Bundessozialgericht Beschluss, 21. Juli 2014 - B 14 SF 1/14 R

bei uns veröffentlicht am21.07.2014

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beklagten werden der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2014 und der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14. Oktober 2013 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht und das weitere Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Umstritten ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bei einem Streit um ein Hausverbot.

2

Der im Jahr 1954 geborene Kläger bezieht seit Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Nachdem der Beklagte ihm gegenüber bereits in 2008 und 2011 Hausverbote ausgesprochen hatte, erteilte er dem Kläger aufgrund erneuter Beleidigungen seiner Mitarbeiter und damit verbundener erheblicher Störungen des Dienstbetriebs ein Hausverbot für die vom Beklagten genutzten und im Einzelnen aufgeführten Dienstgebäude für die Zeit vom 26.2.2013 bis zum 31.5.2013 und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides nach § 86a Abs 2 Nr 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an(Bescheid vom 26.2.2013, Widerspruchsbescheid vom 27.8.2013). Zugleich wies er darauf hin, dass diese Dienstgebäude nur nach telefonischer oder schriftlicher Terminabsprache oder aufgrund einer schriftlichen Einladung betreten werden dürften. Im Übrigen seien die Angelegenheiten mit dem Beklagten nur noch telefonisch, per Telefax oder schriftlich zu erledigen. Sofern der Kläger eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten beim Beklagten beauftragen wolle, bedürfe es der Vorlage einer von ihm unterschriebenen Vollmacht und der Vorlage des Personalausweises durch die beauftragte Person. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe in Mails Mitarbeiter des Beklagten persönlich massiv beleidigt. Wie schon in der Vergangenheit, in der der Kläger Mitarbeiter in aggressiver Weise beschimpft, beleidigt und bedroht habe und es schon zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, werde durch dieses unangemessene Verhalten der Dienstbetrieb in nachhaltiger Weise gestört. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid ist die Klage zum Sozialgericht (SG) Köln zulässig.

3

Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das SG nach Anhörung der Beteiligten den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht (VG) Köln verwiesen (Beschluss vom 14.10.2013). Die Beschwerde des Beklagten zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen wurde zurückgewiesen (Beschluss vom 4.3.2014) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe sich des öffentlich-rechtlichen Hausrechts bzw der öffentlichen Ordnungsgewalt bedient, denn er habe das Hausverbot erlassen, um Störungen des Dienstbetriebs zu verhindern und seine Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zu schützen. Der hiergegen geltend gemachte Abwehranspruch des Klägers finde seine Grundlage weder im SGB II noch in anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB). Auch das Hausrecht der Behördenleitung und die daraus ggf resultierende Befugnis, ein Hausverbot zu erteilen, finde keine rechtliche Ausformung im SGB. Vielmehr folge die Ermächtigung zur Erteilung eines Hausverbots aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Grundsatz, dass das Hausrecht als notwendiger Annex zur öffentlich-rechtlichen Sachkompetenz einer Behörde von deren Leiter kraft der ihm zustehenden Organisationgewalt zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs ausgeübt werde. Für auf dieser öffentlich-rechtlichen Grundlage ausgesprochene Hausverbote sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte begründender Sachzusammenhang des Hausrechts zum SGB II sei nicht zu bejahen. Dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Hausverbots sozialrechtliche Implikationen eine Rolle spielen könnten, sei für die Rechtswegzuweisung unbeachtlich.

4

Mit seiner vom LSG zugelassenen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das VG. Er hält unter Hinweis auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1.4.2009 (B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6) den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für eröffnet, da das Hausverbot in der öffentlich-rechtlichen Rechtsform eines Verwaltungsakts und im Rahmen eines zwischen den Beteiligten geführten Verwaltungsverfahrens ausgesprochen worden sei.

5

Der Kläger hat sich nicht geäußert; er verweigert die Annahme von Post.

6

II. Die zulässige weitere Beschwerde des beklagten Jobcenters ist begründet. Die Beschlüsse des LSG und des SG sind aufzuheben. Für Streitigkeiten über ein Hausverbot, das von einem Jobcenter gegenüber einem Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II ausgesprochen wurde, sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig und nicht die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte; an dieser schon mit Beschluss vom 1.4.2009 (B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6) begründeten Rechtsprechung hält der Senat entgegen der hieran geübten Kritik (vgl etwa LSG Hamburg Beschluss vom 8.7.2013 - L 4 AS 214/13 B, aufgehoben durch Beschluss des Senats vom heutigen Tag - B 14 SF 1/13 R; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.5.2011 - 16 E 174/11, NJW 2011, 2379 ff; LSG Hamburg Beschluss vom 31.7.2013 - L 4 AS 246/12 B ER; Hamburgisches OVG Beschluss vom 17.10.2013 - 3 So 119/13, NJW 2014, 1196 ff; OVG Bremen Beschluss vom 25.3.2013 - 1 B 33/13; Ulmer in Henning, SGG, Stand 12/2013, § 51 RdNr 51; Hintz/Lowe, SGG, 2012 § 51 RdNr 16) fest.

7

Rechtsgrundlage hierfür ist § 51 Abs 1 Nr 4a SGG, nach dem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden. Der Verwaltungsrechtsweg ist - hingegen - in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 Abs 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung). Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind (§ 13 Gerichtsverfassungsgesetz; siehe hinsichtlich des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen §§ 2 ff Arbeitsgerichtsgesetz und des Finanzrechtswegs § 33 Finanzgerichtsordnung).

8

Wenn es an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung für den zuständigen Rechtsweg fehlt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4.6.1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292 = SozR 1500 § 51 Nr 2 = NJW 1974, 2087; GmSOGB vom 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 = SozR 1500 § 51 Nr 39; GmSOGB vom 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280, 283 = SozR 1500 § 51 Nr 47; vgl speziell zum Hausrecht: BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 9 mwN; zum Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten als entscheidendes Kriterium zur Beurteilung des Rechtswegs vgl zuletzt BSG vom 18.3.2014 - B 8 SF 2/13 R - vorgesehen für SozR 4-3500 § 75 Nr 3 RdNr 7; Bundesverwaltungsgericht vom 15.10.2012 - 7 B 2/12 - Juris RdNr 14 ff).

9

Das hier maßgebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten beruht auf dem SGB II, weil der Kläger (fortlaufend) einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten als dafür zuständige Behörde gestellt hat, und für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, wie sich unmittelbar aus dem genannten § 51 Abs 1 Nr 4a SGG ergibt und auch von SG und LSG nicht in Abrede gestellt wird(BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6, auch zum Folgenden). Bestätigt wird die öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses durch die vom Beklagten gewählte Handlungsform Verwaltungsakt (vgl § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -), die in der Form seines Schreibens vom 26.2.2013 an den Kläger deutlich zum Ausdruck kommt, durch die Bezeichnung als "Bescheid", die Anordnung der sofortigen Vollziehung (nach § 86a Abs 2 Nr 5 SGG) sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung. In Anspruch genommen sein können hierfür nur Befugnisse, die dem Beklagten in dem durch das SGB II konstituierten Verhältnis zum Kläger eingeräumt sind.

10

Aus dem Umstand, dass vorliegend um ein von dem Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenes Hausverbot für bestimmte Dienstgebäude des Beklagten gestritten wird, folgt nichts anderes. Das Hausrecht und das aus ihm abgeleitete Recht von Behörden, ein Hausverbot auszusprechen, beruhen ebenso wie bei Personen des Privatrechts - die entsprechende Rechtsstellung vorausgesetzt - zunächst auf den privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechten nach §§ 859 ff, 903, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch(, vgl schon Bundesgerichtshof vom 26.10.1960 - V ZR 122/59 - BGHZ 33, 230; BVerwG vom 13.3.1970 - VII C 80.67 - BVerwGE 35, 103). Daneben ist auch ein öffentlich-rechtliches Hausrecht anerkannt, zu dessen Begründung auf den Zweck des Besuchs der Person, der gegenüber das Hausverbot ausgesprochen wird, abgestellt (vgl BGH und BVerwG aaO) oder allgemein auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsablaufs verwiesen wird (vgl U. Stelkens in P. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl 2014, § 35 RdNr 132 ff mwN).

11

Ob diesem letzten Begründungsansatz zu folgen und ein aus der allgemeinen Wahrnehmung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben unabhängig von den Rechtsgrundlagen, die die jeweilige Behörde zum öffentlich-rechtlichen Handeln ermächtigen, abgeleitetes allgemeines öffentlich-rechtliches Hausrecht als Annex-Kompetenz und demzufolge eine auf § 40 Abs 1 Satz 1 VwGO beruhende allgemeine Zuständigkeit der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte für alle Fälle eines öffentlich-rechtlichen Hausverbots anzunehmen ist, kann dahinstehen(vgl etwa zu Zweifeln daran, ob es eine Rechtsgrundlage für ein solches allgemeines öffentlich-rechtliches Hausrecht jeder Behörde gegenüber jedem Bürger gibt U. Stelkens in P. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl 2014, § 35 RdNr 133 f mwN: "das" Hausverbot gibt es nicht; ebenso Brüning, DÖV 2003, 389 ff mit ausführlicher Begründung). Denn jedenfalls in den Fällen wie hier vorliegend, in denen ein Rechtsverhältnis zwischen der Behörde, die das Hausverbot ausspricht, und dem Adressaten des Hausverbots besteht, ist in Übereinstimmung mit der aufgezeigten Rechtsprechung des BGH und BVerwG auf dieses Rechtsverhältnis abzustellen.

12

Die Kostenentscheidung (vgl zu deren Notwendigkeit BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 19 f) beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beklagten werden der Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. Juli 2013 und der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Juni 2013 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht und das weitere Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Umstritten ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bei einem Streit um ein Hausverbot.

2

Der im Jahr 1984 geborene Kläger, der am 5.3.2013 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) beim beklagten Jobcenter gestellt hatte, war am 14.3.2013 in den Räumen des Standortes A. des Beklagten zur Wahrnehmung eines Beratungsgesprächs mit der für ihn zuständigen Arbeitsvermittlerin. Im Anschluss hieran sprach der Beklagte dem Kläger gegenüber durch Bescheid ein Hausverbot für die Diensträume dieses Standortes für die Zeit bis zum 31.3.2014 aus und ordnete die sofortige Vollziehung des Hausverbotes nach § 80 Abs 2 Nr 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an(Bescheid vom 18.3.2013, Widerspruchsbescheid vom 19.4.2013). Zugleich wies er darauf hin, dass der Kläger eventuelle Anträge ab sofort nur noch schriftlich stellen oder eine Person mit seiner Vertretung bevollmächtigen solle. Sollte es für den Kläger unabdingbar sein, persönlich vorzusprechen, bedürfe es hierzu der - telefonisch vorher einzuholenden - Zustimmung des Standortleiters oder der zuständigen Teamleitung. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe aufgrund massiver Beleidigungen, Beschimpfungen und Bedrohungen im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 14.3.2013 und einem sich hieran anschließenden Telefonat mit der für ihn zuständigen Arbeitsvermittlerin den Dienstbetrieb erheblich gestört. Das Hausverbot sei zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, zum Schutz der Mitarbeiter sowie im Interesse der anderen Kunden erforderlich. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid ist die Klage zum Sozialgericht (SG) Hamburg zulässig.

3

Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das SG nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg verwiesen (Beschluss vom 21.6.2013). Die Beschwerde des Beklagten zum Landessozialgericht (LSG) Hamburg wurde zurückgewiesen (Beschluss vom 8.7.2013) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Sonderzuweisung nach § 51 Abs 1 Nr 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstrecke sich ebenso wie die anderen Tatbestände des Zuständigkeitskatalogs nicht auf Streitigkeiten um das Hausrecht in den Gebäuden und sonstigen Liegenschaften des Sozialleistungsträgers, da das Begehren des Klägers bzw umgekehrt das Handeln des Beklagten seine Grundlage weder im SGB II noch andernorts im Sozialgesetzbuch (SGB) habe, sondern im allgemeinen öffentlich-rechtlichen, richterrechtlich begründeten Hausrecht als notwendiger Annex zur Sachkompetenz einer Behörde und es von deren Leiter kraft der ihm zustehenden Organisationsgewalt zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs ausgeübt werde. Dieses Hausrecht erfahre durch Vorschriften des SGB II keine derart prägende grundsicherungsrechtliche Anreicherung, dass von einem besonders engen Sachzusammenhang zwischen dem Antragsbegehren und der Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II auszugehen sei, die eine Zuweisung der Überprüfung von Hausrechtsmaßnahmen an die Sozialgerichte rechtfertige.

4

Mit seiner vom LSG zugelassenen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das VG. Er hält unter Verweis auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1.4.2009 (B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6) den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für eröffnet, da auch das im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten stattgefundene Gespräch zum Zwecke der Arbeitsvermittlung des Klägers die vom BSG geforderte Sachnähe geprägt habe und das Hausverbot im Rahmen bzw aus Anlass eines zwischen den Beteiligten geführten Verwaltungsverfahrens ausgesprochen worden sei.

5

Der Kläger hat sich nicht geäußert.

6

II. Die zulässige weitere Beschwerde des beklagten Jobcenters ist begründet. Die Beschlüsse des LSG und des SG sind aufzuheben. Für Streitigkeiten über ein Hausverbot, das von einem Jobcenter gegenüber einem Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II ausgesprochen wurde, sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig und nicht die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte; an dieser schon mit Beschluss vom 1.4.2009 (B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6) begründeten Rechtsprechung hält der Senat entgegen der hieran geübten Kritik (vgl etwa LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 4.3.2014 - L 19 AS 2157/13 B, aufgehoben durch Beschluss des Senats vom heutigen Tag - B 14 SF 1/14 R; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.5.2011 - 16 E 174/11, NJW 2011, 2379 ff; LSG Hamburg Beschluss vom 31.7.2013 - L 4 AS 246/12 B ER; Hamburgisches OVG Beschluss vom 17.10.2013 - 3 So 119/13, NJW 2014, 1196 ff; OVG Bremen Beschluss vom 25.3.2013 - 1 B 33/13; Ulmer in Henning, SGG, Stand 12/2013, § 51 RdNr 51; Hintz/Lowe, SGG, 2012 § 51 RdNr 16) fest.

7

Rechtsgrundlage hierfür ist § 51 Abs 1 Nr 4a SGG, nach dem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden. Der Verwaltungsrechtsweg ist - hingegen - in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 Abs 1 Satz 1 VwGO). Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind (§ 13 Gerichtsverfassungsgesetz; siehe hinsichtlich des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen §§ 2 ff Arbeitsgerichtsgesetz und des Finanzrechtswegs § 33 Finanzgerichtsordnung).

8

Wenn es an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung für den zuständigen Rechtsweg fehlt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4.6.1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292 = SozR 1500 § 51 Nr 2 = NJW 1974, 2087; GmSOGB vom 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 = SozR 1500 § 51 Nr 39; GmSOGB vom 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280, 283 = SozR 1500 § 51 Nr 47; vgl speziell zum Hausrecht: BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 9 mwN; zum Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten als entscheidendes Kriterium zur Beurteilung des Rechtswegs vgl zuletzt BSG vom 18.3.2014 - B 8 SF 2/13 R - vorgesehen für SozR 4-3500 § 75 Nr 3 RdNr 7; Bundesverwaltungsgericht vom 15.10.2012 - 7 B 2/12 - Juris RdNr 14 ff).

9

Das hier maßgebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten beruht auf dem SGB II, weil der Kläger einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten als dafür zuständige Behörde gestellt hat, und für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, wie sich unmittelbar aus dem genannten § 51 Abs 1 Nr 4a SGG ergibt und auch von SG und LSG nicht in Abrede gestellt wird(BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6, auch zum Folgenden). Bestätigt wird die öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses durch die vom Beklagten gewählte Handlungsform Verwaltungsakt (vgl § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -), die in der Form seines Schreibens vom 18.3.2013 an den Kläger deutlich zum Ausdruck kommt, durch die Bezeichnung als "Bescheid", die Anordnung der sofortigen Vollziehung (nach § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO) sowie eine Rechtsmittelbelehrung. In Anspruch genommen sein können hierfür nur Befugnisse, die dem Beklagten in dem durch das SGB II konstituierten Verhältnis zum Kläger eingeräumt sind.

10

Aus dem Umstand, dass vorliegend um ein von dem Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenes Hausverbot für bestimmte Räume seines Standortes A gestritten wird, folgt nichts anderes. Das Hausrecht und das aus ihm abgeleitete Recht von Behörden, ein Hausverbot auszusprechen, beruhen ebenso wie bei Personen des Privatrechts - die entsprechende Rechtsstellung vorausgesetzt - zunächst auf den privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechten nach §§ 859 ff, 903, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch(, vgl schon Bundesgerichtshof vom 26.10.1960 - V ZR 122/59 - BGHZ 33, 230; BVerwG vom 13.3.1970 - VII C 80.67 - BVerwGE 35, 103). Daneben ist auch ein öffentlich-rechtliches Hausrecht anerkannt, zu dessen Begründung auf den Zweck des Besuchs der Person, der gegenüber das Hausverbot ausgesprochen wird, abgestellt (vgl BGH und BVerwG aaO) oder allgemein auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsablaufs verwiesen wird (vgl U. Stelkens in P. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl 2014, § 35 RdNr 132 ff mwN).

11

Ob diesem letzten Begründungsansatz zu folgen und ein aus der allgemeinen Wahrnehmung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben unabhängig von den Rechtsgrundlagen, die die jeweilige Behörde zum öffentlich-rechtlichen Handeln ermächtigen, abgeleitetes allgemeines öffentlich-rechtliches Hausrecht als Annex-Kompetenz und demzufolge eine auf § 40 Abs 1 Satz 1 VwGO beruhende allgemeine Zuständigkeit der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte für alle Fälle eines öffentlich-rechtlichen Hausverbots anzunehmen ist, kann dahinstehen(vgl etwa zu Zweifeln daran, ob es eine Rechtsgrundlage für ein solches allgemeines öffentlich-rechtliches Hausrecht jeder Behörde gegenüber jedem Bürger gibt U. Stelkens in P. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl 2014, § 35 RdNr 133 f mwN: "das" Hausverbot gibt es nicht; ebenso Brüning, DÖV 2003, 389 ff mit ausführlicher Begründung). Denn jedenfalls in den Fällen wie hier vorliegend, in denen ein Rechtsverhältnis zwischen der Behörde, die das Hausverbot ausspricht, und dem Adressaten des Hausverbots besteht, ist in Übereinstimmung mit der aufgezeigten Rechtsprechung des BGH und BVerwG auf dieses Rechtsverhältnis abzustellen.

12

Die Kostenentscheidung (vgl zu deren Notwendigkeit BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 19 f) beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten werden der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. November 2013 aufgehoben und der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2012 abgeändert. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Pinneberg verwiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Gründe

1

I. Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

2

Der Kläger gewährte dem Hilfeempfänger P K (K) ab März 2009 bis Februar 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der ursprünglich von der "Senioren- und Therapiezentrum Haus am Park GmbH" betriebenen Einrichtung. Die Beklagte ist deren Rechtsnachfolgerin. Ab September 2009 hielt sich K tatsächlich nicht mehr in der Einrichtung auf, was dem Kläger im Februar 2010 bekannt wurde. Die deshalb entstandene Überzahlung bezifferte der Kläger auf 5740,36 Euro, worauf die Beklagte im April 2010 4296,90 Euro zahlte. Weitere Zahlungen würden erfolgen, sobald K die von ihm aus dem Heimvertrag noch geschuldete Vergütung für den Heimaufenthalt entrichtet habe.

3

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) machte der Kläger, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Beitritt des Sozialhilfeträgers zur Schuld des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer, zunächst die Rückzahlung überzahlter Beträge in Höhe von 1443,46 Euro samt Verzugszinsen geltend; weil die Beklagte jedoch weitere 1004,36 Euro an den Kläger gezahlt hatte, "erklärte" er insoweit "den Rechtsstreit für erledigt". Während das SG den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht (AG) Pankow/Weißensee verwiesen hat (Beschluss vom 17.10.2012), hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg auf die Beschwerde des Klägers den Beschluss des SG aufgehoben und festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig sei (Beschluss vom 11.11.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, zwar sei das Verhältnis zwischen der Beklagten und K grundsätzlich rein zivilrechtlicher Natur, basierend auf dem Heimvertrag. Sobald K hilfebedürftig werde, werde dieses Verhältnis jedoch öffentlich-rechtlich überlagert. Denn der Sozialhilfeträger bediene sich der Einrichtung, um seiner Gewährleistungsverantwortung gegenüber dem Hilfebedürftigen nachzukommen; Grundlage hierfür bildeten § 75 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) und die Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers (Schuldbeitritt) als Verwaltungsakt mit Drittwirkung.

4

Dagegen hat die Beklagte die vom LSG zugelassene weitere Beschwerde eingelegt.

5

II. Die (weitere) Beschwerde (§ 202 Sozialgerichtsgesetz iVm § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz) ist begründet. Allerdings ist der Beschluss des SG dahin abzuändern, dass das Verfahren an ein anderes AG als vom SG tenoriert zu verweisen ist.

6

Nach § 202 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht, wenn der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Zu Unrecht hat das LSG auf die Beschwerde des Klägers den Beschluss des SG gänzlich aufgehoben; denn vorliegend handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe (§ 51 Abs 1 Nr 6a SGG), sondern um eine zivilrechtliche Streitigkeit (§ 13 GVG) auf Rückzahlung überzahlter Vergütungen im Rahmen eines sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses (grundlegend zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis BSGE 102, 1 ff RdNr 15 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; aus der Literatur vgl nur: Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff; Frings, Sozialrecht aktuell 2012, 137 ff; Müller-Fehling, Sozialrecht aktuell 2012, 133 ff; Dillmann, Sozialrecht aktuell 2012, 181 ff). Dieser Zahlungsanspruch der Beklagten findet seine Grundlage (zur Maßgeblichkeit der Natur des Rechtsverhältnisses vgl nur BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 9 mwN) im Zivilrecht.

7

Die Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten (sog Leistungsverschaffungsverhältnis) werden insoweit geprägt durch das Sachleistungsverschaffungsprinzip (in Form der Gewährleistungsverantwortung), indem der Sozialhilfeträger der Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers, einer privatrechtlichen Schuld, gegenüber der Einrichtung aus dem zwischen ihnen abgeschlossenen Heimvertrag beitritt (vgl dazu: Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99 ff; Eicher, SGb 2013, 127 ff; Jaritz/Eicher, juris PraxisKommentar SGB XII, § 75 SGB XII RdNr 28 ff). Der Leistungserbringer besitzt mithin grundsätzlich keinen eigenen öffentlich-rechtlichen Honoraranspruch (BSG aaO; aA Ladage, SGb 2013, 553 ff), der allenfalls in einem gesondert abgegebenen abstrakten Schuldanerkenntnis gesehen werden könnte (abgelehnt: BVerwGE 126, 295, 303; 96, 71, 77).

8

Der Schuldbeitritt löst zwar einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger aus; er kann jedoch naturgemäß nichts an der Rechtsnatur der zugrundeliegenden Schuld, die aus dem zwischen K und der Beklagten geschlossenen privatrechtlichen Heimvertrag resultiert, ändern; der Schuldbeitritt teilt vielmehr notwendigerweise die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.11.2012 - L 18 SO 173/12 B - mwN; aA LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.4.2013 - L 23 SO 272/12 B - und vom 21.3.2013 - L 23 SO 247/12 B; zweifelnd LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.9.2013 - L 20 SO 394/12 - RdNr 56). Die Schuld, der beigetreten wird, kann rechtlich für den Beitretenden nicht zu einer öffentlich-rechtlichen mutieren, während sie bei dem bisherigen Alleinschuldner eine privatrechtliche bleibt.

9

Für den Erstattungsanspruch wegen überzahlter Leistungen an die Einrichtung auf Basis dieses Schuldbeitritts gilt nichts anderes: Er teilt die zivilrechtliche Rechtsnatur der Forderung, selbst wenn der Kläger ihn als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bezeichnet; maßgeblich ist seine wahre Rechtsnatur. Weder durch den Schuldbeitritt noch durch die §§ 75 ff SGB XII wird das zivilrechtliche Verhältnis zwischen K und der Einrichtung zu einem öffentlich-rechtlichen. Die zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Vereinbarungen nach den §§ 75 ff SGB XII modifizieren als Normverträge lediglich die zivilrechtlichen Pflichten und sind deshalb nicht von Bedeutung für die Bestimmung des Rechtswegs, wenn es - wie vorliegend - um die Erstattung überzahlter Beträge geht, die zur Erfüllung der aus dem Grundverhältnis - vermeintlich - resultierenden Schuld aufgrund der Schuldübernahme erfolgt sind.

10

Darauf, ob die Zivilgerichte mit dem Konstrukt "Gewährleistungsverantwortungsmodell" vertraut sind, kommt es für die Rechtswegbestimmung nicht an; wie in anderen Verfahren haben ggf auch die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei ihrer Entscheidung Vorfragen zu klären, die möglicherweise nicht in ihre originäre Zuständigkeit fallen (so zB der Bundesgerichtshof - sogar entgegen der von ihm selbst zitierten Rspr des BSG - beim Streit um die Maklervergütung beim Vermittlungsgutschein nach § 421g Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung, vgl Urteil vom 18.3.2010 - III ZR 254/09; vgl auch das BSG bei der Prüfung des Eintritts einer Sperrzeit wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers zu Vorfragen aus dem Gebiet des Arbeitsrechts, BSGE 91, 18 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr 2). Außerdem muss sich das Zivilgericht mit sozialrechtlicher Materie insoweit ohnedies nur in beschränktem Umfang befassen (dazu nur Eicher, SGb 2013, 127, 130 f). Einer Anfrage (§ 41 Abs 3 Satz 1 SGG) beim 3. Senat des BSG, der im Rahmen einer Rechtswegbeschwerde wegen des Vergütungsanspruchs eines Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger im Jahr 2002 noch die Verwaltungsgerichte für zuständig erklärt hat (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 27), bedurfte es schon deshalb nicht, weil der erkennende Senat für das Sozialhilferecht nach der Geschäftsverteilung des Gerichts allein zuständig ist (hierauf weist zu Recht Ladage hin, SGb 2013, 553, 556).

11

Eine Zuständigkeit des SG ergibt sich auch nicht aus § 17 Abs 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Dies wäre nur denkbar im Hinblick auf einen Anspruch des Klägers aus Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Schuldanerkenntnisses (dazu oben). Die Anwendung des § 17 Abs 2 Satz 1 GVG setzt indes einen einheitlichen Streitgegenstand voraus, der sich nicht nur aus dem Klageantrag, sondern auch dem vorgetragenen Klagegrund ergibt(BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZB 59/13 - RdNr 16 mwN; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.9.2013 - 10 AZR 454/12 - RdNr 17). Vorliegend hat der Kläger seinen "Rückabwicklungsanspruch" indes weder rechtlich noch tatsächlich mit einem angeblichen Schuldanerkenntnis begründet, das neben der mit der Leistungsbewilligung erfolgten Schuldübernahme abgegeben sein müsste.

12

Sachlich und örtlich zuständig für den Rechtsstreit ist allerdings nicht das AG Pankow/Weißensee, sondern das AG Pinneberg. Die sachliche Zuständigkeit des AG resultiert aus der Höhe der (noch) streitigen Forderung von 439,10 Euro (§§ 13, 23 Nr 1 GVG). Ein Wahlrecht hinsichtlich des örtlich zuständigen Gerichts nach § 17a Abs 2 Satz 2 GVG besteht entgegen der Ansicht des SG von vornherein nicht; denn stellte man auf den Erfüllungsort als besonderen Gerichtsstand ab, wäre allein das für diesen maßgebliche AG zuständig. Das AG Pinneberg wäre aber ohnedies auch als Gericht des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsortes (§§ 12, 29 Zivilprozessordnung) für die Geldforderung des Klägers (vgl §§ 270 Abs 4, 269 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch; dazu nur Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 29 RdNr 25 mwN, und Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 270 RdNr 1) zuständig, wie es als Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes (§§ 12, 17 Abs 1 ZPO) örtlich zuständig ist. Ob § 29 ZPO überhaupt einschlägig ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

13

Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit nur: BSG SozR 4-1300 § 116 Nr 1 RdNr 16 mwN; SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 12 mwN) beruht auf § 197a Abs 1 SGG, § 155 Abs 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Festsetzung eines Streitwerts bedurfte es mangels eines Antrags des Anwalts der Beklagten (§ 33 Abs 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) schon im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens für den Kläger (§ 2 Abs 1 Gerichtskostengesetz) nicht.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt.

Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob für eine auf § 4 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (nunmehr § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes) gestützte Klage eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den Informationen, die in den beim Finanzamt vorhandenen Vollstreckungsakten über den Schuldner enthalten sind, der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Buchdruckerei ... B. GmbH. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 beantragte er beim Finanzamt H. unter Berufung auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl S. 29) - HmbIFG -, mittlerweile mit Wirkung vom 6. Oktober 2012 ersetzt durch das Hamburgische Transparenzgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl S. 271) - HmbTG -, Akteneinsicht im Hinblick auf alle Akten, die im Zusammenhang mit Vollstreckungen des Finanzamts gegen die Schuldnerin geführt worden sind. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, da gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG (nunmehr § 5 Nr. 4 HmbTG) Vorgänge der Steuererhebung und Steuerfestsetzung ausdrücklich vom Anspruch auf Informationszugang ausgenommen seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Auf die Rüge der Beklagten, dass die Finanzgerichte für den Rechtsstreit zuständig seien, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. September 2011 festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 5 So 111/11 - (ZIP 2012, 492) zurückgewiesen und die (weitere) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

II.

2

Das Beschwerdeverfahren ist auszusetzen und die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung der bezeichneten Rechtsfrage vorzulegen (§ 2 Abs. 1, § 11 RsprEinhG).

3

1. Die weitere Beschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 4 und 6 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Die Beschwerde ist nach Auffassung des Senats nicht begründet, weil - wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - die Verwaltungsgerichte für den Rechtsstreit zuständig sind.

4

An der beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde sieht sich der Senat indes gehindert, weil er damit von der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesfinanzhofs abwiche.

5

Der 7. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII B 183/10 - (ZIP 2011, 883) entschieden, dass es sich in Fällen, in denen der Insolvenzverwalter allgemein Einsicht in die beim Finanzamt geführten Vollstreckungsakten begehrt, um eine Streitigkeit im Sinne von § 33 Abs. 1 FGO handele, so dass der Finanzrechtsweg eröffnet sei. Das Begehren weise einen abgabenrechtlichen Bezug auf, denn es erstrecke sich auf alle in den Akten dokumentierten Vorgänge und darin enthaltenen Schriftstücke.

6

2. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Denn die bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gebotene Verweisung an das zuständige Finanzgericht Hamburg folgt nicht bereits aus anderen Erwägungen.

7

Ist bei einem einheitlichen Streitgegenstand und rechtswegüberschreitender Anspruchsnormenkonkurrenz - wie sie hier mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang und einen allgemeinen steuerverfahrensrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht in Erwägung zu ziehen sind - für eine der Anspruchsgrundlagen der Rechtsweg zum angerufenen Gericht gegeben, kommt eine Verweisung an das für die andere Anspruchsgrundlage zuständige Gericht des anderen Rechtswegs zwar gleichwohl dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs, der in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich fehlen (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 5 B 144.91 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 5; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103 <1104> und Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - VersR 2009, 1384 Rn. 11; BSG, Beschluss vom 29. September 1994 - 3 BS 2/93 - NJW 1995, 1575 <1576>; BAG, Beschluss vom 21. Mai 1999 - 5 AZB 31/98 - NZA 1999, 837 = ). Davon ist hinsichtlich eines Anspruchs auf Informationszugang aber weder nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz noch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz auszugehen. Somit kann dahinstehen, ob es sich bei diesem Anspruch und einem im Einspruchsbescheid gleichfalls geprüften allgemeinen steuerverfahrensrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht um einen identischen Streitgegenstand handelt (vgl. hierzu VGH Kassel, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 6 B 1926/11 - DÖV 2012, 366 Ls. = ).

8

§ 16 HmbIFG ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die besonderen steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Akteneinsicht den Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes vorgehen; das gelte ungeachtet des in der Begründung des Gesetzesentwurfes enthaltenen Verweises auf § 30 AO (siehe Bü-Drucks 19/1283 S. 15; vgl. zur Frage des Akteneinsichtsrechts nach der Abgabenordnung als einer das allgemeine Informationszugangsrecht verdrängenden Regelung Beschluss vom 14. Mai 2012 - BVerwG 7 B 53.11 - ZIP 2012, 1258). Wegen der Zugehörigkeit der Norm zum Landesrecht ist diese Auffassung als maßgeblich zugrunde zu legen. Aus der Begründung der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 15 HmbTG, mit der sich das Oberverwaltungsgericht noch nicht befassen konnte, ergibt sich ebenso wenig eindeutig, dass von einer Sperrwirkung im Sinne eines Verbots der Anwendung der Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes ausgegangen werden kann (siehe Bü-Drucks 20/4466 S. 25). Wollte man das annehmen, wäre die Ausschlussvorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG bzw. des § 5 Nr. 4 HmbTG wohl überflüssig. Der geltend gemachte Informationszugangsanspruch scheitert auch nicht offensichtlich an den vorgenannten Bestimmungen. Danach besteht kein Anspruch auf Informationszugang nach diesen Gesetzen für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung. Nach der vom Oberverwaltungsgericht zu § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG vertretenen Auffassung versteht es sich nicht von selbst, dass darunter auch die hier betroffene Vollstreckung fällt, obwohl die Abgabenordnung insofern deutlich unterscheidet und die Vollstreckung in einem von der Steuerfestsetzung und Steuererhebung getrennten Abschnitt regelt (a.A. FG Hamburg, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 6 K 75/09 - EFG 2010, 2018 ). Auch in dieser Hinsicht hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung keinen Anlass für eine - gegebenenfalls klarstellende - Rechtsänderung gesehen (siehe Bü-Drucks 20/4466 S. 17).

III

9

Nach Auffassung des Senats ist die Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

10

Streitigkeiten um den Informationszugang nach § 4 HmbIFG als dem für die Bestimmung der Gerichtszuständigkeit geltenden Recht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) sind allerdings nicht aufgrund einer aufdrängenden Sonderregelung den Verwaltungsgerichten zugewiesen. Dem in § 15 Abs. 7 HmbIFG (nunmehr § 14 Abs. 7 HmbTG) enthaltenen Hinweis auf den Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung mag zwar - in gleicher Weise wie etwa § 9 Abs. 4 IFG - zu entnehmen sein, dass der Gesetzgeber von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgegangen ist. Eine verbindliche Festlegung konnte der Landesgesetzgeber aber nicht treffen (siehe § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Rechtswegzuständigkeit entscheidet sich folglich nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

11

Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Bei dem Rechtsstreit um den Anspruch nach § 4 HmbIFG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Denn die streitentscheidende Norm verpflichtet nach § 4 i.V.m. § 3 HmbIFG nur Behörden der Beklagten als Träger hoheitlicher Gewalt (nunmehr § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 und 5 HmbTG); als Sonderrecht der öffentlichen Hand ist sie folglich dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. nur GmSOGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 <286 f.>). Insoweit besteht zwischen den am Vorlageverfahren beteiligten Senaten Übereinstimmung.

12

Hieraus folgt nach Ansicht des Senats die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, denn es fehlt an einer ausdrücklichen Zuweisung an ein anderes Gericht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO. Der streitige Anspruch wird von der abdrängenden Sonderzuweisung in § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO nicht erfasst.

13

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 33 Abs. 2 FGO - soweit hier von Bedeutung - "alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten". Hiernach hat die Bestimmung des Begriffs der Abgabenangelegenheit vom Anwendungsbereich der abgabenrechtlichen Vorschriften auszugehen. Die an erster Stelle genannte Verwaltung der Abgaben ist nämlich ausweislich des Wortes "sonst" ein Beispielsfall für deren Anwendung. Die abgabenrechtlichen Vorschriften sind in erster Linie bei Streitigkeiten über Steuern (§ 3 AO) heranzuziehen; hierzu zählen die Durchführung der Besteuerung, das Erhebungsverfahren und die Vollstreckung. Über den engeren Bereich des so umschriebenen Steuerrechtsverhältnisses hinaus wird der Bereich der Abgabenangelegenheiten auf die damit zusammenhängenden Angelegenheiten erweitert und zugleich auch begrenzt. Mit der Regelung des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO wird demnach keine umfassende behördenbezogene Zuständigkeit der Finanzgerichte für die gesamte öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Finanzbehörden geschaffen (vgl. etwa zum Hausverbot FG Münster, Beschluss vom 30. August 2010 - 14 K 3004/10 - EFG 2011, 351 ). Vielmehr muss die Angelegenheit gerade mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften verknüpft und dadurch geprägt sein.

14

Die Gewährung von Einsicht in Steuerakten und die Auskunft über steuerliche Daten ist demnach eine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 Abs. 2 FGO, wenn über sie auf der Grundlage steuerverfahrensrechtlicher Regelungen zu entscheiden ist oder wenn die betreffenden Begehren im Steuerrechtsverhältnis wurzeln und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang stehen. Fehlt es an diesem Bezug auf das Steuerrechtsverhältnis, kann der erforderliche rechtswegbestimmende Zusammenhang nicht allein damit begründet werden, dass die Steuerakten Vorgänge wiedergeben, über die in Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften entschieden worden ist. Dementsprechend hat auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23. Oktober 1974 - VII R 54/70 - (BFHE 114, 159 <161>) die Zuordnung einer Streitigkeit, die die Auskunftserteilung eines Finanzamts betraf, nicht nach dem Gegenstand der Auskunft, sondern nach der Natur der Vorschriften bestimmt, aus denen sich die behördliche Auskunftspflicht ergeben konnte (in diesem Sinne auch BSG, Beschluss vom 4. April 2012 - B 12 SF 1/10 R - juris Rn. 20 zur Regelung über die abdrängende Sonderzuweisung in § 51 SGG).

15

Der geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang nach § 4 HmbIFG (§ 1 Abs. 2 HmbTG) wurzelt nicht im Abgabenverhältnis, sondern steht eigenständig neben verwaltungsverfahrensrechtlichen Akteneinsichtsansprüchen und somit auch neben einem derartigen - gegebenenfalls ungeschriebenen - Anspruch auf der Grundlage der Abgabenordnung (vgl. Urteil vom 3. November 2011 - BVerwG 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 17). Er ist bereichsübergreifend und folglich als außersteuerlicher Anspruch ausgestaltet. Darüber ist grundsätzlich unabhängig von Fragen des Abgabenrechts zu entscheiden (vgl. FG Greifswald, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 2 K 41/10 - DStRE 2011, 185 ; FG Kiel, Beschluss vom 8. November 2011 - 5 K 113/11 - EFG 2012, 343 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2012 - OVG 12 L 67.11 - ZIP 2012, 945 ; FG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 15 K 874/10 AO - ZD 2012, 443 ; Eisolt, DStR 2012, 930 <934 ff.>; Schoch, IFG, 2009, § 9 Rn. 68; siehe hierzu auch BFH, Urteil vom 23. Oktober 1974 a.a.O. ). Insoweit streitet gerade der für die Bestimmung des Rechtswegs bedeutsame Gesichtspunkt der Sachnähe (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - NJW 1974, 2087 ; BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - BVerwG 7 C 79.79 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 188 S. 7 f. = ) für die Zuständigkeit der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte, die mit dem Informationsfreiheitsrecht als fachgebietsunabhängigem Teilgebiet des Verwaltungsrechts ohnehin in erster Linie befasst sind.

16

Der geltend gemachte Anspruch wurzelt auch nicht im Steuerrechtsverhältnis des Insolvenzschuldners. Denn der Kläger als Insolvenzverwalter handelt nicht gemäß § 34 Abs. 3 und 1 AO in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners und um dessen Rechte zu wahren. Er ist vielmehr im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse gezogen werden sollen; dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2012 - BVerwG 7 B 53.11 - ZIP 2012, 1258 m.w.N.).

17

Die Zuständigkeit der Finanzgerichte wird schließlich nicht deswegen begründet, weil bei der Entscheidung über den beantragten Informationszugangsanspruch gegebenenfalls auch Vorschriften über den Schutz des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 4 AO) zu beachten sind. Eine Streitigkeit ist nämlich nicht schon dann eine solche über Abgabenangelegenheiten, wenn in ihrem Rahmen eine steuerrechtliche Vorfrage zu entscheiden ist (vgl. BFH, Urteile vom 25. Januar 1972 - VII R 109/68 - BFHE 104, 187 und vom 23. Oktober 1974 a.a.O. ).

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.