Bundessozialgericht Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 14 SF 1/18 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:120418BB14SF118R0
bei uns veröffentlicht am12.04.2018

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 442,20 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Umstritten ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bei einem Streit um Zahlung aus einer Bürgschaft.

2

Die Klägerin ist Vermieterin einer von einem Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemieteten Wohnung. Das beklagte Jobcenter gab bezogen auf dieses Mietverhältnis gegenüber der die Vermieterin vertretenden Rechtsanwaltskanzlei am 24.2.2015 eine Bürgschaftserklärung ab. Mit dieser erteilte er für die Kautionsforderung aus dem Mietvertrag eine selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden nach §§ 768, 770, 771 und 776 BGB in Höhe von 675 Euro mit Geltung bis zum 28.2.2018, wenn das Mietverhältnis nicht bereits vor diesem Zeitpunkt ende. Bei Fortbestand des Mietverhältnisses könne die Bürgschaft auf Antrag des Mieters oder der Vermieterin verlängert werden. In der Bürgschaftserklärung wies der Beklagte darauf hin, dass mit dieser Bürgschaft dem Mietvertrag nicht als Partei beigetreten werde.

3

Mit Schreiben von Juni und August 2017 zeigte die Klägerin dem Beklagten an, dass und in welchem Umfang sie die Bürgschaft aufgrund von Zahlungsrückständen ihres Mieters in Anspruch nehme und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zur Zahlung in Höhe von 442,20 Euro auf. Im September 2017 hat die Klägerin vor dem SG Klage auf die Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen erhoben. Der Rechtsweg zum SG sei nach § 51 Abs 1 Nr 4a SGG eröffnet, weil der Beklagte die Bürgschaftserklärung im Rahmen seiner Tätigkeit zur Durchführung des SGB II ihr gegenüber abgegeben habe.

4

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das AG Düsseldorf verwiesen (Beschluss vom 2.11.2017): Bei dem Zahlungsanspruch aus der Bürgschaftserklärung handele es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine privatrechtliche Streitigkeit. Der Beklagte habe sich mit Abgabe der Bürgschaftserklärung zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe gegenüber dem Leistungsberechtigten der Mittel des Privatrechts bedient und diese seien für den Rechtsstreit prägend. Das LSG hat die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen (Beschluss vom 14.12.2017): Der Rechtsstreit sei bürgerlich-rechtlicher Natur und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, denn die Klägerin stütze ihre Klageforderung ausschließlich auf die selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung des Beklagten. Der Streit um die Rechte und Pflichten aus einer Bürgschaft als ein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts gehöre regelmäßig in den Zivilrechtsweg, selbst wenn sie eine öffentlich-rechtliche Forderung sichere. Vorliegend habe der Beklagte gegenüber der Klägerin neben der (privatrechtlichen) mietvertraglichen Verpflichtung des Leistungsberechtigten befristet die eigene (privatrechtliche) einseitige Verpflichtung im Sicherungsfall in Form einer Mietbürgschaft übernommen, ohne bei Abgabe der Erklärung hoheitlich aufgetreten zu sein.

5

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das AG. Sie hält den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit für eröffnet, weil der Rechtsstreit nach seinem Sachzusammenhang öffentlich-rechtlicher Natur sei. Der Beklagte habe aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung zum leistungsberechtigten Mieter gehandelt, als er zur Vermeidung einer Barzahlung im Rahmen von § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II eine kautionsähnliche Mietsicherheit im Gewand zivilrechtlicher Regeln gewährt habe.

6

Der Beklagte verweist auf den Beschluss des LSG.

7

II. Die zulässige weitere Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend haben SG und LSG entschieden, dass für die Klage auf Zahlung aus der Bürgschaft, die der Beklagte gegenüber der Klägerin abgegeben hat, die Sozialgerichtsbarkeit nicht zuständig und der ordentliche Rechtsweg - hier zum AG Düsseldorf - eröffnet ist.

8

Als Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeit der Sozialgerichte kommt vorliegend nur § 51 Abs 1 Nr 4a SGG in Betracht, nach dem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden. Vor die ordentlichen Gerichte hingegen gehören nach § 13 GVG ua die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen), für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

9

Wenn es - wie vorliegend - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung für den zuständigen Rechtsweg fehlt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (stRspr; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4.6.1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292 = SozR 1500 § 51 Nr 2; GmSOGB vom 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 = SozR 1500 § 51 Nr 39; GmSOGB vom 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 = SozR 1500 § 51 Nr 47; GmSOGB vom 10.7.1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 = SozR 1500 § 51 Nr 53; zum Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten als entscheidendes Kriterium zur Beurteilung des Rechtswegs vgl letztens etwa BSG vom 21.7.2014 - B 14 SF 1/14 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 12 RdNr 8; BSG vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R - juris, RdNr 6).

10

Das hier maßgebliche Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten beruht nicht auf dem SGB II, sondern auf der selbstschuldnerischen Bürgschaft (§§ 765, 773 Abs 1 Nr 1 BGB), die der Beklagte gegenüber der Klägerin auf rechtlich gleicher Ebene mit dieser erklärt hat, weshalb es nicht öffentlich-rechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur ist. Zwar war Anlass der Erklärung des Beklagten dessen Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an den Leistungsberechtigten, dem die Klägerin eine Wohnung vermietet hat. Doch wird das Rechtsverhältnis der Beteiligten nicht von dieser sozialrechtlichen Leistungsbeziehung geprägt, sondern von der nach den Vorschriften des BGB abgegebenen Bürgschaftserklärung des Beklagten für mietvertragliche Forderungen der Klägerin gegenüber dem Leistungsberechtigten. Diese eigenständige bürgerlich-rechtliche Erklärung des Beklagten und die durch sie vom Beklagten gegenüber der Klägerin begründete selbstständige eigene Bürgschaftsschuld sind rechtlich von dem Sozialrechtsverhältnis zwischen Beklagtem und Leistungsberechtigtem gelöst (zur rechtlichen Eigenständigkeit der Bürgschaft, die ihren Rechtsgrund in sich selbst trägt, vgl nur BGH vom 16.2.1984 - IX ZR 45/83 - BGHZ 90, 187, juris RdNr 10 ff; BGH vom 8.3.2001 - IX ZR 236/00 - BGHZ 147, 99, juris RdNr 9); sie sind Rechtsgrundlage für die vorliegend allein auf die Bürgschaft gestützte Zahlungsklage und deshalb bestimmend für den zulässigen Rechtsweg für diese Klage. Für diesen Rechtsweg vermag nichts anderes daraus zu folgen, wenn der Beklagte in anderer Angelegenheit (Herausgabeverlangen Nebenkostenguthaben) in anderer Weise an die Klägerin herangetreten sein sollte, wie diese mit ihrem Beschwerdevorbringen behauptet hat.

11

Aufgrund der für die Rechtswegzuweisung maßgeblichen rechtlichen Eigenständigkeit der Bürgschaft, auf die die Klägerin ihre Zahlungsklage allein gestützt hat, ist vorliegend nicht über die Rechtswegzuständigkeit für Rechtsstreite zwischen Vermietern und Jobcentern zu entscheiden, denen Kostenübernahmeerklärungen oder Direktzahlungen nach § 22 Abs 7 SGB II zugrunde liegen(vgl zu Kostenübernahmeerklärungen BVerwG vom 19.5.1994 - 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71; BSG vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R - juris; vgl zu Direktzahlungen Schleswig-Holsteinisches LSG vom 21.9.2012 - L 3 AS 42/10 - juris; Bayerisches LSG vom 21.1.2013 - L 7 AS 381/12 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.3.2014 - L 19 AS 2329/13 - juris; LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.11.2016 - L 11 AS 699/15 - juris; vgl zur Rückforderung nach Direktzahlung auch BGH vom 31.1.2018 - VIII ZR 39/17 - juris).

12

Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit vgl BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 19 f) beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

13

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren in Höhe der begehrten Zahlung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 GKG. Eine geringere Festsetzung für die Vorabentscheidung über den Rechtsweg (vgl dazu BSG vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R - juris, RdNr 12) ist vorliegend nicht angezeigt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 13


Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehö

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft


(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit ü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 768 Einreden des Bürgen


(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet. (2) Der Bürge verliert eine Einred

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit


(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 771 Einrede der Vorausklage


Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjähr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage


(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:1.wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,2.wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 776 Aufgabe einer Sicherheit


Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem auf

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.10.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 567,62 EUR festgesetzt

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(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beklagten werden der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2014 und der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14. Oktober 2013 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht und das weitere Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Umstritten ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bei einem Streit um ein Hausverbot.

2

Der im Jahr 1954 geborene Kläger bezieht seit Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Nachdem der Beklagte ihm gegenüber bereits in 2008 und 2011 Hausverbote ausgesprochen hatte, erteilte er dem Kläger aufgrund erneuter Beleidigungen seiner Mitarbeiter und damit verbundener erheblicher Störungen des Dienstbetriebs ein Hausverbot für die vom Beklagten genutzten und im Einzelnen aufgeführten Dienstgebäude für die Zeit vom 26.2.2013 bis zum 31.5.2013 und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides nach § 86a Abs 2 Nr 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an(Bescheid vom 26.2.2013, Widerspruchsbescheid vom 27.8.2013). Zugleich wies er darauf hin, dass diese Dienstgebäude nur nach telefonischer oder schriftlicher Terminabsprache oder aufgrund einer schriftlichen Einladung betreten werden dürften. Im Übrigen seien die Angelegenheiten mit dem Beklagten nur noch telefonisch, per Telefax oder schriftlich zu erledigen. Sofern der Kläger eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten beim Beklagten beauftragen wolle, bedürfe es der Vorlage einer von ihm unterschriebenen Vollmacht und der Vorlage des Personalausweises durch die beauftragte Person. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe in Mails Mitarbeiter des Beklagten persönlich massiv beleidigt. Wie schon in der Vergangenheit, in der der Kläger Mitarbeiter in aggressiver Weise beschimpft, beleidigt und bedroht habe und es schon zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, werde durch dieses unangemessene Verhalten der Dienstbetrieb in nachhaltiger Weise gestört. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid ist die Klage zum Sozialgericht (SG) Köln zulässig.

3

Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das SG nach Anhörung der Beteiligten den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht (VG) Köln verwiesen (Beschluss vom 14.10.2013). Die Beschwerde des Beklagten zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen wurde zurückgewiesen (Beschluss vom 4.3.2014) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe sich des öffentlich-rechtlichen Hausrechts bzw der öffentlichen Ordnungsgewalt bedient, denn er habe das Hausverbot erlassen, um Störungen des Dienstbetriebs zu verhindern und seine Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zu schützen. Der hiergegen geltend gemachte Abwehranspruch des Klägers finde seine Grundlage weder im SGB II noch in anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB). Auch das Hausrecht der Behördenleitung und die daraus ggf resultierende Befugnis, ein Hausverbot zu erteilen, finde keine rechtliche Ausformung im SGB. Vielmehr folge die Ermächtigung zur Erteilung eines Hausverbots aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Grundsatz, dass das Hausrecht als notwendiger Annex zur öffentlich-rechtlichen Sachkompetenz einer Behörde von deren Leiter kraft der ihm zustehenden Organisationgewalt zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs ausgeübt werde. Für auf dieser öffentlich-rechtlichen Grundlage ausgesprochene Hausverbote sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte begründender Sachzusammenhang des Hausrechts zum SGB II sei nicht zu bejahen. Dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Hausverbots sozialrechtliche Implikationen eine Rolle spielen könnten, sei für die Rechtswegzuweisung unbeachtlich.

4

Mit seiner vom LSG zugelassenen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das VG. Er hält unter Hinweis auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1.4.2009 (B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6) den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für eröffnet, da das Hausverbot in der öffentlich-rechtlichen Rechtsform eines Verwaltungsakts und im Rahmen eines zwischen den Beteiligten geführten Verwaltungsverfahrens ausgesprochen worden sei.

5

Der Kläger hat sich nicht geäußert; er verweigert die Annahme von Post.

6

II. Die zulässige weitere Beschwerde des beklagten Jobcenters ist begründet. Die Beschlüsse des LSG und des SG sind aufzuheben. Für Streitigkeiten über ein Hausverbot, das von einem Jobcenter gegenüber einem Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II ausgesprochen wurde, sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig und nicht die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte; an dieser schon mit Beschluss vom 1.4.2009 (B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6) begründeten Rechtsprechung hält der Senat entgegen der hieran geübten Kritik (vgl etwa LSG Hamburg Beschluss vom 8.7.2013 - L 4 AS 214/13 B, aufgehoben durch Beschluss des Senats vom heutigen Tag - B 14 SF 1/13 R; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.5.2011 - 16 E 174/11, NJW 2011, 2379 ff; LSG Hamburg Beschluss vom 31.7.2013 - L 4 AS 246/12 B ER; Hamburgisches OVG Beschluss vom 17.10.2013 - 3 So 119/13, NJW 2014, 1196 ff; OVG Bremen Beschluss vom 25.3.2013 - 1 B 33/13; Ulmer in Henning, SGG, Stand 12/2013, § 51 RdNr 51; Hintz/Lowe, SGG, 2012 § 51 RdNr 16) fest.

7

Rechtsgrundlage hierfür ist § 51 Abs 1 Nr 4a SGG, nach dem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden. Der Verwaltungsrechtsweg ist - hingegen - in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 Abs 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung). Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind (§ 13 Gerichtsverfassungsgesetz; siehe hinsichtlich des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen §§ 2 ff Arbeitsgerichtsgesetz und des Finanzrechtswegs § 33 Finanzgerichtsordnung).

8

Wenn es an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung für den zuständigen Rechtsweg fehlt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4.6.1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292 = SozR 1500 § 51 Nr 2 = NJW 1974, 2087; GmSOGB vom 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 = SozR 1500 § 51 Nr 39; GmSOGB vom 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280, 283 = SozR 1500 § 51 Nr 47; vgl speziell zum Hausrecht: BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 9 mwN; zum Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten als entscheidendes Kriterium zur Beurteilung des Rechtswegs vgl zuletzt BSG vom 18.3.2014 - B 8 SF 2/13 R - vorgesehen für SozR 4-3500 § 75 Nr 3 RdNr 7; Bundesverwaltungsgericht vom 15.10.2012 - 7 B 2/12 - Juris RdNr 14 ff).

9

Das hier maßgebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten beruht auf dem SGB II, weil der Kläger (fortlaufend) einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten als dafür zuständige Behörde gestellt hat, und für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, wie sich unmittelbar aus dem genannten § 51 Abs 1 Nr 4a SGG ergibt und auch von SG und LSG nicht in Abrede gestellt wird(BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6, auch zum Folgenden). Bestätigt wird die öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses durch die vom Beklagten gewählte Handlungsform Verwaltungsakt (vgl § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -), die in der Form seines Schreibens vom 26.2.2013 an den Kläger deutlich zum Ausdruck kommt, durch die Bezeichnung als "Bescheid", die Anordnung der sofortigen Vollziehung (nach § 86a Abs 2 Nr 5 SGG) sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung. In Anspruch genommen sein können hierfür nur Befugnisse, die dem Beklagten in dem durch das SGB II konstituierten Verhältnis zum Kläger eingeräumt sind.

10

Aus dem Umstand, dass vorliegend um ein von dem Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenes Hausverbot für bestimmte Dienstgebäude des Beklagten gestritten wird, folgt nichts anderes. Das Hausrecht und das aus ihm abgeleitete Recht von Behörden, ein Hausverbot auszusprechen, beruhen ebenso wie bei Personen des Privatrechts - die entsprechende Rechtsstellung vorausgesetzt - zunächst auf den privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechten nach §§ 859 ff, 903, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch(, vgl schon Bundesgerichtshof vom 26.10.1960 - V ZR 122/59 - BGHZ 33, 230; BVerwG vom 13.3.1970 - VII C 80.67 - BVerwGE 35, 103). Daneben ist auch ein öffentlich-rechtliches Hausrecht anerkannt, zu dessen Begründung auf den Zweck des Besuchs der Person, der gegenüber das Hausverbot ausgesprochen wird, abgestellt (vgl BGH und BVerwG aaO) oder allgemein auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsablaufs verwiesen wird (vgl U. Stelkens in P. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl 2014, § 35 RdNr 132 ff mwN).

11

Ob diesem letzten Begründungsansatz zu folgen und ein aus der allgemeinen Wahrnehmung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben unabhängig von den Rechtsgrundlagen, die die jeweilige Behörde zum öffentlich-rechtlichen Handeln ermächtigen, abgeleitetes allgemeines öffentlich-rechtliches Hausrecht als Annex-Kompetenz und demzufolge eine auf § 40 Abs 1 Satz 1 VwGO beruhende allgemeine Zuständigkeit der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte für alle Fälle eines öffentlich-rechtlichen Hausverbots anzunehmen ist, kann dahinstehen(vgl etwa zu Zweifeln daran, ob es eine Rechtsgrundlage für ein solches allgemeines öffentlich-rechtliches Hausrecht jeder Behörde gegenüber jedem Bürger gibt U. Stelkens in P. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl 2014, § 35 RdNr 133 f mwN: "das" Hausverbot gibt es nicht; ebenso Brüning, DÖV 2003, 389 ff mit ausführlicher Begründung). Denn jedenfalls in den Fällen wie hier vorliegend, in denen ein Rechtsverhältnis zwischen der Behörde, die das Hausverbot ausspricht, und dem Adressaten des Hausverbots besteht, ist in Übereinstimmung mit der aufgezeigten Rechtsprechung des BGH und BVerwG auf dieses Rechtsverhältnis abzustellen.

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Die Kostenentscheidung (vgl zu deren Notwendigkeit BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 19 f) beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2016 und des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2016 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird auf 39 660 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

2

Die Klägerin betreibt seit Juli 2015 eine Unterkunft für Asylbewerber. Sie begehrt mit ihrer beim Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage für erbrachte Unterbringungsleistungen für Asylbewerber von dem Beklagten die Zahlung von 198 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Zur Begründung hat sie Bezug genommen auf von ihr erstellte Abrechnungen für die Unterbringung von Asylbewerbern für regelmäßig 50 Euro pro Person und Nacht, die sie auf der Grundlage der ihr von Asylbewerbern übergebenen Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten aufgestellt und die der Beklagte bisher nur zum Teil beglichen habe.

3

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen (Beschluss vom 15.8.2016). Die dagegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Beschluss vom 30.9.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) nach § 51 Abs 1 Nr 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben sei, sondern eine zivilrechtliche Streitigkeit nach § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die Klägerin begehre die Zahlung offener Rechnungen aus Miet- und Beherbergungsverträgen, deren Begleichung wegen der gegenüber den Asylbewerbern erteilten Kostenübernahmeerklärungen von dem Beklagten verlangt werde. Die rechtliche Konstellation in Fällen wie dem vorliegenden sei vergleichbar mit derjenigen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses im Bereich des Leistungserbringungsrechts der Sozialhilfe. Zwar fehle es hier an einer öffentlich-rechtlichen Vertragsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger; das AsylbLG enthalte auch keine den §§ 75 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vergleichbare Vorschriften oder nehme sie in Bezug. Wenn aber nicht einmal die öffentlich-rechtliche Überlagerung des Rechtsverhältnisses zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger in der Sozialhilfe dazu führe, dass die Zahlungsansprüche des Leistungserbringers gegenüber dem Leistungsträger öffentlich-rechtliche seien, dann gebe es hierfür erst Recht keinen zwingenden Grund, wenn es an entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen fehle.

4

Dagegen hat die Klägerin die vom LSG zugelassene weitere Beschwerde eingelegt.

5

II. Die weitere Beschwerde (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG) ist zulässig und in der Sache begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für eröffnet angesehen. Für den vorliegenden Rechtsstreit sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

6

Nach § 51 Abs 1 Nr 2 Halbsatz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ua in Angelegenheiten der Asylbewerberleistungen(§ 51 Abs 1 Nr 6a SGG). Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit). Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (stRspr; vgl etwa BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 9 mwN). Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozialrechts geprägt wird (vgl BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 14 RdNr 15). Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (vgl BSG SozR 4-1300 § 116 Nr 1 RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 6 Hausverbot für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem Leistungsempfänger; BGHZ 89, 250, 252; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3).

7

Hiervon ausgehend ist die vorliegende Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche in Angelegenheiten der Asylbewerberleistungen. Die Klägerin macht einen Anspruch auf "Erstattung" von Kosten für die Unterbringung von Asylsuchenden geltend. Diesen Anspruch leitet sie laut Klagebegründung aus Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten ab. Die Klägerin geht ersichtlich davon aus, dass es sich insoweit um sie unmittelbar berechtigende hoheitliche Akte des Beklagten handele, die ihre Grundlage im Asylbewerberleistungsrecht haben.

8

Ob daneben oder anstelle dessen nicht (vielmehr) ein Anspruch zivilrechtlicher Natur die geltend gemachte Zahlung der Klägerin zu stützen vermöchte, weil die Erklärung der Sache nach als Schuldbeitritt zu einer zivilrechtlichen Schuld der Asylbewerber gegenüber der Klägerin zu qualifizieren sein könnte, steht der Richtigkeit des Sozialrechtswegs nicht entgegen. In solchen Fällen, in denen der Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbstständige) Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht nach § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist(stRspr seit BGHZ 114, 1). Damit nimmt der Gesetzgeber seit der Novellierung von § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zum 1.1.1991 durchaus gewisse Zufälligkeiten hin, die sich aus dem Vortrag der Klägerin und weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (vgl Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 30.4.2002 - 4 B 72/01 - NJW 2002, 2894; vgl dazu auch schon BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5).

9

Dies darf zwar nicht dazu führen, dass der Rechtsweg vollständig zur Disposition der Beteiligten steht. Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht gegeben sind bzw erkennbar vom Rechtsuchenden nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können, haben bei der Prüfung des Rechtswegs außer Betracht zu bleiben (vgl etwa BVerwG Buchholz 300 § 17a GVG Nr 5). Der Vortrag der Klägerin ist hier aber nicht zielgerichtet zur Begründung allein des Rechtswegs erfolgt und auch nicht offensichtlich haltlos (vgl Ladage, SGb 2013, 553, 556; Eicher, SGb 2013, 127, 131). Es ist nicht abwegig, die "Kostenübernahmeerklärung" eines Leistungsträgers gegenüber einem Vermieter als (abstraktes) Schuldanerkenntnis zu qualifizieren.

10

So hat das BSG etwa im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in einer (vorbehaltlosen) Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Leistungserbringer ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen, mit dem die Krankenkasse ihre Zahlungspflicht dem Grunde nach anerkenne (BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1). Im Falle eines durch einen Vermieter geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus einer an ihn gerichteten Erklärung des Sozialhilfeträgers hat das BVerwG die Richtigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausdrücklich bejaht (BVerwGE 96, 71, 77). Die zivilrechtliche Qualifizierung des hier geltend gemachten Anspruchs liegt jedenfalls nicht näher als die Qualifizierung als öffentlich-rechtliches Schuldanerkenntnis. Anderes gilt in der hier nicht vorliegenden Konstellation eines aus den Vorschriften des 10. Kapitels des SGB XII entwickelten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, in denen regelmäßig der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht mehr begründet werden kann, weil die "Kostenübernahme" hier im Regelfall als Schuldbeitritt zu einer zivilrechtlichen Schuld zu qualifizieren ist (BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5).

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Die - im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich erforderliche (BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 19, 20; BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 13) - Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Es erscheint angemessen, für die Vorabentscheidung über den Rechtsweg von einem Fünftel des Wertes des geltend gemachten Anspruchs auszugehen (vgl BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 85; BSG Beschluss vom 29.7.2014 - B 3 SF 1/14 R RdNr 18 - insoweit nicht in SozR 4-1500 § 51 Nr 13 abgedruckt). Dies ergibt einen Wert von 39 660 Euro.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
2.
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3.
wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
4.
wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.

(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2016 und des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2016 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird auf 39 660 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

2

Die Klägerin betreibt seit Juli 2015 eine Unterkunft für Asylbewerber. Sie begehrt mit ihrer beim Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage für erbrachte Unterbringungsleistungen für Asylbewerber von dem Beklagten die Zahlung von 198 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Zur Begründung hat sie Bezug genommen auf von ihr erstellte Abrechnungen für die Unterbringung von Asylbewerbern für regelmäßig 50 Euro pro Person und Nacht, die sie auf der Grundlage der ihr von Asylbewerbern übergebenen Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten aufgestellt und die der Beklagte bisher nur zum Teil beglichen habe.

3

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen (Beschluss vom 15.8.2016). Die dagegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Beschluss vom 30.9.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) nach § 51 Abs 1 Nr 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben sei, sondern eine zivilrechtliche Streitigkeit nach § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die Klägerin begehre die Zahlung offener Rechnungen aus Miet- und Beherbergungsverträgen, deren Begleichung wegen der gegenüber den Asylbewerbern erteilten Kostenübernahmeerklärungen von dem Beklagten verlangt werde. Die rechtliche Konstellation in Fällen wie dem vorliegenden sei vergleichbar mit derjenigen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses im Bereich des Leistungserbringungsrechts der Sozialhilfe. Zwar fehle es hier an einer öffentlich-rechtlichen Vertragsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger; das AsylbLG enthalte auch keine den §§ 75 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vergleichbare Vorschriften oder nehme sie in Bezug. Wenn aber nicht einmal die öffentlich-rechtliche Überlagerung des Rechtsverhältnisses zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger in der Sozialhilfe dazu führe, dass die Zahlungsansprüche des Leistungserbringers gegenüber dem Leistungsträger öffentlich-rechtliche seien, dann gebe es hierfür erst Recht keinen zwingenden Grund, wenn es an entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen fehle.

4

Dagegen hat die Klägerin die vom LSG zugelassene weitere Beschwerde eingelegt.

5

II. Die weitere Beschwerde (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG) ist zulässig und in der Sache begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für eröffnet angesehen. Für den vorliegenden Rechtsstreit sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

6

Nach § 51 Abs 1 Nr 2 Halbsatz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ua in Angelegenheiten der Asylbewerberleistungen(§ 51 Abs 1 Nr 6a SGG). Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit). Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (stRspr; vgl etwa BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 9 mwN). Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozialrechts geprägt wird (vgl BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 14 RdNr 15). Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (vgl BSG SozR 4-1300 § 116 Nr 1 RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 6 Hausverbot für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem Leistungsempfänger; BGHZ 89, 250, 252; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3).

7

Hiervon ausgehend ist die vorliegende Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche in Angelegenheiten der Asylbewerberleistungen. Die Klägerin macht einen Anspruch auf "Erstattung" von Kosten für die Unterbringung von Asylsuchenden geltend. Diesen Anspruch leitet sie laut Klagebegründung aus Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten ab. Die Klägerin geht ersichtlich davon aus, dass es sich insoweit um sie unmittelbar berechtigende hoheitliche Akte des Beklagten handele, die ihre Grundlage im Asylbewerberleistungsrecht haben.

8

Ob daneben oder anstelle dessen nicht (vielmehr) ein Anspruch zivilrechtlicher Natur die geltend gemachte Zahlung der Klägerin zu stützen vermöchte, weil die Erklärung der Sache nach als Schuldbeitritt zu einer zivilrechtlichen Schuld der Asylbewerber gegenüber der Klägerin zu qualifizieren sein könnte, steht der Richtigkeit des Sozialrechtswegs nicht entgegen. In solchen Fällen, in denen der Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbstständige) Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht nach § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist(stRspr seit BGHZ 114, 1). Damit nimmt der Gesetzgeber seit der Novellierung von § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zum 1.1.1991 durchaus gewisse Zufälligkeiten hin, die sich aus dem Vortrag der Klägerin und weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (vgl Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 30.4.2002 - 4 B 72/01 - NJW 2002, 2894; vgl dazu auch schon BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5).

9

Dies darf zwar nicht dazu führen, dass der Rechtsweg vollständig zur Disposition der Beteiligten steht. Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht gegeben sind bzw erkennbar vom Rechtsuchenden nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können, haben bei der Prüfung des Rechtswegs außer Betracht zu bleiben (vgl etwa BVerwG Buchholz 300 § 17a GVG Nr 5). Der Vortrag der Klägerin ist hier aber nicht zielgerichtet zur Begründung allein des Rechtswegs erfolgt und auch nicht offensichtlich haltlos (vgl Ladage, SGb 2013, 553, 556; Eicher, SGb 2013, 127, 131). Es ist nicht abwegig, die "Kostenübernahmeerklärung" eines Leistungsträgers gegenüber einem Vermieter als (abstraktes) Schuldanerkenntnis zu qualifizieren.

10

So hat das BSG etwa im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in einer (vorbehaltlosen) Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Leistungserbringer ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen, mit dem die Krankenkasse ihre Zahlungspflicht dem Grunde nach anerkenne (BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1). Im Falle eines durch einen Vermieter geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus einer an ihn gerichteten Erklärung des Sozialhilfeträgers hat das BVerwG die Richtigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausdrücklich bejaht (BVerwGE 96, 71, 77). Die zivilrechtliche Qualifizierung des hier geltend gemachten Anspruchs liegt jedenfalls nicht näher als die Qualifizierung als öffentlich-rechtliches Schuldanerkenntnis. Anderes gilt in der hier nicht vorliegenden Konstellation eines aus den Vorschriften des 10. Kapitels des SGB XII entwickelten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, in denen regelmäßig der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht mehr begründet werden kann, weil die "Kostenübernahme" hier im Regelfall als Schuldbeitritt zu einer zivilrechtlichen Schuld zu qualifizieren ist (BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5).

11

Die - im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich erforderliche (BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 19, 20; BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 13) - Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

12

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Es erscheint angemessen, für die Vorabentscheidung über den Rechtsweg von einem Fünftel des Wertes des geltend gemachten Anspruchs auszugehen (vgl BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 85; BSG Beschluss vom 29.7.2014 - B 3 SF 1/14 R RdNr 18 - insoweit nicht in SozR 4-1500 § 51 Nr 13 abgedruckt). Dies ergibt einen Wert von 39 660 Euro.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.10.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 567,62 EUR festgesetzt.


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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 39/17 Verkündet am:
31. Januar 2018
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat das Jobcenter das dem Wohnungsmieter zustehende Arbeitslosengeld II
als Bedarf für Unterkunft und Heizung versehentlich auch noch nach der Beendigung
des Mietverhältnisses im Wege der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7
Satz 1 SGB II an den bisherigen Vermieter gezahlt, kann es von diesem - unter
dem Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) Anweisung - unmittelbar die
Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erfolgten Zuvielzahlung im Wege der
Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) verlangen.
BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17 - LG Kiel
AG Rendsburg
ECLI:DE:BGH:2018:310118UVIIIZR39.17.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 27. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten waren Vermieter eines Einfamilienhauses, dessen Mieter Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II von dem klagenden Jobcenter (im Folgenden: Kläger) bezogen. Die Mietzahlungen erfolgten auf Antrag der Mieter gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II direkt durch den Kläger an die Beklagten. Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2014.
2
Am 24. Juli 2014 hatten die Mieter bei dem Kläger einen Mietvertrag über eine neue Wohnung eingereicht. Am nächsten Tag wies der Kläger die Miete für August 2014 (860 €) zur Auszahlung an die Beklagten an. Die Bundesagentur für Arbeit, durch deren Serviceeinheit die Zahlungen des Klägers an Leistungsempfänger und Dritte abgewickelt wurden, zahlte daraufhin diesen Betrag durch Überweisung - unter Angabe der Mietzahlung als Verwendungszweck und der beiden Beklagten als Empfänger - in zwei Teilbeträgen in Höhe von 161,70 € am 31. Juli 2014 und 698,30 € am 6. August 2014 an die Beklagten aus. Der späteren Aufforderung des Klägers, diesen Betrag an ihn zurückzuzahlen , kamen die Beklagten nicht nach, sondern beriefen sich auf Gegenforderungen gegen die Mieter, wegen denen sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und hilfsweise die Aufrechnung erklärt haben.
3
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner die Rückzahlung des genannten Betrages von 860 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da einem direkten Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung der Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion entgegenstehe und der Kläger sich wegen seiner Rückforderung deshalb an die Mieter als Empfänger der oben genannten Leistungen nach dem SGB II zu halten habe. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Kläger habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 860 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion), da diese den vorbezeichneten Betrag in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt hätten. Der Anspruch bestehe gegen beide Beklagte, auch wenn die Zahlungen des Klägers auf das Konto des Beklagten zu 1 geflossen seien. Wie sich aus dem bei den Überweisungen angegebenen Verwendungszweck ergebe, seien die Zahlungen an beide Beklagte gerichtet gewesen.
7
Dem Anspruch stehe nicht der Vorrang der Leistungskondiktion entgegen. Zwar vollziehe sich in Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Etwas anderes gelte aber, wenn dem Anweisungsempfänger das Fehlen einer Anweisung und damit einer Tilgungsbestimmung bei dem Empfang des Leistungsgegenstands bekannt sei. In einem derartigen Fall stehe dem Angewiesenen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger als Nichtleistungskondiktion zu. Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten, auch wenn die Mieter ihre Anweisung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Miete für August 2014 noch nicht ausdrücklich widerrufen gehabt hätten. Die Beklagten hätten auch in diesem Fall nicht von einer Leistung der Mieter ausgehen dürfen, da sie gewusst hätten, dass eine Mietzahlung von diesen für den Monat August 2014 nicht mehr geschuldet gewesen sei. Es sei für die Beklagten auch deutlich erkennbar gewesen, dass die Zahlung nur auf einer verspäteten Mitteilung über die Beendigung des Mietverhältnisses oder auf einem sonstigen Versehen habe beruhen können. Sie hätten die Zahlung auch nicht als Leistung auf etwaige sonstige Zahlungsverpflichtungen verstehen dürfen, da als Verwendungszweck die Miete angegeben gewesen sei und der überwiesene Betrag der Höhe der monatlichen Miete entsprochen habe.
8
Soweit ein Direktanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter im Falle ungerechtfertigter Zahlungen nach § 22 SGB II von anderen Instanzgerichten verneint worden sei, habe es sich nicht um vergleichbare Fälle gehandelt. Der Vermieter habe dort - anders als im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt der Zahlung durch das Jobcenter aufgrund fortbestehenden Mietvertrags von einer Leistung des Mieters ausgehen dürfen. Soweit in diesen Fällen die Zahlung an den Vermieter wegen einer Störung im Verhältnis zwischen dem Mieter und dem Jobcenter zu Unrecht erfolgt sei, sei es zudem auch interessengerecht, das Rückforderungsrisiko dem Jobcenter und nicht dem Vermieter aufzubürden.
9
Anders liege der Fall hier. Die Beklagten hätten keinen Anspruch auf eine Mietzahlung für den Monat August 2014 gehabt. Der Grund dafür habe nicht allein im Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen, sondern schlicht darin gelegen , dass das Mietverhältnis beendet gewesen sei. Dies hätten die Beklagten bereits bei Erhalt des Geldes gewusst. Verneinte man im vorliegenden Fall einen Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagten und ließe eine Rückabwicklung nur im Verhältnis zwischen den Mietern und den Beklagten sowie zwischen dem Kläger und den Mietern zu, so könnten die Beklagten den Mietern etwaige Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung entgegenhalten, während der Kläger - und damit letztlich der Staat - das Risiko der hinreichenden Leistungsfähigkeit der Mieter zu tragen hätte. Dies sei jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Überzahlung auf nichts anderem als auf der für den Vermieter erkennbaren Beendigung des Mietverhältnisses beruhe, nicht interessengerecht.
10
Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht wegen § 814 BGB ausgeschlossen. Der Umstand, dass der neue Mietvertrag bei dem Kläger bereits am Tag vor der Anweisung eingereicht worden sei, führe noch nicht zu einer Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB. Selbst wenn die Anweisung bei dem Kläger noch hätte gestoppt werden könnten, hätte es sich insoweit allenfalls um ein Versehen gehandelt. § 814 BGB sei jedoch auf Fälle versehentlich fortgesetzter wiederkehrender Leistung trotz Kenntnis der veränderten Umstände nicht anwendbar.

II.

11
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
12
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der Miete für den Monat August 2014 in Höhe von 860 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion ) hat. Diesem Anspruch steht, wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls zutreffend angenommen hat, unter den hier gegebenen Umständen der Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion nicht entgegen. Denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war den Beklagten aufgrund der zum 31. Juli 2014 erfolgten Beendigung ihres Mietverhältnisses mit den Mietern bekannt, dass ihnen ein Anspruch auf Zahlung der Miete für den Monat August 2014 nicht zustand und damit eine Überzahlung des Klägers vorlag.
13
1. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien im Revisionsverfahren insoweit auch nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Mieter aufgrund des bis zum 31. Juli 2014 bestehenden Mietvertrags mit den Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 860 € verpflichtet waren (§ 535 Abs. 2 BGB), der Kläger ihnen in dieser Höhe Arbeitslosengeld II als Bedarf für die Unterkunft leistete (§ 22 SGB II) und er auf Antrag der Mieter gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II diesen Betrag direkt an die Beklagten als Vermieter zahlte.
14
2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - angenommen, dass der Kläger die Rückzahlung der vorbezeichneten Unterstützungsleistung hinsichtlich der von den Mietern nicht geschuldeten Miete für den Monat August 2014 in Höhe von 860 € direkt von den Beklagten im Wege Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) verlangen kann.
15
a) Dabei ist das Berufungsgericht - unausgesprochen - ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sich der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Betrages von 860 €, den die Beklagten wegen der Beendigung des Miet- verhältnisses ohne einen rechtlichen Grund erlangt haben, nicht bereits aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) ergibt. Hiergegen erhebt auch die Revisionserwiderung keine Einwendungen.
16
aa) Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Diese Leistungskondiktion hat Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 unter II 2; vom 16. Mai 2013 - IX ZR 204/11, NJW 2013, 2519 Rn. 11; jeweils mwN).
17
Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (siehe nur BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, NJW 2016, 3027 Rn. 34; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 146/15, NJW 2016, 2260 Rn. 21; jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, aaO mwN).
18
Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen - wie im vorliegenden Fall - mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen , zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (siehe nur BGH, Urteil vom 19. September 2014 - V ZR 269/13, NJW 2015, 229 Rn. 22).
19
bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Beklagten die hier streitgegenständliche Zahlung von 860 € zwar im Wege einer Leistung erhalten. Hierbei handelte es sich jedoch bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers - hier der Beklagten - nicht um eine solche des Klägers , sondern um eine Leistung der Mieter als (ehemalige) Vertragspartner der Beklagten, denen gegenüber der Kläger in seiner Eigenschaft als Sozialleistungsträger im Rahmen des bestehenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II Sozialleistungen zu erbringen hatte, deren Auszahlung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II unmittelbar an die Beklagten erfolgte.
20
(1) § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II sieht vor, dass der Sozialleistungsträger, soweit - wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Mieter - Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, dieses auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen hat. Einen solchen Antrag haben die Mieter nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gestellt. Auf die von den Parteien im Berufungsverfahren erörterte Frage, ob (auch) ohne einen solchen Antrag die Zahlung seitens des Klägers unmittelbar an die Beklagten zu erbringen gewesen wäre, weil eine zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigten Personen - die Mieter - nicht sichergestellt gewesen sei (§ 22 Abs. 7 Satz 2, 3 SGB II), kommt es deshalb nicht an.
21
§ 22 Abs. 7 SGB II regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach alle Geldleistungen nach dem SGB II auf das in dem hierauf gerichteten Antrag angegebene Konto des Leistungsberechtigten überwiesen werden (§ 43 Abs. 3 SGB II) und der zweckentsprechende Einsatz der Mittel dem Leistungsberechtigten überlassen bleibt (Krauß in Hauck/Noftz, Gesamtkommentar zum Sozialgesetzbuch , dort: Voelzke u.a., SGB II, Stand Oktober 2012, § 22 Rn. 318; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Oktober 2016, § 22 SGB II Rn. 128; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn. 241). Werden - wie im vorliegenden Fall - die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter gezahlt, wirkt dies als Anspruchserfüllung gegenüber dem Leistungsberechtigten (hier mithin gegenüber den Mietern). Der eigentliche Charakter der Leistung als Geldleistung für den Hilfeberechtigten wird nicht geändert. Die Regelung in § 22 Abs. 7 SGB II begründet lediglich eine "Empfangsberechtigung" für den Vermieter (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 98; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. März 2014 - L 19 AS 2329/13, juris Rn. 26 f.; Bayerisches LSG, Urteil vom 5. August 2015 - L 7 AS 263/15, juris Rn. 36; Knickrehm in Knick- rehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl., § 22 SGB II Rn. 45).
22
Rechte oder Pflichten des Vermieters gegenüber dem Leistungsträger werden durch die Zahlungsbestimmung in § 22 Abs. 7 SGB II nicht begründet (BT-Drucks., aaO; LSG Nordrhein-Westfalen, aaO; Lauterbach, aaO; Krauß, aaO; Luik, aaO; Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand Januar 2017, § 22 SGB II Rn. 162), vielmehr begründet die Vorschrift lediglich eine "reflexartige" Begünstigung des Vermieters (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. November 2016 - L 11 AS 699/15, juris Rn. 39 mwN; Breitkreuz in BeckOK Sozialrecht , Stand September 2017, § 22 SGB II Rn. 28). Der Leistungsträger ist auch nicht etwa Erfüllungsgehilfe des leistungsberechtigten Mieters, sondern erbringt im Rahmen der hoheitlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen an einen Bürger (Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 30; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 173/15, NJW 2016, 2805 Rn. 16; vgl. ebenso Krauß, aaO). Die gesetzlichen Regelungen in § 22 Abs. 7 SGB II sollen in diesem Zusammenhang durch die Möglichkeit der Direktzahlung an den Vermieter insbesondere dazu dienen, dass die Transferleistungen zu den Wohnkosten den Vermieter tatsächlich erreichen, und tragen hierdurch dem Schutz des leistungsberechtigten Mieters vor einer Wohnungslosigkeit sowie dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von hieraus resultierenden Doppelzahlungen aus Steuermitteln Rechnung (vgl. BT-Drucks., aaO S. 98 f.).
23
Beantragt der Leistungsberechtigte - wie hier die Mieter - nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II, die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter zu zahlen, begründet dies eine nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehende Verpflichtung, dem Antrag entsprechend zu verfahren (BT- Drucks., aaO S. 98; Lauterbach, aaO Rn. 129; Krauß, aaO Rn. 322; Luik, aaO Rn. 244; Adolph, aaO).
24
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich von dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Beklagten aus betrachtet bei der an diese erfolgten Zahlung von 860 € nicht um eine Leistung des Klägers, sondern um eine von diesem bewirkte Leistung der Mieter.
25
(a) Der Kläger hat auch nicht etwa eine Leistung auf fremde Schuld erbracht , wie sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich im Versicherungsrecht für den Fall der (rechtsgrundlosen) Zahlung der Versicherungsleistung durch den Versicherer an den (vermeintlich) Geschädigten angenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 65 f., 68 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 39/16, juris Rn. 17; Urteile vom 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02, NJW 2002, 3772 unter 2; vom 16. Februar 2017 - IX ZR 165/16, NJW 2017, 3376 Rn. 11 mwN; aA MünchKommBGB/Schwab, 7. Aufl., § 812 Rn. 188 f. [auch insoweit die Anwendung der für die Anweisungsfälle geltenden Grundsätze befürwortend ]).
26
Eine Leistung durch einen Dritten (§ 267 Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass dieser mit dem erklärten (eigenen) Willen handelt, die fremde Schuld zu tilgen (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 39/16, aaO Rn. 16; Urteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09, NJW 2012, 523 Rn. 38 mwN). Der Kläger handelte bei der auch insoweit maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 39/16, aaO) - mithin aus der Sicht der Beklagten - jedoch nicht mit dem Willen, eine fremde Schuld - in Gestalt der Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der in deren Mietvertrag mit den Beklagten vereinbarten Miete - zu tilgen. Mit der Zahlung des Betrags von insgesamt 860 € kam der Kläger als Sozialleistungsträger vielmehr seiner gegenüber den Mietern grundsätzlich bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Unterstützung durch staatliche Transferleistungen nach. Diese Unterstützungsleistung ist nur deshalb nicht, wie vom Gesetz grundsätzlich vorgesehen, an die Mieter als Leistungsberechtigte - zur bestimmungsgemäßen eigenen Verwendung - erbracht worden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der (Ausnahme-)Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II erfüllt waren und hierdurch nach den oben (unter II 2 a bb (1)) im Einzelnen dargestellten Grundsätzen eine Empfangszuständigkeit der Beklagten als Vermieter hinsichtlich der Unterstützungsleistung bestand. Zuwendungszweck der direkt an die Vermieter erbrachten Zahlungen blieb dabei jedoch die Erbringung staatlicher Transferleistungen, nicht hingegen die Erbringung einer Leistung des Klägers im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Tilgung der mietvertraglichen Schuld der Mieter.
27
(b) Gegen eine Anwendung der oben (unter II 2 a bb (2) (a)) genannten Grundsätze über die Leistung eines Dritten spricht zudem, dass der Kläger - anders als der Versicherer im obigen Fall des Bundesgerichtshofs - durch den Antrag der Mieter nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II bereits kraft Gesetzes verpflichtet war, die den Mietern nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zustehenden Unterstützungsleistungen an die Beklagten auszuzahlen, und ihm deshalb insoweit nach den oben (unter II 2 a bb (1)) dargestellten Grundsätzen des § 22 Abs. 7 SGB II ein Entscheidungsspielraum nicht zukam. Mithin wurde auch die auf die Zahlung bezogene Tilgungsbestimmung im vorliegenden Fall nicht von dem Kläger, sondern - in Gestalt einer in dem Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II zugleich enthaltenen Anweisung - von den Mietern getroffen.
28
(c) Aus den vorstehend genannten Gründen ist die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der von dem Kläger für den Monat August 2014 trotz Beendigung des Mietvertrags geleisteten Zahlung an die Beklagten nicht nach den Grundsätzen über die Leistung eines Dritten, sondern - wovon auch die Parteien im Revisionsverfahren in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ausgehen - nach den für die sogenannten Anweisungsfälle entwickelten Grundsätzen zu beurteilen.
29
b) Hiernach steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der von ihnen erlangten 860 € zwar nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) zu, da ein Leistungsverhältnis nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, sondern lediglich zwischen dem Kläger und den Mietern sowie zwischen diesen und den Beklagten bestand. Der Kläger kann unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) Anweisung die Rückzahlung des vorgenannten Betrages jedoch unter den hier gegebenen Umständen unter dem Gesichtspunkt der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) unmittelbar von den Beklagten verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine widerrufene Anweisung rechtlich wie eine von Anfang an fehlende Anweisung zu behandeln oder insoweit unter dem Gesichtspunkt einer Veranlasser- und Rechtsscheinhaftung eine andere rechtliche Bewertung angezeigt ist. Die letztgenannte Alternative ist vom Bundesgerichtshof angenommen worden, wenn eine Anweisung im bankrechtlichen Zahlungsverkehr widerrufen wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob Entsprechendes auch im vorliegenden Fall im Hinblick darauf zu gelten hat, dass es hier nicht um einen Widerruf des Anweisenden gegenüber der Bank, sondern um einen Widerruf in dem vorgelagerten Rechtsverhältnis zwischen den (anweisenden) Mietern und dem klagenden Jobcenter geht. Denn selbst wenn dies so wäre, lägen die Voraussetzungen eines unmittelbaren Bereicherungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagten vor, da die Mieter gegenüber dem Kläger ihre An- weisung, die Unterstützungsleistungen direkt an die Beklagten zu zahlen, konkludent durch Vorlage des neuen Mietvertrages widerrufen haben und die Beklagten darüber hinaus nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund der Beendigung des Mietvertrags bereits bei Erhalt des Geldes wussten, dass ihnen der für den Monat August 2014 überwiesene Be- trag von 860 € nicht zustand und es damit an einer Leistung ihres Vertragspart- ners fehlte. Die Beklagten haben den zuviel gezahlten Betrag daher in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt und sind diesem gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zur Herausgabe verpflichtet.
30
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteile vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 7/15, VersR 2017, 240 Rn. 61; vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, BGHZ 205, 377 Rn. 17 ff.; jeweils mwN) vollzieht sich in den Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereicherungsausgleich allerdings grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen - hier den Mietern und dem Kläger - im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger - hier den Mietern und den Beklagten - im sogenannten Valutaverhältnis. Dabei werden bloße Zahlstellen - wie im vorliegenden Fall die Bank der Beklagten und die seitens des Klägers mit der Zahlungsabwicklung betraute Bundesagentur für Arbeit - nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eingebunden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121 Rn. 10 mwN).
31
Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene , der von ihm getroffenen allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Leistungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (BGH, Urteile vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 7/15, aaO; vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, aaO Rn. 17; jeweils mwN).
32
(1) Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. So hat der Angewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung gänzlich fehlt. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, aaO Rn. 18 mwN).
33
(2) Anders hat der Bundesgerichtshof die Rechtslage im bankrechtlichen Zahlungsverkehr bewertet, wenn das Kreditinstitut den durch den Kontoinhaber erklärten Widerruf einer Überweisung oder eines Dauerauftrags oder die Kündigung eines Überweisungsauftrags irrtümlich nicht beachtet oder versehentlich eine Zuvielüberweisung vorgenommen hat (vgl. hierzu auch MünchKommBGB /Schwab, aaO Rn. 124 ff.; Erman/Buck-Heeb, BGB, 15. Aufl.; § 812 Rn. 22d [jeweils auch zur Gegenauffassung]). In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Anweisung durch den Kontoinhaber mitveranlasst worden und dieser habe gegenüber dem Zahlungsempfänger den zurechenbaren Rechtsschein einer Leistung gesetzt. Die Bank müsse sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzele und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen sei (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, aaO Rn. 19 mwN). An dieser - maßgeblich auf eine wertende Betrachtung sowie eine Veranlasser- und Rechtsscheinhaftung abstellenden - Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsausgleichs in Anweisungsfällen hat der Bundesgerichtshof jedoch in dem vorbezeichneten Urteil jedenfalls für das Zahlungsverkehrsrecht (§§ 675c ff. BGB) nicht mehr festgehalten (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, aaO Rn. 21 ff.).
34
(3) Ob die vorstehend genannte, aus den Gesichtspunkten einer Veranlasser - und Rechtsscheinhaftung hergeleitete Ausnahme hingegen in Anweisungsfällen außerhalb des (bankrechtlichen) Zahlungsverkehrsrechts - also auch im vorliegenden Fall, in dem der Widerruf der Anweisung nicht gegenüber der Bank, sondern in dem vorgelagerten Rechtsverhältnis zwischen den Mietern und dem Kläger erfolgt ist - weiterhin gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst bei einem Widerruf einer Anweisung im bankrechtlichen Zahlungsverkehr wurde bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger angenommen, wenn dieser den Widerruf oder die Zuvielüberweisung kannte, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehle (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, aaO Rn. 20 mwN). Diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall gegeben.
35
(a) Die Mieter hatten mit ihrem Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II dem Kläger ursprünglich die Anweisung erteilt, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen für Unterkunft und Heizung direkt an die Beklagten zu zahlen. Der Antrag auf Direktzahlung an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II kann von dem Leistungsberechtigten jederzeit widerrufen werden (vgl. nur Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn. 244). Von dieser Möglichkeit haben die Mieter Gebrauch gemacht, bevor der Kläger die Anweisung für den Monat August 2014 ausgeführt hat. Diesen Widerruf haben die Mieter, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, zwar nicht ausdrücklich erklärt. Jedoch ist - was die Revision übersieht und auch das Berufungsgericht nicht erörtert hat - in der am 24. Juli 2014 erfolgten Einreichung des neuen Mietvertrags durch die Mieter - wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht - ein konkludenter Widerruf des Antrags nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II und damit auch der Anweisung dahingehend zu sehen, dass der Kläger die Unterstützungsleistungen ab August 2014 nicht mehr an die Beklagten als (bisherige) Vermieter auszahlen solle. Diese Auslegung des vom Berufungsgericht festgestellten Verhaltens der Mieter kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht eine Auslegung unter diesem Blickwinkel unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06, NJW 2007, 2843 Rn. 13; vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, WuM 2013, 734 Rn. 11; vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 298/13, WuM 2014, 546 Rn. 12).
36
(b) Es kann dahingestellt bleiben, ob den Beklagten - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - dieser Widerruf der Mieter bekannt war. Auch greift die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe einen unrichtigen rechtlichen Blickwinkel zugrunde gelegt und bei der Bejahung der vorstehend beschriebenen Konstellation allein - was nicht ausreiche - darauf abgestellt, dass den Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlung das Fehlen eines rechtlichen Grundes im Valutaverhältnis bekannt gewesen sei, da das Mietverhältnis zum 31. Juli 2014 geendet habe.
37
Denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war den Beklagten nicht nur das Fehlen des rechtlichen Grundes, sondern zudem auch bekannt, dass ihnen der an sie überwiesene Betrag von insgesamt 860 € für den Monat August 2014 nicht zustand. Damit liegt ein der oben ge- nannten Rechtsprechung zur Zuvielzahlung zumindest vergleichbarer Fall vor. Im Streitfall sind deshalb nach den oben genannten Grundsätzen die Voraussetzungen für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Angewiesenen (Kläger) aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger (Beklagte) gegeben.
38
(c) Soweit in der Rechtsprechung der Instanzgerichte zum Teil bei einer zu Unrecht erfolgten Zahlung des Jobcenters an den Vermieter gemäß § 22 Abs. 7 SGB II ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch wegen des Grundsatzes des Vorrangs der Leistungskondiktion abgelehnt wurde (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 381/12, juris Rn. 61 ff.; SG Karlsruhe, Urteil vom 26. März 2010 - S 17 AS 1435/09, juris Rn. 23 und Leitsatz [zur Vorgängerregelung in § 22 Abs. 4 SGB II aF]; LG Berlin, Beschluss vom 13. März 2015 - 65 S 477/14, juris Rn. 25 ff. [zur Vorgängerregelung in § 22 Abs. 4 SGB II aF]; siehe ferner SG Landshut, Urteil vom 2. Mai 2012 - S 11 AS 698/08, juris Rn. 42 ff.), ergibt sich daraus, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, für die hier vorzunehmende rechtliche Beurteilung nichts anderes. Diese Entscheidungen haben zum einen sowohl die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Direktkondiktion in Anweisungsfällen als auch die vom Gesetzgeber mit § 22 Abs. 7 SGB II verfolgte Zielsetzung (siehe BT-Drucks. 17/3404, S. 98 f.) außer Betracht gelassen; sie betrafen zudem andere Fallgestaltungen als die hier vorliegende, da der Mietvertrag (Valutaverhältnis ) dort jeweils fortbestand (vgl. hierzu insbesondere Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 381/12, aaO Rn. 70) und für den Vermieter auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Zuvielzahlung durch das Jobcenter vorlagen.
39
bb) Die Beklagten haben den von ihnen nach den oben genannten Grundsätzen in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) erlangten streitgegenständlichen Betrag von 860 € ohne einen rechtlichen Grund erhalten und sind deshalb zur Herausgabe verpflichtet. Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Mietvertrag mit Ablauf des 31. Juli 2014 beendet. Den Beklagten stand daher, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, für den in Rede stehenden Monat August 2014 ein Anspruch auf Zahlung der Miete (§ 535 Abs. 2 BGB) nicht zu. Damit und wegen des seitens der Mieter erfolgten Widerrufs ihrer Anweisung gegenüber dem Kläger fehlt es (auch) in dem Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten an einem rechtlichen Grund für die Zahlung der hier im Streit stehenden 860 €.
40
c) Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht durch § 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Gemäß § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Diese Vorschrift ist jedoch, was das Berufungsgericht übersehen hat, auf die - hier vorliegende - Nichtleistungskondiktion nicht anwendbar (siehe nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, NJW 2005, 3213 unter III 1 b cc mwN; Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 2007, § 814 Rn. 3). Dies gilt auch für den hier gegebenen Fall der Nichtleistungskondiktion in Gestalt eines direkten Bereicherungsanspruchs des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, NJW 1994, 2357 unter III 1 c aa; vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, aaO; MünchKommBGB/Schwab, aaO, § 814 Rn. 5).
41
d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht schließlich auch die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 ohne Rechtsfehler bejaht. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte nähere Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Beklagte zu 1 als Überweisungsempfänger Zahlstelle der Beklagten zu 2 - als weiterer Gläubigerin - gewesen sein könne. Diese Rüge greift aus mehreren Gründen nicht durch.
42
Bereits die Annahme der Revision, es sei lediglich anerkannt, dass die Bank des Zahlungsempfängers dessen Zahlstelle sei (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06, aaO), geht fehl. Der Bundesgerichtshof hat auch in anderen Zusammenhängen sonstige Personen als mögliche Zahlstellen oder Leistungs- beziehungsweise Zahlungsmittler angesehen (vgl. nur BGH, Urteile vom 23. September 2015 - VIII ZR 300/14, NZM 2015, 859 Rn. 11; vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 21 mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 11. März 2014 - X ZR 150/11, NJW 2014, 2275 Rn. 9; vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, aaO Rn. 35).
43
Vergeblich wendet sich die Revision zudem gegen die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Beurteilung des Berufungsgerichts, (auch) die Beklagte zu 2 sei Empfängerin der streitgegenständlichen Zahlung von 860 €. Wie oben (unter II 2 a aa) bereits erwähnt, kommt es für die Beurteilung, wer Empfänger einer Leistung ist, in erster Linie auf die der Zuwendung - bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont ) - gegebene Zweckbestimmung an. Das Berufungsgericht hat hier- zu rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Zahlung der 860 € an beide Beklagte gerichtet war und es deshalb nicht entscheidend darauf ankommt, dass Kontoinhaber nur der Beklagte zu 1 war. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, dass beide Beklagte ausweislich des Mietvertrags Vermieter sind und sie dementsprechend im Verwendungszweck der Überweisungen des Klägers - unter zusätzlichem Hinweis auf das Mietverhältnis - als Zahlungsempfänger angegeben sind.
44
Soweit die Rüge der Revision überdies dahin zu verstehen sein sollte, dass mit ihr auch das Erlangen - im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB - einer Verfügungsmöglichkeit der Beklagten zu 2 hinsichtlich des überwiesenen Geldbetrags in Zweifel gezogen werden soll, bleibt sie auch insoweit ohne Erfolg. Denn es lassen sich weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch den Ausführungen der Revision Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die streitgegenständliche Zahlung der Beklagten zu 2 als (Mit-)Vermieterin tatsächlich nicht zugute käme. Auch ist weder festgestellt noch wird dies von der Revision geltend gemacht, dass die Beklagte zu 2 hinsichtlich der früheren Zahlungen des Klägers einen derartigen Einwand erhoben hätte.
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer
Dr. Bünger Kosziol

Vorinstanzen:
AG Rendsburg, Entscheidung vom 17.03.2016 - 41 C 258/15 -
LG Kiel, Entscheidung vom 27.01.2017 - 1 S 92/16 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2016 und des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2016 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird auf 39 660 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

2

Die Klägerin betreibt seit Juli 2015 eine Unterkunft für Asylbewerber. Sie begehrt mit ihrer beim Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage für erbrachte Unterbringungsleistungen für Asylbewerber von dem Beklagten die Zahlung von 198 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Zur Begründung hat sie Bezug genommen auf von ihr erstellte Abrechnungen für die Unterbringung von Asylbewerbern für regelmäßig 50 Euro pro Person und Nacht, die sie auf der Grundlage der ihr von Asylbewerbern übergebenen Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten aufgestellt und die der Beklagte bisher nur zum Teil beglichen habe.

3

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen (Beschluss vom 15.8.2016). Die dagegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Beschluss vom 30.9.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) nach § 51 Abs 1 Nr 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben sei, sondern eine zivilrechtliche Streitigkeit nach § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die Klägerin begehre die Zahlung offener Rechnungen aus Miet- und Beherbergungsverträgen, deren Begleichung wegen der gegenüber den Asylbewerbern erteilten Kostenübernahmeerklärungen von dem Beklagten verlangt werde. Die rechtliche Konstellation in Fällen wie dem vorliegenden sei vergleichbar mit derjenigen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses im Bereich des Leistungserbringungsrechts der Sozialhilfe. Zwar fehle es hier an einer öffentlich-rechtlichen Vertragsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger; das AsylbLG enthalte auch keine den §§ 75 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vergleichbare Vorschriften oder nehme sie in Bezug. Wenn aber nicht einmal die öffentlich-rechtliche Überlagerung des Rechtsverhältnisses zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger in der Sozialhilfe dazu führe, dass die Zahlungsansprüche des Leistungserbringers gegenüber dem Leistungsträger öffentlich-rechtliche seien, dann gebe es hierfür erst Recht keinen zwingenden Grund, wenn es an entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen fehle.

4

Dagegen hat die Klägerin die vom LSG zugelassene weitere Beschwerde eingelegt.

5

II. Die weitere Beschwerde (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG) ist zulässig und in der Sache begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für eröffnet angesehen. Für den vorliegenden Rechtsstreit sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

6

Nach § 51 Abs 1 Nr 2 Halbsatz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ua in Angelegenheiten der Asylbewerberleistungen(§ 51 Abs 1 Nr 6a SGG). Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit). Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (stRspr; vgl etwa BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 9 mwN). Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozialrechts geprägt wird (vgl BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 14 RdNr 15). Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (vgl BSG SozR 4-1300 § 116 Nr 1 RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 6 Hausverbot für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem Leistungsempfänger; BGHZ 89, 250, 252; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3).

7

Hiervon ausgehend ist die vorliegende Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche in Angelegenheiten der Asylbewerberleistungen. Die Klägerin macht einen Anspruch auf "Erstattung" von Kosten für die Unterbringung von Asylsuchenden geltend. Diesen Anspruch leitet sie laut Klagebegründung aus Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten ab. Die Klägerin geht ersichtlich davon aus, dass es sich insoweit um sie unmittelbar berechtigende hoheitliche Akte des Beklagten handele, die ihre Grundlage im Asylbewerberleistungsrecht haben.

8

Ob daneben oder anstelle dessen nicht (vielmehr) ein Anspruch zivilrechtlicher Natur die geltend gemachte Zahlung der Klägerin zu stützen vermöchte, weil die Erklärung der Sache nach als Schuldbeitritt zu einer zivilrechtlichen Schuld der Asylbewerber gegenüber der Klägerin zu qualifizieren sein könnte, steht der Richtigkeit des Sozialrechtswegs nicht entgegen. In solchen Fällen, in denen der Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbstständige) Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht nach § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist(stRspr seit BGHZ 114, 1). Damit nimmt der Gesetzgeber seit der Novellierung von § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zum 1.1.1991 durchaus gewisse Zufälligkeiten hin, die sich aus dem Vortrag der Klägerin und weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (vgl Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 30.4.2002 - 4 B 72/01 - NJW 2002, 2894; vgl dazu auch schon BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5).

9

Dies darf zwar nicht dazu führen, dass der Rechtsweg vollständig zur Disposition der Beteiligten steht. Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht gegeben sind bzw erkennbar vom Rechtsuchenden nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können, haben bei der Prüfung des Rechtswegs außer Betracht zu bleiben (vgl etwa BVerwG Buchholz 300 § 17a GVG Nr 5). Der Vortrag der Klägerin ist hier aber nicht zielgerichtet zur Begründung allein des Rechtswegs erfolgt und auch nicht offensichtlich haltlos (vgl Ladage, SGb 2013, 553, 556; Eicher, SGb 2013, 127, 131). Es ist nicht abwegig, die "Kostenübernahmeerklärung" eines Leistungsträgers gegenüber einem Vermieter als (abstraktes) Schuldanerkenntnis zu qualifizieren.

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So hat das BSG etwa im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in einer (vorbehaltlosen) Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Leistungserbringer ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen, mit dem die Krankenkasse ihre Zahlungspflicht dem Grunde nach anerkenne (BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1). Im Falle eines durch einen Vermieter geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus einer an ihn gerichteten Erklärung des Sozialhilfeträgers hat das BVerwG die Richtigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausdrücklich bejaht (BVerwGE 96, 71, 77). Die zivilrechtliche Qualifizierung des hier geltend gemachten Anspruchs liegt jedenfalls nicht näher als die Qualifizierung als öffentlich-rechtliches Schuldanerkenntnis. Anderes gilt in der hier nicht vorliegenden Konstellation eines aus den Vorschriften des 10. Kapitels des SGB XII entwickelten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, in denen regelmäßig der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht mehr begründet werden kann, weil die "Kostenübernahme" hier im Regelfall als Schuldbeitritt zu einer zivilrechtlichen Schuld zu qualifizieren ist (BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5).

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Die - im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich erforderliche (BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 19, 20; BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 13) - Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Es erscheint angemessen, für die Vorabentscheidung über den Rechtsweg von einem Fünftel des Wertes des geltend gemachten Anspruchs auszugehen (vgl BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 85; BSG Beschluss vom 29.7.2014 - B 3 SF 1/14 R RdNr 18 - insoweit nicht in SozR 4-1500 § 51 Nr 13 abgedruckt). Dies ergibt einen Wert von 39 660 Euro.