Bundessozialgericht Beschluss, 13. Nov. 2017 - B 13 R 152/17 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:131117BB13R15217B0
bei uns veröffentlicht am13.11.2017

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. März 2017 - L 9 R 1736/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 21.3.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer zweijährigen Umschulung zum Technischen Produktdesigner bzw auf Neubescheidung verneint. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Sinne des Antrags sei nicht begründet. Die Beklagte habe ihr Ermessen über das "Wie" der Leistungserbringung rechtmäßig ausgeübt. Der Antrag des Klägers, Zeugen aus den Berufsförderungswerken zu vernehmen, erfülle nicht die Voraussetzungen eines Beweisantrags. Eine Selbstbindung der Verwaltung liege nicht vor. Anlass für weitere Ermittlungen bestehe nicht.

2

Einem am 20.3.2017 gestellten Ablehnungsgesuch des Klägers vom 18.3.2017 sowie dem am selben Tag gestellten Antrag auf Reisekostenbewilligung hat der Senat nicht entsprochen. Eine Vertagung sei deshalb nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat auch eine Zurückverweisung an das SG nicht als begründet angesehen. Selbst wenn der Kläger die Anhörung zum Gerichtsbescheid nach § 105 Abs 1 S 2 SGG nicht erhalten habe, sei jedenfalls das Erfordernis einer umfangreichen Beweisaufnahme als Voraussetzung einer Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 Nr 2 SGG nicht erfüllt.

3

Mit Eingang beim BSG am 28.4.2017 hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 1.4.2017 zugestellten Urteil beantragt und zugleich Beschwerde eingelegt.

4

Er rügt einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 S 2 GG; Zweifel an der Unparteilichkeit ergäben sich auch aus der unterbliebenen Anordnung des persönlichen Erscheinens. Sein Erscheinen vor Gericht sei dadurch verhindert worden. Die Richter hätten über das Ablehnungsgesuch nicht selbst entscheiden dürfen. Er erhebt außerdem eine Sachaufklärungsrüge; das LSG habe Zeugen zum Beweis dafür hören müssen, dass die Beklagte in anderen Fällen die begehrte Umschulung gewährt habe und daher in ihrem Ermessen entsprechend gebunden sei. Das LSG hätte ihm im Fall von Unklarheiten bezüglich seines Beweisantrags einen Hinweis erteilen müssen; es liege daher eine Überraschungsentscheidung vor.

5

Die Beklagte habe ihr Ermessen schon deshalb falsch ausgeübt, weil sie verspätet über seine Anträge entschieden habe. Sie sei einem Vergleich aus einem früheren Verfahren nicht nachgekommen. Die Rechtsfrage nach den Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot in § 19a SGB IV sei nicht geregelt und damit klärungsbedürftig.

6

Es sei außerdem gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen worden. LSG und SG hätten seinen Sachvortrag ignoriert und einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Das SG habe auch nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen, ohne ihn vorher anzuhören. Er habe ein Anhörungsschreiben des SG nicht erhalten. Durch die fehlende Anhörung sei zugleich der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 S 2 GG verletzt worden; insoweit liege ein absoluter Revisionsgrund vor. Ihm sei eine volle Tatsacheninstanz genommen worden. Das LSG hätte den Rechtsstreit an das SG zurückweisen müssen.

7

II. 1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil vom 19.7.2017 erfolgreich zu begründen. Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinen Schreiben vom 27.4.2017, 13.5.2017 und 14.7.2017 nicht ersichtlich.

8

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), weil sie keine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht be-dürftig und fähig ist. Soweit der Kläger die Frage für klärungsbedürftig hält, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in § 19a S 1 SGB IV habe, kommt es darauf für den Rechtsstreit des Klägers nicht an. Denn der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren von der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung bzw Neubescheidung. Dazu ist in § 19a S 2 SGB IV aber ausdrücklich und klar geregelt, dass Ansprüche nur insoweit geltend gemacht werden oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind. Aus § 19a SGB IV sollen keine neuen sozialen Rechte entstehen; diese sind allein in den einzelnen Büchern des SGB festgelegt (BT-Drucks 16/1780, S 57).

9

Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen nicht.

10

Es liegt auch kein Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte. Nach Halbs 2 dieser Vorschrift kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

11

Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe die Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 111 Abs 1 SGG)fehlerhaft unterlassen, ist kein Ermessensfehler des LSG ersichtlich. Die Anhörung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und lässt ihm einen großen Entscheidungsspielraum (stRspr vgl nur BSG Beschluss vom 4.5.2017 - B 3 KR 5/17 B - Juris RdNr 11). Weder Art 103 Abs 1 GG noch § 62 SGG verlangen, dass der Beteiligte selbst gehört wird. Das Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet dafür Sorge zu tragen, etwa durch Anordnung der Übernahme der Fahrtkosten, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann (BSG Beschluss vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - Juris RdNr 11). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann aber im Ausnahmefall geboten sein, etwa wenn der schriftliche Vortrag eines Beteiligten wegen Unbeholfenheit oder Sprachunkenntnis keine Sachverhaltsaufklärung gewährleistet und ein Erscheinen auf eigene Kosten undurchführbar ist (vgl BSG Urteil vom 15.7.1992 - 9a RV 3/91 - Juris RdNr 11). Ein entsprechender Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Der Kläger war zu umfangreichem schriftlichen Vortrag in der Lage und hat von dieser Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, auch Gebrauch gemacht. Allein der Bezug von SGB-II-Leistungen führt nicht zu einer derartigen Reduktion des Ermessens, dass das LSG das persönliche Erscheinen hätte anordnen müssen.

12

Das LSG musste die Verhandlung auch nicht vertagen. Zwar kann das Übergehen eines auch nur sinngemäß gestellten Antrags auf Reisekostenvorschuss vor Durchführung eines Verhandlungstermins den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (vgl BSG Senatsbeschluss vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - Juris RdNr 11). Allerdings kann eine solche Rüge nur Erfolg haben, wenn der Kläger im Gegenzug zu den prozessualen Fürsorgepflichten des Gerichts seinerseits alles ihm Obliegende getan hat, um sich Gehör zu verschaffen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.12.2013 - B 13 R 447/12 B - Juris RdNr 24). Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger die Ladung zum 21.3.2017 bereits am 1.3.2017 erhalten hat, sein Antrag mit Anlage jedoch zu spät, nämlich erst am Tag vor der Sitzung und ohne Angabe von kurzfristigen Kontaktaufnahmemöglichkeiten eingegangen ist. Der Kläger durfte auch nicht darauf vertrauen, dass der Termin deshalb vertagt würde. Es hätte ihm vielmehr selbst oblegen, sich danach zu erkundigen (vgl BSG Beschluss vom 18.1.2011 - B 4 AS 129/10 B - Juris RdNr 7).

13

Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, weil die abgelehnten Richter selbst über das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers im Urteil entschieden haben. Ein Ablehnungsantrag hat zwar zur Folge, dass abgelehnte Richter nur unaufschiebbare Prozesshandlungen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs vornehmen dürfen (§ 60 Abs 1 SGG, § 47 ZPO). Daher ist über den Ablehnungsantrag grundsätzlich ohne die abgelehnten Richter von dem zuständigen Senat mit den nach der Geschäftsordnung berufenen Vertretern zu entscheiden. Art 101 Abs 1 S 2 GG lässt aber in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über das Gesuch zu (stRspr, vgl ua BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - Juris RdNr 7, 10; vgl BVerfG Beschluss vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - Juris RdNr 20 ff mwN). Eine solche Selbstentscheidung gerät mit der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl BVerfG > Beschluss vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 - BVerfGK 5, 269, 281 f - Juris RdNr 54). Insoweit ist allerdings eine enge Auslegung geboten. Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs ist nur anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus, denn diese würde Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verletzen.

14

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Soweit der Kläger meint, das Berufungsgericht habe sich schon deshalb zum Richter in eigener Sache gemacht, weil es sich im Urteil mit der Begründung des Ablehnungsgesuchs auseinandersetzt, trifft dies nicht zu. Wenn das LSG in seinem Urteil die Begründung des Klägers darstellt, erfüllt es lediglich seine Pflicht, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (vgl BVerfG Beschluss vom 24.2.2006 - 2 BvR 836/04 - BVerfGK 7, 325, 340 - Juris RdNr 50). Zudem muss ein abgelehnter Richter, der über ein ihn betreffendes Befangenheitsgesuch entscheidet, begründen, weshalb das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10d).

15

Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10c) wird bereits durch die wiederholte Praxis des Klägers augenfällig, alle beteiligten Richter wegen der seiner Ansicht nach jeweils unzutreffenden rechtlichen Bewertungen und verfahrensrechtlichen Vorgehensweisen abzulehnen. Das LSG weist zutreffend darauf hin, dass das erneute Ablehnungsgesuch nicht zulässig auf einen Vortrag gestützt werden kann, der bereits im Beschluss vom 23.2.2017 abgehandelt worden ist oder Verfahrenshandlungen von nicht mehr zuständigen Richtern betrifft. Darüber hinaus trifft auch zu, dass das Mittel der Richterablehnung nicht geeignet ist, sich gegen unrichtige bzw für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, um seine eigene Position zu erzwingen. Aus der in einer früheren richterlichen Entscheidung - über die PKH oder die fehlende Anordnung des persönlichen Erscheinens - vertretenen Rechtsansicht kann selbst dann kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden, wenn diese Auffassung falsch sein sollte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit gerade auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl BVerfG Beschluss vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 ua - Juris RdNr 63; BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 13; BFH vom 16.1.2007 - VII S 23/06 - Juris RdNr 7; BVerwG vom 16.10.2007 - 2 B 101/07 - Juris RdNr 4; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10b). Solche Gründe, die über die Ablehnung der gewünschten Handlung als solche hinausgehen, sind hier nicht ersichtlich.

16

Auch mit einer Sachaufklärungsrüge kann der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich begründen. Das LSG hat das Begehren des Klägers, Kursleiter und Rehabilitanden aus den Berufsförderungswerken als Zeugen zu vernehmen, zutreffend als sog Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag (zum Begriff vgl Senatsbeschluss vom 5.2.2009 - B 13 RS 85/08 B - Juris RdNr 18) eingeordnet. Ausgehend von der maßgeblichen Rechtsansicht des Berufungsgerichts (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 f) dass die Gewährung einer Umschulung an andere Versicherte wegen der individuellen Entscheidungsfaktoren zu keiner Selbstbindung der Verwaltung führen könne, wäre aber auch ein präzise formulierter Beweisantrag nicht entscheidungserheblich gewesen und hätte somit zu keinem anderen, dem Kläger günstigeren Ergebnis führen können. Daher kommt es auch nicht auf die Frage an, ob das LSG dem anwaltlich nicht vertretenen Kläger Hinweise zu seiner Beweisanregung hätte erteilen müssen.

17

Es ist insoweit auch kein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) durch das LSG ersichtlich. Dass das Berufungsgericht der Argumentation des Klägers zur Selbstbindung der Verwaltung nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.

18

Soweit der Kläger rügt, das SG habe wegen fehlender bzw fehlerhafter Anhörung nicht durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden dürfen, übersieht er, dass die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nur auf Verfahrensmängel im unmittelbar vorangehenden Rechtszug gestützt werden kann. Ein Verfahrensmangel des SG kann die Zulassung der Revision nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist (vgl BSG Senatsbeschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - Juris RdNr 15; Beschluss vom 11.4.1995 - 12 BK 97/94 - Juris RdNr 5; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 16a).

19

Ein solcher Fehler käme hier nur dann in Betracht, wenn das LSG die vom Kläger beantragte Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 SGG hätte aussprechen müssen. Das Berufungsgericht ist allerdings selbst im Fall eines wesentlichen Verfahrensmangels nach § 159 Abs 1 Nr 2 SGG nur dann zur Zurückverweisung befugt, wenn eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre. Dies hat das LSG aber verneint (siehe oben). Darüber hinaus wäre das LSG selbst in einem solchen Fall nicht zwingend verpflichtet, den Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen (vgl BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1 - Juris RdNr 20; BSG Senatsbeschluss vom 16.12.2003 - B 13 RJ 194/03 B - Juris RdNr 9; vgl auch B 13 R 26/17 BH).

20

Soweit der Kläger die Verfahrensdauer des Verwaltungsverfahrens rügt, kann damit ebenso wenig ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, auf den es nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ankommt, geltend gemacht werden. Auch soweit der Kläger vor dem LSG eine Verzögerungsrüge erhoben hat, kann damit die Zulassung der Revision nicht begründet werden (vgl BSG Beschluss vom 4.9.2007 - B 2 U 308/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 18 RdNr 13). Unabhängig davon, ob eine solche Verzögerung vorliegt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Verfahrensdauer den Inhalt der Entscheidung beeinflusst haben könnte.

21

Die - vermeintliche - Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung lässt sich mit Zulassungsrügen nicht überprüfen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

22

Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen war, hat er nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

23

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen.

24

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

25

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 13. Nov. 2017 - B 13 R 152/17 B

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 13. Nov. 2017 - B 13 R 152/17 B

Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Beschluss, 13. Nov. 2017 - B 13 R 152/17 B zitiert 22 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73


(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 159


(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,2. das Verfahren an einem wesent

Zivilprozessordnung - ZPO | § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen


(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verta

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 60


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 111


(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen. (2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 19a Benachteiligungsverbot


Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gr

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundessozialgericht Beschluss, 13. Nov. 2017 - B 13 R 152/17 B zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundessozialgericht Beschluss, 13. Nov. 2017 - B 13 R 152/17 B zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Beschluss, 11. Feb. 2015 - B 13 R 329/13 B

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Mai 2013 aufgehoben.

Bundessozialgericht Beschluss, 03. Dez. 2013 - B 13 R 447/12 B

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. August 2012 - L 14 R 337/12 - wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 19. Jan. 2011 - B 13 R 211/10 B

bei uns veröffentlicht am 19.01.2011

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 19. Jan. 2010 - B 11 AL 13/09 C

bei uns veröffentlicht am 19.01.2010

Tatbestand 1 Der Senat hat in der Besetzung der abgelehnten Richter mit Beschluss vom 19. August 2009 den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführ
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Beschluss, 13. Nov. 2017 - B 13 R 152/17 B.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Mai 2018 - L 16 AS 23/17

bei uns veröffentlicht am 18.05.2018

Tenor I. Die Gegenvorstellung vom 8. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen. II. Das Ablehnungsgesuch vom 8. März 2018 wird als unzulässig verworfen. III. Außergerichtliche Kosten sind

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Mai 2018 - L 16 AS 20/17

bei uns veröffentlicht am 18.05.2018

Tenor I. Die Gegenvorstellung vom 8. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen. II. Das Ablehnungsgesuch vom 8. März 2018 wird als unzulässig verworfen. III. Außergerichtliche Kosten sind

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Mai 2018 - L 16 AS 861/16

bei uns veröffentlicht am 14.05.2018

Tenor I. Die Anhörungsrüge vom 5. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen. II. Die Gegenvorstellung vom 5. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Referenzen

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit.

2

Der 1960 geborene Kläger arbeitete im erlernten Beruf als Gärtner. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit ab 1982 war er als Berufskraftfahrer und zuletzt bis 2005 als Auslieferungsfahrer tätig. Der im November 2005 gestellte Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung blieb erfolglos (Bescheid vom 28.4.2006, Widerspruchsbescheid vom 12.10.2006), wie auch das Klage- und Berufungsverfahren (Urteile des SG Kassel vom 18.8.2009 und des Hessischen LSG vom 3.5.2013).

3

Im Berufungsverfahren hat das LSG zunächst medizinische Berichte der behandelnden Fachärzte eingeholt. Im Anschluss hat es im Rahmen einer interdisziplinären medizinischen Begutachtung ein internistisches, ein orthopädisches und ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen eingeholt. Die Gutachten sind nach ambulanter Untersuchung des Klägers (am 8.1.2013) beim LSG am 31.1.2013 eingegangen. Die Sachverständigen sind zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Kläger zwar qualitative Leistungseinschränkungen vorlägen, die aber eine tägliche Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden zuließen. Den am 16.1.2013 beim LSG gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das LSG unter Hinweis auf die Ergebnisse der Gutachten mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt (Beschluss vom 5.2.2013). Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist am 7.2.2013 beim LSG eingegangen.

4

Der Anhörung zur Entscheidung über die Berufung durch Beschluss (§ 153 Abs 4 SGG) hat der Kläger widersprochen, weil er bislang weder durch Fachärzte für Bronchialheilkunde, Hauterkrankungen oder Urologie untersucht worden sei (Schreiben vom 17.3.2013). Am 10.4.2013 ist dem Kläger der Termin zur mündlichen Verhandlung am 3.5.2013 mitgeteilt worden, ohne dass sein persönliches Erscheinen zum Termin angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 16.4.2013, beim LSG am 19.4.2013 eingegangen, hat der Kläger mitgeteilt, dass er die Berufung nicht zurücknehmen werde, weil die Sachverständigen die durch seine behandelnden Ärzte festgestellten Erkrankungen nicht hinreichend berücksichtigt hätten und er daher mit den Ergebnissen der Gutachten nicht einverstanden sei. Er hat weiter ausgeführt, dass er aufgrund der Terminsmitteilung zur mündlichen Verhandlung zunächst davon ausgegangen sei, Gelegenheit zu haben, seine tatsächliche Situation dem Gericht persönlich darzulegen. Diese Möglichkeit verwehre ihm das Gericht nunmehr dadurch, dass keine Fahrtkosten zum Termin übernommen werden. Erneut wolle er darauf hinweisen, dass er als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nicht die finanziellen Möglichkeiten habe, eine Fahrt zum LSG nach Darmstadt selbst zu finanzieren. Der Beklagten ist das Schreiben des Klägers zur Kenntnisnahme übersandt worden.

5

Die Berufung des Klägers ist daraufhin in seiner Abwesenheit nach mündlicher Verhandlung am 3.5.2013 zurückgewiesen worden. Das LSG hat den fehlenden Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, im Wesentlichen auf die Ergebnisse der drei Sachverständigengutachten gestützt. Einen qualifizierten Berufsschutz als Facharbeiter hat es verneint.

6

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 3.5.2013 rügt der Kläger Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Er sieht sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) und in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) verletzt. Mangels ausreichender finanzieller Mittel habe er an der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht teilnehmen können. Seine Eingabe vom 16.4.2013, mit der er um finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gebeten habe, sei zugleich als Antrag auf Reisekostenbeihilfe zu verstehen gewesen. Die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wäre zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich gewesen, weil ihm die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der PKH versagt geblieben sei. Er habe dem Gericht vortragen wollen, aus welchem Grund seine Erkrankungen in den Sachverständigengutachten nicht vollständig erfasst seien. Dies sei ihm durch die Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung verwehrt worden.

7

II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung der Sache erfolgreich. Sie ist formgerecht begründet und die Entscheidung des LSG beruht auf einem Verfahrensmangel.

8

Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) und das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip; Art 6 Abs 1 EMRK) verletzt, weil es den Antrag des mittellosen und nicht rechtskundig vertretenen Klägers auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung übergangen hat.

9

Nach § 124 Abs 1 SGG entscheidet das Gericht - soweit nichts anderes bestimmt ist - aufgrund mündlicher Verhandlung. Der sog Mündlichkeitsgrundsatz gewährt den Beteiligten grundsätzlich das Recht, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden (stRspr, vgl BSG vom 27.4.1962 - SozR Nr 16 zu § 62 SGG; BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - Juris RdNr 7 mwN). Dadurch wird der Funktion der mündlichen Verhandlung als "Kernstück" des sozialgerichtlichen Verfahrens Rechnung getragen. In der mündlichen Verhandlung muss dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör genüge getan und der Streitstoff mit ihnen erschöpfend erörtert werden (stRspr, vgl BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33; BSG vom 4.3.2014 - B 1 KR 110/13 B - Juris).

10

Obwohl die Verletzung des rechtlichen Gehörs in sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund geregelt ist (vgl § 202 SGG iVm § 547 ZPO), ist wegen der Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das sozialgerichtliche Verfahren davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Beteiligten daran gehindert hat, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat (vgl BSG SozR 4-1750 § 227 Nr 1 RdNr 7; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2 mwN). Näherer Darlegungen dazu, inwiefern das Urteil auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen kann, sind daher in diesem Fall nicht erforderlich.

11

Das völlige Übergehen des Antrags auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung stellt bei einem - wie vorliegend - mittellosen und nicht rechtskundig vertretenen Kläger eine Versagung rechtlichen Gehörs dar. Das LSG hat es versäumt, das persönlich verfasste Schreiben des Klägers vom 16.4.2013 entsprechend seinem Sinngehalt auszulegen (vgl Senatsbeschluss vom 29.3.2006 - B 13 RJ 199/05 B - Juris RdNr 7; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R). In den Ausführungen, dass ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verwehrt bleibe, weil seine Fahrkosten nicht übernommen werden und er die Reise zum LSG nicht selbst finanzieren könne, lag sinngemäß der Antrag auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses (vgl die bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen etc - VwV Reiseentschädigung - idF vom 26.8.2009 ; RdErl des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 23.12.2011 ). Über diesen Antrag hätte das LSG zeitnah vor dem Termin eine Entscheidung herbeiführen müssen. Indem das Berufungsgericht dies nicht getan hat, hat es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und Durchführung eines fairen Verfahrens verletzt.

12

Auf der Grundlage von § 160a Abs 5 SGG macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

13

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. August 2012 - L 14 R 337/12 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 16.8.2012 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 20.9.2013 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage,

        

"ob die Einzahlung in das Rentensystem in Frankreich, also einem Land der Europäischen Union, nicht wie die Einzahlung in das deutsche Rentensystem zu behandeln ist, mithin eine Übertragung von Anwartschaften aus der französischen Arbeitszeit zu erfolgen hat."

7

Hierzu trägt er lediglich vor, dass "die Frage des Wohnsitzes im Rentenfall" nicht entscheidungserheblich sein dürfte, da andernfalls eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegen würde (S 4 der Beschwerdebegründung).

8

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen hat. Es fehlt bereits an hinreichender Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. Der Kläger benennt weder eine Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG), die er zur Überprüfung im angestrebten Revisionsverfahren stellt, noch behauptet er, dass die aufgeworfene Frage nicht bereits durch Gesetz oder das Revisionsgericht beantwortet sei oder dass neuer Klärungsbedarf entstanden wäre. Nach den aufgezeigten Maßstäben reicht dies nicht aus, um die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage hinreichend darzulegen. Im Übrigen erschließt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass die aufgeworfene Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine Darlegungen.

9

2. Soweit der Kläger Verfahrensmängel geltend macht, hat er auch diesen Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß bezeichnet.

10

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

11

a) Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

12

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass er einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe.

13

Auch wenn ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, muss er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um den Fall weiter aufzuklären. Daher müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf aus welchem Grund sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirken (vgl BSG vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - RdNr 8 mwN). Ebenso wie bei vor dem LSG rechtskundig vertretenen Klägern ist im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; Nr 21 RdNr 5). Es ist daher auch bei unvertretenen Klägern darzulegen, wann und wie sie dem LSG gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - BeckRS 2011, 68263 RdNr 9).

14

Daran fehlt es hier. Der Kläger trägt in der Beschwerdebegründung vor, dass das LSG mehrfach gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen habe. Die "Vorinstanzen" hätten Sachverhaltsermittlungen zu rentenrechtlich relevanten Zeiten bis 1997, zum verschlechterten Gesundheitszustand und zur deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers unterlassen.

15

Dieser Vortrag entspricht nicht den aufgezeigten Anforderungen. Es ist nicht ausreichend, lediglich in der Beschwerdebegründung vorzutragen, dass "die Vorinstanzen" notwendige Sachverhaltsermittlungen unterlassen hätten; dieser Vortrag enthält keinen im Berufungsverfahren vor dem LSG konkret bezeichneten Beweisantrag. Selbst wenn der Kläger mit Schreiben vom 18.5.2010 die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der behaupteten deutschen Staatsangehörigkeit geltend gemacht hätte (S 5 der Beschwerdebegründung), ergibt sich daraus kein im Verfahren vor dem LSG gestellter Beweisantrag; denn damit ist allenfalls ein Antrag gegenüber dem SG vorgetragen, das nach seinen Angaben die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.1.2012 abgewiesen habe (S 3 Beschwerdebegründung). Es ist aber nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich etwaige Beweisanträge aus dem Aktenmaterial selbst herauszusuchen, vielmehr muss in der Beschwerdebegründung hinreichend genau dargelegt werden, wann und wie der Kläger dem LSG (und nicht dem SG) gegenüber den aus seiner Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht hat. Daran fehlt es hier.

16

Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) ist auch nicht dadurch hinreichend bezeichnet, dass der Kläger meint, das LSG hätte ein "Obergutachten" einholen müssen (S 6 der Beschwerdebegründung) "aufgrund der unterschiedlichen und z.T. widersprüchlichen Atteste und Gutachten, welche sich in den Akten angesammelt hatten" (S 5 f der Beschwerdebegründung). Insoweit fehlt es an ausreichender Darlegung, aus welchem Grund sich das Berufungsgericht von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zur Einholung eines weiteren Gutachtens hätte gedrängt sehen müssen.

17

Ein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein sog Obergutachten existiert nicht (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 23.5.2006 - B 13 RJ 272/05 B - Juris RdNr 5, 11). Vielmehr ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit einander entgegenstehenden Gutachtenergebnissen auseinanderzusetzen. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 8).

18

Der Kläger führt hierzu lediglich aus, dass aus Sicht des LSG "die medizinischen Voraussetzungen" nicht erfüllt seien (S 4 der Beschwerdebegründung) und die "Vorinstanzen bezüglich der gesundheitlichen Voraussetzungen allein auf das im Jahr 1996 geführte Verfahren abstellten" (S 7 der Beschwerdebegründung). Es bleibt offen, ob das vom Kläger bemängelte Gutachten des Dr. T. A. vom 25.2.1999 oder das des Dr. R. vom 9.2.1993 (S 6 der Beschwerdebegründung) überhaupt entscheidungserheblich gewesen sind.

19

b) Soweit der Kläger rügt, dass er zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden sei, ein Gutachten nach § 109 SGG zu beantragen, kann dieser Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Ungeachtet des Umstandes, dass keine Verpflichtung des Gerichts besteht, auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 SGG hinzuweisen(vgl BSG SozR Nr 12 zu § 109 SGG), folgt aus dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, dass eine Rüge der Verletzung nach § 109 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist. Der Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung von § 109 SGG gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der Verfahrensmangel im Einzelnen beruht(stRspr, vgl nur Senatsbeschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 8 mwN). Diese Vorschrift kann schließlich nicht mit dem Argument umgangen werden, dass das rechtliche Gehör verletzt sei, wenn solche Anträge unterblieben seien (vgl Senatsbeschluss vom 12.7.2012 - B 13 R 463/11 B - Juris RdNr 12 mwN).

20

c) Soweit der Kläger sinngemäß eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 GG) rügt, weil sein Prozesskostenhilfeantrag durch Beschluss des LSG vom 10.7.2012 zu Unrecht abgelehnt worden sei, hat er auch insoweit einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.

21

Grundsätzlich ist die Rüge, die sich gegen unanfechtbare Vorentscheidungen richtet, ausgeschlossen (§ 202 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO; BSG SozR 1500 § 160 Nr 48). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der gerügte Verfahrensmangel zu einem Mangel der angefochtenen Entscheidung selbst führt (vgl zur Richterablehnung: BSG SozR 1500 § 160 Nr 57; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1). Dementsprechend kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel nicht die rechtswidrige Ablehnung von PKH als solche geltend gemacht werden, sondern nur eine Ablehnung, die verfassungsrechtlich fundierte prozessuale Gewährleistungen verletzt, weil sie auf Willkür beruht und damit gegen Art 3 Abs 1 SGG und das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten verstößt. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein begründet noch keinen Verstoß gegen das aus Art 3 Abs 1 GG folgende Willkürverbot, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 21 RdNr 9, 10 mwN).

22

Nach diesen Maßstäben war die Ablehnung des PKH-Antrags durch das LSG (Beschluss vom 10.7.2012) nicht willkürlich. Denn ausweislich der Beschwerdebegründung (dort S 4) hat das LSG die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens als nicht ausreichend beurteilt, weil im Oktober 1995 kein Leistungsfall einer Rente wegen Erwerbsminderung vorgelegen habe und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden seien, die ein dem Kläger günstigeres Ergebnis wahrscheinlich gemacht hätten.

23

d) Wenn der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) rügt, ist auch dieser Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Insoweit fehlt es an jeglicher Substantiierung der Rüge, falls damit nicht die bereits abgehandelten angeblichen Verfahrensmängel gemeint sein sollten.

24

Soweit der Kläger - unabhängig von den aufgezeigten Voraussetzungen für eine Verfahrensrüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - meinen sollte, das LSG hätte nicht in seiner Abwesenheit entscheiden dürfen, reicht es nicht aus, lediglich vorzutragen, dass er in seinem Schreiben vom 8.7.2012 ausgeführt habe, er wolle zur mündlichen Verhandlung erscheinen, habe aber leider kein Einreisevisum (S 4 der Beschwerdebegründung). Es fehlt an Vortrag, dass der Kläger seinerseits alles getan habe, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1). Denn er hat noch nicht einmal behauptet, einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gestellt zu haben. Er hat auch nicht dargelegt, andere nachvollziehbare Anstrengungen unternommen zu haben, die geeignet gewesen wären, seinen Willen zur Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zu verdeutlichen (vgl dazu OVG Nordrhein- Westfalen vom 8.6.2010 - 12 A 552/09 - Juris RdNr 12; ferner BVerwG vom 27.2.1992 - 4 CF 42/89 - NJW 1992, 2042 - dort wurden erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung glaubhaft gemacht).

25

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

26

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

Tatbestand

1

Der Senat hat in der Besetzung der abgelehnten Richter mit Beschluss vom 19. August 2009 den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2009 - L 12 AL 1486/09 - Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, abgelehnt.

2

Mit Schreiben vom 2. September 2009 hat der Kläger gegen die ihm am 2. September 2009 zugestellte Entscheidung Gehörsrüge und Gegenvorstellung erhoben und die an diesem Beschluss mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sich der Verdacht nicht nur aufdränge, dass das Gericht das PKH-Verfahren missbrauche, um die Hauptsache vorwegzunehmen, sondern auch, dass das Gericht offensichtlich nicht bereit sei, sich mit einer abweichenden Rechtsauffassung sachlich auseinanderzusetzen.

Entscheidungsgründe

3

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

4

Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge setzt ua nach § 178a Abs 2 Satz 5, Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Darlegung des durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten voraus, dass das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es.

5

Der Anhörungsrüge vom 2. September 2009 sind keine schlüssigen Darlegungen zu entnehmen, dass das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Beschluss vom 19. August 2009 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Er macht zwar geltend, sein bisheriges Vorbringen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, da die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde - wie er nachgewiesen habe - selbst im Sozialrecht eine juristische Streitfrage sei; insoweit enthalten seine Ausführungen aber im Wesentlichen nur eine Wiederholung und Vertiefung der bisherigen, dem Senat bereits bekannten Argumentation. Soweit der Kläger geltend macht, der Senat könne nicht in einem PKH-Verfahren die Entscheidung über sein Recht auf wirksame Beschwerde vorwegnehmen, wendet er sich lediglich unter Hinweis auf einen angeblichen Gehörsverstoß gegen die Rechtsanwendung durch den Senat. Er verkennt damit, dass es nach den Maßstäben des § 178a Abs 2 Satz 5 SGG gerade nicht ausreicht, im Kern die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keine Gewährleistung dafür, dass das Gericht dem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten folgt (vgl ua BSG, Beschluss vom 29. November 2005 - B 1 KR 94/05 B; Beschluss vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 3/08 C - und Senatsbeschlüsse vom 30. März 2009 - B 11 AL 5/09 C - und vom 21. August 2009 - B 11 AL 12/09 C).

6

2. Die Gegenvorstellung ist ebenfalls unzulässig.

7

Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung weiter grundsätzlich statthaft ist (vgl Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07, NJW 2009, 829), setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl ua BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24; SozR 4-1500 § 178a Nr 3). Im vorliegenden Fall zeigen die vom Kläger vorgebrachten Gründe keine schwerwiegende Rechtsverletzung auf, insbesondere nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Dass der Kläger die Rechtsanwendung für verfassungswidrig hält und darin einen Verstoß gegen Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention sieht, macht die Gegenvorstellung nicht zulässig. Der Antrag auf PKH war zwingend wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 Zivilprozessordnung) abzulehnen. Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass - wie im Beschluss des Senats vom 19. August 2009 ausgeführt - eine vom Kläger geltend gemachte "Untätigkeitsbeschwerde" im Gesetz nicht vorgesehen ist und dieser Rechtsbehelf - gerade unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - auch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschaffen werden kann (vgl BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17). Insoweit ist die vom Kläger zitierte Entscheidung des 4. Senats des BSG (SozR 4-1500 § 160a Nr 11 RdNr 21 ff) überholt. Aus den dem BSG zur Begründung des PKH-Gesuchs vorgelegten Unterlagen (insbesondere Aufsatz von Steinbeiß-Winkelmann, NJW 2008, 1783 ff, mit Nachweisen) ergibt sich nichts anderes. Auch danach wird ausdrücklich "der Gesetzgeber" in der Pflicht gesehen (vgl Steinbeiß-Winkelmann, aaO). Die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 2009, 2388) ist nicht mit der BSG-Rechtsprechung zu vereinbaren.

8

3. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist ebenfalls unzulässig, da es rechtsmissbräuchlich ist. Es hindert deshalb den Senat auch nicht, über die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (vgl auch Bundesfinanzhof , NJW 2009, 3806 f).

9

Es kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge, die gerade der Selbstkorrektur des Gerichts dienen soll, von vornherein unzulässig ist (vgl Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 152a RdNr 28, Stand Oktober 2008). Die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich hier jedenfalls aus seiner Missbräuchlichkeit.

10

a) Nach § 60 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl ua Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl 2009, § 54 RdNr 10 mwN).

11

b) Nach § 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählt ua die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl BVerfG, NJW 2007, 3771; BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 8; BFH, NJW 2009, 3806 mwN; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, § 60 RdNr 10d).

12

So liegt es hier. Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 2. September 2009 pauschal alle Richter des Senats, die an dem Beschluss vom 19. August 2009 mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an diesem Beschluss abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Klägers, das Gericht sei nicht zu einer Auseinandersetzung mit einer abweichenden Rechtsansicht bereit; denn der Senat hat seine vom Kläger beanstandete Entscheidung vom 19. August 2009 ausdrücklich auf den Beschluss des BSG vom 21. Mai 2007 gestützt, dem eine umfassende Auseinandersetzung mit der vom Kläger angesprochenen Problematik zu entnehmen ist.

13

Der Umstand der Vorbefassung vermag für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit der Sache befasst war. Ausnahmen hiervon hat der Gesetzgeber in § 60 SGG iVm § 41 Nr 6 ZPO abschließend normiert. Mit der gesetzlichen Wertung des abschließenden Charakters dieses Ausschlussgrundes wäre es nicht vereinbar, wenn der bloße Umstand der Vorbefassung eines Richters mit der Sache geeignet wäre, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Vielmehr müssten besondere zusätzliche Umstände hinzutreten, um in den Fällen der Vorbefassung die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies gilt in gleicher Weise für das Verhältnis der Anhörungsrüge zur vorausgehenden, mit ihr angegriffenen PKH-Entscheidung (so BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - B 7 AL 10/09 C - und Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6/09, NVwZ-RR 2009 662 f). Besondere Umstände, die hier zur Vorbefassung hinzutreten und die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind vor dem Hintergrund des Klagebegehrens nicht ersichtlich.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 17.5.2010 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe im Zeitraum vom 4.10.2002 bis 28.5.2004 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf eine Divergenz und Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 3.8.2010 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

1. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Dies ist der Fall, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

5

Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes der Divergenz gehört es, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung zu erachten sein soll. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigem Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

           

Die Klägerin behauptet, das LSG habe ("der Sache nach") den Rechtssatz aufgestellt,

        

"dass ein Haushaltsangehöriger sich von seinem Beruf beurlauben lassen muss, wenn der Haushaltsführer wegen Fortbildung außer Haus ist".

7

           

Damit weiche das LSG von folgendem Rechtssatz des BSG vom 28.1.1977 (BSGE 43, 170) ab:

        

"… können Mitglieder des Haushalts der Versicherten während der Erkrankung des haushaltsführenden Ehegatten den Haushalt nicht neben ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung weiterführen, so darf der KrV-Tr Haushaltshilfe (§ 185b RVO) nicht mit der Begründung versagen, dass sich die Mitglieder des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung zum Zwecke der Haushaltsführung hätten beurlauben lassen können …".

8

Mit diesen einander gegenübergestellten Rechtssätzen ist das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz nicht hinreichend dargetan. Denn aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin folgt, dass das LSG den von der Klägerin behaupteten Rechtssatz gerade nicht aufgestellt hat. Vielmehr ergibt sich aus der Beschwerdebegründung (S 5 und S 13) genau das Gegenteil. Dort trägt die Klägerin vor, dass das LSG gemeint habe, "der Ehemann könne seinen Beruf vormittags ausüben und nachmittags den Haushalt verrichten und das hyperaktive Kind betreuen" (so S 13 unter e der Beschwerdebegründung). Demnach sei es davon ausgegangen, dass der pensionierte Ehegatte diese Verrichtungen neben der lediglich vier Stunden umfassenden freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater und unter Berücksichtigung seiner körperlichen Einschränkungen im streitgegenständlichen Zeitraum habe verrichten können (so Beschwerdebegründung S 12 unter 11.). Auch wenn die Klägerin dies aus tatsächlichen Gründen bestreitet, ergibt sich hieraus jedoch kein dem angeführten Rechtssatz des BSG widersprechender Rechtssatz des LSG.

9

2. Soweit die Klägerin eine Vielzahl von Verfahrensrügen erhebt, ergeben sich aus der umfangreichen Beschwerdebegründung (30 Seiten nebst Anlagen) nur wenig brauchbare Anhaltspunkte, die als beachtlicher Beschwerdevortrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG Berücksichtigung finden können.

10

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

11

Von vornherein eröffnet die Behauptung der Klägerin, das LSG habe in der Sache falsch entschieden, nach dem eindeutigen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht die Revisionsinstanz(vgl auch BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

12

Gleiches gilt, sofern das Vorbringen der Klägerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie die durch das LSG vorgenommene Beweiswürdigung für rechtsfehlerhaft hält (vgl insbesondere S 6 bis 14 der Beschwerdebegründung unter C. I., II. Fiktionen der Vorinstanzen zum Kind, zum Ehemann). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein geltend gemachter Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG(Entscheidung des Gerichts nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung) gestützt werden. Im Übrigen sind die gerügten Verfahrensmängel aus folgenden Gründen unzulässig:

13

a) Soweit die Klägerin die Verfahrensdauer von mehr als sechs Jahren vor dem SG München rügt (vgl S 16 der Beschwerdebegründung) und hierin eine Verletzung von Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art 19 Abs 4 GG und des gesetzlichen Richters gemäß Art 101 GG sieht, hat sie mit diesem Vortrag aber keinen möglichen Verfahrensfehler des LSG bezeichnet. Wegen einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren kann die Zulassung der Revision nur verlangt werden, wenn das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann (stRspr, vgl zB BSG vom 4.9.2007- SozR 4-1500 § 160a Nr 18 RdNr 13; Senatsbeschlüsse vom 11.11.2010 - B 13 R 267/10 B - RdNr 9; vom 13.7.2009 - B 13 R 183/09 B - BeckRS 2009, 68831 RdNr 7; vom 19.2.2008 - B 13 R 391/07 B - Juris RdNr 13; BSG vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - Juris RdNr 47; vom 6.2.2008 - B 6 KA 61/07 B - Juris RdNr 8; BSG vom 29.5.2008 - B 11a AL 111/07 B - Juris RdNr 4). Bereits mit Beschluss vom 4.9.2007 (aaO RdNr 16 ff) hat das BSG darauf hingewiesen, dass mit einer nicht an die Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gebundenen Nichtzulassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer im Ergebnis ein unzulässiger außerordentlicher Rechtsbehelf geschaffen würde, dessen Voraussetzungen und Folgewirkungen unklar sind und der insoweit dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Rechtsmittelklarheit nicht genügt.

14

Hinreichende Darlegungen dazu, dass die Verfahrensdauer die Entscheidung des LSG beeinflusst haben könnte, enthält die Beschwerdebegründung nicht. Sie können durch die insoweit (S 17 der Beschwerdebegründung) aufgeführten unsubstantiierten Vermutungen ("Jedenfalls läßt sich dies nicht ausschließen.") nicht ersetzt werden.

15

b) Im Übrigen scheitert die Beschwerdebegründung im Wesentlichen daran, dass die Klägerin ganz überwiegend Verfahrensmängel rügt, die sich auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem SG München beziehen. Da sich die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung des LSG richtet (§ 160 SGG), kommen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber nur Mängel des Verfahrens vor dem LSG und nicht vor dem SG in Betracht, es sei denn, dass der Verfahrensmangel fortwirkt und damit zugleich einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG bildet (vgl BSG vom 11.4.1995 - 12 BK 97/94 - Juris RdNr 5; BVerwG vom 16.11.1982 - 9 B 3232/82 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 216). Zwar behauptet dies die Klägerin; allein der nicht substantiierte Vortrag, das LSG habe die Entscheidungsgründe der Vorinstanz "auf S 11 oben" in seine eigenen Gründe inkorporiert und zu eigen gemacht, kann insoweit jedoch nicht als hinreichende Begründung gelten.

16

c) Dies gilt auch, soweit sie beanstandet, dass das LSG die von ihr gerügten, zahlreichen Verstöße des SG gegen Verfahrensrecht habe dahinstehen lassen und über die Berufung entschieden habe, ohne die Sache gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung an das SG zurückzuverweisen(S 14 Beschwerdebegründung). Hinsichtlich der Frage der Zurückverweisung sei dem LSG "eine Ermessensunterschreitung unterlaufen", weil lediglich "zwei Gesichtspunkte" einbezogen worden seien, während die hohe Anzahl und Gewichtigkeit der Verfahrensverstöße außer Acht geblieben sei.

17

Mit diesem Vortrag hat die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.

18

Es fehlt bereits an Vortrag, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz die Zurückverweisung der Sache an das SG beantragt habe (vgl zu diesem Erfordernis BSG vom 21.12.1987 - 7 BAr 61/84 - Juris RdNr 4; vom 9.9.1998 - B 6 KA 34/98 B - Juris RdNr 6; vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 6 mwN).

19

Aber selbst wenn das Urteil des SG unter den von der Klägerin behaupteten Verfahrensmängeln (vgl S 15 der Beschwerdebegründung unter E. Nr 1 bis 11) gelitten haben sollte, genügen die Darlegungen der Klägerin nicht, um die Zulassung der Revision mit einem Verstoß des LSG gegen § 159 Abs 1 SGG zu begründen. Denn es steht im Ermessen des Gerichts, ob es von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen will, wenn die Voraussetzungen von § 159 Abs 1 SGG gegeben sind. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, mit dem LSG eine Zurückverweisung als Ausnahme anzusehen und bei Entscheidungsreife hiervon Abstand zu nehmen (vgl Senatsbeschluss vom 16.12.2003 - B 13 RJ 194/03 B - Juris RdNr 9; BSG SozR 3-1300 § 16 Nr 1; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 57; BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1; BSG vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 7 mwN).

20

d) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art 103 GG rügt, weil das LSG tatsächliche Umstände "willkürlich übergangen" habe bzw die Entscheidung des LSG überraschend ergangen sei (vgl S 9 unter 3. und 5. Beschwerdebegründung; S 12 unter 11.a) Beschwerdebegründung), ist auch dieser Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet.

21

Wird als Verfahrensmangel die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) geltend gemacht, so liegt ein solcher Verstoß nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 25, 137, 140) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl zB Senatsurteil vom 23.5.1996 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; Senatsbeschlüsse vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 5 und vom 4.8.2004 - B 13 RJ 167/03 B Juris RdNr 8). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten. Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Grundlagen gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 62 RdNr 8a und 8b mwN).

22

Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Darüber hinaus ist für den Erfolg einer entsprechenden Rüge Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles Erforderliche getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; Keller, aaO, § 62 RdNr 11c).

23

Diesen Anforderungen an die Bezeichnung des Mangels der Verletzung rechtlichen Gehörs wird die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise gerecht. Im Kern wendet sich die Klägerin erneut nur gegen die nach ihrer Ansicht unzutreffende Beweiswürdigung, wenn sie rügt, dass das LSG die Feststellungen des SG übernommen habe und die Berufstätigkeit des Ehegatten "übergangen", mithin nicht hinreichend gewürdigt habe. Nichts anderes gilt für den Vortrag der Klägerin, das LSG habe "willkürlich übergangen", dass sich der Stiefsohn an Wochenenden auf medizinische Prüfungen habe vorbereiten müssen und deshalb am Wochenende nicht den Haushalt habe führen können.

24

Soweit die Klägerin vorträgt, eine Überraschungsentscheidung liege vor, weil die "Überlegungen" des LSG zur Ausübung der Steuerberatertätigkeit des Ehegatten und deren Vereinbarkeit mit der Betreuung des Sohnes nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien (vgl S 12 Nr 11a Beschwerdebegründung), ist auch insofern ein Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Wenn das LSG die von der Klägerin gemachten Angaben nicht in ihrem Sinne gewürdigt haben mag, so folgt daraus keine Überraschungsentscheidung, und zwar selbst dann nicht, wenn das LSG dieses Ergebnis in der mündlichen Verhandlung nicht vorab mitgeteilt hätte. Im Übrigen hat sich das LSG, wie die Beschwerdebegründung (zB S 8 ff) selbst wiederholt ausführt, hinsichtlich der Vereinbarkeit der Berufstätigkeit des Ehemanns der Klägerin mit der erforderlichen Betreuung des Sohnes der Argumentation der Beklagten sowie des SG angeschlossen. Schon deshalb aber kann insoweit keine Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts vorliegen.

25

e) Soweit die Klägerin einen Verstoß "gegen das Mündlichkeitsprinzip, Untersuchungsgrundsatz, Fairness des Verfahrens" behauptet, handelt es sich hierbei um pauschale Vorwürfe (vgl S 27 unter L. 1 Beschwerdebegründung), die von vornherein nicht hinreichend substantiiert sind. Die Beschwerdeschrift entbehrt der Darlegung von Tatsachen, die eine Überprüfung dieser pauschalen Behauptungen ermöglichten.

26

f) Soweit "die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit des SG und des LSG" erhoben wird, weil die bayerische Sozialgerichtsbarkeit nach dem von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Organisationsplan zum Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen gehöre, das Ministerium Richter auswähle, ernenne und beaufsichtige und daher nicht hinreichend unabhängig von der Exekutive sei (S 28 bis 30 Beschwerdebegründung nebst Anlagen), ist dieser Vortrag abwegig.

27

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch im Übrigen ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

28

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.