Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Mai 2018 - L 16 AS 23/17
vorgehend
Tenor
I. Die Gegenvorstellung vom 8. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
II. Das Ablehnungsgesuch vom 8. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
II.
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Urteil einreichenBayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Mai 2018 - L 16 AS 23/17 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
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Bundessozialgericht Beschluss, 19. Jan. 2010 - B 11 AL 13/09 C
Tatbestand
- 1
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Der Senat hat in der Besetzung der abgelehnten Richter mit Beschluss vom 19. August 2009 den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2009 - L 12 AL 1486/09 - Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, abgelehnt.
- 2
-
Mit Schreiben vom 2. September 2009 hat der Kläger gegen die ihm am 2. September 2009 zugestellte Entscheidung Gehörsrüge und Gegenvorstellung erhoben und die an diesem Beschluss mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sich der Verdacht nicht nur aufdränge, dass das Gericht das PKH-Verfahren missbrauche, um die Hauptsache vorwegzunehmen, sondern auch, dass das Gericht offensichtlich nicht bereit sei, sich mit einer abweichenden Rechtsauffassung sachlich auseinanderzusetzen.
Entscheidungsgründe
- 3
-
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
- 4
-
Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge setzt ua nach § 178a Abs 2 Satz 5, Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Darlegung des durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten voraus, dass das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es.
- 5
-
Der Anhörungsrüge vom 2. September 2009 sind keine schlüssigen Darlegungen zu entnehmen, dass das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Beschluss vom 19. August 2009 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Er macht zwar geltend, sein bisheriges Vorbringen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, da die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde - wie er nachgewiesen habe - selbst im Sozialrecht eine juristische Streitfrage sei; insoweit enthalten seine Ausführungen aber im Wesentlichen nur eine Wiederholung und Vertiefung der bisherigen, dem Senat bereits bekannten Argumentation. Soweit der Kläger geltend macht, der Senat könne nicht in einem PKH-Verfahren die Entscheidung über sein Recht auf wirksame Beschwerde vorwegnehmen, wendet er sich lediglich unter Hinweis auf einen angeblichen Gehörsverstoß gegen die Rechtsanwendung durch den Senat. Er verkennt damit, dass es nach den Maßstäben des § 178a Abs 2 Satz 5 SGG gerade nicht ausreicht, im Kern die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keine Gewährleistung dafür, dass das Gericht dem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten folgt (vgl ua BSG, Beschluss vom 29. November 2005 - B 1 KR 94/05 B; Beschluss vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 3/08 C - und Senatsbeschlüsse vom 30. März 2009 - B 11 AL 5/09 C - und vom 21. August 2009 - B 11 AL 12/09 C).
- 6
-
2. Die Gegenvorstellung ist ebenfalls unzulässig.
- 7
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Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung weiter grundsätzlich statthaft ist (vgl Bundesverfassungsgericht
, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07, NJW 2009, 829), setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl ua BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24; SozR 4-1500 § 178a Nr 3). Im vorliegenden Fall zeigen die vom Kläger vorgebrachten Gründe keine schwerwiegende Rechtsverletzung auf, insbesondere nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Dass der Kläger die Rechtsanwendung für verfassungswidrig hält und darin einen Verstoß gegen Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention sieht, macht die Gegenvorstellung nicht zulässig. Der Antrag auf PKH war zwingend wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 Zivilprozessordnung ) abzulehnen. Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass - wie im Beschluss des Senats vom 19. August 2009 ausgeführt - eine vom Kläger geltend gemachte "Untätigkeitsbeschwerde" im Gesetz nicht vorgesehen ist und dieser Rechtsbehelf - gerade unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - auch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschaffen werden kann (vgl BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17). Insoweit ist die vom Kläger zitierte Entscheidung des 4. Senats des BSG (SozR 4-1500 § 160a Nr 11 RdNr 21 ff) überholt. Aus den dem BSG zur Begründung des PKH-Gesuchs vorgelegten Unterlagen (insbesondere Aufsatz von Steinbeiß-Winkelmann, NJW 2008, 1783 ff, mit Nachweisen) ergibt sich nichts anderes. Auch danach wird ausdrücklich "der Gesetzgeber" in der Pflicht gesehen (vgl Steinbeiß-Winkelmann, aaO). Die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 2009, 2388) ist nicht mit der BSG-Rechtsprechung zu vereinbaren.
- 8
-
3. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist ebenfalls unzulässig, da es rechtsmissbräuchlich ist. Es hindert deshalb den Senat auch nicht, über die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (vgl auch Bundesfinanzhof
, NJW 2009, 3806 f).
- 9
-
Es kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge, die gerade der Selbstkorrektur des Gerichts dienen soll, von vornherein unzulässig ist (vgl Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 152a RdNr 28, Stand Oktober 2008). Die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich hier jedenfalls aus seiner Missbräuchlichkeit.
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a) Nach § 60 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl ua Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl 2009, § 54 RdNr 10 mwN).
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b) Nach § 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählt ua die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl BVerfG, NJW 2007, 3771; BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 8; BFH, NJW 2009, 3806 mwN; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, § 60 RdNr 10d).
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So liegt es hier. Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 2. September 2009 pauschal alle Richter des Senats, die an dem Beschluss vom 19. August 2009 mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an diesem Beschluss abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Klägers, das Gericht sei nicht zu einer Auseinandersetzung mit einer abweichenden Rechtsansicht bereit; denn der Senat hat seine vom Kläger beanstandete Entscheidung vom 19. August 2009 ausdrücklich auf den Beschluss des BSG vom 21. Mai 2007 gestützt, dem eine umfassende Auseinandersetzung mit der vom Kläger angesprochenen Problematik zu entnehmen ist.
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Der Umstand der Vorbefassung vermag für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit der Sache befasst war. Ausnahmen hiervon hat der Gesetzgeber in § 60 SGG iVm § 41 Nr 6 ZPO abschließend normiert. Mit der gesetzlichen Wertung des abschließenden Charakters dieses Ausschlussgrundes wäre es nicht vereinbar, wenn der bloße Umstand der Vorbefassung eines Richters mit der Sache geeignet wäre, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Vielmehr müssten besondere zusätzliche Umstände hinzutreten, um in den Fällen der Vorbefassung die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies gilt in gleicher Weise für das Verhältnis der Anhörungsrüge zur vorausgehenden, mit ihr angegriffenen PKH-Entscheidung (so BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - B 7 AL 10/09 C - und Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6/09, NVwZ-RR 2009 662 f). Besondere Umstände, die hier zur Vorbefassung hinzutreten und die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind vor dem Hintergrund des Klagebegehrens nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
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1. Die Gegenvorstellung der Kläger, Beschwerdeführer, Antragsteller und Rügeführer (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Eine Gegenvorstellung kann nur noch gegen eine --vorliegend nicht gegebene-- abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden (vgl. auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190). Im Übrigen wäre die Gegenvorstellung, selbst wenn ihre Statthaftigkeit unterstellt würde, nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Hiervon ist im Streitfall --auch jetzt-- nicht auszugehen.
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2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Verfahren IX K 1/11 nicht verletzt.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.
- 4
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3. Die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474). Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).
Tenor
-
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. April 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
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I. Im Streit ist die Übernahme der Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), insbesondere für eine Begleitperson.
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-
Der Kläger ist behindert (Grad der Behinderung 100); die Merkzeichen "G", "Bl", "H" und "RF" sind zuerkannt. Den Antrag auf Übernahme von Kosten für eine Begleitperson lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 23.11.2012; Widerspruchsbescheid vom 4.9.2013). Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth
vom 26.5.2014; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, hinsichtlich der beanspruchten Kosten für eine Begleitperson habe das Gericht nicht die volle Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger einen derartigen Bedarf überhaupt habe. Der Kläger habe sich jedoch geweigert, sich hinsichtlich seiner Sehfähigkeit begutachten zu lassen und damit die Zweifel des Gerichts auszuräumen. Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren weitere Ansprüche geltend gemacht habe, ua für Kosten eines Behindertenfahrdienstes oder die Ausstattung mit Hilfsmitteln, habe der Beklagte darüber nicht mit dem angefochtenen Bescheid entschieden; die Klage sei unzulässig.vom 5.4.2017)
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Der Kläger hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
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II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ua hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung
) . An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten(§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
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Das LSG hat insbesondere nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG; Art 103 Grundgesetz
) dadurch verletzt, dass es den am 3.4.2017 gestellten Vertagungsantrag des Klägers abgelehnt und am 5.4.2017 in seiner Abwesenheit mündlich verhandelt und entschieden hat. Die schriftlich und telefonisch am 3.4.2017 erfolgte Ablehnung des Vertagungsantrags war rechtmäßig; denn der Kläger war darüber informiert, dass trotz Verlegungs- und Befangenheitsantrags (dazu unten) die mündliche Verhandlung vor dem LSG stattfinden würde, und war nicht gehindert, hieran teilzunehmen. Das LSG hatte mit der Ladung des Klägers vom 16.3.2017 sein persönliches Erscheinen angeordnet, um ihm "die kostenfreie Teilnahme am Gerichtstermin zu ermöglichen". In der Ladung heißt es hierzu: "Ihre Anreise kann per Taxi mit Begleitperson erfolgen", sodass die Übernahme entsprechender Kosten gesichert war. Auf entsprechende Anfrage des Klägers hat das LSG zudem das Abrechnungsverfahren bezüglich zu erstattender Kosten erläutert (28.3.2017). Den überzogenen Forderungen des Klägers (insbesondere konkrete Bezifferung von Kosten für die Begleitperson ausgehend von 12 Euro pro Stunde bei einem Zeitaufwand von 8 Stunden) konnte und musste das LSG nicht nachkommen. Erforderlich, aber auch ausreichend zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs ist es lediglich, dass der Kläger - wie geschehen - die Gewähr dafür erhält, die für seine Teilnahme anfallenden Kosten erstattet zu bekommen.
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Das LSG durfte auch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter verhandeln und entscheiden, ohne gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter zu verstoßen (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG). Erfolgt die Ablehnung eines Befangenheitsantrags nicht durch Zwischenentscheidung (dazu BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 f), sondern - wie hier - in den Urteilsgründen unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, kann zwar ein Verfahrensfehler vorliegen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4); das LSG durfte vorliegend aber ohne Verstoß gegen § 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO das Ablehnungsgesuch in dem angegriffenen Urteil unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unbeachtlich werten, weil es in nicht zu beanstandender Weise einen Rechtsmissbrauch angenommen hat(vgl hierzu BSG, Beschluss vom 13.8.2009 - B 8 SO 13/09 B - mwN). Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl BVerfGK 8, 59, 60). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat sein Ablehnungsgesuch gegen die abgelehnten Richter mit ihrer Mitwirkung an der Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet. Diese Begründung des Befangenheitsgesuchs ist - worauf das LSG zu Recht verweist - offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss des abgelehnten Richters zu rechtfertigen (vgl dazu auch BVerfGE 131, 239, juris RdNr 45). Die übrigen Ausführungen (massive Verfahrensverzögerung, falsche Angaben, üble Nachrede, Außerkraftsetzung der Gesetzgebung) sind erkennbar aus der Luft gegriffen und zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet.
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Da das LSG danach unter Mitwirkung der abgelehnten Richter das Ablehnungsgesuch als unbeachtlich werten und in der Sache verhandeln und entscheiden durfte, musste auch nicht wegen des kurz vor dem Verhandlungstermin am 3.4.2017 angebrachten Ablehnungsgesuchs eine Vertagung erfolgen.
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Der vom Kläger schließlich mit der Begründung behauptete Verstoß gegen ein faires Verfahren, die Verfahren seien überwiegend auf Diskriminierung und Beleidigung aufgebaut, ist nicht erkennbar. Das LSG hat sich im Gegenteil über seine Fürsorgepflicht hinaus erkennbar bemüht, den Wünschen und Vorstellungen des Klägers gerecht zu werden. Es war aber nicht verpflichtet, das Verfahren quasi nach Weisung des Klägers zu führen.
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Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Tenor
Der Antrag auf Ablehnung von Dr. X. wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.
Gründe
I.
II.
Tatbestand
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Der Senat hat in der Besetzung der abgelehnten Richter mit Beschluss vom 19. August 2009 den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2009 - L 12 AL 1486/09 - Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, abgelehnt.
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Mit Schreiben vom 2. September 2009 hat der Kläger gegen die ihm am 2. September 2009 zugestellte Entscheidung Gehörsrüge und Gegenvorstellung erhoben und die an diesem Beschluss mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sich der Verdacht nicht nur aufdränge, dass das Gericht das PKH-Verfahren missbrauche, um die Hauptsache vorwegzunehmen, sondern auch, dass das Gericht offensichtlich nicht bereit sei, sich mit einer abweichenden Rechtsauffassung sachlich auseinanderzusetzen.
Entscheidungsgründe
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1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
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Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge setzt ua nach § 178a Abs 2 Satz 5, Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Darlegung des durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten voraus, dass das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es.
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Der Anhörungsrüge vom 2. September 2009 sind keine schlüssigen Darlegungen zu entnehmen, dass das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Beschluss vom 19. August 2009 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Er macht zwar geltend, sein bisheriges Vorbringen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, da die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde - wie er nachgewiesen habe - selbst im Sozialrecht eine juristische Streitfrage sei; insoweit enthalten seine Ausführungen aber im Wesentlichen nur eine Wiederholung und Vertiefung der bisherigen, dem Senat bereits bekannten Argumentation. Soweit der Kläger geltend macht, der Senat könne nicht in einem PKH-Verfahren die Entscheidung über sein Recht auf wirksame Beschwerde vorwegnehmen, wendet er sich lediglich unter Hinweis auf einen angeblichen Gehörsverstoß gegen die Rechtsanwendung durch den Senat. Er verkennt damit, dass es nach den Maßstäben des § 178a Abs 2 Satz 5 SGG gerade nicht ausreicht, im Kern die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keine Gewährleistung dafür, dass das Gericht dem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten folgt (vgl ua BSG, Beschluss vom 29. November 2005 - B 1 KR 94/05 B; Beschluss vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 3/08 C - und Senatsbeschlüsse vom 30. März 2009 - B 11 AL 5/09 C - und vom 21. August 2009 - B 11 AL 12/09 C).
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2. Die Gegenvorstellung ist ebenfalls unzulässig.
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Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung weiter grundsätzlich statthaft ist (vgl Bundesverfassungsgericht
, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07, NJW 2009, 829), setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl ua BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24; SozR 4-1500 § 178a Nr 3). Im vorliegenden Fall zeigen die vom Kläger vorgebrachten Gründe keine schwerwiegende Rechtsverletzung auf, insbesondere nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Dass der Kläger die Rechtsanwendung für verfassungswidrig hält und darin einen Verstoß gegen Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention sieht, macht die Gegenvorstellung nicht zulässig. Der Antrag auf PKH war zwingend wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 Zivilprozessordnung ) abzulehnen. Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass - wie im Beschluss des Senats vom 19. August 2009 ausgeführt - eine vom Kläger geltend gemachte "Untätigkeitsbeschwerde" im Gesetz nicht vorgesehen ist und dieser Rechtsbehelf - gerade unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - auch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschaffen werden kann (vgl BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17). Insoweit ist die vom Kläger zitierte Entscheidung des 4. Senats des BSG (SozR 4-1500 § 160a Nr 11 RdNr 21 ff) überholt. Aus den dem BSG zur Begründung des PKH-Gesuchs vorgelegten Unterlagen (insbesondere Aufsatz von Steinbeiß-Winkelmann, NJW 2008, 1783 ff, mit Nachweisen) ergibt sich nichts anderes. Auch danach wird ausdrücklich "der Gesetzgeber" in der Pflicht gesehen (vgl Steinbeiß-Winkelmann, aaO). Die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 2009, 2388) ist nicht mit der BSG-Rechtsprechung zu vereinbaren.
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3. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist ebenfalls unzulässig, da es rechtsmissbräuchlich ist. Es hindert deshalb den Senat auch nicht, über die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (vgl auch Bundesfinanzhof
, NJW 2009, 3806 f).
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Es kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge, die gerade der Selbstkorrektur des Gerichts dienen soll, von vornherein unzulässig ist (vgl Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 152a RdNr 28, Stand Oktober 2008). Die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich hier jedenfalls aus seiner Missbräuchlichkeit.
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a) Nach § 60 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl ua Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl 2009, § 54 RdNr 10 mwN).
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b) Nach § 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählt ua die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl BVerfG, NJW 2007, 3771; BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 8; BFH, NJW 2009, 3806 mwN; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, § 60 RdNr 10d).
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So liegt es hier. Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 2. September 2009 pauschal alle Richter des Senats, die an dem Beschluss vom 19. August 2009 mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an diesem Beschluss abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Klägers, das Gericht sei nicht zu einer Auseinandersetzung mit einer abweichenden Rechtsansicht bereit; denn der Senat hat seine vom Kläger beanstandete Entscheidung vom 19. August 2009 ausdrücklich auf den Beschluss des BSG vom 21. Mai 2007 gestützt, dem eine umfassende Auseinandersetzung mit der vom Kläger angesprochenen Problematik zu entnehmen ist.
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Der Umstand der Vorbefassung vermag für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit der Sache befasst war. Ausnahmen hiervon hat der Gesetzgeber in § 60 SGG iVm § 41 Nr 6 ZPO abschließend normiert. Mit der gesetzlichen Wertung des abschließenden Charakters dieses Ausschlussgrundes wäre es nicht vereinbar, wenn der bloße Umstand der Vorbefassung eines Richters mit der Sache geeignet wäre, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Vielmehr müssten besondere zusätzliche Umstände hinzutreten, um in den Fällen der Vorbefassung die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies gilt in gleicher Weise für das Verhältnis der Anhörungsrüge zur vorausgehenden, mit ihr angegriffenen PKH-Entscheidung (so BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - B 7 AL 10/09 C - und Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6/09, NVwZ-RR 2009 662 f). Besondere Umstände, die hier zur Vorbefassung hinzutreten und die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind vor dem Hintergrund des Klagebegehrens nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. März 2017 - L 9 R 1736/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Mit Urteil vom 21.3.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer zweijährigen Umschulung zum Technischen Produktdesigner bzw auf Neubescheidung verneint. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Sinne des Antrags sei nicht begründet. Die Beklagte habe ihr Ermessen über das "Wie" der Leistungserbringung rechtmäßig ausgeübt. Der Antrag des Klägers, Zeugen aus den Berufsförderungswerken zu vernehmen, erfülle nicht die Voraussetzungen eines Beweisantrags. Eine Selbstbindung der Verwaltung liege nicht vor. Anlass für weitere Ermittlungen bestehe nicht.
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Einem am 20.3.2017 gestellten Ablehnungsgesuch des Klägers vom 18.3.2017 sowie dem am selben Tag gestellten Antrag auf Reisekostenbewilligung hat der Senat nicht entsprochen. Eine Vertagung sei deshalb nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat auch eine Zurückverweisung an das SG nicht als begründet angesehen. Selbst wenn der Kläger die Anhörung zum Gerichtsbescheid nach § 105 Abs 1 S 2 SGG nicht erhalten habe, sei jedenfalls das Erfordernis einer umfangreichen Beweisaufnahme als Voraussetzung einer Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 Nr 2 SGG nicht erfüllt.
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Mit Eingang beim BSG am 28.4.2017 hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 1.4.2017 zugestellten Urteil beantragt und zugleich Beschwerde eingelegt.
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Er rügt einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 S 2 GG; Zweifel an der Unparteilichkeit ergäben sich auch aus der unterbliebenen Anordnung des persönlichen Erscheinens. Sein Erscheinen vor Gericht sei dadurch verhindert worden. Die Richter hätten über das Ablehnungsgesuch nicht selbst entscheiden dürfen. Er erhebt außerdem eine Sachaufklärungsrüge; das LSG habe Zeugen zum Beweis dafür hören müssen, dass die Beklagte in anderen Fällen die begehrte Umschulung gewährt habe und daher in ihrem Ermessen entsprechend gebunden sei. Das LSG hätte ihm im Fall von Unklarheiten bezüglich seines Beweisantrags einen Hinweis erteilen müssen; es liege daher eine Überraschungsentscheidung vor.
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Die Beklagte habe ihr Ermessen schon deshalb falsch ausgeübt, weil sie verspätet über seine Anträge entschieden habe. Sie sei einem Vergleich aus einem früheren Verfahren nicht nachgekommen. Die Rechtsfrage nach den Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot in § 19a SGB IV sei nicht geregelt und damit klärungsbedürftig.
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Es sei außerdem gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen worden. LSG und SG hätten seinen Sachvortrag ignoriert und einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Das SG habe auch nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen, ohne ihn vorher anzuhören. Er habe ein Anhörungsschreiben des SG nicht erhalten. Durch die fehlende Anhörung sei zugleich der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 S 2 GG verletzt worden; insoweit liege ein absoluter Revisionsgrund vor. Ihm sei eine volle Tatsacheninstanz genommen worden. Das LSG hätte den Rechtsstreit an das SG zurückweisen müssen.
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II. 1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil vom 19.7.2017 erfolgreich zu begründen. Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinen Schreiben vom 27.4.2017, 13.5.2017 und 14.7.2017 nicht ersichtlich.
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Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), weil sie keine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht be-dürftig und fähig ist. Soweit der Kläger die Frage für klärungsbedürftig hält, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in § 19a S 1 SGB IV habe, kommt es darauf für den Rechtsstreit des Klägers nicht an. Denn der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren von der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung bzw Neubescheidung. Dazu ist in § 19a S 2 SGB IV aber ausdrücklich und klar geregelt, dass Ansprüche nur insoweit geltend gemacht werden oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind. Aus § 19a SGB IV sollen keine neuen sozialen Rechte entstehen; diese sind allein in den einzelnen Büchern des SGB festgelegt (BT-Drucks 16/1780, S 57).
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Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen nicht.
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Es liegt auch kein Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte. Nach Halbs 2 dieser Vorschrift kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe die Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 111 Abs 1 SGG)fehlerhaft unterlassen, ist kein Ermessensfehler des LSG ersichtlich. Die Anhörung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und lässt ihm einen großen Entscheidungsspielraum (stRspr vgl nur BSG Beschluss vom 4.5.2017 - B 3 KR 5/17 B - Juris RdNr 11). Weder Art 103 Abs 1 GG noch § 62 SGG verlangen, dass der Beteiligte selbst gehört wird. Das Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet dafür Sorge zu tragen, etwa durch Anordnung der Übernahme der Fahrtkosten, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann (BSG Beschluss vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - Juris RdNr 11). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann aber im Ausnahmefall geboten sein, etwa wenn der schriftliche Vortrag eines Beteiligten wegen Unbeholfenheit oder Sprachunkenntnis keine Sachverhaltsaufklärung gewährleistet und ein Erscheinen auf eigene Kosten undurchführbar ist (vgl BSG Urteil vom 15.7.1992 - 9a RV 3/91 - Juris RdNr 11). Ein entsprechender Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Der Kläger war zu umfangreichem schriftlichen Vortrag in der Lage und hat von dieser Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, auch Gebrauch gemacht. Allein der Bezug von SGB-II-Leistungen führt nicht zu einer derartigen Reduktion des Ermessens, dass das LSG das persönliche Erscheinen hätte anordnen müssen.
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Das LSG musste die Verhandlung auch nicht vertagen. Zwar kann das Übergehen eines auch nur sinngemäß gestellten Antrags auf Reisekostenvorschuss vor Durchführung eines Verhandlungstermins den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (vgl BSG Senatsbeschluss vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - Juris RdNr 11). Allerdings kann eine solche Rüge nur Erfolg haben, wenn der Kläger im Gegenzug zu den prozessualen Fürsorgepflichten des Gerichts seinerseits alles ihm Obliegende getan hat, um sich Gehör zu verschaffen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.12.2013 - B 13 R 447/12 B - Juris RdNr 24). Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger die Ladung zum 21.3.2017 bereits am 1.3.2017 erhalten hat, sein Antrag mit Anlage jedoch zu spät, nämlich erst am Tag vor der Sitzung und ohne Angabe von kurzfristigen Kontaktaufnahmemöglichkeiten eingegangen ist. Der Kläger durfte auch nicht darauf vertrauen, dass der Termin deshalb vertagt würde. Es hätte ihm vielmehr selbst oblegen, sich danach zu erkundigen (vgl BSG Beschluss vom 18.1.2011 - B 4 AS 129/10 B - Juris RdNr 7).
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Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, weil die abgelehnten Richter selbst über das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers im Urteil entschieden haben. Ein Ablehnungsantrag hat zwar zur Folge, dass abgelehnte Richter nur unaufschiebbare Prozesshandlungen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs vornehmen dürfen (§ 60 Abs 1 SGG, § 47 ZPO). Daher ist über den Ablehnungsantrag grundsätzlich ohne die abgelehnten Richter von dem zuständigen Senat mit den nach der Geschäftsordnung berufenen Vertretern zu entscheiden. Art 101 Abs 1 S 2 GG lässt aber in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über das Gesuch zu (stRspr, vgl ua BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - Juris RdNr 7, 10; vgl BVerfG
Beschluss vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - Juris RdNr 20 ff mwN) . Eine solche Selbstentscheidung gerät mit der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl BVerfG> Beschluss vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 - BVerfGK 5, 269, 281 f - Juris RdNr 54). Insoweit ist allerdings eine enge Auslegung geboten. Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs ist nur anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus, denn diese würde Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verletzen.
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Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Soweit der Kläger meint, das Berufungsgericht habe sich schon deshalb zum Richter in eigener Sache gemacht, weil es sich im Urteil mit der Begründung des Ablehnungsgesuchs auseinandersetzt, trifft dies nicht zu. Wenn das LSG in seinem Urteil die Begründung des Klägers darstellt, erfüllt es lediglich seine Pflicht, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (vgl BVerfG
Beschluss vom 24.2.2006 - 2 BvR 836/04 - BVerfGK 7, 325, 340 - Juris RdNr 50) . Zudem muss ein abgelehnter Richter, der über ein ihn betreffendes Befangenheitsgesuch entscheidet, begründen, weshalb das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10d).
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Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10c) wird bereits durch die wiederholte Praxis des Klägers augenfällig, alle beteiligten Richter wegen der seiner Ansicht nach jeweils unzutreffenden rechtlichen Bewertungen und verfahrensrechtlichen Vorgehensweisen abzulehnen. Das LSG weist zutreffend darauf hin, dass das erneute Ablehnungsgesuch nicht zulässig auf einen Vortrag gestützt werden kann, der bereits im Beschluss vom 23.2.2017 abgehandelt worden ist oder Verfahrenshandlungen von nicht mehr zuständigen Richtern betrifft. Darüber hinaus trifft auch zu, dass das Mittel der Richterablehnung nicht geeignet ist, sich gegen unrichtige bzw für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, um seine eigene Position zu erzwingen. Aus der in einer früheren richterlichen Entscheidung - über die PKH oder die fehlende Anordnung des persönlichen Erscheinens - vertretenen Rechtsansicht kann selbst dann kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden, wenn diese Auffassung falsch sein sollte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit gerade auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl BVerfG
Beschluss vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 ua - Juris RdNr 63; BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 13; BFH vom 16.1.2007 - VII S 23/06 . Solche Gründe, die über die Ablehnung der gewünschten Handlung als solche hinausgehen, sind hier nicht ersichtlich.- Juris RdNr 7; BVerwG vom 16.10.2007 - 2 B 101/07 - Juris RdNr 4; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10b)
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Auch mit einer Sachaufklärungsrüge kann der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich begründen. Das LSG hat das Begehren des Klägers, Kursleiter und Rehabilitanden aus den Berufsförderungswerken als Zeugen zu vernehmen, zutreffend als sog Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag (zum Begriff vgl Senatsbeschluss vom 5.2.2009 - B 13 RS 85/08 B - Juris RdNr 18) eingeordnet. Ausgehend von der maßgeblichen Rechtsansicht des Berufungsgerichts (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 f) dass die Gewährung einer Umschulung an andere Versicherte wegen der individuellen Entscheidungsfaktoren zu keiner Selbstbindung der Verwaltung führen könne, wäre aber auch ein präzise formulierter Beweisantrag nicht entscheidungserheblich gewesen und hätte somit zu keinem anderen, dem Kläger günstigeren Ergebnis führen können. Daher kommt es auch nicht auf die Frage an, ob das LSG dem anwaltlich nicht vertretenen Kläger Hinweise zu seiner Beweisanregung hätte erteilen müssen.
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Es ist insoweit auch kein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) durch das LSG ersichtlich. Dass das Berufungsgericht der Argumentation des Klägers zur Selbstbindung der Verwaltung nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.
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Soweit der Kläger rügt, das SG habe wegen fehlender bzw fehlerhafter Anhörung nicht durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden dürfen, übersieht er, dass die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nur auf Verfahrensmängel im unmittelbar vorangehenden Rechtszug gestützt werden kann. Ein Verfahrensmangel des SG kann die Zulassung der Revision nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist (vgl BSG Senatsbeschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - Juris RdNr 15; Beschluss vom 11.4.1995 - 12 BK 97/94 - Juris RdNr 5; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 16a).
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Ein solcher Fehler käme hier nur dann in Betracht, wenn das LSG die vom Kläger beantragte Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 SGG hätte aussprechen müssen. Das Berufungsgericht ist allerdings selbst im Fall eines wesentlichen Verfahrensmangels nach § 159 Abs 1 Nr 2 SGG nur dann zur Zurückverweisung befugt, wenn eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre. Dies hat das LSG aber verneint (siehe oben). Darüber hinaus wäre das LSG selbst in einem solchen Fall nicht zwingend verpflichtet, den Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen (vgl BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1 - Juris RdNr 20; BSG Senatsbeschluss vom 16.12.2003 - B 13 RJ 194/03 B - Juris RdNr 9; vgl auch B 13 R 26/17 BH).
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Soweit der Kläger die Verfahrensdauer des Verwaltungsverfahrens rügt, kann damit ebenso wenig ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, auf den es nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ankommt, geltend gemacht werden. Auch soweit der Kläger vor dem LSG eine Verzögerungsrüge erhoben hat, kann damit die Zulassung der Revision nicht begründet werden (vgl BSG Beschluss vom 4.9.2007 - B 2 U 308/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 18 RdNr 13). Unabhängig davon, ob eine solche Verzögerung vorliegt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Verfahrensdauer den Inhalt der Entscheidung beeinflusst haben könnte.
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Die - vermeintliche - Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung lässt sich mit Zulassungsrügen nicht überprüfen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen war, hat er nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen.
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Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.