I.
Der Kläger führte verschiedene Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht.
Am 08.12.2016 erhob der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17.11.2016. Mit Beschluss vom 22.12.2016 trennte der Senat die durch Beschluss des Sozialgerichts verbundenen Streitsachen und führte die Berufung in der Streitsache S 37 AS 517/16 unter dem Aktenzeichen L 16 AS 20/17 fort.
Im Berufungsverfahren stellte der Kläger mehrere Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen des 16. Senats. Die Ablehnungsgesuche vom 27.04.2017 sowie 26.06.2017 wurden mit Beschlüssen vom 19.09.2017 zurückgewiesen (Az. L 16 SF 202/17 AB bis L 16 SF 207/17 AB, L 16 SF 146/17 AB bis L 16 SF 151/17 AB). Das Ablehnungsgesuch vom 02.10.2017 verwarf der erkennende Senat wegen offensichtlicher Unzulässigkeit (Beschlüsse des Senats vom 21.11.2017, Az. L 16 SF 265/17 AB bis L 16 SF 270/17 AB). Die zu den Beschlüssen vom 19.09.2017 sowie 21.11.2017 erhobenen Anhörungsrügen verwarf der Senat mit Beschlüssen vom 15.02.2018 als unzulässig (Az. L 16 SF 271/17 bis L 16 SF 276/17, L 16 SF 277/17 bis L 16 SF 282/17 und Az. L 16 SF 348/17 bis L 16 SF 353/17). Am 04.12.2017 und 08.02.2018 stellte der Kläger weitere Ablehnungsgesuche.
Der erkennende Senat wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 21.02.2018 als unbegründet zurück. Als Feststellungsklage sei die Klage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig. Verstanden als Fortsetzungsfeststellungklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.02.2016 sei sie ebenfalls wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig. Die am 04.12.2017 und 08.02.2018 gestellten Ablehnungsgesuche behandelte der erkennende Senat im Urteil unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen als offensichtlich unzulässig. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (Az. B 14 AS 64/18 B).
Mit Schreiben vom 08.03.2018 hat der Kläger „Gegenvorstellung bzgl. L 16 AS 20 ( …) i.V.m. Ablehnungsgesuch“ erhoben. Er erhebe das Rechtsmittel der Gegenvorstellung. Ferner lehne er die Richterinnen des 16. Senats „gem. Ablehnungsgesuch vom 04.12.2017 ab“. Die Richterinnen würden die Unwahrheit aussprechen. Bezüglich L 16 AS 20/17 werde auf sämtliche Gehörsverstöße in der Anhörungsrüge vom 05.03.2018 Bezug genommen, die auch im Rahmen vorliegender Gegenvorstellung beanstandet würden. Die Gehörsverstöße seien bei der Darlegung von Tatbeständen sowie bei der Begründung des Urteils begangen worden. Bei der Wiedergabe von Tatbeständen sei einseitig selektiv und parteiisch vorgegangen worden. In der Sache habe der Kläger die Auffassung der Richterinnen widerlegt. Mit Schreiben vom 22.03.2018 teilte der Kläger mit, er habe mit Schreiben vom 05.03.2018 u.a. im Verfahren L 16 AS 861/16 i.V.m. L 16 AS 20/17 und L 16 AS 23/17 Anhörungsrüge erhoben. Bei diesen Verfahren ginge es um denselben Fall und Sachverhalt. Mit Schreiben vom 03.05.2018 wies der Senat den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt sei, die mit Schreiben vom 22.03.2018 zu diesem Verfahren erstmals erhobene Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen. Hierzu teilte der Kläger am 16.05.2018 mit, dass das Schreiben vom 22.03.2018 nicht als „extra“ Anhörungsrüge gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger und Gegenvorstellungsführer erhobenen Anträge sind unzulässig.
1. Die Gegenvorstellung ist als unzulässig zu verwerfen. Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung grundsätzlich statthaft ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.2013, 1 BvR 2544/12), setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl. BSG, Beschluss vom 19.01.2010, Az. B 11 AL 13/09 C).
Neben einem Rechtsmittel, wie es die Nichtzulassungsbeschwerde ist, ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft. Denn eine solche kann nur gegen noch abänderbare Entscheidungen des Gerichts erhoben werden (vgl. BSG, Beschluss vom 03.08.2017, Az. B 4 AS 194/17 B; BSG, Beschluss vom 17.10.2017, Az. B 4 AS 194/17 B; BFH, Beschluss vom 06.12.2011, Az. IX S 19/11; BVerwG, Beschluss vom 03.05.2011, Az. 6 KSt 1/11). Auf die Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde der Kläger in der Rechtsmittelbelehrunghingewiesen. Aus der Aktenzeichenmitteilung des BSG ist ersichtlich, dass der Kläger auch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.
2. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Es hindert deshalb den Senat nicht, über die Gegenvorstellung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen zu entscheiden. Einer dienstlichen Stellungnahme bedurfte es nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 23.10.2017, Az. B 8 SO 28/17 BH). Es kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung unzulässig ist (so mit gewichtigen Gründen BayVGH, Beschluss vom 07.11.2016, Az. 10 BV 16.962 - Juris RdNr. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2016, Az. 1 - S 783/16 - Juris RdNr. 4; BayLSG, Beschluss vom 14.02.2017, Az. L 2 SF 292/16 AB; offen gelassen in BSG, Beschluss vom 19.01.2010, Az. B 11 AL 13/09 C).
Der Befangenheitsantrag ist, soweit der Kläger auf die früheren Befangenheitsanträge Bezug nimmt, offensichtlich unzulässig, weil bereits mit den rechtskräftigen Beschlüssen vom 19.09.2017 unanfechtbar entschieden worden ist, dass die vom Kläger vorgebrachten Ablehnungsgründe die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.1998, Az. 11 B 30/97). Die erneute Würdigung eines Ablehnungsgrundes, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde, ist von vornherein ausgeschlossen. Insoweit wird auf die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 21.11.2017 und das Urteil vom 21.02.2018 Bezug genommen.
Der Befangenheitsantrag ist offensichtlich unzulässig, soweit der Kläger unter „Ziffer iii“ des Schreibens vom 05.03.2018 einen „neuen Ablehnungsgrund“ vorträgt. Der Kläger lehnt vor dem Hintergrund der „Grundbefangenheit des BayLSG gegenüber (seiner) Person“ den gesamten Spruchkörper wiederholt ab (vgl. BSG, Beschluss vom 19.01.2010, Az. B 11 AL 13/09 C). Das Ablehnungsgesuch enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Das Institut der Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen (vgl. BSG, Beschluss vom 13.11.2017, Az. B 13 R 152/17 B; Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 60 Rn. 10b). Entgegen den Ausführungen des Klägers handelt es sich nicht um einen „neuen“ Ablehnungsgrund. Denn der Vortrag, das Gericht missachte das Vorbringen des Klägers und folge nicht seiner Argumentation, war bereits Gegenstand der früher gestellten Anträge des Klägers.
3. Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben des Klägers, die das gleiche sachliche Anliegen betreffen, künftig nicht mehr verbescheidet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl. BSG, Beschluss vom 03.08.2017, Az. B 4 AS 194/17 B; Beschluss vom 02.06.2015, Az. B 1 KR 1/15 C).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.