I.
Der Kläger erhob vor dem Sozialgericht München u.a. eine Klage auf Feststellung, dass „die regelmäßige Forderung nach Vorlage lückenloser Kontobewegungen ohne Verdacht auf Sozialleistungsbetrug verfassungs- und völkerrechtswidrig sei“.
Diese Feststellungsklage des Klägers wurde vom Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2016 abgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen ein Antwortschreiben des Beklagten sei unzulässig, da es sich um ein Informationsschreiben handele, das keinen Verwaltungsakt darstelle. Soweit die Klage als Feststellungsklage erhoben worden sei, sei sie ebenfalls unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar sei.
Dagegen erhob der Kläger Berufung (Az. L 16 AS 861/16).
Im Berufungsverfahren stellte der Kläger mehrere Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen des 16. Senats. Die Ablehnungsgesuche vom 27.04.2017 sowie 26.06.2017 wurden mit Beschlüssen vom 19.09.2017 zurückgewiesen (Az. L 16 SF 202/17 AB bis L 16 SF 207/17 AB, L 16 SF 146/17 AB bis L 16 SF 151/17 AB). Das Ablehnungsgesuch vom 02.10.2017 verwarf der erkennende Senat wegen offensichtlicher Unzulässigkeit (Beschlüsse des Senats vom 21.11.2017, Az. L 16 SF 265/17 AB bis L 16 SF 270/17 AB). Die zu den Beschlüssen vom 19.09.2017 sowie 21.11.2017 erhobenen Anhörungsrügen verwarf der Senat mit Beschlüssen vom 15.02.2018 als unzulässig (Az. L 16 SF 271/17 bis L 16 SF 276/17, L 16 SF 277/17 bis L 16 SF 282/17und Az. L 16 SF 348/17 bis L 16 SF 353/17). Am 04.12.2017 und 08.02.2018 stellte der Kläger weitere Ablehnungsgesuche.
Der erkennende Senat wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 21.02.2018 als unbegründet zurück. Die Feststellungsklage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die am 04.12.2017 und 08.02.2018 gestellten Ablehnungsgesuche behandelte der Senat im Urteil unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen als offensichtlich unzulässig. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) ein (Az. B 14 AS 63/18 B).
Mit Schreiben vom 05.03.2018 hat der Kläger „Anhörungsrüge und Gegendarstellung bzgl. L 16 AS 861/16 v. 21.02.18 i.V.m. Ablehnungsgesuch“ erhoben. Er erhebe Anhörungsrüge und lege hilfsweise für alle Rechtsverletzungen, die durch diese Rüge nicht behoben werden, das Rechtsmittel der Gegenvorstellung ein. Ferner lehne er die Richterinnen des 16. Senats erneut ab und „verweise u.a. auf (seinen) Antrag vom 04.12.2017, über den seitens neutraler Richter bisher rechtskräftig nicht entschieden“ worden sei. Die Gehörsverstöße seien bei der Darlegung von Tatbeständen sowie bei der Begründung des Urteils begangen worden. Bei der Wiedergabe von Tatbeständen sei einseitig selektiv und parteiisch vorgegangen worden. In der Sache habe der Kläger die Auffassung der Richterinnen widerlegt. Zum „neuen Ablehnungsgrund“ hat der Kläger vorgetragen, dass die Richterinnen sämtliche sachlich und substantiiert vorgetragenen Argumente des verständigen Beteiligten, die deren Argumente bereits im Vorfeld aushebelten, missachteten.
Mit Schreiben vom 15.03.2018 ist dem Kläger das Aktenzeichen mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 19.03.2018 hat der Senat dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen, mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10.04.2018. Mit Schreiben vom 22.03.2018 hat der Kläger hierzu Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger, Rügeführer und Gegenvorstellungsführer erhobenen Anträge sind unzulässig.
1. Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 178 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen das Urteil des LSG ist ein Rechtsmittel, die Nichtzulassungsbeschwerde, gegeben (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 178a Rn. 4). Auf die Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde der Kläger in der Rechtsmittelbelehrunghingewiesen. Aus der Aktenzeichenmitteilung des BSG ist ersichtlich, dass der Kläger auch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.
2. Die Gegenvorstellung ist als unzulässig zu verwerfen. Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung weiter grundsätzlich statthaft ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.2013, 1 BvR 2544/12), setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl. BSG, Beschluss vom 19.01.2010, Az. B 11 AL 13/09 C).
Der Kläger hat - neben den vorgebrachten Gehörsverstößen - bereits keine weiteren Rechtsverletzungen vorgetragen. Er erhebt die Gegenvorstellung insoweit auch nur „hilfsweise“. Weiter ist neben einem Rechtsmittel - wie es die Nichtzulassungsbeschwerde ist - eine Gegenvorstellung nicht statthaft. Denn eine solche kann nur gegen noch abänderbare Entscheidungen des Gerichts erhoben werden (vgl. BSG, Beschluss vom 03.08.2017, Az. B 4 AS 194/17 B; BSG, Beschluss vom 17.10.2017, Az. B 4 AS 194/17 B; BFH, Beschluss vom 06.12.2011, Az. IX S 19/11; BVerwG, Beschluss vom 03.05.2011, Az. 6 KSt 1/11).
3. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Es hindert deshalb den Senat auch nicht, über die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden. Einer dienstlichen Stellungnahme bedurfte es nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 23.10.2017, Az. B 8 SO 28/17 BH).
Es kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung unzulässig ist (so mit gewichtigen Gründen BayVGH, Beschluss vom 07.11.2016, Az. 10 BV 16.962 - Juris RdNr. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2016, Az. 1 - S 783/16 - Juris RdNr. 4; BayLSG, Beschluss vom 14.02.2017, Az. L 2 SF 292/16 AB; offen gelassen in BSG, Beschluss vom 19.01.2010, Az. B 11 AL 13/09 C).
Der Befangenheitsantrag ist, soweit der Kläger auf die früheren Befangenheitsanträge Bezug nimmt, offensichtlich unzulässig, weil bereits mit den rechtskräftigen Beschlüssen vom 19.09.2017 unanfechtbar entschieden worden ist, dass die vom Kläger vorgebrachten Ablehnungsgründe die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.1998, Az. 11 B 30/97). Die erneute Würdigung eines Ablehnungsgrundes, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde, ist von vornherein ausgeschlossen. Insoweit wird auf die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 21.11.2017 und das Urteil vom 21.02.2018 Bezug genommen.
Der Befangenheitsantrag ist offensichtlich unzulässig, soweit der Kläger unter „Ziffer iii“ des Schreibens vom 05.03.2018 einen „neuen Ablehnungsgrund“ vorträgt. Der Kläger lehnt vor dem Hintergrund der „Grundbefangenheit des BayLSG gegenüber (seiner) Person“ den gesamten Spruchkörper wiederholt ab (vgl. BSG, Beschluss vom 19.01.2010, Az. B 11 AL 13/09 C). Das Ablehnungsgesuch enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Das Institut der Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen (vgl. BSG, Beschluss vom 13.11.2017, Az. B 13 R 152/17 B; Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 60 Rn. 10b). Entgegen den Ausführungen des Klägers handelt es sich nicht um einen „neuen“ Ablehnungsgrund. Denn der Vortrag, das Gericht missachte das Vorbringen des Klägers und folge nicht seiner Argumentation, war bereits Gegenstand der früher gestellten Anträge des Klägers.
4. Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben des Klägers, die das gleiche sachliche Anliegen betreffen, künftig nicht mehr verbescheidet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl. BSG, Beschluss vom 03.08.2017, Az. B 4 AS 194/17 B; Beschluss vom 02.06.2015, Az. B 1 KR 1/15 C).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 177, 178a Abs. 4 S. 3 SGG.