Bundessozialgericht Urteil, 05. Dez. 2017 - B 12 R 10/15 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:051217UB12R1015R0
bei uns veröffentlicht am05.12.2017

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 74,53 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladenen zu 1. und 3. wegen einer Beschäftigung für den Kläger im Jahr 2006 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig waren.

2

Der Kläger betreibt ein Unternehmen im Sicherheitsgewerbe und erledigt Sicherheitsdienstleistungen sowie den Auf- und Abbau bei Veranstaltungen. Er beschäftigte im Jahr 2006 18 Arbeitnehmer in Vollzeit; darüber hinaus waren Personen als Aushilfskräfte, teilweise nur tageweise für spezielle Großveranstaltungen für ihn tätig. Die Beigeladenen zu 1. und 3. waren mit dem einmaligen Auf- bzw Abbau der Veranstaltung "Holiday on Ice" befasst; weitere Arbeitsaufträge hatte der Kläger ihnen nicht in Aussicht gestellt. Sie hatten keinen Rahmenvertrag mit dem Kläger geschlossen. Der Beigeladene zu 1. arbeitete an drei Arbeitstagen in der Zeit vom 1.1.2006 bis 9.1.2006 und erhielt ein Entgelt in Höhe von 135 Euro, der Beigeladene zu 3. arbeitete am 19.12.2006 und erhielt ein Entgelt in Höhe von 65 Euro. Der Beigeladene zu 1. bezog von Januar bis Juli 2006 Arbeitslosengeld und anschließend Krankengeld. Der Beigeladene zu 3. erhielt von Oktober bis Dezember 2006 Arbeitslosengeld II. Die beiden Beschäftigten übten keine weiteren (geringfügigen) Beschäftigungen im streitigen Zeitraum aus.

3

Die Beklagte führte für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2009 eine Betriebsprüfung bei dem Kläger durch und errechnete eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 15 316,74 Euro, welche sich aus Sozialversicherungsbeiträgen, pauschalen Beiträgen für geringfügig entlohnte Beschäftigung und Umlagen zusammensetzt (Bescheid vom 26.10.2010). Der für den Beigeladenen zu 1. nachgeforderte Beitrag beläuft sich auf 24,44 Euro, derjenige für den Beigeladenen zu 3. auf 50,09 Euro. Die Beklagte begründete die Feststellung von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung damit, dass eine kurzfristige Beschäftigung nicht vorgelegen habe, weil die Beschäftigten ihre tageweise Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt hätten; denn sie seien arbeitslos gemeldet gewesen. Des Weiteren gelte eine anteilige Entgeltgeringfügigkeitsgrenze bei Beschäftigungen, die nicht zumindest einen Monat andauern; diese hätten die Beigeladenen zu 1. und 3. überschritten. Auf den vom Kläger eingelegten Widerspruch reduzierte die Beklagte die Gesamtforderung auf 12 823,20 Euro (Teilabhilfebescheid vom 5.7.2012) und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012).

4

Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 26.10.2010 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 5.7.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2012 aufgehoben (Urteil vom 25.6.2013). Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage bezüglich eines der Beschäftigten zurückgenommen, die Beklagte hat die Berufung bezüglich aller übrigen Beschäftigten mit Ausnahme der Beigeladenen zu 1. und 3. zurückgenommen. Das LSG hat die Berufung, soweit das erstinstanzliche Urteil diese Beigeladenen betrifft, zurückgewiesen (Urteil vom 21.10.2015). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. und 3. seien gemäß § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV versicherungsfrei gewesen, sodass Beiträge nicht nachzufordern seien. Diese hätten zwar eine Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV ausgeübt. Die Beschäftigungen seien jedoch nicht regelmäßig ausgeübt worden und vertraglich auf wenige Tage beschränkt gewesen. Damit sei der Tatbestand der Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit erfüllt; denn die negativen Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht vor. Es sei schon zweifelhaft, ob allein wegen des Vorliegens von Arbeitslosigkeit Berufsmäßigkeit bejaht werden könne. Jedoch komme es hierauf nicht an; denn die Beigeladenen zu 1. und 3. überschritten die Entgeltgrenze in Höhe von 400 Euro im Monat nicht. Bei einer kürzeren als einen Monat dauernden Beschäftigung müsse eine tageweise anteilige Entgeltgrenze angewendet werden.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV. Es sei im Rahmen dieser Regelung von einer anteiligen monatlichen (tageweisen) Entgeltgrenze auszugehen. Die Anwendung des vollen Monatswerts führe dazu, dass auch tageweise Beschäftigungen mit hohem Verdienst als versicherungsfrei angesehen werden müssten, wenngleich sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Beschäftigten seien. Damit werde der Gesetzeszweck vereitelt, dass eine berufsmäßige Beschäftigung nicht versicherungsfrei sein soll.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2015 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Juni 2013 bezüglich der Beigeladenen zu 1. und 3. aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

10

1. Einer notwendigen Beiladung der Fremdversicherungsträger bedarf es nicht (vgl zur Funktion und Stellung des Rentenversicherungsträgers, der Einzugsstellen und der Fremdversicherungsträger im Betriebsprüfungsverfahren Urteil des Senats vom 28.5.2015 - B 12 R 16/13 R - SozR 4-2400 § 28p Nr 5; ferner BSG Urteil vom 15.9.2016 - B 12 R 2/15 R - SozR 4-2400 § 22 Nr 5).

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2. Das LSG hat zu Recht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 26.10.2010 und 5.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2012, die sie nach § 28p Abs 1 S 5 SGB IV sachlich zuständig erlassen hat, sind - soweit sie nicht zwischen den Beteiligten bestandskräftig geworden sind - rechtswidrig; denn die Beigeladenen zu 1. und 3. übten im streitigen Zeitraum kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigungen aus, sodass der Kläger keine Beiträge nachzuzahlen hat.

12

Gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Die Beigeladenen zu 1. und 3. übten entsprechend den Feststellungen des LSG im Jahr 2006 Tätigkeiten nach Weisung für den Kläger aus und waren bei ihren jeweiligen Arbeitseinsätzen vollständig in seine Betriebsorganisation eingebunden.

13

Diese Beschäftigungen waren jedoch versicherungsfrei gemäß § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI(idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.7.2004, BGBl I 1791), § 7 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB V und § 20 Abs 1 S 1 SGB XI, weil es sich um zeitgeringfügige Beschäftigungen gehandelt hat; die aus ihnen erzielten Einnahmen waren damit beitragsfrei.

14

Eine geringfügige Beschäftigung liegt gemäß § 8 Abs 1 SGB IV in der maßgebenden Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4621) vor, wenn

1.    

das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,

2.    

die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

15

Die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV liegen vor; denn die Beschäftigungen wurden von den Beigeladenen zu 1. und 3. nicht regelmäßig ausgeübt (a) und sie waren im Voraus vertraglich auf weniger als 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt (b). Unabhängig davon, ob die Beigeladenen zu 1. und 3. diese berufsmäßig ausübten, überstieg jedenfalls das erzielte Entgelt die maßgebende Entgeltgrenze nicht (c).

16

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es geboten, bei (geringfügigen) Beschäftigungen eine Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen(vgl BSG Urteil vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 und Urteil vom 23.5.1995 - 12 RK 60/93 - SozR 3-2400 § 8 Nr 4). Danach unterscheidet sich die Geringfügigkeit nach Nr 1 des § 8 Abs 1 SGB IV von derjenigen nach Nr 2 dieser Vorschrift dadurch, dass die Beschäftigung bei Nr 1 regelmäßig und bei Nr 2 nur gelegentlich ausgeübt wird(BSG Urteil vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 19). Die Bestimmung, ob die Variante der Entgeltgeringfügigkeit vorliegt, setzt eine Prognose voraus; es findet keine rückschauende Betrachtung statt. Wird nur gelegentlich gearbeitet, kommt Entgeltgeringfügigkeit nicht in Betracht (vgl Seewald in Kasseler Komm, § 8 SGB IV RdNr 14, Stand Einzelkommentierung September 2013). Regelmäßig ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - BT-Drucks 7/4122 S 43 zu 1.) von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist (vgl zB BSG Urteil vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11 f; Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 1/80 - SozR 2200 § 168 Nr 6 S 10 f mwN); nicht erforderlich ist, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (vgl BSG Urteil vom heutigen Tage - B 12 KR 16/15 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR). Hiervon ausgehend hat das LSG zu Recht angenommen, dass die Beigeladenen zu 1. und 3. nur gelegentlich und nicht regelmäßig bei dem Kläger beschäftigt waren. Dies folgt bei vorausschauender Betrachtung bereits daraus, dass die Arbeitsvertragsparteien nach den Feststellungen des LSG jeweils lediglich nur den einen streitigen Arbeitseinsatz vereinbart hatten und den Beigeladenen zu 1. und 3. keine weiteren Arbeitseinsätze in Aussicht gestellt worden waren.

17

b) Weil nach den Feststellungen des LSG den beigeladenen Aushilfskräften, die allein für die Veranstaltung "Holiday on Ice" benötigt wurden, weitere Einsätze nicht in Aussicht gestellt worden waren und weitere Einsätze auch tatsächlich nicht stattfanden, waren die Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 3. in jedem Fall im Voraus vertraglich auf weniger als 50 Arbeitstage begrenzt. Zudem hat das LSG festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1. und 3. keine weiteren geringfügigen Beschäftigungen im streitigen Zeitraum ausgeübt haben.

18

c) Die negativen, eine Ausnahme von den Rechtsfolgen kurzfristiger Beschäftigung begründenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV liegen nicht vor. Hiernach sind kurzfristige Beschäftigungen dann nicht (zeit)geringfügig, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro (seit 1.1.2013 450 Euro) im Monat übersteigt. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass Personen, die eine Beschäftigung berufsmäßig ausüben, in der Regel auf den Schutz der Sozialversicherung angewiesen sind, wenn der Verdienst die Grenze der Entgeltgeringfügigkeit überschreitet (vgl Seewald in Kasseler Komm, § 8 SGB IV RdNr 27, Stand Einzelkommentierung September 2013). Eine Beschäftigung oder Tätigkeit wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und der Beschäftigte damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (BSG Urteil vom 28.10.1960 - 3 RK 31/56 - SozR Nr 1 zu § 166 RVO; BSG Urteil vom 26.9.1972 - 12 RJ 352/71 - SozR Nr 11 zu § 1228 RVO; BSG Urteil vom 25.4.1991 - 12 RK 14/89 - SozR 3-2400 § 8 Nr 1; Schlegel/Knispel in juris-PK SGB IV, 3. Aufl 2016, § 8 SGB IV RdNr 58; ähnlich Gleitze/Krause/von Maydell/Merten, GK-SGB IV 1992, § 8 RdNr 44).

19

Der Senat kann die Frage nach der Berufsmäßigkeit der im Jahr 2006 ausgeübten Beschäftigungen unbeantwortet lassen; denn jedenfalls überschritten die Beigeladenen zu 1. und 3. in diesen Beschäftigungen die Entgeltgrenze in Höhe von 400 Euro im Monat nicht.

20

Die Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die zwischen den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger vereinbarten "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen" (Geringfügigkeits-RL in den im Jahr 2006 gültigen Fassungen vom 25.2.2003 und 24.8.2006) berufen. Diese Richtlinien binden die Sozialgerichte nicht (vgl BSG Urteil vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 25).

21

Der Senat hat zur unständigen Beschäftigung durch Urteil vom 11.5.1993 (12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 15 f) entschieden, dass bei der Prüfung der absoluten Entgeltgrenze das im jeweiligen Monat insgesamt erzielte Entgelt dem jeweiligen monatlichen Grenzbetrag gegenüberzustellen ist; denn eine Umrechnung auf Tage sei mit den übrigen, für diese Art der Beschäftigung geltenden Vorschriften nicht vereinbar. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob das Monatsprinzip nicht nur auf unständige Beschäftigungen, sondern auf alle gelegentlichen Beschäftigungen iS des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV anzuwenden ist. Der Senat knüpft hieran an und bejaht nunmehr die aufgeworfene Frage: das Monatsprinzip gilt für alle gelegentlichen Beschäftigungen iS der Nr 2 des § 8 Abs 1 SGB IV; eine Umrechnung auf Tage kommt in allen Fällen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung nicht in Betracht.

22

Dies gebieten vor allem Sinn und Zweck der Regelung. Das Sozialversicherungsrecht bezieht Beschäftigte im Sinne individueller Vorsorge einerseits und zum Schutz der Allgemeinheit vor mangelnder Eigenvorsoge des Einzelnen andererseits in die einzelnen Zweige der Sozialversicherung ein und ordnet dazu Versicherungs- und Beitragspflicht an (vgl allgemein BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 12 KR 21/98 R - BSGE 87, 53 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 19; siehe auch BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 5 RE 17/14 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 22; Schlegel NZS 2000, 421, 427 f). Die Einbeziehung in die Sozialversicherung erfolgt nach Maßgabe einer typisierten Schutzbedürftigkeit ohne Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse (vgl etwa für die gesetzliche RV: BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1 und BVerfG Beschluss vom 14.10.1970 - 1 BvR 753/68 ua - SozR Nr 8 zu Art 2 GG; für das Recht der Arbeitsförderung: BVerfG Beschluss vom 3.7.1989 - 1 BvR 1487/88 - SozR 4100 § 168 Nr 21 und BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 KR 15/02 R - SozR 4-4100 § 169 Nr 1). Der Gesetzgeber darf dabei die Sozialversicherung primär an der Schutzbedürftigkeit der (abhängig) Beschäftigten ausrichten (BVerfG Beschluss vom 8.4.1987 - 1 BvR 564/84 ua - BVerfGE 75, 78, 103 = SozR 2200 § 1246 Nr 142), ist aber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums durch Art 3 Abs 1 GG gleichwohl nicht gehalten, jede denkbare Form von Beschäftigung in den Schutz der Sozialversicherung einzubeziehen (vgl allgemein BVerfG Urteil vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90 ua - BVerfGE 98, 169). Das Versicherungsverhältnis ist als Gegenseitigkeitsverhältnis des Beschäftigten auf der einen Seite und der Solidargemeinschaft aller Versicherten eines Zweiges auf der anderen Seite angelegt und erfordert, dass aus der Beschäftigung Erwerbseinkommen erzielt wird, aus dem sozial angemessene Beiträge zur Finanzierung des jeweiligen Systems geleistet werden können. Der gesetzlich angeordneten Versicherungsfreiheit geringfügig Versicherter liegt die Wertung zugrunde, dass geringfügige Beschäftigungen mangels ausreichender wirtschaftlicher Bedeutung in aller Regel keinen ausreichenden Anlass für eine zwangsweise öffentlich-rechtliche Sicherung des Arbeitnehmers im Krankheitsfall und gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit und für eine eigenständige Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) darstellen. Mit einer Herausnahme geringfügiger Beschäftigungen bietet das Gesetz im Ergebnis einen sachlich eng begrenzten und hinsichtlich der Rechtsfolgen eingeschränkten Raum freier ökonomischer Entfaltung zum Zweck des Erwerbs von Einkommen, das nicht Hauptquelle des Lebensunterhaltes ist (so Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 5 RdNr 17, Stand Einzelkommentierung Mai 2017).

23

Wird jeweils nur an einzelnen Tagen gearbeitet, darf der Gesetzgeber typisierend unterstellen, dass eine solche Tätigkeit wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung für den Beschäftigten ist, es sei denn, die Tätigkeit wird berufsmäßig ausgeübt und das Arbeitsentgelt überschreitet die normierte Grenze. Diese Typisierung der Schutzzwecke würde verfehlt, wenn keine monatliche Grenze zur Anwendung gelangen würde, weil dann die Entgeltgrenze keine eigenständige Bedeutung mehr hätte. Auch würde dem Aspekt der Gegenseitigkeit der Versicherungsverhältnisse in der Sozialversicherung keine Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang sind die Auswirkungen im Leistungsrecht zu beachten, die eintreten würden, wenn der Ansicht der Beklagten gefolgt wird.

24

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung würden sich Beschäftigte mit gelegentlichen eintägigen Beschäftigungseinsätzen in gewissen Abständen einen Versicherungsschutz für das gesamte Jahr unter Berücksichtigung des nachgehenden Versicherungsschutzes gemäß § 19 Abs 2 SGB V bei minimalen Beiträgen erwirtschaften können. In der GRV hätte das gleiche zu gelten, wenn Beschäftigte jedenfalls jeden Monat an einem Tag arbeiten würden (siehe hierzu § 122 Abs 1 SGB VI; vgl insoweit allgemein Dankelmann in juris-PK SGB VI, 2. Aufl 2013, § 122 SGB VI RdNr 33). Es würden hierdurch zwar nur niedrige Anwartschaften erworben, jedoch führt die Versicherungspflicht zur Belegung der Kalendermonate mit Versicherungspflichtzeiten, mit denen zB die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erfüllt werden können.

25

Hiermit zusammenhängend ist schließlich die Wertung des Gesetzgebers, die zum Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (BeschNeuRG) vom 24.3.1999 (BGBl I 388) führte, zu berücksichtigen. Denn mit der Einführung von pauschalen Beiträgen zur GRV war die Idee verbunden, dass Pflichtbeitragszeiten durch eine regelmäßige entgeltgeringfügige Beschäftigung erwirtschaftet werden können, wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird (BT-Drucks 14/280 S 10). Diese gesetzgeberische Motivation erscheint wenig nachvollziehbar, wenn aufgrund der von der Beklagten befürworteten Interpretation des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV ein Versicherungsschutz erreicht werden könnte. Die fehlende Einbeziehung der zeitgeringfügigen Beschäftigungen hinsichtlich dieser benannten Neuregelungen beruhte auf der sozialpolitischen Überlegung, dass bei diesen Beschäftigungen durch Arbeitgeberpauschbeträge kein sinnvoller Grundstein für eine Alterssicherung gelegt werden kann und die Aufrechterhaltung einer bestehenden Sicherung wie bei Dauerbeschäftigungen aufgrund der Kurzfristigkeit wenig sinnvoll ist (Knopse in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 8 RdNr 16, Stand Einzelkommentierung März 2014).

26

Gegen die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV sprechen auch Wortlaut und Änderungshistorie des § 8 SGB IV. Ursprünglich war die Entgeltgrenze in § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV nicht nominell bestimmt, sondern der Gesetzestext nahm Bezug auf die Entgeltgrenze in Nr 1. Erst durch das BeschNeuRG vom 24.3.1999 (BGBl I 388) wurde - mit Wirkung vom 1.4.1999 - die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen grundlegend neu geregelt; in § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV wurde ebenfalls eine Entgeltgrenze aufgenommen. Auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/280) zu dieser Änderung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber jemals eine abweichende Anwendung der Entgeltgrenzen in Nr 1 und 2 des § 8 Abs 1 SGB IV beabsichtigte. Zu diesem Ergebnis würde jedoch die von der Beklagten vertretene Ansicht führen. Eine anteilige Arbeitsentgeltgrenze in Form eines anteiligen Monatswerts ist im Übrigen dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, der in anderen Zusammenhängen systematisch (explizit) zwischen Kalenderjahr, Monat(en) und Arbeitstagen differenziert.

27

Letztlich spricht ein weiteres systematisches Argument gegen die von der Beklagten vertretene Ansicht, und zwar der Aspekt der Verteilung der Beitragslast. Bei Anwendung einer anteiligen Entgeltgrenze im Rahmen des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV besteht unter Umständen - wie auch in den zu entscheidenden Fällen der Beigeladenen zu 1. und 3. - eine volle Beitragslast für den betroffenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer schon vor Erreichen des Grenzwertes, der das Ende der Gleitzone markiert. Die Beitragslast des Beschäftigten soll aber gerade erst innerhalb der Gleitzone auf die volle Beitragslast ansteigen. Die Anwendung einer anteiligen Entgeltgrenze würde das gestufte Beitragssystem konterkarieren und letztlich bezogen auf die ungleiche beitragsrechtliche Behandlung der tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelte zu systemwidrigen Ergebnissen führen.

28

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

29

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags der noch streitigen Beitragsforderung festzusetzen.

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Bundessozialgericht Urteil, 05. Dez. 2017 - B 12 R 10/15 R zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 05. Dez. 2017 - B 12 R 10/15 R zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 05. Dez. 2017 - B 12 KR 16/15 R

bei uns veröffentlicht am 05.12.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Sept. 2016 - B 12 R 2/15 R

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. September

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(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 101 046,18 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, hier noch darüber, ob und in welchem Umfang ein prüfender Rentenversicherungsträger diese Beiträge durch Leistungs- bzw Zahlungsbescheid festsetzen durfte.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der K. GmbH, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf am 1.8.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Er stellte anschließend Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung frei. Zum 31.1.2010 gab er den Geschäftsbetrieb vollständig auf; letzter Beschäftigungsmonat für die Arbeitnehmer war Januar 2010. Unter dem 1.2.2010 gab der Kläger die Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Insolvenzordnung) ab.

3

Nach einer "Ad-hoc"-Betriebsprüfung (= Arbeitgeberprüfung nach § 28p Abs 1 S 3 SGB IV) des Geschäftsbetriebs der GmbH einschließlich aller Unterbetriebe (Prüfzeitraum 1.8.2009 bis 30.6.2010) durch den beklagten Rentenversicherungsträger erhob dieser mit gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der insolventen GmbH erlassenem Bescheid vom 6.8.2010 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 101 046,18 Euro als sonstige Masseverbindlichkeiten nach. Die Beklagte forderte unter Fristsetzung die Zahlung dieses Betrags an die im Rechtsstreit zu 2. bis 19. beigeladenen Einzugsstellen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, zum einen seien für die freigestellten Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Beitragsnachweise bei den zuständigen Einzugsstellen eingereicht worden, zum anderen seien sämtliche Meldungen für diesen Personenkreis mit einem fehlerhaften Meldegrund ("Grund 30 statt 71") versehen gewesen und es hätten Abmeldungen zum rechtlichen Ende der Beschäftigung ("Grund 72") gefehlt. Nach der Rechtsprechung des BSG werde der Fortbestand von Beschäftigungsverhältnissen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt; Versicherungs- und Beitragspflicht bestünden bis zur rechtlichen Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse, längstens bis zur Aufnahme einer anderen Beschäftigung fort. Die Beklagte erteilte in dem Bescheid ua folgende Hinweise: Die Höhe des Nachforderungsbetrages könne sich künftig noch ändern, etwa wenn sich herausstelle, dass Arbeitnehmer vor dem Auslaufen der Kündigungsfristen neue Arbeitsverhältnisse eingegangen seien, oder bei Ersatzfällen nach dem SGB III. Inwieweit Zahlungspflichten nach der InsO im Einzelfall tatsächlich bestünden, sei nicht vom Rentenversicherungsträger, sondern im Rahmen des Beitragseinzugs von den Einzugsstellen in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Eine Minderung der im Prüfbescheid ausgewiesenen Beitragsforderungen erfolge erst nach einer "Sollkorrektur" im Arbeitgeberkonto und dem Erlass eines entsprechenden Beitragsbescheids; rückständige Beiträge seien von der Einzugsstelle zur Tabelle anzumelden.

4

Mit seinem Widerspruch teilte der Kläger zunächst mit, gegen die ermittelten Beitragsansprüche "dem Grunde nach" keine Einwendungen zu erheben, wandte sich aber gegen die "Feststellung des vollen Nachforderungsbetrags zu Gunsten der Einzugsstellen" sowie dessen "Fälligstellung unter Zahlungsfristsetzung" und verwies auf das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 210 InsO). Darüber hinaus sei der Arbeitgeber in den Fällen der arbeitsförderungsrechtlichen Gleichwohlgewährung im Umfang der Beitragsentrichtung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA = Beigeladene zu 1.) von der Zahlungspflicht befreit. Er könne nicht darauf verwiesen werden, diesbezügliche Einwendungen gegenüber den Einzugsstellen geltend zu machen. Der Kläger reichte Unterlagen der Beigeladenen zu 1. zu "Anspruchsübergängen nach § 115 SGB X" und deren Bescheid vom 11.11.2010 über die Festsetzung ihres Anspruchs gegen den Kläger auf Beitragsersatz ein.

5

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5.5.2011 unter Hinweis darauf zurück, dass über spätere Änderungen versicherungs- und beitragsrechtlicher Relevanz die Einzugsstellen durch Bescheid befänden, der eigenständig überprüft werden könne. Mit der Entscheidung der Einzugsstelle erledige sich dann der Prüfbescheid auf andere Weise, ohne dass es dann noch eines Änderungs- oder Aufhebungsbescheides bedürfe.

6

Das SG hat die dagegen gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Rentenversicherungsträger dürfe die rückständigen Beiträge nach § 28p Abs 1 S 5 iVm § 28e SGB IV mit Leistungsbescheid fordern. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO stehe insoweit nicht entgegen, weil der Erlass eines Leistungsbescheids noch keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung sei; dieses hindere erst auf der zweiten Stufe des im Falle einer Betriebsprüfung zweigeteilten Verfahrens eine Durchsetzung der Beitragsforderung durch die Einzugsstellen. Der Leistungsbescheid des Rentenversicherungsträgers schaffe erst die Grundlage für das Beitragsverfahren. Ebenso wenig sei der Nachforderungsbescheid wegen der zugunsten des Arbeitgebers wirkenden Befreiungsregelung in § 335 Abs 3 S 2 SGB III rechtswidrig. Da sich Grund und Umfang der Befreiung von der Zahlungsverpflichtung nach dem Ersatzanspruch der Beigeladenen zu 1. richteten, spreche dies dafür, dass der Befreiungseinwand gegenüber den Einzugsstellen geltend zu machen sei. Er stehe dann als Erfüllungseinwand der in die Zuständigkeit der Einzugsstellen fallenden Durchsetzung des Zahlungsanspruchs entgegen (Urteil vom 20.6.2013).

7

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung von § 28p SGB IV, § 335 Abs 3 SGB III, § 33 SGB X und § 210 InsO. Das SG habe Inhalt und Tragweite dieser Vorschriften verkannt. Soweit § 210 InsO für Masseverbindlichkeiten nach § 209 Abs 1 Nr 3 InsO, zu denen auch Beitragsforderungen gehörten, ein Vollstreckungsverbot anordne, dürfe ein Leistungsbescheid nicht (mehr) ergehen. Zwar stelle ein solcher Bescheid keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar. Er sei jedoch unverhältnismäßig und verstoße gegen das Übermaßverbot, weil er über eine bloße Forderungsfeststellung hinaus keine Wirkungen entfalten könne. Der Leistungsbescheid erwecke demgegenüber den Anschein einer unbedingten Leistungsverpflichtung, die aber so nicht (mehr) durchgesetzt werden könne. Auf Parallelen zum Ordnungsrecht und Steuerrecht könne sich das SG für seine Auffassung nicht berufen. Das erstinstanzliche Gericht negiere auch den Regelungsgehalt des § 335 Abs 3 S 2 SGB III. Soweit der Arbeitgeber nach dieser Regelung im Umfang der Gleichwohlgewährung durch die Beigeladene zu 1. von seiner Beitragszahlungspflicht an die Einzugsstellen befreit sei, stelle der Nachforderungsbescheid Leistungsverpflichtungen fest, die in voller Höhe gar nicht mehr bestünden; die Beitragsschuld sei insoweit vielmehr bereits von der Beigeladenen zu 1. getilgt. Der Arbeitgeber könne auch nicht darauf verwiesen werden, den Erfüllungseinwand erst später, auf der Ebene der Anspruchsdurchsetzung durch die Einzugsstellen zu erheben. Dieses Ergebnis lasse sich weder durch die "Funktion als Beitragsnachweis" erklären noch sei es sachgerecht. Der Bescheid der Beklagten sei schließlich inhaltlich unbestimmt, weil die Verminderung der Zahlungsverpflichtung um die von der Beigeladenen zu 1. entrichteten Beiträge bei der Tenorierung überhaupt keinen Niederschlag gefunden habe.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2011 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO greife erst auf der zweiten Stufe des Beitragserhebungsverfahrens, also dann, wenn die Einzugsstellen die vom Rentenversicherungsträger festgesetzte Nachforderung durchsetzten.

11

Die zu 1. beigeladene BA weist - ohne einen eigenen Antrag zu stellen - ua darauf hin, dass eine Erfüllungswirkung ihrer Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht angenommen werden könne, weil sie Beiträge auf das Arbeitslosengeld, nicht auf das Arbeitsentgelt entrichte und somit eine eigene Beitragsschuld erfülle, nicht dagegen diejenige des Arbeitgebers. Auch seien in diesen Fällen die Gläubiger der Sozialversicherungsbeiträge nicht identisch. Die Entsprechung sei "rein betragsmäßig", die Nachforderungssumme aber gleichwohl "im Umfang der Befreiung" zu mindern.

12

Die zu 2. bis 19. beigeladenen Einzugsstellen stellen keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Sprungrevision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 SGG), ist unbegründet und zurückzuweisen.

14

Zutreffend hat das SG die Klage gegen den vom beklagten Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung (Arbeitgeberprüfung) erlassenen Bescheid vom 6.8.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 5.5.2011 abgewiesen. Das angegriffene erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte war insbesondere befugt, die Beitragssumme gegenüber dem Kläger durch Nachforderungsbescheid "mit Fälligstellung und Zahlungsfristsetzung" festzusetzen (dazu 1.). Sie durfte die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge - gegen deren (materiell-rechtliche) Berechtigung und rechnerische Ermittlung der Kläger "dem Grunde nach" keine Einwendungen erhebt - auch in der genannten Höhe verlangen; die angefochtenen Bescheide sind zudem inhaltlich hinreichend bestimmt (dazu 2.).

15

1. Die Beklagte war berechtigt, den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der insolventen K. GmbH für die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge auch noch nach seiner Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) am 1.2.2010 durch Erlass eines Nachforderungsbescheides in Anspruch zu nehmen. Die Rechtslage unterscheidet sich insoweit aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Besonderheiten maßgebend von derjenigen - vom Kläger hervorgehobenen - im Arbeitsrecht, wonach einer Leistungsklage des Arbeitnehmers nach vom Insolvenzverwalter angezeigter Masseunzulänglichkeit bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlen soll (vgl dazu BAG Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00, AP Nr 1 zu § 209 InsO).

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a) Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 SGB X nicht(Satz 5).

17

Im Interesse einer wirksamen Beitragsüberwachung, die eine enge Zusammenarbeit der Einzugsstellen und der Rentenversicherungsträger erfordert, verpflichtet § 28p Abs 1 S 3 SGB IV die Einzugsstellen außerdem, den für den Arbeitgeber zuständigen Rentenversicherungsträger zu unterrichten, wenn ihnen Tatsachen bekannt werden, die beim Arbeitgeber eine alsbaldige Prüfung erforderlich erscheinen lassen. Die Voraussetzungen der Unterrichtungspflicht sind dann gegeben, wenn Anhaltspunkte für eine Prüfung aus besonderen Gründen bestehen; solche können in der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers liegen (vgl hierzu die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 3. SGBÄndG, BT-Drucks 13/1205 S 6 zu Art 1 Nr 3 <§ 28p>, hier zu Absatz 1). In den Fällen eines Insolvenzereignisses etwa veranlassen die Einzugsstellen "ad-hoc"-Betriebsprüfungen (Arbeitgeberprüfungen) durch die Rentenversicherungsträger.

18

b) Zeigt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an, so wird die Vollstreckung einer (Alt)Masseverbindlichkeit iS des § 209 Abs 1 Nr 3 InsO nach § 210 InsO unzulässig (Vollstreckungsverbot). Das - von Amts wegen zu beachtende - Vollstreckungsverbot für Massegläubiger wird kraft Gesetzes mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter wirksam. Sinn und Zweck des § 210 InsO ist, die Befriedigung der Massegläubiger in einem gesetzmäßigen Verfahren zu erreichen und zu verhindern, dass nachrangige (Alt)Massegläubiger zulasten der vorrangigen Gläubiger nach § 209 Abs 1 Nr 1 und 2 InsO durch Einzelvollstreckung die volle Befriedigung ihrer Forderungen durchsetzen und auf diese Weise die Insolvenzmasse vorzeitig entleeren(vgl Hefermehl in Kirchhof/Eidenmüller/Stürner, Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl 2013, § 210 RdNr 1, 3; Uhlenbruck in Berscheid/Hirte/Lüer/Maus/Sinz/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl 2003, § 210 RdNr 1; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl 2001, § 210 RdNr 1). Das Vollstreckungsverbot erfasst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jeder Art; es bezieht sich auf alle Verfahren, die zu einer Vollstreckung in die Insolvenzmasse führen (vgl Hefermehl, aaO, § 210 RdNr 7; Uhlenbruck, aaO, § 210 RdNr 3) und gilt damit auch für Verwaltungsbehörden als (Alt)Massegläubiger (vgl - für § 60 KO und Vollstreckungen des Finanzamts in die Konkursmasse - schon BFHE 181, 202, 203 f = BStBl II 1996, 511).

19

In der finanzgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings geklärt (vgl etwa BFHE 218, 432, 434 = BStBl II 2008, 322; Sächsisches OVG NVwZ-RR 2013, 333 f = ZIP 2013, 424; s auch - zur Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Vornahme vertretbarer Handlungen im Immissionsschutzrecht trotz Vollstreckungsverbots nach § 210 InsO - VGH Mannheim NVwZ-RR 2012, 460, 461 f = ZIP 2012, 1819), dass abgabenrechtliche Forderungen gegen den Insolvenzverwalter auch dann (noch) durch Verwaltungsakt festgesetzt werden dürfen, wenn dieser bereits die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs 1 InsO angezeigt hat. Im Hinblick auf die in der Abgabenordnung (AO) angelegte systematische Trennung zwischen Festsetzungs- (§§ 155 ff AO) und Erhebungsverfahren (§§ 218 ff AO) schränke das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO lediglich die Befugnis ein, den Verwaltungsakt zu vollstrecken, nicht aber, ihn zu erlassen. Die Festsetzung der Abgabenschuld durch Verwaltungsakt wird hierbei als Grundlage für die Verwirklichung (Erhebung) der Abgabe betrachtet. Nichts anderes kann im Kern in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Beitragsforderungen gelten. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwendungen können nicht überzeugen.

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c) Vor dem dargestellten Hintergrund durfte auch die Beklagte die Beitragssumme dem Kläger gegenüber trotz eines - möglicherweise bestehenden - Vollstreckungsverbots nach § 210 InsO durch Leistungs- bzw Zahlungsbescheid festsetzen und musste sich nicht - wie der Kläger meint - auf eine (bloße) Feststellung der Forderung beschränken(so aber LSG Baden-Württemberg ZIP 2015, 396 ff, Revision beim Senat anhängig unter dem Aktenzeichen B 12 R 2/15 R; LSG Baden-Württemberg Urteile vom 16.12.2014 - L 11 R 1115/14 und L 11 R L 11 R 1116/14 - Juris RdNr 22, Revisionen anhängig unter B 12 R 3/15 R und B 12 R 4/15 R; aA wohl SG Duisburg Urteil vom 8.11.2010 - S 21 R 187/09). Insbesondere erweist sich ein solches Leistungs- bzw Zahlungsgebot nicht deshalb als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, nur weil es aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht vollstreckt werden könnte.

21

Der Senat kann offenlassen, welchen Rang die Verpflichtung zur Entrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Gefüge des Insolvenzrechts einnimmt, dh, ob sie den (Alt-)Masseverbindlichkeiten des § 209 Abs 1 Nr 3 InsO zuzuordnen ist oder nicht und ob § 210 InsO insoweit (überhaupt) zur Anwendung gelangt oder nicht(im erstgenannten Sinne LSG Baden-Württemberg ZIP 2015, 396, 398, Revision beim Senat anhängig unter dem Aktenzeichen B 12 R 2/15 R; aA wohl SG Stuttgart Urteil vom 3.11.2011 - S 5 R 2494/11 - Juris RdNr 12). Denn selbst wenn die Beitreibung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge wegen eines Verbots der Einzelzwangsvollstreckung nach § 210 InsO unzulässig sein sollte, schlüge dies jedenfalls nicht auf die Befugnis der Beklagten durch, gegenüber dem Kläger einen Nachforderungsbescheid zu erlassen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, berücksichtigt der Kläger bereits nicht, dass der Erlass eines zur Zahlung verpflichtenden Verwaltungsakts als solcher selbst noch keine Vollstreckungsmaßnahme darstellt, wie sie § 210 InsO verbietet. Er beachtet außerdem nicht, dass der Leistungs- und Zahlungsbescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers nach § 28p Abs 1 S 5 SGB IV erst die Grundlage für das Beitragsverfahren schafft. Ob ein solcher Bescheid dann vollstreckt werden darf oder ob die zwangsweise Durchsetzung der Beitragsforderung wegen eines insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbots ausscheidet, ist erst auf einer späteren Ebene von den Krankenkassen (als Einzugsstellen) beim Einzug der Beiträge und hier in einem letzten, selbstständigen Verfahrensabschnitt zu prüfen, wenn die vom Arbeitgeber geschuldete Beitragssumme nicht freiwillig gezahlt wird.

22

Zu Recht hat das SG im Übrigen darauf hingewiesen, dass das Verfahren zur Erhebung (§ 76 Abs 1 SGB IV) von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Fall einer Betriebsprüfung durch die Träger der Rentenversicherung zweigeteilt ist. Seit 1.1.1999 liegt die Überprüfung von Arbeitgebern nicht mehr - wie bis dahin - bei den Krankenkassen als Einzugsstellen, sondern obliegt den Rentenversicherungsträgern, die diese grundsätzlich in alleiniger Verantwortung durchzuführen haben (zu den Gründen und der stufenweisen Einführung der Prüfzuständigkeit der Rentenversicherungsträger vgl die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines 3. SGBÄndG, BT-Drucks 13/1205 S 6 zu Art 1 Nr 3 <§ 28p>, hier zu Absatz 1, sowie Neidert DRV 1995, 651, 654 ff; ferner Sehnert in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand März 2014, K § 28p RdNr 3 ff). In der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger liegt seither die Prüfung der ordnungsgemäßen Erledigung der melde- und beitragsrechtlichen Pflichten der Arbeitgeber, während die laufende Überwachung des Meldeverfahrens (vgl § 28a SGB IV) und - in diesem Zusammenhang - der Einreichung der Beitragsnachweise und der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie der Beitragseinzug, hier die Geltendmachung von (rückständigen) Beiträgen, weiterhin den Einzugsstellen übertragen ist (vgl § 28h Abs 1 S 2 und 3 SGB IV). Auf die Rentenversicherungsträger "ausgelagert" ist danach nur die turnusmäßige (Außen)Prüfung, also die Prüfung "vor Ort" in den Unternehmen (vgl hierzu etwa Schlegel in Küttner, Personalbuch 2015, 22. Aufl, "Außenprüfung" RdNr 12; ferner Wehrhahn in Kasseler Komm, Stand März 2013, § 28p SGB IV RdNr 6; Neidert DRV 195, 651, 657). Die Einzelheiten dieser Prüfung sind in der Beitragsverfahrensordnung - BVV - vom 3.5.2006 (BGBl I 1138) geregelt.

23

Zwar trifft es zu, dass die Rentenversicherungsträger nach Maßgabe des § 28p Abs 1 S 5 SGB IV (umfassend) ermächtigt sind, im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und - ausdrücklich auch zur - Beitragshöhe einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern zu erlassen; die hierfür (sonst) bestehende Zuständigkeit der Einzugsstellen nach § 28h Abs 2 S 1 SGB IV tritt insoweit zurück(§ 28p Abs 1 S 5 Halbs 2 SGB IV). Sie dürfen - wie jene - auch die Handlungsform des Verwaltungsakts in der Gestalt eines Leistungs- bzw Zahlungsgebots einsetzen. Macht ein Rentenversicherungsträger von der ihm durch § 28p Abs 1 S 5 SGB IV eingeräumten Befugnis zur Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Gebrauch, so kommt seinem Leistungs- bzw Zahlungsbescheid aber gleichwohl nur der Charakter eines Grundlagenbescheides für die Erhebung der Beiträge zu, weil Betriebsprüfungen ihrerseits eine über die bloße Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung nicht entfalten(vgl zuletzt - im Zusammenhang mit einer geforderten Entlastungswirkung für Arbeitgeber - BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 24; BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 1 RdNr 19). Die Betriebsprüfung hat insbesondere den Zweck, den Einzugsstellen durch Sicherstellung von Arbeitgeberunterlagen und -aufzeichnungen eine Berechnungsgrundlage zu verschaffen, damit diese die notwendigen Schritte zur Geltendmachung von Ansprüchen auf (rückständige) Beiträge (vgl § 28h Abs 1 S 3 SGB IV) unternehmen können; im Insolvenzverfahren hat der Nachforderungsbescheid des Rentenversicherungsträgers vor allem die Funktion, den Einzugsstellen die Glaubhaftmachung ihrer Beitragsforderungen zu ermöglichen, wenn - wie im vorliegenden Fall - Beitragsnachweise und/oder Meldungen des Arbeitgebers fehlen bzw unvollständig oder unzutreffend sind (vgl § 28f Abs 3 S 3 SGB IV). In diesem Sinne regelt ein im Rahmen einer Betriebsprüfung erlassener Leistungs- bzw Zahlungsbescheid des Rentenversicherungsträgers für die Einzugsstellen verbindlich die maximale Höhe der (rückständigen) Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Ausgangsbasis für den Beitragseinzug (so auch SG Duisburg Urteil vom 8.11.2010 - S 21 R 187/09). Der Beitragseinzug ist nach der dem Beitrags(erhebungs)verfahren des SGB IV immanenten Trennung zwischen Überprüfung des Arbeitgebers einerseits und seiner Überwachung sowie der Geltendmachung von Beitragsansprüchen andererseits (vgl hierzu den Zusammenhang zwischen § 28h Abs 1 S 2 und 3, § 28p Abs 1 S 3, Abs 3, § 76 Abs 3 und 4 SGB IV) nämlich Sache der Einzugsstellen als Gläubiger der Beitragsforderungen und von diesen in einem gesonderten Verwaltungsverfahren vorzunehmen, wenn wegen versicherungs- und/oder beitragsrechtlicher Änderungen eine Abweichung von den Prüffeststellungen in Betracht kommt. Erst der (Leistungs- bzw Zahlungs-)Bescheid des Rentenversicherungsträgers schafft die Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis und vermittelt insoweit den Nachweis einer Rechtsstellung, ohne gleichzeitig bereits die Funktion eines Vollstreckungstitels im engeren Sinne zu haben, die Verwaltungsakten mit einem Leistungs- bzw Zahlungsgebot üblicherweise zukommt. Dass der Bescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers - wie der Kläger einwendet - "ein Verhalten abverlangt", das "rechtmäßiger Weise gar nicht mehr durchgesetzt werden kann", ist vor diesem Hintergrund - wegen der vom Gesetz vorgegebenen und von den Versicherungsträgern zu beachtenden Zweiteilung der Aufgaben - am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips nicht zu beanstanden. Rechte der Betroffenen im Insolvenzverfahren werden dadurch schon mit Blick auf § 209 InsO nicht beeinträchtigt, zumal es sich bei Insolvenzverwaltern - wie dem Kläger - um sachkundige Adressaten solcher Bescheide der Rentenversicherungsträger handelt, denen (trotz aus Laiensicht möglicherweise zu Missverständnissen Anlass gebenden Bescheidformulierungen) ohne Weiteres die Funktion der aufgezeigten Vorgehensweise der Träger (= Ersetzung fehlender bzw fehlerhafter Arbeitgebermeldungen gegenüber den Einzugsstellen) klar sein muss und die aufgrund ihrer Fachkenntnis von der betroffenen Materie keinen Zweifel daran haben können, dass durch deren Vorgehen keineswegs bereits eine Regelung der endgültigen und ohne Weiteres der Vollstreckung fähigen Beitragsforderung vorgenommen wird(dazu auch näher sogleich).

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2. Die Beklagte durfte die Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Kläger auch in Höhe von 101 046,18 Euro festsetzen.

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Die angefochtenen Bescheide sind nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte im Hinblick auf § 335 Abs 3 S 2, Abs 5 SGB III gehalten gewesen wäre, die rückständigen Beiträge von Beginn an in niedrigerer Höhe zu ermitteln oder ihre Summe im Widerspruchsverfahren im Wege der Teilabhilfe bzw später durch "Bescheidkorrektur" zu reduzieren(dazu a). Die Bescheide sind auch nicht etwa inhaltlich zu unbestimmt, weil - wie der Kläger vorträgt - unter den Beteiligten "Einigkeit darüber bestehen" dürfte, dass die von der Beklagten "austenorierte" Gesamtforderung gegenüber den Einzugsstellen später wegen beitragsrechtlicher Veränderungen nicht in voller Höhe beglichen werden muss (dazu b).

26

a) Nach § 335 Abs 3 S 2, Abs 5 SGB III wird der Arbeitgeber von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge (auf das Arbeitsentgelt) an die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, soweit er der BA (= Beigeladene zu 1.) Sozialversicherungsbeiträge zu ersetzen hat, die diese für dieselbe Zeit im Zusammenhang mit einer "Gleichwohlgewährung" von Arbeitslosengeld - nach § 143 Abs 3 S 1 SGB III in der hier maßgebenden, bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung - (auf das Arbeitslosengeld) entrichtet hat. Die Befreiung des Arbeitgebers von der Entrichtungsverpflichtung reicht damit dem Grunde und der Höhe nach so weit, wie der Ersatzanspruch der BA besteht; dieser Anspruch entsteht mit der Entrichtung der Beiträge durch die BA an die Einzugsstellen (vgl noch zu § 160 Abs 1 S 2 AFG BSG SozR 2200 § 29 Nr 13 S 34 f). Darüber hinaus verbleibt es bei der Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von (Gesamt)Sozialversicherungsbeiträgen auf das Arbeitsentgelt an die zuständigen Einzugsstellen (vgl zB Wagner in GK-SGB III, Stand August 2014, § 335 RdNr 9; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III nF, Stand September 2014, § 335 RdNr 77; ferner Düe in Brand, SGB III, 6. Aufl 2012, § 335 RdNr 33).

27

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass aus einer "Freistellung" von der Entrichtungsverpflichtung im Sinne des § 335 Abs 3 S 2 SGB III für das Beitrags(festsetzungs)verfahren "Konsequenzen zu ziehen" seien und auch in einem im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1 S 5 SGB IV erlassenen Verwaltungsakt der Rentenversicherungsträger berücksichtigt werden müsse, dass und in welchem Umfang Zahlungspflichten des Arbeitgebers nach § 335 Abs 3 S 2 SGB III entfallen seien; andernfalls - so der Kläger - würden dort Leistungspflichten festgelegt, die (jedenfalls teilweise) nicht mehr bestünden, weil die zu 1. beigeladene BA die Beitragsschuld des Arbeitgebers insoweit getilgt habe. Der Kläger meint, die vollumfängliche, nicht um die von der BA bereits entrichteten Beiträge verminderte Nachforderung in den angefochtenen Bescheiden lasse sich auch nicht - wie das SG angenommen habe - mit deren angeblicher "Funktion als Beitragsnachweis" begründen. Dem ist nicht zu folgen.

28

Der Senat kann offenlassen, ob eine Befreiung des Arbeitgebers von der Verpflichtung zur Entrichtung von (Gesamt)Sozialversicherungsbeiträgen nach § 335 Abs 3 S 2 SGB III schon dann eintritt, wenn die zu 1. beigeladene BA - wie hier mit Schreiben vom 11.11.2010 - ihren Anspruch auf Beitragsersatz durch Bescheid gegenüber dem Arbeitgeber festgesetzt hat, oder ob hierfür allgemein hinzukommen muss, dass diese auf Ersatz gerichtete Forderung der BA auch tatsächlich beglichen wurde (ablehnend insoweit SG Dortmund Urteil vom 4.5.2012 - S 34 R 84/11); einem solchen Erfordernis wäre allerdings im Insolvenzverfahren nur schwer zu genügen. Jedenfalls gibt die "Freistellung" des Arbeitgebers von der Entrichtungsverpflichtung diesem nicht - wie der Kläger (im Anschluss an SG Düsseldorf ZIP 2010, 1814, 1815, SG Stuttgart Urteil vom 3.11.2011 - S 5 R 2494/11 - Juris RdNr 15 und SG Dortmund Urteil vom 4.5.2012 - S 34 R 84/11) meint - einen von den Rentenversicherungsträgern bei der Festsetzung von Beitragsnachforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung zu beachtenden Erfüllungseinwand. Zutreffend weist die Beigeladene zu 1. im Revisionsverfahren nämlich darauf hin, dass sie mit ihrer Beitragszahlung anlässlich der "Gleichwohlgewährung" nicht etwa eine Beitragsschuld des Arbeitgebers, sondern eine eigene Beitragsschuld erfüllt; denn die Beigeladene zu 1. führt Beiträge - wegen einer Versicherungspflicht aufgrund des Leistungsbezugs (vgl § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V, § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VI, § 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI)- nur auf das Arbeitslosengeld ab und nicht etwa - wegen einer Versicherungspflicht aufgrund (fortbestehender) Beschäftigung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI)- auf das Arbeitsentgelt. Gegen die Beurteilung als Erfüllungseinwand spricht auch, dass ein solcher Einwand dann in funktionswidriger Weise letztlich immer schon dann eingriffe, wenn die Beiträge auf das Arbeitslosengeld von der BA tatsächlich gezahlt wurden.

29

In diesem Sinne verschafft § 335 Abs 3 S 2 SGB III dann, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, dem Arbeitgeber nur einen Einwand der Zahlungsbefreiung, der - wie Beklagte und Beigeladene zu 1. zutreffend ausführen - verhindern soll, dass der Arbeitgeber der Gefahr einer Doppelbelastung ausgesetzt ist. Es soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber Beiträge faktisch doppelt - zum einen auf das Arbeitslosengeld und zum anderen auf das Arbeitsentgelt - entrichtet bzw trotz Beitragsersatz nach § 335 Abs 3 S 1 SGB III den vollen Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt. Der Befreiungseinwand besteht damit - wie die Beigeladene zu 1. richtig vorträgt - lediglich im Hinblick auf eine "betragsmäßige Entsprechung" der Beiträge, ohne dass eine Erfüllungswirkung eintreten kann. Dieser Einwand der Zahlungsbefreiung ist aufgrund der dargestellten Zweiteilung des Beitrags(erhebungs)verfahrens im Fall der Betriebsprüfung (dazu oben 1. c) gegenüber den Einzugsstellen vorzubringen, denen der Bescheid nach § 28p Abs 1 S 5 SGB IV für den Inhalt des mit ihnen konkret bestehenden Beitragsrechtsverhältnisses eine Berechnungsgrundlage und - im Insolvenzverfahren - ein Mittel der Glaubhaftmachung ihrer Beitragsforderungen(vgl § 28f Abs 3 S 3 SGB IV) verschafft.

30

Dass die von der zu 1. beigeladenen BA geleisteten Sozialversicherungsbeiträge von der mit einem Bescheid der Rentenversicherungsträger nachgeforderten Beitragssumme nicht "in Abzug" zu bringen sind und dass der Arbeitgeber mit seinem Einwand der Zahlungsbefreiung erst auf das Verfahren vor den Einzugsstellen beim Vollzug der Beitragsforderung verwiesen werden muss, ist - entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung - auch sachgerecht. Er trägt selbst vor, dass die Geltendmachung der "Anspruchsübergänge" durch die BA und ihre bescheidmäßige Festsetzung des Anspruchs auf Beitragsersatz gegenüber dem Arbeitgeber "oftmals recht zögerlich" erfolgen. Ein Zuwarten vertrüge sich aber nicht mit der schon oben beschriebenen (dazu 1. a) Funktion von Betriebsprüfungen in Fällen eines Insolvenzereignisses, auf ein berechtigtes Prüfersuchen der Einzugsstellen hin "ad hoc" die Höhe noch bestehender Beitragsforderungen zu ermitteln. Auch hätte der Arbeitgeber bei einem solchen Verfahrensverständnis nicht "anstelle der Behörde" über eigene Berechnungen herauszufinden, welche Beitragssumme er letztlich an die Einzugsstellen zahlen muss; denn mit dem an ihn gerichteten Festsetzungsbescheid der BA über den Ersatz der von ihr anlässlich der "Gleichwohlgewährung" geleisteten Sozialversicherungsbeiträge wäre der Umfang der "Freistellung" von der Zahlungsverpflichtung einfach nachzuweisen. Auch ist nicht nachzuvollziehen, warum eine Geltendmachung des Befreiungseinwands gegenüber den Einzugsstellen beim Vollzug der Beitragsforderung eine doppelte Inanspruchnahme des Arbeitgebers weniger wirkungsvoll verhindern können soll als in dem Fall, in dem der Befreiungseinwand bereits dem (prüfenden) Rentenversicherungsträger entgegenzusetzen wäre.

31

b) War die Beklagte nach alledem berechtigt, mit Bescheiden nach § 28p Abs 1 S 5 SGB IV die (rückständigen) Gesamtsozialversicherungsbeiträge in voller Höhe nachzufordern, so sind diese Bescheide - entgegen der vom Kläger(im Anschluss an SG Düsseldorf ZIP 2010, 1814, 1815) vertretenen Ansicht - auch in Übereinstimmung mit § 33 Abs 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt.

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

33

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags der streitigen Beitragsforderung festzusetzen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 23 090,25 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der S.-Bau GmbH, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße am 1.3.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Er zeigte dem Insolvenzgericht gegenüber die Masseunzulänglichkeit (§ 208 Insolvenzordnung) an, kündigte sämtlichen Arbeitnehmern und stellte diese ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung von der Arbeitsleistung frei, dies unter Anrechnung auf eventuell noch bestehende Urlaubsansprüche und anderweitige Vergütungsansprüche. Beitragsnachweise für die gekündigten Arbeitnehmer erstellte der Kläger für die Zeit ab 1.3.2006 nicht mehr.

3

Nach einer Betriebsprüfung forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund vom Kläger als Insolvenzverwalter für die Zeit vom 1.3.2006 bis 30.9.2006 Beiträge für alle Zweige der Sozialversicherung zuzüglich Säumniszuschlägen zur Zahlung an die beigeladenen Einzugsstellen nach (Bescheid vom 5.5.2009). Im Widerspruchsverfahren reduzierte die Beklagte die Beitragsforderung, weil einige Arbeitnehmer während der Zeit der Freistellung neue Beschäftigungen aufgenommen hatten (Bescheid vom 12.4.2010; Widerspruchsbescheid vom 15.6.2010). Zuletzt hat die Beklagte die Beitragsforderung im Klageverfahren um die von der Bundesagentur für Arbeit getragenen Beiträge auf insgesamt 23 090,25 Euro reduziert (Bescheid vom 23.5.2013).

4

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.7.2013). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.5.2013 "aufgehoben, soweit der Kläger darin zur Zahlung von Beiträgen und Säumniszuschlägen verpflichtet wird". Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen: Der zum alleinigen Gegenstand des Verfahrens gewordene Bescheid vom 23.5.2013 sei insoweit rechtswidrig, als der Kläger bei sog Altmasseverbindlichkeiten iS von § 209 Abs 1 Nr 3 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Anzeige der Masseunzulänglichkeit "nicht mehr zur Zahlung aufgefordert werden" dürfe. Dem Bescheid komme nur die Bedeutung eines Beitragsnachweises zu. Bei den von der Beklagten festgesetzten Beiträgen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens handele es sich um sog Altmasseverbindlichkeiten, da diese nicht vom Kläger als Insolvenzverwalter begründet worden seien. Wegen einer solchen Masseverbindlichkeit sei die Vollstreckung nach § 210 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt habe. Dabei richte sich das Vollstreckungsverbot nicht nur gegen titulierte Ansprüche der Massegläubiger, sondern stehe bereits einer Verfolgung der Ansprüche im Wege der Leistungsklage entgegen. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, sich durch den Erlass des Beitragsbescheides einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Für den Erlass eines zur "Zahlung" verpflichtenden Beitragsbescheides fehle es an einer Rechtsgrundlage. Das Vollstreckungsverbot stehe allerdings dem Erlass eines Bescheides der Beklagten mit dem Inhalt der "Feststellung" einer Beitragsschuld in bestimmter Höhe nicht entgegen. Die Insolvenz des Arbeitgebers und die Freistellung der Arbeitnehmer ließen die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse unberührt. Damit seien Beitragsansprüche nach § 22 Abs 1 S 1 SGB IV entstanden und nach § 23 SGB IV fällig. Diese seien nicht davon abhängig, ob das geschuldete Arbeitsentgelt den Arbeitnehmern zugeflossen sei. Da keine Verpflichtung zur Beitragszahlung bestanden habe, sei die Festsetzung von Säumniszuschlägen rechtswidrig (Urteil vom 16.12.2014).

5

Hiergegen richtet sich (allein) die Revision des Klägers, der die Verletzung von §§ 22, 23, 14 SGB IV und von § 615 BGB rügt. Entgegen der Ansicht des LSG seien Beitragsansprüche der Versicherungsträger von vornherein nicht entstanden. Nach dem Entstehungsprinzip seien Sozialversicherungsbeiträge nur für geschuldetes Arbeitsentgelt zu entrichten. Für die von der Arbeitspflicht freigestellten und damit faktisch nicht mehr beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer werde aber kein Arbeitsentgelt geschuldet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S.-Bau GmbH habe er (der Kläger) sich als Insolvenzverwalter im Annahmeverzug befunden. In diesem Falle könnten die Arbeitnehmer zwar für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen. Die Arbeitnehmer müssten sich darauf jedoch nach § 615 S 2 BGB dasjenige im Wert anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart hätten oder durch anderweitige Verwendung ihrer Dienste erwürben oder zu erwerben böswillig unterließen. Zur Bezifferung dieses Wertes stehe ihm (dem Kläger) ein Auskunftsanspruch gegen die Arbeitnehmer zu. Er habe nach der Rechtsprechung des BAG die Zahlung des Arbeitsentgelts verweigern dürfen, da die Arbeitnehmer trotz entsprechender Aufforderung keine Auskunft zu erzielten Einsparungen oder Einkünften erteilt hätten (Hinweis auf BAG Urteile vom 19.3.2002 - 9 AZR 16/01 und vom 6.9.2006 - 5 AZR 703/05), weshalb diesen auch - beitragspflichtige - Vergütungsansprüche nicht zugestanden hätten.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2014 zu ändern und das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Juli 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2013 in vollem Umfang aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

9

Die Beigeladenen stellen keine Anträge und äußern sich nicht.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Revision zulässig ist (dazu 1). Jedenfalls ist sie unbegründet (dazu 2).

11

1. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Revision mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Revisionsbegründung im Hinblick darauf unzulässig ist, dass sie möglicherweise in Bezug auf die gerügte Verletzung von Vorschriften des materiellen Rechts nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG genügt(vgl dazu nur: BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9; zuletzt Senatsurteil vom 29.6.2016 - B 12 KR 14/14 R - NZS 2016, 919 RdNr 10 = Juris RdNr 10 mwN).

12

Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, muss die Revisionsbegründung ua den wesentlichen Lebenssachverhalt darstellen, über den das LSG entschieden hat (vgl hierzu BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 5/15 R - Juris RdNr 11 mwN - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Hierfür genügt es nach dem Verständnis des Senats, wenn der Revisionsführer - wie der Kläger - den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den vom LSG festgestellten, Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt (so bereits BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R - Juris RdNr 16 - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 164 Nr 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 5/15 R - Juris RdNr 11 - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 164 Nr 5 vorgesehen). Ob darüber hinaus - wie der 5. Senat des BSG annimmt - auch ausdrücklich darzulegen ist, dass und an welcher genauen Stelle des Berufungsurteils das LSG bestimmte Tatumstände festgestellt hat (BSG Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - NZS 2015, 838 RdNr 7 = Juris RdNr 7), kann vorliegend dahinstehen. Zwar genügt die Revisionsbegründung des Klägers diesen strengeren Anforderungen nicht. Eine in Betracht kommende Divergenz ist jedoch nicht entscheidungserheblich und daher nicht klärungsbedürftig (vgl demgegenüber ua Anfragebeschlüsse des 12. Senats an den 5. Senat vom 27.4.2016 - B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R), weil - wie im Folgenden unter 2. näher darzulegen ist - das angegriffene Urteil des LSG im Ergebnis aus anderen Gründen Bestand hat.

13

2. Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist. Das angefochtene Urteil des LSG lässt revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler zu Lasten des Klägers nicht erkennen.

14

a) Gegenstand des Rechtsstreits iS von §§ 95, 96 SGG sind die Bescheide der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5.5.2009 und vom 12.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.6.2010 sowie der Bescheid vom 23.5.2013. Mit diesen Bescheiden wurden im Anschluss an eine Betriebsprüfung von dem Kläger Beiträge für alle Zweige der Sozialversicherung sowie Säumniszuschläge zur Zahlung an die beigeladenen Einzugsstellen nachgefordert.

15

Anders als im Tenor des LSG-Urteils angedeutet, hat der zuletzt im Klageverfahren ergangene Bescheid vom 23.5.2013 die vorherigen Bescheide nicht iS von § 96 Abs 1 SGG vollständig ersetzt, sondern nur geändert. Ein Verwaltungsakt wird nämlich "geändert", wenn er teilweise aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt wird; ein Verwaltungsakt wird hingegen nur dann "ersetzt", wenn der neue Verwaltungsakt vollständig an die Stelle des bisherigen tritt (vgl zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 4 mwN). Letzteres ist hier nicht der Fall.

16

Die Beklagte hat ihre ursprünglichen Bescheide durch den im Klageverfahren ergangenen Bescheid ausdrücklich nur "teilweise zurückgenommen". Die vorangegangenen Bescheide hatten damit - sowohl nach dem eigenen Verständnis der Beklagten als auch aus der Sicht eines objektiv verständigen Bescheidadressaten - hinsichtlich des nicht zurückgenommenen Teils weiter Bestand. Aus den Entscheidungsgründen des LSG-Urteils wird allerdings deutlich, dass auch das Berufungsgericht der Sache nach - zutreffenderweise - über den gesamten Streitgegenstand (einschließlich der nur in den früheren Bescheiden angesprochenen Säumniszuschläge) entschieden hat.

17

Im Revisionsverfahren zu überprüfen sind vor diesem Hintergrund alle genannten Bescheide der Beklagten, dies allerdings nur noch, soweit der Kläger, der alleiniger Revisionsführer ist, in der Berufungsinstanz unterlegen ist. Da die Beklagte keine Revision eingelegt hat, ist das LSG-Urteil nämlich in dem Umfang rechtskräftig geworden, in dem es der Klage stattgegeben und die Bescheide aufgehoben hat. Damit hat der Senat die Frage der vom LSG angenommenen fehlenden Berechtigung der Beklagten zur Aufforderung "zur Zahlung" von Beiträgen sowie zur (nach Ansicht des LSG bereits fehlenden) Berechtigung zur Feststellung und Aufforderung "zur Zahlung" von Säumniszuschlägen im Revisionsverfahren nicht (mehr) zu beantworten. Für das Revisionsverfahren ist damit schon ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu verneinen, soweit er mit Schreiben vom 13.10.2015 dennoch ausdrücklich eine "klarstellende Entscheidung" des Senats "zur Aufbürdung bzw zum Unterbleiben vom Säumniszuschlägen" begehrt. Vom Senat zu überprüfen ist nur die Berechtigung der Beklagten zur "Feststellung" einer Beitragsschuld.

18

b) Die Bescheide sind - in dem dargestellten noch streitigen Umfang - rechtmäßig.

19

Die Beklagte war für den Erlass der Bescheide sachlich zuständig (dazu aa). Für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für die betroffenen Beschäftigten ist der Kläger als Arbeitgeber passivlegitimiert; er ist auch richtiger Adressat der ergangenen Bescheide (dazu bb). Der Erteilung der Bescheide steht ein möglicherweise bestehendes Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO dabei nicht entgegen(dazu cc). Der Kläger muss den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die betroffenen Beschäftigten zahlen, weil diese auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgeltlich beschäftigt und damit versicherungspflichtig waren, sodass Beitragsansprüche entstanden sind (dazu dd). Fehler bei der Berechnung der Beiträge sind nicht ersichtlich (dazu ee).

20

aa) Die Beklagte war für den Erlass der Bescheide nach der von ihr durchgeführten Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs 1 S 1 SGB IV sachlich zuständig.

21

Nach dieser Regelung prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit der Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV)mindestens alle vier Jahre. Nach Satz 5 der Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 SGB X nicht.

22

bb) Der Kläger ist in seiner Funktion als Insolvenzverwalter der insolventen S.-Bau GmbH als Arbeitgeber (§ 28e SGB IV) für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig. Als Schuldner ist er daher zu Recht Adressat der Bescheide der Beklagten. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht nämlich das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs 1 InsO). Insofern rückt der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein und nimmt sämtliche hiermit verbundenen Rechte und Pflichten wahr (vgl GmSOGB Beschluss vom 27.9.2010 - GmS-OGB 1/09 - BGHZ 187, 105 RdNr 18 mwN).

23

cc) Ein - möglicherweise bestehendes - Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO steht einer Geltendmachung der von der Beklagten nachgeforderten Beiträge und deren Zahlung an die Einzugsstellen gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter und Arbeitgeber im Übrigen nicht entgegen.

24

Wie der Senat bereits entschieden hat, hindert ein nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehendes insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot den prüfenden Rentenversicherungsträger nicht daran, nach einer Betriebsprüfung ermittelte rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Leistungs- bzw Zahlungsbescheid festzusetzen (vgl ausführlich BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 R 16/13 R = SozR 4-2400 § 28p Nr 5 RdNr 20 ff; zustimmend Hess, EWiR 2016, 55 f; Schmidt, jurisPR-SozR 4/2016 Anm 4; vgl auch Plagemann, NZI 2016, 31 f). Denn im Falle einer Betriebsprüfung, wie sie hier erfolgte, ist das Verfahren zur Erhebung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich zweigeteilt. Der Leistungs- bzw Zahlungsbescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers hat die Funktion eines Grundlagenbescheides. Ob ein solcher Bescheid vollstreckt werden darf oder die zwangsweise Durchsetzung der Beitragsforderung wegen eines insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbots ausscheidet, ist erst auf einer späteren Ebene von den Krankenkassen als Einzugsstellen beim Einzug der Beiträge zu prüfen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

25

dd) Die Beklagte hat in ihren Bescheiden auch beanstandungsfrei angenommen, dass der Kläger den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die kraft Gesetzes in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung versicherten Beschäftigten zu zahlen hat, weil solche Beitragsansprüche bestehen (vgl § 28d S 1 SGB IV iVm § 7 SGB IV und § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 24 Abs 1, § 25 Abs 1 S 1 SGB III). Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S.-Bau GmbH waren die Arbeitnehmer wegen Beschäftigung versicherungspflichtig (dazu <1>) und insbesondere im Sinne des Sozialversicherungsrechts gegen Entgelt beschäftigt (dazu <2>).

26

(1) Die Arbeitnehmer waren auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S.-Bau GmbH wegen Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Ihre (entgeltliche) Beschäftigung endete insbesondere nicht durch die vom Kläger als Insolvenzverwalter erklärte Freistellung der Arbeitnehmer von ihrer vertraglichen Pflicht zur Arbeitsleistung. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung setzt nämlich nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Bei einer Freistellung von Arbeitnehmern besteht die Beschäftigung vielmehr selbst dann fort, wenn eine anschließende Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen mit Blick auf eine bereits konkretisierte Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beabsichtigt ist, etwa - wie im vorliegenden Fall - nach dem Ablauf der Kündigungsfrist (vgl BSGE 59, 183, 185 = SozR 4100 § 168 Nr 19 S 44 f; BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10, RdNr 19).

27

(2) Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Arbeitnehmer ferner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S.-Bau GmbH im Sinne des Sozialversicherungsrechts gegen Entgelt beschäftigt (§ 7 SGB IV iVm den oben genannten, für die einzelnen Versicherungszweige geltenden Regelungen; vgl § 14 SGB IV).

28

Die betroffenen Arbeitnehmer hatten einen Entgeltanspruch aus dem bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbestehenden Arbeitsverhältnis. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 611 Abs 1 BGB iVm dem (unabhängig von der Insolvenz der S.-Bau GmbH fortbestehenden) Arbeitsvertrag. Dabei kann es dahinstehen, ob sich der Kläger als Arbeitgeber - wie er meint - durch die Freistellung der Arbeitnehmer in Annahmeverzug (§ 293 BGB)befand. Liegen die Voraussetzungen eines Annahmeverzugs vor, erhält § 615 S 1 BGB den Arbeitnehmern - abweichend vom Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn"(§ 326 Abs 1 BGB)- jedenfalls den ursprünglichen Vergütungsanspruch des § 611 Abs 1 BGB aufrecht(vgl BAG AP Nr 132 zu § 615 BGB RdNr 17; BGB AP Nr 11 zu § 305 BGB RdNr 13; BAG AP Nr 1 zu § 280 nF BGB Bl 416; Krause in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl 2016, § 615 RdNr 4; Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Aufl 2015, § 95 RdNr 3; H. P. Westermann in Erman, BGB Kommentar, 14. Aufl 2014, § 615 RdNr 34). Die Höhe des Anspruchs bemisst sich dabei nach dem Lohnausfallprinzip (vgl BGB AP Nr 11 zu § 305 BGB RdNr 13; Henssler in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2012, § 615 RdNr 51, 56).

29

Das Vorliegen einer entgeltlichen, zur Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in den Zweigen der Sozialversicherung führenden Beschäftigung ist unabhängig davon zu bejahen, ob die Arbeitnehmer der S.-Bau GmbH das Entgelt bereits ausgezahlt bekommen hatten oder nicht. Das folgt aus dem im Beitragsrecht der Sozialversicherung geltenden Entstehungsprinzip (§ 22 Abs 1 S 1 SGB IV).

30

Danach entstehen die Beitragsansprüche (schon), sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Für die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die auch hier einschlägig ist, insoweit allein das Entstehen eines arbeitsrechtlichen Entgeltanspruchs maßgebend, ohne Rücksicht darauf, ob (und von wem) dieser Anspruch im Ergebnis erfüllt wird oder nicht (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R <"CGZP"> - Juris RdNr 25 mwN SozR 4-2400 § 28p Nr 6, auch zur Veröffentlichung in BSGE 120 vorgesehen; zuletzt BSG Urteil vom 29.6.2016 - B 12 R 8/14 R - RdNr 18 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; aus dem Schrifttum vgl zB Hase in Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 167 ff; Axer in von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl 2012, § 14 RdNr 32; Mette in Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand Dezember 2015, § 22 SGB IV RdNr 4; Roßbach in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 22 SGB IV RdNr 4 f; Zieglmeier in KassKomm, Stand Juni 2016, § 22 SGB IV RdNr 5 f; zur Verfassungskonformität des Prinzips vgl BVerfG SozR 4-2400 § 22 Nr 3). Dabei ist es für die Beitragsbemessung unerheblich, ob der einmal entstandene Entgeltanspruch - zB wegen tarifvertraglicher Verfallklauseln oder wegen Verjährung - vom Arbeitnehmer (möglicherweise) nicht mehr realisiert werden kann. Sobald die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs vorliegen, entsteht kraft Gesetzes die Beitragspflicht, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe das Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt wird (vgl Schlegel, NZA 2011, 380, 382 mwN; Körner, ASR 2014, 57, 60). Der (tatsächliche) Zufluss von Arbeitsentgelt ist für das Beitragsrecht der Sozialversicherung dagegen nur relevant, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als Letzterem unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen zusteht, also dann, wenn ihm über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewandt werden (vgl zuletzt BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R, aaO, Juris RdNr 25 mwN).

31

Aus diesem Grunde ist es im zu entscheidenden Fall ohne Bedeutung, ob sich der Kläger als Insolvenzverwalter nach Freistellung der Arbeitnehmer der S.-Bau GmbH im Annahmeverzug befand, insbesondere, ob (und mit welchen Folgen) die Arbeitnehmer auf ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen des Klägers zur Höhe anderweitigen Verdienstes (§ 615 S 2 BGB) geschwiegen hatten. Zwar trifft es zu - worauf sich der Kläger beruft -, dass nach der Rechtsprechung des BAG im Falle des Annahmeverzugs ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Höhe anderweitigen Verdienstes für den Gesamtzeitraum des Annahmeverzugs in entsprechender Anwendung des § 74c Abs 2 HGB besteht; dieses Auskunftsrecht befreit den Arbeitgeber allerdings nicht davon, insoweit gegenüber dem Arbeitnehmer zumindest greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines anderweitigen Verdienstes darzulegen und dieses ggf zu beweisen (stRspr; vgl. BAG EzA § 615 BGB Nr 108, S 4; BAG AP Nr 1 zu § 615 BGB Anrechnung, Bl 1088; BAG AP Nr 52 zu § 615 BGB, Bl 700 R; ebenso Joussen in Beck'scher Online-Kommentar Arbeitsrecht, Stand Juni 2016, § 615 BGB RdNr 82; Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl 2016, § 615 BGB RdNr 111). Auch kann der Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitsentgelts verweigern, solange die betroffenen Arbeitnehmer die verlangte Auskunft nicht erteilen (stRspr; vgl BAG EzA § 615 BGB Nr 108, S 4; BAG AP Nr 1 zu § 615 BGB Anrechnung, Bl 1088 f; BAG AP Nr 52 zu § 615 BGB, Bl 700 R; ebenso Henssler, aaO, § 615 RdNr 124; Krause, aaO, § 615 RdNr 110; Linck, aaO, § 95 RdNr 78; Preis, aaO, § 615 BGB RdNr 111; Weidenkaff in Palandt, BGB, 75. Aufl 2016, § 615 BGB RdNr 19). Dieses Zurückbehaltungsrecht hat jedoch auf das im Beitragsrecht der Sozialversicherung allein maßgebende, dem zeitlich vorangehenden Entstehen des Entgeltanspruchs der Arbeitnehmer keinen Einfluss. Erst recht entfaltet ein Zurückbehaltungsrecht aus dem Arbeitsverhältnis - also aus dem Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - keine Rechtswirkungen für das in § 22 SGB IV iVm den für die einzelnen Versicherungszweige geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geregelte Entstehen des Beitragsanspruchs der Sozialversicherungsträger. Ein solches Zurückbehaltungsrecht lässt damit die Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen gänzlich unberührt.

32

ee) Für Fehler bei der Berechnung der Beiträge durch die Beklagte bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat im Rechtsstreit insoweit auch keine Einwände erhoben.

33

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO, da weder der Kläger noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören.

34

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags der streitigen Beitragsforderung festzusetzen.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
2.
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
3.
nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.
§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.

(2) Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Oktober 2022 tritt.

(3) (weggefallen)

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 nicht aufzuheben war.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 6737,15 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) unter dem Blickwinkel der (fehlenden) Zeitgeringfügigkeit von Beschäftigung.

2

Die klagende GmbH betreibt seit vielen Jahren ein Reinigungsunternehmen mit 13 bzw 14 Filialen, in dem in den Jahren 2003 bis 2005 ca 90 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt wurden, ua - wiederholt und jeweils zeitlich begrenzt - die Beigeladenen zu 1. und 2. (seinerzeit Bezieher von Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung). Der Beigeladene zu 1. war bis zum Renteneintritt bei der Klägerin angestellt gewesen, die Beigeladene zu 2. - deren Kundin die Klägerin gewesen war - war bis zum Jahr 2000 selbstständig tätig. Im Einzelnen sind folgende Beschäftigungszeiten der Beigeladenen zu verzeichnen:

Beigeladener zu 1.:

2003 in sechs Monaten insgesamt 39 Tage
2004 in acht Monaten insgesamt 39 Tage
2005 in sechs Monaten insgesamt 43 Tage

Beigeladene zu 2.:

2003 in sieben Monaten insgesamt 38 Tage
2004 in neun Monaten insgesamt 42 Tage
2005 in fünf Monaten insgesamt 27 Tage.

3

Nach den Feststellungen des LSG sollte der Beigeladene zu 1. in einer Filiale bei unerwarteten Arbeitskraftausfällen oder unerwartetem Personalbedarf tätig sein, der durch saisonale Schwankungen aufgrund besonderer Angebote bedingt war. Die Beigeladene zu 2. wurde für Dekorationsarbeiten eingesetzt, wenn die Geschäftsführerin der Klägerin diesen Arbeiten aufgrund saisonaler oder personeller Engpässe nicht allein nachkommen konnte. Den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. lag kein (schriftlicher) Rahmenvertrag zugrunde. Die Beteiligten gingen aber übereinstimmend davon aus, dass die für Zeitgeringfügigkeit geltende 50-Tage-Grenze bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr keinesfalls überschritten werden sollte. Im Bedarfsfall fragte die Klägerin bei den Beigeladenen zu 1. und 2. an, ob diese bei ihr einspringen könnten; beim jeweils ersten Kontakt in einem Kalenderjahr fragte die Klägerin zudem danach, ob (weiterhin) die generelle Bereitschaft bestehe, im genannten maximalen Zeitrahmen tätig zu sein, falls sich ein Engagement ergebe. Eine Abrufbereitschaft bestand nicht. Ein Einsatz als "Springer" war bewusst nicht beabsichtigt. Die Klägerin erhielt je nach Situation der angefragten Beigeladenen zu 1. und 2. Zu- oder Absagen bzw im Fall der Abwesenheit überhaupt keine Nachricht. Die Beigeladenen zu 1. und 2. erhielten im streitigen Zeitraum in mehreren Monaten Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro.

4

In der Zeit vom 26.3.2007 bis 31.3.2008 führte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum Januar 2003 bis Dezember 2005 durch. Durch Bescheid vom 15.9.2008 und Widerspruchsbescheid vom 8.9.2009 machte die Beklagte eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuzüglich LFZG-Umlagen für den streitigen Zeitraum geltend, wovon 6907,58 Euro - im Widerspruchsverfahren reduziert auf 6737,15 Euro - auf die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. entfielen. In Ausführung des Widerspruchsbescheides erließ die Beklagte einen Bescheid vom 29.9.2009, der den Bescheid vom 15.9.2008 ersetzte.

5

Das SG hat die gegen die Beitrags- und Umlagenachforderungen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 31.5.2011). Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG insgesamt sowie die Bescheide der Beklagten einschließlich des Ausführungsbescheides insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge zzgl Umlagen in Höhe von mehr als 143,86 Euro gefordert wurden. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte fordere zu Unrecht für die Beigeladenen zu 1. und 2. Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge ausgehend von mehr als nur geringfügigen Beschäftigungen nach, weil deren Beschäftigungen als zeitgeringfügig und daher als versicherungsfrei anzusehen seien. Zwar seien die Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des BSG auf ständige Wiederholung gerichtet gewesen. Die Arbeitseinsätze seien jedoch unregelmäßig und unvorhersehbar erfolgt und Bedarfszeiten nicht von vornherein absehbar gewesen. Auch die Dauer der Einsatzzeiten sei sehr unterschiedlich gewesen. Ein Rhythmus oder eine Planbarkeit der Arbeitseinsätze habe gefehlt. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe es der Zeitgeringfügigkeit auch nicht entgegen, wenn Rahmenarbeitsverträge für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen worden seien, zwischen einem alten Rahmenarbeitsvertrag und einem neuen, inhaltlich gleichen Arbeitsvertrag aber kein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liege. Die Arbeitsvertragsparteien seien sich hier einig gewesen, die für Zeitgeringfügigkeit geltende Grenze von 50 Arbeitstagen je Kalenderjahr einzuhalten. Faktisch sei es insoweit auch nie zu einer Überschreitung gekommen. Das eine Geringfügigkeit ausschließende Kriterium der "Berufsmäßigkeit" sei nicht gegeben, weil die Beigeladenen zu 1. und 2. Altersrentner gewesen seien (Urteil vom 23.5.2012).

6

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und rügt eine Verletzung von § 8 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB IV. Der bisherigen Rechtsprechung des BSG könne zwar entnommen werden, dass das eine Zeitgeringfügigkeit ausschließende Kriterium einer "regelmäßig" innerhalb eines Jahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ausgeübten Beschäftigung jedenfalls dann erfüllt sei, wenn eine Voraussehbarkeit und eine gewisse zeitliche Nähe der Arbeitseinsätze vorliege, dh wenn Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres zu häufigen, terminlich vorher im Wesentlichen festliegenden Einsätzen herangezogen würden. Hieraus könne jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei nicht einem bestimmten Rhythmus unterliegenden bzw nicht auf bestimmte Termine bezogenen Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt worden seien, die Regelmäßigkeit grundsätzlich (unabhängig von den Gesamtumständen) zu verneinen sei. Allenfalls könne hierin ein Indiz für eine nur gelegentliche Beschäftigung gesehen werden, das jedoch durch hinzutretende Sachverhaltselemente durchaus auch relativiert werden oder ganz zurücktreten könne. Das Merkmal "regelmäßig" sei (auch) dann erfüllt, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereit stehe, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten. Eine ständige Wiederholung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg mache jede Beschäftigung "regelmäßig" iS von § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV. Vorliegend seien die wiederholten Arbeitseinsätze derart in einem generellen Sinne vorhersehbar und bestimmbar gewesen.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Mai 2011 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten, die als Rentenversicherungsträger im Anschluss an eine von ihr vorgenommene Betriebsprüfung gegenüber der Klägerin Beitragsbescheide erließ, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat lediglich den Urteilstenor des Berufungsurteils klargestellt, weil das LSG darin (auch) den Bescheid der Beklagten vom 15.9.2008 aufgehoben hat. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG sowie die den Streitgegenstand bildenden Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen von mehr als 143,86 Euro gefordert wurden.

12

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist (nur noch) der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8.9.2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29.9.2009, der den Ursprungsbescheid vom 15.9.2008 ersetzt hat. Zu Recht hat das LSG angenommen, dass der Bescheid vom 29.9.2009 gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, da er nach Erlass des Widerspruchsbescheides und vor Erhebung der Klage ergangen ist(vgl hierzu allgemein BSG SozR 4-1500 § 96 Nr 4 RdNr 16; BSG Urteil vom 12.5.1993 - 7 RAr 56/92 - Juris RdNr 13 - insoweit nicht abgedruckt in BSGE 72, 248 = SozR 3-4100 § 137 Nr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 96 RdNr 2).

13

2. Die - für den Erlass der angefochtenen Bescheide gemäß § 28p Abs 1 S 5 SGB IV sachlich zuständige - Beklagte ist nicht berechtigt, von der Klägerin als Arbeitgeberin weitere Gesamtsozialversicherungsbeiträge und LFZG-Umlagebeträge für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und 2. in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 zu fordern. Zutreffend hat das LSG die angefochtenen Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben.

14

a) Grundlage für die Versicherungs- und Beitrags(tragungs)pflicht der Klägerin sind die in den einzelnen Teilen des SGB enthaltenen speziellen Regelungen, die grundsätzlich an das Bestehen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfen(vgl § 2 Abs 2 SGB IV; in den hier jeweils in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen für die gesetzliche Krankenversicherung: § 5 Abs 1 Nr 1, § 226 Abs 1 S 1 Nr 1, § 249, § 249b SGB V; für die soziale Pflegeversicherung § 20 Abs 1 S 2 Nr 1, § 58 Abs 1 S 1 SGB XI; für die gesetzliche Rentenversicherung: § 1 S 1 Nr 1, § 172 Abs 1 Nr 1 SGB VI; für das Recht der Arbeitsförderung: § 25 Abs 1 S 1, § 342, § 346 Abs 3 S 1 SGB III; hinsichtlich der Umlagebeträge nach dem LFZG: § 14 Abs 2 S 1 iVm § 10 LFZG).

15

Zu Recht hat das LSG angenommen, dass die jeweiligen Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 1. und 2. als Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV zu qualifizieren sind(vgl zu den Kriterien für Beschäftigung allgemein zB zuletzt BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.

16

Eine den gesamten Zeitraum umfassende "durchgehende" Dauerbeschäftigung bzw eine Beschäftigung (auch) in den zwischen den jeweiligen Arbeitseinsätzen liegenden Zeiträumen (vgl hierzu BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 19) lag nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (vgl § 163 SGG) Feststellungen des LSG allerdings nicht vor. Die Beigeladenen zu 1. und 2. hielten sich nämlich weder aufgrund einer entsprechenden Rahmenvereinbarung noch faktisch durchgehend für eine Arbeitsleistung bereit und unterlagen auch keiner (Abruf-)Verpflichtung, sondern wurden vielmehr jeweils aufgrund grundsätzlicher Bereitschaft in einem nicht voraussehbar gewesenen Bedarfsfall von der Klägerin gefragt, ob sie Arbeitsleistungen erbringen konnten und wollten.

17

b) Ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass das LSG die grundsätzlich bestehende Beitrags(tragungs)pflicht der Klägerin verneint hat, weil es sich bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. um geringfügige Beschäftigungen iS von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV handelte(vgl des Weiteren § 346 Abs 3 S 1, § 27 Abs 2 S 1 SGB III; § 7 Abs 1 S 1 SGB V; § 20 Abs 1 S 1 SGB XI; § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung).

18

Nach § 8 Abs 1 SGB IV in der bis 31.3.2003 geltenden Fassung (des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl I 1983) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt (Nr 1), die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 325 Euro im Monat übersteigt (Nr 2). Nach der vom 1.4.2003 bis 31.12.2005 maßgebenden Fassung des § 8 Abs 1 SGB IV(Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (Nr 1), die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt (Nr 2).

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden 12. Senats des BSG ist es geboten, eine strikte Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen(vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11 ff und Nr 4 S 19). Danach ist den Regelungen der Nr 1 und Nr 2 nach ihrem systematischen Zusammenhang im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass es für ihre Anwendung zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird (dann gilt Nr 1) oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - (dann gilt Nr 2). Denn § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr 2 des § 8 Abs 1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde(vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 19 mwN). Auch unter Berücksichtigung einer - vor allem mit Blick auf die im Einzelfall schwierige Handhabung des Merkmals "regelmäßig" - an der Regelung mit eher rechtspolitischer Zielrichtung geübten Kritik (so zB Axer in von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl 2012, § 14 RdNr 34 mit Fußnote 101; vgl auch Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, § 8 SGB IV RdNr 11, Stand Einzelkommentierung Februar 2013; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 8 SGB IV RdNr 3; Zimmermann in Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 2. Aufl 2014, § 4 RdNr 66) bietet der vorliegende Fall keinen Anlass, die aufgezeigte Rechtsprechung des Senats zu der im Kern unverändert gebliebenen Regelung aufzugeben (vgl bereits BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 19); gerade hier ermöglicht diese Rechtsprechung vorhersehbare Ergebnisse (dazu näher unten).

20

aa) Das LSG hat beanstandungsfrei entschieden, dass bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. Zeitgeringfügigkeit iS von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV gegeben ist, weil ihr Einsatz nur gelegentlich und nicht regelmäßig erfolgte.

21

"Regelmäßig" ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - BT-Drucks 7/4122 S 43 zu 1.) von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Das hat auch die Rechtsprechung des BSG wiederholt so gesehen (vgl zB BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11; BSG SozR 2200 § 168 Nr 6; BSG SozR 2200 § 165 Nr 36; BSG Urteil vom 25.11.1976 - 12/3 RJ 1/75 - USK 76178 ). Für das Vorliegen von Regelmäßigkeit kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 20).

22

Hiervon ausgehend hat das LSG zu Recht angenommen, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. nur gelegentlich im Sinne von "immer wieder" und nicht "regelmäßig" bei der Klägerin beschäftigt waren. Dies folgt bei vorausschauender Betrachtung bereits daraus, dass die Beteiligten nach den Feststellungen des LSG lediglich beim ersten Kontakt im jeweiligen Kalenderjahr eine (mündliche) Rahmenvereinbarung über die grundsätzliche Bereitschaft zu Arbeitsleistungen getroffen haben. Diese Arbeitsleistungen waren von vornherein nicht vorhersehbar und sollten auch keinem Muster oder einem bestimmten Rhythmus folgen. Auch war nach den Feststellungen des LSG nach jedem Arbeitseinsatz unklar, ob es überhaupt zu weiteren Arbeitseinsätzen kommen würde. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin war zudem nicht systematisch und strukturell darauf angelegt, auf die Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1. und 2. im Sinne eines Arbeitskraftpools zurückzugreifen (vgl zu einer derartigen Konstellation Sächsisches LSG Urteil vom 21.3.2014 - L 1 KR 222/09 - Juris). Vielmehr versuchte die Klägerin nach den Feststellungen des LSG anfallenden Vertretungsbedarf zunächst mit eigenen Kräften aufzufangen und auf die Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 1. und 2. - auch wegen der dadurch entstehenden höheren Kosten - zu verzichten. Die nachträgliche Betrachtung der Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. bestätigt im Übrigen die praktische Umsetzung der entsprechenden Absicht der Beteiligten, weil die Arbeitseinsätze von ihrer zeitlichen Lage in unterschiedlichen Monaten sowie zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her ohne erkennbares Schema erfolgten.

23

Soweit die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung hiergegen einwendet, es sei anzunehmen, dass "gewisse Zeitfenster", zB für die Dekoration bei Saisonwechsel und Weihnachten, "sicherlich" vorlagen, die Beteiligten "sicherlich" Anzahl und Lage der Einsätze "in grobem Rahmen" einordnen konnten und die Klägerin "sicherlich" an wiederkehrenden Arbeitseinsätzen interessiert war, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das BSG revisionsrechtlich gebunden ist (§ 163 SGG), lassen eine derartige eher spekulative Interpretation des Sachverhalts nicht zu. Der Auffassung der Beklagten, das Merkmal der Regelmäßigkeit sei schon dann als erfüllt anzusehen, wenn die Beteiligten "auf Grund des tatsächlichen Betriebsablaufs" und aufgrund "der bereits im vorhinein gemachten langjährigen Erfahrungen" berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass es zu einer gewissen Anzahl von Arbeitseinsätzen über einen längeren Zeitraum hinweg kommen wird, kann ebenfalls nicht gefolgt werden; denn eine derart weitgehende Definition des Merkmals der Regelmäßigkeit ließe für die Anwendung von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV keinen Raum mehr. Vielmehr wäre ausgehend von diesem Verständnis letztlich schon jede innerhalb eines Kalenderjahrs ausgeübte vorhersehbare erneute (kurzzeitige) Beschäftigung beim selben Arbeitgeber immer als "regelmäßig" anzusehen.

24

Auch das von der Beklagten für ihre Auffassung angeführte Urteil des Senats vom 23.5.1995 (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die insoweit von der Beklagten wiedergegebenen Entscheidungsgründe betrafen den Fall einer Raumpflegerin, die wöchentlich zehn Stunden in einer Gastwirtschaft und an jedem zweiten Mittwoch vier Stunden in einer Rechtsanwaltskanzlei arbeitete. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass die ständige Wiederholung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren jede dieser Beschäftigungen als regelmäßig iS der Nr 1 des § 8 Abs 1 SGB IV kennzeichnet. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt indessen grundlegend, weil es zwar "immer wieder" zu Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. kam, von einer "ständigen Wiederholung", die bereits nach dem Wortsinn beider Begriffe eine auch in zeitlicher Hinsicht gleichartige Abfolge der Beschäftigungen im Sinne eines erkennbaren Musters oder eines bestimmten Rhythmus oder im Rahmen eines bestimmten Arbeitszyklus (in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 28.8.2008 - L 1 KR 211/06 - Juris RdNr 34) erfordert, nicht die Rede sein kann.

25

Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die zwischen den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger vereinbarten "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen" (Geringfügigkeits-RL in den in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen, aktuell idF vom 20.12.2012) berufen. Abgesehen davon, dass diesen Richtlinien bereits keine die Gerichte bindende Wirkung zukommt, tragen sie die Ansicht der Beklagten auch inhaltlich nicht (vgl hierzu zB Hessisches LSG Urteil vom 6.2.2014 - L 1 KR 31/12 - Juris RdNr 53 mwN). Die von der Beklagten in Bezug genommene Nr 2.4 der Geringfügigkeits-RL nimmt zudem ersichtlich nur - auf längstens zwei Monate befristete - kurzfristige Beschäftigungen in den Blick, nicht aber die hier von vornherein gegebene Begrenzung der Beschäftigung auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Weiterhin soll (auch) nach Nr 2.3.2 der Geringfügigkeits-RL eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vorliegen, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 60 Kalendertagen oder 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird, selbst wenn Arbeitnehmer wiederholt von ein- und demselben Arbeitgeber beschäftigt werden, ohne dass ein Rahmenvertrag oder eine Beschäftigung auf Abruf besteht.

26

bb) Zu Recht hat das LSG schließlich entschieden, dass das eine Zeitgeringfügigkeit ausschließende Kriterium der "berufsmäßigen" Ausübung der Beschäftigung nach § 8 Abs 1 Nr 2 aE SGB IV nicht erfüllt ist; denn nach seinen Feststellungen waren die Beigeladenen zu 1. und 2. als Altersrentner auf die Einkünfte aus den Beschäftigungen bei der Klägerin nicht angewiesen, was auch die Beklagte im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen hat.

27

c) Da nach alledem Zeitgeringfügigkeit gemäß § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV gegeben ist, sind die angefochtenen Bescheide auch nicht teilweise in Höhe der im Fall von Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV bestehenden Abgabenpflicht(§ 249b S 1 SGB V, § 172 Abs 3 SGB VI) rechtmäßig.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

29

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags der noch streitigen Beitrags- bzw Umlageforderung festzusetzen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 12 313,83 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachentrichtung von Pauschalbeiträgen für bei ihr geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.

2

Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover forderte von ihr nach durchgeführter Betriebsprüfung für die Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2004 Beiträge in Höhe von 12 313,83 Euro einschließlich Säumniszuschlägen nach. Zum einen habe die Klägerin keine Beiträge auf eine dem Beigeladenen zu 14. gewährte Jubiläumszuwendung abgeführt. Zum anderen seien die Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. als Aushilfsfahrer zwar geringfügig, aber nicht nur kurzfristig beschäftigt gewesen, weshalb Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- (GKV) und Rentenversicherung (GRV) angefallen seien (Bescheid vom 28.12.2005; Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007).

3

Das SG Hannover hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend Beiträge auf die dem Beigeladenen zu 14. gewährte Jubiläumszuwendung und für die Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. als geringfügig Beschäftigte iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV Pauschalbeiträge gefordert. Die Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. seien nicht zeitgeringfügig iS des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV beschäftigt gewesen, weil die zwischen der Klägerin und den Beigeladenen bestehenden Arbeitsverhältnisse jeweils von vorneherein auf ständige Wiederholung gerichtet gewesen seien und über einen mehrere Monate oder gar Jahre umfassenden Zeitraum ausgeübt werden sollten(Urteil vom 25.8.2011). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Einsätze als Aushilfsfahrer nur auf einen Anruf des Disponenten erfolgten und nicht planbar gewesen seien. Eine Beschäftigung erfolge auch dann regelmäßig, wenn der Beschäftigte zu sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitstehe, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung Folge zu leisten. Es könne offenbleiben, ob die Beschäftigungsverhältnisse bei ihrer Begründung bereits auf mehrere Jahre angelegt gewesen seien. Soweit das BSG im Urteil vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - (SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 21) zur Regelmäßigkeit einer Beschäftigung ausgeführt habe, dass diese bei einer mehrjährigen Wiederholung zu bejahen sei, könne dies - unter Zugrundelegung einer vorausschauenden Betrachtungsweise - nur den Charakter einer rückblickenden Ergänzungserwägung haben (Urteil vom 27.10.2015).

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. seien nur gelegentlich und nicht regelmäßig bei ihr beschäftigt gewesen. Sie habe beim Erstkontakt mit ihnen nur eine mündliche Rahmenabrede getroffen. Es sei von vorneherein nicht vorhersehbar gewesen, ob überhaupt und ggf wann, wie und wo ein Einsatz erfolgen sollte; ein bestimmtes Einsatzmuster oder ein fester Rhythmus seien nicht vorgegeben gewesen. Schließlich sei ihr Geschäftsbetrieb auch nicht systematisch oder strukturell darauf angelegt, die Arbeitskraft der Beigeladenen im Sinne eines "Arbeitskräfte-Pools" in Anspruch zu nehmen. Um das Kriterium der Regelmäßigkeit zu bejahen, müsse von Anfang an ein mehrjähriger Einsatz geplant sein.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2015 und des SG Hannover vom 25. August 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2007 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

8

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Beitragsnachforderungsbescheid ist rechtmäßig.

10

1. Die Beklagte fordert von der Klägerin zu Recht Pauschalbeiträge für die Beigeladenen zu 1. bis 13. sowie 15. nach. Diese waren im Streitzeitraum bei der Klägerin entgeltgeringfügig iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV beschäftigt. Gemäß § 249b SGB V hat die Klägerin als Arbeitgeberin für die betroffenen Beigeladenen daher Pauschalbeiträge in Höhe von 10 bzw (ab 1.4.2003) 11 vH des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen (§ 249b S 1 SGB V idF des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 , bzw ab 1.4.2003 idF des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 ).

11

a) Die Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. waren entgeltgeringfügig beschäftigt. Eine entgeltgeringfügige Beschäftigung iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine im Gesetz bestimmte Entgeltgrenze nicht übersteigt(bis 31.12.2001: 630 DM ; 1.1.2002 bis 31.3.2003: 325 Euro <4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000, BGBl I 1983>; ab 1.4.2003: 400 Euro ). Hiervon abzugrenzen sind zeitgeringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV. Eine solche liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die gesetzlich bestimmte Entgeltgrenze im Monat übersteigt. Beide Formen der geringfügigen Beschäftigungen unterscheiden sich dadurch, dass die entgeltgeringfügige Beschäftigung regelmäßig, die zeitgeringfügige aber nur gelegentlich ausgeübt wird (stRspr - grdl BSG vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11; ausf dazu auch Schlegel in juris-PK SGB IV, 3. Aufl 2016, § 8 RdNr 33 ff mwN). Regelmäßig in diesem Sinne ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats eine Beschäftigung (dazu BSG vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 21 mwN), die bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist (dazu b) und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (dazu c).

12

b) Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. war auf ständige Wiederholung gerichtet. Dies steht aufgrund der Feststellungen des SG, die sich das LSG zu eigen gemacht hat (§ 153 Abs 2 SGG) und gegen die die Beteiligten keine durchgreifenden Revisionsgründe vorgebracht haben, für den Senat bindend fest (§ 163 SGG). Das SG hat hierzu festgestellt, dass die Klägerin und die Beigeladenen zwar keine schriftlichen Arbeitsverträge geschlossen haben, aber jeweils grundsätzlich bereit gewesen seien, weiterhin regelmäßig zusammenzuarbeiten. Auch wenn der Arbeitsanfall nicht immer vorhersehbar gewesen sein mag, habe die Klägerin über mehrere Jahre hinweg Aushilfskräfte benötigt und auch tatsächlich eingesetzt; sie sei auf die weitere Arbeitsbereitschaft ihrer bereits erfahrenen Mitarbeiter angewiesen gewesen.

13

Dies lässt den Schluss zu, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin systematisch und strukturell darauf angelegt war, auf die Arbeitskraft der Beigeladenen zurückzugreifen (vgl dazu BSG vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 22). Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Revision geltend macht, dass von vorneherein nicht vorhersehbar gewesen sei, ob überhaupt und ggf wann, wie und wo ein Einsatz erfolgen sollte, ein bestimmtes Einsatzmuster oder ein fester Rhythmus seien nicht vorgegeben gewesen, steht dies mit den maßgeblichen Feststellungen des SG nicht im Einklang. Danach haben die Beigeladenen vielmehr einen im Wesentlichen gleichbleibenden Verdienst erzielt und sich auf diese Einkommenssituation einstellen können. Zutreffend führt das LSG in diesem Zusammenhang zudem aus, dass es nicht darauf ankommt, ob Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vorneherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Vielmehr ist das Merkmal der Regelmäßigkeit auch dann erfüllt, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten (BSG vom 23.5.1995 - 12 RK 60/93 - SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 20). Die Klägerin hat Verfahrensrügen gegen die maßgeblichen Feststellungen nicht erhoben (§ 163 SGG). Der bloße Tatsachenvortrag der Klägerin im Rahmen ihrer Revisionsbegründung genügt insoweit nicht. Vielmehr setzt eine Verfahrensrüge voraus, dass auch die Tatsachen bezeichnet werden, die den Verfahrensmangel ergeben sollen (§ 164 Abs 2 S 3 SGG). Hieran fehlt es.

14

c) Eine Beschäftigung ist nicht erst dann regelmäßig iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV, wenn sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Es ist daher unschädlich, dass das LSG offen- gelassen hat, ob die Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. bei ihrer Begründung bereits auf mehrere Jahre angelegt waren. Das SG hatte demgegenüber zwar noch festgestellt, dass die Beschäftigungen über einen mehrere Monate oder gar mehrere Jahre umfassenden Zeitraum ausgeübt werden sollten. Indem das LSG diese Frage aber ausdrücklich offengelassen hat, hat es seine Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG insoweit beschränkt (allg zur teilweisen Bezugnahme vgl Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 153 RdNr 7). Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob von Anfang an eine mehrjährige Beschäftigung geplant war. Erforderlich ist - neben der Ausrichtung auf eine ständige Wiederholung - lediglich die Bereitschaft der Parteien des Beschäftigungsverhältnisses zu regelmäßiger Zusammenarbeit beim ersten Arbeitseinsatz.

15

aa) Einer solchen Auslegung steht nicht entgegen, dass der Senat das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit einer Beschäftigung in der Vergangenheit ua darüber definiert hat, dass diese über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (BSG vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 21; BSG vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11). Der Senat hat mit dieser Wendung eine Gemeinsamkeit der seinerzeit von ihm bereits beurteilten Sachverhalte aufgegriffen, in denen er eine regelmäßige Beschäftigung angenommen hatte (vgl die Aufzählung in BSG vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11 f; s zur Rspr des Senats auch Lechner, BB 1999, 2242). Eine Beschäftigung, die auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, ist regelmäßig. Daraus kann und darf aber nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine Beschäftigung, bei der nicht von vorneherein feststeht, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, nicht regelmäßig ist. Vielmehr kann auch eine auf nicht mehr als ein Jahr befristete Beschäftigung bereits regelmäßig iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV sein(so auch Schlegel, aaO, § 8 RdNr 38; Schlegel in Küttner, Personalbuch, 24. Aufl 2017, Stichwort: Geringfügige Beschäftigung, RdNr 39; aA Löwisch, BB 1999, 739, 742 f; vgl auch BSG vom 25.11.1976 - 12/3 RJ 1/75 - Juris RdNr 14: "Nicht mehr gelegentlich ist eine Nebenbeschäftigung sonach allenfalls erst dann, wenn sie […] in regelmäßiger Wiederkehr im Verlauf eines Jahres erfolgt"; dem folgend BSG vom 28.4.1982 - 12 RK 1/80 - SozR 2200 § 168 Nr 6 S 10 f). Entscheidend ist letztlich, ob eine Beschäftigung laufend oder regelmäßig wiederkehrend oder aber nur gelegentlich ausgeübt werden soll.

16

bb) Eine solches Verständnis entspricht insbesondere der Regelungsgeschichte. Die Vorgängerregelungen zu § 8 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB IV unterschieden zwei Fallgruppen von Nebenbeschäftigungen, die unter bestimmten weiteren Voraussetzungen versicherungsfrei waren: Namentlich solche, die nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe, für eine Zeitdauer ausgeübt wurden, die im Laufe eines Jahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 75 Arbeitstage nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegten oder im Voraus durch Vertrag beschränkt waren auf der einen, und solche, die zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur gegen ein eine bestimmte Grenze nicht übersteigendes Entgelt ausgeübt wurden auf der anderen Seite(vgl § 168 Abs 2 RVO, § 1228 Abs 2 RVO, § 4 Abs 2 AVG, sowie § 30 Abs 2 RKG). Auch nach altem Recht kam es für die Abgrenzung somit nicht darauf an, ob bereits bei Begründung des Beschäftigungsverhältnisses feststand, dass die Beschäftigung über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden sollte. Maßgeblich für die Abgrenzung war, ob die Beschäftigung laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr oder aber nur gelegentlich ausgeübt wurde. Diese Regelungen hat der Gesetzgeber mit § 8 Abs 1 SGB IV in überarbeiteter und vereinfachter Form zusammengefasst(so ausdrücklich BT-Drucks 7/4122 S 31 ). Die Legaldefinition der zeitgeringfügigen Beschäftigung in § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV greift dabei die Regelungen über "nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe" ausgeübte Beschäftigungen auf(Schlegel, aaO, § 8 RdNr 35). Das - wenn auch im Gesetz nicht mehr als solches erwähnte - Regelbeispiel zeitgeringfügiger Beschäftigung ist damit auch unter Geltung des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV die Beschäftigung zur Aushilfe. Den Begriff der gelegentlichen Aushilfe hat bereits das Reichsversicherungsamt wie folgt definiert: "In allen diesen Fällen ist unter gelegentlicher Aushilfe eine solche Beschäftigung zu verstehen, mit deren Wiederholung oder Fortsetzung über die vorgesehene oder sich aus den Umständen ergebende kurze Zeit hinaus von vornherein nicht zu rechnen ist. Hierher sind für das Gebiet der Angestelltenversicherung vor allem die Fälle der Einstellung einer Hilfskraft in Zeiten vorübergehend gesteigerten Geschäftsverkehrs (etwa zu Weihnachten) zu rechnen. Kennzeichnend für das Wesen einer solchen Beschäftigung ist, dass der zur Aushilfe Beschäftigte nach vorübergehender Tätigkeit (…) wieder ausscheidet, weil sein Dienstverhältnis von Anfang an nur für diese kurze Zeit beabsichtigt ist." (RVA vom 27.1.1939 - IIIa AB. 253/38 - AN 1939, 172, 173).

17

cc) Sinn und Zweck des Gesetzes führen zu derselben Auslegung. Mit der Regelung über die Versicherungsfreiheit zeitgeringfügiger Beschäftigungen sollte dafür gesorgt werden, dass nicht wegen einer nur gelegentlichen und vorübergehenden Tätigkeit Personen der Versicherungspflicht unterworfen werden, für deren Beschäftigung diese nicht passt und die davon bei der jeweilig kurzen Dauer des Versicherungsverhältnisses in der Regel nur Kosten und Umstände, aber keinen entsprechenden Nutzen haben werden (so die Begründung zum Entw der RVO, RT-Drucks 1909/10 zu Nr 340 S 150; vgl auch Schlegel, aaO, § 8 RdNr 26). Dieses gesetzgeberische Ziel kommt heute noch darin zum Ausdruck, dass eine Beschäftigung dann nicht zeitgeringfügig im Gesetzessinne ist, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt einen der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV entsprechenden Betrag übersteigt.

18

2. Soweit die Beklagte wegen der dem Beigeladenen zu 14. gewährten Jubiläumszuwendung sowie hierfür von der Klägerin getragene Lohnsteueranteile Beiträge (in Höhe von 93,60 Euro zzgl 12,50 Euro Säumniszuschlägen) nachfordert, hat die Klägerin auch im Revisionsverfahren keinerlei Einwendungen geltend gemacht.

19

3. Fehler bei der Berechnung der nachgeforderten Beiträge sind nicht ersichtlich.

20

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

21

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 nicht aufzuheben war.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 6737,15 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) unter dem Blickwinkel der (fehlenden) Zeitgeringfügigkeit von Beschäftigung.

2

Die klagende GmbH betreibt seit vielen Jahren ein Reinigungsunternehmen mit 13 bzw 14 Filialen, in dem in den Jahren 2003 bis 2005 ca 90 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt wurden, ua - wiederholt und jeweils zeitlich begrenzt - die Beigeladenen zu 1. und 2. (seinerzeit Bezieher von Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung). Der Beigeladene zu 1. war bis zum Renteneintritt bei der Klägerin angestellt gewesen, die Beigeladene zu 2. - deren Kundin die Klägerin gewesen war - war bis zum Jahr 2000 selbstständig tätig. Im Einzelnen sind folgende Beschäftigungszeiten der Beigeladenen zu verzeichnen:

Beigeladener zu 1.:

2003 in sechs Monaten insgesamt 39 Tage
2004 in acht Monaten insgesamt 39 Tage
2005 in sechs Monaten insgesamt 43 Tage

Beigeladene zu 2.:

2003 in sieben Monaten insgesamt 38 Tage
2004 in neun Monaten insgesamt 42 Tage
2005 in fünf Monaten insgesamt 27 Tage.

3

Nach den Feststellungen des LSG sollte der Beigeladene zu 1. in einer Filiale bei unerwarteten Arbeitskraftausfällen oder unerwartetem Personalbedarf tätig sein, der durch saisonale Schwankungen aufgrund besonderer Angebote bedingt war. Die Beigeladene zu 2. wurde für Dekorationsarbeiten eingesetzt, wenn die Geschäftsführerin der Klägerin diesen Arbeiten aufgrund saisonaler oder personeller Engpässe nicht allein nachkommen konnte. Den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. lag kein (schriftlicher) Rahmenvertrag zugrunde. Die Beteiligten gingen aber übereinstimmend davon aus, dass die für Zeitgeringfügigkeit geltende 50-Tage-Grenze bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr keinesfalls überschritten werden sollte. Im Bedarfsfall fragte die Klägerin bei den Beigeladenen zu 1. und 2. an, ob diese bei ihr einspringen könnten; beim jeweils ersten Kontakt in einem Kalenderjahr fragte die Klägerin zudem danach, ob (weiterhin) die generelle Bereitschaft bestehe, im genannten maximalen Zeitrahmen tätig zu sein, falls sich ein Engagement ergebe. Eine Abrufbereitschaft bestand nicht. Ein Einsatz als "Springer" war bewusst nicht beabsichtigt. Die Klägerin erhielt je nach Situation der angefragten Beigeladenen zu 1. und 2. Zu- oder Absagen bzw im Fall der Abwesenheit überhaupt keine Nachricht. Die Beigeladenen zu 1. und 2. erhielten im streitigen Zeitraum in mehreren Monaten Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro.

4

In der Zeit vom 26.3.2007 bis 31.3.2008 führte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum Januar 2003 bis Dezember 2005 durch. Durch Bescheid vom 15.9.2008 und Widerspruchsbescheid vom 8.9.2009 machte die Beklagte eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuzüglich LFZG-Umlagen für den streitigen Zeitraum geltend, wovon 6907,58 Euro - im Widerspruchsverfahren reduziert auf 6737,15 Euro - auf die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. entfielen. In Ausführung des Widerspruchsbescheides erließ die Beklagte einen Bescheid vom 29.9.2009, der den Bescheid vom 15.9.2008 ersetzte.

5

Das SG hat die gegen die Beitrags- und Umlagenachforderungen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 31.5.2011). Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG insgesamt sowie die Bescheide der Beklagten einschließlich des Ausführungsbescheides insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge zzgl Umlagen in Höhe von mehr als 143,86 Euro gefordert wurden. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte fordere zu Unrecht für die Beigeladenen zu 1. und 2. Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge ausgehend von mehr als nur geringfügigen Beschäftigungen nach, weil deren Beschäftigungen als zeitgeringfügig und daher als versicherungsfrei anzusehen seien. Zwar seien die Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des BSG auf ständige Wiederholung gerichtet gewesen. Die Arbeitseinsätze seien jedoch unregelmäßig und unvorhersehbar erfolgt und Bedarfszeiten nicht von vornherein absehbar gewesen. Auch die Dauer der Einsatzzeiten sei sehr unterschiedlich gewesen. Ein Rhythmus oder eine Planbarkeit der Arbeitseinsätze habe gefehlt. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe es der Zeitgeringfügigkeit auch nicht entgegen, wenn Rahmenarbeitsverträge für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen worden seien, zwischen einem alten Rahmenarbeitsvertrag und einem neuen, inhaltlich gleichen Arbeitsvertrag aber kein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liege. Die Arbeitsvertragsparteien seien sich hier einig gewesen, die für Zeitgeringfügigkeit geltende Grenze von 50 Arbeitstagen je Kalenderjahr einzuhalten. Faktisch sei es insoweit auch nie zu einer Überschreitung gekommen. Das eine Geringfügigkeit ausschließende Kriterium der "Berufsmäßigkeit" sei nicht gegeben, weil die Beigeladenen zu 1. und 2. Altersrentner gewesen seien (Urteil vom 23.5.2012).

6

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und rügt eine Verletzung von § 8 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB IV. Der bisherigen Rechtsprechung des BSG könne zwar entnommen werden, dass das eine Zeitgeringfügigkeit ausschließende Kriterium einer "regelmäßig" innerhalb eines Jahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ausgeübten Beschäftigung jedenfalls dann erfüllt sei, wenn eine Voraussehbarkeit und eine gewisse zeitliche Nähe der Arbeitseinsätze vorliege, dh wenn Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres zu häufigen, terminlich vorher im Wesentlichen festliegenden Einsätzen herangezogen würden. Hieraus könne jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei nicht einem bestimmten Rhythmus unterliegenden bzw nicht auf bestimmte Termine bezogenen Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt worden seien, die Regelmäßigkeit grundsätzlich (unabhängig von den Gesamtumständen) zu verneinen sei. Allenfalls könne hierin ein Indiz für eine nur gelegentliche Beschäftigung gesehen werden, das jedoch durch hinzutretende Sachverhaltselemente durchaus auch relativiert werden oder ganz zurücktreten könne. Das Merkmal "regelmäßig" sei (auch) dann erfüllt, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereit stehe, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten. Eine ständige Wiederholung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg mache jede Beschäftigung "regelmäßig" iS von § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV. Vorliegend seien die wiederholten Arbeitseinsätze derart in einem generellen Sinne vorhersehbar und bestimmbar gewesen.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Mai 2011 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten, die als Rentenversicherungsträger im Anschluss an eine von ihr vorgenommene Betriebsprüfung gegenüber der Klägerin Beitragsbescheide erließ, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat lediglich den Urteilstenor des Berufungsurteils klargestellt, weil das LSG darin (auch) den Bescheid der Beklagten vom 15.9.2008 aufgehoben hat. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG sowie die den Streitgegenstand bildenden Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen von mehr als 143,86 Euro gefordert wurden.

12

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist (nur noch) der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8.9.2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29.9.2009, der den Ursprungsbescheid vom 15.9.2008 ersetzt hat. Zu Recht hat das LSG angenommen, dass der Bescheid vom 29.9.2009 gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, da er nach Erlass des Widerspruchsbescheides und vor Erhebung der Klage ergangen ist(vgl hierzu allgemein BSG SozR 4-1500 § 96 Nr 4 RdNr 16; BSG Urteil vom 12.5.1993 - 7 RAr 56/92 - Juris RdNr 13 - insoweit nicht abgedruckt in BSGE 72, 248 = SozR 3-4100 § 137 Nr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 96 RdNr 2).

13

2. Die - für den Erlass der angefochtenen Bescheide gemäß § 28p Abs 1 S 5 SGB IV sachlich zuständige - Beklagte ist nicht berechtigt, von der Klägerin als Arbeitgeberin weitere Gesamtsozialversicherungsbeiträge und LFZG-Umlagebeträge für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und 2. in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 zu fordern. Zutreffend hat das LSG die angefochtenen Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben.

14

a) Grundlage für die Versicherungs- und Beitrags(tragungs)pflicht der Klägerin sind die in den einzelnen Teilen des SGB enthaltenen speziellen Regelungen, die grundsätzlich an das Bestehen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfen(vgl § 2 Abs 2 SGB IV; in den hier jeweils in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen für die gesetzliche Krankenversicherung: § 5 Abs 1 Nr 1, § 226 Abs 1 S 1 Nr 1, § 249, § 249b SGB V; für die soziale Pflegeversicherung § 20 Abs 1 S 2 Nr 1, § 58 Abs 1 S 1 SGB XI; für die gesetzliche Rentenversicherung: § 1 S 1 Nr 1, § 172 Abs 1 Nr 1 SGB VI; für das Recht der Arbeitsförderung: § 25 Abs 1 S 1, § 342, § 346 Abs 3 S 1 SGB III; hinsichtlich der Umlagebeträge nach dem LFZG: § 14 Abs 2 S 1 iVm § 10 LFZG).

15

Zu Recht hat das LSG angenommen, dass die jeweiligen Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 1. und 2. als Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV zu qualifizieren sind(vgl zu den Kriterien für Beschäftigung allgemein zB zuletzt BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.

16

Eine den gesamten Zeitraum umfassende "durchgehende" Dauerbeschäftigung bzw eine Beschäftigung (auch) in den zwischen den jeweiligen Arbeitseinsätzen liegenden Zeiträumen (vgl hierzu BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 19) lag nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (vgl § 163 SGG) Feststellungen des LSG allerdings nicht vor. Die Beigeladenen zu 1. und 2. hielten sich nämlich weder aufgrund einer entsprechenden Rahmenvereinbarung noch faktisch durchgehend für eine Arbeitsleistung bereit und unterlagen auch keiner (Abruf-)Verpflichtung, sondern wurden vielmehr jeweils aufgrund grundsätzlicher Bereitschaft in einem nicht voraussehbar gewesenen Bedarfsfall von der Klägerin gefragt, ob sie Arbeitsleistungen erbringen konnten und wollten.

17

b) Ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass das LSG die grundsätzlich bestehende Beitrags(tragungs)pflicht der Klägerin verneint hat, weil es sich bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. um geringfügige Beschäftigungen iS von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV handelte(vgl des Weiteren § 346 Abs 3 S 1, § 27 Abs 2 S 1 SGB III; § 7 Abs 1 S 1 SGB V; § 20 Abs 1 S 1 SGB XI; § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung).

18

Nach § 8 Abs 1 SGB IV in der bis 31.3.2003 geltenden Fassung (des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl I 1983) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt (Nr 1), die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 325 Euro im Monat übersteigt (Nr 2). Nach der vom 1.4.2003 bis 31.12.2005 maßgebenden Fassung des § 8 Abs 1 SGB IV(Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (Nr 1), die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt (Nr 2).

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden 12. Senats des BSG ist es geboten, eine strikte Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen(vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11 ff und Nr 4 S 19). Danach ist den Regelungen der Nr 1 und Nr 2 nach ihrem systematischen Zusammenhang im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass es für ihre Anwendung zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird (dann gilt Nr 1) oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - (dann gilt Nr 2). Denn § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr 2 des § 8 Abs 1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde(vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 19 mwN). Auch unter Berücksichtigung einer - vor allem mit Blick auf die im Einzelfall schwierige Handhabung des Merkmals "regelmäßig" - an der Regelung mit eher rechtspolitischer Zielrichtung geübten Kritik (so zB Axer in von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl 2012, § 14 RdNr 34 mit Fußnote 101; vgl auch Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, § 8 SGB IV RdNr 11, Stand Einzelkommentierung Februar 2013; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 8 SGB IV RdNr 3; Zimmermann in Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 2. Aufl 2014, § 4 RdNr 66) bietet der vorliegende Fall keinen Anlass, die aufgezeigte Rechtsprechung des Senats zu der im Kern unverändert gebliebenen Regelung aufzugeben (vgl bereits BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 19); gerade hier ermöglicht diese Rechtsprechung vorhersehbare Ergebnisse (dazu näher unten).

20

aa) Das LSG hat beanstandungsfrei entschieden, dass bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. Zeitgeringfügigkeit iS von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV gegeben ist, weil ihr Einsatz nur gelegentlich und nicht regelmäßig erfolgte.

21

"Regelmäßig" ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - BT-Drucks 7/4122 S 43 zu 1.) von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Das hat auch die Rechtsprechung des BSG wiederholt so gesehen (vgl zB BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11; BSG SozR 2200 § 168 Nr 6; BSG SozR 2200 § 165 Nr 36; BSG Urteil vom 25.11.1976 - 12/3 RJ 1/75 - USK 76178 ). Für das Vorliegen von Regelmäßigkeit kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 20).

22

Hiervon ausgehend hat das LSG zu Recht angenommen, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. nur gelegentlich im Sinne von "immer wieder" und nicht "regelmäßig" bei der Klägerin beschäftigt waren. Dies folgt bei vorausschauender Betrachtung bereits daraus, dass die Beteiligten nach den Feststellungen des LSG lediglich beim ersten Kontakt im jeweiligen Kalenderjahr eine (mündliche) Rahmenvereinbarung über die grundsätzliche Bereitschaft zu Arbeitsleistungen getroffen haben. Diese Arbeitsleistungen waren von vornherein nicht vorhersehbar und sollten auch keinem Muster oder einem bestimmten Rhythmus folgen. Auch war nach den Feststellungen des LSG nach jedem Arbeitseinsatz unklar, ob es überhaupt zu weiteren Arbeitseinsätzen kommen würde. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin war zudem nicht systematisch und strukturell darauf angelegt, auf die Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1. und 2. im Sinne eines Arbeitskraftpools zurückzugreifen (vgl zu einer derartigen Konstellation Sächsisches LSG Urteil vom 21.3.2014 - L 1 KR 222/09 - Juris). Vielmehr versuchte die Klägerin nach den Feststellungen des LSG anfallenden Vertretungsbedarf zunächst mit eigenen Kräften aufzufangen und auf die Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 1. und 2. - auch wegen der dadurch entstehenden höheren Kosten - zu verzichten. Die nachträgliche Betrachtung der Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. bestätigt im Übrigen die praktische Umsetzung der entsprechenden Absicht der Beteiligten, weil die Arbeitseinsätze von ihrer zeitlichen Lage in unterschiedlichen Monaten sowie zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her ohne erkennbares Schema erfolgten.

23

Soweit die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung hiergegen einwendet, es sei anzunehmen, dass "gewisse Zeitfenster", zB für die Dekoration bei Saisonwechsel und Weihnachten, "sicherlich" vorlagen, die Beteiligten "sicherlich" Anzahl und Lage der Einsätze "in grobem Rahmen" einordnen konnten und die Klägerin "sicherlich" an wiederkehrenden Arbeitseinsätzen interessiert war, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das BSG revisionsrechtlich gebunden ist (§ 163 SGG), lassen eine derartige eher spekulative Interpretation des Sachverhalts nicht zu. Der Auffassung der Beklagten, das Merkmal der Regelmäßigkeit sei schon dann als erfüllt anzusehen, wenn die Beteiligten "auf Grund des tatsächlichen Betriebsablaufs" und aufgrund "der bereits im vorhinein gemachten langjährigen Erfahrungen" berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass es zu einer gewissen Anzahl von Arbeitseinsätzen über einen längeren Zeitraum hinweg kommen wird, kann ebenfalls nicht gefolgt werden; denn eine derart weitgehende Definition des Merkmals der Regelmäßigkeit ließe für die Anwendung von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV keinen Raum mehr. Vielmehr wäre ausgehend von diesem Verständnis letztlich schon jede innerhalb eines Kalenderjahrs ausgeübte vorhersehbare erneute (kurzzeitige) Beschäftigung beim selben Arbeitgeber immer als "regelmäßig" anzusehen.

24

Auch das von der Beklagten für ihre Auffassung angeführte Urteil des Senats vom 23.5.1995 (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die insoweit von der Beklagten wiedergegebenen Entscheidungsgründe betrafen den Fall einer Raumpflegerin, die wöchentlich zehn Stunden in einer Gastwirtschaft und an jedem zweiten Mittwoch vier Stunden in einer Rechtsanwaltskanzlei arbeitete. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass die ständige Wiederholung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren jede dieser Beschäftigungen als regelmäßig iS der Nr 1 des § 8 Abs 1 SGB IV kennzeichnet. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt indessen grundlegend, weil es zwar "immer wieder" zu Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. kam, von einer "ständigen Wiederholung", die bereits nach dem Wortsinn beider Begriffe eine auch in zeitlicher Hinsicht gleichartige Abfolge der Beschäftigungen im Sinne eines erkennbaren Musters oder eines bestimmten Rhythmus oder im Rahmen eines bestimmten Arbeitszyklus (in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 28.8.2008 - L 1 KR 211/06 - Juris RdNr 34) erfordert, nicht die Rede sein kann.

25

Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die zwischen den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger vereinbarten "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen" (Geringfügigkeits-RL in den in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen, aktuell idF vom 20.12.2012) berufen. Abgesehen davon, dass diesen Richtlinien bereits keine die Gerichte bindende Wirkung zukommt, tragen sie die Ansicht der Beklagten auch inhaltlich nicht (vgl hierzu zB Hessisches LSG Urteil vom 6.2.2014 - L 1 KR 31/12 - Juris RdNr 53 mwN). Die von der Beklagten in Bezug genommene Nr 2.4 der Geringfügigkeits-RL nimmt zudem ersichtlich nur - auf längstens zwei Monate befristete - kurzfristige Beschäftigungen in den Blick, nicht aber die hier von vornherein gegebene Begrenzung der Beschäftigung auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Weiterhin soll (auch) nach Nr 2.3.2 der Geringfügigkeits-RL eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vorliegen, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 60 Kalendertagen oder 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird, selbst wenn Arbeitnehmer wiederholt von ein- und demselben Arbeitgeber beschäftigt werden, ohne dass ein Rahmenvertrag oder eine Beschäftigung auf Abruf besteht.

26

bb) Zu Recht hat das LSG schließlich entschieden, dass das eine Zeitgeringfügigkeit ausschließende Kriterium der "berufsmäßigen" Ausübung der Beschäftigung nach § 8 Abs 1 Nr 2 aE SGB IV nicht erfüllt ist; denn nach seinen Feststellungen waren die Beigeladenen zu 1. und 2. als Altersrentner auf die Einkünfte aus den Beschäftigungen bei der Klägerin nicht angewiesen, was auch die Beklagte im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen hat.

27

c) Da nach alledem Zeitgeringfügigkeit gemäß § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV gegeben ist, sind die angefochtenen Bescheide auch nicht teilweise in Höhe der im Fall von Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV bestehenden Abgabenpflicht(§ 249b S 1 SGB V, § 172 Abs 3 SGB VI) rechtmäßig.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

29

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags der noch streitigen Beitrags- bzw Umlageforderung festzusetzen.

(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Zehnten Buches, insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt.

(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.

(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.

(2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt.

(3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.