Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

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Sozialrecht: Lohnbuchhalterin ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig

31.10.2019

Die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin ist eine abhängige Beschäftigung. Sie unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Sozialrecht Berlin
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Gesellschaftsrecht: Sozialversicherungspflicht: Schuldrechtliche Stimmrechtvereinbarung bleibt ohne Wirkung

21.09.2017

Fehlt einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht mehrheitlich beteiligt ist, nach dem Gesellschaftsvertrag die Rechtsmacht, Entscheidungen abzuwehren, ist er sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Kein Anspruch auf hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Tarifvertrag

14.08.2013

§ 11 Abs. 4 Buchst. a TV UmBw (aF) verpflichtete die BRD nicht dazu, die Hälfte der Pflichtversicherungsbeiträge zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen.
Tarifvertragsrecht

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zitiert oder wird zitiert von 22 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag


(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Ve

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit - FELEG | § 14 Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Unfallversicherung, Krankenversicherung der Landwirte, soziale Pflegeversicherung


(1) Der Bund trägt die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, soweit sie für nach § 2 stillgelegte Flächen zu entrichten sind, die vom Leistungsberechtigten gepflegt werden und für die ein Flächenzuschlag gezahlt wird. Sie werden vom B

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 53a Beiträge zur Pflegeversicherung


(1) Rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben und die bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder bei einer Pflegekasse nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vers
wird zitiert von 13 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 57 Beitragspflichtige Einnahmen


(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buch

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit


(1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Im Rahmen dieser Prüfungen haben der Medizinisch

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen


(1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicheru

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 25 Familienversicherung


(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,2. nicht nach § 20 Abs
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Vorruhestandsgesetz - VRG | § 3 Höhe des Zuschusses zu den Vorruhestandsleistungen


(1) Der Zuschuß beträgt 35 vom Hundert der Aufwendungen für 1. das dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts gezahlte Vorruhestandsgeld,2. den Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Pflichtversicherung des aus
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 2 Selbstbestimmung


(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 19 Begriff der Pflegepersonen


Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 60 Beitragszahlung


(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Kr

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation


(1) Die Pflegekassen sollen Leistungen zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 für in der sozialen Pflegeversicherung Versicherte erbringen, indem sie unter Beteiligung der versicherten Pflegebedürftigen und der Pflegeein

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten


Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Parlamente der Länder (Abgeordnete) sind unbeschadet einer bereits nach § 20 Abs. 3 oder § 23 Abs. 1 bestehenden Versicherungspflicht verpflichtet, gegenüber dem jeweiligen Parlamentsprä

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2019 - VI ZR 437/18

bei uns veröffentlicht am 17.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 437/18 Verkündet am: 17. September 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Sozialgericht Regensburg Beschluss, 11. Aug. 2017 - S 3 R 8030/17 ER

bei uns veröffentlicht am 11.08.2017

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Aug. 2018 - L 4 KR 435/17

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.06.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Sozialgericht Landshut Gerichtsbescheid, 02. Nov. 2016 - S 7 R 5011/14

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 31.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2012 wird aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers vom 24.01. bis 31.07.2011 beim Beigeladenen nicht im Ra

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 21. Sept. 2017 - S 14 R 1193/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2015 wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Streitwert wird

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - L 2 P 32/16

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Gründe I. Die Berufung wird gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.06.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbest

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2016 - L 5 KR 409/16 ER

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Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer in der zweiten Instanz befindlichen Klage gegen einen Beitragsbescheid. Die 1951 geborene Antragstellerin bezieht aus medizinischen Gründen Leis

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 20. Feb. 2015 - S 11 KR 507/11

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Streitwert wird auf 300,25 Euro festgesetzt. IV. Die Berufung wird zugelassen. Gründe

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Apr. 2016 - L 5 KR 392/12

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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2012 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. III. Die Revision wird nicht zugelassen

Sozialgericht Landshut Urteil, 31. Juli 2018 - S 1 R 5060/17

bei uns veröffentlicht am 31.07.2018

Tenor I. Der Bescheid vom 15.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2017 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die Umlagebeträge und die Säumniszuschläge auf der Grundla

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Okt. 2015 - L 7 R 240/13

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. November 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 26.10.2009 sowie den Änderungsbescheid vom 24.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbesche

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Juni 2015 - L 16 R 1240/13

bei uns veröffentlicht am 26.06.2015

Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungsbeklagter - Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt - - gegen ... Rentenversicherung ..., vertreten durch das Direktori

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2015 - L 16 R 1062/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. September 2013 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Apr. 2015 - L 5 P 26/12

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Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 09. März 2018 - 6 K 2641/17

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - L 5 R 1071/12

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.10.2012 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zuge

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Nov. 2014 - L 5 R 910/12

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Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14. September 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revisio

Sozialgericht Würzburg Urteil, 08. Mai 2018 - S 11 KR 8/18

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

Tenor I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 14.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2017 verurteilt, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit von 01.06.2016 bis 31.12.2016 unter

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Nov. 2015 - L 14 R 731/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.05.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Okt. 2015 - L 5 KR 440/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. August 2013 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch der Berufung. III.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Dez. 2018 - L 4 P 28/18 B PKH

bei uns veröffentlicht am 17.12.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf L

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. März 2017 - L 11 AS 347/16

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 21.04.2016 teilweise abgeändert und die Beigeladene verurteilt, über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.01.2014 zu

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Apr. 2016 - L 14 R 345/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Sept. 2014 - L 15 VK 5/13

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7. März 2013 und der Bescheid vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2004 werden insoweit abgeändert, als der Beklagte verpflichtet wird, übe

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2014 - L 5 R 1072/12

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tatbestand Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit für die Klägerin. 1. Die Klägerin ist eine seit dem 05.10.2000 im Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt eingetragene Gesells

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2014 - L 5 R 11/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig die Versicherungspflicht der Beigeladenen in den verschiedenen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung in ihrer Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1.5.2008 bis 30.9.2008.

Bundessozialgericht Urteil, 04. Sept. 2018 - B 12 KR 11/17 R

bei uns veröffentlicht am 04.09.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Februar 2016 aufgehoben.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Aug. 2018 - L 5 KR 81/18 B

bei uns veröffentlicht am 13.08.2018

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 15.2.2018 aufgehoben. 2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Gründe I. 1 Ums

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2018 - L 11 KR 4549/17

bei uns veröffentlicht am 17.07.2018

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Bundessozialgericht Urteil, 28. Juni 2018 - B 5 AL 1/17 R

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

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bei uns veröffentlicht am 21.06.2018

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert

Bundessozialgericht Urteil, 07. Juni 2018 - B 12 KR 1/17 R

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

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bei uns veröffentlicht am 18.05.2018

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Apr. 2018 - L 3 BA 30/18

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bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

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bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

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bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

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bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Juli 2017 - L 4 KR 5324/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2017

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der Bescheide der Beklagten vom 25. Januar 2016, 11. April 2016 und 12. Januar 2017 wird abgewiesen.Außergerichtliche Ko

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2017 - L 10 R 91/17

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19.12.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 13. Juli 2017 - L 3 R 6/16

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 8. Dezember 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Be

Bundessozialgericht Urteil, 23. Mai 2017 - B 12 KR 9/16 R

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgeric

Bundessozialgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - B 13 R 14/16 R

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2016 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayre

Bundessozialgericht Urteil, 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R

bei uns veröffentlicht am 31.03.2017

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2015 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Der Zuschuß beträgt 35 vom Hundert der Aufwendungen für 1. das dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts gezahlte Vorruhestandsgeld,2. den Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Pflichtversicherung des ausgeschiedenen...