Bundessozialgericht Urteil, 05. Dez. 2017 - B 12 KR 16/15 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:051217UB12KR1615R0
05.12.2017

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 12 313,83 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachentrichtung von Pauschalbeiträgen für bei ihr geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.

2

Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover forderte von ihr nach durchgeführter Betriebsprüfung für die Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2004 Beiträge in Höhe von 12 313,83 Euro einschließlich Säumniszuschlägen nach. Zum einen habe die Klägerin keine Beiträge auf eine dem Beigeladenen zu 14. gewährte Jubiläumszuwendung abgeführt. Zum anderen seien die Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. als Aushilfsfahrer zwar geringfügig, aber nicht nur kurzfristig beschäftigt gewesen, weshalb Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- (GKV) und Rentenversicherung (GRV) angefallen seien (Bescheid vom 28.12.2005; Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007).

3

Das SG Hannover hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend Beiträge auf die dem Beigeladenen zu 14. gewährte Jubiläumszuwendung und für die Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. als geringfügig Beschäftigte iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV Pauschalbeiträge gefordert. Die Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. seien nicht zeitgeringfügig iS des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV beschäftigt gewesen, weil die zwischen der Klägerin und den Beigeladenen bestehenden Arbeitsverhältnisse jeweils von vorneherein auf ständige Wiederholung gerichtet gewesen seien und über einen mehrere Monate oder gar Jahre umfassenden Zeitraum ausgeübt werden sollten(Urteil vom 25.8.2011). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Einsätze als Aushilfsfahrer nur auf einen Anruf des Disponenten erfolgten und nicht planbar gewesen seien. Eine Beschäftigung erfolge auch dann regelmäßig, wenn der Beschäftigte zu sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitstehe, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung Folge zu leisten. Es könne offenbleiben, ob die Beschäftigungsverhältnisse bei ihrer Begründung bereits auf mehrere Jahre angelegt gewesen seien. Soweit das BSG im Urteil vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - (SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 21) zur Regelmäßigkeit einer Beschäftigung ausgeführt habe, dass diese bei einer mehrjährigen Wiederholung zu bejahen sei, könne dies - unter Zugrundelegung einer vorausschauenden Betrachtungsweise - nur den Charakter einer rückblickenden Ergänzungserwägung haben (Urteil vom 27.10.2015).

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. seien nur gelegentlich und nicht regelmäßig bei ihr beschäftigt gewesen. Sie habe beim Erstkontakt mit ihnen nur eine mündliche Rahmenabrede getroffen. Es sei von vorneherein nicht vorhersehbar gewesen, ob überhaupt und ggf wann, wie und wo ein Einsatz erfolgen sollte; ein bestimmtes Einsatzmuster oder ein fester Rhythmus seien nicht vorgegeben gewesen. Schließlich sei ihr Geschäftsbetrieb auch nicht systematisch oder strukturell darauf angelegt, die Arbeitskraft der Beigeladenen im Sinne eines "Arbeitskräfte-Pools" in Anspruch zu nehmen. Um das Kriterium der Regelmäßigkeit zu bejahen, müsse von Anfang an ein mehrjähriger Einsatz geplant sein.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2015 und des SG Hannover vom 25. August 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2007 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

8

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Beitragsnachforderungsbescheid ist rechtmäßig.

10

1. Die Beklagte fordert von der Klägerin zu Recht Pauschalbeiträge für die Beigeladenen zu 1. bis 13. sowie 15. nach. Diese waren im Streitzeitraum bei der Klägerin entgeltgeringfügig iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV beschäftigt. Gemäß § 249b SGB V hat die Klägerin als Arbeitgeberin für die betroffenen Beigeladenen daher Pauschalbeiträge in Höhe von 10 bzw (ab 1.4.2003) 11 vH des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen (§ 249b S 1 SGB V idF des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 , bzw ab 1.4.2003 idF des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 ).

11

a) Die Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. waren entgeltgeringfügig beschäftigt. Eine entgeltgeringfügige Beschäftigung iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine im Gesetz bestimmte Entgeltgrenze nicht übersteigt(bis 31.12.2001: 630 DM ; 1.1.2002 bis 31.3.2003: 325 Euro <4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000, BGBl I 1983>; ab 1.4.2003: 400 Euro ). Hiervon abzugrenzen sind zeitgeringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV. Eine solche liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die gesetzlich bestimmte Entgeltgrenze im Monat übersteigt. Beide Formen der geringfügigen Beschäftigungen unterscheiden sich dadurch, dass die entgeltgeringfügige Beschäftigung regelmäßig, die zeitgeringfügige aber nur gelegentlich ausgeübt wird (stRspr - grdl BSG vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11; ausf dazu auch Schlegel in juris-PK SGB IV, 3. Aufl 2016, § 8 RdNr 33 ff mwN). Regelmäßig in diesem Sinne ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats eine Beschäftigung (dazu BSG vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 21 mwN), die bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist (dazu b) und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (dazu c).

12

b) Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. war auf ständige Wiederholung gerichtet. Dies steht aufgrund der Feststellungen des SG, die sich das LSG zu eigen gemacht hat (§ 153 Abs 2 SGG) und gegen die die Beteiligten keine durchgreifenden Revisionsgründe vorgebracht haben, für den Senat bindend fest (§ 163 SGG). Das SG hat hierzu festgestellt, dass die Klägerin und die Beigeladenen zwar keine schriftlichen Arbeitsverträge geschlossen haben, aber jeweils grundsätzlich bereit gewesen seien, weiterhin regelmäßig zusammenzuarbeiten. Auch wenn der Arbeitsanfall nicht immer vorhersehbar gewesen sein mag, habe die Klägerin über mehrere Jahre hinweg Aushilfskräfte benötigt und auch tatsächlich eingesetzt; sie sei auf die weitere Arbeitsbereitschaft ihrer bereits erfahrenen Mitarbeiter angewiesen gewesen.

13

Dies lässt den Schluss zu, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin systematisch und strukturell darauf angelegt war, auf die Arbeitskraft der Beigeladenen zurückzugreifen (vgl dazu BSG vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 22). Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Revision geltend macht, dass von vorneherein nicht vorhersehbar gewesen sei, ob überhaupt und ggf wann, wie und wo ein Einsatz erfolgen sollte, ein bestimmtes Einsatzmuster oder ein fester Rhythmus seien nicht vorgegeben gewesen, steht dies mit den maßgeblichen Feststellungen des SG nicht im Einklang. Danach haben die Beigeladenen vielmehr einen im Wesentlichen gleichbleibenden Verdienst erzielt und sich auf diese Einkommenssituation einstellen können. Zutreffend führt das LSG in diesem Zusammenhang zudem aus, dass es nicht darauf ankommt, ob Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vorneherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Vielmehr ist das Merkmal der Regelmäßigkeit auch dann erfüllt, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten (BSG vom 23.5.1995 - 12 RK 60/93 - SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 20). Die Klägerin hat Verfahrensrügen gegen die maßgeblichen Feststellungen nicht erhoben (§ 163 SGG). Der bloße Tatsachenvortrag der Klägerin im Rahmen ihrer Revisionsbegründung genügt insoweit nicht. Vielmehr setzt eine Verfahrensrüge voraus, dass auch die Tatsachen bezeichnet werden, die den Verfahrensmangel ergeben sollen (§ 164 Abs 2 S 3 SGG). Hieran fehlt es.

14

c) Eine Beschäftigung ist nicht erst dann regelmäßig iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV, wenn sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Es ist daher unschädlich, dass das LSG offen- gelassen hat, ob die Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 1. bis 13. und 15. bei ihrer Begründung bereits auf mehrere Jahre angelegt waren. Das SG hatte demgegenüber zwar noch festgestellt, dass die Beschäftigungen über einen mehrere Monate oder gar mehrere Jahre umfassenden Zeitraum ausgeübt werden sollten. Indem das LSG diese Frage aber ausdrücklich offengelassen hat, hat es seine Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG insoweit beschränkt (allg zur teilweisen Bezugnahme vgl Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 153 RdNr 7). Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob von Anfang an eine mehrjährige Beschäftigung geplant war. Erforderlich ist - neben der Ausrichtung auf eine ständige Wiederholung - lediglich die Bereitschaft der Parteien des Beschäftigungsverhältnisses zu regelmäßiger Zusammenarbeit beim ersten Arbeitseinsatz.

15

aa) Einer solchen Auslegung steht nicht entgegen, dass der Senat das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit einer Beschäftigung in der Vergangenheit ua darüber definiert hat, dass diese über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (BSG vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 21; BSG vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11). Der Senat hat mit dieser Wendung eine Gemeinsamkeit der seinerzeit von ihm bereits beurteilten Sachverhalte aufgegriffen, in denen er eine regelmäßige Beschäftigung angenommen hatte (vgl die Aufzählung in BSG vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11 f; s zur Rspr des Senats auch Lechner, BB 1999, 2242). Eine Beschäftigung, die auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, ist regelmäßig. Daraus kann und darf aber nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine Beschäftigung, bei der nicht von vorneherein feststeht, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, nicht regelmäßig ist. Vielmehr kann auch eine auf nicht mehr als ein Jahr befristete Beschäftigung bereits regelmäßig iS des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV sein(so auch Schlegel, aaO, § 8 RdNr 38; Schlegel in Küttner, Personalbuch, 24. Aufl 2017, Stichwort: Geringfügige Beschäftigung, RdNr 39; aA Löwisch, BB 1999, 739, 742 f; vgl auch BSG vom 25.11.1976 - 12/3 RJ 1/75 - Juris RdNr 14: "Nicht mehr gelegentlich ist eine Nebenbeschäftigung sonach allenfalls erst dann, wenn sie […] in regelmäßiger Wiederkehr im Verlauf eines Jahres erfolgt"; dem folgend BSG vom 28.4.1982 - 12 RK 1/80 - SozR 2200 § 168 Nr 6 S 10 f). Entscheidend ist letztlich, ob eine Beschäftigung laufend oder regelmäßig wiederkehrend oder aber nur gelegentlich ausgeübt werden soll.

16

bb) Eine solches Verständnis entspricht insbesondere der Regelungsgeschichte. Die Vorgängerregelungen zu § 8 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB IV unterschieden zwei Fallgruppen von Nebenbeschäftigungen, die unter bestimmten weiteren Voraussetzungen versicherungsfrei waren: Namentlich solche, die nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe, für eine Zeitdauer ausgeübt wurden, die im Laufe eines Jahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 75 Arbeitstage nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegten oder im Voraus durch Vertrag beschränkt waren auf der einen, und solche, die zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur gegen ein eine bestimmte Grenze nicht übersteigendes Entgelt ausgeübt wurden auf der anderen Seite(vgl § 168 Abs 2 RVO, § 1228 Abs 2 RVO, § 4 Abs 2 AVG, sowie § 30 Abs 2 RKG). Auch nach altem Recht kam es für die Abgrenzung somit nicht darauf an, ob bereits bei Begründung des Beschäftigungsverhältnisses feststand, dass die Beschäftigung über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden sollte. Maßgeblich für die Abgrenzung war, ob die Beschäftigung laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr oder aber nur gelegentlich ausgeübt wurde. Diese Regelungen hat der Gesetzgeber mit § 8 Abs 1 SGB IV in überarbeiteter und vereinfachter Form zusammengefasst(so ausdrücklich BT-Drucks 7/4122 S 31 ). Die Legaldefinition der zeitgeringfügigen Beschäftigung in § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV greift dabei die Regelungen über "nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe" ausgeübte Beschäftigungen auf(Schlegel, aaO, § 8 RdNr 35). Das - wenn auch im Gesetz nicht mehr als solches erwähnte - Regelbeispiel zeitgeringfügiger Beschäftigung ist damit auch unter Geltung des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV die Beschäftigung zur Aushilfe. Den Begriff der gelegentlichen Aushilfe hat bereits das Reichsversicherungsamt wie folgt definiert: "In allen diesen Fällen ist unter gelegentlicher Aushilfe eine solche Beschäftigung zu verstehen, mit deren Wiederholung oder Fortsetzung über die vorgesehene oder sich aus den Umständen ergebende kurze Zeit hinaus von vornherein nicht zu rechnen ist. Hierher sind für das Gebiet der Angestelltenversicherung vor allem die Fälle der Einstellung einer Hilfskraft in Zeiten vorübergehend gesteigerten Geschäftsverkehrs (etwa zu Weihnachten) zu rechnen. Kennzeichnend für das Wesen einer solchen Beschäftigung ist, dass der zur Aushilfe Beschäftigte nach vorübergehender Tätigkeit (…) wieder ausscheidet, weil sein Dienstverhältnis von Anfang an nur für diese kurze Zeit beabsichtigt ist." (RVA vom 27.1.1939 - IIIa AB. 253/38 - AN 1939, 172, 173).

17

cc) Sinn und Zweck des Gesetzes führen zu derselben Auslegung. Mit der Regelung über die Versicherungsfreiheit zeitgeringfügiger Beschäftigungen sollte dafür gesorgt werden, dass nicht wegen einer nur gelegentlichen und vorübergehenden Tätigkeit Personen der Versicherungspflicht unterworfen werden, für deren Beschäftigung diese nicht passt und die davon bei der jeweilig kurzen Dauer des Versicherungsverhältnisses in der Regel nur Kosten und Umstände, aber keinen entsprechenden Nutzen haben werden (so die Begründung zum Entw der RVO, RT-Drucks 1909/10 zu Nr 340 S 150; vgl auch Schlegel, aaO, § 8 RdNr 26). Dieses gesetzgeberische Ziel kommt heute noch darin zum Ausdruck, dass eine Beschäftigung dann nicht zeitgeringfügig im Gesetzessinne ist, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt einen der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV entsprechenden Betrag übersteigt.

18

2. Soweit die Beklagte wegen der dem Beigeladenen zu 14. gewährten Jubiläumszuwendung sowie hierfür von der Klägerin getragene Lohnsteueranteile Beiträge (in Höhe von 93,60 Euro zzgl 12,50 Euro Säumniszuschlägen) nachfordert, hat die Klägerin auch im Revisionsverfahren keinerlei Einwendungen geltend gemacht.

19

3. Fehler bei der Berechnung der nachgeforderten Beiträge sind nicht ersichtlich.

20

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

21

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 170


(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze


(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 164


(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das an

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 249b Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung


Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts diese

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Bundessozialgericht Urteil, 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. September
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bei uns veröffentlicht am 23.07.2018

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

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bei uns veröffentlicht am 05.12.2017

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 nicht aufzuheben war.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 6737,15 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) unter dem Blickwinkel der (fehlenden) Zeitgeringfügigkeit von Beschäftigung.

2

Die klagende GmbH betreibt seit vielen Jahren ein Reinigungsunternehmen mit 13 bzw 14 Filialen, in dem in den Jahren 2003 bis 2005 ca 90 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt wurden, ua - wiederholt und jeweils zeitlich begrenzt - die Beigeladenen zu 1. und 2. (seinerzeit Bezieher von Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung). Der Beigeladene zu 1. war bis zum Renteneintritt bei der Klägerin angestellt gewesen, die Beigeladene zu 2. - deren Kundin die Klägerin gewesen war - war bis zum Jahr 2000 selbstständig tätig. Im Einzelnen sind folgende Beschäftigungszeiten der Beigeladenen zu verzeichnen:

Beigeladener zu 1.:

2003 in sechs Monaten insgesamt 39 Tage
2004 in acht Monaten insgesamt 39 Tage
2005 in sechs Monaten insgesamt 43 Tage

Beigeladene zu 2.:

2003 in sieben Monaten insgesamt 38 Tage
2004 in neun Monaten insgesamt 42 Tage
2005 in fünf Monaten insgesamt 27 Tage.

3

Nach den Feststellungen des LSG sollte der Beigeladene zu 1. in einer Filiale bei unerwarteten Arbeitskraftausfällen oder unerwartetem Personalbedarf tätig sein, der durch saisonale Schwankungen aufgrund besonderer Angebote bedingt war. Die Beigeladene zu 2. wurde für Dekorationsarbeiten eingesetzt, wenn die Geschäftsführerin der Klägerin diesen Arbeiten aufgrund saisonaler oder personeller Engpässe nicht allein nachkommen konnte. Den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. lag kein (schriftlicher) Rahmenvertrag zugrunde. Die Beteiligten gingen aber übereinstimmend davon aus, dass die für Zeitgeringfügigkeit geltende 50-Tage-Grenze bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr keinesfalls überschritten werden sollte. Im Bedarfsfall fragte die Klägerin bei den Beigeladenen zu 1. und 2. an, ob diese bei ihr einspringen könnten; beim jeweils ersten Kontakt in einem Kalenderjahr fragte die Klägerin zudem danach, ob (weiterhin) die generelle Bereitschaft bestehe, im genannten maximalen Zeitrahmen tätig zu sein, falls sich ein Engagement ergebe. Eine Abrufbereitschaft bestand nicht. Ein Einsatz als "Springer" war bewusst nicht beabsichtigt. Die Klägerin erhielt je nach Situation der angefragten Beigeladenen zu 1. und 2. Zu- oder Absagen bzw im Fall der Abwesenheit überhaupt keine Nachricht. Die Beigeladenen zu 1. und 2. erhielten im streitigen Zeitraum in mehreren Monaten Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro.

4

In der Zeit vom 26.3.2007 bis 31.3.2008 führte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum Januar 2003 bis Dezember 2005 durch. Durch Bescheid vom 15.9.2008 und Widerspruchsbescheid vom 8.9.2009 machte die Beklagte eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuzüglich LFZG-Umlagen für den streitigen Zeitraum geltend, wovon 6907,58 Euro - im Widerspruchsverfahren reduziert auf 6737,15 Euro - auf die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. entfielen. In Ausführung des Widerspruchsbescheides erließ die Beklagte einen Bescheid vom 29.9.2009, der den Bescheid vom 15.9.2008 ersetzte.

5

Das SG hat die gegen die Beitrags- und Umlagenachforderungen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 31.5.2011). Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG insgesamt sowie die Bescheide der Beklagten einschließlich des Ausführungsbescheides insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge zzgl Umlagen in Höhe von mehr als 143,86 Euro gefordert wurden. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte fordere zu Unrecht für die Beigeladenen zu 1. und 2. Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge ausgehend von mehr als nur geringfügigen Beschäftigungen nach, weil deren Beschäftigungen als zeitgeringfügig und daher als versicherungsfrei anzusehen seien. Zwar seien die Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des BSG auf ständige Wiederholung gerichtet gewesen. Die Arbeitseinsätze seien jedoch unregelmäßig und unvorhersehbar erfolgt und Bedarfszeiten nicht von vornherein absehbar gewesen. Auch die Dauer der Einsatzzeiten sei sehr unterschiedlich gewesen. Ein Rhythmus oder eine Planbarkeit der Arbeitseinsätze habe gefehlt. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe es der Zeitgeringfügigkeit auch nicht entgegen, wenn Rahmenarbeitsverträge für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen worden seien, zwischen einem alten Rahmenarbeitsvertrag und einem neuen, inhaltlich gleichen Arbeitsvertrag aber kein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liege. Die Arbeitsvertragsparteien seien sich hier einig gewesen, die für Zeitgeringfügigkeit geltende Grenze von 50 Arbeitstagen je Kalenderjahr einzuhalten. Faktisch sei es insoweit auch nie zu einer Überschreitung gekommen. Das eine Geringfügigkeit ausschließende Kriterium der "Berufsmäßigkeit" sei nicht gegeben, weil die Beigeladenen zu 1. und 2. Altersrentner gewesen seien (Urteil vom 23.5.2012).

6

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und rügt eine Verletzung von § 8 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB IV. Der bisherigen Rechtsprechung des BSG könne zwar entnommen werden, dass das eine Zeitgeringfügigkeit ausschließende Kriterium einer "regelmäßig" innerhalb eines Jahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ausgeübten Beschäftigung jedenfalls dann erfüllt sei, wenn eine Voraussehbarkeit und eine gewisse zeitliche Nähe der Arbeitseinsätze vorliege, dh wenn Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres zu häufigen, terminlich vorher im Wesentlichen festliegenden Einsätzen herangezogen würden. Hieraus könne jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei nicht einem bestimmten Rhythmus unterliegenden bzw nicht auf bestimmte Termine bezogenen Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt worden seien, die Regelmäßigkeit grundsätzlich (unabhängig von den Gesamtumständen) zu verneinen sei. Allenfalls könne hierin ein Indiz für eine nur gelegentliche Beschäftigung gesehen werden, das jedoch durch hinzutretende Sachverhaltselemente durchaus auch relativiert werden oder ganz zurücktreten könne. Das Merkmal "regelmäßig" sei (auch) dann erfüllt, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereit stehe, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten. Eine ständige Wiederholung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg mache jede Beschäftigung "regelmäßig" iS von § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV. Vorliegend seien die wiederholten Arbeitseinsätze derart in einem generellen Sinne vorhersehbar und bestimmbar gewesen.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Mai 2011 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten, die als Rentenversicherungsträger im Anschluss an eine von ihr vorgenommene Betriebsprüfung gegenüber der Klägerin Beitragsbescheide erließ, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat lediglich den Urteilstenor des Berufungsurteils klargestellt, weil das LSG darin (auch) den Bescheid der Beklagten vom 15.9.2008 aufgehoben hat. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG sowie die den Streitgegenstand bildenden Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen von mehr als 143,86 Euro gefordert wurden.

12

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist (nur noch) der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8.9.2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29.9.2009, der den Ursprungsbescheid vom 15.9.2008 ersetzt hat. Zu Recht hat das LSG angenommen, dass der Bescheid vom 29.9.2009 gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, da er nach Erlass des Widerspruchsbescheides und vor Erhebung der Klage ergangen ist(vgl hierzu allgemein BSG SozR 4-1500 § 96 Nr 4 RdNr 16; BSG Urteil vom 12.5.1993 - 7 RAr 56/92 - Juris RdNr 13 - insoweit nicht abgedruckt in BSGE 72, 248 = SozR 3-4100 § 137 Nr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 96 RdNr 2).

13

2. Die - für den Erlass der angefochtenen Bescheide gemäß § 28p Abs 1 S 5 SGB IV sachlich zuständige - Beklagte ist nicht berechtigt, von der Klägerin als Arbeitgeberin weitere Gesamtsozialversicherungsbeiträge und LFZG-Umlagebeträge für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und 2. in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 zu fordern. Zutreffend hat das LSG die angefochtenen Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben.

14

a) Grundlage für die Versicherungs- und Beitrags(tragungs)pflicht der Klägerin sind die in den einzelnen Teilen des SGB enthaltenen speziellen Regelungen, die grundsätzlich an das Bestehen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfen(vgl § 2 Abs 2 SGB IV; in den hier jeweils in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen für die gesetzliche Krankenversicherung: § 5 Abs 1 Nr 1, § 226 Abs 1 S 1 Nr 1, § 249, § 249b SGB V; für die soziale Pflegeversicherung § 20 Abs 1 S 2 Nr 1, § 58 Abs 1 S 1 SGB XI; für die gesetzliche Rentenversicherung: § 1 S 1 Nr 1, § 172 Abs 1 Nr 1 SGB VI; für das Recht der Arbeitsförderung: § 25 Abs 1 S 1, § 342, § 346 Abs 3 S 1 SGB III; hinsichtlich der Umlagebeträge nach dem LFZG: § 14 Abs 2 S 1 iVm § 10 LFZG).

15

Zu Recht hat das LSG angenommen, dass die jeweiligen Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 1. und 2. als Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV zu qualifizieren sind(vgl zu den Kriterien für Beschäftigung allgemein zB zuletzt BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.

16

Eine den gesamten Zeitraum umfassende "durchgehende" Dauerbeschäftigung bzw eine Beschäftigung (auch) in den zwischen den jeweiligen Arbeitseinsätzen liegenden Zeiträumen (vgl hierzu BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 19) lag nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (vgl § 163 SGG) Feststellungen des LSG allerdings nicht vor. Die Beigeladenen zu 1. und 2. hielten sich nämlich weder aufgrund einer entsprechenden Rahmenvereinbarung noch faktisch durchgehend für eine Arbeitsleistung bereit und unterlagen auch keiner (Abruf-)Verpflichtung, sondern wurden vielmehr jeweils aufgrund grundsätzlicher Bereitschaft in einem nicht voraussehbar gewesenen Bedarfsfall von der Klägerin gefragt, ob sie Arbeitsleistungen erbringen konnten und wollten.

17

b) Ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass das LSG die grundsätzlich bestehende Beitrags(tragungs)pflicht der Klägerin verneint hat, weil es sich bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. um geringfügige Beschäftigungen iS von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV handelte(vgl des Weiteren § 346 Abs 3 S 1, § 27 Abs 2 S 1 SGB III; § 7 Abs 1 S 1 SGB V; § 20 Abs 1 S 1 SGB XI; § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung).

18

Nach § 8 Abs 1 SGB IV in der bis 31.3.2003 geltenden Fassung (des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl I 1983) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt (Nr 1), die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 325 Euro im Monat übersteigt (Nr 2). Nach der vom 1.4.2003 bis 31.12.2005 maßgebenden Fassung des § 8 Abs 1 SGB IV(Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (Nr 1), die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt (Nr 2).

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden 12. Senats des BSG ist es geboten, eine strikte Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen(vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11 ff und Nr 4 S 19). Danach ist den Regelungen der Nr 1 und Nr 2 nach ihrem systematischen Zusammenhang im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass es für ihre Anwendung zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird (dann gilt Nr 1) oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - (dann gilt Nr 2). Denn § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr 2 des § 8 Abs 1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde(vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 19 mwN). Auch unter Berücksichtigung einer - vor allem mit Blick auf die im Einzelfall schwierige Handhabung des Merkmals "regelmäßig" - an der Regelung mit eher rechtspolitischer Zielrichtung geübten Kritik (so zB Axer in von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl 2012, § 14 RdNr 34 mit Fußnote 101; vgl auch Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, § 8 SGB IV RdNr 11, Stand Einzelkommentierung Februar 2013; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 8 SGB IV RdNr 3; Zimmermann in Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 2. Aufl 2014, § 4 RdNr 66) bietet der vorliegende Fall keinen Anlass, die aufgezeigte Rechtsprechung des Senats zu der im Kern unverändert gebliebenen Regelung aufzugeben (vgl bereits BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 19); gerade hier ermöglicht diese Rechtsprechung vorhersehbare Ergebnisse (dazu näher unten).

20

aa) Das LSG hat beanstandungsfrei entschieden, dass bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. Zeitgeringfügigkeit iS von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV gegeben ist, weil ihr Einsatz nur gelegentlich und nicht regelmäßig erfolgte.

21

"Regelmäßig" ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - BT-Drucks 7/4122 S 43 zu 1.) von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Das hat auch die Rechtsprechung des BSG wiederholt so gesehen (vgl zB BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11; BSG SozR 2200 § 168 Nr 6; BSG SozR 2200 § 165 Nr 36; BSG Urteil vom 25.11.1976 - 12/3 RJ 1/75 - USK 76178 ). Für das Vorliegen von Regelmäßigkeit kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 20).

22

Hiervon ausgehend hat das LSG zu Recht angenommen, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. nur gelegentlich im Sinne von "immer wieder" und nicht "regelmäßig" bei der Klägerin beschäftigt waren. Dies folgt bei vorausschauender Betrachtung bereits daraus, dass die Beteiligten nach den Feststellungen des LSG lediglich beim ersten Kontakt im jeweiligen Kalenderjahr eine (mündliche) Rahmenvereinbarung über die grundsätzliche Bereitschaft zu Arbeitsleistungen getroffen haben. Diese Arbeitsleistungen waren von vornherein nicht vorhersehbar und sollten auch keinem Muster oder einem bestimmten Rhythmus folgen. Auch war nach den Feststellungen des LSG nach jedem Arbeitseinsatz unklar, ob es überhaupt zu weiteren Arbeitseinsätzen kommen würde. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin war zudem nicht systematisch und strukturell darauf angelegt, auf die Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1. und 2. im Sinne eines Arbeitskraftpools zurückzugreifen (vgl zu einer derartigen Konstellation Sächsisches LSG Urteil vom 21.3.2014 - L 1 KR 222/09 - Juris). Vielmehr versuchte die Klägerin nach den Feststellungen des LSG anfallenden Vertretungsbedarf zunächst mit eigenen Kräften aufzufangen und auf die Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 1. und 2. - auch wegen der dadurch entstehenden höheren Kosten - zu verzichten. Die nachträgliche Betrachtung der Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. bestätigt im Übrigen die praktische Umsetzung der entsprechenden Absicht der Beteiligten, weil die Arbeitseinsätze von ihrer zeitlichen Lage in unterschiedlichen Monaten sowie zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her ohne erkennbares Schema erfolgten.

23

Soweit die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung hiergegen einwendet, es sei anzunehmen, dass "gewisse Zeitfenster", zB für die Dekoration bei Saisonwechsel und Weihnachten, "sicherlich" vorlagen, die Beteiligten "sicherlich" Anzahl und Lage der Einsätze "in grobem Rahmen" einordnen konnten und die Klägerin "sicherlich" an wiederkehrenden Arbeitseinsätzen interessiert war, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das BSG revisionsrechtlich gebunden ist (§ 163 SGG), lassen eine derartige eher spekulative Interpretation des Sachverhalts nicht zu. Der Auffassung der Beklagten, das Merkmal der Regelmäßigkeit sei schon dann als erfüllt anzusehen, wenn die Beteiligten "auf Grund des tatsächlichen Betriebsablaufs" und aufgrund "der bereits im vorhinein gemachten langjährigen Erfahrungen" berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass es zu einer gewissen Anzahl von Arbeitseinsätzen über einen längeren Zeitraum hinweg kommen wird, kann ebenfalls nicht gefolgt werden; denn eine derart weitgehende Definition des Merkmals der Regelmäßigkeit ließe für die Anwendung von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV keinen Raum mehr. Vielmehr wäre ausgehend von diesem Verständnis letztlich schon jede innerhalb eines Kalenderjahrs ausgeübte vorhersehbare erneute (kurzzeitige) Beschäftigung beim selben Arbeitgeber immer als "regelmäßig" anzusehen.

24

Auch das von der Beklagten für ihre Auffassung angeführte Urteil des Senats vom 23.5.1995 (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die insoweit von der Beklagten wiedergegebenen Entscheidungsgründe betrafen den Fall einer Raumpflegerin, die wöchentlich zehn Stunden in einer Gastwirtschaft und an jedem zweiten Mittwoch vier Stunden in einer Rechtsanwaltskanzlei arbeitete. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass die ständige Wiederholung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren jede dieser Beschäftigungen als regelmäßig iS der Nr 1 des § 8 Abs 1 SGB IV kennzeichnet. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt indessen grundlegend, weil es zwar "immer wieder" zu Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. kam, von einer "ständigen Wiederholung", die bereits nach dem Wortsinn beider Begriffe eine auch in zeitlicher Hinsicht gleichartige Abfolge der Beschäftigungen im Sinne eines erkennbaren Musters oder eines bestimmten Rhythmus oder im Rahmen eines bestimmten Arbeitszyklus (in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 28.8.2008 - L 1 KR 211/06 - Juris RdNr 34) erfordert, nicht die Rede sein kann.

25

Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die zwischen den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger vereinbarten "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen" (Geringfügigkeits-RL in den in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen, aktuell idF vom 20.12.2012) berufen. Abgesehen davon, dass diesen Richtlinien bereits keine die Gerichte bindende Wirkung zukommt, tragen sie die Ansicht der Beklagten auch inhaltlich nicht (vgl hierzu zB Hessisches LSG Urteil vom 6.2.2014 - L 1 KR 31/12 - Juris RdNr 53 mwN). Die von der Beklagten in Bezug genommene Nr 2.4 der Geringfügigkeits-RL nimmt zudem ersichtlich nur - auf längstens zwei Monate befristete - kurzfristige Beschäftigungen in den Blick, nicht aber die hier von vornherein gegebene Begrenzung der Beschäftigung auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Weiterhin soll (auch) nach Nr 2.3.2 der Geringfügigkeits-RL eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vorliegen, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 60 Kalendertagen oder 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird, selbst wenn Arbeitnehmer wiederholt von ein- und demselben Arbeitgeber beschäftigt werden, ohne dass ein Rahmenvertrag oder eine Beschäftigung auf Abruf besteht.

26

bb) Zu Recht hat das LSG schließlich entschieden, dass das eine Zeitgeringfügigkeit ausschließende Kriterium der "berufsmäßigen" Ausübung der Beschäftigung nach § 8 Abs 1 Nr 2 aE SGB IV nicht erfüllt ist; denn nach seinen Feststellungen waren die Beigeladenen zu 1. und 2. als Altersrentner auf die Einkünfte aus den Beschäftigungen bei der Klägerin nicht angewiesen, was auch die Beklagte im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen hat.

27

c) Da nach alledem Zeitgeringfügigkeit gemäß § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV gegeben ist, sind die angefochtenen Bescheide auch nicht teilweise in Höhe der im Fall von Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV bestehenden Abgabenpflicht(§ 249b S 1 SGB V, § 172 Abs 3 SGB VI) rechtmäßig.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

29

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags der noch streitigen Beitrags- bzw Umlageforderung festzusetzen.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 nicht aufzuheben war.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 6737,15 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) unter dem Blickwinkel der (fehlenden) Zeitgeringfügigkeit von Beschäftigung.

2

Die klagende GmbH betreibt seit vielen Jahren ein Reinigungsunternehmen mit 13 bzw 14 Filialen, in dem in den Jahren 2003 bis 2005 ca 90 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt wurden, ua - wiederholt und jeweils zeitlich begrenzt - die Beigeladenen zu 1. und 2. (seinerzeit Bezieher von Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung). Der Beigeladene zu 1. war bis zum Renteneintritt bei der Klägerin angestellt gewesen, die Beigeladene zu 2. - deren Kundin die Klägerin gewesen war - war bis zum Jahr 2000 selbstständig tätig. Im Einzelnen sind folgende Beschäftigungszeiten der Beigeladenen zu verzeichnen:

Beigeladener zu 1.:

2003 in sechs Monaten insgesamt 39 Tage
2004 in acht Monaten insgesamt 39 Tage
2005 in sechs Monaten insgesamt 43 Tage

Beigeladene zu 2.:

2003 in sieben Monaten insgesamt 38 Tage
2004 in neun Monaten insgesamt 42 Tage
2005 in fünf Monaten insgesamt 27 Tage.

3

Nach den Feststellungen des LSG sollte der Beigeladene zu 1. in einer Filiale bei unerwarteten Arbeitskraftausfällen oder unerwartetem Personalbedarf tätig sein, der durch saisonale Schwankungen aufgrund besonderer Angebote bedingt war. Die Beigeladene zu 2. wurde für Dekorationsarbeiten eingesetzt, wenn die Geschäftsführerin der Klägerin diesen Arbeiten aufgrund saisonaler oder personeller Engpässe nicht allein nachkommen konnte. Den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. lag kein (schriftlicher) Rahmenvertrag zugrunde. Die Beteiligten gingen aber übereinstimmend davon aus, dass die für Zeitgeringfügigkeit geltende 50-Tage-Grenze bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr keinesfalls überschritten werden sollte. Im Bedarfsfall fragte die Klägerin bei den Beigeladenen zu 1. und 2. an, ob diese bei ihr einspringen könnten; beim jeweils ersten Kontakt in einem Kalenderjahr fragte die Klägerin zudem danach, ob (weiterhin) die generelle Bereitschaft bestehe, im genannten maximalen Zeitrahmen tätig zu sein, falls sich ein Engagement ergebe. Eine Abrufbereitschaft bestand nicht. Ein Einsatz als "Springer" war bewusst nicht beabsichtigt. Die Klägerin erhielt je nach Situation der angefragten Beigeladenen zu 1. und 2. Zu- oder Absagen bzw im Fall der Abwesenheit überhaupt keine Nachricht. Die Beigeladenen zu 1. und 2. erhielten im streitigen Zeitraum in mehreren Monaten Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro.

4

In der Zeit vom 26.3.2007 bis 31.3.2008 führte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum Januar 2003 bis Dezember 2005 durch. Durch Bescheid vom 15.9.2008 und Widerspruchsbescheid vom 8.9.2009 machte die Beklagte eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuzüglich LFZG-Umlagen für den streitigen Zeitraum geltend, wovon 6907,58 Euro - im Widerspruchsverfahren reduziert auf 6737,15 Euro - auf die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. entfielen. In Ausführung des Widerspruchsbescheides erließ die Beklagte einen Bescheid vom 29.9.2009, der den Bescheid vom 15.9.2008 ersetzte.

5

Das SG hat die gegen die Beitrags- und Umlagenachforderungen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 31.5.2011). Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG insgesamt sowie die Bescheide der Beklagten einschließlich des Ausführungsbescheides insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge zzgl Umlagen in Höhe von mehr als 143,86 Euro gefordert wurden. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte fordere zu Unrecht für die Beigeladenen zu 1. und 2. Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge ausgehend von mehr als nur geringfügigen Beschäftigungen nach, weil deren Beschäftigungen als zeitgeringfügig und daher als versicherungsfrei anzusehen seien. Zwar seien die Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des BSG auf ständige Wiederholung gerichtet gewesen. Die Arbeitseinsätze seien jedoch unregelmäßig und unvorhersehbar erfolgt und Bedarfszeiten nicht von vornherein absehbar gewesen. Auch die Dauer der Einsatzzeiten sei sehr unterschiedlich gewesen. Ein Rhythmus oder eine Planbarkeit der Arbeitseinsätze habe gefehlt. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe es der Zeitgeringfügigkeit auch nicht entgegen, wenn Rahmenarbeitsverträge für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen worden seien, zwischen einem alten Rahmenarbeitsvertrag und einem neuen, inhaltlich gleichen Arbeitsvertrag aber kein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liege. Die Arbeitsvertragsparteien seien sich hier einig gewesen, die für Zeitgeringfügigkeit geltende Grenze von 50 Arbeitstagen je Kalenderjahr einzuhalten. Faktisch sei es insoweit auch nie zu einer Überschreitung gekommen. Das eine Geringfügigkeit ausschließende Kriterium der "Berufsmäßigkeit" sei nicht gegeben, weil die Beigeladenen zu 1. und 2. Altersrentner gewesen seien (Urteil vom 23.5.2012).

6

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und rügt eine Verletzung von § 8 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB IV. Der bisherigen Rechtsprechung des BSG könne zwar entnommen werden, dass das eine Zeitgeringfügigkeit ausschließende Kriterium einer "regelmäßig" innerhalb eines Jahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ausgeübten Beschäftigung jedenfalls dann erfüllt sei, wenn eine Voraussehbarkeit und eine gewisse zeitliche Nähe der Arbeitseinsätze vorliege, dh wenn Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres zu häufigen, terminlich vorher im Wesentlichen festliegenden Einsätzen herangezogen würden. Hieraus könne jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei nicht einem bestimmten Rhythmus unterliegenden bzw nicht auf bestimmte Termine bezogenen Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt worden seien, die Regelmäßigkeit grundsätzlich (unabhängig von den Gesamtumständen) zu verneinen sei. Allenfalls könne hierin ein Indiz für eine nur gelegentliche Beschäftigung gesehen werden, das jedoch durch hinzutretende Sachverhaltselemente durchaus auch relativiert werden oder ganz zurücktreten könne. Das Merkmal "regelmäßig" sei (auch) dann erfüllt, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereit stehe, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten. Eine ständige Wiederholung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg mache jede Beschäftigung "regelmäßig" iS von § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV. Vorliegend seien die wiederholten Arbeitseinsätze derart in einem generellen Sinne vorhersehbar und bestimmbar gewesen.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Mai 2011 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten, die als Rentenversicherungsträger im Anschluss an eine von ihr vorgenommene Betriebsprüfung gegenüber der Klägerin Beitragsbescheide erließ, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat lediglich den Urteilstenor des Berufungsurteils klargestellt, weil das LSG darin (auch) den Bescheid der Beklagten vom 15.9.2008 aufgehoben hat. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG sowie die den Streitgegenstand bildenden Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen von mehr als 143,86 Euro gefordert wurden.

12

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist (nur noch) der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8.9.2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29.9.2009, der den Ursprungsbescheid vom 15.9.2008 ersetzt hat. Zu Recht hat das LSG angenommen, dass der Bescheid vom 29.9.2009 gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, da er nach Erlass des Widerspruchsbescheides und vor Erhebung der Klage ergangen ist(vgl hierzu allgemein BSG SozR 4-1500 § 96 Nr 4 RdNr 16; BSG Urteil vom 12.5.1993 - 7 RAr 56/92 - Juris RdNr 13 - insoweit nicht abgedruckt in BSGE 72, 248 = SozR 3-4100 § 137 Nr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 96 RdNr 2).

13

2. Die - für den Erlass der angefochtenen Bescheide gemäß § 28p Abs 1 S 5 SGB IV sachlich zuständige - Beklagte ist nicht berechtigt, von der Klägerin als Arbeitgeberin weitere Gesamtsozialversicherungsbeiträge und LFZG-Umlagebeträge für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und 2. in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 zu fordern. Zutreffend hat das LSG die angefochtenen Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben.

14

a) Grundlage für die Versicherungs- und Beitrags(tragungs)pflicht der Klägerin sind die in den einzelnen Teilen des SGB enthaltenen speziellen Regelungen, die grundsätzlich an das Bestehen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfen(vgl § 2 Abs 2 SGB IV; in den hier jeweils in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen für die gesetzliche Krankenversicherung: § 5 Abs 1 Nr 1, § 226 Abs 1 S 1 Nr 1, § 249, § 249b SGB V; für die soziale Pflegeversicherung § 20 Abs 1 S 2 Nr 1, § 58 Abs 1 S 1 SGB XI; für die gesetzliche Rentenversicherung: § 1 S 1 Nr 1, § 172 Abs 1 Nr 1 SGB VI; für das Recht der Arbeitsförderung: § 25 Abs 1 S 1, § 342, § 346 Abs 3 S 1 SGB III; hinsichtlich der Umlagebeträge nach dem LFZG: § 14 Abs 2 S 1 iVm § 10 LFZG).

15

Zu Recht hat das LSG angenommen, dass die jeweiligen Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 1. und 2. als Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV zu qualifizieren sind(vgl zu den Kriterien für Beschäftigung allgemein zB zuletzt BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.

16

Eine den gesamten Zeitraum umfassende "durchgehende" Dauerbeschäftigung bzw eine Beschäftigung (auch) in den zwischen den jeweiligen Arbeitseinsätzen liegenden Zeiträumen (vgl hierzu BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 19) lag nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (vgl § 163 SGG) Feststellungen des LSG allerdings nicht vor. Die Beigeladenen zu 1. und 2. hielten sich nämlich weder aufgrund einer entsprechenden Rahmenvereinbarung noch faktisch durchgehend für eine Arbeitsleistung bereit und unterlagen auch keiner (Abruf-)Verpflichtung, sondern wurden vielmehr jeweils aufgrund grundsätzlicher Bereitschaft in einem nicht voraussehbar gewesenen Bedarfsfall von der Klägerin gefragt, ob sie Arbeitsleistungen erbringen konnten und wollten.

17

b) Ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass das LSG die grundsätzlich bestehende Beitrags(tragungs)pflicht der Klägerin verneint hat, weil es sich bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. um geringfügige Beschäftigungen iS von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV handelte(vgl des Weiteren § 346 Abs 3 S 1, § 27 Abs 2 S 1 SGB III; § 7 Abs 1 S 1 SGB V; § 20 Abs 1 S 1 SGB XI; § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung).

18

Nach § 8 Abs 1 SGB IV in der bis 31.3.2003 geltenden Fassung (des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl I 1983) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt (Nr 1), die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 325 Euro im Monat übersteigt (Nr 2). Nach der vom 1.4.2003 bis 31.12.2005 maßgebenden Fassung des § 8 Abs 1 SGB IV(Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (Nr 1), die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt (Nr 2).

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden 12. Senats des BSG ist es geboten, eine strikte Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen(vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11 ff und Nr 4 S 19). Danach ist den Regelungen der Nr 1 und Nr 2 nach ihrem systematischen Zusammenhang im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass es für ihre Anwendung zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird (dann gilt Nr 1) oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - (dann gilt Nr 2). Denn § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr 2 des § 8 Abs 1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde(vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 19 mwN). Auch unter Berücksichtigung einer - vor allem mit Blick auf die im Einzelfall schwierige Handhabung des Merkmals "regelmäßig" - an der Regelung mit eher rechtspolitischer Zielrichtung geübten Kritik (so zB Axer in von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl 2012, § 14 RdNr 34 mit Fußnote 101; vgl auch Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, § 8 SGB IV RdNr 11, Stand Einzelkommentierung Februar 2013; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 8 SGB IV RdNr 3; Zimmermann in Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 2. Aufl 2014, § 4 RdNr 66) bietet der vorliegende Fall keinen Anlass, die aufgezeigte Rechtsprechung des Senats zu der im Kern unverändert gebliebenen Regelung aufzugeben (vgl bereits BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 19); gerade hier ermöglicht diese Rechtsprechung vorhersehbare Ergebnisse (dazu näher unten).

20

aa) Das LSG hat beanstandungsfrei entschieden, dass bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. Zeitgeringfügigkeit iS von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV gegeben ist, weil ihr Einsatz nur gelegentlich und nicht regelmäßig erfolgte.

21

"Regelmäßig" ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - BT-Drucks 7/4122 S 43 zu 1.) von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Das hat auch die Rechtsprechung des BSG wiederholt so gesehen (vgl zB BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11; BSG SozR 2200 § 168 Nr 6; BSG SozR 2200 § 165 Nr 36; BSG Urteil vom 25.11.1976 - 12/3 RJ 1/75 - USK 76178 ). Für das Vorliegen von Regelmäßigkeit kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 20).

22

Hiervon ausgehend hat das LSG zu Recht angenommen, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. nur gelegentlich im Sinne von "immer wieder" und nicht "regelmäßig" bei der Klägerin beschäftigt waren. Dies folgt bei vorausschauender Betrachtung bereits daraus, dass die Beteiligten nach den Feststellungen des LSG lediglich beim ersten Kontakt im jeweiligen Kalenderjahr eine (mündliche) Rahmenvereinbarung über die grundsätzliche Bereitschaft zu Arbeitsleistungen getroffen haben. Diese Arbeitsleistungen waren von vornherein nicht vorhersehbar und sollten auch keinem Muster oder einem bestimmten Rhythmus folgen. Auch war nach den Feststellungen des LSG nach jedem Arbeitseinsatz unklar, ob es überhaupt zu weiteren Arbeitseinsätzen kommen würde. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin war zudem nicht systematisch und strukturell darauf angelegt, auf die Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1. und 2. im Sinne eines Arbeitskraftpools zurückzugreifen (vgl zu einer derartigen Konstellation Sächsisches LSG Urteil vom 21.3.2014 - L 1 KR 222/09 - Juris). Vielmehr versuchte die Klägerin nach den Feststellungen des LSG anfallenden Vertretungsbedarf zunächst mit eigenen Kräften aufzufangen und auf die Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 1. und 2. - auch wegen der dadurch entstehenden höheren Kosten - zu verzichten. Die nachträgliche Betrachtung der Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. bestätigt im Übrigen die praktische Umsetzung der entsprechenden Absicht der Beteiligten, weil die Arbeitseinsätze von ihrer zeitlichen Lage in unterschiedlichen Monaten sowie zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her ohne erkennbares Schema erfolgten.

23

Soweit die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung hiergegen einwendet, es sei anzunehmen, dass "gewisse Zeitfenster", zB für die Dekoration bei Saisonwechsel und Weihnachten, "sicherlich" vorlagen, die Beteiligten "sicherlich" Anzahl und Lage der Einsätze "in grobem Rahmen" einordnen konnten und die Klägerin "sicherlich" an wiederkehrenden Arbeitseinsätzen interessiert war, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das BSG revisionsrechtlich gebunden ist (§ 163 SGG), lassen eine derartige eher spekulative Interpretation des Sachverhalts nicht zu. Der Auffassung der Beklagten, das Merkmal der Regelmäßigkeit sei schon dann als erfüllt anzusehen, wenn die Beteiligten "auf Grund des tatsächlichen Betriebsablaufs" und aufgrund "der bereits im vorhinein gemachten langjährigen Erfahrungen" berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass es zu einer gewissen Anzahl von Arbeitseinsätzen über einen längeren Zeitraum hinweg kommen wird, kann ebenfalls nicht gefolgt werden; denn eine derart weitgehende Definition des Merkmals der Regelmäßigkeit ließe für die Anwendung von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV keinen Raum mehr. Vielmehr wäre ausgehend von diesem Verständnis letztlich schon jede innerhalb eines Kalenderjahrs ausgeübte vorhersehbare erneute (kurzzeitige) Beschäftigung beim selben Arbeitgeber immer als "regelmäßig" anzusehen.

24

Auch das von der Beklagten für ihre Auffassung angeführte Urteil des Senats vom 23.5.1995 (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die insoweit von der Beklagten wiedergegebenen Entscheidungsgründe betrafen den Fall einer Raumpflegerin, die wöchentlich zehn Stunden in einer Gastwirtschaft und an jedem zweiten Mittwoch vier Stunden in einer Rechtsanwaltskanzlei arbeitete. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass die ständige Wiederholung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren jede dieser Beschäftigungen als regelmäßig iS der Nr 1 des § 8 Abs 1 SGB IV kennzeichnet. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt indessen grundlegend, weil es zwar "immer wieder" zu Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. kam, von einer "ständigen Wiederholung", die bereits nach dem Wortsinn beider Begriffe eine auch in zeitlicher Hinsicht gleichartige Abfolge der Beschäftigungen im Sinne eines erkennbaren Musters oder eines bestimmten Rhythmus oder im Rahmen eines bestimmten Arbeitszyklus (in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 28.8.2008 - L 1 KR 211/06 - Juris RdNr 34) erfordert, nicht die Rede sein kann.

25

Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die zwischen den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger vereinbarten "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen" (Geringfügigkeits-RL in den in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen, aktuell idF vom 20.12.2012) berufen. Abgesehen davon, dass diesen Richtlinien bereits keine die Gerichte bindende Wirkung zukommt, tragen sie die Ansicht der Beklagten auch inhaltlich nicht (vgl hierzu zB Hessisches LSG Urteil vom 6.2.2014 - L 1 KR 31/12 - Juris RdNr 53 mwN). Die von der Beklagten in Bezug genommene Nr 2.4 der Geringfügigkeits-RL nimmt zudem ersichtlich nur - auf längstens zwei Monate befristete - kurzfristige Beschäftigungen in den Blick, nicht aber die hier von vornherein gegebene Begrenzung der Beschäftigung auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Weiterhin soll (auch) nach Nr 2.3.2 der Geringfügigkeits-RL eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vorliegen, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 60 Kalendertagen oder 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird, selbst wenn Arbeitnehmer wiederholt von ein- und demselben Arbeitgeber beschäftigt werden, ohne dass ein Rahmenvertrag oder eine Beschäftigung auf Abruf besteht.

26

bb) Zu Recht hat das LSG schließlich entschieden, dass das eine Zeitgeringfügigkeit ausschließende Kriterium der "berufsmäßigen" Ausübung der Beschäftigung nach § 8 Abs 1 Nr 2 aE SGB IV nicht erfüllt ist; denn nach seinen Feststellungen waren die Beigeladenen zu 1. und 2. als Altersrentner auf die Einkünfte aus den Beschäftigungen bei der Klägerin nicht angewiesen, was auch die Beklagte im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen hat.

27

c) Da nach alledem Zeitgeringfügigkeit gemäß § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV gegeben ist, sind die angefochtenen Bescheide auch nicht teilweise in Höhe der im Fall von Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV bestehenden Abgabenpflicht(§ 249b S 1 SGB V, § 172 Abs 3 SGB VI) rechtmäßig.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

29

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags der noch streitigen Beitrags- bzw Umlageforderung festzusetzen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 nicht aufzuheben war.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 6737,15 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) unter dem Blickwinkel der (fehlenden) Zeitgeringfügigkeit von Beschäftigung.

2

Die klagende GmbH betreibt seit vielen Jahren ein Reinigungsunternehmen mit 13 bzw 14 Filialen, in dem in den Jahren 2003 bis 2005 ca 90 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt wurden, ua - wiederholt und jeweils zeitlich begrenzt - die Beigeladenen zu 1. und 2. (seinerzeit Bezieher von Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung). Der Beigeladene zu 1. war bis zum Renteneintritt bei der Klägerin angestellt gewesen, die Beigeladene zu 2. - deren Kundin die Klägerin gewesen war - war bis zum Jahr 2000 selbstständig tätig. Im Einzelnen sind folgende Beschäftigungszeiten der Beigeladenen zu verzeichnen:

Beigeladener zu 1.:

2003 in sechs Monaten insgesamt 39 Tage
2004 in acht Monaten insgesamt 39 Tage
2005 in sechs Monaten insgesamt 43 Tage

Beigeladene zu 2.:

2003 in sieben Monaten insgesamt 38 Tage
2004 in neun Monaten insgesamt 42 Tage
2005 in fünf Monaten insgesamt 27 Tage.

3

Nach den Feststellungen des LSG sollte der Beigeladene zu 1. in einer Filiale bei unerwarteten Arbeitskraftausfällen oder unerwartetem Personalbedarf tätig sein, der durch saisonale Schwankungen aufgrund besonderer Angebote bedingt war. Die Beigeladene zu 2. wurde für Dekorationsarbeiten eingesetzt, wenn die Geschäftsführerin der Klägerin diesen Arbeiten aufgrund saisonaler oder personeller Engpässe nicht allein nachkommen konnte. Den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. lag kein (schriftlicher) Rahmenvertrag zugrunde. Die Beteiligten gingen aber übereinstimmend davon aus, dass die für Zeitgeringfügigkeit geltende 50-Tage-Grenze bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr keinesfalls überschritten werden sollte. Im Bedarfsfall fragte die Klägerin bei den Beigeladenen zu 1. und 2. an, ob diese bei ihr einspringen könnten; beim jeweils ersten Kontakt in einem Kalenderjahr fragte die Klägerin zudem danach, ob (weiterhin) die generelle Bereitschaft bestehe, im genannten maximalen Zeitrahmen tätig zu sein, falls sich ein Engagement ergebe. Eine Abrufbereitschaft bestand nicht. Ein Einsatz als "Springer" war bewusst nicht beabsichtigt. Die Klägerin erhielt je nach Situation der angefragten Beigeladenen zu 1. und 2. Zu- oder Absagen bzw im Fall der Abwesenheit überhaupt keine Nachricht. Die Beigeladenen zu 1. und 2. erhielten im streitigen Zeitraum in mehreren Monaten Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro.

4

In der Zeit vom 26.3.2007 bis 31.3.2008 führte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum Januar 2003 bis Dezember 2005 durch. Durch Bescheid vom 15.9.2008 und Widerspruchsbescheid vom 8.9.2009 machte die Beklagte eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuzüglich LFZG-Umlagen für den streitigen Zeitraum geltend, wovon 6907,58 Euro - im Widerspruchsverfahren reduziert auf 6737,15 Euro - auf die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. entfielen. In Ausführung des Widerspruchsbescheides erließ die Beklagte einen Bescheid vom 29.9.2009, der den Bescheid vom 15.9.2008 ersetzte.

5

Das SG hat die gegen die Beitrags- und Umlagenachforderungen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 31.5.2011). Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG insgesamt sowie die Bescheide der Beklagten einschließlich des Ausführungsbescheides insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge zzgl Umlagen in Höhe von mehr als 143,86 Euro gefordert wurden. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte fordere zu Unrecht für die Beigeladenen zu 1. und 2. Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge ausgehend von mehr als nur geringfügigen Beschäftigungen nach, weil deren Beschäftigungen als zeitgeringfügig und daher als versicherungsfrei anzusehen seien. Zwar seien die Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des BSG auf ständige Wiederholung gerichtet gewesen. Die Arbeitseinsätze seien jedoch unregelmäßig und unvorhersehbar erfolgt und Bedarfszeiten nicht von vornherein absehbar gewesen. Auch die Dauer der Einsatzzeiten sei sehr unterschiedlich gewesen. Ein Rhythmus oder eine Planbarkeit der Arbeitseinsätze habe gefehlt. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe es der Zeitgeringfügigkeit auch nicht entgegen, wenn Rahmenarbeitsverträge für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen worden seien, zwischen einem alten Rahmenarbeitsvertrag und einem neuen, inhaltlich gleichen Arbeitsvertrag aber kein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liege. Die Arbeitsvertragsparteien seien sich hier einig gewesen, die für Zeitgeringfügigkeit geltende Grenze von 50 Arbeitstagen je Kalenderjahr einzuhalten. Faktisch sei es insoweit auch nie zu einer Überschreitung gekommen. Das eine Geringfügigkeit ausschließende Kriterium der "Berufsmäßigkeit" sei nicht gegeben, weil die Beigeladenen zu 1. und 2. Altersrentner gewesen seien (Urteil vom 23.5.2012).

6

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und rügt eine Verletzung von § 8 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB IV. Der bisherigen Rechtsprechung des BSG könne zwar entnommen werden, dass das eine Zeitgeringfügigkeit ausschließende Kriterium einer "regelmäßig" innerhalb eines Jahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ausgeübten Beschäftigung jedenfalls dann erfüllt sei, wenn eine Voraussehbarkeit und eine gewisse zeitliche Nähe der Arbeitseinsätze vorliege, dh wenn Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres zu häufigen, terminlich vorher im Wesentlichen festliegenden Einsätzen herangezogen würden. Hieraus könne jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei nicht einem bestimmten Rhythmus unterliegenden bzw nicht auf bestimmte Termine bezogenen Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt worden seien, die Regelmäßigkeit grundsätzlich (unabhängig von den Gesamtumständen) zu verneinen sei. Allenfalls könne hierin ein Indiz für eine nur gelegentliche Beschäftigung gesehen werden, das jedoch durch hinzutretende Sachverhaltselemente durchaus auch relativiert werden oder ganz zurücktreten könne. Das Merkmal "regelmäßig" sei (auch) dann erfüllt, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereit stehe, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten. Eine ständige Wiederholung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg mache jede Beschäftigung "regelmäßig" iS von § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV. Vorliegend seien die wiederholten Arbeitseinsätze derart in einem generellen Sinne vorhersehbar und bestimmbar gewesen.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Mai 2011 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten, die als Rentenversicherungsträger im Anschluss an eine von ihr vorgenommene Betriebsprüfung gegenüber der Klägerin Beitragsbescheide erließ, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat lediglich den Urteilstenor des Berufungsurteils klargestellt, weil das LSG darin (auch) den Bescheid der Beklagten vom 15.9.2008 aufgehoben hat. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG sowie die den Streitgegenstand bildenden Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen von mehr als 143,86 Euro gefordert wurden.

12

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist (nur noch) der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8.9.2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29.9.2009, der den Ursprungsbescheid vom 15.9.2008 ersetzt hat. Zu Recht hat das LSG angenommen, dass der Bescheid vom 29.9.2009 gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, da er nach Erlass des Widerspruchsbescheides und vor Erhebung der Klage ergangen ist(vgl hierzu allgemein BSG SozR 4-1500 § 96 Nr 4 RdNr 16; BSG Urteil vom 12.5.1993 - 7 RAr 56/92 - Juris RdNr 13 - insoweit nicht abgedruckt in BSGE 72, 248 = SozR 3-4100 § 137 Nr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 96 RdNr 2).

13

2. Die - für den Erlass der angefochtenen Bescheide gemäß § 28p Abs 1 S 5 SGB IV sachlich zuständige - Beklagte ist nicht berechtigt, von der Klägerin als Arbeitgeberin weitere Gesamtsozialversicherungsbeiträge und LFZG-Umlagebeträge für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und 2. in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 zu fordern. Zutreffend hat das LSG die angefochtenen Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben.

14

a) Grundlage für die Versicherungs- und Beitrags(tragungs)pflicht der Klägerin sind die in den einzelnen Teilen des SGB enthaltenen speziellen Regelungen, die grundsätzlich an das Bestehen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfen(vgl § 2 Abs 2 SGB IV; in den hier jeweils in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen für die gesetzliche Krankenversicherung: § 5 Abs 1 Nr 1, § 226 Abs 1 S 1 Nr 1, § 249, § 249b SGB V; für die soziale Pflegeversicherung § 20 Abs 1 S 2 Nr 1, § 58 Abs 1 S 1 SGB XI; für die gesetzliche Rentenversicherung: § 1 S 1 Nr 1, § 172 Abs 1 Nr 1 SGB VI; für das Recht der Arbeitsförderung: § 25 Abs 1 S 1, § 342, § 346 Abs 3 S 1 SGB III; hinsichtlich der Umlagebeträge nach dem LFZG: § 14 Abs 2 S 1 iVm § 10 LFZG).

15

Zu Recht hat das LSG angenommen, dass die jeweiligen Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 1. und 2. als Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV zu qualifizieren sind(vgl zu den Kriterien für Beschäftigung allgemein zB zuletzt BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.

16

Eine den gesamten Zeitraum umfassende "durchgehende" Dauerbeschäftigung bzw eine Beschäftigung (auch) in den zwischen den jeweiligen Arbeitseinsätzen liegenden Zeiträumen (vgl hierzu BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 19) lag nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (vgl § 163 SGG) Feststellungen des LSG allerdings nicht vor. Die Beigeladenen zu 1. und 2. hielten sich nämlich weder aufgrund einer entsprechenden Rahmenvereinbarung noch faktisch durchgehend für eine Arbeitsleistung bereit und unterlagen auch keiner (Abruf-)Verpflichtung, sondern wurden vielmehr jeweils aufgrund grundsätzlicher Bereitschaft in einem nicht voraussehbar gewesenen Bedarfsfall von der Klägerin gefragt, ob sie Arbeitsleistungen erbringen konnten und wollten.

17

b) Ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass das LSG die grundsätzlich bestehende Beitrags(tragungs)pflicht der Klägerin verneint hat, weil es sich bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. um geringfügige Beschäftigungen iS von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV handelte(vgl des Weiteren § 346 Abs 3 S 1, § 27 Abs 2 S 1 SGB III; § 7 Abs 1 S 1 SGB V; § 20 Abs 1 S 1 SGB XI; § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung).

18

Nach § 8 Abs 1 SGB IV in der bis 31.3.2003 geltenden Fassung (des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl I 1983) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt (Nr 1), die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 325 Euro im Monat übersteigt (Nr 2). Nach der vom 1.4.2003 bis 31.12.2005 maßgebenden Fassung des § 8 Abs 1 SGB IV(Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (Nr 1), die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt (Nr 2).

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden 12. Senats des BSG ist es geboten, eine strikte Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen(vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11 ff und Nr 4 S 19). Danach ist den Regelungen der Nr 1 und Nr 2 nach ihrem systematischen Zusammenhang im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass es für ihre Anwendung zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird (dann gilt Nr 1) oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - (dann gilt Nr 2). Denn § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr 2 des § 8 Abs 1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde(vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 19 mwN). Auch unter Berücksichtigung einer - vor allem mit Blick auf die im Einzelfall schwierige Handhabung des Merkmals "regelmäßig" - an der Regelung mit eher rechtspolitischer Zielrichtung geübten Kritik (so zB Axer in von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl 2012, § 14 RdNr 34 mit Fußnote 101; vgl auch Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, § 8 SGB IV RdNr 11, Stand Einzelkommentierung Februar 2013; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 8 SGB IV RdNr 3; Zimmermann in Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 2. Aufl 2014, § 4 RdNr 66) bietet der vorliegende Fall keinen Anlass, die aufgezeigte Rechtsprechung des Senats zu der im Kern unverändert gebliebenen Regelung aufzugeben (vgl bereits BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 19); gerade hier ermöglicht diese Rechtsprechung vorhersehbare Ergebnisse (dazu näher unten).

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aa) Das LSG hat beanstandungsfrei entschieden, dass bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. Zeitgeringfügigkeit iS von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV gegeben ist, weil ihr Einsatz nur gelegentlich und nicht regelmäßig erfolgte.

21

"Regelmäßig" ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - BT-Drucks 7/4122 S 43 zu 1.) von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Das hat auch die Rechtsprechung des BSG wiederholt so gesehen (vgl zB BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11; BSG SozR 2200 § 168 Nr 6; BSG SozR 2200 § 165 Nr 36; BSG Urteil vom 25.11.1976 - 12/3 RJ 1/75 - USK 76178 ). Für das Vorliegen von Regelmäßigkeit kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 20).

22

Hiervon ausgehend hat das LSG zu Recht angenommen, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. nur gelegentlich im Sinne von "immer wieder" und nicht "regelmäßig" bei der Klägerin beschäftigt waren. Dies folgt bei vorausschauender Betrachtung bereits daraus, dass die Beteiligten nach den Feststellungen des LSG lediglich beim ersten Kontakt im jeweiligen Kalenderjahr eine (mündliche) Rahmenvereinbarung über die grundsätzliche Bereitschaft zu Arbeitsleistungen getroffen haben. Diese Arbeitsleistungen waren von vornherein nicht vorhersehbar und sollten auch keinem Muster oder einem bestimmten Rhythmus folgen. Auch war nach den Feststellungen des LSG nach jedem Arbeitseinsatz unklar, ob es überhaupt zu weiteren Arbeitseinsätzen kommen würde. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin war zudem nicht systematisch und strukturell darauf angelegt, auf die Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1. und 2. im Sinne eines Arbeitskraftpools zurückzugreifen (vgl zu einer derartigen Konstellation Sächsisches LSG Urteil vom 21.3.2014 - L 1 KR 222/09 - Juris). Vielmehr versuchte die Klägerin nach den Feststellungen des LSG anfallenden Vertretungsbedarf zunächst mit eigenen Kräften aufzufangen und auf die Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 1. und 2. - auch wegen der dadurch entstehenden höheren Kosten - zu verzichten. Die nachträgliche Betrachtung der Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. bestätigt im Übrigen die praktische Umsetzung der entsprechenden Absicht der Beteiligten, weil die Arbeitseinsätze von ihrer zeitlichen Lage in unterschiedlichen Monaten sowie zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her ohne erkennbares Schema erfolgten.

23

Soweit die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung hiergegen einwendet, es sei anzunehmen, dass "gewisse Zeitfenster", zB für die Dekoration bei Saisonwechsel und Weihnachten, "sicherlich" vorlagen, die Beteiligten "sicherlich" Anzahl und Lage der Einsätze "in grobem Rahmen" einordnen konnten und die Klägerin "sicherlich" an wiederkehrenden Arbeitseinsätzen interessiert war, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das BSG revisionsrechtlich gebunden ist (§ 163 SGG), lassen eine derartige eher spekulative Interpretation des Sachverhalts nicht zu. Der Auffassung der Beklagten, das Merkmal der Regelmäßigkeit sei schon dann als erfüllt anzusehen, wenn die Beteiligten "auf Grund des tatsächlichen Betriebsablaufs" und aufgrund "der bereits im vorhinein gemachten langjährigen Erfahrungen" berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass es zu einer gewissen Anzahl von Arbeitseinsätzen über einen längeren Zeitraum hinweg kommen wird, kann ebenfalls nicht gefolgt werden; denn eine derart weitgehende Definition des Merkmals der Regelmäßigkeit ließe für die Anwendung von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV keinen Raum mehr. Vielmehr wäre ausgehend von diesem Verständnis letztlich schon jede innerhalb eines Kalenderjahrs ausgeübte vorhersehbare erneute (kurzzeitige) Beschäftigung beim selben Arbeitgeber immer als "regelmäßig" anzusehen.

24

Auch das von der Beklagten für ihre Auffassung angeführte Urteil des Senats vom 23.5.1995 (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die insoweit von der Beklagten wiedergegebenen Entscheidungsgründe betrafen den Fall einer Raumpflegerin, die wöchentlich zehn Stunden in einer Gastwirtschaft und an jedem zweiten Mittwoch vier Stunden in einer Rechtsanwaltskanzlei arbeitete. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass die ständige Wiederholung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren jede dieser Beschäftigungen als regelmäßig iS der Nr 1 des § 8 Abs 1 SGB IV kennzeichnet. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt indessen grundlegend, weil es zwar "immer wieder" zu Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. kam, von einer "ständigen Wiederholung", die bereits nach dem Wortsinn beider Begriffe eine auch in zeitlicher Hinsicht gleichartige Abfolge der Beschäftigungen im Sinne eines erkennbaren Musters oder eines bestimmten Rhythmus oder im Rahmen eines bestimmten Arbeitszyklus (in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 28.8.2008 - L 1 KR 211/06 - Juris RdNr 34) erfordert, nicht die Rede sein kann.

25

Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die zwischen den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger vereinbarten "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen" (Geringfügigkeits-RL in den in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen, aktuell idF vom 20.12.2012) berufen. Abgesehen davon, dass diesen Richtlinien bereits keine die Gerichte bindende Wirkung zukommt, tragen sie die Ansicht der Beklagten auch inhaltlich nicht (vgl hierzu zB Hessisches LSG Urteil vom 6.2.2014 - L 1 KR 31/12 - Juris RdNr 53 mwN). Die von der Beklagten in Bezug genommene Nr 2.4 der Geringfügigkeits-RL nimmt zudem ersichtlich nur - auf längstens zwei Monate befristete - kurzfristige Beschäftigungen in den Blick, nicht aber die hier von vornherein gegebene Begrenzung der Beschäftigung auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Weiterhin soll (auch) nach Nr 2.3.2 der Geringfügigkeits-RL eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vorliegen, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 60 Kalendertagen oder 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird, selbst wenn Arbeitnehmer wiederholt von ein- und demselben Arbeitgeber beschäftigt werden, ohne dass ein Rahmenvertrag oder eine Beschäftigung auf Abruf besteht.

26

bb) Zu Recht hat das LSG schließlich entschieden, dass das eine Zeitgeringfügigkeit ausschließende Kriterium der "berufsmäßigen" Ausübung der Beschäftigung nach § 8 Abs 1 Nr 2 aE SGB IV nicht erfüllt ist; denn nach seinen Feststellungen waren die Beigeladenen zu 1. und 2. als Altersrentner auf die Einkünfte aus den Beschäftigungen bei der Klägerin nicht angewiesen, was auch die Beklagte im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen hat.

27

c) Da nach alledem Zeitgeringfügigkeit gemäß § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV gegeben ist, sind die angefochtenen Bescheide auch nicht teilweise in Höhe der im Fall von Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV bestehenden Abgabenpflicht(§ 249b S 1 SGB V, § 172 Abs 3 SGB VI) rechtmäßig.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

29

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags der noch streitigen Beitrags- bzw Umlageforderung festzusetzen.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 nicht aufzuheben war.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 6737,15 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) unter dem Blickwinkel der (fehlenden) Zeitgeringfügigkeit von Beschäftigung.

2

Die klagende GmbH betreibt seit vielen Jahren ein Reinigungsunternehmen mit 13 bzw 14 Filialen, in dem in den Jahren 2003 bis 2005 ca 90 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt wurden, ua - wiederholt und jeweils zeitlich begrenzt - die Beigeladenen zu 1. und 2. (seinerzeit Bezieher von Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung). Der Beigeladene zu 1. war bis zum Renteneintritt bei der Klägerin angestellt gewesen, die Beigeladene zu 2. - deren Kundin die Klägerin gewesen war - war bis zum Jahr 2000 selbstständig tätig. Im Einzelnen sind folgende Beschäftigungszeiten der Beigeladenen zu verzeichnen:

Beigeladener zu 1.:

2003 in sechs Monaten insgesamt 39 Tage
2004 in acht Monaten insgesamt 39 Tage
2005 in sechs Monaten insgesamt 43 Tage

Beigeladene zu 2.:

2003 in sieben Monaten insgesamt 38 Tage
2004 in neun Monaten insgesamt 42 Tage
2005 in fünf Monaten insgesamt 27 Tage.

3

Nach den Feststellungen des LSG sollte der Beigeladene zu 1. in einer Filiale bei unerwarteten Arbeitskraftausfällen oder unerwartetem Personalbedarf tätig sein, der durch saisonale Schwankungen aufgrund besonderer Angebote bedingt war. Die Beigeladene zu 2. wurde für Dekorationsarbeiten eingesetzt, wenn die Geschäftsführerin der Klägerin diesen Arbeiten aufgrund saisonaler oder personeller Engpässe nicht allein nachkommen konnte. Den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. lag kein (schriftlicher) Rahmenvertrag zugrunde. Die Beteiligten gingen aber übereinstimmend davon aus, dass die für Zeitgeringfügigkeit geltende 50-Tage-Grenze bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr keinesfalls überschritten werden sollte. Im Bedarfsfall fragte die Klägerin bei den Beigeladenen zu 1. und 2. an, ob diese bei ihr einspringen könnten; beim jeweils ersten Kontakt in einem Kalenderjahr fragte die Klägerin zudem danach, ob (weiterhin) die generelle Bereitschaft bestehe, im genannten maximalen Zeitrahmen tätig zu sein, falls sich ein Engagement ergebe. Eine Abrufbereitschaft bestand nicht. Ein Einsatz als "Springer" war bewusst nicht beabsichtigt. Die Klägerin erhielt je nach Situation der angefragten Beigeladenen zu 1. und 2. Zu- oder Absagen bzw im Fall der Abwesenheit überhaupt keine Nachricht. Die Beigeladenen zu 1. und 2. erhielten im streitigen Zeitraum in mehreren Monaten Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro.

4

In der Zeit vom 26.3.2007 bis 31.3.2008 führte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum Januar 2003 bis Dezember 2005 durch. Durch Bescheid vom 15.9.2008 und Widerspruchsbescheid vom 8.9.2009 machte die Beklagte eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuzüglich LFZG-Umlagen für den streitigen Zeitraum geltend, wovon 6907,58 Euro - im Widerspruchsverfahren reduziert auf 6737,15 Euro - auf die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. entfielen. In Ausführung des Widerspruchsbescheides erließ die Beklagte einen Bescheid vom 29.9.2009, der den Bescheid vom 15.9.2008 ersetzte.

5

Das SG hat die gegen die Beitrags- und Umlagenachforderungen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 31.5.2011). Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG insgesamt sowie die Bescheide der Beklagten einschließlich des Ausführungsbescheides insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge zzgl Umlagen in Höhe von mehr als 143,86 Euro gefordert wurden. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte fordere zu Unrecht für die Beigeladenen zu 1. und 2. Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge ausgehend von mehr als nur geringfügigen Beschäftigungen nach, weil deren Beschäftigungen als zeitgeringfügig und daher als versicherungsfrei anzusehen seien. Zwar seien die Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des BSG auf ständige Wiederholung gerichtet gewesen. Die Arbeitseinsätze seien jedoch unregelmäßig und unvorhersehbar erfolgt und Bedarfszeiten nicht von vornherein absehbar gewesen. Auch die Dauer der Einsatzzeiten sei sehr unterschiedlich gewesen. Ein Rhythmus oder eine Planbarkeit der Arbeitseinsätze habe gefehlt. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe es der Zeitgeringfügigkeit auch nicht entgegen, wenn Rahmenarbeitsverträge für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen worden seien, zwischen einem alten Rahmenarbeitsvertrag und einem neuen, inhaltlich gleichen Arbeitsvertrag aber kein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liege. Die Arbeitsvertragsparteien seien sich hier einig gewesen, die für Zeitgeringfügigkeit geltende Grenze von 50 Arbeitstagen je Kalenderjahr einzuhalten. Faktisch sei es insoweit auch nie zu einer Überschreitung gekommen. Das eine Geringfügigkeit ausschließende Kriterium der "Berufsmäßigkeit" sei nicht gegeben, weil die Beigeladenen zu 1. und 2. Altersrentner gewesen seien (Urteil vom 23.5.2012).

6

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und rügt eine Verletzung von § 8 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB IV. Der bisherigen Rechtsprechung des BSG könne zwar entnommen werden, dass das eine Zeitgeringfügigkeit ausschließende Kriterium einer "regelmäßig" innerhalb eines Jahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ausgeübten Beschäftigung jedenfalls dann erfüllt sei, wenn eine Voraussehbarkeit und eine gewisse zeitliche Nähe der Arbeitseinsätze vorliege, dh wenn Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres zu häufigen, terminlich vorher im Wesentlichen festliegenden Einsätzen herangezogen würden. Hieraus könne jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei nicht einem bestimmten Rhythmus unterliegenden bzw nicht auf bestimmte Termine bezogenen Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt worden seien, die Regelmäßigkeit grundsätzlich (unabhängig von den Gesamtumständen) zu verneinen sei. Allenfalls könne hierin ein Indiz für eine nur gelegentliche Beschäftigung gesehen werden, das jedoch durch hinzutretende Sachverhaltselemente durchaus auch relativiert werden oder ganz zurücktreten könne. Das Merkmal "regelmäßig" sei (auch) dann erfüllt, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereit stehe, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten. Eine ständige Wiederholung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg mache jede Beschäftigung "regelmäßig" iS von § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV. Vorliegend seien die wiederholten Arbeitseinsätze derart in einem generellen Sinne vorhersehbar und bestimmbar gewesen.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Mai 2011 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten, die als Rentenversicherungsträger im Anschluss an eine von ihr vorgenommene Betriebsprüfung gegenüber der Klägerin Beitragsbescheide erließ, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat lediglich den Urteilstenor des Berufungsurteils klargestellt, weil das LSG darin (auch) den Bescheid der Beklagten vom 15.9.2008 aufgehoben hat. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG sowie die den Streitgegenstand bildenden Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen von mehr als 143,86 Euro gefordert wurden.

12

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist (nur noch) der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8.9.2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29.9.2009, der den Ursprungsbescheid vom 15.9.2008 ersetzt hat. Zu Recht hat das LSG angenommen, dass der Bescheid vom 29.9.2009 gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, da er nach Erlass des Widerspruchsbescheides und vor Erhebung der Klage ergangen ist(vgl hierzu allgemein BSG SozR 4-1500 § 96 Nr 4 RdNr 16; BSG Urteil vom 12.5.1993 - 7 RAr 56/92 - Juris RdNr 13 - insoweit nicht abgedruckt in BSGE 72, 248 = SozR 3-4100 § 137 Nr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 96 RdNr 2).

13

2. Die - für den Erlass der angefochtenen Bescheide gemäß § 28p Abs 1 S 5 SGB IV sachlich zuständige - Beklagte ist nicht berechtigt, von der Klägerin als Arbeitgeberin weitere Gesamtsozialversicherungsbeiträge und LFZG-Umlagebeträge für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und 2. in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 zu fordern. Zutreffend hat das LSG die angefochtenen Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben.

14

a) Grundlage für die Versicherungs- und Beitrags(tragungs)pflicht der Klägerin sind die in den einzelnen Teilen des SGB enthaltenen speziellen Regelungen, die grundsätzlich an das Bestehen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfen(vgl § 2 Abs 2 SGB IV; in den hier jeweils in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen für die gesetzliche Krankenversicherung: § 5 Abs 1 Nr 1, § 226 Abs 1 S 1 Nr 1, § 249, § 249b SGB V; für die soziale Pflegeversicherung § 20 Abs 1 S 2 Nr 1, § 58 Abs 1 S 1 SGB XI; für die gesetzliche Rentenversicherung: § 1 S 1 Nr 1, § 172 Abs 1 Nr 1 SGB VI; für das Recht der Arbeitsförderung: § 25 Abs 1 S 1, § 342, § 346 Abs 3 S 1 SGB III; hinsichtlich der Umlagebeträge nach dem LFZG: § 14 Abs 2 S 1 iVm § 10 LFZG).

15

Zu Recht hat das LSG angenommen, dass die jeweiligen Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 1. und 2. als Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV zu qualifizieren sind(vgl zu den Kriterien für Beschäftigung allgemein zB zuletzt BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.

16

Eine den gesamten Zeitraum umfassende "durchgehende" Dauerbeschäftigung bzw eine Beschäftigung (auch) in den zwischen den jeweiligen Arbeitseinsätzen liegenden Zeiträumen (vgl hierzu BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 19) lag nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (vgl § 163 SGG) Feststellungen des LSG allerdings nicht vor. Die Beigeladenen zu 1. und 2. hielten sich nämlich weder aufgrund einer entsprechenden Rahmenvereinbarung noch faktisch durchgehend für eine Arbeitsleistung bereit und unterlagen auch keiner (Abruf-)Verpflichtung, sondern wurden vielmehr jeweils aufgrund grundsätzlicher Bereitschaft in einem nicht voraussehbar gewesenen Bedarfsfall von der Klägerin gefragt, ob sie Arbeitsleistungen erbringen konnten und wollten.

17

b) Ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass das LSG die grundsätzlich bestehende Beitrags(tragungs)pflicht der Klägerin verneint hat, weil es sich bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. um geringfügige Beschäftigungen iS von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV handelte(vgl des Weiteren § 346 Abs 3 S 1, § 27 Abs 2 S 1 SGB III; § 7 Abs 1 S 1 SGB V; § 20 Abs 1 S 1 SGB XI; § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung).

18

Nach § 8 Abs 1 SGB IV in der bis 31.3.2003 geltenden Fassung (des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl I 1983) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt (Nr 1), die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 325 Euro im Monat übersteigt (Nr 2). Nach der vom 1.4.2003 bis 31.12.2005 maßgebenden Fassung des § 8 Abs 1 SGB IV(Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (Nr 1), die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt (Nr 2).

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden 12. Senats des BSG ist es geboten, eine strikte Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen(vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11 ff und Nr 4 S 19). Danach ist den Regelungen der Nr 1 und Nr 2 nach ihrem systematischen Zusammenhang im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass es für ihre Anwendung zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird (dann gilt Nr 1) oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - (dann gilt Nr 2). Denn § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr 2 des § 8 Abs 1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde(vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 19 mwN). Auch unter Berücksichtigung einer - vor allem mit Blick auf die im Einzelfall schwierige Handhabung des Merkmals "regelmäßig" - an der Regelung mit eher rechtspolitischer Zielrichtung geübten Kritik (so zB Axer in von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl 2012, § 14 RdNr 34 mit Fußnote 101; vgl auch Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, § 8 SGB IV RdNr 11, Stand Einzelkommentierung Februar 2013; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 8 SGB IV RdNr 3; Zimmermann in Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 2. Aufl 2014, § 4 RdNr 66) bietet der vorliegende Fall keinen Anlass, die aufgezeigte Rechtsprechung des Senats zu der im Kern unverändert gebliebenen Regelung aufzugeben (vgl bereits BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 19); gerade hier ermöglicht diese Rechtsprechung vorhersehbare Ergebnisse (dazu näher unten).

20

aa) Das LSG hat beanstandungsfrei entschieden, dass bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. Zeitgeringfügigkeit iS von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV gegeben ist, weil ihr Einsatz nur gelegentlich und nicht regelmäßig erfolgte.

21

"Regelmäßig" ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - BT-Drucks 7/4122 S 43 zu 1.) von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Das hat auch die Rechtsprechung des BSG wiederholt so gesehen (vgl zB BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11; BSG SozR 2200 § 168 Nr 6; BSG SozR 2200 § 165 Nr 36; BSG Urteil vom 25.11.1976 - 12/3 RJ 1/75 - USK 76178 ). Für das Vorliegen von Regelmäßigkeit kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 20).

22

Hiervon ausgehend hat das LSG zu Recht angenommen, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. nur gelegentlich im Sinne von "immer wieder" und nicht "regelmäßig" bei der Klägerin beschäftigt waren. Dies folgt bei vorausschauender Betrachtung bereits daraus, dass die Beteiligten nach den Feststellungen des LSG lediglich beim ersten Kontakt im jeweiligen Kalenderjahr eine (mündliche) Rahmenvereinbarung über die grundsätzliche Bereitschaft zu Arbeitsleistungen getroffen haben. Diese Arbeitsleistungen waren von vornherein nicht vorhersehbar und sollten auch keinem Muster oder einem bestimmten Rhythmus folgen. Auch war nach den Feststellungen des LSG nach jedem Arbeitseinsatz unklar, ob es überhaupt zu weiteren Arbeitseinsätzen kommen würde. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin war zudem nicht systematisch und strukturell darauf angelegt, auf die Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1. und 2. im Sinne eines Arbeitskraftpools zurückzugreifen (vgl zu einer derartigen Konstellation Sächsisches LSG Urteil vom 21.3.2014 - L 1 KR 222/09 - Juris). Vielmehr versuchte die Klägerin nach den Feststellungen des LSG anfallenden Vertretungsbedarf zunächst mit eigenen Kräften aufzufangen und auf die Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 1. und 2. - auch wegen der dadurch entstehenden höheren Kosten - zu verzichten. Die nachträgliche Betrachtung der Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. bestätigt im Übrigen die praktische Umsetzung der entsprechenden Absicht der Beteiligten, weil die Arbeitseinsätze von ihrer zeitlichen Lage in unterschiedlichen Monaten sowie zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her ohne erkennbares Schema erfolgten.

23

Soweit die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung hiergegen einwendet, es sei anzunehmen, dass "gewisse Zeitfenster", zB für die Dekoration bei Saisonwechsel und Weihnachten, "sicherlich" vorlagen, die Beteiligten "sicherlich" Anzahl und Lage der Einsätze "in grobem Rahmen" einordnen konnten und die Klägerin "sicherlich" an wiederkehrenden Arbeitseinsätzen interessiert war, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das BSG revisionsrechtlich gebunden ist (§ 163 SGG), lassen eine derartige eher spekulative Interpretation des Sachverhalts nicht zu. Der Auffassung der Beklagten, das Merkmal der Regelmäßigkeit sei schon dann als erfüllt anzusehen, wenn die Beteiligten "auf Grund des tatsächlichen Betriebsablaufs" und aufgrund "der bereits im vorhinein gemachten langjährigen Erfahrungen" berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass es zu einer gewissen Anzahl von Arbeitseinsätzen über einen längeren Zeitraum hinweg kommen wird, kann ebenfalls nicht gefolgt werden; denn eine derart weitgehende Definition des Merkmals der Regelmäßigkeit ließe für die Anwendung von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV keinen Raum mehr. Vielmehr wäre ausgehend von diesem Verständnis letztlich schon jede innerhalb eines Kalenderjahrs ausgeübte vorhersehbare erneute (kurzzeitige) Beschäftigung beim selben Arbeitgeber immer als "regelmäßig" anzusehen.

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Auch das von der Beklagten für ihre Auffassung angeführte Urteil des Senats vom 23.5.1995 (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die insoweit von der Beklagten wiedergegebenen Entscheidungsgründe betrafen den Fall einer Raumpflegerin, die wöchentlich zehn Stunden in einer Gastwirtschaft und an jedem zweiten Mittwoch vier Stunden in einer Rechtsanwaltskanzlei arbeitete. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass die ständige Wiederholung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren jede dieser Beschäftigungen als regelmäßig iS der Nr 1 des § 8 Abs 1 SGB IV kennzeichnet. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt indessen grundlegend, weil es zwar "immer wieder" zu Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. kam, von einer "ständigen Wiederholung", die bereits nach dem Wortsinn beider Begriffe eine auch in zeitlicher Hinsicht gleichartige Abfolge der Beschäftigungen im Sinne eines erkennbaren Musters oder eines bestimmten Rhythmus oder im Rahmen eines bestimmten Arbeitszyklus (in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 28.8.2008 - L 1 KR 211/06 - Juris RdNr 34) erfordert, nicht die Rede sein kann.

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Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die zwischen den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger vereinbarten "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen" (Geringfügigkeits-RL in den in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen, aktuell idF vom 20.12.2012) berufen. Abgesehen davon, dass diesen Richtlinien bereits keine die Gerichte bindende Wirkung zukommt, tragen sie die Ansicht der Beklagten auch inhaltlich nicht (vgl hierzu zB Hessisches LSG Urteil vom 6.2.2014 - L 1 KR 31/12 - Juris RdNr 53 mwN). Die von der Beklagten in Bezug genommene Nr 2.4 der Geringfügigkeits-RL nimmt zudem ersichtlich nur - auf längstens zwei Monate befristete - kurzfristige Beschäftigungen in den Blick, nicht aber die hier von vornherein gegebene Begrenzung der Beschäftigung auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Weiterhin soll (auch) nach Nr 2.3.2 der Geringfügigkeits-RL eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vorliegen, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 60 Kalendertagen oder 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird, selbst wenn Arbeitnehmer wiederholt von ein- und demselben Arbeitgeber beschäftigt werden, ohne dass ein Rahmenvertrag oder eine Beschäftigung auf Abruf besteht.

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bb) Zu Recht hat das LSG schließlich entschieden, dass das eine Zeitgeringfügigkeit ausschließende Kriterium der "berufsmäßigen" Ausübung der Beschäftigung nach § 8 Abs 1 Nr 2 aE SGB IV nicht erfüllt ist; denn nach seinen Feststellungen waren die Beigeladenen zu 1. und 2. als Altersrentner auf die Einkünfte aus den Beschäftigungen bei der Klägerin nicht angewiesen, was auch die Beklagte im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen hat.

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c) Da nach alledem Zeitgeringfügigkeit gemäß § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV gegeben ist, sind die angefochtenen Bescheide auch nicht teilweise in Höhe der im Fall von Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV bestehenden Abgabenpflicht(§ 249b S 1 SGB V, § 172 Abs 3 SGB VI) rechtmäßig.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

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4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags der noch streitigen Beitrags- bzw Umlageforderung festzusetzen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.