Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Okt. 2015 - L 16 R 755/13

bei uns veröffentlicht am21.10.2015
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 3 R 1342/12, 25.06.2013

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Im Rahmen einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen ist die Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) streitig.

Die klagende Firma betreibt neben Sicherheitsdienstleistungen den Auf- und Abbau bei Veranstaltungen z. B. von Bühnen oder Eisflächen und erhält Aufträge oft kurzfristig mit der Folge eines kurzfristig erhöhten Personalbedarfs. Sie arbeitet mit einem Stamm von Angestellten und auch mit Aushilfskräften, die ihr über Beziehungen, Kontakte, Medien usw. bekannt sind und in einer Kartei geführt werden. Bei Bedarf werden diese Personen gefragt, ob sie für einen Tag oder mehrere Tage aushelfen können, die dann jeweils zusagen oder ablehnen. Schriftliche Vereinbarungen werden zwischen der Klägerin und den Aushilfskräften nicht geschlossen. Die Aushilfskräfte arbeiten auf Weisung des Firmeninhabers oder seines Prokuristen, die die technischen und sonstigen Anforderungen des Auf- und Abbaus kennen und verantworten. Die Einsätze der Aushilfskräfte sind in der Regel auf einen Tag bis wenige Tage befristet. Neue Aushilfskräfte haben Gelegenheit, sich den Job anzuschauen, werden aber schon am ersten Arbeitstag bezahlt.

Die jeweils 1985 geborenen Beigeladenen zu 1 und 3 arbeiteten für die Klägerin im Zusammenhang mit der Schauproduktion H., die nacheinander in verschiedenen Städten aufgebaut wurde. Zum Auf- und Abbau der Produktion wurden jeweils Aushilfskräfte vor Ort angeworben, ohne dass diesen Personen weitere Einsätze in Aussicht gestellt wurden. Wie sich aus den Lohnunterlagen ergibt, arbeitete der Beigeladene zu 1 bei der Klägerin drei Arbeitstage in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 09.01.2006 und erhielt ein Entgelt in Höhe von 135 €, der Beigeladene zu 3 arbeitete bei ihr am 19.12.2006 (ein Arbeitstag) und erhielt ein Entgelt in Höhe von 65 €. Es erfolgte jeweils eine Meldung zur Sozialversicherung mit der Angabe eines beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts von 0.

Der Beigeladene zu 1 bezog von Januar bis Juli 2006 Arbeitslosengeld und anschließend Krankengeld. Der Beigeladene zu 3 erhielt von Oktober bis Dezember 2006 Arbeitslosengeld II. Beide übten im streitgegenständlichen Zeitraum keine weiteren (geringfügigen) Beschäftigungen aus.

Die Beklagte führte in der Zeit vom 21.07.2010 bis zum 25.10.2010 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung gemäß § 28p SGB VI durch und erteilte nach der Schlussbesprechung am 22.07.2010 den Bescheid vom 26.10.2010, mit dem eine Nachforderung in Höhe von 15.316,74 € geltend gemacht wurde. Laut Anlagen zum Bescheid („Berechnung der Beiträge“) wurden Sozialversicherungsbeiträge für eine Vielzahl von Beschäftigten nachberechnet, wobei zum Sachverhalt jeweils angegeben wurde „Berufsmäßige Beschäftigung, da arbeitslos. Kurzfristigkeit ohne Beiträge ist nicht möglich.“ Für einen Teil der Personen wurden Beiträge wegen angenommener Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung berechnet, mit Bezeichnung der jeweils zuständigen Einzugsstelle, für einen anderen Teil der Personen wurden jeweils ein Beitrag zur Krankenversicherung (13%) und ein Beitrag zur Rentenversicherung (15%) zugunsten der Deutschen Rentenversicherung ... Minijob-Zentrale nachberechnet.

Den gegen den Bescheid vom 26.10.2010 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass die berufsmäßige Beschäftigung nicht schade, wenn das monatliche Entgelt 400 € nicht überschreite.

Die Beklagte erließ im Widerspruchsverfahren den Bescheid vom 05.07.2012 und bezifferte nunmehr eine Nachforderung in Höhe von 12.823,20 €. Beiträge wegen Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung berechnete sie nur noch für die Personen, die für die Klägerin einmalig, d. h. nur in einem Kalendermonat bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum, tätig gewesen waren. Für alle anderen Aushilfskräfte ging sie nunmehr davon aus, dass es sich aufgrund der mehrmaligen Arbeitseinsätze und der Rufbereitschaft um regelmäßige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt habe. Damit erhöhten sich die an die DRV ... Minijob-Zentrale abzuführenden Pauschalbeiträge im Vergleich zum Bescheid vom 26.10.2010 von 7.144,68 € auf 11.918,51 €, wohingegen die an verschiedene Einzugsstellen abzuführenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung im Vergleich zum Erstbescheid erheblich geringer wurden.

Der im Bescheid vom 26.10.2010 und vom 05.07.2012 für den Beigeladenen zu 1 für Dezember 2006 geforderte Beitrag beläuft sich auf 24,44 € (Krankenversicherung: 10,66 €, Pflegeversicherung: 1,10 €, Rentenversicherung: 12,68 €) und der in beiden Bescheiden für den Beigeladenen zu 3 für Januar 2006 geforderte Beitrag auf 50,09 € (Krankenversicherung: 21,47 €, Pflegeversicherung: 2,30 €, Rentenversicherung: 26,32 €).

In dem den Widerspruch zurückweisenden Bescheid vom 10.10.2012 führte die Beklagte aus, dass Beiträge für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer nacherhoben worden seien. Bei den Arbeitnehmern, die nur einmal für die Klägerin tätig gewesen seien, sei von einer kurzfristigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV auszugehen, da hier keine Regelmäßigkeit erkennbar sei. In diesen Fällen sei die Berufsmäßigkeit zu prüfen, sofern das Arbeitsentgelt die (gegebenenfalls anteilige) monatliche 400 €-Grenze überschreite. Berufsmäßigkeit läge vor, da diese Arbeitnehmer arbeitslos gemeldet gewesen seien bzw. Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen hätten.

Dagegen hat die Klägerin am 12.11.2012 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und beantragt, die streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben. Die Arbeitsverhältnisse seien von der Klägerin als kurzfristige Arbeitsverhältnisse abgerechnet worden. Die Lohnsteuerprüfung habe zu keinen Beanstandungen geführt. Maßgebliches Abgrenzungskriterium sei nach der Rechtsprechung die Regelmäßigkeit (dann Nr. 1) bzw. Nichtregelmäßigkeit der Beschäftigung (dann Nr. 2). In den streitgegenständlichen Fällen seien Zeitpunkt und Häufigkeit der einzelnen Arbeitseinsätze unvorhersehbar gewesen, was gegen eine Regelmäßigkeit spreche. In manchen Fällen sei es nur zu sporadischen Einsätzen gekommen. Jedenfalls fehle es an der Vorhersehbarkeit. Nach einem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 15.02.2013 erläuterte die Beklagte ihre Auffassung zur Prüfung bei nur tageweiser Beschäftigung. Wenn ein Rahmenarbeitsvertrag vorhanden sei, läge die Arbeitsentgeltgrenze bei 400 € pro Monat. Sofern kein Rahmenarbeitsvertrag vorgelegen hätte, sei die anteilige Arbeitsentgeltgrenze von 13,33 € pro Arbeitstag zu berücksichtigen. Da zwischen den Parteien keine Rahmenarbeitsverträge geschlossen worden seien, sei für die Beurteilung die anteilige Arbeitsentgeltgrenze maßgebend.

Auf die Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 25.06.2013 den Bescheid vom 26.10.2010 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 05.07.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2012 aufgehoben. Die Beklagte habe zu Unrecht festgestellt, dass einige Arbeitnehmer bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien, und zu Unrecht Beiträge in Höhe von 12.823,20 € nachgefordert. Bei den betroffenen Arbeitnehmern habe eine geringfügige Beschäftigung und damit Versicherungsfreiheit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorgelegen. Die Beschäftigung sei zwar nicht vertraglich durch einen Rahmenvertrag im Voraus auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt gewesen. Die Beschäftigten hätten aber zum Ausgleich für unregelmäßige und unvorhersehbare Auftragsspitzen gearbeitet. Es handele sich daher nicht um eine regelmäßige Beschäftigung. Der Anwendungsbereich von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sei daher nicht erfüllt. Es handele sich vielmehr um eine kurzfristige Beschäftigung im Sinn von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Die Frage der Berufsmäßigkeit sei nicht streitentscheidend, weil die weitere Voraussetzung für das Entfallen einer geringfügigen Beschäftigung wegen Kurzfristigkeit nicht erfüllt sei. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten kein monatliches Entgelt erzielt, welches über 400 € gelegen hätte. Der Vorgehensweise der Beklagten, für die Berechnung des Überschreitens der Entgeltgrenze von einer anteiligen Entgeltgrenze monatlich auszugehen, wie dies die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügig Beschäftigten der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vorsehen würden, könne sich das Gericht nicht anschließen. Diese Richtlinien seien für die Beklagte, nicht aber für die Gerichte und die Klägerin bindend. Dem Gesetzeswortlaut lasse sich nicht entnehmen, dass, wenn nicht ein voller Monat gearbeitet werde, eine anteilige Entgeltgrenze gelten solle. Nach dem eindeutigen Wortlaut handele es sich um eine Entgeltgrenze von 400 € im Monat. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV werde gerade der Sachverhalt einer Beschäftigung geregelt, die nicht regelmäßig vollständige Monate umfasse. Es gehe um Beschäftigungen, die auf das Kalenderjahr bezogen nur einzelne Tage oder längstens zwei Monate am Stück ausgeübt würden. Wenn hier der Gesetzgeber keine monatliche, sondern eine anteilige Grenze hätte haben wollen, hätte er dies auch geregelt. Die von der Beklagten vertretene Auffassung führe auch zu widersinnigen Ergebnissen. Nach deren Auffassung sei ein kurzfristig Beschäftigter, der über einen Monat lang arbeite, sozialversicherungsfrei, während der nur innerhalb eines Monats arbeitende Beschäftigte sozialversicherungspflichtig wäre.

Gegen das der Beklagten am 08.07.2013 zugestellte Urteil hat diese am 05.08.2013 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgebracht, dass bei Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV von einer anteiligen Einkommensgrenze auszugehen sei, wenn die Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat befristet sei. Nach einer Teilrücknahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung hat sie die Berufung insoweit fortgeführt, als sie die Beigeladenen zu 1 und 3 und die entsprechenden Einzugsstellen (Beigeladene zu 2 und 4) betrifft.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Prüfhilfenlisten bezüglich der Beigeladenen zu 1 und zu 3 vorgelegt und deren Inhalt erläutert.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.06.2013 aufzuheben, soweit es die Beigeladenen zu 1 und 3 betrifft, und die Klage gegen den Bescheid vom 26.10.2010 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 05.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2012 insoweit abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der Auffassung der Beklagten bezüglich einer anteiligen Entgeltgrenze gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV entgegen und beruft sich dabei auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11.05.1993 (12 RK 23/91).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Lohnunterlagen der Klägerin Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und auch fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Nach der Teilrücknahme der Berufung ist der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 26.10.2010 in der Fassung des Bescheids vom 05.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2012 nur noch insoweit Gegenstand des Rechtsstreits, als für die Beigeladenen zu 1 und zu 3 Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in Höhe von 24,44 € (Beigeladener zu 1) bzw. in Höhe von 50,09 € (Beigeladener zu 3) nachberechnet worden sind.

Das Begehren der Beklagten, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, hat keinen Erfolg, da die streitgegenständlichen Verwaltungsakte rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Das Sozialgericht hat der Klage gegen die Bescheide der Beklagten zu Recht zum Erfolg verholfen. Für die Beigeladenen zu 1 und zu 3 durften Sozialversicherungsbeiträge nicht nachberechnet werden. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für die Klägerin im Januar 2006 (drei Arbeitstage) und des Beigeladenen zu 3 für die Klägerin im Dezember 2006 (ein Arbeitstag) waren gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV versicherungsfrei. Bei Erfolglosigkeit des Hauptantrags der Beklagten hat der Senat dem Hilfsantrag der Beklagten auf Zulassung der Revision stattgegeben.

Die Beklagte war für den Erlass der angefochtenen Bescheide zuständig. Gemäß § 28p Abs. 1 Sätze 1 und 5 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem Gesetz, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre und erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

Wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 und zu 3 im Januar 2006 bzw. im Dezember 2006 kann die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge nicht nachfordern. Die Beigeladenen waren zwar bei der Klägerin im Sinn des § 7 Abs. 1 SGB IV beschäftigt, d. h. weisungsgebunden tätig und in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Sie waren auch gegen Entgelt beschäftigt. Gleichwohl liegt die von der Beklagten behauptete Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 und zu 3 in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V), in der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI) und in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI) nicht vor, weil die Voraussetzungen für Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erfüllt sind.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV in der maßgeblichen Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I, S 4621) vor, wenn

1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,

2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

Die Beigeladenen zu 1 und zu 3 übten bei der Klägerin eine nicht regelmäßige Beschäftigung aus, so dass die Geringfügigkeit der Beschäftigung auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zu prüfen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, gilt Nr. 1 des § 8 Abs. 1 SGB IV (nur) für regelmäßige Beschäftigungen und Nr. 2 dieser Vorschrift für nicht regelmäßige, also gelegentliche Beschäftigungen (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2014, B 12 R 5/12 R, Juris Rn. 19; Urteil vom 11.05.1993, 12 RK 23/91, Juris Rn. 12; Urteil vom 23.05.1995, 12 RK 60/93, Juris Rn. 16). Regelmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (BSG, Urteil vom 07.05.2014, Juris Rn. 21; Urteil vom 11.05.1993, Juris Rn. 13), wobei auch eine tageweise Beschäftigung regelmäßig sein kann (BSG, Urteil vom 11.05.1993, Rn. 13 a.E.). Bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für die Klägerin im Dezember 2006 handelte es sich ohne Zweifel um eine einmalige, von vornherein nicht auf Wiederholung angelegte und damit nicht regelmäßige Beschäftigung. Gleiches gilt für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3 für die Klägerin im Januar 2006. Beide waren als Aushilfskräfte tätig, die beim Aufbau der in verschiedenen Städten gastierenden Produktion H. am jeweiligen Ort gebraucht wurden und denen die Klägerin weitere Arbeitseinsätze nicht in Aussicht gestellt hatte.

Bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1 und zu 3 handelte es sich um (zeit-) geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die aufgrund vertraglicher Abrede auf einen bzw. wenige Arbeitstage befristet waren. Da den beigeladenen Aushilfskräften, die für H. gebraucht wurden, weitere Einsätze nicht in Aussicht gestellt wurden und weitere Einsätze auch tatsächlich nicht stattfanden, steht fest, dass die Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Voraus vertraglich begrenzt war.

Die Versicherungsfreiheit wegen (Zeit-) Geringfügigkeit der Beschäftigung ist nicht durch die negativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeschlossen. Danach entfällt die Versicherungsfreiheit, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 € im Monat übersteigt. Die Versicherungsfreiheit bleibt bestehen, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, da beide Ausschlussmerkmale - Berufsmäßigkeit und Überschreiten der Grenze von 400 € - kumulativ vorliegen müssen („und“). Der Senat hat Zweifel, ob allein wegen der Arbeitslosmeldung der Beigeladenen zu 1 und zu 3 von der Berufsmäßigkeit der fraglichen Beschäftigungen ausgegangen werden kann (zur Berufungsmäßigkeit vgl. BSG, Urteil vom 11.05.1993, 12 RK 23/91, m. w. N.). Diese Frage bedarf aber keiner Entscheidung, weil jedenfalls das Arbeitsentgelt, das der Beigeladene zu 1 (135 € für Januar 2006) und der Beigeladene zu 3 (65 € für Dezember 2006) von der Klägerin erhielten, die Grenze von 400 € im Monat nicht überstieg. Da die Beigeladenen zu 1 und zu 3 im Jahr 2006 weitere geringfügige Beschäftigungen nicht ausübten, scheidet eine Zusammenrechnung von (geringfügigen) Beschäftigungen gemäß § 8 Abs. 2 SGB IV von vornherein aus.

Dass das Arbeitsentgelt der Beigeladenen zu 1 und zu 3 höher als 400 € im Monat gewesen wäre, wird von der Beklagten nicht behauptet. Sie geht vielmehr davon aus, dass ein anteiliger Monatswert von 13,33 € (400 € geteilt durch 30 Kalendertage) zugrunde zu legen sei, wenn wie hier eine Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats beginnt und endet. Sie wendet damit die Regelung in Nr. 2.1 der Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) an, die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit erlassen wurden und von der Beklagten bei der Betriebsprüfung in der Fassung vom 24.08.2006 zugrunde gelegt wurden.

Der Senat hält die von der Beklagten vertretene Auffassung, die Frage der Versicherungsfreiheit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nach Maßgabe eines anteiligen Monatswerts zu beurteilen, wenn die Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat befristet ist, für nicht richtig. Diese den Bereich der versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigungen erheblich einschränkende Handhabung ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar (ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 06.02.2014, L 1 KR 31/12, Juris Rn. 41 ff.; vgl. auch für unständig Beschäftigte BSG, Urteil vom 11.05.1993, 12 RK 23/91, Juris Rn. 22 ff.).

Der Gesetzeswortlaut bietet keinerlei Anhaltspunkte für die Gesetzesinterpretation der Beklagten, in bestimmten Fällen auf eine Entgeltgrenze von 13,33 € pro Tag (anteiliger Monatswert) abzustellen statt auf die Entgeltgrenze von 400 € im Monat. Der Wortlaut des Gesetzes gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der Entgeltgrenze zu differenzieren wäre zwischen Fällen einer auf weniger als einen Zeitmonat befristeten Beschäftigung und einer sonstigen kurzfristigen Beschäftigung. Vielmehr wird nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in sprachlich eindeutiger Weise darauf abgestellt, ob das Entgelt 400 € im Monat übersteigt, wobei mit „Monat“ der Kalendermonat gemeint sein dürfte, worauf es hier aber nicht ankommt. Auch bei Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV spricht alles für die ausnahmslose Geltung der auf den Monat bezogenen Grenze von 400 €. In den Fällen der Nr. 1 des § 8 Abs. 1 SGB IV bezieht sich die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € nämlich ebenfalls auf den „Monat“. Der Senat kann keinen tragfähigen Grund dafür erkennen, den gesetzlich normierten Bezugspunkt „Monat“ im Fall der Nr. 1, nicht aber auch im Fall der Nr. 2 für beachtlich zu halten.

Für die von der Beklagten praktizierte Gesetzeshandhabung lässt sich auch nicht der Sinn und Zweck der Regelung anführen. In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise zu Sinn und Zweck der Regelung über die Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung. Es ist aber offensichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die (Zwangs-) Mitgliedschaft in der Sozialversicherung entbehrlich ist, wenn ein die Existenz sicherndes Arbeitsentgelt nicht erzielt wird. In diesen Fällen fehlt typischerweise das soziale Schutzbedürfnis, weil der Unterhalt und auch die soziale Sicherung der geringfügig Beschäftigten regelmäßig anderweitig gesichert sind (Familienversicherung usw.). Mit der Ausgrenzung geringfügiger Beschäftigungen bietet das Gesetz einen eng begrenzten Bereich freier ökonomischer Entfaltung zum Zweck des Erwerbs von Einkommen, das nicht Hauptquelle des Lebensunterhalts ist (vgl. Schlegel in jurisPK-SGB IV, 2. Auflage 2011, § 8 Rn. 22; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand Juni 2015, K § 8 Rn. 13 f.; Seewald in Kasseler Kommentar, Stand Juni 2015, § 8 SGB IV Rn. 3). Vor diesem Hintergrund ist die Handhabung der Beklagten, derzufolge zwar nicht bei einer einen ganzen Monat umfassenden kurzfristigen Beschäftigung, aber bei einer nur einen oder einige Tage umfassenden kurzfristigen Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestehen bleibt, nicht nachvollziehbar. Wenn schon eine einen ganzen Monat umfassende kurzfristige Beschäftigung versicherungsfrei ist, dann doch erst recht eine kurzfristige Beschäftigung, die nicht einmal für einen ganzen Monat ausgeübt wird. Mit sporadischen, auf einzelne Tage in einzelnen Monaten bezogenen Beiträgen kann weder ein ausreichender Versicherungsschutz begründet werden noch die Leistungsfähigkeit der Sozialversicherung nennenswert unterstützt werden. Bewirkt wird lediglich ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Damit wird nach der Überzeugung des Senats der Gesetzeszweck verfehlt.

Lediglich klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass Gerichte bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen nicht an die Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherung gebunden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Die Revision wird aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Da auch die aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien (Fassung vom 12.11.2014) von einem anteiligen Monatswert ausgehen, wenn die Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat befristet ist, und die Beklagte sich bei Betriebsprüfungen hieran gebunden sieht, erscheint eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage zweckmäßig.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze


(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern


(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüf

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 8 Erwerbsfähigkeit


(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 kön

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Bundessozialgericht Urteil, 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. September

Referenzen

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 nicht aufzuheben war.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 6737,15 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) unter dem Blickwinkel der (fehlenden) Zeitgeringfügigkeit von Beschäftigung.

2

Die klagende GmbH betreibt seit vielen Jahren ein Reinigungsunternehmen mit 13 bzw 14 Filialen, in dem in den Jahren 2003 bis 2005 ca 90 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt wurden, ua - wiederholt und jeweils zeitlich begrenzt - die Beigeladenen zu 1. und 2. (seinerzeit Bezieher von Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung). Der Beigeladene zu 1. war bis zum Renteneintritt bei der Klägerin angestellt gewesen, die Beigeladene zu 2. - deren Kundin die Klägerin gewesen war - war bis zum Jahr 2000 selbstständig tätig. Im Einzelnen sind folgende Beschäftigungszeiten der Beigeladenen zu verzeichnen:

Beigeladener zu 1.:

2003 in sechs Monaten insgesamt 39 Tage
2004 in acht Monaten insgesamt 39 Tage
2005 in sechs Monaten insgesamt 43 Tage

Beigeladene zu 2.:

2003 in sieben Monaten insgesamt 38 Tage
2004 in neun Monaten insgesamt 42 Tage
2005 in fünf Monaten insgesamt 27 Tage.

3

Nach den Feststellungen des LSG sollte der Beigeladene zu 1. in einer Filiale bei unerwarteten Arbeitskraftausfällen oder unerwartetem Personalbedarf tätig sein, der durch saisonale Schwankungen aufgrund besonderer Angebote bedingt war. Die Beigeladene zu 2. wurde für Dekorationsarbeiten eingesetzt, wenn die Geschäftsführerin der Klägerin diesen Arbeiten aufgrund saisonaler oder personeller Engpässe nicht allein nachkommen konnte. Den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. lag kein (schriftlicher) Rahmenvertrag zugrunde. Die Beteiligten gingen aber übereinstimmend davon aus, dass die für Zeitgeringfügigkeit geltende 50-Tage-Grenze bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr keinesfalls überschritten werden sollte. Im Bedarfsfall fragte die Klägerin bei den Beigeladenen zu 1. und 2. an, ob diese bei ihr einspringen könnten; beim jeweils ersten Kontakt in einem Kalenderjahr fragte die Klägerin zudem danach, ob (weiterhin) die generelle Bereitschaft bestehe, im genannten maximalen Zeitrahmen tätig zu sein, falls sich ein Engagement ergebe. Eine Abrufbereitschaft bestand nicht. Ein Einsatz als "Springer" war bewusst nicht beabsichtigt. Die Klägerin erhielt je nach Situation der angefragten Beigeladenen zu 1. und 2. Zu- oder Absagen bzw im Fall der Abwesenheit überhaupt keine Nachricht. Die Beigeladenen zu 1. und 2. erhielten im streitigen Zeitraum in mehreren Monaten Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro.

4

In der Zeit vom 26.3.2007 bis 31.3.2008 führte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum Januar 2003 bis Dezember 2005 durch. Durch Bescheid vom 15.9.2008 und Widerspruchsbescheid vom 8.9.2009 machte die Beklagte eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuzüglich LFZG-Umlagen für den streitigen Zeitraum geltend, wovon 6907,58 Euro - im Widerspruchsverfahren reduziert auf 6737,15 Euro - auf die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. entfielen. In Ausführung des Widerspruchsbescheides erließ die Beklagte einen Bescheid vom 29.9.2009, der den Bescheid vom 15.9.2008 ersetzte.

5

Das SG hat die gegen die Beitrags- und Umlagenachforderungen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 31.5.2011). Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG insgesamt sowie die Bescheide der Beklagten einschließlich des Ausführungsbescheides insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge zzgl Umlagen in Höhe von mehr als 143,86 Euro gefordert wurden. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte fordere zu Unrecht für die Beigeladenen zu 1. und 2. Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge ausgehend von mehr als nur geringfügigen Beschäftigungen nach, weil deren Beschäftigungen als zeitgeringfügig und daher als versicherungsfrei anzusehen seien. Zwar seien die Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des BSG auf ständige Wiederholung gerichtet gewesen. Die Arbeitseinsätze seien jedoch unregelmäßig und unvorhersehbar erfolgt und Bedarfszeiten nicht von vornherein absehbar gewesen. Auch die Dauer der Einsatzzeiten sei sehr unterschiedlich gewesen. Ein Rhythmus oder eine Planbarkeit der Arbeitseinsätze habe gefehlt. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe es der Zeitgeringfügigkeit auch nicht entgegen, wenn Rahmenarbeitsverträge für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen worden seien, zwischen einem alten Rahmenarbeitsvertrag und einem neuen, inhaltlich gleichen Arbeitsvertrag aber kein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liege. Die Arbeitsvertragsparteien seien sich hier einig gewesen, die für Zeitgeringfügigkeit geltende Grenze von 50 Arbeitstagen je Kalenderjahr einzuhalten. Faktisch sei es insoweit auch nie zu einer Überschreitung gekommen. Das eine Geringfügigkeit ausschließende Kriterium der "Berufsmäßigkeit" sei nicht gegeben, weil die Beigeladenen zu 1. und 2. Altersrentner gewesen seien (Urteil vom 23.5.2012).

6

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und rügt eine Verletzung von § 8 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB IV. Der bisherigen Rechtsprechung des BSG könne zwar entnommen werden, dass das eine Zeitgeringfügigkeit ausschließende Kriterium einer "regelmäßig" innerhalb eines Jahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ausgeübten Beschäftigung jedenfalls dann erfüllt sei, wenn eine Voraussehbarkeit und eine gewisse zeitliche Nähe der Arbeitseinsätze vorliege, dh wenn Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres zu häufigen, terminlich vorher im Wesentlichen festliegenden Einsätzen herangezogen würden. Hieraus könne jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei nicht einem bestimmten Rhythmus unterliegenden bzw nicht auf bestimmte Termine bezogenen Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt worden seien, die Regelmäßigkeit grundsätzlich (unabhängig von den Gesamtumständen) zu verneinen sei. Allenfalls könne hierin ein Indiz für eine nur gelegentliche Beschäftigung gesehen werden, das jedoch durch hinzutretende Sachverhaltselemente durchaus auch relativiert werden oder ganz zurücktreten könne. Das Merkmal "regelmäßig" sei (auch) dann erfüllt, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereit stehe, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten. Eine ständige Wiederholung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg mache jede Beschäftigung "regelmäßig" iS von § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV. Vorliegend seien die wiederholten Arbeitseinsätze derart in einem generellen Sinne vorhersehbar und bestimmbar gewesen.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Mai 2011 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten, die als Rentenversicherungsträger im Anschluss an eine von ihr vorgenommene Betriebsprüfung gegenüber der Klägerin Beitragsbescheide erließ, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat lediglich den Urteilstenor des Berufungsurteils klargestellt, weil das LSG darin (auch) den Bescheid der Beklagten vom 15.9.2008 aufgehoben hat. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG sowie die den Streitgegenstand bildenden Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen von mehr als 143,86 Euro gefordert wurden.

12

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist (nur noch) der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8.9.2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29.9.2009, der den Ursprungsbescheid vom 15.9.2008 ersetzt hat. Zu Recht hat das LSG angenommen, dass der Bescheid vom 29.9.2009 gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, da er nach Erlass des Widerspruchsbescheides und vor Erhebung der Klage ergangen ist(vgl hierzu allgemein BSG SozR 4-1500 § 96 Nr 4 RdNr 16; BSG Urteil vom 12.5.1993 - 7 RAr 56/92 - Juris RdNr 13 - insoweit nicht abgedruckt in BSGE 72, 248 = SozR 3-4100 § 137 Nr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 96 RdNr 2).

13

2. Die - für den Erlass der angefochtenen Bescheide gemäß § 28p Abs 1 S 5 SGB IV sachlich zuständige - Beklagte ist nicht berechtigt, von der Klägerin als Arbeitgeberin weitere Gesamtsozialversicherungsbeiträge und LFZG-Umlagebeträge für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und 2. in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 zu fordern. Zutreffend hat das LSG die angefochtenen Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben.

14

a) Grundlage für die Versicherungs- und Beitrags(tragungs)pflicht der Klägerin sind die in den einzelnen Teilen des SGB enthaltenen speziellen Regelungen, die grundsätzlich an das Bestehen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfen(vgl § 2 Abs 2 SGB IV; in den hier jeweils in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen für die gesetzliche Krankenversicherung: § 5 Abs 1 Nr 1, § 226 Abs 1 S 1 Nr 1, § 249, § 249b SGB V; für die soziale Pflegeversicherung § 20 Abs 1 S 2 Nr 1, § 58 Abs 1 S 1 SGB XI; für die gesetzliche Rentenversicherung: § 1 S 1 Nr 1, § 172 Abs 1 Nr 1 SGB VI; für das Recht der Arbeitsförderung: § 25 Abs 1 S 1, § 342, § 346 Abs 3 S 1 SGB III; hinsichtlich der Umlagebeträge nach dem LFZG: § 14 Abs 2 S 1 iVm § 10 LFZG).

15

Zu Recht hat das LSG angenommen, dass die jeweiligen Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 1. und 2. als Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV zu qualifizieren sind(vgl zu den Kriterien für Beschäftigung allgemein zB zuletzt BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.

16

Eine den gesamten Zeitraum umfassende "durchgehende" Dauerbeschäftigung bzw eine Beschäftigung (auch) in den zwischen den jeweiligen Arbeitseinsätzen liegenden Zeiträumen (vgl hierzu BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 19) lag nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (vgl § 163 SGG) Feststellungen des LSG allerdings nicht vor. Die Beigeladenen zu 1. und 2. hielten sich nämlich weder aufgrund einer entsprechenden Rahmenvereinbarung noch faktisch durchgehend für eine Arbeitsleistung bereit und unterlagen auch keiner (Abruf-)Verpflichtung, sondern wurden vielmehr jeweils aufgrund grundsätzlicher Bereitschaft in einem nicht voraussehbar gewesenen Bedarfsfall von der Klägerin gefragt, ob sie Arbeitsleistungen erbringen konnten und wollten.

17

b) Ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass das LSG die grundsätzlich bestehende Beitrags(tragungs)pflicht der Klägerin verneint hat, weil es sich bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. um geringfügige Beschäftigungen iS von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV handelte(vgl des Weiteren § 346 Abs 3 S 1, § 27 Abs 2 S 1 SGB III; § 7 Abs 1 S 1 SGB V; § 20 Abs 1 S 1 SGB XI; § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung).

18

Nach § 8 Abs 1 SGB IV in der bis 31.3.2003 geltenden Fassung (des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl I 1983) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt (Nr 1), die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 325 Euro im Monat übersteigt (Nr 2). Nach der vom 1.4.2003 bis 31.12.2005 maßgebenden Fassung des § 8 Abs 1 SGB IV(Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (Nr 1), die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt (Nr 2).

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden 12. Senats des BSG ist es geboten, eine strikte Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen(vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11 ff und Nr 4 S 19). Danach ist den Regelungen der Nr 1 und Nr 2 nach ihrem systematischen Zusammenhang im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass es für ihre Anwendung zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird (dann gilt Nr 1) oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - (dann gilt Nr 2). Denn § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr 2 des § 8 Abs 1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde(vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 19 mwN). Auch unter Berücksichtigung einer - vor allem mit Blick auf die im Einzelfall schwierige Handhabung des Merkmals "regelmäßig" - an der Regelung mit eher rechtspolitischer Zielrichtung geübten Kritik (so zB Axer in von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl 2012, § 14 RdNr 34 mit Fußnote 101; vgl auch Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, § 8 SGB IV RdNr 11, Stand Einzelkommentierung Februar 2013; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 8 SGB IV RdNr 3; Zimmermann in Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 2. Aufl 2014, § 4 RdNr 66) bietet der vorliegende Fall keinen Anlass, die aufgezeigte Rechtsprechung des Senats zu der im Kern unverändert gebliebenen Regelung aufzugeben (vgl bereits BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 19); gerade hier ermöglicht diese Rechtsprechung vorhersehbare Ergebnisse (dazu näher unten).

20

aa) Das LSG hat beanstandungsfrei entschieden, dass bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. Zeitgeringfügigkeit iS von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV gegeben ist, weil ihr Einsatz nur gelegentlich und nicht regelmäßig erfolgte.

21

"Regelmäßig" ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - BT-Drucks 7/4122 S 43 zu 1.) von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Das hat auch die Rechtsprechung des BSG wiederholt so gesehen (vgl zB BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11; BSG SozR 2200 § 168 Nr 6; BSG SozR 2200 § 165 Nr 36; BSG Urteil vom 25.11.1976 - 12/3 RJ 1/75 - USK 76178 ). Für das Vorliegen von Regelmäßigkeit kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 20).

22

Hiervon ausgehend hat das LSG zu Recht angenommen, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. nur gelegentlich im Sinne von "immer wieder" und nicht "regelmäßig" bei der Klägerin beschäftigt waren. Dies folgt bei vorausschauender Betrachtung bereits daraus, dass die Beteiligten nach den Feststellungen des LSG lediglich beim ersten Kontakt im jeweiligen Kalenderjahr eine (mündliche) Rahmenvereinbarung über die grundsätzliche Bereitschaft zu Arbeitsleistungen getroffen haben. Diese Arbeitsleistungen waren von vornherein nicht vorhersehbar und sollten auch keinem Muster oder einem bestimmten Rhythmus folgen. Auch war nach den Feststellungen des LSG nach jedem Arbeitseinsatz unklar, ob es überhaupt zu weiteren Arbeitseinsätzen kommen würde. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin war zudem nicht systematisch und strukturell darauf angelegt, auf die Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1. und 2. im Sinne eines Arbeitskraftpools zurückzugreifen (vgl zu einer derartigen Konstellation Sächsisches LSG Urteil vom 21.3.2014 - L 1 KR 222/09 - Juris). Vielmehr versuchte die Klägerin nach den Feststellungen des LSG anfallenden Vertretungsbedarf zunächst mit eigenen Kräften aufzufangen und auf die Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 1. und 2. - auch wegen der dadurch entstehenden höheren Kosten - zu verzichten. Die nachträgliche Betrachtung der Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. bestätigt im Übrigen die praktische Umsetzung der entsprechenden Absicht der Beteiligten, weil die Arbeitseinsätze von ihrer zeitlichen Lage in unterschiedlichen Monaten sowie zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her ohne erkennbares Schema erfolgten.

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Soweit die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung hiergegen einwendet, es sei anzunehmen, dass "gewisse Zeitfenster", zB für die Dekoration bei Saisonwechsel und Weihnachten, "sicherlich" vorlagen, die Beteiligten "sicherlich" Anzahl und Lage der Einsätze "in grobem Rahmen" einordnen konnten und die Klägerin "sicherlich" an wiederkehrenden Arbeitseinsätzen interessiert war, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das BSG revisionsrechtlich gebunden ist (§ 163 SGG), lassen eine derartige eher spekulative Interpretation des Sachverhalts nicht zu. Der Auffassung der Beklagten, das Merkmal der Regelmäßigkeit sei schon dann als erfüllt anzusehen, wenn die Beteiligten "auf Grund des tatsächlichen Betriebsablaufs" und aufgrund "der bereits im vorhinein gemachten langjährigen Erfahrungen" berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass es zu einer gewissen Anzahl von Arbeitseinsätzen über einen längeren Zeitraum hinweg kommen wird, kann ebenfalls nicht gefolgt werden; denn eine derart weitgehende Definition des Merkmals der Regelmäßigkeit ließe für die Anwendung von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV keinen Raum mehr. Vielmehr wäre ausgehend von diesem Verständnis letztlich schon jede innerhalb eines Kalenderjahrs ausgeübte vorhersehbare erneute (kurzzeitige) Beschäftigung beim selben Arbeitgeber immer als "regelmäßig" anzusehen.

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Auch das von der Beklagten für ihre Auffassung angeführte Urteil des Senats vom 23.5.1995 (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die insoweit von der Beklagten wiedergegebenen Entscheidungsgründe betrafen den Fall einer Raumpflegerin, die wöchentlich zehn Stunden in einer Gastwirtschaft und an jedem zweiten Mittwoch vier Stunden in einer Rechtsanwaltskanzlei arbeitete. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass die ständige Wiederholung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren jede dieser Beschäftigungen als regelmäßig iS der Nr 1 des § 8 Abs 1 SGB IV kennzeichnet. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt indessen grundlegend, weil es zwar "immer wieder" zu Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. kam, von einer "ständigen Wiederholung", die bereits nach dem Wortsinn beider Begriffe eine auch in zeitlicher Hinsicht gleichartige Abfolge der Beschäftigungen im Sinne eines erkennbaren Musters oder eines bestimmten Rhythmus oder im Rahmen eines bestimmten Arbeitszyklus (in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 28.8.2008 - L 1 KR 211/06 - Juris RdNr 34) erfordert, nicht die Rede sein kann.

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Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die zwischen den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger vereinbarten "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen" (Geringfügigkeits-RL in den in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen, aktuell idF vom 20.12.2012) berufen. Abgesehen davon, dass diesen Richtlinien bereits keine die Gerichte bindende Wirkung zukommt, tragen sie die Ansicht der Beklagten auch inhaltlich nicht (vgl hierzu zB Hessisches LSG Urteil vom 6.2.2014 - L 1 KR 31/12 - Juris RdNr 53 mwN). Die von der Beklagten in Bezug genommene Nr 2.4 der Geringfügigkeits-RL nimmt zudem ersichtlich nur - auf längstens zwei Monate befristete - kurzfristige Beschäftigungen in den Blick, nicht aber die hier von vornherein gegebene Begrenzung der Beschäftigung auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Weiterhin soll (auch) nach Nr 2.3.2 der Geringfügigkeits-RL eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vorliegen, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 60 Kalendertagen oder 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird, selbst wenn Arbeitnehmer wiederholt von ein- und demselben Arbeitgeber beschäftigt werden, ohne dass ein Rahmenvertrag oder eine Beschäftigung auf Abruf besteht.

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bb) Zu Recht hat das LSG schließlich entschieden, dass das eine Zeitgeringfügigkeit ausschließende Kriterium der "berufsmäßigen" Ausübung der Beschäftigung nach § 8 Abs 1 Nr 2 aE SGB IV nicht erfüllt ist; denn nach seinen Feststellungen waren die Beigeladenen zu 1. und 2. als Altersrentner auf die Einkünfte aus den Beschäftigungen bei der Klägerin nicht angewiesen, was auch die Beklagte im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen hat.

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c) Da nach alledem Zeitgeringfügigkeit gemäß § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV gegeben ist, sind die angefochtenen Bescheide auch nicht teilweise in Höhe der im Fall von Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV bestehenden Abgabenpflicht(§ 249b S 1 SGB V, § 172 Abs 3 SGB VI) rechtmäßig.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

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4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags der noch streitigen Beitrags- bzw Umlageforderung festzusetzen.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.