Bundessozialgericht Urteil, 31. Mai 2016 - B 1 AS 1/16 KL

bei uns veröffentlicht am31.05.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 524 862,23 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über eine ergänzende Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II (KdU).

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Die klagende Freie Hansestadt Bremen erhält von der beklagten Bundesrepublik Deutschland nach einem gesetzlich festgelegten Satz (§ 46 Abs 5 ff SGB II)eine Beteiligung an den im Gebiet ihres Bundeslandes aufgewandten KdU. Der Berechnung liegen Aufstellungen der Stadtgemeinde Bremen (S) über ihre erbrachten Leistungen zugrunde. Sie war mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) zunächst gemeinsam Trägerin der Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAGIS; § 44b SGB II aF). Die Funktion der BAGIS ging zum 1.1.2011 auf das Jobcenter Bremen über (gemeinsame Einrichtung von S und BA, § 44b SGB II nF). Die BAGIS erbrachte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende einheitlich für BA und S (§ 6 Abs 1 S 1 SGB II; bzgl S: Leistungen nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II). Die BAGIS bewirkte die Auszahlungen über Software der BA. Um die BA hierbei nicht mit kommunalen Leistungen zu belasten, verpflichtete sich die S, diesbezügliche Beträge jeweils binnen zweier Werktage nach Anforderung der BA zu zahlen. Die S erhielt Zugriff auf das EDV-System der BA, um zu ihren Lasten und Gunsten getätigte Buchungen abzurufen. Die S prüfte die sachliche Richtigkeit der Anforderungen wegen der kurzen Zahlungsfrist von zwei Werktagen und der Zahl von werktäglich hunderten bis über tausend Buchungen nicht, bevor sie die Zahlungen anwies. Sie erhielt für eine nachträgliche Prüfung - entsprechend der Praxis gegenüber kommunalen Trägern - von der BAGIS und später vom Jobcenter vierteljährlich Aufstellungen über die Ausgaben und Einnahmen bzgl der Leistungen, die den kommunalen Trägern obliegen. Die Prüfungen ließen wiederholt Fehlbuchungen erkennen. Sie lasteten zT nichtkommunale Leistungen der S an und erweckten zT den Eindruck geringerer Aufwendungen für KdU. Deshalb forderte die Klägerin geringere Beträge der Bundesbeteiligung. Sie sah in den Fehlbuchungen zunächst zu vernachlässigende Einzelfälle. Die Beklagte berichtete über Fehler und ihre Beseitigung (23.3.2010). Die Klägerin berief sich gegenüber dem Jobcenter Bremen wegen Hinweisen auf erhebliche Fehlbuchungen in Hamburg und Köln auf Umbuchungsansprüche rückwirkend ab 2005, deren Umfang ihre Innenrevision überprüfe (4.12.2013). Der Bund beglich lediglich die aufgrund einer Stichprobe bezifferten Ansprüche wegen Fehlbuchungen ab Januar 2010. Die Beklagte machte ua geltend, die übrigen Forderungen betreffend die Zeit von 2005 bis 2009 seien verjährt (5.2.2015).

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Die Klägerin fordert mit ihrer am 15.1.2016 erhobenen Klage ergänzende Zahlung der Bundesbeteiligung an den KdU für die Zeit von 2005 bis Ende 2009. Der Anspruch sei nicht verjährt, da sie erst seit Ende 2013 Kenntnis von den strukturellen Buchungsfehlern der BAGIS habe. Die Beklagte habe sich in einem Parallelfall gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg nicht auf Verjährung berufen.

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Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 524 862,23 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15. Januar 2016 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, sie habe sich auch gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg auf Verjährung berufen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig (dazu 1.), aber nicht begründet. Soweit die klagende Freie Hansestadt Bremen noch einen ergänzenden Zahlungsanspruch gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat, ist er wegen Verjährung nicht durchsetzbar (dazu 2.). Die Klägerin hat auch keinen Haftungsanspruch wegen grober Pflichtverletzung der Beklagten (dazu 3.). Ein Zinsanspruch ist mangels eines durchsetzbaren Hauptanspruchs nicht gegeben.

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1. Die Klage ist zulässig. Das BSG entscheidet ua im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern in Angelegenheiten des § 51 SGG(§ 39 Abs 2 S 1 SGG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin streitet als Bundesland gegen den Bund (vgl dazu BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 11; BSGE 114, 55 = SozR 4-4200 § 6b Nr 1, RdNr 23 ff) mit der allgemeinen Leistungsklage (vgl § 54 Abs 5 SGG) um Zahlung. Der Anspruch ist öffentlich-rechtlicher, nicht verfassungsrechtlicher Art (dazu a). Er betrifft eine Angelegenheit nach § 51 Abs 1 Nr 4a SGG(dazu b) und ist grundlegender Art (dazu c).

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a) Maßgeblich für das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist, ob der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird und nicht durch Normen des einfachen Rechts (vgl BSG Urteil vom 10.3.2015 - B 1 AS 1/14 KL - Juris RdNr 11, für BSGE und SozR 4-4200 § 46 Nr 4 vorgesehen; BVerfGE 109, 1, 6; BVerwGE 116, 234, 237 = Buchholz 310, § 40 VwGO Nr 289; BVerwGE 128, 99 RdNr 15 = Buchholz 11 Art 104a GG Nr 20). Der Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens betrifft nicht die grundsätzliche Zuordnung verfassungsrechtlicher Finanzlasten und das verfassungsrechtliche Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern, sondern stellt sich als eine lediglich im einfachen Recht wurzelnde Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art dar. Es geht im Kern um einen Zahlungsanspruch aus § 46 Abs 5 und Abs 8 SGB II.

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b) Die Streitigkeit betrifft Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende iS von § 51 Abs 1 Nr 4a SGG. Hierfür sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Das streitige Begehren findet nämlich seine Grundlage im SGB II (vgl entsprechend BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 20; BSG Urteil vom 10.3.2015 - B 1 AS 1/14 KL - Juris RdNr 12, für BSGE und SozR 4-4200 § 46 Nr 4 vorgesehen; Coseriu in Zeihe/Hauck, SGG, Stand 1.12.2015, § 51 RdNr 16a).

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c) Betroffen ist auch eine Streitigkeit grundlegender Art, die sich nach ihrem Gegenstand einem Vergleich mit den landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entzieht (vgl zum Erfordernis BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 21; BSG Urteil vom 10.3.2015 - B 1 AS 1/14 KL - Juris RdNr 13, für BSGE und SozR 4-4200 § 46 Nr 4 vorgesehen; Hauck in Zeihe/Hauck, SGG, Stand 1.12.2015, § 39 RdNr 3a). Die Eigenart der Bund-Länder-Beziehungen prägt den Gegenstand des Verfahrens. Hierbei geht es ua um die für diese Beziehungen grundlegende Frage nach den maßgeblichen verjährungsrechtlichen Regelungen.

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2. Die Klägerin hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von 524 862,23 Euro gegen die Beklagte aus § 46 Abs 5 und Abs 8 SGB II. Der erkennende Senat lässt die Frage offen, ob der geltend gemachte ergänzende Zahlungsanspruch besteht (dazu a). Die Beklagte ist nämlich wegen Verjährung des Anspruchs berechtigt, die Leistung zu verweigern (dazu b). Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch (dazu c).

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a) Als Rechtsgrundlage des Zahlungsanspruchs der Klägerin kommt das Recht auf Bundesbeteiligung aus § 46 Abs 5 und Abs 8 SGB II in Betracht(zuletzt geändert durch Art 5 Nr 1 Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24.6.2015, BGBl I 974 mWv 30.6.2015, ursprünglich eingefügt durch Art 1 Kommunales Optionsgesetz vom 30.7.2004, BGBl I 2014 mWv 1.1.2005). Danach beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II. Die Klägerin ist als Bundesland aus dieser Regelung berechtigt, obwohl diese eine quotale Beteiligung des Bundes an den Kosten der kommunalen Träger (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II) für Unterkunft und Heizung normiert (Harich in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 46 RdNr 20). Die Norm des § 46 Abs 5 und Abs 8 SGB II findet ihre finanzverfassungsrechtliche Grundlage nämlich in Art 104a Abs 3 S 1 GG(vgl BSG Urteil vom 10.3.2015 - B 1 AS 1/14 KL - Juris RdNr 22, für BSGE und SozR 4-4200 § 46 Nr 4 vorgesehen; Knapp in jurisPK-SGB II, Stand Online-Kommentierung 4.1.2016, § 46 RdNr 70; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2015, § 46 RdNr 22). Danach können Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Die Finanzverfassung des Grundgesetzes ermöglicht keine unmittelbaren Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Kommunen. Die Bundesbeteiligung wird an die Länder gezahlt, die für die Verteilung der Mittel an die Kommunen zuständig sind (vgl § 46 Abs 8 S 1 SGB II; Knapp in jurisPK-SGB II, Stand 4.1.2016 § 46 RdNr 70, 84 ff; O´Sullivan in Estelmann, SGB II, Stand April 2016, § 46 RdNr 56).

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b) Wenn der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch besteht, kann die Beklagte die Leistung verweigern. Sie beruft sich zutreffend darauf, dass der Anspruch verjährt ist. Der Zahlungsanspruch aus § 46 Abs 5 SGB II unterliegt einer vierjährigen Verjährungsfrist(dazu aa). Die Verjährungsfrist war bei Klageerhebung abgelaufen (dazu bb).

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aa) Das SGB II regelt weder in § 46 SGB II noch an anderer Stelle ausdrücklich die Verjährung des Zahlungsanspruchs aus der Bundesbeteiligung. Hierfür gelten die allgemeinen Grundsätze. Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die in § 45 SGB I bestimmte Verjährungsfrist von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen Prinzips ist, das der Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dient (vgl BSG Urteil vom 23.6.2015 - B 1 KR 26/14 R - Juris RdNr 44, für BSGE und SozR 4-5560 § 17c Nr 3). Die Regelung ist aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen geboten, um früher zu beobachtende jahrzehntelange Auseinandersetzungen einer beschleunigten gerichtlichen Klärung zuzuführen (stRspr, vgl zB BSGE 42, 135, 138 = SozR 3100 § 10 Nr 7 S 10<10. BSG-Senat>; BSGE 69, 158 = SozR 3-1300 § 113 Nr 1 S 5<6. BSG-Senat>; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 1 RdNr 17<3. BSG-Senat>; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 10 RdNr 12 ff,<1. BSG-Senat>, alle mwN). Dieses allgemeine Rechtsprinzip gilt umfassend in den sozialrechtlich geprägten Rechtsbeziehungen (vgl zB Arzneimittelregress einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine Universität, BSG SozR 2200 § 368e Nr 10; Zahlungsanspruch eines Krankenhauses gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, BSG Urteil vom 28.6.1988 - 2 RU 40/87 - Juris; Erstattungsanspruch zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Bereich des Kassenarztrechts, BSGE 69, 158, 160 ff = SozR 3-1300 § 113 Nr 1; kassenzahnärztlicher Honorarkürzungsbescheid, BSGE 72, 271, 272 ff = SozR 3-2500 § 106 Nr 19; kassenärztlicher Honoraranspruch, BSGE 76, 117, 118 ff = SozR 3-1200 § 45 Nr 5; entsprechende Anwendung auf sozialrechtliche Ausschlussvorschriften, BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 15; gegenseitige Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen - KKn - BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1, RdNr 25; Erstattungsanspruch einer KK gegen ein Krankenhaus, BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 39; Anspruch auf Aufwendungsersatz der kraft gesetzlichen Auftrags tätigen KK gegen den Sozialhilfeträger, BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 4 RdNr 15).

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Die Grundsätze gelten trotz zwischenzeitlicher Modifizierung des Verjährungsrechts im BGB unverändert fort (vgl BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 10 RdNr 15 mwN). Der Gesetzgeber hat die zitierte ständige Rechtsprechung des BSG nicht zum Anlass genommen, die gesetzlichen Regelungen des SGB zu ändern. Er wollte eine Änderung der verjährungsrechtlichen Rechtslage im Sozialrecht gerade nicht herbeiführen (vgl auch BSGE 115, 40 = SozR 4-2500 § 302 Nr 1, RdNr 44; entsprechend generell für das öffentliche Recht, BVerwGE 132, 324 RdNr 11 f). Die Entscheidung, ob das neue Regelungssystem der bürgerlich-rechtlichen Verjährung auf spezialgesetzlich geregelte Materien übertragen werden kann und welche Sonderregelungen ggf getroffen werden müssten, sollte weiteren Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben (vgl Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks 14/6857 S 42 zu Nr 1). Bei Erlass des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.12.2004 (BGBl I 3214) entschied sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine entsprechende Anpassung des öffentlichen Rechts. Denn im öffentlichen Recht gelten grundsätzlich eigenständige Verjährungsregelungen. Nach der Gesetzesbegründung kann auf die zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen nur hilfsweise entsprechend zurückgegriffen werden (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks 15/3653 S 10).

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Der Anspruch der Bundesländer auf Zahlung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung ist im gebotenen Sinne sozialrechtlich geprägt. Der Gesetzgeber hat die Rechtsgrundlage (§ 46 Abs 5 und 8 SGB II) dem SGB II zugeordnet. Der Bund beteiligt sich aufgrund dieser Regelung - wie dargelegt - an der Finanzierung der genannten Sozialleistungen.

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bb) Die Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl § 204 Abs 1 Nr 1 BGB) am 15.1.2016 bereits abgelaufen. Die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (entsprechend § 45 Abs 1 SGB I, vgl zB BSGE 69, 158, 163 = SozR 3-1300 § 113 Nr 1; BSG SozR 4-7610 § 204 Nr 2 RdNr 12; BSGE 117, 82 = SozR 4-2500 § 109 Nr 40, RdNr 33). Auch insoweit kommt aus den dargelegten Gründen ein Rückgriff auf die Vorschriften des durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl I 3138) novellierten bürgerlich-rechtlichen Verjährungsrechts nicht in Betracht.

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Der Anspruch auf Bundesbeteiligung an den KdU entsteht mit Aufwendung der Kosten. Der Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig (§ 46 Abs 8 S 2 SGB II). Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Klägerin auf Bundesbeteiligung an den Aufwendungen in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2009 endete dementsprechend grundsätzlich spätestens mit Ablauf des 31.12.2013. Anderes ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen der Hemmung, der Ablaufhemmung oder des Neubeginns der Verjährung. Hierfür gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß (vgl BSG SozR 4-7610 § 204 Nr 2 RdNr 13 zur entsprechenden Anwendung von § 45 Abs 2 SGB I idF durch Art 5 Nr 3 Buchst a Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.6.2002, BGBl I 2167).

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Für einen Neubeginn der Verjährung (vgl § 212 BGB)liegt nichts vor. Die Voraussetzungen keiner der sinngemäß geltenden Regelungen für die Hemmung sind erfüllt, ihre analoge Anwendung ist ausgeschlossen. Insbesondere hemmte das Schreiben der Klägerin an das Jobcenter Bremen (4.12.2013) den Ablauf der Verjährung nicht. Es löste zwischen Gläubiger und Schuldner, also Klägerin und Beklagter keine Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände aus, die die Verjährung hemmten (vgl § 203 S 1 BGB). Verhandlungen schweben zwar schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Partei die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des von ihr - der anderen Partei - geltend gemachten Anspruches oder dessen Umfang ein (BSG SozR 4-7610 § 204 Nr 2 RdNr 16 mwN). Die Beklagte gab aber der Klägerin bis zum Ablauf des Jahres 2013 keinen Anlass dafür, anzunehmen, sie lasse sich verjährungshemmend auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein.

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Es liegt auch keine Hemmung der Verjährung nach Maßgabe einer der Fälle des § 204 BGB vor. Keiner der Hemmungstatbestände der Vorschrift ist auf das vorgerichtliche Schreiben vom 4.12.2013 übertragbar. Handlungen, welche das Vorliegen eines Anspruchs nur prüfen und damit seine (mögliche) Geltendmachung vorbereiten, hemmen den Ablauf der Verjährungsfrist nicht (vgl BSG SozR 4-7610 § 204 Nr 2 RdNr 14; BGH Urteil vom 25.9.2015 - V ZR 246/14 - Juris RdNr 30; BGH Urteil vom 24.5.2012 - IX ZR 168/11 - Juris RdNr 16). Gleiches muss erst Recht für die (bloße) Ankündigung einer Prüfung gelten. Die Klägerin machte lediglich vorsorglich Ansprüche geltend, deren Vorliegen sie noch nicht geprüft hatte, sondern erst überprüfen wollte. Auch eine analoge Anwendung des § 204 BGB kommt nicht in Betracht. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht ersichtlich (vgl zB BSG SozR 4-7610 § 204 Nr 2 RdNr 22).

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c) Die Beklagte beruft sich nicht treuwidrig auf Verjährung. Ihre Erhebung der Verjährungseinrede ist weder rechtsmissbräuchlich (dazu aa) noch widerspricht sie im Übrigen dem Grundsatz der Bundestreue (dazu bb).

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aa) Die Geltendmachung der Verjährungseinrede findet generell ihre Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und hierbei im Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-7610 § 204 Nr 2 RdNr 11). Die Beklagte wäre nach Treu und Glauben gehindert, sich auf Verjährung zu berufen, wenn sie die Klägerin durch Irreführung von einer rechtzeitigen verjährungshemmenden oder - unterbrechenden Geltendmachung ihrer Ansprüche abgehalten hätte (vgl entsprechend zum Abhalten von Obliegenheiten zB BSGE 99, 180 = SozR 4-2500 § 13 Nr 15, RdNr 27 f; BSG SozR 4-2500 § 18 Nr 7 RdNr 19; E. Hauck in H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung Bd 1, Stand Januar 2016, § 13 SGB V RdNr 254). Die in diese Richtung zielende Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe einen zum Minderabruf der Bundesbeteiligung führenden Softwarefehler erkannt, aber die Klägerin nicht hierüber informiert, findet in den Akten keine Stütze. Die Beklagte legte vielmehr auch gegenüber der Klägerin die Probleme mit dem IT-Verfahren A2LL und ihre Bemühungen offen, aktiv von sich aus eingetretene Fehler zu beseitigen (Schreiben vom 23.3.2010). Sie gab der Klägerin damit zugleich Gelegenheit zu einer umfassenden Prüfung, die jene aber nicht nutzte. Die Klägerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf Rechtsmissbrauch berufen, da sie es versäumte, zeitnah ihren eigenen Prüfobliegenheiten nachzukommen. Ausdrücklich sieht das Gesetz zwar erst ab 1.4.2011 vor, dass die Länder die Prüfung zu gewährleisten haben, dass die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen (vgl § 46 Abs 8 S 5 SGB II idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850). Die Prüfobliegenheit traf die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen aber auch schon zuvor.

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bb) Die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten ist eine Ausprägung des Bundesstaatsprinzips (Art 20 Abs 1 GG; vgl zB BVerfGE 12, 205, 255; 13, 54, 75; 81, 310, 337 mwN). Die Pflicht verlangt, dass sowohl der Bund als auch die Länder bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene und ihnen zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die Belange der Länder nehmen (stRspr, vgl zB BVerfGE 32, 199, 218; 43, 291, 348; 81, 310, 337; 104, 249, 269 f; 139, 321 RdNr 101 mwN). Der Bund oder ein Land verstoßen gegen diese Pflicht allerdings nicht schon dadurch, dass sie von einer ihnen durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz oder gesetzlich eingeräumten Rechten Gebrauch machen; vielmehr muss deren Inanspruchnahme missbräuchlich sein oder gegen prozedurale Anforderungen verstoßen, die aus diesem Grundsatz herzuleiten sind (vgl BVerfGE 106, 1, 27). Grundsätzlich dürfen sich der Bund und die Länder dementsprechend nach dem für sie geltenden Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung (§ 7 Abs 1 Bundeshaushaltsordnung)auf Verjährung berufen.

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Es bedarf keiner Vertiefung, inwieweit hiernach eine willkürliche Benachteiligung eines Bundeslandes gegenüber anderen Bundesländern bei Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten verletzt. In diesem Sinne sieht sich die Klägerin gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg benachteiligt. Die Beklagte berief sich indes nach dem Akteninhalt auch gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg auf Verjährung.

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3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Haftungsanspruch wegen grober Pflichtverletzung (vgl Art 104a Abs 5 S 1 Halbs 2 GG). Nach dem Wortlaut dieser Norm haften Bund und Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Ungeachtet der Fragen, inwieweit solche Haftungsansprüche zugleich mit dem speziell ausgestalteten Anspruch auf Bundesbeteiligung (§ 46 Abs 5 ff SGB II)bestehen können (zum grundsätzlichen Anwendungsbereich der Haftungsregelung für das Auseinanderfallen von Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeit vgl BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 26 ff mwN) und welche Verjährungsregeln hierfür gelten, sind auch bei unterstellter Anwendbarkeit jedenfalls dessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Außerhalb der Fälle der gemeinschaftsrechtlichen Anlastung, in denen nur ein "einfaches", objektiv rechtswidriges Verhalten erforderlich ist (vgl BVerfGE 116, 271, 318 mwN), bedarf es bei Anwendung rein nationalen Rechts darüber hinaus zumindest einer schwerwiegenden grob fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Pflichtverletzung der in Anspruch genommenen Gebietskörperschaft (vgl BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 25 mwN; BSG SozR 4-4200 § 6b Nr 2 RdNr 44 mwN; BVerwGE 96, 45, 57 ff = Buchholz 11 Art 104a GG Nr 11; BVerwG Buchholz 11 Art 104a GG Nr 13 und 14; BVerwGE 128, 99 RdNr 21 = Buchholz 11 Art 104a GG Nr 20; "vorsätzliche Pflichtverletzungen" für notwendig erachtend: BVerwGE 104, 29, 32 ff = Buchholz 11 Art 104a GG Nr 16). Daran fehlt es. Wie dargelegt hielt die Beklagte die Klägerin nicht treuwidrig von der Realisierung von Ansprüchen ab.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 S 1 sowie § 47 Abs 1 S 1 GKG.

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(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 212 Neubeginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 45 Verjährung


(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gese

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln


(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit d

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung


(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 39


(1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision. (2) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen

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Bundessozialgericht Urteil, 31. Mai 2016 - B 1 AS 1/16 KL zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 31. Mai 2016 - B 1 AS 1/16 KL zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 168/11 Verkündet am: 24. Mai 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2015 - V ZR 246/14

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 246/14 Verkündet am: 25. September 2014 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundessozialgericht Urteil, 23. Juni 2015 - B 1 KR 26/14 R

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 4. Juni 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 10. März 2015 - B 1 AS 1/14 KL

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) 69 832 461,74 Euro, dem Kläger zu 2) 13 936 949,63 Euro und dem Kläger zu 3) 21 226 600,92 Euro jeweils nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Pr
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 31. Mai 2016 - B 1 AS 1/16 KL.

Sozialgericht Speyer Urteil, 16. Feb. 2018 - S 13 KR 286/16

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 773,54 Euro zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 773,54 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Zahlung der weit

Referenzen

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision.

(2) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51. Hält das Bundessozialgericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender Wirkung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) 69 832 461,74 Euro, dem Kläger zu 2) 13 936 949,63 Euro und dem Kläger zu 3) 21 226 600,92 Euro jeweils nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 5. August 2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen finanziellen Ausgleich für das sog Bildungs- und Teilhabepaket.

2

Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach einer differenzierenden, ab 1.1.2011 eingreifenden Übergangsregelung gesondert berücksichtigt (§ 28 Abs 1 S 1 SGB II: nach Maßgabe der Abs 2 bis 7, § 28 SGB II idF Art 2 Nr 31 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453; § 77 SGB II, eingefügt durch Art 2 Nr 57 Gesetz vom 24.3.2011, aaO). Die Berechtigten können danach zusätzlich zu ihrem monatlichen Regelbedarf auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beanspruchen. Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe sind die Kreise und kreisfreien Städte (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II) sowie die nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger. Die Umsetzungs- und Finanzierungsverantwortung für die zu erbringenden Bildungs- und Teilhabeleistungen liegt bei den kommunalen Trägern. Entsprechende Leistungen für Bildung und Teilhabe regelt das Bundeskindergeldgesetz (§ 6b BKGG). Die beklagte Bundesrepublik Deutschland sorgt indirekt für eine finanzielle Entlastung der kommunalen Träger hierfür über eine erhöhte, ab dem Jahr 2013 variable Beteiligungsquote an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl § 46 Abs 5 bis 8; § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II). Bis zum Jahr 2013 ist die Beteiligungsquote fest und beträgt 5,4 Prozentpunkte (vgl § 46 Abs 6 S 3 SGB II). Die variable Anpassung erfolgt aufgrund einer Rechtsverordnung (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung - BBFestV), die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Es darf die Beteiligungsquote (den Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II) erstmalig im Jahr 2013 jährlich für das Folgejahr festlegen und für das laufende Jahr rückwirkend anpassen (vgl § 46 Abs 7 S 1 SGB II). Die Beklagte trägt - zwischen den Beteiligten unumstritten - für die Zeit seit 2013 die finanzielle Entlastung der kommunalen Träger auf dieser Grundlage. Der Mittelabruf durch die Kläger erfolgt aufgrund einer Ermächtigung im Rahmen des Verfahrens für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren).

3

Die Beklagte ist der Ansicht, die fixe Beteiligungsquote für 2012 bedeute keine endgültige, sondern eine nur vorläufige Zuordnung von Finanzmitteln. Im Jahr 2013 habe auch ein Ausgleich der Ausgabendifferenz für Bildung und Teilhabe stattzufinden, soweit es zu einer solchen 2012 gekommen sei. Die Differenz addiere sich insgesamt für alle Länder auf rund 284,33 Mio Euro. Die drei klagenden Bundesländer Nordrhein-Westfalen (Kläger zu 1), Brandenburg (Kläger zu 2) und Niedersachsen (Kläger zu 3) sehen dagegen in der fixen Beteiligungsquote für 2012 eine endgültige Zuordnung der Finanzmittel. Bei Erlass der BBFestV 2013 stimmte der Bundesrat dementsprechend dem Entwurf des BMAS nur mit der Maßgabe zu, dass die hiervon abweichenden Regelungen (§ 1 Abs 2 und § 2 E-BBFestV 2013) zu streichen seien (Beschluss vom 5.7.2013, BR-Drucks 432/13). Die Beklagte hielt dagegen an ihrem Standpunkt fest (Erklärung zu Protokoll, Anlage 35 zum Plenarprotokoll der Sitzung des Bundesrats vom 5.7.2013, S 441 f).

4

Die Beklagte forderte die Kläger auf, für das Jahr 2012 zu viel abgerufene Beträge der erhöhten Bundesbeteiligung an den KdU festzustellen, auszuweisen und im Rahmen des nächsten Mittelabrufs zu verrechnen (ua Schreiben vom 22.8. und 30.9.2013). Die Kläger lehnten dies - anders als für das Jahr 2013 - gegenüber der Beklagten ab. Die Beklagte entzog ihnen daraufhin - wie angedroht - die Ermächtigung zum Mittelabruf im Rahmen des HKR-Verfahrens (9.4.2014). Wie angekündigt rechnete sie in drei Teilschritten gegen genau bezeichnete Ansprüche der Kläger aus 2014 auf Bundesbeteiligung an den nachgewiesenen und bereinigten Leistungen für KdU mit den nach ihrer Meinung im Jahr 2012 überzahlten Beträgen auf, und zwar in Höhe von insgesamt 69 832 461,74 Euro gegenüber dem Kläger zu 1), 13 936 949,63 Euro gegenüber dem Kläger zu 2) und 21 226 600,92 Euro gegenüber dem Kläger zu 3) (Erklärungen vom 23.4.2014).

5

Die Kläger tragen zur Begründung ihrer am 5.8.2014 erhobenen Klage vor, ihre geltend gemachten Ansprüche aus 2014 auf Bundesbeteiligung an den KdU seien nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Beklagte habe keinen aufrechenbaren Erstattungsanspruch gehabt, da für 2012 die fixe Beteiligungsquote gelte.

6

Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zu 1) 69 832 461,74 Euro, dem Kläger zu 2) 13 936 949,63 Euro und dem Kläger zu 3) 21 226 600,92 Euro jeweils zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 5. August 2014 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8

Sie hält an ihrem Standpunkt fest.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässig in subjektiver Klagehäufung von den klagenden Bundesländern erhobene Klage (dazu 1.) ist in vollem Umfang begründet (dazu 2.). Der Kläger zu 1) hat Anspruch auf Zahlung von 69 832 461,74 Euro, der Kläger zu 2) auf Zahlung von 13 936 949,63 Euro und der Kläger zu 3) auf Zahlung von 21 226 600,92 Euro (dazu 2.). Der erkennende Senat muss das Verfahren nicht wegen Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 46 Abs 6 bis 8 SGB II zur Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG an das BVerfG aussetzen(dazu 3.). Auch die Zinsansprüche der Kläger sind gegeben (dazu 4.).

10

1. Das BSG entscheidet nach § 39 Abs 2 S 1 SGG ua im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern in Angelegenheiten des § 51 SGG. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Streit über den von den Klägern mit der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachten Zahlungsanspruch ist öffentlich-rechtlich und nicht verfassungsrechtlicher Art (dazu a). Er betrifft eine Angelegenheit nach § 51 Abs 1 Nr 4a SGG(dazu b) und ist grundlegender Art (dazu c).

11

a) Die öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen den Beteiligten ist nicht verfassungsrechtlicher Art (vgl dazu BSGE 48, 42, 43 = SozR 1500 § 51 Nr 17 S 24; BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 12 ff). Maßgebend für das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist, ob der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird (vgl BVerwGE 116, 234, 237 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr 289) und nicht (oder) durch Normen des einfachen Rechts (vgl BVerfGE 109, 1, 6; BVerwGE 128, 99 RdNr 15 = Buchholz 11 Art 104a GG Nr 20). Gegenstand des Klageverfahrens ist nicht eine grundsätzliche Zuordnung verfassungsrechtlicher Finanzlasten. Der Streit zwischen den Beteiligten über die endgültige Zuordnung der Mittel für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG für das Jahr 2012 betrifft nicht das verfassungsrechtliche Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern, sondern stellt sich als eine lediglich im einfachen Recht wurzelnde Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art dar. Denn es geht um die Auslegung insbesondere der Regelungen des § 46 Abs 5 bis 8 SGB II.

12

b) Die Streitigkeit betrifft Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende iS von § 51 Abs 1 Nr 4a SGG. Hierfür sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Das streitige Begehren findet nämlich seine Grundlage im SGB II (BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 20; Coseriu in Zeihe/Hauck, SGG, Stand 1.12.2014, § 51 RdNr 16).

13

c) Auch das im Rahmen einer restriktiven Auslegung des § 39 Abs 2 S 1 SGG erforderliche Kriterium der Streitigkeit grundlegender Art, die sich nach ihrem Gegenstand einem Vergleich mit den landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entzieht(BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 21 mwN), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Es handelt sich um ein Verfahren, dessen Gegenstand durch die Eigenart der Bund-Länder-Beziehung geprägt ist.

14

2. Die Klage ist hinsichtlich der jeweils geltend gemachten Hauptforderung begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte für die betroffenen Zeiträume jeweils die unstreitig und in Einklang mit der Aktenlage berechneten Ansprüche, nämlich Anspruch auf Zahlung von 69 832 461,74 Euro (Kläger zu 1), 13 936 949,63 Euro (Kläger zu 2) und 21 226 600,92 Euro (Kläger zu 3; <dazu a>). Die Ansprüche erloschen nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Beklagten, da ihr kein aufrechenbarer Erstattungsanspruch zustand (dazu b).

15

a) Die Beteiligten berechneten die betroffenen Ansprüche der Kläger auf Bundesbeteiligung zutreffend und bejahten zu Recht, dass ihre Voraussetzungen in der geltend gemachten Höhe erfüllt sind. Die zweckgebundene Beteiligung des Bundes an den Leistungen für KdU beträgt ab dem Jahr 2014 bei den Klägern 27,6 vH der Leistungen. Der Prozentsatz erhöht sich um einen Wert in Prozentpunkten (§ 46 Abs 6 S 1 SGB II), der den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG geteilt durch die Gesamtausgaben für die Leistungen für KdU, jeweils des abgeschlossenen Vorjahres, multipliziert mit 100 entspricht(§ 46 Abs 6 S 2 SGB II). Der Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II wird gemäß Abs 7 S 1 erstmalig im Jahr 2013 jährlich durch Rechtsverordnung des BMAS mit Zustimmung des Bundesrats für das Folgejahr festgelegt und für das laufende Jahr rückwirkend angepasst. Gemäß § 46 Abs 7 S 2 SGB II wird dabei der Wert nach Abs 6 S 2 für das abgeschlossene Vorjahr zugrunde gelegt. Nach § 46 Abs 8 S 1 SGB II wird der Anteil des Bundes den Ländern erstattet, wobei der Abruf nach Satz 2 zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig ist. Aus den vom Kläger zu 1) nachgewiesenen und bereinigten Leistungen für KdU errechnet sich eine Bundesbeteiligung von 99 909 516,69 Euro (16.3. bis 15.4.2014), 98 555 429,43 Euro (16.4. bis 15.5.2014) und 99 472 902,02 Euro (16.5. bis 15.6.2014), aus den vom Kläger zu 2) nachgewiesenen und teilweise bereinigten Leistungen für KdU eine Bundesbeteiligung von 13 189 323,74 Euro (April 2014), 12 944 967,03 Euro (Mai 2014) und 12 980 244,79 Euro (Juni 2014) und aus den vom Kläger zu 3) nachgewiesenen Leistungen für KdU eine Bundesbeteiligung von 35 847 354,08 Euro (16.3. bis 15.4.2014), 32 885 801,29 Euro (16.4. bis 15.5.2014) und 32 412 306,11 Euro (16.5. bis 15.6.2014).

16

b) Die Ansprüche der Kläger in Höhe von 69 832 461,74 Euro (Kläger zu 1), 13 936 949,63 Euro (Kläger zu 2) und 21 226 600,92 Euro (Kläger zu 3) erloschen nicht dadurch, dass die Beklagte gegenüber den Klägern in entsprechender Höhe analog § 387 BGB mit einer Gegenforderung aufrechnete(vgl zur Aufrechnung zB BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 3 RdNr 15 f; BSG SozR 4-2500 § 129 Nr 7 RdNr 11). Die Aufrechnung ging ins Leere, denn die Beklagte hatte gegen die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der für das Jahr 2012 gezahlten erhöhten Bundesbeteiligung in dem Umfang, in welchem die Kläger 2012 keine Leistungen für das Bildungs- und Teilhabepaket aufwandten.

17

Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs der Beklagten gegen die Kläger wegen Überzahlung eines Erhöhungsanteils der KdU waren nicht erfüllt. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt ua voraus, dass der Berechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 3 RdNr 15). Daran fehlt es. Die Beklagte zahlte nämlich den Klägern die erhöhte Bundesbeteiligung (§ 46 Abs 6 SGB II)für das Jahr 2012 mit Rechtsgrund. Die Zahlungspflicht bemaß sich allein nach den ermittelten, zugrunde gelegten KdU der Kläger und der gesetzlich festgelegten Beteiligungsquote von 5,4 Prozentpunkten (vgl § 46 Abs 6 S 3 SGB II). Sie bestand dauerhaft unabhängig von den konkreten Aufwendungen der Kommunen in den Ländern der Kläger im Jahre 2012 für das Bildungs- und Teilhabepaket. Die gesetzliche Regelung schließt für diese Leistung der Beklagten für das Jahr 2012 - anders als für die Zeit ab 2013 - eine nachträgliche Korrektur aus.

18

Im Ausgangspunkt sind die Beteiligten zutreffend und in Einklang mit der klaren Gesetzeslage darüber einig, dass sich die Zahlungspflicht der Beklagten zunächst nach den ermittelten, zugrunde gelegten KdU der Kläger und der gesetzlich festgelegten Beteiligungsquote von 5,4 Prozentpunkten bemaß (§ 46 Abs 6 S 1 und 3 SGB II). Eine Erstattungsforderung ließe sich bei diesem Ausgangspunkt nur begründen, wenn ein späterer Ausgleichsmechanismus vorgesehen wäre, um den ursprünglich entsprechend der festen Beteiligungsquote errechneten Entlastungsbetrag für die Kommunen landesbezogen an ihre tatsächlichen Aufwendungen für das Bildungs- und Teilhabepaket anzugleichen. Daran fehlt es.

19

Das Gesetz sieht einen Ausgleichsmechanismus lediglich für die Leistungen ab 2013 in § 46 Abs 7 SGB II vor. Die Regelung ermächtigt das BMAS, die Beteiligungsquote (den Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II) "erstmalig im Jahr 2013" jährlich durch Rechtsverordnung (die BBFestV) mit Zustimmung des Bundesrates für das Folgejahr festzulegen "und für das laufende Jahr rückwirkend" anzupassen (§ 46 Abs 7 S 1 SGB II). Die erstmalige Festlegung im Jahr 2013 für das Folgejahr betrifft schon nach dem klaren Wortlaut, Sinnzusammenhang und Regelungszweck das Jahr 2014, die auch rückwirkende Anpassung für das laufende Jahr dagegen das Jahr 2013. Hierzu, um diesen Ausgleich auf der Grundlage einer Rechtsverordnung zu ermöglichen (zutreffend Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 1.11.2014, K § 46 RdNr 84), sind die Gesamtausgaben für das Bildungs- und Teilhabepaket (die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG) durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem BMAS mitzuteilen (§ 46 Abs 8 S 4 SGB II).

20

Weder die Befugnis zur Festlegung für das Folgejahr noch zur rückwirkenden Anpassung für das laufende Jahr erstrecken sich nach der Gesamtsystematik auf das Jahr 2012. Denn das BMAS legt - so das Gesetz - dabei jeweils den Wert der Gesamtausgaben für die Leistungen für das Bildungs- und Teilhabepaket nach § 46 Abs 6 S 2 SGB II des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben für die zweckgebundenen KdU-Leistungen des Bundes(§ 46 Abs 5 S 1 SGB II)des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100 zugrunde (§ 46 Abs 7 S 2 SGB II). Der Wert nach § 46 Abs 6 S 2 SGB II beträgt bis zum Jahr 2013 5,4 Prozentpunkte; § 46 Abs 7 SGB II bleibt unberührt(§ 46 Abs 6 S 3 SGB II). Für die rückwirkende Anpassung wird die Differenz zwischen dem Wert nach § 46 Abs 7 S 2 SGB II und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II im laufenden Jahr zeitnah ausgeglichen(§ 46 Abs 7 S 3 SGB II). Eine Differenz zwischen dem Wert nach § 46 Abs 7 S 2 SGB II und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II kann wegen der Fixierung der Quote in § 46 Abs 6 S 3 Halbs 1 SGB II für das Jahr 2012 nicht entstehen. Dass trotz der genannten Fixierung der Quote "§ 46 Abs 7 SGB II unberührt" bleibt(§ 46 Abs 6 S 3 SGB II), dient der Möglichkeit, die Beteiligungsquote (den Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II) erstmalig im Jahr 2013 jährlich durch die BBFestV mit Zustimmung des Bundesrates für das Folgejahr festzulegen und "für das laufende Jahr rückwirkend" anzupassen. Dem folgt auch überwiegend die Literatur (vgl zB Adolph in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand 11/2014, § 46 SGB II RdNr 61, 64 f; Harich in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 46 RdNr 25; Knapp in Schlegel/Voelzke/Radüge, jurisPK-SGB II, Stand Online-Kommentierung 10.3.2015, § 46 RdNr 76, 84; O´Sullivan in Estelmann, SGB II, Stand 1.12.2014, § 46 RdNr 55; Sauer in Jahn, SGB für die Praxis, Stand August 2014, § 46 SGB II RdNr 55, 58; Schumacher in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand 1.10.2013, § 46 RdNr 82; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 1.11.2014, K § 46 RdNr 74, 76; aA Erhardt in Mergler/Zink, SGB II, Stand Januar 2014, § 46 RdNr 49).

21

Soweit die Beklagte demgegenüber meint und ihrem ursprünglichen Entwurf der BBFestV 2013 zugrunde gelegt hat, dass die Differenzen zwischen dem rückwirkend zum Jahresanfang gültigen und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert auch für das abgeschlossene Vorjahr auszugleichen seien (BR-Drucks 432/13 S 1 unter Hinweis auf § 46 Abs 7 S 3 SGB II), findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Die von der Beklagten angeregte Einvernahme von Zeugen erübrigt sich. Über die im Gesetz angelegten Grundentscheidungen, Wertsetzungen und Regelungszwecke darf der erkennende Senat bei seiner Auslegung nicht hinweggehen. Konkrete Vorstellungen, die von Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern der gesetzgebenden Körperschaften über die nähere Bedeutung oder Reichweite einer einzelnen Bestimmung, eines Normbestandteils oder eines Begriffs und ihrer Handhabung wie Wirkung geäußert werden, stellen für die Gerichte jedenfalls nicht eine bindende Anleitung dar, so erhellend sie im Einzelfall für die Sinnermittlung auch sein mögen. Sie sind als solche nicht schon Inhalt des Gesetzes (vgl BVerfGE 54, 277, 297, unter C. III. 1 = Juris RdNr 60 mwN).

22

3. Der erkennende Senat sieht sich nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG vorzulegen, weil er sich nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 46 Abs 6 bis 8 SGB II überzeugen kann. Nach Art 104a Abs 3 S 1 GG können Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Die Regelung des § 46 Abs 5 bis 8 SGB II betrifft ein solches Bundesgesetz. Der erkennende Senat folgt schon aus formalen Gründen (dazu a) nicht den teilweise im Schrifttum anklingenden Zweifeln am Geldleistungscharakter der betroffenen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets (vgl zB Harich in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 46 RdNr 25, der aber den "Umweg" über die Anknüpfung an KdU-Leistungen für verfassungskonform ansieht, vgl ebenda, RdNr 21). Auch inhaltliche Gründe sprechen hierfür (dazu b).

23

a) Formal bezieht sich die Gesetzesregelung unzweifelhaft auf eine Regelung über die Tragung von Geldleistungen, nämlich die Erhöhung des Anteils der Kostenübernahme für KdU durch den Bund. In diesem Sinne bestimmt § 46 Abs 5 SGB II, dass für KdU Geldleistungen zum Teil vom Bund getragen werden. Die Vorgängerregelung (§ 46 Abs 1, 5 bis 10 SGB II aF)hat das BVerfG bereits als verfassungskonform angesehen (vgl BVerfGE 119, 331 = SozR 4-4200 § 44b Nr 1, RdNr 137 ff). Die Erhöhung des Finanzierungsanteils der KdU aufgrund der Regelungen des § 46 Abs 6 bis 8 SGB II im Rahmen eines politischen Kompromisses vermag deren Verfassungswidrigkeit nicht zu begründen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 1.11.2014, K § 46 RdNr 31). Denn es verbleibt unverändert insgesamt bei einer Teiltragung der als Geldleistungen ausgestalteten KdU durch den Bund.

24

b) Es sprechen zudem gute Gründe dafür, dass inhaltlich die Erhöhung des Finanzierungsanteils der KdU mittelbar auf eine Geldleistung iS von Art 104a Abs 3 S 1 GG zielt. Weder das BVerfG noch die obersten Gerichtshöfe des Bundes haben bisher in ihrer Rechtsprechung die genaue Reichweite dieses Begriffs konkretisiert. Sie ist in der Literatur höchst streitig. Übereinstimmung besteht dort lediglich im Grundsatz, dass reine Sach- und Dienstleistungen nicht unter den Begriff der "Geldleistung" fallen (vgl zB Harich in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 46 RdNr 21; Hennecke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, GG, 13. Aufl 2014, Art 104a RdNr 27; Heun in Dreier, GG, 2. Aufl 2008, Art 104a RdNr 27; Hellermann in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG III, 6. Aufl 2010, Art 104a RdNr 84; Prokisch in Bonner Komm zum GG, Stand Juli 2014, Art 104a RdNr 194). Schon wenn ein Bundesgesetz neben Geldleistungen auch andere Leistungen gewährt, gehen die Ansichten auseinander (vgl zB zum Erfordernis einer genauen Abgrenzung zur Berechnung der Quoten oder zur Zulässigkeit von Pauschalierungen Heun in Dreier, GG, 2. Aufl 2008, Art 104a RdNr 27 mwN in Fn Nr 119). Ausgehend vom Regelungszweck, Klarheit über die genaue Höhe des Geldbetrags der Leistungen zu haben, beziehen Literaturstimmen auch mit den Geldleistungen assoziierte oder diese im Sinne eines Surrogats ersetzende Sach- und Dienstleistungen ein, wenn sie aus Gründen der Missbrauchsverhinderung nicht als Geldleistungen, sondern als Sach- oder Dienstleistungen gewährt werden (vgl dazu zB Hennecke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, GG, 13. Aufl 2014, Art 104a RdNr 27 ; Heun, DVBl 1996, 1020, 1024; F. Kirchhof, Gutachten D für den 61. Deutschen Juristentag 1996, 62 ff).

25

So liegt der Fall hier, auch wenn nach § 29 Abs 1 S 2 SGB II nur die Leistungen nach § 28 Abs 3 und 4 SGB II durch Geldleistungen, die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs 2 und 5 bis 7 dagegen durch (geldwerte) Sach- und Dienstleistungen erbracht werden. Die dem SGB II systemfremden unbaren Leistungsformen sollen sicherstellen, dass die Leistungen bei den Kindern und Jugendlichen auch tatsächlich ankommen (vgl BT-Drucks 17/3404 S 107 zu § 29)und keine zweckwidrige Verwendung erfolgt. Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs 2 und 5 bis 7 SGB II werden deshalb (insbesondere) in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe erbracht(§ 29 Abs 1 S 1 SGB II). Direktzahlungen an Anbieter sind im Ergebnis nichts anderes als Geldleistungen, die - vergleichbar mit der Zahlung der Kosten der Unterkunft an den Vermieter in Fällen des § 22 Abs 7 S 2 SGB II - nur den Umweg über den Leistungsberechtigten vermeiden. Gutscheine werden weder als Geld- noch als Sachleistungen qualifiziert (vgl BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 11 BvL 12/12, 1 BvR 11 BvR 1691/13 - Juris RdNr 134; s auch § 10 Abs 3 SGB XII). Sie haben einen konkreten Wert und stellen sich lediglich als unbare Abrechnung dar, die der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit des Leistungsempfängers stärker entgegenkommen als dies bei Naturalleistungen der Fall ist. Dementsprechend gelten die Leistungen mit der Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht (§ 29 Abs 2 S 1 SGB II). Anders als bei "echten" Sachleistungen trifft den Träger der Grundsicherung für die Bereitstellung eines hinreichenden Leistungsangebots auch kein eigenständiger Sicherstellungsauftrag (BT-Drucks 17/3404 S 109 zu § 30 Abs 1 S 1).

26

4. Den Klägern stehen im Rahmen des hier streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs, der nicht das Sozialleistungsverhältnis, sondern allein die (Re-)Finanzierung der Leistungen im Innenverhältnis betrifft (vgl entsprechend BSGE 114, 55 = SozR 4-4200 § 6b Nr 1, RdNr 52; BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 57 f; BVerwG Urteil vom 24.7.2008 - 7 A 2/07 - NVwZ 2009, 599), auch die beantragten Prozesszinsen gemäß § 288 Abs 1, § 291 BGB zu.

27

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1, Abs 3 S 1 und Abs 4 GKG.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) 69 832 461,74 Euro, dem Kläger zu 2) 13 936 949,63 Euro und dem Kläger zu 3) 21 226 600,92 Euro jeweils nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 5. August 2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen finanziellen Ausgleich für das sog Bildungs- und Teilhabepaket.

2

Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach einer differenzierenden, ab 1.1.2011 eingreifenden Übergangsregelung gesondert berücksichtigt (§ 28 Abs 1 S 1 SGB II: nach Maßgabe der Abs 2 bis 7, § 28 SGB II idF Art 2 Nr 31 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453; § 77 SGB II, eingefügt durch Art 2 Nr 57 Gesetz vom 24.3.2011, aaO). Die Berechtigten können danach zusätzlich zu ihrem monatlichen Regelbedarf auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beanspruchen. Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe sind die Kreise und kreisfreien Städte (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II) sowie die nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger. Die Umsetzungs- und Finanzierungsverantwortung für die zu erbringenden Bildungs- und Teilhabeleistungen liegt bei den kommunalen Trägern. Entsprechende Leistungen für Bildung und Teilhabe regelt das Bundeskindergeldgesetz (§ 6b BKGG). Die beklagte Bundesrepublik Deutschland sorgt indirekt für eine finanzielle Entlastung der kommunalen Träger hierfür über eine erhöhte, ab dem Jahr 2013 variable Beteiligungsquote an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl § 46 Abs 5 bis 8; § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II). Bis zum Jahr 2013 ist die Beteiligungsquote fest und beträgt 5,4 Prozentpunkte (vgl § 46 Abs 6 S 3 SGB II). Die variable Anpassung erfolgt aufgrund einer Rechtsverordnung (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung - BBFestV), die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Es darf die Beteiligungsquote (den Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II) erstmalig im Jahr 2013 jährlich für das Folgejahr festlegen und für das laufende Jahr rückwirkend anpassen (vgl § 46 Abs 7 S 1 SGB II). Die Beklagte trägt - zwischen den Beteiligten unumstritten - für die Zeit seit 2013 die finanzielle Entlastung der kommunalen Träger auf dieser Grundlage. Der Mittelabruf durch die Kläger erfolgt aufgrund einer Ermächtigung im Rahmen des Verfahrens für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren).

3

Die Beklagte ist der Ansicht, die fixe Beteiligungsquote für 2012 bedeute keine endgültige, sondern eine nur vorläufige Zuordnung von Finanzmitteln. Im Jahr 2013 habe auch ein Ausgleich der Ausgabendifferenz für Bildung und Teilhabe stattzufinden, soweit es zu einer solchen 2012 gekommen sei. Die Differenz addiere sich insgesamt für alle Länder auf rund 284,33 Mio Euro. Die drei klagenden Bundesländer Nordrhein-Westfalen (Kläger zu 1), Brandenburg (Kläger zu 2) und Niedersachsen (Kläger zu 3) sehen dagegen in der fixen Beteiligungsquote für 2012 eine endgültige Zuordnung der Finanzmittel. Bei Erlass der BBFestV 2013 stimmte der Bundesrat dementsprechend dem Entwurf des BMAS nur mit der Maßgabe zu, dass die hiervon abweichenden Regelungen (§ 1 Abs 2 und § 2 E-BBFestV 2013) zu streichen seien (Beschluss vom 5.7.2013, BR-Drucks 432/13). Die Beklagte hielt dagegen an ihrem Standpunkt fest (Erklärung zu Protokoll, Anlage 35 zum Plenarprotokoll der Sitzung des Bundesrats vom 5.7.2013, S 441 f).

4

Die Beklagte forderte die Kläger auf, für das Jahr 2012 zu viel abgerufene Beträge der erhöhten Bundesbeteiligung an den KdU festzustellen, auszuweisen und im Rahmen des nächsten Mittelabrufs zu verrechnen (ua Schreiben vom 22.8. und 30.9.2013). Die Kläger lehnten dies - anders als für das Jahr 2013 - gegenüber der Beklagten ab. Die Beklagte entzog ihnen daraufhin - wie angedroht - die Ermächtigung zum Mittelabruf im Rahmen des HKR-Verfahrens (9.4.2014). Wie angekündigt rechnete sie in drei Teilschritten gegen genau bezeichnete Ansprüche der Kläger aus 2014 auf Bundesbeteiligung an den nachgewiesenen und bereinigten Leistungen für KdU mit den nach ihrer Meinung im Jahr 2012 überzahlten Beträgen auf, und zwar in Höhe von insgesamt 69 832 461,74 Euro gegenüber dem Kläger zu 1), 13 936 949,63 Euro gegenüber dem Kläger zu 2) und 21 226 600,92 Euro gegenüber dem Kläger zu 3) (Erklärungen vom 23.4.2014).

5

Die Kläger tragen zur Begründung ihrer am 5.8.2014 erhobenen Klage vor, ihre geltend gemachten Ansprüche aus 2014 auf Bundesbeteiligung an den KdU seien nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Beklagte habe keinen aufrechenbaren Erstattungsanspruch gehabt, da für 2012 die fixe Beteiligungsquote gelte.

6

Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zu 1) 69 832 461,74 Euro, dem Kläger zu 2) 13 936 949,63 Euro und dem Kläger zu 3) 21 226 600,92 Euro jeweils zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 5. August 2014 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8

Sie hält an ihrem Standpunkt fest.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässig in subjektiver Klagehäufung von den klagenden Bundesländern erhobene Klage (dazu 1.) ist in vollem Umfang begründet (dazu 2.). Der Kläger zu 1) hat Anspruch auf Zahlung von 69 832 461,74 Euro, der Kläger zu 2) auf Zahlung von 13 936 949,63 Euro und der Kläger zu 3) auf Zahlung von 21 226 600,92 Euro (dazu 2.). Der erkennende Senat muss das Verfahren nicht wegen Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 46 Abs 6 bis 8 SGB II zur Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG an das BVerfG aussetzen(dazu 3.). Auch die Zinsansprüche der Kläger sind gegeben (dazu 4.).

10

1. Das BSG entscheidet nach § 39 Abs 2 S 1 SGG ua im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern in Angelegenheiten des § 51 SGG. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Streit über den von den Klägern mit der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachten Zahlungsanspruch ist öffentlich-rechtlich und nicht verfassungsrechtlicher Art (dazu a). Er betrifft eine Angelegenheit nach § 51 Abs 1 Nr 4a SGG(dazu b) und ist grundlegender Art (dazu c).

11

a) Die öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen den Beteiligten ist nicht verfassungsrechtlicher Art (vgl dazu BSGE 48, 42, 43 = SozR 1500 § 51 Nr 17 S 24; BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 12 ff). Maßgebend für das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist, ob der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird (vgl BVerwGE 116, 234, 237 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr 289) und nicht (oder) durch Normen des einfachen Rechts (vgl BVerfGE 109, 1, 6; BVerwGE 128, 99 RdNr 15 = Buchholz 11 Art 104a GG Nr 20). Gegenstand des Klageverfahrens ist nicht eine grundsätzliche Zuordnung verfassungsrechtlicher Finanzlasten. Der Streit zwischen den Beteiligten über die endgültige Zuordnung der Mittel für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG für das Jahr 2012 betrifft nicht das verfassungsrechtliche Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern, sondern stellt sich als eine lediglich im einfachen Recht wurzelnde Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art dar. Denn es geht um die Auslegung insbesondere der Regelungen des § 46 Abs 5 bis 8 SGB II.

12

b) Die Streitigkeit betrifft Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende iS von § 51 Abs 1 Nr 4a SGG. Hierfür sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Das streitige Begehren findet nämlich seine Grundlage im SGB II (BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 20; Coseriu in Zeihe/Hauck, SGG, Stand 1.12.2014, § 51 RdNr 16).

13

c) Auch das im Rahmen einer restriktiven Auslegung des § 39 Abs 2 S 1 SGG erforderliche Kriterium der Streitigkeit grundlegender Art, die sich nach ihrem Gegenstand einem Vergleich mit den landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entzieht(BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 21 mwN), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Es handelt sich um ein Verfahren, dessen Gegenstand durch die Eigenart der Bund-Länder-Beziehung geprägt ist.

14

2. Die Klage ist hinsichtlich der jeweils geltend gemachten Hauptforderung begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte für die betroffenen Zeiträume jeweils die unstreitig und in Einklang mit der Aktenlage berechneten Ansprüche, nämlich Anspruch auf Zahlung von 69 832 461,74 Euro (Kläger zu 1), 13 936 949,63 Euro (Kläger zu 2) und 21 226 600,92 Euro (Kläger zu 3; <dazu a>). Die Ansprüche erloschen nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Beklagten, da ihr kein aufrechenbarer Erstattungsanspruch zustand (dazu b).

15

a) Die Beteiligten berechneten die betroffenen Ansprüche der Kläger auf Bundesbeteiligung zutreffend und bejahten zu Recht, dass ihre Voraussetzungen in der geltend gemachten Höhe erfüllt sind. Die zweckgebundene Beteiligung des Bundes an den Leistungen für KdU beträgt ab dem Jahr 2014 bei den Klägern 27,6 vH der Leistungen. Der Prozentsatz erhöht sich um einen Wert in Prozentpunkten (§ 46 Abs 6 S 1 SGB II), der den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG geteilt durch die Gesamtausgaben für die Leistungen für KdU, jeweils des abgeschlossenen Vorjahres, multipliziert mit 100 entspricht(§ 46 Abs 6 S 2 SGB II). Der Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II wird gemäß Abs 7 S 1 erstmalig im Jahr 2013 jährlich durch Rechtsverordnung des BMAS mit Zustimmung des Bundesrats für das Folgejahr festgelegt und für das laufende Jahr rückwirkend angepasst. Gemäß § 46 Abs 7 S 2 SGB II wird dabei der Wert nach Abs 6 S 2 für das abgeschlossene Vorjahr zugrunde gelegt. Nach § 46 Abs 8 S 1 SGB II wird der Anteil des Bundes den Ländern erstattet, wobei der Abruf nach Satz 2 zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig ist. Aus den vom Kläger zu 1) nachgewiesenen und bereinigten Leistungen für KdU errechnet sich eine Bundesbeteiligung von 99 909 516,69 Euro (16.3. bis 15.4.2014), 98 555 429,43 Euro (16.4. bis 15.5.2014) und 99 472 902,02 Euro (16.5. bis 15.6.2014), aus den vom Kläger zu 2) nachgewiesenen und teilweise bereinigten Leistungen für KdU eine Bundesbeteiligung von 13 189 323,74 Euro (April 2014), 12 944 967,03 Euro (Mai 2014) und 12 980 244,79 Euro (Juni 2014) und aus den vom Kläger zu 3) nachgewiesenen Leistungen für KdU eine Bundesbeteiligung von 35 847 354,08 Euro (16.3. bis 15.4.2014), 32 885 801,29 Euro (16.4. bis 15.5.2014) und 32 412 306,11 Euro (16.5. bis 15.6.2014).

16

b) Die Ansprüche der Kläger in Höhe von 69 832 461,74 Euro (Kläger zu 1), 13 936 949,63 Euro (Kläger zu 2) und 21 226 600,92 Euro (Kläger zu 3) erloschen nicht dadurch, dass die Beklagte gegenüber den Klägern in entsprechender Höhe analog § 387 BGB mit einer Gegenforderung aufrechnete(vgl zur Aufrechnung zB BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 3 RdNr 15 f; BSG SozR 4-2500 § 129 Nr 7 RdNr 11). Die Aufrechnung ging ins Leere, denn die Beklagte hatte gegen die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der für das Jahr 2012 gezahlten erhöhten Bundesbeteiligung in dem Umfang, in welchem die Kläger 2012 keine Leistungen für das Bildungs- und Teilhabepaket aufwandten.

17

Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs der Beklagten gegen die Kläger wegen Überzahlung eines Erhöhungsanteils der KdU waren nicht erfüllt. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt ua voraus, dass der Berechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 3 RdNr 15). Daran fehlt es. Die Beklagte zahlte nämlich den Klägern die erhöhte Bundesbeteiligung (§ 46 Abs 6 SGB II)für das Jahr 2012 mit Rechtsgrund. Die Zahlungspflicht bemaß sich allein nach den ermittelten, zugrunde gelegten KdU der Kläger und der gesetzlich festgelegten Beteiligungsquote von 5,4 Prozentpunkten (vgl § 46 Abs 6 S 3 SGB II). Sie bestand dauerhaft unabhängig von den konkreten Aufwendungen der Kommunen in den Ländern der Kläger im Jahre 2012 für das Bildungs- und Teilhabepaket. Die gesetzliche Regelung schließt für diese Leistung der Beklagten für das Jahr 2012 - anders als für die Zeit ab 2013 - eine nachträgliche Korrektur aus.

18

Im Ausgangspunkt sind die Beteiligten zutreffend und in Einklang mit der klaren Gesetzeslage darüber einig, dass sich die Zahlungspflicht der Beklagten zunächst nach den ermittelten, zugrunde gelegten KdU der Kläger und der gesetzlich festgelegten Beteiligungsquote von 5,4 Prozentpunkten bemaß (§ 46 Abs 6 S 1 und 3 SGB II). Eine Erstattungsforderung ließe sich bei diesem Ausgangspunkt nur begründen, wenn ein späterer Ausgleichsmechanismus vorgesehen wäre, um den ursprünglich entsprechend der festen Beteiligungsquote errechneten Entlastungsbetrag für die Kommunen landesbezogen an ihre tatsächlichen Aufwendungen für das Bildungs- und Teilhabepaket anzugleichen. Daran fehlt es.

19

Das Gesetz sieht einen Ausgleichsmechanismus lediglich für die Leistungen ab 2013 in § 46 Abs 7 SGB II vor. Die Regelung ermächtigt das BMAS, die Beteiligungsquote (den Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II) "erstmalig im Jahr 2013" jährlich durch Rechtsverordnung (die BBFestV) mit Zustimmung des Bundesrates für das Folgejahr festzulegen "und für das laufende Jahr rückwirkend" anzupassen (§ 46 Abs 7 S 1 SGB II). Die erstmalige Festlegung im Jahr 2013 für das Folgejahr betrifft schon nach dem klaren Wortlaut, Sinnzusammenhang und Regelungszweck das Jahr 2014, die auch rückwirkende Anpassung für das laufende Jahr dagegen das Jahr 2013. Hierzu, um diesen Ausgleich auf der Grundlage einer Rechtsverordnung zu ermöglichen (zutreffend Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 1.11.2014, K § 46 RdNr 84), sind die Gesamtausgaben für das Bildungs- und Teilhabepaket (die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG) durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem BMAS mitzuteilen (§ 46 Abs 8 S 4 SGB II).

20

Weder die Befugnis zur Festlegung für das Folgejahr noch zur rückwirkenden Anpassung für das laufende Jahr erstrecken sich nach der Gesamtsystematik auf das Jahr 2012. Denn das BMAS legt - so das Gesetz - dabei jeweils den Wert der Gesamtausgaben für die Leistungen für das Bildungs- und Teilhabepaket nach § 46 Abs 6 S 2 SGB II des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben für die zweckgebundenen KdU-Leistungen des Bundes(§ 46 Abs 5 S 1 SGB II)des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100 zugrunde (§ 46 Abs 7 S 2 SGB II). Der Wert nach § 46 Abs 6 S 2 SGB II beträgt bis zum Jahr 2013 5,4 Prozentpunkte; § 46 Abs 7 SGB II bleibt unberührt(§ 46 Abs 6 S 3 SGB II). Für die rückwirkende Anpassung wird die Differenz zwischen dem Wert nach § 46 Abs 7 S 2 SGB II und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II im laufenden Jahr zeitnah ausgeglichen(§ 46 Abs 7 S 3 SGB II). Eine Differenz zwischen dem Wert nach § 46 Abs 7 S 2 SGB II und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II kann wegen der Fixierung der Quote in § 46 Abs 6 S 3 Halbs 1 SGB II für das Jahr 2012 nicht entstehen. Dass trotz der genannten Fixierung der Quote "§ 46 Abs 7 SGB II unberührt" bleibt(§ 46 Abs 6 S 3 SGB II), dient der Möglichkeit, die Beteiligungsquote (den Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II) erstmalig im Jahr 2013 jährlich durch die BBFestV mit Zustimmung des Bundesrates für das Folgejahr festzulegen und "für das laufende Jahr rückwirkend" anzupassen. Dem folgt auch überwiegend die Literatur (vgl zB Adolph in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand 11/2014, § 46 SGB II RdNr 61, 64 f; Harich in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 46 RdNr 25; Knapp in Schlegel/Voelzke/Radüge, jurisPK-SGB II, Stand Online-Kommentierung 10.3.2015, § 46 RdNr 76, 84; O´Sullivan in Estelmann, SGB II, Stand 1.12.2014, § 46 RdNr 55; Sauer in Jahn, SGB für die Praxis, Stand August 2014, § 46 SGB II RdNr 55, 58; Schumacher in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand 1.10.2013, § 46 RdNr 82; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 1.11.2014, K § 46 RdNr 74, 76; aA Erhardt in Mergler/Zink, SGB II, Stand Januar 2014, § 46 RdNr 49).

21

Soweit die Beklagte demgegenüber meint und ihrem ursprünglichen Entwurf der BBFestV 2013 zugrunde gelegt hat, dass die Differenzen zwischen dem rückwirkend zum Jahresanfang gültigen und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert auch für das abgeschlossene Vorjahr auszugleichen seien (BR-Drucks 432/13 S 1 unter Hinweis auf § 46 Abs 7 S 3 SGB II), findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Die von der Beklagten angeregte Einvernahme von Zeugen erübrigt sich. Über die im Gesetz angelegten Grundentscheidungen, Wertsetzungen und Regelungszwecke darf der erkennende Senat bei seiner Auslegung nicht hinweggehen. Konkrete Vorstellungen, die von Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern der gesetzgebenden Körperschaften über die nähere Bedeutung oder Reichweite einer einzelnen Bestimmung, eines Normbestandteils oder eines Begriffs und ihrer Handhabung wie Wirkung geäußert werden, stellen für die Gerichte jedenfalls nicht eine bindende Anleitung dar, so erhellend sie im Einzelfall für die Sinnermittlung auch sein mögen. Sie sind als solche nicht schon Inhalt des Gesetzes (vgl BVerfGE 54, 277, 297, unter C. III. 1 = Juris RdNr 60 mwN).

22

3. Der erkennende Senat sieht sich nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG vorzulegen, weil er sich nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 46 Abs 6 bis 8 SGB II überzeugen kann. Nach Art 104a Abs 3 S 1 GG können Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Die Regelung des § 46 Abs 5 bis 8 SGB II betrifft ein solches Bundesgesetz. Der erkennende Senat folgt schon aus formalen Gründen (dazu a) nicht den teilweise im Schrifttum anklingenden Zweifeln am Geldleistungscharakter der betroffenen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets (vgl zB Harich in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 46 RdNr 25, der aber den "Umweg" über die Anknüpfung an KdU-Leistungen für verfassungskonform ansieht, vgl ebenda, RdNr 21). Auch inhaltliche Gründe sprechen hierfür (dazu b).

23

a) Formal bezieht sich die Gesetzesregelung unzweifelhaft auf eine Regelung über die Tragung von Geldleistungen, nämlich die Erhöhung des Anteils der Kostenübernahme für KdU durch den Bund. In diesem Sinne bestimmt § 46 Abs 5 SGB II, dass für KdU Geldleistungen zum Teil vom Bund getragen werden. Die Vorgängerregelung (§ 46 Abs 1, 5 bis 10 SGB II aF)hat das BVerfG bereits als verfassungskonform angesehen (vgl BVerfGE 119, 331 = SozR 4-4200 § 44b Nr 1, RdNr 137 ff). Die Erhöhung des Finanzierungsanteils der KdU aufgrund der Regelungen des § 46 Abs 6 bis 8 SGB II im Rahmen eines politischen Kompromisses vermag deren Verfassungswidrigkeit nicht zu begründen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 1.11.2014, K § 46 RdNr 31). Denn es verbleibt unverändert insgesamt bei einer Teiltragung der als Geldleistungen ausgestalteten KdU durch den Bund.

24

b) Es sprechen zudem gute Gründe dafür, dass inhaltlich die Erhöhung des Finanzierungsanteils der KdU mittelbar auf eine Geldleistung iS von Art 104a Abs 3 S 1 GG zielt. Weder das BVerfG noch die obersten Gerichtshöfe des Bundes haben bisher in ihrer Rechtsprechung die genaue Reichweite dieses Begriffs konkretisiert. Sie ist in der Literatur höchst streitig. Übereinstimmung besteht dort lediglich im Grundsatz, dass reine Sach- und Dienstleistungen nicht unter den Begriff der "Geldleistung" fallen (vgl zB Harich in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 46 RdNr 21; Hennecke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, GG, 13. Aufl 2014, Art 104a RdNr 27; Heun in Dreier, GG, 2. Aufl 2008, Art 104a RdNr 27; Hellermann in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG III, 6. Aufl 2010, Art 104a RdNr 84; Prokisch in Bonner Komm zum GG, Stand Juli 2014, Art 104a RdNr 194). Schon wenn ein Bundesgesetz neben Geldleistungen auch andere Leistungen gewährt, gehen die Ansichten auseinander (vgl zB zum Erfordernis einer genauen Abgrenzung zur Berechnung der Quoten oder zur Zulässigkeit von Pauschalierungen Heun in Dreier, GG, 2. Aufl 2008, Art 104a RdNr 27 mwN in Fn Nr 119). Ausgehend vom Regelungszweck, Klarheit über die genaue Höhe des Geldbetrags der Leistungen zu haben, beziehen Literaturstimmen auch mit den Geldleistungen assoziierte oder diese im Sinne eines Surrogats ersetzende Sach- und Dienstleistungen ein, wenn sie aus Gründen der Missbrauchsverhinderung nicht als Geldleistungen, sondern als Sach- oder Dienstleistungen gewährt werden (vgl dazu zB Hennecke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, GG, 13. Aufl 2014, Art 104a RdNr 27 ; Heun, DVBl 1996, 1020, 1024; F. Kirchhof, Gutachten D für den 61. Deutschen Juristentag 1996, 62 ff).

25

So liegt der Fall hier, auch wenn nach § 29 Abs 1 S 2 SGB II nur die Leistungen nach § 28 Abs 3 und 4 SGB II durch Geldleistungen, die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs 2 und 5 bis 7 dagegen durch (geldwerte) Sach- und Dienstleistungen erbracht werden. Die dem SGB II systemfremden unbaren Leistungsformen sollen sicherstellen, dass die Leistungen bei den Kindern und Jugendlichen auch tatsächlich ankommen (vgl BT-Drucks 17/3404 S 107 zu § 29)und keine zweckwidrige Verwendung erfolgt. Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs 2 und 5 bis 7 SGB II werden deshalb (insbesondere) in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe erbracht(§ 29 Abs 1 S 1 SGB II). Direktzahlungen an Anbieter sind im Ergebnis nichts anderes als Geldleistungen, die - vergleichbar mit der Zahlung der Kosten der Unterkunft an den Vermieter in Fällen des § 22 Abs 7 S 2 SGB II - nur den Umweg über den Leistungsberechtigten vermeiden. Gutscheine werden weder als Geld- noch als Sachleistungen qualifiziert (vgl BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 11 BvL 12/12, 1 BvR 11 BvR 1691/13 - Juris RdNr 134; s auch § 10 Abs 3 SGB XII). Sie haben einen konkreten Wert und stellen sich lediglich als unbare Abrechnung dar, die der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit des Leistungsempfängers stärker entgegenkommen als dies bei Naturalleistungen der Fall ist. Dementsprechend gelten die Leistungen mit der Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht (§ 29 Abs 2 S 1 SGB II). Anders als bei "echten" Sachleistungen trifft den Träger der Grundsicherung für die Bereitstellung eines hinreichenden Leistungsangebots auch kein eigenständiger Sicherstellungsauftrag (BT-Drucks 17/3404 S 109 zu § 30 Abs 1 S 1).

26

4. Den Klägern stehen im Rahmen des hier streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs, der nicht das Sozialleistungsverhältnis, sondern allein die (Re-)Finanzierung der Leistungen im Innenverhältnis betrifft (vgl entsprechend BSGE 114, 55 = SozR 4-4200 § 6b Nr 1, RdNr 52; BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 57 f; BVerwG Urteil vom 24.7.2008 - 7 A 2/07 - NVwZ 2009, 599), auch die beantragten Prozesszinsen gemäß § 288 Abs 1, § 291 BGB zu.

27

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1, Abs 3 S 1 und Abs 4 GKG.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) 69 832 461,74 Euro, dem Kläger zu 2) 13 936 949,63 Euro und dem Kläger zu 3) 21 226 600,92 Euro jeweils nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 5. August 2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen finanziellen Ausgleich für das sog Bildungs- und Teilhabepaket.

2

Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach einer differenzierenden, ab 1.1.2011 eingreifenden Übergangsregelung gesondert berücksichtigt (§ 28 Abs 1 S 1 SGB II: nach Maßgabe der Abs 2 bis 7, § 28 SGB II idF Art 2 Nr 31 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453; § 77 SGB II, eingefügt durch Art 2 Nr 57 Gesetz vom 24.3.2011, aaO). Die Berechtigten können danach zusätzlich zu ihrem monatlichen Regelbedarf auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beanspruchen. Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe sind die Kreise und kreisfreien Städte (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II) sowie die nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger. Die Umsetzungs- und Finanzierungsverantwortung für die zu erbringenden Bildungs- und Teilhabeleistungen liegt bei den kommunalen Trägern. Entsprechende Leistungen für Bildung und Teilhabe regelt das Bundeskindergeldgesetz (§ 6b BKGG). Die beklagte Bundesrepublik Deutschland sorgt indirekt für eine finanzielle Entlastung der kommunalen Träger hierfür über eine erhöhte, ab dem Jahr 2013 variable Beteiligungsquote an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl § 46 Abs 5 bis 8; § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II). Bis zum Jahr 2013 ist die Beteiligungsquote fest und beträgt 5,4 Prozentpunkte (vgl § 46 Abs 6 S 3 SGB II). Die variable Anpassung erfolgt aufgrund einer Rechtsverordnung (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung - BBFestV), die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Es darf die Beteiligungsquote (den Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II) erstmalig im Jahr 2013 jährlich für das Folgejahr festlegen und für das laufende Jahr rückwirkend anpassen (vgl § 46 Abs 7 S 1 SGB II). Die Beklagte trägt - zwischen den Beteiligten unumstritten - für die Zeit seit 2013 die finanzielle Entlastung der kommunalen Träger auf dieser Grundlage. Der Mittelabruf durch die Kläger erfolgt aufgrund einer Ermächtigung im Rahmen des Verfahrens für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren).

3

Die Beklagte ist der Ansicht, die fixe Beteiligungsquote für 2012 bedeute keine endgültige, sondern eine nur vorläufige Zuordnung von Finanzmitteln. Im Jahr 2013 habe auch ein Ausgleich der Ausgabendifferenz für Bildung und Teilhabe stattzufinden, soweit es zu einer solchen 2012 gekommen sei. Die Differenz addiere sich insgesamt für alle Länder auf rund 284,33 Mio Euro. Die drei klagenden Bundesländer Nordrhein-Westfalen (Kläger zu 1), Brandenburg (Kläger zu 2) und Niedersachsen (Kläger zu 3) sehen dagegen in der fixen Beteiligungsquote für 2012 eine endgültige Zuordnung der Finanzmittel. Bei Erlass der BBFestV 2013 stimmte der Bundesrat dementsprechend dem Entwurf des BMAS nur mit der Maßgabe zu, dass die hiervon abweichenden Regelungen (§ 1 Abs 2 und § 2 E-BBFestV 2013) zu streichen seien (Beschluss vom 5.7.2013, BR-Drucks 432/13). Die Beklagte hielt dagegen an ihrem Standpunkt fest (Erklärung zu Protokoll, Anlage 35 zum Plenarprotokoll der Sitzung des Bundesrats vom 5.7.2013, S 441 f).

4

Die Beklagte forderte die Kläger auf, für das Jahr 2012 zu viel abgerufene Beträge der erhöhten Bundesbeteiligung an den KdU festzustellen, auszuweisen und im Rahmen des nächsten Mittelabrufs zu verrechnen (ua Schreiben vom 22.8. und 30.9.2013). Die Kläger lehnten dies - anders als für das Jahr 2013 - gegenüber der Beklagten ab. Die Beklagte entzog ihnen daraufhin - wie angedroht - die Ermächtigung zum Mittelabruf im Rahmen des HKR-Verfahrens (9.4.2014). Wie angekündigt rechnete sie in drei Teilschritten gegen genau bezeichnete Ansprüche der Kläger aus 2014 auf Bundesbeteiligung an den nachgewiesenen und bereinigten Leistungen für KdU mit den nach ihrer Meinung im Jahr 2012 überzahlten Beträgen auf, und zwar in Höhe von insgesamt 69 832 461,74 Euro gegenüber dem Kläger zu 1), 13 936 949,63 Euro gegenüber dem Kläger zu 2) und 21 226 600,92 Euro gegenüber dem Kläger zu 3) (Erklärungen vom 23.4.2014).

5

Die Kläger tragen zur Begründung ihrer am 5.8.2014 erhobenen Klage vor, ihre geltend gemachten Ansprüche aus 2014 auf Bundesbeteiligung an den KdU seien nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Beklagte habe keinen aufrechenbaren Erstattungsanspruch gehabt, da für 2012 die fixe Beteiligungsquote gelte.

6

Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zu 1) 69 832 461,74 Euro, dem Kläger zu 2) 13 936 949,63 Euro und dem Kläger zu 3) 21 226 600,92 Euro jeweils zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 5. August 2014 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8

Sie hält an ihrem Standpunkt fest.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässig in subjektiver Klagehäufung von den klagenden Bundesländern erhobene Klage (dazu 1.) ist in vollem Umfang begründet (dazu 2.). Der Kläger zu 1) hat Anspruch auf Zahlung von 69 832 461,74 Euro, der Kläger zu 2) auf Zahlung von 13 936 949,63 Euro und der Kläger zu 3) auf Zahlung von 21 226 600,92 Euro (dazu 2.). Der erkennende Senat muss das Verfahren nicht wegen Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 46 Abs 6 bis 8 SGB II zur Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG an das BVerfG aussetzen(dazu 3.). Auch die Zinsansprüche der Kläger sind gegeben (dazu 4.).

10

1. Das BSG entscheidet nach § 39 Abs 2 S 1 SGG ua im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern in Angelegenheiten des § 51 SGG. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Streit über den von den Klägern mit der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachten Zahlungsanspruch ist öffentlich-rechtlich und nicht verfassungsrechtlicher Art (dazu a). Er betrifft eine Angelegenheit nach § 51 Abs 1 Nr 4a SGG(dazu b) und ist grundlegender Art (dazu c).

11

a) Die öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen den Beteiligten ist nicht verfassungsrechtlicher Art (vgl dazu BSGE 48, 42, 43 = SozR 1500 § 51 Nr 17 S 24; BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 12 ff). Maßgebend für das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist, ob der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird (vgl BVerwGE 116, 234, 237 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr 289) und nicht (oder) durch Normen des einfachen Rechts (vgl BVerfGE 109, 1, 6; BVerwGE 128, 99 RdNr 15 = Buchholz 11 Art 104a GG Nr 20). Gegenstand des Klageverfahrens ist nicht eine grundsätzliche Zuordnung verfassungsrechtlicher Finanzlasten. Der Streit zwischen den Beteiligten über die endgültige Zuordnung der Mittel für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG für das Jahr 2012 betrifft nicht das verfassungsrechtliche Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern, sondern stellt sich als eine lediglich im einfachen Recht wurzelnde Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art dar. Denn es geht um die Auslegung insbesondere der Regelungen des § 46 Abs 5 bis 8 SGB II.

12

b) Die Streitigkeit betrifft Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende iS von § 51 Abs 1 Nr 4a SGG. Hierfür sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Das streitige Begehren findet nämlich seine Grundlage im SGB II (BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 20; Coseriu in Zeihe/Hauck, SGG, Stand 1.12.2014, § 51 RdNr 16).

13

c) Auch das im Rahmen einer restriktiven Auslegung des § 39 Abs 2 S 1 SGG erforderliche Kriterium der Streitigkeit grundlegender Art, die sich nach ihrem Gegenstand einem Vergleich mit den landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entzieht(BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 21 mwN), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Es handelt sich um ein Verfahren, dessen Gegenstand durch die Eigenart der Bund-Länder-Beziehung geprägt ist.

14

2. Die Klage ist hinsichtlich der jeweils geltend gemachten Hauptforderung begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte für die betroffenen Zeiträume jeweils die unstreitig und in Einklang mit der Aktenlage berechneten Ansprüche, nämlich Anspruch auf Zahlung von 69 832 461,74 Euro (Kläger zu 1), 13 936 949,63 Euro (Kläger zu 2) und 21 226 600,92 Euro (Kläger zu 3; <dazu a>). Die Ansprüche erloschen nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Beklagten, da ihr kein aufrechenbarer Erstattungsanspruch zustand (dazu b).

15

a) Die Beteiligten berechneten die betroffenen Ansprüche der Kläger auf Bundesbeteiligung zutreffend und bejahten zu Recht, dass ihre Voraussetzungen in der geltend gemachten Höhe erfüllt sind. Die zweckgebundene Beteiligung des Bundes an den Leistungen für KdU beträgt ab dem Jahr 2014 bei den Klägern 27,6 vH der Leistungen. Der Prozentsatz erhöht sich um einen Wert in Prozentpunkten (§ 46 Abs 6 S 1 SGB II), der den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG geteilt durch die Gesamtausgaben für die Leistungen für KdU, jeweils des abgeschlossenen Vorjahres, multipliziert mit 100 entspricht(§ 46 Abs 6 S 2 SGB II). Der Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II wird gemäß Abs 7 S 1 erstmalig im Jahr 2013 jährlich durch Rechtsverordnung des BMAS mit Zustimmung des Bundesrats für das Folgejahr festgelegt und für das laufende Jahr rückwirkend angepasst. Gemäß § 46 Abs 7 S 2 SGB II wird dabei der Wert nach Abs 6 S 2 für das abgeschlossene Vorjahr zugrunde gelegt. Nach § 46 Abs 8 S 1 SGB II wird der Anteil des Bundes den Ländern erstattet, wobei der Abruf nach Satz 2 zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig ist. Aus den vom Kläger zu 1) nachgewiesenen und bereinigten Leistungen für KdU errechnet sich eine Bundesbeteiligung von 99 909 516,69 Euro (16.3. bis 15.4.2014), 98 555 429,43 Euro (16.4. bis 15.5.2014) und 99 472 902,02 Euro (16.5. bis 15.6.2014), aus den vom Kläger zu 2) nachgewiesenen und teilweise bereinigten Leistungen für KdU eine Bundesbeteiligung von 13 189 323,74 Euro (April 2014), 12 944 967,03 Euro (Mai 2014) und 12 980 244,79 Euro (Juni 2014) und aus den vom Kläger zu 3) nachgewiesenen Leistungen für KdU eine Bundesbeteiligung von 35 847 354,08 Euro (16.3. bis 15.4.2014), 32 885 801,29 Euro (16.4. bis 15.5.2014) und 32 412 306,11 Euro (16.5. bis 15.6.2014).

16

b) Die Ansprüche der Kläger in Höhe von 69 832 461,74 Euro (Kläger zu 1), 13 936 949,63 Euro (Kläger zu 2) und 21 226 600,92 Euro (Kläger zu 3) erloschen nicht dadurch, dass die Beklagte gegenüber den Klägern in entsprechender Höhe analog § 387 BGB mit einer Gegenforderung aufrechnete(vgl zur Aufrechnung zB BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 3 RdNr 15 f; BSG SozR 4-2500 § 129 Nr 7 RdNr 11). Die Aufrechnung ging ins Leere, denn die Beklagte hatte gegen die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der für das Jahr 2012 gezahlten erhöhten Bundesbeteiligung in dem Umfang, in welchem die Kläger 2012 keine Leistungen für das Bildungs- und Teilhabepaket aufwandten.

17

Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs der Beklagten gegen die Kläger wegen Überzahlung eines Erhöhungsanteils der KdU waren nicht erfüllt. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt ua voraus, dass der Berechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 3 RdNr 15). Daran fehlt es. Die Beklagte zahlte nämlich den Klägern die erhöhte Bundesbeteiligung (§ 46 Abs 6 SGB II)für das Jahr 2012 mit Rechtsgrund. Die Zahlungspflicht bemaß sich allein nach den ermittelten, zugrunde gelegten KdU der Kläger und der gesetzlich festgelegten Beteiligungsquote von 5,4 Prozentpunkten (vgl § 46 Abs 6 S 3 SGB II). Sie bestand dauerhaft unabhängig von den konkreten Aufwendungen der Kommunen in den Ländern der Kläger im Jahre 2012 für das Bildungs- und Teilhabepaket. Die gesetzliche Regelung schließt für diese Leistung der Beklagten für das Jahr 2012 - anders als für die Zeit ab 2013 - eine nachträgliche Korrektur aus.

18

Im Ausgangspunkt sind die Beteiligten zutreffend und in Einklang mit der klaren Gesetzeslage darüber einig, dass sich die Zahlungspflicht der Beklagten zunächst nach den ermittelten, zugrunde gelegten KdU der Kläger und der gesetzlich festgelegten Beteiligungsquote von 5,4 Prozentpunkten bemaß (§ 46 Abs 6 S 1 und 3 SGB II). Eine Erstattungsforderung ließe sich bei diesem Ausgangspunkt nur begründen, wenn ein späterer Ausgleichsmechanismus vorgesehen wäre, um den ursprünglich entsprechend der festen Beteiligungsquote errechneten Entlastungsbetrag für die Kommunen landesbezogen an ihre tatsächlichen Aufwendungen für das Bildungs- und Teilhabepaket anzugleichen. Daran fehlt es.

19

Das Gesetz sieht einen Ausgleichsmechanismus lediglich für die Leistungen ab 2013 in § 46 Abs 7 SGB II vor. Die Regelung ermächtigt das BMAS, die Beteiligungsquote (den Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II) "erstmalig im Jahr 2013" jährlich durch Rechtsverordnung (die BBFestV) mit Zustimmung des Bundesrates für das Folgejahr festzulegen "und für das laufende Jahr rückwirkend" anzupassen (§ 46 Abs 7 S 1 SGB II). Die erstmalige Festlegung im Jahr 2013 für das Folgejahr betrifft schon nach dem klaren Wortlaut, Sinnzusammenhang und Regelungszweck das Jahr 2014, die auch rückwirkende Anpassung für das laufende Jahr dagegen das Jahr 2013. Hierzu, um diesen Ausgleich auf der Grundlage einer Rechtsverordnung zu ermöglichen (zutreffend Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 1.11.2014, K § 46 RdNr 84), sind die Gesamtausgaben für das Bildungs- und Teilhabepaket (die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG) durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem BMAS mitzuteilen (§ 46 Abs 8 S 4 SGB II).

20

Weder die Befugnis zur Festlegung für das Folgejahr noch zur rückwirkenden Anpassung für das laufende Jahr erstrecken sich nach der Gesamtsystematik auf das Jahr 2012. Denn das BMAS legt - so das Gesetz - dabei jeweils den Wert der Gesamtausgaben für die Leistungen für das Bildungs- und Teilhabepaket nach § 46 Abs 6 S 2 SGB II des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben für die zweckgebundenen KdU-Leistungen des Bundes(§ 46 Abs 5 S 1 SGB II)des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100 zugrunde (§ 46 Abs 7 S 2 SGB II). Der Wert nach § 46 Abs 6 S 2 SGB II beträgt bis zum Jahr 2013 5,4 Prozentpunkte; § 46 Abs 7 SGB II bleibt unberührt(§ 46 Abs 6 S 3 SGB II). Für die rückwirkende Anpassung wird die Differenz zwischen dem Wert nach § 46 Abs 7 S 2 SGB II und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II im laufenden Jahr zeitnah ausgeglichen(§ 46 Abs 7 S 3 SGB II). Eine Differenz zwischen dem Wert nach § 46 Abs 7 S 2 SGB II und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II kann wegen der Fixierung der Quote in § 46 Abs 6 S 3 Halbs 1 SGB II für das Jahr 2012 nicht entstehen. Dass trotz der genannten Fixierung der Quote "§ 46 Abs 7 SGB II unberührt" bleibt(§ 46 Abs 6 S 3 SGB II), dient der Möglichkeit, die Beteiligungsquote (den Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II) erstmalig im Jahr 2013 jährlich durch die BBFestV mit Zustimmung des Bundesrates für das Folgejahr festzulegen und "für das laufende Jahr rückwirkend" anzupassen. Dem folgt auch überwiegend die Literatur (vgl zB Adolph in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand 11/2014, § 46 SGB II RdNr 61, 64 f; Harich in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 46 RdNr 25; Knapp in Schlegel/Voelzke/Radüge, jurisPK-SGB II, Stand Online-Kommentierung 10.3.2015, § 46 RdNr 76, 84; O´Sullivan in Estelmann, SGB II, Stand 1.12.2014, § 46 RdNr 55; Sauer in Jahn, SGB für die Praxis, Stand August 2014, § 46 SGB II RdNr 55, 58; Schumacher in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand 1.10.2013, § 46 RdNr 82; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 1.11.2014, K § 46 RdNr 74, 76; aA Erhardt in Mergler/Zink, SGB II, Stand Januar 2014, § 46 RdNr 49).

21

Soweit die Beklagte demgegenüber meint und ihrem ursprünglichen Entwurf der BBFestV 2013 zugrunde gelegt hat, dass die Differenzen zwischen dem rückwirkend zum Jahresanfang gültigen und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert auch für das abgeschlossene Vorjahr auszugleichen seien (BR-Drucks 432/13 S 1 unter Hinweis auf § 46 Abs 7 S 3 SGB II), findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Die von der Beklagten angeregte Einvernahme von Zeugen erübrigt sich. Über die im Gesetz angelegten Grundentscheidungen, Wertsetzungen und Regelungszwecke darf der erkennende Senat bei seiner Auslegung nicht hinweggehen. Konkrete Vorstellungen, die von Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern der gesetzgebenden Körperschaften über die nähere Bedeutung oder Reichweite einer einzelnen Bestimmung, eines Normbestandteils oder eines Begriffs und ihrer Handhabung wie Wirkung geäußert werden, stellen für die Gerichte jedenfalls nicht eine bindende Anleitung dar, so erhellend sie im Einzelfall für die Sinnermittlung auch sein mögen. Sie sind als solche nicht schon Inhalt des Gesetzes (vgl BVerfGE 54, 277, 297, unter C. III. 1 = Juris RdNr 60 mwN).

22

3. Der erkennende Senat sieht sich nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG vorzulegen, weil er sich nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 46 Abs 6 bis 8 SGB II überzeugen kann. Nach Art 104a Abs 3 S 1 GG können Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Die Regelung des § 46 Abs 5 bis 8 SGB II betrifft ein solches Bundesgesetz. Der erkennende Senat folgt schon aus formalen Gründen (dazu a) nicht den teilweise im Schrifttum anklingenden Zweifeln am Geldleistungscharakter der betroffenen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets (vgl zB Harich in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 46 RdNr 25, der aber den "Umweg" über die Anknüpfung an KdU-Leistungen für verfassungskonform ansieht, vgl ebenda, RdNr 21). Auch inhaltliche Gründe sprechen hierfür (dazu b).

23

a) Formal bezieht sich die Gesetzesregelung unzweifelhaft auf eine Regelung über die Tragung von Geldleistungen, nämlich die Erhöhung des Anteils der Kostenübernahme für KdU durch den Bund. In diesem Sinne bestimmt § 46 Abs 5 SGB II, dass für KdU Geldleistungen zum Teil vom Bund getragen werden. Die Vorgängerregelung (§ 46 Abs 1, 5 bis 10 SGB II aF)hat das BVerfG bereits als verfassungskonform angesehen (vgl BVerfGE 119, 331 = SozR 4-4200 § 44b Nr 1, RdNr 137 ff). Die Erhöhung des Finanzierungsanteils der KdU aufgrund der Regelungen des § 46 Abs 6 bis 8 SGB II im Rahmen eines politischen Kompromisses vermag deren Verfassungswidrigkeit nicht zu begründen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 1.11.2014, K § 46 RdNr 31). Denn es verbleibt unverändert insgesamt bei einer Teiltragung der als Geldleistungen ausgestalteten KdU durch den Bund.

24

b) Es sprechen zudem gute Gründe dafür, dass inhaltlich die Erhöhung des Finanzierungsanteils der KdU mittelbar auf eine Geldleistung iS von Art 104a Abs 3 S 1 GG zielt. Weder das BVerfG noch die obersten Gerichtshöfe des Bundes haben bisher in ihrer Rechtsprechung die genaue Reichweite dieses Begriffs konkretisiert. Sie ist in der Literatur höchst streitig. Übereinstimmung besteht dort lediglich im Grundsatz, dass reine Sach- und Dienstleistungen nicht unter den Begriff der "Geldleistung" fallen (vgl zB Harich in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 46 RdNr 21; Hennecke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, GG, 13. Aufl 2014, Art 104a RdNr 27; Heun in Dreier, GG, 2. Aufl 2008, Art 104a RdNr 27; Hellermann in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG III, 6. Aufl 2010, Art 104a RdNr 84; Prokisch in Bonner Komm zum GG, Stand Juli 2014, Art 104a RdNr 194). Schon wenn ein Bundesgesetz neben Geldleistungen auch andere Leistungen gewährt, gehen die Ansichten auseinander (vgl zB zum Erfordernis einer genauen Abgrenzung zur Berechnung der Quoten oder zur Zulässigkeit von Pauschalierungen Heun in Dreier, GG, 2. Aufl 2008, Art 104a RdNr 27 mwN in Fn Nr 119). Ausgehend vom Regelungszweck, Klarheit über die genaue Höhe des Geldbetrags der Leistungen zu haben, beziehen Literaturstimmen auch mit den Geldleistungen assoziierte oder diese im Sinne eines Surrogats ersetzende Sach- und Dienstleistungen ein, wenn sie aus Gründen der Missbrauchsverhinderung nicht als Geldleistungen, sondern als Sach- oder Dienstleistungen gewährt werden (vgl dazu zB Hennecke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, GG, 13. Aufl 2014, Art 104a RdNr 27 ; Heun, DVBl 1996, 1020, 1024; F. Kirchhof, Gutachten D für den 61. Deutschen Juristentag 1996, 62 ff).

25

So liegt der Fall hier, auch wenn nach § 29 Abs 1 S 2 SGB II nur die Leistungen nach § 28 Abs 3 und 4 SGB II durch Geldleistungen, die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs 2 und 5 bis 7 dagegen durch (geldwerte) Sach- und Dienstleistungen erbracht werden. Die dem SGB II systemfremden unbaren Leistungsformen sollen sicherstellen, dass die Leistungen bei den Kindern und Jugendlichen auch tatsächlich ankommen (vgl BT-Drucks 17/3404 S 107 zu § 29)und keine zweckwidrige Verwendung erfolgt. Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs 2 und 5 bis 7 SGB II werden deshalb (insbesondere) in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe erbracht(§ 29 Abs 1 S 1 SGB II). Direktzahlungen an Anbieter sind im Ergebnis nichts anderes als Geldleistungen, die - vergleichbar mit der Zahlung der Kosten der Unterkunft an den Vermieter in Fällen des § 22 Abs 7 S 2 SGB II - nur den Umweg über den Leistungsberechtigten vermeiden. Gutscheine werden weder als Geld- noch als Sachleistungen qualifiziert (vgl BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 11 BvL 12/12, 1 BvR 11 BvR 1691/13 - Juris RdNr 134; s auch § 10 Abs 3 SGB XII). Sie haben einen konkreten Wert und stellen sich lediglich als unbare Abrechnung dar, die der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit des Leistungsempfängers stärker entgegenkommen als dies bei Naturalleistungen der Fall ist. Dementsprechend gelten die Leistungen mit der Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht (§ 29 Abs 2 S 1 SGB II). Anders als bei "echten" Sachleistungen trifft den Träger der Grundsicherung für die Bereitstellung eines hinreichenden Leistungsangebots auch kein eigenständiger Sicherstellungsauftrag (BT-Drucks 17/3404 S 109 zu § 30 Abs 1 S 1).

26

4. Den Klägern stehen im Rahmen des hier streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs, der nicht das Sozialleistungsverhältnis, sondern allein die (Re-)Finanzierung der Leistungen im Innenverhältnis betrifft (vgl entsprechend BSGE 114, 55 = SozR 4-4200 § 6b Nr 1, RdNr 52; BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 57 f; BVerwG Urteil vom 24.7.2008 - 7 A 2/07 - NVwZ 2009, 599), auch die beantragten Prozesszinsen gemäß § 288 Abs 1, § 291 BGB zu.

27

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1, Abs 3 S 1 und Abs 4 GKG.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 4. Juni 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 912,41 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Das für die Behandlung Versicherter zugelassene Krankenhaus der klagenden Krankenhausträgerin behandelte die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Corinna K. (im Folgenden: Versicherte) vollstationär vom 5. bis 6.4.2009 wegen einer verhaltenen Fehlgeburt (Hauptdiagnose ICD-10-GM <2009> O02.1 Missed abortion; O09.1 Schwangerschaftsdauer 5 bis 13 vollendete Wochen). Die Klägerin berechnete und erhielt hierfür die Fallpauschale (Diagnosis Related Groups - DRG <2009>) O40Z (Abort mit Dilatation und Kürettage, Aspirationskürettage oder Hysterotomie; kodiert ua: Operationen- und Prozeduren-Schlüssel 5-690.0, Therapeutische Kürettage, Abrasio uteri ohne lokale Medikamentenapplikation, 912,41 Euro, 20.4.2009; Zahlungseingang 4.5.2009). Die Beklagte forderte die Klägerin unter Hinweis auf BSG-Urteile vom 16.5.2012 und 21.3.2013 (BSGE 111, 58 = SozR 4-2500 § 109 Nr 24; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 29) vergeblich auf, bis zum 8.11.2013 den Grund für den stationären Aufenthalt mitzuteilen, da die Leistung in der Regel ambulant erbracht werden könne (14.10.2013). Die Beklagte rechnete ua mit dem Rückforderungsbetrag von 912,41 Euro gegen Vergütungsansprüche der Klägerin für Krankenhausbehandlungen aus November 2013 auf (Rechnungen Nr 675883, 676021, 676103 und 676104; 10.12.2013). Das SG hat die Beklagte auf die am 18.12.2013 erhobene Klage antragsgemäß verurteilt, 912,41 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Ein Schlichtungsverfahren (§ 17c Abs 4 S 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz) sei nicht erforderlich gewesen. Zwar stufe Abschnitt 1 des AOP-Vertrags 2009 gemäß § 115b SGB V(ambulant durchführbare Operationen … aus Anhang 2 zu Kapitel 31 des EBM) die Prozedur 5-690.0 in die Kategorie 1 ein (Leistungen, die in der Regel ambulant erbracht werden können). Ein ggf entstandener Erstattungsanspruch sei aber bereits vor Aufrechnung verjährt gewesen (Urteil vom 4.6.2014).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Sprungrevision die Verletzung des § 17c Abs 4b S 3 KHG und sinngemäß der Grundsätze der Verjährung sozialrechtlicher Ansprüche. Das obligatorische Schlichtungsverfahren habe nicht stattgefunden. Die Voraussetzungen des unverjährten Erstattungsanspruchs seien mangels Angabe eines Grundes der Krankenhausbehandlung der Versicherten in der Abrechnung erfüllt.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 4. Juni 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten KK ist begründet. Das SG-Urteil ist aufzuheben, denn es verletzt materielles Recht. Die Klage auf Zahlung von 912,41 Euro Krankenhausvergütung nebst Zinsen ist zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).

8

1. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, die Klage sei mangels vorangegangenen Schlichtungsverfahrens unzulässig. Das Zulässigkeitserfordernis eines vorangegangenen fehlgeschlagenen Schlichtungsversuchs (§ 17c Abs 4b S 3 KHG)greift nicht ein. Danach ist bei Klagen, mit denen nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c SGB V eine streitig gebliebene Vergütung gefordert wird, vor der Klageerhebung das Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs 4 KHG durchzuführen, wenn der Wert der Forderung 2000 Euro nicht übersteigt.

9

a) Maßgeblich ist für die Zulässigkeit der Klage die ab 25.7.2014 geltende Fassung des § 17c KHG(idF durch Art 16a Nr 1 GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz vom 21.7.2014, BGBl I 1133), nicht die zuvor geltende Fassung (Art 5c des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.7.2013, BGBl I 2423 mWv 1.8.2013, vgl Art 6 des Gesetzes). Eine spätere Gesetzesänderung kann wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 GG abgeleiteten Rückwirkungsverbots nur eine unzulässige Klage zulässig, nicht aber eine zulässige Klage nachträglich unzulässig machen (vgl zB BGH Urteil vom 2.3.2012 - V ZR 169/11 - MDR 2012, 579 RdNr 4 mwN; BGH Urteil vom 10.7.2009 - V ZR 69/08 - NJW-RR 2009, 1238, 1239 RdNr 11). Schon nach dem aktuell geltenden Prozessrecht ist die Klage zulässig.

10

b) Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, die auch für die Zulässigkeitserfordernisse einer Klage gelten, sind Änderungen der Rechtslage grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden (vgl hierzu BSGE 115, 165 = SozR 4-2500 § 115b Nr 4, RdNr 14; Buchner, SGb 2014, 119, 121 f, mit zutreffendem Hinweis auf BVerfGE 39, 156, 167 und BVerfGE 65, 76, 98; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, Vor § 143 RdNr 10e). Für eine Abweichung von diesem Grundsatz unter weitgehender Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift bieten Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zielsetzung der Regelung des § 17c Abs 4b S 3 KHG keine Anhaltspunkte(vgl auch Buchner, SGb 2014, 119, 121). Nach den Gesetzesmaterialien dient die Regelung der Entlastung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Die Gesetzesbegründung bereits zur Ursprungsfassung (Art 5c Beitragsschuldengesetz vom 15.7.2013, BGBl I 2423) führt aus, bei streitig gebliebenen Vergütungsforderungen nach durchgeführter Krankenhausabrechnungsprüfung werde die Vorschaltung des Schlichtungsverfahrens auf Landesebene bei Forderungen unterhalb einer Bagatellgrenze in Höhe von 2000 Euro obligatorisch. Es sei davon auszugehen, dass im Schlichtungsverfahren ein großer Teil solcher Streitigkeiten außergerichtlich beigelegt werden könne (Beschlussempfehlung und Bericht des 14. Ausschusses für Gesundheit vom 12.6.2013, BT-Drucks 17/13947 S 40).

11

c) Zweck des vorgeschalteten obligatorischen Schlichtungsverfahrens ist es lediglich, die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu entlasten, nicht aber, die Beteiligten im Streit über Krankenhausvergütung nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c SGB V zu einer vom Üblichen abweichenden Klageart zu nötigen. Der erkennende Senat gibt die insoweit abweichende Auffassung des nicht mehr für das Leistungserbringungsrecht der Krankenhäuser zuständigen 3. Senats des BSG auf (vgl hierzu BSG Urteil vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - SozR 4-5560 § 17c Nr 2 RdNr 35 ff, auch für BSGE vorgesehen; dem im Ergebnis zustimmend Felix, SGb 2015, 241, 243).

12

Klagen auf Zahlung von Krankenhausvergütung sind stets mit der echten Leistungsklage geltend zu machen (stRspr, vgl zB BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr 17, RdNr 12 mwN), auch wenn zuvor ein fakultatives (bei Streitigkeiten mit einem Wert von mehr als 2000 Euro) oder obligatorisches Schlichtungsverfahren (bei Streitigkeiten mit einem Wert von bis zu 2000 Euro) stattgefunden hat. Nach § 17c Abs 4 KHG können die Ergebnisse der Prüfungen nach § 275 Abs 1c SGB V durch Anrufung eines für die Landesverbände der KKn und die Ersatzkassen gemeinsamen und einheitlichen Schlichtungsausschusses überprüft werden. Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist die "Schlichtung zwischen den Vertragsparteien" (§ 17c Abs 4 S 2 KHG). Der Schlichtungsausschuss prüft und entscheidet auf der Grundlage fallbezogener, nicht versichertenbezogener Daten (§ 17c Abs 4 S 7 KHG). Das Gesetz umreißt ausdrücklich den Klagegegenstand: Es geht um Klagen, mit denen nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c SGB V "eine streitig gebliebene Vergütung gefordert" wird(§ 17c Abs 4b S 3 KHG). Für diese gilt, dass vor der Klageerhebung das Schlichtungsverfahren nach Absatz 4 durchzuführen ist, wenn der Wert der Forderung 2000 Euro nicht übersteigt (vgl ebenda).

13

Dem entspricht auch das Regelungssystem. Der Gesetzgeber ist in der konkreten Ausgestaltung außergerichtlicher Schlichtungsverfahren frei, soweit er die Grenzen seiner Gestaltungsmacht insbesondere durch das GG beachtet. Er ist nicht etwa auf ein dogmatisch vorgeformtes Regelungsmodell verpflichtet. Von dieser Gestaltungsmacht hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 17c KHG in unterschiedlicher Form Gebrauch gemacht. Er unterscheidet selbst zwischen Klagen gegen (1.) Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 17c Abs 2 S 3 KHG, § 17c Abs 3 S 7 KHG und § 17c Abs 4a S 5 KHG(dazu aa), (2.) Entscheidungen des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene nach § 17c Abs 3 KHG(dazu bb) und (3.) Entscheidungen der Schlichtungsausschüsse nach § 17c Abs 4 KHG(vgl § 17c Abs 4b S 1 KHG; dazu cc). Die Differenzierung rechtfertigt sich aus den unterschiedlichen Regelungsaufgaben:

14

aa) Die erste Fallgruppe der Schiedsstellen betrifft drei Konstellationen von Klagen gegen hoheitliche Entscheidungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (dazu (a) bis (c)), die gegenüber den Klagebefugten angreifbare Verwaltungsakte sind (vgl ähnlich zur Klage gegen einen Schiedsspruch nach § 114 SGB V BSGE 112, 156 = SozR 4-2500 § 114 Nr 1, RdNr 13 mwN).

15

(a) So hat die Schiedsstelle nach § 17c Abs 2 S 3 KHG das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c SGB V zu regeln, wenn keine Vereinbarung nach § 17c Abs 2 S 1 KHG zustande kommt. Die Entscheidung ergeht als Festsetzung, die für die KKn, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und die zugelassenen Krankenhäuser unmittelbar verbindlich ist (§ 17c Abs 2 S 4 KHG). Die Festsetzung wirkt zugleich als Teil des Normenvertrags gegenüber den Normunterworfenen, um diesen operationabel zu machen. Hiergegen klagebefugt sind die Vertragsparteien.

16

(b) Die Schiedsstelle nach § 17c Abs 3 S 7 KHG trifft auf Antrag einer Vertragspartei die ausstehenden Entscheidungen, wenn die für die Einrichtung des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene erforderlichen Entscheidungen der hierzu berufenen Vertragsparteien (Spitzenverband Bund der KKn und Deutsche Krankenhausgesellschaft) nicht bis zum 31.12.2013 ganz oder teilweise zustande kommen. Die Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 17c Abs 3 S 7 KHG ergehen ebenfalls als Verwaltungsakt. Sie sichern zusammen mit dem Notberufungsrecht der unparteiischen Mitglieder (§ 17c Abs 3 S 8 KHG) die funktionsfähige Einrichtung des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene. Hiergegen klagebefugt sind die Vertragsparteien.

17

(c) Die Schiedsstelle nach § 17c Abs 4a S 5 KHG trifft die ausstehenden Entscheidungen ebenfalls als Verwaltungsakt, wenn eine Vereinbarung von Spitzenverband Bund der KKn und DKG über die näheren Einzelheiten für die Durchführung und Auswertung der modellhaften Erprobung, insbesondere die Kriterien für die Überprüfung auf Auffälligkeiten und die Auswahl einer hinreichenden Anzahl teilnehmender Krankenhäuser ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande kommt. Die Entscheidung wirkt zugleich als Teil des Normenvertrags gegenüber den Normunterworfenen. Hiergegen klagebefugt sind die Vertragsparteien.

18

bb) Die zweite Fallgruppe betrifft Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene. Aufgabe dieses Schlichtungsausschusses ist die verbindliche Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl § 17c Abs 3 S 2 KHG). Dies ist notwendiges Teilelement der Ausgestaltung der Normenverträge zur Krankenhausvergütung als lernendes System. Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind zu veröffentlichen und für die KKn, den MDK und die zugelassenen Krankenhäuser unmittelbar verbindlich (vgl § 17c Abs 3 S 2 KHG). Die Entscheidungen wirken als Teil des Normenvertrags gegenüber den Normunterworfenen. Sie eröffnen zugleich als Verwaltungsakte den Trägerorganisationen des Schlichtungsausschusses die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene das Gericht anzurufen.

19

cc) Die dritte Fallgruppe der Klagen gegen Entscheidungen der Schlichtungsausschüsse nach § 17c Abs 4 KHG betrifft demgegenüber kein Zwangsinstrument, um den Abschluss oder die Konkretisierung normenvertraglicher Regelungen sicherzustellen. Die hier geregelten "Entscheidungen" unterwerfen nicht die Beteiligten eines Vergütungsstreits inhaltlichen Bindungen. Die Schlichtungsausschüsse nach § 17c Abs 4 KHG sollen lediglich zwischen den Vertragsparteien schlichten(vgl § 17c Abs 4 S 2 KHG). Das bedeutet, dass sie eine konsensuale Streitbeilegung erreichen sollen. Handlungsform ist der öffentlich-rechtliche Vertrag. Kommt es nicht zu einer unstreitigen Erledigung, sondern schlägt die Schlichtung - notwendigerweise gerichtsverwertbar dokumentiert (vgl zur Erfolglosigkeitsbescheinigung gemäß § 13 Abs 1 S 2 Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW BVerfG Beschluss vom 14.2.2007 - 1 BvR 1351/01 - BVerfGK 10, 275, 282 = Juris RdNr 41; Buchner, SGb 2014, 119, 124) - fehl, steht einer Klage, mit der eine "streitig gebliebene Vergütung" gefordert wird, nichts mehr im Wege. Dass hierfür - bei der Leistungsklage im Gleichordnungsverhältnis - ein Vorverfahren nicht stattfindet und die Klage keine aufschiebende Wirkung hat (§ 17c Abs 4b S 2 KHG), entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 30 RdNr 11 mwN), hätte also im Gesetz keiner besonderen Erwähnung bedurft, ohne dass dies andererseits schadet.

20

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Aufgabe des Schlichtungsausschusses bis zu seiner Bildung übergangsweise von der Schiedsstelle nach § 18a Abs 1 KHG wahrzunehmen ist, wenn bis zum 31.8.2014 kein Schlichtungsausschuss anrufbar ist, und dass die Schiedsstelle nach § 18a Abs 1 KHG für diese Zeit einen vorläufigen Schlichtungsausschuss einrichten kann(§ 17c Abs 4 S 10 und S 11 KHG idF durch Art 16a Nr 1 GKV-FQWG mWv 25.7.2014). Die im Gesetz vorgesehene vorübergehende Ersetzung des eigentlich berufenen Schlichtungsausschusses durch eine Schiedsstelle ändert nichts an der Handlungsform der Schlichtung. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass auch der Schiedsstelle nach § 18a Abs 1 KHG die Handlungsform des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Verfügung steht, wenn sie vorübergehend - bis zur Etablierung des eigentlich berufenen Schlichtungsausschusses - zur Schlichtung eines Streits über Krankenhausvergütung nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c SGB V tätig wird.

21

d) Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des 3. BSG-Senats (vgl BSG Urteil vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - SozR 4-5560 § 17c Nr 2 RdNr 32 ff, auch für BSGE vorgesehen), dass zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine förmliche Bekanntgabe erfolgen müsse, welches Gremium ab wann tatsächlich in der Lage sei, die Aufgaben des Schlichtungsausschusses zu bewältigen, und dass das Zulässigkeitserfordernis des obligatorischen Schlichtungsversuchs (§ 17c Abs 4b S 3 KHG)erst eingreife, wenn die Schiedsstelle oder der Schlichtungsausschuss den jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften und den Verbänden der KKn förmlich angezeigt hätten, dass sie "funktionsfähig errichtet" seien (Schlichtungsausschüsse) bzw die Aufgaben der Schlichtung tatsächlich übernehmen könnten (Schiedsstellen). Diese Rechtsauffassung findet in Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Regelungszweck keine Stütze. Sie überschreitet die Grenzen verfassungskonformer Auslegung.

22

Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden (vgl BVerfGE 119, 247, 274). Eine Norm ist nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung vereinbare Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl BVerfGE 88, 145, 166; BVerfGE 119, 247, 274). Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte (vgl BVerfGE 95, 64, 93; BVerfGE 99, 341, 358; BVerfGE 101, 312, 329 mwN; stRspr). Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen (vgl BVerfGE 8, 71, 78 f; BVerfGE 112, 164, 183 = SozR 4-7410 § 32 Nr 1 RdNr 32; siehe zum Ganzen BVerfG Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - DVBl 2015, 429, 432 = DÖV 2015, 430, 434 = Juris RdNr 86 mwN).

23

Die Regelungsintention des Gesetzgebers des Art 16a GKV-FQWG ist nach allen Auslegungsmethoden klar: Die Gesetzesmaterialien weisen in Einklang mit Wortlaut und Regelungssystem darauf hin, dass die Selbstverwaltungspartner bis zur Gesetzesberatung auf Landesebene noch keinen arbeitsfähigen Schlichtungsausschuss eingerichtet hatten. Um eine flächendeckende Einrichtung der Schlichtungsausschüsse zu gewährleisten, sollte durch die vorgesehenen Regelungen eine Konfliktlösung eingeführt werden. Durch den neuen Satz 9 des § 17c Abs 4 KHG wurde vorgegeben, dass im Falle einer nicht erfolgreichen Einigung der Vertragsparteien auf Landesebene auf Einzelheiten zum Verfahren und zur Finanzierung des Schlichtungsausschusses auf Landesebene die Landesschiedsstelle nach § 18a Abs 1 KHG auf Antrag einer Vertragspartei entscheidet. Wenn bis zum 31.8.2014 kein arbeitsfähiger Schlichtungsausschuss auf Landesebene besteht, ist nach der neuen Regelung des § 17c Abs 4 S 10 KHG die Aufgabe des Schlichtungsausschusses bis zur Bildung des Schlichtungsausschusses übergangsweise von der Schiedsstelle nach § 18a Abs 1 KHG wahrzunehmen. Allerdings kann nach der neuen Regelung des § 17c Abs 4 S 11 KHG die Landesschiedsstelle für die übergangsweise Wahrnehmung der Aufgabe des Schlichtungsausschusses einen vorläufigen Schlichtungsausschuss einrichten. Auch der vorläufige Schlichtungsausschuss muss paritätisch mit Vertretern der KKn und Krankenhäuser und einem unparteiischen Vorsitz besetzt sein (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit <14. Ausschuss> zum Entwurf eines GKV-FQWG, BT-Drucks 18/1657 S 71 f zu Art 16a Nr 1 Buchst c).

24

Da sich die Rechtspraxis im Vertrauen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des 3. Senats des BSG auf die Notwendigkeit der dort geforderten Anzeige verlassen und das Gesetz mangels Abgabe solcher Anzeigen insoweit nicht angewendet hat (vgl Felix, SGb 2015, 241, 243, 245 f), muss es dem erkennenden Senat möglich sein, unter Achtung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes das vom 3. BSG-Senat konstruierte Anzeigeerfordernis zu beseitigen. Dementsprechend geht der erkennende Senat davon aus, dass die vom GKV-FQWG geforderte obligatorische Vorschaltung eines fehlgeschlagenen Schlichtungsverfahrens jedenfalls ab 1.9.2015 als Zulässigkeitsvoraussetzung für neu eingehende Klagen auf Krankenhausvergütung unterhalb einer Bagatellgrenze in Höhe von 2000 Euro auch dann wirkt, wenn die Schlichtungsausschüsse nach § 17c Abs 4 KHG keine Anzeige ihrer Arbeitsfähigkeit im Sinne der Entscheidung des 3. Senats des BSG abgegeben haben.

25

e) Diese vom Gesetz gewählte Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung der allgemeinen Leistungsklage in der Auslegung durch den erkennenden Senat hält sich im Rahmen der Vorgaben des GG. Sowohl im Gewährleistungsbereich des Art 19 Abs 4 GG als auch des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der seine Grundlage in Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip hat (vgl BVerfGE 88, 118, 123; BVerfGE 97, 169, 185; BVerfGE 107, 395, 404, 407 = SozR 4-1100 Art 103 Nr 1 RdNr 13, 21 ff), verfügt der Gesetzgeber hinsichtlich der Art der Gewährung des durch diesen Anspruch gesicherten Rechtsschutzes über einen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Er erstreckt sich auf die Beurteilung der Vor- und Nachteile für die jeweils betroffenen Belange sowie auf die Abwägung mit Blick auf die Folgen für die verschiedenen rechtlich geschützten Interessen (vgl zB BVerfGE 88, 118, 124 f; BVerfGE 93, 99, 108). Die Grenzen dieses Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums sind nicht überschritten.

26

Das GG gewährleistet, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten eröffnet ist, und garantiert darüber hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf der normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Deren Regelungen können für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, nur kontradiktorische Verfahren vorzusehen. Er kann auch Anreize für eine einverständliche Streitbewältigung schaffen, etwa um die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden zu fördern oder die staatlichen Gerichte zu entlasten. Ergänzend muss allerdings der Weg zu einer Streitentscheidung durch die staatlichen Gerichte eröffnet bleiben (vgl zum Ganzen BVerfG Beschluss vom 14.2.2007 - 1 BvR 1351/01 - BVerfGK 10, 275, 278 = Juris RdNr 26 mwN). Die geprüften Regelungen des § 17c KHG halten sich in diesem Rahmen.

27

f) Zutreffend macht die Beklagte geltend, dass es für das Zulässigkeitserfordernis des fehlgeschlagenen Schlichtungsversuchs nicht darauf ankommt, ob das Krankenhaus mit der Klage unmittelbar eine "streitig gebliebene Vergütung" nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung iS des § 17c Abs 4b S 3 KHG fordert, oder ob Streitgegenstand - wie vorliegend - der Anspruch auf eine an sich unstreitige Vergütung ist, gegen die die KK mit einem Erstattungsanspruch wegen einer "streitig gebliebenen Vergütung" für eine andere Behandlung aufgerechnet hat. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Regelungszweck zielt das Gesetz darauf ab, alle nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c SGB V streitig gebliebenen Vergütungsforderungen im Wert von maximal 2000 Euro vor Eröffnung des Rechtsweges einem Schlichtungsverfahren zu unterwerfen.

28

g) Zu Unrecht meint die Beklagte indes, für das Zulässigkeitserfordernis des fehlgeschlagenen Schlichtungsversuchs komme es darauf an, ob eine Abrechnungsprüfung durch den MDK nach § 275 Abs 1c SGB V durchzuführen gewesen sei. Dies ist zu verneinen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c SGB V durchzuführen war, sondern darauf, dass eine solche Prüfung stattgefunden hat. Der erkennende Senat gibt die insoweit ggf abweichende, mit der Beklagten übereinstimmende Auffassung des nicht mehr für das Leistungserbringungsrecht der Krankenhäuser zuständigen 3. Senats des BSG auf (vgl hierzu BSG Urteil vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - SozR 4-5560 § 17c Nr 2 RdNr 16, auch für BSGE vorgesehen).

29

Lediglich bei Klagen, mit denen "nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c SGB V" eine streitig gebliebene Vergütung gefordert wird, ist vor der Klageerhebung das Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs 4 KHG durchzuführen, wenn der Wert der Forderung 2000 Euro nicht übersteigt. Das zeigt schon der dargelegte klare Wortlaut der Regelung des § 17c Abs 4b S 3 KHG. Das Regelungssystem spricht ebenfalls hierfür. Nach § 275 Abs 1c SGB V ist bei Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V eine Prüfung nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V zeitnah durchzuführen (S 1). Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der KK einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen (S 2). Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die KK dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten (S 3). Der Spitzenverband Bund der KKn und die DKG regeln das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c SGB V; in der Vereinbarung sind abweichende Regelungen zu § 275 Abs 1c S 2 SGB V möglich(§ 17c Abs 2 S 1 KHG). Das Zulässigkeitserfordernis für eine allgemeine Leistungsklage "nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Absatz 1c SGB V" knüpft an diese Gesamtregelung an. Es fordert, dass eine Prüfung von "Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V" unter Anzeige gegenüber dem Krankenhaus stattgefunden hat. Eine bloß interne Einschaltung des MDK durch die KK ohne Einbeziehung des Krankenhauses genügt hierfür nicht (aA Buchner, SGb 2014, 119). Die Auslegung widerspricht weder der Entstehungsgeschichte noch dem aufgezeigten Regelungszweck.

30

Hat tatsächlich eine Prüfung stattgefunden, die nicht von § 275 Abs 1c SGB V erfasst ist, oder ist es überhaupt nicht zu einer MDK-Prüfung gekommen, greift das Zulässigkeitserfordernis nicht ein. So liegt es etwa, wenn ein vorangegangenes Gutachten des MDK nicht auf einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c SGB V beruht, weil nicht die Prüfung der Abrechnung von Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V betroffen ist, sondern zB Krankenhausaufenthalte bei Schwangerschaft und Mutterschaft(so der Fall in BSG Urteil vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - SozR 4-5560 § 17c Nr 2 RdNr 17, auch für BSGE vorgesehen). Vorliegend fehlt es gänzlich an einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c SGB V unter Einschaltung des MDK. Die Beklagte hat nicht selbst oder durch den MDK die Klägerin von einer Prüfung nach § 275 Abs 1c SGB V informiert. Sie hat auch nicht den MDK für eine solche Prüfung eingeschaltet. Beide Sachverhalte schließen schon jeweils für sich das Eingreifen der Zulässigkeitsvoraussetzung des erfolglosen Schlichtungsverfahrens aus.

31

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung von 912,41 Euro nebst Zinsen. Der ursprünglich entstandene Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Vergütung von Krankenhausbehandlungsleistungen für andere Versicherte (dazu a) erlosch dadurch in dieser Höhe, dass die Beklagte wirksam mit ihrem Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung der Versicherten aufrechnete (dazu b). Einwendungen und Einreden gegen den Erstattungsanspruch greifen nicht durch (dazu c).

32

a) Zu Recht ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Klägerin aufgrund stationärer Behandlungen anderer Versicherter der Beklagten zunächst ein Anspruch auf die abgerechnete Vergütung in Höhe von weiteren 912,41 Euro zustand; eine nähere Prüfung des erkennenden Senats erübrigt sich insoweit (vgl zur Zulässigkeit dieses Vorgehens zB BSG SozR 4-2500 § 129 Nr 7 RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 130 Nr 2 RdNr 15; BSG SozR 4-5562 § 9 Nr 4 RdNr 8).

33

b) Der anderweitige Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung erlosch dadurch, dass die Beklagte wirksam mit ihrem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung der Versicherten analog § 387 BGB die Aufrechnung erklärte(zur entsprechenden Anwendung auf überzahlte Krankenhausvergütung vgl zB BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 9 ff mwN, stRspr). Der Vergütungsanspruch der Klägerin und der von der Beklagten aufgerechnete öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch waren gegenseitig und gleichartig (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 3 RdNr 16), der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch war fällig und der Vergütungsanspruch der Klägerin erfüllbar. Die Voraussetzungen des Gegenanspruchs aus öffentlich-rechtlicher Erstattung in Höhe von 912,41 Euro waren erfüllt. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt ua voraus, dass der Berechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 3 RdNr 15, stRspr). So liegt es hier. Die Beklagte zahlte der Klägerin 912,41 Euro ohne Rechtsgrund. Die Klägerin hatte keinen Vergütungsanspruch für die Behandlung der Versicherten vom 5. bis 6.4.2009.

34

Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer KK entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und iS von § 39 Abs 1 S 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist(stRspr, vgl zB BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13, RdNr 11; BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15, RdNr 15; BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 13; SozR 4-2500 § 109 Nr 27 RdNr 9).

35

Die Krankenhausbehandlung der Versicherten war nicht erforderlich. Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ist ein Krankheitszustand, dessen Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich macht (vgl BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15, RdNr 18 ff; BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2, RdNr 16; BSGE 94, 161 = SozR 4-2500 § 39 Nr 4, RdNr 14). Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach den medizinischen Erfordernissen (vgl BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr 10, RdNr 15; BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr 8, RdNr 23). Ermöglicht es der Gesundheitszustand des Patienten, das Behandlungsziel durch andere Maßnahmen, insbesondere durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege, zu erreichen, so besteht kein Anspruch auf stationäre Behandlung und damit auch kein Vergütungsanspruch des Krankenhauses.

36

Das Krankenhaus muss in Fällen, in denen regelhaft ambulante Behandlung ausreichend ist, Angaben zu Begleiterkrankungen oder zu sonstigen Gründen machen, die Anlass für die stationäre Versorgung der Versicherten gaben (vgl BSGE 111, 58 = SozR 4-2500 § 109 Nr 24, RdNr 34), um die Anspruchsvoraussetzung der "Erforderlichkeit" der Krankenhausbehandlung zu belegen. Ohne solche Angaben darüber, warum ausnahmsweise eine stationäre Behandlung erforderlich ist, fehlen Informationen über den "Grund der Aufnahme" und damit eine der zentralen Angaben, die eine KK für die ordnungsgemäße Abrechnungsprüfung benötigt (vgl § 301 Abs 1 Nr 3 SGB V und hierzu BSG Urteil vom 14.10.2014 - B 1 KR 27/13 R - Juris RdNr 21, für BSGE und SozR 4-2500 § 109 Nr 40 vorgesehen). Verweigert das Krankenhaus diese Angaben trotz eines Hinweises auf ihre Erforderlichkeit, darf das Gericht davon ausgehen, dass die Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist.

37

Versäumen es Beteiligte, insbesondere tatsächliche Umstände aus ihrer eigenen Sphäre anzugeben, kann für das Gericht der Anlass entfallen, diesen Fragen weiter nachzugehen, weil sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen dann nicht aufdrängt (vgl BFHE 113, 540, 545). Weigert sich ein Beteiligter, der aus einem bestimmten Sachverhalt ihm günstige Rechtsfolgen herleitet, trotz Aufforderung, dem Gericht nähere Angaben zu machen, obwohl er es könnte und ihm dies nicht unzumutbar ist, verletzt das Gericht seine Amtsermittlungspflicht nicht, wenn es keine weiteren Ermittlungen mehr anstellt (vgl BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15, RdNr 25 mwN; BVerwG NJW 1977, 163). Je nach den Einzelumständen muss das Gericht in einem solchen Fall nur dann versuchen, erforderliche Ermittlungen selbst anzustellen, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 128 Nr 5 RdNr 15). In Fällen der mangelnden Mitwirkung ist der Beteiligte allerdings über die Folgen der Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Mitwirkung zu belehren, soweit ihm dies nicht bereits konkret geläufig ist (vgl BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15, RdNr 25 mwN).

38

Ist einem Krankenhaus aufgrund Hinweises auf die gesetzliche Grundlage und die einschlägige BSG-Rechtsprechung konkret geläufig, dass sein Prozesserfolg von seiner Bereitschaft zur Mitwirkung im dargelegten Sinne abhängen kann, hält es aber die Mitwirkung aus Rechtsgründen dennoch für nicht geboten und verweigert es sie, bedarf es in der Revisionsinstanz schon nach allgemeinen Grundsätzen keiner Zurückverweisung zwecks ergänzender Ermittlungen (vgl entsprechend Zeihe/Hauck, SGG, Stand 1.12.2014, § 170 SGG Anm 11e aa). Das gilt erst recht ebenso für die Sprungrevision, die nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden kann (vgl § 161 Abs 4 SGG). Zwar bleiben Verstöße gegen das Prozessrecht, die sich nur als prozessuale Konsequenz aus der fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts ergeben, auch mit der Sprungrevision rügbar (vgl BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 15 RdNr 11 mwN; BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 15 mwN). Dies setzt aber ebenfalls das Angebot der gebotenen Mitwirkung - hier: der Klägerin - voraus, an dem es vorliegend gerade fehlt. Es war der professionell in Abrechnungsfragen der Krankenhausvergütung kundigen Klägerin jedenfalls aufgrund der Hinweise der Beklagten auf die einschlägige BSG-Rechtsprechung unter Einbeziehung der Regelung des § 301 Abs 1 Nr 3 SGB V konkret geläufig, dass es der von der Beklagten geforderten Angabe über den "Grund der Aufnahme" der Versicherten bedurfte, um von der Erforderlichkeit von Krankenhausbehandlung bei der Versicherten ausgehen zu können. Lassen weder die übermittelte Hauptdiagnose noch die OPS-Nummer den naheliegenden Schluss zu, dass die Behandlung stationär erfolgen musste, hat das Krankenhaus von sich aus auch zur Begründung der Fälligkeit der Forderung gegenüber der KK die erforderlichen ergänzenden Angaben zu machen (vgl BSGE 114, 209 = SozR 4-2500 § 115a Nr 2, RdNr 26-27; BSG SozR 4-2500 § 301 Nr 1 RdNr 31; BSGE 111, 58 = SozR 4-2500 § 109 Nr 24, RdNr 32). So verhält es sich hier.

39

Abschnitt 1 des AOP-Vertrags 2009 gemäß § 115b SGB V(ambulant durchführbare Operationen … aus Anhang 2 zu Kapitel 31 des EBM) stuft die Prozedur 5-690.0 in die Kategorie 1 ein. Diese umfasst Leistungen, die in der Regel ambulant erbracht werden können. Die Klägerin legte weder in der Abrechnung noch anderweitig dar, dass ausnahmsweise dennoch ein Grund bestand, die Versicherte stationär zu behandeln. Insoweit war die Klägerin gehalten, um den Eindruck einer sachlich-rechnerischen Unrichtigkeit zu vermeiden, der Beklagten einen die stationäre Behandlung rechtfertigenden "Grund der Aufnahme" mitzuteilen. Daran fehlt es.

40

c) Einwendungen und Einreden gegen den Erstattungsanspruch greifen nicht durch. Die Beklagte leistete weder in Kenntnis ihrer Nichtschuld (dazu aa) noch erfüllte sie eine lediglich betagte Verbindlichkeit (dazu bb). Ihre Forderung war weder verjährt (dazu cc) noch verwirkt (dazu dd).

41

aa) Die Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Krankenhausvergütung ist nicht in entsprechender Anwendung des § 814 BGB ausgeschlossen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete ua nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Zahlt eine KK vorbehaltlos auf eine Krankenhausrechnung, kann sie deshalb mit der Rückforderung - und damit auch mit dem späteren Bestreiten ihrer Zahlungspflicht - ganz ausgeschlossen sein, wenn sie (positiv) gewusst hat, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war (vgl BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr 17, RdNr 30; BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 47; zustimmend Wahl in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 109 RdNr 170). Daran fehlte es indes. Es liegt nach den Feststellungen des SG nichts dafür vor, dass die Beklagte die Krankenhausvergütung in positiver Rechtskenntnis ihrer Nichtschuld zahlte.

42

bb) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch auf den Rechtsgedanken der Regelung des § 813 Abs 2 BGB(idF der Bekanntmachung vom 2.1.2002, BGBl I 42). Nach § 813 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs 2 BGB bleibt unberührt(Abs 1). Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden (Abs 2).

43

Es bedarf insoweit keiner Vertiefung, inwieweit diese Regelung auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für ohne Rechtsgrund geleistete Krankenhausvergütung für die Behandlung Versicherter überhaupt anwendbar ist, oder ob dem spezifische Wertungen des SGB V entgegenstehen. Der Rechtsgedanke der Bestimmung des § 813 Abs 2 BGB greift schon nach allgemeinen Grundsätzen vorliegend nicht ein. Die Regelung soll nämlich bloß bei Bezahlung einer bereits bestehenden, aber noch nicht fälligen Schuld ein sinnloses Hin- und Herbewegen der an sich geschuldeten Leistung vermeiden. Demgegenüber verbleibt einem Schuldner, der trotz fehlender Fälligkeit bereits geleistet hat, unverändert ein Bereicherungsanspruch, wenn die vermeintlich erfüllte Verbindlichkeit - unabhängig von ihrer mangelnden Fälligkeit - materiell-rechtlich nicht bestand (vgl BGH Urteil vom 6.6.2012 - VIII ZR 198/11 - NJW 2012, 2659 RdNr 25 mwN). So lag es hier, wie oben dargelegt.

44

cc) Die Klägerin kann dem Anspruch der Beklagten auch nicht die Verjährung der Erstattungsforderung entgegenhalten. Der Anspruch einer KK gegen einen Krankenhausträger auf Erstattung einer zu Unrecht gezahlten Vergütung unterliegt einer vierjährigen Verjährung (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-7610 § 204 Nr 2 RdNr 12; BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 39; BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1, RdNr 25; zum - nach einhelliger Rspr aller betroffener Senate des BSG - zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsprinzip der Verjährung im Leistungserbringungsrecht vgl ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 21.4.2015 - B 1 KR 11/15 R - für SozR vorgesehen; entsprechend generell für das öffentliche Recht BVerwGE 132, 324 RdNr 12). Die Überlegungen des SG geben zu einer abweichenden Sicht keinen Anlass. Die Verjährung der streitigen Erstattungsforderung begann nach Ablauf des Jahres 2009. Sie beginnt nämlich entsprechend § 45 Abs 1 SGB I nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch im gleichgeordneten Leistungserbringungsverhältnis entsteht bereits im Augenblick der Überzahlung (vgl zB BSGE 69, 158, 163 = SozR 3-1300 § 113 Nr 1; BSG SozR 4-7610 § 204 Nr 2 RdNr 12 mwN; Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S 374 f), hier also mit der vollständigen Begleichung der Schlussrechnung am 4.5.2009. Die Klägerin hat am 18.12.2013 vor Eintritt der Verjährung Klage erhoben (§ 90 SGG)und hierdurch den Eintritt der Verjährung der Forderung gehemmt (§ 45 Abs 2 SGB I analog iVm § 204 Abs 1 Nr 1 BGB).

45

dd) Der Anspruch ist ferner nicht verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung passt als ergänzende Regelung innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist grundsätzlich nicht. Es findet nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung (vgl BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 4 RdNr 15; BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 37 mwN; BSG Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 2/13 R - Juris RdNr 18), etwa wenn eine Nachforderung eines Krankenhauses nach vorbehaltlos erteilter Schlussrechnung außerhalb des laufenden Haushaltsjahres der KK erfolgt (vgl BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 19; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 27). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor.

46

Die Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt. Sie setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl zB BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 37; BSG Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 2/13 R - Juris RdNr 19 mwN; vgl auch Hauck, Vertrauensschutz in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in Brand/Lembke , Der CGZP-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, 2012, S 147 ff, 167 f).

47

An solchen die Verwirkung auslösenden Umständen fehlt es. Weder nach den Feststellungen des SG noch nach dem Vorbringen der Beteiligten gab es eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, die die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ausschloss. Die Klägerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte innerhalb der Grenzen der Verjährung rechtsgrundlos geleistete Krankenhausvergütung nicht zurückfordern würde, etwa wenn ihr auffiel, dass die Klägerin Vergütung gefordert hatte, ohne die nach § 301 Abs 1 Nr 3 SGB V erforderlichen Angaben zu machen.

48

Der bloße Zeitablauf stellt kein die Verwirkung begründendes Verhalten dar. Der Umstand, dass die Beklagte bis kurz vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist mit der Geltendmachung ihrer Forderung gewartet hat, genügt als Vertrauenstatbestand nicht. Hierdurch unterscheidet sich die Verwirkung von der Verjährung. Nichtstun, also Unterlassen, kann ein schutzwürdiges Vertrauen in Ausnahmefällen allenfalls dann begründen und zur Verwirkung des Rechts führen, wenn der Schuldner dieses als bewusst und planmäßig erachten darf (stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 21.4.2015 - B 1 KR 7/15 R - Juris RdNr 19 mwN, für SozR vorgesehen). Dafür gibt der vorliegende Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte. Soweit die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG in obiter dicta eine abweichende Auffassung angedeutet hat (vgl BSG SozR 4-2500 § 276 Nr 2 RdNr 26 ff; BSG SozR 4-2500 § 275 Nr 11 RdNr 21), hat der erkennende 1. Senat des BSG diese Rechtsprechung aus Gründen der Klarstellung aufgegeben (vgl BSG Urteil vom 21.4.2015 - B 1 KR 7/15 R - Juris RdNr 20, für SozR vorgesehen). Der 3. Senat des BSG ist für das Leistungserbringungsrecht der Krankenhäuser nicht mehr zuständig.

49

3. Die Kostentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 246/14 Verkündet am:
25. September 2014
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung
des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme
ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.

b) Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob
die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die
Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses
der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt
werden musste (dann die Gemeinschaft).

c) Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist jedenfalls
der Verband.
BGH, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14 - LG Hamburg
AG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2015:250915UVZR246.14.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 15. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 3.475 € nebst anteiliger Zinsen (Wohnungstüren) abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2005 Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie verlangt von dieser Ersatz von Kosten der Sanierung der Kellersohle im Bereich ihrer Souterrainwohnung und für den Austausch der Wohnungs(-eingangs-)türen.
2
Als die Beklagte im Jahre 2003 entstand, hatte die Wohnanlage einen erheblichen Sanierungsstau. Auf der Eigentümerversammlung vom 4. August 2004 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen von einem Architektenbüro vorgelegten Plan zur Sanierung der Anlage, jedoch mit einer Modifikation. Die dort vorgesehene Sanierung der Kellersohle sollte zunächst zurückgestellt werden, und es sollte abgewartet werden, ob die Durchfeuchtung der Kellerwände auch ohne diese Maßnahme zu beheben sei. Anlass hierfür waren die hohen Kosten, aber auch Zweifel an der Verantwortlichkeit der Gemeinschaft. Die Klägerin ließ die Kellersohle ihrer Souterrainwohnung nach dem Erwerb mit einem Kostenaufwand von 14.130,99 € sanieren. Außerdem ließ sie für weitere 3.475 € die Eingangs- und Innentüren ihrer Wohnung ersetzen , weil die alten als Folge der von der Beklagten durchgeführten Sanierungsmaßnahme an den Kellerwänden nicht mehr passten. Sie verlangte von der Beklagten Ersatz, was die Wohnungseigentümer auf ihrer Versammlung am 22. November 2007 ablehnten. Mit der am 14. März 2008 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, "einen Beschluss dahingehend zu fassen, dass an die Klägerin 17.605,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23. November 2007 gezahlt werden." Am 23. Mai 2013 hat sie hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung des genannten Betrags nebst Zinsen an sie zu verurteilen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
3
Das Amtsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht auch diesen Antrag abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Hilfsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Meinung des Berufungsgerichts lässt sich die Klage nur auf ungerechtfertigte Bereicherung stützen. § 21 Abs. 2 WEG scheide als Grundlage eines Erstattungsanspruchs aus, da es sich bei der von der Klägerin durchgeführten Sanierung nicht um eine Notmaßnahme gehandelt habe. Auf Geschäftsführung ohne Auftrag lasse sich der Anspruch ebenfalls nicht stützen, weil die Maßnahmen der Klägerin dem Beschluss der Wohnungseigentümer widersprochen hätten. Für den danach nur in Betracht kommenden Bereicherungsanspruch sei die Beklagte nicht passivlegitimiert. Die Instandsetzung der Wohnanlage sei ihre Aufgabe nur, wenn und soweit die Wohnungseigentümer solche Maßnahmen beschlossen hätten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei durch die Maßnahmen auch nicht bereichert. Denn diese kämen allein dem Gemeinschaftseigentum zugute, das den Wohnungseigentümern und nicht dem Verband zustehe. Die Vorschrift des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG komme als Grundlage eines Erstattungsanspruchs ebenfalls nicht in Betracht. Unabhängig hiervon sei der Erstattungsanspruch aber auch verjährt. Er sei spätestens im Jahre 2007 entstanden. Die an sich fristgerecht erhobene Klage habe die Verjährung nicht hemmen können, da sie nicht auf Zahlung an die Klägerin, sondern darauf gerichtet gewesen sei, einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer herbeizuführen. Der Beschluss habe nur der Vorbereitung der Zahlungsklage, nicht der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gedient.

II.

5
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand.
6
1. Zutreffend verneint das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für die Sanierung der Kellersohle im Bereich ihrer Souterrainwohnung in Höhe von 14.130,99 € nebst Zinsen.
7
a) Ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten als Aufwand für eine Notgeschäftsführung scheidet aus. Nach § 21 Abs. 2 WEG ist zwar jeder Wohnungseigentümer berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Das korrespondierende Notgeschäftsführungsrecht des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG berechtigt aber schon diesen nur in einer Situation zu einem Tätigwerden ohne vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer, in der sofortiges Handeln geboten ist, und auch dann nur zu Maßnahmen, welche die Gefahrenlage beseitigen , nicht jedoch zur Vornahme oder Beauftragung von Arbeiten, die einer dauerhaften Beseitigung der Schadensursache dienen (Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 197/10, NJW-RR 2011, 1093 Rn. 27). Das Notgeschäftsführungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers geht nicht weiter; dieser darf im Gegenteil selbst nur tätig werden, wenn er durch Einschaltung des Verwalters die Behebung der Notlage nicht erreichen kann (BGH, Urteil vom 10. April 2003 - IX ZR 106/02, BGHZ 154, 387, 392 f.; OLG Hamburg, OLGR 2007, 717, 718; OLG Hamm, ZWE 2009, 369, 372; Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 10). Diese Voraussetzungen liegen bei der Sanierung der Kellersohle nicht vor. Die Wohnungseigentümer haben sich mit der Behandlung der Kellersohle befasst. Die Verwalterin war dementsprechend tätig geworden. Die Sachlage hatte sich nicht verändert. Es drohte kein unmittelbarer Schaden für das Gemeinschaftseigentum. Die von der Klägerin beauftragten Maßnahmen dienten dazu, die Kellersohle dauerhaft zu sanieren. Sie waren von ihrem Notgeschäftsführungsrecht nicht gedeckt.
8
b) Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB scheidet aus. Zwar schließt das Notgeschäftsführungsrecht einen solchen Anspruch des Wohnungseigentümers nicht aus (OLG Hamburg, OLGR 2007, 717, 718; OLG Frankfurt, ZMR 2009, 382, 383; OLG Schleswig, ZMR 2010, 710, 711; Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 20; Heinemann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 31 mwN; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 23; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 91; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 16). Der Anspruch besteht aber nur, wenn die Vornahme der Maßnahme dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer entspricht. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Wohnungseigentümer - wie hier - beschlossen haben, die vorgenommene Maßnahme vorerst zurückzustellen und abzuwarten, ob sie ganz entbehrlich ist.
9
c) Zu Recht verneint das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung.
10
aa) (1) Einigkeit besteht im Wesentlichen darüber, dass ein Bereicherungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers als Folge von Maßnahmen zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen der Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG oder der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegen (OLG Hamburg, ZMR 2004, 137, 138; 2007, 129, 130; OLG Frankfurt, ZWE 2009, 123, 126; Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 23; Heinemann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 31; Hügel /Elzer, WEG, § 21 Rn. 21; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 21 Rn. 9; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 91; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 17; Timme/Elzer, WEG 2. Aufl., § 21 Rn. 88; Bub, ZWE 2009, 245, 253; ähnlich für Mängelbeseitigungsmaßnahmen: Senat, Urteil vom 25. Juli 2015 - V ZR 167/14, NJW 2015, 2874 Rn. 24). Er soll allerdings nur in Betracht kommen, wenn die Maßnahme hätte ausgeführt werden müssen (OLG Hamburg, ZMR 2007, 129, 130 f.; 2010, 388, 389; OLG Frankfurt, ZWE 2009, 123, 126; Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 23; Heinemann in Jennißen , WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 31; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 93 aE; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 17).
11
(2) Gegen wen sich ein solcher Anspruch richtet, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht richtet sich der Anspruch gegen den Verband (OLG Hamburg, ZMR 2007, 129, 131; OLGR 2008, 639, 640; ZWE 2010, 269 f.; Heinemann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 31; Hügel/Elzer, WEG, § 21 Rn. 21; MüKoBGB/Engelhardt, 6. Aufl., § 21 WEG Rn. 6; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 23; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 91; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 21 Rn. 9; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 17; Bub, ZWE 2009, 245, 253; wohl auch Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 23; ähnlich AG Charlottenburg , ZWE 2011, 468, 469 [nachvollziehbarer Sachverhalt bei juris] für die Bezahlung von Heizöllieferungen in einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft ). Nach einer anderen, von dem Berufungsgericht geteilten Ansicht sind die Wohnungseigentümer selbst Schuldner des Anspruchs (OLG Hamm, NZM 2012, 465, 466 f.; OLG München, ZWE 2006, 402, 405; AG Offenbach , ZMR 2013, 393, 394; Suilmann in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 10 Rn. 265). Bei der verwandten Frage, wer einem Verkäufer Bereicherungsausgleich schuldet, der zur Nacherfüllung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung Mängel am Gemeinschaftseigentum beseitigt, hält der Senat einen (anteiligen) Bereicherungsanspruch gegen die Wohnungseigentümer für möglich (Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 167/14, NJW 2015, 2874 Rn. 24).
12
bb) Der Senat entscheidet beide Fragen wie folgt: Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen. Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft ).
13
(1) Nach den allgemeinen Vorschriften könnte der Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen vornimmt, die nicht geboten sind, nach § 684 BGB Bereicherungsausgleich verlangen, wenn ihm seine fehlende Berechtigung nicht bekannt ist. Andernfalls schiede ein Bereicherungsausgleich nach § 687 Abs. 2 Satz 1 BGB im Grundsatz aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1963 - VII ZR 270/61, BGHZ 39, 186, 188 f.). Beide Regelungen werden den Besonderheiten in der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gerecht. Nach § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Die Vornahme konkreter Maßnahmen kann er dagegen nur verlangen, wenn sich das grundsätzlich bestehende Ermessen bei der Entscheidung über die Instandsetzung oder Instandhaltung (dazu: Senat, Urteile vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 Rn. 8 und vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 8) auf null reduziert hat. Die danach maßgeblichen Gesichtspunkte - der Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums und eine etwaige Reduktion der Entscheidungsalternativen - finden in § 684 BGB einerseits und § 687 Abs. 2 BGB andererseits keinen Niederschlag. Die uneingeschränkte Anwendung dieser Vorschriften führte deshalb zu Ergebnissen, die mit den Wertungen des § 21 Abs. 4 WEG nicht in Einklang stehen. Das schließt § 21 Abs. 4 WEG aus; sie geht als speziellere Norm vor. Ein Bereicherungsausgleich kommt deshalb nur in Betracht , wenn die eigenmächtige Maßnahme des Wohnungseigentümers ohnehin hätte beschlossen oder vorgenommen werden müssen.
14
(2) Wer Schuldner eines solchen Anspruchs ist, bestimmt sich ebenfalls nach den vorrangigen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob die Maßnahme eines Beschlusses der Wohnungseigentümer bedurfte und ob dieser vorlag. Schuldner sind deshalb die Wohnungseigentümer, wenn die Maßnahme hätte beschlossen werden müssen, aber nicht beschlossen war, ansonsten - nämlich wenn sie beschlossen war oder wenn ein Beschluss nach der Teilungserklärung entbehrlich und die Maßnahme unverzüglich durchzuführen war - die Gemeinschaft.
15
(a) Nach § 21 Abs. 3 bis 5 WEG haben die Wohnungseigentümer durch entsprechende Beschlussfassung die Grundlagen für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu schaffen. Die Umsetzung der gefassten Beschlüsse ist Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem folgt auch die Haftung : Für Schäden, die durch eine unterbliebene oder verzögerte Beschlussfassung entstehen, können nur die Wohnungseigentümer selbst (als Gesamtschuldner ) ersatzpflichtig sein, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21). Für Defizite bei der Umsetzung der gefassten Beschlüsse haftet dagegen allein der Verband (Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff. und Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 25). Entsprechendes gilt, wenn der Verband ohne Beschluss handeln kann und nach § 21 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 3 oder § 21 Abs. 4 WEG eine Verpflichtung zum Handeln besteht. Diese Unterscheidung gilt auch bei Ansprüchen auf Bereicherungsausgleich für gebotene Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen.
16
(b) Solche Maßnahmen können zu einer Verbesserung und damit zu einer Wertsteigerung des Gemeinschaftseigentums führen. Bereichert werden hierdurch nur die Wohnungseigentümer als Eigentümer des Gemeinschaftseigentums , nicht der Verband, der nur im Ausnahmefall Inhaber von Sondereigentum in der Anlage und Miteigentümer des Gemeinschaftseigentums ist. Solange der Verband zur Vornahme der Maßnahme nicht verpflichtet ist, regelmäßig also bis zur Beschlussfassung der Wohnungseigentümer, kann er auch nicht unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen bereichert sein. Er muss und darf die Maßnahmen nicht durchführen und erspart mit ihrer eigenmächtigen Durchführung durch einen Wohnungseigentümer keinen Aufwand. Daran änderte es nichts, wenn die Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG verpflichtet wären, die Maßnahmen wie ausgeführt zu beschließen. Denn dieser Umstand berechtigt den einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der Notgeschäftsführung nicht, die Maßnahmen kurzerhand selbst durchzuführen und unter Umständen auch vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr muss er zunächst die erforderliche Erstbeschlussfassung - notfalls mit der Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG - herbeiführen. Liegt - wie hier - ein bestandskräftiger ablehnender Erstbeschluss vor, ist dieser nach § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4 WEG die Grundlage der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, und zwar auch, wenn er inhaltlich falsch sein sollte (Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11). In diesem Fall muss der Wohnungseigentümer eine Änderung des bestandskräftigen Beschlusses herbeiführen , auf die er auch Anspruch hat, wenn schwerwiegende Gründe - etwa eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - das Festhalten an dem Beschluss als treuwidrig erscheinen lassen und der bestehende Zustand in sei- nem Sinne verändert werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 220/12, NJW 2013, 3089 Rn. 22, insoweit nicht in BGHZ 197, 274 abgedruckt).
17
(c) Ist die Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahme hingegen beschlossen, bestimmen sich die Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer ausschließlich nach den mitzubeschließenden (dazu Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 Rn. 8) Modalitäten der Aufbringung der dafür erforderlichen Mittel und im Übrigen nach § 16 Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümer haben nur diese Mittel aufzubringen und keine weitergehenden Pflichten. Damit wären zusätzliche Bereicherungsansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Miteigentümer wegen der Verbesserung des Gemeinschaftseigentums unvereinbar. Ihre Haftung ist deshalb ausgeschlossen. Für den - hier zu unterstellenden - Bereicherungsanspruch des Wohnungseigentümers haftet dann allein die Gemeinschaft. Entsprechendes gilt, wenn der Verband auch ohne Beschluss handeln muss. Dagegen haftet die Gemeinschaft nicht, wenn sie nicht ohne Beschluss handeln kann und der erforderliche Beschluss nicht gefasst worden ist.
18
(d) Eine weitergehende Haftung des Verbands für einen Bereicherungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers lässt sich entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht auch nicht mit Wertungsgesichtspunkten rechtfertigen. Richtig ist zwar, dass die Verfolgung des Bereicherungsanspruchs gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern, die zudem nur anteilig verpflichtet wären (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 167/14, NJW 2015, 2874 Rn. 24), aufwendig ist und der sanierende Wohnungseigentümer bei diesem Rückgriff das Risiko des Ausfalls einzelner Wohnungseigentümer trägt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Beschlussfassung über die erforderlichen Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 WEG gemeinsame Aufgabe aller Wohnungsei- gentümer und dass die Reduktion ihres Ermessens auf null die Ausnahme ist. Das Gesetz sieht zur Lösung eines Konflikts über den richtigen Weg den Antrag auf einen Abänderungsbeschluss und bei einer Ablehnung die Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG vor. In Notfällen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 146/10, NJW 2011, 3025 Rn. 11). Erleidet ein Wohnungseigentümer dadurch einen Schaden, dass die übrigen Wohnungseigentümer zwingend gebotene und keinen Aufschub duldende Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen nicht beschließen, kann er, wie ausgeführt, von den Wohnungseigentümern (als Gesamtschuldner) Ersatz verlangen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21). Diese Möglichkeiten erscheinen ausreichend.
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cc) Danach scheidet der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus.
20
(1) Ob die von der Klägerin durchgeführte Maßnahme zwingend geboten war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies ist aber auch nicht ausgeschlossen. Deshalb ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die Ausführung der Maßnahme ohne Alternative war.
21
(2) Die Beklagte ist aber nicht Schuldnerin des danach möglichen Bereicherungsanspruchs. Die Wohnungseigentümer haben sich mit dem Sanierungsbedarf befasst und beschlossen, die Sohle zunächst nicht zu sanieren, sondern abzuwarten, ob sich die Feuchtigkeitserscheinungen auch ohne eine solche Maßnahme zurückbilden. Die Klägerin hat eine Änderung dieses Beschlusses mit Blick auf die fortdauernde Feuchtigkeit der Sohle nicht herbeigeführt. Die Sanierung der Sohle war deshalb nicht Pflicht der Beklagten als Verband. Ob die Wohnungseigentümer die Sohle hätten sanieren und ihren abwei- chenden Beschluss jedenfalls jetzt ergänzen oder ändern mussten, ist hier nicht zu prüfen. Denn eine eventuelle Verpflichtung zur Änderung des gefassten Beschlusses träfe ebenfalls nur die Wohnungseigentümer selbst, nicht aber die Beklagte als Verband.
22
d) Zutreffend verneint das Berufungsgericht schließlich auch eine Haftung der Beklagten aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG.
23
aa) Nach dieser Norm kann allerdings die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern zur Erstattung von Aufwendungen verpflichtet sein. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Aufwendungen zur Erfüllung einer gemeinschaftsbezogenen Pflicht erforderlich waren. Eine solche Pflicht ist anzunehmen, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein gemeinsames Vorgehen erfordert (Senat, Urteil vom 14. Februar 2014 - V ZR 100/13, NJW 2014, 1093 Rn. 6).
24
bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Vornahme von Instandsetzungs - oder Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum durch einen Wohnungseigentümer kann zwar, wie ausgeführt, ausnahmsweise Bereicherungsansprüche gegen die übrigen Wohnungseigentümer auslösen. Sie begründen aber keine Haftung der Wohnungseigentümer im Außenverhältnis , sondern eine Haftung im Innenverhältnis untereinander. Zudem hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft dann Kosten für eine Maßnahme zu tragen, die sie nach der Beschlusslage der Gemeinschaft gerade nicht durchzuführen hat.
25
2. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für die Ersetzung der Innentüren in ihrer Wohnung allerdings nicht verneinen. Insoweit kommt ein Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG in Betracht.
26
a) Nach dieser Vorschrift ist dem einzelnen Wohnungseigentümer der Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass er das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile gestatten muss, soweit das zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehört auch die Verschlechterung des Zustands des Sondereigentums (Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 200 mwN). Nach dem Vortrag der Klägerin sind diese Voraussetzungen gegeben. Danach mussten die Türen deshalb ausgewechselt werden , weil die Wände ihrer Wohnung durch die von der Beklagten veranlassten Sanierungsmaßnahmen breiter geworden waren und die alten Türen nicht mehr passten. Das Berufungsgericht hat Feststellungen hierzu nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass diese Behauptung zutrifft und der Anspruch grundsätzlich möglich ist.
27
b) Schuldner dieses Anspruchs ist nach heute nahezu unbestrittener Ansicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband (aM, soweit ersichtlich , nur Bamberger/Roth/Hügel, BGB, 3. Aufl., § 14 WEG Rn. 10). Unterschiede bestehen nur in der Herleitung dieses Ergebnisses (für § 16 Abs. 7 WEG: OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 448, 449; LG Frankfurt/Main, ZWE 2014, 403, 405; MüKoBGB/Commichau, 6. Aufl., § 14 WEG Rn. 40; wohl auch Erman /Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 14 WEG Rn. 5; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 14 Rn. 15; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 75; Gottschalg, NZM 2010, 424, 427 f., für § 16 Abs. 6 Satz 3 WEG: LG Hamburg, ZMR 2009, 714, 715; AG Hamburg, ZMR 2011, 249, 250; Suilmann in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 14 Rn. 75; Hügel/Elzer, WEG, § 14 Rn. 54; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 39; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 210 und für § 16 Abs. 6 Satz 2 WEG: Hogenschurz in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 33 juris; PK-BGB/Lafontaine, 7. Aufl., § 10 WEG Rn. 84; Kümmel in Niedenführ /Vandenhouten/Kümmel, WEG, 11. Aufl., § 14 Rn. 56; Palandt/ Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 14 WEG Rn. 18) und in der Frage, ob neben dem Verband auch die Wohnungseigentümer selbst haften (so Hügel/Elzer, aaO, aA Suilmann in Bärmann aaO). Diese Unterschiede spielen im vorliegenden Fall keine Rolle, weil nur der Verband verklagt worden ist.
28
c) Dieser Anspruch wäre auch nicht verjährt.
29
aa) Er verjährt zwar in der regelmäßigen Frist nach §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung hat mit dem Ablauf des Jahres 2007 begonnen, weil die Maßnahme spätestens bis dahin beendet worden ist. Die Verjährung ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die ursprüngliche Klage rechtzeitig gehemmt worden. Dass diese nicht auf Zahlung, sondern darauf gerichtet war, die Beklagte zu verurteilen, einen Beschluss zu fassen, wonach der Klägerin 17.605,99 € nebst Zinsen zu zahlen sind, ändert daran nichts.
30
bb) (1) Den verjährungshemmenden Tatbeständen des § 204 Abs. 1 BGB liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Inanspruchnahme noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss (BGH, Urteile vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 274 und 20. November 1997 - IX ZR 136/97, BGHZ 137, 193, 198). Deshalb führt nicht nur eine unmittelbar auf Erfüllung des Anspruchs gerichtete Leistungsklage zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sondern auch eine auf Feststellung des Anspruchs gerichtete Klage, die Stellung eines Hilfsantrags (BGH, Urteil vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92, NJW-RR 1994, 514, 515) oder auch eine Stu- fenklage (BGH, Urteile vom 14. Mai 1975 - IV ZR 19/74, NJW 1975, 1409, 1410 und vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, MDR 2012, 847 Rn. 18). Demgegenüber wird die Verjährung des Leistungsanspruchs nicht gehemmt durch Vorbereitungsmaßnahmen wie eine Klage auf Feststellung des dem Anspruch zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 57) oder durch eine isolierte Auskunftsklage (BAG, NJW 2008, 392 Rn. 15; RGZ 115, 27, 29; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 204 Rn. 2).
31
(2) Danach genügte die ursprünglich erhobene Klage zur Hemmung des Zahlungsanspruchs. Die mit dieser angestrebte Verurteilung derBeklagten zur Fassung eines Beschlusses, die beanspruchte Zahlung zu leisten, zielte anders als die von dem Berufungsgericht als Vergleich herangezogene isolierte Auskunftsklage nicht bloß auf die Vorbereitung der Zahlung. Sie diente vielmehr dazu, den Zahlungsanspruch unmittelbar durchzusetzen. Im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter ist der Beschluss der Wohnungseigentümer der entscheidende Akt für die außergerichtliche Erfüllung des Anspruchs eines Wohnungseigentümers nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG. Einen solchen Anspruch darf der Verwalter nicht von sich aus, ohne einen Beschluss der Wohnungseigentümer, erfüllen (vgl. LG München I, ZMR 2014, 145, 146; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 27a). Haben die Wohnungseigentümer indes einen solchen Beschluss gefasst, ist der Verwalter gebunden. Er muss den Beschluss umsetzen und hat kein Recht, die Umsetzung abzulehnen, etwa weil er meint, der Anspruch bestehe nicht (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11, 19). Es bedarf nach einem Beschluss der Wohnungseigentümer im Normalfall keiner zusätzlichen Durchsetzungsakte des Wohnungseigentümers. Der Wohnungseigentümer hat mit dem Beschluss vielmehr sein Ziel erreicht. Weder für die Beklagte noch für die übrigen Wohnungseigentümer konnte deshalb zweifelhaft sein, dass die Klägerin nach der Ablehnung ihrer Forderung durch die Wohnungseigentümer mit der ursprünglichen Klage die Zahlung erreichen und nicht nur eine Zahlungsklage vorbereiten wollte. Damit hat diese Klage ähnlich wie eine Feststellungsklage die Verjährung des Erstattungsanspruchs gehemmt.
32
3. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt auch ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Aufwendungen für den Austausch der Wohnungseingangstür in Betracht.
33
a) Aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG lässt sich ein solcher Anspruch allerdings nicht ableiten. Die Wohnungseingangstür gehört nämlich nicht zum Sondereigentum , sondern zum Gemeinschaftseigentum (Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12, NJW 2014, 379 Rn. 10).
34
b) Insofern kommen aber ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1, § 670 BGB oder ein Bereicherungsanspruch nach § 684 Satz 1, § 812 BGB in Betracht. Die Klägerin hat geltend gemacht, die alte Wohnungseingangstür habe wegen der durch die Sanierung dicker gewordenen Wände nicht mehr gepasst. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen , dass dieser Vortrag zutrifft. Dann aber war die Beklagte verpflichtet, nach Durchführung der beschlossenen Sanierung als deren Begleitmaßnahme auch die Wohnungseingangstür auszutauschen. Denn ebenso wie die Beseitigung von Schäden am Sondereigentum umfasste diese dann auch die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Gemeinschaftseigentums. Nach dem Vortrag der Klägerin entsprach der Austausch dem mutmaßlichen Interesse der Beklagten, so dass ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegeben wäre. Andernfalls käme ein Bereicherungsanspruch nach § 684 Satz 1 BGB in Betracht, weil der Verband den Aufwand für diese ihm obliegende Maßnahme erspart hätte.

III.

35
Hinsichtlich der Ansprüche auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Eingangstür und der Innentüren der Wohnung der Klägerin ist die Sache nicht entscheidungsreif. Sie ist insoweit unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür weist der Senat auf Folgendes hin:
36
1. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG und eines Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruchs zwar bejaht. Das Berufungsgericht hat dazu aber keine Feststellungen getroffen. Diese sind jetzt nachzuholen.
37
2. Sollte der Anspruch danach bestehen, wäre er nicht um den Miteigentumsanteil der Klägerin zu kürzen. Der betroffene Wohnungseigentümer hat sich zwar an den Kosten des ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu leistenden Ersatzes zu beteiligen, aber nicht durch Kürzung seines Anspruchs gegen den Verband, sondern durch Umlage in der Jahresabrechnung (LG Frankfurt /Main, ZWE 2014, 403, 405; AG Hamburg, ZMR 2011, 249, 250; Suilmann in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 14 Rn. 77; Hügel/Elzer, WEG, § 14 Rn. 54; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 33; Kümmel in Niedenführ /Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 14 Rn. 56; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 73; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 211; aM Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 39). Die Kostendes nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu leistenden Ersatzes sind nach § 16 Abs. 7 WEG Kosten der Verwaltung. Dasselbe gilt für einen Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruch der Klägerin wegen des Austauschs der Wohnungseingangstür.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 11.09.2013 - 102d C 25/08 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.10.2014 - 318 S 21/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 168/11
Verkündet am:
24. Mai 2012
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Stufenklage hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich
auch dann, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen
genannt ist.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der beklagten Rechtsanwältin Schadensersatz, weil diese ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich habe verjähren lassen.
2
Die Klägerin war vom 14. Mai 1966 bis zum 19. Februar 1999 verheiratet. Sie lebte mit ihrem Ehemann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie hatte mit ihm durch notariellen Vertrag vom 4. Juli 1994 vereinbart, das beiderseitige Endvermögen abweichend vom gesetzlichen Stichtag zum Stichtag des 4. Juli 1994 zu berechnen. Von der Rechtskraft des Scheidungsurteils erfuhr die Klägerin im Laufe des Monats März 1999. Sie beauftragte Rechtsanwalt Z. , den Zugewinnausgleichsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann durchzusetzen. Dieser machte den Anspruch im Wege der Stufenklage geltend und beantragte, den Ehemann zu verurteilen, zum Stichtag 28. Mai 1998 (Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehemann) Auskunft über das Endvermögen zu erteilen, die Richtigkeit des vorgelegten Verzeichnisses an Eides Statt zu versichern und die Hälfte des sich aus der Auskunft ergebenden Zugewinns an die Klägerin zu zahlen. Die Stufenklage wurde dem Ehemann am 6. Februar 2002 zugestellt. Am 19. August 2002 verurteilte das Familiengericht auf Anerkenntnis beider Ehegatten diese zur gegenseitigen Auskunftserteilung über das jeweilige Endvermögen zum Stichtag 28. Mai 1998. Das Teilanerkenntnisurteil wurde beiden Prozessbevollmächtigten am 23. August 2002 zugestellt.
3
Am 1. Oktober 2002 kündigte die Klägerin das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt Z. und beauftragte nunmehr die Beklagte, ihren Zugewinnausgleichsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann durchzusetzen, wobei sie diese über den bestehenden Ehevertrag in Kenntnis setzte. Die Prozessbevollmächtigten der Ehegatten wechselten mehrere Schriftsätze. Weiter wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass deren Anspruch möglicherweise bereits seit dem 19. Februar 2002 verjährt sei, und bat um Informationen zur Berechnung ihres eigenen Zugewinns.
4
Mit Verfügung vom 6. Februar 2003 fragte das Familiengericht bei den Ehegatten an, wann in die Zahlungsstufe übergegangen werde. Auf diese Anfrage reagierte die Beklagte gegenüber dem Gericht nicht. Am 18. März 2003 gab das Gericht den Parteien bekannt, dass es die Akten wegen Nichtbetriebs weglegen werde. Mit Schreiben vom 6. Mai 2003 forderte die Beklagte den Ehemann auf, zum neuen (vereinbarten) Stichtag Auskunft über sein Endvermögen zu erteilen. Der Ehemann weigerte sich und machte die Einrede der Verjährung geltend. Daraufhin stellte die Beklagte mit am 28. August 2003 beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz die Klage um und beantragte nunmehr Auskunftserteilung zum vereinbarten Stichtag. Mit Urteil vom 15. Januar 2004 wies das Familiengericht die neue Auskunftsklage wegen Eintritts der Verjährung ab; ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil legte die Klägerin nicht ein.
5
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung des Wertes des gemäß Urteil des Familiengerichts verjährten Anspruchs auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen, den sie mit 95.819,01 € beziffert hat. Die Beklagte habe den Anspruch pflichtwidrig verjähren lassen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 44.558,48 € nebst Zinsen verurteilt, das Berufungsgericht hat auf ihre Berufung ein Grundurteil erlassen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel weiter, dass die Klage insgesamt abgewiesen werde.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.


7
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte habe pflichtwidrig den Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann auf Zugewinnausgleich verjähren lassen. Der Anspruch sei zum Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin noch nicht verjährt gewesen, weil die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig durch die dem Ehemann im Februar 2002 zugestellte Stufenklage gehemmt worden sei. Dass in dem Auskunftsantrag der falsche Stich- tag genannt werde, sei rechtlich unerheblich. Die Hemmung habe im Februar 2003 geendet, weil das Verfahren nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils von den Parteien nicht weiterbetrieben worden sei (§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Die in dieser Zeit erfolgten Verfügungen des Familiengerichts änderten daran nichts. Deswegen sei der Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich verjährt gewesen, als die Beklagte im August 2003 die Klage auf Auskunftserteilung zum vertraglich vereinbarten Stichtag beim Familiengericht anhängig gemacht habe.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beklagte war als Rechtsanwältin im Rahmen des ihr erteilten Anwaltsauftrages, der auf Durchsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs gerichtet war, verpflichtet, die Klägerin allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend zu belehren, ihre Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und die Geschäfte so zu erledigen , dass Nachteile für sie - soweit sie voraussehbar und vermeidbar waren - vermieden wurden. Deswegen hätte sie darauf achten müssen, dass der Klägerin wegen Verjährung kein Rechtsverlust drohte, und sie hätte dem durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken müssen. Insbesondere hätte sie unter ausdrücklichem Hinweis auf den drohenden Eintritt der Verjährung darauf hinwirken müssen, dass die Klägerin alsbald selbst ihrer sich aus dem Anerkenntnisurteil ergebenden Verpflichtung zur Bekanntgabe ihres eigenen Endvermögens nachkam, und sie hätte gegen den Ehemann aus dem Anerkenntnisurteil vollstrecken oder auf andere Weise dafür Sorge tragen müssen, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nicht verjährte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 75/10, NJW 2011, 2889 Rn. 12; Beschluss vom 20. Juli 2006 - IX ZR 72/04, Rn. 2 nv). Entgegen diesen sich aus dem Anwaltsvertrag ergebenden Pflichten hat sie, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, den zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung im Oktober 2002 noch nicht verjährten Anspruch der Klägerin verjähren lassen und ihr dadurch einen Schaden zugefügt. Deswegen ist sie der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.
9
1. Als die Klägerin die Beklagte im Oktober 2002 beauftragte, für sie den Zugewinnausgleichsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann durchzusetzen , war dieser Anspruch noch nicht verjährt. Die Ansicht des Berufungsgerichts , mit der Zustellung der Stufenklage an den Ehegatten am 6. Februar 2002 sei die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden, ist richtig.
10
a) Die Verjährungsfrist für den Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB betrug gemäß dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB drei Jahre; nach dieser Vorschrift begann die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfuhr, dass der Güterstand beendet war. Der Güterstand endete im Fall der Scheidung mit der formellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (BGH, Urteil vom 22. April 1998 - XII ZR 281/96, NJW 1998, 2679; vom 9. Januar 2008 - XII ZR 33/06, FamRZ 2008, 675 Rn. 12). Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsurteils erfuhr die Klägerin spätestens im März 1999 von der Rechtskraft des Scheidungsurteils, mithin wusste sie spätestens am 31. März 1999 von der Beendigung des Güterstandes (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797; vom 19. März 1997 - XII ZR 287/95, NJW 1997, 2049 f; vom 22. April 1998 - XII ZR 281/96, NJW 1998, 2679, 2681). Der Anspruch wäre deswegen - ohne Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung - spätestens am 2. April 2002 (Dienstag nach Ostern) verjährt gewesen. Als in Betracht kommende verjährungsunterbrechen- de oder verjährungshemmende Maßnahme erfolgte am 6. Februar 2002 die Zustellung der Stufenklage an den Ehemann der Klägerin. Mit Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes finden seit dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung , insbesondere auch § 204 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Jedenfalls zum 31. Dezember 2009 war der Anspruch der Klägerin gegen ihren Ehemann, wie noch aufzuzeigen sein wird, verjährt, so dass die infolge des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142 ff) zu diesem Zeitpunkt erfolgte Aufhebung des § 1378 Abs. 4 BGB nicht zum Tragen kommt (Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
11
b) Wird - wie hier - eine Stufenklage (§ 254 ZPO) erhoben, bei welcher sich der Kläger die Angabe der Leistungen, die er beansprucht, vorbehält, erfasst die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB den geltend gemachten unbezifferten Anspruch auf Leistung in jeder Höhe (zur Unterbrechung der Verjährung nach altem Recht vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797, 798). Das gilt auch dann, wenn ein falscher Stichtag für die Auskunftserteilung angegeben wird. Die Klägerin und ihr Ehemann haben in dem notariellen Vertrag aus dem Jahr 1994 in Abweichung von § 1384 BGB anstelle des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens den 4. Juli 1994 vereinbart. Damit haben sie wirksam vertraglich den gesetzlichen Zugewinnausgleich modifiziert (vgl. Jaeger in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 1378 Rn. 15; MünchKomm-BGB/Koch, 5. Aufl., § 1378 Rn. 37; von Eichel, ZFE 2007, 326, 328). Demgegenüber hat Rechtsanwalt Z.
im Auskunftsantrag den gesetzlichen Stichtag angegeben. Entsprechend haben beide Ehegatten gegenseitig anerkannt, über ihr Endvermögen zu diesem Stichtag Auskunft zu erteilen, und sind entsprechend verurteilt worden.
12
Durch dieses gegenseitige Anerkenntnis haben die Ehegatten nicht einvernehmlich ihre ehevertraglichen Regelungen zum Stichtag abgeändert. Dazu hätten beide Ehegatten bei Abgabe des Anerkenntnisses das Bewusstsein haben müssen, dass sie eine zwischen ihnen bestehende anderslautende Vereinbarung änderten. Dass die Klägerin von dem Ehevertrag wusste, als im Vorprozess das Anerkenntnis erklärt wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. Allein hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Klägerin den vertraglich vereinbarten Stichtag im Einvernehmen mit ihrem Ehemann aufheben wollte. Dagegen spricht schon der eigene Vortrag der Beklagten, wonach der im Teilanerkenntnisurteil titulierte Stichtag materiellrechtlich falsch sei.
13
aa) In der Rechtsprechung ist streitig, ob die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch eine Stufenklage unterbrochen oder gehemmt wird, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag genannt ist. Das Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 1996, 864, 865) hat diese Frage in einem Anwaltsregressprozess verneint, ohne dies allerdings zu begründen. Das Kammergericht (FamRZ 2001, 105 f) und das Oberlandesgericht Zweibrücken (NJW-RR 2001, 865, 866) haben sie in Familiensachen bejaht. Diese Gerichte verweisen darauf, dass der Leistungsantrag unabhängig vom falschen Stichtag im Auskunftsantrag wirksam erhoben sei. Der Auskunftsantrag mit dem falschen Stichtag sei lediglich unbegründet; die Berichtigung des Datums führe zu keinem Wechsel des Streitgegenstands des Zahlungsantrags im Sinne einer Klageänderung.
14
In der Literatur ist die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm auf keine Zustimmung gestoßen. Selbst die unzulässige Klage unterbreche die Verjährung für den geltend gemachten Anspruch gemäß § 209 BGB aF, wenn die Klageerhebung keine Mängel aufweise, die ihre Wirksamkeit beeinträchtigten. Dann aber werde erst Recht die Verjährung durch eine Klage unterbrochen, mit der ein Anspruch geltend gemacht werde, der nach der für ihn gegebenen Begründung unbegründet sei. Die Angabe des falschen Stichtages mache lediglich den Auskunftsanspruch unbegründet, die Leistungsklage sei weiterhin bestimmt (vgl. MünchKomm-BGB/Koch, 5. Aufl., § 1378 Rn. 29; Bamberger/ Roth/J. Mayer, BGB, 3. Aufl., § 1378 Rn. 24; jurisPK-BGB/Lakkis, 5. Aufl., § 204 BGB Rn. 7; Büte, Zugewinnausgleich in der Ehescheidung, 4. Aufl., Rn. 266; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung , 5. Aufl., Rn. 497; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 3. Aufl., Rn. 924; Krause, Zugewinnausgleich in der Praxis, Rn. 533, 555; Jaeger, FPR 2007, 185, 189; Ludwig, FamRZ 1997, 421 f).
15
bb) Der Senat hält diejenige Auffassung für richtig, die zu einer Hemmung der Verjährung trotz Angabe eines unrichtigen Stichtags führt.
16
(1) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung einer Leistungsklage gehemmt. Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde , dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Inanspruchnahme auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss (BGH, Urteil vom 26. März 1981 – VII ZR 160/80, BGHZ 80, 222, 226; vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273; vom 20. November 1997 - IX ZR 136/97, BGHZ 137, 193, 198). Eine Klage, welche die Geltendmachung des Anspruchs nur vorbereitet, hemmt hingegen die Verjährung dieses Anspruchs nicht, insbesondere auch nicht eine Klage, deren Ziel sich in der Erteilung der Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung erschöpft (MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 11; Erman /Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 2).
17
Nur die wirksam erhobene Leistungsklage ist geeignet, die Verjährung zu hemmen, weil die unwirksame Klage, die insbesondere den Mindestanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht entspricht, nicht als Klage im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann. Im Gegensatz dazu löst eine wirksame wenn auch mit Fehlern behaftete Klageschrift die Hemmung aus, gleich ob sie unzulässig oder unbegründet ist (BGH, Urteile vom 26. März 1981 und vom 5. Mai 1988, aaO; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 21 ff, Erman/ Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 3). Denn auch eine unzulässige oder unschlüssige Klage macht für den Schuldner den Rechtsverfolgungswillen des Gläubigers deutlich.
18
Diese Grundsätze gelten auch für die in einer Stufenklage nach § 254 ZPO zusammengefassten Klagen, bei welcher der Kläger vorläufig seiner prozessualen Pflicht enthoben ist, den Leistungsantrag zu beziffern. Werden bei ihr die Ansprüche auf Rechnungslegung, Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem Anspruch auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet, kann die bestimmte Angabe der geforderten Leistung vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist. Dabei ist die Stufenklage ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung (BGH, Urteil vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93, NJW 1994, 3102, 3103, insoweit nicht bei BGHZ 126, 138 abgedruckt; vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646).
Ihre Besonderheit liegt darin, dass der vorgeschaltete Auskunftsantrag keine selbständige Bedeutung hat, sondern nur ein Hilfsmittel zur Bezifferung des eigentlichen Klageziels, des Zahlungsantrages, ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97, BGHZ 141, 307, 317; vom 2. März 2000, aaO). Durch die Zustellung der Stufenklage wird sofort der in dritter Stufe erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig (BGH, Beschluss vom 13. April 1988 - IVb ARZ 13/88, BGHR ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 Stufenklage 1; Urteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797 f).
19
Eine im Wege der Stufenklage erhobene, zunächst unbezifferte Leistungsklage ist wegen der Angabe eines unrichtigen Stichtags nicht unwirksam und deswegen zur Verjährungshemmung nicht ungeeignet, obwohl die begehrte Auskunft wegen des falschen Stichtags zur Bezifferung der Leistungsklage nicht förderlich ist. Allerdings ist ein Rechtsschutzbegehren als Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO unzulässig, wenn der Kläger mit der in erster Stufe erhobenen Auskunftsklage nicht die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs erreichen will, sondern die Auskunft etwa benötigt, um beurteilen zu können, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht. In diesem Falle ist dann die unbezifferte Leistungsklage wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2000, aaO).
20
Vorliegend benötigte die Klägerin jedoch die Auskünfte über das Endvermögen zur Bezifferung der Leistungsklage, auch wenn sie zunächst - nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten - die ehevertraglichen Vereinbarungen verschweigen wollte, weil ihr die Berechnung des Zugewinnausgleichs zum gesetzlichen Stichtag günstiger erschien. Mithin war die ursprünglich in erster Stufe erhobene Auskunftsklage zum falschen Stichtag zwar wirksam, weil bestimmt und zulässig, aber unbegründet, weil der verklagte Ehemann zu dem falschen Stichtag die Auskunft nicht schuldete. Damit war die in dritter Stufe erhobene unbezifferte Leistungsklage nach § 254 ZPO ebenfalls wirksam und zulässig, weil nach der Klage das Auskunftsbegehren dem Ziel dienen sollte, den Leistungsantrag zu beziffern. Dass der Zugewinn der Ehegatten nicht nach dem Stichtag im Mai 1999, sondern im Juli 1994 zu berechnen war, machte die (in dritter Stufe unbezifferte) Leistungsklage in diesem Punkt nur unschlüssig.
21
(2) Allerdings hemmt die Erhebung der Leistungsklage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch. Hingegen erstreckt sich die Verjährungshemmung nicht auf Ansprüche , die nicht Gegenstand der Klageerhebung waren (BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 15 mwN). Mit der Klage wird nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund ), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinne geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, aaO Rn. 16 mwN).
22
Gemessen hieran hat sich der Streitgegenstand der in dritter Stufe geltend gemachten Leistungsklage nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Stichtag für die Berechnung des Endvermögens nach Eintritt der Rechtshängigkeit ausgetauscht hat. Es gibt nur einen Anspruch auf Zugewinnausgleich nach geschiedener Ehe, sei es dass er allein aufgrund Gesetzes begründet, sei es dass dieser gesetzliche Anspruch durch vertragliche Vereinbarung der Ehegatten wirksam geändert worden ist. Welcher Stichtag maßgeblich ist, der gesetzliche oder ein vertraglich vereinbarter, wirkt sich nur für die Berechnung des Zugewinns aus, lässt den Streitgegenstand der zunächst unbezifferten Leistungsklage jedoch unberührt. Mit dem geänderten Stichtag änderte sich nur der Streitgegenstand der in erster Stufe erhobenen Auskunftsklage. Diese ist jedoch für die Frage der Hemmung bedeutungslos.
23
c) Mithin wurde die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin durch die Zustellung der Stufenklage im Februar 2002 wirksam gehemmt. Nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB endete die Hemmung frühestens sechs Monate nach der am 23. August 2002 erfolgten Zustellung des Teilanerkenntnisurteils an die Prozessbevollmächtigten der Ehegatten am 23. Februar 2003. Damit war der Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich noch nicht verjährt , als sie die Beklagte im Oktober 2002 mit der Durchsetzung dieses Anspruchs beauftragte.
24
2. Ebenfalls richtig hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Beklagte den Anspruch pflichtwidrig hat verjähren lassen.
25
a) Der Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Mann war bereits verjährt, als die Beklagte für die Klägerin im August 2003 das Verfahren weiterbetrieb. Die Hemmung konnte deshalb nicht erneut beginnen (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB). Die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der Stufenklage erfolgte Hemmung hat am 4. März 2003 (Montag) gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB sechs Monate nach Rechtskraft des Teilanerkenntnisurteils geendet, weil das Verfahren dadurch in Stillstand geraten war, dass es die Eheleute nicht weiterbetrieben haben. An die Stelle der Beendigung des Verfahrens trat die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Das aber war hier die Zustellung des Teilanerkenntnisurteils am 23. August 2002 an die Prozessbevollmächtigten der Ehegatten, das am 23. September 2002 rechtskräftig geworden ist.
26
aa) Bei einer Stufenklage endet die Hemmung der Verjährung nicht schon damit, dass dem Auskunftsanspruch in der ersten Stufe rechtskräftig stattgegeben wird. Denn solange der Kläger die zur Bezifferung seines Leistungsanspruchs erforderlichen Hilfsansprüche in der Vollstreckung durchsetzt, liegt ein Stillstand des Verfahrens nicht vor. Die Unterbrechung der Verjährung endete nach altem Verjährungsrecht erst, wenn der Zahlungsanspruch nach Erfüllung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsansprüche nicht beziffert wurde (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91, NJW 1992, 2563; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101 f; vom 22. März 2006 - IV ZR 93/05, FamRZ 2006, 862, 864). Für das Ende der Hemmung nach neuem Recht kann nichts Anderes gelten.
27
Die Beklagte hat aus dem Teilanerkenntnisurteil jedoch die Vollstreckung gegen den geschiedenen Ehemann nicht betrieben. Die Vollstreckung hätte auch nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis geführt, dass diese aufgrund der Auskunft ihres Ehemanns die in dritter Stufe erhobene Leistungsklage hätte beziffern können, weil ihr Ehemann die Auskunftserteilung zum unrichtigen Stichtag anerkannt hat. Die Klägerin hätte den Zugewinn hingegen zum vertraglich vereinbarten Stichtag berechnen müssen. Sie hätte deswegen die Leistungsklage ohne Auskunftserteilung durch den Ehemann beziffern oder eine neue Auskunftsklage zum richtigen Stichtag erheben müssen. Dementsprechend hat sie die Beklagte veranlasst, im August 2003 eine neue Auskunftsklage zum richtigen Stichtag zu erheben. Die Schreiben, mit denen die Beklagte den Ehemann zur Auskunftserteilung zum falschen Stichtag entsprechend seinem Teilanerkenntnis aufforderte, stellten keine Vollstreckungshandlungen dar, sondern bereiteten die Vollstreckung allenfalls vor und können schon wegen der Besonderheiten des Falles der Vollstreckung nicht gleichgestellt werden.
28
bb) Ebenso wenig liegt in den beiden Verfügungen des Gerichts aus den Monaten Februar und März 2003 eine Verfahrenshandlung im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Darunter ist jede Handlung zu verstehen, die zur Begründung , Führung und Erledigung des Rechtsstreits dient und vom Prozessrecht in ihren Voraussetzungen und Wirkungen geregelt ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - VII ZR 174/08, NJW 2010, 1662 Rn. 9 f). Weder die Anfrage des Familiengerichts , wann in die Zahlungsstufe übergegangen werde, noch die Mitteilung , dass die Akten wegen Nichtbetriebs weggelegt würden, stellen solche Verfahrenshandlungen dar. Anfrage und Mitteilung sind nämlich im Prozessrecht in ihren Voraussetzungen und Wirkungen nicht geregelt. Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist, weil das frühere Teilurteil für die spätere Entscheidung vorgreiflich ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurteils kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden. Keinesfalls wird der Fortsetzungstermin von Amts wegen bestimmt (vgl. Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 254 Rn. 13; Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., § 254 Rn. 4; Prütting/Gehrlein/Geißler, ZPO, 4. Aufl., § 254 Rn. 12; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rn. 30; § 216 Rn. 3; Wieczorek/ Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 254 Rn. 48; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 254 Rn. 11; aA MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 254 Rn. 23). Das Familiengericht hätte deswegen nicht von Amts wegen einen Fortsetzungstermin bestimmen dürfen. Seine Nachfrage und Mitteilung an die Parteien waren prozessual bedeutungslos. Ob etwas Anderes für gerichtliche Anfragen im Anschluss an einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag gilt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 28. November 2002 - 5 U 1327/01, juris Rn. 37 ff), kann offen bleiben.
29
cc) Die Verjährung begann auch nicht neu nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Durch das Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs hat der Ehemann nicht, wie es diese Vorschrift voraussetzt, den Zahlungsanspruch anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings auch ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann. Für das Pflichtteilsrecht ist angenommen worden, dass ein Anerkenntnis auch darin liegen kann, dass der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass gemäß § 2314 BGB erteilt. Allerdings kommt es nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles darauf an, ob das Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskunft unzweideutig erkennen lässt, dass er sich auch des Bestehens des Zahlungsanspruchs bewusst ist. Das bloße Bewusstsein, der Anspruch bestehe möglicherweise, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103). Doch können die für die Auskunft beim Pflichtteilsanspruch entwickelten Grundsätze nicht auf den Zugewinnausgleichsanspruch übertragen werden, weil es sich beim Zugewinnausgleich um einen Saldierungsanspruch handelt, der erst dann errechnet werden kann, wenn auch das Anfangs- und Endvermögen des anderen Ehegatten feststeht (BGH, Urteil vom 27. Januar 1999, aaO). Mit der Bekanntgabe der Bereitschaft, Auskunft zu erteilen, wird deswegen noch nicht erklärt, zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet zu sein.
30
dd) Erst nach Rechtskraft des Teilanerkenntnisurteils am 24. September 2002 wären eine Verhandlung und Entscheidung über die nächste Stufe zulässig gewesen (BGH, Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1044). Deswegen geriet das Verfahren erst mit Rechtskraft des Teilurteils in Stillstand und endete die Hemmung am 24. März 2003. Da nach § 209 BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist (6. Februar 2002 bis 24. März 2003), in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, war der Anspruch der Klägerin auf Zugewinn spätestens Anfang Juni 2003 verjährt.
31
b) Die Beklagte hätte die Verjährung auch hemmen können. Ihre Untätigkeit verstieß deshalb gegen die Pflichten aus dem Anwaltsvertrag. Jedenfalls hätte sie die neue, auf den vertraglich vereinbarten Stichtag bezogene Auskunftsklage früher, vor Eintritt der Verjährung, erheben können und müssen. Die Rechtskraft des Teilanerkenntnisurteils stand einer solchen Klage nicht ent- gegen. Die beiden Auskunftsklagen hatten mit den unterschiedlichen Stichtagen unterschiedliche Streitgegenstände.
32
Die auf eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO ergehende, zur Auskunft verurteilende Entscheidung erwächst weder nach § 322 ZPO in materieller Rechtskraft noch bindet sie das Gericht im Sinne von § 318 ZPO, soweit in ihr bereits der Rechtsgrund des Hauptsacheanspruchs bejaht wird. Es widerspräche dem Wesen der Rechtskraft, wenn man ihre Wirkung über die im Teilurteil unmittelbar ausgesprochene Rechtsfolge - Zuerkennung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung über das Endvermögen zu einem bestimmten Stichtag - hinausgreifen ließe und auch das zugrundeliegende Rechtsverhältnis - Bestehen des Hauptanspruchs - mit einbezöge (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66, WM 1970, 405, 406; vom 12. Mai 1975 - II ZR 18/74, WM 1975, 1086, 1087). Deswegen darf das Gericht auf der dritten Stufe in Abweichung von seinem im Auskunftsurteil eingenommenen Standpunkt die Zahlungsklage abweisen (OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 75; OLG Karlsruhe, MDR 1992, 804), etwa weil es die Verjährungsfrage anders als im Teilurteil beantwortet (BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242 f).
33
Ein Kläger kann jederzeit von der Auskunftsklage Abstand nehmen und zur Leistungsklage übergehen (BGH, Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 274/99, NJW 2001, 833). Er ist nicht darauf beschränkt, lediglich den Betrag zu fordern, der sich aus der verlangten Auskunft ergibt, sondern behält die volle Dispositionsfreiheit, wie er den Leistungsanspruch errechnen und beziffern will (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91, NJW 1992, 2563).
34
Dann aber war mit dem rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteil nicht bindend entschieden, dass der Zugewinn mit dem gesetzlichen Stichtag zu berechnen war. Die Klägerin hätte jederzeit den Zugewinn unter Berücksichtigung des vereinbarten Stichtags berechnen und die Leistungsklage - losgelöst von einer ihr erteilten Auskunft - beziffern können. Entsprechend hätte das Familiengericht , wenn die Klägerin nach Auskunftserteilung die Leistungsklage unter Berücksichtigung des gesetzlichen Stichtags beziffert hätte, auf eine Einwendung des Ehemannes hin die Leistungsklage unter Hinweis auf den falschen Stichtag und die deswegen unschlüssige Berechnung abweisen können. Weiter war die Klägerin nicht gehindert, eine neue Auskunftsklage zum vereinbarten Stichtag zu erheben.
35
3. Infolge des anwaltlichen Pflichtverstoßes hat die Klägerin ihren Zugewinnausgleichsanspruch gegen ihren Ehemann verloren und deswegen einen Nachteil erlitten, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig entschieden hat. Es gilt die Vermutung, dass sie sich, wenn die Beklagte sie rechtzeitig auf die drohende Verjährung und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen hingewiesen hätte, beratungsgerecht verhalten und der Beklagten rechtzeitig den Auftrag erteilt hätte, das Klagverfahren weiterzubetreiben (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB), wie sie diesen Auftrag in verjährter Zeit erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041 Rn. 20).

III.


36
Das Berufungsgericht durfte durch Grundurteil entscheiden (§ 304 ZPO). Zwischen den Parteien war unstreitig, dass der Klägerin gegen ihren Ehemann ein Zugewinnausgleichsanspruch zugestanden hatte. Streit bestand nur über die Höhe dieses Anspruchs. Dann aber durfte das Berufungsgericht davon ausgehen , dass der Klägerin jedenfalls irgendein Schaden entstanden ist.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 16.09.2010 - 4 O 16/06 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.10.2011 - 5 U 1/10 -

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.