vorgehend
Landgericht Landshut, 1 HKO 766/05, 01.02.2006
Oberlandesgericht München, 23 U 2306/06, 23.11.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 302/06 Verkündet am:
16. März 2009
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wertpapierdarlehen

a) Die Beschaffung der für einen Squeeze-out gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG
erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens
(§ 607 BGB) ist grundsätzlich kein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des
Übertragungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch. Das gilt auch dann,
wenn der Darlehensnehmer eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlassenen
Aktien nicht beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Dividende
, Bezugsrechte) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen.

b) Darlehenshalber überlassene Aktien werden von dem Darlehensnehmer nur dann
i.S. der §§ 28, 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG "für Rechnung" des Darlehensgebers gehal-
ten, wenn dieser nach der vertraglichen Regelung weiterhin Einfluss auf die
Stimmrechtsausübung nehmen kann.

c) Die Beschränkung der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG auf Aktionäre
, welche die Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben,
findet im Fall eines Aktienerwerbs und erst recht im Fall einer Klageerhebung vor
Inkrafttreten der Vorschrift (1. November 2005) keine Anwendung.

d) Die Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 327 a Abs. 1 AktG
konnte auch schon vor Inkrafttreten des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (1. November
2005) nach Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG nicht auf abfindungsbezogene
Informationsmängel gestützt werden (vgl. auch Senat, BGHZ
146, 179).

e) § 327 c Abs. 3 AktG verlangt nicht die Vorlage eines Konzernabschlusses.
BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 302/06 - OLG München
LG Landshut
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landshut vom 1. Februar 2006, soweit den Klagen der Kläger zu 14 und 19 gegen den Übertragungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25. Februar 2005 stattgegeben worden ist (Ziff. I. des Tenors ), wie folgt abgeändert: Die Klagen der Kläger zu 14 und 19 werden abgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der beklagten Kommanditgesellschaft auf Aktien, der L. Holding KGaA, deren Gründer und persönlich haftender Gesellschafter J. L. (nachfolgend J.L.) ist. Er hielt im Jahr 2004 ca. 1,19 % der Kommanditaktien der Beklagten; ca. 31,33 % wurden von der J. L. GmbH (nachfolgend J.L. GmbH) und ca. 62,59 % von der L. Beteiligungs-GmbH (nachfolgend L. Bet.-GmbH) gehalten, deren Gesellschafter die Ehefrau und die Töchter des J.L. sind. Er selbst ist an der J.L. GmbH mit knapp 100 % beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Durch Wertpapierdarlehensverträge vom 18. Oktober 2004 übertrugen J.L. und die J.L. GmbH ihre Kommanditaktien gegen ein jährliches Entgelt von 5.000,00 € bzw. 50.000,00 € auf die L. Bet.-GmbH. Gemäß den Verträgen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und erstmalig zum 30. Juni 2007 kündbar waren, sollte der Gegenwert sämtlicher während der Laufzeit des Darlehens auf die Darlehenspapiere entfallender Bardividenden den Darlehensgebern zustehen ; ihnen hatte die Darlehensnehmerin auch auf die Darlehenspapiere entfallende Bezugsrechte zur Verfügung zu stellen und bei Beendigung des Vertrages Aktien gleicher Art und Menge zurückzugeben.
2
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 zeigte die L. Bet.-GmbH der Beklagten ihre nunmehr auf mehr als 95 % angewachsene Beteiligung am Grundkapital an und verlangte die Durchführung eines Squeeze out-Verfahrens gemäß §§ 327 a ff. AktG. In der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25. Februar 2005 wurde dann die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 28,52 € je Stückaktie beschlossen (TOP 3). Mit Ausnahme der Kläger zu 14 und 19 waren die Kläger in der Hauptversammlung anwesend oder vertreten und haben gegen den Beschluss Widerspruch erklärt. Viele von ihnen haben ihre Aktien an der Beklagten erst nach Bekanntgabe der Tagesordnung erworben.
3
Zuletzt nur noch gegen den Übertragungsbeschluss (TOP 3) richten sich die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen aller 19 Kläger. Das Landgericht hat die Nichtigkeit dieses Beschlusses festgestellt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klagen der Kläger zu 14 und 19 und im Übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
5
Der Umstand, dass die Kläger zu 9 bis 11, 14 und 18 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, führt nicht zum Erlass eines Teilversäumnisurteils ihnen gegenüber (§ 555 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 331 ZPO), weil alle Kläger im Hinblick auf die von ihnen erstrebten Urteilswirkungen des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG notwendige Streitgenossen i.S. des § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO sind (vgl. Senat, BGHZ 122, 211, 240; Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, Tz. 55 "Kirch/Deutsche Bank" ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ) und daher die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten gelten.
6
I. Das Berufungsgericht (ZIP 2006, 2370; dazu Kumpan/Mittermeier, ZIP 2009, 404; C. Schäfer/Dette, NZG 2009, 1) hält den angegriffenen Übertragungsbeschluss (§ 327 a AktG) für nichtig gemäß § 241 Nr. 3 AktG. Soweit § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG ein Übertragungsverlangen eines Aktionärs, dem 95 % des Grundkapitals gehören, voraussetze, bedeute dies, dass ein Rechtssubjekt Vollrechtsinhaber der Aktien sein müsse. Insoweit sei zwar auf die formale Eigentümerstellung abzustellen. Jedoch seien Korrekturen bei Rechtsmissbrauch oder bei Gesetzesumgehung angezeigt. Es spreche einiges dafür, dass die Erreichung des Schwellenwerts von 95 % mittels eines Wertpapierdarlehens stets als Umgehungsgeschäft oder das Übertragungsverlangen in diesem Fall als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Dies könne jedoch dahinstehen , weil ein Rechtsmissbrauch hier jedenfalls deshalb vorliege, weil aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung der wirtschaftliche Gehalt der Aktien bei den Darlehensgebern verblieben sei und mit den Wertpapierdarlehen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht vorrangig der Zweck einer Gewinnerzielung der Darlehensnehmerin durch Weiterveräußerung der "entliehenen" Aktien , sondern deren Bündelung bei der L. Bet.-GmbH auf unbestimmte Zeit - vergleichbar einer treuhänderischen Übertragung - bezweckt gewesen sei. Im Ergebnis entbehre der Übertragungsbeschluss damit einer gesetzlichen Grundlage und sei deshalb nichtig.
7
II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Verschaffung der für § 327 a AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens führt weder generell noch in der vorliegenden Ausgestaltung zur Nichtigkeit oder zur Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses.
8
1. Fehlgehend meint das Berufungsgericht, es handele sich hier um einen Hauptversammlungsbeschluss "ohne gesetzliche Grundlage" wie im Fall des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1991 (BLw 54/95, BGHZ 132, 353). Das Berufungsgericht widerspricht damit insofern sich selbst, als es - zutreffend - davon ausgeht, dass für die Beurteilung, ob einem Aktionär Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals i.S. des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG "gehören", auf die formale Eigentümerposition abzustellen ist (vgl. Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl. § 327 a Rdn. 16; Hüffer, AktG 8. Aufl. § 327 a Rdn. 12; Schüppen/Tretter in Haarmann/Schüppen, WpÜG 3. Aufl. § 327 a AktG Rdn. 8 m.w.Nachw.; Schäfer/Dette, NZG 2009, 1, 4 f.) und der Aktienerwerb aufgrund eines Wertpapierdarlehens "grundsätzlich" diese Voraussetzung erfüllt. Ein Wertpapierdarlehen , welches als Sachdarlehen i.S. von § 607 BGB zu qualifizieren ist (vgl. z.B. Schmid/Mühlhäuser, BB 2001, 2609 m.w.Nachw.) vermittelt dem Darlehensnehmer kein "Aktieneigentum zweiter Klasse" (zutreffend Kort, AG 2006, 557, 563), sondern Volleigentum an den "entliehenen" Aktien. Dementsprechend wurde in den vorliegenden Darlehensverträgen vereinbart, "dass mit der Übertragung der Darlehenspapiere das unbeschränkte Eigentum an den Darlehenspapieren auf die Darlehensnehmerin übergeht" und diese "berechtigt ist, mit den Darlehenspapieren nach ihrem Belieben zu verfahren". Allein auf das sachenrechtliche Eigentum an einer Aktienmehrheit von 95 % kommt es nach dem Wortsinn, der Entstehungsgeschichte und der Systematik des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG an (vgl. dazu im Einzelnen Kumpan/Mittermeier, ZIP 2009, 404, 406 m.Nachw.).
9
a) Entgegen einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen Auffassung liegt in der Beschaffung der für § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Mehrheit von 95 % mittels eines Wertpapierdarlehens auch dann keine zur Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses führende Gesetzesumgehung, wenn dieses Vorgehen lediglich dem - mehr oder weniger vorübergehenden - Erreichen der Beteiligungsschwelle von 95 % dienen soll (so aber Ph. Baums, WM 2001, 1843, 1846; Geibel/Süßmann/Grzimek, WpÜG § 327 f AktG [Art. 7] Rdn. 12). Das Gesetz verlangt lediglich eine Kapitalmehrheit von 95 %, die auch durch Zurechnung gemäß § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2, 4 AktG zustande kommen kann, und trifft im Übrigen keine Regelung über die erforderliche Art des Erwerbs dieser Beteiligung (Kölner Komm.z.WpÜG/Hasselbach § 327 a AktG Rdn. 27; Hüffer aaO § 327 a Rdn. 7; Kort aaO S. 557 f.; Schäfer/Dette aaO S. 5, 7 zu IV 2; Kumpan/Mittermeier aaO S. 407). Anders als der Zweck einer Eingliederung (§§ 319 ff. AktG), die gemäß § 327 Abs. 1 Nr. 3 AktG u.a. dann kraft Gesetzes endet, wenn erneut Minderheitsaktionäre eintreten, besteht der - für die Frage einer Gesetzesumgehung maßgebliche - Gesetzeszweck der §§ 327 a ff. AktG nicht darin, einem Hauptaktionär die dauerhafte Stellung als Alleinaktionär zu sichern (vgl. Kort aaO S. 560; Krieger, BB 2002, 53, 62; Markwardt, BB 2004, 277, 285; insoweit auch Fleischer, ZGR 2002, 757, 778). Vielmehr geht der Gesetzeszweck der §§ 327 a ff. AktG dahin, im Interesse einer effizienten Unternehmensführung die Ausschließung einer kleinen Aktionärsminderheit mit einer Beteiligung von insgesamt bis zu 5 % aus der Gesellschaft (gegen volle Abfindung) zu ermöglichen, weil ihretwegen ein hoher "Formalaufwand" betrieben werden muss und es "ökonomisch keinen Sinn macht, derart kleine Minderheiten in der AG zu belassen" (Begr.RegE BTDrucks. 14/7034 S. 31; Schäfer/Dette aaO S. 4). Soweit § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG für einen Squeeze out eine Kapitalmehrheit von 95 % voraussetzt, zielt das Gesetz nicht auf die dauerhafte Verfestigung der Herrschaftsmacht eines Großaktionärs, sondern hat in erster Linie die verbleibenden 5 % als eine "im deutschen Aktienrecht anerkannte Größenordnung für die Festlegung einer Minderheit" im Blick (vgl. Begr.RegE aaO S. 72; Schäfer/Dette aaO S. 4), die keinen Bestandsschutz gegenüber einem Squeeze out genießen soll.
10
b) Es trifft - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - im Übrigen auch nicht zu, dass die in § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG vorausgesetzte Kapital- mehrheit bei einem einzigen Rechtssubjekt konzentriert sein muss. Das Gegenteil ergibt sich aus der Zurechnungsnorm des § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG, der eine Zurechnung der von dem Hauptaktionär nur mittelbar gehaltenen Beteiligungen vorsieht. Danach kann auch durch Addition der Kapitalbeteiligungen des Hauptaktionärs und von ihm abhängiger Gesellschaften die Beteiligungsschwelle von 95 % erreicht werden (vgl. Schäfer/Dette aaO S. 4), was nach den Gesetzesmaterialien ein aufwändiges "Umhängen" der Beteiligungen zwecks Schaffung der formalen Voraussetzungen des § 327 a AktG überflüssig machen soll (Begr.RegE aaO S. 72; Großkomm.z.AktG/Fleischer 4. Aufl. § 327 a Rdn. 37). Daraus ergibt sich zugleich, dass eine Mehrheitsbeschaffung mit dem alleinigen Ziel eines Squeeze out - z.B. durch "Umhängen" von Beteiligungen - vom Gesetzgeber nicht missbilligt wird. Ebenso wenig ist § 327 a AktG ein "Verbot" der nur vorübergehenden Vereinigung der Anteile mehrerer Rechtsträger zum Zwecke eines Squeeze out zu entnehmen (in diesem Sinne aber Ph. Baums aaO; Fleischer, ZGR 2002, 757, 778; Grunewald, ZIP 2002, 18 f.). Allenfalls kann sich bei einer solchen Konstellation die Frage eines Rechtsmissbrauchs stellen, der dann aber ggf. auch nach Auffassung der Mehrzahl der dafür plädierenden Autoren lediglich die Anfechtbarkeit, nicht jedoch die von dem Berufungsgericht angenommene Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses rechtfertigen könnte (vgl. MünchKommAktG/Grunewald 2. Aufl. § 327 a Rdn. 20; Habersack aaO § 327 a Rdn. 27; Großkomm.z.AktG/Fleischer aaO § 327 a Rdn. 36; Singhof in Spindler/Stilz, AktG § 327 a Rdn. 16; gegen Anfechtbarkeit selbst in den im Schrifttum diskutierten Missbrauchsfällen Kölner Komm.z.AktG/Koppensteiner 3. Aufl. § 327 f Rdn. 11).
11
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall auch kein Rechtsmissbrauch gegeben.
12
a) Ebenso wie die Frage einer Gesetzesumgehung (dazu oben 1) lässt sich auch diejenige eines Rechtsmissbrauchs nicht allein anhand der Ziele des Vorgehens, sondern nur in Relation zu der gesetzgeberischen Zielsetzung beurteilen (vgl. Fröde, NZG 2007, 729, 732). Wie schon erwähnt, verfolgen die §§ 327 a ff. AktG das rechtspolitische Ziel, einem Hauptaktionär, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals "gehören", die Ausschließung einer Restminderheit von 5 % im Interesse einer effizienten Unternehmensführung zu ermöglichen. Die Praxis zeige - so die Gesetzesmaterialien -, dass Kleinstbeteiligungen oftmals missbraucht würden, um den Mehrheitsaktionär bei der Unternehmensführung zu behindern und ihn zu - nicht von der Sache her gebotenen - finanziellen Zugeständnissen zu veranlassen (Begr.RegE BT-Drucks. aaO S. 31 f.). Andererseits könnten die Kleinstbeteiligten regelmäßig keinen relevanten Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen , weshalb ihr Interessenschwerpunkt auf der Vermögenskomponente ihrer Beteiligung liege, deren Verlust mit einer vollen wirtschaftlichen Entschädigung hinreichend kompensiert werde (Begr.RegE aaO S. 32 mit Hinweis auf BVerfGE 100, 289, 305). Die auf Kostenersparnis und Missbrauchseindämmung ausgerichtete Zielsetzung hat auch das Bundesverfassungsgericht gebilligt und ausgeführt, ein Missbrauch könne nicht allein darin gesehen werden, dass ein Mehrheitsaktionär das Ziel verfolge, sich weniger verbliebener Minderheitsaktionäre zu entledigen (BVerfG NJW 2001, 279, 281 "Moto-Meter"; BVerfG ZIP 2007, 1261; 2007, 2121).
13
Mehrheitsaktionärin war die L. Bet.-GmbH auch schon vor der Wertpapierleihe. Ihr hätte die für § 327 a AktG erforderliche Mehrheit in der vorliegenden Familiengesellschaft ebenso gut auch durch zulässiges "Umhängen" der Beteiligungen verschafft werden können (vgl. oben 1.).
14
b) Einer sachlichen Rechtfertigung bedarf der Übertragungsbeschluss gemäß § 327 a AktG nach einhelliger Auffassung nicht (vgl. die Nachweise bei Schäfer/Dette aaO S. 4 Fn. 46). Der Gesetzgeber selbst hat die Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen, weshalb der Squeeze out seine Rechtfertigung "in sich" trägt (vgl. Großkomm.z.AktG/Fleischer aaO § 327 a Rdn. 75 m.w.Nachw.; Schäfer/Dette aaO; vgl. auch BGHZ 76, 352, 353 f.; 103, 184, 189 ff.). Der von einem unmittelbar oder mittelbar (vgl. § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG) wenigstens 95 % des Grundkapitals haltenden Hauptaktionär verfolgte Zweck, mittels eines Squeeze out Behinderungen bei der Unternehmensführung (einschließlich der Konzernführung) durch die übrigen Inhaber von Klein- und Kleinstbeteiligungen zu vermeiden, ist grundsätzlich legitim , ohne dass es auf das Vorliegen zusätzlicher (übergeordneter) unternehmerischer Gründe im Einzelfall ankommt (vgl. BVerfG ZIP 2007, 2121). Die Legitimität des genannten Zwecks hängt nicht davon ab, wie lange der Hauptaktionär die ihm gehörenden oder ihm gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnenden Aktien unmittelbar oder mittelbar hält (Kort aaO S. 560). Den Interessen der Minderheit , zu welcher die (unmittelbaren) Inhaber von gemäß § 16 Abs. 4 AktG zugerechneten Aktien selbstverständlich nicht gehören (vgl. Schäfer/Dette aaO S. 5), wird durch das Erfordernis einer angemessenen Barabfindung (§ 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG) im Sinne einer vollen wirtschaftlichen Entschädigung Rechnung getragen.
15
c) Entgegen einer in Teilen des Schrifttums verbreiteten Auffassung (vgl. z.B. Großkomm.z.AktG/Fleischer aaO § 327 a Rdn. 79; Habersack aaO § 327 a Rdn. 29 jew. m.w.Nachw.) ist aus einer mehr oder weniger vorübergehend beabsichtigten Erreichung der Schwelle von 95 % - wie hier mittels eines Wertpapierdarlehens - für sich allein auch kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch vor und bei Fassung des Übertragungsbeschlusses mit der Folge zu entnehmen, dass der Hauptaktionär eine übergeordnete unternehmerische Zielsetzung dar- legen müsste (vgl. dagegen Kölner Komm.z.WpÜG/Hasselbach § 327 a AktG Rdn. 27; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, AktG § 327 f Rdn. 15; Fröde, NZG 2007, 729, 734; Schäfer/Dette aaO S. 5). Abgesehen davon, dass dies doch wieder auf das - im Gesetz nicht angelegte - Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung hinausliefe, lässt § 327 a AktG völlig offen, auf welche Weise und für wie lange sich der Hauptaktionär die für ein Übertragungsverlangen gemäß § 327 a Abs. 1 AktG erforderliche Mehrheit von 95 % verschafft (vgl. Kort aaO S. 557, 560; Schäfer/Dette aaO S. 5; Schnorbus aaO; wohl auch Kölner Komm.z.AktG/Koppensteiner aaO § 327 f Rdn. 11). Ein beabsichtigtes Halten "auf Ewig" kann fraglos nicht vorausgesetzt werden. Erst recht verlangt das Gesetz nicht, dass der Hauptaktionär die Mehrheit von 95 % gegen Zahlung des vollen Gegenwerts erworben haben muss, sondern knüpft allein an die (formale ) Rechtsinhaberschaft an (vgl. Schäfer/Dette aaO). Ein irgendwie geartetes "Haltefristerfordernis" ergäbe keinen Sinn (vgl. Kort aaO S. 561 f.), weil dadurch die Minderheit keinen Bestandsschutz gegenüber einem Squeeze out erlangen würde, die von dem Gesetzgeber bezweckte Flexibilität der Unternehmensführung aber verfehlt oder nachhaltig behindert würde.
16
d) Da das Gesetz eine Mehrheitsbeschaffung mit dem Ziel eines Squeeze out nicht verbietet oder missbilligt, kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein Rechtsmissbrauch auch nicht darin gesehen werden, dass nach den vorliegenden Darlehensverträgen einzelne mit den "entliehenen" Aktien verbundene Vermögensrechte schuldrechtlich bei den Darlehensgebern verbleiben sollten. Das betrifft lediglich das Innenverhältnis der Vertragsparteien und ändert an dem Erreichen der in § 327 a AktG allein vorausgesetzten Beteiligungsschwelle von 95 % nichts. Soweit das Berufungsgericht einen Missbrauchsaspekt auch darin sehen will, dass die Darlehensnehmerin (L. Bet.-GmbH) eine Weiterveräußerung der "entliehenen" Aktien entgegen dem üblichen Zweck eines Wertpapierdarlehens nicht beabsichtigt habe, konterka- riert es den von ihm selbst - allerdings zu Unrecht - angenommenen Zweck der §§ 327 a ff. AktG, eine dauerhafte Alleinherrschaft des Hauptaktionärs zu sichern , die im Fall einer Weiterveräußerung der entliehenen Aktien gerade nicht gewährleistet wäre. Maßgeblich sind indes nicht irgendwelche, im Regelfall kaum nachweisbare "Absichten", sondern die vertragliche Regelung, welche einen Vollrechtserwerb des Aktieneigentums durch den Darlehensnehmer vorsieht (vgl. oben II 1 vor a) und mit einer zumindest bis 30. Juni 2007 reichenden und darüber hinaus offenen Laufzeit sogar dem (tatsächlich nicht bestehenden) Erfordernis einer angemessenen "Haltefrist" genügen würde.
17
e) Von einem Rechtsmissbrauch kann im vorliegenden Fall umso weniger ausgegangen werden, als es sich bei der Beklagten um eine Familiengesellschaft handelt, in der schon vor der Aktientransaktion auf die L. Bet.-GmbH eine Aktionärsminderheit von - unter Einschluss der Kläger - weniger als 5 % einem Familienverbund gegenüberstand. Dieser ermöglicht zwar hier keine von den beiden Wertpapierdarlehen unabhängige Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG. Da aber die darlehenshalber übertragenen Aktien aus dem Familienverbund stammen und darin verbleiben sollen, ist der vorliegende Fall mit einer kurzzeitigen Vereinigung der Anteile mehrerer nur zu Zwecken eines Squeeze out zusammengeschlossener Aktionäre, welche das Schrifttum zum Teil als missbräuchlich ansieht (vgl. Habersack aaO § 327 a Rdn. 29; MünchKommAktG/Grunewald aaO § 327 a Rdn. 21 f.), ohnehin nicht vergleichbar.
18
III. Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Eine abschließende Entscheidung über die Klagen der meisten Kläger gegen den Übertragungsbeschluss ist dem Senat allerdings verwehrt, weil das Berufungsgericht sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht mit den von etli- chen Klägern zusätzlich - auch mit entsprechenden Gegenrügen in der Revisionsinstanz - geltend gemachten Anfechtungsgründen, die ggf. allen gemäß § 245 a.F. AktG klagebefugten Klägern zugute kämen (vgl. BGHZ 122, 211, 240; Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 ZIP 2009, 460, 470 Tz. 55), befasst hat. Dazu bedarf es zum Teil noch tatrichterlicher Feststellungen, soweit die geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht schon aus Rechtsgründen zu verneinen sind. Abweisungsreif sind indes die Klagen der Kläger zu 14 und 19, weil ihnen schon die Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 AktG fehlt und Nichtigkeitsgründe auch von den übrigen Klägern nicht dargetan sind.
19
1. Nach den in der Revisionsinstanz nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Kläger zu 14 und 19 in der Hauptversammlung weder anwesend noch vertreten, weshalb ihnen schon aus diesem Grund eine Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG fehlt. Auch eine Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 2 AktG scheidet aus, weil ein Einberufungsoder Bekanntmachungsmangel im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt (vgl. dazu unten IV 1 b). Ebenso wenig besteht eine Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 3 a.F. AktG i.V.m. § 243 Abs. 2 AktG im Hinblick auf den von der Hauptaktionärin der Beklagten (L. Bet.-GmbH) mit dem Squeeze out erstrebten Vorteil (vgl. § 327 f Satz 1 AktG). Der Kläger zu 19 hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 16) überdies die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG nicht eingehalten.
20
Der sonach gebotenen Abweisung der Klage der Kläger zu 14 und 19 steht nicht entgegen, dass zwischen sämtlichen Klägern eine notwendige Streitgenossenschaft i.S. des § 62 Abs. 1 Fall 1 ZPO besteht, weil es sich insoweit nicht um eine Entscheidung über das gemeinsame streitige Rechtsverhältnis handelt (vgl. Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 aaO Tz. 55 "Kirch/Deutsche Bank").
21
2. Was die Klagen der übrigen Kläger angeht, so geht das Berufungsgericht zutreffend von ihrer Klagebefugnis nach der zur Zeit des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses (und der Klageerhebung) geltenden Vorschrift des § 245 Nr. 1 a.F. AktG aus, weshalb auch diejenigen Kläger klagebefugt sind, die nicht nachgewiesen haben, dass sie die Aktien vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben, wie von der am 1. November 2005 in Kraft getretenen Neufassung des § 245 Nr. 1 AktG vorausgesetzt.
22
Das Fehlen einer Übergangsregelung ist noch kein hinreichender Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 245 Nr. 1 AktG auch eine nach altem Recht bereits entstandene Anfechtungsbefugnis beseitigen wollen (vgl. Lochner, ZIP 2006, 135; Neumann/Siebmann, DB 2006, 435). Die Anfechtungsbefugnis ist ein subjektives Recht (vgl. Hüffer aaO § 245 Rdn. 2 m.w.Nachw.), in das ohnehin nicht ohne weiteres durch eine Gesetzesänderung quasi rückwirkend eingegriffen werden kann. Jedenfalls kann von einem entsprechenden Eingriffswillen des Gesetzes nicht ausgegangen werden. Zum einen handelt es sich in § 245 AktG - anders als in dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2005 (XII ZR 70/03, NJW 2005, 1428 zur Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung) - um Formalregelungen in zeitlicher Hinsicht. Hinzu kommt, dass durch die Neuregelung "Fehlanreize" zum Erwerb von Aktien durch räuberische Aktionäre nach Bekanntmachung der Tagesordnung vermieden werden sollen (vgl. BTDrucks. 15/5092 S. 27), was sich nicht auf einen schon geraume Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes getätigten Aktienerwerb beziehen kann. Auf die etwaige Kenntnis der oder einiger der Kläger von der bevorstehenden Gesetzesänderung kommt es (entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt am Main ZIP 2006, 370, 371 f.) nicht an, weil eine bestehende Rechtslage auch sonst bis zu ihrer Änderung zur Erlangung bestimmter Rechtspositionen ausgenutzt werden kann.
23
Zum gleichen Ergebnis gelangt man hier, wenn man mit dem Berufungsgericht darauf abstellt, dass mit der Gesetzesänderung jedenfalls nicht die Anfechtungsbefugnis in bereits laufenden Anfechtungsprozessen beseitigt werde, und man damit der Sache nach die Grundsätze des intertemporalen Zivilprozessrechts anwendet (vgl. dazu Senat, BGHZ 172, 136, 145 Tz. 25). Zwar handelt es sich bei der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 AktG nicht um eine Prozess -, sondern um eine materielle Klagevoraussetzung (vgl. Sen.Beschl. v. 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, AG 2007, 863 Tz. 6). Sie ist aber, wie auch ihre Behandlung im Rahmen der notwendigen Streitgenossenschaft zeigt (vgl. oben III 1), einem prozessualen Erfordernis jedenfalls angenähert.
24
IV. Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat im Übrigen auf Folgendes hin:
25
1. Die nachstehenden, von den Klägern geltend gemachten (Nichtigkeitsoder ) Anfechtungsgründe sind nicht schlüssig:
26
a) Soweit die Kläger die Verfassungsmäßigkeit des Squeeze out-Verfahrens überhaupt in Abrede stellen, ist auf die gegenteilige, bereits oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen. Soweit die Höhe der Abfindung im konkreten Fall gerügt wird, ist das weder ein Nichtigkeits - noch ein Anfechtungsgrund (vgl. § 327 f Satz 2 AktG).
27
b) Ein Anfechtungsgrund wegen eines Einberufungs- oder Bekanntmachungsmangels i.S. von § 245 Nr. 2 AktG liegt nicht darin, dass nur der persönlich haftende Gesellschafter J.L. - und nicht auch noch zusätzlich die weitere persönlich haftende Gesellschafterin J.L. GmbH - die Hauptversammlung vom 25. Februar 2005 einberufen und Vorschläge zur Beschlussfassung gemacht hat. Gemäß § 19 (2) der Satzung der Beklagten soll die Hauptversammlung zwar grundsätzlich durch "die persönlich haftenden Gesellschafter" (oder durch den Aufsichtsrat) einberufen werden. Diese Regelung wird jedoch durch § 12 (1) Abs. 2 der Satzung modifiziert, weil danach die J.L. GmbH nicht geschäftsführungsbefugt ist, solange eine natürliche Person - hier J.L. - geschäftsführungsbefugter persönlich haftender Gesellschafter und zur Wahrnehmung der Geschäftsführung in der Lage ist. Die Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Mitteilungen und Bekanntmachungen (§ 283 Nr. 6 i.V.m. §§ 121 ff. AktG) ist in einer KGaA wie der Beklagten Sache der Geschäftsführung und damit grundsätzlich den geschäftsführungs - und vertretungsbefugten Komplementären zugewiesen (vgl. Großkomm.z.AktG/Assmann/Sethe 4. Aufl. § 283 Rdn. 26; MünchKommAktG/ Semler/Perlitt 2. Aufl. § 283 Rdn. 8 f.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 12 (1) Abs. 3 der Satzung. Im Übrigen wäre es ohnehin eine reine Förmelei, neben der Einberufung und den Beschlussvorschlägen des Komplementärs J.L. entsprechende Maßnahmen der von ihm selbst als Geschäftsführer vertretenen J.L. GmbH zu verlangen, obwohl er zugleich für diese handeln kann. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Handeln des einzelnen Mitglieds eines Kollegialorgans (dazu BGHZ 149, 158).
28
c) Unerheblich ist, dass "die Erklärung nach § 327 b Abs. 3 AktG" der D. AG vom 4. Januar 2005 nur den Gesetzestext dieser Vorschrift wiedergibt, weil der Gesetzgeber zusätzliche Anforderungen nicht aufgestellt hat (vgl. BT-Drucks. 14/7034 S. 72). Insbesondere muss nicht garantiert werden , dass auch in Spruchverfahren festgesetzte Erhöhungen der Abfindung gezahlt werden (vgl. Sen.Beschl. v. 25. Oktober 2005 - II ZR 327/03, ZIP 2005, 2107 f. zu 3.; BVerfG ZIP 2007, 1261 Tz. 27).
29
d) Kein Anfechtungsgrund ist ferner die fehlende Vorlage des Konzernabschlusses für 2004, weil § 327 c Abs. 3 AktG seinem Wortlaut nach eine entsprechende Vorlagepflicht nicht vorsieht und eine darüber hinausgehende Aus- legung der Vorschrift wegen ihres abschließend enumerativen Charakters nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Hamburg ZIP 2003, 2076, 2079; OLG Düsseldorf ZIP 2005, 441; Hüffer aaO § 327 c Rdn. 6 m.w.Nachw.).
30
e) Ebenso wenig erfolgreich und überdies kaum verständlich ist die Rüge , dass von der Beklagten selbst erworbene und dann eingezogene Aktien "bei der Summe der Aktien hätten berücksichtigt werden müssen, da der Kauf entgegen der Ermächtigung nicht an der Börse erfolgt" sei. Die Art und Weise des Aktienerwerbs ist unerheblich, weil gemäß § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 AktG eigene Aktien der Gesellschaft ohnehin stets abzusetzen sind. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 314 ZPO; vgl. Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 540 Rdn. 6) wurde die Schwelle von 95 % des Grundkapitals (§ 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG) erreicht.
31
f) Soweit einige der Kläger geltend machen, dass ein Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers nicht mit den Stimmen der L. Bet.-GmbH hätte abgelehnt werden dürfen, ist schon die Relevanz des angeblichen Verstoßes für den allein noch im Streit stehenden Übertragungsbeschluss gemäß § 327 a AktG nicht ersichtlich.
32
g) Soweit Einwände gegen die Bestellung des Prüfers der Barabfindung durch das Gericht (§ 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG) erhoben werden, ist dies im Hinblick auf die (nicht wahrgenommene) Möglichkeit der Anfechtung der gerichtlichen Bestellungsentscheidung (§ 327 c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 293 c Abs. 2 AktG i.V.m. § 10 Abs. 5 UmwG) unbehelflich. Davon abgesehen liegt in der zeitlich mit der Aufstellung des Berichts durch den Hauptaktionär (§ 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG) einhergehenden "Parallelprüfung" gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG ohnehin kein Verstoß gegen § 327 c Abs. 2 Satz 4, § 293 d Abs. 1 AktG, § 319 Abs. 3 HGB (vgl. Sen.Urt. v. 18. September 2006 - II ZR 225/04, AG 2006, 887 f. Tz. 14; Hüffer aaO § 327 c Rdn. 5 m.w.Nachw.).
33
h) Soweit die Kläger zu 14 und 15 die Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses wegen eines dadurch entstehenden "Sondervorteils für die Beteiligungs -GmbH" geltend machen, steht dem schon § 327 f Satz 1 AktG entgegen.
34
i) Aus Rechtsgründen ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, die J.L. GmbH habe ihre Mitteilungspflicht gemäß §§ 21, 22 WpHG bezüglich der darlehensweise erfolgten Übertragung ihrer Aktien auf die L. Bet.-GmbH verletzt , weshalb die L. Bet.-GmbH (Darlehensnehmerin) gemäß § 28 WpHG keine Rechte aus den entliehenen Aktien habe ausüben können. Zwar unterschritt der Anteil der J.L. GmbH infolge der darlehensweisen Übertragung ihrer Aktien mehrere Meldeschwellen des § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG. Eine etwaige Verletzung ihrer Mitteilungspflicht wäre aber nicht geeignet, zu einem Verlust der Rechte der L. Bet.-GmbH an den von ihr "entliehenen" Aktien zu führen. Abgesehen davon, dass ein Rechtsverlust gemäß § 28 WpHG nicht auf einen Rechtsnachfolger übergeht (vgl. Assmann/U.H. Schneider, WpHG 4. Aufl. § 28 Rdn. 70), erfasst der Rechtsverlust gemäß § 28 WpHG nur Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 WpHG zugerechnet werden. Ein Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG liegt hier nicht vor, weil die Darlehensnehmerin kein Tochterunternehmen der Darlehensgeberin war und ist. Ebenso wenig hielt die L. Bet.-GmbH die Aktien aufgrund des Darlehensvertrages "für Rechnung" der J.L. GmbH i.S. des § 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG. Zwar wird zum Teil vertreten, dass bei einem Wertpapierdarlehen ohne Weiterveräußerungsabsicht des Darlehensnehmers (wie im vorliegenden Fall) § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG eingreife und eine Zurechnung "auch zum Darlehensgeber" erfolge (vgl. Assmann/U.H. Schneider aaO § 22 Rdn. 71; Kumpan/Mittermeier, ZIP 2009, 404, 406 m.w.Nachw.). Dies kann jedoch - in Parallele zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG - richtigerweise nur dann gelten, wenn der Darlehensgeber nach der vertraglichen Regelung auf die Stimmrechtsausübung des Darlehensnehmers Einfluss nehmen kann (so zutreffend Kölner Komm.z.WpHG/v. Bülow § 22 Rdn. 2, 84; Fuchs/Dehlinger/ Zimmermann, WpHG § 22 Rdn. 56; Schäfer/Hamann/Opitz, Kapitalmarktgesetze 2. Aufl. § 22 WpHG Rdn. 49). Denn die §§ 22, 28 WpHG stellen die Stimmrechte in den Vordergrund. Nur im Fall eines mittelbaren Stimmrechts des seine Meldepflicht versäumenden Darlehensgebers erscheint die Sanktion eines unmittelbar den Darlehensnehmer treffenden Rechtsverlustes hinsichtlich der "entliehenen Aktien" gerechtfertigt. Ein entsprechendes Einflussnahmerecht der J.L. GmbH auf die Stimmrechtsausübung der L. Bet.-GmbH in der Beklagten ergibt sich jedoch aus dem Wertpapierdarlehensvertrag vom 18. Oktober 2004 nicht.
35
Eine Verletzung der Meldepflicht der L. Bet.-GmbH (Darlehensnehmerin) wird von den Klägern nicht behauptet. Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Mitteilung über die Erhöhung ihres Aktienanteils unter dem 20. Oktober 2004 veröffentlicht (§ 25 Abs. 1 a.F. WpHG).
36
2. Nicht schon aus Rechtsgründen zu verneinen sind hingegen weitere von den oder einzelnen Klägern vorgebrachte Anfechtungsgründe, wie die Behauptung , dass die Barabfindung nicht von der gerichtlich bestellten Prüferin geprüft (§ 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG) bzw. der Prüfbericht nicht von ihr unterzeichnet worden sei. Insoweit bedarf es noch tatrichterlicher Feststellungen. Das gleiche gilt für die von den Klägern behaupteten Informationspflichtverletzungen (§ 131 AktG), die - ebenso wie das Fehlen eines Prüfberichts gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG (vgl. MünchKommAktG/Grunewald aaO § 327 c Rdn. 15) - ggf. zur Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führen können.
Abfindungsbezogene Informationsmängel bleiben allerdings außer Betracht (vgl. auch BGHZ 146, 179, 181 ff.), wie sich - auch unabhängig von der Klarstellung in § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (Art. 1 Nr. 20 UMAG vom 22. September 2005, BGBl. I S. 2802) - aus Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG ergibt (vgl. Hasselbach aaO § 327 f Rdn. 4; H. Schmidt, FS Ulmer S. 543, 548 ff.). Die Parallele zu § 320 b Abs. 2 Satz 3 AktG (so Hüffer aaO § 327 f Rdn. 2 m.w.Nachw.) überzeugt daher nicht.
37
Weitere Anfechtungsgründe sind in dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteil nur andeutungsweise dargestellt und entziehen sich daher einer revisionsrechtlichen Beurteilung.
38
V. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien , zu treffen.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 01.02.2006 - 1 HKO 766/05 -
OLG München, Entscheidung vom 23.11.2006 - 23 U 2306/06 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2009 - II ZR 302/06 zitiert 22 §§.

Gesetz über den Wertpapierhandel


Wertpapierhandelsgesetz - WpHG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Aktiengesetz - AktG | § 246 Anfechtungsklage


(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten


(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständ

Aktiengesetz - AktG | § 243 Anfechtungsgründe


(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen D

Handelsgesetzbuch - HGB | § 319 Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe


(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 62 Notwendige Streitgenossenschaft


(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Strei

Aktiengesetz - AktG | § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs


(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreck

Aktiengesetz - AktG | § 241 Nichtigkeitsgründe


Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag


(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sache

Aktiengesetz - AktG | § 16 In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen


(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehen

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 22 Meldepflichten


(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 60

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 21 Verschwiegenheitspflicht


(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem

Aktiengesetz - AktG | § 245 Anfechtungsbefugnis


Zur Anfechtung ist befugt 1. jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;2. jeder in der Hauptver

Aktiengesetz - AktG | § 248 Urteilswirkung


(1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzü

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 10 Bestellung der Verschmelzungsprüfer


(1) Die Verschmelzungsprüfer werden auf Antrag des Vertretungsorgans vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger gemeinsam bestellt werden. Für den Ersatz

Aktiengesetz - AktG | § 327 Ende der Eingliederung


(1) Die Eingliederung endet 1. durch Beschluß der Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft,2. wenn die Hauptgesellschaft nicht mehr eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist,3. wenn sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesell

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 327/03 vom 25. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 9. Z

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2007 - II ZR 152/06

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG §§ 186 Abs. 3, 192, 203 Abs. 2, 221, 245 Abs. 1 Nr. 1 a) Ein Hauptversammlungsbeschluss, der den Vorstand zu einem Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandel

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 225/04 Verkündet am: 18. September 2006 V o n d r a s e k Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2005 - XII ZR 70/03

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2011 - II ZR 246/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil II ZR 246/09 Verkündet am: 19. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 240

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2011 - II ZR 229/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 229/09 Verkündet am: 22. März 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 245 Nr. 1, § 32

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2017 - II ZR 285/15

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. September 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2015 - 7 AktG 1/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht H. unter den Aktenzeichen 3 O 164/15, 12 O 27/15 und 12 O 28/15 rechtshängigen Anfechtungsklagen des Antragsgegners zu 3 gegen die Beschlüsse insgesamt und der Antragsgegner 1 und

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Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Die Eingliederung endet

1.
durch Beschluß der Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft,
2.
wenn die Hauptgesellschaft nicht mehr eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist,
3.
wenn sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft befinden,
4.
durch Auflösung der Hauptgesellschaft.

(2) Befinden sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft, so hat die Hauptgesellschaft dies der eingegliederten Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Vorstand der bisher eingegliederten Gesellschaft hat das Ende der Eingliederung, seinen Grund und seinen Zeitpunkt unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft anzumelden.

(4) Endet die Eingliederung, so haftet die frühere Hauptgesellschaft für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der bisher eingegliederten Gesellschaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Eingliederung fällig und daraus Ansprüche gegen die frühere Hauptgesellschaft in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die frühere Hauptgesellschaft den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.

(2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.

(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.

(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.

(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.

(1) Die Eingliederung endet

1.
durch Beschluß der Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft,
2.
wenn die Hauptgesellschaft nicht mehr eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist,
3.
wenn sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft befinden,
4.
durch Auflösung der Hauptgesellschaft.

(2) Befinden sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft, so hat die Hauptgesellschaft dies der eingegliederten Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Vorstand der bisher eingegliederten Gesellschaft hat das Ende der Eingliederung, seinen Grund und seinen Zeitpunkt unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft anzumelden.

(4) Endet die Eingliederung, so haftet die frühere Hauptgesellschaft für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der bisher eingegliederten Gesellschaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Eingliederung fällig und daraus Ansprüche gegen die frühere Hauptgesellschaft in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die frühere Hauptgesellschaft den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.

(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.

(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.

(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.

(1) Die Eingliederung endet

1.
durch Beschluß der Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft,
2.
wenn die Hauptgesellschaft nicht mehr eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist,
3.
wenn sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft befinden,
4.
durch Auflösung der Hauptgesellschaft.

(2) Befinden sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft, so hat die Hauptgesellschaft dies der eingegliederten Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Vorstand der bisher eingegliederten Gesellschaft hat das Ende der Eingliederung, seinen Grund und seinen Zeitpunkt unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft anzumelden.

(4) Endet die Eingliederung, so haftet die frühere Hauptgesellschaft für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der bisher eingegliederten Gesellschaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Eingliederung fällig und daraus Ansprüche gegen die frühere Hauptgesellschaft in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die frühere Hauptgesellschaft den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.

(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.

(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.

(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.

(1) Die Eingliederung endet

1.
durch Beschluß der Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft,
2.
wenn die Hauptgesellschaft nicht mehr eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist,
3.
wenn sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft befinden,
4.
durch Auflösung der Hauptgesellschaft.

(2) Befinden sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft, so hat die Hauptgesellschaft dies der eingegliederten Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Vorstand der bisher eingegliederten Gesellschaft hat das Ende der Eingliederung, seinen Grund und seinen Zeitpunkt unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft anzumelden.

(4) Endet die Eingliederung, so haftet die frühere Hauptgesellschaft für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der bisher eingegliederten Gesellschaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Eingliederung fällig und daraus Ansprüche gegen die frühere Hauptgesellschaft in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die frühere Hauptgesellschaft den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.

(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.

(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.

(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 70/03 Verkündet am:
26. Januar 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1600 Abs. 4 (= BGB Stand 12. April 2002 § 1600 Abs. 2)
§ 1600 Abs. 4 BGB gilt auch für Anfechtungsfälle, über die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht entschieden war.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - XII ZR 70/03 - OLG Stuttgart
AG Stuttgart
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte nicht der Vater ihres Sohnes ist. Das Kind wurde im Einvernehmen der Eltern während ihrer Ehe mittels heterologer Insemination gezeugt und ist am 29. August 2000 geboren. Im Februar 2001 trennten sich die Parteien. Mit der am 16. Januar 2002 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Vaterschaft des Beklagten angefochten. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

1. Seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neufassung des § 1600 BGB zum 1. Juli 1998 ist neben dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht, grundsätzlich auch die Mutter berechtigt , die Vaterschaft anzufechten. Für Fälle der heterologen Insemination hat der Gesetzgeber das Anfechtungsrecht durch das Kinderrechteverbesserungsgesetz vom 9. April 2002 (BGBl. I 1239) allerdings wieder eingeschränkt. Denn nach der zum 12. April 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen, wenn das Kind mit Einwilligung beider durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Eine Übergangsregelung für schon zuvor erhobene Anfechtungsklagen sieht das Gesetz nicht vor. 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die zum 12. April 2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB mangels Übergangsregelung auf die Anfechtung der Vaterschaft auch dann anwendbar, wenn das Kind vor der Gesetzesänderung geboren wurde, selbst wenn - wie hier - schon eine Anfechtungsklage rechtshängig war. Obwohl die gesetzliche Neuregelung damit auch ein schon bestehendes Anfechtungsrecht entfallen lasse, liege darin kein Fall einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung. Solange über eine Vaterschaftsanfechtungsklage nicht entschieden sei, liege noch kein in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand und damit auch keine echte Rückwir-
kung vor. Die mit der gesetzlichen Neuregelung bewirkte unechte Rückwirkung sei hingegen zulässig, weil das gesetzlich verfolgte Ziel, nämlich der Schutz der persönlichen Beziehungen der Kinder zu beiden Elternteilen, ein Vertrauen auf den Fortbestand der Anfechtungsmöglichkeit überwiege.

II.

Das hält den Angriffen der Revision stand. 1. Das Berufungsgericht hat das im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Recht angewandt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Dem steht auch nicht entgegen, daß die gesetzliche Neuregelung erst im Lauf des Berufungsverfahrens nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils in Kraft getreten ist (Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 780). 2. Die Anwendbarkeit der zum 12. April 2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) auf zuvor erhobene, aber noch nicht rechtskräftig beschiedene Anfechtungsklagen führt nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung.
a) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verläßlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfGE 45, 142, 167 f.). Wegen des unterschiedlichen Vertrauensschutzes verlaufen dabei die Grenzen der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung anders als diejenigen einer echten Rückwirkung (BVerfGE 31, 222, 226 f.).
Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 11, 139, 145 f.). Auch für diesen Fall können sich allerdings Ausnahmen ergeben. Das Rückwirkungsverbot , das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfGE 95, 64, 86 f.). Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht , wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (BVerfGE 101, 239, 263 f.; 88, 384, 404; 13, 261, 272). Demgegenüber ist eine unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfGE 95, 64, 86; 30, 392, 402 f.). Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 101, 239, 263). Allerdings können sich auch insoweit aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 30, 392, 402 f.; 95, 64, 86; 101, 239, 263). Entscheidend für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Geltung des § 1600 Abs. 2 BGB a.F. für schon rechtshängige Anfechtungsklagen ist mithin, ob die gesetzliche Regelung nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder ob sie auf nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit
lediglich zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Letzteres ist hier der Fall.
b) Die gesetzliche Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) greift nicht in schon in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte ein und führt deswegen nicht zu einer echten Rückwirkung. Denn insoweit ist zwischen der in § 1592 BGB geregelten Statusfrage und der späteren Anfechtung der Vaterschaft zu unterscheiden. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der Beklagte Vater des Kindes geworden, weil er im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Eines besonderen Hoheitsaktes bedurfte es für diese Rechtsfolge nicht. Deswegen war schon mit der Geburt ein abgeschlossener Rechtszustand hinsichtlich der Vaterschaft eingetreten, in den nur unter den Voraussetzungen einer echten Rückwirkung eingegriffen werden könnte. Grundlegend abweichend gestaltet sich die Situation hingegen bei Eingriffen in das bloße Recht zur Anfechtung der Vaterschaft. Zwar stand den Parteien seit der Geburt ihres Sohnes am 29. August 2000 nach der seinerzeit gültigen Fassung der §§ 1600 Abs. 1, 1600 b Abs. 1 BGB ein auf zwei Jahre befristetes Recht zur Anfechtung der Vaterschaft zu. Allerdings konnte weder das bloße Anfechtungsrecht, noch dessen Ausübung durch Erhebung einer Anfechtungsklage einen Vertrauenstatbestand im Sinne eines endgültig abgeschlossenen Sachverhalts begründen. Denn es handelt sich dabei nicht um ein eigenes Gestaltungsrecht des Anfechtungsberechtigten, weil die begehrte Rechtsfolge nach § 1599 Abs. 1 BGB i.V. mit § 640 h ZPO erst mit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung eintritt. Bis zum rechtskräftigen Abschluß hätte das Verfahren auch noch durch Klagrücknahme oder in anderer Weise (vgl. z.B. § 640 g ZPO) enden können. Eine abschließende Rechtsposition wäre der Klägerin deswegen erst mit Rechtskraft der auf ihren Anfechtungsantrag ergangenen Entscheidung erwachsen. Gesetzliche Änderungen bis zu diesem Zeit-
punkt konnten deswegen nur eine unechte Rückwirkung entfalten, soweit sie die (noch nicht endgültige) Rechtsposition der Klägerin nachträglich entwertet haben. Entsprechend enthält auch die mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz eingeführte einheitliche zweijährige Anfechtungsfrist keine verfassungsrechtlich bedenkliche echte Rückwirkung, weil zwischen der Entstehung des Abstammungsverhältnisses als abgeschlossener Sachverhalt und der Anfechtung der Vaterschaft zu unterscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO, 779 f.). 3. Die aus der fehlenden Übergangsregelung für die gesetzliche Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB a.F. folgende unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die vom Gesetzgeber angeordnete sofortige Geltung war für die Erreichung des Gesetzeszweckes geeignet und erforderlich, und die Gründe des Gesetzgebers für die Än derung der bisherigen Regelung überwiegen das Interesse der Klägerin an einem Fortbestand ihres uneingeschränkten Anfechtungsrechts.
a) Das bisherige Recht der Kindesmutter zur Anfechtung der Vaterschaft auch in Fällen der heterologen Insemination lief den Zielen eines besseren Schutzes des Kindeswohls zuwider. Zwar hatte der Senat die Rechtsbeziehungen und die unterhaltsrechtlichen Ansprüche in Fällen der heterologen Insemination auf der Grundlage des früheren Rechts geklärt. Danach erstreckte sich das Anfechtungsrecht der Eltern auch auf Fälle der heterologen Insemination; die spätere Anfechtung der Ehelichkeit war nicht allein wegen der Zustimmung zu dieser Art der Zeugung rechtsmißbräuchlich (Senatsurteil vom 12. Juli 1995 - XII ZR 128/94 - FamRZ 1995, 1272). Allerdings ließ die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes nicht entfallen, weil die Vereinba-
rung der Ehegatten zur Durchführung einer heterologen Insemination regelmäßig einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus dieser Zeugung hervorgegangenen Kindes enthält, aus dem sich für den Ehemann eine Unterhaltspflicht wie gegenüber einem ehelichen Kind ergibt (Senatsurteile vom 3. Mai 1995 - XII ZR 29/94 - BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861 und - XII ZR 89/94 - FamRZ 1995, 865). Die gesetzliche Neuregelung geht aus Gründen des Kindeswohls allerdings über diese frühere Rechtslage hinaus. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die eingeschränkte Anfechtbarkeit geeignet, aber auch erforderlich, um den auf diese Weise gezeugten Kindern eine vergleichbare Rechtsstellung im Verhältnis zu dem als ihrem Vater geltenden Mann zu verschaffen und zu erhalten , wie sie angenommene minderjährige Kinder haben (BT-Drucks. 14/2096 S. 7). Nur so können die dem Kindeswohl widersprechenden Konsequenzen, nämlich ein Verlust des Erbrechts und insbesondere der persönlichen Beziehungen zu dem (gesetzlichen) Vater vermieden werden. Wenn sich Eheleute und nicht miteinander verheiratete Paare bewußt für die Zeugung eines Kindes durch künstliche heterologe Insemination entscheiden, kann im Hinblick auf die Verantwortung der beteiligten Eltern für das auf diese Weise gezeugte Kind eine Aufkündigung der hierdurch rechtlich begründeten Vaterschaft durch nachträgliche Anfechtung nicht zugelassen werden (BT-Drucks. aaO). Dieser gesetzliche Zweck erforderte eine unmittelbare Geltung der Neuregelung für alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsklagen in Fällen heterologer Insemination. Die damit verbundene unechte Rückwirkung ist deswegen aus Verfassungsgründen nicht zu beanstanden. Der mit der Neuregelung verfolgte Zweck überwiegt auch entgegenstehende Interessen der Klägerin an einer Fortgeltung des Anfechtungsrechts.

b) Im übrigen ist das Vertrauen der Klägerin auf eine Fortgeltung ihres ohnehin erst zum 1. Juli 1998 eingeführten Anfechtungsrechts schon deswegen begrenzt, weil der Entwurf des Kinderrechteverbesserungsgesetzes bei Ausübung ihres Anfechtungsrechts durch Eingang der Klageschrift vom 14. Januar 2002 bereits vorlag und im Bundestag am 1. Februar 2002 beraten wurde. Der Ausschluß des Anfechtungsrechts in Fällen heterologer Insemination greift außerdem nur sehr eingeschränkt in die Rechte der Kindesmutter ein. Soweit mit der Anfechtung der Vaterschaft Unterhalts- und Erbrechte betroffen sind, handelt es sich um Ansprüche des Kindes gegenüber dem Vater. Das Rechtsverhältnis der Mutter zu dem Kind ist dadurch nur mittelbar betroffen. Auf die Kindesinteressen kommt es insoweit nicht an, weil dem Kind ein eigenes Anfechtungsrecht zusteht. Sofern sich ein mit der Trennung verbundener Streit der Kindeseltern nachteilig auf das Kindeswohl auswirkt, bieten die Vorschriften der §§ 1671, 1684 BGB hinreichend Möglichkeiten, dem zu begegnen. Gegenüber diesem Eingriff überwiegt der gesetzliche Zweck einer Stärkung des Kindeswohls. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist nämlich entscheidend darauf abzustellen, daß dem Kind mit einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung die weitere Bezugsperson entzogen würde, zumal der Samenspender anonym und nicht zu ermitteln ist. Eine solche unwiderrufliche Rechtsfolge soll dem Kind gegen seinen Willen nicht zugemutet werden. 4. Der Ausschluß des Anfechtungsrechts der Eltern in Fällen heterologer Insemination verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Von anderen Fällen der Vaterschaftsanfechtung unterscheidet sich der Ausschluss nach § 1600 Abs. 4 BGB schon dadurch, daß in Fällen heterologer
Insemination der Samenspender regelmäßig nicht bekannt ist. Das Gesetz will dem Kind aber aus Gründen des Kindeswohls stets einen Vater erhalten. Entsprechend ist auch der bloße Samenspender nicht zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt. Denn § 1600 Abs. 1 BGB räumt neben dem Kind, der Mutter und dem Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht, nur solchen weiteren Männern ein Anfechtungsrecht ein, die an Eides statt versichern, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das trifft für den Samenspender aber regelmäßig nicht zu (vgl. Dauner-Lieb/Heidel/Ring/Gutzeit/Klebeck BGB § 1600 Rdn. 20).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Hauptversammlungsbeschluss, der den Vorstand zu einem Bezugsrechtsausschluss
bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (§ 221 AktG) im
Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung (§§ 192 ff. AktG) ermächtigt (§ 203
Abs. 2 Satz 1 AktG analog; vgl. Sen.Beschl. v. 21. November 2005 - II ZR 79/04,
ZIP 2006, 368) und für den Fall eines Vorgehens in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestimmte Voraussetzungen in Anlehnung an diese
Vorschrift festlegt, ist rechtlich unbedenklich. Ob die in dem Hauptversammlungsbeschluss
genannten Voraussetzungen vorliegen, haben der Vorstand und der
Aufsichtsrat zu prüfen, wenn sie von der Ermächtigung Gebrauch machen wollen
(vgl. Sen. aaO; BGHZ 136, 133, 140).

b) Gemäß § 245 Nr. 1 AktG anfechtungsbefugt ist ein Aktionär auch, wenn er seinen
Widerspruch gegen den Beschluss schon vor dessen Fassung erklärt hat.
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2007 - II ZR 152/06 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen mangels Entscheidungserheblichkeit der in dem Berufungsurteil aufgeworfenen Grundsatzfragen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision kommt es im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss der Beklagten zu Punkt 7 der Tagesordnung vom 5. Juli 2005 nicht entscheidend darauf an, ob ein Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 AktG auch im vereinfachten Verfahren entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG - ohne konkrete sachliche Rechtfertigung der Maßnahme - zulässig ist. Das Berufungsgericht verkennt schon im Ansatz, dass der angefochtene, in Kombination mit einer bedingten Kapitalerhöhung (§§ 192 ff. AktG) und einer Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (§ 221 Abs. 1, 2 AktG) gefasste Hauptversamm- lungsbeschluss das Bezugsrecht der Aktionäre nicht von vornherein selbst ausschließt , sondern den Vorstand dazu im Bedarfsfall unter bestimmten Voraussetzungen nur ermächtigt, was nach ganz herrschender Auffassung entsprechend § 203 Abs. 2 Satz 1 AktG zulässig ist (vgl. Sen.Beschl. v. 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368; MünchKommAktG/Habersack 2. Aufl. § 221 Rdn. 173; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 221 Rdn. 39; Sethe, AG 1994, 342, 350; OLG München AG 1991, 210 f.; 1994, 372 f.).
3
a) Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21. November 2005 (aaO) klargestellt hat, gelten für einen Hauptversammlungsbeschluss, der den Vorstand zu einem Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen in Zusammenhang mit einer bedingten Kapitalerhöhung ermächtigt , die Grundsätze entsprechend, die der Senat für eine solche Ermächtigung im Rahmen eines genehmigten Kapitals (§§ 192 ff., 203 Abs. 2 Satz 1 AktG) entwickelt hat (BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold). Ein genehmigtes Kapital dient - ebenso wie die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelanleihen (§ 221 Abs. 2 AktG) - dazu, der Gesellschaft bzw. ihren Verwaltungsorganen die Bewegungsfreiheit zu geben, die erforderlich ist, um auf dem Kapital- oder Beteiligungsmarkt sich bietende Gelegenheiten rasch und erfolgreich ausnutzen zu können (BGHZ 136, 133, 136 f.; Sen.Urt. v. 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03, ZIP 2005, 2205 = AG 2006, 36 - Mangusta/ Commerzbank I), was im Einzelfall auch einen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich machen und rechtfertigen kann. Darüber hat aber dann nicht die Hauptversammlung, sondern der von ihr ermächtigte Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 204 Satz 4 AktG) zu entscheiden (BGHZ 136, 133, 139 f.).
4
Der regelmäßig auf künftige, noch unbestimmte Kapitalbeschaffungsmaßnahmen abzielende Ermächtigungsbeschluss bedarf seinerseits keiner sachlichen Rechtfertigung (vgl. BGHZ 136, 133, 138 ff.; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 203 Rdn. 27), die nur in Bezug auf eine konkrete Maßnahme sinnvoll beurteilt werden könnte (vgl. BGHZ 83, 319, 323 f.). Vielmehr hat die Hauptversammlung lediglich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die ihr in allgemeiner Form von der Verwaltung vorgeschlagene Maßnahme bei abstrakter Beurteilung im Interesse der Gesellschaft liegt (BGHZ 136, 133, 138). Bedarf sonach der Ermächtigungsbeschluss keiner sachlichen Rechtfertigung, kommt es für ihn auch auf die von der Klägerin in Abrede gestellte Anwendbarkeit des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht an, weil diese Vorschrift nur einen Spezialfall sachlicher Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses normiert (vgl. Seibert/ Kiem/Schüppen, Handbuch der kleinen AG 4. Aufl. Rdn. 888), die Zulässigkeit einer Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss nach allgemeinen Grundsätzen aber nicht ausschließt.
5
b) Der vorliegende Ermächtigungsbeschluss entspricht den im Senatsurteil vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133 ff.) aufgestellten Anforderungen. Die beabsichtigte Maßnahme ist in der vorgelegten Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht (§ 186 Abs. 4 AktG) und in dem Vorstandsbericht (Anl. K 11) ausreichend damit begründet worden, dass die Gesellschaft durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses die Flexibilität zu kurzfristiger Wahrnehmung günstiger Kapitalmarktsituationen erhalte und durch diese Maßnahme auch ein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden werden könne. Soweit der Beschlussinhalt Beschränkungen der Ermächtigung im Hinblick auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorsieht, ist damit eine Entscheidung der Hauptversammlung über die Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall nicht verbunden und wird dadurch der Vorstand (und der Aufsichtsrat) einer eigenverantwortlichen Prüfung der Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses nicht enthoben (vgl. BGHZ 136, 133, 140). Dementsprechend heißt es in dem angefochtenen Beschluss u.a., dass die zur Bedienung der Wandlungsrechte aus- zugebenden Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, soweit Wandelschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Dies entspricht zwar § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, würde aber auch bei Unanwendbarkeit dieser Vorschrift nicht zur Anfechtbarkeit des Ermächtigungsbeschlusses führen. Denn grundsätzlich steht es der Hauptversammlung frei, die Grenzen der von ihr erteilten Ermächtigung zu bestimmen. Das gilt im vorliegenden Fall auch insoweit, als die Ermächtigung des weiteren dahin eingeschränkt ist, dass der Ausgabepreis für die Schuldverschreibungen ihren "nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert ... nicht wesentlich unterschreiten" darf. Ließe sich mit solchen Methoden ein - dem Börsenkurs i.S. von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entsprechender - Marktwert nicht bestimmen, wie die Revision zur Begründung der Unanwendbarkeit des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen des § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG geltend macht, ginge die Ermächtigung , deren Grenzen der Vorstand zu beachten hat (vgl. BGHZ 136, 133, 140), ins Leere; sie wäre aber auch dann ebenso wenig wegen Gesetzeswidrigkeit anfechtbar wie eine uneingeschränkte Ermächtigung, welche die Entscheidung über den Bezugsrechtsausschluss in das pflichtgemäße Ermessen des Vorstands stellt (vgl. dazu BGHZ 136, 133, 139).
6
2. Da die von der Revision allein weiterverfolgte Anfechtung der Ermächtigung zu dem Bezugsrechtsausschluss, die einen selbständigen Streitgegenstand bildet (vgl. Sen.Urt. v. 19. April 1982 - II ZR 55/81, ZIP 1982, 689, 692; MünchKommAktG/Habersack aaO § 221 Rdn. 196), aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg hat, kommt es auf die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage der Anfechtungsbefugnis der Klägerin gemäß § 245 Nr. 1 AktG nicht an. Diese Voraussetzung betrifft - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Anfechtungsklage (vgl. Hüffer aaO § 245 Rdn. 2) und scheitert im Übrigen, wie das Beru- fungsgericht zutreffend ausführt, nicht daran, dass die Klägerin ihren Widerspruch gegen den angefochtenen Beschluss schon vor dessen Fassung erklärt hat.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.10.2005 - 5 HKO 15445/05 -
OLG München, Entscheidung vom 01.06.2006 - 23 U 5917/05 -

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 327/03
vom
25. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Oktober 2003 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juli 2005 Bezug genommen. Streitwert: 10.000,00 € Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 08.04.2003 - 26 O 6/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 15.10.2003 - 9 U 101/03 -

(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.

(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.

(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.

(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Die Verschmelzungsprüfer werden auf Antrag des Vertretungsorgans vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger gemeinsam bestellt werden. Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.

(2) Zuständig ist jedes Landgericht, in dessen Bezirk ein übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer.

(3) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt. Sie kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden.

(5) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem Berufsregister verfügen. Die Abschlussprüfer sind während einer laufenden Abschlussprüfung verpflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,

1.
Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
2.
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
4.
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf;
5.
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.

(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.

(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 225/04 Verkündet am:
18. September 2006
V o n d r a s e k
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AktG §§ 262 ff.; §§ 327 a ff.

a) Der Ausschluss von Minderheitsaktionären durch Übertragung ihrer Aktien
auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung gemäß
§§ 327 a ff. AktG (sog. "Squeeze out") ist auch im Stadium der Liquidation
der Gesellschaft zulässig.

b) Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß
§ 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG ist eine - vor Abschluss der Unternehmensbewertung
und der Berichterstattung des Hauptaktionärs einsetzende - sog. Parallelprüfung
durch den gerichtlich bestellten Prüfer zulässig.
BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 225/04 - OLG Köln
LGBonn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und
Caliebe

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. August 2004 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der beklagten D. AG, die aufgrund des Beschlusses ihrer Hauptversammlung vom 22. November 2000 zum 31. Dezember 2000 aufgelöst wurde; Hauptaktionärin der Beklagten ist deren Streithelferin, die P. AG (nachfolgend: P. ), mit einem Anteil von 97,46 % an ihrem Grundkapital. Das Vermögen der Beklagten bestand im Wesentlichen aus einer atypisch stillen Beteiligung an der D. Bank, einer Anstalt öffentlichen Rechts. Bei der Privatisierung der D. Bank durch Umwandlung in eine Aktiengesellschaft zum 1. Januar 2000 blieb die atypisch stille Beteiligung der Beklagten erhalten und setzte sich nach der anschließenden Verschmelzung der D. Bank auf die P. an dieser fort. Durch Vertrag vom 6. Juli 2001 zwischen der Beklagten und der P. wurde die Beteiligungsquote der Beklagten aufgrund einer schiedsgutachtlichen Unternehmensbewertung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. & K. (nachfolgend: W. & K. ) vom 22. Mai 2003 auf 9,42 % festgelegt. Die gegen den diesbezüglichen Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten erhobene Anfechtungsklage ist zurückgenommen worden; die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das die Wirksamkeit der Klagerücknahme feststellende Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 29. November 2004 (II ZR 234/03) zurückgewiesen.
2
Im Rahmen des Liquidationsverfahrens hoben die Beklagte und die P. den Beteiligungsvertrag zum 31. Dezember 2002 auf und vereinbarten zugleich, dass die P. auf der Grundlage einer schiedsgutachtlichen Unternehmensbewertung durch W. & K. an die Beklagte das Auseinandersetzungsguthaben entsprechend ihrer Beteiligungsquote zu zahlen habe. Da die P. nunmehr den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 327 a AktG betrieb, wurden W. & K. zugleich mit der Ermittlung der Höhe der in diesem Rahmen geschuldeten Barabfindung zum 31. Juli 2003 beauftragt. Zeitgleich bestellte auf Antrag der P. das Landgericht Köln durch Beschluss vom 17. Dezember 2002 die von der P. vorgeschlagene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A. GmbH (nachfolgend: A. ) zum sachverständigen Prüfer gemäß § 327 c AktG. In ihrem Schiedsgutachten vom 22. Mai 2003 ermittelten W. & K. den Unternehmenswert der P. mit 5,350 Mrd. € und dementsprechend einen Beteiligungswert der Beklagten von 503,97 Mio €. Durch Gutachten vom 28. Mai 2003 stellten W. & K. den Liquidationswert der Beklagten zum 31. Juli 2003 mit 552,3 Mio € und dementsprechend einen Abfindungswert in Höhe des anteiligen Liquidationswertes von 26,30 € je Aktie fest. Diesen Wert übernahm die P. in ihren Übertragungsbericht; er wurde auch von der A. als gerichtlich bestellter Prüferin in ihrem Prüfungsbericht vom 16. Juni 2003 als angemessene Abfindung bestätigt.
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Die auf den 31. Juli 2003 einberufene Hauptversammlung der Beklagten beschloss unter TOP 1 die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ausschüttung einer Abschlagszahlung auf den Abwicklungserlös in Höhe von 1,41 € je Stückaktie. Ferner beschloss sie zu TOP 7 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die P. gegen Gewährung einer Barabfindung von 24,89 €.
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Gegen diesen Ausschluss der Minderheitsaktionäre wenden sich die vier Kläger - unterstützt von acht weiteren Aktionären als Streithelfern - mit der Anfechtungs -, hilfsweise der Nichtigkeitsklage. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen - mit denen die Kläger zu 1 bis 3 außerdem hilfsweise die Einräumung einer angemessenen Frist für die Einholung eines Prüfgutachtens begehrt haben - zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


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Die Revisionen sind unbegründet.
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Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sämtlichen Revisionsangriffen der Kläger stand.
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I. Zu Unrecht meint die Revision, der von der Hauptversammlung der Beklagten am 31. Juli 2003 zu TOP 7 gefasste Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre durch Übertragung ihrer Aktien auf die Hauptaktionä- rin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung sei wegen Verfassungswidrigkeit der angewandten gesetzlichen Regelung der §§ 327 a ff. AktG unzulässig gewesen.
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1. Wie der Senat durch Beschluss nach § 552 a ZPO vom 25. Oktober 2005 (in Verbindung mit dem Hinweisbeschluss vom 25. Juli 2005 - II ZR 327/03, ZIP 2005, 2107) klargestellt hat, ergibt sich die Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den sog. Squeeze out (§§ 327 a ff. AktG) bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2000 (ZIP 2000, 1670 - "Moto-Meter“) und vom 27. April 1999 (BVerfGE 100, 289 - "Dat/Altana") ist das Hinausdrängen von Minderheitsaktionären auch im Verfahren gemäß §§ 327 a ff. AktG unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Aktionäre dafür "wirtschaftlich voll entschädigt" werden. Das ist durch die Regelungen der §§ 327 a ff. AktG in Verbindung mit der gerichtlichen Angemessenheitsprüfung der Abfindung im Spruchverfahren (§ 327 f AktG) gewährleistet.
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2. Die Anwendung der §§ 327 a ff. AktG ist auch nicht etwa deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil im vorliegenden Fall der Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Stadium der Liquidation der Beklagten stattgefunden hat.
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Entgegen der Ansicht der Revision hindert die Auflösung der Aktiengesellschaft (§ 262 AktG) grundsätzlich den Squeeze out nicht, weil sie lediglich eine Änderung des Gesellschaftszwecks, nicht hingegen den Wegfall der Gesellschaft bewirkt (so zutreffend: Hüffer, AktG 7. Aufl. § 327 a Rdn. 6; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 4. Aufl. § 327 a AktG Rdn. 12; Grunewald in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 327 a Rdn. 4; a.A.
Koppensteiner in Kölner Komm.z.AktG 3. Aufl. § 327 a Rdn. 2). Auch im Stadium der Abwicklung der Gesellschaft bedarf der Übertragungsbeschluss keiner sachlichen Rechtfertigung, weil bereits der Gesetzgeber den typischen Mehrheits-/Minderheitskonflikt zum Anlass dafür genommen hat, die mitgliedschaftlichen Belange der Minderheitsaktionäre dem Leitungsinteresse des Hauptaktionärs unterzuordnen, und damit die Abwägung der widerstreitenden Interessen selbst vorgenommen hat. Dies beruht auf der Einschätzung, dass Minderheitsaktionäre die Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen - die auch im Liquidationsstadium erforderlich sein können - gegen die Stimmenmehrheit des Hauptaktionärs im Regelfall nicht verhindern können, dass aber schon ihre Existenz für den Großaktionär erheblichen Aufwand, potentielle Schwierigkeiten und unter Umständen auch die Verzögerung der von ihm zur zügigen Durchführung der Befriedigung der Gläubiger und zur anschließenden Verteilung des verbleibenden Überschusses als sinnvoll erachteten Maßnahmen mit sich bringt. So kann durch den Squeeze out im Auflösungsstadium durchaus der Verwaltungsaufwand einschließlich der nicht unerheblichen Kosten zur Bestreitung der Verteidigung gegen - wie im vorliegenden Fall - zahllose , im Endergebnis erfolglose Anfechtungsklagen vermindert werden und dadurch der zu erwartende Liquidationserlös entsprechend höher ausfallen. Hinzu kommt, dass nach § 274 AktG vor Beginn der Vermögensverteilung sogar - auf dem Wege der erneuten Zweckänderung - die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen werden kann, so dass auch aus diesem Grund das Squeeze-outVerfahren nicht allein wegen der mit der Auflösung der Gesellschaft verbundenen bloßen Zweckänderung - zumal unter verfassungsrechtlichen Aspekten - ausgeschlossen ist. Da es grundsätzlich genügt, dass der den Squeeze out betreibende Hauptaktionär den Ausschluss der Minderheit für unternehmerisch geboten hält, kann ihm auch nicht vorgeschrieben werden, die Liquidation der Gesellschaft mit unverändertem Gesellschafterbestand bis zum Ende durchzu-
führen (vgl. zur Beachtlichkeit einer möglichst einfachen Unternehmensführung auch: BVerfGE 100, 289, 303).
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3. Für die danach allenfalls verbleibende Möglichkeit einer Anfechtung des Ausschließungsbeschlusses wegen Rechtsmissbrauchs hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zu Recht im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte gefunden. Den allgemein gehaltenen Vorwurf der Kläger, die Mehrheitsaktionärin wolle die Minderheitsaktionäre vor Beendigung des Auflösungsverfahrens aus der Gesellschaft drängen, um die weitere Liquidation der Beklagten zum Nachteil der Minderheitsaktionäre allein durchführen zu können, hat es zutreffend als unsubstantiiert zurückgewiesen. Konkrete Umstände, die diesen pauschal gehaltenen Vorwurf rechtfertigen könnten, haben die Kläger auch in dritter Instanz nicht aufzuzeigen vermocht.
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II. Der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre leidet - entgegen der Ansicht der Revision - auch im Hinblick auf die Bestellung der Prüfer zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung sowie im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung (§§ 327 c Abs. 2 Satz 2 bis 5, 327 d AktG) an keinen die Anfechtung begründenden Mängeln.
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1. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das zuständige Gericht habe den sachverständigen Prüfer gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG deshalb nicht ordnungsgemäß ausgewählt, weil es die von der Hauptaktionärin benannte Allrevision als Prüfer "einfach ernannt" habe. Gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG werden die sachverständigen Prüfer auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. Unabhängig davon, ob hieraus sogar ein eigenes Vorschlagsrecht des Hauptaktionärs abzuleiten ist (vgl. Büchel NZG 2003, 739, 801; Hasselbach in Kölner Komm.z.WPÜG 2. Aufl. § 327 c Rdn. 19; im Ergeb- nis auch Koppensteiner aaO § 327 c Rdn. 11), war ein solcher Vorschlag nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes dem Hauptaktionär jedenfalls nicht verboten; denn dadurch wird die Unabhängigkeit der allein dem Gericht obliegenden Auswahl- bzw. Bestellungsentscheidung und damit zugleich die bestmögliche Gewähr für die Unabhängigkeit des Prüfers nicht tangiert. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht sich etwa - entgegen dem Gesetz - bei seiner Entscheidung an den Vorschlag gebunden gefühlt hätte, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht; Gegenteiliges vermag auch die Revision nicht konkret aufzuzeigen.
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2. Ebenso wenig liegt ein zur Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führender Verstoß gegen §§ 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 d Abs. 1 AktG, § 319 Abs. 3 HGB darin, dass die als Prüferin bestellte A. ihre Tätigkeit nicht erst nach Fertigstellung des Berichts der Hauptaktionärin (§ 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG) bzw. der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. & K. aufgenommen, sondern aus Beschleunigungsgründen die jeweils erarbeiteten Einzelbewertungen (schichtweise) überprüft hat. In dieser sog. Parallelprüfung liegt keine entsprechend § 319 Abs. 2 Nr. 5 a.F. HGB unzulässige Mitwirkung am Bericht der Hauptaktionärin, sondern ein sinnvolles Vorgehen, das eine frühzeitige Fehlerkorrektur durch den Prüfer ermöglicht und dessen Unabhängigkeit nicht in Frage stellt (so schon zutreffend OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363, 2365). Selbst eine Beratungstätigkeit durch den Prüfer wäre unter dem Blickwinkel einer verbotenen Mitwirkung im Sinne des § 319 Abs. 2 Nr. 5 a.F. HGB erst dann unzulässig, wenn sich diese auf unternehmerische Zweckmäßigkeitsentscheidungen erstreckt (vgl. BGHZ 135, 260). Das ist aber allein aus der Tatsache einer Parallelprüfung, die durchaus sinnvoll ist, nicht zu entnehmen (vgl. dazu schon OLG Düsseldorf AG 2004, 207, 210 f.; AG 2005, 293, 297; Puszkajler, ZIP 2003, 518, 521; Ott, DB 2003, 1615, 1617; Schautes, DB 2004, 591, 593; Grunewald aaO, § 327 c Rdn. 13).
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Eine unzulässige Einflussnahme auf die gerichtlich bestellte Prüferin wird hier auch nicht etwa dadurch belegt, dass im Übertragungsbericht der Hauptaktionärin vom 13. Juni 2003 mitgeteilt wird, die Prüferin habe angekündigt, die Angemessenheit der Barabfindung zu bestätigen. Denn zum einen hat die Prüferin ihren Bericht schon kurz darauf, nämlich unter dem 16. Juni 2003, tatsächlich erstattet, so dass für eine frühzeitige Festlegung und fehlende Unabhängigkeit - wie das Berufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei ausgeführt hat - nichts spricht. Zum anderen ist es aber auch nicht zu beanstanden, sondern wahrt gerade die Einflussmöglichkeit des Angemessenheitprüfers, wenn er - wie hier - parallel zu dem für den Hauptaktionär tätigen Bewertungsgutachter arbeitet, etwaige Zweifel über Bewertungsfragen im Vorfeld klärt und so seiner Aufgabe gerecht wird, objektiv auf eine angemessene Barabfindung hinzuwirken.
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3. Unbegründet ist die Rüge der Revision, die Hauptversammlung der Beklagten sei verfahrensrechtlich nicht einwandfrei durchgeführt worden, weil die gutachtliche Bewertung der P. zum 31. Dezember 2002 durch W. & K. nicht im Volltext in der Hauptversammlung vom 21. Juli 2003 ausgelegen habe.
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Der gemäß §§ 327 d Satz 1, 327 c Abs. 3 Nr. 3 AktG u.a. in der Hauptversammlung auszulegende schriftliche Übertragungsbericht der Hauptaktionärin nach § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG lag - wie sich aus der Niederschrift über die Hauptversammlung ergibt - einschließlich des ihm als Anlage 6 beigefügten zusammenfassenden Berichts der W. & K. zu ihrem Schiedsgutachten über den Unternehmenswert der P. während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Eine Beifügung jener schiedsgutachtlichen Bewertung der P. im Volltext war im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geboten. § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG verlangt - im Unterschied zu den Regelungsvorbildern der §§ 293 a Abs. 1, 319 Abs. 3 Nr. 3 AktG sowie zu dem erweiterten Eingliederungsbericht nach § 320 Abs. 4 Satz 2 AktG - keinen "ausführlichen" Bericht; dieser muss vielmehr die Voraussetzungen für die Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung schlüssig und plausibel darlegen (Habersack aaO § 327 c Rdn. 7, 9; Grunewald aaO § 327 c Rdn. 7 f. - jeweils m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen hat die Mehrheitsaktionärin - wovon sich das Berufungsgericht in revisionsrechtlich einwandfreier Weise überzeugt hat - u.a. durch die insoweit ausreichende Beifügung des zusammenfassenden Berichts von W. & K. zu ihrem Schiedsgutachten über den Unternehmenswert der P. genügt. Dass für die Aktionäre die erforderliche Plausibilitätskontrolle u.a durch den zusammenfassenden Bericht zur Unternehmensbewertung gewährleistet war, ergab sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits aus den von den Klägern zu 1 bis 3 in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 5. Dezember 2003 erhobenen dezidierten Beanstandungen gegen diese Unternehmensbewertung; deren sachliche Berechtigung war allerdings, da dies die Angemessenheit der Barabfindung betrifft, im Einzelnen nicht im vorliegenden Anfechtungsprozess, sondern im Spruchverfahren zu klären (§ 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG).
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4. Soweit die Revision unter dem Blickwinkel einer hinreichenden Begründung und Erläuterung der Unternehmensbewertung im Zusammenhang mit der Darlegung der Angemessenheit der Abfindung Ausführungen des Berufungsgerichts „zum Liquidationswert als Untergrenze“ als rechtsfehlerhaft beanstandet , erweist sich die Rüge ebenfalls als unbegründet.
19
Die Kläger vermischen insoweit rechtsirrig zwei voneinander zu unterscheidende Wertansätze, die in dem Bericht jedoch jeweils plausibel und nachvollziehbar behandelt worden sind. Die nach § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG zu erläuternde und zu begründende Angemessenheit der Barabfindung für die Minderheitsaktionäre der Beklagten war wegen deren Auflösung - wie auch unstreitig geschehen - anhand ihres Liquidationswertes zu ermitteln. Soweit sich demgegenüber das Berufungsgericht mit den Ausführungen der Kläger zum "Liquidationswert als Untergrenze" befasst, ist ersichtlich der - hypothetische - Liquidationswert der P. gemeint, wie er auch in dem zusammenfassenden Bericht von W. & K. erörtert worden ist. Da dieser Liquidationswert der P. zum 31. Dezember 2002 offensichtlich niedriger war als der im Wertgutachten unmissverständlich in Ansatz gebrachte Ertragswert, war er - zumal für eine drohende Zerschlagung der P. keine Anhaltspunkte bestanden - für die Bewertung der Beteiligung der Beklagten an der P. ersichtlich nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts , die vorgenommene Bewertung sei insgesamt hinreichend begründet und plausibel, ob sie im Ergebnis zutreffe, sei im Spruchverfahren zu klären, rechtsfehlerfrei.
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5. Entgegen der Darstellung der Revision hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der Plausibilitätskontrolle bezüglich des Übertragungsberichts auch nicht etwa gegen die - von den Klägern vermisste - Berücksichtigung des Börsenwertes als Untergrenze der Bemessung der Abfindung gewandt. Vielmehr hat es ausdrücklich festgestellt, dass der Börsenkurs der Beklagten im relevanten Zeitraum ihren Liquidationswert überhaupt nicht übertroffen habe; lediglich ergänzend hat es die - zutreffende - Rechtsauffassung vertreten, dass es für die Ordnungsmäßigkeit des Übertragungsberichts ausreicht, wenn über die maßgeblichen Gründe für die Außerachtlassung des Börsenkurses berichtet wird.
Die Feststellung, dass dies hier in dem zusammenfassenden Bericht von W. & K. geschehen ist, hat die Revision nicht angegriffen.
21
6. Soweit die Revision um eine Überprüfung des vom Senat für den Vergleich zwischen Unternehmenswert und Börsenwert angesetzten Dreimonatszeitraums (BGHZ 147, 108, 118) nachsucht, zeigt sie bereits keine Gründe auf, die dazu Veranlassung geben könnten; insbesondere legt sie auch nicht hinreichend dar, welche Relevanz eine solche Überprüfung für den vorliegenden Fall haben sollte.
22
III. Soweit die Revision die Verletzung des Auskunftsrechts der Aktionäre in der Hauptversammlung in Bezug auf abfindungswertrelevante Fragestellungen rügt, kann dahinstehen, ob etwa eine Anfechtungsklage gegen einen Squeeze-out-Beschluss seit Inkrafttreten der Neufassung des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 20 UMAG v. 22. September 2005 - BGBl. I, 2802, 2805) am 1. November 2005 auch in - wie hier - bereits zuvor rechtshängigen Verfahren nicht mehr auf angebliche abfindungswertbezogene Auskunftspflichtverletzungen in der Hauptversammlung gestützt werden könnte. Denn die diesbezüglichen Rügen der Revision sind unabhängig davon nicht begründet.
23
1. Das gilt ersichtlich für die pauschale Beanstandung, das Berufungsgericht habe "zu mehreren Fragen" eine Auskunftspflicht nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG verneint, die Kläger könnten dem nicht folgen. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen selbständigen Begründung der Rüge. Die Inbezugnahme früherer Überlegungen in der Revisionsbegründung reicht schon deshalb nicht aus, weil sich dort keine Begründung dafür findet, warum abweichend von den tatrichterlichen Feststellungen etwaige Geheimhaltungsinteressen der P. nicht berührt sein sollten.
24
2. Soweit die Revision zu dem Begehren auf Offenlegung und Berechnung zum sog. Eigenkapitaleffekt "ergänzende Bemerkungen" macht, beschränken sich diese auf die Wiederholung des Tatsachenvortrags der Kläger zu 1 bis 3, nach dem für einen früheren Zeitpunkt der Eigenkapitaleffekt beziffert und detailliert angeführt worden sein soll. Damit wird indessen nicht hinreichend die vertretbare Würdigung des Berufungsgerichts in Frage gestellt, dass die Offenlegung der Berechnung des Eigenkapitaleffekts per 31. Dezember 2001 überobligationsmäßig gewesen sei und daher keinen Anspruch auf Berechnung dieses Effekts für den späteren Zeitpunkt des 31. Dezember 2002 begründe.
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3. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, dass das Berufungsgericht die Verweigerung von Auskünften über steuerliche Wertansätze der P. nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AktG für gerechtfertigt gehalten hat. Zwar sind in dieser Vorschrift - anders als in § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG - die verbundenen Unternehmen nicht ausdrücklich in den Umfang der Auskunftsverweigerung einbezogen. Jedoch gebietet der gesetzgeberische Zweck eine inhaltsgleiche Anwendung grundsätzlich auch auf die steuerlichen Wertansätze und die Höhe der Steuern bei verbundenen Unternehmen (vgl. dazu Kubis in MünchKomm.z.AktG § 131 Rdn. 105) sowie bei einer Hauptaktionärin im Rahmen eines Squeeze-out-Verfahrens, an der - wie hier - die Gesellschaft eine bewertungsrelevante atypisch stille Beteiligung hält. Die Vorschrift des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AktG soll ausweislich der gesetzgeberischen Motive (vgl. Begr. RegE bei Kropff, S. 186) den Aktionär davor bewahren, dass dieser durch Auskünfte über die steuerlichen Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern ein falsches Bild erhält und zu der Annahme verleitet wird, der steuerliche Gewinn sei auch der betriebswirtschaftlich erzielte und gegebenenfalls zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Gewinn. Zwar mag der rechtspolitische Sinn dieser Regelung zu bezweifeln sein; die Vorschrift ist jedoch zu respektieren und - in der oben dargelegten Weise auch analog - anzuwenden, weil und solange sie besteht (vgl. Hüffer aaO § 131 Rdn. 28; Kubis aaO Rdn. 103).
26
IV. Die Revision der Kläger ist auch insoweit unbegründet, als diese weiterhin die Ansicht vertreten, der Leiter der Hauptversammlung habe den Antrag des Aktionärs S. auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG - dem sich der Kläger zu 2 angeschlossen und den er später auf den TOP 7 ausgedehnt habe - wegen des mit dem Squeeze out verbundenen tiefgreifenden Eingriffs in die Rechte der Minderheitsaktionäre jedenfalls insoweit nicht zurückweisen dürfen, als es um die Feststellung des Vermögenswertes der Aktiengesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen gegangen sei.
27
1. Mit diesem Ziel war der ausweislich des Hauptversammlungsprotokolls nicht näher spezifizierte Antrag auf Sonderprüfung der dem Squeeze out zugrunde liegenden Unternehmensbewertung nicht zulässig, so dass der Versammlungsleiter den Antrag jedenfalls in diesem Umfang - wovon auch das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - mit Recht nicht zur Abstimmung zugelassen hat.
28
Im Rahmen des gesetzlich geregelten Ausschlussverfahrens nach §§ 327 a AktG ist für eine zusätzliche, gleichsam vorbeugende Sonderprüfung der von dem das Ausschließungsverfahren betreibenden Hauptaktionär festgelegten , bereits durch einen unabhängigen, gerichtlich ausgewählten und bestellten Prüfer auf ihre Angemessenheit hin geprüften Abfindung nicht in der Weise - wie sie offenbar der Revision vorschwebt - Raum, dass darüber etwa vorgreiflich vor dem Squeeze-out-Beschluss abgestimmt werden müsste oder in sonstiger Weise das rechtliche Schicksal des mit der Mehrheit der Stimmen der Hauptaktionärin gefassten Ausschließungsbeschlusses von der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Sonderprüfung abhängig gemacht werden könnte.
29
Der bei einem Squeeze out gemäß §§ 327 a, f AktG in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf die Vermögenskomponente der Beteiligung reduzierte Schutz der Minderheitsaktionäre wird gerade in Bezug auf die von ihnen allein zu beanspruchende Abfindung zum vollen Wert ihrer Beteiligung durch die gesetzliche Regelung hinreichend gewährleistet. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 25. Juli 2005 (aaO S. 2107 f.) ausgeführt hat, ist es hierfür ohne Bedeutung, dass die Abfindung in einem ersten Schritt von dem Hauptaktionär als Schuldner festgelegt wird (§ 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG), weil ihre Angemessenheit in einem weiteren Schritt gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2, 3 AktG durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen ist, die auch nicht von dem Hauptaktionär, sondern auf seinen Antrag vom Gericht - ohne Bindung an den Vorschlag - ausgewählt und bestellt werden. Durch die Verweisung in § 327 c Abs. 2 Satz 4 AktG auf die für Abschlussprüfer geltenden Bestimmungen ist sichergestellt, dass es sich um unabhängige Prüfer handelt. Damit hat das Gesetz geeignete Maßnahmen ergriffen, damit die Minderheitsaktionäre eine Abfindung erhalten, die sie - wie Art. 14 GG fordert - wirtschaftlich voll entschädigt. Gegenüber einer etwaigen schuldhaften Falschbewertung des Prüfers ist der Aktionär zudem durch Schadensersatzansprüche gemäß §§ 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 d Abs. 2 AktG, § 323 HGB geschützt.
30
Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass der Gesetzgeber mit dem Spruchverfahren eine weitere gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit geschaffen hat, die schon für sich allein die gebotene Sicherung dafür bietet, "dass ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär erhält, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist" (vgl.
BVerfGE 100, 289, 303). Die Einräumung eines zusätzlichen Rechts auf eine - vorbeugende - Sonderprüfung in Bezug auf die Bewertung der Angemessenheit der den Minderheitsaktionären zustehenden Abfindung ist auch deshalb nicht geboten, weil gemäß § 327 f Satz 1 AktG die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses nicht einmal auf die Verfolgung von Sondervorteilen im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG gestützt werden könnte, sondern die abfindungswertbezogenen Überprüfungen allein dem gerichtlichen Spruchverfahren zugewiesen sind.
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2. Im Übrigen ist - wie die Beklagte mit der Gegenrüge zu Recht geltend gemacht hat - eine Relevanz der Zurückweisung des Antrags auf Sonderprüfung durch den Versammlungsleiter im Hinblick auf den allein mit der Anfechtungsklage angefochtenen Übertragungsbeschluss zu TOP 7 ohnehin nicht erkennbar. Der Antrag auf Sonderprüfung des Aktionärs S. - dem sich der Kläger zu 2 angeschlossen hat - wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts , die sich insoweit auf das Versammlungsprotokoll stützen, im Rahmen eines Gegenantrags gegen die Beschlussvorschläge auf Entlastung der Abwickler und der Aufsichtsratsmitglieder zu TOP 2 und 3 gestellt. Nach dem Hauptversammlungsprotokoll hat der Kläger zu 2 erst "während des sich hinziehenden Auszählungsvorganges" - mithin nach der Abstimmung und damit verspätet - den Antrag auf Sonderprüfung erstmals auf den TOP 7 ausgedehnt; dass offenbar der Hauptversammlungsleiter die zuvor lediglich zu TOP 2 und 3 gestellten Gegenanträge auf Sonderprüfung zu Unrecht auch auf TOP 7 bezogen haben mag, konnte nicht bewirken, dass ein insoweit nicht wirksam gestellter Antrag als gestellt gilt. Damit war auch die diesbezüglich vom Versammlungsleiter ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Sonderprüfung insoweit gegenstandslos, als TOP 7 und damit der Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage betroffen war.
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V. Unbegründet ist die Revision auch insoweit, als das Berufungsgericht den Antrag der Kläger zu 1 bis 3, ihnen Zeit für die Einholung eines Gegengutachtens zum Prüfbericht der A. einzuräumen, zurückgewiesen hat.
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Dieser Antrag war bereits deshalb im vorliegenden Streitverfahren über die Anfechtung des Ausschließungsbeschlusses unzulässig, weil er lediglich die Nachprüfung der Angemessenheit der Barabfindung zum Gegenstand hatte und hierüber im Spruchverfahren gemäß § 327 f Satz 1, 2 AktG zu befinden ist. Die Wirksamkeit der Ausschließung ist hiervon nicht abhängig.
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Auf die - im Übrigen zutreffende - Erwägung des Berufungsgerichts, dass den Klägern im Anschluss an die Hauptversammlung vom 31. Juli 2003, in der ihnen die maßgeblichen Unterlagen zugänglich waren, hinreichend Zeit zur Herbeiführung eines privaten Prüfgutachtens zumindest bis Ende Januar 2004 zur Verfügung gestanden hat und dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern sie mit ihrem Antrag bis zum 5. August 2004 zugewartet haben, kommt es danach nicht entscheidend an.
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VI. Offensichtlich unbegründet ist schließlich die Verfahrensrüge der Kläger , ihnen sei bereits in erster Instanz der gesetzliche Richter vorenthalten worden , weil dort möglicherweise befangene Richter an der Entscheidung mitgewirkt hätten und das Berufungsgericht diesen zweitinstanzlich gerügten Verfahrensverstoß nicht geprüft und daher seinerseits ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
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1. Nach dem Vorbringen der Revision haben die Kläger zu 1 bis 3 erstinstanzlich geltend gemacht, es habe sich in anderen Anfechtungsprozessen gegen Beschlüsse im Sinne der §§ 327 a ff. AktG herausgestellt, dass Richter in geschäftlichen Beziehungen zu der Beklagten oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Großaktionären stünden. Die Kläger hätten daher um Offenlegung gebeten, ob derartige geschäftliche Beziehungen auch von den im vorliegenden Verfahren amtierenden Richtern erster Instanz unterhalten würden. Diese Offenlegung sei insbesondere mit Rücksicht darauf geboten, dass in erster Instanz zwei Handelsrichter an dem Verfahren mitgewirkt hätten und hier die Möglichkeit geschäftlicher Verbindungen besonders nahe gelegen habe. Dieser Vortrag sei vom Landgericht verfahrenswidrig nicht zum Anlass genommen worden, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen oder zumindest die verlangten Erklärungen durch die Richter herbeizuführen. Damit lasse sich der Verdacht nicht ausschließen, dass im erstinstanzlichen Verfahren Richter mitgewirkt hätten, die aus der Sicht der Kläger bei Offenlegung der angesprochenen Umstände wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden wären. Dieser erstinstanzliche Verfahrensmangel sei durch das zweitinstanzliche Verfahren nicht geheilt worden, zumal das Berufungsgericht mit keinem Wort auf jenen Vortrag eingegangen sei.
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2. Mit diesem Vorbringen hat die Revision einen erstinstanzlichen Verfahrensmangel in Form der verbotenen Mitwirkung eines oder mehrerer befangener Richter, der zudem in der Berufungsinstanz in eine Verletzung des rechtlichen Gehörs „umgeschlagen“ wäre, nicht hinreichend dargetan.
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Denn die Kläger haben weder in den Tatsacheninstanzen noch im Revisionsverfahren hinreichende Gründe dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, die ein - von ihnen nicht einmal formal gestelltes - Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 42, 44 ZPO) oder eine Selbstablehnung der betreffenden Richter von Amts wegen (§ 48 ZPO) hätten rechtfertigen können. Die von den Klägern in dem Raum gestellten Zweifel an der Unvoreingenommenheit der erstinstanzlichen Richter beruhen auf bloßen Spekulationen, die nicht für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit oder die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichen. Denn die Besorgnis der Befangenheit eines Richters setzt tatsächliche Umstände voraus, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Es müssen aus Sicht der Prozesspartei genügend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Solche Gründe haben die Kläger indessen nicht vorgetragen; sie haben sich lediglich auf andere Richter in anderen Anfechtungsprozessen bezogen, ohne konkrete Behauptungen über die an der vorliegenden Sache mitwirkenden Richter erster Instanz aufzustellen. Bezeichnenderweise haben sie diese Richter - offensichtlich mangels ausreichend konkreter Verdachtsmomente - nicht förmlich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
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Außerhalb eines förmlichen Ablehnungsverfahrens mussten die Richter zu der offensichtlich ins Blaue hinein geäußerten Frage nach etwaigen geschäftlichen Beziehungen zu der Beklagten oder ihrer Hauptaktionärin nicht Stellung nehmen. Ebenso wenig bestand aufgrund der von den Klägern geäußerten bloßen Mutmaßungen ohne Tatsachenkern Veranlassung zur Einleitung eines Selbstablehnungsverfahrens gemäß § 48 ZPO.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 04.02.2004 - 16 O 49/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 26.08.2004 - 18 U 48/04 -

(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Unternehmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Mitarbeitern im Sinne des § 87 Absatz 1 bis 5 betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
3.
Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,
4.
mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines organisierten Marktes oder des Betreibers eines organisierten Marktes befasste Stellen,
5.
die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
7.
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

1.
die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
2.
von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Unternehmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Mitarbeitern im Sinne des § 87 Absatz 1 bis 5 betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
3.
Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,
4.
mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines organisierten Marktes oder des Betreibers eines organisierten Marktes befasste Stellen,
5.
die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
7.
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

1.
die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
2.
von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.