vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 7 O 132/11, 05.10.2012
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 3 U 240/12, 25.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 1 8 7 / 1 3 Verkündet am:
10. Februar 2015
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2015 durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold,
Dr. Matthias und Pamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Mai 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2012 hinsichtlich des Unterlassungsantrags I. 4 sowie hinsichtlich des Zahlungsantrags in Höhe von 50 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2012 weiter wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Vereinbarungen über die Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, sofern die Bestimmung nicht ausdrücklich vorsieht, dass ein vor Umwandlung gewährter Dispositionskredit vor oder infolge der Umwandlung ordnungsgemäß gekündigt worden ist: "Sofern ich nur diese Zusatzvereinbarung kündige, führt die Bank mein Girokonto auf Guthabenbasis weiter." Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2011 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagte zu 58 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 32 % und die Beklagte 68 %. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Privatbank verwendet im Verkehr mit Privatkunden eine mit "Antrag auf Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto" überschriebene formularmäßige Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Eröffnung des Girokontos, die unter anderem folgende Klauseln enthält: "1.2 Ich habe zur Kenntnis genommen, dass mit dem Pfändungsschutzkonto die Einräumung eines Dispositionskredits und die Nutzung einer Kreditkarte unvereinbar sind […]. Ich bin demgemäß damit einverstanden, dass der auf meinem o.g. Konto eingeräumte Dispositionskredit im Zuge der Umwandlung meines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto gestrichen und die von der Bank ausgegebene […] ("Kreditkarte") gesperrt wird. […]. 1.3 Ich kann diese Zusatzvereinbarung oder den gesamten Girokontovertrag abweichend von Nummer 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist nur zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen. Sofern ich nur diese Zusatzvereinbarung kündige, führt die Bank mein Girokonto auf Guthabenbasis wei- ter […]."
2
Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG hat der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch genommen, gegenüber Verbrauchern die Verwendung der insgesamt vier in den Nrn. 1.2 und 1.3 der Zusatzvereinbarung enthaltenen oder diesen inhaltsgleicher Klauseln zu unterlassen. Darüber hinaus hat er von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 200 € nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers der Unterlassungsklage hinsichtlich der beiden Klauseln in Nr. 1.2 der Zusatzvereinbarung stattgegeben und die Beklagte insoweit zur Zahlung anteiligen Aufwendungsersatzes für die Kosten der erfolglos gebliebenen Abmahnung in Höhe von 100 € nebst Zinsen verurteilt.
3
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klauseln in Nr. 1.3 der Zusatzvereinbarung sowie sein restliches Zahlungsbegehren weiter. Er ist der Ansicht, diese beiden Klauseln hielten einer Inhaltskontrolle ebenfalls nicht stand.
4
Die Beklagte hat die ihrerseits gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

A.

6
Die Revision ist statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung für den Senat bindend (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO) durch den Berichtigungsbeschluss vom 16. Mai 2013 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen.
7
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine im Berufungsurteil übersehene Zulassung der Revision gemäß § 319 ZPO im Wege der Berichtigung nachgeholt werden. Bindende Wirkung hat ein solcher Berichtigungsbeschluss aber nur, wenn das Berufungsgericht die Revision bereits im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch bloß versehentlich unterblieben ist. Das Versehen muss selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat. Dafür ist erforderlich, dass sich das Versehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seiner Verkündung zweifelsfrei ergibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03, NJW 2005, 156 und vom 6. Februar 2014 - IX ZB 114/12, juris Rn. 9, jeweils mwN). Ein lediglich gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden kann, ist dem entsprechend keine "offenbare" Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO. Die Umstände , die eine versehentliche Nichtzulassung begründen, müssen vielmehr nach außen erkennbar hervorgetreten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 114/12, juris Rn. 10 und BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4).
8
2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
9
a) Bereits aus dem Berufungsurteil ergibt sich für einen außenstehenden Dritten eindeutig, dass das Berufungsgericht die Revision zulassen wollte. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen , die Revision werde "nicht zugelassen". Im Schlusssatz der Entscheidungsgründe heißt es aber: "Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen". Der Umstand, dass die letzten beiden Worte ("nicht vorliegen") - insofern auf ein offenkundiges Schreibversehen hindeutend - keinerlei grammatikalische oder sonstige inhaltliche Anbindung an den vorangehenden Teil dieses Satzes ("Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO …") aufweisen, vermag nichts daran zu ändern, dass das Berufungsgericht dort, für jeden Leser erkennbar, die Revisionszulassung begründet hat. Hierfür spricht - was die Revisionserwiderung unberücksichtigt lässt - neben der insoweit klaren Formulierung ("Die Zulassung der Revision beruht auf …") maßgeblich, dass das Berufungsgericht ausdrücklich und ausschließlich auf den konkreten Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen hat. Diese einzelfallbezogene Begründung, die zudem für eine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision - die sich auf sämtliche Zulassungsgründe hätte beziehen müssen - offensichtlich unzureichend gewesen wäre, belegt zweifelsfrei den Willen des Berufungsgerichts, die Revi- sion bereits bei Erlass des angefochtenen Urteils wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
10
b) Diese Annahme wird überdies durch die Vorgänge im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung belegt. Ausweislich der Gerichtsakte hat das Berufungsgericht den Parteien die Zulassung der Revision in der mündlichen Verhandlung , an deren Schluss die Urteilsverkündung erfolgte, in Aussicht gestellt. Diese Erklärung wurde zwar nicht protokolliert. Die Absicht, die Revision zuzulassen , ist aber auf Grund der Wiedergabe des betreffenden Vorgangs im Berichtigungsantrag des Klägervertreters aktenkundig. Danach hatte "das Gericht die Zulassung der Revision in der mündlichen Verhandlung angekündigt". Diese Sachdarstellung ist seitens der Beklagten nicht nur unbestritten geblieben, sondern ihr zweitinstanzlicher Prozessvertreter hat sich dem Berichtigungsantrag sogar ausdrücklich angeschlossen und seinerseits beantragt, den Schlusssatz der Entscheidungsgründe dahingehend zu korrigieren, dass dieser wie folgt lautet: "Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.". Zwar hätte das Gericht seine den Parteien bekannt gegebene Auffassung grundsätzlich bis zur Urteilsverkündung noch ändern können (BGH, Urteil vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99, NJW-RR 2001, 61). Dass das Berufungsgericht die Zulassungsfrage tatsächlich anders als bereits in der unmittelbar zuvor durchgeführten mündlichen Verhandlung angekündigt entschieden hat, kann jedoch in Zusammenschau mit den Urteilsgründen nicht angenommen werden.
11
c) Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, es fehle an einer verfahrensrechtlich bindenden Zulassungsentscheidung, setzt sie sich im Übrigen in Widerspruch zum eigenen Prozessverhalten der Beklagten. Denn nicht nur hat die Beklagte sich - wie dargestellt - dem Berichtigungsantrag des Klägers ausdrücklich angeschlossen, ist also offensichtlich ebenfalls davon ausgegangen , dass das Berufungsgericht die Revision bereits im Zeitpunkt der Ur- teilsverkündung zulassen wollte, sondern sie hat ursprünglich auch ihrerseits Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt.

B.

12
Die zulässige Revision hat jedoch nur teilweise Erfolg. Der Kläger kann über den zusprechenden Tenor des Berufungsurteils hinaus Unterlassung auch der Verwendung der in Nr. 1.3 Satz 2 enthaltenen Klausel verlangen (Klageantrag I. 4.). Soweit er darüber hinaus begehrt, dass die Beklagte auch die in Nr. 1.3 Satz 1 enthaltene Bestimmung (Klageantrag I. 3.) nicht mehr verwendet, ist die Revision hingegen zurückzuweisen.

I.

13
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
14
Mit der Verwendung der beiden in Nr. 1.3 der Zusatzvereinbarung enthaltenen Klauseln sei keine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten verbunden. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist in Nr. 1.3 Satz 1 der Zusatzvereinbarung bringe gegenüber den Allgemeinen Bedingungen für Zahlungsdienste der Beklagten, wonach der Girovertrag nur zum Ende eines jeden Kalendermonates gekündigt werden könne, keine Änderung mit sich. Vielmehr füge sie sich in das vom Kunden bereits bei Abschluss des Girovertrages akzeptierte Regelungskonzept der Beklagten bei Kündigungen nahtlos ein.
15
Eine Benachteiligung des Kunden liege auch nicht in der Inaussichtstellung der Fortführung des Kontos auf Guthabenbasis nach Beendigung des be- sonderen Pfändungsschutzes (Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung). Die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto sei nicht befristet und nicht bedingt, so dass eine Rückumwandlung weder nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums noch bei Wegfall der Umstände, die für seine Einrichtung ausschlaggebend gewesen seien, eintrete. Der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos sei nach Beendigung des Pfändungsschutzes wie jeder andere Kunde darauf verwiesen, bei der Bank die Eröffnung eines Girokontos zu beantragen. Bei der Entscheidung über die Annahme dieses Antrags sei die Bank frei. Insbesondere könne und dürfe sie diese Entscheidung von einer neuen Bonitätsprüfung des Kunden abhängig machen. Zu einer Wiedereinräumung aller Rechte, die vor der Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto bestanden hätten, sei die Bank - soweit diese Rechte z. B. durch eine separate Kündigung erloschen seien - nicht verpflichtet. Sofern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden bei einem Neueröffnungsantrag aus Sicht der Bank als unzureichend darstellten, könne sie die Wiedereinräumung aller Rechte ablehnen , ohne dass mit der Fortführung seines Girokontos auf Guthabenbasis eine Benachteiligung verbunden sei.

II.

16
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.
17
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Unterlassungsanspruch des Klägers verneint, soweit Nr. 1.3 Satz 1 der Zusatzvereinbarung bestimmt, dass die Zusatzvereinbarung nur zum Monatsende gekündigt werden kann (Klageantrag I. 3.). Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision hat keinen Erfolg. Die vorgenannte Klausel unterliegt zwar nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie die gesetzlichen Regelungen über den Pfändungsschutz in § 850k ZPO ergänzt. Diese Ergänzung ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wirksam. Mit seinem Einwand, eine Umstellung des Kontos habe nach dem gesetzgeberischen Willen unverzüglich zu erfolgen, vermag der Kläger nicht durchzudringen.
18
a) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht allerdings, soweit es - im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu der in Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung enthaltenen Klausel - davon ausgegangen ist, dem Inhaber eines Pfändungsschutzkontos stehe bereits kein Anspruch auf Rückumwandlung des Pfändungsschutzkontos in das herkömmlich geführte Girokonto zu, sondern er müsse stattdessen nach Beendigung des Pfändungsschutzes die Neueröffnung eines Girokontos beantragen. Zwar ist ein solcher Rückumwandlungsanspruch gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere betrifft § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO nur die Führung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto auf Verlangen des Kunden, nicht aber den umgekehrten Fall der Beendigung dieser Kontoführung. Indes folgt der Rückumwandlungsanspruch daraus, dass das Pfändungsschutzkonto keinen selbständigen, vom bestehenden oder neu abzuschließenden Girovertrag zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB mit besonderen Hauptleistungspflichten darstellt, der - ersatzlos - an die Stelle des bisherigen Vertrages über das herkömmliche Girokonto tritt. Vielmehr wird der gesetzliche Pfändungsschutz insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem Girovertrag über das schon bestehende oder neu einzurichtende Girokonto - als dem Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB - aufbaut (Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 19 f.). Wird die Zusatzvereinbarung über das Pfändungsschutzkonto gekündigt , gelten daher die bisherigen Vereinbarungen über das dem Pfändungsschutzkonto zugrundeliegende herkömmliche Girokonto fort (OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1920; siehe auch Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534, 630; aA LG Itzehoe, Urteil vom 28. September 2011 - 2 O 142/11, S. 10, n.v.; Bach-Heuker, BuB, Rn. 2/1244).
19
Für die Annahme eines Rückumwandlungsanspruchs spricht auch, dass der Zugang zum gesetzlichen Kontopfändungsschutz unzumutbar erschwert würde, wenn der Kunde befürchten müsste, dass er sein Girokonto insgesamt verliert, sofern das Bedürfnis für die Inanspruchnahme des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes wegfällt (vgl. Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534). Der Hinweis der Beklagten, dem Kunden stehe es frei, bei seiner oder einer anderen Bank ein neues Konto zu eröffnen, wird dem Ziel der Reform des Kontopfändungsschutzes, den Verlust des Girokontos zu verhindern (BT-Drucks. 16/7615, S. 1), und dem damit verbundenen gesetzgeberischen Anliegen, dem Kunden den Weg zurück in die "Normalität" zu ermöglichen (vgl. Plagemann, FD-SozVR 2012, 340243), nicht gerecht.
20
b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch ausgeführt, dass eine Aufhebung des Pfändungsschutzes erst zum Monatsende dem gesetzlichen Leitbild des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes nicht widerspricht. Die Vereinbarung einer derartigen Kündigungsfrist steht weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 850k ZPO in Widerspruch. Vielmehr belegen die Gesetzessystematik und der Wille des Gesetzgebers, dass die Rückumwandlung an eine angemessene Frist - wie die hier streitige Regelung zum Monatsende - geknüpft werden darf.
21
(aa) § 850k Abs. 7 ZPO regelt lediglich die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. In § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass ein Kunde jederzeit die Führung seines Girokontos als Pfändungsschutzkonto verlangen kann. Ist das Guthaben des Girokontos be- reits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen (§ 850k Abs. 7 Satz 3 ZPO).
22
(bb) Diese Grundsätze gelten nicht gleichsam spiegelbildlich für die Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein gewöhnliches Girokonto.
23
(1) Der Gesetzgeber hat keine Vorschriften für die Rückumwandlung geschaffen. Für eine entsprechende Anwendung der in § 850k Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 ZPO enthaltenen Regelungen besteht nach den zutreffenden Ausführungen der Revisionserwiderung kein vergleichbares Eil- und Schutzbedürfnis des Kunden. Während bei einer drohenden oder bereits vorgenommenen Kontopfändung rasch reagiert werden muss, weil dem Schuldner die für das Bestreiten des Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel erhalten bleiben müssen, ist bei der Rückumwandlung allein die Wiederherstellung der uneingeschränkten Dispositionsfreiheit des Kunden berührt. Zwar darf der Zugang zum gesetzlichen Pfändungsschutz durch Regelungen im Rahmen der Rückabwicklung ebenfalls nicht unzumutbar erschwert werden. Das verlangt jedoch weder eine unverzügliche Aufhebung des Kontopfändungsschutzes noch eine solche innerhalb einer kurzen Frist von drei Werktagen entsprechend § 850k Abs. 7 Satz 3 ZPO. Nach den Geboten von Treu und Glauben wird den schutzwürdigen Interessen des Kunden vielmehr durch eine Rückumwandlung in angemessener Frist genügt.
24
(2) Diesen Anforderungen wird die in Nr. 1.3 Satz 1 der Zusatzvereinbarung vorgesehene Kündigungsfrist zum Monatsende gerecht. Die Regelung entspricht § 675h Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach für die Kündigung des dem Pfändungsschutzkonto zugrundeliegenden Zahlungsdiensterahmenvertrages eine Kündigungsfrist von bis zu einem Monat vereinbart werden darf. Zudem basiert der gesetzliche Pfändungsschutz auf einem pauschalierten monatsbezogenen Ansatz. Gemäß § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Kreditinstitut die von der Pfändung erfassten pfändungsfreien Beträge für den gesamten Monat zu ermitteln. Ein am Monatsende verbleibendes Guthaben ist, soweit es nicht in den Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) oder in den übernächsten Monat (§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 9 ff., insb. Rn. 13) zu übertragen ist, an den Gläubiger auszukehren (Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534, 539 f.). Die unverzügliche Aufhebung des Pfändungsschutzes verbunden mit einer taggenauen Abwicklung würde diese gesetzlich geregelte Führung des Pfändungsschutzkontos - vor allem bei noch bestehenden Pfändungen - erschweren.
25
Überdies ist eine Kündigungsfrist zum Monatsende geeignet, die denkbare und daher bei der AGB-rechtlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigende Gefahr eines Missbrauchs des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes durch sogenanntes "P-Konto-Hopping" zu verhindern. Andernfalls könnte nämlich ein Kunde das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto abheben, den Pfändungsschutz sofort aufheben, unmittelbar darauf ein anderes Konto zum Pfändungsschutzkonto erklären und sich so innerhalb eines Monats mehr als den pfändungsfreien Betrag sichern (vgl. Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534, 540, 633).
26
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen die in Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung enthaltene Klausel für wirksam erachtet, wonach die Führung des Girokontos nach Aufhebung des Pfändungsschutzes nur noch auf Guthabenbasis erfolgt (Klageantrag I. 4.). Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung auch dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel.
27
a) Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revisionserwiderung unbeanstandet hat das Berufungsgericht allerdings die Kontrollfähigkeit der betreffenden Bestimmung unterstellt. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen nur solche Bestimmungen der Inhaltskontrolle, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Ob eine derartige Bestimmung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
28
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21; jeweils mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben lediglich solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (st. Rspr., siehe nur Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16).
29
bb) Nach diesen Maßstäben beschreibt die Klausel Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung nicht nur deklaratorisch die Möglichkeiten der beklagten Bank, das Vertragsverhältnis nach Aufhebung des Pfändungsschutzes im Rahmen der Vertragsfreiheit zu regeln. Denn die von der Beklagten gewählte Formulierung, das Girokonto werde nach Rückumwandlung "auf Guthabenbasis geführt", kann nicht nur im Sinne einer Bezugnahme auf den Zeitraum nach - wirksamer - Kündigung eines bestehenden Kredits verstanden werden. Vielmehr ist die betreffende Wendung geeignet, bei einem durchschnittlichen Kun- den, der auf seinem Girokonto einen mit der Beklagten vereinbarten Dispositionskredit (§ 504 BGB) in Anspruch nimmt, den Eindruck hervorzurufen, seine Berechtigung zur Inanspruchnahme des Kredits sei auch nach Aufhebung des Pfändungsschutzes allein schon aufgrund des zuvor erfolgten Abschlusses der Zusatzvereinbarung entfallen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 32). Hierfür spricht auch der bei Auslegung der Klausel zu berücksichtigende offenkundige systematische Zusammenhang (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 202/11, ZIP 2012, 1036 Rn. 19 mwN) mit der Regelung in Nr. 1.2 Satz 2, wonach ein Dispositionskredit automatisch mit Abschluss der Zusatzvereinbarung "gestrichen" wird.
30
Ausgehend hiervon stellt die Klausel Nr. 1.3 Satz 2 eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Denn die Beendigung eines - regelmäßig unbefristeten - Dispositionskredites durch das Kreditinstitut bedarf auch bei einem nicht fristgebundenen Kündigungsrecht der (wirksamen) Kündigung der Kreditvereinbarung mit dem Kunden (§ 490 BGB, vgl. auch Nr. 19 Abs. 2, 3 AGB-Banken; siehe Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 33).
31
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die streitige Klausel halte einer Inhaltskontrolle stand.
32
aa) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Klausel allerdings nicht gegen das in § 308 Nr. 4 BGB geregelte Klauselverbot, wonach die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam ist, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
33
(1) Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist im Streitfall nicht eröffnet. § 308 Nr. 4 BGB beschränkt nicht das Recht des Verwenders, sich vollständig von seiner Leistungspflicht zu lösen. Die Vorschrift begrenzt vielmehr dessen Möglichkeit, die Leistungspflicht zu ändern oder ganz von ihr abzuweichen und ein aliud zu leisten (Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 308 Nr. 4 Rn. 1; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearb. 2013, § 308 Nr. 4 Rn. 2).
34
(2) Demgegenüber steht eine von § 308 Nr. 4 BGB nicht erfasste Lösung von der Leistungspflicht der Beklagten in Rede, wenn ein Dispositionskredit - wie in Nr. 1.2 Satz 1 der Zusatzvereinbarung bestimmt - mit Umwandlung eines Pfändungsschutzkontos "gestrichen" und das Girokonto nach Rückumwandlung ohne Anspruch auf Neueinräumung eines Dispositionskredits gemäß Nr. 1.3 Satz 2 der Vereinbarung lediglich auf Guthabenbasis fortgeführt wird. Insoweit übersieht die Revision, dass es sich bei der Inanspruchnahme eines Dispositionskredits auf einem bestehenden Girokonto um einen von dem Zahlungsdiensterahmenvertrag über das Girokonto (§ 675f Abs. 2 BGB) gesondert zu beurteilenden, wenn auch mit diesem zusammenhängenden Darlehensvertrag im Sinne von § 504 BGB handelt (vgl. § 675f Abs. 2 Satz 2 BGB; Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 32, 34; Palandt/ Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675f Rn. 8).
35
bb) Die angegriffene Klausel hält jedoch bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung einer Inhaltskontrolle am Maßstab der Generalklausel des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 850k Abs. 7 ZPO nicht stand. Vielmehr ist die in Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung geregelte Fortführung eines bestehenden Girokontos nach Kündigung der Vereinbarung auf bloßer Guthabenbasis ohne ausdrückliche Klarstellung, dass dies nur bei vorheriger - wirksamer - Kündigung des Dispositionskredits gilt, mit wesentlichen Grund- gedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die Kunden der Beklagten daher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
36
(1) Allerdings begegnet die Führung eines Pfändungsschutzkontos auf Guthabenbasis und die Versagung der neuerlichen Gewährung eines Dispositionskredits nach Aufhebung des Pfändungsschutzes, wie das Berufungsgericht auch insoweit im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, grundsätzlich keinen AGB-rechtlichen Bedenken. Die gesetzlichen Regelungen über das Pfändungsschutzkonto knüpfen, von der Sonderregelung in § 850k Abs. 6 ZPO abgesehen, an ein kreditorisches Girokonto an (vgl. § 850k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 ZPO). Zudem bezweckt die Einrichtung von Pfändungsschutzkonten lediglich die Sicherung der für den existenziellen Lebensbedarf benötigten Geldmittel (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/12714, S. 13, 14). Durch die Reform des Kontopfändungsschutzes sollte aber nicht das "Wirtschaften im Debet" ermöglicht werden (GrafSchlicker /Linder, ZIP 2009, 989, 993; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1919). Der kreditgebenden Bank ist es daher grundsätzlich unbenommen, einen Darlehensvertrag im Falle einer Vermögensverschlechterung des Kunden - unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - zu kündigen , wobei auch im Streitfall offen bleiben kann, ob die Bank allein das Umwandlungsverlangen eines Kunden berechtigterweise schon zum Anlass einer Kündigung nehmen darf (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 35). Denn jedenfalls nach ordnungsgemäßer Kündigung eines bestehenden Dispositionskredits steht es einer Privatbank wie der Beklagten nach allgemeinen Regeln grundsätzlich frei, ob sie ihrem Kunden nochmals einen Dispositionskredit einräumen will. Insbesondere darf sie diese Entscheidung - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat - von einer erneuten Bonitätsprüfung des Kunden abhängig machen.
37
(2) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Beklagte bei kundenfeindlichster Auslegung der in Rede stehenden Klausel Nr. 1.3 Satz 2 das bisherige Girokonto nach Aufhebung des Pfändungsschutzes selbst dann auf Guthabenbasis führen darf, wenn sie den Dispositionskredit nicht zuvor wirksam gekündigt hat (siehe oben B. II. 2. a) bb)).
38
(a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind Klauseln, die einen bestehenden Dispositionskredit mit Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos automatisch ohne vorherige - wirksame - Kündigung beenden , im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 34). Die unangemessene Benachteiligung besteht in diesem Falle darin, dass die kreditgebende Bank das Umwandlungsbegehren des Kunden zum Anlass nimmt, sich selbst eine Befreiung vom kreditvertraglichen Kündigungserfordernis zu verschaffen. Hierdurch greift sie einseitig zu ihren Gunsten in das Äquivalenzverhältnis der wechselseitigen (kredit-)vertraglichen Rechte und Pflichten von Bank und Kunde ein, ohne dass dieser Eingriff in den gesetzlichen Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto eine Grundlage findet (Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 37).
39
(b) Als Folgeregelung ist daher auch die in Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung geregelte Fortführung des Girokontos auf Guthabenbasis nach Rückumwandlung des Pfändungsschutzkontos in ein gewöhnliches Girokonto mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Denn die Klausel knüpft - wie dargelegt - uneingeschränkt an die in Nr. 1.2 Satz 2 geregelte automatische Entziehung des Dispositionskredits bei Abschluss der Zusatzvereinbarung an und lässt den hierdurch geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortbestehen.

III.

40
Das Berufungsurteil ist demnach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die vom Kläger erhobene Unterlassungsklage ist auch hinsichtlich der Klausel Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung begründet. Erfolg hat das Klagebegehren deshalb auch in Höhe von weiteren 50 € bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten. Der Zahlungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG und steht der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit.

IV.

41
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, §§ 97, 565, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Joeres Ellenberger Maihold Matthias Pamp

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.10.2012 - 2-7 O 132/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.04.2013 - 3 U 240/12 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2015 - XI ZR 187/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2015 - XI ZR 187/13

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2015 - XI ZR 187/13 zitiert 25 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen


(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 3 Anspruchsberechtigte Stellen


(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: 1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitglied

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Wi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos


(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Sal

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht


(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften


Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit


(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675f Zahlungsdienstevertrag


(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang aus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags


(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vere

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2015 - XI ZR 187/13 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2015 - XI ZR 187/13 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - IX ZB 114/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 114/12 vom 6. Februar 2014 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. F

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2012 - XI ZR 500/11

bei uns veröffentlicht am 13.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 500/11 Verkündet am: 13. November 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2011 - XI ZR 388/10

bei uns veröffentlicht am 07.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 388/10 Verkündet am: 7. Juni 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2004 - VI ZB 61/03

bei uns veröffentlicht am 14.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 61/03 vom 14. September 2004 in der Rechtsanwaltsvergütungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 319, 574 Abs. 1 Nr. 2; BRAGO § 19 a) Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2011 - V ZR 123/10

bei uns veröffentlicht am 04.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 123/10 Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 321 a Abs. 1 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2010 - XI ZR 3/10

bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 3/10 Verkündet am: 7. Dezember 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2000 - V ZR 206/99

bei uns veröffentlicht am 25.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 206/99 Verkündet am: 25. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2012 - VIII ZR 202/11

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 202/11 Verkündet am: 14. März 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2014 - IX ZR 115/14

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 115/14 Verkündet am: 4. Dezember 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 835 Abs. 4,

Referenzen

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 61/03
vom
14. September 2004
in der Rechtsanwaltsvergütungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts
, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen
worden, kann der Ausspruch im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt
werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zulassen
wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß sich aus
dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen
bei der Beschlußfassung ergeben und auch für Dritte ohne weiteres deutlich
sein.

b) Der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragte Rechtsanwalt kann
seine Gebühren nach § 19 BRAGO nicht gegen einen Gesellschafter festsetzen
lassen, der nicht selbst - neben der Gesellschaft - Auftraggeber des Anwalts ist.
BGH, Beschluß vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. August 2003 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 821,73 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Prozeßbevollmächtigter der früheren Beklagten und Antragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter der Antragsgegner zu 2 ist. Nach Abschluß des Rechtsstreits hat der Antragsteller die Festsetzung seiner Gebühren in Höhe von 821,73 € nebst Zinsen gegen beide Antragsgegner als Gesamtschuldner beantragt. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die Gebühren nur gegen die Antragsgegnerin zu 1 festgesetzt und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat sie nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß des Einzelrichters vom 13. Januar
2003 zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZB 7/03 - den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Mit Beschluß vom 6. August 2003 hat der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen. Dieser hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde des Antragstellers aus den Erwägungen des Beschlusses des Einzelrichters vom 13. Januar 2003 zurückgewiesen. Auf Antrag des Antragstellers vom 22. August 2003 hat der Senat mit Beschluß vom 25. August 2003 seinen Beschluß vom 7. August 2003 entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO ergänzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt der Antragsteller, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses die ihm zu erstattende Vergütung auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2 festzusetzen, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
a) Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluß die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß ausdrücklich zugelassen hat, sei es im Tenor oder in den Gründen (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 574, Rdn. 14). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Der Beschluß vom 7. August 2003 enthält keine Aussage über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine Nachholung der Zulassung durch eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO ist nicht möglich (BGH, Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - NJW 2004, 779).

b) Die am 25. August 2003 unter Hinweis auf § 319 ZPO beschlossene Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht, denn diese Entscheidung ist unwirksam. Zwar kann eine im Beschluß übersehene Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend § 319 ZPO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist aber, daß das Gericht das Rechtsmittel in dem Beschluß zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch nur versehentlich unterblieben ist. Das Versehen muß, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - NJW 2004, 2389). Dafür ist erforderlich, daß sich das Versehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei der Beschlußfassung ergibt (BGH, Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - aaO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder dem Beschluß vom 7. August 2003 selbst noch den Zusammenhängen aus den Vorgängen bei der Beschlußfassung läßt sich entnehmen, daß das Beschwerdegericht seinerzeit die Rechtsbeschwerde zulassen wollte. Soweit das Beschwerdegericht in seinem Beschluß den Erwägungen des vorausgegangenen Einzelrichterbeschlusses folgt und diese teilweise wörtlich wiederholt, werden in den Gründen nämlich allein die Erwägungen mitgeteilt, die sich auf die Sache selbst beziehen. Die in dem Einzelrichterbeschluß darüber hinaus enthaltenen Erwägungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde werden dagegen weder wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben noch in anderer Weise angesprochen. Insoweit fehlt jede Bezugnahme. Der Wille, die Rechtsbeschwerde - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - zuzulassen, ergibt sich vorliegend auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit daraus, daß in den Gründen des Beschlusses neben den zur Stützung der eigenen Sachentscheidung angeführten Zitaten aus
Rechtsprechung und Literatur auch zwei Fundstellen für die gegenteilige Auffassung genannt werden, zumal es sich bei der einzigen abweichenden Gerichtsentscheidung - im Unterschied zu den anderen Fundstellen - um ein älteres Zitat aus dem Jahre 1970 handelt. Aus dem Umstand, daß der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde in dem vorausgegangenen Beschluß zugelassen hatte und nach dessen Aufhebung das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen hat, ergibt sich lediglich, daß der Einzelrichter selbst der Sache eine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO beigemessen und deswegen die Zulassung der Rechtsbeschwerde für erforderlich gehalten hat. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß der mit drei Richtern besetzte Senat bei seiner Beschlußfassung derselben Auffassung gewesen ist und auch eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. 2. Die Rechtsbeschwerde wäre im übrigen auch nicht begründet. Das Landgericht hat den Festsetzungsantrag des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. Eine Festsetzung der Gebühren gegen den Antragsgegner zu 2 kommt nicht in Betracht. Beantragt der Prozeßbevollmächtigte die Festsetzung gemäß § 19 BRAGO (jetzt: § 11 RVG), so ist Antragsgegner sein Auftraggeber. Auftraggeber ist in aller Regel die Partei, hier also die Antragsgegnerin zu 1 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegen die allein die Klage gerichtet war. Eine Festsetzung gegen den Antragsgegner zu 2 als Gesellschafter käme nur in Betracht , wenn dieser neben der Gesellschaft Auftraggeber des Antragstellers wäre (h.M., vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1983, 1194; OLG Hamburg, JurBüro 1984, 1180 f.; OLG Schleswig, JurBüro 1984, 1178 f.; OLG Köln, Beschluß vom 15. Juli 1998 - 17 W 248/98 - juris, insoweit in OLG-Report Köln 1999, 99 nicht abgedruckt; von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 19, Rdn. 12; Römermann in Hartung/Römermann, Praxiskommentar zum RVG, § 11,
Rdn. 36; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 25; Göttlich /Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 1063 Ziff. 7; a.A.: KG, Rpfleger 1970, 294 = NJW 1970, 1612; Gebauer/Schneider. BRAGO, § 19, Rdn. 40; Bischof in Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, S. 92, Rdn. 16). Das ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht allein schon wegen der akzessorischen Gesellschafterhaftung entsprechend § 128 HGB (vgl. BGHZ 146, 341) der Fall, zumal diese Haftung nicht ausnahmslos gilt (vgl. BGHZ 154, 370, 377). Eine ausdrückliche Auftragserteilung seitens des Antragsgegners zu 2 macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
9
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann allerdings eine Berichtigung des Beschlusses, in den eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen. Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht in dem Beschluss ausgesprochen war, muss sich dann aber aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergeben, weil nur dann eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen kann (BGH, Beschluss vom 24. November 2003, aaO; vom 12. März 2009, aaO Rn. 8 mwN).

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

9
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann allerdings eine Berichtigung des Beschlusses, in den eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen. Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht in dem Beschluss ausgesprochen war, muss sich dann aber aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergeben, weil nur dann eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen kann (BGH, Beschluss vom 24. November 2003, aaO; vom 12. März 2009, aaO Rn. 8 mwN).
4
1. Allerdings ist das Revisionsgericht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung auch dann gebunden, wenn die seitens des Berufungsgerichts für maßgeblich erachteten Zulassungsgründe aus Sicht des Revisionsgerichts nicht vorliegen. Durfte die Zulassung dagegen verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam. Das gilt auch für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, die die Bindung des Gerichts an seine eigene Endentscheidung gemäß § 318 ZPO außer Kraft setzen würde. So kann die versehentlich unterlassene Zulassung nicht durch ein Ergänzungsurteil gemäß § 321 ZPO nachgeholt werden. Befasst sich das Berufungsurteil nämlich nicht ausdrücklich mit der Zulassung, spricht es damit aus, dass die Revision nicht zugelassen wird, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hat (BGH, Urteil vom 2. Februar 1966 - VIII ZR 76 u. 77/64, BGHZ 44, 395, 396 ff.; für das Rechtsbeschwerdeverfahren BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, NJW-RR 2009, 1349, 1350; kritisch Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 321 Rn. 16; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 321 Rn. 5). Auch die Zulassung in einem Berichtigungsbeschluss gemäß § 319 ZPO bindet das Revisionsgericht nicht, wenn sich aus dem Urteil selbst keine - auch für Dritte erkennbare - offenbare Unrichtigkeit ergibt (BGH, Urteil vom 8. März 1956 - III ZR 265/54, BGHZ 20, 188, 190 ff.; Senat, Urteil vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99, NJW-RR 2001, 61; für das Rechtsbeschwerdeverfahren Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZB 150/10, juris). Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsgericht - wie hier - seine bewusste Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, verfahrensfehlerhaft aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ändert.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 206/99 Verkündet am:
25. Februar 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1999 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Im Herbst 1995 lagerte die Beklagte Erdaushub auf einem der Klägerin gehörenden Ackergrundstück ohne deren Einverständnis ab, indem sie zunächst den Mutterboden entfernte, ihn seitlich lagerte, anschließend mit dem Erdaushub eine bereits vorhanden gewesene natürliche Mulde auffüllte und sodann darüber den Mutterboden wieder aufbrachte. Ein Schaden ist der Klägerin dadurch nicht entstanden. Sie nimmt den jetzigen Zustand ihres Grundstücks auch hin.
Mit der Behauptung, die Beklagte habe mindestens 2.500 cbm entsprechend 5.000 to Erdaushub aufgefüllt, dessen Ablagerung auf einer Deponie wenigstens 25 DM/to gekostet hätte, verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 125.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das
Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 50.000 DM stattgegeben. Mit der Revision , die das Oberlandesgericht auf Antrag der Beklagten nachträglich durch Beschluß zugelassen hat, begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält einen Bereicherungsanspruch für teilweise begründet. Die Klägerin könne den Vorteil abschöpfen, den die Beklagte durch die Ablagerung des Erdaushubs erlangt habe. Eine Entreicherung der Klägerin sei nicht erforderlich. Allerdings "konzediert" das Berufungsgericht, "daß gegen diese Lösung Bedenken durchaus berechtigterweise erhoben werden können".
Mit Beschluß vom 11. Juni 1999 hat das Berufungsgericht den Tenor seines Urteils "dahin berichtigt, daß die Revision der Beklagten zugelassen wird (§ 319 ZPO)".

II.


Die Revision ist unzulässig. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM nicht; das Berufungsgericht hat die Revision auch nicht wirksam zugelassen (§ 546 Abs. 1 ZPO). Sein Beschluß vom 11. Juni 1999 bindet den Senat nicht.
1. Eine im Berufungsurteil übersehene Revisionszulassung kann zwar dann, wenn die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, durch Berichtigungsbeschluß nachgeholt werden (BGHZ 20, 188, 191 ff; 78, 22). Allerdings ist eine solche Berichtigung nur zulässig, wenn die Tatsache, daß die Revisionszulassung beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen worden war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach außen hervorgetreten ist; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist keine "offenbare Unrichtigkeit" im Sinne von § 319 ZPO. Das Versehen muß, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von Richtern beschlossen werden können, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (BGHZ 78, 22 f; BGH, Urt. v. 12. Januar 1984, III ZR 95/82, WM 1984, 1351, 1352). Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319 ZPO gestützter Berichtigungsbeschluß keine bindende Wirkung (BGHZ 20, 188, 192 f; 78, 22 f; BGH, Urt. v. 25. September 1958, VII ZR 104/57, NJW 1958, 1917).
Solche für den Außenstehenden "offenbaren" Umstände, aus denen sich das Versehen des Berufungsgerichts zweifelsfrei ergibt, sind hier nicht ersichtlich.

a) Zwar "konzediert" das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen , daß Bedenken gegen seine Lösung erhoben werden können; aber es entscheidet die Rechtsfrage unter Heranziehung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Daraus läßt sich nicht entneh-
men, daß die Revisionszulassung beschlossen war, zumal danach ihre Voraussetzungen nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorliegen.

b) Über Vorgänge beim Erlaß des Berufungsurteils, aus denen sich die beschlossene Revisionszulassung ergeben könnte, ist nichts bekannt. Insbesondere enthält das Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht die von der Beklagten in ihrer Revisionsschrift vorgetragene Mitteilung des Berufungsgerichts , daß es die Revision zulassen werde. Im übrigen hätten die an dem Berufungsurteil beteiligt gewesenen Richter ihre Auffassung zu dieser Frage in der Urteilsberatung noch ändern können.

c) Schließlich ist auch im Zusammenhang mit der Verkündung des Berufungsurteils nichts dafür ersichtlich, daß die Zulassung der Revision vorher beschlossen war. Vielmehr spricht der Umstand, daß das Urteil sogleich im Anschluß an den Verhandlungstermin durch Verlesen der handschriftlich niedergelegten Urteilsformel verkündet wurde, gegen die Revisionszulassung. Denn es kann erwartet werden, daß anderenfalls das Fehlen des nach dem Berichtigungsbeschluß im Urteilstenor enthaltenen Ausspruchs über die Zulassung noch bemerkt worden wäre.
2. Im übrigen ist die Beklagte offensichtlich selbst nicht davon ausgegangen , daß das Berufungsgericht die Zulassung der Revision beschlossen und den Ausspruch darüber nur versehentlich nicht in das Berufungsurteil aufgenommen hätte. Denn mit ihrem Antrag vom 7. Mai 1999 hat sie nicht etwa die Berichtigung des Berufungsurteils, sondern die Herbeiführung einer Entscheidung über die Zulassung der Revision beantragt. Diese Entscheidung kann nicht im Wege der Urteilsberichtigung getroffen werden.

Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 ZPO).
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.

(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.

(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.

(3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.

(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

9
3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann Guthaben, das aufgrund der Regelung in § 835 Abs. 4 ZPO erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Gläubiger geleistet werden darf, unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden und erhöht in diesem Monat den Pfändungsfreibetrag.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

29
c) Ob die angegriffene Entgeltklausel eine solche Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offensichtlichen Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f., vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 20 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 21). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN).
21
c) Ob die angegriffene Entgeltregelung eine solche Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offenkundigen Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so auszulegen , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 29 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die streitige Kontoführungsgebühr stellt sich danach nicht als ein Entgelt, das zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben wird, und daher nicht als Preisabrede dar.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

16
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21; jeweils mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei solche Auslegungsmöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29).

(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

19
a) Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht die angegriffene Klausel Nr. 10 nicht isoliert geprüft, sondern im Zusammenhang mit dem Gesamtklauselwerk und hier insbesondere mit der Klausel Nr. 11. Auch in dem Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ist eine Klausel vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren; sie darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden (BGH, Urteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263; vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, NJW 1992, 180 unter 3 b; vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 c; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 2).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.

(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.

(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.

(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.

(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.

(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.