Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2004 - VI ZB 61/03

bei uns veröffentlicht am14.09.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 61/03
vom
14. September 2004
in der Rechtsanwaltsvergütungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts
, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen
worden, kann der Ausspruch im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt
werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zulassen
wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß sich aus
dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen
bei der Beschlußfassung ergeben und auch für Dritte ohne weiteres deutlich
sein.

b) Der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragte Rechtsanwalt kann
seine Gebühren nach § 19 BRAGO nicht gegen einen Gesellschafter festsetzen
lassen, der nicht selbst - neben der Gesellschaft - Auftraggeber des Anwalts ist.
BGH, Beschluß vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. August 2003 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 821,73 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Prozeßbevollmächtigter der früheren Beklagten und Antragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter der Antragsgegner zu 2 ist. Nach Abschluß des Rechtsstreits hat der Antragsteller die Festsetzung seiner Gebühren in Höhe von 821,73 € nebst Zinsen gegen beide Antragsgegner als Gesamtschuldner beantragt. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die Gebühren nur gegen die Antragsgegnerin zu 1 festgesetzt und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat sie nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß des Einzelrichters vom 13. Januar
2003 zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZB 7/03 - den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Mit Beschluß vom 6. August 2003 hat der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen. Dieser hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde des Antragstellers aus den Erwägungen des Beschlusses des Einzelrichters vom 13. Januar 2003 zurückgewiesen. Auf Antrag des Antragstellers vom 22. August 2003 hat der Senat mit Beschluß vom 25. August 2003 seinen Beschluß vom 7. August 2003 entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO ergänzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt der Antragsteller, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses die ihm zu erstattende Vergütung auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2 festzusetzen, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
a) Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluß die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß ausdrücklich zugelassen hat, sei es im Tenor oder in den Gründen (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 574, Rdn. 14). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Der Beschluß vom 7. August 2003 enthält keine Aussage über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine Nachholung der Zulassung durch eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO ist nicht möglich (BGH, Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - NJW 2004, 779).

b) Die am 25. August 2003 unter Hinweis auf § 319 ZPO beschlossene Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht, denn diese Entscheidung ist unwirksam. Zwar kann eine im Beschluß übersehene Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend § 319 ZPO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist aber, daß das Gericht das Rechtsmittel in dem Beschluß zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch nur versehentlich unterblieben ist. Das Versehen muß, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - NJW 2004, 2389). Dafür ist erforderlich, daß sich das Versehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei der Beschlußfassung ergibt (BGH, Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - aaO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder dem Beschluß vom 7. August 2003 selbst noch den Zusammenhängen aus den Vorgängen bei der Beschlußfassung läßt sich entnehmen, daß das Beschwerdegericht seinerzeit die Rechtsbeschwerde zulassen wollte. Soweit das Beschwerdegericht in seinem Beschluß den Erwägungen des vorausgegangenen Einzelrichterbeschlusses folgt und diese teilweise wörtlich wiederholt, werden in den Gründen nämlich allein die Erwägungen mitgeteilt, die sich auf die Sache selbst beziehen. Die in dem Einzelrichterbeschluß darüber hinaus enthaltenen Erwägungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde werden dagegen weder wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben noch in anderer Weise angesprochen. Insoweit fehlt jede Bezugnahme. Der Wille, die Rechtsbeschwerde - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - zuzulassen, ergibt sich vorliegend auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit daraus, daß in den Gründen des Beschlusses neben den zur Stützung der eigenen Sachentscheidung angeführten Zitaten aus
Rechtsprechung und Literatur auch zwei Fundstellen für die gegenteilige Auffassung genannt werden, zumal es sich bei der einzigen abweichenden Gerichtsentscheidung - im Unterschied zu den anderen Fundstellen - um ein älteres Zitat aus dem Jahre 1970 handelt. Aus dem Umstand, daß der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde in dem vorausgegangenen Beschluß zugelassen hatte und nach dessen Aufhebung das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen hat, ergibt sich lediglich, daß der Einzelrichter selbst der Sache eine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO beigemessen und deswegen die Zulassung der Rechtsbeschwerde für erforderlich gehalten hat. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß der mit drei Richtern besetzte Senat bei seiner Beschlußfassung derselben Auffassung gewesen ist und auch eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. 2. Die Rechtsbeschwerde wäre im übrigen auch nicht begründet. Das Landgericht hat den Festsetzungsantrag des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. Eine Festsetzung der Gebühren gegen den Antragsgegner zu 2 kommt nicht in Betracht. Beantragt der Prozeßbevollmächtigte die Festsetzung gemäß § 19 BRAGO (jetzt: § 11 RVG), so ist Antragsgegner sein Auftraggeber. Auftraggeber ist in aller Regel die Partei, hier also die Antragsgegnerin zu 1 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegen die allein die Klage gerichtet war. Eine Festsetzung gegen den Antragsgegner zu 2 als Gesellschafter käme nur in Betracht , wenn dieser neben der Gesellschaft Auftraggeber des Antragstellers wäre (h.M., vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1983, 1194; OLG Hamburg, JurBüro 1984, 1180 f.; OLG Schleswig, JurBüro 1984, 1178 f.; OLG Köln, Beschluß vom 15. Juli 1998 - 17 W 248/98 - juris, insoweit in OLG-Report Köln 1999, 99 nicht abgedruckt; von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 19, Rdn. 12; Römermann in Hartung/Römermann, Praxiskommentar zum RVG, § 11,
Rdn. 36; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 25; Göttlich /Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 1063 Ziff. 7; a.A.: KG, Rpfleger 1970, 294 = NJW 1970, 1612; Gebauer/Schneider. BRAGO, § 19, Rdn. 40; Bischof in Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, S. 92, Rdn. 16). Das ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht allein schon wegen der akzessorischen Gesellschafterhaftung entsprechend § 128 HGB (vgl. BGHZ 146, 341) der Fall, zumal diese Haftung nicht ausnahmslos gilt (vgl. BGHZ 154, 370, 377). Eine ausdrückliche Auftragserteilung seitens des Antragsgegners zu 2 macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 7/03
vom
24. Juni 2003
in der Rechtsanwaltsvergütungssache
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 durch die Vorsitzen-
de Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 14. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 821,73

Gründe:


I.


Der Antragsteller ist Prozeßbevollmächtigter der früheren Beklagten und Antragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter der Antragsgegner zu 2 ist. Nach Abschluß des Rechtsstreits hat der Antragsteller die Festsetzung seiner Gebühren in Höhe von 821,73 ntragsgegner als Gesamtschuldner beantragt. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die Gebühren nur gegen die Antragsgegnerin zu 1 festgesetzt und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat sie nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß des
Einzelrichters vom 13. Januar 2003 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zu- gelassen. Mit dieser begehrt der Antragsteller, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses die ihm zu erstattende Vergütung auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2 festzusetzen, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß in einem Fall, in dem der Einzelrichter in einer Sache , der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, diese Zulassung wirksam ist, die Entscheidung jedoch auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen unterliegt (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 – IX ZB 134/02 – NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dem ist der Senat gefolgt (Beschlüsse vom 1. April 2003 - VI ZB 54/02 - und vom 8. April 2003 - VI ZB 67/02 und VI ZB 79/02). Vorliegend hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Diese Entscheidung durfte er nicht selbst treffen. Er hätte das Verfahren vielmehr gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung umfaßt neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinne auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526 Abs. 2 ZPO). Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über kein Handlungsermessen. In diesen Fällen ist ihm eine eigene Entscheidung schlechthin versagt. Bringt er durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechtssache nach seiner
Auffassung von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich angemaßt. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berücksichtigen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - Umdruck S. 5 f.).

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 37/02
vom
24. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts
, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen
worden, kann sie durch Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321
ZPO nicht nachgeholt werden. Die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Ergänzungsentscheidung führen
, wenn die Zulassung der Revision im Berufungsurteil unterblieben ist (vgl.
BGHZ 44, 395 zu § 546 ZPO a.F.), gelten hier entsprechend.
BGH, Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. September und 4. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.
Rechtsbeschwerdewert: 91,83

Gründe:


I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. November 2001 rechtskräftig zur Zahlung von jeweils 50.000,00 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Die Klägerin, die ihren Sitz in D. hat, hatte sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen in D. ansässigen und zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Das Landgericht
Leipzig hat dem auf 3.702,52 Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin nur in Höhe von 3.610,69 entsprochen, weil es Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von insgesamt "! $# % &' &( ) * % + ,) &- ' . 91,83 Der hiergegen form- und fristgemäß eingelegten, mit Recht als sofortige Beschwerde gewerteten Erinnerung der Klägerin hat das Landgericht Leipzig nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht Dresden - Einzelrichterin - hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 4. September 2002, der Klägerin zugestellt am 11. September 2002, zurückgewiesen, diesen Beschluß auf die am 26. September 2002 bei ihm eingegangene Gegenvorstellung der Klägerin jedoch durch Beschluß vom 4. November 2002 dahin ergänzt, daß die Rechtsbeschwerde aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werde.
Mit ihrer in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren, auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld ihres Prozeßbevollmächtigten gegen die Beklagten festzusetzen , weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. In Kostensachen ist die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet. Auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind nicht gegeben. Danach muß die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß, mit dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, sei es im Tenor oder in den Gründen, ausdrücklich zugelassen sein (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 574 Rdn. 14).
2. Eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende Zulassung liegt - ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis der Einzelrichterin (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.; v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, ZIP 2003, 1561) - nicht vor.

a) Bei dem Beschluß vom 4. November 2002 handelt es sich nach Tenor und Gründen um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die jedoch unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 44, 395) hat für § 546 ZPO a.F. entschieden, daß eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch ein Ergänzungsurteil nachgeholt werden könne. Enthalte ein Urteil keinen Ausspruch der Zulassung, sei damit ausgesprochen, daß die Revision nicht zugelassen werde, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht sich über die Zulassung der Revision "keine Gedanken gemacht" habe, weil es die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erkannt habe. Eine nachträgliche Zulassung würde daher nicht, wie in § 321 ZPO vorausgesetzt sei, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen und sie abändern. Diese Erwägungen gelten auch für § 543 ZPO n.F. (vgl. Zöller/Gummer aaO, § 543 Rdn. 18; a.A. Zöller/Vollkommer aaO, § 321 Rdn. 5) und den vergleichbaren Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Ergänzungsbeschluß. Davon unabhängig ist die Gegenvorstellung, auf Grund derer der Beschluß gefaßt wurde, auch nicht innerhalb der entsprechend heranzuziehenden Frist des § 321 ZPO - zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung - eingelegt worden.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann allerdings eine Berichtigung des Urteils, in
das eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen. Voraussetzung ist, daß die Tatsache, daß die Zulassung der Revision beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach außen getreten sind, weil nur dann eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegen kann (vgl. BGHZ 78, 22; 20, 195).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Umdeutung des Beschlusses vom 4. November 2002 in eine Entscheidung nach § 319 ZPO entgegen der Ansicht der Klägerin nicht möglich. Weder der Beschluß des Beschwerdegerichts vom 4. September 2002 noch die Vorgänge um seinen Erlaß bieten einen Anhalt für die Annahme, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde hätte zulassen wollen, die Zulassung lediglich aus Versehen unterblieben war. Dem Beschluß vom 4. November 2002 ist sogar im Gegenteil zu entnehmen, daß eine Entscheidung über die Zulassung seinerzeit gerade nicht getroffen worden war.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 37/02
vom
24. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts
, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen
worden, kann sie durch Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321
ZPO nicht nachgeholt werden. Die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Ergänzungsentscheidung führen
, wenn die Zulassung der Revision im Berufungsurteil unterblieben ist (vgl.
BGHZ 44, 395 zu § 546 ZPO a.F.), gelten hier entsprechend.
BGH, Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. September und 4. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.
Rechtsbeschwerdewert: 91,83

Gründe:


I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. November 2001 rechtskräftig zur Zahlung von jeweils 50.000,00 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Die Klägerin, die ihren Sitz in D. hat, hatte sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen in D. ansässigen und zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Das Landgericht
Leipzig hat dem auf 3.702,52 Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin nur in Höhe von 3.610,69 entsprochen, weil es Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von insgesamt "! $# % &' &( ) * % + ,) &- ' . 91,83 Der hiergegen form- und fristgemäß eingelegten, mit Recht als sofortige Beschwerde gewerteten Erinnerung der Klägerin hat das Landgericht Leipzig nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht Dresden - Einzelrichterin - hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 4. September 2002, der Klägerin zugestellt am 11. September 2002, zurückgewiesen, diesen Beschluß auf die am 26. September 2002 bei ihm eingegangene Gegenvorstellung der Klägerin jedoch durch Beschluß vom 4. November 2002 dahin ergänzt, daß die Rechtsbeschwerde aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werde.
Mit ihrer in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren, auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld ihres Prozeßbevollmächtigten gegen die Beklagten festzusetzen , weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. In Kostensachen ist die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet. Auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind nicht gegeben. Danach muß die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß, mit dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, sei es im Tenor oder in den Gründen, ausdrücklich zugelassen sein (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 574 Rdn. 14).
2. Eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende Zulassung liegt - ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis der Einzelrichterin (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.; v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, ZIP 2003, 1561) - nicht vor.

a) Bei dem Beschluß vom 4. November 2002 handelt es sich nach Tenor und Gründen um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die jedoch unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 44, 395) hat für § 546 ZPO a.F. entschieden, daß eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch ein Ergänzungsurteil nachgeholt werden könne. Enthalte ein Urteil keinen Ausspruch der Zulassung, sei damit ausgesprochen, daß die Revision nicht zugelassen werde, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht sich über die Zulassung der Revision "keine Gedanken gemacht" habe, weil es die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erkannt habe. Eine nachträgliche Zulassung würde daher nicht, wie in § 321 ZPO vorausgesetzt sei, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen und sie abändern. Diese Erwägungen gelten auch für § 543 ZPO n.F. (vgl. Zöller/Gummer aaO, § 543 Rdn. 18; a.A. Zöller/Vollkommer aaO, § 321 Rdn. 5) und den vergleichbaren Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Ergänzungsbeschluß. Davon unabhängig ist die Gegenvorstellung, auf Grund derer der Beschluß gefaßt wurde, auch nicht innerhalb der entsprechend heranzuziehenden Frist des § 321 ZPO - zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung - eingelegt worden.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann allerdings eine Berichtigung des Urteils, in
das eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen. Voraussetzung ist, daß die Tatsache, daß die Zulassung der Revision beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach außen getreten sind, weil nur dann eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegen kann (vgl. BGHZ 78, 22; 20, 195).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Umdeutung des Beschlusses vom 4. November 2002 in eine Entscheidung nach § 319 ZPO entgegen der Ansicht der Klägerin nicht möglich. Weder der Beschluß des Beschwerdegerichts vom 4. September 2002 noch die Vorgänge um seinen Erlaß bieten einen Anhalt für die Annahme, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde hätte zulassen wollen, die Zulassung lediglich aus Versehen unterblieben war. Dem Beschluß vom 4. November 2002 ist sogar im Gegenteil zu entnehmen, daß eine Entscheidung über die Zulassung seinerzeit gerade nicht getroffen worden war.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)