Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - VII ZR 221/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:151216UVIIZR221.15.0
bei uns veröffentlicht am15.12.2016
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 33 O 17/13, 12.12.2014
Oberlandesgericht Stuttgart, 5 U 12/15, 17.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Berichtigt durch Beschluss
vom 4. Januar 2017
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 221/15 Verkündet am:
15. Dezember 2016
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel-I-VO Art. 1 Abs. 2 Buchst. c)
Der sachliche Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ist für Ansprüche
eines (ehemaligen) Handelsvertreters betreffend eine (Alters-)Versorgung, die
dieser gegen den Unternehmer als Schuldner geltend macht, eröffnet. Der Ausschlusstatbestand
gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Brüssel-I-VO ("soziale Sicherheit"
) greift insoweit nicht ein.
HGB § 89b Abs. 4 Satz 1; AGBG § 9 Abs. 1 +
Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung in einem Handelsvertretervertrag
, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs
auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung
(Treuegeld) verzichtet (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR
57/02, NJW 2003, 3350).
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - VII ZR 221/15 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:151216UVIIZR221.15.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack und Sacher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. August 2015 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil der 33. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2014 abgeändert. Die Klage wird, soweit ihr nicht durch das rechtskräftig gewordene Teilurteil der 33. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2013 stattgegeben worden ist und soweit der Kläger sie nicht zurückgenommen hat, abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens 5 U 12/15 und des Revisionsverfahrens zu tragen. Bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens 5 U 191/13 hat es bei der Kostenentscheidung im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. April 2014 sein Bewenden. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der im Inland wohnhafte Kläger nimmt die Beklagte, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Schweden, nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags auf Zahlung von Treuegeld in Anspruch.
2
Der am 17. März 1942 geborene Kläger war ab dem 1. Juni 1982 als Handelsvertreter für die in S. (Deutschland) ansässigen Unternehmen Telefonbuchverlag W. GmbH & Co. und Adressbuchverlag W. GmbH & Co. (im Folgenden : die Verlage) tätig. Die Handelsvertretertätigkeit des Klägers endete zum 31. März 2001. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Verlage, auf die deren sämtliche Verpflichtungen übergegangen sind.
3
Grundlage der Handelsvertretertätigkeit des Klägers war ein am 10. Dezember 1982 abgeschlossener Handelsvertretervertrag (im Folgenden: Handelsvertretervertrag ). Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen : "§ 11 Vertreter-Hilfskasse Nach zweijähriger Außendienst-Tätigkeit für die Verlage wird der Vertreter mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres automatisch Mitglied der Vertreter-Hilfskasse zu den in der Satzung der Vertreter-Hilfskasse (Anlage II) genannten Bedingungen. Der Vertreter hat seine Tätigkeit für die Verlage begonnen am: 01. Juni 1982 ...
§ 13 Ausgleichsanspruch (1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Vertreter einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend machen. Mit Geltendmachung des Ausgleichsanspruches verzichtet der Vertreter auf die Leistungen der Verlage nach § 4 (1) a) bb) der Satzung der Vertreter-Hilfskasse (Treuegeld). … § 16 Gerichtsstand Beiderseitiger Erfüllungsort und Gerichtsstand ist S. [Deutschland] mit der Maßgabe, daß sich beide Seiten verpflichten, vor Inanspruchnahme der Gerichte eine gütliche Einigung durch Vermitt- lung des Verbandes D. A. e.V. … zu versuchen."
Die Satzung der Vertreter-Hilfskasse enthält unter anderem folgende
4
Bestimmungen: "§ 1 Zweck der Hilfskasse Zweck der Vertreter-Hilfskasse ist es, im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen, Zuschüsse und Beihilfen in folgenden Fällen zu leisten:
a) zur Altersversorgung nach Beendigung der Vertretertätigkeit ab 65 Jahren bzw. früher im Falle von amtsärztlich bescheinigter Erwerbsunfähigkeit;
b) …
c) … § 2 Aufbringung der Mittel (1) Vertreter-Einzahlungen Jeder Vertreter, der Mitglied der Vertreter-Hilfskasse ist, hat bis zu dem Zeitpunkt, zu dem an ihn Zahlungen der Hilfskasse nach § 4 erfolgen, folgende Zahlungen zu leisten: Vierteljährlich zum 1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember , 5 % (fünf vom Hundert) seiner Brutto-Provisionsgutschriften im vorangegangenen Vierteljahr. … (2) Verlags-Einzahlungen Die Verlage verpflichten sich, an die Vertreter-Hilfskasse auf deren Sonderkonto bei der C.-bank in S. folgende Zahlungen zu leisten: Vierteljährlich 1 % (eins vom Hundert) aus der Gesamtsumme der im vorangegangenen Vierteljahr von allen Vertretern, die Mitglieder der Vertreter-Hilfskasse sind, bei den Verlagen gutgeschriebenen Provisionen. … § 4 Zahlungen der Vertreter-Hilfskasse (1) Altersversorgung
a) Jeder Vertreter, der Mitglied der Vertreter-Hilfskasse ist, hat nach Beendigung seiner Vertretertätigkeit ab 65 Jahren (bzw. früher im Falle von amtsärztlich bescheinigter Erwerbsunfähigkeit ) Anspruch auf folgende Leistungen aus der Vertreter-Hilfskasse: aa) Auszahlungen zu Lasten seines Kontos bei der Vertreter -Hilfskasse in Höhe von monatlich 1/120 (ein Einhundertzwanzigstel ) seines Guthabens bei der Hilfs- kasse … im Zeitpunkt des Beginnes der Leistungen.
bb) Zahlung eines Treuegeldes für jedes volle Jahr seiner Tätigkeit für die Verlage in folgender Höhe: Jährlich 1/200 (ein Zweihundertstel) der Verlags-Einzahlungen nach § 2 (2) im vorangegangenen Kalenderjahr. Für die Berechnung des Treuegeldes zählen die Arbeitsjahre bis zur Beendigung der Vertretertätigkeit. Das Treuegeld wird ebenfalls in monatlichen Raten ausbezahlt.
Beispiel …
b) …
c) Die Altersrente nach § 4 (1) a wird auch nach Aufbrauch des Guthabens des Vertreters bei der Hilfskasse bis zu dessen Ableben weiterbezahlt. … § 6 Ausscheiden des Vertreters (1) Endet das Vertragsverhältnis eines Vertreters mit den Verlagen vor Einsetzen der Leistungen der Hilfskasse, so wird dem Vertreter sein Guthaben bei der Hilfskasse (Girokonto, Sparkonto und Wertpapierdepot) zur Verfügung gestellt. (2) Endet oder ruht das Vertragsverhältnis eines Vertreters mit den Verlagen mit Beginn der Leistungen der Hilfskasse nach § 4 (1) (Altersversorgung), so hat dies keinen Einfluß auf die Leistungen der Hilfskasse an ihn."
5
Der Kläger erbrachte die ihm nach § 2 Abs. 1 der genannten Satzung obliegenden Eigenleistungen ("Vertreter-Einzahlungen").
6
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Verlagen wurde dem Kläger sein Guthaben bei der Hilfskasse (§ 6 Abs. 1 der Satzung) ausbezahlt.
7
Mit Schreiben vom 27. August 2001 machte der Kläger gegenüber den Verlagen einen Ausgleichsanspruch wie folgt geltend: "… ich komme auf meine außerordentliche Kündigung zum 31.03.2001 zurück und mache zunächst meinen Ausgleichsanspruch geltend, den ich aufgrund der Provisionen der letzten fünf Kalenderjahre mit netto DM 240.523,80 zzgl. MWSt DM 38.483,18 das sind brutto DM 279.007,60, beziffere.
Der Zahlung des vorgenannten Betrages zzgl. 5 % Zinsen seit dem 1.4.2001 sehe ich bis zum 15.09.2001 entgegen. Außerdem gestatte ich mir den Hinweis, dass ich davon ausgehe, dass mir auch nach der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs das Treuegeld aus der Vertreterhilfskasse zu gegebener Zeit zusteht, da § 13 des auch unserer Zusammenarbeit zugrunde liegenden Handelsvertretervertrages unwirksam ist. Bekanntlich ist gegen die Entscheidung des LG S. i.S. F. ./. W. Berufung eingelegt worden."
8
Mit Anwaltsschreiben vom 25. September 2001 verfolgte der Kläger den Ausgleichsanspruch weiter; das Treuegeld wird in diesem Schreiben nicht erwähnt. In der Folgezeit machte der Kläger den Ausgleichsanspruch nicht mehr geltend. Eine Handelsvertreterausgleichszahlung erhielt der Kläger nicht.
9
Das Landgericht hat die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage zunächst mit Teilurteil vom 26. Juli 2013 verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Jahr 2000 erfolgten Verlagseinzahlungen zu erteilen. Die gegen dieses Teilurteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 28. April 2014 als unzulässig verworfen.
10
Im Anschluss an das genannte Urteil des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juli 2014 zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung Auskunft erteilt und die "Verlags-Einzahlungen" im Jahr 2000 auf 70.528,41 DM (= 30.060,60 €) beziffert. Der Kläger hat die Auskunft akzeptiert und aus den mitgeteilten Zahlen einen monatlichen Treuegeldanspruch in Höhe von 270,45 € errechnet. Im Übrigen hat der Kläger die Klage teilweise mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
11
Mit Schlussurteil vom 12. Dezember 2014 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 18.931,50 € nebst näher bezeichneter Zinsen zu zahlen, wobei diese Verurteilung den Treuegeldanspruch des Klägers bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis 1. Oktober 2014 betrifft. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab November 2014 bis zu dessen Ableben monatlich 270,45 € nebst näher bezeichneter Zinsen zu bezahlen.
12
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben.
13
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der auf die Zahlung von Treuegeld gerichteten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

14
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

15
Das Berufungsgericht führt, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes aus:
16
Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: Brüssel-I-VO). Die Anwendung dieser Verordnung sei im Streitfall nicht nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Brüssel-I-VO ausgeschlossen. Die Schlichtungsklausel in § 16 des Handelsvertretervertrags stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.
17
Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung von Treuegeld in Höhe von monatlich 270,45 € aus § 4 Abs. 1 a) bb) der Satzung der Vertreter-Hilfskasse. Dieser Anspruch richte sich gegen die Beklagte, deren Rechtsvorgängerinnen die Verlage seien, die die Vertreter-Hilfskasse als betriebsinterne Unterabteilung und nicht als rechtlich selbständige Pensions- oder Unterstützungskasse geführt hätten. Der Anspruch bestehe ab der Vollendung des 65. Lebensjahres (Frühjahr 2007), könne vom Kläger also entsprechend seinem Antrag ab dem 1. Januar 2009 verlangt werden.
18
Der Anspruch sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger zusätzlich den Anspruch auf Handelsvertreterausgleich geltend gemacht habe. Zwar sei in § 13 des Handelsvertretervertrags - wirksam - geregelt, dass der Vertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB auf die Leistungen der Verlage nach § 4 (1) a) bb) der Satzung der Vertreter-Hilfskasse (Treuegeld) verzichte. Mit dem Schreiben vom 27. August 2001 habe der Kläger den Ausgleichsanspruch indes nur unter der Bedingung geltend gemacht, dass das Treuegeld dadurch nicht tangiert werde, und sich für den Fall, dass doch nur ein Anspruch bestehen sollte, das Wahlrecht vorbehalten. Auch wenn der Kläger in dem Anwaltsschreiben vom 25. September 2001 nur noch den Ausgleichsanspruch geltend gemacht habe, habe dieser Anspruch, auch für die Verlage erkennbar, weiterhin unter dem Vorbehalt gestanden, dass er den Ausgleich nur unter der Bedingung verlange, daneben auch das Treuegeld fordern zu können.

II.

19
Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
20
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die auf Zahlung von Treuegeld gerichtete Klage allerdings für zulässig erachtet.
21
a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 16 m.w.N. - An Evening with Marlene Dietrich), ergibt sich unabhängig von der Gerichtsstandsvereinbarung in § 16 des Handelsvertretervertrags jedenfalls aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO.
22
aa) Diese Verordnung ist zeitlich, sachlich und räumlich anwendbar.
23
(1) Der zeitliche Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ist unbeschadet der Aufhebung dieser Verordnung durch Art. 80 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 351 S. 1; im Folgenden: Brüssel-Ia-VO) eröffnet. Die Brüssel-IaVerordnung ist nach Art. 66 Abs. 1 nur auf Verfahren anwendbar, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind; ungeachtet des Art. 80 Brüssel-Ia-VO gilt die Brüssel-I-Verordnung weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind (Art. 66 Abs. 2 Brüssel-Ia-VO). Letzteres ist hier der Fall; die Klage ist vor dem 10. Januar 2015 erhoben worden.
24
(2) Der sachliche Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ist ebenfalls eröffnet. Der Ausschlusstatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Brüssel-I-VO greift im Streitfall, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht ein.
25
(a) Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Brüssel-I-VO ist diese Verordnung nicht anzuwenden auf die soziale Sicherheit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff "soziale Sicherheit" als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Verordnung berücksichtigt werden müssen (vgl. EuGH, EuZW 2003, 30 Rn. 42 - Baten, zu Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 EuGVÜ, der Vorläuferbestimmung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Brüssel-I-VO). Der Begriff "soziale Sicherheit" umfasst den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), wie er in deren Art. 4 definiert und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union präzisiert wurde (vgl. EuGH, EuZW 2003, 30 Rn. 45). Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 lautet - übereinstimmend mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 S. 1), der Nachfolgeverordnung zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, - wie folgt: "Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen: …
d) Leistungen bei Alter."
26
Die genannten beiden Verordnungen sind auf (betriebliche) Zusatzaltersversorgungen nicht anwendbar; sie erfassen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. Bittner, Europäisches und internationales Betriebsrentenrecht , 2000, S. 53).
27
(b) Nach diesen Maßstäben ist der sachliche Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung für Betriebsrentenansprüche eines Arbeitnehmers, die dieser gegen den Arbeitgeber als Schuldner geltend macht, eröffnet (vgl. Schlosser in Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 1 EuGVVO Rn. 22; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 3 Rn.28; Rauscher, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. Rn. 1700). Für Ansprüche eines (ehemaligen) Handelsvertreters betreffend eine (Alters-)Versorgung, die dieser gegen den Unternehmer als Schuldner geltend macht, gilt Entsprechendes.
28
(c) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Brüssel-I-VO ist nicht veranlasst. Es besteht angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. November 2002 - C-271/00, EuZW 2003, 30 (Baten) keinerlei Raum für vernünftige Zweifel (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.), dass der Ausschlusstatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Brüssel-I-VO Ansprüche eines (ehemaligen) Handelsvertreters betreffend eine (Alters-)Versorgung, die dieser gegen den Unternehmer als Schuldner geltend macht, nicht erfasst.
29
(3) Auch der räumliche Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ist eröffnet, weil die Beklagte ihren Sitz in Schweden hat.
30
bb) Die Voraussetzungen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO liegen vor.
31
(1) Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; im Sinne dieser Vorschrift ist, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, der Erfüllungsort der Verpflichtung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO sieht einen einheitlichen Gerichtsstand an dem genannten Erfüllungsort für alle Klagen aus einem solchen Dienstleistungsvertrag vor (vgl. EuGH, EuZW 2010, 378 Rn. 43 - Wood Floor Solutions Andreas Domberger; EuGH, NZI 2014, 919 Rn. 41 - Nickel & Goeldner Spedition; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 11; Urteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 Rn. 22; Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 15).
32
Die Tätigkeit von Handelsvertretern ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Dienstleistung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO einzustufen (vgl. EuGH, EuZW 2010, 378 Rn. 34).
33
In Anbetracht des Wortlauts von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO ist der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten (EuGH, EuZW 2010, 378 Rn. 38 f.; EuGH, EuZW 2015, 922 Rn. 60 - Holterman Ferho Exploitatie u.a.). Bei einem Handelsvertretervertrag ist auf der Grundlage dieses Vertrags der Ort zu ermitteln, an dem der Vertreter seine Tätigkeit für Rechnung des Unternehmers, die insbesondere darin besteht, die ihm anvertrauten Geschäfte vorzubereiten, zu vermitteln und gegebenenfalls abzuschließen , hauptsächlich vorzunehmen hatte (EuGH, EuZW 2010, 378 Rn. 38).
34
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die auf Zahlung von Treuegeld gerichtete Klage jedenfalls aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO. Der Ort, an dem der Kläger seine Handelsvertretertätigkeit für Rechnung der Verlage hauptsächlich vorzunehmen hatte, liegt - auch unabhängig von der Erfüllungsortsvereinbarung in § 16 des Handelsvertretervertrags - im Inland. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Gerichtsstand gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO auch für die Klage auf Zahlung des Treuegeldes gilt. Denn durch § 11 Abs. 1 des Handelsvertretervertrags sind die in der Satzung der VertreterHilfskasse genannten Bedingungen, auf die der Anspruch auf Zahlung des Treuegeldes gestützt wird, durch Bezugnahme Teil des Handelsvertretervertrags geworden.
35
b) Es hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, dass das Berufungsgericht die Klage nicht deswegen für zurzeit unzulässig erachtet hat, weil der Kläger es versäumt hat, vor Inanspruchnahme der Gerichte eine gütliche Einigung gemäß § 16 des Handelsvertretervertrags zu versuchen. Die Erwägung , die Beklagte hätte dartun müssen, dass der Nachfolgeverband des in § 16 des Handelsvertretervertrags genannten Verbands ein Schlichtungsverfahren für die konkrete Auseinandersetzung anbietet, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
36
aa) Treffen die Parteien wirksam eine Vereinbarung dahingehend, dass vor Anrufung der staatlichen Gerichte der Versuch einer gütlichen Einigung durch Vermittlung einer Schlichtungsstelle unternommen werden muss, so wird mit einer solchen Schlichtungsvereinbarung regelmäßig lediglich die sofortige Klagbarkeit ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - XII ZR 165/06, NJW-RR 2009, 637 Rn. 18 m.w.N.). Eine derartige Schlichtungsvereinbarung und deren etwaige Nichteinhaltung sind vom Gericht nur auf Einrede des Beklagten hin zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - XII ZR 165/06, aaO Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97, NJW 1999, 647, 648, juris Rn. 10). Ist die in der Schlichtungsvereinbarung genannte Schlichtungsstelle nicht existent oder weggefallen, kann sich aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ergeben, dass eine andere Stelle als Schlichtungsstelle berufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10, NJW 2011, 2977 Rn. 1, zu einer Schiedsabrede).
37
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede des Vorrangs des Schlichtungsverfahrens für nicht durchgreifend erachtet hat. Es kann im vorliegenden Zusammenhang deshalb dahinstehen, ob die von den Verlagen gestellte Schlichtungsvereinbarung in § 16 des Handelsvertretervertrags wirksam ist.
38
Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts existiert der in § 16 des Handelsvertretervertrags als Schlichtungsstelle genannte Verband nicht mehr, sondern lediglich ein Nachfolgeverband, der Verband D. A. V. e.V. Für eine ergänzende Auslegung dahingehend, dass dieser Verband als Schlichtungsstelle an die Stelle des in § 16 des Handelsvertretervertrags genannten Verbands getreten ist, bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, nachdem die Beklagte, die grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der von ihr erhobenen Einrede trägt (vgl. Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., Vor § 253 Rn. 139; Rosenberg /Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 93 Rn. 36), trotz an sie gerichteten gerichtlichen Hinweises im Termin der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 binnen der vom Berufungsgericht eingeräumten Frist zur Stellungnahme nicht dargetan hat, dass dieser Nachfolgeverband ein Schlichtungsverfahren für die konkrete Auseinandersetzung anbietet.
39
2. Die auf Zahlung von Treuegeld gerichtete Klage ist indes nicht begründet.
40
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 27. August 2001 dahingehend, dass der Kläger mit diesem Schreiben den Ausgleichsanspruch nur unter der Bedingung geltend gemacht habe, dass das Treuegeld nicht tangiert werde, und sich für den Fall, dass doch nur ein Anspruch bestehen sollte, das Wahlrecht vorbehalten habe, ist in revisionsrechtlich beachtlicher Weise rechtsfehlerhaft. Für die gleichsinnige Auslegung des Anwaltsschreibens vom 25. September 2001 gilt Entsprechendes. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger - diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen - mit dem Schreiben vom 27. August 2001 - ebenso wie mit dem Anwaltsschreiben vom 25. September 2001 - den Ausgleichsanspruch unbedingt geltend gemacht, womit der Anspruch auf Leistungen nach § 4 (1) a) bb) der Satzung der Vertreter-Hilfskasse (Treuegeld) entfallen ist, § 13 Abs. 1 Satz 2 des Handelsvertretervertrags.
41
a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Handelsvertretervertrags verzichtet der Vertreter mit Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf die Leistungen der Verlage nach § 4 (1) a) bb) der Satzung der Vertreter-Hilfskasse (Treuegeld).
42
Diese Vertragsbestimmung ist, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350 ff., juris Rn. 11 ff.), wirksam. Sie verstößt weder gegen zwingende Gesetzesvorschriften noch ist sie wegen unangemessener Benachteiligung des Handelsvertreters gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (nunmehr: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam (BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, aaO, juris Rn. 11 ff., 16 ff.) noch handelt es sich bei dieser Vertragsbestimmung um eine überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG (nunmehr: § 305c Abs. 1 BGB) (BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350, 3351 f., juris Rn. 21 f.).
43
Mit § 13 Abs. 1 Satz 2 haben die Verlage eine Vertragsgestaltung gewählt , bei der der Anspruch auf Treuegeld unter der auflösenden Bedingung der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs begründet wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, aaO, S. 3351, juris Rn. 19). § 13 Abs. 1 Satz 2 orientiert sich, soweit in dieser Bestimmung auf die "Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs" abgestellt wird, an der Formulierung in § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB. Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs wirkt sich ausschließlich auf den Anspruch auf Treuegeld dahingehend aus, dass dieser nach dem Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, aaO, S. 3351, juris Rn. 15). Aus dem Umstand , dass der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Treuegeld nach der Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 auch dann verliert, wenn der von ihm geltend gemachte Ausgleichsanspruch sich als nicht bestehend erweist oder der Höhe nach hinter dem Anspruch auf Treuegeld zurückbleibt, resultiert keine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, aaO, S. 3351, juris Rn. 20). Die Berechnung und gegebenenfalls Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Handelsvertreters. Diesem steht mit der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung, sich darüber klar zu werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihm ein Ausgleichsanspruch zusteht. Darüber hinaus verschlechtert sich die kraft Gesetzes bestehende Rechtsposition des Handelsvertreters nicht, wenn er das durch freiwillige , jedoch auflösend bedingte Zusage des Unternehmers begründete Treuegeld nicht erhält. Demgegenüber besteht ein anerkennenswertes berechtigtes Interesse des Unternehmers, innerhalb der Frist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB Klarheit darüber zu erlangen, welchen der beiden Ansprüche der Handelsvertreter geltend machen will, und nicht, sei es je nach Ausgang eines Rechtsstreits über den Ausgleichsanspruch, sei es durch Abstandnehmen von der Verfolgung dieses Anspruchs durch den Handelsvertreter, nachfolgend nunmehr auf Zahlung des Treuegelds in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, aaO, S. 3351, juris Rn. 20).
44
b) aa) Bei der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs handelt es sich um eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - Xa ZR 124/09, NJW 2010, 2950 Rn. 17; BAGE 109, 100, 103, juris Rn. 28; BAG, NZA 2002, 567, 568, juris Rn. 19, je zur Geltendmachung von Ansprüchen ). Auf derartige geschäftsähnliche Handlungen finden die Vorschriften über Willenserklärungen, insbesondere über deren Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45, 46, juris Rn. 8 m.w.N.; BAG, NZA 2002, 567, 568, juris Rn. 19). Das gilt insbesondere auch für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1968 - VII ZR 8/66, BGHZ 50, 86, 87 ff., juris Rn. 10 ff., zur Auslegung). Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft aber nach, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - VII ZR 58/14, ZVertriebsR 2016, 221 Rn. 15 m.w.N.).
45
bb) Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 27. August 2001 - ebenso wie diejenige des nachfolgenden Anwaltsschreibens vom 25. September 2001 - in revisionsrechtlich beachtlicher Weise rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen, weil es den Wortlaut dieser Schreiben nicht ausreichend berücksichtigt hat; im Wortlaut dieser Schreiben findet die vom Berufungsgericht angenommene Bedingung keine hinreichende Stütze. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die gebotene neue Auslegung selbst vornehmen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger mit dem Schreiben vom 27. August 2001 - wie auch mit dem nachfolgenden Anwaltsschreiben vom 25. September 2001 - den Ausgleichsanspruch unbedingt geltend gemacht, womit der Anspruch auf Treuegeld wegen Eintritts der vereinbarten auflösenden Bedingung entfallen ist, § 13 Abs. 1 Satz 2 des Handelsvertretervertrags.
46
Das Schreiben vom 27. August 2001 enthält keine ausdrückliche Bedingung dahingehend, der Ausgleichsanspruch werde nur für den Fall geltend gemacht , dass die Vertragsbestimmung in § 13 Abs. 1 Satz 2 nach der objektiv bestehenden Rechtslage - entsprechend der Auffassung des Klägers - unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1968 - VIII ZR 29/66, NJW 1968, 2099, juris Rn. 80, zu einer Eventualanfechtung; vgl. generell zu derartigen, von § 158 BGB nicht unmittelbar erfassten Gegenwartsbedingungen BeckOGK/Reymann, BGB, Stand: 15. September 2016, § 158 Rn. 44 ff.). Auch eine entsprechende konkludente Bedingung kann dem Schreiben vom 27. August 2001 auch unter Berücksichtigung des in dieses Schreiben aufgenommenen Hinweises zu der nach Auffassung des Klägers bestehenden Rechtslage (Unwirksamkeit von § 13) nicht entnommen werden. Angesichts der Wendung "mache zunächst meinen Ausgleichsanspruch geltend" konnten die Rechtsvorgänger der Beklagten den genannten Hinweis vernünftigerweise nicht anders verstehen als dahin, der Kläger behalte sich für den Fall, dass sich seine Rechtsauffassung als zutreffend erweisen sollte, vor, zu gegebener Zeit zusätzlich den Anspruch auf Zahlung von Treuegeld geltend zu machen.
47
Das Schreiben vom 27. August 2001 enthält aus den vorstehend genannten Gründen auch weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Bedingung dahingehend, der Ausgleichsanspruch werde unter der auflösenden Bedingung geltend gemacht, dass die Rechtsauffassung des Landgericht S. in der in dem Schreiben angesprochenen Entscheidung (Wirksamkeit von § 13 Abs. 1) in der Zukunft letztinstanzlich bestätigt wird.
48
Auch dem Anwaltsschreiben vom 21. September 2001, in dem das Treuegeld gar nicht erwähnt wird, kann eine bedingte Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht entnommen werden.
49
3. Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat die auf Zahlung von Treuegeld gerichtete Klage abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

III.

50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Eick Halfmeier Kartzke
Graßnack Sacher
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.12.2014 - 33 O 17/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.08.2015 - 5 U 12/15 -
BESCHLUSS
VII ZR 221/15
vom
4. Januar 2017
in dem Rechtsstreit


ECLI:DE:BGH:2017:040117BVIIZR221.15.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2017 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die
Richterinnen Graßnack und Sacher
beschlossen:

Das Urteil vom 15. Dezember 2016 - VII ZR 221/15 wird wegen
eines Schreibfehlers gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn. 48 muss es statt "Anwaltsschreiben vom 21. September
2001" richtig heißen: "Anwaltsschreiben vom 25. September
2001".


Eick Halfmeier Kartzke

Graßnack Sacher

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.12.2014 - 33 O 17/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.08.2015 - 5 U 12/15 -


ECLI:DE:BGH:2017:040117BVIIZR221.15.0

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Handelsgesetzbuch - HGB | § 89b


(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat

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(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

16
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Rn. 11 = WRP 2014, 709 - Tarzan), ergibt sich aus § 32 ZPO.
11
1. Grundsätzlich ist nach Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO für die Klage auf Zahlung des Maklerlohns der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO gilt für die Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung ein einheitlicher Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung (vgl. zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich Brüssel-I-VO EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - C-386/05, Slg. 2007, I-3699 = NJW 2007, 1799 Rn. 26 - Color Drack/Lexx; Urteil vom 25. Februar 2010 - C-381/08, Slg. 2010, I-1255 = NJW 2010, 1059 Rn. 50 - Car Trim/KeySafety; zu Art. 5 Nr.1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 = NJW 2009, 2801 Rn. 36 - Rehder/Air Baltic; Urteil vom 11. März 2010 - C-19/09, Slg. 2010, I-2121 = NJW 2010, 1189 Rn. 25 - Domberger/Silva; MünchKomm.ZPO/ Gottwald, 4. Aufl., Art. 5 EuGVO Rn. 26; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 4b). Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen ist der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Der autonom auszulegende Begriff der Dienstleistungen erfasst sämtliche tätigkeitsbezogenen entgeltlichen Leistungen wie insbesondere solche gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 12). In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Maklerverträge (österr. OGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 6 Ob 148/04i, IPRax 2006, 608, 610; Kienle, IPRax 2006, 614, 615 f.). Die Klägerin hat ihre Dienstleistungen in Deutschland erbracht, so dass dort der Erfüllungsort liegt.
22
bb) Anders als die Revision annehmen will, bestimmt Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO nicht nur den internationalen Gerichtsstand für Klagen auf Geltendmachung der vom Dienstleister zu erbringenden Leistung , hier also der Darlehensgewährung. Vielmehr gilt der für die Dienstleistung zu ermittelnde Erfüllungsort gleichermaßen für die in der Regel auf Geld gerichtete - und von der Klägerin hier geltend gemachte - Leistung des Vertragspartners.
18
1. Die Auslegung von § 10 des Pachtvertrages durch das Berufungsgericht dahin, dass es sich bei dieser Vereinbarung nicht um eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO, sondern um eine Schlichtungsvereinbarung handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird von der Revision geteilt. Eine Schiedsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Das sieht § 10 des Pachtvertrages nicht vor. Er verlangt vielmehr, dass die Parteien vor Anrufung eines Gerichts einen Schlichtungsversuch vor dem Schiedsgericht unternehmen, und schließt damit lediglich die sofortige Klagbarkeit aus (vgl. BGH Urteile vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669 und vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647, 648). Die Bezeichnung der Schlichtungsstelle als "Schiedsgericht" ist angesichts des klaren Regelungswillens der Parteien, das Schlichtungsverfahren einem gerichtlichen Verfahren nur vorzuschalten und dieses gerade nicht endgültig auszuschließen, als unschädliche Falschbezeichnung zu bewerten.
1
Die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Schiedsverfahren "undurchführbar" im Sinne des § 1032 Abs. 1 ZPO ist, wenn die Parteien ein in Wirklichkeit gar nicht existierendes institutionelles Schiedsgericht für zuständig erklärt haben (hier: "Anwaltsschiedsgericht", das nach Maßgabe der Regeln der Rechtsanwaltskammer Köln zu bilden ist), hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist insoweit eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung geboten. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angesprochene Senatsentscheidung (Urteil vom 20. Januar 1994 - III ZR 143/92, BGHZ 125, 7 = WM 1994, 520) ist nicht einschlägig. Diese erging noch zu § 1033 Nr. 1 ZPO a.F., wonach ein Schiedsvertrag, sofern nicht für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge getroffen ist, außer Kraft tritt, wenn eine bestimmte Person im Vertrag zum Schiedsrichter ernannt ist und nachträglich wegfällt. Hiervon ausgehend hat der Senat, der zunächst § 1033 Nr. 1 ZPO a.F. auf den nachträglichen Wegfall eines sogenannten institutionellen Schiedsgerichts entsprechend angewandt hat, die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung durch Bestimmung eines Ersatzschiedsgerichts mit der Begründung verneint, hierfür sei schon deshalb kein Raum, weil dieser Punkt nicht regelungsbedürftig sei (aaO S. 17 f). Den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen , dass der Gesetzgeber für den Fall, dass der Vertrag insoweit eine (ausdrückliche ) Bestimmung nicht enthalte, in § 1033 ZPO selbst die notwendige Anordnung - Außerkrafttreten der Schiedsabrede - treffen wollte. Da § 1033 ZPO somit eine klare Rechtsfolge anordne, fehle es an der für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlichen regelungsbedürftigen Lücke. § 1033 ZPO a.F. ist jedoch im Zuge des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes zum 1. Januar 1998 ausdrücklich gestrichen worden, um die Möglichkeit der Aufrechterhaltung einer Schiedsabrede in solchen Fällen zu erhalten (BT-Drucks. 13/5274 S. 43). Die Rechtslage hat sich insoweit entscheidend geändert. Stehen aber gesetzliche Bestimmungen nicht entgegen, ist, wenn die Parteien irrtümlich ein nicht existentes Schiedsgericht bestimmen oder ein Schiedsgericht nachträglich in Wegfall gerät, zunächst zu prüfen, ob die Schiedsklausel im Sinne der Zuständigkeit eines anderen Schiedsgerichts ergänzend ausgelegt werden kann (§§ 133, 157 BGB). Dies liegt im Übrigen durchaus auf der Linie der Senatsrechtsprechung , denn in dem angeführten Urteil vom 20. Januar 1994 hat sich der Senat (hilfsweise) mit der Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung näher beschäftigt (aaO WM 1994, 520, 524 f, insoweit in BGHZ 125, 7 nicht vollständig abgedruckt).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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aa) Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung und Verwertung von Restabfällen ergebende Pflicht der Klägerin zur Verwertung der von der Beklagten zu liefernden Abfälle lediglich allgemein auf die fachgerechte Verwertung des von der Beklagten zu liefernden Abfalls beschränkte und nicht die Verwertung der von der Beklagten zu liefernden Abfälle in der im Vertrag bezeichneten TRV B. zum Gegenstand hatte. Diese Annahme beruht auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist allerdings revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - VII ZR 5/15, BauR 2015, 1652 Rn. 20 = NZBau 2015, 549; Versäumnisurteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 87/14, NJW 2015, 1107 Rn. 14; Urteil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 60/14, BauR 2015, 828 Rn. 17 = NZBau 2015, 220; Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, BauR 2015, 527 Rn. 17 m.w.N. = NZBau 2015, 84). Solche Auslegungsfehler liegen hier jedoch vor.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.