Herr Dr. Wolfgang Eick, Richter am Bundesgerichtshof, VII. Zivilsenat

Gericht
Dr. Wolfgang Eick (*18. August 1952 in Herford) wurde am 2. Januar 2007 zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt und ist seitdem dem VII. Zivilsenat zugehörig, zunächst als stellvertretender Vorsitzender (seit Juli 2012) und ab dem 10. März 2015 als Vorsitzender Richter – einem Spruchkörper für Werkvertrags-, Architekten- und Zwangsvollstreckungsrecht.
Vor seinem Wechsel nach Karlsruhe war Dr. Eick in Bayern tätig: Er war Staatsanwalt und Richter in Würzburg, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Rechtsreferendare, Richter am OLG Bamberg und Vizepräsident des Landgerichts Bamberg. In den Jahren 2008 bis 2012 fungierte er zudem als Pressesprecher des Bundesgerichtshofs für Zivilrecht.
Unter seiner Leitung prägte der VII. Zivilsenat maßgeblich die Bau- und Werkvertragsrechtsprechung, insbesondere durch die richtungsweisende Entscheidung VII ZR 46/17 vom 22. Februar 2018, die den Gedanken durchsetzte, der „Mangel ist der Schaden“ und die fiktive Berechnung von Beseitigungskosten im Werkvertragsrecht beendete.
Sein Urteil in der PIP-Brustimplantate-Entscheidung von Juni 2017 – in dem er als Vorsitzender feststellte, dass TÜV Rheinland nicht haften müsse – fand auch in Medien Beachtung. Zudem veröffentlichte er stets verständliche Auswertungen seiner Senatsrechtsprechung bei Fachveranstaltungen, etwa im Bau- und Architektenrechtstag der ARGE Baurecht – dafür wurde er im März 2018 als Ehrenmitglied ausgezeichnet.
Dr. Eick gilt als ein moderater Reformrichter: Er hat das zivile Baurecht so weiterentwickelt, dass es wieder stärker an allgemeine Zivilrechtssystematik anknüpft, ohne gleichzeitig seine fachliche Tiefe zu verlieren. Sein Rücktritt im Februar 2018 markierte das Ende einer Ära, in der das Werkvertrags- und Architektenrecht unter seinem Vorsitz zunehmend präziser und klarer wurde.

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