vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 07 O 364/15, 10.06.2016
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 10 U 112/16, 24.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 228/17 Verkündet am:
26. März 2019
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 358 Abs. 4 Satz 3 (Fassung bis 12. Juni 2014), § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2
Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 1

a) Tritt der Darlehensgeber nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der bis zum
12. Juni 2014 geltenden Fassung in die Rechte und Pflichten des Unternehmers
ein und erlöschen Ansprüche des Darlehensnehmers gegen den Unternehmer
auf Rückgewähr seiner darlehensfinanzierten Leistung und des Darlehensgebers
gegen den Darlehensnehmer auf Rückgewähr der Darlehensvaluta
kraft Gesetzes, kann der Darlehensgeber, sofern keine anderweitigen vertraglichen
Vereinbarungen zwischen ihm und dem Unternehmer bestehen,
den Unternehmer, der in sonstiger Weise ohne Rechtsgrund die Befreiung von
seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Darlehensnehmer erlangt hat, im Wege
der Durchgriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB in Anspruch
nehmen (Bestätigung von Senatsurteil vom 17. September 1996
- XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 263 f.; Fortführung von Senatsurteil vom
18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 25; BGH, Urteil vom
3. März 2016 - IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179 Rn. 32, 34 und 36).
ECLI:DE:BGH:2019:260319UXIZR228.17.0


b) Zur internationalen Zuständigkeit für Rückgriffsansprüche des Darlehensgebers in diesen Fällen.
ZPO § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 Die Auffassung des nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweisenden Gerichts, die deutschen Gerichte seien international zuständig, bindet das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, nicht (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Juni 1965 - GSZ 1/65, BGHZ 44, 46, 47 ff.). BGH, Urteil vom 26. März 2019 - XI ZR 228/17 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter Dr. Tolkmitt
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende Bank macht gegen den beklagten Versicherer mit Sitz in London Rückgriffsansprüche aus verbundenen Geschäften geltend.
2
Die Klägerin schloss mit verschiedenen Darlehensnehmern in den Jahren 2003 und 2004 Verbraucherdarlehensverträge, die zur Finanzierung von Einmalzahlungen der Darlehensnehmer auf parallel abgeschlossene Kapitallebensversicherungsverträge bei der Beklagten dienten. Nach dem Vortrag der Klägerin enthielten die von der Beklagten verwandten "Policenbedingungen" folgenden Passus: "Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der Vertrag deutschem Recht. Das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat oder etabliert ist, ist zuständig, jegliche Streitigkeiten zu entscheiden, die sich möglicherweise unter diesem Vertrag ergeben."
3
Die Klägerin erbrachte die Versicherungsprämien auf ein Konto der Beklagten bei der Filiale einer deutschen Großbank in Frankfurt am Main. Nach dem Vortrag der Klägerin zwischen Juni und September 2011 widerriefen die Darlehensnehmer ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen unter Verweis darauf, bei den Darlehensverträgen und den Versicherungsverträgen habe es sich um verbundene Verträge gehandelt. Die Klägerin schloss mit den Darlehensnehmern Vergleiche, die eine Verwertung der aus den Versicherungsverträgen resultierenden Ansprüche der Darlehensnehmer zugunsten der Klägerin und einen Teilverzicht der Klägerin auf Darlehensforderungen vorsahen.
4
Ihre zunächst vor dem Landgericht Stuttgart erhobene und später vom Landgericht Stuttgart an das "international und örtlich zuständige" Landgericht Frankfurt am Main verwiesene Klage auf Rückgewähr der darlehensfinanzierten Versicherungsprämien abzüglich vereinnahmter Rückkaufswerte hat das Landgericht , nachdem es auf die Rüge der Beklagten die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet hat, mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren auf Erlass eines die Zulässigkeit der Klage aussprechenden Zwischenurteils weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die deutschen Gerichte seien, was in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sei, international nicht zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart binde insoweit nicht. Nach Art. 2 und Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1; künftig: EuGVVO aF) seien vielmehr die Gerichte des Vereinigten Königreichs zuständig, da die Beklagte ihren Sitz in London habe.
8
Die Klägerin könne die Beklagte nicht an dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO aF verklagen. Der in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO aF verwandte Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" sei autonom, d.h. unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis auszulegen. Für das Vorliegen eines Vertrags bzw. von Ansprüchen aus einem Vertrag komme es maßgeblich darauf an, dass eine Partei gegenüber einer anderen Partei freiwillig eine Verpflichtung eingegangen sei. Dies habe das Landgericht in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Rückgriffsansprüche aus behaupteten Verbundgeschäften im Ergebnis zu Recht verneint. Bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit und für die rechtliche Einordnung der Verhältnisse der Parteien sei auf den Vortrag der Klägerin abzustellen. Die Klägerin berufe sich darauf, dass die Darlehensnehmer die Darlehensverträge wirksam widerrufen hätten. Dies führe nach deutschem Recht zur Umwandlung des zwischen den Darlehensvertragsparteien bestehenden Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis.
9
Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, die aus dem gesetzlich vorgesehenen Eintreten der Klägerin in die Verträge zwischen den Darlehensnehmern und der Beklagten nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) bzw. jetzt § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB folgten, hätten ihren Grund nicht in einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung einer der Parteien. Sie ergäben sich vielmehr aus dem im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu unterstellenden Verbundcharakter der Verträge. Zwar habe sich die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin "freiwillig" auf ihre Vertriebs- und Vertragsanbahnungsform eingelassen, die den mit ihren Kunden abgeschlossenen Versicherungsvertrag von Gesetzes wegen als "wirtschaftliche Einheit" mit dem Darlehensvertrag verbunden habe. Die hieraus resultierenden Rechtsfolgen, die primär dem Schutz der Darlehensnehmer dienten und die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach sich ziehen könnten , beruhten aber auf dem Gesetz. Allein aus einer möglichen Kenntnis der Parteien von den Folgen eines Verbundgeschäfts lasse sich keine Übernahme einer Verpflichtung herleiten.
10
Die rechtliche Einordnung des Rückgewähranspruchs nach deutschem Recht spreche gegen dessen vertragliche Natur. Das Rückabwicklungsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer unterstehe bei Fehlen vertraglicher Abreden dem Bereicherungsrecht und gewähre dem Darlehensgeber eine Durchgriffskondiktion. Selbst wenn man den Anspruch des Darlehensgebers gegen den Unternehmer aus einer analogen Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF ableite, komme man nicht zur Annahme eines vertragsähnlichen Rückabwicklungsverhältnisses, weil der Rückgriffsanspruch des Darlehensgebers gegen den Unternehmer auch in diesem Falle nicht Folge einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung sei.
11
Gegen die Einordnung der Rechtsbeziehungen der Parteien als vertragsähnlich streite im vorliegenden Fall auch, dass die Klägerin die Vertragsbeziehungen mit den Darlehensnehmern nicht rückabgewickelt, sondern mit den Darlehensnehmern Vergleiche abgeschlossen habe. Mit diesen Vergleichen hätten alle Ansprüche der Parteien erledigt sein sollen, eine Abtretung von Ansprüchen der Darlehensnehmer gegen die Beklagte zugunsten der Klägerin sei nicht erfolgt. Durch diese Vergleiche seien die Vertrags- bzw. Rückabwicklungsverhältnisse auf eine neue, von der gesetzlichen Regelung abweichende Grundlage gestellt worden.
12
Schließlich habe die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin zwar Kenntnis von der Finanzierung der Versicherungsprämien und dem gemeinsamen Vertriebssystem gehabt. Hieraus folge aber keine wie auch immer geartete freiwillig eingegangene Verpflichtung der Beklagten in Bezug auf die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags nach Darlehenswiderruf.

II.

13
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
14
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es sei an der Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gehindert. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO knüpft, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, an § 281 Abs. 1 ZPO an, der die örtliche und sachliche, nicht die internationale Zuständigkeit betrifft. Dass die örtliche und die internationale Zuständigkeit in ihren Voraussetzungen miteinander verknüpft sein können, ändert nichts daran , dass bei der Frage der Prüfung der internationalen Zuständigkeit andere Regeln gelten als bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (vgl. schon BGH, Beschluss vom 14. Juni 1965 - GSZ 1/65, BGHZ 44, 46, 47 ff.). Entsprechend bindet die Auffassung des verweisenden Gerichts, deutsche Gerichte seien international zuständig, das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2008 - XI ZR 355/06, GuT 2008, 217; außerdem BayObLG, NJOZ 2001, 1449, 1451; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 187, 188; OLG Stuttgart, NJW 2013, 83, 84). Die internationale Zuständigkeit ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9, vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 12 und vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13, WM 2014, 1624 Rn. 21, jeweils mwN).
15
2. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts , auf der Grundlage der im Verhältnis der Parteien zueinander anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 44/2001 habe - richtig: während des gesamten Rechtsstreits (Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 13 ff.) - kein deutscher Gerichtsstand bestanden. Die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 im Sinne des vom Berufungsgericht erzielten Ergebnisses ist dabei aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (künftig: Gerichtshof) derart offenkundig, dass es einer Verfahrensweise nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf ("acte clair" bzw. "acte éclairé"; vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 ["CILFIT"]; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 ["Intermodal Transports"]; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteil vom 1. März 2011, aaO, Rn. 30).
16
a) Im Verhältnis der Parteien zueinander ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 maßgeblich. Das Verfahren ist nach ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 (Art. 76, 66 EuGVVO aF) und vor dem Ende ihrer zeitlichen Anwendbar- keit am 10. Januar 2015 (Art. 66 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [Neufassung], ABl. EU 2012 Nr. L 351, S. 1; künftig auch: EuGVVO nF), eingeleitet worden. Damit gilt sie nach Art. 66 Abs. 2 EuGVVO nF fort (vgl. deren Erwägungsgrund [34]; außerdem EuGH, NJW 2019, 581 Rn. 22 ["Società Immobiliare Al Bosco Srl"]; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - VII ZR 221/15, WM 2017, 728 Rn. 23; Beschluss vom 19. Juli 2018 - IX ZB 10/18, WM 2018, 1658 Rn. 9; BAGE 160, 364 Rn. 21; 161, 142 Rn. 23). Nach Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO aF sind ihr sachlicher und räumlicher Geltungsbereich eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 13).
17
b) Aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ergibt sich unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, der der Prüfung der internationalen Zuständigkeit zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13 und vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 12), keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
18
aa) Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt schon deshalb nicht aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO aF, weil die Klägerin nicht Inhaberin von Forderungen der Darlehensnehmer auf Rückgewähr der Versicherungsprämien geworden ist.
19
(1) Die Klägerin ist nicht aufgrund eines Abtretungsvertrags mit den Darlehensnehmern Inhaberin von Forderungen gegen die Beklagte geworden. Unbeschadet dessen, dass - die Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF wie von der Klägerin vorgetragen unterstellt - solche Ansprüche der Darlehensneh- mer, die Gegenstand einer Abtretung hätten sein können, nicht bestanden (dazu sogleich unter 2), hat das Berufungsgericht festgestellt, die Darlehensnehmer hätten der Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte nicht abgetreten. Die Revision geht selbst davon aus, zu einem rechtsgeschäftlichen Erwerb solcher Ansprüche sei es nicht gekommen.
20
(2) Die Klägerin hat solche Ansprüche auch nicht im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs erlangt.
21
Die Klägerin behauptet, die nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a, Art. 8 EGVVG in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung deutschem Recht unterworfenen Versicherungsverträge (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 80/15, BGHZ 210, 277 Rn. 20) seien mit den deutschem Recht unterliegenden Darlehensverträgen verbunden gewesen (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13, BGHZ 205, 249 Rn. 21 ff.).
22
Dies als richtig unterstellt, fand zwar § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF im Verhältnis der Klägerin als Darlehensgeberin zu den Darlehensnehmern Anwendung (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39 und vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 25). Daraus resultierte aber, was sich nach deutschem Recht richtet (vgl. Art. 15 EGVVG und Art. 33 Abs. 3 EGBGB in der jeweils bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung; jetzt Art. 15 der Verordnung [EG] Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom I], ABl. EU Nr. L 177, S. 6, ber. ABl. EU 2009 Nr. L 309, S. 87), kein gesetzlicher Übergang der Ansprüche der Darlehensnehmer auf Rückgewähr der darlehensfinanzierten Versicherungsprämien. Vielmehr erloschen solche Ansprüche und Ansprüche der Klägerin gegen die Darlehensnehmer auf Rückzahlung der Darlehen kraft Gesetzes durch Verrechnung, soweit die Darlehensvaluta der Beklagten als Leistung der Darlehensnehmer auf ihre Verpflichtung aus den Versicherungsverträgen zugeflossen war (Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 25; BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179 Rn. 32, 34 und 36). Weil mit dem Eintritt der Klägerin der Anspruch der Darlehensnehmer gegen die Beklagte auf Rückgewähr der Versicherungsprämie erlosch, waren Forderungen auf Rückgewähr der darlehensfinanzierten Versicherungsprämien , die Gegenstand eines gesetzlichen Forderungsübergangs hätten sein können, nicht mehr vorhanden. Spiegelbildlich wurde mit dem Eintritt der Klägerin nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF die Beklagte von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Darlehensnehmern frei.
23
Nach der Konzeption des deutschen Rechts, das auch auf die außervertraglichen Beziehungen der Parteien Anwendung findet (vgl. Art. 10 Abs. 4, Art. 31 der Verordnung [EG] Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom II], ABl. EU Nr. 199 S. 40, ber. ABl. EU 2012 Nr. L 310, S. 52), erlangt der Unternehmer diese Befreiung "in sonstiger Weise" kraft gesetzlicher Anordnung auf Kosten des Darlehensgebers und - sofern es wie hier an einer Vereinbarung zwischen dem Darlehensgeber und dem Unternehmer über den internen Ausgleich fehlt - ohne Rechtsgrund. Das Gesetz selbst verzichtet in § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF auf eine Rückabwicklung entlang der jeweiligen Leistungsbeziehungen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179 Rn. 35; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 49. Edition, § 358 Rn. 74; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 358 Rn. 88; BeckOGK/Rosenkranz, BGB, Stand: 1. Januar 2019, § 358 Rn. 128). Folglich kann der Darlehensgeber den Unternehmer, der in sonstiger Weise ohne Rechtsgrund die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt, im Wege der Durchgriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78, WM 1980, 159, 161, vom 29. März 1984 - III ZR 24/83, BGHZ 91, 9, 19 und vom 17. September 1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 263 f.; Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 358 BGB Rn. 87; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 358 Rn. 21). Diese zum finanzierten Abzahlungskauf und zum Haustürwiderrufsgesetz entwickelten höchstrichterlichen Grundsätze finden entgegen den Einwänden der Revision aufgrund der in § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF besonders ausgestalteten Rechtswirkungen ohne Rücksicht darauf weiter Anwendung , dass der Widerruf der Darlehensnehmer nicht mehr zur endgültigen Unwirksamkeit der Verträge, sondern nur noch zu deren Rückabwicklung ex nunc führt.
24
Die § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF bzw. § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB zugrundeliegende Konstruktion mag dem Umstand geschuldet sein, dass der Gesetzgeber davon ausging, zwischen dem Darlehensgeber und dem Unternehmer bestünden regelmäßig vertragliche Beziehungen, aus denen sich die Grundsätze des internen Rückgriffs des Darlehensgebers ergäben (vgl. schon BTDrucks. 11/5462, S. 24; Dauner-Lieb, WM-Sonderbeilage Nr. 6/1991, S. 21). Im Umkehrschluss folgt aber weder aus dem Wortlaut dieser Regelungen noch aus ihrer systematischen Stellung, ihrem auf den Schutz des Verbrauchers vor einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses gerichteten Zweck (vgl. BTDrucks. 11/5462, S. 23; Senatsurteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26 und vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 25; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 49. Edition, § 358 Rn. 73; BeckOGK/Rosenkranz, BGB, Stand: 1. Januar 2019, § 358 Rn. 128.2) oder aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass Forderungsrechte des Verbrauchers zum Zwecke des Rückgriffs als fortbestehend fingiert werden und der Darlehensgeber im Verhältnis zum Unternehmer mangels anderweitiger Vereinbarung in solche Forderungsrechte einrückt. § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF kann nicht über seinen Wortlaut hinaus auf das Verhältnis des Darlehensgebers zum Unternehmer entsprechend angewandt werden (so aber MünchKommBGB/ Habersack, 8. Aufl., § 358 Rn. 96; zum alten Recht auch Dauner-Lieb, WMSonderbeilage Nr. 6/1991, S. 21; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis , 1994, Rn. 263 a.E.). Eine Regelungslücke besteht nicht. Im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer fehlt es überdies an der für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Deshalb entspricht es - soweit Ansprüche des Verbrauchers aus dem verbundenen Vertrag anders als die hier streitigen fortbestehen - gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung , dass der Darlehensgeber solche Rechte nur im Wege der rechtsgeschäftlichen Abtretung erlangt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 18).
25
bb) Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch nicht nach der gegenüber Art. 2 Abs. 1 EuGVVO aF und Art. 5 Abs. 1 EuGVVO aF vorrangigen (EuGH, ZIP 2015, 1540 Rn. 25 ["El Majdoub"]; NZG 2018, 226 Rn. 39 ["Leventis und Vafeias"]) Regelung des Art. 23 EuGVVO aF eröffnet.
26
(1) Dafür, die Parteien hätten - wie für deren Beachtlichkeit geboten (EuGH, ZIP 2016, 1700 Rn. 37 ["Hőszig"]; NZG 2018, 226 Rn. 34 und 38 ["Leventis und Vafeias"]) - in einer Art. 23 Abs. 1 EuGVVO aF genügenden Form unmittelbar eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen, die die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründete, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich; die Revision trägt entsprechendes nicht vor.
27
(2) Die Klägerin kann auch nicht aus abgeleitetem Recht eine zwischen den Darlehensnehmern und der Beklagten getroffene Gerichtsstandsvereinbarung für sich in Anspruch nehmen.
28
(aa) Die gemäß dem Vorbringen der Klägerin formularmäßig vereinbarte Gerichtsstandsklausel ist als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands (EuGH, ZIP 2015, 1540 Rn. 24 ["El Majdoub"]; ZIP 2016, 1700 Rn. 28 ["Hőszig"]) unwirksam (EuGH, NJW 2017, 2813 Rn. 38 ["Assens Havn"]).
29
(bb) Im Übrigen könnte die Klägerin auch aus einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Darlehensnehmern und der Beklagten nichts für sich herleiten.
30
Eine Gerichtsstandsklausel gilt nur für Rechtsstreitigkeiten, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, das Anlass ihrer Vereinbarung war (EuGH, NJW 2019, 349 Rn. 22 ["Apple Sales International"]). Der Anwendungsbereich des Art. 23 EuGVVO aF beschränkt sich auf Fälle, in denen die Parteien einen Gerichtsstand vereinbart haben. Die Vereinbarung rechtfertigt den Vorrang, der nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zuständig gewesen wäre, eingeräumt wird (EuGH, ZIP 2015, 1540 Rn. 26 ["El Majdoub"]; ZIP 2016, 1747 Rn. 24 ["Profit Investment SIM"]). Demgemäß gewährleisten die Formerfordernisse des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO aF, dass die Einigung tatsächlich feststeht (EuGH, ZIP 2016, 1700 Rn. 37 ["Hőszig"]). Infolgedessen kann eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben (EuGH, EuZW 2013, 316 Rn. 29 ["Refcomp"]; ZIP 2015, 2043 Rn. 64 ["CDC Hydrogen Peroxide"]; NZG 2018, 226 Rn. 35 ["Leventis und Vafeias"]).
31
Zwar kann eine Gerichtsstandsvereinbarung ausnahmsweise auch im Verhältnis zu einem Dritten Anwendung finden, sofern er, was die nationalen Gerichte zu entscheiden haben, nach dem anwendbaren - hier nach deut- schem - Recht in die Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist und die Möglichkeit hatte, von der Gerichtsstandsvereinbarung Kenntnis zu erlangen (vgl. EuGH, Slg. 2000, I-9337 Rn. 24 f. und 30 ["Coreck"]; ZIP 2015, 2043 Rn. 65 ["CDC Hydrogen Peroxide"]; ZIP 2016, 1747 Rn. 31 ff. ["Profit Investment SIM"]). Die Klägerin ist indessen nicht in das Recht der Darlehensnehmer auf Rückgewähr der Versicherungsprämien eingetreten. Solche Ansprüche sind vielmehr erloschen. Der Klägerin stehen nach ihrem eigenen Vortrag bei richtiger rechtlicher Bewertung lediglich bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte zu, auf die die oben genannten Grundsätze keine Anwendung finden.
32
cc) Schließlich ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte , wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aus Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aF.
33
(1) Allerdings scheitert die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aF zugunsten der Klägerin nicht daran, dass nach Art. 8 EuGVVO aF die Regelungen über die Zuständigkeit in Versicherungssachen vorrangig sind. Ein Vorrang der Art. 8 ff. EuGVVO aF bestünde nur, wenn die Klägerin von den Darlehensnehmern abgeleitete Ansprüche geltend machte. Das ist bei richtiger rechtlicher Betrachtung nicht der Fall. Im direkten Verhältnis der Parteien zueinander finden die Art. 8 ff. EuGVVO aF keine Anwendung, so dass ihnen auch kein Anwendungsvorrang zukommt.
34
(2) Gegenstand des Rechtsstreits bilden aber nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aF.
35
Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom auszulegen (EuGH, Slg. 1992, I-3967 Rn. 10 ["Handte"]; Slg. 2004, I-1543 Rn. 22 ["Frahuil"]; RIW 2013, 292 Rn. 45 ["Česká spořitelna"]; ZIP 2015, 1456 Rn. 37 ["Kolassa"]; ZIP 2016, 1747 Rn. 53 ["Profit Investment SIM"]; NJW 2018, 2105 Rn. 58 ["flightright"]; ZIP 2019, 142 Rn. 38 ["Feniks"]; Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 16). Er setzt eine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung voraus (EuGH, Slg. 1992, I-3967 Rn. 15 ["Handte"]; Slg. 2004, I-1543 Rn. 24 ["Frahuil"]; ZIP 2015, 1456 Rn. 39 ["Kolassa"]; NJW 2018, 2105 Rn. 60 ["flightright" ]; ZIP 2019, 142 Rn. 39 ["Feniks"]). Bei einer Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge genügt die Feststellung, dass ohne eine freiwillig eingegangene vertragliche Beziehung zwischen den Parteien nicht gezahlt worden wäre und kein Rückgewähranspruch bestünde. Dieser Kausalzusammenhang zwischen dem Rückgewähranspruch und der vertraglichen Beziehung reicht aus, um die Klage auf Rückgewähr zu den Fällen zu zählen, in denen ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden (EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 55 ["Profit Investment SIM"]).
36
Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten fehlt es indessen an der Erfüllung einer Verpflichtung, die die Beklagte gegenüber der Klägerin freiwillig eingegangen wäre. Die geltend gemachten Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 108 ff.), deren Ausgestaltung das Unionsrecht dem nationalen Gesetzgeber nicht nur für das hier intertemporal anwendbare Recht, sondern auch später zur autonomen Regelung überlassen hat (vgl. Erwägungsgrund [9] der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EU Nr. L 133, S. 66), stehen in keinem Kausalzusammenhang zu einer zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehung. Sie fußen vielmehr auf einer im Verhältnis der Parteien zueinander rechtsgrundlosen Mehrung des Vermögens der Beklagten infolge einer in den Beziehungen der Klägerin zu den Darlehensnehmern gründenden gesetzlichen Anordnung. Die Rechtsauffas- sung des Berufungsgerichts trifft daher zu, sofern sich der geltend gemachte Anspruch nicht auf die Rückabwicklung eines Kausalverhältnisses zwischen den unmittelbaren Vertragsparteien beziehe, sondern den bereicherungsrechtlichen Durchgriff auf einen Dritten zum Gegenstand habe, zu dem der Anspruchsteller keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen unterhalte, handele es sich nicht um einen Anspruch aus Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO aF.
37
Dass sich die Beklagte möglicherweise bewusst auf eine Vertriebs- und Vertragsanbahnungsform eingelassen hat, die eine wirtschaftliche Einheit von Darlehensvertrag und Vertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung hergestellt haben mochte , ändert daran nichts. Eine vertragliche Ermächtigung der Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Slg. 2004, I-1543 Rn. 24 ff.
["Frahuil"]), Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zulasten der Beklagten zu begründen , lag darin nicht. Vielmehr hat sich die Beklagte, wie sie in den Vorinstanzen richtig ausgeführt hat, in diesem Fall lediglich bewusst einem gesetzlichen Rückgriffsrisiko ausgesetzt.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Tolkmitt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.06.2016 - 2-07 O 364/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.02.2017 - 10 U 112/16 -

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 45/09 Verkündet am: 15. Dezember 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2019 - XI ZR 228/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 228/17 Verkündet am: 26. März 2019 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 33/08 Verkündet am: 10. März 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2009 - VIII ZR 156/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 156/07 Verkündet am: 22. April 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2011 - XI ZR 356/09

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Tenor Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2013 im Kostenpunk
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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2019 - XI ZR 100/19

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 100/19 vom 3. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:031219BXIZR100.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter

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(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 355/06
vom
22. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 40.908,07 €

Gründe:


1
Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Entscheidung, mit der - wie hier - der Rechtsstreit wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an ein anderes Gericht verwiesen worden ist, unanfechtbar. Dies gilt auch, wenn die Verweisung durch Urteil ausgesprochen wird (BGHZ 2, 278, 279 f.; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZB 9/00, NJW-RR 2000, 1731, 1732; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 281 Rdn. 14).
2
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1986 (BGHZ 97, 287 ff.) verweist, lässt sich auch hiermit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht begründen. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort ein zweitinstanzliches Urteil für anfechtbar erachtet, durch das der Rechtstreit an ein anderes erstinstanzliches Gericht verwiesen worden war. Der Fall lag jedoch anders als der Streitfall. Es ging dort um eine Abgabe an ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Bundesgerichtshof hat die Anfechtbarkeit nur deshalb bejaht, weil es für die Verweisung an ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit an einer speziellen Regelung zur Unanfechtbarkeit der Abgabeentscheidung , wie sie § 281 Abs. 2 ZPO enthält, fehle. Anders als in jenen Fällen sei hier daher allein auf die allgemeinen Voraussetzungen abzustellen gewesen, unter denen gegen gerichtliche Entscheidungen ein Rechtsmittel stattfinde (BGHZ 97, 287, 289 f.).
3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schließlich auch nicht deshalb entgegen § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht nicht nur die örtliche Zuständigkeit geprüft, sondern in den Entscheidungsgründen auch die internationale Zuständigkeit als gegeben erachtet und zudem in einer gesonderten Verfügung außerhalb des Urteils die Auffassung vertreten hat, die Entscheidung sei auch insofern bindend. Über die Frage, ob das Urteil tatsächlich auch bezüglich der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.; Senat, BGHZ 157, 224, 227 f.), Bindungswirkung entfaltet, haben zunächst die - mangels Anfechtbarkeit der Verweisungsentscheidung nunmehr zuständigen - Instanzgerichte zu befinden. Deren Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit unterliegt dann gegebenenfalls der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren.
Nobbe Müller Joeres Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 28.07.2004 - 25 O 264/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2006 - 20 U 202/04 -

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2011 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte als Emittentin von Inhaberschuldverschreibungen auf Schadenersatz in Anspruch.

2

Die Beklagte, eine Geschäftsbank mit Sitz in London, emittierte am 31. März 2006 in einer (Sammel)Urkunde verbriefte und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen "X.          Zertifikate" (im Folgenden: Schuldverschreibungen) im Nennwert von jeweils 1.000 € nach Maßgabe eines Basisprospekts und eines Konditionenblatts. Die Schuldverschreibungen sollten am 29. Februar 2016 zur Rückzahlung fällig sein. Die Höhe der Rückzahlung sollte von der Entwicklung des "X.          Referenz-Indexes" (im Folgenden: Index) abhängen, der die Wertentwicklung einer K.     Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands (im Folgenden: Dach-Fonds) widerspiegelte. Der von der X.             GmbH (im Folgenden: Investmentmanagerin) mit Sitz in Deutschland verwaltete Dach-Fonds sollte laut Konditionenblatt seinerseits in bis zu 40 Zielfonds investieren. Über den Dach-Fonds und die Investmentmanagerin hatte die Beklagte vor der Emission der Schuldverschreibungen durch einen detaillierten Fragebogen ("Questionnaire for Due Diligence Review") und mittels mehrerer Gespräche mit Mitarbeitern Informationen eingeholt. In den Anhängen E und F des Konditionenblatts folgten Hinweise, dass die Beklagte auf Anfrage eines von ihr anerkannten "institutionellen Geschäftspartners" unter der Voraussetzung gewöhnlicher Marktverhältnisse einen liquiden Sekundärmarkt für die Schuldverschreibungen unterhalten werde, und Ausführungen dazu, wie die Beklagte im Falle einer vorzeitigen Einreichung zur Rückzahlung vorgehen werde.

3

Der Kläger erwarb am 4. April 2006 über die in Luxemburg ansässige E.                   S.A. (im Folgenden: E.  ) 19,735 Schuldverschreibungen zu einem Gesamtpreis von 29.924,58 €. Anfang Dezember 2008 setzte die Beklagte den von ihr unterhaltenen Sekundärmarkt aus. Der vom Kläger mit Schreiben vom 27. April 2009 an die E.  erteilte Auftrag, die von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen zum nächstmöglichen Termin zu verkaufen, wurde nicht mehr ausgeführt. Aufgrund krimineller Machenschaften eines leitenden Mitarbeiters der Investmentmanagerin ist der Dach-Fonds insolvent. Er wird seit 2009 liquidiert.

4

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadenersatz in Höhe des zum 27. April 2009 in seinen Depotauszügen angegebenen Werts der Schuldverschreibungen von 34.328,92 € zuzüglich Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 14.962,29 € Zug um Zug gegen Übertragung eines Teils der Schuldverschreibungen sowie zum Ersatz eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger seinen Klageantrag im Übrigen unter dem Gesichtspunkt einer (vor-)vertraglichen Verletzung von Prüfpflichten im Zug der Emission und die Beklagte ihren Antrag auf (vollständige) Zurückweisung der Berufung weiter.

5

Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat das Landgericht Frankfurt am Main am 4. Oktober 2013 im Klageregister einen Vorlagebeschluss vom 27. September 2013 (2-12 OH 4/13) bekannt gemacht, in dem es dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verschiedene "Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids" vorgelegt hat. Unter anderem begehrt es die Feststellung, zwischen den Erwerbern der hier streitgegenständlichen Schuldverschreibungen und der Beklagten sei "ein Vertrag 'sui generis' zustande" gekommen, der Ansprüche der Erwerber aus schuldhafter Pflichtverletzung begründe. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 13. Juni 2014 einen Beschluss vom 11. Juni 2014 (23 Kap 1/13) bekannt gemacht, mit dem es den Musterkläger bestimmt hat.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Klägers ist unbegründet; sie ist zurückzuweisen. Die Revision der Beklagten ist dagegen begründet und führt zur vollständigen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

A.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in ZIP 2013, 1560 veröffentlichten Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

8

Ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Prüfpflichten bei der Emission der Schuldverschreibungen bestehe nicht. Entsprechende Pflichten einer Schuldverschreibungen emittierenden Bank richteten sich danach, in welchem Umfang ein verständiger Kunde von der Bank Überprüfungen erwarten dürfe. Anhaltspunkte für Inhalt und Umfang der Nebenpflichten ergäben sich aus den Anleihebedingungen. Nach den Angaben im Konditionenblatt habe ein Anleger zwar erwarten dürfen, dass die Beklagte untersuche, ob der ihrer Anleihe zugrunde gelegte Index bzw. das Portfolio existierten. Er habe jedoch nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte - wie tatsächlich nicht - das Referenzportfolio einer inhaltlichen Überprüfung im Detail unterziehe. Selbst dann, wenn der Beklagten bei der Durchführung einer Due Diligence-Prüfung der Investmentmanagerin und des Dach-Fonds Nachlässigkeiten unterlaufen seien, beruhe der vom Kläger erlittene Schaden nicht auf einer Verletzung von Prüfpflichten. Der Kläger sei durch das kriminelle Agieren des leitenden Mitarbeiters der Investmentmanagerin geschädigt worden. Auch dann, wenn die Beklagte weitere Nachforschungen angestellt hätte, hätte sie nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme Manipulationen durch den leitenden Mitarbeiter der Investmentmanagerin nicht erkennen können. Anhaltspunkte dafür, es seien falsche Testate für Jahresabschlüsse erstellt und Kontoauszüge verfälscht worden, habe die Beklagte nicht gehabt.

9

Der Kläger habe jedoch in Höhe eines Teils der Klageforderung einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der eingetretene Verlust beruhe auf kriminellen Handlungen der Investmentmanagerin, die kein unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unbeachtliches typisches Spekulationsrisiko darstellten. Die ordnungsgemäße Verwaltung zum Zeitpunkt der Emission des Portfolios durch die Investmentmanagerin hätten beide Parteien vorausgesetzt, so dass sie Grundlage des Vertrags geworden sei. Diese Voraussetzung habe sich im Nachhinein als falsch herausgestellt.

B.

10

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.

I.

11

Der Senat hat keinen Anlass, das Revisionsverfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2013 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG von Amts wegen auszusetzen.

12

1. Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG zu dem Zweck, die (hier allein relevante) Klärung einer Rechtsfrage im Musterverfahren abzuwarten, kommt ohne Rücksicht darauf nicht in Betracht, ob das Landgericht Frankfurt am Main den Vorlagebeschluss in Übereinstimmung mit den formellen und materiellen Vorgaben der §§ 1, 6 KapMuG gefasst hat. Die Zulassung von Rechtsfragen als Gegenstand des Musterverfahrens dient dem Ziel, eine höchstrichterliche Klärung solcher Fragen, die eine Vielzahl von Einzelfällen betreffen, herbeizuführen (KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 60; vgl. auch BT-Drucks. 15/5091 S. 20). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn der zur Klärung grundsätzlicher Fragen zuvörderst berufene (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 ZPO) Bundesgerichtshof verpflichtet wäre, Individualverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Musterverfahren abzuwarten (im Ergebnis ebenso KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 8; aA zu § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der Fassung vom 16. August 2005 [BGBl. I S. 2437] D. Assmann in Festschrift Vollkommer, 2006, S. 119, 122; Gundermann/Härle, VuR 2006, 457, 460; Hanisch, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, 2011, S. 401 f.; Maier-Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 97 mit Fn. 55; Reuschle, WM 2004, 2334, 2336).

13

2. Aus der von der Revision angeführten Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ergibt sich nichts anderes. Die Bestimmung regelt die Bindungswirkung des Musterentscheids in den nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren und damit die Rechtsfolgen der Aussetzung, nicht deren Voraussetzung.

14

3. Davon abgesehen liegen die Bedingungen für eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht vor. Ein originär nicht musterverfahrensfähiger Rechtsstreit darf nicht über die Aussetzung zur Teilnahme am Musterverfahren bestimmt werden (Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23). Zwar ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erweitert worden. Jedoch setzt eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG weiterhin voraus, dass die geltend gemachten Klageansprüche überhaupt Gegenstand des Musterverfahrens sein können. Ansprüche, die - wie hier vom Kläger - auf die Verletzung (vor-)vertraglicher Rücksichtnahmepflichten, konkret eine unzureichende Überprüfung des Basiswerts einer Schuldverschreibung, gestützt werden, weisen keinen hinreichenden Bezug zu einer falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 KapMuG auf (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 aaO).

II.

15

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

16

1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision des Klägers wenn auch nicht in der Entscheidungsformel, so doch in den Gründen wirksam auf Ansprüche wegen der Verletzung (vor-)vertraglicher Prüfpflichten im Zusammenhang mit der Emission der Schuldverschreibungen beschränkt.

17

a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist (Senatsurteile vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 3 mwN). Das ist hier der Fall.

18

b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119, und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4 mwN). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senatsurteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 und vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9). Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist der vom Berufungsgericht unter diesem Aspekt bezeichnete Anspruch in seinen Voraussetzungen und Folgen deutlich von Ansprüchen aus Prospekthaftung geschieden.

19

c) Die Revision hält sich im Rahmen der vom Berufungsgericht getroffenen Zulassungsentscheidung. Sie stützt das klägerische Begehren nur noch auf die angebliche Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten, die darin liegen soll, dass die Beklagte die den Index betreffenden Informationen nicht Auszügen oder Zusammenfassungen von Geschäftsberichten oder anderen öffentlich verfügbaren Informationsquellen entnommen, die Investitionsentscheidungen der Investmentmanagerin vor der Emission nicht überprüft und bei der von ihr durchgeführten Due Diligence-Prüfung nicht auf der Vorlage von ihr selbst als erheblich erachteter Unterlagen bestanden habe.

20

2. Ansprüche unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

21

a) Das Berufungsgericht ist - wenn auch unausgesprochen - zutreffend von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen. Die internationale Zuständigkeit ist in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 15/05, BGHZ 173, 40 Rn. 14 mwN). Sie folgt hier (jedenfalls) nach Anrufung der deutschen Gerichte durch den Kläger aus der rügelosen Einlassung der Beklagten, Art. 24 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: EuGVVO). Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 24 Satz 2 EuGVVO liegt nicht vor. Ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte daneben aus Art. 5 Nr. 1 und 3 EuGVVO oder Art. 15 f. EuGVVO herzuleiten wäre, spielt im konkreten Fall keine Rolle. Der Senat hat deshalb unbeschadet des Vorabentscheidungsersuchens des Handelsgerichts Wien zu diesen Vorschriften (ABl. EU 2013 Nr. C 274 S. 6) keinen Anlass, zur weiteren Klärung des Anwendungsbereichs der Art. 5 Nr. 1 und 3, Art. 15 Abs. 1 EuGVVO seinerseits ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.

22

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen im Verhältnis der Beklagten zum Kläger keine Prüfpflichten, deren Verletzung einen Schadenersatzanspruch begründen könnte.

23

aa) Zu den näheren Umständen des Begebungsvertrags und des vom Kläger getätigten Erwerbs der Schuldverschreibungen, insbesondere zu den näheren Umständen des Zustandekommens solcher Verträge sowie dazu, wer Vertragspartei geworden ist und welchen Inhalt die Verträge nach Maßgabe des anwendbaren Sachrechts haben, hat der Kläger nicht vorgetragen und das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Damit fehlt es an jeder Grundlage für einen Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt einer Schutzwirkung des Begebungsvertrags zu seinen Gunsten oder einer Haftung der Beklagten wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bei der Anbahnung des Erwerbsgeschäfts.

24

bb) Ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das nach ausschließlicher Bezugnahme der Parteien im Rechtsstreit auf deutsche Rechtsvorschriften gemäß Art. 42 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht anzuwenden wäre (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 200/92, WM 1993, 2119; der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung [EG] Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom II] [ABl. EU 2007 Nr. L 199 S. 40] ist nach deren Art. 31 f. nicht eröffnet) und aus dem Prüfpflichten zugunsten des Klägers resultierten, kommt allein durch die Kundgabe von Informationen einer international tätigen Bank in einem der Emission von Schuldverschreibungen zugrunde liegenden Basisprospekt und Konditionenblatt mit Folgeerwerbern dieser Schuldverschreibungen nicht zustande. Die Kundgabe kann entgegen der von der Revision geäußerten Auffassung auch nicht in Anlehnung an die Grundsätze einer (wiederum deliktsrechtlich anzuknüpfenden, vgl. Mankowski, CR 1999, 512, 520) Testathaftung zu Ansprüchen der Folgeerwerber von Schuldverschreibungen gegen die emittierende Bank führen. Eine besondere berufliche oder wirtschaftliche Stellung vermag, wenn zur Veröffentlichung eines Prospekts weitere Umstände nicht hinzutreten, allenfalls ein typisiertes Vertrauen als Garant für einen Prospekt zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 26; Urteil vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 34). Dieses Vertrauen wird ausschließlich durch spezialgesetzliche bzw. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne geschützt (vgl. Bartz in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 58 Rn. 35 und 114; Ekkenga/Maas, Das Recht der Wertpapieremissionen, 2006, Rn. 411; Hopt, Die Verantwortlichkeit der Banken bei Emissionen, 1991, § 2 Rn. 41 aE), weil ansonsten die Vorgaben des Gesetzgebers zu den zeitlichen Grenzen der Geltendmachung solcher Ansprüche unterlaufen werden könnten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, solche Prospekthaftungsansprüche seien jedenfalls verjährt, greift die Revision nicht an.

25

cc) Ein Anspruch des Klägers folgt schließlich nicht aus §§ 793, 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil er mit dem Erwerb der Schuldverschreibungen nicht zugleich Inhaber von (deshalb in ihren Voraussetzungen nicht weiter zu untersuchenden) Schadenersatzansprüchen des Ersterwerbers wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen geworden ist.

26

(1) Inhalt und Umfang des Forderungsrechts aus § 793 BGB richten sich nach deutschem Sachrecht. Für die im Jahr 2006 emittierten Schuldverschreibungen ist (sachlich ohne Rücksicht auf ihren Art. 1 Abs. 2 Buchst. d gemäß Erwägungsgrund 45 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich und zeitlich nach ihrem Art. 28) die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. EU 2008 Nr. L 177 S. 6) nicht anwendbar; vielmehr gelten die Art. 27 ff. EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: EGBGB aF). Aus Anhang F des Konditionenblatts (dort § 13 Abs. 1) ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Wahl deutschen Rechts nach § 27 Abs. 1 EGBGB aF (vgl. Ekkenga/Maas, Das Recht der Wertpapieremissionen, 2006, Rn. 312). Art. 37 Nr. 1 EGBGB aF stünde dem nicht entgegen, weil mit dieser Bestimmung nicht der in Art. 27 EGBGB aF kodifizierte Grundsatz der Privatautonomie ausgeschlossen werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 200/92, WM 1993, 2119).

27

(2) Nach deutschem Sachrecht ist der zweite und weitere Inhaber einer Schuldverschreibung nicht automatisch Inhaber eines Anspruchs aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung bei Anbahnung des Begebungsvertrags. Nach allgemeinen Grundsätzen des deutschen Schuldrechts stehen zwar Sekundäransprüche, die aus der Verletzung des Leistungsinteresses resultieren, dem jeweiligen Inhaber des Forderungsrechts zu (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 9; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 398 Rn. 19). Ansprüche, die der Kläger aus einem Fehlverhalten der Beklagten im Vorfeld der Emission herleiten will und die daher vor Erwerb der Schuldverschreibungen durch den Kläger entstanden sind, werden aber, sofern sie, wozu der Kläger nicht vorträgt und das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen hat, nicht ihrerseits aufgrund gesonderten Rechtsgeschäfts (mit-) übertragen werden, mit dem Forderungsrecht nicht erworben (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 401 Rn. 6; BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl., § 401 Rn. 25; Seetzen, AcP 169 [1969], 352, 353 f.; ders., MDR 1970, 809 f.).

28

c) Da eine Haftung der Beklagten wegen einer unzureichenden Erfüllung einer sie treffenden Prüfpflicht schon dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf den nach § 559 Abs. 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ausgeführten Einwand der Revision nicht mehr an, das Berufungsgericht habe den Zurechnungszusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung der Beklagten und dem dem Kläger entstandenen Schaden unter Verstoß gegen § 286 ZPO verneint.

III.

29

Die vom Berufungsgericht in vollem Umfang zugelassene Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

30

1. Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Ansicht der Revision, was der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 253), nicht schon wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Antragsbindung (§ 308 Abs. 1 ZPO) der Aufhebung. Der Zahlungsantrag des Klägers umfasst als Minus die vom Berufungsgericht tenorierte Rechtsfolge (zur Antragstellung im Fall des § 313 Abs. 1 BGB vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 34; zum Streitstand Lüttringhaus, AcP 213 [2013], 266, 287 ff.). Eine hälftige Teilung des Risikos ist mögliche Folge einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB (BGH, Urteil vom 23. November 1989 - VII ZR 60/89, BGHZ 109, 224, 229; Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, BGHZ 120, 10, 26 f.; Urteil vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99, WM 2002, 2517, 2521).

31

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Forderungsrecht des Klägers aus § 793 BGB sei einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB zugänglich, hält indessen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

32

a) Zwar findet § 313 BGB als gesetzliche Ausformung des Grundsatzes, dass Leistungen so zu bewirken sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, grundsätzlich auf alle schuldrechtlichen Verträge Anwendung. Den regelmäßig inhaltlich abstrakten Inhaberschuldverschreibungen liegen als dogmatisches Grundmodell (Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2009, § 780 Rn. 36) abstrakte Schuldversprechen zugrunde. Für abstrakte Schuldversprechen gilt § 313 BGB (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, BGHZ 197, 284 Rn. 25 ff. [zu Genussscheinen]; Urteil vom 23. September 1976 - III ZR 119/74, WM 1976, 1352, 1353; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 313 Rn. 7).

33

b) Im konkreten Fall knüpft der Kläger die begehrte Vertragsanpassung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht - wie in der mit Urteil des II. Zivilsenats vom 28. Mai 2013 (II ZR 67/12, BGHZ 197, 284 Rn. 25 ff.) entschiedenen Konstellation - an eine nachträgliche schwerwiegende Änderung der zur Grundlage des Forderungsrechts gewordenen Umstände im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB, sondern gemäß § 313 Abs. 2 BGB an eine in ihrer Schwere vergleichbare anfängliche Fehlvorstellung der "Parteien des Schuldverschreibungsvertrags" über die "ordnungsgemäße Verwaltung" des Dach-Fonds "zum Zeitpunkt der Emission des Portfolios durch den Investmentmanager" an. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen eines ursprünglichen Fehlens der subjektiven Geschäftsgrundlage nicht dargelegt:

34

aa) Ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts versteht sich der Kläger als Inhaber der Schuldverschreibungen selbst als Partei des Schuldverschreibungsvertrags und will an seine eigene Fehlvorstellung über die Vertrauenswürdigkeit der Investmentmanagerin als Verwalterin des Dach-Fonds anknüpfen. Denn er begründet die Wesentlichkeit der "ordnungsgemäßen Verwaltung" des Dach-Fonds als subjektiver Geschäftsgrundlage gemäß den Gründen des Berufungsurteils damit, er hätte auf einen Erwerb der Schuldverschreibungen verzichtet, sofern ihm die kriminellen Machenschaften des leitenden Mitarbeiters der Investmentmanagerin bekannt gewesen wären.

35

bb) Dieser Rekurs auf die Vorstellungen des Klägers ergibt indessen, wie die Revision mit ihrem Hinweis auf das Fehlen zureichender vertraglicher Beziehungen zwischen der Beklagten und (ex ante anonymen) Folgeerwerbern der Schuldverschreibungen im Ergebnis zu Recht einwendet, schlüssig einen gemeinschaftlichen Irrtum mit der Beklagten bei Begründung des Forderungsrechts nicht. Die Beklagte bildete eine Fehlvorstellung bei Abschluss des Begebungsvertrags nicht im Verein mit dem Kläger, der weder nach seinem eigenen Vortrag noch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Vertragspartei des Begebungsvertrags geworden ist. Ein Irrtum des Klägers bei Abschluss des Erwerbsgeschäfts, von dem er nicht behauptet und das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, die Beklagte sei daran beteiligt gewesen, war ebenfalls kein gemeinsamer mit der Beklagten. Dass die Parteien aufgrund des abgeleiteten Erwerbs des Klägers nunmehr als Gläubiger und Schuldner eines Anspruchs aus § 793 BGB schuldrechtlich miteinander verbunden sind, führt nicht dazu, dass etwaige inhaltsgleiche Irrtümer bei der ursprünglich auf ganz unterschiedliche Rechtsgeschäfte bezogenen Willensbildung zu einem gemeinschaftlichen Irrtum im Sinne des § 313 Abs. 2 BGB würden. Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, inwieweit die Überlegungen des Berufungsgerichts zu den sonstigen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 313 Abs. 1 und 2 BGB einer revisionsrechtlichen Überprüfung standzuhalten vermöchten.

36

3. Das Berufungsurteil kann, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO). Ein Anspruch des Klägers aus der Verletzung (vor-)vertraglicher Prüfpflichten ist - die Ausführungen des Berufungsgerichts zu sonstigen Anspruchsgrundlagen lässt die Revisionserwiderung unbeanstandet - aus den unter II. genannten Gründen nicht gegeben.

37

4. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, ist das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Wiechers                          Grüneberg                          Maihold

                    Menges                              Derstadt

13
b) Zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte reiche es aus, dass diese erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten sei.
23
(1) Der zeitliche Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ist unbeschadet der Aufhebung dieser Verordnung durch Art. 80 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 351 S. 1; im Folgenden: Brüssel-Ia-VO) eröffnet. Die Brüssel-IaVerordnung ist nach Art. 66 Abs. 1 nur auf Verfahren anwendbar, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind; ungeachtet des Art. 80 Brüssel-Ia-VO gilt die Brüssel-I-Verordnung weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind (Art. 66 Abs. 2 Brüssel-Ia-VO). Letzteres ist hier der Fall; die Klage ist vor dem 10. Januar 2015 erhoben worden.
9
a) Das Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO aF). Die Klage des Antragstellers im Ausgangsprozess ist im Jahr 2014, mithin vor dem 10. Januar 2015 erhoben worden. Gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gilt deshalb noch altes Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, WM 2016, 574 Rn. 3). Daneben sind die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) vom 19. Februar 2001 in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/15, WM 2017, 1261 Rn. 13; vom 31. Mai 2017 - VII ZB 2/17, WM 2017, 1422 Rn. 5; vom 8. Februar 2018 - IX ZB 10/18, Rn. 4).
13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gerichtshof) ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 – Rs. C-265/02, IPRax 2004, 334 – Frahuil SA ./. Assitalia Spa, Rdnr. 22 m.w.N.). Vertragliche Ansprüche liegen (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist (EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 – Rs. C-51/97, Slg. 1998, I S. 6511 – Réunion européenne SA u.a. ./. Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV u.a., Rdnr. 15, 17 m.w.N; vom 17. September 2002 – Rs. C-334/00, Slg. 2002, I S. 7357 – Fonderie Officine Meccaniche Tacconi SpA ./. Heinrich Wagner Sinto Maschinenfabrik GmbH, Rdnr. 23; vgl. auch Stadler in: Festschrift für Musielak, 2004, S. 569 ff.). Es reicht aus, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche schlüssig behauptet (EuGH, Urteil vom 4. März 1982 – Rs. 38/81, Slg. 1982, S. 825 – Effer SpA ./. Kantner).
12
aa) Der Revision ist noch darin zuzustimmen, dass sich die Frage, welche Anforderungen an den klägerischen Vortrag zur Darlegung der internationalen Zuständigkeit zu stellen sind, nicht nach der - insoweit keine Regelungen enthaltenden (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: EUGH, Slg. 1995, I-415 Rn. 37 ff.) - EuGVVO, sondern nach deutschem internationalen Zivilprozessrecht richtet, wonach die schlüssige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen ausreicht (zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO: Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 19; zu Art. 5 Nr. 1 EuGVVO: BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ: BGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, WM 2008, 479 Rn. 14).

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

20
bb) Die Art. 7 ff. EGVVG a.F. sind auch in zeitlicher Hinsicht einschlägig. Sie werden insbesondere nicht von der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO) verdrängt, die nach ihrem Art. 28 nur auf Verträge Anwendung findet, welche ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden. Ihre Anwendung ist aber auch nicht insofern ausgeschlossen , als sie durch Art. 2 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) mit Wirkung zum 17. Dezember 2009 aufgehoben wurden, da dies nur zeitlich nachfolgende Verträge betrifft, während "Altfälle", d.h. Versicherungsverträge, die vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, nach dem bis dahin geltenden Kollisionsrecht zu beurteilen sind (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/12104 S. 11; OLG Brandenburg NJW-RR 2013, 870, 871; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. Anh. Rom I-VO Rn. 1; Roth in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl.
21
aa) Ob ein endfälliger Darlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung , mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB aF sind, ist in der Literatur umstritten. Zum Teil wird dies ganz allgemein bejaht (Hönninger in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 358 Rn. 10; Scholz, Verbraucherkreditverträge, 2. Aufl., Rn. 347). Demgegenüber verneint die Gegenauffassung das Vorliegen von verbundenen Verträgen, wenn die Versicherungsprämien nicht durch das Darlehen (mit-)finanziert werden (Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 358 BGB Rn. 32; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Aufl., § 495 BGB Rn. 271; Bülow WuB I E 2. § 358 BGB 1.09; MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 358 Rn. 13; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 358 Rn. 39; Soergel/ Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 358 Rn. 21; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, 1994, Rn. 254; Emmerich in v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rn. 73; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, 1991, Rn. 545; Pechtold, Der Tatbestand des verbundenen Geschäfts zwischen normierter Rechtsprechung und Regelungskonzeption des § 9 VerbrKrG, 2000, S. 272 f.; unergiebig zu dieser Frage - trotz des zweiten Leitsatzes - KG Berlin, WM 2005, 2218, 2222).

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

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Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und in welcher Höhe der Klägerin nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages ein Anspruch gegen die Beklagten zusteht. Dabei ist davon auszugehen, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nicht gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB als Widerruf des verbundenen Restschuldversicherungsvertrages gilt, weil die Beklagten die auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht "nach Maßgabe dieses Untertitels" im Sinne des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes widerrufen können (vgl. hierzu Münch- KommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 7, § 355 Rn. 18; Hackländer, ZInsO 2009, 497, 498; Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242). Der Widerruf des Darlehensvertrages hat aber gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Folge, dass die Beklagten auch an ihre auf Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmens aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein.
25
a) Durch den wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung hat sich dieser gemäß § 357 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.). Der Widerruf des Darlehensvertrags führt zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden ist (vgl. Senat, Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39). Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt die Beklagte im Verhältnis zum Kläger hin- sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Versicherungsunternehmen aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein (vgl. Senat , Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39). Dadurch wird der Verbraucher vor den Folgen einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses geschützt. Er ist nicht zur Rückzahlung des zur Finanzierung des Drittgeschäfts aufgewandten Kreditbetrages an den Darlehensgeber verpflichtet, ohne diesem seine Ansprüche gegen den Unternehmer entgegenhalten zu können (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26; vgl. zu § 3 HWiG aF bereits Senat, Urteil vom 17. September 1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 259 ff.). Seine Ansprüche gegen den Unternehmer auf Rückzahlung des aus dem Darlehen finanzierten Entgelts werden vielmehr mit den Ansprüchen der darlehensgewährenden Bank verrechnet (Staudinger /Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 67: Konsumtion; MünchKommBGB /Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 84: Saldierung; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 27: Konzentration). Die Rückabwicklung der an die Versicherer im Sinne des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB geflossenen Leistungen hat demnach nur im Verhältnis zwischen diesen und der Beklagten zu erfolgen (vgl. PWW/Medicus, BGB, 4. Aufl., § 358 Rn. 15; Möller in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 1. Mai 2009, § 358 Rn. 28 f.).
32
(1) Die ohne den Eintritt des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis bestehenden Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer und des Darlehensgebers gegen den Verbraucher erlöschen aufgrund des in § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF angeordneten Eintritts des Darlehensgebers kraft Gesetzes, soweit das Darlehen dem Unternehmer zugeflossen ist. Eine solche Verrechnung kraft Gesetzes ergibt sich aus den gesetzlichen Wertungen. Danach beschränkt sich die Möglichkeit des Schuldners, vom Darlehensgeber auch die dem Unternehmer des verbundenen Geschäfts gewährten Leistungen zurückzuverlangen, nach Sinn und Zweck des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF auf den Teil der Leistungen, den der Schuldner aus eigenem Vermögen erbracht hat.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

32
(1) Die ohne den Eintritt des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis bestehenden Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer und des Darlehensgebers gegen den Verbraucher erlöschen aufgrund des in § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF angeordneten Eintritts des Darlehensgebers kraft Gesetzes, soweit das Darlehen dem Unternehmer zugeflossen ist. Eine solche Verrechnung kraft Gesetzes ergibt sich aus den gesetzlichen Wertungen. Danach beschränkt sich die Möglichkeit des Schuldners, vom Darlehensgeber auch die dem Unternehmer des verbundenen Geschäfts gewährten Leistungen zurückzuverlangen, nach Sinn und Zweck des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF auf den Teil der Leistungen, den der Schuldner aus eigenem Vermögen erbracht hat.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

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Die (b) Rückabwicklungsansprüche, die dem Kläger infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklagten , entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm BGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.). Ziel des § 358 BGB ist es, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der Vergangenheit zum Widerruf im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., Tz. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung soll treffen können, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht (st. Rspr., Senat, BGHZ 167, 252, 256, Tz. 12 m.w.N.). Dieses Ziel stellt § 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist.
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a) Durch den wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung hat sich dieser gemäß § 357 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.). Der Widerruf des Darlehensvertrags führt zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden ist (vgl. Senat, Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39). Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt die Beklagte im Verhältnis zum Kläger hin- sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Versicherungsunternehmen aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein (vgl. Senat , Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39). Dadurch wird der Verbraucher vor den Folgen einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses geschützt. Er ist nicht zur Rückzahlung des zur Finanzierung des Drittgeschäfts aufgewandten Kreditbetrages an den Darlehensgeber verpflichtet, ohne diesem seine Ansprüche gegen den Unternehmer entgegenhalten zu können (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26; vgl. zu § 3 HWiG aF bereits Senat, Urteil vom 17. September 1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 259 ff.). Seine Ansprüche gegen den Unternehmer auf Rückzahlung des aus dem Darlehen finanzierten Entgelts werden vielmehr mit den Ansprüchen der darlehensgewährenden Bank verrechnet (Staudinger /Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 67: Konsumtion; MünchKommBGB /Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 84: Saldierung; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 27: Konzentration). Die Rückabwicklung der an die Versicherer im Sinne des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB geflossenen Leistungen hat demnach nur im Verhältnis zwischen diesen und der Beklagten zu erfolgen (vgl. PWW/Medicus, BGB, 4. Aufl., § 358 Rn. 15; Möller in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 1. Mai 2009, § 358 Rn. 28 f.).

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

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Durch den - als wirksam festgestellten - Widerruf des verbundenen Vertrags ist der zwischen den Parteien geschlossene Finanzierungsvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden, aufgrund dessen die Beklagte zu 2) dem Kläger die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten sowie gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF die an die Fondsgesellschaft gezahlten Eigenkapitalleistungen schuldet, während sich der Kläger darauf die an ihn geflossenen Ausschüttungen anrechnen lassen und der Beklagten zu 2) die Rechte an der Fondsbeteiligung übertragen muss (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 ff. mwN). Für die Erstattung steuerlicher Nachteile bieten § 357 Abs. 1, § 346 BGB aF dagegen keine Grundlage. Soweit der Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, dass der Verbraucher zum Schutz seiner Entscheidungsfreiheit , ob er den Kreditvertrag widerrufen will oder nicht, bei einem verbundenen Geschäft von Belastungen durch das finanzierte Geschäft freizustellen ist, um ihm das wirtschaftliche Risiko des Fondsbeitritts zu nehmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rn. 20 sowie vom 17. September 1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 259 ff. und XI ZR 197/95, WM 1996, 2103, 2104 f.), er also so zu stellen ist, als ob ein finanzierter Beitritt zu einer Fondsgesellschaft nie wirksam geworden wäre (vgl. außerdem noch Senatsurteile vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 18, vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 15 und vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 53/08, WM 2011, 261 Rn. 16), betrifft dies die Frage, ob der Verbraucher gegenüber dem Kreditgeber zur Rückerstattung der ihm zur (Teil-) Finanzierung überlassenen Mittel verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1996 - XI ZR 164/95, aaO S. 261). Weitergehende Folgerungen lassen sich daraus nicht ziehen.
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Die Darlehensgewährung der klagenden Bank an den Beklagten ist eine Dienstleistung im Sinne des gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegenden (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, WM 2006, 980 Rn. 12) Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO.