Bundesgerichtshof Urteil, 16. Aug. 2018 - III ZR 267/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:160818UIIIZR267.16.0
bei uns veröffentlicht am16.08.2018
vorgehend
Landgericht Magdeburg, 9 O 451/14, 19.11.2015
Oberlandesgericht Naumburg, 1 U 167/15, 11.04.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 267/16 Verkündet am:
16. August 2018
P e l l o w s k i
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:160818UIIIZR267.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink und die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. April 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin begehrt mit einer Teilklage Vergütung für anästhesiologische Leistungen bei Operationen in der Klinik der Beklagten sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
2
Sie stützt ihre Vergütungsforderung auf einen zwischen den Parteien am 30. März 2012 geschlossenen "Vertrag zur Hausanästhesie in der Praxisklinik S. ", dessen § 15 unter der Überschrift "Schlichtung" folgende Regelungen enthält: "(1) Sollte es aus diesem Vertrag zu Streitigkeiten kommen, so sind sich die Vertragspartner einig, dass eine Anrufung staatlicher Gerichte nur nach Durchführung einer Schlichtung stattfinden soll. (2) … (3) Die Anrufung der Schlichtung hat innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung der Ansprüche unter gleichzeitiger Benennung des Schlichters zu erfolgen. (4) Der Schlichtungsversuch gilt als gescheitert, wenn die Schlichtungskommission nicht innerhalb von drei Monaten nach Anrufung entscheidet."
3
Ein Schlichtungsverfahren fand zwischen den Parteien nicht statt.
4
Die Klägerin trat ihre Forderungen an die M. Praxisklinik S. GmbH ab, die auch die Klage erhoben hat. Die Zessionarin hat die Forderungen im Verlauf des Rechtsstreits an die Klägerin zurückabgetreten, die sodann anstelle der M. Praxisklinik S. GmbH in den Prozess eingetreten ist.
5
Das Landgericht, bei dem eine Güteverhandlung vor dem Güterichter ohne Erfolg geblieben war, hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Nachdem das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen hat, verfolgt die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hat - dem Landgericht folgend - die Schlichtungsklausel in § 15 Abs. 1 des Vertrags dahingehend ausgelegt, dass eine Anrufung der ordentlichen Gerichte erst nach gescheiterter Schlichtung möglich sei. Die Klage sei daher auf die von der Beklagten erhobene Einrede des (noch) ausstehenden Schlichtungsversuchs als derzeit unzulässig abzuweisen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der vertraglichen Schlichtungsregelungen bestünden auch dann nicht, wenn sie - was offen bleiben könne - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten seien. § 15 des Vertrags sei seinem konkreten Inhalt nach weder intransparent noch undurchführbar. Die in § 15 Abs. 3 des Vertrags genannte Frist von drei Monaten sei nicht als Ausschlussfrist anzusehen, deren Verstreichen zur Folge habe, dass das Schlichtungsverfahren nicht mehr stattfinden müsse. Ein Schlichtungsversuch sei auch nicht wegen der erfolglos durchgeführten Verhandlung vor dem Güterrichter entbehrlich. Im Übrigen erscheine die Teilklage schon mangels hinreichender Bestimmtheit des Klagegegenstands im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als derzeit unzulässig.

II.


8
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Parteien keinen außergerichtlichen Schlichtungsversuch unternommen haben.
10
Vereinbaren die Parteien, dass vor Anrufung der staatlichen Gerichte der Versuch einer gütlichen Einigung durch Vermittlung einer Schlichtungskommission unternommen werden muss, wird damit regelmäßig die sofortige Klagbarkeit ausgeschlossen (BGH, Urteile vom 15. Dezember 2016 - VII ZR 221/15, NJW-RR 2017, 229, 231 Rn. 36 und vom 29. Oktober 2009 - XII ZR 165/06, NJW-RR 2009, 637 Rn. 18). Die Nichteinhaltung der Schlichtungsvereinbarung ist nur auf die Einrede des Beklagten zu beachten (BGH, Urteile vom 15. Dezember 2016 aaO und vom 29. Oktober 2009 aaO Rn. 19). Auf diese Einrede kann sich die Beklagte im vorliegenden Fall nicht (mehr) mit Erfolg berufen. Denn die in § 15 Abs. 3 des Vertrags vorgesehene Frist von drei Monaten zur Anrufung der Schlichtung ist eine Ausschlussfrist, nach deren fruchtlosem Ablauf der in § 15 Abs. 1 des Vertrags vereinbarte dilatorische Klageverzicht entfällt.
11
a) Ob es sich bei den streitigen vertraglichen Schlichtungsregelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegen und vom Revisionsgericht selbst ausgelegt werden können (vgl. z.B. Senat, Urteile vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534, 535 Rn. 16; vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52, 67 Rn. 44 und vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Rn. 10 f), kann offen bleiben. Auch wenn man von individuell ausgehan- delten Vertragsbestimmungen ausgeht, deren tatrichterliche Auslegung nur eingeschränkt revisionsgerichtlich überprüfbar ist, ist die Auffassung des Berufungsgerichts , § 15 Abs. 3 bestimme keine Ausschlussfrist für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens, rechtsfehlerhaft. Denn sie lässt die allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze außer Acht, dass vom Wortlaut der auslegungsbedürftigen Vereinbarung auszugehen und derjenigen Auslegungsmöglichkeit der Vorzug zu geben ist, die der getroffenen Regelung eine tatsächliche Bedeutung verleiht, wenn sie sich anderenfalls als sinnlos darstellen würde (vgl. BGH Urteile vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, DStR 2005, 1018, 1019 und vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, DStR 1998, 1274).
12
b) Der Wortlaut des § 15 Abs. 3, nach dem die Anrufung der Schlichtung innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung der Ansprüche zu erfolgen hat, lässt sich mit der Annahme, es handele sich um keine Ausschlussfrist, nicht vereinbaren. Dass die Anrufung der Schlichtung "innerhalb" der vorgenannten Frist zu erfolgen "hat" (und nicht "soll") schließt schon nach allgemeinem Sprachverständnis aus, dass auch noch nach dem Ablauf der Frist ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden kann.
13
c) Sähe man dies anders, wäre die Fristenregelung in § 15 Abs. 3 sinnlos und überflüssig. Dagegen ergibt sie als Festlegung einer Ausschlussfrist auch im Zusammenhang mit den übrigen, die Schlichtung betreffenden vertraglichen Regelungen Sinn. Dies gilt zunächst mit Blick auf den Wortlaut des § 15 Abs. 1 des Vertrags, nach dem eine Anrufung staatlicher Gerichte nur nach Durchführung einer Schlichtung stattfinden "soll" (aber nicht "stattfindet"). Denn diese Wortwahl lässt es zu, dass eine Schlichtung zwischen den Parteien nicht in jedem Fall zwingend der Anrufung staatlicher Gerichte vorausgehen muss, wobei auch das Wort "nur" der Anordnung eines außergerichtlichen Streitbeilegungs- versuchs keinen eindeutig obligatorischen Charakter verleiht. Mangels eines solchen fehlt aber eine belastbare Grundlage für die entscheidungstragende Erwägung des Berufungsgerichts, dass es dem Anspruchsteller verwehrt sein müsse, durch Untätigkeit während der dreimonatigen Frist die Schlichtung zu "unterlaufen". Dieses Argument greift im Übrigen auch deshalb nicht, weil die Beklagte innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung der Ansprüche selbst eine Schlichtung hätte anrufen und so ein "Unterlaufen" der Frist hätte verhindern können. Mit der Annahme einer Ausschlussfrist ebenfalls gut vereinbar ist schließlich der Zweck der Fristvorgaben nach § 15 Abs. 3 und 4 des Vertrags , die erkennbar bewirken sollen, dass ein Schlichtungsversuch möglichst zügig unternommen wird und spätestens sechs Monate nach Geltendmachung der streitigen Forderung Klarheit über seinen Erfolg besteht.
14
2. Danach kommt es auf die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schlichtungsvereinbarung wegen Fehlens rechtsstaatlicher Mindeststandards für das Schlichtungsverfahren und eines berechtigten Interesses der Parteien an einer außergerichtlichen Streitbeilegung nicht an.
15
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Insbesondere hätte die Berufung gegen das erstinstanzliche klageabweisende Prozessurteil nicht wegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen werden können.
16
a) Zwar trifft die Einschätzung des Berufungsgerichts, der Gegenstand der Teilklage sei nicht hinreichend bestimmt, im Ergebnis zu. Diese Unbestimmtheit ergibt sich bereits daraus, dass unklar ist, ob die Klägerin einen Teil des in der von ihr vorlegten Anlage K 7 errechneten Kontokorrentsaldos aus eigenen Forderungen und Gegenforderungen der Beklagten zum Stichtag 31. Mai 2014 in Höhe von 53.928,63 € oder - als einen anderen Streitgegenstand - einen Teil der in diesen Saldo eingestellten Einzelpositionen "offene Forderungen an PKS Narkoseleistungen aus IV-Vertrag" für 2012 und die folgenden Kalenderjahre gemäß Schriftsatz vom 2. Juli 2014 geltend macht. Auf die im Berufungsurteil verlangte weitere Aufschlüsselung, in welcher Reihenfolge die einzelnen Vergütungsforderungen zur "Auffüllung" der Klageforderung herangezogen werden, kommt es daher allenfalls in zweiter Linie an. Zum Gegenstand ihrer Teilklage hat die Klägerin im bisherigen Verlauf desVerfahrens und unter anderem noch in ihrer Berufungsbegründung vom 8. Januar 2016 widersprüchlich vorgetragen, indem sie sich wechselweise auf den Kontokorrentsaldo und/oder die vorgenannten Einzelpositionen berufen hat.
17
b) Gleichwohl hätte jedoch im vorliegenden Fall mangels hinreichender Bestimmtheit des Klagegegenstands ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin weder die Teilklage als unzulässig abgewiesen noch die Berufung hiergegen zurückgewiesen werden dürfen. Denn die Vorinstanzen haben die Klägerin - was sie mit der Revision ausdrücklich beanstandet - nicht (rechtzeitig ) auf diesen Zulässigkeitsmangel hingewiesen. Ein solcher Hinweis hätte noch vor Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen müssen, um der Klägerin Gelegenheit zur Konkretisierung ihres Klagebegehrens zu geben. Tatsächlich ist sie erst im Berufungsurteil - mit nachrangigen Erwägungen - auf die ungenügende Bestimmtheit der Klage aufmerksam gemacht worden.
18
Zwar sind Mängel beim notwendigen Inhalt der Klageschrift im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten. Diese führen aber dann nicht zur Zurückweisung der Revision, wenn hierzu in den Vorinstanzen kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Werden Mängel des Klageantrags erstmals in der dritten Instanz festgestellt, hebt das Revisi- onsgericht das angefochtene Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück, um der Klagepartei aus Gründen des Vertrauensschutzes und der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, in der wiedereröffneten zweiten Instanz den Gegenstand ihrer Klage zu konkretisieren (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, NJW 2014, 1534, 1537 f Rn. 49; vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, NJW 2014, 775, 776 Rn. 12 und 14 und vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607, 608 Rn. 15 und 609 Rn. 18).
19
4. Nach alldem ist das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO), das zunächst auf eine Klarstellung des Gegenstands der Teilklage hinzuwirken haben wird.
20
In diesem Zusammenhang weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Klage auch dann, wenn sie sich nach dem Willen der Klägerin nicht auf den Kontokorrentsaldo, sondern auf die in der Anlage K 7 saldierten Einzelpositionen beziehen sollte, nicht schon wegen fehlender Aktivlegitimation unbegründet sein dürfte. Zwar ist der Klägerin nach im Februar 2014 erfolgter Forderungsabtretung an die M. Praxisklinik S. GmbH im Januar 2015 nur eine Forderung in Höhe des zum Stichtag 31. Dezember 2013 bestehenden Kontokorrentsaldos rückabgetreten worden. Allerdings dürfte bereits der Abtretungsvertrag vom Februar 2014 mangels Bestimmbarkeit des Abtretungsgegenstan- des unwirksam gewesen und die Klägerin damit Inhaberin aller ihrer Forderungen gegen die Beklagte geblieben sein.
Herrmann Tombrink Liebert
Arend Böttcher
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.11.2015 - 9 O 451/14 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.04.2016 - 1 U 167/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

36
aa) Treffen die Parteien wirksam eine Vereinbarung dahingehend, dass vor Anrufung der staatlichen Gerichte der Versuch einer gütlichen Einigung durch Vermittlung einer Schlichtungsstelle unternommen werden muss, so wird mit einer solchen Schlichtungsvereinbarung regelmäßig lediglich die sofortige Klagbarkeit ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - XII ZR 165/06, NJW-RR 2009, 637 Rn. 18 m.w.N.). Eine derartige Schlichtungsvereinbarung und deren etwaige Nichteinhaltung sind vom Gericht nur auf Einrede des Beklagten hin zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - XII ZR 165/06, aaO Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97, NJW 1999, 647, 648, juris Rn. 10). Ist die in der Schlichtungsvereinbarung genannte Schlichtungsstelle nicht existent oder weggefallen, kann sich aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ergeben, dass eine andere Stelle als Schlichtungsstelle berufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10, NJW 2011, 2977 Rn. 1, zu einer Schiedsabrede).
16
b) Ob die von der Beklagten verwendete Regelung zur Datenautomatik eine Hauptleistungspflicht der Beklagten und den hierfür zu bezahlenden Preis unmittelbar regelt oder eine solche nur einschränkt, verändert, ausgestaltet oder modifiziert, kann der Senat selbst feststellen. Denn die formularmäßig gestalteten Vertragsbedingungen der Beklagten unterliegen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung und können vom Revisionsgericht selbst ausgelegt werden (vgl. st. Rspr, z.B. Senat, Urteile vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 44 und vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Rn. 11; BGH, Urteile vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BeckRS 2017, 111072 Rn. 25; vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, BeckRS 2017, 101166 Rn. 65 und vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 18). Die Bedingungen sind dabei ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (st. Rspr., z.B. Senat, Urteile vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, NJW 2011, 2122 Rn. 10 und vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; BGH, Urteile vom 9. Mai 2017 aaO; vom 12. Januar 2017 aaO; vom 7. November 2014 - V ZR 305/13, NJW-RR 2015, 181 Rn. 9 und vom 6. Juli 2011 aaO).
44
(aa) Die formularvertragliche Bestimmung in § 8 Abs. 1 Satz 3 der AGB, die der Senat selbst auslegen kann (s. etwa Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Rn. 11 mwN), betrifft - jedenfalls unter Mitberücksichtigung von § 305c Abs. 2 BGB - allein Zeiten kürzerer und vorübergehender Abwesenheiten, nicht aber den Fall, dass die Inanspruchnahme der Betreuung nach endgültiger Annahmeverweigerung längerfristig unterbleibt. Der Begriff der "sonstigen Abwesenheit" steht in einem inneren Zusammenhang mit den voranstehend erwähnten Zeiten einer ferien- oder krankheitsbedingten Abwesenheit. Während der Beklagten die kalkulatorische Berücksichtigung kurzfristiger und vorübergehender - insbesondere: ferien- oder krankheitsbedingter - Abwesenheiten nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand möglich ist, kann sie sich auf eine längerfristige Abwesenheit nach endgültiger Annahmeverweigerung ohne weiteres einstellen.
10
b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der beanstandeten Klausel in den vorformulierten Mitgliedsverträgen der Beklagten sind in der Revisionsinstanz auch insoweit uneingeschränkt überprüfbar, als sie auf einer Auslegung beruhen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 194/03 Verkündet am:
7. März 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 B, 157 C, Gh, 705, 730 ff.

a) Bei nach dem Wortlaut (scheinbar) widersprüchlichen Bestimmungen eines
Gesellschaftsvertrages (hier: Übernahmerecht, Abfindungs- und Mandantenschutzklausel
in einem Steuerberatungs-Sozietäts-Vertrag) ist einer Auslegung
der Vorzug zu geben, bei welcher jeder Vertragsnorm eine tatsächliche
Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelungen ansonsten als ganz oder
teilweise sinnlos erweisen würden.

b) Erfüllt ein Gesellschafter nach seinem Ausscheiden eine vorher entstandene
Schuld der Gesellschaft (hier: Steuerschuld) ist der Erstattungsanspruch als
unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen.
BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03 - OLG Hamm
LG Arnsberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 7. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage des Beklagten abgewiesen worden ist.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Dem Rechtsstreit liegt eine Auseinandersetzung der Parteien über wechselseitige Ansprüche aus der Beendigung einer zwischen ihnen bestehenden Steuerberaterpraxis zugrunde.
Die Parteien haben sich mit Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zu dem gemeinsamen Betrieb einer Steuerberaterpraxis zusammengeschlossen
mit zuletzt hälftiger Gewinnbeteiligung. Im Februar/März 2001 warf der Beklagte der Klägerin eine Untreuehandlung vor. Im Hinblick auf diesen von der Klägerin bestrittenen Vorwurf hat der Beklagte der Klägerin am 13. Juli 2001 ein Schreiben übergeben, mit dem er für den 31. Juli 2001 eine Gesellschafterversammlung einberief mit dem Tagesordnungspunkt "Ausschließung der Gesellschafterin M.-H.". Dem angedrohten Ausschluß kam die Klägerin zuvor , indem sie mit Schreiben vom 27. Juli 2001 das Gesellschaftsverhältnis fristlos kündigte. Seit dem 31. Juli 2001 betreibt sie eine eigene Steuerberaterpraxis. Ebenfalls am 27. Juli 2001 schrieb sie die Mandanten der Gesellschaft an, wies auf die fristlose Kündigung und ihre neue Praxisanschrift hin und bot unter Beifügung einer Vollmacht an, weiterhin in steuerlichen Angelegenheiten zur Verfügung zu stehen.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage vom Beklagten die Erstattung von Zahlungen, die sie nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft auf deren Steuerschulden erbracht hat. Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin für Schäden, die ihm durch die seiner Ansicht nach unberechtigte fristlose Kündigung der Klägerin sowie die Mandantenmitnahme entstanden sind.
Das Landgericht hat der Klage und - in eingeschränktem Umfang - der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen und der Klage nur in Form der Feststellung, daß die gezahlten Beträge in die zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien, stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Widerklagebegehren weiter. Mit der Anschlußrevision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des ihrem Zahlungsantrag stattgebenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin nach ihrem Ausscheiden geleisteten Zahlungen unterlägen im Hinblick auf die zwischen den Parteien durchzuführende Auseinandersetzung ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehungen einer Durchsetzungssperre. Die Leistungsklage sei in ein Feststellungsbegehren, die Forderung als unselbständigen Posten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, umzudeuten und in diesem Umfang begründet.
Die Widerklage sei unbegründet, da das Wettbewerbsverbot in § 7 des Sozietätsvertrages vom 27. Dezember 1991 im Hinblick auf die Regelung in § 20 Abs. 2 (d) des Vertrages unwirksam sei.
II. Zur Revision des Beklagten:
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abweisung der Widerklage halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den - in der Berufungsinstanz unstreitigen - Vortrag der Parteien, ihrem Vertragsverhältnis sei der Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zugrunde zu legen und nicht der irrtümlich vom Landgericht herangezogene Vertragsentwurf, unberücksichtigt lassen müssen.
Da unstreitiger neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 18. November 2004 - XI ZR 229/03, NJW 2005, 291, 292 f. m.w.Nachw.), war das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gehalten, seiner Entscheidung den unstreitig das vertragliche Verhältnis der Parteien regelnden Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zugrunde zu legen.
2. Das Berufungsgericht durfte jedoch die Frage, ob der Beklagte die Übernahme der Gesellschaft erklärt hat, eine Möglichkeit, die ihm in § 16 Abs. 3 (d) des Sozietätsvertrages für den Fall der Kündigung einer zweigliedrigen Gesellschaft eröffnet ist, nicht unentschieden lassen. Denn nur im Fall der Übernahme kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots aus § 7 des Vertrages in Betracht. Liegt keine Übernahme vor, richtet sich die Auseinandersetzung der Parteien, bezogen auf die ehemals gemeinsamen Mandatsverhältnisse, nach § 21 des Sozietätsvertrages. Diese Regelung enthält kein Wettbewerbsverbot, sondern sieht in § 21 Abs. 3 vor, daß die Mandanten durch Rundschreiben aufzufordern sind mitzuteilen, mit welchem der Gesellschafter sie das Beratungsverhältnis fortzusetzen wünschen.

a) Hat der Beklagte die Übernahme erklärt, kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Verstoßes der Klägerin gegen das Wettbewerbsverbot in § 7 des Vertrages grundsätzlich in Betracht. § 7 des Vertrages, der ein Wettbewerbsverbot in Form einer Mandantenschutzklausel enthält, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht wegen Widersprüchlichkeit zu § 20 Abs. 2 (d) des Vertrages unwirksam. § 7 enthält ein wirksames, nämlich ein in zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreitendes (s. allg. zu diesen Anforderungen Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000,
1337, 1338 f.) vertragliches Wettbewerbsverbot. Deshalb kann ein auf die Verletzung von § 7 des Vertrages gestützter Schadensersatzanspruch nicht mit der vom Berufungsgericht herangezogenen Begründung abgelehnt werden.
aa) Zwar ist die Auslegung eines Vertrages grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83). Gemessen hieran ist die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, da sie gegen wesentliche Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) verstößt.
bb) Da neuer Sachvortrag nicht zu erwarten ist und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat die Vertragsbestimmungen selbst auslegen.
§ 7 des Vertrages trägt die Überschrift "Wettbewerbsverbot, Mandantenschutz" und lautet wie folgt:
"1. (a) Den Gesellschaftern ist es untersagt, sich außerhalb der Gesellschaft in deren Tätigkeitsbereich selbständig, unselbständig oder beratend zu betätigen, auch nicht gelegentlich oder mittelbar. ... (b) Das Wettbewerbsverbot endet zwei Jahre nach dem Ausscheiden des Gesellschafters. Es ist beschränkt auf den OFD-Bezirk und die Mandanten, die von der Gesellschaft laufend betreut werden oder in den letzten zwei Jahren vor dem Ausscheiden beraten wurden. ..."
§ 20 trägt die Überschrift "Abfindung" und lautet in Abs. 2 (d) wie folgt:
"Übernimmt der ausscheidende Gesellschafter Mandate der Gesellschaft - sei es aufgrund einverständlicher Regelung, sei es daß die Mandanten eine Fortsetzung des Mandats mit der Gesellschaft ablehnen und den Ausscheidenden zu beauftragen beabsichtigen - wird der nach Buchstabe c zu ermittelnde Wert der Mandate auf das Abfindungsguthaben angerechnet. ..." Bei seiner Auslegung hat das Berufungsgericht die gesetzlichen Regeln, wonach der objektive Sinn der Bestimmungen zu ermitteln ist, nur scheinbar beachtet. Es hat nicht genügend berücksichtigt, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535, 1536). Ein sinnvolles Nebeneinander der beiden Regelungen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne weiteres möglich. Sieht - wie hier - § 20 die Zulässigkeit von Mandatsmitnahmen unter bestimmten Voraussetzungen vor, folgt daraus bei objektiver, beiderseits interessengerechter Auslegung zugleich, daß in diesen Fällen kein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 7 des Vertrages vorliegt. Erfüllt hingegen die Mandantenmitnahme die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 (d) nicht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Warum eine derart sinnerhaltende Auslegung dem Parteiwillen nicht entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich.

b) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Regelung in § 7 keine gemäß § 723 Abs. 3 BGB unzulässige Kündigungsbeschränkung. Es
handelt sich dabei nicht um eine Regelung, die dem fristlos Kündigenden vermögensrechtliche Verpflichtungen auferlegt, die im Ergebnis dazu führen, daß er nicht mehr frei entscheiden kann, ob er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht oder nicht (siehe hierzu BGHZ 126, 226, 230 f.). Mit der Regelung sind auch im Falle der fristlosen Kündigung keine unzumutbaren vermögensrechtlichen Verpflichtungen verbunden. Der Kündigende wird ausreichend geschützt einerseits durch den Abfindungsanspruch, in dessen Ermittlung der Wert der bei der Gesellschaft verbleibenden Mandate einfließt (§ 20 Abs. 2 (c) des Vertrages), andererseits dadurch, daß er einen darüber hinausgehenden Schaden ersetzt verlangen kann, wenn das Verhalten des oder der Mitgesellschafter ursächlich für seine fristlose Kündigung war (Sen.Urt. v. 16. Februar 1967 - II ZR 171/65, WM 1967, 419; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 723 Rdn. 52 m.w.Nachw.).
bb) Angesichts der Wirksamkeit der Regelung in § 7 stünde dem auf die Verletzung des Wettbewerbsverbots gestützten Schadensersatzanspruch des Beklagten der Einwand des rechtsmißbräuchlichen Verhaltens entgegen, wenn er, wie die Klägerin behauptet, ihre Kündigung durch ein gegen die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verstoßendes Verhalten veranlaßt ("provoziert" ) hätte. Diese Möglichkeit ist, wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit seinen Hilfserwägungen angedeutet hat, nicht ausgeschlossen. Hierzu sind weitere Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich.
cc) Sollte nach ergänzender Sachaufklärung eine Übernahme der Gesellschaft durch den Beklagten nicht festgestellt werden können, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 7 nicht in Betracht, da für diesen Fall in § 21 Abs. 3 des Vertrages eine Sonderregelung ohne Wettbewerbsverbot oder Mandantenschutzklausel zwischen den Parteien getroffen worden ist.
dd) Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter fristloser Kündigung seitens der Klägerin zusteht, da der Beklagte, wie die Revision zu Recht rügt, sein Schadensersatzbegehren auch auf diesen Gesichtspunkt der vertraglichen Treuepflichtverletzung gestützt hat. Bei dieser Prüfung wird es ebenfalls das vorausgegangene, die Kündigung der Klägerin auslösende Verhalten des Beklagten zu würdigen haben.
III. Zur Anschlußrevision der Klägerin:
Die Anschlußrevision ist zulässig aber unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht von dem Bestehen einer Durchsetzungssperre hinsichtlich der Erstattungsansprüche der Klägerin ausgegangen. Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg.
1. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120) - was auch die Anschlußrevision nicht verkennt - davon aus, daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Durchsetzung einzelner Forderungen grundsätzlich ausgeschlossen ist, diese vielmehr lediglich unselbständige Posten in der zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz darstellen. Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos (siehe zu möglichen Ausnahmen Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 aaO S. 2121 m.w.Nachw.). Ein Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Anschlußrevision nicht vor. Diese will die Durchbrechung der Durchsetzungssperre damit begründen, daß die Auseinandersetzungsbilanz auf den - hier revisionsrechtlich mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin zu unterstellenden - Tag des Ausscheidens der Klägerin, den 31. Juli 2001, zu erstellen sei, die Zah-
lungen von der Klägerin jedoch erst Ende 2001 erbracht worden seien und daher in die Auseinandersetzungsbilanz nicht einzustellen seien.
2. Dem kann nicht gefolgt werden. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Leistung der Klägerin an, sondern darauf, daß die Klägerin mit der Zahlung eine Steuerschuld der Gesellschaft aus der Zeit vor ihrem Ausscheiden beglichen hat, für die sie ebenso wie der Beklagte haftet und die daher als aus dem Gesellschaftsvermögen zu berichtigende Schuld in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen ist. Ein Ausgleich der Zahlung außerhalb der Auseinandersetzungsbilanz würde möglicherweise - wenn z.B. das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreicht - dazu führen , daß die Klägerin zur Rückzahlung in Form des Verlustausgleichs verpflichtet wäre. Genau dieses Hin- und Herzahlen soll durch das Einstellen in die Bilanz vermieden werden.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

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a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 36 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 128/10, GRUR-RR 2012, 475 Rn. 16).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.