Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2010 - IX ZR 177/07

published on 30/09/2010 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2010 - IX ZR 177/07
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Previous court decisions
Amtsgericht Offenbach am Main, 390 C 374/06, 22/03/2007
Landgericht Darmstadt, 6 S 76/07, 07/09/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 177/07
Verkündet am:
30. September 2010
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 2007 und das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 22. März 2007 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.336,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. August 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der D. Bank (fortan: Bank) und der Sparkasse U. (fortan: Sparkasse) jeweils ein Girokonto. Im Zeitraum vom 1. April bis 1. Juni 2005 wurde das Konto der Schuldnerin bei der Bank u.a mit Lastschriften in Höhe von fünfmal 177,34 € und sechsmal 177,48 €, insgesamt 1.951,58 €, und das bei der Sparkasse mit zweimal 192,56 €, insgesamt 385,12 €, belastet.
2
Am 10. Juni 2005 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Am selben Tage wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Die Sparkasse kündigte die Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin mit Schreiben vom 13. Juni 2005 und die Bank mit Schreiben vom 15. Juni 2005, wobei jeweils ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.
3
Der Kläger verlangt Zahlung des sich aus den Lastschriften ergebenden Betrages von 2.336,70 €. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg.

I.


5
Berufungsgericht Das hat ausgeführt: Der Kläger habe in Höhe von 1.774,24 € seinen Anspruch nicht schlüssig vorgetragen, weil aus den vorgelegten Kontoauszügen mit Ausnahme einer Lastschrift über 177,34 € nicht erkenn- bar sei, dass die Beklagte die Belastungen des Kontos der Schuldnerin bei der Bank veranlasst habe. Auch wegen des Restbetrages von 562,46 € (177,34 € und zweimal 192,56 €) scheide ein Anspruch aus §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO aus. Es liege zwar eine anfechtbare Rechtshandlung vor, weil die Lastschriften während der vorläufigen Insolvenzverwaltung genehmigt worden seien; der Kläger müsse die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGBBanken gegen sich gelten lassen. Die Beklagte habe aber zum Zeitpunkt der Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 InsO) keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Insolvenzantrag gehabt, weil es hierfür auf den Zeitpunkt der Kontobelastung ankomme. Die Genehmigung wirke gemäß § 184 BGB auf den Zeitpunkt der Lastschriftbuchung zurück.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Klage insgesamt schlüssig. Der Kläger hat die streitgegenständlichen Kontobelastungen nach Betrag und Datum dargelegt und behauptet, sie seien von der Beklagten veranlasst worden. Dieser Vortrag reichte zunächst aus, unabhängig davon, ob sich der Empfänger der Zahlungen aus den vorgelegten Kontoauszügen ergab oder nicht.
8
2. Anfechtbare Rechtshandlung ist die Genehmigung der Lastschriften durch den vorläufigen Insolvenzverwalter.
9
a) Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die streitgegenständlichen Belastungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genehmigt. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache IX ZR 178/09 entschieden hat, gilt die Genehmigungsfiktion gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken (Nr. 7 Abs. 4 AGBSparkassen ) auch im Verhältnis zu einem vorläufigen Insolvenzverwalter, der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet ist. An seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (BGHZ 174, 84, 92 ff Rn. 21 ff) hält der Senat nicht mehr fest.
10
b) Die Erfüllung einer Verbindlichkeit durch die Genehmigung der Belastungsbuchung stellt eine Rechtshandlung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO dar, die dann, wenn die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes der §§ 130 ff InsO erfüllt sind, der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter unterliegt. Anfechtungsgegner ist der begünstigte Gläubiger (BGHZ 161, 49, 56 f; BGH, Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482, 483 Rn. 11; vgl. auch Urt. v. 2. April 2009 - IX ZR 171/07, NZI 2009, 378 Rn. 9). Rechtshandlungen des späteren Insolvenzschuldners, denen der vorläufige Insolvenzverwalter zugestimmt hat, oder des vorläufigen Insolvenzverwalters, der namens und in Vollmacht des späteren Insolvenzschuldners gehandelt hat, können dann, wenn kein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet war, nach den Vorschriften der §§ 129 ff InsO angefochten werden (BGHZ 154, 190, 194; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 31; Graf-Schlicker/Huber, InsO 2. Aufl. § 129 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372, 374 Rn. 30).
11
3. Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, ist derjenige der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 InsO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dies hier der Zeitpunkt der Genehmigung der Belastungsbuchungen, nicht derjenige der Buchungen selbst, denn die Belastungen des Kontos blieben bis zu ihrer Genehmigung ohne materielle Wirkung (vgl. bereits BGHZ 161, 49, 57; BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 16). Eine Rückwirkung der Genehmigung entsprechend § 184 BGB ist in § 140 InsO gerade nicht vorgesehen. Die Senatsrechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Bardeckung (§ 142 InsO) bei der Genehmigung eines Lastschrifteinzuges (BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 11 ff; v. 2. April 2009, aaO Rn. 10 f) betrifft den zeitlichen Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung, nicht jedoch die Frage des Zeitpunkts der Vornahme der Rechtshandlung. Bei genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften kann überhaupt erst mit der Genehmigung von einer anfechtbaren Rechtshandlung gesprochen werden. Erst mit der Genehmigung werden etwaige Anfechtungsfristen in Lauf gesetzt (BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 16).

III.


12
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
13
1. Die Beklagte hat am 1. April 2005, am 2. Mai 2005 und am 1. Juni 2005 insgesamt 2.336,70 € von Konten der Schuldnerin abgebucht. Sie hat den entsprechenden Vortrag des Klägers zwar mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten war jedoch prozessual unzulässig und damit unbeachtlich. Eine Er- klärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO). Hier geht es um Abbuchungen, welche nach dem Vortrag des Klägers die (durch Organe oder Angestellte handelnde) Beklagte veranlasst hat. Diese verfügt ihrer eigenen Darstellung nach über Unterlagen, anhand derer sie nachvollziehen kann, ob die Abbuchungen erfolgt sind oder nicht. Sie hat es lediglich abgelehnt, ihre Akten, die bereits "archiviert" seien, einzusehen. Damit hat sie der Informationspflicht, die § 138 Abs. 4 ZPO jeder Prozesspartei auferlegt (vgl. hierzu BGHZ 109, 205, 209 f; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131; Prütting in Prütting /Gehrlein, ZPO 2. Aufl. § 138 Rn. 18), nicht genügt. Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Gegenrüge, dass ein gerichtlicher Hinweis erforderlich gewesen wäre, ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil nicht dargelegt wurde, was auf den Hinweis hin vorgetragen worden wäre.
14
2. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sind erfüllt. Die Belastungsbuchungen sind gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGBBanken (Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen) sechs Wochen nach Zugang der den Kündigungsschreiben vom 13. bzw. 15. Juni 2005 beigefügten Rechnungsabschlüsse genehmigt worden. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Beklagte von dem Eröffnungsantrag. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien in den Tatsacheninstanzen hatte sich der vorläufige Insolvenzverwalter bereits im Juni 2005 mit der Beklagten in Verbindung gesetzt, weil er deren Leistungen weiterhin in Anspruch nehmen wollte.
15
3. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 22.03.2007 - 390 C 374/06 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 07.09.2007 - 6 S 76/07 -
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Annotations

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.