vorgehend
Landgericht Hamburg, 302 O 376/08, 04.05.2009
Hanseatisches Oberlandesgericht, 13 U 76/09, 09.06.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 115/10
Verkündet am:
13. Oktober 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Genehmigung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren kann nicht
gegenüber dem Lastschriftgläubiger erklärt werden.

b) Hat der Lastschriftgläubiger die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren
eingereicht, ist der Widerspruch des Schuldners für die Zahlstelle [Schuldnerbank]
auch dann beachtlich, wenn der Schuldner zugunsten des Gläubigers einen Abbuchungsauftrag
erteilt hatte (Aufgabe von BGHZ 72, 343).

c) Der Widerspruch des Schuldners gegen eine Belastungsbuchung ist unwiderruflich.

d) Der Gläubiger, der trotz eines zu seinen Gunsten erteilten Abbuchungsauftrags
seine Forderung im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens einzieht, hat keinen
Schadensersatzanspruch gegen den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, welcher
der Belastungsbuchung widerspricht.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 115/10 - Hanseatisches OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter
Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 13. Zivilsenat, vom 9. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt den Beklagten, der vorläufiger Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der J. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) war, wegen des ihrer Ansicht nach unberechtigten Widerspruchs gegen Lastschriften auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Klägerin belieferte die Schuldnerin regelmäßig mit Baustoffen. Im Juni 2005 bestätigte die Z. eG der Schuldnerin einen Abbuchungsauftrag zugunsten der Klägerin. Im Februar und März 2008 zog die Klägerin über ihre Hausbank, die S. , vom Konto der Schuldnerin folgende Beträge ein: 14.926,51 € am 29. Februar 2008, 9.736,59 € am 11. März 2008 und 10.164,10 € am 18. März 2008. Die Abbuchungen erfolgten im Einzugsermächtigungsverfahren, nicht im Abbuchungs- auftragsverfahren. Am 20. März 2008 genehmigte die Schuldnerin gegenüber der Klägerin die Abbuchungen vom 11. und vom 18. März 2008.
3
Am 26. März 2008 wurden Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen der Schuldnerin angeordnet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt; zugleich wurde angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des Beklagten wirksam waren. Mit Schreiben vom 2. April 2008 erklärte der Beklagte gegenüber der Z. eG, dass er den noch nicht genehmigten Lastschriften seit dem 1. Februar 2008 widerspreche. Die Z. eG überwies insgesamt 74.793,28 € auf das Anderkonto des Beklagten; in diesem Betrag waren die Abbuchungen der Klägerin enthalten. Mit Schreiben vom 4. April 2008 wies die Klägerin den Beklagten auf den bestehenden Abbuchungsauftrag hin und forderte ihn zur Rücknahme des Widerspruchs auf. Am 1. Juni 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
4
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin wegen des ihrer Ansicht nach unberechtigten Lastschriftwiderspruchs vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 34.837,20 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Durch den Widerspruch habe die Klägerin eigenes Vermögen und nicht nur die Aussicht auf spätere Vermögenszuflüsse verloren. Die Schuldnerin habe die Abbuchungen vom 11. und vom 18. März 2008 durch Erklärung gegenüber der Klägerin genehmigt; darauf, dass ihre Bank keine Kenntnis hiervon erlangt habe, komme es nicht an. Die Abbuchung vom 29. Februar 2008 sei - ebenso wie die Abbuchungen im März 2008 - vom ursprünglichen Abbuchungsauftrag gedeckt, unabhängig davon, dass die Hausbank der Klägerin nicht das Abbuchungsauftrags-, sondern das Einzugsermächtigungsverfahren benutzt habe. Der pauschale Lastschriftwiderspruch als Mittel der Erhaltung der späteren Insolvenzmasse stelle jedoch keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Jedenfalls aber habe der Beklagte am 2. April 2008 nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt, weil ihm zu diesem Zeitpunkt weder die Genehmigungserklärungen vom 20. März 2008 noch der Abbuchungsauftrag selbst bekannt gewesen seien und er seinen Widerspruch auf noch nicht genehmigte Belastungsbuchungen beschränkt habe. Mit dem vorliegenden Ausnahmefall doppelt begründeter Lastschriften habe er nicht rechnen müssen; er sei auch nicht verpflichtet gewesen, vor dem Widerspruch die Schuldnerin nach etwaigen Genehmigungen zu befragen.

II.


7
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
8
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich-rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (BGH, Urteil vom 4. November 2004 - IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, 52 ff; vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 19; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 12; vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 7; vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, NZI 2011, 321 Rn. 11). Einschränkungen bestehen lediglich im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, wo der (vorläufige) Insolvenzverwalter vorab zu prüfen hat, ob die jeweilige Lastschrift unter Verwendung des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden ist; dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter fehlt die Rechtsmacht, auf das Schonvermögen des Schuldners zuzugreifen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO analog; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, Rn. 13 ff). Um einen solchen Fall geht es hier indes nicht. Die Schuldnerin ist keine natürliche, sondern eine juristische Person , die sich auf die in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Pfändungsschutzvorschriften nicht berufen kann.
9
2. Hat der Schuldner die Lastschrift ausdrücklich, konkludent oder über in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken oder der Sparkassen enthaltene Genehmigungsfiktion genehmigt, ist der (vorläufige) Insolvenzverwalter hingegen nicht berechtigt, der Belastungsbuchung zu widersprechen. Widerspricht er gleichwohl und führt der Widerspruch zu einer Rückbuchung, wird dadurch eine Rechtsposition des Gläubigers beeinträchtigt, so dass der Anwendungsbereich des § 826 BGB grundsätzlich eröffnet ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, aaO Rn. 27). Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits - entgegen der Ansicht der Klägerin und des Berufungsgerichts - an einer gesicherten Rechtsposition der Klägerin, in welche der Beklagte hätte eingreifen können.
10
a) Die Erklärung vom 20. März 2008, welche die Schuldnerin unterzeichnet und der Klägerin zugeleitet hat, stellt keine Genehmigung der Belastungsbuchungen vom 11. und vom 18. März 2008 dar, weil sie nur gegenüber der Klägerin (der Gläubigerin), nicht aber gegenüber der Z. eG (der Schuldnerbank) abgegeben worden ist.
11
aa) Im Einziehungsermächtigungsverfahren greift die Schuldnerbank ohne eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden (des Schuldners) auf dessen Konto zu. Sie handelt bei der Einlösung der Lastschrift aufgrund einer von der Gläubigerbank (oder einer etwa eingeschalteten Zwischenbank) im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung. Im Verhältnis zum Schuldner begründet erst dessen nachträgliche Zustimmung (§ 684 Satz 2 BGB) die Berechtigung zur Einlösung der Lastschrift. Diese Genehmigung tritt an die Stelle einer Weisung, die im Abbuchungsauftragsverfahren der Belastung vorausgeht (BGH, Urteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12 f mwN).
12
bb) Die Einziehungsermächtigung begründet keine Befugnis des Gläubigers , über das Konto des Schuldners zu verfügen. Sie gestattet ihm lediglich die Nutzung des von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens des Lastschrifteinzugs (BGH, Urteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 11; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO Rn. 10; vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, aaO Rn. 6; vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, NZI 2010, 938 Rn. 18). An der Einlösung der Lastschrift, die ausschließlich das Deckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Schuldnerbank betrifft, ist der Gläubiger nicht beteiligt. Die Genehmigung, welche der Schuldner nach § 684 Satz 2 BGB auszusprechen hat, hat zur Folge, dass die von der Schuldnerbank als Nichtberechtigte vorgenommene und deshalb zunächst unwirksame Verfügung im Deckungsverhältnis wirksam wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 31; vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, aaO). Adressat der Genehmigung ist damit die Schuldnerbank. Dieser ist die Genehmigungserklärung vom 20. März 2008 nicht zugeleitet worden.
13
b) Der im Jahre 2005 der Z. eG erteilte Abbuchungsauftrag zugunsten der Klägerin ändert im Ergebnis nichts.
14
aa) Die Klägerin hat die streitigen Beträge im Wege des Einziehungsermächtigungsverfahrens eingezogen, obwohl die Schuldnerin der Z. eG zu ihren, der Klägerin, Gunsten einen Abbuchungsauftrag erteilt hat. Ob eine solche "doppelt begründete Lastschrift" nach den Regeln des Einziehungsermächtigungsverfahrens (vgl. Hadding/Häuser, WM 1983, Sonderbeilage Nr. 1, S. 19 f; van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch , 3. Aufl., § 58 Rn. 105 f; Weber in Gößmann/Weber, Recht des Zahlungsverkehrs , 4. Aufl., S. 162; Häuser WuB I D 2 Lastschriftverkehr 3.99) oder nach denjenigen des Abbuchungsauftragsverfahrens (vgl. GK-HGB/Canaris, 4. Aufl., Bankvertragsrecht, Rn. 590; Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 26; § 94 Rn. 217; MünchKomm-BGB/Hüffer, 4. Aufl., § 783 Rn. 47, 52) zu beurteilen ist, ist umstritten.
15
bb) Die hier entscheidende Frage, ob die Zahlstelle einen Widerspruch des Schuldners zu beachten hat, ist nach dem konkret erteilten Auftrag zu beantworten.

16
(1) Die Gläubigerbank ordnet den ihr erteilten Auftrag anhand der vom Gläubiger verwandten Kennziffer automatisch entweder dem Einziehungsermächtigungs - oder dem Abbuchungsauftragsverfahren zu. So war es auch im vorliegenden Fall. Nach der "Vereinbarung über den Einzug von Forderungen und Lastschriften" vom 12. Mai 2002 zwischen der Klägerin und ihrer Hausbank , der S. , galt für das Einzugsermächtigungsverfahren der Textschlüssel "05", für das Abbuchungsauftragsverfahren der Textschlüssel "04". Aufträge waren von der Klägerin mit einem der beiden Textschlüssel zu bezeichnen. Gab die Klägerin den Textschlüssel "05" für das Einzugsermächtigungsverfahren an, war das einzuhaltende Verfahren damit festgelegt. Fehler, die nach Darstellung der Klägerin der S. bei der Einschlüsselung unterlaufen sein sollen, sind im Verhältnis zur Schuldnerbank, zur Schuldnerin und zum Beklagten gemäß § 278 BGB der Klägerin zuzurechnen und damit für die Entscheidung des vorliegenden Falles unbeachtlich.
17
(2) Im Verhältnis des Schuldners zu seiner Bank (der Zahlstelle) ist grundsätzlich der erteilte Abbuchungsauftrag maßgeblich, wenn es einen solchen gibt. Der Schuldner kann jedoch gute Gründe dafür haben, sich im Verhältnis zu ein und demselben Gläubiger zum Teil des Abbuchungsauftragsverfahrens und zum Teil des Einzugsermächtigungsverfahrens zu bedienen. Ein Abbuchungsauftrag des Schuldners an die Zahlstelle kann deshalb nur dahin ausgelegt werden, dass aufgrund dieser Weisung nur solche Lastschriften eingelöst werden sollen, die der Zahlstelle als Abbuchungsauftrags-Lastschriften eingereicht werden (Hadding/Häuser, aaO; van Gelder, aaO Rn. 100).
18
(3) Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 19. Oktober 1978 (II ZR 96/77, BGHZ 72, 343, 345 f) zu der hier entscheidenden Frage die Auffassung vertreten hat, ein Widerspruch des Schuldners sei in einem solchen Fall für die Zahlstelle nicht bindend, wird daran im Einvernehmen mit dem infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für das Recht des Zahlungsverkehrs allein zuständigen XI. Zivilsenat nicht festgehalten.
19
cc) Im Einzugsermächtigungsverfahren erlangt der Gläubiger, wie gezeigt , bis zur Genehmigung der Belastungsbuchung keine gefestigte Rechtsposition. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 826 BGB wegen des Widerspruchs vom 2. April 2008 kommt von vornherein nicht in Betracht.
20
3. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der Widerspruch als solcher nicht von einem Schädigungsvorsatz des Beklagten getragen war. Sie meint jedoch, der Beklagte sei nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 4. April 2008, in dem auf den Abbuchungsauftrag hingewiesen worden war, gehalten gewesen, den Widerspruch gegen die drei streitigen Belastungsbuchungen zurückzunehmen. Dass er dies nicht getan habe, hält die Revision für sittenwidrig. Insoweit habe der Beklagte auch vorsätzlich gehandelt.
21
a) Eine Rücknahme des Widerspruchs kam aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die Verweigerung einer Genehmigung ist als rechtsgestaltende einseitige Willenserklärung unwiderruflich (RGZ 139, 118, 123 ff; BGH, Urteil vom 28. April 1954 - II ZR 8/53, BGHZ 13, 179, 187; vom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98, NJW 1999, 3704; van Gelder, aaO § 58 Rn. 62). Dies gilt auch für den Widerspruch des Lastschriftnehmers gegen die Belastung seines Kontos im Einziehungsermächtigungsverfahren (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, ZIP 1989, 492, 493). Der Gesichtspunkt, dass es den Erfordernissen der Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht entspräche, den Widerruf einer einmal ausgesprochenen Weigerung zuzulassen, gilt in besonderem Maße für die Abwicklung des Lastschriftverfahrens (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, aaO). Die Frage kann also nur sein, ob das Unterlassen kompensierender Maßnahmen - etwa einer Überweisung der geschuldeten Beträge an die Klägerin - den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB erfüllt. Eine Überweisung war dem Beklagten, der als vorläufiger Insolvenzverwalter nur mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet war (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) und damit nicht zu Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin befugt war, ebenfalls aus Rechtsgründen unmöglich.
22
b) Unabhängig von der Frage der rechtlichen Durchführbarkeit des von der Klägerin gewünschten Verhaltens kommt auch ein Schädigungsvorsatz des Beklagten nicht in Betracht. Er konnte, wie gezeigt, mit guten Gründen den Standpunkt einnehmen, dass eine Einziehungsermächtigungslastschrift unabhängig vom Vorliegen eines Abbuchungsauftrags den für das Einziehungsermächtigungsverfahren geltenden Grundsätzen unterfällt. Danach hätte die Klägerin keine gesicherte Rechtsposition erlangt, in welche der Widerspruch in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise eingegriffen hätte. Anlass für kompensatorische Maßnahmen gab es dann nicht.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2009 - 302 O 376/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - 13 U 76/09 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Insolvenzordnung - InsO | § 36 Unpfändbare Gegenstände


(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 684 Herausgabe der Bereicherung


Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben

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Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 22/03
Verkündet am:
4. November 2004
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2, §§ 60, 81, 130;
Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt, die Genehmigung
von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu verhindern
, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung
nicht erhoben werden.
BGH, Urteil vom 4. November 2004 - IX ZR 22/03 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2004 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak
und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 5. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin lieferte Kraftstoffe an die R. GmbH (fortan: Insolvenzschuldnerin) und zog die in Rechnung gestellten Beträge aufgrund einer ihr erteilten Einzugsermächtigung von einem (debitorisch geführten ) Bankkonto der Insolvenzschuldnerin ein. Am 7. August 2000 stellte diese Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Noch am selben Tage wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt;
zugleich ordnete das Insolvenzgericht an, daß Verfügungen der Insolvenzschuldnerin nur mit Zustimmung des Beklagten wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Tags darauf versagte die Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des Beklagten die Genehmigung aller Lastschriften. Einwendungen gegen die zugrunde liegenden Rechnungen wurden nicht erhoben. Zugunsten der Klägerin war das Konto der Insolvenzschuldnerin am 19., 21. und 25. Juli 2000 mit insgesamt 45.255,49 DM (= 23.138,76 €) belastet worden; infolge der versagten Genehmigung gab die Bank diese Lastschriften zurück. Am 29. September 2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin wird mit ihren Forderungen voraussichtlich ausfallen.
Die Klägerin hat den Beklagten in Höhe der Rücklastschri ften auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch den Widerruf der Lastschriften habe die Insolvenzschuldnerin der Klägerin vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt (§ 826 BGB). Es sei sittenwidrig, wenn der Schuldner wegen im Einzugsermächtigungsverfahren erhobener Beträge den Kontobelastungen ohne sachlichen Grund widerspreche. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Zudem habe die Insolvenzschuldnerin bezweckt, bei Insolvenzreife einen anderen Gläubiger - ihre Bank - zu begünstigen, dem sie die Rücklastschriftbeträge zugeschanzt habe. Es habe keinen speziellen Grund gegeben, ausgerechnet die Lastschriften der Klägerin zu widerrufen. Für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes sei nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Auch scheide eine Geschäftsführerhaftung als Widerrufsgrund aus. Als Motiv komme ersichtlich allein das Bestreben in Betracht, den Sollstand auf dem Geschäftskonto zurückzuführen. Profitiert habe davon allein die Bank. Die künftige Insolvenzmasse sei dadurch nicht vergrößert worden. Der Beklagte stehe einem Mittäter gleich (§ 830 Abs. 2 BGB).

II.


Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung i n wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Vorab ist klarzustellen, daß der Beklagte persönlich - und nicht, wie es im Rubrum des Berufungsurteil heißt, "als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH" - verklagt ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich erwähnt ist, der Beklagte werde persönlich in Anspruch genommen.
Darauf läßt zum andern die Anspruchsgrundlage (§ 826 BGB) schließen, auf welche die Klägerin ihr Begehren gestützt hat.
2. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 InsO) die Genehmigung von Kontobelastungen im Einzugsermächtigungsverfahren verhindern darf, ist bislang ungeklärt. Unter der Geltung der Konkursordnung ist in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, ein Konkursverwalter, der Kontobelastungen widerspreche, um den Debetsaldo des Gemeinschuldners zu verringern , sei dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet (OLG Hamm NJW 1985, 865, 866 f). Im Schrifttum war die Frage umstritten (bejahend Bauer WM 1981, 1186, 1198; Buck KTS 1980, 97, 100; Häuser WuB I D 2. Lastschriftverkehr 7.85; Remmerbach, Auswirkungen des Konkurses des Bankkunden auf den Überweisungs- und Lastschriftverkehr Diss. Münster 1987 S. 156; Rottnauer WM 1995, 272, 278; Sandberger JZ 1977, 285, 288; Westermann, Festschrift für Heinz Hübner 1984 S. 697, 704 ff; verneinend Denck ZHR 144 (1980), 171, 190 f; Jacob, Die zivilrechtliche Beurteilung des Lastschriftverfahrens 1995 S. 96 f; Skrotzki KTS 1974, 136, 138; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO 9. Aufl. § 23 Rn. 5; ebenso - als Kritik zur von ihm abgelehnten Genehmigungstheorie - Canaris WM 1980, 354, 363). Nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich der Meinungsstreit fortgesetzt (für Schadensersatzpflicht OLG Hamm ZIP 2004, 814, 815; LG Erfurt WM 2003, 1857; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. Zweiter Teil (7) Bankgeschäfte Rn. D/8; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz 2002, Rn. 247, 250, 256 f; ders. EWiR 2004, 237; ders., Festschrift für Walter Gerhardt 2004 S. 69 ff; Cartano WuB I D 2. Lastschriftverkehr 1.04; Fischer/ Klanten, Bankrecht 3. Aufl. Rn. 6.101; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/
Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 59 Rn. 11; Hess, in: Hess/Weis/ Wienberg, InsO 2. Aufl. § 82 Rn. 65 f; Kling DZWIR 2004, 54; Knees/Fischer ZInsO 2004, 5; Krepold, in: BuB Rn. 6/427; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 3.452; ders. ZInsO 1998, 252, 258; ders. WuB VI B. § 30 Nr. 2 KO 2.90; Ott, in: MünchKomm-InsO, § 82 Rn. 25; wohl auch Uhlenbruck , InsO 12. Aufl. § 82 Rn. 24; a.A. LG Berlin DZWIR 2004, 255; Fehl DZWIR 2004, 257, 259; G. Fischer, Festschrift für Walter Gerhardt 2004 S. 223 ff; Rattunde/Berner DZWIR 2003, 185; Rendels INDat Report 2004,

18).


3. Der Senat ist der Auffassung, daß ein vorläufiger I nsolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich berechtigt ist, einer Belastung, die der Schuldner noch nicht genehmigt hat, zu widersprechen.

a) Allerdings hat ein Schuldner außerhalb der Insolven z anerkennenswerte Gründe für einen Widerspruch gegen eine auf eine Einzugsermächtigung gestützte Belastungsbuchung grundsätzlich nur dann, wenn er keine Einzugsermächtigung erteilt hat oder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder zwar an sich begründet ist, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm der Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, zu Recht Leistungsverweigerungs -, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend machen will. Ein Schuldner, welcher der Belastung seines Girokontos im Einzugsermächtigungsverfahren zu dem Zwecke widerspricht, Zahlungen auf begründete und von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt grundsätzlich die ihm seiner Bank gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweck-
fremd aus. Gegebenenfalls handelt er, wenn er damit vorsätzlich das Ausfallrisiko der ersten Inkassostelle zuschiebt, dieser gegenüber sittenwidrig (BGHZ 74, 300, 306 = WM 1985, 82; BGH, Urt. v. 28. Mai 1979 - II ZR 85/78, WM 1979, 689, 690). Desgleichen handelt er sittenwidrig, wenn er die Widerspruchsmöglichkeit zu dem Zweck einsetzt, einen einzelnen Gläubiger zu begünstigen , indem er dessen Insolvenzrisiko auf den Lastschriftgläubiger überträgt (BGHZ 101, 153, 156 f = NJW 1987, 2370; BGH, Urt. v. 29. Mai 2001 - VI ZR 114/00, NJW 2001, 2632, 2633).
Ob ein Schuldner gegenüber dem Lastschriftgläubiger au ch dann sittenwidrig handelt, wenn der Widerspruch gegen die Belastung seines Girokontos nicht einen einzelnen Gläubiger begünstigen, sondern unmittelbar vor dem Insolvenzantrag die künftige Masse "zusammenhalten" soll, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. hierzu OLG Schleswig NZI 2001, 428, 429). Auch im vorliegenden Fall bedarf es dazu keiner Stellungnahme.
b) Denn ein Insolvenzverwalter, auch ein vorläufiger, ha t weitergehende Rechte zum Widerspruch, als sie zuvor der Schuldner hatte. Die verbreitete Ansicht, daß jenem das Widerspruchsrecht nur in dem Umfang zustehe, in dem es bei Stellung des Eröffnungsantrags der Schuldner gehabt habe, ist unzutreffend.
aa) Zwar ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich an die vo m Schuldner getroffenen Abreden gebunden. Er tritt in die bei Verfahrenseröffnung bestehende Rechtslage ein (BGHZ 44, 1, 4; OLG Hamm NJW 1985, 865, 866; ZIP 2004, 814, 815).
Indem der Schuldner seinem Gläubiger eine Einziehungse rmächtigung erteilt, verschafft er diesem jedoch nicht das Recht, über sein Konto zu verfügen. Daher bedarf die Belastungsbuchung, um rechtlich wirksam zu sein, der Genehmigung des Schuldners (BGHZ 69, 82, 85; 144, 349, 353; BGH, Urt. v. 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521). Solange er die Belastungsbuchung nicht ausdrücklich oder konkludent genehmigt hat, kann der Schuldner die Lastschrift durch seinen Widerspruch rückgängig machen (BGHZ 144, 349, 354; BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM 2003, 524, 526). Der Widerspruch besagt im Grunde nichts anderes, als daß die Genehmigung versagt wird. Grundsätzlich gilt das Schweigen auf etwa zugegangene Rechungsabschlüsse nicht als Genehmigung (vgl. BGHZ 144, 349, 356). Über den Einfluß der neuen Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken - wonach die Belastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zugang entsprechender Mitteilungen als genehmigt gelten - ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Diese Bestimmung wurde erst zum 1. April 2002 eingeführt. Auf den vorliegenden Fall ist sie nicht anwendbar.
Bevor der Schuldner die Genehmigung nicht erklärt hat, ist die zur Einziehung gegebene Forderung nicht erfüllt (van Gelder, aaO § 58 Rn. 175 f; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rn. 4.360, 4.418; a.A. Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 636; Staudinger/Olzen, BGB 14. Aufl. vor § 362 Rn. 75; Bork, Festschrift für Walter Gerhardt S. 69, 76). Dies wäre nur dann anders, wenn die dem Gläubiger nach Einlösung der Lastschrift durch die Zahlstelle erteilte Gutschrift als durch die Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners auflösend bedingt anzusehen wäre (so etwa Bauer aaO S. 1194; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz Rn. 254; Canaris, Bankvertragsrecht 4. Aufl. Rn. 636; Engel, Rechtsprobleme um das Lastschriftverfahren 1966 S. 54; Fall-
scheer/Schlegel, Das Lastschriftverfahren - Entwicklung und Rechtsprobleme 1977 S. 34 f). Die Annahme einer auflösenden Bedingung ist jedoch mit der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen (vgl. BGHZ 144, 349, 353; BGH, Urt. v. 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, NJW 1989, 1672, 1673; v. 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337; offen gelassen im Urteil v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99 aaO) Genehmigungstheorie nicht vereinbar. Danach wird die Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung des Schuldners wirksam (van Gelder, aaO Rn. 172, 175).
Deshalb hat der Gläubiger auch nach der Gutschrift auf seinem Konto und der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto immer noch lediglich den schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung. Dieser Anspruch ist nunmehr darauf gerichtet, daß der Schuldner die Belastungsbuchung genehmigt. An der Natur des Anspruchs ändert dies nichts. Der Ansicht, der Gläubiger habe im Lastschriftverfahren bereits eine "verfestigte Rechtsposition" oder "Schutzrechte gegenüber dem Schuldner erworben", aufgrund derer er darauf vertrauen dürfe, daß es nicht zu einer Rückbuchung komme (Rottnauer aaO S. 279; Kling aaO S. 58), ist nicht zu folgen, falls damit insolvenzfeste Rechte gemeint sein sollten. Eine solche Rechtsposition erhält der Gläubiger erst mit der Genehmigung der Lastschriftbuchung.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht eine dem Schul dner zustehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommene Belastungsbuchungen auf den Insolvenzverwalter über (BGHZ 144, 349, 351). Nach Insolvenzeröffnung kann eine Zahlung, die bis dahin noch nicht erfolgt ist, nicht mehr wirksam werden (§ 81 Abs. 1 Satz 1
InsO). Demgemäß darf der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung grundsätzlich keine Belastungsbuchung mehr genehmigen.
Da weder die Abrede über die Einziehungsermächtigung noch die Ausübung der daraus folgenden Befugnisse die Rechtsstellung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner verbessert, gibt es keinen Grund, ihn insolvenzrechtlich vor Erteilung der Genehmigung besser zu stellen als solche Gläubiger , deren Forderung auf herkömmlichem Wege erfüllt werden sollen und welche die geschuldete Zahlung noch nicht erhalten haben. In jedem Falle haben die Gläubiger lediglich nicht erfüllte schuldrechtliche Ansprüche, die mit Verfahrenseröffnung zu Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO werden. Ebensowenig wie der Gläubiger einer vom Schuldner nicht bezahlten Forderung Ansprüche gegen die Masse hat, weil das Unterbleiben der Zahlung als positive Forderungsverletzung oder als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzusehen sei, kann er vom Insolvenzverwalter die Genehmigung einer im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung mit der Begründung verlangen, das Unterlassen der Genehmigung sei rechtsmißbräuchlich. Vielmehr ist das Gegenteil richtig: Da dem Gläubiger nur eine ungesicherte Insolvenzforderung zusteht, darf der Insolvenzverwalter nicht durch Erteilung der Genehmigung deren Erfüllung bewirken. Dies wäre ebenso insolvenzzweckwidrig wie die Zahlung an einen einzelnen Insolvenzgläubiger außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens.
bb) Aufgrund der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben ist auch der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zum Widerspruch berechtigt.
(1) Zunächst gelten für ihn die Ausführungen unter aa ) entsprechend. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat, falls dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, die künftige Masse zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Daraus folgt, daß er Forderungen einzelner Gläubiger nur erfüllen - und somit das Schuldnervermögen nur vermindern - darf, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa zur Fortführung des Schuldnerunternehmens, im Interesse der Gläubigergesamtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint (vgl. BGHZ 118, 374, 379; 146, 165, 172 f). An diesem Ziel hat sich grundsätzlich auch der vorläufige Insolvenzverwalter zu orientieren, der lediglich mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO; vgl. Uhlenbruck, aaO § 22 Rn. 13 a.E.; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 31). Da der vorläufige Insolvenzverwalter in beiden Erscheinungsformen die künftige Masse zu sichern und zu erhalten hat, kann es nicht seine Sache sein, eine vor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit des Schuldners vollständig zu erfüllen oder einer Erfüllungshandlung des Schuldners durch seine Zustimmung Wirksamkeit zu verleihen, falls dies nicht im Interesse aller Gläubiger liegt. Vielmehr darf er die Rechtsfolge des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO durch einen Widerspruch oder die Verweigerung der Zustimmung zu einer Genehmigung des Schuldners vorwegnehmen.
Soweit "wegen der Pflicht zur Vermeidung und Vermind erung von Masseverbindlichkeiten" aus § 22 Abs. 1 Satz 2 InsO geradezu eine Verpflichtung abgeleitet wird, rechtsmißbräuchliche Widersprüche gegen Belastungsbuchungen zu unterlassen, weil diese zu Masseverbindlichkeiten führten (Kling aaO S. 56), beruht diese Auffassung auf einem Zirkelschluß.
(2) Die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen erwe ist sich auch daran, daß die Lage für den Gläubiger dann, wenn der Widerspruch unterbliebe , nach Insolvenzeröffnung kaum günstiger wäre, weil die Erfüllung der Gläubigerforderung durch Genehmigung der Belastungsbuchung nach Insolvenzeröffnung anfechtbar sein kann (vgl. Bork, Festschrift für Walter Gerhardt S. 69, 86 f; Knees/Fischer aaO S. 12).
Anfechtbare Rechtshandlungen darf ein "starker" vorläufi ger Insolvenzverwalter nicht vornehmen, und ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt darf dem auf seine Zustimmung angewiesenen Schuldner dazu nicht die Hand reichen. Die Genehmigung der Belastungsbuchung ist eine Rechtshandlung des Schuldners, der damit einen mehraktigen Zahlungsvorgang abschließt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 aaO S. 529). Durch den nunmehr "endgültigen" Abfluß des entsprechenden Geldbetrages wird die Gläubigergesamtheit benachteiligt. Genehmigt für den Schuldner der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter oder der Schuldner mit der offengelegten Zustimmung des "schwachen" (aber mit Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten) vorläufigen Insolvenzverwalters, hat der Gläubiger zwangsläufig Kenntnis von dem Eröffnungsantrag. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor.
Selbst die erst im Zeitpunkt der Genehmigung vorliegen de Kenntnis von dem Eröffnungsantrag ist für den Gläubiger schädlich. Da die Belastung des Schuldnerkontos nicht etwa bedingt, sondern bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung ist, fällt dies nicht unter den dritten, sondern unter den ersten Absatz des § 140 InsO (Christiansen KTS 2003, 353, 382; G. Fischer ZIP 2004, 1679, 1682).

cc) Die dargestellte Rechtsfolge benachteiligt Gläubiger , die sich einer Einziehungsermächtigung bedienen, nicht unbillig.
Daß der Gläubiger durch den Widerspruch des (vorläufige n) Insolvenzverwalters in der Stellung eines bloßes Insolvenzschuldners verbleibt (ungenau insofern Skrotzki aaO und Denck aaO S. 190: Der Gläubiger wird nicht "zurückversetzt" , weil er nie eine andere Stellung innehatte), hängt mit der Schwäche seiner Position als Lastschriftgläubiger zusammen. Für eine Entlastung des Gläubigers vom Insolvenzrisiko des Schuldners bietet das Einziehungsermächtigungsverfahren keinen Anhalt. Durch die berechtigte Einziehung ist dem Gläubiger noch keine insolvenzfeste Rechtsstellung zugewachsen. Auf der anderen Seite zieht der Gläubiger aus dem La stschriftverfahren großen Nutzen (zum Folgenden vgl. van Gelder, aaO § 56 Rn. 58-61): Er hat die Initiative beim Zahlungseinzug und kann den für ihn günstigsten Zeitpunkt einheitlich bestimmen. Er kann die Inanspruchnahme von Krediten zur Zwischenfinanzierung vermeiden und hat dadurch Liquiditätsvorteile. Die Zahlungsüberwachung wird vereinfacht. Die innerbetriebliche Buchhaltung des Gläubigers und die Mahnabteilung, die sich nur noch mit Rückbelastungen befassen muß, werden entlastet.
Es mag zwar zutreffen, daß das Einzugsermächtigungsverfahre n massenhaft angewendet wird und gerade den kleinen bis mittleren Zahlungsverkehr erleichtert. Daß das freie Widerrufsrecht des Insolvenzverwalters den "wegen seiner Schnelligkeit und Kostenvorteilen stark genutzten Lastschriftverkehr voraussichtlich übermäßig behindern oder sogar gänzlich zum Erliegen
bringen würde" (Cartano aaO), ist jedoch nicht zu befürchten, weil zwischen den Beteiligten eine Befristung vereinbart werden kann. Gläubigern, die das mit dem Einzugsermächtigungsverfahren verbundene Insolvenzrisiko dennoch scheuen, mögen von diesem Verfahren Abstand nehmen oder sich Sicherheiten geben lassen. Soweit es sich bei den Gläubigern um Lieferanten handelt, können sie beispielsweise einen verlängerten und/oder erweiterten Eigentumsvorbehalt ausbedingen.
dd) Der Ansicht, das in dem "Abkommen über den Lastschrif tverkehr" (Lastschriftabkommen, abgeschlossen von den im Zentralen Kreditausschuss zusammengefassten Spitzenverbänden des Kreditgewerbes) vorgesehene Regulierungssystem müsse im Verhältnis der Banken untereinander und im Valutaverhältnis funktionsfähig bleiben und dürfe nicht durch die Insolvenz eines Beteiligten gestört werden (so Sandberger aaO), ist nicht zu folgen. Das Lastschriftabkommen kann das Insolvenzrecht nicht außer Kraft setzen. Im übrigen füllt es den Inhalt des zwischen der ersten Inkassostelle und der Zahlstelle bestehenden Auftragsverhältnisses aus, betrifft somit allein den Verkehr zwischen den beteiligten Banken. Auch im Interbankenverhältnis ist eine Befristung der Rückverrechnungsmöglichkeit vorgesehen (Abschn. III Nr. 2 Satz 1 des Lastschriftabkommens ). Damit ist das Insolvenzrisiko der ersten Inkassostelle im Verhältnis zum Einreicher der Lastschrift begrenzt.

b) Sittenwidrig könnte der "pauschale" Widerspruch des ( vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Belastungsbuchung dann sein, wenn er nicht der künftigen Insolvenzmasse, sondern - von vornherein gewollt - allein der Schuldnerbank zugute käme (BGHZ 101, 153, 157 = NJW 1987, 2370). Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen.

Indes kann der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagt e habe durch den mit der Schuldnerin abgestimmten Widerspruch die deren Konto belasteten Beträge der kontoführenden Bank "zugeschanzt", nicht gefolgt werden. Ob das Berufungsgericht durch das unstreitige Parteivorbringen, diese Beträge befänden sich nunmehr in der Insolvenzmasse, gebunden war, mag dahinstehen. Es kann sogar davon ausgegangen werden, daß durch die Rücklastschriften kein Auszahlungsanspruch zugunsten der künftigen Insolvenzmasse entstanden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, ZIP 2002, 2184, 2185; OLG Köln WM 1991, 28, 29; LG Karlsruhe WM 1987, 605; LG Aachen WM 1990, 1042, 1044). Jedenfalls hatte die kontoführende Bank durch den Widerspruch des Beklagten keinen rechtserheblichen Vorteil. Soweit Belastungsbuchungen nicht genehmigt worden sind, hatte die Bank zu keiner Zeit einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Die Wiedergutschrift erfolgte im Wege einer Berichtigung einer Buchung. Eine Verrechnung oder Aufrechnung lag darin nicht (Bork, Festschrift für Walter Gerhardt S. 69, 78; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 aaO; a.A. OLG Bremen ZIP 1980, 358; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 82 Rn. 34 a.E.).

c) Ob der Widerspruch sittenwidrig sein könnte, wenn der Insolvenzmasse dadurch keinerlei Vorteil erwachsen wäre, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
Allerdings war der Widerspruch zunächst einmal ohne Einf luß auf die Passivmasse. Er bewirkte, daß es bei der Forderung der Klägerin verblieb. Wäre der Widerspruch unterlassen - und die Belastungsbuchung genehmigt - worden, wäre die Forderung der Klägerin erloschen; dafür wäre der Schuldner-
bank eine Forderung aus § 670 BGB in gleicher Höhe entstanden. Indes hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 InsO), der sein Amt antritt und sich erst einen Überblick über die erfahrungsgemäß oft ungeordneten rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners verschaffen muß, ein rechtlich geschütztes Interesse daran, zunächst einmal jede Veränderung dieser Verhältnisse zu unterbinden, also den "status quo" zu bewahren. Dazu gehört auch, daß er Zahlungen des Schuldners, die noch nicht wirksam erfolgt sind, "einfriert". Denn er ist regelmäßig nicht in der Lage, etwa vorliegende unerledigte Rechnungen rasch und zuverlässig auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Hinzu kommt, daß Abflüsse von dem Schuldnerkonto , um Forderungen von (Alt-)Gläubigern zu befriedigen, selbst dann, wenn sie (weil das Schuldnerkonto debitorisch ist) lediglich zu einer Umschuldung führen , in mehrfacher Hinsicht nachteilig sind. Zum einen wird dadurch die Liquidität des Schuldnerunternehmens geschmälert. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn das Schuldnerkonto debitorisch ist, weil möglicherweise ein noch nicht ausgeschöpftes Kreditlimit eingeräumt ist. Die Liquidität kann für die Fortführung des Schuldnerunternehmens unerläßlich sein. Zum andern wird es für die Insolvenzmasse vielfach günstiger sein, wenn eine Schuld bei einem (Insolvenz -) Gläubiger nicht durch eine Schuld bei der Bank abgelöst worden ist. Denn regelmäßig hat sich die Bank für ihr Kreditengagement Sicherheiten bestellen lassen. Der erfolgreiche Widerspruch gegen eine Lastschrift kann deshalb dazu führen, daß Sicherheiten nicht in Anspruch genommen werden. Dies verbessert die Aussichten einer Sanierung des Schuldnerunternehmens.

d) Da der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvor behalt berechtigt ist, einer im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Kontobelastung
zu widersprechen, liegt weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB noch eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 60 InsO vor.

III.


Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache entscheidungsreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und durch Zurückweisung der Berufung das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
19
Die bb) Befugnis, die Genehmigung zu versagen, steht auch dem schwachen, mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO) bestellten Insolvenzverwalter zu. Das folgt aus Wortlaut und Zweck von § 21 InsO. Gemäß Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Als eine der zu diesem Zweck in Betracht kommenden Maßnahmen nennt Absatz 2 der Bestimmung die Anordnung , dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Verfügungen in diesem Sinne sind alle Rechtshandlungen, die auf das Vermögen des Schuldners unmittelbar einwirken ; daher werden auch alle Zahlungen des Schuldners erfasst (BGHZ 151, 353, 361; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 24 Rn. 5). Dasselbe gilt demzufolge für Genehmigungen im Einzugsermächtigungsverfahren, weil der Anspruch des Gläubigers erfüllt und ein Aufwendungsersatzanspruch der Zahlstelle gegen den Schuldner begründet wird (HK-InsO/Kirchhof, aaO § 21 Rn. 17, § 24 Rn. 6; Fischer , Festschrift für Gerhardt, S. 223, 233; OLG Karlsruhe ZIP 2007, 286, 287).
12
Dies führt zu teilweise nicht interessengerechten Ergebnissen, wenn der Insolvenzverwalter - wie hier der Kläger - von dieser Möglichkeit in der Weise Gebrauch macht, dass er allen noch nicht genehmigten Lastschriften pauschal und unabhängig davon widerspricht, ob gegen die dem Einzug zugrunde liegenden Forderung eine sachlich berechtigte Einwendung besteht. Erfolgt der Widerspruch innerhalb der Frist von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung , in der die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückreichen kann, erweist sich dies als misslich für den Gläubiger, da die ihm bereits gutgeschriebenen Beträge zur Insolvenzmasse gezogen werden, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO erfüllt sind. War - wie hier - die Frist zur Rückgabe der Lastschrift gegenüber der Gläubigerbank bei Widerspruch des Insolvenzverwalters bereits verstrichen, so ist Leidtragende die Zahlstelle - hier die Beklagte -, die dann versuchen muss, den Lastschriftbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB beim Gläubiger zu kondizieren (dazu BGHZ 167, 171, Tz. 16 ff.). Hält man mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats ein solches Verhalten des (vorläufigen) Insolvenzverwalters - als zwingende Konsequenz der Genehmigungstheorie - aus insolvenzrechtlichen Gründen für berechtigt (BGHZ 161, 49, 52 ff.; 174, 84, Tz. 11; BGH, Urteile vom 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, Tz. 8 f. und vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, ZIP 2009, 1477, Tz. 13; anders der erkennende Senat, BGHZ 177, 69, Tz. 19), macht sich dieser durch den pauschalen Widerspruch auch nicht schadensersatzpflichtig. Damit fällt mit Beantragung des Insolvenzverfahrens ein Korrektiv weg, das geeignet ist, den Schuldner von unberechtigten Lastschriftwidersprüchen abzuhalten (vgl. BGHZ 74, 300, 304 ff.; 101, 153, 156 f.).
7
Der erkennende Senat hat die - damals in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits anerkannte - Genehmigungstheorie lediglich auf dem Gebiet des Insolvenzrechts umgesetzt. Dies hatte zur Folge, dass der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt befugt ist, im Einzugsermächtigungsverfahren gebuchten Lastschriften zu widersprechen, und zwar unabhängig davon , ob dem Schuldner eine sachlich berechtigte Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (BGHZ 161, 49, 52; 174, 84, 87; BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482, 483). Für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfü- gungsbefugnis, den endgültigen Insolvenzverwalter und den Treuhänder, der in den Verbraucherinsolvenzverfahren an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt (§ 313 Abs. 1 InsO), gilt dasselbe. Solange die Genehmigung noch aussteht, ist ein vorläufiger oder endgültiger Insolvenzverwalter oder Treuhänder zumindest berechtigt, die Genehmigung zu versagen bzw. der Lastschrift zu "widersprechen". Denn sie sind grundsätzlich verpflichtet, die (künftige) Masse im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger "zusammenzuhalten" (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 80 InsO), was zugleich bedeutet, dass sie noch nicht erfüllte Forderungen einzelner Gläubiger gegen den Schuldner nicht erfüllen dürfen. Danach ist die Lastschrift in der Variante des Einzugsermächtigungsverfahrens nicht insolvenzfest.
11
1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitige Lastschrift geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung vor der Genehmigung durch den Schuldner nicht insolvenzfest war. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern , indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht, die noch nicht genehmigt sind (vgl. u.a. Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; ferner Senatsurteil vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13).

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

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Der erkennende Senat hat die - damals in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits anerkannte - Genehmigungstheorie lediglich auf dem Gebiet des Insolvenzrechts umgesetzt. Dies hatte zur Folge, dass der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt befugt ist, im Einzugsermächtigungsverfahren gebuchten Lastschriften zu widersprechen, und zwar unabhängig davon , ob dem Schuldner eine sachlich berechtigte Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (BGHZ 161, 49, 52; 174, 84, 87; BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482, 483). Für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfü- gungsbefugnis, den endgültigen Insolvenzverwalter und den Treuhänder, der in den Verbraucherinsolvenzverfahren an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt (§ 313 Abs. 1 InsO), gilt dasselbe. Solange die Genehmigung noch aussteht, ist ein vorläufiger oder endgültiger Insolvenzverwalter oder Treuhänder zumindest berechtigt, die Genehmigung zu versagen bzw. der Lastschrift zu "widersprechen". Denn sie sind grundsätzlich verpflichtet, die (künftige) Masse im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger "zusammenzuhalten" (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 80 InsO), was zugleich bedeutet, dass sie noch nicht erfüllte Forderungen einzelner Gläubiger gegen den Schuldner nicht erfüllen dürfen. Danach ist die Lastschrift in der Variante des Einzugsermächtigungsverfahrens nicht insolvenzfest.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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Der erkennende Senat hat die - damals in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits anerkannte - Genehmigungstheorie lediglich auf dem Gebiet des Insolvenzrechts umgesetzt. Dies hatte zur Folge, dass der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt befugt ist, im Einzugsermächtigungsverfahren gebuchten Lastschriften zu widersprechen, und zwar unabhängig davon , ob dem Schuldner eine sachlich berechtigte Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (BGHZ 161, 49, 52; 174, 84, 87; BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482, 483). Für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfü- gungsbefugnis, den endgültigen Insolvenzverwalter und den Treuhänder, der in den Verbraucherinsolvenzverfahren an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt (§ 313 Abs. 1 InsO), gilt dasselbe. Solange die Genehmigung noch aussteht, ist ein vorläufiger oder endgültiger Insolvenzverwalter oder Treuhänder zumindest berechtigt, die Genehmigung zu versagen bzw. der Lastschrift zu "widersprechen". Denn sie sind grundsätzlich verpflichtet, die (künftige) Masse im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger "zusammenzuhalten" (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 80 InsO), was zugleich bedeutet, dass sie noch nicht erfüllte Forderungen einzelner Gläubiger gegen den Schuldner nicht erfüllen dürfen. Danach ist die Lastschrift in der Variante des Einzugsermächtigungsverfahrens nicht insolvenzfest.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

12
Anders a) als im Abbuchungsauftragsverfahren (vgl. BGHZ 72, 343, 345; BGH, Urteil vom 10. April 1978 - II ZR 203/76, WM 1978, 819, 820; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 57 Rdn. 64, § 58 Rdn. 45) greift die Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren ohne eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden auf dessen Konto zu (BGHZ 74, 300, 304; Senat BGHZ 144, 349, 353; 162, 294, 302 f.; BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337). Sie handelt bei der Einlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 69, 82, 84 f.; 74, 309, 312; 95, 103, 105 f.; Senat BGHZ 144, 349, 353) nur aufgrund einer von der Gläubigerbank - oder einer etwa eingeschalteten Zwischenbank - im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung.
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Dies führt zu teilweise nicht interessengerechten Ergebnissen, wenn der Insolvenzverwalter - wie hier der Kläger - von dieser Möglichkeit in der Weise Gebrauch macht, dass er allen noch nicht genehmigten Lastschriften pauschal und unabhängig davon widerspricht, ob gegen die dem Einzug zugrunde liegenden Forderung eine sachlich berechtigte Einwendung besteht. Erfolgt der Widerspruch innerhalb der Frist von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung , in der die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückreichen kann, erweist sich dies als misslich für den Gläubiger, da die ihm bereits gutgeschriebenen Beträge zur Insolvenzmasse gezogen werden, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO erfüllt sind. War - wie hier - die Frist zur Rückgabe der Lastschrift gegenüber der Gläubigerbank bei Widerspruch des Insolvenzverwalters bereits verstrichen, so ist Leidtragende die Zahlstelle - hier die Beklagte -, die dann versuchen muss, den Lastschriftbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB beim Gläubiger zu kondizieren (dazu BGHZ 167, 171, Tz. 16 ff.). Hält man mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats ein solches Verhalten des (vorläufigen) Insolvenzverwalters - als zwingende Konsequenz der Genehmigungstheorie - aus insolvenzrechtlichen Gründen für berechtigt (BGHZ 161, 49, 52 ff.; 174, 84, Tz. 11; BGH, Urteile vom 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, Tz. 8 f. und vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, ZIP 2009, 1477, Tz. 13; anders der erkennende Senat, BGHZ 177, 69, Tz. 19), macht sich dieser durch den pauschalen Widerspruch auch nicht schadensersatzpflichtig. Damit fällt mit Beantragung des Insolvenzverfahrens ein Korrektiv weg, das geeignet ist, den Schuldner von unberechtigten Lastschriftwidersprüchen abzuhalten (vgl. BGHZ 74, 300, 304 ff.; 101, 153, 156 f.).
7
Der erkennende Senat hat die - damals in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits anerkannte - Genehmigungstheorie lediglich auf dem Gebiet des Insolvenzrechts umgesetzt. Dies hatte zur Folge, dass der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt befugt ist, im Einzugsermächtigungsverfahren gebuchten Lastschriften zu widersprechen, und zwar unabhängig davon , ob dem Schuldner eine sachlich berechtigte Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (BGHZ 161, 49, 52; 174, 84, 87; BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482, 483). Für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfü- gungsbefugnis, den endgültigen Insolvenzverwalter und den Treuhänder, der in den Verbraucherinsolvenzverfahren an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt (§ 313 Abs. 1 InsO), gilt dasselbe. Solange die Genehmigung noch aussteht, ist ein vorläufiger oder endgültiger Insolvenzverwalter oder Treuhänder zumindest berechtigt, die Genehmigung zu versagen bzw. der Lastschrift zu "widersprechen". Denn sie sind grundsätzlich verpflichtet, die (künftige) Masse im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger "zusammenzuhalten" (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 80 InsO), was zugleich bedeutet, dass sie noch nicht erfüllte Forderungen einzelner Gläubiger gegen den Schuldner nicht erfüllen dürfen. Danach ist die Lastschrift in der Variante des Einzugsermächtigungsverfahrens nicht insolvenzfest.
18
geht Fehl die den Erwägungen der Vordergerichte zu entnehmende rechtliche Würdigung, die Genehmigung habe nach § 185 Abs. 2 Satz 1, § 182 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten wirksam erklärt werden können, weil eine durch einen Nichtberechtigten vorgenommene Verfügung auch gegenüber demjenigen genehmigt werden könne, zu dessen Gunsten sie vorgenommen worden sei. Weder hat die Beklagte eine genehmigungsfähige Verfügung über das Konto der Schuldnerin getroffen, noch war sie als Adressatin daran beteiligt. Die Einziehungsermächtigung begründet keine Befugnis, über das Konto des Schuldners zugunsten des Gläubigers zu verfügen, sondern sie gestattet diesem nur die Benutzung eines von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens (BGHZ 167, 171, 173 f Rn. 11; BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 Rn. 6, z.V.b. in BGHZ). Erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung durch den Schuldner liegt die Verfügung. Diese kann entweder darin gesehen werden, dass durch sie die von der Schuldnerbank als Nichtberechtigte vorgenommene und deshalb zunächst unwirksame Verfügung im Deckungsverhältnis wirksam wird (BGHZ 177, 69, 81 Rn. 31) oder dass sie den gegen das Kreditinstitut gerichteten Anspruch des Schuldners, der bei einem kreditorischen Konto auf Auszahlung einer Einlage, bei einem debitorischen Konto auf Auszahlung eines Darlehens geht, zum Erlöschen bringt (Kirchhof WM 2009, 337 f). Wenn nach § 182 Abs. 1 BGB der zustimmungsberechtigte Dritte, also der vorläufige Insolvenzverwalter, die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung sowohl gegenüber dem einen als auch dem anderen Teil des Rechtsgeschäfts erklären kann, so sind dies beim Lastschriftverfahren in beiden Fällen der verfügende Schuldner und das Kreditinstitut (Kirchhof aaO S. 338, 339). Der Gläubiger - hier also die Beklagte - ist in keinem Fall an dem Rechtsverhältnis beteiligt.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

31
(a) Zwar bedurfte die Genehmigung der Belastungsbuchung durch die Schuldnerin der Zustimmung des Klägers (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO). Die Genehmigung der Belastungsbuchung ist eine Verfügung im Sinne dieser Vorschrift, weil erst durch sie die von der Schuldnerbank als Nichtberechtigte vorgenommene und deshalb zunächst unwirksame Verfügung im Deckungsverhältnis wirksam wird (vgl. RGZ 152, 380, 383; LG Oldenburg NZI 2007, 53, 54; Ermann/Palm, BGB 12. Aufl. Einl. § 104 Rdn. 19; Palandt/ Heinrichs/Ellenberger, BGB 67. Aufl. Überbl. v. § 104 Rdn. 16; i.E. ebenso, z.T. mit anderer Begründung BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2248 f. Tz. 19, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 ff. vorgesehen ; OLG Karlsruhe ZIP 2007, 286, 287; Dahl NZI 2005, 102; Gero Fischer, in: Festschrift für Gerhardt S. 223, 233; Michel/Birkenhauer BP 2007, 554, 556; Schröder ZinsO 2006, 1, 2; Spliedt ZIP 2005, 1260, 1262; a.A. Hadding WuB I D 2.-2.06).
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geht Fehl die den Erwägungen der Vordergerichte zu entnehmende rechtliche Würdigung, die Genehmigung habe nach § 185 Abs. 2 Satz 1, § 182 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten wirksam erklärt werden können, weil eine durch einen Nichtberechtigten vorgenommene Verfügung auch gegenüber demjenigen genehmigt werden könne, zu dessen Gunsten sie vorgenommen worden sei. Weder hat die Beklagte eine genehmigungsfähige Verfügung über das Konto der Schuldnerin getroffen, noch war sie als Adressatin daran beteiligt. Die Einziehungsermächtigung begründet keine Befugnis, über das Konto des Schuldners zugunsten des Gläubigers zu verfügen, sondern sie gestattet diesem nur die Benutzung eines von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens (BGHZ 167, 171, 173 f Rn. 11; BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 Rn. 6, z.V.b. in BGHZ). Erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung durch den Schuldner liegt die Verfügung. Diese kann entweder darin gesehen werden, dass durch sie die von der Schuldnerbank als Nichtberechtigte vorgenommene und deshalb zunächst unwirksame Verfügung im Deckungsverhältnis wirksam wird (BGHZ 177, 69, 81 Rn. 31) oder dass sie den gegen das Kreditinstitut gerichteten Anspruch des Schuldners, der bei einem kreditorischen Konto auf Auszahlung einer Einlage, bei einem debitorischen Konto auf Auszahlung eines Darlehens geht, zum Erlöschen bringt (Kirchhof WM 2009, 337 f). Wenn nach § 182 Abs. 1 BGB der zustimmungsberechtigte Dritte, also der vorläufige Insolvenzverwalter, die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung sowohl gegenüber dem einen als auch dem anderen Teil des Rechtsgeschäfts erklären kann, so sind dies beim Lastschriftverfahren in beiden Fällen der verfügende Schuldner und das Kreditinstitut (Kirchhof aaO S. 338, 339). Der Gläubiger - hier also die Beklagte - ist in keinem Fall an dem Rechtsverhältnis beteiligt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.