vorgehend
Landgericht Dresden, 10 O 2132/16, 07.04.2017
Oberlandesgericht Dresden, 13 U 714/17, 20.09.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 229/17
Verkündet am:
15. November 2018
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Gewährt der Schuldner ein Darlehen, führt die dem Darlehensnehmer verschaffte
Kapitalnutzung nur zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die Nutzungsüberlassung
das Aktivvermögen des Schuldners verkürzt.

b) Sind die dem Anfechtungsgegner zur Nutzung überlassenen Gegenstände der
geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners zuzuordnen, genügt in der Regel die
Feststellung, dass dem Schuldner eine wirtschaftliche Nutzung des Gegenstandes
zum Vorteil der Gläubiger rechtlich und tatsächlich möglich war.
Die mit der zinslosen Überlassung eines Darlehens eingeräumte Kapitalnutzung
stellt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners dar.
ECLI:DE:BGH:2018:151118UIXZR229.17.0

ZPO § 304; InsO § 143 Bei einem Grundurteil über den Anfechtungsanspruch ist der Einwand des Anfechtungsgegners , er sei durch die unentgeltliche Leistung nicht (mehr) bereichert, nur insoweit zu prüfen, als nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anfechtungsanspruch in irgendeiner Höhe besteht. BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 229/17 - OLG Dresden LG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. September 2017, berichtigt durch Beschluss vom 17. Oktober 2017, aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
J. B. (fortan: Schuldner) gewährte dem Beklagten drei zinslose Darlehen ; hierüber schloss er mit dem Beklagten jeweils einen Darlehensvertrag. Am 20. Dezember 2010 erhielt der Beklagte 60.000 € als Darlehen, die er am 7. Juli 2011 zurückzahlte. Am 7. Oktober 2011 erhielt der Beklagte weitere 950.000 € als Darlehen, die er in drei Teilbeträgen im Dezember 2012 zurückzahlte. Am 28. November 2011 erhielt der Beklagte weitere 600.000 € als Dar- lehen, die er in zwei Teilbeträgen am 20. Dezember 2012 und am 7. Februar 2013 zurückzahlte.
2
Auf einen Antrag vom 31. Januar 2014 eröffnete das Insolvenzgericht am 28. Juli 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 11. März 2016 forderte der Kläger den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf, nachträglich Zinsen in Höhe von 4 vom Hundert auf die Darlehen zu entrichten. Dies lehnte der Beklagte ab.
3
Mit seiner Klage verlangt der Kläger auf der Grundlage eines Zinssatzes von 5,5 vom Hundert Zinsen in Höhe von insgesamt 113.834,74 €. Das Landgericht hat der Klage durch Grundurteil stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist zulässig; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners sei darin zu sehen, dass er dem Beklagten die Darlehen ausgereicht habe. Es sei auf das positive Tun abzustellen, zumal der Hingabe der Darlehensvaluta Darlehensverträge zwischen dem Schuldner und dem Beklagten zugrunde gelegen hätten. Die unentgeltliche Überlassung von Kapital sei gläubigerbenachteiligend, weil den Gläubigern für die Laufzeit des Darlehens der übliche Zins entgehe. Maßgeblich sei eine abstrakte Betrachtungsweise. Der Kläger habe hinreichend dargelegt, dass der Schuldner eine Rendite von 5,5 vom Hundert am Markt hätte erwirtschaften können. Die Einwendung des Beklagten, der Schuldner habe auch sonst keine Rendite erwirtschaftet, stelle einen hypothetischen Kausalverlauf dar, der im Anfechtungsrecht unbeachtlich sei.
6
Die Hingabe des Darlehens sei unentgeltlich im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO erfolgt. Dies gelte wegen der mit dem Darlehen verbundenen Rückzahlungspflicht zwar nicht für das Darlehenskapital. Doch stelle die zinsfreie Nutzungsmöglichkeit eine unentgeltliche Leistung dar. Dies sei unabhängig davon, ob ein Dritter in der vergleichbaren Situation Zinsen verlangt hätte. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2016 (IX ZR 184/14) folge nichts anderes. Die Zinszahlungspflicht stehe als eigenständige Leistungspflicht neben der Rückzahlungspflicht. Daher sei ein unverzinsliches Darlehen teilweise unentgeltlich. Die Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO beschränke sich auf den unentgeltlichen Teil.
7
Der Beklagte könne dem Anspruch keine bereicherungsrechtlichen Einwände entgegensetzen. Eine Entreicherung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 818 Abs. 3 BGB komme zwar in Betracht, wenn das gesamte Aktivvermögen des Anfechtungsgegners die Rückforderung nicht mehr decke. Dies stehe jedoch mangels eines ausreichenden Vortrags des Beklagten zumindest gegenwärtig nicht fest.

II.


8
Das hält in einem Punkt rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht bejahen.
9
1. Allerdings bejaht das Berufungsgericht zutreffend eine Rechtshandlung des Schuldners. Der Schuldner hatte sich gegenüber dem Beklagten in den Darlehensverträgen von Oktober 2010, September 2011 und November 2011 dazu verpflichtet, dem Beklagten Geld auf Zeit zur Verfügung zu stellen. Die Rechtshandlung liegt damit in der Darlehensgewährung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16, ZIP 2018, 1601 Rn. 12). Dies gilt entgegen der Annahme der Revision auch bei der Vereinbarung eines unentgeltlichen Darlehens. Insbesondere ist nicht etwa zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrags als Rechtshandlung und dem Unterlassen einer Entgeltvereinbarung zu unterscheiden. Die nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung liegt vielmehr in der Mittelüberlassung auf Zeit.
10
2. Jedoch genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, um eine Gläubigerbenachteiligung annehmen zu können.
11
a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489; vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009 Rn. 20; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, NZI 2009, 644 Rn. 25), wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Hand- lung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 78 f; vom 9. Juli 2009, aaO Rn. 25; vom 25. Januar 2018 - IX ZR 299/16, WM 2018, 328 Rn. 9 mwN). Hingegen fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn der Schuldner nur einen möglichen Erwerb unterlässt. Dieses Unterlassen ist nicht anfechtbar , weil es nicht zu einer Minderung des Schuldnervermögens führt, sondern lediglich dessen Mehrung verhindert (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 236/07, WM 2009, 1042 Rn. 15; vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16, ZIP 2018, 1601 Rn. 15 mwN).
12
b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich um eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung, wenn der Schuldner einem Dritten einen Geldbetrag darlehensweise auf Zeit überlässt und dadurch das Aktivvermögen des Schuldners um den wirtschaftlichen Wert der Nutzungsvorteile verkürzt wird. Dabei kommt es - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - nicht darauf an, inwieweit eine Unterlassung anfechtbar ist. Vielmehr gehört die Nutzungsmöglichkeit von Geld zum Vermögen des Schuldners.
13
aa) Steht dem Schuldner Geld zur Verfügung, kann er den darin liegenden wirtschaftlichen Wert sowohl durch eine Eigennutzung als auch durch eine Fremdnutzung erzielen. Stellt der geschäftlich tätige Schuldner Geld einem Dritten zur Verfügung und verschafft er diesem so die bestehende Nutzungsmöglichkeit , entscheidet er sich für eine wirtschaftliche Nutzung des Geldes. Der darin liegende Wert entgeht der Insolvenzmasse, so dass die für die Gläubiger zur Verfügung stehende Aktivmasse verkürzt wird (ebenso BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16, aaO Rn. 17 zur Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks).
14
Maßgeblich ist, dass der Schuldner die Verfügungsmöglichkeit über das Geld, die einen eigenen Vermögenswert darstellt, einem Dritten auf Zeit überlässt. Verzichtet er in diesem Fall darauf, eine Gegenleistung zu verlangen, obwohl dies nach den Umständen möglich und üblich wäre, liegt eine gläubigerbenachteiligende Handlung des Schuldners vor. Denn die Anfechtungsvorschriften zielen darauf, den ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestehenden Haftungsverband des schuldnerischen Vermögens wieder herzustellen. Dazu gehört auch der durch die Rechtshandlung des Schuldners herbeigeführte Erfolg benachteiligender Wirkungen, indem der Schuldner einen Vermögensgegenstand einem Dritten zur Verfügung stellt, dem im Geschäftsverkehr üblicherweise ein Wert zukommt und der deshalb in der Regel nur gegen ein Entgelt übertragen wird. In diesen Fällen liegt im Verzicht auf ein üblicherweise zu erwartendes Entgelt keine nach § 129 Abs. 2 InsO anfechtbare Unterlassung. Vielmehr stellt die Weggabe des Vermögensgegenstandes eine nach § 129 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung dar, deren gläubigerbenachteiligende Wirkungen auch im Verlust der zu erwartenden Gegenleistung liegen können (BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16, aaO Rn. 18 f mwN).
15
bb) Diese Voraussetzungen können mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht bejaht werden. Im Streitfall fehlen ausreichende Feststellungen, um annehmen zu können, dass die dem Beklagten durch die unentgeltliche Überlassung der Darlehensvaluta auf Zeit verschaffte Kapitalnutzung das Aktivvermögen des Schuldners verkürzt hat.
16
(1) Die Anfechtung setzt voraus, dass die Rechtshandlung eine Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt hat. Die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen , die der Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung rückgängig zu machen beabsichtigt, müssen durch die Rechtshandlung verursacht worden sein.
Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang, wonach den Insolvenzgläubigern - wird die angefochtene Rechtshandlung hinweggedacht - ein entsprechender Zugriff auf das Vermögensobjekt möglich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246, 253; vom 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, WM 2005, 1474, 1475 unter II.3.a.; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 169). Es ist nicht Zweck der Insolvenzanfechtung, der Insolvenzmasse Vermögensvorteile zu verschaffen, die sie ohne die anfechtbare Rechtshandlung nicht erlangt hätte (BGH, Urteil vom 26. Mai 1971 - VIII ZR 61/70, WM 1971, 908; vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 254/81, BGHZ 86, 349, 354 f). Entscheidend ist, ob die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger ohne die anfechtbare Rechtshandlung günstiger gewesen wären (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185/13, WM 2016, 427 Rn. 24 mwN).
17
Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 13; vom 4. Februar 2016 - IX ZR 77/15, WM 2016, 518 Rn. 17; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 30). Sie können die Ursächlichkeit einer Rechtshandlung für die Gläubigerbenachteiligung nicht ausschließen und im Regelfall auch nicht begründen (BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 199/03, ZIP 2007, 1164 Rn. 19; vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, ZIP 2013, 734 Rn. 22; HK-InsO/Thole, 9. Aufl., § 129 Rn. 84). Hiervon ist jedoch die Feststellung der Gläubigerbenachteiligung zu unterscheiden. Hierzu ist zu vergleichen, wie sich das schuldnerische Vermögen mit und ohne die angefochtene Rechtshandlung darstellt. Eine Gläubigerbenachteiligung kann nur bejaht werden, wenn feststeht, dass die angefochtene Rechtshandlung - hier die Nutzungsüberlassung des Geldes - das Aktivvermögen des Schuldners verkürzt oder das Passivvermögen erhöht hat. Steht auf dieser Grundlage eine Gläubigerbenachteiligung fest, kann der Anfechtungsgegner diesem Kausalverlauf nicht entgegenhalten, die tatsächlich eingetretene Gläubigerbenachteiligung wäre - hypothetisch - auf andere Art und Weise ebenfalls eingetreten oder entfallen.
18
Behauptet der Anfechtungsgegner hingegen einen Sachverhalt, aufgrund dessen auf der Grundlage des realen Geschehens bereits keine Gläubigerbenachteiligung eintritt, beruft sich der Anfechtungsgegner - was das Berufungsgericht übersieht - nicht auf einen unbeachtlichen hypothetischen Kausalverlauf, sondern bestreitet die Kausalität. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, dass eine Gläubigerbenachteiligung tatsächlich eingetreten ist. Überlässt der Schuldner einem Dritten einen Vermögensgegenstand zur Nutzung, kann die entgangene Nutzungsmöglichkeit regelmäßig nur unter dem Gesichtspunkt einer Verkürzung der Aktivmasse zu einer Gläubigerbenachteiligung führen. Unter diesen Voraussetzungen meint das Berufungsgericht zu Unrecht, bei dem Einwand des Beklagten, der Schuldner habe das Geld auch sonst nicht mit Rendite eingesetzt, handele es sich um einen hypothetischen Kausalverlauf, der im Anfechtungsprozess außer Betracht zu bleiben habe. Mit diesem Einwand bestreitet der Beklagte, dass die unentgeltliche Nutzungsüberlassung zu einer Minderung des Aktivvermögens geführt hat; damit leugnet er eine Gläubigerbenachteiligung auf der Grundlage des realen Geschehens.
19
(2) Verschafft die Rechtshandlung dem Anfechtungsgegner eine Nutzungsmöglichkeit auf Zeit, hat der Tatrichter die Gläubigerbenachteiligung im Einzelfall festzustellen. Entscheidend ist, ob die Nutzungen (§ 100 BGB) eines dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstandes einen Teil seines Aktiv- vermögens bilden. Überlässt der Schuldner einem Dritten Geld auf Zeit, wird das Aktivvermögen des Schuldners nicht in jedem Fall um die Nutzungsvorteile verkürzt. Anders als das Berufungsgericht meint, genügt eine abstrakte Betrachtungsweise nicht in allen Fällen. Sind Nutzungen kein Teil des Aktivvermögens , spielt es anfechtungsrechtlich keine Rolle, ob der Schuldner diesen Erwerb dadurch unterlässt, dass er den Vermögensgegenstand selbst ungenutzt lässt oder dass er die Nutzungsmöglichkeit einem Dritten überlässt.
20
(a) Der Tatrichter kann die Nutzungsvorteile regelmäßig als Teil des Aktivvermögens ansehen, wenn der Schuldner geschäftlich tätig ist und die Gegenstände der geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners zuzuordnen sind. Im Allgemeinen ist anzunehmen, dass ein geschäftlich tätiger Schuldner mögliche Nutzungen ziehen wird; die Nutzungsvorteile der dem Geschäftsvermögen zuzuordnenden Gegenstände sind daher in der Regel anfechtungsrechtlich Teil seines Aktivvermögens. In diesem Fall kann es für eine Gläubigerbenachteiligung genügen, dass dem geschäftlich tätigen Schuldner rechtlich und tatsächlich möglich war, Nutzungsvorteile durch eine Eigen- oder Fremdnutzung zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16, ZIP 2018, 1601 Rn. 20 ff). Dies hat der Insolvenzverwalter zu beweisen.
21
Soweit der Bundesgerichtshof eine Gläubigerbenachteiligung durch eine Nutzungsüberlassung angenommen hat, betrafen diese Entscheidungen stets einen geschäftlich tätigen Schuldner, der Teile des seiner Geschäftstätigkeit dienenden Vermögens Dritten auf Zeit zur Nutzung überließ. Daher benachteiligt es die Gläubiger in der Insolvenz einer Bank, wenn diese einem Dritten ein langfristiges Darlehen zu einem geringeren als dem marktüblichen Zinssatz gewährt, weil den Gläubigern dadurch für die Laufzeit des Darlehens der übliche Zins entgeht (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - IX ZR 71/87, ZIP 1988, 725 unter II.1.; Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 57). Gleiches gilt in der Insolvenz eines Bauunternehmens, wenn dieses seine Arbeitnehmer einem Dritten überlässt , ohne das für die Überlassung erzielbare Entgelt zu verlangen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672 unter II.2.b.; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, ZIP 2008, 1435 Rn. 30). Ebenso kann in der Insolvenz eines Krankenhauses darin eine Gläubigerbenachteiligung liegen, dass das Krankenhaus einem Dritten ein ihm gehörendes Krankenhausgebäude unentgeltlich zur Nutzung überlässt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16, ZIP 2018, 1601 Rn. 16 ff).
22
(b) Hiervon unterscheidet sich der Streitfall; das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die dem Beklagten überlassenen Geldbeträge zum geschäftlich eingesetzten Vermögen des Schuldners gehörten. Fehlt es an einer geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners oder sind die Gegenstände nicht der geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners zuzuordnen, kann allein daraus, dass der Schuldner einem Dritten einen Geldbetrag aus seinem Privatvermögen darlehensweise überlässt, regelmäßig nicht darauf geschlossen werden, dass die entgangenen Nutzungsvorteile eine Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt haben. Vielmehr erfordert die Gläubigerbenachteiligung in Form einer Verkürzung des Aktivvermögens um die Nutzungsvorteile des Geldes in diesem Fall die Feststellung, dass der Schuldner ohne die darlehensweise , aber zinslose Überlassung des Geldes tatsächlich Nutzungsvorteile erzielt hätte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand für den Schuldner lediglich eine allein aus seiner Stellung als Rechtsinhaber folgende Nutzungsmöglichkeit. Umstände, die es rechtfertigen, die Nutzungen (§ 100 BGB) aus den dem Beklagten darlehensweise überlassenen Geldbeträgen als Bestandteil des Aktivvermögens anzusehen, sind nicht festgestellt. Hätte der Schuldner selbst keine Nutzungen aus den seinem Privatvermögen zuzuord- nenden Gegenständen gezogen, führt diese unterlassene Nutzung zu keiner Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuldner damit nur einen möglichen Erwerb unterlässt.

III.


23
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
24
1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht eine unentgeltliche Leistung gemäß § 134 Abs. 1 InsO an. Entgegen der Auffassung der Revision erfüllt die zinslose Hingabe eines Darlehens hinsichtlich der Kapitalnutzung die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO.
25
Zwar ist die Hingabe der Darlehensvaluta entgeltlich, weil der Empfänger zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 184/14, BGHZ 212, 272 Rn. 14). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die dem Beklagten mit der zinslosen Überlassung auf Zeit eingeräumte Kapitalnutzung eine unentgeltliche Leistung des Schuldners darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16, ZIP 2018, 1601 Rn. 25 ff; MünchKomm -InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 25; Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 57, § 134 Rn. 34; aA wohl Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 134 Rn. 50). Eine unentgeltliche Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis liegt stets vor, wenn der leistende Schuldner für den von ihm aufgegebenen Vermögenswert keine diesem entsprechende Gegenleistung erhalten soll, weil den Empfänger seinerseits keine Leistungsverpflichtung trifft und insoweit kein die Leistung des Schuldners ausgleichender Vermögenswert vorliegt (BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, BGHZ 214, 350 Rn. 10 f mwN). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Nutzungsvorteile aus dem Darlehensbetrag erfüllt. Da der Schuldner dem Beklagten ein zinsloses Darlehen gewährt hat, sollte ihm für die Kapitalnutzung kein ausgleichender Vermögenswert zufließen.
26
Dass die darlehensweise Hingabe der Darlehensvaluta eine entgeltliche Leistung darstellt, steht einer Anfechtung hinsichtlich der unentgeltlichen Kapitalnutzung nicht entgegen. Insoweit liegt bei einem zinslosen Darlehen eine teilweise unentgeltliche Leistung vor, die gemäß § 134 InsO anfechtbar ist. Ist die Leistung des Schuldners teilbar, kann die Anfechtung auf den unentgeltlichen Teil der Leistung beschränkt werden (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 113/15, WM 2017, 188 Rn. 14 mwN zu § 4 Abs. 1 AnfG). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der unentgeltlichen Kapitalnutzung bei einem zinslosen Darlehen erfüllt.
27
2. Ebenso wenig ist die Klage im Hinblick auf den vom Beklagten geltend gemachten Entreicherungseinwand abweisungsreif. Dabei handelt es sich jedoch - was die Parteien übersehen - grundsätzlich nicht um einen Einwand, über den durch Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1969 - VII ZR 85/67, BGHZ 53, 17, 23).
28
a) Ein Grundurteil hat alle Fragen zu erledigen, die zum Grund des Anspruchs gehören und von denen nicht die Höhe des Anspruchs abhängt (vgl. Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 15. Aufl., § 304 Rn. 7, 16). Der Einwand des Beklagten , er sei durch die unentgeltliche Leistung nicht (mehr) bereichert (§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO), gehört nicht zum Grund des Anfechtungsanspruchs nach § 143 Abs. 1 InsO. Hierzu zählen im Allgemeinen nur die anspruchsbegründenden Tatsachen (BGH, Urteil vom 24. April 2014 - VII ZR 164/13, BGHZ 201, 32 Rn. 27 mwN) sowie die den Anspruchsgrund in vollem Umfang leugnenden Einwendungen. Dies trifft regelmäßig auf den Einwand des Anfechtungsgegners , er sei nicht mehr bereichert, nicht zu. Vielmehr handelt es sich dabei regelmäßig um eine Frage, in welcher Höhe der dem Grunde nach bestehende Anfechtungsanspruch besteht.
29
b) Allerdings darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 8. September 2016 - VII ZR 168/15, NJW 2017, 265 Rn. 21 mwN). Insoweit scheidet ein Grundurteil aus, wenn bereits jetzt feststünde, dass der Beklagte nicht mehr bereichert ist. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine vollständige Entreicherung des Beklagten feststehe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision des Beklagten setzt insoweit nur ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts; revisionsrechtlich erhebliche Fehler zeigt sie nicht auf.

IV.


30
Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Insoweit weist der Senat auf folgendes hin:
31
Das Berufungsgericht wird den Parteien hinsichtlich der Gläubigerbenachteiligung Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben haben. Der bisherige Umgang des Schuldners mit einem Vermögensgegenstand kann einen Hinweis dafür bilden, ob Anlagevorteile seinem Aktivvermögen zuzuordnen sind. Sofern die vom Schuldner darlehensweise ausgereichten Gelder nicht seinem geschäftlich genutzten Vermögen zuzuordnen sind, hat das Berufungsgericht aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, ob die Nutzungsvorteile als Teil des Aktivvermögens anzusehen sind. Ob der Schuldner das dem Beklagten darlehensweise überlassene Geld zur Erzielung von Zinsen oder anderer Nutzungen eingesetzt hätte, kann anhand von Indizien festgestellt werden. Hierzu kann es genügen, wenn der Schuldner verfügbares Geld üblicherweise verzinslich oder in einer anderen Form anlegte. Maßgebliche Indizien können weiter die Höhe der dem Dritten überlassenen Geldbeträge und die sonst vom Schuldner mit seinem Vermögen verfolgte Anlagestrategie darstellen. Ebenso kann genügen, dass der Schuldner im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Geldes eine bestehende Geldanlage auflöst, aus der er Nutzungen zog, sofern dies dem Geld zuzuordnen ist, welches der Schuldner dem Beklagten darlehensweise überließ.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 07.04.2017 - 10 O 2132/16 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.09.2017 - 13 U 714/17 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Insolvenzordnung - InsO | § 134 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

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(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt is

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 4 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie ni

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2009 - IX ZR 86/08

bei uns veröffentlicht am 09.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 86/08 Verkündet am: 9. Juli 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1; AO § 76;

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2013 - IX ZR 7/12

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 7/12 Verkündet am: 7. März 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, § 13

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2011 - IX ZR 58/10

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/10 Verkündet am: 20. Januar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, § 131

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2006 - IX ZR 185/04

bei uns veröffentlicht am 06.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 185/04 Verkündet am: 6. April 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 129, 130 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2018 - IX ZR 229/17

bei uns veröffentlicht am 15.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 229/17 Verkündet am: 15. November 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05

bei uns veröffentlicht am 26.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 144/05 Verkündet am: 26. Juni 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 129, 130 Macht

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

Berichtigt durch Beschluss vom 11.09.2018 Kirchgeßner, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 307/16 Verkündet am: 19. Juli 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2018 - IX ZR 299/16

bei uns veröffentlicht am 25.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 299/16 Verkündet am: 25. Januar 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2017 - IX ZR 252/16

bei uns veröffentlicht am 20.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 252/16 Verkündet am: 20. April 2017 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 134

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - IX ZR 113/15

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 113/15 Verkündet am: 15. Dezember 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 4 Abs. 1,

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2016 - IX ZR 184/14

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 184/14 Verkündet am: 13. Oktober 2016 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 39 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Sept. 2016 - VII ZR 168/15

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 168/15 Verkündet am: 8. September 2016 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2016 - IX ZR 153/15

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 153/15 Verkündet am: 9. Juni 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, § 1

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - IX ZR 77/15

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 77/15 Verkündet am: 4. Februar 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 134; GG Art.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2016 - IX ZR 185/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 185/13 Verkündet am: 28. Januar 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1;

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Oktober 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2014 - VII ZR 164/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2018 - IX ZR 229/17.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2019 - IX ZR 223/18

bei uns veröffentlicht am 21.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 223/18 Verkündet am: 21. November 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 135 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18

bei uns veröffentlicht am 27.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 167/18 Verkündet am: 27. Juni 2019 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 135 A

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2019 - IX ZR 258/18

bei uns veröffentlicht am 18.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 258/18 Verkündet am: 18. Juli 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 aF

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2019 - IX ZR 259/18

bei uns veröffentlicht am 18.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 259/18 Verkündet am: 18. Juli 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:180719UIXZR259.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Referenzen

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

12
Eine Rechtshandlung gilt gemäß § 140 Abs. 1 InsO als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Norm bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste (BGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 9 mwN). Damit unterliegt der am 15. Juli 2017 abgeschlossene Vertrag selbst nicht der Anfechtung nach § 134 InsO. Jedoch ist die Frist für jede auf einem Vertrag beruhende Leistung, insbesondere eine Teilleistung, gesondert zu berechnen (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 44; Schmidt/Ganter/ Weinland, InsO, 19. Aufl., § 134 Rn. 70; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier , InsO, 3. Aufl., § 134 Rn. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 266/55, WM 1956, 703, 704). Erfüllungshandlungen sind mit dem jeweils letzten Übertragungsakt abgeschlossen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 140 Rn. 10). Die Schuldnerin hatte sich gegenüber dem Beklagten im Vertrag vom 15. Juli 2007 zur Gebrauchsgewährung und –überlassung verpflichtet. Die rechtlichen Wirkungen der hierauf beruhenden Leistung treten entgegen der Auffassung der Revision weder mit Abschluss des Nutzungsvertrags vom 15. Juli 2007 noch mit der erstmaligen Besitzeinräumung ein. Auch soweit der Vertrag eine feste Nutzungsdauer von 20 Jahren vorsah, hat die Schuldnerin die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderliche Leistung schrittweise mit dem jeweiligen Nutzungszeitraum vorgenommen, weil die tat- sächliche Nutzung entscheidend ist. Die Schuldnerin hatte dem Beklagten die Gebäude zu überlassen und zu belassen und daher den ungestörten Gebrauch dauerhaft während der gesamten Vertragszeit zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, NZM 2016, 467 Rn. 22). Die Erfüllung einer Pflicht zur dauernden Gebrauchsgewährung und -überlassung erfolgt erst mit dem jeweiligen Nutzungszeitraum (vgl. MünchKomm-BGB/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 27 zur Erfüllung von Dauerschuldverhältnissen).

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

20
Eine aa) Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489 mit zahlreichen Nachweisen; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 36).
25
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489 mit zahlreichen Nachweisen; vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1007, 1011 Rn. 20), wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGHZ 124, 76, 78 f; 170, 276, 280 Rn. 12; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 37).
9
1. Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, WM 2011, 2293 Rn. 6; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 12; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 12). Die von dem Schuldner zugunsten der Beklagten bewirkten Barzahlungen haben infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, WM 2016, 1701 Rn. 9 mwN; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 11; vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16, WM 2017, 1910 Rn. 11).
15
a) Unterlässt der Schuldner lediglich einen möglichen Erwerb, so ist dieses Unterlassen nicht anfechtbar, weil es nicht zu einer Minderung des Schuldnervermögens führt, sondern lediglich dessen Mehrung verhindert (HmbKommInsO /Rogge, 2. Aufl. § 129 Rn. 16; Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 24; Nerlich in Nerlich/Römermann, InsO § 129 Rn. 103; MünchKomm-InsO/Kirchhof, InsO 2. Aufl. § 129 Rn. 26; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. § 129 Rn. 26). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Es geht vielmehr darum, dass der Gesellschafter als Gläubiger die Durchsetzbarkeit seiner bestehenden Forderungen und damit ihren wirtschaftlichen Wert verliert. Er unterlässt nicht lediglich einen Erwerb oder eine Vermehrung seines Vermögens, sein Vermögen wird vielmehr gemindert, ebenso, wie wenn er eine neue Leistung, etwa ein Darlehen, an die Gesellschaft erbringen würde, das sofort eigenkapitalersetzend würde.
12
Eine Rechtshandlung gilt gemäß § 140 Abs. 1 InsO als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Norm bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste (BGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 9 mwN). Damit unterliegt der am 15. Juli 2017 abgeschlossene Vertrag selbst nicht der Anfechtung nach § 134 InsO. Jedoch ist die Frist für jede auf einem Vertrag beruhende Leistung, insbesondere eine Teilleistung, gesondert zu berechnen (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 44; Schmidt/Ganter/ Weinland, InsO, 19. Aufl., § 134 Rn. 70; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier , InsO, 3. Aufl., § 134 Rn. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 266/55, WM 1956, 703, 704). Erfüllungshandlungen sind mit dem jeweils letzten Übertragungsakt abgeschlossen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 140 Rn. 10). Die Schuldnerin hatte sich gegenüber dem Beklagten im Vertrag vom 15. Juli 2007 zur Gebrauchsgewährung und –überlassung verpflichtet. Die rechtlichen Wirkungen der hierauf beruhenden Leistung treten entgegen der Auffassung der Revision weder mit Abschluss des Nutzungsvertrags vom 15. Juli 2007 noch mit der erstmaligen Besitzeinräumung ein. Auch soweit der Vertrag eine feste Nutzungsdauer von 20 Jahren vorsah, hat die Schuldnerin die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderliche Leistung schrittweise mit dem jeweiligen Nutzungszeitraum vorgenommen, weil die tat- sächliche Nutzung entscheidend ist. Die Schuldnerin hatte dem Beklagten die Gebäude zu überlassen und zu belassen und daher den ungestörten Gebrauch dauerhaft während der gesamten Vertragszeit zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, NZM 2016, 467 Rn. 22). Die Erfüllung einer Pflicht zur dauernden Gebrauchsgewährung und -überlassung erfolgt erst mit dem jeweiligen Nutzungszeitraum (vgl. MünchKomm-BGB/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 27 zur Erfüllung von Dauerschuldverhältnissen).

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

12
Eine Rechtshandlung gilt gemäß § 140 Abs. 1 InsO als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Norm bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste (BGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 9 mwN). Damit unterliegt der am 15. Juli 2017 abgeschlossene Vertrag selbst nicht der Anfechtung nach § 134 InsO. Jedoch ist die Frist für jede auf einem Vertrag beruhende Leistung, insbesondere eine Teilleistung, gesondert zu berechnen (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 44; Schmidt/Ganter/ Weinland, InsO, 19. Aufl., § 134 Rn. 70; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier , InsO, 3. Aufl., § 134 Rn. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 266/55, WM 1956, 703, 704). Erfüllungshandlungen sind mit dem jeweils letzten Übertragungsakt abgeschlossen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 140 Rn. 10). Die Schuldnerin hatte sich gegenüber dem Beklagten im Vertrag vom 15. Juli 2007 zur Gebrauchsgewährung und –überlassung verpflichtet. Die rechtlichen Wirkungen der hierauf beruhenden Leistung treten entgegen der Auffassung der Revision weder mit Abschluss des Nutzungsvertrags vom 15. Juli 2007 noch mit der erstmaligen Besitzeinräumung ein. Auch soweit der Vertrag eine feste Nutzungsdauer von 20 Jahren vorsah, hat die Schuldnerin die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderliche Leistung schrittweise mit dem jeweiligen Nutzungszeitraum vorgenommen, weil die tat- sächliche Nutzung entscheidend ist. Die Schuldnerin hatte dem Beklagten die Gebäude zu überlassen und zu belassen und daher den ungestörten Gebrauch dauerhaft während der gesamten Vertragszeit zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, NZM 2016, 467 Rn. 22). Die Erfüllung einer Pflicht zur dauernden Gebrauchsgewährung und -überlassung erfolgt erst mit dem jeweiligen Nutzungszeitraum (vgl. MünchKomm-BGB/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 27 zur Erfüllung von Dauerschuldverhältnissen).
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Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, WM 2011, 2293 Rn. 6 mwN; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 12; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 12; vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 248/14, WM 2015, 2251 Rn. 14). Eine Benachteiligung ist abzulehnen, wenn die Gläubiger ohne die Rechtshandlung im wirtschaftlichen Ergebnis nicht besser stünden (HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 129 Rn. 51). Zur Beurteilung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, bedürfte es in einem ersten Schritt der Prüfung, wie hoch sich die Aktiva der Schuldnerin nach Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung belaufen hatten. Den verbliebenen Aktiva wären die um sämtliche Darlehensforderungen der Beklagten zu 2 verminderten Passiva gegenüberzustellen und daraus die Befriedigungsquote für die einzelnen Insolvenzgläubiger zu bilden. In einem zweiten Schritt wäre zu untersuchen, wie hoch die Vermögenswerte der Schuldnerin bei Unterlassung der Rechtshandlung und Verbleib der Mittel in der Masse zu veranschlagen wären. Den so ermittelten Aktiva wären die Verbindlichkeiten unter Einschluss der ungeschmälerten Darlehensforderungen der Beklagten zu 2 gegenüberzustellen , um die auf die einzelnen Gläubiger entfallende Befriedigungsquote zu ermitteln. Nach Maßgabe dieser Vergleichsrechnung schiede eine Gläubigerbenachteiligung aus, sofern die Insolvenzquote in beiden Gestaltungen identisch oder im Falle der Vornahme der Ablösezahlung sogar höher wäre. Gegebenenfalls sind für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung später eintretende Umstände zu berücksichtigen.
14
cc) Die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung der Revision der Kläger, diese hätten ohne eine insolvenzfeste Übertragung der Ansprüche der Schuldnerin gegen die Endmieterin auf sie durch die Anweisung zur Direktzahlung vom 15. Oktober 2007 nur die Möglichkeit gehabt, das Mietverhältnis mit der Schuldnerin wegen der offenen Mieten aus Juli und Oktober 2007 fristlos zu kündigen und damit die Krise der Schuldnerin noch zu verschärfen, ist im Rahmen der Prüfung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, nicht erheb- lich. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; vom 29. September 2005 - IX ZR 184/04, ZIP 2005, 2025, 2026; HK-InsO/ Kreft, aaO § 129 Rn. 66; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 181; Uhlenbruck/Hirte, InsO 13. Aufl. § 129 Rn. 123). Dass die Kündigung ohne die Anweisung zur Direktzahlung tatsächlich erfolgt wäre, konnte das Berufungsgericht ohnehin nicht feststellen. Die Kläger hätten mit der Kündigung die Mietgarantie verloren.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Oktober 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die B.          Hausbau GmbH (fortan: Schuldnerin) stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur Beklagten, die ihr Fenster und Türen auf der Grundlage derer Allgemeinen Geschäftsbedingungen lieferte. Seit Oktober 2010 bestanden erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber der Beklagten; Ratenzahlungsvereinbarungen hielt die Schuldnerin nicht ein; versprochene Sicherheiten erbrachte sie nicht. Im Februar 2011 vereinbarte sie bei einem Zahlungsrückstand in Höhe von 97.983,76 € mit der Beklagten und ihren Auftraggebern, den Bauherren S.     und Sch.   /A.   , dass diese den Kaufpreis für die von der Schuldnerin einzubauenden Fenster und Türen direkt an die Beklagte zahlen sollten und die Beklagte diese Werkteile sodann an die Baustellen ausliefern sollte. Die Zahlungen erfolgten absprachegemäß am 29. März 2011 über 19.756,13 € (Sch.   /A.   ) und 13.982,39 € (S.     ). Nach Gutschrift der Beträge auf ihrem Konto lieferte die Beklagte die bestellten Fenster und Türen aus.

2

Am 12. April 2011 stellte die Schuldnerin den Antrag, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Durch Beschluss vom 6. Juli 2011 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verlangt von der Beklagten die Direktzahlungen der Bauherren im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Zahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung zu, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) fehle. Die Vermögenslage der Schuldnerin sei durch die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte nicht zum Nachteil der Gläubiger verschlechtert worden. Teile der Werklohnansprüche der Schuldnerin in Höhe der tatsächlichen Zahlung der jeweiligen Bauherren für die Fenster an die Beklagte seien entweder durch Teilkündigung oder durch Abtretung deren Vermögen entzogen worden. Diese Teile der Werklohnansprüche hätten jedoch bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise bereits zuvor keinen tatsächlichen Wert mehr gehabt. Denn ohne die Beschaffung der Fenster bei der Beklagten hätte die Schuldnerin weder die Voraussetzungen der Fälligkeit der achten Werklohnrate herbeiführen noch die übernommene Herstellungspflicht erfüllen können. Die Beklagte sei nach dem Liefervertrag nicht zu Vorleistungen verpflichtet gewesen. Aufgrund der bestehenden erheblichen Zahlungsrückstände der Schuldnerin seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Lieferung der Fenster vor Zahlung der dafür vereinbarten Entgelte erbracht hätte. Daraus folge, dass die Zahlungen der Bauherren nicht auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin hätten angerechnet werden sollen, die unabhängig von Leistungen begründet worden seien, welche die Beklagte zu erbringen gehabt habe.

II.

5

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte haben entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO geführt, weil sie die Werklohnforderungen der Schuldnerin in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht haben.

6

1. Der Insolvenzanfechtung sind nach § 129 Abs. 1 InsO solche Rechtshandlungen unterworfen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 7). Eine Verkürzung der Masse kann insbesondere dann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Dritten getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 12).

7

Keine Gläubigerbenachteiligung tritt hingegen ein, wenn sich die Rechtshandlungen auf Gegenstände beziehen, die für die Insolvenzmasse wirtschaftlich wertlos sind (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 108). Die Weggabe von - aus welchen Gründen auch immer - völlig wertlosen Gegenständen aus dem Schuldnervermögen vermindert dieses nicht, weil eine Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf solche Gegenstände zum Zwecke der Verwertung auch vor der Weggabe nicht bestand (BGH, Urteil vom 23. September 1981 - VIII ZR 245/80, ZIP 1981, 1229, 1230; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, NZI 2004, 253, 254). Dies gilt auch, wenn ein Schuldner über eine wirtschaftlich wertlose Forderung verfügt.

8

2. Durch die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte ist die Masse verkürzt worden, weil sie mit Einwilligung der Schuldnerin erfolgt und dadurch deren Werklohnforderungen nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB in Höhe der Direktzahlungen erloschen sind.

9

a) Zwischen der Schuldnerin und den Bauherren bestanden wirksame, ungekündigte Werkverträge. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Verträge im Februar 2011 durch dreiseitige Vereinbarungen der Schuldnerin, der Beklagten und der jeweiligen Bauherren dahin ergänzt, dass für die von der Beklagten geschuldeten Baustofflieferungen für die Bauvorhaben S.    und Sch.   /A.    diese Bauherren eine Direktzahlung in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an die Beklagte vornehmen und die Fenster und Türen dann ausgeliefert werden sollten. Darin hat das Landgericht eine konkludente Teilkündigung des Werkvertrages gesehen, das Berufungsgericht hat eine solche Teilkündigung zumindest für möglich angesehen. Das ist nicht richtig.

10

Der Besteller kann zwar den Bauvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne besondere Begründung kündigen (§ 649 BGB, § 8 Abs. 1 VOB/B), muss allerdings dann dem Unternehmer grundsätzlich den noch ausstehenden Werklohn in voller Höhe zahlen. Doch kann aus dem Verhalten der Bauherren im Streitfall schon nicht sicher auf den Umfang einer etwaigen Kündigung geschlossen werden. Eine auf die Lieferung der Fenster- und Türelemente beschränkte Teilkündigung dürfte nicht zulässig sein (vgl. MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 649 Rn. 13). Aber auch im Übrigen besteht kein Anlass, dass die Bauherren sich der Gefahr aussetzen wollten, unter Umständen zwei Vertragspartnern verpflichtet zu sein. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Bauherren durch die Teilkündigung etwaige Gewährleistungsansprüche gegen die Schuldnerin gefährden wollten. Dass ihnen im Februar 2011 ein wichtiger Grund zur Kündigung zur Seite gestanden hätte, die Schuldnerin sich etwa mit ihren Werkvertragsleistungen in Verzug befunden hätte, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Zudem spricht der vom Landgericht festgestellte Wortlaut der Vereinbarung einer Direktzahlung der Bauherren an die Beklagte dagegen, dass sie den Bauvertrag gekündigt haben. Denn unter einer Direktzahlung wird die Zahlung eines Drittschuldners auf Weisung des Schuldners an dessen Gläubiger verstanden. Entsprechendes gilt für die Auslegung des Verhaltens der Beklagten. Ebenso wenig können aus entsprechenden Gründen die vom Landgericht festgestellten dreiseitigen Vereinbarungen dahin ausgelegt werden, dass die Schuldnerin ihren - wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat - noch nicht fälligen Anspruch auf Zahlung der achten Werklohnraten an die Beklagte abgetreten hätte.

11

Vielmehr haben sich die Bauherren im Februar 2011 bereit erklärt, auf Weisung der Schuldnerin deren noch offene Werklohnforderungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises für die Türen und Fenster vor Fälligkeit durch Direktzahlung an die Beklagte zu erfüllen und durch diese Zahlungen einerseits die gegen sie gerichteten Werklohnforderungen und andererseits die Kaufpreisforderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin zum Erlöschen zu bringen (§ 362 BGB). Hieraus folgt, dass die Bauherren durch die Zahlungen an die Beklagte eigene Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin getilgt haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, NZI 2012, 805 Rn. 12).

12

b) Hierdurch sind die Gläubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligt worden.

13

aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren die Werklohnteilforderungen, welche die Schuldnerin durch die Direktzahlung verloren hat, wirtschaftlich nicht wertlos. Denn infolge der dreiseitigen Änderungsvereinbarungen im Februar 2011 sind die Werklohnforderungen der Schuldnerin werthaltig geworden, weil die Bauherren unter Verzicht auf die Fälligkeit durch die Zahlung an die Beklagte auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin leisten wollten und tatsächlich auch geleistet und somit die Forderungen der Schuldnerin insoweit zum Erlöschen gebracht haben. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte ohne die Direktzahlungen der Bauherren die Auslieferung der Türen und Fenster verweigern können, sind im Rahmen der Prüfung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, nicht erheblich. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 14). Die Schuldnerin hat durch ihre mittelbare Zuwendung der Beklagten zu Lasten ihrer anderen Gläubiger volle Deckung verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2011, aaO Rn. 15).

14

bb) Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte an den Werklohnforderungen der Schuldnerin gegen die Bauherren ein insolvenzfestes Aus- oder Absonderungsrecht besessen und sie sich aufgrund dieses Rechts befriedigt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, NZI 2009, 644 Rn. 12; vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 8) oder die Schuldnerin diese Rechte durch Zahlung abgelöst hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08, NZI 2009, 379 Rn. 13). Der Beklagten stand gegenüber der Schuldnerin in Höhe ihrer Kaufpreisforderungen bezogen auf die Bauvorhaben S.    und Sch.   /A.    kein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht zu. Zwar haben die Schuldnerin und die Beklagte in den Lieferverträgen einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart; die Schuldnerin durfte deswegen die Türen und Fenster in die Bauten ihrer Kunden nur einbauen, sofern sie die daraus erzielten Werklohnforderungen an die Beklagte abtrat (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, NJW 2012, 2517 Rn. 33). Doch kam dieser Eigentumsvorbehalt schon deswegen nicht zur Wirkung, weil die Beklagte die Türen und Fenster nicht an die Schuldnerin ausgeliefert hat, bevor sie nicht die volle Zahlung des diese Lieferung betreffenden Vorbehaltsguts erhalten hat. Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte und die Schuldnerin darüber hinaus wirksam vereinbart haben sollten, dass die Forderungsabtretungen neben dem Kaufpreisanspruch aus der Lieferung der jeweiligen Ware auch weitere Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsbeziehung sichern sollten. Denn auch insoweit erfolgten die Zahlungen nicht auf einen bestehenden Eigentumsvorbehalt oder auf eine der Beklagten abgetretene Forderung.

III.

15

Das Urteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Dem Kläger steht kein Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO gegen die Beklagte zu, weil die Rechtshandlungen nach keinem der in Betracht kommenden Anfechtungstatbestände anfechtbar sind. Dies konnte der Senat aufgrund der unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst entscheiden.

16

1. Die Direktzahlungen der Bauherren an die Beklagte sind nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, auch wenn sie im letzten Monat vor Insolvenzantragsstellung erfolgt sind. Denn sie sind als kongruente Rechtshandlungen anzusehen.

17

a) Grundsätzlich ist die Direktzahlung durch den Auftraggeber an den Subunternehmer oder Lieferanten seines Auftragnehmers allerdings eine inkongruente Leistung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO. Subunternehmer und Lieferant haben aufgrund ihres Werk- oder Werklieferungsvertrages regelmäßig keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Zahlung des Werklohns oder des Kaufpreises durch den Auftraggeber. Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, gewähren eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, NZI 2009, 55 Rn. 13; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 17). Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind deswegen dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, aaO). Derartige Direktzahlungen sind zudem besonders verdächtig, wenn sie - wie auch hier - an einen Zahlungsverzug des Auftragnehmers und Käufers und damit typischerweise an dessen Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 13; vom 20. Januar 2011, aaO). Auch die beiden Werklieferungsverträge, welche die Türen und Fenster für die Bauvorhaben S.       und Sch.     /A.    zum Gegenstand haben und deren Inhalt sich aus den Auftragsbestätigungen der Beklagten vom 2. September 2010 (S.   ) und vom 18. November 2010 (Sch.  /A.     ) ergibt, begründeten keinen Anspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin auf Zahlung des Kaufpreises direkt durch die Bauherren.

18

b) Doch haben die Schuldnerin, die Beklagte und die beteiligten Bauherren in jeweils dreiseitigen Verträgen im Februar 2011 in Abänderung der ursprünglichen Verträge vereinbart, dass für die von der Beklagten geschuldeten Baustofflieferungen die Bauherren Direktzahlungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an die Beklagte vornehmen und die Fenster und Türen dann ausgeliefert werden sollten. Nach dieser Vereinbarung waren die Direktzahlungen der Bauherren, weil sie von der Schuldnerin in dieser Weise geschuldet waren, kongruent.

19

Ein Abänderungsvertrag stellt allerdings dann keine wirksame Kongruenzvereinbarung für spätere Direktzahlungen dar, wenn er seinerseits anfechtbar ist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, NZI 2013, 888 Rn. 13). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

20

aa) Die Kongruenzvereinbarung ist nicht nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar, weil sie keine Deckungshandlung im Sinne dieser Vorschriften darstellt.

21

Vertragsparteien können den Inhalt ihrer Vereinbarungen noch abändern, ohne den Charakter der Bardeckung zu gefährden, wenn sie die Abänderungsvereinbarung treffen, bevor die erste Leistung eines Vertragsteils erbracht worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 14). In einem solchen Fall ist nach Sinn und Zweck der §§ 132, 142 InsO eine abändernde Kongruenzvereinbarung, durch die ein Bargeschäft erst ermöglicht wird, der Deckungsanfechtung entzogen. Hiervon ist der Senat in der angeführten Entscheidung ausgegangen.

22

Diese Voraussetzungen waren erfüllt, als die Vertragsparteien im Februar 2011 die ergänzenden Vereinbarungen schlossen. Die Schuldnerin hatte auf die Werklieferungsverträge über die Türen und Fenster betreffend die Bauvorhaben S.    und Sch.   /A.    weder Zahlungen erbracht noch Leistungen von der Beklagten erhalten. Diese hatte die bestellten Türen und Fenster zwar bereits gefertigt, jedoch noch nicht ausgeliefert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, aaO). Auch hatten die Abänderungsvereinbarungen Bardeckungen im Sinne von § 142 InsO zum Ziel. Die Schuldnerin sollte für ihre durch die Direktzahlungen der Bauherren bewirkten Leistungen an die Beklagte in engem zeitlichen Zusammenhang (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 142 Rn. 15 ff) eine gleichwertige Gegenleistung durch die Beklagte in ihr Vermögen erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, aaO Rn. 16). Die Beklagte sollte die bestellten Türen und Fenster, deren Wert dem vereinbarten Kaufpreis entsprach, unmittelbar nach den Direktzahlungen auf die Baustellen der Schuldnerin ausliefern.

23

bb) Die nachträglichen Kongruenzvereinbarungen unterfallen auch nicht der Anfechtung nach § 132 InsO, weil sie die Gläubiger nicht unmittelbar benachteiligt haben. Die Werklohnteilforderungen, die die Schuldnerin durch die späteren Direktzahlungen der Bauherren verlor, waren nämlich im Februar 2011, als die Parteien die jeweiligen Zahlungsmodalitäten änderten, wirtschaftlich wertlos, weil sie nicht durchsetzbar waren. Die Vertragsänderungen machten die Werklohnteilforderungen erst werthaltig und benachteiligten die Gläubiger zum Zeitpunkt der Vereinbarung deswegen nicht unmittelbar.

24

Denn der Anspruch der Schuldnerin gegen die Bauherren auf Zahlung der achten Rate wurde erst fällig nach Einbau der Fenster. Dazu war die Schuldnerin jedoch nicht in der Lage, weil die Beklagte die bestellten Fenster aufgrund ihres schon aus den ursprünglichen Verträgen bestehenden Zurückbehaltungsrechts nur gegen Vorkasse auszuliefern bereit war. Diese Kaufpreiszahlungen konnte die Schuldnerin nicht erbringen, ohne auf die noch nicht fälligen achten Werklohnraten zurückzugreifen. Die Bauherren waren zu einer vorfälligen Zahlung der achten Rate an die Schuldnerin nicht bereit, weil sie befürchten mussten, das Geld werde nicht an die Vorlieferanten weitergeleitet. Erst durch die dreiseitigen Vereinbarungen haben die Beteiligten diese Blockade auflösen können.

25

cc) Aus ähnlichen Gründen sind die Kongruenzvereinbarungen auch nicht nach § 133 InsO anfechtbar, weil sie nicht mit einem hierfür erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin getroffen worden sind. Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlungen will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, NZI 2013, 249 Rn. 23). Demgegenüber wollte die Schuldnerin durch die dreiseitigen Vereinbarungen und die danach unmittelbar nach den Zahlungen zu erfolgenden Auslieferungen der notwendigen Baustoffe erreichen, dass die Bauvorhaben fortgesetzt wurden und sie somit zum Wohle aller Gläubiger den noch ausstehenden Werklohn verdienen konnte.

26

2. Ebenso wenig sind die Direktzahlungen der Bauherren nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 132 Abs. 1 InsO anfechtbar. Denn sie stellen sich nach dem bereits Ausgeführten infolge der maßgeblichen dreiseitigen Vereinbarungen aus Februar 2011 als Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO über gleichwertige Leistungen dar. Die Beklagte hat unmittelbar nach Erhalt der Direktzahlungen die Fenster und Türen auf die Baustellen der Schuldnerin ausgeliefert.

27

3. Auch die Direktzahlungen der Bauherren an die Beklagte können wegen Fehlens eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin nicht nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden.

28

a) Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden, wenn dieser Leistungen trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit oder seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit erbringt. In diesem Fall handelt er nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 13. April 2006, aaO; vom 5. März 2009, aaO; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 23 f). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, NZI 2008, 231 Rn. 19; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 15). Entsprechendes gilt bei Bardeckungen, soweit hierbei eine Gläubigerbenachteiligung wenigstens mittelbar eintreten kann. Insbesondere ist derjenige nicht schutzbedürftig, der dem Schuldner einen Vermögensgegenstand zu einem angemessenen Preis, aber in dem Wissen abkauft, dass der Schuldner den Erlös seinen Gläubigern entziehen will. Gerade eine bewusste und erkannte Bevorzugung Einzelner soll zugunsten des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger verhindert werden (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 227/92, BGHZ 123, 320, 324 zu § 31 Nr. 1 KO).

29

Dagegen ist ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in aller Regel nicht gegeben, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, NJW 1997, 3028, 3029; BAG, ZIP 2014, 37 Rn. 69). Dies gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die von diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, NZI 2009, 723 Rn. 2; vom 24. September 2009 - IX ZR 178/07, nv Rn. 4). Der subjektive Tatbestand kann mithin entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit den potentiell anfechtbaren Rechtshandlungen eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet (vgl. Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl. § 133 Rn. 28; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 133 Rn. 17; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 133 Rn. 58; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO § 133 Rn. 33a ff; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 133 Rn. 42; Ganter, WM 2014, 49, 50 f; Kayser, NJW 2014, 422, 427).

30

b) So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Schuldnerin hat im unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen an die Beklagte durch die Auslieferung der Fenster und Türen eine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Ohne die Direktzahlungen hätte sie die Bauvorhaben nicht fortsetzen können und die berechtigte Aussicht, die achte Werklohnrate oder gar alle noch ausstehenden Raten zu verdienen, verloren.

                 

RiBGH Vill ist im Urlaub
und kann deshalb nicht
unterschreiben.

                 
                                            

Kayser     

        

Kayser

        

Lohmann

        

Fischer     

        

     Möhring     

        
17
Dem steht schon das Verbot der hypothetischen Betrachtungsweise entgegen , das im Insolvenzanfechtungsrecht generell gilt. Danach ist für nur gedachte Kausalverläufe kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, ZIP 2014, 1595 Rn. 13).
30
(1) Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 13; vom 4. Februar 2016 - IX ZR 77/15, WM 2016, 518 Rn. 17). Da in dem für den Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung der Sicherungshypothek kein Insolvenzverwalter eingesetzt war, konnte eine freihändige Veräußerung des Grundstücks zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung tatsächlich nicht erzwungen werden. Eine Gläubigerbenachteiligung kann nicht auf den bloß gedachten Verlauf gestützt werden, dass einem seinerzeit bereits ernannten Insolvenzverwalter eine freihändige Veräußerung des Grundstücks möglich gewesen wäre. Da durch eine freihändige Veräußerung die Zugriffslage des Insolvenzverwalters im Vergleich zu vollstreckenden Gläubigern verbessert wird (Kreft, KTS 2012, 405, 414), muss sie im maßgeblichen Zeitpunkt wirklich und effektiv Platz greifen. Überdies würde eine hypothetische Betrachtung gerade im Streitfall nicht ohne weiteres zu einer freihändigen Veräußerungsbefugnis führen, weil selbst bei einer früheren Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht feststünde, ob ein Verwalter im Blick auf eine von sonstigen Grundpfandrechtsgläubigern im Insolvenzverfahren zulässigerweise betriebene Zwangsversteigerung (§ 49 InsO, vgl. hierzu nachfolgend unter III. 1.) überhaupt eine freihändige Veräußerung hätte durchsetzen können.
19
Ergänzender Aufklärung dieses Punktes bedarf es nicht. Ohnehin kann aus dem nur hypothetischen Rücktritt der Beklagten vom Kaufvertrag für den Fall, dass die vom Kläger beanstandete Vertragsänderung unterblieben wäre, nicht hergeleitet werden, die angefochtene Mitwirkung der Schuldnerin an dieser Änderung habe objektiv ihre Gläubiger benachteiligt. So, wie nur gedachte Geschehensabläufe die Ursächlichkeit einer Rechtshandlung für die Benachteiligung der Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgläubiger grundsätzlich nicht ausschließen (vgl. BGHZ 104, 355, 360; 123, 320, 325 f; 159, 397, 401; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, NJW 2002, 1574, 1576 unter II. 2b; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, WM 2005, 1712, 1714; v. 29. September 2005 - IX ZR 184/04, WM 2005, 2193, 2194 unter II. 2. b, cc), vermögen sie im Regelfall die Ursächlichkeit einer Rechtshandlung des Schuldners für die Be- nachteiligung seiner Gläubiger auch nicht zu begründen. Für eine abweichende Wertung gibt der Streitfall keinen Anhalt.
22
In diesen Erwägungen liegt nicht - wie die Revisionserwiderung im Anschluss an das Berufungsgericht meint - eine in der Insolvenzanfechtung unstatthafte hypothetische Betrachtungsweise, die eine Gläubigerbenachteiligung weder begründen noch ausschließen kann (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 28; vom 19. April 2007 - IX ZR 199/03, WM 2007, 1133 Rn. 19). Maßgebend ist vielmehr der reale Zusammenhang zwischen den wechselseitigen Rechtshandlungen von Schuldnerin und Beklagter, wie er sich in der Kreditpraxis insbesondere bei Kontokorrentkrediten findet. Hierbei sind jedoch im Verhältnis von Gesellschaft und Gesellschafterin die laufende Rechnung und die Eröffnung einer dauernden Kreditlinie nicht die anfechtungsrechtlich entscheidenden Gesichtspunkte.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

12
Eine Rechtshandlung gilt gemäß § 140 Abs. 1 InsO als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Norm bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste (BGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 9 mwN). Damit unterliegt der am 15. Juli 2017 abgeschlossene Vertrag selbst nicht der Anfechtung nach § 134 InsO. Jedoch ist die Frist für jede auf einem Vertrag beruhende Leistung, insbesondere eine Teilleistung, gesondert zu berechnen (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 44; Schmidt/Ganter/ Weinland, InsO, 19. Aufl., § 134 Rn. 70; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier , InsO, 3. Aufl., § 134 Rn. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 266/55, WM 1956, 703, 704). Erfüllungshandlungen sind mit dem jeweils letzten Übertragungsakt abgeschlossen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 140 Rn. 10). Die Schuldnerin hatte sich gegenüber dem Beklagten im Vertrag vom 15. Juli 2007 zur Gebrauchsgewährung und –überlassung verpflichtet. Die rechtlichen Wirkungen der hierauf beruhenden Leistung treten entgegen der Auffassung der Revision weder mit Abschluss des Nutzungsvertrags vom 15. Juli 2007 noch mit der erstmaligen Besitzeinräumung ein. Auch soweit der Vertrag eine feste Nutzungsdauer von 20 Jahren vorsah, hat die Schuldnerin die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderliche Leistung schrittweise mit dem jeweiligen Nutzungszeitraum vorgenommen, weil die tat- sächliche Nutzung entscheidend ist. Die Schuldnerin hatte dem Beklagten die Gebäude zu überlassen und zu belassen und daher den ungestörten Gebrauch dauerhaft während der gesamten Vertragszeit zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, NZM 2016, 467 Rn. 22). Die Erfüllung einer Pflicht zur dauernden Gebrauchsgewährung und -überlassung erfolgt erst mit dem jeweiligen Nutzungszeitraum (vgl. MünchKomm-BGB/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 27 zur Erfüllung von Dauerschuldverhältnissen).
30
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist aber zu bejahen, wenn die Schuldnerin - wie hier - ihre Arbeitnehmer zur Erbringung von Leistungen zugunsten eines einzelnen Gläubigers einsetzt und dadurch die an die Bank abgetretene Forderung auf Entgelt werthaltig macht. Der arbeitsvertragliche An- spruch auf die Dienste eines Arbeitnehmers besitzt im Allgemeinen einen objektiven Verkehrswert. Es hat auch einen Vermögenswert im anfechtungsrechtlichen Sinn (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672; v. 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118, 1119 Rn. 14). Ihr Einsatz zugunsten des vertraglichen Erfüllungsanspruches der Stadt H. und damit die Werthaltigmachung der an die Beklagte abgetretenen Forderungen stellt deshalb eine Verminderung der späteren Masse dar, weil aus ihr tatsächlich die Vermögenswerte der Dienste der Arbeitnehmer entnommen wurden.
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Eine Rechtshandlung gilt gemäß § 140 Abs. 1 InsO als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Norm bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste (BGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 9 mwN). Damit unterliegt der am 15. Juli 2017 abgeschlossene Vertrag selbst nicht der Anfechtung nach § 134 InsO. Jedoch ist die Frist für jede auf einem Vertrag beruhende Leistung, insbesondere eine Teilleistung, gesondert zu berechnen (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 44; Schmidt/Ganter/ Weinland, InsO, 19. Aufl., § 134 Rn. 70; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier , InsO, 3. Aufl., § 134 Rn. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 266/55, WM 1956, 703, 704). Erfüllungshandlungen sind mit dem jeweils letzten Übertragungsakt abgeschlossen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 140 Rn. 10). Die Schuldnerin hatte sich gegenüber dem Beklagten im Vertrag vom 15. Juli 2007 zur Gebrauchsgewährung und –überlassung verpflichtet. Die rechtlichen Wirkungen der hierauf beruhenden Leistung treten entgegen der Auffassung der Revision weder mit Abschluss des Nutzungsvertrags vom 15. Juli 2007 noch mit der erstmaligen Besitzeinräumung ein. Auch soweit der Vertrag eine feste Nutzungsdauer von 20 Jahren vorsah, hat die Schuldnerin die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderliche Leistung schrittweise mit dem jeweiligen Nutzungszeitraum vorgenommen, weil die tat- sächliche Nutzung entscheidend ist. Die Schuldnerin hatte dem Beklagten die Gebäude zu überlassen und zu belassen und daher den ungestörten Gebrauch dauerhaft während der gesamten Vertragszeit zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, NZM 2016, 467 Rn. 22). Die Erfüllung einer Pflicht zur dauernden Gebrauchsgewährung und -überlassung erfolgt erst mit dem jeweiligen Nutzungszeitraum (vgl. MünchKomm-BGB/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 27 zur Erfüllung von Dauerschuldverhältnissen).

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

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b) Danach ist die Ausreichung eines Darlehens grundsätzlich ein entgeltliches Geschäft, weil der Darlehensvertrag den Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, einen vereinbarten Zins zu zahlen, jedenfalls aber das zur Verfügung gestellte Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Handelt es sich nach diesen Grundsätzen um ein entgeltliches Geschäft, kann die von dem Schuldner erbrachte Zuwendung nicht schon deshalb als unentgeltlich angefochten werden, weil die Gegenleistung ausgeblieben ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317). Hiervon sind Fallgestaltungen zu unterscheiden, in denen ein verlorener Zuschuss formal in die Form eines Darlehens gekleidet worden ist. Hierdurch kann der Schutz der Gläubigergesamtheit vor unentgeltlichen Verfügungen des Schuldners nicht vereitelt werden. § 134 Abs. 1 InsO ist aber dann nicht einschlägig, wenn beide Vertragsteile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft oder - wie hier - Darlehensvertrag ausgehen und zudem in gutem Glauben von der Werthaltigkeit der dem Schuldner gewährten Gegenleis- tung überzeugt sind, die sich erst aufgrund nachträglicher Prüfung (dazu BGH, Urteil vom 15. September 2016, aaO Rn. 22) oder gar erst der späteren Entwicklung als wertlos erweist. Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil das Gesellschafterdarlehen nach dem klägerischen Vortrag zur Überwindung einer Liquiditätskrise der Gesellschaft oder, wie der Beklagte zu 2 behauptet, zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs und für eine Fusion mit Drittunternehmen bestimmt war. In beiden Fällen läge danach in der Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ein entgeltliches Geschäft, wenn der Darlehensvertrag nicht - wie hier - mit einem Gesellschafter, sondern einem Außenstehenden geschlossen worden wäre.
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Eine Rechtshandlung gilt gemäß § 140 Abs. 1 InsO als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Norm bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste (BGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 9 mwN). Damit unterliegt der am 15. Juli 2017 abgeschlossene Vertrag selbst nicht der Anfechtung nach § 134 InsO. Jedoch ist die Frist für jede auf einem Vertrag beruhende Leistung, insbesondere eine Teilleistung, gesondert zu berechnen (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 44; Schmidt/Ganter/ Weinland, InsO, 19. Aufl., § 134 Rn. 70; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier , InsO, 3. Aufl., § 134 Rn. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 266/55, WM 1956, 703, 704). Erfüllungshandlungen sind mit dem jeweils letzten Übertragungsakt abgeschlossen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 140 Rn. 10). Die Schuldnerin hatte sich gegenüber dem Beklagten im Vertrag vom 15. Juli 2007 zur Gebrauchsgewährung und –überlassung verpflichtet. Die rechtlichen Wirkungen der hierauf beruhenden Leistung treten entgegen der Auffassung der Revision weder mit Abschluss des Nutzungsvertrags vom 15. Juli 2007 noch mit der erstmaligen Besitzeinräumung ein. Auch soweit der Vertrag eine feste Nutzungsdauer von 20 Jahren vorsah, hat die Schuldnerin die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderliche Leistung schrittweise mit dem jeweiligen Nutzungszeitraum vorgenommen, weil die tat- sächliche Nutzung entscheidend ist. Die Schuldnerin hatte dem Beklagten die Gebäude zu überlassen und zu belassen und daher den ungestörten Gebrauch dauerhaft während der gesamten Vertragszeit zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, NZM 2016, 467 Rn. 22). Die Erfüllung einer Pflicht zur dauernden Gebrauchsgewährung und -überlassung erfolgt erst mit dem jeweiligen Nutzungszeitraum (vgl. MünchKomm-BGB/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 27 zur Erfüllung von Dauerschuldverhältnissen).
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aa) Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 9. November 2006 - IX ZR 285/03, WM 2007, 708 Rn. 15; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 20, je mwN). Der insolvenzrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 49). § 134 Abs. 1 InsO beruht auf der gesetzgeberischen Wertung, dass ein in Vermögensverfall geratener Schuldner sich nicht auf Kosten seiner Gläubiger freigiebig zeigen dürfe (BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 Rn. 10). Entscheidender Gesichtspunkt ist, dass der Schuldner, statt seine Gläubiger zu befriedigen, diesen durch die unentgeltliche Leistung kompensationslos Mittel entzogen hat, die andernfalls im Zeitpunkt der Insolvenz zu ihrer Befriedigung zur Verfügung gestanden hätten (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zur Konkursordnung, 1881, S. 141). Freigiebige Leistungen des Schuldners sollen daher im Insolvenzfall im Interesse einer besseren Befriedigung der Gläubiger rückgängig gemacht werden.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

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aa) Das Anfechtungsgesetz enthält keine besonderen Vorschriften für die Rechtsfolgen der Anfechtung einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung. Folgerichtig hat der Senat in früheren Entscheidungen die Vorschriften der §§ 11, 12 AnfG ohne weitere Begründung angewandt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 119/99, NZI 2000, 468, 469 f unter III.2 zu § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 7 AnfG a.F.). Ist die Leistung des Schuldners teilbar, kann die Anfechtung auf den unentgeltlichen Teil der Leistung beschränkt werden mit der Folge, dass der Anfechtungsgegner nur insoweit die Zwangsvollstreckung zu dulden hat (BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421, 2423 zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG a.F.; vom 2. April 1998 - IX ZR 232/96, WM 1998, 1037, 1041 zu § 32 Nr. 1 KO; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 64). Eine unteilbare Leistung des Schuldners ist grundsätzlich insgesamt anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S.GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) das beklagte Land auf Zahlung eines weiteren Honorars für die Objekt- und Tragwerksplanung der Erneuerung einer Wegüberführung über die Bundesautobahn 65 bei K. in Anspruch. In dem zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten geschlossenen Vertrag vom 26. November/10. Dezember 2009 war ein Honorar von brutto 24.478,04 € vereinbart. Der Beklagte hatte in der Leistungsbeschreibung für die Honorarermittlung geschätzte Baukosten für die Objektplanung in Höhe von 450.000 € und für die Tragwerksplanung in Höhe von 425.000 € zugrunde gelegt. Das vereinbarte Honorar wurde vom Beklagten bezahlt. Der Kläger hält die Honorarvereinbarung für unwirksam und verlangt auf der Basis einer von der Schuldnerin erstellten Kostenberechnung über anrechenbare Kosten in Höhe von 802.360 € die Zahlung eines weiteren, nach dem Mindestsatz berechneten Honorars in Höhe von 21.076,92 €.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat keinen Erfolg.

4

Für die Beurteilung des Honoraranspruchs des Klägers ist die am 18. August 2009 in Kraft getretene Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) maßgeblich.

I.

5

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Schuldnerin aus dem Ingenieurvertrag vom 10. Dezember 2009 eine weitere Vergütung zustehe, weil die im Vertrag getroffene Baukostenvereinbarung unwirksam sei. Dies ergebe sich nicht daraus, dass § 6 Abs. 2 HOAI nichtig sei. Dieser sei von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1, 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 - MRVG - (BGBl. I S. 1745, 1749) gedeckt. Ein Ausnahmefall, der eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen könne, liege vor, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 HOAI erfüllt seien. Es könne dahin stehen, ob das gesetzliche Nachprüfbarkeitsgebot eingehalten worden sei und ob aus dem Nachprüfbarkeitserfordernis hergeleitet werden könne, dass eine Baukostenvereinbarung unwirksam sei, wenn die Abweichung von den realistischen Kosten mehr als 10 % betrage. Offen bleiben könne ferner, ob Baukostenvereinbarungen nur im Bereich des Hochbaus in Betracht zu ziehen seien, weil bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen keine gesicherten Datenbankbestände vorlägen. Denn die Baukostenvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen § 24 und § 54 der Landeshaushaltsordnung Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972, 2 - LHO RP) nichtig. Der Beklagte sei wegen der haushaltsrechtlichen Bindungen, denen er unterliege und die nach Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 GG Außenwirkung zugunsten der Schuldnerin hätten, rechtlich gehindert, einen Architektenvertrag mit einer Baukostenvereinbarung nach § 6 Abs. 2 HOAI zu schließen, weil dessen Voraussetzungen bei Beachtung der §§ 24, 54 LHO RP nie erfüllt seien.

II.

6

Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

7

1. Rechtlich verfehlt ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Baukostenvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen §§ 24, 54 LHO RP unwirksam. Gemäß § 24 Abs. 1 LHO RP dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Baumaßnahmen dürfen nach § 54 Abs. 1 LHO RP nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. Dazu ist in 1.1 der Verwaltungsvorschrift des Rheinland-Pfälzischen Ministeriums der Finanzen zu § 54 LHO RP bestimmt, dass kleine Baumaßnahmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 LHO RP nur solche Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind, deren Mittelbedarf nicht höher als 375.000 € ist.

8

a) Es bestehen bereits Zweifel, ob § 24 Abs. 1, § 54 Abs. 1 LHO RP ihrem Wortlaut nach einem Planungsauftrag mit einer Honorarvereinbarung des beklagten Landes nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 HOAI entgegenstehen. Der Beklagte hat die Schuldnerin mit Planungs- und Ingenieurleistungen der Objekt- und Tragwerksplanung für ein Brückenbauwerk beauftragt. Die genannten Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Rheinland-Pfalz betreffen dagegen ihrem Wortlaut nach Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen, deren Veranschlagung im Haushaltsplan ausdrücklich vom Vorliegen einer hinreichend detaillierten Planung und Kostenermittlung abhängig gemacht wird. Ob einem Auftrag zur Erstellung der für eine Baumaßnahme erforderlichen Planung die haushaltsrechtlichen Vorgaben zu Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen nicht entgegenstehen, kann der Senat offen lassen.

9

b) Denn das Berufungsgericht hat verkannt, dass nicht jeder Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften zur Unwirksamkeit einer zivilrechtlichen Vereinbarung führt.

10

aa) Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans sind keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB (vgl. BAGE 46, 394, 399 f.; OLG Dresden, Urteil vom 5. Januar 1998 - 17 U 1652/97, juris Rn. 41; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 134 Rn. 18). Einer Gesetzesvorschrift kommt der Charakter eines Verbotsgesetzes nur zu, wenn das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 257 f.; Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 99/97, BGHZ 139, 387, 391 f. m.w.N.). Der jährlich aufzustellende Haushaltsplan dient nach § 2 LHO RP der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 3 LHO RP stellt klar, dass der Haushaltsplan die Verwaltung lediglich ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans enthalten danach für die öffentliche Verwaltung lediglich intern verbindliche Vorgaben für das Verwaltungshandeln. Durch die Haushaltsordnung wird die öffentliche Hand verpflichtet, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes die in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze zu beachten (vgl. BAGE 46, 394, 399). Eine Außenwirkung kommt derartigen haushaltsrechtlichen Normen nur im Rahmen der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung zu, indem sie das Ermessen der letztlich für die Mittelverteilung bestimmten Stellen regeln (vgl. BVerwGE 126, 33 Rn. 52; BVerwGE 104, 220, 223 m.w.N.).

11

bb) Rechtsgeschäfte mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die das öffentliche Haushaltsrecht missachten, können im Einzelfall allerdings sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn sie in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen und der Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften beiden Seiten subjektiv zurechenbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 398/03, NZBau 2006, 590 Rn. 28; Urteil vom 30. Januar 1967 - III ZR 35/65, BGHZ 47, 30, 36; Urteil vom 7. März 1962 - V ZR 132/60, BGHZ 36, 395, 398; OLG Dresden, Urteil vom 5. Januar 1998 - 17 U 1652/97, juris Rn. 41; OLG Naumburg, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 U 1189/97, juris Rn. 45). Umstände, die im vorliegenden Fall die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung wegen Verstoßes gegen die Landeshaushaltsordnung Rheinland-Pfalz begründen können, sind nicht vorgetragen und vom Berufungsgericht auch nicht festgestellt worden.

12

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend.

13

Dem Kläger steht dem Grunde nach ein weiterer Honoraranspruch zu. Zu Recht vertritt der Kläger die Auffassung, dass das Honorar auf der Grundlage der Kostenberechnung gemäß § 6 Abs. 1 HOAI zu berechnen ist. Vergeblich beruft sich der Beklagte darauf, dass die Vertragsparteien sich auf die Baukosten geeinigt hätten und die anrechenbaren Kosten nicht gemäß § 6 Abs. 1 der Kostenberechnung, sondern gemäß § 6 Abs. 2 HOAI den einvernehmlich festgelegten Baukosten entnommen werden müssten. § 6 Abs. 2 HOAI ist unwirksam.

14

a) Nach § 6 Abs. 2 HOAI, dem § 6 Abs. 3 HOAI in der seit dem 17. Juli 2013 geltenden Fassung entspricht, können die Vertragsparteien, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei sind nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festzulegen.

15

Mit dieser Regelung verstößt der Verordnungsgeber gegen die in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 § 1 Abs. 2 Satz 1 MRVG und § 2 Abs. 2 Satz 1 MRVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) enthaltene Vorgabe, Mindest- und Höchstsätze für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Honorarordnung verbindlich festzulegen. Denn er gibt den Parteien die Möglichkeit, das Honorar auf der Grundlage einer einvernehmlichen Festlegung der Baukosten unterhalb der Mindestsätze oder oberhalb der Höchstsätze zu vereinbaren, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Abweichung von diesen Sätzen zulässig ist. Die Regelung des § 6 Abs. 2 HOAI ist schon deshalb unwirksam, weil sie durch eine derartige Vereinbarung die Unterschreitung von Mindestsätzen zulässt, ohne dass ein Ausnahmefall nach Art. 10 § 1 Abs. 3 Nr. 1 MRVG oder § 2 Abs. 3 Nr. 1 MRVG vorliegt.

16

aa) Nach Art. 10 § 1 Abs. 2 Satz 1 MRVG und § 2 Abs. 2 Satz 1 MRVG sind für Architekten- und Ingenieurleistungen Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. Außerdem ist in der Honorarordnung gemäß Art. 10 § 1 Abs. 3 Nr. 1 MRVG und § 2 Abs. 3 Nr. 1 MRVG vorzusehen, dass die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können. Die gesetzliche Regelung hat den Zweck, zum Schutz des Berufsstands der Architekten und Ingenieure eine wirksame Schranke gegen eine Unterschreitung der Mindestsätze zu schaffen. Die Mindestsätze sollen insbesondere dazu dienen, den vom Gesetzgeber gewollten Qualitätswettbewerb zu fördern und einen ungezügelten, ruinösen Preiswettbewerb zu unterbinden, der die wirtschaftliche Situation der Architekten und Ingenieure und damit auch die Qualität der Planung und die unabhängige Stellung des Planers zwischen Bauherr und Unternehmer beeinträchtigen würde (vgl. BT-Drucks. 10/1562, S. 5; BT-Drucks. 10/543, S. 4; Plenarprotokoll des 10. Deutschen Bundestages 10/86 vom 21. September 1984, S. 6286 ff.; BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VII ZR 324/85, BauR 1987, 112 ,113; Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 5 f.). Der damit verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Tätigkeit eines Architekten stellt ein legitimes gesetzgeberisches Ziel dar. Zu seiner Herbeiführung sind verbindliche Mindesthonorarsätze geeignet, da sie den Architekten jenseits von Preiskonkurrenz den Freiraum schaffen, hochwertige Arbeit zu erbringen, die sich im Leistungswettbewerb der Architekten bewähren muss (BVerfG, BauR 2005, 1946, 1948 = NZBau 2006, 121). Für Ingenieure gilt Entsprechendes.

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bb) Die gesetzliche Ermächtigung zwingt den Verordnungsgeber, so er denn von ihr Gebrauch macht, ein für den Architekten oder Ingenieur auskömmliches Mindesthonorar festzusetzen, das durch Vereinbarung nur in Ausnahmefällen unterschritten werden kann. Dabei ist den berechtigten Interessen der Architekten und Ingenieure und der Auftraggeber Rechnung zu tragen. Die Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an den Leistungen der Architekten und Ingenieure auszurichten, Art. 10 § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 MRVG. Diese Ermächtigung lässt keine Regelung in der Honorarordnung zu, nach der das Honorar frei unterhalb des auskömmlichen Honorars vereinbart werden kann, obwohl kein Ausnahmefall vorliegt. Denn damit würde der Zweck des Gesetzes verfehlt, Architekten und Ingenieure vor einem ruinösen Wettbewerb zu schützen, der sich auf die Qualität der Leistung auswirken kann. Eine derartige Regelung liegt nicht nur vor, wenn das Honorar frei unterhalb des Mindesthonorars verhandelt werden kann, sondern auch dann, wenn diejenigen Faktoren ausgehandelt werden können, die die Berechnung des Mindesthonorars bestimmen. Denn es macht in der Sache keinen Unterschied, ob das Honorar ohne Rücksicht auf diese Faktoren, wie z.B. bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars, unterhalb des Mindesthonorars vereinbart wird, oder ob die Mindesthonorarunterschreitung dadurch bewirkt wird, dass innerhalb des in der Verordnung vorzusehenden Berechnungssystems für die Ermittlung des Mindesthonorars Vereinbarungen getroffen werden, die zu einer Mindestsatzunterschreitung führen.

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cc) Mit der in § 6 Abs. 1 HOAI getroffenen Regelung hat der Verordnungsgeber die nach Art. 10 § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 MRVG geforderte Festsetzung der Mindest- und Höchstsätze vorgenommen. Er hat den Mindestsatz an eine Berechnung geknüpft, in der die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberechnung, hilfsweise der Kostenschätzung, maßgebend sind. Er hat vorgesehen, dass die anrechenbaren Kosten in einer bestimmten Weise zu ermitteln sind, § 4 HOAI. Auf diese Weise ergibt sich ein objektiv feststehendes Mindesthonorar für Architekten und Ingenieure, das ein auskömmliches Einkommen sichern soll. Es ist dem Verordnungsgeber untersagt, diese kraft gesetzlichen Auftrags festgesetzte untere Grenze des Honorars durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien über die anrechenbaren Kosten zur Disposition zu stellen. Denn damit würde er seine eigene Festsetzung des noch auskömmlichen Honorars für Architekten und Ingenieure in Frage stellen und zugleich auch das Honorar entgegen dem mit der Ermächtigungsgrundlage verfolgten Zweck unterhalb der Mindestsätze dispositiv gestalten. Die Regelung des § 6 Abs. 2 HOAI kann dazu führen, dass Auftraggeber auf Architekten und Ingenieure einen unangemessenen Wettbewerbsdruck ausüben, indem sie ihre Vorstellungen von den Baukosten vorgeben und gleichzeitig erkennen lassen, dass sie, wenn diese Kosten nicht akzeptiert werden, mit einem anderen Architekten verhandeln werden. Auf diese Weise können Architekten und Ingenieure in die Lage gebracht werden, zur Vermeidung der Auftragserteilung an einen Konkurrenten diese Vorstellungen zu akzeptieren. Wären Architekten und Ingenieure an diese Vereinbarung auch dann gebunden, wenn die sich aus § 6 Abs. 1 HOAI ergebenden Mindestsätze unterschritten wären, wäre das gesetzgeberische Ziel, Architekten und Ingenieuren ein Mindesthonorar zu garantieren, solange kein Ausnahmefall vorliegt, verfehlt. Dabei spielt es keine Rolle, dass nach § 6 Abs. 2 HOAI "nachprüfbare" Baukosten einvernehmlich festgelegt werden müssen. Das Kriterium der Nachprüfbarkeit garantiert kein auskömmliches Honorar. Die nachprüfbaren Baukosten können nach dem Wortlaut der Verordnung unterhalb der sich aus der Kostenberechnung ergebenden anrechenbaren Kosten liegen. Auch aus den Motiven zur Verordnung ergibt sich nichts anderes. Der Verordnungsgeber geht zwar davon aus, dass eine derartige Baukostenvereinbarung von Vertragsparteien getroffen wird, die sich auf Augenhöhe begegnen (vgl. BR-Drucks. 395/09, S. 164). Er hat aber nicht im Sinn, damit das sich aus § 6 Abs. 1 HOAI ergebende Mindesthonorar zu sichern. Vielmehr soll § 6 Abs. 2 HOAI der Kostensicherheit des Auftraggebers dienen (vgl. BR-Drucks. 395/09, S. 165). Dieses Anliegen ist jedoch nach Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG nicht schützenswert, solange die Mindestsätze ohne Vorliegen eines Ausnahmefalles unterschritten werden. Der Verordnungsgeber ist nicht ermächtigt, seine Verpflichtung, grundsätzlich nicht verhandelbare Mindestsätze festzulegen, mittelbar dadurch zu umgehen, dass er verbindliche Vereinbarungen über die das auskömmliche Honorar festlegenden Faktoren zulässt.

19

dd) Daraus ergibt sich, dass nicht der Meinung gefolgt werden kann, die formal darauf abstellt, dass sich an der Berechnungsmethode des § 6 Abs. 1 HOAI nichts ändert, wenn die anrechenbaren Kosten vereinbart worden sind und deshalb ein Mindestsatz anhand der restlichen Faktoren und der Tabelle ermittelt werden kann (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 996; Werner/Siegburg, FS Koeble, S. 585, 591; Messerschmidt, FS Koeble, 393, 401 f.; Deckers, ZfBR 2011, 419, 421; Kaufmann, BauR 2011, 1387, 1389).

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ee) Zu Unrecht macht die Revision geltend, bereits der Senat hätte Vereinbarungen über Grundlagen der Honorarberechnung zugelassen, die zu einer Mindestsatzunterschreitung führen könnten. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 13. November 2003 (VII ZR 362/02, BauR 2004, 354, 355 = NZBau 2004, 195) vielmehr klargestellt, dass die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, grundsätzlich nicht wirksam ist. Für die Einordnung des Objekts in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien an. Lediglich eine von den Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums vorgenommene vertretbare Festlegung der Honorarzone ist vom Gericht regelmäßig zu berücksichtigen. Ein solcher Beurteilungsspielraum besteht in begrenztem Maße jedoch nur, soweit nach Auslegung der Preisvorschriften im Einzelfall zweifelhaft sein kann, welcher Honorarzone das Objekt zuzuordnen ist.

21

Nicht erheblich ist ferner der unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 23. Januar 2003 (VII ZR 362/01, BauR 2003, 566, 567 = NZBau 2003, 281) erhobene Einwand der Revision, dass auch nach aktuellem Vergütungsrecht eine Bausumme die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung bilde, sofern die Vertragsparteien diese Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werks vereinbart hätten. Die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze ist als Beschaffenheitsvereinbarung unbedenklich. Dass dem Architekten ungeachtet der tatsächlichen Baukosten ein Honorar nur in der Höhe zusteht, wie es sich aus der vereinbarten Baukostenobergrenze ergibt, folgt nicht aus dem Preisrecht, sondern aus dem Vertragsrecht, das durch das Preisrecht nicht verdrängt wird.

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ff) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass gemäß Art. 10 § 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 1 MRVG in der Honorarordnung vorzusehen ist, dass die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können. Der in § 6 Abs. 2 HOAI geregelte Fall ist kein Ausnahmefall im Sinne dieser Regelung. Das ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung des § 6 Abs. 2 HOAI. Der Verordnungsgeber hat mit der Möglichkeit, das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach § 6 Abs. 2 HOAI zu berechnen, eine Alternative zu der in § 6 Abs. 1 HOAI vorgesehenen Berechnung des Honorars schaffen wollen (vgl. BR-Drucks. 395/09, S. 164). Nicht dagegen hat er einen Ausnahmefall im Sinne des Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG regeln wollen.

23

Ein solcher Ausnahmefall läge auch nicht vor. Bei der Bestimmung eines Ausnahmefalles sind der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Die zulässigen Ausnahmefälle dürfen einerseits nicht dazu führen, dass der Zweck der Mindestsatzregelung gefährdet wird, einen "ruinösen Preiswettbewerb" unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern. Andererseits können all diejenigen Umstände eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den üblichen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Das kann der Fall sein, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert, sofern dieser Umstand nicht schon bei den Bemessungsmerkmalen der Honorarordnung zu berücksichtigen ist. Ein Ausnahmefall kann ferner beispielsweise bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 8). Auf der Basis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1981 (BVerfGE 58, 283, 290 ff.) ist ferner die gesetzgeberische Zielsetzung sowie eine grundrechtsgeleitete Interpretation der Norm vorzunehmen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - VII ZR 163/10, BauR 2012, 271 = NZBau 2012, 174). Danach liegt kein Ausnahmefall vor, wenn jeglicher Bezug zu den Umständen, der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie der Leistung der Architekten und Ingenieure fehlt, vgl. auch Art. 10 § 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2 Satz 3 MRVG, und damit dem Zweck des Gesetzes zuwider der Wettbewerb eröffnet wird. Das ist der Fall, wenn das Honorar an eine einvernehmliche Festlegung der Baukosten geknüpft wird. Denn in diesem Fall spielen die Besonderheiten des Vertragsverhältnisses keine Rolle. Allein der Wunsch nach Kostensicherheit kann einen Ausnahmefall nicht rechtfertigen.

24

b) § 6 Abs. 2 HOAI ist unwirksam (vgl. Koeble, BauR 2008, 894, 896 f.; Koeble in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl., § 6 Rn. 64; Rath in: Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 9. Aufl., § 6 Rn. 25). Die Vorschrift kann nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass sie wirksam ist, soweit ihre Anwendung nicht zu einer Unterschreitung des nach § 6 Abs. 1 HOAI berechneten Mindestsatzes führt. § 6 Abs. 2 HOAI kann nicht auf einen mit der gesetzlichen Grundlage in Art. 10 §§ 1, 2 MRVG in Übereinstimmung stehenden Anwendungsbereich reduziert werden. Denn die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall eine Honorarvereinbarung verbindlich ist, weil eine Unterschreitung der für die Honorarvereinbarung zu beachtenden Mindestsätze oder eine Überschreitung der Höchstsätze tatsächlich nicht vorliegt, sind § 6 Abs. 2 HOAI nicht zu entnehmen. Der nach Auslegung der Vorschrift aufrechterhaltene Regelungsgehalt ließe sich daher dem Wortlaut nicht mit der für die Rechtssicherheit erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 2 HOAI liefe zudem dem vom Verordnungsgeber verfolgten Zweck zuwider. Denn die Vorschrift bezweckt nach ihrem Regelungsgehalt gerade, dass das auf der Grundlage einer ihren Anforderungen entsprechenden Baukostenvereinbarung ermittelte Honorar generell verbindlich sein soll, selbst wenn die nach § 6 Abs. 1 HOAI berechneten Mindestsätze unter- oder die Höchstsätze überschritten werden.

25

Die Unwirksamkeit von § 6 Abs. 2 HOAI hat dagegen nicht zur Folge, dass die Vertragsparteien gehindert sind, eine Honorarvereinbarung im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze wirksam zu treffen, in der die anrechenbaren Kosten oder die ihnen zugrunde liegenden Faktoren im Vertrag festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung ist wirksam, wenn sie nicht dazu führt, dass die Mindestsätze der HOAI unterschritten oder die Höchstsätze überschritten werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235, 244; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, BauR 2005, 735, 739 m.w.N. = NZBau 2005, 285).

26

3. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht über den geltend gemachten Honoraranspruch durch Grundurteil entschieden hat.

27

a) Ein Grundurteil kann nach § 304 Abs. 1 ZPO ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist und es nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Zum Grund des Anspruchs gehören alle anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 12/09, ZfBR 2012, 237, 238; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 144/03, NZBau 2005, 396, 397 m.w.N.). Hierzu zählt eine vertragliche Preisabrede, wenn diese für die Art der Berechnung der vereinbarten Vergütung maßgeblich ist und der Kläger geltend macht, ihm stehe im Falle ihrer Unwirksamkeit ein über das vereinbarte Honorar hinausgehender Honoraranspruch zu. Denn in diesem Fall steht nicht allein die Berechnung der Anspruchshöhe im Streit, wie die Revision meint, sondern die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch dem Kläger überhaupt zustehen kann. Welche anspruchsbegründenden Tatsachen zum Grund des Anspruchs gehören, ist nicht allein im Hinblick auf den zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Anspruch, sondern in Bezug auf den jeweiligen mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu beurteilen. Fordert der Kläger mit der Klage ein zusätzliches Honorar, welches sich aus der Differenz zwischen dem nach dem öffentlichen Preisrecht der HOAI zu bestimmenden Honorar und dem von den Parteien vertraglich vereinbarten Honorar ergibt, kann ein Grundurteil über den Grund des Anspruchs ergehen, wenn feststeht, dass sich die Berechnung des Honorars nicht nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, sondern nach den allgemeinen Honorarpreisvorschriften richtet, und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dem Kläger ein zusätzliches Honorar in irgendeiner Höhe zusteht.

28

b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger fordert mit der Klage von dem Beklagten ein über das zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten vereinbarte Honorar hinausgehendes Honorar, das sich nach Abzug der vom Beklagten geleisteten Zahlungen bei einer Honorarberechnung gemäß § 6 Abs. 1 HOAI auf der Grundlage anrechenbarer Kosten nach der Kostenberechnung ergeben würde. Die Frage, ob die Schuldnerin das Honorar auf der Grundlage der getroffenen Honorarvereinbarung gemäß § 6 Abs. 2 HOAI zu berechnen hat, diese Vereinbarung mithin wirksam ist, betrifft danach den Grund des Anspruchs. Es besteht zudem eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei einer Honorarberechnung gemäß § 6 Abs. 1 HOAI ein höheres Honorar als im Vertrag vereinbart zustünde. Der Kläger hat vorgetragen, dass sich die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung auf 802.360 € belaufen. Ein auf dieser Grundlage ermitteltes Honorar läge damit jedenfalls über dem vereinbarten Honorar, weil die nach der Kostenberechnung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten die von den Parteien vereinbarten anrechenbaren Kosten übersteigen. Da zwischen den Parteien streitig ist, ob die von der Schuldnerin erstellte Kostenberechnung die anrechenbaren Kosten zutreffend ausweist, konnte über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 Abs. 1 ZPO vorab durch Grundurteil entschieden werden.

III.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka                 Safari Chabestari                       Eick

            Kartzke                               Graßnack

21
a) Ein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 26 m.w.N.; Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90/14, BGHZ 206, 332 Rn. 44).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.