Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 12 Ansprüche des Anfechtungsgegners
Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 12 Ansprüche des Anfechtungsgegners
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens Inhaltsverzeichnis
Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
14/05/2018 15:48
Eine Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung auch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage, die Rechtshandlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhebt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
02/04/2015 11:04
Voraussetzung für das Wiederaufleben der Forderung ist die tatsächliche Rückgewähr des Empfangenen.
SubjectsInsolvenzrecht
15/01/2013 15:04
wenn Anfechtungsschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen worden ist-BGH, IX ZR 173/09
SubjectsInsolvenzrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 11/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 268/12 Verkündet am: 11. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KO § 41 Abs. 1; GesO
published on 15/11/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 173/09 Verkündet am: 15. November 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 143; AnfG
published on 22/03/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 163/17 Verkündet am: 22. März 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 15/12/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 113/15 Verkündet am: 15. Dezember 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 4 Abs. 1,
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.