Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2011 - IV ZR 150/10

bei uns veröffentlicht am26.10.2011
vorgehend
Landgericht Hamburg, 309 O 278/09, 21.01.2010
Hanseatisches Oberlandesgericht, 2 U 8/10, 15.06.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 150/10 Verkündet am:
26. Oktober 2011
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 5; NEhelG a.F. Art. 12 § 10 Abs. 2
Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind und seine Abkömmlinge sind
in bis zum 28. Mai 2009 eingetretenen Erbfällen weiterhin vom Erbrecht nach dem
Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen.
Es verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, dass Art. 12 § 10
Abs. 2 NEhelG a.F. durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher
Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 12. April 2011 (BGBl. I 615) erst mit Wirkung zum 29. Mai 2009 aufgehoben
worden ist.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 150/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Wendt,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom
26. Oktober 2011

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 2. Zivilsenat, vom 15. Juni 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der am 25. August 1940 nichtehelich geborene Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall nach dem am 26. Juni 2006 verstorbenen Dr. Friedrich Wilhelm B. geltend. Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament vom 20. August 2003 bestimmte Alleinerbin. Der Erblasser wurde mit Urteil des Amtsgerichts HamburgBlankenese vom 26. August 1949 verurteilt, gemäß § 1708 BGB in der damals geltenden Fassung Unterhalt an den Kläger zu zahlen.
2
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Pflichtteil aus dem Nachlass des Erblassers zu, der als sein Vater gelte. Nach dessen Tod sei er zu einem Viertel pflichtteilsberechtigt.
3
Dem stehe Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I 1243, im Folgenden: Nichtehelichengesetz/NEhelG a.F.) nicht entgegen. Der darin festgeschriebene Ausschluss vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters sei verfassungswidrig. Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 (NJW 2009, 1065) sei nunmehr - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - klargestellt, dass jedwede Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstoße. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vor. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mit seiner Entscheidung vom 28. Mai 2009 (Beschwerde Nr. 3545/04, NJW-RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293) festgestellt, dass Artt. 8, 14 EMRK durch Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. verletzt seien. Das habe unmittelbare Rechtswirkungen für die Rechtslage in Deutschland. Aus dem Konventionsverstoß folge ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG; nach völkerrechtskonformer Auslegung sei Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. nicht anzuwenden.
4
Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand des Nachlasses einschließlich anrechnungs- und ausgleichspflichtiger Zuwendungen sowie beeinträchtigender Schenkungen, Abgabe einer Versicherung an Eides Statt und Zahlung des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
5
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil der Kläger nicht pflichtteilsberechtigt sei. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
7
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
8
Dem Kläger stünden als vor dem 1. Juli 1949 geborenem nichtehelichem Kind ein Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 1 BGB und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Zwar sei der Erblasser nach Art. 12 § 3 Abs. 1 Satz 2 NEhelG a.F. als Vater des Klägers anzusehen, jedoch sei gemäß Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. für die Beurteilung der erbrechtlichen Verhältnisse noch von der Fiktion des § 1589 Abs. 2 BGB in der bis zum 30. Juni 1970 geltenden Fassung auszugehen, nach der ein nichteheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt gelten.
9
Diese Regelung sei verfassungsgemäß und vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 1976 (BVerfGE 44,1) gebilligt worden. Zu den tragenden Gründen dieser Entscheidung habe der Vertrauensschutz des Vaters eines nichtehelichen Kindes und anderer präsumtiver Erblasser aus der väterlichen Familie gehört. Das habe für die Zeit nach dieser Entscheidung umso mehr gegolten. Vater und väterliche Verwandte eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes hätten nicht mehr damit rechnen müssen, dass sich die rechtliche Lage dieser Kinder noch einmal ändern würde. Daher bedürfe es auch angesichts geänderter tatsächlicher Verhältnisse sowie Anschauungen über den Status nichtehelicher Kinder keiner erneuten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG.

10
Eine Berücksichtigung der Erwägungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Anwendung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. begründe keinen Verstoß gegen Artt. 8, 14 EMRK. Da die hier zugrunde zu legenden Tatsachen von denen der dortigen Entscheidung verschieden seien - etwa die familiäre Beziehung Erblasser und nichteheliches Kind -, lägen wesentliche Voraussetzungen nicht vor, die Grundlage dafür gewesen seien, dass der Gerichtshof im Rahmen einer Individualbeschwerde in der Anwendung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. einen solchen Verstoß gesehen habe.
11
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
Dem Kläger stehen als nichtehelichem, vor dem 1. Juli 1949 geborenem Kind ein Pflichtteil am Nachlass des Erblassers und daher ein Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der Beklagten als dessen alleiniger testamentarischer Erbin nicht zu.
13
1. Die Erbeinsetzung der Beklagten stellt sich im Verhältnis zum Kläger nicht als Ausschließung eines Abkömmlings des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen dar, infolge der ein Pflichtteilsanspruch nach § 2303 Abs. 1 BGB begründet werden konnte.
14
a) Der Erblasser wurde im Jahr 1949 rechtskräftig zur Unterhaltszahlung verurteilt. Aufgrund des mit dem Nichtehelichengesetz zum 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Art. 12 § 3 Abs. 1 Satz 2 NEhelG a.F. kommt diesem Urteil statusfeststellende Wirkung zu (vgl. dazu BGH, Ur- teil vom 9. April 1986 - IVb ZR 28/85, FamRZ 1986, 665 unter II 2 b). Danach gilt der Erblasser als Vater des Klägers.
15
b) Nach Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. i.V.m. Art. 12 § 1 NEhelG a.F. bleiben jedoch für die erbrechtlichen Beziehungen eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten die bis zum 1. Juli 1970 geltenden Vorschriften auch dann maßgebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes stirbt. Der Kläger ist gemäß § 1589 Abs. 2 BGB in der bis zum 30. Juni 1970 geltenden, durch Art. 1 Nr. 3 des Nichtehelichengesetzes aufgehobenen Fassung insoweit nicht als mit dem Erblasser verwandt anzusehen und kann daher nicht nach § 1924 Abs. 1 BGB dessen gesetzlicher Erbe erster Ordnung sein.
16
2. Die Regelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. beansprucht in Ansehung des hier zu beurteilenden Erbfalles weiterhin Geltung.
17
Zwar ist Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I 615) in der Zwischenzeit aufgehoben worden, jedoch erfolgte dies nur mit Wirkung zum 29. Mai 2009 (vgl. Art. 5). Einem nichtehelichen Kind, das vor dem 1. Juli 1949 geboren ist, steht daher bei Erbfällen vor diesem Stichtag - wie hier - (weiterhin) kein gesetzliches Erbrecht nach dem Vater und dessen Abkömmlingen zu.
18
3. Der Senat hat daher Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. der hier zu treffenden Entscheidung zugrundezu legen.
19
Anlass für die Annahme, diese Vorschrift oder das Absehen von einer zeitlich unbegrenzten oder zumindest weiterreichenden Rückwirkung der Aufhebung dieser Stichtagsregelung durch die gesetzliche Neuregelung verstieße gegen Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (unten
a) oder gegen Art. 14 Abs. 1 GG (unten b), besteht nicht. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht (so auch OLG Köln ZEV 2011, 129, 131; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 674, 675; LG Karlsruhe, Beschluss vom 30. September 2010 - 1 T 10/10, juris Rn. 25 ff.; LG Saarbrücken FamRZ 2010, 2106, 2108).
20
a) Nach Art. 6 Abs. 5 GG sind unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dabei stellt sich diese grundrechtliche Schutznorm zugunsten eines Kindes, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, als eine besondere Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 44, 1, 18 m.w.N.; Seiler in Bonner Kommentar zum GG, Stand April 2009 Art. 6 Rn. 36, 47, 62; Gröschner in Dreier, GG 2. Aufl. Art. 6 Rn. 151; Schmitt-Kammler/von Coelln in Sachs, GG 5. Aufl. Art. 6 Rn. 89). Die Art. 6 Abs. 5 GG zugrunde liegende Wertentscheidung hat der Gesetzgeber daher im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten (vgl. nur BVerfGE 44, 1, 18). Dieser Auftrag richtet sich auch darauf, dem nichtehelichen Kind eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlass zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 44, 1, 18, 20, 22; 74, 33, 38 f.; Uhle in BeckOK-GG, Stand April 2011 Art. 6 Rn. 77; Seiler in Bonner Kommentar zum GG, Stand April 2009 Art. 6 Rn. 82; Badura in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Stand Februar 2005 Art. 6 Rn. 179).

21
aa) Demgegenüber bestimmte Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F., dass ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind und seine Abkömmlinge generell vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen und damit wegen der nichtehelichen Geburt rechtlich schlechter gestellt wurden. Gleiches gilt für die Neuregelung vom April 2011, da danach Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 nach wie vor Geltung beansprucht.
22
bb) Die unterbliebene Gleichstellung vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder stellt sich jedoch nicht als Verletzung von Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG dar.
23
(1) Aus Art. 6 Abs. 5 GG folgt, dass uneheliche Kinder grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden dürfen als eheliche Kinder, soweit sich nicht aus ihrer besonderen Situation rechtfertigende Gründe für eine Ungleichbehandlung ergeben (vgl. BVerfGE 26, 44, 60 f.; 96, 56, 65; Seiler in Bonner Kommentar zum GG, Stand April 2009 Art. 6 Rn. 37; Gröschner in Dreier, GG 2. Aufl. Art. 6 Rn. 153; Badura in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Stand Februar 2005 Art. 6 Rn. 181; Schmitt-Kammler/von Coelln in Sachs, GG 5. Aufl. Art. 6 Rn. 88). Dabei wird eine schematische Übertragung der für eheliche Kinder geltenden Rechtsvorschriften auf nichteheliche Kinder nicht verlangt. Eine ungleiche Behandlung nichtehelicher Kinder, die sich als Benachteiligung gegenüber ehelichen Kindern auswirkt, ist vielmehr im Grundsatz möglich. Sie bedarf aber stets einer überzeugenden Begründung. Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder können zulässig sein, wenn eine förmliche Gleichstellung in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtspositionen Dritter eingriffe (BVerfG FamRZ 2004, 433; BVerfGE 85, 80, 87 f., je- weils m.w.N.; vgl. auch Uhle in BeckOK-GG, Stand April 2011 Art. 6 Rn. 73; Seiler in Bonner Kommentar zum GG, Stand April 2009 Art. 6 Rn. 37).
24
Zudem ist dem Gesetzgeber für die Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren, den Zielen der Verfassung und den rechtspolitischen Vorstellungen der Gegenwart besser entsprechenden Regelung notwendig ein gewisser Spielraum einzuräumen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften ist daher auf die Frage beschränkt, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. nur BVerfGE 44, 1, 21 m.w.N.).
25
(2) Diesen Anforderungen ist der Gesetzgeber sowohl mit dem zum 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. (unten (a)) als auch mit dessen - erst - zum 29. Mai 2009 in Kraft getretener Aufhebung (unten (b)) gerecht geworden.
26
(a) Bereits mit Beschluss vom 8. Dezember 1976 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 44, 1; ebenso Kammerbeschluss vom 3. Juli 1996 - 1 BvR 563/96, juris; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 433) festgestellt, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. nicht grundgesetzwidrig ist.
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Bei Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes zum 1. Juli 1970 und in der nachfolgenden Zeit war es mit Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass sich in Erbfällen die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes zu seinem Vater und zur väterlichen Familie nach dem alten, vor der Reform geltenden Recht richteten und damit weiterhin kein Erbrecht nach dem Vater und dessen Abkömmlingen bestand (vgl. auch EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 43). Dies rechtfertigte sich mit den damaligen praktischen und verfahrensmäßigen Schwierigkeiten, die Vaterschaft zu vor diesem Zeitpunkt nichtehelich geborenen Kindern festzustellen (vgl. BVerfGE 44, 1, 31 f.). Zudem durfte der Gesetzgeber bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf das Erbrecht und den Bedenken derjenigen Rechnung tragen, die gegen eine Reform der Rechtsstellung nichtehelicher Kinder opponiert hatten (vgl. BVerfGE 44, 1, 33 f.). Letztlich war das Vertrauen des Erblassers und seiner Erben auf die Fortgeltung des bis zum Jahr 1970 bestehenden Rechtszustandes schutzwürdig (vgl. BVerfGE 44, 1, 34 f.).
28
Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht durch dessen Beschluss vom 8. Januar 2009 überholt. Der dortige Sachverhalt betraf die Frage der Gleichbehandlung nichtehelicher, vor dem 1. Juli 1949 geborener Kinder untereinander und eine Sonderkonstellation , die sich infolge des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) ergeben hatte (vgl. BVerfG NJW 2009, 1065 Rn. 19); die Verfassungskonformität von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. stand weder zur Entscheidung noch wurde sie in Zweifel gezogen (so auch OLG Köln ZEV 2011, 129, 130).
29
(b) Der Gesetzgeber des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessord- nung und der Abgabenordnung hat sich dafür entschieden, auch vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern für Erbfälle nach dem 28. Mai 2009 gleichzustellen (vgl. BT-Drucks. 17/3305 S. 1, 6 f.; dazu auch BR-Drucks. 486/10). Davor liegende Erbfälle sind noch nach Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. zu beurteilen (vgl. BTDrucks. 17/3305 S. 8). Die darin liegende und damit weiterhin bestehende Benachteiligung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden.
30
(aa) Anlass für die Neuregelung war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (Beschwerde Nr. 3545/04, NJW-RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293; zustimmend Henrich, FamRZ 2009, 1294 f.; Leipold, ZEV 2009, 488 ff.; vgl. auch BTDrucks. 17/3305 S. 1), wonach Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. gegen Artt. 8, 14 EMRK verstoße.
31
Der Gerichtshof hat allerdings anerkannt, dass die Entscheidungen des bundesdeutschen Gesetzgebers im Jahr 1969 und des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1976, die Ausnahmeregelung zu Lasten nichtehelicher Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren waren, bestehen zu lassen, auf objektiven Gründen beruhten. Diese seinerzeit vorgebrachten Argumente seien jedoch im Jahr 2009 nicht mehr gültig. Ebenso wie anderwärts in Europa habe sich in Deutschland die Gesellschaft beträchtlich weiterentwickelt, und der Rechtsstatus nichtehelich geborener Kinder sei demjenigen ehelicher Kinder gleich geworden. Darüber hinaus bestünden die praktischen und verfahrensmäßigen Schwierigkeiten beim Nachweis der Vaterschaft nicht mehr. Nicht zuletzt sei als Folge der Wiedervereinigung und der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder in einem Großteil Deutschlands eine neue Situation entstan- den. In Anbetracht der Rechtsentwicklung in Europa, die bei der gebotenen dynamischen Interpretation der Konvention nicht außer Acht zu lassen sei, müsse der Schutz "legitimer Erwartungen" der Erblasser und ihrer Familien dem Gebot der Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder untergeordnet werden (zum Ganzen: EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 43).
32
(bb) Diese Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat sich der Gesetzgeber zu Eigen gemacht. Dem Gebot der Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder wird durch die Aufhebung der Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. ab dem 29. Mai 2009 Rechnung getragen (vgl. BT-Drucks. 17/3305 S. 6, 7 f.; dazu auch BR-Drucks. 486/10).
33
Von dieser Gesetzesänderung werden damit auch Erbfälle erfasst, die sich in der Zeit zwischen der Entscheidung des Gerichtshofs vom 28. Mai 2009 und der Verkündung des Gesetzes am 12. April 2011 (vgl. BGBl. I 615 f.) ereignet haben. In diesen Fällen sei - so die Begründung des Regierungsentwurfs - das Vermögen des Erblassers zwar bereits im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die nach geltender Rechtslage berufenen Erben übergegangen. Eine rückwirkende Entziehung dieser vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfassten Rechtsposition sei aber ausnahmsweise zulässig. Die Entscheidung vom 28. Mai 2009 stelle eine Zäsur im Hinblick auf den mit einem Erbfall verbundenen Vertrauensschutz dar. Ab deren Verkündung habe jedenfalls damit gerechnet werden müssen, dass sich die Rechtslage ändere und gegebenenfalls Gerichte Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. unangewendet ließen.
34
Eine weitergehende Rückwirkung auf vor dem 29. Mai 2009 gelegene Erbfälle ist hingegen abgelehnt worden, da hier Ausnahmen vom Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht bestünden (BT-Drucks. 17/3305 S. 8, 17/4776 S. 7).
35
(cc) Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht willkürlich. Er hat die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt (vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 17/4776, S. 6 f.) und den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt (vgl. Leipold, FPR 2011, 275, 278 f.; dagegen kritisch z.B.: Bäßler, ZErb 2011, 92, 96 f.; Krug, ZEV 2011, 397, 399 f.; 131, 132; ders. ZEV 2010, 505, 507; Stellungnahme des DAV, ErbR 2010, 174, 175).
36
α) Das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Es bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung, wenn dieser die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfGE 109, 133, 180; 105, 17, 36 f.). Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten ("echte" Rückwirkung), ist mithin grundsätzlich unzulässig.
37
Das findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 109, 133, 181; 97, 67, 78 f.; 72, 200, 242), und kann daher eine Einschränkung der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 5 GG genauso rechtfertigen wie die dem Erblasser und dessen bisherigen Erben zukommende Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. nur BVerfGE 126, 400, 424 m.w.N.).
38
β) Ein solches Vertrauen in die Fortgeltung von Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. gründet - wie der Regierungsentwurf zur Neuregelung zutreffend sieht - sowohl in den rechtspolitischen Diskussionen und Entwicklungen der letzten Jahrzehnte als auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. die Darstellung bei BTDrucks. 17/3305 S. 6; MünchKomm-BGB/Leipold, 5. Aufl. Einl. zu Band 9 Rn. 123; Leipold, ZEV 2009, 488 f.).
39
Der Gesetzgeber hat sich nach Erlass des Nichtehelichengesetzes vom 1. August 1969 (BGBl. I 1243) mehrfach mit Fragen der gesetzlichen Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder und der Aufhebung der Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. befasst.
40
Im Zuge der Wiedervereinigung mussten die Rechtssysteme der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik miteinander in Einklang gebracht werden. Seit 1976 waren in der Deutschen Demokratischen Republik nichteheliche Kinder erbrechtlich den ehelichen gleichgestellt. Der Gesetzgeber entschied sich lediglich dafür, mit Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB i.d.F. vom 23. September 1990 (vgl. Gesetz zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990, Anl. I Kap. III Sachgebiet B Abschn. II Nr. 1; BGBl. II 885, 941, 950) den nichtehelichen Kindern ihre bisherige Rechtsstellung zu erhalten, wenn der Erblasser am 2. Oktober 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR hatte. Für andere nichteheliche Kinder sollte die Stichtagsregelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. weitergelten. Das wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgrund eines Nichtannahmebeschlusses vom 3. Juli 1996 (1 BvR 563/968, juris) gebilligt (vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 433 f.).
41
In der Folge wurde die Frage einer weitergehenden Gleichstellung nichtehelicher Kinder sowohl in den Beratungen zum Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2968) als auch zum Kinderrechteverbesserungsgesetz vom 9. April 2002 (BGBl. I 1239) erörtert (vgl. nur Henrich, FamRZ 2009, 1294, 1295; König, FPR 2010, 396; z.B. anlässlich des ErbGleichG: Hess, FamRZ 1996, 781 ff.), jedoch blieb Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. erneut unverändert. Das wurde zuletzt vor allem mit dem Vertrauen der väterlichen Familie in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage begründet (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8131, S. 6 f.). Insbesondere darauf stützte sich auch das Bundesverfassungsgericht in seinem der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 vorausgegangenen Beschluss vom 20. November 2003 (FamRZ 2004, 433) und hielt Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. weiterhin für mit dem Grundgesetz vereinbar.
42
γ) Bestand demnach ein grundgesetzlich geschütztes Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F., durfte der Gesetzgeber sich dafür entscheiden, die beabsichtigte Rechtsänderung erst nach dem Tag - rückwirkend - in Kraft zu setzen, an dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die bisherige Regelung als gegen Artt. 8, 14 EMRK verstoßend angesehen hatte (vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, 5. Aufl. Einl. zu Band 9 Rn. 130; König, FPR 2010, 396, 397; Leipold, FPR 2011, 275, 277, 279; ders. ZEV 2009, 488, 491; Schäfer, jurisPR-FamR 26/2010 Anm. 1). Ab diesem Zeitpunkt war ein Vertrauen in einen weiterhin geltenden Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Erblassers nicht mehr berechtigt und eine Rechtsunsicherheit entstanden, die eine rückwirkende Änderung der Rechtslage ermöglichte (vgl. allgemein BVerfGE 72, 302, 325 ff.).
43
Hätte der Gesetzgeber einen früheren Stichtag gewählt, hätte er einem - schon verstorbenen - Erblasser, der die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weder hätte kennen können noch damit rechnen müssen, nachträglich die Möglichkeit genommen , anderweitig zu verfügen. Den Erben wären im Erbfall noch nicht bestehende Pflichten auferlegt worden, die das Erbrecht rückwirkend erheblich hätten einschränken können; sie wären dabei insbesondere mit Ansprüchen von Abkömmlingen des Erblassers aus einemErboder Pflichtteilsrecht konfrontiert worden, die gegebenenfalls Jahrzehnte nach dem Erbfall entstanden wären. Dies hätte ihrem Vertrauen in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und auf den Bestand der auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage getroffenen Dispositionen widersprochen (vgl. BVerfGE 109, 133, 180; 105, 17, 36 f.).
44
Diese zeitliche Anknüpfung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht anderen temporalen Kollisionsnormen des deutschen Erbrechts. Diesen ist der Grundsatz zu entnehmen , dass für die erbrechtlichen Verhältnisse die früheren Regelun- gen maßgebend bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten neuer Vorschriften gestorben ist (vgl. nur Senatsurteile vom 1. Dezember 1993 - IV ZR 261/92, BGHZ 124, 270, 277 zu Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB und vom 18. Januar 1989 - IVa ZR 296/87, NJW 1989, 2054 unter II 2 zu Art. 213 Satz 1 EGBGB; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 3 I; Hess, FamRZ 1996, 781, 782). Auf die Wahrung dieses tragenden Rechtsprinzips durften der Erblasser und seine nach früherem Recht berufenen Erben ebenfalls vertrauen.
45
Dem steht nicht entgegen, dass sich ein als Erbe Berufener schon nach bisherigem Recht bis zum Ablauf von Ausschluss- und Verjährungsfristen Ansprüchen Dritter ausgesetzt sehen kann. Diese sind jedoch - wie z.B. Ansprüche Pflichtteilsberechtigter nach §§ 2303, 2325 BGB - bereits im Zeitpunkt des Erbfalles angelegt und können daher in die über die Erbschaft zu treffenden Dispositionen einbezogen werden. Das wäre jedoch bei einer rückwirkend durch eine gesetzliche Neuregelung begründeten Rechtsstellung eines nichtehelichen, vor dem 1. Juli 1949 geborenen Abkömmlings gerade nicht möglich gewesen, die eine über den 29. Mai 2009 hinausreichende Aufhebung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. zur Folge gehabt hätte.
46
δ) Weitergehende Anforderungen an den Gesetzgeber ergeben sich nicht aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Garantien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Auslegung der Grundrechte heranzuziehen und im Rahmen einer anzustellenden Abwägung zu berücksichtigen sind, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 111, 307, 316 ff.; vgl. dazu auch Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 17 ff.). Vielmehr entsprechen die danach zu berücksichtigenden Gesichtspunkte denjenigen, die sich aus dem Grundgesetz ableiten lassen und denen Rechnung zu tragen war.
47
Zwar wird durch Art. 8 Abs. 1 EMRK das Recht auf Achtung des Familienlebens, dem auch das Erbrecht zwischen - ehelichen oder nichtehelichen - Kindern und Eltern unterfällt (vgl. nur EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 30; NJW 2005, 875 Rn. 26; 1979, 2449 Rn. 52; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 8 Rn. 85), geschützt, jedoch ist dies - wie bei Art. 6 Abs. 5 GG - mit anderen Gewährleistungen in Einklang zu bringen. Hierzu zählt der durch Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK garantierte Schutz des Eigentums, der demjenigen zukommt, dem eine Erbschaft zugefallen ist (vgl. nur EGMR NJOZ 2005, 1048 Rn. 42 f.), und der durch den Erlass rückwirkender Gesetze unverhältnismäßig beeinträchtigt sein kann (vgl. Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. 1. Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 1 Rn. 16; EGMR, Entscheidung vom 6. Oktober 2005 - 1513/03 Rn. 81). Darüber hinaus stellt der zur Begründung der auf Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 begrenzten Rückwirkung herangezogene Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ein grundlegendes, auch von der Konvention garantiertes Element der Rechtsstaatlichkeit dar (vgl. EGMR EuGRZ 2009, 566 Rn. 72; Entscheidung vom 18. September 2007 - 52336/99, juris Rn. 145; dazu auch KG FamRZ 2010, 2104, 2105; Frowein in Frowein/Peukert, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 7 f.).
48
Daher führt die Berücksichtigung der Garantien der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu keiner anderen Beurteilung der gesetzgeberischen Entscheidung. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR NJW 1979, 2449 Rn. 58; EuGRZ 1992, 12 Rn. 26 ff.; dazu auch BVerfG FamRZ 2009, 1983, 1984) lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28. Mai 2009 zu ändern (vgl. Leipold, ZEV 2009, 488, 491 f.; Schäfer, jurisPR-FamR 26/2010 Anm. 1; allgemein dazu Frowein in Frowein/Peukert, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 7 f.; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 25). Anderes wäre allenfalls anzunehmen, wenn der Gerichtshof einen strukturellen Mangel der deutschen Rechtslage festgestellt hätte (vgl. EGMR NJW 2005, 2521 Rn. 193; Frowein in Frowein/Peukert, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 12 f.; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 7 f., 25); dieser wurde jedoch nicht erkannt.
49
b) Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. und die beschränkte Rückwirkung des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung verletzen keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition nichtehelicher Kinder.
50
Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet in Satz 1 das Erbrecht sowohl als Rechtsinstitut wie als Individualrecht und überlässt es in Satz 2 dem Gesetzgeber - ebenso wie beim Eigentum -, Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen. Um eine solche Bestimmung des Gesetzgebers handelt es sich sowohl bei den seit 1970 geltenden Erbrechtsvorschriften des Nichtehelichengesetzes als auch bei der Neuregelung aus dem Jahr 2011. Diese bilden einen Teil der vom Verfassungsgeber selbst in Art. 6 Abs. 5 GG verlangten Reform des Nichtehelichenrechts. Deshalb ist in erster Linie dieser Spezialnorm der Prüfungsmaßstab dafür zu entnehmen , ob der Gesetzgeber den Kreis der nichtehelichen Kinder, die in den Genuss der neuen Erbrechtsregelung kommen, verfassungsgemäß abgegrenzt hat (vgl. zum Ganzen bereits BVerfGE 44, 1, 17 f.). Das ist - wie aufgezeigt - der Fall.
51
Anderes ergibt sich nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. April 2005 (BVerfGE 112, 332, 349 ff.) ausgesprochen hat, dass die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass als tragendes Strukturprinzip des geltenden Pflichtteilsrechts durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist. Diese Entscheidung versteht das Pflichtteilsrecht als tradiertes Kernelement des deutschen Erbrechts, das auch im Sinnzusammenhang mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern steht. Daher lassen sich die dortigen Erwägungen nicht auf das Verhältnis eines nichtehelichen Kindes zu seinem Vater in der Weise übertragen, dass sich daraus über Art. 6 Abs. 5 GG hinaus ein Auftrag zur Gleichstellung ableiten ließe. Das Bundesverfassungsgericht ist vom bestehenden Erb- und Pflichtteilsrecht ausgegangen ; dieses billigt einem nichtehelichen Kind, das vor dem 1. Juli 1949 geboren ist, bisher gerade keinen Pflichtteil zu. Erst die gesetzliche Neuregelung ändert das für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009.
52
4. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus einer an den Vorgaben des Görgülü-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 111, 307; nachfolgend u.a. BVerfG NJW 2005, 1765 f.; vgl. auch MeyerLadewig , EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 31 ff.) orientierten Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009. Hier ist weder der Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (unten a) noch derjenige von Art. 14 EMRK (unten b) eröff- net. Daher kann der Kläger durch Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. in diesen Garantien nicht verletzt sein.
53
a) Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält keine isolierte Regelung des Erbrechts. Allerdings geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, das Erbrecht zwischen Kindern und Eltern hänge so eng mit dem Familienleben zusammen, dass es unter Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) falle (EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 30; NJW 1979, 2449 Rn. 52). Dessen Anwendbarkeit setzt die Existenz enger persönlicher Verbindungen zwischen Vater und Kind voraus (vgl. EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 30; 2009, 1585, 1586 f.; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 8 Rn. 51; Grötsch, FamRZ 2010, 675, 676; Leipold, FPR 2011, 275, 279; ders. ZEV 2009, 488, 489, 492). Das ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen und hängt davon ab, ob enge persönliche Beziehungen vorhanden sind, ob der Vater nachweislich ein Interesse an dem Kind hat oder ob er sich zu diesem bekennt (EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 30; 2009, 1585, 1586 f., jeweils m.w.N.). Allein eine biologische Vaterschaft ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale, die auf eine solche enge persönliche Beziehung hindeuten, reicht nicht aus (vgl. EGMR NJW-RR 2009, 1585, 1586).
54
An einer solchen engen persönlichen Verbindung zwischen Kläger und Erblasser fehlt es. Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher vom Senat zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Erblasser den Kläger zu keiner Zeit als seinen Sohn anerkannt. Weder bestand zwischen beiden ein Kontakt noch war ein solcher vom Erblasser gewollt; lediglich der Vater des Erblassers hielt Briefkontakt mit dem Kläger. Daher mangelte es an einem nach- weislichen Interesse des Erblassers und an dessen Bekenntnis zum Kläger. Allein der Umstand, dass er aufgrund der nach Art. 12 § 3 Abs. 1 Satz 2 NEhelG a.F. statusfeststellenden Wirkung des Unterhaltsurteils als Vater des Klägers galt und diese Statusvaterschaft nicht nach Art. 12 § 3 Abs. 2 Satz 1 NEhelG angefochten worden war, genügt nicht.
55
b) Ebenfalls nicht betroffen ist das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK. Dieses verbietet bei den von der Konvention garantierten Rechten und Freiheiten eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer Lage, wenn es dafür keinen sachlichen und vernünftigen Grund gibt (EGMR NJOZ 2005, 1048 Rn. 46; NJW 2005, 875 Rn. 61; 1979, 2449 Rn. 33).
56
Erforderlich wäre dazu, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter eine andere Konventionsbestimmung fällt (vgl. EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 28; NJW 2005, 875 Rn. 54; 1979, 2449 Rn. 32; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 14 Rn. 5). Daran fehlt es hier. Weder Art. 8 Abs. 1 EMRK ist tangiert noch Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, da diese kein Recht auf den Erwerb von Eigentum gewährleisten und daher durch den Ausschluss eines Erbrechts nicht berührt sind (vgl. EGMR NJW 1979, 2449 Rn. 50; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. 1. Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 1 Rn. 10).
Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2010- 309 O 278/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.06.2010- 2 U 8/10 -

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(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2314 Auskunftspflicht des Erben


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils


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(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

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(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Notariats 2 – Nachlassgericht – Karlsruhe-Durlach vom 24.09.2004 – 2 GRN 123/2002 – wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und verstarb ledigen Standes am 23.01.2002 in Karlsruhe. Er war Vater des am 25.06.1948 in Karlsruhe geborenen und am 18.07.2002 in … verstorbenen …. Die Beteiligte Ziffer 1 war die Ehefrau des Sohnes und ist dessen Alleinerbin. Sonstige Verwandte des Erblassers konnten nicht ermittelt werden. Der Erblasser hinterließ ein Vermögen in Höhe von ca. … EUR, jedoch keine Verfügung von Todes wegen.
Nach Durchführung eines öffentlichen Erbenaufrufs stellte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 13.05.2004 fest, dass ein anderer Erbe als der Landesfiskus nicht in Betracht komme, da gesetzliche Erben nicht ermittelt werden könnten.
Mit Schreiben vom 26.08.2004 beantragte die Beteiligte Ziffer 1 die Erteilung eines Erbscheins, der den vorverstorbenen Sohn des Erblassers als Alleinerben ausweist. Sie begründete ihren Antrag damit, dass Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG vom 19.08.1969, der dem gesetzlichen Erbrecht des nicht ehelichen Sohnes entgegenstehe, die Grundrechte des Sohnes aus Artikel 6 Abs. 5 GG i.V.m. Artikel 14 GG verletze und daher verfassungswidrig sei. Der Sohn sei daher als gesetzlicher Alleinerbe des Erblassers anzusehen.
Mit Beschluss vom 24.09.2004 wies das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten Ziffer 1 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass dem Erbrecht des Sohnes die Regelung des Artikel 12 § 10 Abs. 2 NEhelG entgegenstünde, die gültiges Recht und im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2003 – 1 BvR 2257/03 – als verfassungskonform anzusehen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 vom 20.10.2004, der das Nachlassgericht nicht abhalf und die Akten mit Verfügung vom 02.05.2005 der Kammer zur Entscheidung vorlegte.
Mit Schriftsatz vom 22.08.2007 begründete die Beteiligte Ziffer 1 ihre Beschwerde damit, dass Artikel 12 § 10 Abs. 2 NEhelG den Änderungen der gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf nichteheliche Kinder nicht mehr gerecht werde. Die Ungleichbehandlung des Sohnes des Erblassers mit nichtehelichen Kindern, deren Väter vor dem 03.10.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten und damit gemäß Artikel 235 § 1 Abs. 2 EGBGB zu den gesetzlichen Erben ihres Vaters zählen, sei nicht zu rechtfertigen. Vertrauensschutzaspekte würden im vorliegenden Fall nicht gegen ein Erbrecht des Sohnes sprechen, da keine weiteren Erben als der Landesfiskus vorhanden seien. Schließlich verstoße die Vorschrift des Artikel 12 § 10 Abs. 2 NEhelG gegen Artikel 8 EMRK und verletze damit ein Menschenrecht des bereits verstorbenen Sohnes des Erblassers.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte im Rahmen seiner Entscheidung vom 28.05.2009 in der Beschwerdesache Brauer ./. Deutschland – Beschwerde-Nr.: 3545/04; veröffentlicht in FamRZ 2009, 1293 – in einem Fall fest, dass die deutsche Regelung des Artikels 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 12 i.V.m. Artikel 8 EMRK verletze. Danach rechtfertigten Vertrauensschutzgesichtspunkte keine Schlechterstellung der vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder, deren Väter nicht im Gebiet der früheren DDR ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, gegenüber anderen nichtehelichen Kindern.
Hierauf trat der Beteiligte Ziffer 2 im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.11.2009 der Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 entgegen, wobei er ausführte, dass trotz der Entscheidung des EuGHMR die Regelung des Artikel 12 § 10 Abs. 1 NEhelG nach wie vor maßgeblich sei, da die europäische Menschenrechtskonvention lediglich im Range eines Bundesgesetzes stehe und der fraglichen Bestimmung daher nicht vorgehe. Im übrigen bestünde keine Bindung deutscher Gerichte an die Entscheidung des Gerichtshofs. Eine rückwirkende Änderung der Erbfolge durch den Gesetzgeber liege aus Gründen des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall fern. Schließlich sei die zu entscheidende Konstellation mit dem durch den Gerichtshof entschiedenen Fall nicht vergleichbar, da vorliegend zwischen Erblasser und Sohn keine hinreichend enge persönliche Verbindung bestanden habe.
Durch Pressemitteilung vom 22.01.2010 gab das Bundesjustizministerium bekannt, dass es aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.05.2009 eine weitere erbrechtliche Gleichstellung der nichtehelichen Kinder im Rahmen einer Gesetzesänderung plane. Dabei sehe der Reformentwurf in Fällen wie dem vorliegenden vor, dass der Fiskus als Erbe den Wert des ererbten Vermögens an die durch die bisherige Regelung ausgeschlossenen nichtehelichen Kinder auszubezahlen habe.
10 
Hierauf regte die Kammer mit Beschluss vom 04.02.2010 an, mit einer Entscheidung über die Beschwerde bis zum Abschluss des Reformvorhabens zuzuwarten. Hiergegen wandte sich die Beteiligte Ziffer 1 mit ihrem Schriftsatz vom 22.06.2010, durch den sie mitteilte, dass sie eine Entscheidung vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wünsche. Dabei sei die konventionswidrige Regelung des deutschen Rechts im Wege der teleologischen Reduktion so auszulegen, dass sie einem gesetzlichen Erbrecht des Sohnes des Erblassers nicht entgegenstehe.
II.
11 
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 ist nicht begründet.
12 
Das Nachlassgericht hat den Antrag der Beteiligten Ziffer 1 auf Erteilung des von ihr begehrten Erbscheins zu Recht zurückgewiesen, da ihr verstorbener Ehemann vor seinem Tode nicht Alleinerbe des Erblassers geworden war. Die gesetzliche Regelung des Artikels 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG steht seinem gesetzlichen Erbrecht aus § 1924 Abs. 1 BGB auch noch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.05.2009 entgegen, da Letzterer eine die innerstaatliche Rechtsordnung unmittelbar gestaltende Wirkung nicht zukommt (vgl. hierzu: BVerwG , NJW 1999, 1649, 1650). Eine „teleologische Reduktion“ der deutschen Vorschriften im Wege der völkerrechtskonformen Auslegung des deutschen Sachrechts zugunsten der Beteiligten Ziffer 1 ist vorliegend nicht möglich (hierzu 1.). Ebenfalls scheidet eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung der Norm durch das Bundesverfassungsgericht im Wege der abstrakten Normenkontrolle nach Maßgabe von Artikel 100 Abs. 1 GG aus (hierzu 2.).
13 
1. Die nach Auffassung der Beteiligten Ziffer 1 menschenrechtswidrige Vorschrift des Artikels 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG vermag nicht im Sinne der Beschwerdeführerin einschränkend ausgelegt zu werden.
14 
Wie bereits im Hinweisbeschluss der Kammer vom 04.02.2010 ausgeführt, sind die deutschen Gerichte verpflichtet, die Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention und die Entscheidungen des Gerichtshofs zu berücksichtigen, indem sie in die entsprechenden Texte und Judikate zur Kenntnis nehmen und nationales Recht in Einklang mit ihnen auslegen, solange im Rahmen geltender methodischer Standards entsprechende Auslegungs- und/oder Abwägungsspielräume eröffnet sind (Vgl. hierzu den vorgenannten Hinweisbeschluss der Kammer vom 04.02.2010, Seite 2 m.w.N.).
15 
Solche Spielräume sind vorliegend nicht gegeben.
16 
Die im Streit stehende Norm enthält weder einen unbestimmten Rechtsbegriff, noch räumt sie den mit ihrer Anwendung befassten Gerichten einen Ermessungsspielraum ein, noch sieht sie eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, in deren Rahmen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.05.2009 einfließen könnte. Wortsinn, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik und Regelungszweck (Telos) eröffnen allesamt keine Auslegungsspielraum zu Gunsten der Beteiligten Ziffer 1 bzw. ihres vorverstorbenen Ehemannes.
17 
Alleiniger Zweck der fraglichen Regelung des Artikels 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG aus dem Jahr 1969 war der komplette Ausschluss des Erbrechts aller vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindern gegenüber ihren Vätern. Die von der Beteiligten Ziffer 1 erstrebte Rechtsfolge vermag daher auch nicht im Wege einer „offenen Fortbildung“ des Rechts als Fortsetzung der zulässigen Gesetzesauslegung erreicht zu werden.
18 
Eine Rechtsfortbildung praeter legem ist nicht möglich, da diese eine Regelungslücke voraussetzt, welche durch die Gerichte selbst ausgefüllt werden kann (vgl. hierzu Larenz, Methodenlehre, 2. Aufl., S. 350). Der Gesetzgeber hat den Fall, dass statt des nichtehelichen Kindes keine Verwandten vorhanden sind und daher der Landesfiskus zum Erben berufen ist, nicht übersehen. Dies zeigt sich bereits darin, dass der Ausschluss des Erbrechtes des vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindes nicht mit dem Schutz des Erbrechts der sonstigen Verwandten sondern vielmehr allein damit begründet wurde, dass die Beziehung zwischen Vater und nichtehelichem Kind unter dem alten Rechtszustand so schwach gewesen sei, dass die neuen Regelungen nicht auf diesen Personenkreis angewandt werden dürften (so: Flessner, JuS 1969, 560 m.w.N.).
19 
Eine Rechtsfortbildung extra legem scheitert daran, dass eine solche voraussetzt, dass sie über das geschriebene Gesetz hinausgeht, dieses aber nicht inhaltlich konterkariere, was vorliegend der Fall wäre (vgl. hierzu: Larenz, a.a.O., Seite 383).
20 
Die Kammer kann sich über dieses Ergebnis nicht einfach durch die schlichte Nichtanwendung der im Streit stehenden Norm hinwegsetzen, da sich deutsche Gerichte nicht unter Berufung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung und der Bindung an Recht und Gesetz (Artikel 20 Abs. 3 GG) lösen können (so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht in seinem sogenannten „Görgülü-Beschluss“ vom 14.10.2004; BVerfGE 110, 307, 323).
21 
Vielmehr ist der Gesetzgeber gefordert, mit der Konvention unvereinbares innerstaatliches Recht in eigener Zuständigkeit zu ändern. Würden einzelne Gerichte unter Außerachtlassung des Normverwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts aus Artikel 100 GG eigenmächtig einzelne innerstaatliche Vorschriften auf den nach ihrer Auffassung jeweils nicht menschenrechtswidrigen Kern reduzieren und entsprechend anwenden, so wäre Rechtszersplitterung und -unklarheit die Folge, was dem aus dem Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG fließenden Grundsatz der Rechtssicherheit widerspräche.
22 
Im Falle des Artikels 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG stellt der Gerichtshof in seiner konkreten Entscheidung vom 28.05.2009 auf drei entscheidungserhebliche Erwägungen ab (vgl. hierzu auch: OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 119): Auf die familiäre Verbindung zwischen dem Erblasser und seinem nichtehelichen Kind, auf die Problematik der Gleichstellung von nichtehelichen und ehelichen Kindern in der ehemaligen DDR sowie auf die Nichtgewährung jeglicher finanzieller Entschädigung für den Ausschluss des nichtehelichen Kindes von seinem gesetzlichen Erbrecht.
23 
Das zweitgenannte Argument trifft hier nicht zu, da es sich vorliegend nicht um eine speziell durch die deutsche Wiedervereinigung hervorgerufene Rechtsproblematik handelt. Wie stark das erstgenannte Argument greift, ist unklar, da die familiäre Verbindung zwischen dem Erblasser und seinem Sohn im konkreten Fall zwischen den Beteiligten im Streit steht und aus der Entscheidung des Gerichtshofes auch nicht hervorgeht, wie stark die Bindung zwischen beiden zumindest sein muss, um von einer Menschenrechtsverletzung aufgrund der Versagung des gesetzlichen Erbrechts des Sohnes auszugehen.
24 
Es streitet somit manches für, aber auch manches gegen die Annahme, dass eine Anwendung des Artikels 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG im vorliegenden Fall einen Konventionsverstoß darstellen würde. Überlässt man es nun den Fachgerichten, in jedem Einzelfall zu entscheiden, inwieweit die Entscheidung des Gerichtshofs eine Nichtanwendung der streitigen Norm rechtfertigt, so entsteht ein nicht mehr durchschaubarer Flickenteppich von Partikularjudikaten, der aus Gründen des Vertrauensschutzes zu Gunsten des Erblassers, dem das Bundesverfassungsgericht einen hohen Wert beimisst (vgl. hierzu: BVerfG , DNotZ 2004, 471), nicht hingenommen werden kann.
25 
2. Eine Richtervorlage gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG kam vorliegend ebenso nicht in Betracht, da die Verfassungsmäßigkeit der im Streit stehenden Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seines Nichtannahmebeschlusses vom 20.11.2003 – 1 BvR 2257/03; veröffentlicht in DNotZ 2004, 471 – bereits zum wiederholten Male umfassend beleuchtet und geklärt hat (zum gleichen Ergebnis kommend: OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 674).
26 
Zwar ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur erneuten Entscheidung in Fällen zulässig, in denen neue Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, eine von der früheren Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts abweichende Entscheidung zu ermöglichen (vgl. hierzu bereits den Hinweisbeschluss der Kammer vom 04.02.2010, Seite 3 m.w.N.). Nach erneuter Prüfung ist die Kammer jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind.
27 
Seit dem Zeitpunkt des Nichtannahmebeschlusses vom 20.11.2003 ist es zu keiner wesentlichen Änderung der gesellschaftlichen und rechtlichen Stellung nichtehelicher Kinder in Deutschland gekommen. Die einzig neue Erkenntnis besteht darin, dass der europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem Vertrauensschutz zu Gunsten des Erblassers bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schlechterstellung der vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder, deren Vater vor dem 03.10.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der DDR hatten, gegenüber den übrigen nichtehelichen Kindern gerechtfertigt ist, eine geringere Bedeutung beimisst als das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich aber um eine reine Wertungsfrage und nicht um eine neue Tatsache, die ausnahmsweise eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen würde (zur restriktiven Zulassung erneuter Vorlagen gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG: BVerfG , NJW 1986, 422).
28 
Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
III.
29 
Die Anordnung einer Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 13 a Abs. 1 FGG – der nach Maßgabe von Artikel 111 Abs. 1 Satz 1 FGG Reformgesetz auf das vorliegende Verfahren nach wie vor Anwendung findet – nicht veranlasst, da keine Billigkeitsgründe für sie streiten. Auch für die Tragung der Gerichtskosten bedurfte es nach Maßgabe der §§ 2 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 Kostenordnung keiner ausdrücklichen Anordnung. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren erfolgte gemäß den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz 1 Kostenordnung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

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(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

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(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

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(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

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(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

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(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

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(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.