Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2017 - III ZR 470/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:200417UIIIZR470.16.0
bei uns veröffentlicht am20.04.2017
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 15 O 55/14, 19.08.2014
Oberlandesgericht Stuttgart, 4 U 158/14, 17.08.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 470/16 Verkündet am:
20. April 2017
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ca, D, E, Fm

a) Der Senat ist - wie für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art.
100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG erforderlich - von der Verfassungswidrigkeit
des § 6a Abs. 2 GewO wegen mangelnder Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers
nicht überzeugt.

b) Die Gaststättenbehörde ist verpflichtet, den anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller
auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 6a Abs. 1 und 2 GewO,
§ 31 GastG hinzuweisen, wenn sie ihm zuvor mitgeteilt hat, dass sein Antrag auf
Erteilung einer Gaststättenerlaubnis noch nicht beschieden werden könne, und
insoweit um etwas Geduld gebeten hat.

c) Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens setzt voraus, dass derselbe
Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig
herbeiführen zu können, reicht nicht aus. Daher greift der Einwand rechtmäßigen
Alternativverhaltens nicht, wenn das alternative Verhalten dem in Kenntnis der
rechtlichen Problematik gebildeten Willen der Behörde widerspräche (Bestätigung
von Senat, Urteile vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, BGHZ 143, 362
und vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97, NJW 1998, 1307; BGH, Urteil vom
2. November 2016 - XII ZR 153/15, WuM 2017, 18).
BGH, Urteil vom 20. April 2017 - III ZR 470/16 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2017:200417UIIIZR470.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterin Dr. Arend

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 17. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung im Zusammenhang mit einer von der beklagten Stadt versagten Gaststättenerlaubnis geltend.
2
Die Klägerin ist Inhaberin einer von ihr seit dem 1. März 2013 in S. betriebenen Spielhalle. Für diese hatte sie am 6. Juni 2011 eine Spielhallenerlaubnis beantragt, die ihr am 31. Mai 2012 von der Beklagten erteilt wurde. Die Klägerin beantragte am 17. November 2011 bei der Beklagten zudem eine Erlaubnis , die Betriebsstätte auch als Gaststätte nutzen zu dürfen, und zwar dahingehend , dass dieselben Räumlichkeiten von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr als Spielhalle und von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr als Barbetrieb genutzt werden sollten.
3
Die Beklagte bat am 9. Dezember 2011 das Regierungspräsidium als zuständige Aufsichtsbehörde um Stellungnahme zu der von der Klägerin beantragten Gaststättenerlaubnis. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 und 5. Januar 2012 informierte sie die Klägerin über den Sachstand und bat um etwas Geduld. Das Regierungspräsidium teilte mit Schreiben vom 21. Februar 2012 der Beklagten mit, eine Gaststättenerlaubnis für die wechselnde Nutzung der Spielhalle als Gaststätte müsse im Hinblick auf das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) abgelehnt werden. Am 20. März 2012 wurden die betroffenen Räume vom Baurechtsamt der Beklagten abgenommen. Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 1. Juni 2012 versagte die Beklagte die beantragte Gaststättenerlaubnis, weil das Rauchen in der beantragten Gaststätte nach § 7 LNRSchG unzulässig, hingegen während der Zeit der Nutzung als Spielhalle uneingeschränkt zulässig sei, weshalb der Raum, der als Spielhalle genutzt werde, nicht geeignet sei, um darin eine Gaststätte zu betreiben.
4
Am 29. November 2012 trat das Landesglückspielgesetz (LGlüG) in Kraft. Es verbietet während der von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr dauernden Sperrzeit den Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft in den Räumen einer Spielhalle (§ 43 Abs. 5 LGlüG).
5
Die von der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2012 ergriffenen Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. September 2013 (GewArch 2014, 93) wurde ihre Klage, soweit sie auf Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Gaststättenerlaubnis gerichtet war, mit der Begründung abgewiesen, der Be- scheid vom 1. Juni 2012 sei rechtmäßig, weil im Hinblick auf die Regelung im Landesglückspielgesetz die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Gaststättenerlaubnis nicht vorlägen.
6
Das Landgericht hat die auf Ersatz des entgangenen Gewinns für das erste Betriebsjahr der Gaststätte in Höhe von 151.680,33 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat - nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens - das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 17.700 € verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückge- wiesen.
7
Mit der vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen Revision begehrt diese die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe


8
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I.

9
Das Berufungsgericht hat, soweit vorliegend von Bedeutung, ausgeführt:
10
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Die Beklagte habe ihre Amtspflichten gegenüber der Klägerin dadurch verletzt, dass sie mit Bescheid vom 1. Juni 2012 trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Genehmigungsfiktion des § 6a GewO rechtswidrig die Erteilung der Gaststättenerlaubnis abgelehnt habe.
11
Zwar hätten die Voraussetzungen für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis nicht vorgelegen. Es sei der Versagungsgrund des § 1 des Gaststättengesetzes für Baden-Württemberg (LGastG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG (Bund) gegeben gewesen, weil der beabsichtigte Betrieb der Gaststätte gegen § 7 LNRSchG verstoßen habe. Dennoch sei der ablehnende Bescheid vom 1. Juni 2012 rechtswidrig gewesen, weil mit Ablauf des 17. Februar 2012 die Erteilung der Erlaubnis durch die Beklagte gemäß § 6a Abs. 1 und 2 GewO i.V.m. § 1 LGastG, § 31 GastG (Bund) fingiert worden und deshalb für einen Ablehnungsbescheid kein Raum mehr gewesen sei.
12
Die rechtswidrige Versagung der Gaststättenerlaubnis stelle eine schuldhafte Verletzung der Amtspflicht zu gesetzmäßigem Verhalten dar. Die im Jahr 2009 eingeführte Vorschrift des § 6a GewO habe den Bediensteten der Beklagten bekannt sein müssen. Soweit diese beim Erlass des Bescheids vom 1. Juni 2012 davon ausgegangen seien, die Genehmigungsfiktion sei noch nicht eingetreten , weil erst mit Erteilung des Schlussabnahmescheins durch die Baurechtsbehörde die Entscheidungsreife des Gaststättenerlaubnisantrags eingetreten sei, widerspreche diese Auffassung sowohl der höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch der gaststättenrechtlichen Literatur, die den Bediensteten der Beklagten habe bekannt sein müssen.
13
Letztere hätten die gegenüber der Klägerin bestehenden Amtspflichten ferner dadurch verletzt, dass sie die Klägerin nicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zeitnah auf die eingetretene Genehmigungsfiktion hingewiesen und/oder das Erlaubnisverfahren nicht eingestellt und dies der Klägerin mitge- teilt hätten. Daraus, dass nach § 42a Abs. 3 LVwVfG auf Antrag des Antragstellers der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen sei, folge nicht, dass es ohne einen entsprechenden Antrag eines Hinweises an den Antragsteller nicht bedürfe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Streithelfer der Beklagten, ein Rechtsanwalt, seinerzeit hinsichtlich des Gaststättenerlaubnisverfahrens noch nicht mandatiert und die Klägerin insoweit noch nicht anwaltlich vertreten gewesen.
14
Die Amtspflichtverletzungen seien für den der Klägerin durch das Unterlassen des Gaststättenbetriebs entgangenen Gewinn ursächlich geworden. Die unterbliebene Mitteilung der Erledigung des Erlaubnisverfahrens durch die Genehmigungsfiktion sei für den seit dem 1. April 2012 eingetretenen Schaden kausal, der rechtswidrige Bescheid vom 1. Juni 2012 für den Schaden ab diesem Zeitpunkt.
15
Der von der Beklagten erhobene Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens in Gestalt der Ablehnung der Gaststättenerlaubnis vor Eintritt der Genehmigungsfiktion greife nicht durch. Zwar sei die Grundbedingung dieses Einwands erfüllt, dass dasselbe Ergebnis auch rechtmäßig habe herbeigeführt werden können. Jedoch habe das als rechtmäßiges Alternativverhalten geltend gemachte Vorgehen dem damals erkennbaren Willen der Behörde widersprochen. Diese habe angesichts der als schwierig eingeschätzten Rechtsfrage zur Wechselnutzung der Räume nicht ohne rechtliche Rückversicherung beim Regierungspräsidium entscheiden wollen.
16
Der Einwand der Beklagten, sie habe die fingierte Genehmigung zurücknehmen können, sei unbegründet. Hierauf könne sich eine Behörde nicht berufen , wenn sie die rechtswidrige, aber wirksame Erlaubnis nicht zurückgenom- men habe. Zudem könne nicht - wie erforderlich - festgestellt werden, dass die Beklagte in Ausübung ihres Ermessens (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) die fingierte Erlaubnis auch tatsächlich zurückgenommen hätte.
17
Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012 sei die Klage indessen zur Zeit unbegründet, weil der Klägerin insofern ein Schadensersatzanspruch gegen den Streithelfer zustehe, so dass eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehe. Der Streithelfer sei Anfang Juni 2012 in Bezug auf das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren von der Klägerin mandatiert worden und habe bis Ende Juni 2012 erkennen und die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass die Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Dagegen habe ihn zuvor noch keine entsprechende Belehrungspflicht getroffen. Vor dem 1. Juni 2012 habe lediglich ein auf die Spielhallenerlaubnis beschränktes Mandat bestanden. Bei dessen Bearbeitung hätten sich dem Streithelfer die - im Gaststättenrecht, nicht aber für das Spielhallenerlaubnisverfahren geltende - Genehmigungsfiktion des § 6a GewO und ein aus deren Unkenntnis seiner Mandantin entstehender Schaden nicht aufdrängen müssen.
18
Der im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2012 der Klägerin entstandene Schaden sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf 17.700 € zu schät- zen. Der Sachverständige habe die Gästezahl der Gaststätte von 150 pro Öffnungstag zutreffend ermittelt.

II.


19
Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil entgegen der Ansicht der Klägerin einer uneingeschränkten Prüfung zu unterziehen, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor des Berufungsurteils für die Beklagte unbeschränkt zugelassen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (z.B. Senat, Urteile vom 2. Februar2017 - III ZR 41/16, juris Rn. 19 und vom 15. Mai 2014 - III ZR 368/13, WM 2014, 1146 Rn. 11; BGH, Urteile vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 7 und vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, NJW 2012, 2648 Rn. 5). Dies muss sich allerdings klar und eindeutig aus den Gründen des Urteils ableiten lassen. Unzureichend ist es, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Revisionszulassung nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es sie auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (z.B. Senatsurteile vom 15. Mai 2014 aaO und vom 8. März 2012 - III ZR 191/11, NZS 2012, 546 Rn. 6; jeweils mwN).
20
Mit seiner Ausführung, die Frage, ob die Genehmigungsbehörde jedenfalls den Antragsteller, der sich dessen nicht bewusst sei, auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion hinzuweisen habe, sei von der Rechtsprechung bislang nicht entschieden worden, hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision nur erläutert, ohne sie erkennbar auf die erwähnte Frage einschränken zu wollen. Abgesehen davon wäre eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Amtspflichtverletzung, die das Berufungsgericht in dem unterlassenen Hinweis auf die eingetretene Genehmigungsfiktion gesehen hat, und für die allein die vorstehende Rechtsfrage von Bedeutung ist, nicht zulässig. Das Berufungsgericht hat zwar die Möglichkeit, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands zuzulassen, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 2. Februar 2017 aaO Rn. 23 und Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils mwN). Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulas- sungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (z.B. Senat , Beschluss vom 16. Dezember 2010 aaO mwN; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, 2141).
21
Diese Voraussetzung ist vorliegend im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommenen Amtspflichtverletzungen - Nichterteilung eines Hinweises auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion und Versagung der Gaststättenerlaubnis durch Bescheid vom 1. Juni 2012 - nicht gegeben. Beide Amtspflichtverletzungen hängen von dem Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 6a GewO i.V.m. § 1 LGastG, § 31 GastG (Bund) ab. Auch die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens in Gestalt des Erlasses eines Versagungsbescheides vor Eintritt der Genehmigungsfiktion ist bei beiden Amtspflichtverletzungen einheitlich zu beantworten. Verneinte der Senat die Amtshaftung der Beklagten wegen Nichterteilung eines Hinweises aufgrund des fehlenden Eintritts der Genehmigungsfiktion oder des begründeten Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens , entstünde im Verhältnis zu der vom Berufungsgericht angenommenen Amtshaftung wegen des Versagungsbescheides, die auf der Genehmigungsfiktion und der Unbegründetheit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens beruht, ein Widerspruch. Beide Amtspflichtverletzungen können nicht getrennt voneinander beurteilt werden. Dementsprechend kann die Revisionszulassung nicht auf eine der Amtspflichtverletzungen beschränkt werden.

III.


22
Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin stehtgegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu.
23
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten gegenüber der Klägerin darin gesehen, dass sie diese nicht zeitnah auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 6a Abs. 1 und 2 GewO i.V.m. § 1 LGastG, § 31 GastG (Bund) hingewiesen haben.
24
a) Die von der Klägerin beantragte Gaststättenerlaubnis galt vorliegend mit Ablauf des 17. Februar 2012 als erteilt.
25
Nach § 1 LGastG in der am 1. März 2010 in Kraft getretenen Fassung vom 10. November 2009 gilt das Gaststättengesetz (Bund) in der Fassung vom 20. November 1998, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 7. September 2007, mit den im Landesgaststättengesetz genannten Ergänzungen als Landesrecht fort, also auch § 31 GastG (Bund). Nach dieser Bestimmung finden auf die den Vorschriften des Gaststättengesetzes (Bund) unterliegenden Gewerbebetriebe die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nicht im Gaststättengesetz (Bund) besondere Bestimmungen getroffen worden sind. Zu den in § 31 GastG (Bund) in Bezug genommenen Normen der Gewerbeordnung gehört mithin auch die durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2092) in die Gewerbeordnung eingefügte und am 28. Dezember 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 6a GewO. Dort ist in Absatz 2 bestimmt, dass die in Absatz 1 geregelte Genehmigungsfiktion auch für Verfahren nach dem Gaststättengesetz (Bund) gilt, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
26
aa) Die Verweisung von § 1 LGastG über § 31 GastG (Bund) auf § 6a GewO genügt entgegen der Auffassung der Revision dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit.
27
(1) Danach müssen gesetzliche Regelungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Soweit die praktische Bedeutung einer Regelung nicht nur von der Geltung und Anwendung einer Einzelnorm abhängt, sondern vom Zusammenspiel von Vorschriften unterschiedlicher Regelungsbereiche, müssen die Klarheit des Norminhalts und die Voraussehbarkeit der Ergebnisse der Normanwendung gerade auch im Hinblick auf dieses Zusammenwirken gesichert sein (BVerfGE 108, 52, 75). Eine Vorschrift , die auf andere Normen verweist, muss hinreichend bestimmt sein und erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen maßgebend sein sollen (BVerfGE 26, 338, 367 mwN).
28
(2) Diesen Anforderungen wird die Verweisung in § 1 LGastG über § 31 GastG (Bund) auf § 6a GewO gerecht (a.A. Weißenberger, DÖV 2012, 385, 391; Glaser, GewArch 2013, 1, 3).
29
Entgegen der Auffassung der Revision enthält die vorgenannte Normenkette nicht ein "endloses Hin- und Herverweisen". Sie endet in dem Verweis in der - gemäß § 1 LGastG als Landesrecht fortgeltenden - Vorschrift des § 31 GastG (Bund) auf § 6a GewO. Soweit die Geltung der Genehmigungsfiktion auch für gaststättenrechtliche Verfahren in § 6a Abs. 2 Halbsatz 2 GewO von fehlenden landesrechtlichen Regelungen abhängig gemacht wird, liegt dem die Fortgeltung des Gaststättengesetzes als Bundesrecht zugrunde (vgl. hierzu BTDrucks. 16/13190 S. 3). Gaststättengesetz und Gewerbeordnung verweisen in dieser Konstellation einheitlich als Bundesrecht auf (etwaiges) Landesrecht. Hat die Verweisung auf die Gewerbeordnung - wie vorliegend - ihren Ursprung im Landesrecht, ist eine (Rück-)Verweisung auf das Landesrecht sinnwidrig. Denn der baden-württembergische Gesetzgeber hat durch die uneingeschränkte Verweisung auf das - zum Zeitpunkt des Erlasses des Landesgesetzes vom 10. November 2009 durch das (Bundes-)Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 geänderte - Gaststättengesetz des Bundes deutlich gemacht, dass dieses einschließlich des Verweises auf die Gewerbeordnung in § 31 GastG, als Landesrecht fortgelten soll (vgl. § 1 LGastG; LT-Drucks. 14/4850 S. 16). Eine eigenständige Regelung zu einer gaststättenrechtlichen Genehmigungsfiktion hat er nicht getroffen. Daraus wird deutlich, dass die in § 6a Abs. 1 und 2 GewO bestimmte gaststättenrechtliche Genehmigungsfiktion auch für Baden-Württemberg gelten soll. Dies schließt eine Rückverweisung auf Landesrecht aus.
30
Ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit ergibt sich auch nicht daraus, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber im Rahmen der Verweisung in § 1 LGastG unmittelbar nur die Regelungen des Gaststättengesetzes (Bund) in Bezug genommen hat (a.A. Weißenberger und Glaser; jeweils aaO). Infolge des Verweises auf das Gaststättengesetz (Bund) in § 1 LGastG muss der Rechtsanwender davon ausgehen, dass das gesamte Gaststättengesetz des Bundes nunmehr als Landesrecht gilt. Zweifel, ob dies auch im Hinblick auf § 31 GastG (Bund) und die darin enthaltene Verweisung auf die Gewerbeordnung zutrifft, bestehen nicht. Ebenso, wie es vormals dem Anwender von Bundesrecht zumutbar war, die Verweisung in § 31 GastG (Bund) zu finden und ihr zu folgen, ist dies nunmehr auch dem Anwender des Landesgaststättenrechts zumutbar. Spezielle Kenntnisse sind hierfür nicht erforderlich.
31
bb) Die sich somit aus § 1 LGastG, § 31 GastG (Bund) vorliegend ergebende Anwendbarkeit von § 6a Abs. 2 GewO scheidet entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb aus, weil § 6a Abs. 2 GewO wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers verfassungswidrig ist. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG ist nicht veranlasst.
32
(1) Durch das am 1. September 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist die Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auf die Länder übergegangen. Nach Art. 125a Abs. 1 GG gilt Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden. Wenn nach dieser Maßgabe fortgeltendes Bundesrecht an veränderte Verhältnisse angepasst werden soll, bleibt hierfür der Bund bis zu einer landesrechtlichen Ersetzung im Sinne von Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG zuständig (vgl. Uhle in Maunz/Dürig, GrundgesetzKommentar , Art. 125a Rn. 27 mwN [September 2016]; Wolff in v. Mangoldt/ Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 125a Rn. 23; Dreier/Stettner, Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 125a Rn. 10 mwN; BeckOK/Seiler, GG, Art. 125a Rn. 4 [Stand: 01.12.2016]; vgl. zu Art. 125a Abs. 2 GG: BVerfGE 112, 226, 250; 111, 10, 31). Allerdings ist die Anpassungskompetenz des Bundes auf schlichte Einzelanpassungen des Rechts an veränderte Verhältnisse, das heißt auf eine Fortschreibung des geltenden Rechts beschränkt. Eine grundlegende Neukonzeption des fortgeltenden Regelwerkes ist nicht möglich (Uhle in Maunz/Dürig aaO Rn. 28 mwN; BeckOK/Seiler aaO; vgl. zu Art. 125a Abs. 2 GG: BVerfG jeweils aaO).
33
(2) Ob es sich bei der mit Wirkung vom 28. Dezember 2009 durch § 6a Abs. 2 GewO in das Gaststättenrecht neu eingeführten Genehmigungsfiktion - wie die Revision meint - um eine grundlegende und damit nicht der Anpassungskompetenz des Bundes unterliegende Neukonzeption handelt, ist im Schrifttum umstritten.
34
(a) Teilweise wird vertreten, durch die erstmalige Etablierung der Figur der Genehmigungsfiktion erfahre der Ablauf des gaststättenrechtlichen Genehmigungsverfahrens einen grundlegenden Wandel. Während der Antragsteller bisher erst nach Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts die Befugnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft erhalten habe, trete dieselbe Wirkung nun möglicherweise alleine durch Zeitablauf ein. Dies spreche dafür, bei der Einführung einer Genehmigungsfiktion eine nur den Ländern zustehende wesentliche Umgestaltung der gaststättenrechtlichen Genehmigungspflicht anzunehmen , so dass der Erlass von § 6a Abs. 2 GewO nicht auf Art. 125a Abs. 1 GG habe gestützt werden können (Weißenberger aaO S. 389 f; Glaser aaO; Pielow/Storr, Gewerbeordnung, 2. Aufl., § 6a Rn. 5).
35
(b) Nach anderer Auffassung handelt es sich bei § 6a Abs. 2 GewO nicht um eine Neukonzeption, sondern nur um eine Fortschreibung des geltenden Rechts zur Anpassung an veränderte Verhältnisse. § 6a Abs. 2 GewO passe lediglich die fortgeltenden bundesrechtlichen Bestimmungen an die zwingenden Vorschriften der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie; ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36 ff) an, ohne ein von der bisherigen Regelung abweichendes eigenes Regelungskonzept zu implementieren (BeckOK/Unger, Gewerberecht, § 6a GewO Rn. 6 [Stand: 01.09.2016]; Stenger in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 6a Rn. 24 [Stand: August 2016]; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung , 8. Aufl., § 6a Rn. 13).
36
(c) Der Senat neigt der letztgenannten Auffassung zu. Er ist jedenfalls von der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 6a Abs. 2 GewO nicht überzeugt , wie es Voraussetzung für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG ist (vgl. BVerfGE 79, 256, 263; 9, 237, 240 f; Senat, Urteil vom 7. Juli 2016 - III ZR 28/15, NJW 2017, 829 Rn. 34). Die insoweit verbleibenden Zweifel genügen hierfür nicht.
37
Der Senat verkennt nicht, dass mit der erstmaligen Einführung einer Genehmigungsfiktion im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren eine erhebliche Änderung dieses Verfahrens verbunden ist. Bei einer allein auf den Inhalt der Änderung ausgerichteten Betrachtungsweise ist - unter Berücksichtigung der eng auszulegenden Anpassungskompetenz des Bundes (vgl. BVerfGE 111, 10, 31) - fraglich, ob es sich lediglich um eine Modifikation der bestehenden Regelung handelt.
38
Andererseits ist zu bedenken, dass der Bundesgesetzgeber die gaststättenrechtliche Genehmigungsfiktion in Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (DLR) eingeführt hat. Nach Art. 13 Abs. 4 DLR gilt die Genehmigung als erteilt, wenn der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nicht binnen der nach Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie festgelegten oder verlängerten Frist beantwortet wird. Eine andere Regelung kann nur vorgesehen werden, wenn dies durch einen zwin- genden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Ein solcher Grund wurde vom deutschen Gesetzgeber nicht erkannt. Er ist - angesichts der Möglichkeit der Fristverlängerung (Art. 13 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 DLR) - auch sonst nicht ersichtlich. Die Einführung der gaststättenrechtlichen Genehmigungsfiktion in § 6a Abs. 2 GewO war daher durch das Unionsrecht geboten. In einer derartigen Konstellation, in der durch die Anpassung des übergangsweise fortgeltenden Bundesrechts an zwingendes Unionsrecht nicht wesentlich in die Gesetzgebungskompetenz des - gleichermaßen an das Unionsrecht gebundenen - Landesgesetzgebers eingegriffen wird, erscheint es vertretbar, eine grundlegende Neukonzeption des betroffenen Rechtsgebiets zu verneinen und eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Sinne einer Fortschreibung des geltenden Rechts zur Anpassung an veränderte Verhältnisse, nämlich an neues Unionsrecht, anzunehmen.
39
cc) Die gemäß § 6a Abs. 1 und 2 GewO i.V.m. § 1 LGastG, § 31 GastG (Bund) am 17. Februar 2012 ablaufende Entscheidungsfrist wurde von der Beklagten nicht gemäß § 42a Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verlängert.
40
Nach der vorgenannten Landesnorm kann eine Frist, nach deren Ablauf eine beantragte Genehmigung als erteilt gilt, einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, vielmehr naheliegend, dass das Berufungsgericht die Mitteilungen der Beklagten an die Klägerin vom 21. Dezember 2011 und 5. Januar 2012 nicht als wirksame Fristverlängerungen im Sinne von § 42a Abs. 2 Satz 3 LVwVfG ausgelegt hat. Will die zuständige Behörde die gesetzliche und hinsichtlich ihres Ablaufs eindeutig bestimmbare Frist des § 6a Abs. 1 und 2 GewO gemäß § 42a Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verlängern, so ist es aus Gründen der Rechtssicherheit zugunsten des Adressaten der Fristverlängerung geboten, dass das sich aus ihr ergebende neue Fristende gleichermaßen eindeutig bestimmbar ist. Diesem Erfordernis kann durch Mitteilung sowohl des neuen Fristendes als auch des konkreten Verlängerungszeitraums Genüge getan werden (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 42a Rn. 83; VG Dessau, BeckRS 9998, 41515 [zu § 140 Abs. 1 Satz 2 SachsAnhGO aF]). Die an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2011 und 5. Januar 2012 enthielten solche Angaben nicht. Ihnen ist allenfalls zu entnehmen, dass das Erlaubnisverfahren angesichts der noch nicht vorliegenden Antwort des Regierungspräsidiums und der noch nicht erfolgten, von der Beklagten indes für erforderlich gehaltenen baurechtlichen Abnahme noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Konkrete Angaben zu einem Verlängerungszeitraum im Sinne von § 42a Abs. 2 Satz 3 LVwVfG oder einem - nach Verlängerung - neuen Ende der Frist gemäß § 6a Abs. 1 und 2 GewO fehlen hingegen ebenso wie eine Bezugnahme auf § 6a GewO oder § 42a Abs. 2 Satz 3 LVwVfG. Damit erfüllen die Schreiben nicht die - ohne weiteres erkennbaren - Grundvoraussetzungen einer Fristverlängerung im Sinne von § 42a Abs. 2 Satz 3 VwVfG i.V.m. § 6a Abs. 1 und 2 GewO.
41
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten darin gesehen, dass sie die Klägerin nicht zeitnah nach Eintritt der Genehmigungsfiktion auf diesen hingewiesen haben.
42
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann bei besonderen tatsächlichen Lagen und Verhältnissen eine Belehrungspflicht des Beamten gegenüber dem einen Antrag stellenden oder vorsprechenden Bürger bestehen. Eine solche Pflicht, einen Gesuchsteller über die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Maßnahmen belehrend aufzuklären, kann sich insbesondere ergeben, wenn der Beamte erkennt oder erkennen muss, dass der Betroffene seine Lage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht richtig zu beurteilen vermag, besonders wenn der Betreffende sonst Gefahr läuft, einen Schaden zu erleiden. Der Beamte darf nicht "sehenden Auges" zulassen, dass der bei ihm vorsprechende Bürger Schäden erleidet, die der Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung zu vermeiden in der Lage ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 3. Juli 2014 - III ZR 502/13, NJW 2014, 2642 Rn. 25; vom 3. März 2005 - III ZR 186/04, VersR 2006, 76 und vom 9. Oktober 2003 - III ZR 414/02, NVwZ 2004, 638, 639; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 195 [Stand: 01.12.2016]; jeweils mwN).
43
bb) Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung oblag es vorliegend den Bediensteten der Beklagten, die Klägerin auf den mit Ablauf des 17. Februar 2012 erfolgten Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 6a Abs. 1 und 2 GewO i.V.m. § 1 LGastG, § 31 GastG (Bund) hinzuweisen. Sie mussten als Bedienstete der für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren zuständigen Behörde sowohl den Eintritt der Genehmigungsfiktion als auch die mangelnde Kenntnis der Klägerin hiervon erkennen. Letzteres gilt jedenfalls deshalb, weil sie der Klägerin auf deren Anfrage hin mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 5. Januar 2012, mitgeteilt hatten, dass ihr Antrag wegen der noch fehlenden Antwort des Regierungspräsidiums und Auskunft des Baurechtsamtes noch nicht beschieden werden könne, und insoweit um Geduld gebeten hatten. Sie mussten davon ausgehen, dass die - anwaltlich im Gaststättenverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht beratene (siehe dazu nachfolgend dd) - Klägerin infolge dieser Schreiben weiterhin auf die angekündigte endgültige Bescheidung ihres Antrags wartete und den Gaststättenbetrieb nicht vorher aufnahm, obwohl ihr dies nach Eintritt der Genehmigungsfiktion rechtlich möglich gewesen wäre. Zugleich war für die Bediensteten der Beklagten erkennbar, dass der Klägerin durch die nicht erfolgende Aufnahme des Gaststättenbetriebs ein erheblicher Schaden drohte, der durch einen kurzen Hinweis auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vermieden werden konnte. Jedenfalls angesichts dieser besonderen Verhältnisse hatten sie die Pflicht zur Erteilung eines entsprechenden Hinweises.
44
cc) Entgegen der Auffassung der Revision kann aus § 42a Abs. 3 LVwVfG nicht geschlossen werden, dass eine Mitteilung über den Eintritt einer Genehmigungsfiktion nur auf Initiative des Begünstigten zu erfolgen hat.
45
Nach dieser Vorschrift ist auf Verlangen demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 LVwVfG bekannt zu geben wäre, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Adressat der Fiktionswirkung ein Dokument erhält, das es ihm ermöglicht , den Fiktionseintritt zu beweisen (vgl. zu § 42a Abs. 3 VwVfG (Bund): Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 16/10493 S. 16; Stelkens in Stelkens/Bonk/ Sachs aaO § 42a Rn. 92; Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl., § 42a Rn. 11). Das "Verlangen" des Begünstigten im Sinne von § 42a Abs. 3 LVwVfG ist mithin allein Voraussetzung für die Erteilung einer schriftlichen Bescheinigung zum Nachweis des Fiktionseintritts. Eine Beschränkung der behördlichen Pflichten auf solche Belehrungen und Hinweise, die vom Begünstigten ausdrücklich verlangt werden, liegt hierin hingegen nicht. Sie wäre auch mit dem Sinn und Zweck solcher Pflichten, die - wie ausgeführt - gerade im Fall des Unvermögens des Betreffenden zur richtigen Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Lage bestehen, nicht zu vereinbaren. Denn der Antragsteller, der die Genehmigungsfiktion im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren nicht kennt, ist nicht in der Lage, eine Belehrung darüber zu verlangen, ob sie in seinem Fall eingetreten ist.

46
dd) Ein Hinweis der Beklagten gegenüber der Klägerin auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion war entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin durch den Streithelfer anwaltlich beraten war.
47
(1) Zwar ist ein Beteiligter, der durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, in geringerem Umfang zu beraten und zu belehren (BeckOK/Herrmann, VwVfG, § 25 Rn. 10 [Stand: 01.01.2017]; Pautsch, aaO § 25 Rn.6). Vorliegend war die Klägerin indes nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts im Gaststättenverfahren noch nicht zum Zeitpunkt des Eintritts der Genehmigungsfiktion, sondern erst nach Bekanntgabe des Bescheids vom 1. Juni 2012 durch den Streithelfer anwaltlich vertreten.
48
(2) Allerdings hat der Rechtsanwalt den Mandanten auch innerhalb eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist (BGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, NJW-RR 2008, 1594 Rn. 15 und vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1118; jeweils mwN). Eine etwaige hieraus folgende Hinweispflicht des - bereits im Spielhallenverfahren mandatierten - Streithelfers gegenüber der Klägerin vermag jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Beklagte nicht von der Pflicht zur Belehrung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu befreien. Sie durfte sich nicht darauf verlassen, dass der Streithelfer die Klägerin außerhalb des ihm erteilten Mandats beraten würde. Vielmehr oblag es zuvörderst der Beklagten selbst, die Klägerin über die Beendigung des Gaststättenerlaubnisverfahrens durch Eintritt der Genehmigungsfiktion zu belehren und auf diese Weise zugleich den durch ihre Schreiben vom 21. Dezember 2011 und 5. Januar 2012 hervorgerufenen Eindruck zu beseitigen, vor Abschluss des Verfahrens müssten zunächst die Antwort des Regierungspräsidiums und die Auskunft des Baurechtsamtes abgewartet werden.
49
Darüber hinaus bestanden für den Streithelfer vor der Mandatierung auch mit dem Gaststättenerlaubnisverfahren kein Anlass und keine Verpflichtung , sich mit dem Eintritt der gaststättenrechtlichen Genehmigungsfiktion zu befassen und die Beklagte hierauf hinzuweisen. Ein solcher Anlass könnte zwar angenommen werden, wenn der Streithelfer vor seiner Mandatierung im Gaststättenverfahren Kenntnis davon gehabt hätte, dass beide Verfahren, das heißt auch das Spielhallenverfahren, durch die im Gaststättenrecht liegende Problematik des Nichtraucherschutzes verzögert wurden. Eine entsprechende Kenntnis des Streithelfers ist indes - entgegen den Ausführungen der Revision - nicht festgestellt. Das - ihm ausweislich seines Schriftsatzes vom 20. April 2012 an das Verwaltungsgericht Stuttgart bekannte - Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 5. Januar 2012 vermittelte dem Streithelfer eine solche Kenntnis nicht. Gleiches gilt für den Schriftsatz der Beklagten vom 26. Januar 2012 in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Bekannt war dem Streithelfer , wie sich aus seinem Schriftsatz vom 20. April 2012 ergibt, lediglich die beabsichtigte (Wechsel-)Nutzung sowohl als Spielhalle als auch als Gaststätte. Aus dieser Kenntnis folgt jedoch nicht die anwaltliche Pflicht, sämtliche rechtlichen Aspekte des - noch nicht mandatierten - Gaststättenverfahrens einschließlich des Nichtraucherschutzes und des Eintritts der gaststättenrechtlichen Genehmigungsfiktion zu prüfen.
50
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht in dem Versagungsbescheid der Beklagten vom 1. Juni 2012 eine weitere Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten gegenüber der Klägerin gesehen. Mit Ablauf des 17. Februar 2012 galt - wie vorstehend ausgeführt - die von der Klägerin beantragte Gaststättenerlaubnis gemäß § 6a Abs. 1 und 2 GewO i.V.m. § 1 LGastG, § 31 GastG (Bund) als erteilt. Sie durfte daher von der Gaststättenbehörde nicht mehr versagt werden. Der dennoch ergangene Versagungsbescheid vom 1. Juni 2012 war rechtswidrig. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (unter II A 2 b bb (3) [S. 40 der Entscheidungsgründe]).
51
3. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Bediensteten der Beklagten die ihnen gegenüber der Klägerin obliegenden Amtspflichten fahrlässig verletzt haben. Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision , die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass sie mit ihren an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 21. Dezember 2011 und 5. Januar 2012 die Entscheidungsfrist im Sinne von § 6a Abs. 1 und 2 GewO wirksam nach § 42a Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verlängert habe, ist unbegründet. Denn die vorgenannten Schreiben der Beklagten erfüllen, wie auch die Bediensteten der Beklagten erkennen mussten, nicht die an eine Fristverlängerung gemäß § 42a Abs. 2 Satz 3 LVwVfG i.V.m. § 6a Abs. 1 und 2 GewO zu stellenden Mindestanforderungen (siehe oben zu 1 a cc).
52
4. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist den Amtspflichtverletzungen der Beklagten zuzurechnen. Der von der Beklagten erhobene Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens greift nicht durch.
53
a) Die Berufung des Schädigers auf rechtmäßiges Alternativverhalten, das heißt der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein (z.B. Senat, Urteile vom 19. März 2008 - III ZR 49/07, NVwZ 2008, 815 und vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, BGHZ 143, 362, 365 f mwN; BGH, Urteile vom 2. November 2016 - XII ZR 153/15, WuM 2017, 18 Rn. 24 mwN; vom 25. November 1992 - VIII ZR 170/91, BGHZ 120, 281, 285 f und vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84, BGHZ 96, 157, 171 ff; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 491 ff mwN). Entscheidend ist der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (Senat, Urteil vom 3. Februar 2000 aaO S. 365; BGH, Urteile vom 2. November 2016 und vom 25. November 1992, jeweils aaO, und vom 24. Oktober 1985 aaO S. 173). Bei Amtshaftungsansprüchen hat der Bundesgerichtshof rechtmäßiges Alternativverhalten insbesondere berücksichtigt, wenn der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen war und sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren zu der gleichen Entscheidung hätte kommen müssen oder sofern sie selbst eine fehlende Rechtsgrundlage pflichtgemäß hätte schaffen müssen (Senat, Urteil vom 3. Februar 2000 aaO mwN; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 492, 498.1 mwN). Denn der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens setzt voraus, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus (BGH, Urteile vom 2. November 2016 aaO und vom 25. November 1992 aaO S. 287; jeweils mwN). Daher greift der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens auch dann nicht, wenn das alternative Verhalten dem in Kenntnis der rechtlichen Problematik gebildeten Willen der Behörde widerspräche (Senat, Urteil vom 3. Februar 2000 aaO S. 366; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 498).
54
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft regelmäßig den Schädiger (z.B. Senat, Urteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97, NJW 1998, 1307, 1308; BGH, Urteil vom 25. November 1992 aaO S. 287; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 491).
55
b) Das Berufungsgericht hat die vorgenannten Voraussetzungen des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens zutreffend erkannt und verneint.
56
Die Würdigung, ob der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens durchgreift, ist im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehalten (Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 204/13, juris Rn. 1). Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob die Würdigung des Tatrichters vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 18/07, WM 2008, 494 Rn. 20; vgl. zur tatrichterlichen Beweiswürdigung z.B. Senat, Urteil vom 21. Januar 2016 - III ZR 171/15, juris Rn. 17).
57
Gemessen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die Würdigung des Berufungsgerichts, der von der Beklagten erhobene Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens greife nicht durch, nicht zu beanstanden.
58
aa) Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte geltend gemacht, die Ablehnung der Gaststättenerlaubnis vor Eintritt der Genehmigungsfiktion wäre rechtmäßig gewesen und der Schaden der Klägerin in diesem Fall ebenso entstanden. Die Versagung der Erlaubnis noch vor dem Eintritt der Genehmigungsfiktion mit Ablauf des 17. Februar 2012 widerspricht indes, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, dem damals erkennbaren Willen der zuständigen Behörde der Beklagten und kann daher nach den vorstehend ausgeführten Grundsätzen nicht als Alternativverhalten berücksichtigt werden. Die Bediensteten der Beklagten wollten aufgrund der als schwierig und ungeklärt bewerteten Rechtsfrage, ob die beantragte Wechselnutzung derselben Räume als Spielhalle und Gaststätte zulässig war, über den Antrag der Klägerin nicht ohne Einholung der rechtlichen Einschätzung des Regierungspräsidiums entscheiden. Sie fragten deshalb dort am 9. Dezember 2011 entsprechend an. Da das Antwortschreiben des Regierungspräsidiums bei der Beklagten erst nach Ablauf der Frist gemäß § 6a Abs. 1 und 2 GewO eintraf, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die beantragte Gaststättenerlaubnis - bei aus ihrer Sicht ungeklärter Rechtslage - schon vor Ablauf der vorgenannten Frist und damit vor Erhalt der rechtlichen Einschätzung des Regierungspräsidiums versagt hätte. Dies gilt selbst dann, wenn die Bediensteten der Beklagten den bevorstehenden Eintritt der Genehmigungsfiktion erkannt hätten. Denn eine ungeklärte Rechtslage konnte allein keine hinreichende Grundlage für eine Versagung der beantragten Erlaubnis sein.
59
Es kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht zugrunde gelegt werden, dass die Beklagte, wenn ihr der Fristenlauf bewusst gewesen wäre , die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verlängert hätte, so dass sie den Antrag nach Eingang der Mitteilung des Regierungspräsidiums noch innerhalb der (verlängerten) Frist hätte ablehnen können. Eine solche Fristverlängerung als Bestandteil rechtmäßigen Alternativverhaltens hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in ihrem Instanzvortrag nicht geltend gemacht. Auch die Revision zeigt entsprechenden Sachvortrag nicht auf.
60
bb) Revisionsrechtlich unbedenklich sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Möglichkeit der Rücknahme der fingierten Genehmigung durch die Beklagte begründe ebenfalls nicht den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens.

61
Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass die Beklagte bei pflichtgemäßem Verhalten - im Vergleich zur rechtswidrigen Versagung der Erlaubnis - denselben Erfolg durch die Rücknahme der fingierten Erlaubnis nicht nur hätte herbeiführen können, sondern ihn - wie erforderlich (siehe oben zu a) - auch herbeigeführt hätte. Dies ist nicht zu beanstanden.
62
Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 1 LVwVfG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Beklagte musste mithin die fingierte Erlaubnis nicht schon deshalb zurücknehmen, weil sie rechtswidrig war. Es erscheint auch nicht zwingend, dass ihr Ermessen insofern auf "Null" reduziert war beziehungsweise dass sie das Ermessen aus anderen Gründen erkennbar im Sinne einer Rücknahme ausgeübt hätte. So war nach ihrem eigenen Instanzvortrag die Rechtslage zu der von der Klägerin beantragten Wechselnutzung der Spielhalle weder eindeutig noch klar (Klageerwiderung vom 15. Mai 2014, S. 2 f, 7). Auch nach Eingang der Stellungnahme des Regierungspräsidiums und Durchführung der - aus ihrer Sicht erforderlichen - baurechtlichen Abnahme Ende März 2012 zögerte sie noch mehr als zwei Monate, bevor sie mit Bescheid vom 1. Juni 2012 die beantragte Gaststättenerlaubnis schließlich versagte. Die Beklagte mag, wie der Bescheid belegt, nach eingehender Prüfung den beantragten Gaststättenbetrieb für rechtswidrig gehalten und sich daher im Rahmen der gebundenen Entscheidung nach § 4 Abs. 1 GastG (Bund) i.V.m. § 1 LGastG zur Versagung der Erlaubnis verpflichtet gesehen haben. Hieraus kann indes nicht ohne weiteres geschlossen werden , dass sie in der hiervon zu unterscheidenden Situation einer bereits bestehenden (fingierten) Genehmigung diese in Ausübung ihres Ermessens gemäß § 48 Abs. 1 LVwVfG zurückgenommen hätte. Die Revision zeigt Instanzvortrag der Beklagten zu Umständen, aus denen auf eine entsprechende Ermes- sensausübung geschlossen werden kann, nicht auf. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, eine solche Ermessensausübung der insofern beweisfällig gebliebenen Beklagten lasse sich vor dem Hintergrund der von ihr als unklar eingeschätzten Rechtslage nicht feststellen, ist daher - insbesondere unter Zugrundelegung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes - nicht zu beanstanden.
63
5. Soweit das Berufungsgericht den der Klägerin im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2012 entstandenen Schaden gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 17.700 € geschätzt hat, hält auch dies dem Angriff der Revision stand.
64
Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht den unterschiedlichen Besucherkreis von Spielhalle und Gaststätte unberücksichtigt gelassen. Vielmehr hat es unterstellt, dass die Besucher der Spielhalle einerseits und die Besucher der Bar andererseits verschiedene Personengruppen darstellen (S. 63 der Entscheidungsgründe ). Es ist in tatrichterlicher Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass trotz der vorgenannten unterschiedlichen Besucherkreise nicht mit einer geringeren als der vom Sachverständigen angegebenen Frequentierung der Bar zu rechnen gewesen sei.
65
Dies ist - unter Anwendung des im Hinblick auf die tatrichterliche Beweiswürdigung eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes - nicht zu beanstanden. Verfahrensfehler sind dem Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht unterlaufen. Es hat sich auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Besucherkreise von Spielhalle und Bar auf das Gutachten des Sachverständigen und dessen Äußerungen in seiner zweitinstanzlichen Anhörung gestützt. Soweit die Revision - erstmals - vorträgt, die S. Partyszene (als Zielgruppe für den Barbetrieb der Gaststätte) wolle sich aus Imagegründen von Spielhallenbesuchern deutlich abgrenzen, haben die Beklagte und der Streithelfer weder entsprechenden Instanzvortrag gehalten noch den Sachverständigen hierzu befragt. Gegenstand der Befragung des Sachverständigen durch den Vertreter des Streithelfers zu den unterschiedlichen Besuchergruppen von Spielhalle und Bar war vielmehr, ob Werbemaßnahmen, die in der Spielhalle stattfinden, Besucher ansprechen, die später die Bar besuchen wollen. Auf diese - auf die Werbung für die Bar bezogene - Frage hat der Sachverständige auf die unterschiedlichen Namen von Spielhalle ("Casino M. ") und Bar ("Bar M. ") sowie die seit Jahren bestehende Bekanntheit des Objekts und des Discjockeys hingewiesen. Unter Verwertung dieser Stellungnahme sowie der vom Sachverständigen in seinem Gutachten (S. 9) angeführten Innenstadtlage mit Discotheken, Trend-Lokalen und Clubs in der Umgebung ist das Berufungsgericht - nachvollziehbar - zu dem Schluss gelangt, dass es trotz der unterschiedlichen Besuchergruppen von Spielhalle und Bar keine "Anlaufphase" mit einer geringeren als der vom Sachverständigen angenommenen Frequentierung der Bar gegeben hätte. Mangels entsprechenden Sachvortrags der Beklagten und des Streithelfers bestand kein Anlass, den Sachverständigen zu einem etwaigen "Abgrenzungswillen" der Barbesucher von den Spielhallenbesuchern zu befragen und hierauf in der Beweiswürdigung einzugehen.
66
6. Die Klägerin vermag auch nicht, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, für den vor dem 1. Juli 2012 eingetretenen Schaden auf andere Weise Ersatz zu erlangen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Entgegen der Auffassung der Revision steht der Klägerin ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Streithelfer wegen Verletzung der diesem obliegenden anwaltlichen Hinweispflichten nicht zu. Der Streithelfer war vor Mandatierung (auch) im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren und entsprechender Einar- beitung, das heißt vor Anfang Juli 2012, nicht verpflichtet, die Klägerin auf den Eintritt der gaststättenrechtlichen Genehmigungsfiktion hinzuweisen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (unter 1 b dd) Bezug genommen.
Herrmann Hucke Tombrink
Remmert Arend
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.08.2014 - 15 O 55/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.08.2016 - 4 U 158/14 -

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 49/07 vom 19. März 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe; BauGB a.F. § 215a a) Steht ein Bauvorbescheidsantrag, betreffend eine Windkraftanlage im Außenbereich ,

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2000 - III ZR 296/98

bei uns veröffentlicht am 03.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 296/98 Verkündet am: 3. Februar 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja -----------

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 145/05 Verkündet am: 26. Juni 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 705 Eine r

Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2012 - III ZR 191/11

bei uns veröffentlicht am 08.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 191/11 Verkündet am: 8. März 2012 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII § 104

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2012 - V ZR 193/11

bei uns veröffentlicht am 11.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 193/11 Verkündet am: 11. Mai 2012 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2005 - III ZR 186/04

bei uns veröffentlicht am 03.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 186/04 Verkündet am: 3. März 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FStrG § 9a Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2003 - III ZR 414/02

bei uns veröffentlicht am 09.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 414/02 Verkündet am: 9. Oktober 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2017 - III ZR 41/16

bei uns veröffentlicht am 02.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 41/16 Verkündet am: 2. Februar 2017 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:020217UIIIZR41.16.0 Der III. Zivilsenat de

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Nov. 2016 - XII ZR 153/15

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 153/15 Verkündet am: 2. November 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2016 - III ZR 28/15

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 28/15 Verkündet am: 7. Juli 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BauGB § 42 Abs. 2 u

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2014 - III ZR 502/13

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2014 - III ZR 368/13

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 368/13 Verkündet am: 15. Mai 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 Cd, § 30
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2017 - III ZR 470/16.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2020 - II ZR 427/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 427/18 Verkündet am: 11. Februar 2020 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2018 - III ZR 191/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 191/17 Verkündet am: 8. November 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StPO § 111b Ab

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Aug. 2018 - III ZR 466/16

bei uns veröffentlicht am 02.08.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 466/16 Verkündet am: 2. August 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2018 - II ZR 24/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 24/17 Verkündet am: 10. Juli 2018 Stoll Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 111 Abs. 4 Sa

Referenzen

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

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a) Auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor kann eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung aus den Entscheidungsgründen folgen , wenn diese erkennen lassen, dass das Berufungsgericht nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eine revisionsgerichtliche Nachprüfung ermöglichen wollte (st. Rspr., z.B. BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f; vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324; vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 und vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 f; Urteile vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11 und vom 27. September 2011, II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18, jeweils mwN).
11
Auf die Revision der Klägerin ist das angefochtene Urteil einer uneingeschränkten Prüfung zu unterziehen. Entgegen der Meinung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen. Es hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung ohne Einschränkungen ausgesprochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, NJW 2013, 450 Rn. 7 mwN und vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, NJW 2012, 2648, 2649 Rn. 5). Dies muss sich allerdings klar und eindeutig aus den Gründen des Urteils ableiten lassen. Unzureichend ist es, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (s. etwa Senatsurteile vom 8. März 2012 - III ZR 191/11, NZS 2012, 546 Rn. 6 und vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185, 187 Rn. 7; BGH, Urteile vom 11. Mai 2012 aaO; vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11, 16 Rn. 17 und vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515, 516 Rn. 17). Mit seiner Ausführung, es stelle eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage dar, ob eine vorformulierte Erklärung des Verbrauchers, er habe eine Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert , gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam sei, hat das Berufungsgericht seine Zulassungsentscheidung nur erläutert, ohne die Zulassung der Revision erkennbar auf die erwähnte Frage einschränken zu wollen.
7
Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Ausspruch , mit dem die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. Eine Be- schränkung der Zulassung kann sich aber ebenso aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177, vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11, vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, n.v., Rn. 14).
5
Der Tenor des Berufungsurteils zur Revisionszulassung enthält keine Einschränkung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung zwar auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hierfür ist aber erforderlich, dass aus den Entscheidungsgründen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgeht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366 mwN; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, ZWE 2011, 331). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn sich die Rechtsfrage, derentwegen die Revision zugelassen wird, nicht nur bei dem ausdrücklich genannten, sondern ebenso bei einem weiteren Streitgegenstand stellt. In solchen Fällen werden von der tenorierten unbeschränkten Rechtsmittelzulassung zumindest sämtliche Streitgegenstände erfasst, bei denen die Rechtsfrage entscheidungserheblich war (vgl. auch Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, NJW 2010, 3158 f.). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat zunächst aus der entsprechenden Heranziehung von § 139 BGB gefolgert, dass die Teilunwirksamkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümer zur Umlegung der Verwalterkosten wegen Zugrundelegung eines unzutreffenden Verteilungsschlüssels zur Gesamtunwirksamkeit der Einzelabrechnungen führt. Unter Bezugnahme auf die hierzu angestellten Erwägungen hat es sodann auch die gesamten Einzelwirtschaftspläne für ungültig erklärt. In beiden Konstellationen stellt sich gleichermaßen die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Teilunwirksamkeit entsprechend § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Beschlusses führt. Dies gilt umso mehr, als Wirtschaftspläne ohne weiteres als auf prognostischer Basis erstellte - vorläufige - Jahresabrechnungen begriffen werden können. Ebenso wie bei diesen werden auch durch Wirtschaftspläne Zahlungspflichten begründet, die sich in der Regel aus der Feststellung einer Vielzahl von Einzelpositionen ergeben. Das Wirtschaftsplänen immanente prognostische Element rechtfertigt keine unterschiedliche Handhabung.
6
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision allerdings unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung uneingeschränkt ausgesprochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f mwN). Dazu ist allerdings erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ableiten lässt; unzureichend ist, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 7 mwN). Im vorliegenden Fall entnimmt der Senat aus der angegebenen Begründung über die Zulassung der Revision keinen Willen des Berufungsgerichts zur beschränkten Zulassung.
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a) Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht aber die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen , auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; s. insbesondere BGH, Urteile vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 155; vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278; vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93, NJW-RR 1995, 449 f; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766; vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, BGHZ 161, 15, 18; vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 Rn. 6 f; vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, BGHZ 180, 77, 81 f Rn. 17; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733 Rn. 13 und vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015, 3016 Rn. 21; s. ferner Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; Musielak/ Ball, ZPO, 7. Aufl., § 543 Rn. 10 ff, 13). Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (s. BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 362; vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, NJW-RR 2003, 1192, 1194 und vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, NJW 2003, 3703). Allerdings muss es sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 aaO).

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

34
c) Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG ist nicht veranlasst. Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der planungsschadensrechtlichen Reduktionsklausel gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 3 i.V.m. § 145 Abs. 5 Satz 4, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB nicht mehr überzeugt, wie es Voraussetzung für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle ist (BVerfGE 9, 237, 240 f; 79, 256, 263). Die insoweit verbleibenden Zweifel des Senats genügen hierfür nicht.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Erbin des im Laufe des Berufungsverfahrens verstorbenen ursprünglichen Klägers (im Folgenden: Kindesvater). Dieser hat gegen den beklagten Landkreis einen Amtshaftungsanspruch geltend gemacht, weil ihn der zuständige Mitarbeiter des Jugendamts nicht zeitnah über die Unterbringung seiner beiden Kinder in einer Vollzeitpflegestelle informiert und er deshalb zu Unrecht Ehegatten- und Kindesunterhalt gezahlt habe.

2

Nach der Trennung der Ehegatten übertrug das Familiengericht im April 1998 das alleinige Sorgerecht für die beiden ehelichen Kinder zunächst dem Kindesvater. Nach einem Aufenthalt Ende Dezember 1998 bei der Mutter wurden die Kinder von dieser zu der befreundeten Familie S.      gebracht. Obwohl das Familiengericht die Herausgabe der Kinder angeordnet hatte, gelang es dem Kindesvater nicht, sie wieder zu sich zu nehmen, weil die Familie S.    nicht auffindbar war. Der Kontakt zu seinen Kindern, die in der Folgezeit wieder bei ihrer Mutter lebten, brach ab. Schließlich wurde ihr die alleinige elterliche Sorge übertragen. Auf ihren Antrag brachte das Jugendamt des beklagten Landkreises die Kinder ab dem 1. Oktober 2001 in Vollzeitpflege bei der Familie S.    unter, ohne den Kindesvater hiervon in Kenntnis zu setzen. In den Jahren 2000 bis 2006 erstritt die Mutter mehrere Unterhaltstitel gegen ihn, offenbarte den Aufenthaltsort der Kinder aber nicht. Mit Schreiben vom 26. Februar und 30. März 2004 teilte der beklagte Landkreis dem Kindesvater mit, dass für seine beiden Kinder laufend Jugendhilfeleistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII erbracht würden und er verpflichtet sei, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an den Kosten der Jugendhilfe zu beteiligen. Unter dem 13. April 2006 wies ihn der Beklagte darauf hin, dass er mit der Festsetzung eines Kostenbeitrags zu rechnen habe, wobei im Betreff dieses Schreibens erstmals die Art der Hilfe (Vollzeitpflege) konkret beschrieben und der Zeitpunkt ihres Beginns (1. Oktober 2001) angegeben waren. Ein zu zahlender Kostenbeitrag wurde im Hinblick auf die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindesvaters nicht festgesetzt. Am 30. Mai 2006 erwirkte er ein Anerkenntnisurteil des zuständigen Familiengerichts, mit dem der letzte Unterhaltstitel zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau und der Kinder (Anerkenntnisurteil vom 6. April 2006) dahingehend abgeändert wurde, dass er ab dem 15. Mai 2006 keinen Kindes- und Ehegattenunterhalt mehr zu zahlen habe.

3

Der Kindesvater hat vorgetragen, er sei bei seinen Unterhaltszahlungen stets davon ausgegangen, dass seine Kinder weiter bei ihrer Mutter lebten. Wegen der Unterbringung in einer Pflegefamilie habe seine geschiedene Ehefrau keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt gehabt. Mangels Leistungsfähigkeit habe auch kein Anspruch auf Kindesunterhalt bestanden; er habe gleichwohl gezahlt in der Hoffnung, irgendwann die entzogenen Kinder zurückzubekommen, und selbst am Existenzminimum gelebt, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, nicht für seine Kinder sorgen zu wollen. Die Mutter der Kinder sei nicht in der Lage, die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuerstatten.

4

Das Landgericht hat die Schadensersatzklage über zunächst 44.240,02 € abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist - nach teilweiser Klagerücknahme - erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die jetzige Klägerin einen Schadensersatzanspruch von noch 35.734 € nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

6

Das Berufungsgericht (die Entscheidung ist in SchlHA 2014, 105 = NordÖR 2014, 145 veröffentlicht) hat die Auffassung vertreten, der beklagte Landkreis habe zwar eine Amtspflicht gegenüber dem Kindesvater verletzt, weil dieser nicht zeitnah über den Wechsel seiner Kinder in eine Vollzeitpflegestelle zum 1. Oktober 2001 informiert worden sei. Eine solche Pflicht ergebe sich bereits aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil wegen der Schwere eines derartigen Eingriffs die Anhörung beider Elternteile Voraussetzung für eine derartige Maßnahme sei. Darüber hinaus bestehe eine Verpflichtung des Jugendamts nach §§ 33, 37 SGB VIII zur Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie, um einen das Kindeswohl gefährdenden Abbruch des Kontakts zu seinen leiblichen Eltern zu vermeiden. Dem sei das Jugendamt nicht nachgekommen.

7

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei gleichwohl nicht begründet, weil mutmaßlich überhöhte Zahlungen auf Kindesunterhalt und rechtsgrundlose Zahlungen auf Betreuungsunterhalt nicht vom Schutzzweck der verletzten Normen erfasst seien. Die Regelungen der §§ 32 ff SGB VIII verfolgten das Ziel, die Rückkehr des Kindes in die Ursprungsfamilie zu ermöglichen. Das Jugendamt sei grundsätzlich verpflichtet, zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Familie sowie zur Förderung des Kontaktes zwischen Kindern und Eltern beratend und unterstützend tätig zu werden, und dabei auch den - vorliegend - nicht sorgeberechtigten Vater einzubeziehen. Ein Schutz der Kindeseltern vor möglichen Beeinträchtigungen ihrer finanziellen Verhältnisse regele das Gesetz dagegen nicht. Zwar sei ein Rechtsreflex insoweit denkbar, dass dem Kindesvater im Falle rechtzeitiger Informationserteilung praktisch finanzielle Mittel erhalten worden wären, die er unter Umständen auf anderem Wege zu Gunsten der Kinder hätte einsetzen können, so dass sich sein Verhältnis zu ihnen hätte stabilisieren und verbessern können. Dies sei jedoch nur eine theoretische Erwägung, zumal der Kindesvater über Jahre keinen Kontakt zu seinen Kindern gesucht habe. Die Statuierung einer grundsätzlichen Verpflichtung des Jugendamts, bei der Amtsausübung die finanziellen Belange der Kindeseltern jedenfalls mittelbar zu berücksichtigen, liefe dem Zweck des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zuwider, da bei entsprechenden Informationen die Gefahr weiterer Streitigkeiten bestünde. Eine Erweiterung des Pflichtenkreises des beklagten Landkreises dahin, Informationen im Hinblick auf sich möglicherweise verändernde Unterhaltsansprüche zu erteilen, könne vorliegend auch deshalb keine Haftung begründen, weil mögliche Schäden des Kindesvaters ganz überwiegend auf das Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen seien, die ihn nicht über den Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder informiert und die an sie gezahlten Unterhaltsbeträge vereinnahmt habe.

II.

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Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

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Ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG) ist nicht begründet.

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1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass die Bediensteten des Jugendamts des beklagten Landkreises eine ihnen gegenüber dem Kindesvater als Dritten bestehende Amtspflicht verletzt haben.

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Nachdem die beiden Kinder auf Antrag ihrer Mutter ab dem 1. Oktober 2001 bei einer Pflegefamilie untergebracht worden waren, bestand für das Jugendamt des beklagten Landkreises die Verpflichtung, einerseits darauf hinzuwirken, dass die Pflegepersonen und die leiblichen Eltern zum Wohle der Kinder zusammenarbeiten, andererseits auch beratend und unterstützend tätig zu werden (§ 37 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2001, BGBl. I, S. 1046). Diese Aufgaben des Jugendamts sind vor dem Hintergrund und der primären Zielsetzung zu sehen, die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie zu verbessern und die Beziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern zu fördern, um eine Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie und damit deren Refunktionalisierung zu ermöglichen (vgl. MüKoBGB/Tillmanns, 6. Aufl., SGB VIII § 37 Rn. 1, 2; Schmid-Oberkirchner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 37 Rn. 2, 14 f; v. Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 37 Rn. 14 f; Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl., § 37 Rn. 13; Stähr in Hauck/Haines, SGB VIII, Stand Juni 2012, § 37 Rn. 6, 9; Coester, FamRZ 1991, 253, 259). Die Regelung in § 37 Abs. 1 SGB VIII berücksichtigt damit das trotz der Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie fortbestehende und nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht (vgl. Schmid-Obkirchner aaO und Rn. 8) und setzt zudem das Recht der Eltern auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK um (vgl. EGMR, NJW 2005, 3401, 3403 Rn. 82). Hierbei handelt es sich um eine Regelverpflichtung (vgl. MüKoBGB/Tillmanns aaO Rn. 2), von der nur unter besonderen Umständen abgewichen werden kann. Solche sind hier nicht erkennbar, zumal auch nicht sorgeberechtigte Elternteile mit in diese Regelung einbezogen sind, weil die Pflege von Beziehungen und Kontakten zu beiden Elternteilen im Vordergrund steht (vgl. v. Koppenfels-Spies aaO Rn. 11, 13; Münder u.a. aaO Rn. 3, 5; Stähr aaO Rn. 5; DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2003, 239).

12

Aus dem Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass die Einschaltung und zeitnahe Unterrichtung des Kindesvaters bei der Anordnung und Durchführung der Vollzeitpflege der Kinder auch seinem Interesse diente, er mithin geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist (s. allgemein dazu nur Senatsurteile vom 6. Juni 2013 - III ZR 196/12, NJW 2013, 3370, 3371 Rn. 14 mwN und vom 8. November 2012 - III ZR 151/12, BGHZ 195, 276, 283 Rn. 15 mwN).

13

2. Das Berufungsgericht hat trotz Nichtbeachtung dieser dem Kindesvater gegenüber bestehenden Amtspflicht eine Haftung des beklagten Landkreises verneint und dies damit begründet, dass der geltend gemachte Schaden in Form der Zahlung von Kindesunterhalt und nachehelichem Betreuungsunterhalt an die geschiedene Ehefrau nicht vom Schutzbereich der verletzten Normen und den sich daraus ergebenden Pflichten des Jugendamts umfasst sei. Dies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.

14

a) Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet die Feststellung, dass der Geschädigte zum Kreis der geschützten Dritten gehört, nicht, dass er Ausgleich aller ihm durch die verletzte Amtspflicht zugefügten Nachteile verlangen kann. Es kommt vielmehr darauf an, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Entscheidend ist demnach, ob der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht auch den jeweils geltend gemachten Schaden erfasst (vgl. nur Senatsurteile vom 6. Juni 2013 - III ZR 196/12, NJW 2013, 3370, 3371 Rn. 14 mwN; vom 8. November 2012 - III ZR 151/12, BGHZ 195, 276, 283 Rn. 15 mwN; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 231/10, BGHZ 191, 187, 193 Rn. 13, vom 22. Januar 2009 - III ZR 197/08, NJW 2009, 1207, 1208 Rn. 11 und vom 10. März 1994 - III ZR 9/93, BGHZ 125, 258, 269). Von einer derartigen Sachlage kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.

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b) Die Pflicht des Jugendamts aus § 37 Abs. 1 SGB VIII, auf eine entsprechende Zusammenarbeit hinzuwirken, zu beraten und zu unterstützen und damit einhergehend die notwendigen Informationen zu erteilen, hat nicht den Zweck, den Unterhaltspflichtigen, hier den Kindesvater, vor der Zahlung gegebenenfalls nicht mehr geschuldeten Unterhalts an seine Kinder oder seine geschiedene Ehefrau zu bewahren.

16

Die mit dieser gesetzlichen Regelung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK vorgesehene gemeinsame Gestaltung des Hilfeprozesses dient vor allem dem Interesse des Kindes oder Jugendlichen, um damit den bestehenden Beziehungen und Bindungen zur Pflegeperson und zu den leiblichen Eltern Rechnung zu tragen, Loyalitätskonflikten entgegen zu wirken und die Ressourcen von Eltern und Erziehungspersonen nutzbar zu machen (vgl. Schmid-Obkirchner § 37 Rn. 8; MüKoBGB/Tillmanns aaO § 37 Rn. 2; Münder u.a. aaO § 37 Rn. 4, 14 f). Der Schutzzweck der sich danach ergebenden Pflichten des Jugendamts ist somit aus Sicht der Eltern allein darauf ausgerichtet, diesen die Möglichkeit zu geben, das (fortbestehende) Elternrecht sowie die elterliche Erziehungsverantwortung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 EMRK in einer am Kindeswohl orientierten Weise wahrzunehmen und daran mitzuwirken, dass durch eine Verbesserung der Erziehungsbedingungen die Voraussetzungen für eine Rückkehrperspektive geschaffen werden. Zwar mögen die finanziellen Verhältnisse grundsätzlich einen Beitrag dazu leisten können, eine Rückkehr zu fördern. Die beschriebenen Pflichten des Jugendamts, die eine Einbeziehung und Information des Kindesvaters umfassen, haben jedoch nicht die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme im Blick. Die anzustrebende sachgerechte Zusammenarbeit und die Aufrechterhaltung der emotionalen Bindung zwischen dem Kind oder Jugendlichen und seiner Herkunftsfamilie während der Zeit der Unterbringung bei einer Pflegestelle sind auf das Recht der Eltern ausgerichtet, das Kind erziehen und mit ihm Umgang pflegen zu können. Die Beachtung zivilrechtlicher Unterhaltsverpflichtungen eines Elternteils steht damit in keinem unmittelbaren Zusammenhang, vielmehr ist die Regelung derartiger Ansprüche grundsätzlich Sache der Kindeseltern untereinander. Das „Wächteramt“ des Staates geht nicht soweit, dass er bei familiären Konfliktsituationen die Beteiligten generell dabei zu unterstützen hat, berechtigte Unterhaltsforderungen durchzusetzen oder unberechtigte Unterhaltsforderungen abzuwehren. Dies findet auch in den einschlägigen Bestimmungen des Unterhaltsrechts seinen Niederschlag. Danach wird das Jugendamt nur dann Beistand eines Kindes für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und damit - ausnahmsweise - zu einem Verfahrensbeteiligten, wenn dies von einem Elternteil beantragt wird (vgl. § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB; § 53a ZPO aF = § 234 FamFG).

17

c) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen für die Heranziehung von Eltern und anderen Verpflichteten zu den für die Hilfe zur Erziehung, hier in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, erbrachten Leistungen und entstehenden Kosten nichts anderes; insbesondere kann diesen Bestimmungen nicht entnommen werden, dass die den Eltern gegenüber obliegenden Informations- und Unterrichtungspflichten des Jugendamts allgemein (auch) den Zweck verfolgen, einen unterhaltspflichtigen Elternteil vor nicht (mehr) berechtigten Unterhaltszahlungen zu schützen.

18

aa) Die bis zum 30. September 2005 geltende Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) regelte die Heranziehung der Eltern eines unterhaltsberechtigten Kindes zum Ersatz der Kosten unter anderem bei auswärtiger Unterbringung dahin, dass unter den dort genannten Voraussetzungen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Kindes oder Jugendlichen kraft Gesetzes, begrenzt durch die Höhe der geleisteten Aufwendungen, auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe überging (vgl. dazu auch Münder u.a., aaO, § 94 Rn. 7 f). Diese Bestimmung betraf damit lediglich den gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen einen barunterhaltspflichtigen Elternteil, nicht jedoch die materiell-rechtliche Unterhaltsverpflichtung eines oder beider Elternteile als solche. Da somit die Jugendhilfeleistungen auf die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind dem Grunde und der Höhe nach keine Auswirkungen hatten, konnte sich unter diesem Gesichtspunkt ein Informationsinteresse des Kindesvaters nicht ergeben. Soweit in § 94 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII aF eine Mitteilungspflicht über die Gewährung von Jugendhilfe normiert war, handelte es sich lediglich um eine notwendige Voraussetzung für eine Inanspruchnahme von erstattungspflichtigen Personen für die Vergangenheit (vgl. Münder u.a. aaO Rn. 10). Diese Regelung diente deshalb allein dem Interesse des Jugendamtsträgers an der Durchsetzung der auf ihn von Gesetzes wegen übergegangenen Unterhaltsansprüche, jedoch nicht dem Schutz eines Elternteils vor möglicherweise nicht (mehr) gerechtfertigten Zahlungen von Kindesunterhalt.

19

bb) Auch der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Vorschrift des § 92 SGB VIII in der Fassung des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I, S. 2729) lässt sich ein derartiger Schutzzweck nicht entnehmen. Nach Abs. 3 Satz 1 dieser Regelung kann ein Beitrag zu den Kosten von Leistungen und vorläufigen Maßnahmen nach § 91 SGB VIII unter anderem bei den Eltern des Kindes von dem Zeitpunkt an erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Jugendhilfeleistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt worden ist. Diese Bestimmung bezieht sich damit ebenfalls allein auf den Kindesunterhalt und regelt lediglich, von welchem Zeitpunkt an ein Kostenbeitrag bei dem Kostenschuldner erhoben werden darf. Deshalb handelt es sich lediglich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung hierfür (vgl. Krome in jurisPK-SGB VIII, 2014, § 92 Rn. 35).

20

Das Jugendamt wird zwar zusätzlich verpflichtet, über die Folgen der Jugendhilfeleistung für eine bestehende Unterhaltspflicht aufzuklären. Diese Pflicht wurde im Hinblick auf die in das Gesetz eingefügte Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII geschaffen (vgl. Krome aaO, Rn. 20; Stähr, aaO, § 92 Rn. 22). Nach der bisher geltenden Vorschrift des § 94 Abs. 3 SGB VIII hatte die auswärtige Unterbringung eines Kindes keine Auswirkungen auf die Höhe seines Unterhaltsanspruchs gegenüber einem barunterhaltspflichtigen Elternteil. Mit den neu geschaffenen Bestimmungen wird dagegen geregelt, dass der Bedarf des Kindes durch die Jugendhilfe ganz oder teilweise gedeckt werden kann und dementsprechend seine Unterhaltsberechtigung in Höhe der Bedarfsdeckung entfällt (vgl. BT-Drucks. 15/3676, S. 31, 41; Münder u.a., aaO, § 92, Rn. 22).

21

Der Revision ist zuzugeben, dass nunmehr - im Unterschied zur früheren Rechtslage - die Unterrichtung der kostenbeitragspflichtigen Person nicht mehr nur dem Interesse des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe dient, seinen Anspruch auf Erhebung des Kostenbeitrags zu sichern; vielmehr soll darüber hinaus auch die kostenbeitrags- und unterhaltspflichtige Person davor geschützt werden, sowohl unterhaltsrechtlich als auch öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen zu werden (vgl. BT-Drucks. 15/3676, S. 41; vgl. Degener in Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 92 Rn. 8; Stähr, aaO; Münder u.a., aaO, Rn. 20, 23; Wiesner, aaO, § 92 Rn. 13). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Verpflichtung zur Information über eine Jugendhilfemaßnahme, hier die auswärtige Unterbringung, (auch) allgemein dem Zweck dienen würde, den unterrichteten Elternteil in die Lage zu versetzen, die Berechtigung eines geltend gemachten Unterhaltsanspruchs zu überprüfen. Vielmehr steht die besondere Belehrungs- und Hinweispflicht des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in untrennbarem Zusammenhang mit der Erhebung eines Kostenbeitrags. Auch soweit die Bestimmung dem Kostenbeitragspflichtigen die Möglichkeit zu Vermögensdispositionen eröffnen soll, ist dies nur in Bezug auf eine mögliche Kostenbeitragspflicht zu sehen (vgl. BVerwGE 144, 313, 316 f Rn. 12, 13). Die nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorgesehene Mitteilung über die Jugendhilfeleistungen bezieht sich damit nicht auf die Verpflichtung zu einer Unterhaltszahlung für das Kind oder den Jugendlichen schlechthin; sie hat insbesondere nicht den Zweck, den Unterhaltspflichtigen vor den finanziellen Nachteilen zu bewahren, die ihm durch das prozessbetrügerische Verhalten desjenigen entstehen können, der Unterhaltsansprüche geltend macht.

22

cc) Im Streitfall kam die besondere Aufklärungspflicht des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinsichtlich des gezahlten Kindesunterhalts deshalb nicht zum Tragen, weil es wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit des Kindesvaters zu keinem Zeitpunkt zur Festsetzung eines Kostenbeitrags gekommen ist. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme stand damit ohnehin nicht im Raum.

23

dd) Da § 94 Abs. 3 SGB VIII aF und § 92 Abs. 3 SGB VIII lediglich Unterhaltsansprüche von Kindern und Jugendlichen gegenüber unterhaltspflichtigen Personen zum Gegenstand haben, wird der Schaden, der dem Kindesvater durch den zu Unrecht an die geschiedene Ehefrau weiter gezahlten Betreuungsunterhalt (vgl. § 1570 BGB) entstanden ist, von vorneherein nicht vom Schutzzweck der Vorschriften erfasst.

24

3. Eine Haftung des beklagten Landkreises lässt sich vorliegend auch nicht aus der Verletzung einer im Zusammenhang mit den Angaben des Kindesvaters zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Anfang April 2004 stehenden Aufklärungs- oder Hinweispflicht des zuständigen Mitarbeiters des Jugendamts herleiten. Dies kann der Senat, da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, selbst entscheiden.

25

a) Eine derartige Belehrungspflicht ergäbe sich allerdings - entgegen der Auffassung der Revision - nicht aus der (entsprechenden) Heranziehung vertragsrechtlicher Haftungsgrundsätze, sondern wäre allenfalls nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats anzuerkennen, nach der sich auf Grund der besonderen tatsächlichen Lage und der bestehenden Verhältnisse im Einzelfall eine Hinweis- und Aufklärungspflicht ergeben kann. Insbesondere darf ein Beamter nicht "sehenden Auges" zulassen, dass der bei ihm vorsprechende Bürger Schaden erleidet, der durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung hätte vermieden werden können (vgl. etwa Senatsurteile vom 5. April 1965 - III ZR 11/64, NJW 1965, 1226, 1227; vom 24. Juni 1982 - III ZR 19/81, BGHZ 84, 285, 291; vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93, NJW 1994, 2415, 2417 vom 7. Dezember 1995 - III ZR 141/94, NVwZ 1996, 512, 514; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, VersR 2001, 1108, 1110, zusammenfassend Senatsurteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 420/02, VersR 2005, 1730, 1731, jeweils mwN; Staudinger/Wöstmann, Neubearb. 2013, § 839 Rn. 157 ff).

26

Unter Zugrundelegung der nach dieser Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätze ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt für einen derartigen Amtshaftungsanspruch vor allem, dass der Amtsträger das besondere Interesse des Betroffenen an der jeweiligen Information und das aus der Verletzung einer Hinweis- und Aufklärungspflicht resultierende Schadensrisiko erkennt oder jedenfalls erkennen kann. Daran fehlt es im Streitfall.

27

Dass den Mitarbeitern des Jugendamts des Beklagten die Unterhaltszahlungen des Kindesvaters bekannt gewesen sind, ist weder durch das Berufungsgericht festgestellt worden noch sonst ersichtlich. Auch die Revision stützt sich nicht auf eine entsprechende dem beklagten Landkreis zurechenbare Kenntnis bezüglich der Unterhaltszahlungen. Sie meint allerdings, eine Aufklärungspflicht habe sich ab Mai 2004 auf Grund des Umstands ergeben, dass der Kindesvater auf das Schreiben des Beklagten vom 30. März 2004 seine wirtschaftlichen Verhältnisse in einem so genannten Wirtschaftsfragebogen erläutert und dabei einen "Selbstbehalt" in Höhe von ca. 720 € monatlich erwähnt habe. Daraus habe das Jugendamt des beklagten Landkreises erkennen können und müssen, dass der Kindesvater Unterhalt für seine beiden Kinder leiste; dies hätte den sofortigen Hinweis darauf erforderlich gemacht, dass durch die mittlerweile vollzogene Vollzeitpflege Unterhaltszahlungen hinfällig geworden seien.

28

Dem kann nicht gefolgt werden. Allein aus der vom Kindesvater gewählten Formulierung in dem von ihm ausgefüllten Formular, es liege eine Gehaltspfändung bis auf den "Selbsterhalt" von ca. 720 € vor, konnte nicht ohne weiteres auf eine Zahlung von Unterhalt an seine beiden in einer Vollzeitpflegestelle untergebrachten Kinder geschlossen werden. Unabhängig von der Verwendung des - vom Kindesvater ersichtlich so gemeinten - Begriffs "Selbstbehalt" ergaben sich insoweit Unklarheiten im Hinblick darauf, dass er ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind in seiner Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hatte. Auch spricht gegen das von der Revision zugrunde gelegte Verständnis der Angaben des Kindesvaters, dass in dem Wirtschaftsfragebogen ausdrücklich die Frage nach Unterhaltszahlungen gestellt wurde, die betragsmäßig aufzuschlüsseln waren, er hierzu jedoch keine Angaben gemacht hat. Schließlich ergaben sich weitere Zweifel schon deshalb, weil die Kindesmutter in ihrem Antrag auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen die Unterhaltszahlungen durch den Kindesvater verschwiegen hatte, obwohl gerade sie als Empfängerin der Unterhaltsleistungen dazu verpflichtet gewesen wäre. Der Beklagte ist im Übrigen nach den unklaren Angaben des Kindesvaters auch nicht gänzlich untätig geblieben, sondern hat ihn mit Schreiben vom 13. April 2004 um Ergänzung seiner Angaben zu der mitgeteilten Pfändung aufgefordert. Eine Antwort ist jedoch ausgeblieben. Bei dieser Sachlage war für den zuständigen Mitarbeiter des Jugendamts nicht ausreichend erkennbar, dass der Kindesvater ohne Rechtsgrund weiterhin Unterhalt für seine Kinder und seine geschiedene Ehefrau zahlt. Nochmalige Nachfragen und Nachforschungen waren unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich, zumal ein Kostenbeitrag im Hinblick auf die angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindesvaters ohnehin nicht festgesetzt worden ist.

29

Danach ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht hinsichtlich der durch den Kindesvater zwischen Mai 2004 und Mai 2006 geleisteten Unterhaltszahlungen ein Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Landkreis.

Schlick                      Herrmann                      Hucke

               Remmert                       Reiter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 186/04
Verkündet am:
3. März 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Bediensteten einer kreisfreien Stadt haben den Inhaber einer Baugenehmigung
für ein in einem potentiellen Planungsgebiet gelegenes Grundstück
auf den drohenden Eintritt einer Veränderungssperre gemäß § 9a
Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG hinzuweisen, wenn die Stadt nach § 9a
Abs. 3 Satz 2 FStrG gehört wird und mit der Baumaßnahme noch nicht begonnen
worden ist.
BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 186/04 - OLG Dresden
LG Dresden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 5. Juni 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin Schadensersatz für ab dem 10. März 1995 veranlaßte Aufwendungen verlangt.
Die weitergehende Berufung der Beklagten bleibt zurückgewiesen.
Die weitergehende Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin nimmt die beklagte Landeshauptstadt aus A mtshaftung wegen unzureichender Unterrichtung über die Festlegung eines Planungsgebiets nach dem Bundesfernstraßengesetz und die Vorbereitungen dazu in Anspruch.
Die Klägerin beabsichtigte die Bebauung von zwei seiner zeit in ihrem Eigentum stehenden Flurstücken. Das Ortsamt P. (Bauaufsicht) der Beklagten erteilte unter dem 12. August 1994 einen positiven Bauvorbescheid für drei Mehrfamilienhäuser und ein Zweifamilienhaus. Am 21. September 1994 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die Mehrfamiliengebäude auf dem Flurstück 3/1 und unter dem 14. Oktober 1994 für das Zweifamilienhaus auf dem Flurstück 3/3.
Die Parzellen liegen in der Nähe der künftigen Bunde sautobahn A 17 Sachsen-Böhmen. Das staatliche Autobahnamt Sachsen plante den Bau einer Anschlußstelle, durch die im Ergebnis die Grundstücke der Klägerin tangiert wurden. Das Autobahnamt übersandte dem Stadtplanungsamt der Beklagten die Durchschrift eines Schreibens vom 24. November 1994, mit dem einer anderen kommunalen Körperschaft nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Festlegung eines Planungsgebiets ge-
währt wurde. Der Beklagten wurde hiervon "im Hinblick auf die noch nicht endgültig geklärte Zubringerproblematik informell" Kenntnis gegeben und eine Erklärung "außerhalb des Verfahrens" anheim gestellt.
Das Ortsamt P. erteilte unter dem 6. Dezember 1 994 die Baugenehmigung für die Mehrfamilienhäuser. Für das Zweifamilienhaus wurde das Anzeigeverfahren (§ 62b der Sächsischen Bauordnung vom 26. Juli 1994, SächsGVBl. S. 1401 ff) durchgeführt. Die Klägerin richtete an die Beklagte eine Bauanzeige, die dieser am 6. Dezember 1994 zuging.
Am 2. Februar 1995 bat das Autobahnamt das Stadtplan ungsamt förmlich um Stellungnahme zu den Planungsabsichten und setzte hierfür eine Frist bis zum 10. März 1995.
Unter dem 27. Februar und 24. April 1995 erteilten die zuständigen Dienststellen der Beklagten der Klägerin die Genehmigungen zum Fällen von Bäumen auf dem Flurstück 3/1 und zur Errichtung einer Grundstückseinfahrt.
Nachdem das Autobahnamt die Beklagte unter dem 19. Ap ril 1995 an die Erledigung des Schreibens vom 2. Februar 1995 erinnert hatte, nahm diese unter dem 26. April 1995 Stellung zu den Planungen. Hierbei verwies sie auch auf die der Klägerin erteilten Baugenehmigungen.
Nach Durchführung von archäologischen Grabungsarbeiten au f den Grundstücken der Klägerin erteilte das Ortsamt P. unter dem 14. November 1995 die auf Erd- und Rohbauarbeiten bis zur Oberkante des Kellers begrenzte Baufreigabe für die Mehrfamilienhäuser.

Am 28. November 1995 erließ das Regierungspräsidium Dr esden eine Rechtsverordnung über die Festlegung eines Fernstraßenplanungsgebietes, in das auch die Grundstücke der Klägerin einbezogen waren. Unter dem 30. November 1995 unterrichtete das Regierungspräsidium die Beklagte von der Rechtsverordnung und bat um örtliche Bekanntmachung, die jedoch zunächst unterblieb. Die Verordnung wurde am 19. Februar 1996 im Sächsischen Gesetz - und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat am Folgetag in Kraft. Die eigentlichen Bauarbeiten der Klägerin hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen. Im Amtsblatt der Beklagten wurde die Verordnung erst am 17. August 1997 bekannt gegeben.
Mit Datum vom 10. Oktober 1996 zeigte die Klägerin de r Beklagten den Baubeginn auf dem Flurstück 3/1 an. Im Hinblick auf die Festlegung des Planungsgebiets verfügte die Bauaufsichtsbehörde am 25. November 1996 fernmündlich und am 29. November 1996 schriftlich einen Baustopp. Die Klägerin versuchte vergeblich, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9a Abs. 5 FStrG für die Fortführung ihres Bauvorhabens zu erlangen. Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Ausnahmegenehmigung blieben erfolglos.
Die Klägerin hat zwischenzeitlich die Flurstücke an die Bu ndesrepublik Deutschland veräußert und eine Entschädigung nach dem Bundesfernstraßengesetz erhalten. Sie verlangt von der Beklagten weiteren Schadensersatz für Aufwendungen, die sie ihrem Vorbringen zufolge im Vertrauen auf die Baugenehmigung und die Baufreigabe getätigt hat und die sich als nutzlos herausgestellt haben, weil die Fernstraßenplanungsabsichten der Realisierung ihres Bauvorhabens entgegenstehen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 614.159,14 € und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von einer Forderung über 5.729,33 € gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung auf den Ersatz von Aufwendungen , die ab dem 20. Februar 1996 (Inkrafttreten der Verordnung über die Festlegung des Planungsgebiets) veranlaßt wurden, beschränkt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat zugelassen. Die Klägerin hat Anschlußrevision mit dem Ziel der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils eingelegt.

Entscheidungsgründe


Revision und Anschlußrevision sind zulässig. Das Rechtsmittel d er Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Demgegenüber ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt : Das Landgericht habe durch ein Grundurteil entscheiden dürfen, da sämtliche für den Grund des Anspruchs der Klägerin maßgeblichen Fragen geklärt seien. Die Beklagte habe ihre Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihrer aus § 9a Abs. 4 Satz 1 FStrG folgenden Veröffentlichungspflicht rechtzeitig nachzukommen. Hierbei handele
es sich um eine Pflicht, die den Kommunen als eigene obliege. Ferner habe die Beklagte eine allgemeine Hinweispflicht getroffen, die Klägerin von dem Eintritt der Veränderungssperre aufgrund der Verordnung vom 28. November 1995 zu informieren. Beide Unterrichtungspflichten beträfen jedoch erst den Zeitraum ab dem Inkrafttreten der Veränderungssperre. Zum einen bestehe eine hinreichende Konkretisierung der Pläne und damit die Betroffenheit der im Planungsgebiet liegenden Grundstücke erst mit Erlaß der Verordnung gemäß § 9a Abs. 3 FStrG. Zum anderen habe der Gesetzgeber Informationspflichten erst ab dem Zeitpunkt der Festlegung eines Planungsgebiets vorgesehen. Die Forderung der Klägerin sei auch nicht verjährt, da ein Schaden der Klägerin erst festgestanden habe, als sie ihr Vorhaben endgültig habe aufgeben müssen. Dies sei solange nicht der Fall gewesen, wie das Klageverfahren wegen der Ausnahmegenehmigung noch anhängig und das Planfeststellungsverfahren nicht eingeleitet gewesen seien.

II.


Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stan d.
1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Beklagte der Klägerin gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG wegen Verletzung einer Hinweispflicht auf Schadensersatz haftet. Allerdings besteht ein Anspruch der Klägerin auch für Aufwendungen, die sie vor Inkrafttreten der Veränderungssperre erbracht hat, und zwar für die Zeit ab dem 10. März 1995.
Die Bediensteten der Beklagten traf zu dem Zeitpunkt, in dem sie gegenüber dem Autobahnamt die Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung des Planungsgebiets abzugeben hatten, die Pflicht, die Klägerin auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß ihre Grundstücke von einer Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG betroffen werden könnten. Zwar bestand zu dieser Zeit keine besondere auf gesetzlichen Bestimmungen beruhende Hinweispflicht. Jedoch war die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen gehalten, der Klägerin die Gefahr des Eintritts einer Veränderungssperre aufzuzeigen. Gegen diese Pflicht haben die Bediensteten der Beklagten fahrlässig verstoßen und so einen Vermögensschaden der Klägerin herbeigeführt.

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B.: Urteile vom 9. Oktober 2003 - III ZR 414/02 - NVwZ 2004, 638, 639; vom 7. Dezember 1995 - III ZR 141/94 - WM 1996, 1015, 1017 f; vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 - NJW 1994, 2415, 2417; vom 17. September 1970 - III ZR 4/69 - JZ 1971, 227, 228; vom 5. April 1965 - III ZR 11/64 - NJW 1965, 1226, 1227; vom 6. April 1960 - III ZR 38/59 - NJW 1960, 1244 f jew. m.w.N. sowie BGHZ 15, 305, 312; siehe auch Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., 2002, § 839 Rn. 159 ff), daß besondere tatsächliche Lagen zusätzliche Pflichten für den Beamten schaffen können und er insbesondere nicht "sehenden Auges" zulassen darf, daß der Bürger Schaden erleidet, den er, der Beamte, durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist. Den Beamten trifft eine solche Aufklärungs- oder Belehrungspflicht, die sich auch auf mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorstehende Änderungen der Rechtslage bezie ht (Senatsurteil vom 6. April 1960 aaO, S. 1245), wenn er bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkennt oder erkennen muß, daß ein Bürger, der in einer be-
sonderen Rechtsbeziehung zu einer Behörde steht, einem Schadensrisiko ausgesetzt ist, dem durch einen kurzen Hinweis zu begegnen ist (so insbesondere Senatsurteile vom 9. Oktober 2003 aaO, 7. Dezember 1995 aaO, S. 1017 und 17. September 1970 aaO). Allerdings besteht keine drittgerichtete Amtspflicht, sich ohne konkreten Anlaß mit den Angelegenheiten der Bürger zu beschäftigen und sie umfassend zu beraten, um sie gegebenenfalls vor Schaden zu bewahren. Erst wenn der Bürger in eine besondere Beziehung zu einer Behörde tritt, besteht für ihre Bediensteten nach Treu und Glauben Veranlassung, in diesem Rahmen seine Belange zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 7. Dezember 1995 aaO, S. 1017 f).

b) Ein solcher Fall liegt hier vor.
aa) Die Klägerin stand mit der Beklagten aufgrund d er Baugenehmigung und der Bauanzeige in einer rechtlichen Sonderverbindung. Diese existierte auch noch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte gegenüber dem Autobahnamt die Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung eines Planungsgebiets abzugeben hatte, da die Vorhaben nicht abgeschlossen und weitere Genehmigungen und Freigaben zur Umsetzung der Baumaßnahme erforderlich waren.
bb) Die Beklagte hatte aufgrund der angeforderten S tellungnahme konkreten Anlaß, sich mit der baurechtlichen Position der Klägerin zu befassen. Das Autobahnamt benötigte zur ordnungsgemäßen Vorbereitung seiner Entscheidung über die Festlegung des Planungsgebiets die Information, ob für potentiell betroffene Grundstücke Baugenehmigungen vorlagen. Für Bauanzeigen im vereinfachten Verfahren gilt - auch in bezug auf die nachfolgenden Aus-
führungen - Entsprechendes. Die mit der Festlegung eines Planungsgebiets eintretende Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG erfaßt genehmigte und begonnene Maßnahmen nicht (§ 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG). Zur Feststellung, in welchem Maß die Festlegung eines Planungsgebiets den erwünschten Zweck, die Sicherung der Planaufstellung (Marschall /Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 9a Rn. 13), erreichen kann, ist es deshalb erforderlich, Kenntnis von den im betroffenen Gebiet erteilten Baugenehmigungen zu erhalten. Aber auch mit Blick auf die Grundstücke, für die zwar Baugenehmigungen vorliegen, die jedoch unter die Veränderungssperre fallen, weil das Vorhaben zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht begonnen ist, muß die Behörde Kenntnis von den Baugenehmigungen haben. Gemäß § 9a Abs. 2 FStrG haben die Grundstückseigentümer eine Veränderungssperre nach § 9a Abs. 1 FStrG nur vier Jahre entschädigungslos hinzunehmen. Die anschließende Entschädigung setzt voraus, daß der Eigentümer in der Ausübung einer zulässigen Nutzung behindert ist und er die Absicht hatte , von den Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen (Marschall/Kastner aaO, Rn. 9). Bei Vorliegen einer Baugenehmigung kann regelmäßig sowohl von der Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücks zur Bebauung als auch von einem entsprechenden Nutzungswillen des Eigentümers ausgegangen werden. Auf die vierjährige Frist, innerhalb deren der Eigentümer die Veränderungssperre nach § 9a Abs. 1 FStrG ohne Entschädigung zu dulden hat, ist die Dauer der infolge der Festlegung eines Planungsgebiets eintretenden Veränderungssperre anzurechnen (§ 9a Abs. 3 Satz 7 FStrG). Bereits mit dieser Veränderungssperre wird damit die möglicherweise in eine Entschädigungspflicht mündende Frist in Gang gesetzt. Die Behörde muß daher, um die Risiken einer eventuell später zu leistenden Entschädigung abschätzen zu können, bereits vor der Entscheidung über die Festlegung eines Planungsgebiets davon
Kenntnis haben, ob und gegebenenfalls für welche potentiell von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücke möglicherweise nicht mehr durchführbare Baugenehmigungen erteilt sind.
Die Beklagte hat dem Rechnung getragen und in ihrem Schreiben an das Autobahnamt vom 26. April 1995 die der Klägerin erteilte Baugenehmigung mitgeteilt. Die dort verwendete Flurnummer 4/2 ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung. Der Hinweis war entgegen der Ansicht der Beklagten aus den vorgenannten Gründen nicht überobligatorisch.
cc) Die der Klägerin drohende Gefahr, daß die ihr ge hörenden Flurstükke unter die Veränderungssperre fallen würden, war zum Zeitpunkt der gegenüber dem Autobahnamt abzugebenden Stellungnahme zu der beabsichtigen Planungsgebietfestlegung auch hinreichend konkret. Das Vorhaben der für den Autobahnbau zuständigen Behörden war entgegen der Auffassung der Beklagten und des Berufungsgerichts in diesem Stadium über bloße Planungsvorüberlegungen hinaus gediehen. Die Planungsabsichten waren sowohl dem Grunde nach als auch bezogen auf die betroffenen Grundstücke verfestigt. Bereits aus der Tatsache, daß die Beklagte nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG angehört wurde, folgt, daß die Ausweisung des Planungsgebiets ernsthaft beabsichtigt war. Die Betroffenheit der Parzellen ergab sich hinreichend deutlich aus den Anlagen zu dem Schreiben des Autobahnamts vom 2. Februar 1995. Das Amt hatte entsprechend Nummer 4 Abs. 1 der Richtlinien für die Festlegung von Planungsgebieten nach dem Bundesfernstraßengesetz des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. April 1976 (PlaGeR - VKBl. 1976, 370) das vorgesehene Planungsgebiet zeichnerisch und konkret auf die umfaßten
Grundstücke bezogen ausgewiesen. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen , daß - wie sie behauptet - die Pläne dem Schreiben vom 2. Februar 1995 nicht beigefügt waren. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätten die Bediensteten der Beklagten mit Rücksicht auf die ihnen vom Autobahnamt gesetzte Frist sogleich die Nachsendung der fehlenden Unterlagen veranlassen müssen.
Weiterhin kann die Beklagte nicht damit gehört werden , aus den Plänen sei die Betroffenheit der Parzellen nicht klar zu erkennen gewesen. Dies steht in Widerspruch zu der Tatsache, daß sie ausweislich ihrer Stellungnahme vom 26. April 1995 die Einbeziehung der der Klägerin gehörenden Flurstücke in das vorgesehene Planungsgebiet erkannt hat.
Daß die genaue Trassenführung noch nicht feststand, ist e benfalls ohne Bedeutung. Für die Festlegung eines Planungsgebiets, das erst die Planung selbst sichern soll, muß die Linienführung der Bundesfernstraße (§ 16 Abs. 2 FStrG) noch nicht feststehen (siehe Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 PlaGeR; vgl. auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 25. Oktober 1960, BT-Drucks. 3/2159, S. 10).
dd) Bei der gebotenen Abklärung der baurechtlichen Si tuation mußte es sich den mit der Stellungnahme betrauten Bediensteten der Beklagten aufdrängen , daß die Klägerin Gefahr lief, hohe Investitionen zu tätigen, die durch den absehbaren Eintritt der Veränderungssperre nutzlos zu werden drohten, da die Baugenehmigung die Verläßlichkeitsgrundlage für kostspielige Aufwendungen darstellte (vgl. insoweit Senatsurteil vom 9. Oktober 2003 aaO, S. 638). Weil die Baugenehmigung seinerzeit jüngeren Datums und mit der Festlegung
des Planungsgebiets alsbald zu rechnen war, konnten die Mitarbeiter der Beklagten auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, daß die Vorhaben der Klägerin nicht mehr unter die bevorstehende Veränderungssperre fallen würden, weil die Baumaßnahmen bereits begonnen sein würden (§ 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG). Dem drohenden Schaden ließ sich durch einen Hinweis auf die mögliche Festlegung des Planungsgebiets und die in diesem Fall eintretende Veränderungssperre begegnen. Ein solcher Hinweis war ohne Schwierigkeiten zeitgleich mit der Abgabe der Stellungnahme gegenüber dem Autobahnamt zu erteilen, zumal ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 26. April 1995 nur für vier Flurstücke Baugenehmigungen vorlagen. Ohne Belang ist, ob im Verhältnis zur Klägerin die Bauaufsichtsbehörde und in Beziehung zum Autobahnamt das Stadtplanungsamt der Beklagten zuständig war. Die Bediensteten dieser Organisationseinheit hätten jedenfalls die für die Bauaufsicht zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zur Unterrichtung der Klägerin veranlassen müssen (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 - NJW 1990, 245, 246 f und vom 7. Dezember 1995 aaO, S. 1018 f).
ee) (1) Der Hinweis hätte der Klägerin nicht erst am 26. April 1995, dem Datum der Erklärung gegenüber dem Autobahnamt, sondern spätestens am 10. März 1995 erteilt werden müssen. Den Bediensteten der Beklagten oblag es, die Klägerin in einem Zug mit der Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung des Planungsgebiets zu unterrichten. Das Autobahnamt hatte der Beklagten hierfür mit dem Schreiben vom 2. Februar 1995 Zeit bis zum 10. März 1995 gegeben. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß diese Frist unangemessen kurz war. Die pflichtwidrige Verzögerung, mit der die Beklagte die angeforderte Stellungnahme abgab, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte ein Hinw eis auf die Überlegungen zum Autobahnbau jedoch nicht bereits bei Erteilung der Baugenehmigung oder gar schon zusammen mit dem Bauvorbescheid gegeben werden müssen. Es ist nicht vorgetragen, daß sich die Absichten der für den Autobahnbau zuständigen Stellen bereits vor der Anhörung der Beklagten nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG für diese erkennbar inhaltlich, örtlich und zeitlich so verdichtet hatten, daß im Bereich der fraglichen Flurstücke ernsthaft mit einer alsbaldigen Veränderungssperre gerechnet werden mußte, durch die die Realisierung genehmigter Bauvorhaben verhindert werden würde.
(a) Insbesondere hilft der Klägerin der von ihr insowe it in Bezug genommene Bebauungsplan Nr. 74 aus dem Jahr 1993 nicht weiter. Er enthält hinsichtlich der Autobahnplanung für das Gebiet, in dem die klägerischen Flurstücke liegen, den Hinweis, daß konkrete Ausbaupläne noch nicht vorlägen, weil der Trassenverlauf der Autobahn Sachsen-Böhmen noch abzuwarten sei. (b) Die Klägerin macht weiter geltend, es sei fehlerh aft gewesen, die Bundesrepublik Deutschland nicht an dem Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Auch dies ist unbehelflich. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß die Überlegungen der für den Autobahnbau zuständigen Behörde bereits im Zeitpunkt der möglicherweise notwendigen Stellungnahme zu den Bauvorhaben der Klägerin hinsichtlich des Verlaufs und des Umfangs des Planungsgebiets verfestigt waren. Es ist deshalb nicht ersichtlich, daß die Beklagte aufgrund einer Stellungnahme bereits hinreichend sicher mit dem Eintritt der Veränderungssperre für die Parzellen der Klägerin hätte rechnen müssen. Hiergegen sprechen überdies auch die nachfolgenden Erwägungen.

(c) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Kläger in nach Zugang der Durchschrift des Schreibens des Autobahnamts vom 24. November 1994 an die Verwaltungsgemeinschaft "G. " bei der Gemeindeverwaltung G. , mithin bei Erteilung der Baugenehmigung vom 6. Dezember 1994 oder sogleich nach Eingang der Bauanzeige am selben Tag, über eine drohende Veränderungssperre zu unterrichten. Aus der Zuschrift geht hervor, daß die Überlegungen des Autobahnamts über die Festlegung eines Planungsgebiets im Stadtgebiet der Beklagten noch nicht die erforderliche Reife dafür erlangt hatten, daß hinreichende Anhaltspunkte für die Betroffenheit der Flurstücke von einer konkret drohenden Veränderungssperre bestanden. Vielmehr gab das Autobahnamt zu erkennen, daß seine Vorüberlegungen zu der Frage der Gestaltung des Zubringers noch nicht abgeschlossen waren. Die Beklagte konnte deshalb noch nicht erkennen, in welchem Maß die Einbeziehung der Grundstücke der Klägerin wahrscheinlich war. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, daß ihre Grundstücke - für die Beklagte erkennbar - in allen vom Autobahnamt erwogenen Varianten vom Planungsgebiet erfaßt sein würden. (3) Weiterhin mußte die Beklagte die Klägerin auch n icht sogleich nach Zugang des Schreibens des Autobahnamts vom 2. Februar 1995 oder während der laufenden Erarbeitung der Stellungnahme auf die Möglichkeit des Eintritts einer Veränderungssperre hinweisen. Der Beklagten muß eine angemessene Zeit zur sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage zugebilligt werden. Die vom Autobahnamt für die Abgabe der Erklärung zu der beabsichtigten Planungsgebietsausweisung gesetzte Frist bis zum 10. März 1995 war auch nicht so weiträumig, daß die Bediensteten der Beklagten die Unterrichtung der Klägerin in der laufenden Bearbeitung vorzuziehen hatten.

ff) Die hiernach bestehende Unterrichtungspflicht der B eklagten wird nicht durch die in § 9a Abs. 4 FStrG statuierte Pflicht, auf die Festlegung eines Planungsgebiets in den betroffenen Gemeinden hinzuweisen, verdrängt. Diese Vorschrift enthält keine abschließende Regelung über die im Zusammenhang mit der Festlegung von Planungsgebieten bestehenden Informationspflichten der öffentlichen Hand. Eine derartige, die allgemeine Hinweispflicht einschränkende Bestimmung kommt in Betracht, wenn das Gesetz ein besonderes Verfahren bereithält, das die Wahrung der schutzwürdigen Informationsinteressen Dritter gewährleisten soll (vgl. Senatsurteil vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354). § 9a Abs. 4 FStrG soll, wie sich aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung ergibt, die schutzwürdigen Informationsbelange der Festlegungsbetroffenen jedoch nicht in einem solchen Umfang wahren, daß ihm ein abschließender Charakter beigelegt werden kann, der den Rückgriff auf die allgemeine Hinweispflicht ausschließt. Die in § 9a Abs. 4 FStrG bestimmte Hinweispflicht betrifft nur die erfolgte, nicht aber die drohende Festlegung eines Planungsgebiets und dient der Unterrichtung aller hiervon betroffenen Eigentümer, mithin auch derjenigen, denen gegenüber bislang keine mit der baulichen Nutzung der Grundstücke zusammenhängenden Pflichten der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast bestanden. § 9a Abs. 4 FStrG ist damit weder geeignet noch dazu bestimmt, Grundstückseigentümer, die aufgrund einer Baugenehmigung über eine Verläßlichkeitsgrundlage für Investitionen verfügen, vor Aufwendungen zu schützen, die infolge einer zunächst drohenden und später eintretenden Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG nutzlos werden.

c) Da die Notwendigkeit, die Klägerin von der beabsicht igten Festlegung des Planungsgebiets zu unterrichten, bei einer sorgfältigen und im erforderlichen Maß vorausschauenden Führung der Amtsgeschäfte erkennbar war, handelten die Bediensteten der Beklagten fahrlässig. Deren Verschulden ist nicht ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht eine Hinweispflicht vor Inkrafttreten der Veränderungssperre verneint hat. Zwar trifft einen Beamten in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (z.B.: Senat in BGHZ 117, 236, 250; Urteile vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1, Verschulden 30, und vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - aaO, Verschulden 24; Staudinger/Wurm aaO, Rn. 216). Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine allgemeine Richtlinie. Sie gilt unter anderem dann nicht, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 6. Februar 1997 und 21. Oktober 1993 aaO; Staudinger/Wurm aaO, Rn. 218). Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen, mit denen es eine allgemeine Hinweispflicht der Bediensteten der Beklagten verneint hat, den wesentlichen Aspekt außer acht gelassen, daß in dem Planungsgebiet nach § 9a Abs. 3 FStrG die genaue Trassenführung der vorgesehenen Bundesfernstraße noch nicht feststehen muß (Nummer 2 Abs. 2, Satz 2 PlaGeR) und das Planungsgebiet größer als für die spätere Linienführung erforderlich sein kann (Nummer 3 PlaGeR). Dementsprechend werden von der Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG vielfach auch solche Grundstücke erfaßt, die von der späteren Straßenführung nicht berührt werden. Es war deshalb für die Hinweispflicht der Bediensteten der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unmaßgeblich, daß zum Zeitpunkt der Anhörung der Beklagten
durch das Autobahnamt noch nicht feststand, daß die Trasse über die Grundstücke der Klägerin führen werde.

d) Der Klägerin entstand infolge der unterlassenen, sp ätestens jedoch bis zum 10. März 1995 geschuldeten Unterrichtung ein Schaden. Die Klägerin hätte weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen unterlassen , wenn sie rechtzeitig auf die vorgesehene Festlegung des Planungsgebiets hingewiesen worden wäre. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Klägerin bei einem Hinweis "spätestens mit Zugang der Schreiben (des Autobahnamts ) vom 02.02.1995 und 19.04.1995" von weiteren Geldausgaben abgesehen hätte. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Das Berufungsgericht , das nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verfahren ist, hat keine abweichenden Feststellungen getroffen.

e) Die Schadensersatzforderung ist nicht verjährt.
aa) Die Verjährungsfrist beginnt nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden § 852 Abs. 1 BGB a.F., sobald der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung widerrrechtlich und schuldhaft und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung war. Dabei genügt im allgemeinen , daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend, eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden
kann (z.B.: Senatsurteile BGHZ 150, 172, 186 m.w.N. und vom 16. September 2004 - III ZR 346/03 - NJW 2005, 429, 433, für BGHZ vorgesehen; Staudinger /Wurm aaO, Rn. 388). Der hier bestehende Amtshaftungsanspruch gründet sich in tatsächlicher Hinsicht auf die Anhörung der Beklagten durch das Autobahnamt gemäß § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG, aufgrund deren ihre Bediensteten von der konkreten Absicht erfuhren, alsbald ein Planungsgebiet mit der Folge der Veränderungssperre festzulegen. Die Kenntnis dieses Umstandes war für die Erhebung einer aussichtsreichen (Feststellungs-)Klage erforderlich.
bb) Die Klägerin hat behauptet, diese Tatsache erst im November 1999 durch Einsicht in die zwischen dem Autobahnamt und der Beklagten gewechselten Schreiben vom 19. April, 26. April und 30. November 1995 erfahren zu haben. Die für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung darlegungsund beweisbelastete Beklagte hat dies zwar bestritten und sich zum Nachweis hierfür auf den Inhalt des Schreibens der Architekten der Klägerin vom 23. Januar 1997 und des Schriftsatzes ihrer Anwälte vom 6. Januar 1998 berufen. Ferner hat sie geltend gemacht, die Klägerin habe bereits Anfang 1997 Schadensersatz verlangt.
Die von der Beklagten herangezogenen Schriftstücke lassen j edoch, wie das Landgericht in im Ergebnis rechtsfehlerfreier und vom Berufungsgericht nicht korrigierter tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat, nicht erkennen, daß der Klägerin die hier maßgebende Tatsache bekannt war. Sie deuten vielmehr auf das Gegenteil hin. Der Architekt der Klägerin mutmaßte in seinem Schreiben , daß die Beklagte "im Zuge des Genehmigungsverfahrens offensichtlich die Stellungnahme des Autobahnamts nicht eingeholt hat oder aber das Autobahnamt zum seinerzeitigen Zeitpunkt die Situation nicht erkannt hat". Die
Rechtsanwälte der Klägerin erhoben gegenüber der Beklagten nicht den Vorwurf , ihre Bediensteten hätten ihre Mandantin amtspflichtwidrig geschädigt, und machten keine entsprechenden tatsächlichen Umstände geltend. Vielmehr verwiesen sie auf die prekäre wirtschaftliche Lage der Klägerin und äußerten, ohne sich auf weitere Tatsachen zu stützen, die Ansicht, die Beklagte stehe insoweit "in der Pflicht". Sie sahen die Beklagte überdies nicht zum Ausgleich von Verlusten der Klägerin verpflichtet, wie es die Folge eines Amtspflichtverletzung wäre, sondern regten lediglich an, ein zinsloses Darlehen oder eine Bürgschaft zu gewähren.
Schließlich kann die Beklagte auch nichts für sie Günstiges aus der von ihr behaupteten Tatsache herleiten, daß die Klägerin bereits Anfang 1997 Schadensersatzansprüche geltend machte. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist es unmaßgeblich, ab wann die Klägerin der Rechtsauffassung war, einen Schadensersatzanspruch zu haben. Der Beginn der Verjährung hängt nicht von Beurteilung der Rechtslage durch den Geschädigten, sondern allein von der Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen ab. Deshalb ist es grundsätzlich unerheblich, wenn der Verletzte aus diesen nicht die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senat und Staudinger/Wurm aaO) und es unterläßt, den Amtshaftungsanspruch zu verfolgen. Dies gilt spiegelbildlich im umgekehrten Fall, daß der Geschädigte eine Schadensersatzforderung voreilig erhebt, ohne die sie rechtlich tragenden Tatsachen zu kennen.
cc) Da der Lauf der Verjährungsfrist erst im November 19 99 begann, hat die Klageerhebung im Jahr 2001 - ungeachtet des zum 15. März 2000 erklärten Verzichts der Beklagten auf die Einrede des § 222 Abs. 1 BGB a.F. - verhindert , daß die Ansprüche der Klägerin verjährten.

2. Der Senat kann selbst abschließend über die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Grundurteils entscheiden, da die Sache hinsichtlich des Anspruchsgrundes entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein Grundurteil darf ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B.: Senatsurteil vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - juris Dok.-Nr. KORE312352004 Rn. 34; Urteile vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - NJW 2001, 224, 225; vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599, 600 m.w.N.). Die Vorinstanzen haben die für das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen. Es ist wenigstens wahrscheinlich, daß der Klägerin nach Durchführung des Betragsverfahrens zumindest ein Forderungsrest bleibt.

a) Die hier nicht abgehandelten Punkte können diesem V erfahren überlassen bleiben. Insbesondere gilt folgendes:
aa) Die Revisionsrüge, es müsse für den Erlaß eines Grund urteils für jeden Teilanspruch feststehen, daß er dem Grunde nach besteht, ist unbegründet. Vielmehr kann dem Betragsverfahren die Feststellung vorbehalten bleiben, ob und in welchem Umfang die einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen von dem Schadensersatzanspruch erfaßt sind. Dabei kann auf sich beruhen, ob einzelne hierbei zu beachtende Voraussetzungen im materiell-rechtlichen Sinn dem Anspruchsgrund zuzuordnen sind. § 304 ZPO entspringt prozeßwirtschaftlichen Erwägungen, so daß dogmatische Gesichtspunkte bei der Auslegung der Vorschrift in den
punkte bei der Auslegung der Vorschrift in den Hintergrund treten (BGHZ 108, 256, 259 m.w.N.). So darf bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten zusammengesetzten Schadensersatzforderung die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf die schadenstiftende Handlung zurückzuführen sind (BGHZ aaO; vgl. auch Urteile vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96 - BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Anspruchsmehrheit 5; vom 5. März 1993 - V ZR 87/91 - BGHR aaO, Voraussetzungen 3). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor, da die jeweiligen Schadensposten als unselbständige Positionen auf derselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlage - der Amtspflichtverletzung der Beklagten und den nachfolgend getätigten Aufwendungen der Klägerin zur Fortführung der Baumaßnahme - geltend gemacht werden und derselben Schadensart zuzurechnen sind.
bb) Ebenso durfte es das Berufungsgericht dem Betragsverf ahren überlassen , ob und in welchem Maß der von der Beklagten erhobene Einwand des § 254 BGB begründet ist. Dem Betragsverfahren kann die Prüfung des Mitverschuldens vorbehalten werden, wenn es nur geeignet ist, zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen (BGHZ 110, 196, 202; 76, 397, 400). Dies ist hier der Fall, da nicht erkennbar ist, daß ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin, sofern es sich überhaupt auf alle Schadenspositionen erstrecken sollte, so gewichtig wäre, daß eine Haftung der Beklagten vollständig entfallen könnte.
cc) Dem Betragsverfahren gleichfalls vorbehalten bleibt d ie Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang einzelne der von der Klägerin gel-
tend gemachten Positionen bereits von der ihr gewährten Entschädigung erfaßt sind. Der Senat hat entschieden, daß ein Grundurteil ergehen kann, wenn der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) zurückgreifen kann, jedoch feststeht, daß diese den Schaden nicht voll ausgleicht (Urteil vom 10. Mai 1976 - III ZR 90/74 - WM 1976, 873, 874 m.w.N.; so auch: Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 304 Rn. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 304 Rn. 14). Gleiches muß gelten, wenn der Geschädigte eine Enteignungsentschädigung erhalten hat, die aber den geltend gemachten Schaden nicht abdeckt. Dies ist hier der Fall, da von der Entschädigung ausweislich des Bescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom 7. November 2003 Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten der Veränderungssperre getätigt wurden, ausgenommen sind.

b) Das Grundurteil war nicht auf den Zahlungsantrag d er Klägerin zu beschränken. Es erfaßt auch den Klageantrag zu 2, mit dem die Feststellung begehrt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Forderung eines Gerüstbauunternehmens in Höhe von 5.729,33 € freizustellen. Zwar kommt in der Regel bei einem Feststellungsantrag ein Grundurteil nicht in Betracht , weil es meist an einem Streit über Grund und Betrag fehlt, wie es gemäß § 304 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für den Erlaß eines Urteils über den Grund ist. Feststellungsklagen haben jedoch dann eine nach Grund und Betrag streitige Verpflichtung zum Gegenstand, wenn - wie hier - der Feststellungsantrag auf eine Forderung in bestimmter Höhe gerichtet ist, so daß die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll. In einem solchen Fall ist die Feststellungsklage in einer Weise beziffert, daß ein Grundurteil seinen Zweck erfüllen kann (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93 - NJW
1994, 3295, 3296 m.w.N = BGHZ 126, 217 ff insoweit dort jedoch nicht abgedruckt ; Stein/Jonas/Leipold aaO, Rn. 5; Zöller/Vollkommer aaO, Rn. 3).

c) Eine Teilabweisung der Klage war nicht geboten, ob gleich der Senat von einem späteren Zeitpunkt, zu dem die Bediensteten der Beklagten verpflichtet waren, die Klägerin zu unterrichten, als das Landgericht ausgeht. Der abweichende Zeitpunkt hat nur insoweit Auswirkungen, als einzelne von der Klägerin ersetzt verlangte Positionen möglicherweise nicht auf die den Bediensteten der Beklagten unterlaufene Amtspflichtverletzung zurückzuführen sein werden. Die Prüfung der Kausalität zwischen dieser und den geltend gemachten Schadensposten kann jedoch dem Betragsverfahren überlassen bleiben (siehe oben Buchstaben a aa).
Eine Teilabweisung für Aufwendungen, die vor dem Sti chtag veranlaßt wurden, wäre auch rechtlich nicht möglich. Ein Grund- und Teilurteil, durch das ein Teil der Klageforderung abgewiesen wird, darf nur ergehen, wenn jeweils ein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des - teilbaren - Streitgegenstandes dem abschließend beschiedenen Teil des Klageanspruchs und der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet werden kann (BGHZ 108, 256, 260; Urteil vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87 - WM 1988,1500, 1502). Andernfalls bliebe ungewiß, in welchem Umfang über den Klageanspruch rechtskräftig entschieden ist und in welcher Höhe er - als dem Grunde nach gerechtfertigt - noch anhängig ist. Macht der Kläger einen Zahlungsanspruch geltend, der sich, wie hier, aus mehreren bezifferten Einzelposten zusammensetzt und teilt das Gericht das Klagebegehren lediglich nach Zeitabschnitten auf, so läßt sich sowohl eine teilweise Klageabweisung als auch eine Entscheidung zum Grund nur dann ausreichend individualisieren,
wenn die geltend gemachten Einzelposten entweder im Urteil oder wenigstens im Parteivorbringen bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet sind (BGH aaO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Weder das Berufungsurteil noch das des Landgerichts lassen eine Zuordnung aller Schadenspositionen zu den hier maßgebenden Zeitabschnitten zu. Auch den vom Landgericht in Bezug genommenen Schriftsätzen vom 28. September 2001 und 25. März 2002 ist eine Aufteilung der Einzelposten nach Zeitabschnitten nicht vollständig zu entnehmen. Insbesondere sind in dieser Weise die Architektenkosten und die Vorfälligkeitsentschädigung für die zur Finanzierung der Baumaßnahme aufgenommenen Darlehen nicht zuzuordnen.
Schlick Wurm Streck
Galke Herrmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 414/02
Verkündet am:
9. Oktober 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Amtspflicht der Baugenehmigungsbehörde, den Bauherrn unverzüglich
von einem Nachbarwiderspruch zu unterrichten.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 414/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Hanau
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger sind Architekten. Sie hatten sich zu einer (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, um das im unbeplanten Innenbereich der beklagten Stadt belegene Grundstück L. -Straße 54 mit einem Wohn- und Bürohaus zu bebauen. Nach Gesprächen mit Mitarbeitern der Beklagten über Bebauungsmöglichkeiten kauften sie das Grundstück im April 1994 und nahmen zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen (001) über 375.000 DM auf. Der Kläger zu 2 übernahm die zeichnerische Darstellung des Vorhabens und die Erstellung des Bauantrages. Dieser wurde durch Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 1996 genehmigt. Am 7. März
1997 schlossen die Kläger zur Finanzierung der Baukosten einen weiteren Darlehensvertrag über 570.000 DM; dieses Darlehen (002) wurde nur in Höhe von 194.500 DM ausbezahlt. Am 17. April 1997 begannen die Kläger mit den Bauarbeiten, nachdem sie dies zuvor der Beklagten angezeigt hatten.
Bereits im Februar 1997 hatten die Eigentümer der Nachbargrundstücke L. -Straße 56 und 52 bei der Beklagten gegen die den Klägern erteilte Baugenehmigung Widersprüche eingelegt. Hiervon unterrichtete die Beklagte die Kläger zunächst nicht. Anfang April beantragten die Nachbarn beim Verwaltungsgericht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche. Mit Schreiben vom 29. April 1997, bei den Klägern eingegangen am 5. Mai 1997, teilte die Beklagte ihnen mit, daß die Nachbarn Widersprüche eingelegt und Eilanträge gestellt hätten. In dem Schreiben hieß es weiter, in Anbetracht der laufenden Verfahren müsse die Beklagte darauf aufmerksam machen, daß die Kläger zwar nicht gesetzlich verpflichtet seien, die Bauarbeiten einzustellen , das Risiko weiterer Bautätigkeiten jedoch allein zu tragen hätten. Die Kläger nahmen dieses Schreiben zum Anlaß, im wesentlichen nur noch Maßnahmen zur Sicherung der bereits errichteten Bauteile ausführen zu lassen. Im Juni 1997 gab das Verwaltungsgericht den von den Nachbarn gestellten Eilanträgen im wesentlichen statt. Die Beklagte untersagte den Klägern deshalb mit Verfügung vom 23. Juni 1997 die Fortführung der Bauarbeiten. Daraufhin planten die Kläger das Vorhaben teilweise um und erwirkten bei der Beklagten am 12. November 1998 eine entsprechende Nachtragsbaugenehmigung. Aber auch diese hielt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im Eilverfahren nicht stand. Nach Erhalt der das zweite Eilverfahren abschließenden Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2000 gaben die Kläger das Vorhaben auf und veräußerten das Grundstück anderweitig.

Sie nehmen nunmehr die Beklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen auf Schadensersatz wegen der Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigungen in Anspruch. Eine weitere Amtspflichtverletzung erblicken sie darin, daß die Beklagte sie nicht rechtzeitig vor der Aufnahme des zweiten Darlehens über die eingegangenen Nachbarwidersprüche unterrichtet habe. Ihren Schaden berechnen sie im wesentlichen nach den fehlgeschlagenen Finanzierungsaufwendungen für den Zeitraum vom 23. Juni 1997 (Baustopp) bis zum 14. März 2000 (Kenntnisnahme von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs). Ihre Forderungen haben sie an die kreditierende Bank abgetreten und Zahlung an diese beantragt.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Bank insgesamt ! " # $% & '( & ) & * + , -# 52.618,17 aß die Beklagte verpflichtet sei, 75 v.H. des Schadens zu ersetzen, der den Klägern daraus entstanden sei und noch entstehen werde, daß die Baugenehmigung vom 11. Dezember 1996 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 12. November 1998 rechtswidrig und nicht ausführbar gewesen seien, sowie den gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der den Klägern daraus entstanden sei und noch entstehen werde, daß die Beklagte sie über den Eingang des Nachbarwiderspruchs vom 20. Februar 1997 nicht vor dem 7. März 1997 unterrichtet habe.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) im vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu.
1. Die Baugenehmigungen vom 11. Dezember 1996 und vom 12. November 1998 waren rechtswidrig. Dies steht zwar nicht schon aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen fest, da diese im Eilverfahren ergangen waren und deshalb für den jetzigen Amtshaftungsprozeß keine Bindungswirkung entfalten konnten (Senatsurteil vom 16. November 2000 - III ZR 265/99 = NVwZ 2001, 352). Die Vorinstanzen sind jedoch zu Recht der sachlichen Beurteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gefolgt, wonach sich das Vorhaben der Kläger sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner geänderten Gestalt wegen seiner Höhe und Geschoßflächenzahlen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Erteilung der solchermaßen rechtswidrigen Baugenehmigungen stellte eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Amtsträger der Beklagten gegenüber den Klägern dar. In der Rechtsprechung des Senats ist seit langem anerkannt, daß die Amtspflicht, eine rechtswidrige Baugenehmigung nicht zu erteilen, der Bauaufsichtsbehörde auch und gerade gegenüber dem antragstellenden Bauherren selbst obliegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 149, 50, 52 m.w.N.). Dies alles stellt auch die Revision nicht in Frage.
2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß beide Baugenehmigungen zumindest grundsätzlich - vorbehaltlich eines Mitverschuldens der Kläger (siehe dazu im folgenden) - geeignet waren, eine Verläßlichkeits-
grundlage für die Aufwendungen und Investitionen der Kläger zu bilden, die der Durchführung des geplanten Vorhabens dienten.

a) Allerdings kommen als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließender Weise - entgegenstehen können, nicht nur objektive Umstände , sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers in Betracht (Senatsurteile BGHZ 134, 268, 283 f; 149, 50, 52 f). Derartige subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn der betreffende Verwaltungsakt mit Mängeln behaftet ist, die seine entschädigungslose Rücknahme rechtfertigen (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG): wenn der Betroffene den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Senatsurteile BGHZ 134, 268, 284; 149, 50, 54).

b) Derartige besondere Umstände lagen hier nicht bereits deshalb vor, weil der Kläger zu 2 als Architekt, der die Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung übernommen hatte, über genügend Sachkunde hätte verfügen müssen, um von sich aus die bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen und die Fehlerhaftigkeit der erteilten Baugenehmigungen zu erkennen. Insoweit ist der hier zu beurteilende Sachverhalt mit demjenigen vergleichbar, der dem Senatsurteil BGHZ 149, 50 zugrunde gelegen hatte: Hier wie dort rechtfertigte es diese Sachkunde nicht, den Klägern als antragstellenden Bau-
herren das volle Risiko einer Fehlbeurteilung der planungsrechtlichen Anforde- rungen, hier des § 34 BauGB, aufzubürden und die Bauaufsichtsbehörde insoweit von jeglicher Verantwortung zu entlasten. § 34 BauGB ist eine zentrale Bestimmung des Bauplanungsrechts. Die sachgemäße Handhabung dieser Vorschrift fällt daher in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Bauaufsichtsbehörde. Das "Rechtsanwendungsrisiko", d.h. hier die ordnungsgemäße Beurteilung des § 34 BauGB, wurde nicht bereits dadurch in vollem Umfang von der Behörde auf die Kläger verlagert, daß bei diesen als Architekten ebenfalls ein gewisses Maß an Sachkunde vorauszusetzen war. Anders als etwa bei der Einhaltung der Grenzabstände nach Bauordnungsrecht, die zu den grundlegenden Anforderungen gehört, die jeder Architekt bei der Planung zu beachten hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. März 1992 - III ZR 117/90 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Architekt 1 = NVwZ 1992, 911, 912), ging es bei der hier zu beurteilenden Frage, ob das Vorhaben sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), um Wertungen , die mitunter nicht einfach sind und gewisse Beurteilungsspielräume eröffnen können. Deshalb gilt hier der Grundsatz, daß die Kläger bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht klüger zu sein brauchten als die zur Entscheidung über den Baugenehmigungsantrag berufenen Amtsträger der Beklagten (vgl. Senatsurteil BGHZ 108, 224, 230; s. auch Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 260 m.w.N.). Das schutzwürdige Vertrauen, das die Baugenehmigung bestimmungsgemäß bei den Klägern begründet hat, ist hier jedenfalls nicht so weit eingeschränkt, daß ein Totalverlust des Amtshaftungsanspruchs bereits auf der Tatbestandsebene stattfinden müßte. Eine sachgerechte Lösung besteht vielmehr in einer Abwägung nach § 254 BGB.


c) Auch die weiteren, von der Revisionsbegründung aufgezeigten Gesichtspunkte vermögen einen Totalverlust des Amtshaftungsanspruchs nicht zu rechtfertigen.
aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Kläger hätten nicht auf die Baugenehmigung vertrauen dürfen, weil ihnen wiederholt mündlich "ausdrücklich und unmißverständlich" mitgeteilt worden sei, daß der von ihnen vorgelegte Plan nicht genehmigungsfähig sei. Daß die Beklagte das Bauvorhaben zunächst für unzulässig gehalten hat, bot für sich allein genommen den Klägern keinen Anlaß zu besonderer Vorsicht. Mit der Erteilung der Baugenehmigungen waren diese zuvor vom Bauaufsichtsamt geäußerten Bedenken hinfällig geworden. Die Kläger mußten sich in der Annahme, das Vorhaben sei wie geplant zulässig, bestätigt sehen. Sie durften nunmehr davon ausgehen, daß einer der Baugenehmigung entsprechenden Durchführung ihres Vorhabens öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstünden und daß sie entsprechend wirtschaftlich disponieren könnten.
bb) Auch mit dem weiteren Vorbringen, die Kläger hätten grob fahrlässig gehandelt, weil die Eigentümer des Nachbargrundstücks Nr. 52 ihnen in einem Gespräch am 25. November 1995 erklärt hätten, "daß man nicht bereit sei, ein überdimensioniertes Bauvorhaben zu dulden", dringt die Revision nicht durch. Ein derartiger mündlicher Widerstand bedeutete nicht notwendig, daß die betroffenen Nachbarn auch tatsächlich mit einem Rechtsbehelf gegen die erteilte Baugenehmigung vorgehen würden. Im übrigen kommt sogar im Falle einer tatsächlich erfolgten Drittanfechtung das schutzwürdige Vertrauen des Adressaten in den Bestand der Baugenehmigung nicht ohne weiteres völlig in Weg-
fall; es wird lediglich eine größere Eigenverantwortung des Bauherren unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB anzunehmen sein, wenn Anfechtungsgründe vorgebracht werden, deren sachliche Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist (siehe Senatsurteil BGHZ 149, 50, 55 f mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. ferner Senatsurteil vom 16. Januar 2003 - III ZR 269/01 = NVwZ 2003, 501).

d) Die Kläger selbst lassen sich hinsichtlich beider Baugenehmigungen eine Mitverschuldensquote von 25 v.H. anrechnen; dem ist das Berufungsgericht gefolgt. Diese Abwägung fällt in den Bereich tatrichterlicher Würdigung und läßt revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen.
3. Einen weiteren Amtshaftungstatbestand erblickt das Berufungsgericht darin, daß die Bediensteten der Bauaufsichtsbehörde die Kläger nicht sogleich von dem Eingang des Nachbarwiderspruchs Ende Februar 1997 unterrichtet hätten. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.

a) Allerdings mag zweifelhaft sein, ob der Umstand, daß die Kläger durch die Baugenehmigung begünstigt wurden, ihnen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Rechtsstellung verlieh, die die Beklagte als Ausgangsbehörde , die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hatte, zur unverzüglichen Unterrichtung verpflichtete. Diese Frage braucht hier indessen nicht geklärt zu werden.

b) Die Bediensteten des Bauaufsichtsamtes hatten hier nämlich eine allgemeine, sich zur Amtspflicht verdichtende Fürsorgepflicht, durch eine recht-
zeitige Unterrichtung mögliche Schädigungen der Kläger zu verhindern. Insoweit ist anerkannt, daß besondere tatsächliche Lagen und Verhältnisse für den Beamten zusätzliche Pflichten schaffen können, so auch die Pflicht, einen Gesuchsteller über die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Maßnahmen belehrend aufzuklären oder in anderer Weise helfend tätig zu werden, wenn er erkennt oder erkennen muß, daß der Betroffene seine Lage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht richtig zu beurteilen vermag, besonders wenn der Betreffende sonst Gefahr läuft, einen Schaden zu erleiden. Diese zusätzliche Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz, daß der Beamte nicht nur Vollstrekker staatlichen Willens, nicht nur Diener des Staates, sondern zugleich "Helfer des Bürgers" sein soll (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 15, 305, 312; Staudinger /Wurm Rn. 159 m.w.N.). Insbesondere darf der Beamte nicht "sehenden Auges" zulassen, daß der bei ihm vorsprechende Bürger Schäden erleidet, die der Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung zu vermeiden in der Lage ist (Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 = NJW 1994, 2415, 2417 m.w.N.).

c) Im vorliegenden Fall war die Baugenehmigung vom 11. Dezember 1996 das Ergebnis eines mehrjährigen Abstimmungsprozesses zwischen den Klägern und der Beklagten gewesen. Daher mußte den zuständigen Amtsträgern der Beklagten klar sein, daß diese Baugenehmigung die Verläßlichkeitsgrundlage für kostspielige Aufwendungen bilden konnte, die der Verwirklichung des Vorhabens dienten. Durch die Erhebung des formellen Widerspruches wurde daher aus der Sicht der Beklagten die ernsthafte Möglichkeit geschaffen , daß diese Verläßlichkeitsgrundlage entfallen werde. Dies hat die Beklagte auch selbst so gesehen, als sie in ihrem Unterrichtungsschreiben vom 29. April 1997 die Kläger auf das Risiko weiterer Bautätigkeiten hinwies. Zwar lagen
zum damaligen Zeitpunkt bereits die Eilanträge der Widerspruchsführer auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung vor; dieses Risiko wurde aber - der Beklagten erkennbar - schon durch die Widersprüche selbst begründet.

d) Unter diesen Umständen durfte sich die Beklagte zunächst nicht auf bloßes Untätigbleiben beschränken. Dies gilt um so mehr, als schon eine einfache , formlose Mitteilung dem berechtigten Informationsinteresse der Kläger genügt hätte.

e) Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß diese Mitteilung jedenfalls vor dem 7. März 1997, dem Zeitpunkt der Aufnahme des zweiten Darlehens (002), hätte erfolgen müssen. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung des Landgerichts entgegengetreten, eine Unterrichtung binnen zwei Wochen sei entsprechend den Grundsätzen zur Unverzüglichkeit einer Anfechtung noch ausreichend. Denn anders als ein zur Anfechtung einer Willenserklärung Berechtigter hatte die Baugenehmigungsbehörde hier keine rechtlichen Überlegungen anzustellen, sondern schlicht eine Tatsache formlos mitzuteilen. Da die Verneinung einer Amtspflichtverletzung durch das Landgericht auf einem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt beruhte, vermag auch die "Kollegialgerichts-Richtlinie" die Beklagte hier nicht zu entlasten (vgl. Staudinger/Wurm Rn. 218).

f) Ein mitwirkendes Verschulden der Kläger ist bei diesem Haftungstatbestand nicht erkennbar.
4. Die Frage, ob sich die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Kläger hier vorrangig auf Ansprüche gegen den Kläger zu 2 als ander-
weitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen lassen müssen, ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden. Die Haftung der Gesellschafter war im Gesellschaftsvertrag wirksam auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt worden; dies entspricht im übrigen dem gesetzlichen Haftungsmaßstab des § 708 i.V.m. § 277 BGB.
5. Auch die Schadensberechnung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand.

a) Die Aufnahme des Darlehens 001 ist der Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen. Sie hatte bereits lange Zeit vor Erteilung der ersten Baugenehmigung stattgefunden und war daher nicht durch ein Vertrauen in diese verursacht worden. Die erste Baugenehmigung bildete jedoch eine geeignete Verläßlichkeitsgrundlage für die weitere Nutzung der Darlehensvaluta. Dementsprechend haben die Kläger in ihre bezifferten Zahlungsansprüche auch lediglich die Finanzierungskosten für den Zeitraum zwischen der vorläufigen Stillegung der Bauarbeiten und dem endgültigen Scheitern des Projektes eingestellt.

b) Das Berufungsgericht ist der Schadensberechnung der Kläger gefolgt und hat die Grundsätze herangezogen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Verzögerungsschadens bei verspäteter Fertigstellung eines Gebäudes entwickelt worden sind (BGHZ 121, 210; zur verspäteten Erteilung einer Baugenehmigung und einer dadurch eintretenden Verzögerung siehe insbesondere Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 = NVwZ 1992, 1119, 1120). Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Diese Grundsätze betreffen nämlich Fallgestaltungen, in denen das be-
treffende Vorhaben trotz der Verzögerung letztlich doch verwirklicht wird. Hier dagegen geht es darum, daß die Baugenehmigung von vornherein gerade nicht hätte erteilt werden dürfen und das Vorhaben von Anfang an nicht realisierbar war.

c) Die Schadensberechnung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis gleichwohl als richtig dar (§ 561 ZPO): Die Kläger hätten nämlich diejenigen Schritte, die sie nach dem endgültigen Scheitern des Projekts zur Ablösung des Darlehens unternommen haben, schon früher, nämlich zum Zeitpunkt der Stillegung des Bauvorhabens unternehmen können. Daß sie dies unterlassen und während des Schwebezustands bis zum endgültigen Scheitern des Projekts weitere Finanzierungsaufwendungen getätigt haben, beruht auf den rechtswidrigen Baugenehmigungen. Denn das in diese Genehmigungen gesetzte Vertrauen bildete die Grundlage dafür, daß die Kläger den Versuch unternehmen durften, sich ihrerseits gegen die Nachbarwidersprüche zur Wehr zur setzen und das Vorhaben doch noch zu retten. Deswegen ist die amtspflichtwidrige Erteilung der Baugenehmigungen für den Schaden ursächlich geworden; dieser fällt auch in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Amtspflicht. Der Mitverschuldensquote von 25 v.H. haben die Kläger durch eine entsprechende Anpassung ihrer Anträge selbst Rechnung getragen. Der Senat hat daher keine durchgreifenden Bedenken dagegen, das Vorbringen der Kläger zur Schadenshöhe in dem vorbezeichneten Sinne auszulegen.

d) Ebensowenig ist es rechtlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der Schadensberechnung der Kläger - hinsicht-
lich des zweiten Darlehens (002) die unterlassene Unterrichtung der Kläger als die wesentliche Schadensursache angesehen und insoweit ein mitwirkendes Verschulden verneint hat.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

15
b) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Anwalt den Mandanten auch innerhalb eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506; v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, EBE/BGH 2008, 156 Rn. 16).

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 49/07
vom
19. März 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Fe; BauGB a.F. § 215a

a) Steht ein Bauvorbescheidsantrag, betreffend eine Windkraftanlage im Außenbereich
, in Widerspruch zu einem nachträglich beschlossenen Flächennutzungsplan
, so hat die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie einen formellen
Mangel des Plans (hier: fehlerhafte Bekanntmachung) feststellt, der Gemeinde
vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben
(Fortführung des Senatsurteils vom 25. März 2004 - III ZR 227/02 = NVwZ
2004, 1143).

b) Lässt sich die Feststellung treffen, dass bei pflichtgemäßem Handeln der
Bauaufsichtsbehörde der Mangel rückwirkend geheilt worden wäre, so kann
dies einem auf die rechtswidrige Versagung des Bauvorbescheids gestützten
Amtshaftungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens
entgegengehalten werden.

c) Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids
durch rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Verpflichtungsurteil tituliert
ist, dieses Urteil aber wegen der zwischenzeitlichen Rechtsänderung erfolgreich
mit der Vollstreckungsabwehrklage angegriffen werden kann (im Anschluss
an BVerwGE 117, 44 = NVwZ 2003, 214).
BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 49/07 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa und Wöstmann
und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Februar 2007 - 1 U 248/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 1.676.504 €

Gründe:


1
Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Prüfung des hier in Rede stehenden Amtshaftungsanspruchs wegen der Versagung von Bauvorbescheiden für Windkraftanlagen im Außenbereich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zwei Gesichtspunkte zu unterscheiden sind: - zum einen die Verzögerung der Entscheidung über die Bauvoranfragen der Klägerin in dem Zeitraum ab Antragstellung (27. Juli 1999) bis zur - ablehnenden - Bescheidung dieses Antrags durch die Bauaufsichtsbehörde (7. Dezember 2000); - und zum anderen die mögliche inhaltliche Unrichtigkeit dieser Sachentscheidung der Bauaufsichtsbehörde, einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeprobleme, insbesondere einer etwaigen nicht rechtzeitigen Befolgung des rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts.
3
2. Hinsichtlich des ersten Komplexes - verzögerte Bearbeitung - hält das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 1 (Bauaufsichtsbehörde ) für möglich. Es lässt den hieraus hergeleiteten Amtshaftungsanspruch jedoch daran scheitern, dass die Klägerin die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe des Primärrechtsschutzes, insbesondere eine verwaltungsgerichtliche Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO), nicht ausgeschöpft habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde bleiben erfolglos.
4
a) Dass die Untätigkeitsklage hier ein geeignetes Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB gewesen ist, stellt auch die Beschwerde nicht in Frage.
5
b) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Klägerin es fahrlässig unterlassen hat, von diesem Rechtsmittel Gebrauch zu machen, und dass dieses hätte zum Erfolg führen müssen, d.h. zu einer Verurteilung des Beklagten zu 1, die Bauvorbescheide zu erteilen, bevor mit dem Inkrafttreten des Flächennutzungsplans eine Rechtsgrundlage für die Versagung geschaffen worden war. Der Beschwerde ist zwar in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des Senats Zurückhaltung geboten ist, wenn es darum geht, ob es dem Geschädigten zum Verschulden gereicht, wenn er nicht unmittelbar nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO Untätigkeitsklage erhebt (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 1990 - III ZR 87/88 - VersR 1990, 656, 658 und vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298, 299 f). Ungeachtet dessen enthält die weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Wertung des Berufungsgerichts keinen die Zulassung der Revision zwingend erfordernden Rechtsfehler.
6
3. Nach der rechtskräftigen Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes steht auch mit Bindungswirkung für den vorliegenden Amtshaftungsprozess fest, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten zu 1 vom 7. Dezember 2000 objektiv rechtswidrig gewesen war. Beide Vorinstanzen haben jedoch mit Recht entschieden, dass dies der Klägerin im Ergebnis nichts nützt.
7
a) Die Feststellung der Rechtswidrigkeit beruhte ausschließlich auf einem formellen Mangel - fehlerhafte Bekanntmachung - des den Vorhaben der Klägerin inhaltlich entgegenstehenden Flächennutzungsplans, der am 24. November 2000 hätte in Kraft treten sollen, das heißt der angewandten Rechtsgrundlage. Dieser Mangel war jedoch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung in Anwendung des hier noch einschlägigen § 215a Abs. 2 BauGB a.F. durch eine erneut beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans rückwirkend behoben worden.
8
dem Nach von der Beschwerde angegriffenen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts - dem sie unter Hinweis auf die zum Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. März 2005 (NVwZ 2005, 1457) ergangene Anmerkung von Krohn/de Witt (NVwZ 2005, 1387) eine durch höchstrichterliches Urteil klärungsbedürftige Rechtsfrage entnehmen will - kann nach den zur nachträglichen Heilung einer fehlerhaften Gebührensatzung entwickelten Grundsätzen des Senatsurteils BGHZ 127, 223 ff im vorliegenden Fall durch die rückwirkende Heilung eines Bauleitplanes dem tatbestandlich zunächst gegebenen Amtshaftungsanspruch nachträglich wieder der Boden entzogen werden.
9
b) Die von der Beschwerde formulierte Grundsatzfrage stellt sich freilich so nicht. Denn die Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheids reichte für sich allein genommen nicht aus, einen Amtshaftungsanspruch zu begründen. Zu prüfen ist nämlich, wie sich die Vermögenslage der geschädigten Klägerin bei rechtmäßigem und amtspflichtgemäßem Vorgehen der Bauaufsichtsbehörde gestaltet hätte. Diese hätte bei pflichtgemäßer Prüfung im für die Klägerin günstigsten Falle die interne Feststellung treffen müssen, dass der Flächennutzungsplan nicht wirksam bekannt gemacht worden war. Dann aber hätte sie dem Begehren der Klägerin nicht etwa ohne weiteres stattgeben und die beantragten Bauvorbescheide erteilen dürfen. Vielmehr hätte sie - entsprechend den im Senatsurteil vom 25. März 2004 (III ZR 227/02 = NVwZ 2004, 1143, 1144) niedergelegten Grundsätzen - der zweitbeklagten Gemeinde vor der Entscheidung Gelegenheit geben müssen, den Bekanntmachungsfehler zu beheben. Mangels jeden entgegengesetzten Anhaltspunktes ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2 in diesem Falle schon vor der abschließenden Entscheidung über die Bauvoranfragen der Klägerin die ordnungsgemäße Bekanntmachung nachgeholt und damit den Formmangel geheilt hätte. Dieser tatsächliche Geschehensablauf wird insbesondere dadurch nahe gelegt, dass die Beklagte zu 2, nachdem ihr durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Mangel bewusst geworden war, unverzüglich die entsprechenden Schritte zur Behebung ergriffen hatte.
10
c) In dieser Beziehung unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen Fallgestaltungen, die den Senatsentscheidungen vom 12. Juli 2001 (III ZR 282/00 = NVwZ 2002, 124 = BauR 2001, 1884) und vom 26. Juli 2001 (III ZR 206/00 = BauR 2001, 1887) zugrunde gelegen hatten. Dort hatten die jeweils erreichten Planungsstände der Bauaufsichtsbehörde keine Grundlage für die Nichtweiterbearbeitung der entscheidungsreifen Baugesuche geboten. Hier dagegen hatte die Beklagte zu 2 durch ihr zuständiges Gemeindeorgan ihren Planungswillen eindeutig kundgetan. Gescheitert war die Realisierung dieses Planungswillens nur an Verfahrensfehlern, die bei rechtmäßigem Verhalten der Gemeindeorgane hätten vermieden werden müssen. Die Endentscheidung hätte also bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht anders ausfallen können, da inhaltliche, materiellrechtliche Mängel des Flächennutzungsplans nicht vorlagen (siehe in diesem Sinne auch Senatsurteil vom 25. März 2004 aaO S. 1144; ferner OLG Jena NVwZ-RR 2001, 702, 704; bestätigt durch nicht mit Gründen versehenen Nichtannahmebeschluss des Senats vom 3. Mai 2001 - III ZR 55/00). Der Sache nach handelt es sich insoweit um den von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens (Staudinger/Wurm, BGB [2007] § 839 Rn. 232).
11
4. a) Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass hier ein rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts vorliegt, durch das der Beklagte zu 1 verurteilt worden ist, der Klägerin die beantragten Bauvorbescheide für die Errichtung von vier Windkraftanlagen zu erteilen, und in dem weiter festgestellt worden ist, dass der Beklagte zu 1 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 verpflichtet gewesen war, den begehrten Bauvorbescheid auch hinsichtlich der beiden weiteren Windkraftanlagen zu erteilen. Gegen die Vollstreckung aus diesem Urteil hatte der Beklagte zu 1, gestützt auf die am 18. November 2003 erneut beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans und deren rückwirkende Inkraftsetzung zum 24. November 2001, Vollstreckungsabwehrklage erhoben. Damit hatte er insoweit Erfolg, als die Klägerin ihren Vollstreckungsantrag zurücknahm.
12
Gegenüber b) der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil auf Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Windenergieanlage kann die Behörde die Vollstreckungsabwehrklage darauf stützen, dass nach Rechtskraft des Urteils durch eine Änderung des Flächennutzungsplans die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geschaffen wurden (BVerwGE 117, 44 = NVwZ 2003, 214). Zwar kann sich ein bestandskräftiger Bauvorbescheid, der die Feststellung enthält, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans durchsetzen. Dem kann jedoch nicht ohne weiteres der Fall gleichgestellt werden, dass eine Behörde durch rechtskräftiges Urteil zum Erlass eines Bauvorbescheids verpflichtet worden ist, den Bescheid aber noch nicht erteilt hat. Der gerichtlich festgestellte Anspruch auf Erteilung verleiht, auch hinsichtlich des Vertrauensschutzes , nicht die gleiche Rechtsposition wie ein bereits erlassener Bauvorbescheid. Wie aus § 14 Abs. 3 BauGB zu ersehen ist, schützt erst ein erteilter Bescheid den Bauherrn vor Rechtsänderungen. Bis dahin steht der Anspruch auf Erteilung, auch wenn er rechtskräftig tituliert ist, unter dem Vorbehalt, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht in rechtlich relevanter Weise ändert (BVerwG aaO S. 215 m.w.N.).
13
c) Dementsprechend ist eine weitere, selbständige Amtspflichtverletzung auch nicht darin zu erblicken, dass der Beklagte der rechtskräftigen Verurteilung nicht nachgekommen ist. Die Ergreifung des solchermaßen zulässigen Rechtsbehelfs der Vollstreckungsabwehrklage war vielmehr rechtmäßig und entsprach der durch die rückwirkende Heilung des Flächennutzungsplans geschaffenen Rechtslage.
14
5. Daraus folgt, dass auch ein Amtshaftungsanspruch gegen die zweitbeklagte Gemeinde wegen der möglicherweise rechtswidrigen Versagung des Einvernehmens nicht besteht. Deswegen bedarf die Grundsatzfrage keiner Entscheidung , ob diese Versagung überhaupt noch drittgerichtete Außenwirkung gehabt hatte, nachdem Rheinland-Pfalz der Bauaufsichtsbehörde bereits im Jahre 1998 die Möglichkeit eingeräumt hatte, das Einvernehmen im bauaufsichtlichen Verfahren zu ersetzen (vgl. Staudinger/Wurm aaO Rn. 602, 606).
Schlick Wurm Kapsa
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 19.01.2006 - 4 O 435/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.02.2007 - 1 U 248/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 296/98
Verkündet am:
3. Februar 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------

a) Die nach § 7 WHG erteilte wasserrechtliche Erlaubnis begründet eine
Legalisierungswirkung für die gestattete Gewässerbenutzung. Ohne
Widerruf der Erlaubnis kann eine solche Nutzung - soweit sie sich im
Rahmen der Erlaubnis hält - nicht auf der Grundlage der (wasser-)polizeilichen
Generalklausel untersagt werden. Das gilt auch dann, wenn
die Gewässerbenutzung nun im Widerspruch zu einer nachträglich ergangenen
Wasserschutzgebietsverordnung steht.

b) Gegenüber einem Amtshaftungsanspruch aufgrund rechtswidriger Untersagung
einer erlaubten Gewässerbenutzung ist der Einwand rechtmäßigen
Alternativverhaltens wegen eines sonst gebotenen Widerrufs
der wasserrechtlichen Erlaubnis jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn
ein solcher Widerruf der erkennbaren damaligen Absicht der Verwaltungsbehörde
widersprochen hätte.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Oktober 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Feststellungsklage in bezug auf die Verpflichtung zum Ersatz des aus der polizeilichen Verfügung vom 4. Dezember 1992 folgenden weiteren Schadens abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin ist Inhaberin einer widerruflichen wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28. Mai 1965 zur Naßauskiesung auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur 6, Parzelle Nr. 1. Das Kiesabbaugebiet liegt nunmehr in den Schutzzonen II und III A einer von der Bezirksregierung Koblenz am 17. April 1991 erlassenen Wasserschutzgebietsverordnung. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung sind in beiden Schutzzonen Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies- und Sandgruben, verboten. Ein Normenkontrollantrag der Klägerin hiergegen ist erfolglos geblieben.
Durch sofort vollziehbare polizeiliche Verfügung vom 9. Januar 1992 untersagte die Bezirksregierung Koblenz als obere Wasserbehörde der Klägerin zunächst auf einer Teilfläche, sodann mit einer ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Verfügung vom 4. Dezember 1992 auch im übrigen Bereich des in der Erlaubnis umschriebenen Grundstücks den weiteren Kiesabbau. Die wasserpolizeiliche Verfügung vom 4. Dezember 1992 wurde mit Verstößen gegen die Schutzgebietsfestsetzung vom 17. April 1991 begründet, deren Verbote unmittelbar wirkten, ohne daß es dazu eines Widerrufs der wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Über die von der Klägerin gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche ist noch nicht entschieden; auf deren Antrag stellte jedoch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluß vom 1. September 1993 (1 B 10702/93) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die polizeiliche Verfügung vom 4. Dezember 1992 wieder her.
Mit der Klage hat die Klägerin das beklagte Land wegen beider Polizeiverfügungen aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz bzw. nach dem rheinland-pfälzischen Polizeiverwaltungsgesetz auf Entschädigung in Anspruch genommen. Ihren Schaden hat sie in erster Linie mit nutzlos aufgewendeten Vorhaltekosten für einen Radlader und einen LKWKipper begründet und ihn für die Jahre 1992 bis 1994 auf 1.020.000 DM beziffert. Außerdem hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr zum Ersatz jedes weiteren durch die beiden polizeilichen Verfügungen entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hat der Senat nur hinsichtlich der Feststellungsklage und nur insoweit angenommen , als diese die Untersagungsverfügung vom 4. Dezember 1992 betrifft.

Entscheidungsgründe


Im Umfang der Annahme führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe gegen den Beklagten weder Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) noch einen Ausgleichsanspruch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 RhPfPOG (richtig: PVG in der
Fassung vom 1. August 1981, da die Neufassung des Polizeiverwaltungsgesetzes unter der Überschrift Polizei- und Ordnungsbehördengesetz [POG] durch das Ä nderungsgesetz vom 8. Juni 1993 erst am 1. September 1993 in Kraft getreten ist). Selbst wenn man die Polizeiverfügung vom 4. Dezember 1992 wegen der fortdauernden wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28. Mai 1965 als rechtswidrig ansehe, hätte ein verfahrensmäßig rechtmäßiges Verhalten der Behörde, nämlich der Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis, zu demselben Schaden geführt. Der Bescheid vom 4. Dezember 1992 könne zwar nicht in einen Widerruf der Erlaubnis umgedeutet werden. Hätte die Bezirksregierung aber die Rechtsauffassung vertreten, die Schutzgebietsfestsetzung entziehe der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht schon von sich aus die rechtliche Grundlage und Wirksamkeit, so hätte sie diese zwingend widerrufen müssen , da jede eigene Ermessensausübung bereits durch die Rechtsverordnung vorweggenommen worden sei. Eine Verpflichtung zur Entschädigung der Klägerin wäre damit nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht verbunden gewesen.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das durch die Polizeiverfügung vom 4. Dezember 1992 angeordnete Verbot jeglichen weiteren Kiesabbaus rechtswidrig (und amtspflichtwidrig) war. Zugunsten der Klägerin ist dies deswegen - zunächst - auch für die Revisionsinstanz zu unterstellen.

2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht indessen darin, daß das beklagte Land allen hieraus etwa hergeleiteten Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen nach § 839 BGB, Art. 34 GG oder - sofern hier unmittelbar oder entsprechend anwendbar - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 RhPfPVG, gegebenenfalls auch aus enteignungsgleichem Eingriff, den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegenhalten könne.

a) Die Berufung des Schädigers auf rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein (BGHZ 96, 157, 171 ff.; 120, 281, 285 f.; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 - NJW-RR 1997, 562, 563 f.; vom 24. April 1997 - VII ZR 106/95 - NJW-RR 1997, 1106, 1107 = WM 1997, 1583, 1584; Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307, 1308). Entscheidend ist der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (BGHZ 96, 157, 173; 120, 281, 286). Bei Amtshaftungsansprüchen hat der Bundesgerichtshof rechtmäßiges Alternativverhalten insbesondere berücksichtigt, wenn der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen war und sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren zu der gleichen Entscheidung hätte kommen oder sofern sie selbst eine fehlende Rechtsgrundlage pflichtgemäß hätte schaffen müssen (vgl. BGHZ 63, 319, 325 f.; Senatsurteile vom 30. April 1959 - III ZR 4/58 - NJW 1959, 1316, 1317; vom 11. Juli 1963 - III ZR 44/62 - VersR 1963, 1175, 1176; vom 2. November 1970 - III ZR 173/67 - NJW 1971, 239; vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778, 2780; Beschluß vom 26. September 1996 - III ZR 244/95 - UPR 1997, 71, 72 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1
Kausalität 10; s. auch BGH, Urteil vom 16. Juni 1988 - IX ZR 69/87 - WM 1988, 1454, 1456 f.).

b) Mit diesen Fallgestaltungen ist der Streitfall indessen nicht vergleichbar , unabhängig von den weiteren - hier nicht zu entscheidenden - Fragen, ob der vom Berufungsgericht als rechtmäßige Alternative angesehene Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis noch fristgemäß (§§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.d.F. vom 23. Dezember 1976, 110 Abs. 1 LWG) erfolgen konnte und die Wasserbehörde insbesondere hierzu auch verpflichtet gewesen wäre, was die Revision nicht ohne Grund bekämpft. Im Rahmen der Kausalitätserwägungen würde durch die Berücksichtigung einer solchen hypothetischen Variante nicht nur an die Stelle einer aus materiellen Gründen rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung ein abweichender Verwaltungsakt mit wesentlich anderem rechtlichem Inhalt und auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage, lediglich tatsächlich mit demselben Ergebnis (Unzulässigkeit weiterer Auskiesung des Grundstücks) gesetzt, dessen Rechtsfolgen zudem unter dem Gesichtspunkt denkbarer Entschädigungspflicht (§§ 19 Abs. 3 WHG, 49 Abs. 5 VwVfG a.F.) ungeklärt wären, sondern dieser alternative Verwaltungsakt widerspräche nach den im Zusammenhang mit der Umdeutung rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch dem damaligen - in Kenntnis der rechtlichen Problematik gebildeten - Willen der oberen Wasserbehörde. Die insoweit auf Verletzung des § 286 ZPO gestützte Gegenrüge der Revisionserwiderung hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Bei einer derartigen Sachlage muß sich billigerweise die Verwaltungsbehörde an ihrer getroffenen Entscheidung gleichermaßen festhalten lassen wie es im Haftungsprozeß dem Geschädigten unzumutbar ist, sich auf
einen hypothetischen Verwaltungsakt dieser Art einzulassen, nicht zuletzt im Hinblick auf die sich an beide Verwaltungsentscheidungen knüpfenden unterschiedlichen Rechtsfolgen. Ein solches Nebeneinander von wirklicher und fiktiver Rechtslage könnte überdies zu Rechtsunsicherheit und erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, wie sie beispielhaft bei der Behandlung eines etwaigen fiktiven Entschädigungsanspruchs als Folge eines Widerrufs hervortreten.
Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht bestehenbleiben.

III.


Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stellt sich die jetzt noch im Streit befindliche Teilabweisung des Feststellungsantrags auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
1. Revisionsrechtlich läßt sich weder die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung noch eine für den (weiteren) Schaden ursächliche Amtspflichtverletzung verneinen. Die bisherigen Feststellungen ergeben keinen Verstoß der Klägerin gegen die wasserrechtliche Ordnung, der auf der Grundlage von § 93 Abs. 1 Satz 1 LWG allein ein Einschreiten der Wasserbehörde hätte rechtfertigen können.

a) Solange die wasserrechtliche Erlaubnis vom 28. Mai 1965 nicht widerrufen war, konnte die Klägerin gegen die Abbauverbote der Wasserschutzge-
bietsverordnung nicht verstoßen. Eine durch Verwaltungsakt erlaubte Gewässerbenutzung ist, soweit und solange sie durch die Erlaubnis gedeckt ist, rechtmäßig (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl. 1987, Rn. 74). Der von der oberen Wasserbehörde angenommenen, sich unmittelbar gegen die Erlaubnis durchsetzenden Wirkung der Rechtsverordnung stand, wie bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Eilverfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entschieden hat (Beschluß vom 1. September 1993 - 1 B 10702/93), die Legalisierungswirkung der wasserrechtlichen Erlaubnis entgegen. Diese Beurteilung ist zwar, da eine Entscheidung im Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht rechtskräftig feststellt, für die Zivilgerichte nicht bindend. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts jedoch an.
aa) Die Erteilung einer behördlichen Genehmigung für eine Anlage oder gewerbliche Tätigkeit schließt es aus, den bestimmungsgemäßen Betrieb des Unternehmens innerhalb der von der Genehmigung festgesetzten Grenzen als polizeiwidrige Störung zu werten und mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu bekämpfen. Dieser Rechtssatz ist - gleichgültig, woraus er im einzelnen zu begründen sein mag (Sinngehalt, Tatbestands- oder Bindungswirkung des Verwaltungsakts, Vertrauensschutz, Verbot eines venire contra factum proprium, Einheit oder Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung; vgl. etwa Fluck, VwA 79 [1988], 406, 409 ff.; Peine, JZ 1990, 201, 209 ff.; Schink, GewA 1996, 50, 58), im Grundsatz in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem anerkannt (PrOVGE 82, 351, 357; BVerwGE 55, 118, 120 ff.; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1990, 781, 783; 94, 698; BayVGH NVwZ 1992, 905; NVwZ-RR 1994, 314, 315; Fluck, aaO S. 406 ff.; Papier, DVBl. 1985, 873, 875 f.; Friauf in
Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1999, 2. Abschnitt Rn. 79; jeweils m.w.N.) und wird seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1977 (BVerwGE 55, 118) gewöhnlich als "Legalisierungswirkung" der Genehmigung bezeichnet (kritisch zur Begriffsbildung Peine, JZ 1990, 201 ff.). Innerhalb des Wasserrechts gilt er nicht nur für die einem Benutzer als subjektives Recht gewährte Bewilligung (§ 8 WHG; Breuer, JuS 1986, 359, 363; Peine, JZ 1990, 201, 211), sondern auch für die schwächere , nach § 7 WHG kraft Gesetzes widerrufliche Erlaubnis (Schink, DVBl. 1986, 161, 166 f.; Himmel, Kommentar zum LWG Rheinland-Pfalz und zum WHG, Stand Mai 1990, § 93 LWG/§ 21 WHG Rn. 26 f., a.A. möglicherweise Czychowski, § 7 Rn. 2). Die Erlaubnis begründet zwar kein subjektiv-öffentliches Recht, sondern lediglich eine öffentlich-rechtliche Benutzungsbefugnis (BGHZ 88, 34, 40 f.; Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 61/93 - NVwZ 1996, 821, 822 f. = WM 1996, 1228, 1229; Czychowski, § 7 Rn. 2; Sieder/Zeitler /Knopp, § 7 Rn. 5; vgl. auch BVerwG ZfW 1994, 390). Infolge ihrer Widerruflichkeit sind die Bestandskraft des Verwaltungsakts und damit verbunden die Vertrauensgrundlage für den Begünstigten gemindert. Das alles ändert aber nichts daran, daß auch die wasserrechtliche Erlaubnis dem Benutzer eine nicht beliebig entziehbare und darum gegen (wasser-)polizeiliche Eingriffe ähnlich bestandsfeste Rechtsposition verschafft; die Widerruflichkeit der Erlaubnis darf nicht als Schutzlosigkeit mißdeutet werden (Salzwedel in Erichsen [Hrsg], Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1995, § 44 Rn. 15; in der 11. Aufl. nicht mehr enthalten). Einzelne Widerrufsgründe sind im Wasserhaushaltsgesetz (vgl. § 12 Abs. 2 für die Bewilligung) oder in den Wassergesetzen der Länder näher bestimmt. Darüber hinaus genügt nicht jeder denkbare Grund; der Widerruf muß sich vielmehr auch im Rahmen der gesetzlichen Ziele halten, die der Erlaubnis zugrunde liegen (vgl. BVerwG ZfW 1987, 149), und hat die
Grenzen des Ermessens zu beachten, darf namentlich bei bereits ins Werk gesetzten Benutzungen die wirtschaftlichen Belange des Unternehmers nicht außer acht lassen (s. im einzelnen Breuer, Rn. 438 ff.; Czychowski, § 7 Rn. 24 f.). Zeitlich ist der Widerruf an die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG gebunden. Dieses differenzierte Regelungsgefüge darf, soweit die Erlaubnis reicht, nicht durch Anwendung der (wasser-)polizeilichen Generalklausel außer Kraft gesetzt werden, selbst wenn dabei - wie hier - dieselbe Behörde handelt; die Erlaubnis entfaltet insoweit eine Sperrwirkung.
bb) Daß sich im Streitfall durch die Festsetzung des Wasserschutzgebiets nachträglich die Rechtslage geändert hatte, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Im Gegenteil ergibt sich aus der Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG, daß auch geänderte Rechtsvorschriften allenfalls zum Widerruf eines ursprünglich rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts berechtigen und daß die Wirksamkeit der nach früherer Rechtslage erlassenen Verwaltungsakte hierdurch nicht einfach beseitigt wird (vgl. dazu BVerwGE 59, 148, 161; 64, 24, 28; 69, 1, 3; Kopp, § 49 Rn. 41). Für Dauerverwaltungsakte gilt nichts anderes. Auch der Festsetzung von Wasserschutzgebieten sind trotz ihrer erheblichen Bedeutung für das Gemeinwohl nicht ausnahmsweise weitergehende Rechtswirkungen zuzuerkennen, insbesondere besagt der Umstand, daß in solchen Schutzgebieten gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden können, nichts über das Verhältnis derartiger Verbote zu früher erteilten Bewilligungen oder Erlaubnissen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 1. September 1993 aaO; a.A. Beile, Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz, Stand Juni 1998, § 13 Anm. 4.2; Himmel, aaO, § 93 LWG/§ 21 WHG Rn. 26). Die mit der Ausweisung von Wasserschutzgebieten verfolgten öffentlichen Ziele lassen
sich angesichts des begrenzten Umfangs ihrer Schutzzonen und der bereits vorausgegangenen Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsverfahren ausreichend und zeitnah unter Berücksichtigung auch des notwendigen Individualrechtsschutzes mittels Einleitung von Widerrufsverfahren durchsetzen.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht es ferner abgelehnt, die insoweit, als es um eine Durchsetzung der Schutzgebietsfestsetzung geht, fehlerhafte Untersagungsverfügung vom 4. Dezember 1992 gemäß § 47 VwVfG in einen Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis umzudeuten. Die Umdeutung eines Verwaltungsakts ist zwar grundsätzlich zulässig, sofern die an die Stelle der ursprünglichen Entscheidung tretende, im Entscheidungssatz anders geartete Regelung auf das gleiche materielle Regelungsziel wie die ursprüngliche Verwaltungsentscheidung gerichtet ist (BVerwGE 62, 300, 306; 80, 96, 97; BGH, Beschluß vom 28. September 1999 - KVR 29/96 - WRP 2000, 196, 198; Kopp, § 47 Rn. 3, 8). Das kann auch im gerichtlichen Verfahren erfolgen (BVerwGE 62, 300, 306; BVerwG DVBl 1984, 431 = NVwZ 1984, 645; BGH aaO; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. 1998, § 47 Rn. 11; a.A. Kopp, § 47 Rn. 4). Welche Grenzen dafür bestehen, ist hier nicht entscheidend. Eine Umdeutung setzt jedenfalls voraus, daß der anderslautende Verwaltungsakt nicht der erkennbaren Absicht der erlassenen Behörde widerspricht (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Einen solchen abweichenden Willen der Bezirksregierung hat das Berufungsgericht aber, wie ausgeführt, hier rechtsfehlerfrei festgestellt.

c) In der Begründung der polizeilichen Verfügung vom 4. Dezember 1992 wird allerdings erwähnt - und das beklagte Land hat sich in den Tatsacheninstanzen hierauf auch berufen - die Klägerin habe nach den örtlichen Feststellungen vom März und August 1992 in weiten Teilen des Abbaugebiets
gegen die Auflage II Nr. 9 der Erlaubnis vom 28. Mai 1965 (Einhaltung eines Böschungswinkels von 1:2) verstoßen sowie keinen Nachweis über die Verfügbarkeit geeigneten "rolligen" Materials für die Wiederverfüllung erbracht. Dieses - bestrittene - Beklagtenvorbringen, das in dem beanstandeten Verwaltungsakt schon angelegt ist und mindestens deswegen hier bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. im übrigen auch BGHZ 127, 223, 227 ff.), könnte nunmehr für die Frage einer Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung Bedeutung gewinnen. Ein Kiesabbau unter Verstoß gegen Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis wäre von deren Legalisierungswirkung nicht mehr gedeckt und darum illegal. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß die obere Wasserbehörde hierauf - ganz oder teilweise - mit der Untersagung weiterer Auskiesung reagieren durfte. Dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - keine Feststellungen getroffen. Das wird nachzuholen sein.
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten, der sich auch das Landgericht angeschlossen hat, läßt sich jedenfalls nach dem bisherigen Sachvortrag der Parteien auch ein Verschulden der handelnden Beamten nicht verneinen. Bei der Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Rechtslage mit den ihm zu Gebote stehenden Hilfsmitteln sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Meinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet dann einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar anzusehen ist, kann aus der späteren Mißbilligung dieser Auffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (st. Rspr. des Senats; z.B. BGHZ 119, 365, 369 f.; Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 27/93 - NJW 1994, 3158, 3159; Urteil vom 13. Juli 1995
- III ZR 160/94 - NJW 1995, 2918, 2920, insoweit in BGHZ 130, 232 nicht abgedruckt ). Indessen ist aus der allein vorgelegten Untersagungsverfügung vom 4. Dezember 1992 nicht ersichtlich, daß die Bezirksregierung die Frage, ob sich eine Schutzgebietsverordnung unmittelbar gegen die auf einer wasserrechtlichen Erlaubnis beruhende Benutzungsbefugnis durchsetzt, in dieser Weise sorgfältig geprüft hätte. Die bloße Verweisung in der Begründung auf zwei erstinstanzliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz, von denen das Urteil vom 15. Oktober 1982 (7 K 213/81) auf die Streitfrage kaum eingeht und der Beschluß vom 9. Januar 1991 (1 L 4091/90) - hinsichtlich einer durch Planfeststellung genehmigten Ausbaumaßnahme - sie letztlich offenläßt, reicht angesichts der Komplexität der Fragestellung schon nicht aus, selbst wenn dieselbe Auffassung außerdem auch in der Fachliteratur vertreten wird (Beile, § 13 Anm. 4.2). Das gilt zumal deswegen, weil das zuständige Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung vom 9. Januar 1991 mit Beschluß vom 25. Januar 1991 (1 B 10038/91) bereits eine gegenteilige Auffassung vertreten und auch der 10. Senat desselben Gerichts im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren die Frage ausdrücklich offengelassen hatte (Urteil vom 26. August 1992 - 10 C 11217/91). An beiden Verfahren war der Regierungspräsident Koblenz beteiligt. Ebensowenig entlastet den Beklagten im Sinne der "KollegialgerichtsRichtlinie" des Senats die Billigung der Rechtsauffassung seiner Behörden durch das Verwaltungsgericht Koblenz im Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Eine Entscheidung im summarischen Verfahren genügt dafür nicht (BGHZ 117, 240, 250).
3. Schließlich ist auch die Möglichkeit eines über den bereits rechtskräftig abgewiesenen Betrag von 1.020.000 DM hinausgehenden Schadens gegeben.
Anders als für die Zahlungsklage, bei der es hier an einer schlüssigen Schadensberechnung fehlte, braucht bei einer Feststellungsklage der regelmäßig noch ungewisse Schaden vom Kläger nicht näher dargelegt zu werden.
4. In bezug auf die polizeiliche Verfügung vom 4. Dezember 1992 hat die Klägerin ferner alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten eines Primärrechtsschutzes (§ 839 Abs. 3 BGB) wahrgenommen.

IV.


Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO), damit es die fehlenden Feststellungen noch treffen kann.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
24
(a) Allerdings kann die Berufung des Schädigers auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein. Die Erheblichkeit des Einwands richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (vgl. BGHZ 96, 157, 173 = NJW 1986, 576, 579 und BGHZ 120, 281, 286 = NJW 1993, 520, 521; BGH Urteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 75/15 - VersR 2016, 1191 Rn. 7 und vom 9. März 2012 - V ZR 156/11 - NJW 2012, 2022 Rn. 17). Voraussetzung ist zudem, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus (BGHZ 120, 281, 287 = NJW 1993, 520, 522; BGH Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 156/11 - NJW 2012, 2022 Rn. 17; vgl. bereits BGH Urteil vom 30. April 1959 - III ZR 4/58 - NJW 1959, 1316, 1317).
1
Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Die Abweisung der Klage des Klägers zu 2 wird sowohl hinsichtlich der gegenüber dem beklagten Land als auch bezüglich der beklagten Stadt geltend gemachten Ansprüche von der selbständigen Erwägung des Berufungsgerichts getragen, dass der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens durchgreift. Hierbei handelt es sich um eine im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung, gegenüber der die Beschwerde vergeblich versucht, einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen. Insbesondere besteht insoweit kein Grund für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV, da die unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens maßgeblichen europarechtlichen Fragen mit der nach der sogenann- ten acte-clair-Doktrin erforderlichen Gewissheit geklärt sind (siehe insbesondere EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 - Carmen Media, Slg. 2010, I-8178 Rn. 84 ff, 102 ff).
20
Gegen diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht verstoßen. Es hat vielmehr dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sein kann, wenn der Schaden bei gedachtem rechtmäßigem Alternativverhalten ebenfalls entstanden wäre, und deshalb geprüft, wie sich der Auftraggeber verhalten hätte, wenn ihm die Notwendigkeit der gemeinschaftsweiten Ausschreibung bewusst gewesen wäre. Mit seiner Annahme, die Vergabestelle hätte ein gemeinschaftsweites Vergabeverfahren durchgeführt, hat das Berufungsgericht keine im vorgenannten Sinne hypothetische Handlung hinzugefügt. Wie die Revision selbst nicht verkennt, entspräche es nicht der Lebenswirklichkeit, die schadenstiftende Durchführung der Ausschreibung auf nationaler Ebene im Rahmen der Prüfung des Kausalzusammenhangs in schlichter Negation ersatzlos hinwegzudenken, weil der Auftraggeber, wenn er die Notwendigkeit gemeinschaftsweiter Ausschreibung rechtzeitig erkannt hätte, zwangsläufig auf die eine oder andere Weise reagiert hätte. Deshalb hat das Berufungsgericht zu Recht Feststellungen darüber getroffen, wie die Vergabestelle sich verhalten hätte, wenn sie sich der Verpflichtung zur gemeinschaftsweiten Ausschreibung bewusst gewesen wäre. Das vom Oberlandesgericht in tatrichterlicher Würdigung gefundene Ergebnis, in diesem Fall wäre gemeinschaftsweit ausgeschrieben worden, bindet das Revisionsgericht. Damit hat das Berufungsgericht weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze verstoßen, sondern einen zumindest naheliegenden Verlauf angenommen, der im Übrigen auch dem späteren Vorgehen der Vergabestelle entsprach.
17
b) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 ZPO gewahrt hat.

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.