(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

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Gewerberecht: Zur Drittanfechtungsklage eines Nachbarn gegen Gaststättenerlaubnis

02.06.2016

Ein Nachbar kann sich nicht darauf berufen, dass der Gaststättenbetrieb wegen seiner örtlichen Lage gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt.
Verwaltungsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 15 Verbandsklagerecht


(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen 1. das Benachteiligungsverbot fü
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Gaststättengesetz - GastG | § 15 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, di

Gaststättengesetz - GastG | § 9 Stellvertretungserlaubnis


Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften d

Gaststättengesetz - GastG | § 28 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,2. einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder

Gaststättengesetz - GastG | § 24 Realgewerbeberechtigung


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf Realgewerbeberechtigungen Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Lage der Räume (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) und über das öffentliche Interesse hinsichtlich der Verwendung der Räume (§ 4 Abs. 1 Nr.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gaststättengesetz - GastG | § 9 Stellvertretungserlaubnis


Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften d

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Feb. 2018 - W 6 K 17.394

bei uns veröffentlicht am 21.02.2018

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2017 rechtswidrig gewesen ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2015 - 22 CE 15.612

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Apr. 2015 - W 6 K 15.88

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Juni 2016 - AN 4 E 16.01009

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Antragsteller begehrt im Verfahren nach §

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Mai 2016 - W 6 K 15.797

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung dur

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Mai 2016 - M 16 S 16.1391

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Auflage Nr. 20 (Beschäftigungsverbot) zu der von der Antragsgegnerin erteilten Gaststättenerlaubnis vom 24. Februar 2016 wird unter der Auflage, dass eine weisungsgebundene Besch

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Mai 2016 - M 16 E 16.1607

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelle

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2019 - M 16 K 17.2157

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 rechtswidrig gewesen ist.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Feb. 2018 - M 16 SN 17.5512, M 16 SN 17.5509

bei uns veröffentlicht am 19.02.2018

Tenor I. Die Verfahren M 16 SN 17.5512 und M 16 SN 17.5509 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren und die außergerichtlichen K

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 17. Feb. 2017 - AN 4 S 16.02481

bei uns veröffentlicht am 17.02.2017

Tenor 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 4 K 16.02482 anhängigen Klage wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Stre

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 16 K 14.1951

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Feb. 2017 - RN 5 K 15.1176

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2015 (Az. 1/11.2) rechtswidrig gewesen ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kost

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Jan. 2019 - W 6 K 18.935

bei uns veröffentlicht am 23.01.2019

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2018 wird in Nr. 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen. III. Das Urteil ist

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Feb. 2016 - Au 5 K 15.506

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Juni 2015 - AN 4 S 15.00932, AN 4 S 15.00934, AN 4 S 15.00928 u.a.

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 Gaststättengesetz der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Juni 2015 - AN 4 S 15.00928, AN 4 S 15.00930, AN 4 S 15.00932, AN 4 S 15.00934 u.a

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 Gaststättengesetz der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Juni 2015 - AN 4 S 15.00928, AN 4 S 15.00930, AN 4 S 15.00932 u.a.

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 Gaststättengesetz der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Feb. 2018 - W 6 K 17.1115

bei uns veröffentlicht am 21.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat 4/5 der Kosten des Verfahrens zu tragen, der Beklagte 1/5. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherhe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 22 ZB 16.252

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 30. Juli 2018 - RO 5 S 18.998

bei uns veröffentlicht am 30.07.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500.- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sic

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2018 - 22 CS 18.1795

bei uns veröffentlicht am 05.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Mai 2017 - M 16 K 16.3117

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2017 - 22 ZB 17.1794

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Feb. 2018 - M 16 S 18.45

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,00 festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gege

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Feb. 2016 - Au 5 K 15.507

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - 22 ZB 16.1280

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2016 - M 16 S 15.5399

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2015 - 22 ZB 15.32

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Sept. 2014 - 5 K 14.687

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. April 2014 wird in den Ziffern II. und III. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Sept. 2014 - 4 S 14.01456

bei uns veröffentlicht am 12.09.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. September 2014 mit dem den Beigeladenen der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft gestattet wird, wird insoweit wieder herg

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Dez. 2015 - M 16 S 15.4909

bei uns veröffentlicht am 14.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festge

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2015 - M 16 E 15.2911

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begeh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - 22 CS 14.2013

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Besc

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2016 - AN 4 K 15.02408

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 4 K 15.02408 Im Namen des Volkes Urteil 24. Februar 2016 der 4. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0423 Hauptpunkte: keine Sperrzeitverkürzung bei ausnahmslos geregel

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Dez. 2015 - M 16 K 15.2439

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 16 K 15.2439 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Dezember 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 421 Hauptpunkte: Erweiterte Gewerbeuntersagung

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Aug. 2015 - W 6 E 15.768

bei uns veröffentlicht am 28.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Ant

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Jan. 2015 - M 16 K 14.4825

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Juli 2014 - 3 S 14.443

bei uns veröffentlicht am 11.07.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.07.2014 wird in Nr. 1 insoweit wiederhergestellt, als diese Regelung die Teilnahme an der Veranstaltung des Antragstellers in ... am 12.07.2014 für Ki

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Sept. 2015 - W 6 K 14.1054

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 6 K 14.1054 Im Namen des Volkes Urteil 16. September 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 423 Hauptpunkte: gaststättenrechtliche Erlaubnis für ein B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2015 - 22 BV 13.1686

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22 BV 13.1686 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 (VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Juli 2013, Az.: AN 4 K 13.231 u. a.) 22. Senat Sachgebietsschlüsse

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2015 - W 6 K 14.494

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der gaststättenrechtliche Bescheid der Beklagten vom 28. April 2014 rechtswidrig gewesen ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außerg

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Juli 2014 - 6 S 14.637

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird unter folgenden verbindlich zu beachtenden Maßgaben abgelehnt: 1. Über die in der gaststättenrechtlichen Gestattung vom 28. April 2014 in Verbindung mit dem Bescheid nach Maßgabe des LStVG vom 28. April 2

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2016 - 22 CS 15.2643

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2018 - AN 4 K 18.00092

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2018 mit dem diese dem Kläger die Gewerbe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 08. Jan. 2015 - AN 4 S 14.01979

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2014 - 9 ZB 11.1525

bei uns veröffentlicht am 23.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensbur

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2014 - 22 CS 14.1186

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2014 wird in Ziffern I. und II. geändert. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszü

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 28. März 2018 - RO 5 S 18.228

bei uns veröffentlicht am 28.03.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der am 15.02.2018 erhobenen Anfechtungsklage (RO 5 K 18.229) wird hinsichtlich Ziffer I. des Bescheids vom 08.02.2018 wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. des Besc

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 26. Nov. 2015 - RN 5 K 14.2148

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 5 K 14.2148 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. November 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr: 423 Hauptpunkte: Unzuverlässigkeit einer GmbH

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Jan. 2018 - RN 5 S 17.1477

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im vorl

Referenzen

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1...