Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2016 - III ZR 279/15
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Nummer I.2 und I.3 des Urteilstenors der Begriff "Entgelterhöhung" durch "Entgeltveränderung" ersetzt wird.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 2
- Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "Haus M. " eine Altenpflegeinrichtung und bietet Unterkunft und Verpflegung nebst Pflege- und Betreuungsleistungen an. Beim Abschluss der Verträge mit den Bewohnern verwendet sie das Formular "Heimvertrag", das unter anderem folgende Bestimmungen enthält: "6. Die Ermittlung der Entgelte und ihre Anpassung 6.1 Die Höhe der Pflegevergütung gem. § 82 Abs. 2 SGB XI sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung wird im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen gem. §§ 85 - 87 SGB XI festgelegt. Die Entgelte können also nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem in der Pflegeversicherung versicherten, Leistungen beziehenden Bewohner und uns vereinbart werden. Wir sind durch gesetzliche Anordnung an den Inhalt der genannten Vergütungsvereinbarungen gebunden. Die mit den Kostenträgern getroffenen Vergütungsvereinbarungen gelten auch im Verhältnis zwischen uns und den Bewohnern als vereinbart und angemessen , vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 WBVG und § 85 Abs. 6 S. 1, 2. Halbsatz SGB XI. Ungeachtet dessen wird der Heimträger Entgelterhöhungen entsprechend § 9 WBVG mitteilen und begründen: Der Heimträger kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Die beabsichtigte Erhöhung wird schriftlich mitgeteilt und begründet; sie muss den Zeitpunkt erkennen lassen, zu dem die Entgelterhöhung verlangt wird … Tritt eine Ermäßigung von Kostenbestandteilen ein, so ist der Heimträger zur Vornahme einer entsprechenden Absenkung der Entgelte verpflichtet. In den Fällen einer zulässigen Entgeltveränderung nach Punkt 6.1 dieses Vertrags behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. Die Ausführungen dieses Absatzes (Punkt 6.1) gelten sinngemäß auch hinsichtlich der Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung. … Die nach diesem Vertrag vorgesehenen Entgelte sind auch im Verhältnis zu privatversicherten und unversicherten Bewohnern wirksam ver- einbart. Erhöhungen der Entgelte sind für privatversicherte und unversicherte Bewohner nur nach Maßgabe der Vertragspunkte 6.1 und 6.2 verbindlich. … 6.2 Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen werden gegenüber dem Bewohner gesondert berechnet, vgl. 5.2. Die Höhe der gesondert gegenüber dem Bewohner berechenbaren Investitionsaufwendungen bedarf gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI und nach sonstigen landesrechtlichen Regelungen der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Der Heimträger versichert, dass eine Zustimmung im Hinblick auf die von ihm gesondert berechneten Investitionsaufwen- dungen vorliegt … Der Heimträger darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein, wobei insoweit ergänzend gilt, dass Erhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen nur zulässig sind, wenn sie nach Art des Heimbetriebs notwendig sind und nicht durch eine öf- fentliche Förderung gedeckt werden … Ergeben sich Kostensenkungen im Bereich der Investitionsaufwendungen , so wird der Heimträger die Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend anpassen. In den Fällen einer zulässigen Entgeltveränderung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen."
- 3
- Eine vom Kläger bezüglich des in den Vertragsklauseln 6.1. und 6.2 bestimmten Rechts des Heimträgers zur einseitigen Entgelterhöhung geforderte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.
- 4
- Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das der Beklagten eingeräumte Recht zur einseitigen Entgelterhöhung widerspreche der Regelung in § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319). Danach sei - entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen - zur Wirksamkeit einer Entgelterhöhung eine Änderungsvereinbarung zwischen den Parteien des Heimvertrags erforderlich.
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte unter anderem zu der vom Kläger begehrten Unterlassung hinsichtlich der streitgegenständlichen Klauseln verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
- 6
- Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (veröffentlicht in GuP 2015, 223) im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Die Regelungen unter 6.1 und 6.2 des Heimvertrags seien mit § 9 WBVG vereinbar und hielten auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, §§ 9, 16 WBVG stand.
- 9
- § 9 Abs. 1 WBVG verbiete es dem Unternehmer nicht, eine Entgelt- oder Vergütungsänderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen, wenn in dem Heimvertrag mit den Bewohnern die Verbindlichkeit der nach dem SGB XI und SGB XII ausgehandelten und festgelegten Entgelte und Vergütungen vereinbart sei und andere Entgelte und Vergütungen, auch soweit Bewohner privatversichert oder unversichert seien, nicht verlangt werden könnten. Dies folge für den unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fallenden Personenkreis (Leistungsbezieher nach dem SGB XI bzw. SGB XII) bereits aus dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Für privatversicherte oder unversicherte Bewohner gelte dies dann, wenn sie nicht nur kraft gesetzlicher Anordnung, § 84 Abs. 3 SGB XI, sondern auch - wie hier - gemäß heimvertraglicher Vereinbarung dem § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG unterfallenden Personenkreis gleichgestellt seien.
- 10
- Die Regelungen unter 6.1. und 6.2 des Heimvertrags der Beklagten verstießen nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder (halb-)zwingendes Recht, weil § 9 Abs. 1 WBVG - auch im Wege der Auslegung - nicht zu entnehmen sei, dass eine Entgeltveränderung durch eine vertragliche Einigung zwischen dem Heimträger und dem unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fallenden Bewohner zustande kommen müsse.
- 11
- § 9 Abs. 1 WBVG verbiete nach seinem Wortlaut nicht Entgelterhöhungen wegen einer Veränderung der bisherigen Berechnungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG) oder auf Grund von Investitionsaufwendungen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 WBVG) durch einseitige Erklärung des Unternehmers. Ein dies- bezügliches Verbot enthalte das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz auch an anderer Stelle nicht. Auf welche Weise die verlangte Entgelterhöhung zum Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Heimvertrags zu machen sei, regele § 9 WBVG gerade nicht.
- 12
- § 9 Abs. 1 WBVG sehe jedenfalls dann, wenn ausschließlich in den Verfahren nach dem SGB XI und SGB XII ausgehandelte und festgelegte Entgelte gegenüber Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nähmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt werde (§ 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG), in Betracht kämen, nicht vor, dass eine Entgelterhöhung durch eine vertragliche Vereinbarung der Parteien des Heimvertrags zustande kommen solle. Die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts seien nur insofern anzuwenden, als das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz keine speziellen Regelungen getroffen habe. Vorliegend sei dies jedoch der Fall, weil die §§ 82 ff SGB XI und die §§ 75 ff SGB XII auf die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimträger und dem Bewohner in Bezug auf die Vergütungsansprüche der Einrichtung einwirkten und das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz hierauf verweisende Bestimmungen enthalte (§ 7 Abs. 2 Satz 2, 3 und § 15 WBVG). Die Parteien des Heimvertrags könnten das Entgelt nicht frei vereinbaren. Vielmehr werde es nach Maßgabe sozialrechtlicher Vorschriften durch die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2 SGB XI) für die versorgten Pflegebedürftigen und das Heim verbindlich festgelegt.
- 13
- Ein abweichendes Ergebnis lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass in § 9 Abs. 1 WBVG - anders als in § 7 HeimG und § 8 Abs. 2 WBVG - die Möglichkeit , die Änderung auch durch einseitige Erklärung herbeizuführen, nicht ausdrücklich erwähnt sei.
- 14
- Die vom Kläger beanstandeten Klauseln seien somit wirksam, soweit sie gegenüber dem unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fallenden Personenkreis verwendet würden.
- 15
- Für Verbraucher, die keine Leistungen nach dem SGB XI und keine Hilfe nach dem SGB XII in Anspruch nähmen, also nicht unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fielen, könne wegen des für alle Entgeltbestandteile geltenden gesetzlichen Differenzierungsverbots (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WBVG, § 84 Abs. 3, Abs. 4 SGB XI), das den Heimverträgen der Beklagten zugrunde liege, nichts anderes gelten.
- 16
- Die Regelungen in Nr. 6.1 und 6.2 des Heimvertrags der Beklagten seien auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 WBVG unwirksam. Selbst wenn man für privatversicherte oder unversicherte Bewohner von einem Zustimmungserfordernis ausgehe, wären die beanstandeten Regelungen wirksam, weil sie in diesem Fall nicht zum Nachteil der Selbstzahler von § 9 Abs. 1 WBVG abwichen und es an einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB fehle. Die Vertragsfreiheit der Parteien des Heimvertrags existiere in Bezug auf die Entgelthöhe in allenfalls marginaler Ausprägung, da die Entgelte nicht der Disposition der Vertragsparteien unterlägen.
II.
- 17
- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 18
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG die Zustimmung des Heimbewohners. Dies gilt auch bei Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII beziehen. Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Erhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist unwirksam (§ 16 WBVG). Handelt es sich - wie vorliegend - um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, liegt zugleich ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB vor.
- 19
- Klausel Nr. 6.1
- 20
- 1. Bei dem Wohn- und Betreuungsvertrag (Heimvertrag) handelt es sich um einen eigenständigen zivilrechtlichen Vertragstyp, so dass die Vorschriften des Allgemeinen und Besonderen Schuldrechts zur Anwendung kommen, soweit der Vertrag selbst und die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes keine abschließende Regelung enthalten (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 1 WBVG Rn. 3). Gemäß § 311 Abs. 1 BGB ist sowohl zur Begründung eines Schuldverhältnisses als auch zur Änderung eines solchen - darum geht es bei der Entgelterhöhung nach § 9 WBVG - ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Da § 9 WBVG insoweit keine abweichende Regelung trifft, setzt eine das Entgelt erhöhende Vertragsänderung zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung des Verbrauchers voraus. Sowohl der Wortlaut der Norm als auch die Systematik des Gesetzes , seine Entstehungsgeschichte sowie sein Sinn und Zweck sprechen dafür , dass der Unternehmer (Heimträger) bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1, 2 WBVG lediglich einen Anspruch auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers hat und die Entgeltanpassung nicht durch einseitige Erklärung herbeiführen kann. Dies entspricht im Ergebnis der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 - I-12 U 127/13, BeckRS 2014, 19281 = juris Rn. 98 ff; LG Berlin, BeckRS 2013, 02047; LG Mainz, Urteil vom 31. Mai 2013 - 4 O 113/12, BeckRS 2014, 07473 = juris Rn. 32, das allerdings bei Leistungsempfängern nach dem SGB XI bzw. SGB XII ein Zustimmungserfordernis verneint) und der herrschenden Meinung in der Literatur, wobei zum Teil Ausnahmen für den Fall zugelassen werden, dass der Verbraucher (Heimbewohner) Leistungsempfänger nach dem SGB XI und/oder SGB XII ist (vgl. BeckOGK/Drasdo, § 9 WBVG Rn. 22 f, 26 f, 32 [Stand: 1. Februar 2016]; Bachem/Hacke, WBVG, § 9 Rn. 84 ff; Bregger in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 9 WBVG Rn. 7, 13, 24 ff; Palandt/Weidenkaff aaO § 9 WBVG Rn. 2; Kieser/Niedziolka, GuP 2014, 24, 25 mwN und Hinweis auf die "fast einhellige Auffassung").
- 21
- a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG kann der Unternehmer, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert, eine Erhöhung des Entgelts "verlangen" , nicht aber (unmittelbar) das erhöhte Entgelt. Der Wortlaut der Vorschrift bringt damit bereits zum Ausdruck, dass dem Unternehmer kein einseitiges Gestaltungsrecht, sondern lediglich ein Anspruch zusteht, den er gegenüber dem Heimbewohner geltend machen muss (vgl. Palandt/Weidenkaff aaO § 9 WBVG Rn. 3). Der Gesetzeswortlaut knüpft zum einen an die Legaldefinition des Anspruchs in § 194 Abs. 1 BGB an ("Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen") und orientiert sich zum anderen an den Regelungen des Mietrechts, welche eine Mieterhöhung von der Zustimmung des Mieters abhängig machen (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 84; Kieser/ Niedziolka aaO S. 29). Dort ist ausdrücklich geregelt, dass der Mieter dem "Mieterhöhungsverlangen" des Vermieters zustimmen muss (vgl. § 558 Abs. 1 Satz 1, § 558b Abs. 1, 2 BGB), d.h. das Gesetz räumt dem Vermieter, der eine Mieterhöhung "verlangt", kein einseitiges Erklärungsrecht ein, sondern gibt ihm unter bestimmten materiell-rechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Mieter auf Zustimmung (Palandt/Weidenkaff aaO § 558 Rn. 7).
- 22
- b) Die Systematik der §§ 7 ff WBVG belegt ebenfalls, dass eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG stets auf der Grundlage zu erfolgen hat, dass der Heimbewohner das Angebot des Unternehmers auf Änderung des Wohn- und Betreuungsvertrags (Erhöhungsverlangen) annimmt.
- 23
- aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG ist der Verbraucher zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Dessen Höhe kann zwar nicht frei vereinbart werden. Das Entgelt muss vielmehr insgesamt und nach seinen einzelnen Bestandteilen im Verhältnis zu den vereinbarten Leistungen angemessen sein. Für Verbraucher, die Leistungen der Pflegeversicherung gemäß SGB XI oder Sozialhilfe in Einrichtungen gemäß SGB XII erhalten, wird die auf Grund dieser Gesetze festgelegte Entgelthöhe (vgl. § 84 Abs. 3, 4, § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 87 SGB XI, § 75 Abs. 3 SGB XII) unwiderleglich als "vereinbart und angemessen" vermutet (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG). Gleichwohl geht das Gesetz, wie sich aus der Verwendung des Begriffs "vereinbart" in § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 WBVG ergibt, davon aus, dass die Entgeltzahlungsverpflichtung des Verbrauchers auf einer vertraglichen Übereinkunft beruhen muss. Dies setzt sich in den Vorschriften über die Änderung der Entgelte fort.
- 24
- § 8 und § 9 WBVG eröffnen die Möglichkeit, in einem bestehenden Wohn- und Betreuungsverhältnis die nach den vorstehenden Maßgaben vereinbarte Entgelthöhe zu verändern. Während von § 8 WBVG die Entgelterhöhung im Fall der Leistungsanpassung erfasst wird, hat § 9 WBVG die Entgelterhöhung bei Veränderungen der Berechnungsgrundlage (z.B. Erhöhung der Sach- und Personalkosten) zum Gegenstand. Nach § 8 Abs. 1 WBVG muss der Unternehmer bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten, wobei der Verbraucher sich darauf beschränken kann, das Angebot nur teilweise anzunehmen. Daraus ergibt sich, dass es bei einer Veränderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs hinsichtlich der vom Unternehmer anzubietenden Leistungsanpassung einer Zustimmung durch den Verbraucher bedarf. Das Gesetz geht somit von der Notwendigkeit einer Änderungsvereinbarung im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB aus. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass hinsichtlich der Entgelterhöhung nach § 9 WBVG ein anderer, von § 311 Abs. 1 BGB abweichender Maßstab gelten soll. Dass das Zustimmungserfordernis - anders als bei § 9 WBVG - in § 8 Abs. 1 WBVG ausdrücklich geregelt wurde, hängt damit zusammen, dass der Verbraucher das Angebot des Unternehmers - abweichend von § 150 Abs. 2 BGB - auch nur teilweise annehmen kann (§ 8 Abs. 1 Satz 2 WBVG), was bei § 9 WBVG gerade nicht der Fall ist (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 87; Palandt/Weidenkaff aaO § 8 WBVG Rn. 3). Vor diesem Hintergrund war es entbehrlich , die nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen erforderliche Angebotsannahme durch den Verbraucher in § 9 Abs. 1 WBVG (wiederholend) explizit zu regeln.
- 25
- bb) Gegen die Möglichkeit einer einseitigen Entgelterhöhung im Rahmen des § 9 WBVG spricht zudem der Umkehrschluss aus der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 WBVG (Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 107; vgl. auch Kieser /Niedziolka aaO S. 25). Danach ist der Unternehmer berechtigt, in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag durch einseitige Erklärung anzupassen. In § 9 WBVG fehlt eine solche Ausnahmeregelung für Leistungsbezieher nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII. Dort ist vielmehr geregelt, dass für diesen Personenkreis lediglich die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG grundsätzlich erforderliche doppelte Angemessenheitsprüfung entfällt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG). Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG wird gerade nicht angeordnet, dass die auf Grund der Bestimmungen des SGB XI oder SGB XII festgelegte Entgelthöhe als vereinbart gilt. Daraus folgt, dass eine Zustimmung auch der Leistungsbezieher nach dem SGB XI oder SGB XII zur Entgeltänderung erforderlich ist und in einem etwaigen Zivilprozess über die Erteilung der Verbraucherzustimmung lediglich keine Überprüfung der Angemessenheit der Erhöhung vorzunehmen ist (OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 - I-12 U 127/13, juris Rn. 118):
- 26
- c) Die Entstehungsgeschichte des § 9 WBVG dokumentiert zudem den Willen des Gesetzgebers, dem Unternehmer im Falle der Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage kein einseitiges Entgelterhöhungsrecht zuzubilligen.
- 27
- aa) § 9 WBVG ist an die Stelle von § 7 des Heimgesetzes (HeimG) in der bis zum 30. September 2009 gültigen Fassung getreten. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HeimG bedurfte die Erhöhung des Entgelts, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage veränderte, der Zustimmung des Heimbewohners. Erst dann lag eine wirksame Vertragsänderung vor. Allerdings konnte nach § 7 Abs. 2 Satz 2 in dem Heimvertrag vereinbart werden, dass der Heimträger das Entgelt durch einseitige Erklärung erhöhen konnte. Außerdem bestimmten § 7 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 HeimG, dass § 7 Abs. 2 Satz 1 HeimG bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung beziehungsweise Leistungsempfängern nach dem SGB XII nicht zur Anwendung gelangte, also dort kein Zustimmungserfordernis bestand (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 84). Diese Bestimmungen sind in das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht übernommen worden. Vielmehr regelt § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG lediglich in Anlehnung an § 7 Abs. 1 HeimG die Berechtigung des Unternehmers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Erhöhung des Entgelts zu verlangen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollte der Unternehmer "einen Anspruch auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers" haben ( Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, BT-Drucks. 16/12409, S. 23). Dementsprechend sollte bei Verbrauchern, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, lediglich die doppelte Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG, nicht jedoch das Zustimmungserfordernis entfallen (vgl. BT-Drucks. 16/12409 aaO).
- 28
- Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 4 WBVG, wonach der Verbraucher das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens schuldet. § 9 Abs. 2 WBVG regelt nur Verfahren und Form der Entgelterhöhung (aaO), während sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen aus dessen Absatz 1 ergeben. Die Mindestfrist von vier Wochen soll dem Verbraucher eine ausreichende Bedenkzeit für seine Entscheidung verschaffen, ob er mit der vom Unternehmer beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist (aaO S. 24). Soweit in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird, der Unternehmer habe erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist einen Anspruch gegen den Verbraucher auf Zahlung des erhöhten Entgelts, wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass dem Verbraucher in jedem Fall diese Mindestfrist für seine Entscheidung verbleibt. Denn es wird zugleich klargestellt, dass Satz 4 nicht den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung des Entgelts regelt (aaO).
- 29
- bb) Es kommt hinzu, dass der in § 9 Abs. 1 WBVG enthaltene Verzicht auf eine einseitige Erhöhungsmöglichkeit durch den Unternehmer im Gesetzgebungsverfahren heftiger Kritik ausgesetzt war. So hat insbesondere der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) geltend gemacht, es sei hochproblematisch, dass die Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts des Heimträgers - anders als nach § 7 Abs. 2 HeimG - nun nicht mehr zulässig sein solle. Werde die erforderliche Zustimmung des Verbrauchers trotz Vorliegens aller Erhöhungsvoraussetzungen des § 9 WBVG nicht erteilt, bedeute dies, dass der Unternehmer auf Abgabe der entsprechenden Willenserklärung klagen müsse. Es sei absehbar, dass dies zahlreiche unnötige Klageverfahren zur Konsequenz haben werde. Auch bei Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts bei Veränderung der Berechnungsgrundlage sei der Verbraucher durch die Kündigungsrechte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBVG umfassend geschützt. Es sei daher dringend erforderlich, die bewährte Regelung des § 7 Abs. 2 HeimG beizubehalten und die Berechtigung des Unternehmers , das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, in das WBVG zu übertragen (Stellungnahme des bpa vom 15. April 2009, S. 15, abrufbar unter http://www.bpa.de). Trotz dieser Einwände hat der Gesetzgeber davon abgesehen , den im Entwurf vorgesehenen Wortlaut des § 9 WBVG zu ändern oder eine Klarstellung in den Gesetzesmaterialien dahingehend vorzunehmen, dass dem Unternehmer weiterhin ein einseitiges Erhöhungsrecht vertraglich zugestanden werden könne. Die Abkehr des Gesetzgebers von der in § 7 Abs. 2 Satz 2 HeimG vorgesehenen Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts ist somit bewusst erfolgt (OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 aaO Rn. 141; Kieser/Niedziolka aaO S. 25). Ein bloßes Redaktionsversehen kann ausgeschlossen werden.
- 30
- d) Dass der Verbraucher dem Unternehmer im Rahmen eines Entgelterhöhungsverlangens stets als gleichberechtigter Vertragspartner und nicht lediglich als Empfänger eines einseitigen Erhöhungsrechts gegenübertreten soll, hat seine Grundlage in der Neuausrichtung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes hin zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz. Ziel der Neuregelung war es, ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte Menschen bei Abschluss und Durchführung von Verträgen über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen vor Benachteiligungen zu schützen und ihrem Wunsch nach mehr Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. Die neuen Bestimmungen sollten stärker an den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts ausgerichtet und die Verbraucher als gleichberechtigte Verhandlungs- und Vertragspartner gestärkt werden (BT-Drucks. 16/12409, S. 10 f). Dementsprechend sollte der Verbraucher einseitigen Entgelterhöhungen durch den Unternehmer, ohne dass zugleich eine Erhöhung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs vorlag, nicht ausgesetzt werden. Es ist auch danach auszuschließen, dass der Gesetzgeber den Heimbewohnern im Bereich der Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage die Autonomie zur Zustimmung nehmen und ihre Interessen ausschließlich durch die öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verfahren nach §§ 82 ff SGB XI beziehungsweise §§ 75 ff SGB XII schützen wollte (OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 aaO Rn. 145).
- 31
- e) Gegen ein Zustimmungserfordernis sprechen auch nicht Praktikabilitätsgesichtspunkte. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Zustimmungserfordernis den Verwaltungsaufwand signifikant erhöht und zu einer Vielzahl von Klagen auf Ersetzung der Zustimmung geführt hat, zumal die Zustimmung auch konkludent zum Beispiel durch Zahlung des erhöhten Entgelts oder Verstreichenlassen der Kündigungsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG möglich ist (OLG Hamm aaO Rn. 146 ff; Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 97;Kieser/ Niedziolka, aaO S. 26; vgl. auch Palandt/Weidenkaff aaO § 9 WBVG Rn. 3). Unabhängig davon können bloße Praktikabilitätsüberlegungen nicht dazu führen , eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die im Wortlaut und in der Systematik des Gesetzes ihren Niederschlag gefunden hat, zu korrigieren (Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 93).
- 32
- f) Soweit insbesondere unter Hinweis auf § 15 WBVG in Verbindung mit § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI, § 76 SGB XII und § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG die Auffassung vertreten wird, das Zustimmungserfordernis durch den Verbraucher als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entgelterhöhung entfalle gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII (vgl. LG Mainz, Urteil vom 31. Mai 2013 - 4 O 113/12, BeckRS 2014, 07473 = juris Rn. 32; BeckOGK/Drasdo, § 9 WBVG Rn. 22 [Stand: 1. Februar 2016]; Bregger in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 9 WBVG Rn. 25; Palandt/Weidenkaff aaO § 9 WBVG Rn. 3), folgt dem der Senat nicht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die streitgegenständlichen Klauseln, die sprachlich und inhaltlich nicht nach dem genannten Personenkreis und Selbstzahlern zu trennen sind, wegen der Unzulässigkeit der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 306 Rn. 6 f mwN) auch dann unwirksam sind, wenn das Zustimmungserfordernis für Leistungsempfänger nach dem SGB XI und dem SGB XII nicht bestünde.
- 33
- aa) Nach § 15 WBVG müssen Verträge mit Verbrauchern, die Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI oder Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII in Anspruch nehmen, den sozialrechtlichen Regelungen entsprechen (insbesondere über die Pflegevergütung nach §§ 82 ff SGB XI und über Einrichtungen nach §§ 75 ff SGB XII). Die Vorschrift bestimmt somit das Verhältnis zwischen dem zivilrechtlichen Wohn- und Betreuungsvertrag und den öffentlichrechtlichen Regelungen des SGB XI und des SGB XII. Dabei haben die zwingenden sozialrechtlichen Regelung grundsätzlich Vorrang, soweit die §§ 1-14 WBVG dazu keine Bestimmung enthalten (OLG Hamm aaO Rn. 126;Palandt/ Weidenkaff aaO § 1 WBVG Rn. 5 und § 15 WBVG Rn. 1). Das SGB XI und das SGB XII enthalten jedoch kein Vertragsrecht. Vielmehr regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zivilrechtlich den Vertragsschluss und die Möglichkeit der Vertragsänderung. Allein die Ausgestaltung des sozialrechtlichen Vergütungsverfahrens gibt deshalb noch keine Antwort auf die Frage, ob und inwieweit noch zivilrechtliche Willenserklärungen der Vertragsparteien des Wohnund Betreuungsvertrags zur Umsetzung der sozialrechtlichen Vorgaben erforderlich sind. Dies gilt insbesondere auch für die Vorschrift des § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI, wonach die ausgehandelten Pflegesatzvereinbarungen zwischen Heimbewohner und Heimträger unmittelbar verbindlich sind (OLG Hamm aaO). Da § 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG - wie ausgeführt - bei Leistungsempfängern nach dem SGB XI oder SGB XII lediglich die an sich gebotene doppelte Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG entfallen lässt, beurteilt sich die Einbeziehung der öffentlich-rechtlichen Vergütungsvereinbarungen in das zivilrechtliche Vertragsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.V.m. § 311 Abs. 1 BGB (Änderungsvereinbarung auf Grund Zustimmung des Verbrauchers).
- 34
- bb) Für dieses Ergebnis spricht auch, dass im Hinblick auf das Differenzierungsverbot (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WBVG, § 84 Abs. 3 SGB XI) für die Entgeltbemessung - unabhängig vom jeweiligen Kostenträger - einheitliche Grundsätze gelten und der Gesetzgeber mit der Schaffung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes die Heimbewohner (Verbraucher) durch Stärkung ihrer Selbstbestimmung zu gleichberechtigten Verhandlungs- und Vertragspartnern ma- chen wollte (BT-Drucks. 16/12409, S. 10 f). Damit wäre es kaum vereinbar, hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses bei Entgelterhöhungen zwischen Leistungsempfängern nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII und Selbstzahlern (privat oder nicht versicherte Heimbewohner) zu unterscheiden (vgl. OLG Hamm aaO Rn. 128).
- 35
- cc) Das Zustimmungserfordernis bei Leistungsempfängern nach dem SGB XI oder SGB XII lässt sich auch nicht mit dem Argument in Frage stellen, im Hinblick auf die Entbehrlichkeit der Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG bedürfe es keines Einverständnisses des Verbrauchers, weil es nichts zu verhandeln gebe (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 104). Denn der Gesetzgeber hat sich - wie dargelegt - bewusst dafür entschieden , die Wirksamkeit der Entgelterhöhung von der Zustimmung des Verbrauchers abhängig zu machen. Darüber hinaus ist das Zustimmungserfordernis auch bei Leistungsbeziehern nach dem SGB XI oder SGB XII sinnvoll. Innerhalb der Bedenkzeit von mindestens vier Wochen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 WBVG) soll der Verbraucher frei entscheiden können, ob er mit der vom Unternehmer beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist, ob er es zum Beispiel auf den Ausgang eines noch nicht abgeschlossenen Pflegesatzverfahrens ankommen lassen möchte oder ob er sich von dem Vertrag durch Ausübung seines Sonderkündigungsrechts nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG lösen will. Damit der Verbraucher eine "fundierte Entscheidung treffen kann", muss er genügend Zeit haben, um die Angaben des Unternehmers überprüfen zu können. § 9 Abs. 2 Satz 5 WBVG verschafft ihm hierfür das Recht auf Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlagen des Unternehmers (BT-Drucks. 16/12409, S. 24). Dies gilt uneingeschränkt für sämtliche Verbraucher als Vertragspartner von Wohn- und Betreuungsverträgen, nicht nur für Selbstzahler.
- 36
- 2. Da die Auslegung des § 9 WBVG zu dem eindeutigen Ergebnis führt, dass die Zustimmung des Verbrauchers Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage ist und der Gesetzgeber die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HeimG bestehende Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung eines einseitigen Preiserhöhungsrechts aufgegeben hat, weicht die Klausel Nr. 6.1, die bei sämtlichen Entgeltveränderungen ein einseitiges Erklärungsrecht des Unternehmers vorsieht, zum Nachteil des Verbrauchers von § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG ab und ist gemäß § 16 WBVG insgesamt unwirksam. Sie kann auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, soweit sich das einseitige Erklärungsrecht des Unternehmers auf Preissenkungen bezieht, weil insoweit kein sprachlich und inhaltlich abtrennbarer Klauselteil vorhanden ist (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 306 Rn. 7 m. zahlr. wN). Da die formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts in Wohn- und Betreuungsverträgen nicht nur wesentlichen vertragsrechtlichen Grundsätzen (§ 311 Abs. 1 BGB) widerspricht, sondern auch dem Gesetzeszweck, den Heimbewohner als gleichberechtigten Verhandlungs- und Vertragspartner zu stärken, zuwiderläuft, stellt sie zugleich eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar (OLG Hamm aaO Rn. 154).
- 37
- Klausel Nr. 6.2
- 38
- Soweit die Klausel vorsieht, eine Erhöhung der getrennt berechenbaren investiven Aufwendungen durch einseitige Erklärung des Heimträgers herbeizuführen , gelten die Ausführungen zur Klausel Nr. 6.1 entsprechend. Es kommt hinzu, dass Investitionsaufwendungen einen Erhöhungsanspruch nur begrün- den können, soweit sie betriebsnotwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 4 WBVG). Dadurch sollen Missbrauchsfälle verhindert und die Verbraucher vor Entgelterhöhungen auf Grund von Investitionsaufwendungen , die das betriebsnotwendige Maß übersteigen (Luxussanierungen ), geschützt werden. Der Verbraucher muss darauf vertrauen können, dass sich das Entgelt auf Grund von Investitionsaufwendungen nur in einem für ihn überschaubaren Rahmen verändert (BT-Drucks. 16/12409, S. 23). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Belange der Heimbewohner besonders schutzwürdig. Diesem Schutzzweck hat der Gesetzgeber durch Beibehaltung des Zustimmungserfordernisses nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HeimG Rechnung getragen. Allein der Umstand, dass betriebsnotwendige Investitionen, die durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, zur gesonderten Berechnung grundsätzlich der Zustimmung durch die zuständige Landesbehörde bedürfen (§ 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI) und die Beklagte geltend macht, dass eine entsprechende Zustimmung vorliege, vermag daran nichts zu ändern. Der Schutzzweck des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes erfordert es, dass der Heimbewohner der Entgelterhöhung erst dann (ausdrücklich oder konkludent ) zustimmt, nachdem er ausreichend Gelegenheit hatte, die Angaben des Heimträgers zur betrieblichen Notwendigkeit der behaupteten Investitionskosten und zu deren öffentlicher Förderung zu überprüfen und zu entscheiden, ob er auch zu den geänderten Konditionen an dem Vertrag festhalten oder sich hiervon nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG lösen möchte.
III.
- 39
- Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2014 - 12 O 273/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2015 - I-6 U 182/14 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2016 - III ZR 279/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2016 - III ZR 279/15
Referenzen - Veröffentlichungen
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2016 - III ZR 279/15.
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2016 - III ZR 279/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.
(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
(4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen.
(5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.
(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll.
(8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass
- 1.
die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden, - 2.
in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und - 3.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass
- 1.
die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, - a)
das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr verfügt, oder - b)
das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder - c)
für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, unmöglich ist,
- 2.
zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden, - 3.
notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer anderen Stelle finanziert werden, - 4.
die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden und - 5.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende Personal hinausgeht.
(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben mitteilt:
- 1.
die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden, - 2.
die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet werden, - 3.
die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, - 4.
die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und - 5.
die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- 1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für - a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, - b)
Fernabsatzverträge, - c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte, - d)
Verbrauchsgüterkäufe, - e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, - f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, - g)
Bauverträge, - h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, - i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie - j)
Zahlungsdiensteverträge
- 2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz, - 4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), - 5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, - 6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, - 8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz, - 9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, - 11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln - a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder - b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, - 12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und - 14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
(3) (weggefallen)
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.
(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden, - 2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie - 3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).
(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.
(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind unwirksam.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.
(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
(4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen.
(5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.
(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll.
(8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass
- 1.
die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden, - 2.
in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und - 3.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass
- 1.
die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, - a)
das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr verfügt, oder - b)
das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder - c)
für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, unmöglich ist,
- 2.
zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden, - 3.
notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer anderen Stelle finanziert werden, - 4.
die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden und - 5.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende Personal hinausgeht.
(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben mitteilt:
- 1.
die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden, - 2.
die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet werden, - 3.
die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, - 4.
die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und - 5.
die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Verbraucher kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der Verbraucher das Angebot angenommen hat.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen.
(4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam, soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.
(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden, - 2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie - 3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).
(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.
(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.08.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pflegewohnverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
1. Das XP kann die Abrechnung einer so genannten „Abrechnungsstelle“ übertragen; der Bewohner erklärt – soweit erforderlich – sein Einverständnis hiermit. (Nr. 5.5 des Vertrages)
2. In den Fällen der zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages behält sich das XP vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Nr. 6.1 des Vertrages)
3. In den Fällen einer zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich das XP vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Nr. 6.2 des Vertrages)
4. Findet nach Vertragsende und trotz Verstreichens einer angemessenen vom XP gesetzten Nachfrist die Räumung und Abholung der persönlichen Sachen des Bewohners nicht statt, so kann das XP die Räumung und Lagerung der persönlichen Sachen auf Gefahr und Rechnung des Bewohners oder seiner Erben veranlassen. (Nr. 12.3 des Vertrages)
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 142,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 10.000,00 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger, der als bundesweit tätiger Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozial orientierter Organisationen in Deutschland seit dem 16.07.2002 in die beim Bundesjustizamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG geltend.
4Die Beklagte betreibt eine Seniorenwohnanlage unter der Bezeichnung „XP“. In der Anlage bietet die Beklagte die Möglichkeit des „Pflegewohnens“ an. Für diesbezügliche Verträge mit den Bewohnern verwendet die Beklagte das Formular „Vertrag Pflege-Wohnen“ (Anl. K 1 zur Klageschrift, Bl. 19ff. d.A.).
5Mit Schreiben vom 08.04.2013 (Anl. K 2 zur Klageschrift, Bl. 54 ff.) machte der Kläger die Beklagte darauf aufmerksam, dass sie nach Auffassung des Klägers unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, und forderte die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese fügte er als Formular dem Schreiben vom 08.04.2013 bei (Anl. K 3 zur Klageschrift, Bl. 72ff. d.A.).
6Gegenstand des Schreibens vom 08.04.2013 waren folgende Vertragsklauseln:
71. [Vom Benutzer in seinem Wohnraum aufgestellte benutzte Elektrogeräte unterliegen der Überprüfung durch die Elektrogeräteverordnung und müssen den VDE-Sicherheitsstandards entsprechen.]
8Das XP ist befugt, vom Bewohner auf dessen Kosten einen Prüfungsnachweis eines Fachbetriebs zu verlangen. (Nr. 2.2.4 des Vertragsformulars)
92. Wäschekennzeichnung: Mit Blick auf den vom XP übernommenen Wäschedienst gilt, dass für solche Kleidungsstücke, die nicht namentlich gekennzeichnet worden sind, keinerlei Haftung wegen Abhandenkommens übernommen werden kann. (Nummer 2.4.2.1 des Vertragsformulars)
103. [Privat versicherte Bewohner rechnen direkt mit ihrer Pflegekasse ab.]
11Das XP kann die Abrechnung einer so genannten „Abrechnungsstelle“ übertragen; der Bewohner erklärt – soweit erforderlich – sein Einverständnis hiermit. (Nr. 5.5 des Vertragsformulars)
124. [Das XP kann eine Erhöhung des Entgeltes verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert.]
13In den Fällen der zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages behält sich das XP vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Nr. 6.1 des Vertragsformulars)
145. [Das XP darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert.]
15In den Fällen einer zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich das XP vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Nr. 6.2 des Vertragsformulars)
166. Findet nach Vertragsende und trotz Verstreichens einer angemessenen vom XP gesetzten Nachfrist die Räumung und Abholung der persönlichen Sachen des Bewohners nicht statt, so kann das XP die Räumung und Lagerung der persönlichen Sachen auf Gefahr und Rechnung des Bewohners oder seiner Erben veranlassen. (Nr. 12.3 des Vertragsformulars)
17Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2013 (Anl. K 4 zur Klageschrift, Bl. 79ff. d.A.) gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Vertragsklauseln Nr. 2.2.4 und Nr. 2.4.2.1 ab.
18Ferner zahlte die Beklagte an den Kläger zur Erstattung der Abmahnungsauslagen einen Betrag in Höhe von 71,34 €.
19Der Kläger meint, ihm stehe bezüglich der beanstandeten Vertragsklauseln ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG zu, da die Regelungen einer Inhaltsüberprüfung anhand der §§ 307ff. BGB nicht standhielten.
20Im Einzelnen:
211. zu Nr. 5.5 des Vertragsformulars:
22Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 134 BGB, 203 StGB, 67c SGB X, da sie eine Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich mache, die durch die Unterschrift des Bewohners unter den Heimvertrag nicht hinreichend legitimiert sei.
232. zu Nr. 6.1 des Vertragsformulars:
24Die Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 1, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 16, 9 Abs. 1 WBVG (Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen vom 29.07.2009).
25Die genannten Vorschriften des WBVG seien auf das streitgegenständliche Vertragsformular anzuwenden. In § 9 WBVG sei ein einseitiges Erhöhungsrecht des Heimträgers nicht vorgesehen, da dieser ausdrücklich nur eine „Entgelterhöhung“ und nicht ein „erhöhtes Entgelt“ verlangen könne. Ein Anspruch des Unternehmers auf das erhöhte Entgelt bestehe erst dann, wenn nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen eine entsprechende Abänderungsvereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen sei; weise der Verbraucher die begehrte Erhöhung zurück, müsse der Unternehmer den Zivilrechtsweg beschreiten. Abweichungen von der gesetzlichen Regelung seien gemäß § 16 WBVG unzulässig.
26Die früher in § 7 Abs. 2 HeimG enthaltene Möglichkeit des Unternehmers, ein einseitiges Preiserhöhungsrecht vereinbaren zu können, sei in das WBVG bewusst nicht übernommen worden.
27Schließlich verwende die Beklagte in den Vertragsformularen eine widersprüchliche Regelung, da sie zunächst die Vorschriften des § 9 WBVG abbilde und sich mit der beanstandeten Klausel dann jedoch zu diesen Regelungen in Widerspruch setze.
283. zu Nr. 6.2 des Vertragsformulars:
29Die Regelung verstoße ebenfalls gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. den §§ 16, 9 Abs. 1 WBVG.
30Die Klausel beziehe sich auf die besonderen Entgeltbestandteile der „betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen“. Der Gesetzgeber habe bewusst eine Differenzierung der einzelnen Entgelttatbestände im WBVG vorgenommen. Hintergrund sei, dass die Investitionen in Pflegeeinrichtungen teilweise öffentlich gefördert würden. Daher gelte es abzusichern, dass die öffentlichen Mittel letztlich den pflegebedürftigen Menschen zuflössen, was es erforderlich mache, dass die einzelnen Entgeltbestandteile differenziert behandelt würden. Die Beklagte differenziere in der Klausel Nr. 6.2 danach, ob eine entsprechende Förderung erfolgt sei. Im vorliegenden Vertrag sei – unstreitig – die entsprechende Passage angekreuzt. Unabhängig davon bestehe aber nach der Vertragskonstruktion auch die Möglichkeit, dass das Bedingungswerk auf Einrichtungen angewandt werde, bei denen eine Förderung der Investitionen nicht erfolgt sei. Das müsse sich auch auf die vorliegende Regelung auswirken.
31Die beanstandete Klausel bestimme jedoch, dass die einseitige Erklärung generell auf Erhöhungen zu beziehen sei, also sowohl bei geförderten als auch nichtgeförderten Einrichtungen. Der Gesetzgeber habe im WBVG eine Ausnahme für das Erhöhungsverfahren bezüglich der betriebsnotwendigen Investitionskosten nicht vorgesehen. Daher sei nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ein Vertragsschluss erforderlich. Die Erhöhung werde nur durch eine zustimmende Erklärung des Verbrauchers wirksam.
324. zu Nr. 12.3 des Vertragsformulars:
33Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 858 BGB.
34Nach den gesetzlichen Regelungen habe die Beklagte bei nicht rechtzeitiger Räumung ihren Anspruch ggf. gerichtlich durchzusetzen. Diesem gesetzlichen Grundgedanken laufe die Klausel zuwider, da die Beklagte das Recht erhalte, auf die im Eigentum der Erben stehenden Gegenstände Zugriff zu nehmen. Dies sei unzulässig, wie auch die Regelung des Mietrechts zeige, das dem Vermieter ebenfalls kein Entsorgungsrecht einräume.
35Der Kläger hat beantragt,
36die Beklagte zu verurteilen,
37I. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pflegewohnverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
381. [Privat versicherte Bewohner rechnen direkt mit ihrer Pflegekasse ab.]
39Das XP kann die Abrechnung einer so genannten „Abrechnungsstelle“ übertragen; der Bewohner erklärt – soweit erforderlich – sein Einverständnis hiermit. (Nr. 5.5 des Vertrages)
402. [Das XP kann eine Erhöhung des Entgeltes verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert.]
41In den Fällen der zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages behält sich das XP vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Nr. 6.1 des Vertrages)
423. [Das XP darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert.]
43In den Fällen einer zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich das XP vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Nr. 6.2 des Vertrages)
444. Findet nach Vertragsende und trotz Verstreichens einer angemessenen vom XP gesetzten Nachfrist die Räumung und Abholung der persönlichen Sachen des Bewohners nicht statt, so kann das XP die Räumung und Lagerung der persönlichen Sachen auf Gefahr und Rechnung des Bewohners oder seiner Erben veranlassen. (Nr. 12.3 des Vertrages)
45II. an den Kläger 142,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
46Die Beklagte hat beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Die Beklagte meint, die von ihr verwendeten Vertragsklauseln seien wirksam.
49Im Einzelnen:
501. zu Nr. 5.5 des Vertragsformulars:
51Die Klausel beschränke sich auf die Abrechnung; daher sei § 402 BGB nicht anwendbar. Im Übrigen unterfielen Pflegeeinrichtungen nicht der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Jedenfalls liege eine Einwilligung gemäß § 4a BDSG vor. Es würden überdies nur Daten zur Pflegeklasse und Pflegestufe übermittelt, die keinerlei Rückschlüsse auf Diagnosen, Behandlungs- oder Pflegemaßnahmen zuließen. Im Übrigen würden keine individualisierten Informationen übermittelt.
522. zu Nr. 6.1 des Vertragsformulars:
53Das WBVG habe die Regelungen des Heimgesetzes weitgehend identisch übernommen. Angesichts des Umstands, dass die Pflegeentgelte insgesamt – also gleichermaßen für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung wie auch für den Bereich der privat Versicherten – nicht frei vereinbar, sondern Gegenstand eines Festsetzungsverfahrens nach dem 8. Kapitel SGB XI seien, habe der Gesetzgeber den Heimträgern in § 7 Abs. 2 HeimG die Möglichkeit einer einseitigen Erhöhung gegeben. Diese Interessenlage habe sich durch das Inkrafttreten des WBVG nicht geändert.
54Entgegen der Regelung in § 8 Abs. 2 WBVG behandele § 9 WBVG keine Fälle der Vertragsanpassung, wie schon die Überschrift und der Wortlaut zeigten. § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG gewähre einen unmittelbaren schuldrechtlichen Anspruch aus der Entgelterhöhung; dies gehe auch aus der Gesetzesbegründung hervor. Der Bewohner habe lediglich die Möglichkeit, die Entgeltveränderung hinzunehmen oder von seinem Sonderkündigungsrecht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 WBVG Gebrauch zu machen.
55Der Gesetzgeber habe das Verfahren der Vertragsänderung gerade nicht entsprechend § 558b BGB geregelt. Das erscheine angesichts der bereits im Pflegesatzverfahren enthaltenden Schutzmechanismen zugunsten der Bewohner und angesichts der alle Bewohner gleichmäßig treffenden Entgeltveränderungen (vgl. § 7 Abs. 3 WBVG) auch folgerichtig.
563. zu Nr. 6.2 des Vertragsformulars:
57Die obigen Ausführungen gälten entsprechend. Angesichts eines behördlichen Genehmigungsverfahrens gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI, das identische Prüfungsvoraussetzungen vorsehe, bedürfe es keines vertragsrechtlich verankerten neuerlichen Erhöhungsverfahrens. Im Hause der Beklagten würden auch nur die genehmigten Erhöhungen abgerechnet, schon weil § 7 Abs. 3 WBVG eine Differenzierung zwischen privat und gesetzlich versicherten Pflegebedürftigen untersage.
58Der vorliegende Vertragsentwurf gelte ausweislich der in Nr. 6.2 angekreuzten Alternative ausschließlich für geförderte Einrichtungen.
594. zu Nr. 12.3 des Vertragsformulars:
60Ein Vergleich mit der mietrechtlichen Situation komme nicht in Betracht, da die Pflegebedürftigen regelmäßig nur geringe Mengen privater Gegenstände einbrächten. Daher erfasse die Klausel nicht die Einlagerung eines gesamten Hausstandes, sondern nur eine geringe Menge persönlicher Gegenstände von geringem materiellem Wert. Insbesondere im Falle des Versterbens des Bewohners wäre der Träger aber an der weiteren Nutzung und Renovierung des Zimmers gehindert. Der entscheidende Unterschied zum Mietrecht liege darin, dass dem Heimträger eine nachwirkende Gegenleistung für diese Zeiten nicht zustehe: Klauseln, die eine Fortgeltung des Heimentgeltes über den Tod oder Auszug des Bewohners hinaus regeln, seien gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 SGB XI unzulässig.
61Bei einer Ausschlagung des Erbes durch die Angehörigen wären noch nicht einmal Schadensersatzansprüche realisierbar.
62Schließlich ermögliche die Klausel Raum für eine Anpassung an besondere Umstände. Insbesondere bei weit entfernt lebenden Erben sei eine längere Nachfrist als angemessen anzusehen.
63Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht Dortmund die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Klausel Nr. 5.5 sowie zur Zahlung von 35,67 € nebst beantragter Zinsen seit dem 08.06.2013 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
64Zur Begründung der Klageabweisung bezüglich der Vertragsklauseln Nr. 6.1 und 6.2 hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar gelte der allgemeine Grundsatz, dass Vertragsänderungen nur durch Willensübereinstimmung verbindlich würden; jedoch seien gesetzliche oder vertragliche (§ 315 BGB) Abweichungen zulässig. § 9 WBVG lasse eine einseitige Entgelterhöhung nicht ausdrücklich zu, untersage sie aber auch nicht, so dass keine unzulässige Abweichung im Sinne des § 16 WBVG vorliege. Im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 WBVG ordne § 9 WBVG gerade keine vertragliche Änderung mit Angebot und Annahme an. Aus dem Umstand, dass die in der Vorgängernorm des § 7 Abs. 2 HeimG aufgeführte Möglichkeit einer vertraglichen
65Einräumung des Rechts des Heimträgers zur einseitigen Entgelterhöhung nicht in § 9 WBVG übernommen worden sei, könne kein Rückschluss auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, da zugleich auch das Zustimmungserfordernis des § 7 Abs. 2 S. 1 HeimG nicht übernommen worden sei. Die Formulierung des § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG spreche eher für einen Automatismus als für die Notwendigkeit einer vertraglichen Vereinbarung.
66Aber auch eine Prüfung der §§ 307ff. BGB führe nicht zur Unwirksamkeit der beiden Klauseln. Die Klausel verstoße nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB. Bei Personen, die Leistungen nach SGB XI und SGB XII erhielten, ergebe sich dies bereits aufgrund einer Parallele zu den §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 WBVG. Aber auch im Übrigen sei die Klausel wirksam. Falls das Wort „Verlangen“ nicht als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgelegt werde, bestehe eine Zustimmungspflicht des Verbrauchers, hingegen würde das Entgelt nicht vertraglich zwischen Heimbewohner und Heimträger neu ausgehandelt. Der Verbraucher habe in diesem Fall die Wahl, der Entgelterhöhung zuzustimmen oder zu kündigen. Die Möglichkeit der Kündigung bestehe jedoch auch im Falle der Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung.
67Zur Klageabweisung bezüglich der Klausel Nr. 12.3 hat das Landgericht ausgeführt, ein Verstoß gegen § 307 BGB liege nicht vor. Die Klausel stelle einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Bewohner bzw. ihrer Erben und den Heimbetreibern dar. Die Klausel regele selbst im verbraucherfeindlichsten Fall lediglich die Räumung von persönlichen Gegenständen, nicht hingegen den Auszug des Heimbewohners selbst. Bei den Gegenständen handele es sich zumeist um geringe Mengen persönlicher Dinge. Ließe man ein Einlagerungsrecht nicht zu, könnte der Heimbetreiber dringend benötigten Wohnraum nicht anderweitig belegen. Auch liege kein Verstoß gegen § 858 BGB vor, da der Besitz nicht entzogen werden solle. Der Betroffene könne jederzeit auf die Gegenstände zugreifen. Dass die Frist zur Räumung nicht genauer bestimmt werde, sei ebenso unschädlich wie der Umstand, dass die Einlagerung auf Gefahr des Heimbewohners erfolge.
68Zu dem teilweise abgewiesenen Zahlungsanspruch hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe vorgerichtlich für die Abmahnung bezüglich der sechs Klauseln insgesamt 214,00 € verlangt, also 35,67 € je Klausel. Die Kosten seien nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen zu quoteln.
69Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, in der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
70Der Kläger trägt hierzu bezüglich der Klauseln Nr. 6.1 und 6.2 vor, die Anwendung des § 308 Nr. 4 BGB auf den vorliegenden Fall sei fehlerhaft, da sich die Vorschrift nur auf die Leistungen des Sach- bzw. Dienstleistungsverpflichteten, jedoch nicht auf die Gegenleistung beziehe. Da auch § 309 Nr. 1 BGB nicht anwendbar sei, seien die Klauseln an den §§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 16 WBVG zu messen. In diesem Zusammenhang sei die These des Landgerichts, dass eine einseitige Vertragsänderung generell zulässig sei, verfehlt. Grundlegende Wertung des
71Gesetzgebers sei es, dass Vertragsänderungen ebenfalls einen Vertrag erforderten. Hätte der Gesetzgeber von diesem Grundsatz abweichen wollen, hätte er dies in § 9 WBVG klar zum Ausdruck bringen müssen. Unabhängig davon habe sich der Gesetzgeber durch den Wortlaut („Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen“) klar im Sinne der Erforderlichkeit einer Änderungsvereinbarung geäußert. Die Abgrenzung des Landgerichts zu § 7 Abs. 2 HeimG sei nicht nachzuvollziehen. In der Gesetzesbegründung zum WBVG nehme der Gesetzgeber ausdrücklich darauf Bezug, dass der Heimträger einen Anspruch auf die Zustimmung des Bewohners erlange.
72Zwar sei es richtig, dass § 9 WBVG nicht zwischen Beziehern von Leistungen nach SGB XI/SGB XII und nicht geförderten Bewohnern unterscheide; daraus könne jedoch keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass eine Zustimmung des Bewohners insgesamt entbehrlich sei. Vielmehr müsse es umgekehrt beim Grundsatz des § 311 BGB verbleiben.
73Ein abweichendes Ergebnis könne auch nicht aus § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG gefolgert werden, der lediglich Regelungen zur Fälligkeit enthalte.
74Insgesamt habe es der Gesetzgeber mit dem Modell einer vertraglich herbeigeführten Änderung zutreffend vermieden, den Heimbewohner zum Empfänger einer einseitigen Erklärung zu „degradieren“. Dass dies ggf. die gerichtliche Konfliktlösung erforderlich mache, sei – auch bei eingeschränkten Entscheidungsspielräumen des Heimträgers bei der Preisfindung – nicht zu beanstanden.
75Bezüglich der Klausel Nr. 12.3 hält der Kläger daran fest, dass die Klausel sachenrechtlich nicht zulässig sei. Im Übrigen meint er, die Klausel ermögliche dem Heimträger eine vollständige Räumung; lediglich die Befugnis zur Einlagerung sei auf die persönlichen Sachen beschränkt. Die Klausel sei zudem auch deswegen unwirksam, weil die persönlichen Gegenstände der Bewohner einer gesonderten Gefahr des unverschuldeten Untergangs im Zuge der Wegnahme ausgesetzt würden und sich die Beklagte hiervon freizeichne.
76Schließlich sei die Abmahnpauschale nicht zu quotieren, auch wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt gewesen sein sollte.
77Der Kläger beantragt,
78unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund
79I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pflegewohnverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
801. [Das XP kann eine Erhöhung des Entgeltes verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert.]
81In den Fällen der zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages behält sich das XP vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Nr. 6.1 des Vertragsformulars)
822. [Das XP darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert.]
83In den Fällen einer zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich das XP vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Nr. 6.2 des Vertragsformulars)
843. Findet nach Vertragsende und trotz Verstreichens einer angemessenen vom XP gesetzten Nachfrist die Räumung und Abholung der persönlichen Sachen des Bewohners nicht statt, so kann das XP die Räumung und Lagerung der persönlichen Sachen auf Gefahr und Rechnung des Bewohners oder seiner Erben veranlassen. (Nr. 12.3 des Vertragsformulars)
85II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 106,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
86Die Beklagte beantragt,
87die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
88Die Beklagte verteidigt in ihrer Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil.
89Sie meint, die Entscheidung zu den Klauseln Nr. 6.1 und 6.2 sei vor dem Hintergrund zutreffend, dass es im Gegensatz zu Fällen aus dem Mietrecht oder Dauerbezugsverträgen nicht um eine freie Preisfindung gehe, sondern um die Umsetzung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 85 SGB XI) gemeinsam mit den Kostenträgern festgesetzter Preise. Die Beklagte dürfe ohnehin nur die so festgelegten Sätze gegenüber den Heimbewohnern abrechnen, wobei eine Differenzierung nach dem Kostenträgerstatus gemäß den §§ 7 Abs. 3 WBVG, 84 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 SGB XI, 13 Abs. 2 PfG NRW (Landespflegegesetz) unzulässig sei. Für den Bereich der investiven Aufwendungen gelte gemäß den §§ 13 Abs. 2 PfG NRW, 9 S. 2, 82 Abs. 3 SGB XI ein einheitliches Genehmigungserfordernis.
90Die im Verfahren nach dem 8. Kap. des SGB XI ausgehandelten Pflegesätze seien der Vertragsfreiheit entzogen, da sie gemäß den §§ 85 Abs. 6, 84 Abs. 4 S. 2 SGB XI auch im Verhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohner unmittelbar gälten. Daher greife der vom Kläger angeführte Verweis auf die – von der Beklagten angezweifelte – gesetzgeberische Grundentscheidung zur Änderung von Verträgen nicht durch.
91Unter Berücksichtigung dieser Situation unterbinde § 9 WBVG nicht die Möglichkeit, einseitig Preiserhöhungen vorzunehmen.
92In der Folge wiederholt die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Abgrenzung zu § 8 WBVG und zu § 7 HeimG. Auch sei dem Landgericht in seiner Bewertung des § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG zuzustimmen. Schließlich ergebe sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber selbst keine Einigungslösung im Blick gehabt habe.
93Das folge auch daraus, dass ein Erhöhungsverfahren, wie es in § 558b BGB für das Mietrecht vorgesehen sei, im WBVG gänzlich fehle. Dies sei auch folgerichtig angesichts der Tatsache, dass es vorliegend nicht um eine freie Preisentscheidung des Vermieters gehe, sondern um u.U. alljährlich anstehende Entgeltveränderungen im Bereich von 0,5 % bis 2 %, welche die Gehaltsentwicklung im Pflegebereich widerspiegelten. Der Gesetzgeber sei ersichtlich nicht davon ausgegangen, dass der Heimträger diese Entgeltveränderungen ggf. im Prozesswege durchzusetzen habe, nur weil der Bewohner auf ein Erhöhungsverlangen nicht reagiert habe (die Annahme einer konkludenten Zustimmung komme angesichts der in § 6 WBVG angeordneten Schriftform nicht in Betracht).
94Die so angestoßenen Prozesse hätten ohnehin einen eindeutigen Ausgang, da in einem auf die Durchsetzung der Entgelterhöhung gerichteten Verfahren nur der Inhalt und das Ergebnis des Pflegesatzverfahrens verhandelt werden könne.
95Berücksichtige man nun noch, dass die Pflegesätze nach den §§ 85 Abs. 3 S. 1, 82 Abs. 3 SGB XI, 13 PfG NRW zeitlich befristet seien und das einmalige Unterlassen einer Durchsetzung der Vergütungserhöhung sämtliche Folgeerhöhungen blockiere (vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 WBVG, wonach die Erhöhungen selbst angemessen sein müssen), ergebe sich, dass der Gesetzgeber ersichtlich die Rechtslage nach § 7 Abs. 2 HeimG mit der Möglichkeit zur Vereinbarung einer einseitigen Erhöhungsbefugnis habe beibehalten wollen.
96Hinsichtlich der Klausel Nr. 6.2 führt die Beklagte ergänzend aus, bei der Beklagten handele es sich um eine geförderte Einrichtung im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI. Hierzu legt die Beklagte den entsprechenden Bescheid vor (Anl. B 2 zum Schriftsatz vom 10.03.2014). Daher seien die investiven Aufwendungen – unabhängig von der Inanspruchnahme von Pflegewohngeld durch den einzelnen Bewohner, vgl. § 7 Abs. 3 WBVG – ausschließlich im Umfang der Genehmigung durch den zuständigen Landschaftsverband abrechenbar. Auch für diesen Bereich existiere also ein behördliches Genehmigungsverfahren, so dass es keines vertragsrechtlich verankerten Vereinbarungsverfahrens mehr bedürfe.
97Zur Klausel Nr. 12.3 trägt die Beklagte ergänzend vor, eine Abweichung von § 858 BGB sei zulässig. Die Interessenlage sei mit derjenigen im Mietrecht nicht vergleichbar, da weder der gesamte Hausrat behandelt werde (der Bewohner erhalte ein vollständig möbliertes und mit Bett- und Tischwäsche ausgestattetes Zimmer gestellt) noch eine Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB) wegen § 87a Abs. 1 S. 1 SGB XI vereinbart werden könne.
98II.
99Die Berufung ist zulässig und begründet.
100Dem nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 4 Abs. 1 UKlaG prozessführungsbefugten und aktivlegitimierten Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG zu.
101Bei dem „Vertrag Pflege-Wohnen“ der Beklagten handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen mit Bewohnern des Pflegeheimes vorgesehen sind und von der Beklagten als Verwenderin der jeweils anderen Vertragspartei gestellt werden, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.
102Die vom Kläger beanstandeten Vertragsklauseln sind unwirksam.
1031. Klausel Nr. 6.1:
104Hinsichtlich der Klausel Nr. 6.1 kann vorliegend offen bleiben, ob sich dies aus einem Verstoß gegen zwingendes Recht (§§ 9 Abs. 1, 16 WBVG) oder aus einem Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt. Die Vorschriften des zwingenden Rechts und der §§ 307ff. BGB sind im Verbandsprozess nebeneinander zu prüfen (vgl. BGH NJW 1983, 1320, 1322; Ulmer/Brandner/Hansen/Schmidt, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 (16), Rn. 1; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 1 WBVG, Rn. 3; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht (2012), § 4 WBVG, Rn. 28).
105§ 9 WBVG sieht vor, dass eine Entgelterhöhung durch eine vertragliche Vereinbarung zustandekommen soll; er steht daher der Zulässigkeit der Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts des Heimträgers entgegen.
106Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Norm.
107Ausgangspunkt des Auslegungsvorgangs ist zunächst die grammatikalische Auslegung. Ein eindeutiger Wortsinn, der allerdings durch Auslegung festgestellt werden muss, ist grundsätzlich bindend; von ihm darf nur abgewichen werden, wenn der aus der Entstehungsgeschichte zu ermittelnde Gesetzeszweck eine abweichende Auslegung nicht nur nahelegt, sondern gebietet (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., Einleitung, Rn. 41). Hierzu ist anhand der Gesetzesmaterialien im Wege historischer Interpretation zu prüfen, ob der semantisch naheliegende Wortsinn zutreffend verlautbart wurde, ob ein zu berichtigendes Redaktionsversehen oder eine sonstige, den Willen des Gesetzgebers zu weit oder zu eng wiedergebende Formulierung vorliegt (zu allem MünchKomm/Säcker, BGB, 6. Aufl., Einleitung, Rn. 136ff.). Bei verbleibenden Unklarheiten ist durch eine gesetzessystematische sowie nach dem Gesetzeszweck (teleologisch) fragende Interpretation dasjenige Auslegungsergebnis zu ermitteln, das die ausgelegten Rechtssätze zu einer möglichst widerspruchsfreien Bewertungseinheit zusammenfügt und ein mit dem Gesetzeszweck unvereinbares Ergebnis vermeidet (MünchKomm/Säcker, BGB. 6. Aufl., Einleitung, Rn. 139, 142).
108Im Zuge des nach diesen Kriterien vorzunehmenden Auslegungsvorgangs ist vorab zu berücksichtigen, dass das WBVG einen besonderen Vertragstyp regelt, auf den wie zuvor unter Geltung des Heimgesetzes die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts ergänzend anzuwenden sind (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 1 WBVG, Rn. 3; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder (2012), § 4 WBVG, Rn. 1). Soll ein derartiger Vertrag abgeändert werden, bedarf es schon gemäß § 311 Abs. 1 BGB grundsätzlich eines Änderungsvertrages. Lehnt der Verbraucher eine Annahme der angebotenen Erhöhung des Entgelts ab, muss der Unternehmer Klage auf Abgabe der Annahmeerklärung erheben mit dem Ziel, durch ein stattgebendes Urteil die Abgabe der Erklärung zu fingieren (§ 894 ZPO).
109Angesichts dieser systematischen Grundgegebenheiten bedürfte es daher keiner gesonderten Erwähnung im Gesetz, dass § 9 WBVG zur Herbeiführung der Entgelterhöhung eine vertragliche Änderung mit Angebot und Annahme voraussetzt.
110Anders läge dies, wenn ausnahmsweise dem Heimträger das Recht eingeräumt werden sollte, durch einseitige Erklärung eine Erhöhung des Entgelts herbeizuführen.
111Daher könnte nur bei einem eindeutigen Auslegungsergebnis von der Befugnis des Heimträgers zur einseitigen Entgelterhöhung ausgegangen werden.
112Zusätzlich ist in Rechnung zu stellen, dass wegen § 16 WBVG nurausdrücklich im Gesetz zugelassene Ausnahmen von den Vorschriften des WBVG zulässig sind (s.o. Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 (16 „Heimverträge/Wohn- und Betreuungsverträge“), Rn. 1).
113Daraus folgt zugleich, dass sich § 9 WBVG in seinem Regelungsgehalt entweder auf eine konsensual herbeizuführende Erhöhung oder überhaupt nicht auf eine Vertragsänderung, sondern ausschließlich auf eine einseitig vom Unternehmer durchzuführende Erhöhung des Entgelts beziehen kann. Ein Mittelweg im Sinne einer „Neutralität“ der Norm mit der Folge, dass die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbaren könnten (§ 315 BGB), besteht im Regelungsbereich des § 9 WBVG gerade nicht. Denn wenn § 9 WBVG so auszulegen ist, dass er grundsätzlich eine vertraglich zu vereinbarende Regelung der Entgelterhöhung betrifft, ist jede hiervon zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung (also auch bezüglich eines einseitigen Erhöhungsrechts) gemäß § 16 WBVG unwirksam.
114In dem zuletzt genannten Fall ist zugleich ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben.
115Danach ist eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,
116nicht zu vereinbaren ist oder wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
117Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist hier der vertragsrechtliche Grundsatz, dass Änderungen von Verträgen ebenfalls durch übereinstimmende Willenserklärungen erfolgen müssen. Gegen diesen Grundsatz verstößt die Klausel Nr. 6.1, wenn sich § 9 WBVG auf eine vertraglich zu vereinbarende Regelung der Entgelterhöhung bezieht.
118Die unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen vorgenommene Auslegung der Norm ergibt nicht, dass § 9 WBVG ein einseitiges Erhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht. Vielmehr betrifft er eine durch Vertragsänderung herbeizuführende Entgelterhöhung:
119aa) Im Rahmen einer Untersuchung des Wortlauts lässt sich nicht schon aus dem Begriff des „Verlangens“ in § 9 WBVG entnehmen, dass ein einseitiges Recht des Heimträgers zur Entgelterhöhung gemeint ist. Im Bereich des Besonderen Schuldrechts wird der Begriff des „Verlangens“ sowohl für einseitig auszuübende Rechte (z.B. Verlangen der Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 635 BGB) als auch für das Begehren einer vertraglichen Änderungsvereinbarung benützt (so insbesondere im thematisch verwandten Bereich des Wohnraummietrechts, § 558 Abs. 1 BGB).
120Dass § 9 Abs. 1 S. 2 WBVG und in § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG auf ein nach Ablauf von vier Wochengeschuldetes erhöhtes Entgelt abstellt, nimmt ebenfalls kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in Bezug. Die Formulierung mag sich ebenso gut auf eine bloße Fälligkeitsregelung beziehen. Umgekehrt lässt allerdings auch der in § 9 Abs. 2 WBVG verwendete Begriff der „Erhöhung des Entgelts“ keine eindeutige Zuordnung als Anspruch auf Zustimmung zu einer Vertragsänderung zu.
121bb) Ferner gibt die Systematik des Gesetzes keine hinreichend sicheren Anzeichen für den gesetzgeberischen Willen, in § 9 WBVG ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht festzuschreiben:
122(1) Dies gilt zunächst für den Umstand, dass die Angemessenheit der Erhöhung des Entgelts keine Rolle spielt, wenn der Verbraucher Leistungen nach dem SGB XI oder SGB XII in Anspruch nimmt und daher die Erhöhung bereits nach den Bestimmungen dieser Gesetze als angemessen gilt.
123§ 9 Abs. 1 S. 3 WBVG betrifft die Frage, ob die im sozialrechtlichen Verfahren nach SGB XI ausgehandelten Pflegeentgelte einer Angemessenheitskontrolle durch die Gerichte unterliegen. Dies verneint § 9 Abs. 1 S. 3 WBVG in den Fällen, in denen die Preisvereinbarungen von den Heimträgern mit den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern geschlossen werden. In den übrigen Fällen verbleibt es bei der Angemessenheitskontrolle.
124Entgegen der Auffassung der Beklagten würde § 9 Abs. 1 S. 3 WBVG bei Annahme einer konsensualen Lösung (im Sinne der Erforderlichkeit einer Zustimmungserklärung des Verbrauchers) nicht etwa überflüssig, sondern führte dazu, dass im zivilrechtlichen Prozess über die Erteilung der Verbraucherzustimmung keine Überprüfung der Angemessenheit der Erhöhung vorzunehmen wäre. Für ein derartiges eingeschränktes Verständnis spricht auch, dass § 9 Abs. 1 S. 3 WBVG aus § 7 Abs. 2 S. 2 WBVG lediglich die Fiktion der Angemessenheit übernommen hat, nicht aber die weitere Bestimmung, dass die aufgrund der Bestimmungen des 7. und 8. Kapitel SGB XI festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart gelte.
125(2) Dass der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts begründen und dem Verbraucher Gelegenheit geben muss, die Angaben durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen, lässt für sich genommen keinen Rückschluss auf ein vertraglich begründetes oder einseitiges Entgelterhöhungsrecht zu. § 9 Abs. 2 WBVG kann sowohl die Vorbereitung einer Zustimmungsentscheidung durch den Verbraucher (so der Kläger) oder aber auch, wie die Beklagte meint, lediglich die Vorbereitung einer Entscheidung über die Inanspruchnahme des Kündigungsrechts gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 WBVG betreffen.
126(3) Weiterhin lässt sich aus der Differenzierung zwischen Vertragsanpassungen (§ 8 WBVG) und der Entgelterhöhung (§ 9 WBVG) nicht hinreichend sicher schließen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Erhöhung des Entgelts wegen einer geänderten Berechnungsgrundlage nicht mehr um eine vertraglich begründete Änderung handeln soll.
127Allerdings könnte hierfür der Wortlaut des § 8 Abs. 1 WBVG herangezogen werden, der im Gegensatz zu § 9 WBVG ausdrücklich von einem Angebot des Unternehmers und einer Annahme des Verbrauchers spricht. Da § 9 WBVG die Annahme eines Verlangens des Unternehmers durch den Verbraucher nicht vorsieht, bestünde auch kein Bedarf für eine dem § 8 Abs. 2 S. 1 WBVG entsprechende Ausnahmeregelung. Aus diesem Grund könnte auch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, mangels ausdrücklicher Anordnung lasse § 9 WBVG ein einseitiges Erhöhungsrecht des Unternehmers nicht zu.
128Dem steht jedoch entgegen, dass die separate Regelung von Änderungen der Berechnungsgrundlage möglicherweise auch lediglich wegen der unterschiedlichen Anforderungen an die Begründung der jeweiligen Vertragsänderung geboten war, ohne dass damit von der vertraglichen Grundlage der Änderungen abgewichen werden sollte.
129Hierfür spricht, dass schon das Heimgesetz in § 6 und § 7 zwischen Anpassungen des Betreuungsbedarfs und Entgelterhöhungen wegen Änderungen der Berechnungsgrundlage unterschieden hat. Diese Differenzierung hat der Gesetzgeber ins WBVG übernommen. Die Vorgängernorm des § 9 WBVG (§ 7 HeimG) sah für Entgelterhöhungen aufgrund geänderter Berechnungsgrundlage ausdrücklich eine vertragliche Konstruktion mit einseitigem Abänderungsrecht vor.
130(4) Obwohl in der Literatur zum WBVG überwiegend davon ausgegangen wird, dass die Entgelterhöhung durch Angebot und Annahme zustande komme (so Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 9 WBVG, Rn. 3; Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 (16 „Heimverträge/Wohn- und Betreuungsverträge“), Rn. 3; Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (2010), Heimvertrag, Rn. 13; Rasch, WBVG (2012), § 9, Rn. 9; Iffland/Düncher, WBVG (2011), § 9, Anm. 13; ähnlich Gitter/Schmidt, Heimrecht des Bundes und der Länder, § 9 WBVG, S. 2, unter Verweis auf den Wegfall der einseitigen Erhöhungsmöglichkeit aus § 7 Abs. 2 HeimG), vertreten einige Autoren zugleich unter Bezugnahme auf § 15 WBVG und den darin angeordneten Vorrang des SGB XI die Auffassung, soweit die Entgelterhöhung und ihre Angemessenheit bereits aufgrund von Vereinbarungen mit den Trägern der Pflegeversicherung (§ 85 SGB XI) oder Sozialhilfe (§ 76 SGB XII) feststünden, sei eine (ausdrückliche) Zustimmung des Verbrauchers nicht notwendig (so Palandt/Weidenkaff, a. a. O.; Rasch, WBVG, a. a. O.; a.A. Iffland/Düncher, a. a. O., die aufgrund des Wortlauts der §§ 9 Abs. 1 S. 3, 7 Abs. 2 S. 2, S. 3 WBVG lediglich für die Erstvereinbarung des Pflegewohnvertrags eine automatische Geltung der nach § 85 SGB XI ausgehandelten Sätze annehmen, nicht aber für die Folgeänderungen).
131Die Regelung des § 15 WBVG kann jedoch für die hier interessierende Frage nicht fruchtbar gemacht werden.
132Die Norm regelt das Verhältnis zwischen dem zivilrechtlichen Wohn- und Betreuungsvertrag und den öffentlich-rechtlichen Regelungen gemäß SGB XI/SGB XII nur, soweit die §§ 1-14 WBVG dazu keine Bestimmung enthalten (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 15 WBVG, Rn. 1). Das WBVG regelt jedoch gerade zivilrechtlich den Vertragsschluss und die Möglichkeit von Vertragsänderungen, während das SGB kein Vertragsrecht enthält; allein die Ausgestaltung des Pflegesatzverfahrens lässt daher noch keine Rückschlüsse auf die Erforderlichkeit zivilrechtlicher Willenserklärungen der Vertragsparteien des Wohn- und Betreuungsvertrags zu. Dieses Verhältnis zwischen der sozialrechtlichen Bestimmung des Umfangs der Entgelterhöhung einerseits und ihrer zivilrechtlichen Umsetzung andererseits gilt auch für die Vorschrift des § 85 Abs. 6 S. 1 SGB XI, wonach die ausgehandelten Pflegesatzvereinbarungen zwischen Heimbewohner und Heimträger unmittelbar verbindlich sind.
133Für ein derartiges Verständnis spricht auch § 11 Abs. 3 SGB XI, in dem angeordnet wird, dass die Bestimmungen des WBVG von den Vorschriften des SGB XI nicht berührt werden (Udsching/Behrend, SGB XI, 3. Aufl., § 11, Rn. 7).
134Überdies erscheint es angesichts der Tatsache, dass wegen §§ 7 Abs. 3 WBVG, 84 Abs. 3 SGB XI für die Entgeltbemessung einheitliche Grundsätze gelten und der Gesetzgeber mit der Schaffung des WBVG neben dem verbesserten Verbraucherschutz eine Stärkung der Selbstbestimmung der Heimbewohner bezweckte (BT-Drucks. 16/12409, S. 10), auch eher fernliegend, hinsichtlich der Frage der Vertragsautonomie zwischen öffentlich geförderten Heimbewohnern und Selbstzahlern zu unterscheiden.
135(5) Schließlich führt auch der Vergleich mit den gesetzgeberischen Regelungen im thematisch verwandten Bereich des Mietrechts entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass die Gestaltung des § 9 WBVG im Sinne eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts aufzufassen sei.
136Zwar ist in der Tat zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Wohnraummietrecht für die Mieterhöhung das Erfordernis einer vertraglichen Zustimmung des Mieters in § 558b BGB ausdrücklich geregelt hat; ebenso ist geregelt, dass und in welchem Zeitraum der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen muss (§ 558b Abs. 2 BGB). Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber in § 9 WBVG nicht getroffen.
137Dennoch lässt sich nicht im Umkehrschluss folgern, dass § 9 WBVG keine Vertragsänderung behandeln könne. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 8 WBVG ausdrücklich eine Annahmeerklärung des Heimbewohners aufgeführt, die zur Durchsetzung der Annahmeerklärung erforderliche Klage jedoch dennoch nicht geregelt.
138cc) Die Auswertung der Materialien zur Gesetzesentstehung, insbesondere die Begründung in BT-Drucks. 16/12409, S. 23ff., ergibt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass § 9 WBVG ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsähe oder stillschweigend voraussetzte. Dies lässt sich insbesondere nicht aus den Anmerkungen zum Ablauf des Erhöhungsverfahrens und den Entscheidungsmöglichkeiten des Bewohners entnehmen.
139Zwar nimmt die Gesetzesbegründung in der Tat als Wahlmöglichkeiten des Heimbewohners nur die Akzeptanz des erhöhten Entgelts oder anderenfalls die Kündigung gemäß § 11 WBVG in den Blick, nicht aber den Wunsch zur Beibehaltung des bisherigen Entgelts. Auch die diesbezügliche Wortwahl („Inkaufnahme“ der Entgelterhöhung; Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des erhöhten Entgelts nach Ablauf von vier Wochen, hierdurch hinlängliche Wahrung der Interessen der Bewohner) stützt diese Auffassung.
140Andererseits hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich zur Frage des Erfordernisses einer Annahmeerklärung des Bewohners geäußert (S. 23: „Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Unternehmer einen Anspruch auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers.“).
141Diese gesetzgeberische Bemerkung kann auch nicht damit abgetan werden, es handele sich nur um ein Versehen, die Konstruktion des § 7 Abs. 2 HeimG – der grundsätzlich eine Zustimmungserklärung des Bewohners verlangte, aber ausdrücklich eine hiervon abweichende Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts des Heimträgers zuließ – habe insgesamt beibehalten werden sollen und es sei lediglich übersehen worden, dass die Möglichkeit der Einräumung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts in § 9 WBVG nicht mehr vorgesehen sei.
142Im weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens ist die hier interessierende Problematik nämlich erörtert worden. Unter dem 15.04.2009 erstellte der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (im Folgenden bpa) eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf, in der die Frage einer einseitigen Entgelterhöhung thematisiert wird.
143Darin heißt es:
144„Hochproblematisch ist allerdings, dass nun offenbar – anders als nach § 7 Abs. 2 HeimG – die Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts nicht mehr zulässig sein soll. Der Wortlaut des § 9 legt zwar die Annahme nahe, dass dem Unternehmer bei Einhaltung der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 ein gesetzlicher Anspruch auf das erhöhte Entgelt zusteht; dem widerspricht allerdings die Begründung zu § 9 Abs. 1: ,Absatz 1 ist an § 7 HeimG angelehnt. Satz 1 formuliert die Berechtigung des Unternehmers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Erhöhung des Entgelts zu verlangen. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Unternehmer einen Anspruch auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers.‘ Wird diese Zustimmung trotz Vorliegens aller Erhöhungsvoraussetzungen des § 9 vom Verbraucher nicht erteilt, weil dieser – grundsätzlich nachvollziehbar – an einem geringeren Entgelt festhalten will, heißt dies in der Konsequenz, dass der Unternehmer auf Abgabe der entsprechenden Willenserklärung klagen muss. Es ist vorhersehbar, dass dies zahlreiche unnötige Klageverfahren zur Konsequenz haben wird. [...] Der bpa hält es daher für dringend erforderlich, die bewährte Regelung des § 7 Abs. 2 HeimG in das WBVG zu übertragen […].“
145Der Gesetzgeber hat auf diese Einwände gleichwohl nicht reagiert; das lässt nur den Schluss zu, dass er am Ausschluss der einseitigen Entgelterhöhung festhalten wollte.
146Es kommt hinzu, dass die relevanten sozialrechtlichen Normen, insbesondere die Vereinbarungsfiktion des § 85 Abs. 6 S. 1 SGB XI, bei Inkrafttreten des WBVG
147bereits bestanden. Gleichwohl hat der Gesetzgeber nirgends ausgedrückt, dass die Regelung des § 9 WBVG gerade dem Zweck diene, die Entgelterhöhung nunmehr – entgegen dem vorherigen Rechtszustand nach § 7 HeimG – unmittelbar § 85 Abs. 6 S. 1 SGB XI zu unterstellen. Der allgemeine Hinweis auf eine Harmonisierung mit den Regelungen des SGB insbesondere in Fragen der Entgelterhöhung (S. 11 der Gesetzesbegründung) genügt dafür nicht.
148Somit erscheint die Abkehr des Gesetzgebers von der in § 7 HeimG aufgeführten Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts als bewusster gesetzgeberischer Schritt (vgl. dazu auch KG, Beschluss vom 17.05.2013, Az.: 23 U 276/12, Umdruck, dort S. 2), wobei allerdings vom Landgericht zutreffend einschränkend darauf hingewiesen wird, dass auch die in § 7 Abs. 2 S. 1 HeimG ausdrücklich vorgeschriebene Zustimmungspflicht der Heimbewohner nicht in § 9 WBVG übernommen wurde.
149dd) Betrachtet man die Regelung des § 9 WBVG zuletzt unter teleologischen Gesichtspunkten, spricht für die Auffassung der Beklagten, dass die Höhe des Entgelts aufgrund der „sozialrechtlichen Überformung“ des WBVG (so Rasch, WBVG, Einführung, S. 17) ohnehin nach den gemäß § 85 SGB XI im Pflegesatzverfahren ausgehandelten Tarifen ermittelt und dadurch die Vertragsfreiheit beider Parteien erheblich eingeschränkt wird. Die hier streitrelevanten Preisveränderungen sind dem Regelungsregime der Parteien des Heimvertrages entzogen. Insofern ist in der Tat fraglich, welchen Sinn die Notwendigkeit der Durchführung eines Klageverfahrens zur Herbeiführung der Annahmeerklärung macht, wenn eine richterliche Bewertung der Angemessenheit der geforderten Erhöhung wegen § 9 Abs. 1 S. 2 WBVG nicht erfolgen muss. Das Gericht hätte dann lediglich das Vorhandensein und den Inhalt einer öffentlich-rechtlichen Pflegesatzvereinbarung festzustellen. Hierin besteht auch ein entscheidender Unterschied zum Verfahren der Mieterhöhung.
150Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass der Heimträger bei Annahme einer konsensualen Lösung mit dem Risiko belastet würde, gegenüber sämtlichen Heimbewohnern Entgelterhöhungen im Klagewege durchzusetzen, was eine erhebliche finanzielle und organisatorische Belastung darstellte. Denn Entgeltveränderungen treten wegen der Befristung der Pflegesatzvereinbarungen in jährlichen (§ 85 Abs. 3 S. 1 SGB XI) bis zweijährigen (§§ 82 Abs. 3 SGB XI, 13 Abs. 3 PfG NRW i.V.m. § 1 Abs. 3 GesBerVO NRW) Abständen auf.
151Die Durchsetzung dürfte der Heimträger, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, auch nicht unterlassen, da er zum Einen anderenfalls dem nicht zustimmenden Bewohner einen unzulässigen Nachlass gewährte und zum Anderen das Zusammenfassen mehrerer Entgelterhöhungen in einer Klage dazu führte, dass es sich nicht mehr um eine angemessene Erhöhung im Sinne des § 9 Abs. 1 WBVG handelte.
152Dieser letztlich auf die Praktikabilität der Regelung für die Heimträger gerichteten Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber des WBVG insgesamt eine stärkere Orientierung an den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen erreichen und die Selbstbestimmung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger stärken wollte (BT-Drucks. 16/12409, S. 10ff.). Folglich ist es nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Heimbewohnern im Bereich der Entgelterhöhung die Autonomie zur Zustimmung nehmen und ihre Interessen ausschließlich durch das öffentlich-rechtlich ausgestaltete Verfahren geschützt sehen wollte. Vielmehr wird er eine mögliche stärkere Belastung der Heimträger mit Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung von Entgelterhöhungen – eine tatsächliche (erhöhte) Belastung der Heimträger mit derartigen Prozessen seit Inkrafttreten des WBVG ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich – in Kauf genommen haben.
153Darüber hinaus ist in Rechnung zu stellen, dass man zugunsten der Heimträger durchaus mit der Annahme konkludenter Zustimmungserklärungen der Heimbewohner operieren kann, so bei Zahlung des erhöhten Entgelts oder Verstreichenlassen der Kündigungsfrist des § 11 WBVG (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 9 WBVG, Rn. 3; Iffland/Düncher, WBVG, § 9, Anm. 14). Hierdurch dürfte sich die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten erheblich reduzieren.
154Die Formvorschrift des § 6 WBVG stünde dem, anders als die Beklagte meint, nicht entgegen. Zwar ist danach für die Annahmeerklärung des Heimbewohners Schriftform erforderlich, so dass daran gedacht werden könnte, diese auch für Vertragsänderungen für notwendig zu erachten (zur Erfassung von Vertragsänderungen Palandt/Ellenberger, BGB. 73. Aufl. § 125, Rn. 10 sowie Weidenkaff, § 6 WBVG, Rn. 2).
155Jedoch knüpft § 6 Abs. 2 S. 2 WBVG an Formverstöße nicht die Unwirksamkeit des Vertrags, so dass auch die Nichteinhaltung der Form bei einer Vereinbarung von Vertragsänderungen nicht dazu führte, dass die stillschweigende Entgelterhöhung unwirksam wäre.
156Somit würde, wenn § 9 WBVG einen Änderungsvertrag erforderte, der Heimträger lediglich gehalten sein, gegenüber denjenigen Heimbewohnern – auch den Privatzahlern, da für sie dieselben Entgeltsteigerungen gelten, §§ 7 Abs. 3 WBVG, 84 Abs. 3 SGB XI – die anfallenden Entgeltsteigerungen gerichtlich durchzusetzen, die einer Entgelterhöhung ausdrücklich widersprochen haben (in diesem Fall könnte weder die Zahlung noch die Nichtausübung des Kündigungsrechts als konkludente Zustimmung gewertet werden).
157ee) Betrachtet man die oben dargestellten Einzelemente in der Zusammenschau, ist trotz der zugunsten der Beklagten sprechenden – insbesondere teleologischen – Aspekte nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber gerade im Bereich der
158Entgelterhöhung von der Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 HeimG bezüglich des einseitigen Preiserhöhungsrechts abgewichen ist, ohne dass zugleich klar erkennbar wäre, dass er das Entgelterhöhungsverfahren aus dem zivilrechtlichen Kontext des Gesetzes herausnehmen wollte. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber die Aufnahme einer entsprechenden Ausnahmeregelung in den Gesetzeswortlaut des § 9 WBVG nicht für erforderlich gehalten hätte, weil es sich ohnehin nicht mehr um eine vertragliche Änderung handele. Eine solche vollständige Loslösung von den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundlagen des Bürgerlichen Rechts ist dem Sinnzusammenhang der Vorschrift nicht zu entnehmen.
159Allein die unterschiedliche Ausgestaltung der §§ 8 und 9 WBVG genügt hierfür – trotz einiger Ansätze – ebenso wenig wie die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum Verfahren der Entgelterhöhung. Sofern der Gesetzgeber tatsächlich das Verfahren der Entgelterhöhung nicht den allgemeinen zivilrechtlichen Mechanismen der Vertragsänderung durch Konsens unterwerfen, sondern allein aufgrund der öffentlich-rechtlichen Preisfestlegung nach den §§ 85 Abs. 6 S. 1, 84 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 SGB XI eine automatisch eintretende und nur in ihrer Wirksamkeit zeitlich aufgeschobene Änderung des vertraglichen Entgelts begründen wollte, hat er diese Absicht im Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht ausreichend niedergelegt.
160Die ausdrücklich auf eine Zustimmung des Verbrauchers abzielende Passage zu Beginn der Gesetzesbegründung spricht jedenfalls ebenso deutlich dagegen wie der gesetzliche Grundgedanke der Stärkung der Selbstbestimmung der Heimbewohner.
161Schließlich spricht entscheidend gegen die von der Beklagten verfochtene Auslegung, dass dem Gesetzgeber eine entsprechende Klarstellung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, zumal er im Gesetzgebungsverfahren auch noch auf die Problematik hingewiesen wurde.
162Insgesamt ist aus der Neuregelung abzuleiten, dass der Gesetzgeber die Grundkonstruktion von Angebot und Annahme beibehalten wollte und lediglich die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung eines einseitigen Preiserhöhungsrechts aufgegeben hat. Somit ist als Ergebnis der Auslegung festzuhalten, dass § 9 WBVG eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Entgelterhöhung verlangt und daher wegen § 16 WBVG eine einseitig durch den Heimträger herbeigeführte Entgelterhöhung nicht zulässt. Zugleich läuft die Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zuwider und verstößt daher gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
1632. Für die investiven Aufwendungen (Klausel Nr. 6.2) gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Sie verstößt ebenfalls gegen die §§ 9, 16 WBVG, 307 Abs. 2 BGB und ist unwirksam.
1643. Unwirksam ist schließlich auch die Klausel Nr. 12.3:
165a) Unabhängig von dem zwischen den Parteien streitigen Regelungsbereich – Ermöglichung der Räumung selbst oder nur des Ausräumens zurückgebliebener Sachen, s. sogleich unten – verstößt die Klausel Nr. 12.3 zunächst gegen § 309 Nr. 7 b) BGB.
166Nach dieser Vorschrift sind ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam.
167Durch die streitgegenständliche Klausel wird dem Heimträger das Recht eingeräumt, die Sachen des Bewohners auf dessen Gefahr einzulagern.
168Dem Heimbewohner bzw. seinem Rechtsnachfolger wird mit einer derartigen Regelung ohne Einschränkung die Gefahr für die Beschädigung oder den Untergang eingelagerter Gegenstände auferlegt, so dass sich der Heimträger dadurch von jeglicher Haftung – auch von grob fahrlässigem Eigenverschulden und demjenigen seiner Erfüllungsgehilfen – freizeichnet (KG NJW 1998, 829, 831; Graf v. Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Loseblatt Stand Juni 2010), Heimvertrag, Rn. 34).
169Das ist unzulässig.
170Aus der Formulierung „Gefahr“ kann nicht geschlossen werden, dass nur der zufällige Untergang bzw. die zufällige Beschädigung einer Sache, nicht aber ein Ausschluss der Haftung für Vorsatz oder Fahrlässigkeit gemeint sei. Der Begriff der Gefahr allein bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Sofern das Gesetz im Rahmen des Gewährleistungsrechts, beispielsweise in § 447 BGB, den Begriff des Gefahrübergangs als Gefahr des zufälligen Untergangs oder des Verlusts und der zufälligen Verschlechterung meint (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 447, Rn. 15), steht dies einer solchen Wertung nicht entgegen, da dieser Begriff der Gefahr in § 446 BGB gesondert definiert ist. An anderen Stellen, in denen das Gesetz den Begriff der Gefahr verwendet (z.B. § 300 Abs. 2 BGB), bezeichnet er lediglich das Risiko, eine vertragliche Primärleistung nicht mehr erhalten zu dürfen (sog. Leistungs- bzw. Preisgefahr, vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 300, Rn. 3). Dem Begriff der Gefahr ist in diesem Zusammenhang nicht immanent, dass er nur Situationen umfasst, in denen den Schuldner oder seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft.
171Jedenfalls verbleiben bei der gewählten Formulierung Unklarheiten, die gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen, da im Verbandsprozess stets von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist (BGH NJW 2009, 2051, 2053, Rn. 31).
172b) Darüber hinaus verstößt die Klausel auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
173Bei der Bestimmung der wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Klägers anzunehmen, dass die Klausel – zumindest auch – eine vollständige Räumung des Heimplatzes regelt.
174Der Klausel Nr. 11.2.5 des Vertrages kann bei der anzuwendenden kundenfeindlichsten Auslegung (s.o.; BGH NJW-RR 2012, 1333, veröffentlicht in juris, Rn. 22; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1 UKlaG, Rn. 6) nicht gefolgert werden, dass die hier streitgegenständliche Klausel Nr. 12.3 nicht den Auszug des Bewohners regele, sondern nur die Räumung seiner (dann wohl bei der vorhergehenden Räumung zurückgelassenen) Gegenstände. Die Klausel Nr. 11.2.5 behandelt eine Unwirksamkeit der Kündigung bei Nachzahlung des Entgelts binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs; ein Bezug zu den in Nr. 12 geregelten Folgen der Vertragsbeendigung besteht nicht.
175Die Klausel Nr. 12.3 stellt zudem ersichtlich nicht nur auf den Fall ab, dass der Heimvertrag durch den Tod des Bewohners endet, sondern auch auf eine Beendigung durch Kündigung. Anderenfalls machte der Passus, dass die Einlagerung der Sachen auf Gefahr „des Bewohners oder seiner Erben“ erfolge, keinen Sinn. Gerade für den Fall der Kündigung regelt die Klausel somit auch die Situation, in der eine Räumung durch den Bewohner „nicht stattgefunden hat“. Dies mag z.B. in Situationen der Fall sein, in denen betreuende oder bevollmächtigte Angehörige des Bewohners die Kündigung ausgesprochen haben.
176Die Klausel erfasst also nicht nur das Zurücklassen von Gegenständen durch den Bewohner nach der von diesem selbst durchgeführten Räumung, das als Eigentums- und Besitzaufgabe gedeutet werden könnte.
177Ausgehend von der obigen Bestimmung des Anwendungsbereichs der Klausel sind die Grundgedanken der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung wie folgt zu ermitteln:
178Wesentliche Wertung des Besitzrechts ist, wie die Vorschriften der §§ 861ff. BGB zeigen, die in § 858 BGB sanktionierte grundsätzliche Unrechtmäßigkeit der Besitzentziehung oder -störung (so auch KG NJW 1998, 829, 831). Eine Ersatzvornahme kennt das Besitzrecht ebenso wenig wie ein Selbsthilferecht zur Besitzentziehung, da der Gesetzgeber diesen Fall nicht geregelt, sondern im Gegenteil ein gesondertes Selbsthilferecht des Besitzers in § 859 BGB normiert hat. Die Versagung der Selbsthilfe gegen den Besitzer unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs auf Besitzeinräumung und Verweisung des Berechtigten zur (Wieder-) Erlangung des Besitzes auf die Inanspruchnahme der Gerichte zeigt den Stellenwert, den das Gesetz dem Erhalt des Besitzes einräumt (MünchKomm/Joost, BGB, 6. Aufl., § 858, Rn. 1).
179Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelungen ist es nicht zulässig, dass sich der Heimträger die Befugnis einräumen lässt, Wohnräume ohne Weiteres (wieder) in Besitz zu nehmen – und zwar auch nicht bei Setzung einer Frist zur Räumung und Abholung (vgl. Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Heimvertrag, Rn. 33; Staudinger/Coester, BGB. 13. Aufl., § 307, Rn. 700).
180Die von der Beklagten angeführten wirtschaftlich-praktischen Gründe (Notwendigkeit einer Neubelegung, wirtschaftliche Schäden des Leerstands) und insbesondere der Umstand, dass im WBVG keine dem § 546a BGB entsprechende Regelung einer Nutzungsentschädigung enthalten ist – und wegen § 87a SGB XI auch nicht enthalten sein kann – stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Es ist nämlich keineswegs ausgeschlossen, dass der Heimträger den Bewohner bzw. seine Erben wegen der verspäteten Räumung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann (§§ 280, 286 BGB). Hierauf muss sich die Beklagte verweisen lassen. Dass sie dabei das allgemeine Risiko trägt, nach einer Erbausschlagung ohne Schuldner dazustehen, gebietet keine andere Betrachtung. Vor diesem Risiko würde nämlich auch die Vertragsklausel Nr. 12.3 nicht vollständig schützen, da die Beklagte dann die Lagerungskosten nicht liquidieren könnte.
181Es kann ferner nicht angenommen werden, dass gar keine Besitzentziehung der Gegenstände eintrete. Durch die Herausnahme aus den Wohnräumen und Übernahme in die Verwahrung des Heimträgers tritt ohne Weiteres ein Verlust der bisher seitens des Bewohners (§ 854 BGB) oder seines Erben (§ 857 BGB) bestehenden tatsächlichen Sachherrschaft „in anderer Weise“ im Sinne des § 856 BGB ein. Dass der Bewohner einen Herausgabeanspruch gegen den Heimträger als nunmehrigen unmittelbaren Besitzer haben mag, ist hierfür unerheblich.
182Auch die Voraussetzungen des Selbsthilferechts gemäß § 229 BGB liegen ersichtlich nicht vor, da obrigkeitliche Hilfe (vor allem durch Arrest und einstweilige Verfügung, vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 229, Rn. 4) zu erlangen ist.
183Angesichts der obigen Ausführungen kann die Klausel Nr. 12.3 schließlich keine wirksame vorherige Zustimmung des Besitzers zu einer Besitzentziehung bezüglich des Wohnraums darstellen. Eine solche Einwilligung ist zwar grundsätzlich möglich (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 858, Rn. 5). Die Einwilligung in einer vertraglichen Vereinbarung ist jedoch unbeachtlich, wenn sie – wie hier – aus einer nach § 307 BGB unwirksamen AGB-Klausel folgt (OLG Hamm NJW-1992, 502, 503; Bamberger/Roth/Fritzsche, Beck‘scher Online-Kommentar BGB (2014), § 858, Rn. 17).
184c) Die von der Beklagten verwendete Klausel 12.3 verstößt darüber hinaus gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
185Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klausel hinsichtlich der Kostentragung nicht klar und verständlich ist.
186Das sog. Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dabei gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307, Rn. 21; Bamberger/Roth/Schmidt, Beck‘scher Onlinekommentar BGB, § 307, Rn. 43). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Formularbestimmung genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH NJW 2007, 1198ff., veröffentlicht in juris, Rn. 41).
187Dabei ist es allerdings unschädlich, dass die Länge der im Einzelfall zu setzenden Nachfrist nicht konkret bestimmt ist, sondern lediglich eine angemessene Nachfrist angeordnet werden muss.
188Der Verwender einer Klausel darf aus der Gesetzessprache grundsätzlich unbestimmte Rechtsbegriffe übernehmen (Palandt/Grüneberg, BGB, 73., § 107, Rn. 22).
189Der Begriff der Angemessenheit einer Frist wird vom Gesetz an mehreren Stellen selbst verwendet (§§ 281, 323 BGB) und unterliegt der richterlichen Ausgestaltung.
190Aus Transparenzgesichtspunkten ist es jedoch unzulässig, dass die Klausel Nr. 12.3 dem Bewohner oder seinen Erben die Kosten der Einlagerung auferlegt, ohne dass der anfallende Kostenaufwand für den Bewohner/Erben abschätzbar oder eingegrenzt ist.
191Eine Begrenzung auf die objektiv erforderlichen oder üblichen Kosten (vgl. §§ 304, 693 BGB, 354 HGB) enthält die Klausel nicht; die tatsächliche Höhe ist damit in das Belieben der Beklagten gestellt und eröffnet ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume (zu einer hinreichend formulierten Lagerkostenklausel BGH NJW 2007, 1198ff., veröffentlicht in juris, Rn. 43).
1924. Ähnlich wie bei Wettbewerbsverstößen besteht bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Es liegt im Wesen allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass sie in einer Vielzahl von Fällen, also wiederholt verwendet werden, wie sich bereits aus der gesetzlichen Definition in § 305 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt. An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind, wie im Wettbewerbsrecht, strenge Anforderungen zu stellen (OLG Hamm NJW-RR 1986, 927ff., veröffentlicht in juris, dort Rn. 121).
193Hierzu hat die Beklagte nicht vorgetragen, so dass es bei der Vermutung verbleibt.
1945. Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m. § 5 UKlaG:
195Die Beklagte hat die Kalkulation der Pauschale durch den Kläger nicht angegriffen.
1966. Die Androhung der Zwangsvollstreckung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
197III.
198Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
199Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
200Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Wohn- und Betreuungsverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auch die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
1. Der Träger kann eine Erhöhung der Entgeltbestandteile durch einseitige Erklärung verlangen [...], wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert."
2. Der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes kann an Dritte abgetreten werden.
3. [Im Falle der Kündigung sind die eingebrachten Sachen des Bewohners bis zum Ende des Vertragsverhältnisses vom Bewohner zu entfernen.] Im Falle einer nicht rechtzeitigen Räumung kann das Haus die Sachen auf Kosten des Bewohners anderweitig einlagern."
4. [Im Falle des Versterbens des Bewohners endet das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Wohnraums zwei Wochen nach dem Todestag ...]. Für die Überlassung des Wohnraums sind die Entgeltbestandteile für Investitionskosten [...] zu entrichten."
II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Heimvertrages zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege Verbraucher zu veranlassen, eine Erklärung, wonach sich der Erklärende gegenüber der Beklagten verpflichtet, neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen aus dem Heimvertrag aufzukommen - wie der in der als Anlage Antrag beigefügten "Beitrittserklärung" - abzugeben und/oder abgeben zu lassen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger macht als klagebefugter Verbraucherverband gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche gemäß § 1 Unterlassungsklagegesetz (UklaG) sowie mit Klageantrag zu Ziffer II. Ansprüche gemäß §§ 2 Unterlassungsklagegesetz und 8 UWG geltend.
- 2
Der Kläger ist in der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist seit dem 16.7.2002 in der beim Bundesjustizamt geführten Liste gemäß § 4 Unterlassungsklagegesetz eingetragen.
- 3
Die Beklagte ist Trägerin der P.S. R. F. in M., einer gemäß §§ 72 ff. SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung. Die Beklagte verwendet das als Anlage K 1 gekennzeichnete Vertragsformular bezeichnet mit "Wohn- und Betreuungsvertrag". Darüber hinaus enthält das von der Beklagten verwendete Vertragswerk weitere Anlagen, mit denen sich Klageantrag Ziffer II. im Zusammenhang mit der sogenannten "Beitrittserklärung" befasst. Diese Beitrittserklärung wird im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrages zur Unterschrift vorgelegt.
- 4
Mit Schreiben vom 2.2.2012 (Anlage K 2) machte der Kläger die Beklagte auf die Verwendung seiner Auffassung nach unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sonstige Verstöße gegen Verbraucherschützende Normen aufmerksam und forderte die Beklagte zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese war dem Schreiben als vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt.
- 5
Der Kläger ist der Ansicht, dass sämtliche Regelungen vorliegend der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterfielen. Bei den vorliegend zu beurteilenden Verträgen handele es sich um solche, die den Bestimmungen im Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) vom 29.7.2009 unterlägen. Bei diesem Gesetz handele es sich um eine Art Nachfolger des Heimgesetzes, so dass anlehnend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch das nunmehr normierte WBVG der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB unterläge.
- 6
Im Einzelnen ist der Kläger der Auffassung, dass zunächst die Klausel in § 13 Ziffer 6 des verwendeten Wohn- und Betreuungsvertrages gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 16 WBVG, § 9 Abs. 1 WBVG verstoße. Die Beklagte sehe eine Regelung vor, wonach sie berechtigt sei, durch einseitige Erklärung das Entgelt zu erhöhen, so dass es sich also um einen einseitigen Preisänderungsvorbehalt handele. Ein solches einseitiges Erhöhungsrecht sehe § 9 WBVG nicht vor. Vielmehr verlange § 9 WBVG eine Änderungsvereinbarung. Auch mit der Regelung des § 9 Abs. 2 WBVG habe der Gesetzgeber keineswegs die Regelung eines einseitigen Preiserhöhungsrechtes vorgesehen, sondern lediglich eine Fälligkeitsregelung geschaffen. Unabhängig davon sei jedoch die angegriffene Klausel auch deshalb unwirksam, weil sie die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers, wonach sowohl das erhöhte Entgelt als auch die Erhöhung angemessen sein müsste, in unzulässiger Weise abbedinge. Auch die übrigen Voraussetzungen würden mit dieser Klausel abbedungen, so dass die Abweichung von der gesetzlichen Regelung zu unangemessenen Benachteiligungen im Sinne des § 307 BGB führe.
- 7
Was die Klausel in § 15 ("Fälligkeit und Zahlung der Entgelte") Ziffer 2 beträfe, so verstoße sie gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 134 BGB in Verbindung mit § 203 StGB, § 67 c SGB X. Mit der Abtretung sei zwangsläufig die Bekanntgabe personenbezogener Daten verbunden. Eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie es mit der Abtretung zwangsläufig verbunden sei, sei weder mit dem besonderen Schutz durch strafrechtliche Vorschriften, noch durch die Regelung zum sogenannten Sozialgeheimnis gemäß §$ 67 a ff. SGB X zu vereinbaren. Die Klausel sei zudem nicht ausschließlich auf den Fall beschränkt, dass es einen Wechsel in der Trägerschaft gebe. Vielmehr erlaube die Klausel auch die Übermittlung der Daten zu Abrechnungszwecken. Die Beklagte verkenne grundlegende Anforderungen an eine Einwilligung, wie sie auch in §§ 4, 4 a BDSG zum Ausdruck komme.
- 8
Die Klausel in § 20 ("Rückgabe der Unterkunft") Ziffer 2 verstoße ebenfalls gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 858, 309 BGB. Die in dieser Klausel verwendete Formulierung benachteilige den Bewohner unangemessen, da sie mit dem Grundgedanken des Besitzrechtes nicht vereinbar sei. In Fällen der Kündigung des Heimvertrages durch den Bewohner oder der außerordentlichen Kündigung durch den Heimträger ermögliche die angegriffene Klausel eine rechtliche Handhabung, den Bewohner mit der Beendigung des Vertrages ohne Weiteres den Besitz am überlassenen Zimmer zu entziehen.
- 9
Auch die Klausel in § 20 ("Rückgabe der Unterkunft") Ziffer 3 verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 3 WBVG. Der Gesetzgeber habe die Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 SGB XI bewusst aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 Satz 3 WBVG herausgenommen. Investitionsaufwendungen als Teil der Betriebskosten nach § 82 Abs. 2 SGB XI dürften weder in die Entgelte für Unterkunft noch für Pflegevergütung integriert sein.
- 10
Daneben ist der Kläger der Ansicht, dass auch die von der Beklagten konzipierte Beitrittserklärung gegen die verbraucherschützende Norm des § 14 WBVG verstoße. Der Gesetzgeber habe in § 14 WBVG zu Gunsten des Betreibers von Heimen zwar die Möglichkeit vorgesehen, Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zu fordern. Voraussetzung sei jedoch, dass eine entsprechende Vereinbarung erfolgt sei. Dabei habe der Gesetzgeber bewusst die Möglichkeiten der Absicherung limitiert und insbesondere normiert, welche Personen ein solches Versprechen abgeben können. Da es sich bei der Regelung in § 14 WBVG um eine abschließende Regelung handele, dürfe der Träger einer Einrichtung ausschließlich die vom Gesetzgeber zugelassenen Absprachen treffen. Die von der Beklagten konzipierte Beitrittserklärung führe im Ergebnis dazu, dass der pflegebedürftige Mensch gezwungen werde, Dritte zu veranlassen, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Dies habe der Gesetzgeber gerade verhindern wollen.
- 11
Im Übrigen bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass alle Bewohner der Einrichtung Leistungen nach SGB XI bzw. SGB XII in Anspruch nähmen. Das Formular sei vielmehr auch einsetzbar für Vertragspartner, die keine derartigen Leistungen bezögen. Zudem müssten die Bewohner über die Pflegesätze der Pflegekasse hinaus regelmäßig eigene Mittel aufbringen, insbesondere Investitionskosten und Zusatzleistungen könnten den Bewohnern gesondert aufgegeben werden.
- 12
Der Kläger beantragt,
- 13
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Wohn- und Betreuungsverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auch die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
- 14
II. Der Träger kann eine Erhöhung der Entgeltbestandteile durch einseitige Erklärung verlangen [...], wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert."
- 15
III. Der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes kann an Dritte abgetreten werden.
- 16
IV. [Im Falle der Kündigung sind die eingebrachten Sachen des Bewohners bis zum Ende des Vertragsverhältnisses vom Bewohner zu entfernen.] Im Falle einer nicht rechtzeitigen Räumung kann das Haus die Sachen auf Kosten des Bewohners anderweitig einlagern."
- 17
V. [Im Falle des Versterbens des Bewohners endet das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Wohnraums zwei Wochen nach dem Todestag ...]. Für die Überlassung des Wohnraums sind die Entgeltbestandteile für Investitionskosten [...] zu entrichten."
- 18
II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Heimvertrages zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege Verbraucher zu veranlassen, eine Erklärung, wonach sich der Erklärende gegenüber der Beklagten verpflichtet, neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen aus dem Heimvertrag aufzukommen - wie der in der als Anlage Antrag beigefügten "Beitrittserklärung" - abzugeben und/oder abgeben zu lassen.
- 19
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 20
Die Beklagte beantragt,
- 21
die Klage abzuweisen.
- 22
Sie ist der Ansicht, dass sie einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag habe und der Inhalt der von der beklagten Einrichtung zu erbringenden Pflegeleistungen sich nach den Bestimmungen des Rahmenvertrages nach § 75 Abs. Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege in Rheinland-Pfalz, dort §§ 1 ff. richteten. Somit ergäben sich Leistungen und Entgelte ausschließlich aus den öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vereinbarungen, auf die die Beklagte im Einzelnen Bezug nimmt. Die Beklagte behauptet, dass sämtliche Bewohner Leistungen der Pflegekassen und/oder des Sozialhilfeträgers bezögen. Sogenannte Zusatzleistungen/Komfortleistungen würden daher nicht erbracht. Der Gesetzgeber habe nunmehr in § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 WBVG festgelegt, dass für Sozialleistungsempfänger die aufgrund der sozialrechtlichen Bestimmungen festgelegte Höhe des Entgeltes als vereinbart gelte. Weiter seien nach § 15 Regelungen, welche den diesbezüglichen Regelungen des SGB XI und SGB XII nicht entsprächen, unwirksam. Damit werde explizit die Belehrung des zivilrechtlichen Verbraucherschutzrechtes durch das sozial Leistungsrecht normiert. Das zivilrechtliche Verbraucherschutzrecht werde insofern vom sozialen Leistungsrecht überlagert, was einen Automatismus bewirke. Das WBVG sei ein verbraucherschutzrechtliches Sondergesetz und insoweit abschließend. Pflegekassen und übrigen Kostenträgern sei eine Sachwalterstellung für die Interessen der Pflegebedürftigen einzuräumen. Der Verbraucherschutz vollziehe sich im Bereich der zugelassenen Pflegeeinrichtungen, somit nach dem SGB XI, SGB XII und dem WBVG.
- 23
Was die Wirksamkeit der im Einzelnen von dem Kläger angegriffenen Klauseln betreffe, so ist die Beklagte zunächst der Ansicht, dass die von ihr verwendete Klausel in § 13 Ziffer 6 Satz 1 und 2 betreffend die Entgelterhöhung lediglich den Gesetzeswortlaut wiederhole und nur erläuternd die Worte "durch einseitige Erklärung" hinzufüge. Dies sei bereits nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG unbedenklich. Ausweislich dessen Satz 2 könne der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangen. Dieser Terminus intendiere bereits, dass die Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung des Unternehmers erfolge, da auf andere Weise ein Verlangen nicht zur Kenntnis der anderen Vertragspartei gebracht werden könne. Im Übrigen stehe die Klausel im Einklang mit der Vorgängerregelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Heimgesetz alte Fassung. Zudem bewirke der Automatismus im Falle der Erhöhung des Entgeltes, dass aufgrund von § 15 WBVG bei Verträgen mit Personen, die Leistungen nach dem SGB XI oder dem SGB XII erhalten, eine gesonderte Zustimmung nicht erforderlich sei. Hinzu komme, dass dem Bewohner ein Sonderkündigungsrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG zustehe.
- 24
Was die von dem Kläger gerügte Abtretung, geregelt in § 15 Ziffer 2 Satz 2 des Vertrages, beträfe, so sei auch diese wirksam. Die §§ 67 a ff. SGB X seien vorliegend nicht anwendbar. Zudem sei § 203 StGB vorliegend nicht einschlägig, da die Beklagte als Trägerin einer Pflegeeinrichtung und juristische Person weder der Personengruppe des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfalle, noch einer anderen Personengruppe. Bereits aus diesem Grund sei die zur Abtretungsklausel betreffend ärztlicher Honorarforderungen ergangene Rechtsprechung nicht einschlägig und auch nicht vergleichbar. Zudem führten die Landesverbände der Pflegekassen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB XI eine Leistungs- und Preisvergleichsliste, welche sie den Pflegekassen zur Verfügung stellten. Auch sei die aktuelle Anschrift einer Person im Melderegister als öffentlich im Register geführte Angabe jederzeit einsehbar. Die für die Geltendmachung der Entgeltforderung erforderlichen Informationen enthalte bereits der Wohn- und Betreuungsvertrag, so dass dem Verbraucher bereits bei Vertragsschluss ersichtlich sei, welche Informationen der Dritte gegebenenfalls erhalte. Im Übrigen gelte der vom Kläger herangezogene § 309 Nr. 10 BGB bereits nicht, da dieser Heimverträge ausweislich seines Wortlautes nicht beträfe. Zudem bestehe mit § 5 Abs. 2 WBVG eine spezialgesetzliche Regelung für den Fall des Trägerwechsels.
- 25
Auch die von dem Kläger angegriffene Klausel in § 20 Ziffer 2 Satz 2 sei wirksam. Ein Verstoß gegen § 858 BGB sei nicht gegeben. Die Einlagerungsklausel betreffe ausschließlich den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsende das Zimmer nicht räume. In diesem Fall werde die Beklagte als Träger unmittelbarer Besitzer der zurückgelassenen Sachen. Einer Fristsetzung und Mahnung bedürfe es nicht, da die zügige Räumung im Interesse des Verbrauchers liege, der andernfalls bis zur vollständigen Räumung zumindest das Entgelt für die Überlassung des Wohnraums zu entrichten hätte. Im Übrigen weist die Beklagte darauf hin, dass nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses der Verbraucher auch im Rahmen eines Wohn- und Betreuungsvertrages hinsichtlich der von ihm genutzten Räumlichkeiten die Entfernung der eingebrachten Sachen schulde. Insoweit liege ein Pflichtenverstoß vor.
- 26
Die vom Kläger angegriffene Klausel betreffend die für die Überlassung des Wohnraums zu berechnenden Entgeltbestandteile sei ebenfalls wirksam. Zu den Entgeltbestandteilen für die Überlassung des Wohnraumes gehörten auch die Investitionskosten. Die Behauptung des Klägers, die allgemeinen Betriebskosten könnten nicht mehr auf einen verstorbenen Bewohner umgelegt werden, fänden im Gesetz keinen Halt.
- 27
Was den Klageantrag zu II. beträfe, so sei dieser bereits deshalb unbegründet, da es sich beim WBVG um ein Verbraucherschutzgesetz handele. § 4 Nr. 11 UWG sei daher nicht einschlägig. Im Übrigen unterfalle die Beitrittserklärung nicht dem Anwendungsbereich des WBVG, da gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WBVG dieses Gesetz ausschließlich auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher anzuwenden sei, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichte. Mit der Beitrittserklärung verpflichte sich der Beitretende jedoch gegenüber dem Träger selbständig und neben dem Bewohner. Somit verpflichte sich die Beklagte zu keine dem Anwendungsbereich des WBVG eröffnenden Leistungen. Zudem verlange die Beklagte im Übrigen von ihren Bewohnern keine Sicherheitsleistungen. Mit der Beitrittserklärung verpflichte sich ein Dritter gegenüber dem Träger selbständig und neben dem Bewohner. Die Beitrittserklärung sei jedoch nicht Vertragsinhalt des Wohn- und Betreuungsvertrages zwischen der Beklagten und ihren Bewohnern. Zudem werde der Abschluss einer Beitrittserklärung von der Beklagten weder abgefordert noch sei sie Bedingung des Vertrages.
- 28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 29
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen vier Klauseln sowie der Verwendung der Beitrittserklärung gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG und damit auch ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnpauschale gemäß § 12 UWG in Höhe von 214,00 € zu.
- 30
Entgegen dem Vorbringen des Beklagten sind die §§ 305 ff. BGB neben den Bestimmungen des WBVG anwendbar. Vorformulierte Regelungen in Formularverträgen bleiben Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterfallen somit den Regelungen der §§ 305 ff. BGB, auch wenn die Regelungen durch sozialrechtliche Vorschriften geprägt sind. In diesem Sinne hat auch der BGH in seinem Urteil vom 8.11.2001 III ZR 14/01 entschieden, indem er in diesem Urteil darauf hingewiesen hat, dass Regelungen in Heimverträgen grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach dem damaligen AGBG unterliegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Rechtsprechung auf das jetzige Verhältnis zwischen dem neuen Gesetz über den Wohn- und Betreuungsvertrag und den §§ 305 ff. BGB zu übertragen. Da das WBVG das rechtliche Verhältnis zwischen den Trägern entsprechend der Wohn- und Pflegeeinrichtung und den Bewohnern regelt, handelt es sich somit um den Nachfolger des vormals geltenden Heimgesetzes. Die Bewohner von Heimen sind zumeist Bezieher von Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) und/oder von Sozialleistungen (SGB XII), so dass sich zahlreiche Regelungen aus diesen Gesetzen auch auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den dort zu betreuenden Personen auswirkt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist trotz dieser Beziehung zum öffentlichen Sozialrecht die Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB anwendbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, hätte der Gesetzgeber eine entsprechende umfassend abschließende Regelung durch die Vorschrift des § 16 WBVG schaffen wollen, hätte er dies sicherlich ausdrücklich so normiert. Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen, zumeist gebrechlichen Verbraucher ist jedoch aufgrund der fehlenden Normierung insofern von einer grundsätzlich ergänzenden Funktion der Normen des allgemeinen Zivilrechts zum WBVG auszugehen. Auch der Umstand, dass nach Angaben der Beklagten alle Bewohner in der beklagten Einrichtung Leistungen nach dem SGB XI und/oder SGB XII in Anspruch nehmen, ist vorliegend unerheblich, da das von der Beklagten verwendete Vertragsmuster ausweislich nicht danach unterscheidet, ob der Verbraucher sogenannter Selbstzahler ist oder Leistungen der Pflegeversicherung und/oder Sozialhilfe bezieht. Vielmehr spricht § 13 Ziffer 7 des Vertrages gerade gegen diese Ansicht, da Ziffer 7 speziell Regelungen in Bezug auf Bewohner trifft, die Leistungen nach SGB XI und/oder SGB XII in Anspruch nehmen. In Ziffer 6 findet sich diese Differenzierung wiederum gerade nicht, so dass das Zusammenspiel dieser beiden Regelungen dafür spricht, dass der Vertrag sich generell auf alle Bewohner bezieht, auch auf solche, die keine entsprechenden Sozialleistungen erhalten.
- 31
Was die Klausel in § 13 Ziffer 6 des Vertrages betrifft, so ist diese nach Ansicht des Gerichts unwirksam. Sie verstößt gegen §§ 15 Abs. 1, 16 WBVG und ist damit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam.
- 32
Zwar ist in § 9 WBVG nicht ausdrücklich festgelegt, dass der Verbraucher dem Erhöhungsverlangen zustimmen muss, jedoch ist nach den allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen, dass eine einseitige Änderung der Vertragsgrundlagen grundsätzlich nicht zulässig ist. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken, dass einmal geschlossene Verträge für beide Seiten bindend und nur mit wechselseitiger Zustimmung geändert werden dürfen. Lediglich Beziehern von Sozialleistungen nach SGB XI und XII gegenüber bedarf es der Mitteilung der Erhöhung, da die Entgelterhöhung und ihre Angemessenheit bereits aufgrund Vereinbarung mit dem Träger der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe festgestellt ist. Insofern besteht weder für den Unternehmer noch für den Verbraucher ein Gestaltungsspielraum für Leistungsinhalte und Preise, so dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist und Entgelterhöhungen einseitig vorgenommen werden können. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass eine Begründungspflicht bestehen bleibt.
- 33
Bei der Bewertung der Klausel bleibt festzuhalten, dass man bei einer Auslegung im kundenfeindlichsten Sinne zu dem Ergebnis kommen könnte, der Beklagte könne einseitig das Entgelt ohne Zustimmung der Bewohner erhöhen. Dies wäre aber nach oben Gesagtem nicht zulässig. § 9 Abs. 2 WBVG regelt das Verfahren und die Form der Entgelterhöhung. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben ist zwingend. So muss die Entgelterhöhung schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Außerdem ist der Zeitpunkt der beabsichtigten Erhöhung anzugeben. Diese Formvoraussetzungen gelten für alle Verbraucher gleichermaßen, gleichgültig, ob sie die Kosten selbst tragen oder Leistungen aus der Pflegeversicherung oder von der Sozialhilfe erhalten. Unter Zugrundelegung der Ansicht der Beklagten gäbe es aber für den Verbraucher keine Entscheidung mehr zu treffen, welche § 9 Abs. 2 WBVG aber gerade vorsieht. Der Gesetzgeber ist ausdrücklich nicht dem Modell der Erklärung durch einseitige Bestimmung gefolgt, sondern der Überlegung, dass von der Zustimmung des Verbrauchers auszugehen ist, wenn einerseits die Anforderung des § 9 Abs. 2 WBVG erfüllt wurden und der Verbraucher von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 11 Abs. 1 WBVG keinen Gebrauch macht. Zudem enthält § 9 Abs. 1 WBVG Anforderungen an die Wirksamkeit des Verlangens. Dabei reicht es nicht aus, dass sich die bisherigen Berechnungsgrundlagen geändert haben. Vielmehr muss das erhöhte Entgelt als auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Hinsichtlich der Investitionsaufwendungen, die Bestandteil des Entgelts sind, erfolgt eine weitergehende Einschränkung dahingehend, dass die Erhöhung notwendig sein muss und öffentliche Mittel quasi in Abzug zu bringen sind. Vergleicht man dies mit der beanstandeten Regelung, wird die inhaltliche Anforderung an die Erhöhung abbedungen, was wiederum nach § 16 WBVG nicht zulässig ist. Insofern bedarf es eines Rückgriffes auf §§ 305 BGB nicht.
- 34
Auch hinsichtlich der in § 15 Ziffer 2 getroffenen Regelungen ist von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen. Danach erfasst die Klausel auch die Abtretung der Entgeltansprüche der Beklagten an eine Abrechnungsstelle oder ein Inkassounternehmen. Derartige Abtretungen sind nach Ansicht des Gerichts nach § 134 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichtig. Denn zu den Personen, die Heilberufe nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausüben, gehören auch Alten- und Krankenpfleger, wobei es unerheblich ist, ob die Ansprüche gegen Selbstzahler oder gegen Pflegeversicherungen und Träger der Sozialhilfe bestehen. Zu den allgemeinen geschützten Privatgeheimnissen und besonders sensiblen Sozialdaten gehören etwa der Grad der Pflegestufe als Ausdruck der individuellen Pflegebedürftigkeit, Mehrkosten etwa wegen Spezialnahrung oder nach § 7 Abs. 5 WBVG abzugsfähige Abwesenheitszeiten. Eine gesetzliche Regelung, die eine Weitergabe dieser Daten an einen Abtretungsempfänger zulässt, findet sich nicht. Insbesondere sieht § 104 SGB XI eine solche Datenübermittlung nicht vor. Vielmehr ist eine Erhebung bzw. Übermittlung von Daten gemäß den besonderen Vorschriften zum Sozialdatenschutz nur ganz bestimmten eng normierten und gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Sämtlich geregelte Fälle betreffen gerade nicht die Abtretung an ein Inkassounternehmen.
- 35
Auch der Einwand der Beklagten, vorliegend dokumentiere der Heimbewohner mit der Unterschrift unter den Vertrag seine Einwilligung, überzeugt nicht. Denn eine Einwilligung in die Erhebung personenbezogener Daten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich nicht möglich und es ist aufgrund der in § 15 Ziffer 2 getroffenen Formulierung nicht einmal hinreichend für den jeweiligen Verbraucher in der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar, dass er dadurch der Datenerhebung auch an Inkassounternehmen zustimmen würde. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem jeweiligen Verbraucher, der unter Umständen dringend auf einen Heimplatz angewiesen ist, es nicht freisteht, diese Regelung zurückzuweisen und zum Ausdruck zu bringen, dass er eine entsprechende Weitergabe seiner personenbezogenen Daten nicht wünscht.
- 36
Auch die in § 20 Ziffer 2 getroffene Regelung ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 BGB unwirksam. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es generell keine Befugnis zur eigenmächtigen Inbesitznahme von Räumlichkeiten nebst Inventar gibt. Wenn man es insofern überhaupt für zulässig erachten würde, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vereinbarungen über die Räumung nach Auszug des Verbrauchers zu treffen, hängt die Wirksamkeit jedenfalls davon ab, dass sowohl den Interessen des Auszuziehenden als auch den Interessen des Vermieters an einer schnellen Neubelegung der Räumlichkeiten entsprechend Rechnung getragen wird. Die vorliegende Regelung wird diesem Interessenausgleich nicht gerecht. Denn sie ermöglicht es dem Vermieter bzw. Unternehmer ohne entsprechende Fristsetzung sofort im Falle einer nicht rechtzeitigen Räumung die eingebrachten Gegenstände einlagern zu lassen unabhängig davon, ob der Wert der zurückgelassenen Gegenstände eventuell dafür spricht, dass der Bewohner einen entsprechenden Besitzaufgabewillen hatte und deswegen die Gegenstände zurückgelassen hat. Die insofern völlig undifferenziert gehaltene Regelung stellt sich deshalb als unwirksam dar.
- 37
Auch die Klausel in § 20 Ziffer 3 des Wohn- und Betreuungsvertrages, wonach zwei Wochen nach dem Versterben des Verbrauchers noch die Entgeltbestandteile für Investitionskosten zu zahlen sind, ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit §§ 15 Abs. 1 und 16 WBVG unwirksam. Nach Ansicht des Gerichts können gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 WBVG nur Entgeltansprüche des Unternehmers, welche für die Überlassung des Wohnraums geschuldet sind, verlangt werden, nicht jedoch die gesondert angeführten Entgeltkosten für Investitionen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WBVG.
- 38
Dem Kläger steht darüber hinaus ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Unterlassungsklagegesetz im Hinblick auf die von der Beklagten verwendete Beitrittserklärung zu. Diese verstößt nach Ansicht des Gerichtes gegen §§ 14, 16 WBVG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten, die insofern einwendet, der Anwendungsbereich des WBVG sei schon deshalb nicht eröffnet, da sich die Beitrittserklärung an einen Dritten richte, ist dem entgegenzuhalten, dass allein die Tatsache, dass die Erklärung von einer dritten Person zu unterzeichnen ist, die Gestaltung nicht dem Anwendungsbereich des WBVG entzieht. So hat der Gesetzgeber in § 14 WBVG gerade ausdrücklich die Ermächtigung vorgesehen, dass der Verbraucher ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts bzw. eines Kreditversicherers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beibringen kann. Auch diesbezüglich handelt es sich um eine Dritterklärung, nämlich eine solche des jeweiligen Kreditinstituts. Der Gesetzgeber hat also durchaus auch die Einbeziehung Dritter zu Sicherungszwecken vorgesehen und diese Einbeziehung Dritter dem Prüfungsumfang des WBVG zugewiesen. Der Umstand, dass die Aufzählung in § 14 WBVG jedoch abschließend ist, spricht vorliegend für die Unwirksamkeit des Schuldbeitritts. Denn der Gesetzgeber hat in § 14 WBVG zu Gunsten des Betreibers von Heimen zwar grundsätzlich die Möglichkeit vorgesehen, Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zu fordern. Voraussetzung ist jedoch, dass eine entsprechende Vereinbarung erfolgt ist. Der Gesetzgeber hat dabei die Möglichkeiten der Absicherungen genau normiert und entsprechend limitiert. So darf eine Sicherheit betragsmäßig das doppelte eines Monatsentgeltes nicht überschreiten und des Weiteren ist geregelt, dass Sicherheiten durch Garantien und sonstige Zahlungsversprechen geleistet werden können und zwar auf Verlangen des Verbrauchers. Solche Zahlungsversprechen können jedoch nach dem Gesetz lediglich Kreditinstitute, Kreditversicherer und öffentlich-rechtliche Körperschaften abgeben. Weiter ist gemäß § 14 Abs. 4 WBVG vorgeschrieben, dass Sicherheiten nicht von solchen Personen gefordert werden dürfen, die selbst Leistungen nach den §§ 42 und 43 SGB VI beziehen. Die Regelung des § 14 WBVG ist insofern abschließend. Dies ergibt sich wiederum aus § 16 WBVG. Im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen darf der Träger einer Einrichtung ausschließlich die vom Gesetzgeber zugelassenen Absprachen treffen. Dies umfasst auch die Regelungen über die Absicherung von Leistungen, die der pflegebedürftige Mensch aufgrund des Vertrages zu erfüllen hat. Danach sprechen vorliegend für die Unwirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Beitrittserklärung mehrere Argumente, die vorliegend dazu führen, dass die Beitrittserklärung unwirksam ist. Denn mit der Beitrittserklärung lässt sich der Unternehmer eine Sicherheit versprechen, die nach der insofern abschließenden Regelung in § 14 WBVG nicht vorgesehen ist. Nach dem WBVG ist die Form der Sicherheitsleistung auf Garantien oder Bürgschaften durch Kreditinstitute, Kreditversicherer oder öffentlich-rechtliche Körperschaften beschränkt. Zudem darf sich der Unternehmer keine Sicherheitsleistungen von Empfängern von Leistungen der Pflegeversicherung versprechen lassen und auch die Höhe der Sicherheitsleistung ist entsprechend beschränkt. Dafür, dass sich der Unternehmer eine darüber hinausgehende Sicherheit auch nicht von anderen Personen als dem Verbraucher selbst versprechen lassen darf, spricht im Übrigen ein Vergleich mit den Landesgesetzen zum Heimrecht. Alle bisher verabschiedeten Landesgesetze verbieten es dem Unternehmer bzw. den Trägern von Einrichtungen ausdrücklich, sich zu Gunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen zu lassen, so auch § 11 LWTG. Die von der Beklagten konzipierte Beitrittserklärung führt im Ergebnis dazu, dass der pflegebedürftige Mensch gezwungen ist, Dritte zu veranlassen, eine entsprechend Erklärung abzugeben. Betroffen wären damit häufig Angehörige oder auch Personen, die mit der Betreuung des Bewohners befasst sind. Dadurch entsteht eine unzulässige Drucksituation, die das WBVG gerade verhindern will.
- 39
Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht auch der Umstand, dass die Beitrittserklärung als Anlage zum Vertrag verwendet wird, dafür, dass der Vertragsunterzeichnende in seiner Entscheidung diese Beitrittserklärung nicht durch einen Dritten unterschreiben zu lassen nicht frei ist. Durch die Verwendung als Anlage wird dokumentiert, dass die Erklärung regelmäßig Vertragsinhalt wird. Damit besteht aber auch die Gefahr, dass, wie oben bereits erwähnt, vom Gesetzgeber gewollte Schutzmaßnahmen ausgehebelt werden.
- 40
Die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr für sämtliche geprüften Ansprüche ist gegeben. Sie ergibt sich unmittelbar aus der Verwendung des Vertrages. Durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hätte die Beklagte die Wiederholungsgefahr insofern ausräumen können. Dies hat sie nicht getan und im Übrigen die Wirksamkeit der Klauseln im vorliegenden Verfahren verteidigt.
- 41
Der Anspruch auf Zahlung von 214,00 € ergibt sich aus § 5 Unterlassungsklagegesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
- 1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, - 2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- 1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und - 2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt. Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. § 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten entsprechend; § 88 bleibt unberührt.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Verbraucher kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der Verbraucher das Angebot angenommen hat.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen.
(4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam, soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Verbraucher kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der Verbraucher das Angebot angenommen hat.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen.
(4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam, soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Verbraucher kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der Verbraucher das Angebot angenommen hat.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen.
(4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam, soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Verbraucher kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der Verbraucher das Angebot angenommen hat.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen.
(4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam, soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Verbraucher kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der Verbraucher das Angebot angenommen hat.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen.
(4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam, soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Verbraucher kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der Verbraucher das Angebot angenommen hat.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen.
(4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam, soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Verbraucher kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der Verbraucher das Angebot angenommen hat.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen.
(4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam, soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.08.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pflegewohnverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
1. Das XP kann die Abrechnung einer so genannten „Abrechnungsstelle“ übertragen; der Bewohner erklärt – soweit erforderlich – sein Einverständnis hiermit. (Nr. 5.5 des Vertrages)
2. In den Fällen der zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages behält sich das XP vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Nr. 6.1 des Vertrages)
3. In den Fällen einer zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich das XP vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Nr. 6.2 des Vertrages)
4. Findet nach Vertragsende und trotz Verstreichens einer angemessenen vom XP gesetzten Nachfrist die Räumung und Abholung der persönlichen Sachen des Bewohners nicht statt, so kann das XP die Räumung und Lagerung der persönlichen Sachen auf Gefahr und Rechnung des Bewohners oder seiner Erben veranlassen. (Nr. 12.3 des Vertrages)
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 142,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 10.000,00 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger, der als bundesweit tätiger Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozial orientierter Organisationen in Deutschland seit dem 16.07.2002 in die beim Bundesjustizamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG geltend.
4Die Beklagte betreibt eine Seniorenwohnanlage unter der Bezeichnung „XP“. In der Anlage bietet die Beklagte die Möglichkeit des „Pflegewohnens“ an. Für diesbezügliche Verträge mit den Bewohnern verwendet die Beklagte das Formular „Vertrag Pflege-Wohnen“ (Anl. K 1 zur Klageschrift, Bl. 19ff. d.A.).
5Mit Schreiben vom 08.04.2013 (Anl. K 2 zur Klageschrift, Bl. 54 ff.) machte der Kläger die Beklagte darauf aufmerksam, dass sie nach Auffassung des Klägers unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, und forderte die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese fügte er als Formular dem Schreiben vom 08.04.2013 bei (Anl. K 3 zur Klageschrift, Bl. 72ff. d.A.).
6Gegenstand des Schreibens vom 08.04.2013 waren folgende Vertragsklauseln:
71. [Vom Benutzer in seinem Wohnraum aufgestellte benutzte Elektrogeräte unterliegen der Überprüfung durch die Elektrogeräteverordnung und müssen den VDE-Sicherheitsstandards entsprechen.]
8Das XP ist befugt, vom Bewohner auf dessen Kosten einen Prüfungsnachweis eines Fachbetriebs zu verlangen. (Nr. 2.2.4 des Vertragsformulars)
92. Wäschekennzeichnung: Mit Blick auf den vom XP übernommenen Wäschedienst gilt, dass für solche Kleidungsstücke, die nicht namentlich gekennzeichnet worden sind, keinerlei Haftung wegen Abhandenkommens übernommen werden kann. (Nummer 2.4.2.1 des Vertragsformulars)
103. [Privat versicherte Bewohner rechnen direkt mit ihrer Pflegekasse ab.]
11Das XP kann die Abrechnung einer so genannten „Abrechnungsstelle“ übertragen; der Bewohner erklärt – soweit erforderlich – sein Einverständnis hiermit. (Nr. 5.5 des Vertragsformulars)
124. [Das XP kann eine Erhöhung des Entgeltes verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert.]
13In den Fällen der zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages behält sich das XP vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Nr. 6.1 des Vertragsformulars)
145. [Das XP darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert.]
15In den Fällen einer zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich das XP vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Nr. 6.2 des Vertragsformulars)
166. Findet nach Vertragsende und trotz Verstreichens einer angemessenen vom XP gesetzten Nachfrist die Räumung und Abholung der persönlichen Sachen des Bewohners nicht statt, so kann das XP die Räumung und Lagerung der persönlichen Sachen auf Gefahr und Rechnung des Bewohners oder seiner Erben veranlassen. (Nr. 12.3 des Vertragsformulars)
17Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2013 (Anl. K 4 zur Klageschrift, Bl. 79ff. d.A.) gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Vertragsklauseln Nr. 2.2.4 und Nr. 2.4.2.1 ab.
18Ferner zahlte die Beklagte an den Kläger zur Erstattung der Abmahnungsauslagen einen Betrag in Höhe von 71,34 €.
19Der Kläger meint, ihm stehe bezüglich der beanstandeten Vertragsklauseln ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG zu, da die Regelungen einer Inhaltsüberprüfung anhand der §§ 307ff. BGB nicht standhielten.
20Im Einzelnen:
211. zu Nr. 5.5 des Vertragsformulars:
22Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 134 BGB, 203 StGB, 67c SGB X, da sie eine Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich mache, die durch die Unterschrift des Bewohners unter den Heimvertrag nicht hinreichend legitimiert sei.
232. zu Nr. 6.1 des Vertragsformulars:
24Die Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 1, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 16, 9 Abs. 1 WBVG (Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen vom 29.07.2009).
25Die genannten Vorschriften des WBVG seien auf das streitgegenständliche Vertragsformular anzuwenden. In § 9 WBVG sei ein einseitiges Erhöhungsrecht des Heimträgers nicht vorgesehen, da dieser ausdrücklich nur eine „Entgelterhöhung“ und nicht ein „erhöhtes Entgelt“ verlangen könne. Ein Anspruch des Unternehmers auf das erhöhte Entgelt bestehe erst dann, wenn nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen eine entsprechende Abänderungsvereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen sei; weise der Verbraucher die begehrte Erhöhung zurück, müsse der Unternehmer den Zivilrechtsweg beschreiten. Abweichungen von der gesetzlichen Regelung seien gemäß § 16 WBVG unzulässig.
26Die früher in § 7 Abs. 2 HeimG enthaltene Möglichkeit des Unternehmers, ein einseitiges Preiserhöhungsrecht vereinbaren zu können, sei in das WBVG bewusst nicht übernommen worden.
27Schließlich verwende die Beklagte in den Vertragsformularen eine widersprüchliche Regelung, da sie zunächst die Vorschriften des § 9 WBVG abbilde und sich mit der beanstandeten Klausel dann jedoch zu diesen Regelungen in Widerspruch setze.
283. zu Nr. 6.2 des Vertragsformulars:
29Die Regelung verstoße ebenfalls gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. den §§ 16, 9 Abs. 1 WBVG.
30Die Klausel beziehe sich auf die besonderen Entgeltbestandteile der „betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen“. Der Gesetzgeber habe bewusst eine Differenzierung der einzelnen Entgelttatbestände im WBVG vorgenommen. Hintergrund sei, dass die Investitionen in Pflegeeinrichtungen teilweise öffentlich gefördert würden. Daher gelte es abzusichern, dass die öffentlichen Mittel letztlich den pflegebedürftigen Menschen zuflössen, was es erforderlich mache, dass die einzelnen Entgeltbestandteile differenziert behandelt würden. Die Beklagte differenziere in der Klausel Nr. 6.2 danach, ob eine entsprechende Förderung erfolgt sei. Im vorliegenden Vertrag sei – unstreitig – die entsprechende Passage angekreuzt. Unabhängig davon bestehe aber nach der Vertragskonstruktion auch die Möglichkeit, dass das Bedingungswerk auf Einrichtungen angewandt werde, bei denen eine Förderung der Investitionen nicht erfolgt sei. Das müsse sich auch auf die vorliegende Regelung auswirken.
31Die beanstandete Klausel bestimme jedoch, dass die einseitige Erklärung generell auf Erhöhungen zu beziehen sei, also sowohl bei geförderten als auch nichtgeförderten Einrichtungen. Der Gesetzgeber habe im WBVG eine Ausnahme für das Erhöhungsverfahren bezüglich der betriebsnotwendigen Investitionskosten nicht vorgesehen. Daher sei nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ein Vertragsschluss erforderlich. Die Erhöhung werde nur durch eine zustimmende Erklärung des Verbrauchers wirksam.
324. zu Nr. 12.3 des Vertragsformulars:
33Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 858 BGB.
34Nach den gesetzlichen Regelungen habe die Beklagte bei nicht rechtzeitiger Räumung ihren Anspruch ggf. gerichtlich durchzusetzen. Diesem gesetzlichen Grundgedanken laufe die Klausel zuwider, da die Beklagte das Recht erhalte, auf die im Eigentum der Erben stehenden Gegenstände Zugriff zu nehmen. Dies sei unzulässig, wie auch die Regelung des Mietrechts zeige, das dem Vermieter ebenfalls kein Entsorgungsrecht einräume.
35Der Kläger hat beantragt,
36die Beklagte zu verurteilen,
37I. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pflegewohnverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
381. [Privat versicherte Bewohner rechnen direkt mit ihrer Pflegekasse ab.]
39Das XP kann die Abrechnung einer so genannten „Abrechnungsstelle“ übertragen; der Bewohner erklärt – soweit erforderlich – sein Einverständnis hiermit. (Nr. 5.5 des Vertrages)
402. [Das XP kann eine Erhöhung des Entgeltes verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert.]
41In den Fällen der zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages behält sich das XP vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Nr. 6.1 des Vertrages)
423. [Das XP darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert.]
43In den Fällen einer zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich das XP vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Nr. 6.2 des Vertrages)
444. Findet nach Vertragsende und trotz Verstreichens einer angemessenen vom XP gesetzten Nachfrist die Räumung und Abholung der persönlichen Sachen des Bewohners nicht statt, so kann das XP die Räumung und Lagerung der persönlichen Sachen auf Gefahr und Rechnung des Bewohners oder seiner Erben veranlassen. (Nr. 12.3 des Vertrages)
45II. an den Kläger 142,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
46Die Beklagte hat beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Die Beklagte meint, die von ihr verwendeten Vertragsklauseln seien wirksam.
49Im Einzelnen:
501. zu Nr. 5.5 des Vertragsformulars:
51Die Klausel beschränke sich auf die Abrechnung; daher sei § 402 BGB nicht anwendbar. Im Übrigen unterfielen Pflegeeinrichtungen nicht der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Jedenfalls liege eine Einwilligung gemäß § 4a BDSG vor. Es würden überdies nur Daten zur Pflegeklasse und Pflegestufe übermittelt, die keinerlei Rückschlüsse auf Diagnosen, Behandlungs- oder Pflegemaßnahmen zuließen. Im Übrigen würden keine individualisierten Informationen übermittelt.
522. zu Nr. 6.1 des Vertragsformulars:
53Das WBVG habe die Regelungen des Heimgesetzes weitgehend identisch übernommen. Angesichts des Umstands, dass die Pflegeentgelte insgesamt – also gleichermaßen für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung wie auch für den Bereich der privat Versicherten – nicht frei vereinbar, sondern Gegenstand eines Festsetzungsverfahrens nach dem 8. Kapitel SGB XI seien, habe der Gesetzgeber den Heimträgern in § 7 Abs. 2 HeimG die Möglichkeit einer einseitigen Erhöhung gegeben. Diese Interessenlage habe sich durch das Inkrafttreten des WBVG nicht geändert.
54Entgegen der Regelung in § 8 Abs. 2 WBVG behandele § 9 WBVG keine Fälle der Vertragsanpassung, wie schon die Überschrift und der Wortlaut zeigten. § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG gewähre einen unmittelbaren schuldrechtlichen Anspruch aus der Entgelterhöhung; dies gehe auch aus der Gesetzesbegründung hervor. Der Bewohner habe lediglich die Möglichkeit, die Entgeltveränderung hinzunehmen oder von seinem Sonderkündigungsrecht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 WBVG Gebrauch zu machen.
55Der Gesetzgeber habe das Verfahren der Vertragsänderung gerade nicht entsprechend § 558b BGB geregelt. Das erscheine angesichts der bereits im Pflegesatzverfahren enthaltenden Schutzmechanismen zugunsten der Bewohner und angesichts der alle Bewohner gleichmäßig treffenden Entgeltveränderungen (vgl. § 7 Abs. 3 WBVG) auch folgerichtig.
563. zu Nr. 6.2 des Vertragsformulars:
57Die obigen Ausführungen gälten entsprechend. Angesichts eines behördlichen Genehmigungsverfahrens gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI, das identische Prüfungsvoraussetzungen vorsehe, bedürfe es keines vertragsrechtlich verankerten neuerlichen Erhöhungsverfahrens. Im Hause der Beklagten würden auch nur die genehmigten Erhöhungen abgerechnet, schon weil § 7 Abs. 3 WBVG eine Differenzierung zwischen privat und gesetzlich versicherten Pflegebedürftigen untersage.
58Der vorliegende Vertragsentwurf gelte ausweislich der in Nr. 6.2 angekreuzten Alternative ausschließlich für geförderte Einrichtungen.
594. zu Nr. 12.3 des Vertragsformulars:
60Ein Vergleich mit der mietrechtlichen Situation komme nicht in Betracht, da die Pflegebedürftigen regelmäßig nur geringe Mengen privater Gegenstände einbrächten. Daher erfasse die Klausel nicht die Einlagerung eines gesamten Hausstandes, sondern nur eine geringe Menge persönlicher Gegenstände von geringem materiellem Wert. Insbesondere im Falle des Versterbens des Bewohners wäre der Träger aber an der weiteren Nutzung und Renovierung des Zimmers gehindert. Der entscheidende Unterschied zum Mietrecht liege darin, dass dem Heimträger eine nachwirkende Gegenleistung für diese Zeiten nicht zustehe: Klauseln, die eine Fortgeltung des Heimentgeltes über den Tod oder Auszug des Bewohners hinaus regeln, seien gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 SGB XI unzulässig.
61Bei einer Ausschlagung des Erbes durch die Angehörigen wären noch nicht einmal Schadensersatzansprüche realisierbar.
62Schließlich ermögliche die Klausel Raum für eine Anpassung an besondere Umstände. Insbesondere bei weit entfernt lebenden Erben sei eine längere Nachfrist als angemessen anzusehen.
63Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht Dortmund die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Klausel Nr. 5.5 sowie zur Zahlung von 35,67 € nebst beantragter Zinsen seit dem 08.06.2013 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
64Zur Begründung der Klageabweisung bezüglich der Vertragsklauseln Nr. 6.1 und 6.2 hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar gelte der allgemeine Grundsatz, dass Vertragsänderungen nur durch Willensübereinstimmung verbindlich würden; jedoch seien gesetzliche oder vertragliche (§ 315 BGB) Abweichungen zulässig. § 9 WBVG lasse eine einseitige Entgelterhöhung nicht ausdrücklich zu, untersage sie aber auch nicht, so dass keine unzulässige Abweichung im Sinne des § 16 WBVG vorliege. Im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 WBVG ordne § 9 WBVG gerade keine vertragliche Änderung mit Angebot und Annahme an. Aus dem Umstand, dass die in der Vorgängernorm des § 7 Abs. 2 HeimG aufgeführte Möglichkeit einer vertraglichen
65Einräumung des Rechts des Heimträgers zur einseitigen Entgelterhöhung nicht in § 9 WBVG übernommen worden sei, könne kein Rückschluss auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, da zugleich auch das Zustimmungserfordernis des § 7 Abs. 2 S. 1 HeimG nicht übernommen worden sei. Die Formulierung des § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG spreche eher für einen Automatismus als für die Notwendigkeit einer vertraglichen Vereinbarung.
66Aber auch eine Prüfung der §§ 307ff. BGB führe nicht zur Unwirksamkeit der beiden Klauseln. Die Klausel verstoße nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB. Bei Personen, die Leistungen nach SGB XI und SGB XII erhielten, ergebe sich dies bereits aufgrund einer Parallele zu den §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 WBVG. Aber auch im Übrigen sei die Klausel wirksam. Falls das Wort „Verlangen“ nicht als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgelegt werde, bestehe eine Zustimmungspflicht des Verbrauchers, hingegen würde das Entgelt nicht vertraglich zwischen Heimbewohner und Heimträger neu ausgehandelt. Der Verbraucher habe in diesem Fall die Wahl, der Entgelterhöhung zuzustimmen oder zu kündigen. Die Möglichkeit der Kündigung bestehe jedoch auch im Falle der Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung.
67Zur Klageabweisung bezüglich der Klausel Nr. 12.3 hat das Landgericht ausgeführt, ein Verstoß gegen § 307 BGB liege nicht vor. Die Klausel stelle einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Bewohner bzw. ihrer Erben und den Heimbetreibern dar. Die Klausel regele selbst im verbraucherfeindlichsten Fall lediglich die Räumung von persönlichen Gegenständen, nicht hingegen den Auszug des Heimbewohners selbst. Bei den Gegenständen handele es sich zumeist um geringe Mengen persönlicher Dinge. Ließe man ein Einlagerungsrecht nicht zu, könnte der Heimbetreiber dringend benötigten Wohnraum nicht anderweitig belegen. Auch liege kein Verstoß gegen § 858 BGB vor, da der Besitz nicht entzogen werden solle. Der Betroffene könne jederzeit auf die Gegenstände zugreifen. Dass die Frist zur Räumung nicht genauer bestimmt werde, sei ebenso unschädlich wie der Umstand, dass die Einlagerung auf Gefahr des Heimbewohners erfolge.
68Zu dem teilweise abgewiesenen Zahlungsanspruch hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe vorgerichtlich für die Abmahnung bezüglich der sechs Klauseln insgesamt 214,00 € verlangt, also 35,67 € je Klausel. Die Kosten seien nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen zu quoteln.
69Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, in der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
70Der Kläger trägt hierzu bezüglich der Klauseln Nr. 6.1 und 6.2 vor, die Anwendung des § 308 Nr. 4 BGB auf den vorliegenden Fall sei fehlerhaft, da sich die Vorschrift nur auf die Leistungen des Sach- bzw. Dienstleistungsverpflichteten, jedoch nicht auf die Gegenleistung beziehe. Da auch § 309 Nr. 1 BGB nicht anwendbar sei, seien die Klauseln an den §§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 16 WBVG zu messen. In diesem Zusammenhang sei die These des Landgerichts, dass eine einseitige Vertragsänderung generell zulässig sei, verfehlt. Grundlegende Wertung des
71Gesetzgebers sei es, dass Vertragsänderungen ebenfalls einen Vertrag erforderten. Hätte der Gesetzgeber von diesem Grundsatz abweichen wollen, hätte er dies in § 9 WBVG klar zum Ausdruck bringen müssen. Unabhängig davon habe sich der Gesetzgeber durch den Wortlaut („Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen“) klar im Sinne der Erforderlichkeit einer Änderungsvereinbarung geäußert. Die Abgrenzung des Landgerichts zu § 7 Abs. 2 HeimG sei nicht nachzuvollziehen. In der Gesetzesbegründung zum WBVG nehme der Gesetzgeber ausdrücklich darauf Bezug, dass der Heimträger einen Anspruch auf die Zustimmung des Bewohners erlange.
72Zwar sei es richtig, dass § 9 WBVG nicht zwischen Beziehern von Leistungen nach SGB XI/SGB XII und nicht geförderten Bewohnern unterscheide; daraus könne jedoch keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass eine Zustimmung des Bewohners insgesamt entbehrlich sei. Vielmehr müsse es umgekehrt beim Grundsatz des § 311 BGB verbleiben.
73Ein abweichendes Ergebnis könne auch nicht aus § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG gefolgert werden, der lediglich Regelungen zur Fälligkeit enthalte.
74Insgesamt habe es der Gesetzgeber mit dem Modell einer vertraglich herbeigeführten Änderung zutreffend vermieden, den Heimbewohner zum Empfänger einer einseitigen Erklärung zu „degradieren“. Dass dies ggf. die gerichtliche Konfliktlösung erforderlich mache, sei – auch bei eingeschränkten Entscheidungsspielräumen des Heimträgers bei der Preisfindung – nicht zu beanstanden.
75Bezüglich der Klausel Nr. 12.3 hält der Kläger daran fest, dass die Klausel sachenrechtlich nicht zulässig sei. Im Übrigen meint er, die Klausel ermögliche dem Heimträger eine vollständige Räumung; lediglich die Befugnis zur Einlagerung sei auf die persönlichen Sachen beschränkt. Die Klausel sei zudem auch deswegen unwirksam, weil die persönlichen Gegenstände der Bewohner einer gesonderten Gefahr des unverschuldeten Untergangs im Zuge der Wegnahme ausgesetzt würden und sich die Beklagte hiervon freizeichne.
76Schließlich sei die Abmahnpauschale nicht zu quotieren, auch wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt gewesen sein sollte.
77Der Kläger beantragt,
78unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund
79I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pflegewohnverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
801. [Das XP kann eine Erhöhung des Entgeltes verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert.]
81In den Fällen der zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages behält sich das XP vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Nr. 6.1 des Vertragsformulars)
822. [Das XP darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert.]
83In den Fällen einer zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich das XP vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Nr. 6.2 des Vertragsformulars)
843. Findet nach Vertragsende und trotz Verstreichens einer angemessenen vom XP gesetzten Nachfrist die Räumung und Abholung der persönlichen Sachen des Bewohners nicht statt, so kann das XP die Räumung und Lagerung der persönlichen Sachen auf Gefahr und Rechnung des Bewohners oder seiner Erben veranlassen. (Nr. 12.3 des Vertragsformulars)
85II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 106,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
86Die Beklagte beantragt,
87die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
88Die Beklagte verteidigt in ihrer Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil.
89Sie meint, die Entscheidung zu den Klauseln Nr. 6.1 und 6.2 sei vor dem Hintergrund zutreffend, dass es im Gegensatz zu Fällen aus dem Mietrecht oder Dauerbezugsverträgen nicht um eine freie Preisfindung gehe, sondern um die Umsetzung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 85 SGB XI) gemeinsam mit den Kostenträgern festgesetzter Preise. Die Beklagte dürfe ohnehin nur die so festgelegten Sätze gegenüber den Heimbewohnern abrechnen, wobei eine Differenzierung nach dem Kostenträgerstatus gemäß den §§ 7 Abs. 3 WBVG, 84 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 SGB XI, 13 Abs. 2 PfG NRW (Landespflegegesetz) unzulässig sei. Für den Bereich der investiven Aufwendungen gelte gemäß den §§ 13 Abs. 2 PfG NRW, 9 S. 2, 82 Abs. 3 SGB XI ein einheitliches Genehmigungserfordernis.
90Die im Verfahren nach dem 8. Kap. des SGB XI ausgehandelten Pflegesätze seien der Vertragsfreiheit entzogen, da sie gemäß den §§ 85 Abs. 6, 84 Abs. 4 S. 2 SGB XI auch im Verhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohner unmittelbar gälten. Daher greife der vom Kläger angeführte Verweis auf die – von der Beklagten angezweifelte – gesetzgeberische Grundentscheidung zur Änderung von Verträgen nicht durch.
91Unter Berücksichtigung dieser Situation unterbinde § 9 WBVG nicht die Möglichkeit, einseitig Preiserhöhungen vorzunehmen.
92In der Folge wiederholt die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Abgrenzung zu § 8 WBVG und zu § 7 HeimG. Auch sei dem Landgericht in seiner Bewertung des § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG zuzustimmen. Schließlich ergebe sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber selbst keine Einigungslösung im Blick gehabt habe.
93Das folge auch daraus, dass ein Erhöhungsverfahren, wie es in § 558b BGB für das Mietrecht vorgesehen sei, im WBVG gänzlich fehle. Dies sei auch folgerichtig angesichts der Tatsache, dass es vorliegend nicht um eine freie Preisentscheidung des Vermieters gehe, sondern um u.U. alljährlich anstehende Entgeltveränderungen im Bereich von 0,5 % bis 2 %, welche die Gehaltsentwicklung im Pflegebereich widerspiegelten. Der Gesetzgeber sei ersichtlich nicht davon ausgegangen, dass der Heimträger diese Entgeltveränderungen ggf. im Prozesswege durchzusetzen habe, nur weil der Bewohner auf ein Erhöhungsverlangen nicht reagiert habe (die Annahme einer konkludenten Zustimmung komme angesichts der in § 6 WBVG angeordneten Schriftform nicht in Betracht).
94Die so angestoßenen Prozesse hätten ohnehin einen eindeutigen Ausgang, da in einem auf die Durchsetzung der Entgelterhöhung gerichteten Verfahren nur der Inhalt und das Ergebnis des Pflegesatzverfahrens verhandelt werden könne.
95Berücksichtige man nun noch, dass die Pflegesätze nach den §§ 85 Abs. 3 S. 1, 82 Abs. 3 SGB XI, 13 PfG NRW zeitlich befristet seien und das einmalige Unterlassen einer Durchsetzung der Vergütungserhöhung sämtliche Folgeerhöhungen blockiere (vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 WBVG, wonach die Erhöhungen selbst angemessen sein müssen), ergebe sich, dass der Gesetzgeber ersichtlich die Rechtslage nach § 7 Abs. 2 HeimG mit der Möglichkeit zur Vereinbarung einer einseitigen Erhöhungsbefugnis habe beibehalten wollen.
96Hinsichtlich der Klausel Nr. 6.2 führt die Beklagte ergänzend aus, bei der Beklagten handele es sich um eine geförderte Einrichtung im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI. Hierzu legt die Beklagte den entsprechenden Bescheid vor (Anl. B 2 zum Schriftsatz vom 10.03.2014). Daher seien die investiven Aufwendungen – unabhängig von der Inanspruchnahme von Pflegewohngeld durch den einzelnen Bewohner, vgl. § 7 Abs. 3 WBVG – ausschließlich im Umfang der Genehmigung durch den zuständigen Landschaftsverband abrechenbar. Auch für diesen Bereich existiere also ein behördliches Genehmigungsverfahren, so dass es keines vertragsrechtlich verankerten Vereinbarungsverfahrens mehr bedürfe.
97Zur Klausel Nr. 12.3 trägt die Beklagte ergänzend vor, eine Abweichung von § 858 BGB sei zulässig. Die Interessenlage sei mit derjenigen im Mietrecht nicht vergleichbar, da weder der gesamte Hausrat behandelt werde (der Bewohner erhalte ein vollständig möbliertes und mit Bett- und Tischwäsche ausgestattetes Zimmer gestellt) noch eine Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB) wegen § 87a Abs. 1 S. 1 SGB XI vereinbart werden könne.
98II.
99Die Berufung ist zulässig und begründet.
100Dem nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 4 Abs. 1 UKlaG prozessführungsbefugten und aktivlegitimierten Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG zu.
101Bei dem „Vertrag Pflege-Wohnen“ der Beklagten handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen mit Bewohnern des Pflegeheimes vorgesehen sind und von der Beklagten als Verwenderin der jeweils anderen Vertragspartei gestellt werden, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.
102Die vom Kläger beanstandeten Vertragsklauseln sind unwirksam.
1031. Klausel Nr. 6.1:
104Hinsichtlich der Klausel Nr. 6.1 kann vorliegend offen bleiben, ob sich dies aus einem Verstoß gegen zwingendes Recht (§§ 9 Abs. 1, 16 WBVG) oder aus einem Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt. Die Vorschriften des zwingenden Rechts und der §§ 307ff. BGB sind im Verbandsprozess nebeneinander zu prüfen (vgl. BGH NJW 1983, 1320, 1322; Ulmer/Brandner/Hansen/Schmidt, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 (16), Rn. 1; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 1 WBVG, Rn. 3; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht (2012), § 4 WBVG, Rn. 28).
105§ 9 WBVG sieht vor, dass eine Entgelterhöhung durch eine vertragliche Vereinbarung zustandekommen soll; er steht daher der Zulässigkeit der Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts des Heimträgers entgegen.
106Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Norm.
107Ausgangspunkt des Auslegungsvorgangs ist zunächst die grammatikalische Auslegung. Ein eindeutiger Wortsinn, der allerdings durch Auslegung festgestellt werden muss, ist grundsätzlich bindend; von ihm darf nur abgewichen werden, wenn der aus der Entstehungsgeschichte zu ermittelnde Gesetzeszweck eine abweichende Auslegung nicht nur nahelegt, sondern gebietet (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., Einleitung, Rn. 41). Hierzu ist anhand der Gesetzesmaterialien im Wege historischer Interpretation zu prüfen, ob der semantisch naheliegende Wortsinn zutreffend verlautbart wurde, ob ein zu berichtigendes Redaktionsversehen oder eine sonstige, den Willen des Gesetzgebers zu weit oder zu eng wiedergebende Formulierung vorliegt (zu allem MünchKomm/Säcker, BGB, 6. Aufl., Einleitung, Rn. 136ff.). Bei verbleibenden Unklarheiten ist durch eine gesetzessystematische sowie nach dem Gesetzeszweck (teleologisch) fragende Interpretation dasjenige Auslegungsergebnis zu ermitteln, das die ausgelegten Rechtssätze zu einer möglichst widerspruchsfreien Bewertungseinheit zusammenfügt und ein mit dem Gesetzeszweck unvereinbares Ergebnis vermeidet (MünchKomm/Säcker, BGB. 6. Aufl., Einleitung, Rn. 139, 142).
108Im Zuge des nach diesen Kriterien vorzunehmenden Auslegungsvorgangs ist vorab zu berücksichtigen, dass das WBVG einen besonderen Vertragstyp regelt, auf den wie zuvor unter Geltung des Heimgesetzes die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts ergänzend anzuwenden sind (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 1 WBVG, Rn. 3; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder (2012), § 4 WBVG, Rn. 1). Soll ein derartiger Vertrag abgeändert werden, bedarf es schon gemäß § 311 Abs. 1 BGB grundsätzlich eines Änderungsvertrages. Lehnt der Verbraucher eine Annahme der angebotenen Erhöhung des Entgelts ab, muss der Unternehmer Klage auf Abgabe der Annahmeerklärung erheben mit dem Ziel, durch ein stattgebendes Urteil die Abgabe der Erklärung zu fingieren (§ 894 ZPO).
109Angesichts dieser systematischen Grundgegebenheiten bedürfte es daher keiner gesonderten Erwähnung im Gesetz, dass § 9 WBVG zur Herbeiführung der Entgelterhöhung eine vertragliche Änderung mit Angebot und Annahme voraussetzt.
110Anders läge dies, wenn ausnahmsweise dem Heimträger das Recht eingeräumt werden sollte, durch einseitige Erklärung eine Erhöhung des Entgelts herbeizuführen.
111Daher könnte nur bei einem eindeutigen Auslegungsergebnis von der Befugnis des Heimträgers zur einseitigen Entgelterhöhung ausgegangen werden.
112Zusätzlich ist in Rechnung zu stellen, dass wegen § 16 WBVG nurausdrücklich im Gesetz zugelassene Ausnahmen von den Vorschriften des WBVG zulässig sind (s.o. Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 (16 „Heimverträge/Wohn- und Betreuungsverträge“), Rn. 1).
113Daraus folgt zugleich, dass sich § 9 WBVG in seinem Regelungsgehalt entweder auf eine konsensual herbeizuführende Erhöhung oder überhaupt nicht auf eine Vertragsänderung, sondern ausschließlich auf eine einseitig vom Unternehmer durchzuführende Erhöhung des Entgelts beziehen kann. Ein Mittelweg im Sinne einer „Neutralität“ der Norm mit der Folge, dass die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbaren könnten (§ 315 BGB), besteht im Regelungsbereich des § 9 WBVG gerade nicht. Denn wenn § 9 WBVG so auszulegen ist, dass er grundsätzlich eine vertraglich zu vereinbarende Regelung der Entgelterhöhung betrifft, ist jede hiervon zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung (also auch bezüglich eines einseitigen Erhöhungsrechts) gemäß § 16 WBVG unwirksam.
114In dem zuletzt genannten Fall ist zugleich ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben.
115Danach ist eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,
116nicht zu vereinbaren ist oder wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
117Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist hier der vertragsrechtliche Grundsatz, dass Änderungen von Verträgen ebenfalls durch übereinstimmende Willenserklärungen erfolgen müssen. Gegen diesen Grundsatz verstößt die Klausel Nr. 6.1, wenn sich § 9 WBVG auf eine vertraglich zu vereinbarende Regelung der Entgelterhöhung bezieht.
118Die unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen vorgenommene Auslegung der Norm ergibt nicht, dass § 9 WBVG ein einseitiges Erhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht. Vielmehr betrifft er eine durch Vertragsänderung herbeizuführende Entgelterhöhung:
119aa) Im Rahmen einer Untersuchung des Wortlauts lässt sich nicht schon aus dem Begriff des „Verlangens“ in § 9 WBVG entnehmen, dass ein einseitiges Recht des Heimträgers zur Entgelterhöhung gemeint ist. Im Bereich des Besonderen Schuldrechts wird der Begriff des „Verlangens“ sowohl für einseitig auszuübende Rechte (z.B. Verlangen der Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 635 BGB) als auch für das Begehren einer vertraglichen Änderungsvereinbarung benützt (so insbesondere im thematisch verwandten Bereich des Wohnraummietrechts, § 558 Abs. 1 BGB).
120Dass § 9 Abs. 1 S. 2 WBVG und in § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG auf ein nach Ablauf von vier Wochengeschuldetes erhöhtes Entgelt abstellt, nimmt ebenfalls kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in Bezug. Die Formulierung mag sich ebenso gut auf eine bloße Fälligkeitsregelung beziehen. Umgekehrt lässt allerdings auch der in § 9 Abs. 2 WBVG verwendete Begriff der „Erhöhung des Entgelts“ keine eindeutige Zuordnung als Anspruch auf Zustimmung zu einer Vertragsänderung zu.
121bb) Ferner gibt die Systematik des Gesetzes keine hinreichend sicheren Anzeichen für den gesetzgeberischen Willen, in § 9 WBVG ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht festzuschreiben:
122(1) Dies gilt zunächst für den Umstand, dass die Angemessenheit der Erhöhung des Entgelts keine Rolle spielt, wenn der Verbraucher Leistungen nach dem SGB XI oder SGB XII in Anspruch nimmt und daher die Erhöhung bereits nach den Bestimmungen dieser Gesetze als angemessen gilt.
123§ 9 Abs. 1 S. 3 WBVG betrifft die Frage, ob die im sozialrechtlichen Verfahren nach SGB XI ausgehandelten Pflegeentgelte einer Angemessenheitskontrolle durch die Gerichte unterliegen. Dies verneint § 9 Abs. 1 S. 3 WBVG in den Fällen, in denen die Preisvereinbarungen von den Heimträgern mit den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern geschlossen werden. In den übrigen Fällen verbleibt es bei der Angemessenheitskontrolle.
124Entgegen der Auffassung der Beklagten würde § 9 Abs. 1 S. 3 WBVG bei Annahme einer konsensualen Lösung (im Sinne der Erforderlichkeit einer Zustimmungserklärung des Verbrauchers) nicht etwa überflüssig, sondern führte dazu, dass im zivilrechtlichen Prozess über die Erteilung der Verbraucherzustimmung keine Überprüfung der Angemessenheit der Erhöhung vorzunehmen wäre. Für ein derartiges eingeschränktes Verständnis spricht auch, dass § 9 Abs. 1 S. 3 WBVG aus § 7 Abs. 2 S. 2 WBVG lediglich die Fiktion der Angemessenheit übernommen hat, nicht aber die weitere Bestimmung, dass die aufgrund der Bestimmungen des 7. und 8. Kapitel SGB XI festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart gelte.
125(2) Dass der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts begründen und dem Verbraucher Gelegenheit geben muss, die Angaben durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen, lässt für sich genommen keinen Rückschluss auf ein vertraglich begründetes oder einseitiges Entgelterhöhungsrecht zu. § 9 Abs. 2 WBVG kann sowohl die Vorbereitung einer Zustimmungsentscheidung durch den Verbraucher (so der Kläger) oder aber auch, wie die Beklagte meint, lediglich die Vorbereitung einer Entscheidung über die Inanspruchnahme des Kündigungsrechts gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 WBVG betreffen.
126(3) Weiterhin lässt sich aus der Differenzierung zwischen Vertragsanpassungen (§ 8 WBVG) und der Entgelterhöhung (§ 9 WBVG) nicht hinreichend sicher schließen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Erhöhung des Entgelts wegen einer geänderten Berechnungsgrundlage nicht mehr um eine vertraglich begründete Änderung handeln soll.
127Allerdings könnte hierfür der Wortlaut des § 8 Abs. 1 WBVG herangezogen werden, der im Gegensatz zu § 9 WBVG ausdrücklich von einem Angebot des Unternehmers und einer Annahme des Verbrauchers spricht. Da § 9 WBVG die Annahme eines Verlangens des Unternehmers durch den Verbraucher nicht vorsieht, bestünde auch kein Bedarf für eine dem § 8 Abs. 2 S. 1 WBVG entsprechende Ausnahmeregelung. Aus diesem Grund könnte auch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, mangels ausdrücklicher Anordnung lasse § 9 WBVG ein einseitiges Erhöhungsrecht des Unternehmers nicht zu.
128Dem steht jedoch entgegen, dass die separate Regelung von Änderungen der Berechnungsgrundlage möglicherweise auch lediglich wegen der unterschiedlichen Anforderungen an die Begründung der jeweiligen Vertragsänderung geboten war, ohne dass damit von der vertraglichen Grundlage der Änderungen abgewichen werden sollte.
129Hierfür spricht, dass schon das Heimgesetz in § 6 und § 7 zwischen Anpassungen des Betreuungsbedarfs und Entgelterhöhungen wegen Änderungen der Berechnungsgrundlage unterschieden hat. Diese Differenzierung hat der Gesetzgeber ins WBVG übernommen. Die Vorgängernorm des § 9 WBVG (§ 7 HeimG) sah für Entgelterhöhungen aufgrund geänderter Berechnungsgrundlage ausdrücklich eine vertragliche Konstruktion mit einseitigem Abänderungsrecht vor.
130(4) Obwohl in der Literatur zum WBVG überwiegend davon ausgegangen wird, dass die Entgelterhöhung durch Angebot und Annahme zustande komme (so Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 9 WBVG, Rn. 3; Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 (16 „Heimverträge/Wohn- und Betreuungsverträge“), Rn. 3; Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (2010), Heimvertrag, Rn. 13; Rasch, WBVG (2012), § 9, Rn. 9; Iffland/Düncher, WBVG (2011), § 9, Anm. 13; ähnlich Gitter/Schmidt, Heimrecht des Bundes und der Länder, § 9 WBVG, S. 2, unter Verweis auf den Wegfall der einseitigen Erhöhungsmöglichkeit aus § 7 Abs. 2 HeimG), vertreten einige Autoren zugleich unter Bezugnahme auf § 15 WBVG und den darin angeordneten Vorrang des SGB XI die Auffassung, soweit die Entgelterhöhung und ihre Angemessenheit bereits aufgrund von Vereinbarungen mit den Trägern der Pflegeversicherung (§ 85 SGB XI) oder Sozialhilfe (§ 76 SGB XII) feststünden, sei eine (ausdrückliche) Zustimmung des Verbrauchers nicht notwendig (so Palandt/Weidenkaff, a. a. O.; Rasch, WBVG, a. a. O.; a.A. Iffland/Düncher, a. a. O., die aufgrund des Wortlauts der §§ 9 Abs. 1 S. 3, 7 Abs. 2 S. 2, S. 3 WBVG lediglich für die Erstvereinbarung des Pflegewohnvertrags eine automatische Geltung der nach § 85 SGB XI ausgehandelten Sätze annehmen, nicht aber für die Folgeänderungen).
131Die Regelung des § 15 WBVG kann jedoch für die hier interessierende Frage nicht fruchtbar gemacht werden.
132Die Norm regelt das Verhältnis zwischen dem zivilrechtlichen Wohn- und Betreuungsvertrag und den öffentlich-rechtlichen Regelungen gemäß SGB XI/SGB XII nur, soweit die §§ 1-14 WBVG dazu keine Bestimmung enthalten (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 15 WBVG, Rn. 1). Das WBVG regelt jedoch gerade zivilrechtlich den Vertragsschluss und die Möglichkeit von Vertragsänderungen, während das SGB kein Vertragsrecht enthält; allein die Ausgestaltung des Pflegesatzverfahrens lässt daher noch keine Rückschlüsse auf die Erforderlichkeit zivilrechtlicher Willenserklärungen der Vertragsparteien des Wohn- und Betreuungsvertrags zu. Dieses Verhältnis zwischen der sozialrechtlichen Bestimmung des Umfangs der Entgelterhöhung einerseits und ihrer zivilrechtlichen Umsetzung andererseits gilt auch für die Vorschrift des § 85 Abs. 6 S. 1 SGB XI, wonach die ausgehandelten Pflegesatzvereinbarungen zwischen Heimbewohner und Heimträger unmittelbar verbindlich sind.
133Für ein derartiges Verständnis spricht auch § 11 Abs. 3 SGB XI, in dem angeordnet wird, dass die Bestimmungen des WBVG von den Vorschriften des SGB XI nicht berührt werden (Udsching/Behrend, SGB XI, 3. Aufl., § 11, Rn. 7).
134Überdies erscheint es angesichts der Tatsache, dass wegen §§ 7 Abs. 3 WBVG, 84 Abs. 3 SGB XI für die Entgeltbemessung einheitliche Grundsätze gelten und der Gesetzgeber mit der Schaffung des WBVG neben dem verbesserten Verbraucherschutz eine Stärkung der Selbstbestimmung der Heimbewohner bezweckte (BT-Drucks. 16/12409, S. 10), auch eher fernliegend, hinsichtlich der Frage der Vertragsautonomie zwischen öffentlich geförderten Heimbewohnern und Selbstzahlern zu unterscheiden.
135(5) Schließlich führt auch der Vergleich mit den gesetzgeberischen Regelungen im thematisch verwandten Bereich des Mietrechts entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass die Gestaltung des § 9 WBVG im Sinne eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts aufzufassen sei.
136Zwar ist in der Tat zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Wohnraummietrecht für die Mieterhöhung das Erfordernis einer vertraglichen Zustimmung des Mieters in § 558b BGB ausdrücklich geregelt hat; ebenso ist geregelt, dass und in welchem Zeitraum der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen muss (§ 558b Abs. 2 BGB). Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber in § 9 WBVG nicht getroffen.
137Dennoch lässt sich nicht im Umkehrschluss folgern, dass § 9 WBVG keine Vertragsänderung behandeln könne. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 8 WBVG ausdrücklich eine Annahmeerklärung des Heimbewohners aufgeführt, die zur Durchsetzung der Annahmeerklärung erforderliche Klage jedoch dennoch nicht geregelt.
138cc) Die Auswertung der Materialien zur Gesetzesentstehung, insbesondere die Begründung in BT-Drucks. 16/12409, S. 23ff., ergibt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass § 9 WBVG ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsähe oder stillschweigend voraussetzte. Dies lässt sich insbesondere nicht aus den Anmerkungen zum Ablauf des Erhöhungsverfahrens und den Entscheidungsmöglichkeiten des Bewohners entnehmen.
139Zwar nimmt die Gesetzesbegründung in der Tat als Wahlmöglichkeiten des Heimbewohners nur die Akzeptanz des erhöhten Entgelts oder anderenfalls die Kündigung gemäß § 11 WBVG in den Blick, nicht aber den Wunsch zur Beibehaltung des bisherigen Entgelts. Auch die diesbezügliche Wortwahl („Inkaufnahme“ der Entgelterhöhung; Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des erhöhten Entgelts nach Ablauf von vier Wochen, hierdurch hinlängliche Wahrung der Interessen der Bewohner) stützt diese Auffassung.
140Andererseits hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich zur Frage des Erfordernisses einer Annahmeerklärung des Bewohners geäußert (S. 23: „Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Unternehmer einen Anspruch auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers.“).
141Diese gesetzgeberische Bemerkung kann auch nicht damit abgetan werden, es handele sich nur um ein Versehen, die Konstruktion des § 7 Abs. 2 HeimG – der grundsätzlich eine Zustimmungserklärung des Bewohners verlangte, aber ausdrücklich eine hiervon abweichende Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts des Heimträgers zuließ – habe insgesamt beibehalten werden sollen und es sei lediglich übersehen worden, dass die Möglichkeit der Einräumung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts in § 9 WBVG nicht mehr vorgesehen sei.
142Im weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens ist die hier interessierende Problematik nämlich erörtert worden. Unter dem 15.04.2009 erstellte der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (im Folgenden bpa) eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf, in der die Frage einer einseitigen Entgelterhöhung thematisiert wird.
143Darin heißt es:
144„Hochproblematisch ist allerdings, dass nun offenbar – anders als nach § 7 Abs. 2 HeimG – die Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts nicht mehr zulässig sein soll. Der Wortlaut des § 9 legt zwar die Annahme nahe, dass dem Unternehmer bei Einhaltung der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 ein gesetzlicher Anspruch auf das erhöhte Entgelt zusteht; dem widerspricht allerdings die Begründung zu § 9 Abs. 1: ,Absatz 1 ist an § 7 HeimG angelehnt. Satz 1 formuliert die Berechtigung des Unternehmers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Erhöhung des Entgelts zu verlangen. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Unternehmer einen Anspruch auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers.‘ Wird diese Zustimmung trotz Vorliegens aller Erhöhungsvoraussetzungen des § 9 vom Verbraucher nicht erteilt, weil dieser – grundsätzlich nachvollziehbar – an einem geringeren Entgelt festhalten will, heißt dies in der Konsequenz, dass der Unternehmer auf Abgabe der entsprechenden Willenserklärung klagen muss. Es ist vorhersehbar, dass dies zahlreiche unnötige Klageverfahren zur Konsequenz haben wird. [...] Der bpa hält es daher für dringend erforderlich, die bewährte Regelung des § 7 Abs. 2 HeimG in das WBVG zu übertragen […].“
145Der Gesetzgeber hat auf diese Einwände gleichwohl nicht reagiert; das lässt nur den Schluss zu, dass er am Ausschluss der einseitigen Entgelterhöhung festhalten wollte.
146Es kommt hinzu, dass die relevanten sozialrechtlichen Normen, insbesondere die Vereinbarungsfiktion des § 85 Abs. 6 S. 1 SGB XI, bei Inkrafttreten des WBVG
147bereits bestanden. Gleichwohl hat der Gesetzgeber nirgends ausgedrückt, dass die Regelung des § 9 WBVG gerade dem Zweck diene, die Entgelterhöhung nunmehr – entgegen dem vorherigen Rechtszustand nach § 7 HeimG – unmittelbar § 85 Abs. 6 S. 1 SGB XI zu unterstellen. Der allgemeine Hinweis auf eine Harmonisierung mit den Regelungen des SGB insbesondere in Fragen der Entgelterhöhung (S. 11 der Gesetzesbegründung) genügt dafür nicht.
148Somit erscheint die Abkehr des Gesetzgebers von der in § 7 HeimG aufgeführten Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts als bewusster gesetzgeberischer Schritt (vgl. dazu auch KG, Beschluss vom 17.05.2013, Az.: 23 U 276/12, Umdruck, dort S. 2), wobei allerdings vom Landgericht zutreffend einschränkend darauf hingewiesen wird, dass auch die in § 7 Abs. 2 S. 1 HeimG ausdrücklich vorgeschriebene Zustimmungspflicht der Heimbewohner nicht in § 9 WBVG übernommen wurde.
149dd) Betrachtet man die Regelung des § 9 WBVG zuletzt unter teleologischen Gesichtspunkten, spricht für die Auffassung der Beklagten, dass die Höhe des Entgelts aufgrund der „sozialrechtlichen Überformung“ des WBVG (so Rasch, WBVG, Einführung, S. 17) ohnehin nach den gemäß § 85 SGB XI im Pflegesatzverfahren ausgehandelten Tarifen ermittelt und dadurch die Vertragsfreiheit beider Parteien erheblich eingeschränkt wird. Die hier streitrelevanten Preisveränderungen sind dem Regelungsregime der Parteien des Heimvertrages entzogen. Insofern ist in der Tat fraglich, welchen Sinn die Notwendigkeit der Durchführung eines Klageverfahrens zur Herbeiführung der Annahmeerklärung macht, wenn eine richterliche Bewertung der Angemessenheit der geforderten Erhöhung wegen § 9 Abs. 1 S. 2 WBVG nicht erfolgen muss. Das Gericht hätte dann lediglich das Vorhandensein und den Inhalt einer öffentlich-rechtlichen Pflegesatzvereinbarung festzustellen. Hierin besteht auch ein entscheidender Unterschied zum Verfahren der Mieterhöhung.
150Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass der Heimträger bei Annahme einer konsensualen Lösung mit dem Risiko belastet würde, gegenüber sämtlichen Heimbewohnern Entgelterhöhungen im Klagewege durchzusetzen, was eine erhebliche finanzielle und organisatorische Belastung darstellte. Denn Entgeltveränderungen treten wegen der Befristung der Pflegesatzvereinbarungen in jährlichen (§ 85 Abs. 3 S. 1 SGB XI) bis zweijährigen (§§ 82 Abs. 3 SGB XI, 13 Abs. 3 PfG NRW i.V.m. § 1 Abs. 3 GesBerVO NRW) Abständen auf.
151Die Durchsetzung dürfte der Heimträger, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, auch nicht unterlassen, da er zum Einen anderenfalls dem nicht zustimmenden Bewohner einen unzulässigen Nachlass gewährte und zum Anderen das Zusammenfassen mehrerer Entgelterhöhungen in einer Klage dazu führte, dass es sich nicht mehr um eine angemessene Erhöhung im Sinne des § 9 Abs. 1 WBVG handelte.
152Dieser letztlich auf die Praktikabilität der Regelung für die Heimträger gerichteten Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber des WBVG insgesamt eine stärkere Orientierung an den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen erreichen und die Selbstbestimmung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger stärken wollte (BT-Drucks. 16/12409, S. 10ff.). Folglich ist es nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Heimbewohnern im Bereich der Entgelterhöhung die Autonomie zur Zustimmung nehmen und ihre Interessen ausschließlich durch das öffentlich-rechtlich ausgestaltete Verfahren geschützt sehen wollte. Vielmehr wird er eine mögliche stärkere Belastung der Heimträger mit Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung von Entgelterhöhungen – eine tatsächliche (erhöhte) Belastung der Heimträger mit derartigen Prozessen seit Inkrafttreten des WBVG ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich – in Kauf genommen haben.
153Darüber hinaus ist in Rechnung zu stellen, dass man zugunsten der Heimträger durchaus mit der Annahme konkludenter Zustimmungserklärungen der Heimbewohner operieren kann, so bei Zahlung des erhöhten Entgelts oder Verstreichenlassen der Kündigungsfrist des § 11 WBVG (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 9 WBVG, Rn. 3; Iffland/Düncher, WBVG, § 9, Anm. 14). Hierdurch dürfte sich die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten erheblich reduzieren.
154Die Formvorschrift des § 6 WBVG stünde dem, anders als die Beklagte meint, nicht entgegen. Zwar ist danach für die Annahmeerklärung des Heimbewohners Schriftform erforderlich, so dass daran gedacht werden könnte, diese auch für Vertragsänderungen für notwendig zu erachten (zur Erfassung von Vertragsänderungen Palandt/Ellenberger, BGB. 73. Aufl. § 125, Rn. 10 sowie Weidenkaff, § 6 WBVG, Rn. 2).
155Jedoch knüpft § 6 Abs. 2 S. 2 WBVG an Formverstöße nicht die Unwirksamkeit des Vertrags, so dass auch die Nichteinhaltung der Form bei einer Vereinbarung von Vertragsänderungen nicht dazu führte, dass die stillschweigende Entgelterhöhung unwirksam wäre.
156Somit würde, wenn § 9 WBVG einen Änderungsvertrag erforderte, der Heimträger lediglich gehalten sein, gegenüber denjenigen Heimbewohnern – auch den Privatzahlern, da für sie dieselben Entgeltsteigerungen gelten, §§ 7 Abs. 3 WBVG, 84 Abs. 3 SGB XI – die anfallenden Entgeltsteigerungen gerichtlich durchzusetzen, die einer Entgelterhöhung ausdrücklich widersprochen haben (in diesem Fall könnte weder die Zahlung noch die Nichtausübung des Kündigungsrechts als konkludente Zustimmung gewertet werden).
157ee) Betrachtet man die oben dargestellten Einzelemente in der Zusammenschau, ist trotz der zugunsten der Beklagten sprechenden – insbesondere teleologischen – Aspekte nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber gerade im Bereich der
158Entgelterhöhung von der Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 HeimG bezüglich des einseitigen Preiserhöhungsrechts abgewichen ist, ohne dass zugleich klar erkennbar wäre, dass er das Entgelterhöhungsverfahren aus dem zivilrechtlichen Kontext des Gesetzes herausnehmen wollte. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber die Aufnahme einer entsprechenden Ausnahmeregelung in den Gesetzeswortlaut des § 9 WBVG nicht für erforderlich gehalten hätte, weil es sich ohnehin nicht mehr um eine vertragliche Änderung handele. Eine solche vollständige Loslösung von den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundlagen des Bürgerlichen Rechts ist dem Sinnzusammenhang der Vorschrift nicht zu entnehmen.
159Allein die unterschiedliche Ausgestaltung der §§ 8 und 9 WBVG genügt hierfür – trotz einiger Ansätze – ebenso wenig wie die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum Verfahren der Entgelterhöhung. Sofern der Gesetzgeber tatsächlich das Verfahren der Entgelterhöhung nicht den allgemeinen zivilrechtlichen Mechanismen der Vertragsänderung durch Konsens unterwerfen, sondern allein aufgrund der öffentlich-rechtlichen Preisfestlegung nach den §§ 85 Abs. 6 S. 1, 84 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 SGB XI eine automatisch eintretende und nur in ihrer Wirksamkeit zeitlich aufgeschobene Änderung des vertraglichen Entgelts begründen wollte, hat er diese Absicht im Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht ausreichend niedergelegt.
160Die ausdrücklich auf eine Zustimmung des Verbrauchers abzielende Passage zu Beginn der Gesetzesbegründung spricht jedenfalls ebenso deutlich dagegen wie der gesetzliche Grundgedanke der Stärkung der Selbstbestimmung der Heimbewohner.
161Schließlich spricht entscheidend gegen die von der Beklagten verfochtene Auslegung, dass dem Gesetzgeber eine entsprechende Klarstellung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, zumal er im Gesetzgebungsverfahren auch noch auf die Problematik hingewiesen wurde.
162Insgesamt ist aus der Neuregelung abzuleiten, dass der Gesetzgeber die Grundkonstruktion von Angebot und Annahme beibehalten wollte und lediglich die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung eines einseitigen Preiserhöhungsrechts aufgegeben hat. Somit ist als Ergebnis der Auslegung festzuhalten, dass § 9 WBVG eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Entgelterhöhung verlangt und daher wegen § 16 WBVG eine einseitig durch den Heimträger herbeigeführte Entgelterhöhung nicht zulässt. Zugleich läuft die Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zuwider und verstößt daher gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
1632. Für die investiven Aufwendungen (Klausel Nr. 6.2) gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Sie verstößt ebenfalls gegen die §§ 9, 16 WBVG, 307 Abs. 2 BGB und ist unwirksam.
1643. Unwirksam ist schließlich auch die Klausel Nr. 12.3:
165a) Unabhängig von dem zwischen den Parteien streitigen Regelungsbereich – Ermöglichung der Räumung selbst oder nur des Ausräumens zurückgebliebener Sachen, s. sogleich unten – verstößt die Klausel Nr. 12.3 zunächst gegen § 309 Nr. 7 b) BGB.
166Nach dieser Vorschrift sind ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam.
167Durch die streitgegenständliche Klausel wird dem Heimträger das Recht eingeräumt, die Sachen des Bewohners auf dessen Gefahr einzulagern.
168Dem Heimbewohner bzw. seinem Rechtsnachfolger wird mit einer derartigen Regelung ohne Einschränkung die Gefahr für die Beschädigung oder den Untergang eingelagerter Gegenstände auferlegt, so dass sich der Heimträger dadurch von jeglicher Haftung – auch von grob fahrlässigem Eigenverschulden und demjenigen seiner Erfüllungsgehilfen – freizeichnet (KG NJW 1998, 829, 831; Graf v. Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Loseblatt Stand Juni 2010), Heimvertrag, Rn. 34).
169Das ist unzulässig.
170Aus der Formulierung „Gefahr“ kann nicht geschlossen werden, dass nur der zufällige Untergang bzw. die zufällige Beschädigung einer Sache, nicht aber ein Ausschluss der Haftung für Vorsatz oder Fahrlässigkeit gemeint sei. Der Begriff der Gefahr allein bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Sofern das Gesetz im Rahmen des Gewährleistungsrechts, beispielsweise in § 447 BGB, den Begriff des Gefahrübergangs als Gefahr des zufälligen Untergangs oder des Verlusts und der zufälligen Verschlechterung meint (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 447, Rn. 15), steht dies einer solchen Wertung nicht entgegen, da dieser Begriff der Gefahr in § 446 BGB gesondert definiert ist. An anderen Stellen, in denen das Gesetz den Begriff der Gefahr verwendet (z.B. § 300 Abs. 2 BGB), bezeichnet er lediglich das Risiko, eine vertragliche Primärleistung nicht mehr erhalten zu dürfen (sog. Leistungs- bzw. Preisgefahr, vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 300, Rn. 3). Dem Begriff der Gefahr ist in diesem Zusammenhang nicht immanent, dass er nur Situationen umfasst, in denen den Schuldner oder seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft.
171Jedenfalls verbleiben bei der gewählten Formulierung Unklarheiten, die gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen, da im Verbandsprozess stets von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist (BGH NJW 2009, 2051, 2053, Rn. 31).
172b) Darüber hinaus verstößt die Klausel auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
173Bei der Bestimmung der wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Klägers anzunehmen, dass die Klausel – zumindest auch – eine vollständige Räumung des Heimplatzes regelt.
174Der Klausel Nr. 11.2.5 des Vertrages kann bei der anzuwendenden kundenfeindlichsten Auslegung (s.o.; BGH NJW-RR 2012, 1333, veröffentlicht in juris, Rn. 22; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1 UKlaG, Rn. 6) nicht gefolgert werden, dass die hier streitgegenständliche Klausel Nr. 12.3 nicht den Auszug des Bewohners regele, sondern nur die Räumung seiner (dann wohl bei der vorhergehenden Räumung zurückgelassenen) Gegenstände. Die Klausel Nr. 11.2.5 behandelt eine Unwirksamkeit der Kündigung bei Nachzahlung des Entgelts binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs; ein Bezug zu den in Nr. 12 geregelten Folgen der Vertragsbeendigung besteht nicht.
175Die Klausel Nr. 12.3 stellt zudem ersichtlich nicht nur auf den Fall ab, dass der Heimvertrag durch den Tod des Bewohners endet, sondern auch auf eine Beendigung durch Kündigung. Anderenfalls machte der Passus, dass die Einlagerung der Sachen auf Gefahr „des Bewohners oder seiner Erben“ erfolge, keinen Sinn. Gerade für den Fall der Kündigung regelt die Klausel somit auch die Situation, in der eine Räumung durch den Bewohner „nicht stattgefunden hat“. Dies mag z.B. in Situationen der Fall sein, in denen betreuende oder bevollmächtigte Angehörige des Bewohners die Kündigung ausgesprochen haben.
176Die Klausel erfasst also nicht nur das Zurücklassen von Gegenständen durch den Bewohner nach der von diesem selbst durchgeführten Räumung, das als Eigentums- und Besitzaufgabe gedeutet werden könnte.
177Ausgehend von der obigen Bestimmung des Anwendungsbereichs der Klausel sind die Grundgedanken der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung wie folgt zu ermitteln:
178Wesentliche Wertung des Besitzrechts ist, wie die Vorschriften der §§ 861ff. BGB zeigen, die in § 858 BGB sanktionierte grundsätzliche Unrechtmäßigkeit der Besitzentziehung oder -störung (so auch KG NJW 1998, 829, 831). Eine Ersatzvornahme kennt das Besitzrecht ebenso wenig wie ein Selbsthilferecht zur Besitzentziehung, da der Gesetzgeber diesen Fall nicht geregelt, sondern im Gegenteil ein gesondertes Selbsthilferecht des Besitzers in § 859 BGB normiert hat. Die Versagung der Selbsthilfe gegen den Besitzer unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs auf Besitzeinräumung und Verweisung des Berechtigten zur (Wieder-) Erlangung des Besitzes auf die Inanspruchnahme der Gerichte zeigt den Stellenwert, den das Gesetz dem Erhalt des Besitzes einräumt (MünchKomm/Joost, BGB, 6. Aufl., § 858, Rn. 1).
179Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelungen ist es nicht zulässig, dass sich der Heimträger die Befugnis einräumen lässt, Wohnräume ohne Weiteres (wieder) in Besitz zu nehmen – und zwar auch nicht bei Setzung einer Frist zur Räumung und Abholung (vgl. Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Heimvertrag, Rn. 33; Staudinger/Coester, BGB. 13. Aufl., § 307, Rn. 700).
180Die von der Beklagten angeführten wirtschaftlich-praktischen Gründe (Notwendigkeit einer Neubelegung, wirtschaftliche Schäden des Leerstands) und insbesondere der Umstand, dass im WBVG keine dem § 546a BGB entsprechende Regelung einer Nutzungsentschädigung enthalten ist – und wegen § 87a SGB XI auch nicht enthalten sein kann – stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Es ist nämlich keineswegs ausgeschlossen, dass der Heimträger den Bewohner bzw. seine Erben wegen der verspäteten Räumung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann (§§ 280, 286 BGB). Hierauf muss sich die Beklagte verweisen lassen. Dass sie dabei das allgemeine Risiko trägt, nach einer Erbausschlagung ohne Schuldner dazustehen, gebietet keine andere Betrachtung. Vor diesem Risiko würde nämlich auch die Vertragsklausel Nr. 12.3 nicht vollständig schützen, da die Beklagte dann die Lagerungskosten nicht liquidieren könnte.
181Es kann ferner nicht angenommen werden, dass gar keine Besitzentziehung der Gegenstände eintrete. Durch die Herausnahme aus den Wohnräumen und Übernahme in die Verwahrung des Heimträgers tritt ohne Weiteres ein Verlust der bisher seitens des Bewohners (§ 854 BGB) oder seines Erben (§ 857 BGB) bestehenden tatsächlichen Sachherrschaft „in anderer Weise“ im Sinne des § 856 BGB ein. Dass der Bewohner einen Herausgabeanspruch gegen den Heimträger als nunmehrigen unmittelbaren Besitzer haben mag, ist hierfür unerheblich.
182Auch die Voraussetzungen des Selbsthilferechts gemäß § 229 BGB liegen ersichtlich nicht vor, da obrigkeitliche Hilfe (vor allem durch Arrest und einstweilige Verfügung, vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 229, Rn. 4) zu erlangen ist.
183Angesichts der obigen Ausführungen kann die Klausel Nr. 12.3 schließlich keine wirksame vorherige Zustimmung des Besitzers zu einer Besitzentziehung bezüglich des Wohnraums darstellen. Eine solche Einwilligung ist zwar grundsätzlich möglich (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 858, Rn. 5). Die Einwilligung in einer vertraglichen Vereinbarung ist jedoch unbeachtlich, wenn sie – wie hier – aus einer nach § 307 BGB unwirksamen AGB-Klausel folgt (OLG Hamm NJW-1992, 502, 503; Bamberger/Roth/Fritzsche, Beck‘scher Online-Kommentar BGB (2014), § 858, Rn. 17).
184c) Die von der Beklagten verwendete Klausel 12.3 verstößt darüber hinaus gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
185Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klausel hinsichtlich der Kostentragung nicht klar und verständlich ist.
186Das sog. Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dabei gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307, Rn. 21; Bamberger/Roth/Schmidt, Beck‘scher Onlinekommentar BGB, § 307, Rn. 43). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Formularbestimmung genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH NJW 2007, 1198ff., veröffentlicht in juris, Rn. 41).
187Dabei ist es allerdings unschädlich, dass die Länge der im Einzelfall zu setzenden Nachfrist nicht konkret bestimmt ist, sondern lediglich eine angemessene Nachfrist angeordnet werden muss.
188Der Verwender einer Klausel darf aus der Gesetzessprache grundsätzlich unbestimmte Rechtsbegriffe übernehmen (Palandt/Grüneberg, BGB, 73., § 107, Rn. 22).
189Der Begriff der Angemessenheit einer Frist wird vom Gesetz an mehreren Stellen selbst verwendet (§§ 281, 323 BGB) und unterliegt der richterlichen Ausgestaltung.
190Aus Transparenzgesichtspunkten ist es jedoch unzulässig, dass die Klausel Nr. 12.3 dem Bewohner oder seinen Erben die Kosten der Einlagerung auferlegt, ohne dass der anfallende Kostenaufwand für den Bewohner/Erben abschätzbar oder eingegrenzt ist.
191Eine Begrenzung auf die objektiv erforderlichen oder üblichen Kosten (vgl. §§ 304, 693 BGB, 354 HGB) enthält die Klausel nicht; die tatsächliche Höhe ist damit in das Belieben der Beklagten gestellt und eröffnet ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume (zu einer hinreichend formulierten Lagerkostenklausel BGH NJW 2007, 1198ff., veröffentlicht in juris, Rn. 43).
1924. Ähnlich wie bei Wettbewerbsverstößen besteht bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Es liegt im Wesen allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass sie in einer Vielzahl von Fällen, also wiederholt verwendet werden, wie sich bereits aus der gesetzlichen Definition in § 305 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt. An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind, wie im Wettbewerbsrecht, strenge Anforderungen zu stellen (OLG Hamm NJW-RR 1986, 927ff., veröffentlicht in juris, dort Rn. 121).
193Hierzu hat die Beklagte nicht vorgetragen, so dass es bei der Vermutung verbleibt.
1945. Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m. § 5 UKlaG:
195Die Beklagte hat die Kalkulation der Pauschale durch den Kläger nicht angegriffen.
1966. Die Androhung der Zwangsvollstreckung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
197III.
198Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
199Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
200(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu erklären.
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.
(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kündigen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unternehmern zu erklären.
(5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu demselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündigungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu erklären.
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.
(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kündigen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unternehmern zu erklären.
(5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu demselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündigungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind unwirksam.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie - 2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- 1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, - 2.
der zu betreuende Personenkreis, - 3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Wohn- und Betreuungsverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auch die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
1. Der Träger kann eine Erhöhung der Entgeltbestandteile durch einseitige Erklärung verlangen [...], wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert."
2. Der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes kann an Dritte abgetreten werden.
3. [Im Falle der Kündigung sind die eingebrachten Sachen des Bewohners bis zum Ende des Vertragsverhältnisses vom Bewohner zu entfernen.] Im Falle einer nicht rechtzeitigen Räumung kann das Haus die Sachen auf Kosten des Bewohners anderweitig einlagern."
4. [Im Falle des Versterbens des Bewohners endet das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Wohnraums zwei Wochen nach dem Todestag ...]. Für die Überlassung des Wohnraums sind die Entgeltbestandteile für Investitionskosten [...] zu entrichten."
II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Heimvertrages zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege Verbraucher zu veranlassen, eine Erklärung, wonach sich der Erklärende gegenüber der Beklagten verpflichtet, neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen aus dem Heimvertrag aufzukommen - wie der in der als Anlage Antrag beigefügten "Beitrittserklärung" - abzugeben und/oder abgeben zu lassen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger macht als klagebefugter Verbraucherverband gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche gemäß § 1 Unterlassungsklagegesetz (UklaG) sowie mit Klageantrag zu Ziffer II. Ansprüche gemäß §§ 2 Unterlassungsklagegesetz und 8 UWG geltend.
- 2
Der Kläger ist in der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist seit dem 16.7.2002 in der beim Bundesjustizamt geführten Liste gemäß § 4 Unterlassungsklagegesetz eingetragen.
- 3
Die Beklagte ist Trägerin der P.S. R. F. in M., einer gemäß §§ 72 ff. SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung. Die Beklagte verwendet das als Anlage K 1 gekennzeichnete Vertragsformular bezeichnet mit "Wohn- und Betreuungsvertrag". Darüber hinaus enthält das von der Beklagten verwendete Vertragswerk weitere Anlagen, mit denen sich Klageantrag Ziffer II. im Zusammenhang mit der sogenannten "Beitrittserklärung" befasst. Diese Beitrittserklärung wird im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrages zur Unterschrift vorgelegt.
- 4
Mit Schreiben vom 2.2.2012 (Anlage K 2) machte der Kläger die Beklagte auf die Verwendung seiner Auffassung nach unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sonstige Verstöße gegen Verbraucherschützende Normen aufmerksam und forderte die Beklagte zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese war dem Schreiben als vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt.
- 5
Der Kläger ist der Ansicht, dass sämtliche Regelungen vorliegend der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterfielen. Bei den vorliegend zu beurteilenden Verträgen handele es sich um solche, die den Bestimmungen im Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) vom 29.7.2009 unterlägen. Bei diesem Gesetz handele es sich um eine Art Nachfolger des Heimgesetzes, so dass anlehnend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch das nunmehr normierte WBVG der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB unterläge.
- 6
Im Einzelnen ist der Kläger der Auffassung, dass zunächst die Klausel in § 13 Ziffer 6 des verwendeten Wohn- und Betreuungsvertrages gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 16 WBVG, § 9 Abs. 1 WBVG verstoße. Die Beklagte sehe eine Regelung vor, wonach sie berechtigt sei, durch einseitige Erklärung das Entgelt zu erhöhen, so dass es sich also um einen einseitigen Preisänderungsvorbehalt handele. Ein solches einseitiges Erhöhungsrecht sehe § 9 WBVG nicht vor. Vielmehr verlange § 9 WBVG eine Änderungsvereinbarung. Auch mit der Regelung des § 9 Abs. 2 WBVG habe der Gesetzgeber keineswegs die Regelung eines einseitigen Preiserhöhungsrechtes vorgesehen, sondern lediglich eine Fälligkeitsregelung geschaffen. Unabhängig davon sei jedoch die angegriffene Klausel auch deshalb unwirksam, weil sie die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers, wonach sowohl das erhöhte Entgelt als auch die Erhöhung angemessen sein müsste, in unzulässiger Weise abbedinge. Auch die übrigen Voraussetzungen würden mit dieser Klausel abbedungen, so dass die Abweichung von der gesetzlichen Regelung zu unangemessenen Benachteiligungen im Sinne des § 307 BGB führe.
- 7
Was die Klausel in § 15 ("Fälligkeit und Zahlung der Entgelte") Ziffer 2 beträfe, so verstoße sie gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 134 BGB in Verbindung mit § 203 StGB, § 67 c SGB X. Mit der Abtretung sei zwangsläufig die Bekanntgabe personenbezogener Daten verbunden. Eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie es mit der Abtretung zwangsläufig verbunden sei, sei weder mit dem besonderen Schutz durch strafrechtliche Vorschriften, noch durch die Regelung zum sogenannten Sozialgeheimnis gemäß §$ 67 a ff. SGB X zu vereinbaren. Die Klausel sei zudem nicht ausschließlich auf den Fall beschränkt, dass es einen Wechsel in der Trägerschaft gebe. Vielmehr erlaube die Klausel auch die Übermittlung der Daten zu Abrechnungszwecken. Die Beklagte verkenne grundlegende Anforderungen an eine Einwilligung, wie sie auch in §§ 4, 4 a BDSG zum Ausdruck komme.
- 8
Die Klausel in § 20 ("Rückgabe der Unterkunft") Ziffer 2 verstoße ebenfalls gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 858, 309 BGB. Die in dieser Klausel verwendete Formulierung benachteilige den Bewohner unangemessen, da sie mit dem Grundgedanken des Besitzrechtes nicht vereinbar sei. In Fällen der Kündigung des Heimvertrages durch den Bewohner oder der außerordentlichen Kündigung durch den Heimträger ermögliche die angegriffene Klausel eine rechtliche Handhabung, den Bewohner mit der Beendigung des Vertrages ohne Weiteres den Besitz am überlassenen Zimmer zu entziehen.
- 9
Auch die Klausel in § 20 ("Rückgabe der Unterkunft") Ziffer 3 verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 3 WBVG. Der Gesetzgeber habe die Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 SGB XI bewusst aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 Satz 3 WBVG herausgenommen. Investitionsaufwendungen als Teil der Betriebskosten nach § 82 Abs. 2 SGB XI dürften weder in die Entgelte für Unterkunft noch für Pflegevergütung integriert sein.
- 10
Daneben ist der Kläger der Ansicht, dass auch die von der Beklagten konzipierte Beitrittserklärung gegen die verbraucherschützende Norm des § 14 WBVG verstoße. Der Gesetzgeber habe in § 14 WBVG zu Gunsten des Betreibers von Heimen zwar die Möglichkeit vorgesehen, Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zu fordern. Voraussetzung sei jedoch, dass eine entsprechende Vereinbarung erfolgt sei. Dabei habe der Gesetzgeber bewusst die Möglichkeiten der Absicherung limitiert und insbesondere normiert, welche Personen ein solches Versprechen abgeben können. Da es sich bei der Regelung in § 14 WBVG um eine abschließende Regelung handele, dürfe der Träger einer Einrichtung ausschließlich die vom Gesetzgeber zugelassenen Absprachen treffen. Die von der Beklagten konzipierte Beitrittserklärung führe im Ergebnis dazu, dass der pflegebedürftige Mensch gezwungen werde, Dritte zu veranlassen, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Dies habe der Gesetzgeber gerade verhindern wollen.
- 11
Im Übrigen bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass alle Bewohner der Einrichtung Leistungen nach SGB XI bzw. SGB XII in Anspruch nähmen. Das Formular sei vielmehr auch einsetzbar für Vertragspartner, die keine derartigen Leistungen bezögen. Zudem müssten die Bewohner über die Pflegesätze der Pflegekasse hinaus regelmäßig eigene Mittel aufbringen, insbesondere Investitionskosten und Zusatzleistungen könnten den Bewohnern gesondert aufgegeben werden.
- 12
Der Kläger beantragt,
- 13
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Wohn- und Betreuungsverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auch die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
- 14
II. Der Träger kann eine Erhöhung der Entgeltbestandteile durch einseitige Erklärung verlangen [...], wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert."
- 15
III. Der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes kann an Dritte abgetreten werden.
- 16
IV. [Im Falle der Kündigung sind die eingebrachten Sachen des Bewohners bis zum Ende des Vertragsverhältnisses vom Bewohner zu entfernen.] Im Falle einer nicht rechtzeitigen Räumung kann das Haus die Sachen auf Kosten des Bewohners anderweitig einlagern."
- 17
V. [Im Falle des Versterbens des Bewohners endet das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Wohnraums zwei Wochen nach dem Todestag ...]. Für die Überlassung des Wohnraums sind die Entgeltbestandteile für Investitionskosten [...] zu entrichten."
- 18
II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Heimvertrages zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege Verbraucher zu veranlassen, eine Erklärung, wonach sich der Erklärende gegenüber der Beklagten verpflichtet, neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen aus dem Heimvertrag aufzukommen - wie der in der als Anlage Antrag beigefügten "Beitrittserklärung" - abzugeben und/oder abgeben zu lassen.
- 19
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 20
Die Beklagte beantragt,
- 21
die Klage abzuweisen.
- 22
Sie ist der Ansicht, dass sie einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag habe und der Inhalt der von der beklagten Einrichtung zu erbringenden Pflegeleistungen sich nach den Bestimmungen des Rahmenvertrages nach § 75 Abs. Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege in Rheinland-Pfalz, dort §§ 1 ff. richteten. Somit ergäben sich Leistungen und Entgelte ausschließlich aus den öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vereinbarungen, auf die die Beklagte im Einzelnen Bezug nimmt. Die Beklagte behauptet, dass sämtliche Bewohner Leistungen der Pflegekassen und/oder des Sozialhilfeträgers bezögen. Sogenannte Zusatzleistungen/Komfortleistungen würden daher nicht erbracht. Der Gesetzgeber habe nunmehr in § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 WBVG festgelegt, dass für Sozialleistungsempfänger die aufgrund der sozialrechtlichen Bestimmungen festgelegte Höhe des Entgeltes als vereinbart gelte. Weiter seien nach § 15 Regelungen, welche den diesbezüglichen Regelungen des SGB XI und SGB XII nicht entsprächen, unwirksam. Damit werde explizit die Belehrung des zivilrechtlichen Verbraucherschutzrechtes durch das sozial Leistungsrecht normiert. Das zivilrechtliche Verbraucherschutzrecht werde insofern vom sozialen Leistungsrecht überlagert, was einen Automatismus bewirke. Das WBVG sei ein verbraucherschutzrechtliches Sondergesetz und insoweit abschließend. Pflegekassen und übrigen Kostenträgern sei eine Sachwalterstellung für die Interessen der Pflegebedürftigen einzuräumen. Der Verbraucherschutz vollziehe sich im Bereich der zugelassenen Pflegeeinrichtungen, somit nach dem SGB XI, SGB XII und dem WBVG.
- 23
Was die Wirksamkeit der im Einzelnen von dem Kläger angegriffenen Klauseln betreffe, so ist die Beklagte zunächst der Ansicht, dass die von ihr verwendete Klausel in § 13 Ziffer 6 Satz 1 und 2 betreffend die Entgelterhöhung lediglich den Gesetzeswortlaut wiederhole und nur erläuternd die Worte "durch einseitige Erklärung" hinzufüge. Dies sei bereits nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG unbedenklich. Ausweislich dessen Satz 2 könne der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangen. Dieser Terminus intendiere bereits, dass die Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung des Unternehmers erfolge, da auf andere Weise ein Verlangen nicht zur Kenntnis der anderen Vertragspartei gebracht werden könne. Im Übrigen stehe die Klausel im Einklang mit der Vorgängerregelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Heimgesetz alte Fassung. Zudem bewirke der Automatismus im Falle der Erhöhung des Entgeltes, dass aufgrund von § 15 WBVG bei Verträgen mit Personen, die Leistungen nach dem SGB XI oder dem SGB XII erhalten, eine gesonderte Zustimmung nicht erforderlich sei. Hinzu komme, dass dem Bewohner ein Sonderkündigungsrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG zustehe.
- 24
Was die von dem Kläger gerügte Abtretung, geregelt in § 15 Ziffer 2 Satz 2 des Vertrages, beträfe, so sei auch diese wirksam. Die §§ 67 a ff. SGB X seien vorliegend nicht anwendbar. Zudem sei § 203 StGB vorliegend nicht einschlägig, da die Beklagte als Trägerin einer Pflegeeinrichtung und juristische Person weder der Personengruppe des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfalle, noch einer anderen Personengruppe. Bereits aus diesem Grund sei die zur Abtretungsklausel betreffend ärztlicher Honorarforderungen ergangene Rechtsprechung nicht einschlägig und auch nicht vergleichbar. Zudem führten die Landesverbände der Pflegekassen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB XI eine Leistungs- und Preisvergleichsliste, welche sie den Pflegekassen zur Verfügung stellten. Auch sei die aktuelle Anschrift einer Person im Melderegister als öffentlich im Register geführte Angabe jederzeit einsehbar. Die für die Geltendmachung der Entgeltforderung erforderlichen Informationen enthalte bereits der Wohn- und Betreuungsvertrag, so dass dem Verbraucher bereits bei Vertragsschluss ersichtlich sei, welche Informationen der Dritte gegebenenfalls erhalte. Im Übrigen gelte der vom Kläger herangezogene § 309 Nr. 10 BGB bereits nicht, da dieser Heimverträge ausweislich seines Wortlautes nicht beträfe. Zudem bestehe mit § 5 Abs. 2 WBVG eine spezialgesetzliche Regelung für den Fall des Trägerwechsels.
- 25
Auch die von dem Kläger angegriffene Klausel in § 20 Ziffer 2 Satz 2 sei wirksam. Ein Verstoß gegen § 858 BGB sei nicht gegeben. Die Einlagerungsklausel betreffe ausschließlich den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsende das Zimmer nicht räume. In diesem Fall werde die Beklagte als Träger unmittelbarer Besitzer der zurückgelassenen Sachen. Einer Fristsetzung und Mahnung bedürfe es nicht, da die zügige Räumung im Interesse des Verbrauchers liege, der andernfalls bis zur vollständigen Räumung zumindest das Entgelt für die Überlassung des Wohnraums zu entrichten hätte. Im Übrigen weist die Beklagte darauf hin, dass nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses der Verbraucher auch im Rahmen eines Wohn- und Betreuungsvertrages hinsichtlich der von ihm genutzten Räumlichkeiten die Entfernung der eingebrachten Sachen schulde. Insoweit liege ein Pflichtenverstoß vor.
- 26
Die vom Kläger angegriffene Klausel betreffend die für die Überlassung des Wohnraums zu berechnenden Entgeltbestandteile sei ebenfalls wirksam. Zu den Entgeltbestandteilen für die Überlassung des Wohnraumes gehörten auch die Investitionskosten. Die Behauptung des Klägers, die allgemeinen Betriebskosten könnten nicht mehr auf einen verstorbenen Bewohner umgelegt werden, fänden im Gesetz keinen Halt.
- 27
Was den Klageantrag zu II. beträfe, so sei dieser bereits deshalb unbegründet, da es sich beim WBVG um ein Verbraucherschutzgesetz handele. § 4 Nr. 11 UWG sei daher nicht einschlägig. Im Übrigen unterfalle die Beitrittserklärung nicht dem Anwendungsbereich des WBVG, da gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WBVG dieses Gesetz ausschließlich auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher anzuwenden sei, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichte. Mit der Beitrittserklärung verpflichte sich der Beitretende jedoch gegenüber dem Träger selbständig und neben dem Bewohner. Somit verpflichte sich die Beklagte zu keine dem Anwendungsbereich des WBVG eröffnenden Leistungen. Zudem verlange die Beklagte im Übrigen von ihren Bewohnern keine Sicherheitsleistungen. Mit der Beitrittserklärung verpflichte sich ein Dritter gegenüber dem Träger selbständig und neben dem Bewohner. Die Beitrittserklärung sei jedoch nicht Vertragsinhalt des Wohn- und Betreuungsvertrages zwischen der Beklagten und ihren Bewohnern. Zudem werde der Abschluss einer Beitrittserklärung von der Beklagten weder abgefordert noch sei sie Bedingung des Vertrages.
- 28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 29
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen vier Klauseln sowie der Verwendung der Beitrittserklärung gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG und damit auch ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnpauschale gemäß § 12 UWG in Höhe von 214,00 € zu.
- 30
Entgegen dem Vorbringen des Beklagten sind die §§ 305 ff. BGB neben den Bestimmungen des WBVG anwendbar. Vorformulierte Regelungen in Formularverträgen bleiben Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterfallen somit den Regelungen der §§ 305 ff. BGB, auch wenn die Regelungen durch sozialrechtliche Vorschriften geprägt sind. In diesem Sinne hat auch der BGH in seinem Urteil vom 8.11.2001 III ZR 14/01 entschieden, indem er in diesem Urteil darauf hingewiesen hat, dass Regelungen in Heimverträgen grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach dem damaligen AGBG unterliegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Rechtsprechung auf das jetzige Verhältnis zwischen dem neuen Gesetz über den Wohn- und Betreuungsvertrag und den §§ 305 ff. BGB zu übertragen. Da das WBVG das rechtliche Verhältnis zwischen den Trägern entsprechend der Wohn- und Pflegeeinrichtung und den Bewohnern regelt, handelt es sich somit um den Nachfolger des vormals geltenden Heimgesetzes. Die Bewohner von Heimen sind zumeist Bezieher von Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) und/oder von Sozialleistungen (SGB XII), so dass sich zahlreiche Regelungen aus diesen Gesetzen auch auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den dort zu betreuenden Personen auswirkt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist trotz dieser Beziehung zum öffentlichen Sozialrecht die Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB anwendbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, hätte der Gesetzgeber eine entsprechende umfassend abschließende Regelung durch die Vorschrift des § 16 WBVG schaffen wollen, hätte er dies sicherlich ausdrücklich so normiert. Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen, zumeist gebrechlichen Verbraucher ist jedoch aufgrund der fehlenden Normierung insofern von einer grundsätzlich ergänzenden Funktion der Normen des allgemeinen Zivilrechts zum WBVG auszugehen. Auch der Umstand, dass nach Angaben der Beklagten alle Bewohner in der beklagten Einrichtung Leistungen nach dem SGB XI und/oder SGB XII in Anspruch nehmen, ist vorliegend unerheblich, da das von der Beklagten verwendete Vertragsmuster ausweislich nicht danach unterscheidet, ob der Verbraucher sogenannter Selbstzahler ist oder Leistungen der Pflegeversicherung und/oder Sozialhilfe bezieht. Vielmehr spricht § 13 Ziffer 7 des Vertrages gerade gegen diese Ansicht, da Ziffer 7 speziell Regelungen in Bezug auf Bewohner trifft, die Leistungen nach SGB XI und/oder SGB XII in Anspruch nehmen. In Ziffer 6 findet sich diese Differenzierung wiederum gerade nicht, so dass das Zusammenspiel dieser beiden Regelungen dafür spricht, dass der Vertrag sich generell auf alle Bewohner bezieht, auch auf solche, die keine entsprechenden Sozialleistungen erhalten.
- 31
Was die Klausel in § 13 Ziffer 6 des Vertrages betrifft, so ist diese nach Ansicht des Gerichts unwirksam. Sie verstößt gegen §§ 15 Abs. 1, 16 WBVG und ist damit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam.
- 32
Zwar ist in § 9 WBVG nicht ausdrücklich festgelegt, dass der Verbraucher dem Erhöhungsverlangen zustimmen muss, jedoch ist nach den allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen, dass eine einseitige Änderung der Vertragsgrundlagen grundsätzlich nicht zulässig ist. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken, dass einmal geschlossene Verträge für beide Seiten bindend und nur mit wechselseitiger Zustimmung geändert werden dürfen. Lediglich Beziehern von Sozialleistungen nach SGB XI und XII gegenüber bedarf es der Mitteilung der Erhöhung, da die Entgelterhöhung und ihre Angemessenheit bereits aufgrund Vereinbarung mit dem Träger der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe festgestellt ist. Insofern besteht weder für den Unternehmer noch für den Verbraucher ein Gestaltungsspielraum für Leistungsinhalte und Preise, so dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist und Entgelterhöhungen einseitig vorgenommen werden können. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass eine Begründungspflicht bestehen bleibt.
- 33
Bei der Bewertung der Klausel bleibt festzuhalten, dass man bei einer Auslegung im kundenfeindlichsten Sinne zu dem Ergebnis kommen könnte, der Beklagte könne einseitig das Entgelt ohne Zustimmung der Bewohner erhöhen. Dies wäre aber nach oben Gesagtem nicht zulässig. § 9 Abs. 2 WBVG regelt das Verfahren und die Form der Entgelterhöhung. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben ist zwingend. So muss die Entgelterhöhung schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Außerdem ist der Zeitpunkt der beabsichtigten Erhöhung anzugeben. Diese Formvoraussetzungen gelten für alle Verbraucher gleichermaßen, gleichgültig, ob sie die Kosten selbst tragen oder Leistungen aus der Pflegeversicherung oder von der Sozialhilfe erhalten. Unter Zugrundelegung der Ansicht der Beklagten gäbe es aber für den Verbraucher keine Entscheidung mehr zu treffen, welche § 9 Abs. 2 WBVG aber gerade vorsieht. Der Gesetzgeber ist ausdrücklich nicht dem Modell der Erklärung durch einseitige Bestimmung gefolgt, sondern der Überlegung, dass von der Zustimmung des Verbrauchers auszugehen ist, wenn einerseits die Anforderung des § 9 Abs. 2 WBVG erfüllt wurden und der Verbraucher von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 11 Abs. 1 WBVG keinen Gebrauch macht. Zudem enthält § 9 Abs. 1 WBVG Anforderungen an die Wirksamkeit des Verlangens. Dabei reicht es nicht aus, dass sich die bisherigen Berechnungsgrundlagen geändert haben. Vielmehr muss das erhöhte Entgelt als auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Hinsichtlich der Investitionsaufwendungen, die Bestandteil des Entgelts sind, erfolgt eine weitergehende Einschränkung dahingehend, dass die Erhöhung notwendig sein muss und öffentliche Mittel quasi in Abzug zu bringen sind. Vergleicht man dies mit der beanstandeten Regelung, wird die inhaltliche Anforderung an die Erhöhung abbedungen, was wiederum nach § 16 WBVG nicht zulässig ist. Insofern bedarf es eines Rückgriffes auf §§ 305 BGB nicht.
- 34
Auch hinsichtlich der in § 15 Ziffer 2 getroffenen Regelungen ist von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen. Danach erfasst die Klausel auch die Abtretung der Entgeltansprüche der Beklagten an eine Abrechnungsstelle oder ein Inkassounternehmen. Derartige Abtretungen sind nach Ansicht des Gerichts nach § 134 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichtig. Denn zu den Personen, die Heilberufe nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausüben, gehören auch Alten- und Krankenpfleger, wobei es unerheblich ist, ob die Ansprüche gegen Selbstzahler oder gegen Pflegeversicherungen und Träger der Sozialhilfe bestehen. Zu den allgemeinen geschützten Privatgeheimnissen und besonders sensiblen Sozialdaten gehören etwa der Grad der Pflegestufe als Ausdruck der individuellen Pflegebedürftigkeit, Mehrkosten etwa wegen Spezialnahrung oder nach § 7 Abs. 5 WBVG abzugsfähige Abwesenheitszeiten. Eine gesetzliche Regelung, die eine Weitergabe dieser Daten an einen Abtretungsempfänger zulässt, findet sich nicht. Insbesondere sieht § 104 SGB XI eine solche Datenübermittlung nicht vor. Vielmehr ist eine Erhebung bzw. Übermittlung von Daten gemäß den besonderen Vorschriften zum Sozialdatenschutz nur ganz bestimmten eng normierten und gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Sämtlich geregelte Fälle betreffen gerade nicht die Abtretung an ein Inkassounternehmen.
- 35
Auch der Einwand der Beklagten, vorliegend dokumentiere der Heimbewohner mit der Unterschrift unter den Vertrag seine Einwilligung, überzeugt nicht. Denn eine Einwilligung in die Erhebung personenbezogener Daten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich nicht möglich und es ist aufgrund der in § 15 Ziffer 2 getroffenen Formulierung nicht einmal hinreichend für den jeweiligen Verbraucher in der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar, dass er dadurch der Datenerhebung auch an Inkassounternehmen zustimmen würde. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem jeweiligen Verbraucher, der unter Umständen dringend auf einen Heimplatz angewiesen ist, es nicht freisteht, diese Regelung zurückzuweisen und zum Ausdruck zu bringen, dass er eine entsprechende Weitergabe seiner personenbezogenen Daten nicht wünscht.
- 36
Auch die in § 20 Ziffer 2 getroffene Regelung ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 BGB unwirksam. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es generell keine Befugnis zur eigenmächtigen Inbesitznahme von Räumlichkeiten nebst Inventar gibt. Wenn man es insofern überhaupt für zulässig erachten würde, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vereinbarungen über die Räumung nach Auszug des Verbrauchers zu treffen, hängt die Wirksamkeit jedenfalls davon ab, dass sowohl den Interessen des Auszuziehenden als auch den Interessen des Vermieters an einer schnellen Neubelegung der Räumlichkeiten entsprechend Rechnung getragen wird. Die vorliegende Regelung wird diesem Interessenausgleich nicht gerecht. Denn sie ermöglicht es dem Vermieter bzw. Unternehmer ohne entsprechende Fristsetzung sofort im Falle einer nicht rechtzeitigen Räumung die eingebrachten Gegenstände einlagern zu lassen unabhängig davon, ob der Wert der zurückgelassenen Gegenstände eventuell dafür spricht, dass der Bewohner einen entsprechenden Besitzaufgabewillen hatte und deswegen die Gegenstände zurückgelassen hat. Die insofern völlig undifferenziert gehaltene Regelung stellt sich deshalb als unwirksam dar.
- 37
Auch die Klausel in § 20 Ziffer 3 des Wohn- und Betreuungsvertrages, wonach zwei Wochen nach dem Versterben des Verbrauchers noch die Entgeltbestandteile für Investitionskosten zu zahlen sind, ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit §§ 15 Abs. 1 und 16 WBVG unwirksam. Nach Ansicht des Gerichts können gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 WBVG nur Entgeltansprüche des Unternehmers, welche für die Überlassung des Wohnraums geschuldet sind, verlangt werden, nicht jedoch die gesondert angeführten Entgeltkosten für Investitionen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WBVG.
- 38
Dem Kläger steht darüber hinaus ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Unterlassungsklagegesetz im Hinblick auf die von der Beklagten verwendete Beitrittserklärung zu. Diese verstößt nach Ansicht des Gerichtes gegen §§ 14, 16 WBVG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten, die insofern einwendet, der Anwendungsbereich des WBVG sei schon deshalb nicht eröffnet, da sich die Beitrittserklärung an einen Dritten richte, ist dem entgegenzuhalten, dass allein die Tatsache, dass die Erklärung von einer dritten Person zu unterzeichnen ist, die Gestaltung nicht dem Anwendungsbereich des WBVG entzieht. So hat der Gesetzgeber in § 14 WBVG gerade ausdrücklich die Ermächtigung vorgesehen, dass der Verbraucher ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts bzw. eines Kreditversicherers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beibringen kann. Auch diesbezüglich handelt es sich um eine Dritterklärung, nämlich eine solche des jeweiligen Kreditinstituts. Der Gesetzgeber hat also durchaus auch die Einbeziehung Dritter zu Sicherungszwecken vorgesehen und diese Einbeziehung Dritter dem Prüfungsumfang des WBVG zugewiesen. Der Umstand, dass die Aufzählung in § 14 WBVG jedoch abschließend ist, spricht vorliegend für die Unwirksamkeit des Schuldbeitritts. Denn der Gesetzgeber hat in § 14 WBVG zu Gunsten des Betreibers von Heimen zwar grundsätzlich die Möglichkeit vorgesehen, Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zu fordern. Voraussetzung ist jedoch, dass eine entsprechende Vereinbarung erfolgt ist. Der Gesetzgeber hat dabei die Möglichkeiten der Absicherungen genau normiert und entsprechend limitiert. So darf eine Sicherheit betragsmäßig das doppelte eines Monatsentgeltes nicht überschreiten und des Weiteren ist geregelt, dass Sicherheiten durch Garantien und sonstige Zahlungsversprechen geleistet werden können und zwar auf Verlangen des Verbrauchers. Solche Zahlungsversprechen können jedoch nach dem Gesetz lediglich Kreditinstitute, Kreditversicherer und öffentlich-rechtliche Körperschaften abgeben. Weiter ist gemäß § 14 Abs. 4 WBVG vorgeschrieben, dass Sicherheiten nicht von solchen Personen gefordert werden dürfen, die selbst Leistungen nach den §§ 42 und 43 SGB VI beziehen. Die Regelung des § 14 WBVG ist insofern abschließend. Dies ergibt sich wiederum aus § 16 WBVG. Im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen darf der Träger einer Einrichtung ausschließlich die vom Gesetzgeber zugelassenen Absprachen treffen. Dies umfasst auch die Regelungen über die Absicherung von Leistungen, die der pflegebedürftige Mensch aufgrund des Vertrages zu erfüllen hat. Danach sprechen vorliegend für die Unwirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Beitrittserklärung mehrere Argumente, die vorliegend dazu führen, dass die Beitrittserklärung unwirksam ist. Denn mit der Beitrittserklärung lässt sich der Unternehmer eine Sicherheit versprechen, die nach der insofern abschließenden Regelung in § 14 WBVG nicht vorgesehen ist. Nach dem WBVG ist die Form der Sicherheitsleistung auf Garantien oder Bürgschaften durch Kreditinstitute, Kreditversicherer oder öffentlich-rechtliche Körperschaften beschränkt. Zudem darf sich der Unternehmer keine Sicherheitsleistungen von Empfängern von Leistungen der Pflegeversicherung versprechen lassen und auch die Höhe der Sicherheitsleistung ist entsprechend beschränkt. Dafür, dass sich der Unternehmer eine darüber hinausgehende Sicherheit auch nicht von anderen Personen als dem Verbraucher selbst versprechen lassen darf, spricht im Übrigen ein Vergleich mit den Landesgesetzen zum Heimrecht. Alle bisher verabschiedeten Landesgesetze verbieten es dem Unternehmer bzw. den Trägern von Einrichtungen ausdrücklich, sich zu Gunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen zu lassen, so auch § 11 LWTG. Die von der Beklagten konzipierte Beitrittserklärung führt im Ergebnis dazu, dass der pflegebedürftige Mensch gezwungen ist, Dritte zu veranlassen, eine entsprechend Erklärung abzugeben. Betroffen wären damit häufig Angehörige oder auch Personen, die mit der Betreuung des Bewohners befasst sind. Dadurch entsteht eine unzulässige Drucksituation, die das WBVG gerade verhindern will.
- 39
Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht auch der Umstand, dass die Beitrittserklärung als Anlage zum Vertrag verwendet wird, dafür, dass der Vertragsunterzeichnende in seiner Entscheidung diese Beitrittserklärung nicht durch einen Dritten unterschreiben zu lassen nicht frei ist. Durch die Verwendung als Anlage wird dokumentiert, dass die Erklärung regelmäßig Vertragsinhalt wird. Damit besteht aber auch die Gefahr, dass, wie oben bereits erwähnt, vom Gesetzgeber gewollte Schutzmaßnahmen ausgehebelt werden.
- 40
Die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr für sämtliche geprüften Ansprüche ist gegeben. Sie ergibt sich unmittelbar aus der Verwendung des Vertrages. Durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hätte die Beklagte die Wiederholungsgefahr insofern ausräumen können. Dies hat sie nicht getan und im Übrigen die Wirksamkeit der Klauseln im vorliegenden Verfahren verteidigt.
- 41
Der Anspruch auf Zahlung von 214,00 € ergibt sich aus § 5 Unterlassungsklagegesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind unwirksam.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Unerheblich ist, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Das Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat.
(2) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden, wenn die vom Unternehmer geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind und
- 1.
der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig ist, - 2.
der Verbraucher an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht unabhängig von dem Vertrag über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen festhalten kann oder - 3.
der Unternehmer den Abschluss des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig macht.
(1) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind unwirksam.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.
(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden, - 2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie - 3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).
(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.
(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu erklären.
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.
(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kündigen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unternehmern zu erklären.
(5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu demselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündigungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu erklären.
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.
(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kündigen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unternehmern zu erklären.
(5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu demselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündigungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.