Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 87 Unterkunft und Verpflegung
Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt. Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. § 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten entsprechend; § 88 bleibt unberührt.
Referenzen - Gesetze | § 3 ZRBG
§ 3 ZRBG zitiert oder wird zitiert von 8 §§.
§ 3 ZRBG wird zitiert von 4 anderen §§ im Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto.
§ 3 ZRBG zitiert 4 andere §§ aus dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto.
27 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 3 ZRBG.
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die überörtlichen oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozialhilfe und die Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land bilden regional oder landesweit tätige...