Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2009 - XII ZB 75/07

published on 17.06.2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2009 - XII ZB 75/07
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Amtsgericht Bielefeld, 34 F 531/06, 31.10.2006
Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 139/06, 20.04.2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 75/07
vom
17. Juni 2009
in der Kindschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Tritt der potenzielle biologische Vater der beklagten Partei eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens
mit dem Ziel bei, eine spätere Feststellung der
eigenen Vaterschaft zu verhindern, hat er lediglich die Stellung eines unselbstständigen
Nebenintervenienten gemäß § 66 ZPO inne, nicht aber die
Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten (im Anschluss an die
Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 92 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 -
FamRZ 2007, 1731).

b) Wurde erstinstanzlich der Anspruch des unselbstständigen Nebenintervenienten
auf rechtliches Gehör verletzt, ist § 67 ZPO verfassungskonform dahingehend
einschränkend auszulegen, dass der Streithelfer die Gehörsrüge
gemäß § 321 a ZPO wirksam einlegen kann, auch wenn dies in Widerspruch
zu Erklärungen oder Handlungen der Hauptpartei steht. Die ausnahmsweise
Zulässigkeit einer gegen den Willen der unterstützten Hauptpartei einzulegenden
Berufung kommt demgegenüber nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 75/07 - OLG Hamm
AG Bielefeld
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina
sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. April 2007 wird auf Kosten des Streithelfers der Beklagten verworfen. Streitwert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger, der bei der Geburt der Beklagten am 11. Mai 2003 mit deren Mutter verheiratet war, begehrt im Wege der am 24. April 2006 beim Amtsgericht eingegangenen Vaterschaftsanfechtungsklage die Feststellung, nicht der Vater der Beklagten zu sein. Er behauptet, innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit habe seine Ehefrau mit Herrn K. - dem Streithelfer der Beklagten - geschlechtlich verkehrt. Hiervon habe er (der Kläger) erstmals im Juni des Jahres 2004 erfahren.
2
Nachdem das Amtsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31. Oktober 2006 bestimmt hatte, ging am 20. Oktober 2006 ein Anwaltsschriftsatz beim Amtsgericht ein, worin der Streithelfer dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beitrat und Klagabweisung beantragte. Da der Schriftsatz mit einem falschen Aktenzeichen versehen war, wurde er zunächst nicht dem richtigen Verfahren zugeordnet. Vielmehr erlangte der zuständige Richter erst nach der mündlichen Verhandlung Kenntnis von dem Schriftsatz.
3
Das Amtsgericht gab der Anfechtungsklage noch im Termin, von dem der Streithelfer nicht unterrichtet worden war und von dem er auch sonst keine Kenntnis hatte, durch Verkündung des Tenors statt. Kläger und Beklagte erklärten Rechtsmittelverzicht. Zur Begründung seines Urteils stützte sich das Amtsgericht auf ein mit Zustimmung der "Erwachsenen" eingeholtes, die Vaterschaft des Streithelfers bestätigendes Privatgutachten, welches die Kindesmutter im Termin vorgelegt hatte, sowie auf die Zeugenaussage der Kindesmutter.
4
Die hiergegen gerichtete Berufung des Streithelfers der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Streithelfer sein Begehren weiter.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig. Der von der Rechtsbeschwerde ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegt nicht vor.
6
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Streithelfer sei nur einfacher Streithelfer und könne gegen den Widerspruch der Hauptpartei nicht wirksam Berufung einlegen. Ein Fall der streitgenössischen Nebenintervention liege nicht vor. Die Hauptpartei des Streithelfers, also die Beklagte, habe indes durch Schreiben vom 7. Dezember 2006 der Einlegung der Berufung widersprochen und dies dadurch bekräftigt, dass sie mit Schriftsatz vom 5. Februar 2007 bean- tragt habe, Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Berufung des Streithelfers zu bewilligen.
7
2. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Anspruch des Streithelfers auf rechtliches Gehör rechtfertigt keine regelwidrige Zulassung der Berufung.
8
Macht ein Verfahrensbeteiligter im Wege eines Rechtsmittels oder eines sonstigen Rechtsbehelfs eine Gehörsverletzung geltend - wie hier der Streithelfer der Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens -, wird er allerdings in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz und in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn ihm der Weg zu einer fachgerichtlichen Überprüfung dieser Rüge ohne sachliche Rechtfertigung versperrt wird (vgl. BVerfG NJW 2007, 2242, 2244 zu § 78 a ArbGG). Dementsprechend gehört es zu den rechtsstaatlichen Mindeststandards, dass eine gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör möglich ist (BVerfG NJW 2007, 2242, 2243; BVerfGE 107, 395, 407 = NJW 2003, 1924, 1926; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 1176, 1177; BVerfGE 60, 96, 99).
9
In Anwendung dieser Grundsätze verstößt der angefochtene Beschluss indes nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.
10
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht den Streithelfer der Beklagten nicht als streitgenössischen Nebenintervenienten (§ 69 ZPO) angesehen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der dem Rechtsstreit im Falle einer Anfechtungsklage des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters beitretende potenzielle biologische Vater lediglich unselbstständiger Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO, nicht aber streitgenössischer Nebenintervenient (Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 92 = FamRZ 2007, 1729 f. und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1734; vgl. außerdem zum alten Kindschaftsrecht Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 276 ff. = FamRZ 1985, 61 und BGH Urteil BGHZ 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692). Daran ist jedenfalls für den Fall festzuhalten, dass der potenzielle biologische Vater - wie hier - der beklagten Partei mit dem Ziel beitritt, eine spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern. In diesem Fall wirkt das im Anfechtungsprozess ergehende Urteil nicht unmittelbar auf die Rechtsbeziehungen des Nebenintervenienten ein (zu dieser Voraussetzung Senatsbeschluss vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99 - NJW 2001, 1355; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 69 Rdn. 1; vgl. außerdem zur Stellung als Beteiligter in ab dem 1. September 2009 eingeleiteten Verfahren § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG [BGBl. 2008 I S. 2586], der ebenfalls eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit voraussetzt). Das Anfechtungsurteil stellt keine rechtliche ElternKind -Beziehung zwischen dem Kind und dem Nebenintervenienten im Sinne von §§ 1592, 1593 BGB her (Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 95 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733; vgl. auch BGHZ 83, 391, 394), ebenso wenig ermöglicht es unmittelbar die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt bzw. Unterhaltsregress (vgl. BGHZ 92, 275, 278 und 83, 391, 394). Vielmehr ist die Rechtsstellung des biologischen Vaters nur insoweit mittelbar betroffen, als das rechtskräftige Anfechtungsurteil den Weg zur Feststellung seiner Vaterschaft mit den damit verbundenen Pflichten freigibt (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733).
11
Eine andere Betrachtungsweise folgt auch nicht daraus, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung die Rechtsverteidigung des potenziellen biologischen Vaters in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren verkürzen würde. Denn er kann in diesem Verfahren seine eigene biologische Vaterschaft bestreiten, ohne dass die Erforschung der wahren Abstammungsverhältnisse unter Einbeziehung des im erfolgreichen Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes ausgeschlossen ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 95 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733). Zwar kann sich der mögliche biologische Vater im Feststellungsverfahren nach §§ 1600 d, 1600 e BGB nicht mehr auf den Standpunkt stellen, das Kind sei rechtlich doch der Hauptpartei des Anfechtungsverfahrens zuzuordnen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733). Dies beruht allerdings darauf, dass das Anfechtungsurteil gemäß § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO für und gegen alle wirkt. Insofern handelt es sich um allgemeine Auswirkungen des Gestaltungsurteils, die den seine Vaterschaft abwehrenden biologischen Vater - wie jeden anderen Dritten auch - nicht in rechtlich besonders geschützten Belangen treffen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733; OLG Hamm FamRZ 2002, 30, 31; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 92, 275, 277).
12
b) Folgerichtig hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht die Berufung des Streithelfers als unzulässig gewertet. Ein unselbstständiger Streithelfer darf sich gemäß § 67 ZPO nicht in Widerspruch zu den Handlungen der von ihm unterstützen Hauptpartei setzen. Er darf Prozesshandlungen nur so lange vornehmen , wie sich ein ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im Verfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen lässt (BGH Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06 - NJW-RR 2008, 261 m.w.N.). Die Beklagte hat indes der Berufungseinlegung widersprochen.
13
c) Auch dass das Amtsgericht den Anspruch des Streithelfers auf rechtliches Gehör verletzt hat, führt nicht dazu, dass die Berufung des Streithelfers abweichend von § 67 ZPO auch gegen den Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei zulässig wäre.
14
aa) Allerdings steht auch dem seine Vaterschaft abwehrenden potenziellen biologischen Vater im Falle seines Beitritts im Anfechtungsprozess ein Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Wenn es Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht erfordert , den möglichen biologischen Vater gemäß § 640 e Abs. 1 ZPO von Amts wegen beizuladen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733), so hat er doch im Falle seines Beitritts die Rechtsstellung eines unselbstständigen Nebenintervenienten und ist daher im Hauptverfahren hinzuzuziehen (vgl. § 71 Abs. 3 ZPO). Er hat also ein Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und auf Beteiligung an ihrer schriftsätzlichen Vorbereitung. Alle Schriftsätze, Ladungen und Bekanntmachungen von Terminen sind ihm zu übermitteln (Musielak/Weth ZPO 6. Aufl. § 67 Rdn. 3; Stein/Jonas/ Bork ZPO 22. Aufl. § 67 Rdn. 18 f.). Auch ist er berechtigt, in den Grenzen des § 67 ZPO Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen. Insofern steht dem Streithelfer ein Anspruch auf rechtliches Gehör zu (BAG MDR 1988, 345, 346; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig GG Art. 103 Abs. 1 Rdn. 34; Musielak/Weth ZPO 6. Aufl. § 67 Rdn. 3; Bonner Kommentar zum GG/Rüping Art. 103 Abs. 1 Rdn. 95; Sachs/ Degenhart GG 3. Aufl. Art. 103 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rdn. 35; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 67 Rdn. 2). Bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um ein vom Recht der unterstützten Hauptpartei auf rechtliches Gehör abgeleitetes, unselbstständiges Recht, sondern der Streithelfer ist originär Träger des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BAG MDR 1988, 345, 346; Bonner Kommentar zum GG/Rüping Art. 103 Abs. 1 Rdn. 95; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rdn. 35; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 67 Rdn. 2).
15
bb) Das Amtsgericht hat das Recht des Streithelfers der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat ihn weder zur mündlichen Verhandlung geladen , noch hat es ihm Gelegenheit gegeben, sich zu allen entscheidungserhebli- chen Tat- und Rechtsfragen zu äußern und gehört zu werden (vgl. zur Nebenintervention BAG MDR 1988, 345, 346; Musielak/Weth ZPO 6. Aufl. § 67 Rdn. 3 und allgemein Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rdn. 42, 59 f. m.w.N.). Unerheblich sind hierbei im Ausgangspunkt die Gründe dafür, dass das erkennende Gericht erst nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils Kenntnis vom Schriftsatz des Streithelfers vom 20. Oktober 2006 erlangt hat. Denn eine Gehörsverletzung setzt nicht voraus, dass dem Gericht ein Verschulden zur Last fällt (BVerfG NJW 1993, 51; BVerfGE 62, 347, 352; SchmidtAßmann in Maunz/Dürig GG Art. 103 Abs. 1 Rdn. 142; Bonner Kommentar zum GG/Rüping Art. 103 Abs. 1 Rdn. 110 m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rdn. 65).
16
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Streithelfer den Beitrittsschriftsatz mit einem unrichtigen Aktenzeichen versehen hat und daher (mit)verantwortlich für dessen verspätete Vorlage an den zuständigen Richter ist.
17
Zwar ist von einem Prozessbeteiligten zu verlangen, dass er die nach der jeweiligen prozessualen Lage möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Wahrung seines Gehörs unternimmt, wenn er dessen Verletzung mit Erfolg rügen will (BVerfG Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 2366/06 - iuris; BVerfGE 74, 220, 225 m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rdn. 45). Liegt die Ursache für die fehlende Gewährung rechtlichen Gehörs im Verantwortungsbereich des Beteiligten, kann daher eine Gehörsverletzung zu verneinen sein. Dem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht in Fällen , in denen ein Gericht einen Schriftsatz nicht berücksichtigt hat, eine Gehörsverletzung unter der Voraussetzung bejaht, dass der Schriftsatz "ordnungsgemäß eingegangen" war (BVerfG NJW 1993, 51; BVerfGE 62, 347, 352).
18
Indes ist anerkannt, dass Gerichten in gewissen Grenzen Fürsorgepflichten zukommen können, die auch dazu dienen, den Verfahrensbeteiligten unterlaufene Fehler auszugleichen. So obliegt es nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen ein fristgebundener Schriftsatz nicht an das Rechtsmittelgericht , sondern an das erstinstanzliche Gericht adressiert wurde, dem unzuständigen Gericht aufgrund einer nachwirkenden Fürsorgepflicht, diesen Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, falls der Schriftsatz so rechtzeitig eingegangen war, dass eine fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden des Verfahrensbeteiligten oder seines Bevollmächtigten nicht mehr aus (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06 - FamRZ 2007, 1640 und vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171 m.w.N.; BVerfG NJW 2001, 1343 und 1995, 3173, 3175).
19
Weiter hält die Rechtsprechung das Gericht im Falle einer nicht genügend entschuldigten Verspätung erheblichen Vorbringens für verpflichtet, seinerseits im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen, um eine Verzögerung des Rechtsstreites abzuwenden. Versäumt es dies, kann das Vorbringen nicht gemäß § 296 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden. Denn eine Präklusion ist jedenfalls dann nicht mit dem Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu vereinbaren , wenn richterliches Fehlverhalten, namentlich eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht, die Verzögerung mitverursacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 75, 138, 142 f.; BVerfG NJW-RR 1999, 1079; BVerfGE 81, 264, 273 f. = NJW 1990, 2373, 2374). Ferner ist die richterliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO als Ausfluss der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts zu werten, bei deren Verletzung der Anspruch auf rechtliches Gehör tangiert sein kann (vgl. etwa BGH Beschluss vom 13. März 2008 - VII ZR 204/06 - NJW-RR 2008, 973).
20
Diese Grundsätze können auf Konstellationen übertragen werden, in denen Schriftsätze bzw. darin enthaltene Verfahrenshandlungen oder Vorbringen eines (potentiellen) Verfahrensbeteiligten infolge eines diesem unterlaufenen Fehlers unberücksichtigt zu bleiben drohen. Gerade weil in solchen Fällen dessen Anspruch auf rechtliches Gehör berührt ist, vermag der Fehler des Verfahrensbeteiligten das Gericht nicht von seiner Verpflichtung zu entbinden, zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit der Schriftsatz dennoch berücksichtigt werden kann. Denn grundsätzlich ist das Gericht dafür verantwortlich, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs eingehalten wird (BVerfG NJW 1990, 2374).
21
Danach beseitigt der Fehler des Streithelfers die dem Amtsgericht unterlaufene Gehörsverletzung nicht. Der Schriftsatz, in welchem der Streithelfer seinen Beitritt erklärte, war 10 Tage vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen. Die Parteien des in Rede stehenden Rechtsstreits waren im Schriftsatz bezeichnet, außerdem war im Betreff kenntlich gemacht, dass es sich bei dem Rechtsstreit, dem der Streithelfer beitreten wollte, um ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren handelte. Zudem betraf das (unrichtige) Aktenzeichen das Verfahren der Anordnung der Ergänzungspflegschaft für den fraglichen Rechtsstreit, also ein Verfahren, das in engem sachlichen Zusammenhang zu dem Rechtsstreit stand, auf welchen sich der Beitritt bezog. Angesichts dieser Umstände konnte erwartet werden, dass der Schriftsatz im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin dem zuständigen Richter zugeleitet würde. Folglich hat sich mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des Gerichts ein etwaiges Verschulden des Streithelfers nicht mehr ausgewirkt.
22
cc) Dass das Amtsgericht den Anspruch des Streithelfers auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann indes nicht zur Folge haben, dass die Berufung unter einschränkender Auslegung des § 67 ZPO auch gegen den Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei zulässig wäre.
23
Allerdings widerspräche es den rechtsstaatlichen Mindeststandards, wenn im Falle einer Verletzung des dem Streithelfer zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör gegen den Widerspruch der Hauptpartei kein fachgerichtlicher Rechtsschutz gegeben wäre. Nachdem nämlich dem Streithelfer ein originärer Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht, welcher nicht vom Gehörsrecht der unterstützten Hauptpartei abgeleitet ist (vgl. oben 2 c aa), muss auch die Möglichkeit bestehen, dieses Recht unabhängig von der Hauptpartei zu verfolgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört in einem Rechtsstaat zu der grundrechtsgleichen Garantie des Art. 103 Abs. 1 GG die Möglichkeit einer zumindest einmaligen gerichtlichen Kontrolle ihrer Einhaltung (vgl. BVerfG NJW 2007, 2242, 2243; BVerfGE 107, 395, 407, 409 = NJW 2003, 1924, 1926). Ohne eine eigenständige Befugnis des Streithelfers, eine etwaige Verletzung seines originären Gehörsrechts unabhängig vom Willen der unterstützen Hauptpartei der gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, bliebe die Gehörsgewährleistung insoweit rechtsstaatlich defizitär. Dabei genügt die Möglichkeit , die Verletzung des rechtlichen Gehörs mittels der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen, nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Vielmehr entspricht es dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Prüfung von gerichtlichen Gehörsverstößen und ihre Beseitigung in erster Linie durch die Fachgerichte selbst erfolgen (BVerfG NJW 2007, 2242, 2244; BVerfGE 107, 395, 410 f., 413 f. = NJW 2003, 1924, 1926 ff.). In Konsequenz dieser Erwägungen ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 67 ZPO geboten.
24
Diese gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 67 ZPO kann indes nicht zum Inhalt haben, dass in Fällen der Verletzung des unselbstständigen Streithelfers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör dessen Berufung gegen den Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei zulässig wäre. Vielmehr ist § 67 ZPO dahingehend einschränkend auszulegen, dass in solchen Fällen der Streithelfer die Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO wirksam einlegen kann, auch wenn dies in Widerspruch zu Erklärungen oder Handlungen der Hauptpartei steht. Nur eine solche Lösung entspricht dem Zweck des Anhörungsrügengesetzes , entsprechend den Anforderungen an das Gebot der Rechtsmittelklarheit eine umfassende und abschließende Regelung für Konstellationen zu treffen, in denen ein Gericht, dessen Entscheidung im Ausgangspunkt unanfechtbar ist, das rechtliche Gehör verletzt hat (BT-Drucks. 15/3706 S. 15; Bonner Kommentar zum GG/Rüping Art. 103 Abs. 1 Rdn. 112; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 2907, 2908). Auch entspricht sie der Vorstellung des Gesetzgebers , der eine Fehlerkorrektur innerhalb der Instanz für vorzugswürdig hält, weil sie eine einfache und ökonomische Abhilfe ermöglicht (BTDrucks. 14/4722 S. 85; vgl. auch BGHZ 150, 133, 136).
25
Zudem ist eine einschränkende Auslegung des § 67 ZPO im obigen Sinne auch deshalb zu befürworten, weil diese Lösung verhindert, dass dem Streithelfer infolge der Gehörsverletzung mehr Rechte zustehen, als er ohne eine solche innehätte. Würde man die Berufung gegen den Willen der Hauptpartei zulassen, hätte der Streithelfer alleine infolge des Gehörsverstoßes die Möglichkeit, das Urteil einer Überprüfung durch die höhere Instanz zuzuführen. Demgegenüber hat eine erfolgreiche Anhörungsrüge lediglich zur Folge, dass das Verfahren in erster Instanz fortgesetzt wird, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist, § 321 a Abs. 5 ZPO. Insoweit sind dann im Übrigen wiederum die Beschränkungen der Befugnisse des Streithelfers gemäß § 67 ZPO zu beachten.
Hahne Fuchs Vézina Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 31.10.2006 - 34 F 531/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.04.2007 - 9 UF 139/06 -
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Annotations

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 68/04
vom
4. Juli 2007
in der Kindschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 640 e Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1599, 1600 Abs. 1
Fechten das Kind, die Mutter oder der nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB als
Vater geltende Mann die Vaterschaft an, ist der als biologischer Vater in Betracht
kommende Mann nicht von Amts wegen beizuladen.
Eine eigene Berufung gegen das der Anfechtung stattgebende Urteil ist ihm
verwehrt. Jedoch kann er dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient
gemäß § 66 ZPO beitreten und im Namen der unterlegenen Hauptpartei
Berufung einlegen.
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. März 2004 wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin ist am 15. Juli 1975 während der Ehe ihrer Mutter mit dem Beklagten geboren worden. Sie hat mit der am 24. Juli 2002 zugestellten Klage die Feststellung beantragt, dass der Beklagte nicht ihr Vater sei. Der Beklagte hat der Vaterschaftsanfechtung nicht widersprochen. Nach Einholung eines genetischen Abstammungsgutachtens hat das Amtsgericht - Familiengericht - der Klage stattgegeben. Das Urteil vom 12. Dezember 2002 ist der Klägerin am 17. Dezember 2002, dem Beklagten am 18. Dezember 2002 zugestellt worden.
2
Mit am 25. Juli 2003 zugestellter Klage hat die Klägerin in einem weiteren Verfahren Dr. D. auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage nach Einholung eines Ab- stammungsgutachtens stattgegeben. Auf die Berufung des Dr. D. hat das Oberlandesgericht das Verfahren im Hinblick auf das vorliegende Anfechtungsverfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt.
3
Am 29. Januar 2004 hat Dr. D. im eigenen Namen Berufung gegen das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil mit der Begründung eingelegt, die Klage sei wegen Ablaufs der zweijährigen Anfechtungsfrist unbegründet. Die Klägerin wisse zumindest seit Januar 1998, dass sie nicht vom Beklagten abstamme. Das Amtsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihn als möglichen biologischen Vater beizuladen. Durch die Feststellung, dass der Beklagte nicht der Vater der Klägerin sei, sei er aber unmittelbar beschwert. Von dem Anfechtungsverfahren habe er erst im Februar 2003 erfahren; das Urteil sei ihm nicht zugestellt worden. Deshalb habe die Berufungsfrist für ihn noch nicht begonnen.
4
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Dr. D., mit der er die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht zur Entscheidung in der Sache erstrebt.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
6
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geboten, wenn die Sache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (vgl. BGHZ 152, 182, 190 f.; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f., jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch die angefochtene Entscheidung stellt sich die rechtsgrundsätzliche Frage, ob im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 1592, 1599 Abs. 1, 1600 Abs. 1 BGB der potentielle biologische Vater in direkter oder zumindest in entsprechender Anwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen beizuladen und rechtsmittelbefugt ist.
7
Der Bundesgerichtshof hat für das bis 30. Juni 1998 geltende Kindschaftsrecht entschieden, im Ehelichkeitsanfechtungsprozess sei der als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommende Mann nicht zu beteiligen. Mit der Ehelichkeitsanfechtung sei kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung des biologischen Vaters verbunden. Insbesondere beschränke sie seine verfahrensrechtlichen Befugnisse in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht. Er könne weiterhin behaupten, Vater des Kindes sei der Mann, der Partei des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses gewesen sei (BGHZ 83, 391, 393 ff. = FamRZ 1982, 692, 693). Das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrecht (Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2942) lässt durch die erfolgreiche Anfechtung nicht mehr nur den Status der Ehelichkeit des Kindes entfallen. Sie verbindet die rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung mit der nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO gegenüber Dritten, d.h. auch gegenüber dem potentiellen biologischen Vater geltenden Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft im Sinne der §§ 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 BGB. Ob diese Rechts- lage eine Beiladung des biologischen Vaters im Anfechtungsprozess gebietet, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
9
a) Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1985 f. veröffentlicht ist, kann Dr. D. kein Rechtsmittel gegen das Anfechtungsurteil einlegen. Eine Berechtigung folge auch nicht daraus, dass Dr. D. am Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre, wegen eines Verfahrensfehlers des Amtsgerichts aber nicht beigeladen worden sei. Als potentieller biologischer Vater sei er durch die Anfechtung des Kindes nicht unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen und deshalb auch nicht entsprechend § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen. Ein Anfechtungsurteil nehme ihm zwar gemäß § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO die Möglichkeit, sich in einem späteren Feststellungsverfahren auf die Vaterschaft des am Erstverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes zu berufen. Sein eigener Status bleibe aber unberührt. Das Anfechtungsurteil eröffne lediglich die Möglichkeit, die Vaterschaft des Dr. D. in einem weiteren Verfahren feststellen zu lassen. Diese Urteilswirkung rechtfertige aber keine Gleichstellung des biologischen Vaters mit einer Hauptpartei des Anfechtungsprozesses. Zudem umfasse der Schutzbereich des Art. 6 GG nicht das Interesse des Dr. D., eine Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft zu verhindern. Auch dienten die gesetzlichen Anfechtungsfristen nicht dem Schutz des biologischen Erzeugers vor seiner Inanspruchnahme als Vater.
10
Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Dr. D. zu Recht als unzulässig verworfen.
11
b) In der Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dem als biologischem Vater in Betracht kommenden Mann stehe im Anfechtungsverfahren des Kindes, der Mutter oder des als Vater geltenden Mannes ein verfassungsrechtlich gesicherter Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Deshalb sei er in entsprechender Anwendung von § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen (für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 640 e Rdn. 7; Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 640 e Rdn. 2). Ein rechtskräftiges Anfechtungsurteil verkürze die spätere Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen Vaters, weil er an die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des am Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes gebunden sei. Dies könne nicht geschehen, ohne ihm rechtliches Gehör einzuräumen (Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).
12
c) Die herrschende Meinung geht indessen davon aus, § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO sei im Anfechtungsverfahren auf den (nur) biologischen Vater nicht entsprechend anzuwenden. Zwischen ihm und dem Kind bestehe keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung nach §§ 1592, 1593 BGB. Die Rechtsstellung des potentiellen biologischen Vaters werde deshalb durch das Anfechtungsverfahren nur indirekt berührt (Staudinger/Rauscher BGB 2004 § 1600 e Rdn. 87; MünchKomm/Coester-Waltjen ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; in diesem Sinne auch Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 65. Aufl. § 640 e Rdn. 2; Prütting/Pieper BGB § 1600 e Rdn. 33; van Els FPR 2002, 587, 588; Wanitzek FPR 2002, 390, 400; Wieser FamRZ 1998, 1004, 1006; Hoppenz/Zimmermann 8. Aufl. § 640 e ZPO Rdn. 1).
13
d) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung jedenfalls für die vom Kind, von der Mutter oder von dem nach §§ 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 BGB als Vater geltenden Mann initiierte Anfechtungsklage an.
14
aa) Nach § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Elternteil in einem Statusprozess , in dem er nicht selbst Partei ist, in der Weise zwingend von Amts wegen zu beteiligen, dass er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden ist. Neben dem Kind sollen beide Elternteile unabhängig von ihrer Beteiligung als Partei Kenntnis von dem Verfahren erhalten (so bereits BGHZ 76, 299, 302 f. = FamRZ 1980, 559, 560). Die Vorschrift sichert damit die Gewährung rechtlichen Gehörs für den Personenkreis, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung tangiert wird (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 1). Die Eltern betrifft das Gestaltungsurteil aber deshalb unmittelbar , weil es über ihre rechtliche Eltern-Kind-Beziehung entscheidet. Im Anfechtungsverfahren des Kindes (§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB), der Mutter (Nr. 3 dieser Vorschrift) oder des rechtlichen Vaters (Nr. 4 dieser Vorschrift) besteht zwischen dem potentiellen biologischen Vater und dem Kind jedoch noch keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung im Sinne von §§ 1592, 1593 BGB, auch stellt das Anfechtungsurteil eine solche nicht her. Der biologische Vater ist deshalb kein Elternteil im Sinne des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 126; Eckebrecht in Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Rdn. Q 91 a.E.) und nicht zwingend am Verfahren zu beteiligen.
15
bb) Die Rechtsstellung des biologischen Vaters ist durch die Anfechtungsklagen des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters nur insoweit mittelbar betroffen, als das rechtskräftige Anfechtungsurteil den Weg zur Feststellung seiner Vaterschaft frei gibt (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 3). Zwar wirkt das Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO für und gegen alle, damit auch gegen den biologischen Vater. Allein dieser Umstand gebietet aber keine entsprechende Anwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein verfahrensmäßiges Gegenstück zu der Befugnis, Rechte zu Lasten anderer geltend zu machen. Wie die Geltendmachung von Rechten an die Person ihres Trägers ist er an die Person des sachlich Betroffenen gebunden (BGHZ 83, 391, 393 f. = FamRZ 1982, 692, 693). Die Wirkungen des § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO sind dabei nur allgemeine Auswirkungen des Gestaltungsurteils, sie treffen den biologischen Vater - wie jeden anderen Dritten auch - nicht in rechtlich besonders geschützten Belangen (OLG Jena FamRZ 2006, 1602; MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 3). Weder stellt das rechtskräftige Anfechtungsurteil eine rechtsbedeutsame Beziehung des biologischen Vaters zum Kind her, noch schließt es die Möglichkeit des biologischen Vaters aus, mit einer Feststellungsklage (§§ 1600 d, 1600 e BGB) auch die Stellung eines Vaters im Rechtssinne einzunehmen.
16
cc) Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung verkürzt insbesondere nicht die Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen Vaters in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Nach § 1599 Abs. 1 BGB lässt das rechtskräftige Anfechtungsurteil die Wirkungen der §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB entfallen. Die Entscheidung ist auf die richterliche Gestaltung eines Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - XII ZR 117/97 - FamRZ 1999, 716; Staudinger/Rauscher aaO § 1599 Rdn. 25; Palandt/Diederichsen BGB 66. Aufl. § 1599 Rdn. 7; Rausch in jurisPK 3. Aufl. § 1599 BGB Rdn. 35) und beseitigt die rechtliche Zuordnung des Kindes zu dem als Hauptpartei am Anfechtungsverfahren beteiligten Mann. Deshalb bezieht sich die Rechtskraft des Tenors nur auf die Frage der rechtlichen Vaterschaft, nicht aber auf die biologische Abstammung (Saenger/Kemper Hk-ZPO 2. Aufl. § 640 h Rdn. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155, 156), denn diese kann nicht Gegenstand richterlicher Gestaltung sein. Weil das Anfechtungsurteil für und gegen alle wirkt (§ 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO), kann sich der mögliche biologische Vater im Feststellungsverfahren nach §§ 1600 d, 1600 e BGB zwar nicht mehr auf den Standpunkt stellen, das Kind sei rechtlich doch der Hauptpartei des Anfechtungsverfahrens zuzuordnen. Er kann aber seine eigene biologische Vaterschaft bestreiten, ohne dass die Erforschung der wahren Abstammungsverhältnisse unter Einbeziehung des im er- folgreichen Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes ausgeschlossen ist (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 h Rdn. 10; Staudinger/ Rauscher aaO § 1599 Rdn. 33 und § 1600 e Rdn. 87; Saenger/Kemper aaO § 640 h Rdn. 5; a.A. MünchKomm/Seidel BGB 4. Aufl. § 1592 Rdn. 59; Musielak /Borth ZPO 5. Aufl. § 640 h Rdn. 2; Zöller/Philippi aaO § 640 h Rdn. 3; Erman /Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1599 Rdn. 5; für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).
17
dd) Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtsstellung des potentiellen biologischen Vaters durch das Anfechtungsverfahren folgt auch nicht aus dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat es in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erachtet, den biologischen Vater, der Elternverantwortung übernehmen möchte, ausnahmslos von der Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung eines Dritten auszuschließen (BVerfG FamRZ 2003, 816, 820 ff.). Dem hat der Gesetzgeber durch das am 30. April 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft etc. (BGBl. I 598) Rechnung getragen, und dem möglichen biologischen Vater nach §§ 1600, 1600 e BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenes Anfechtungsrecht zugebilligt, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater im Sinne von §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Daraus folgt indessen nicht die Pflicht, den biologischen Vater im Anfechtungsverfahren des rechtlichen Vaters, des Kindes oder der Mutter grundsätzlich beizuladen. Ihm bleibt trotzdem die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 1600 d, 1600 e BGB die rechtliche Vaterposition zu erlangen.
18
Ein Beitritt des biologischen Vaters zum Anfechtungsverfahren des Kindes , der Mutter oder des Ehemannes könnte deshalb vor allem bezwecken, die Anfechtung der Vaterschaft eines Dritten und damit die spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern. Dieses rechtliche Interesse ist jedoch verfassungsrechtlich nicht geschützt, denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schließt ein Elternrecht ohne Pflichtentragung gegenüber dem Kind aus (BVerfG aaO S. 819). Auch dienen die Anfechtungsfristen des § 1600 b BGB nicht dem Interesse des potentiellen biologischen Vaters, einer möglichen Inanspruchnahme durch das Kind zu entgehen (vgl. BGH Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 49/06 - FamRZ 2007, 36). Sie sollen vielmehr im Interesse des betroffenen Kindes den Familien- und Rechtsfrieden wahren, indem innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes eine Entscheidung darüber herbeizuführen ist, ob der bestehende Status beibehalten oder geändert werden soll (Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 278; BGHZ 14, 358, 360; OLG Hamm FamRZ 2002, 30, 31; vgl. auch Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 779 und BT-Drucks. 13/4899, 87 f.). Entsprechend unterliegt die Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage gegen den biologischen Vater (§§ 1600 d, 1600 e BGB) nach Wegfall der Sperre der §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keiner Befristung (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass die Parteien der Anfechtungsklage vorliegend eventuell falsche Angaben zu den die Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB in Gang setzenden Umständen gemacht und das Urteil arglistig erschlichen haben, kann Dr. D. folglich nichts für sich herleiten (Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn. 87; OLG Jena FamRZ 2006, 1602; OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673).
19
e) Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen nicht der rechtliche Vater , die Mutter oder das Kind, sondern ein Dritter die Anfechtungsklage erhoben hat. Denn das von einem nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB anfechtungsberechtigten Mann erstrittene rechtskräftige Anfechtungsurteil stellt nicht nur das Nichtbestehen der Vaterschaft im Sinne der §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB fest; es beinhaltet zugleich positiv die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden (§ 640 h Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hier kann in Ausnahmefällen unmittelbar das Elternrecht eines am Verfahren nicht als Hauptpartei beteiligten dritten Mannes betroffen sein, der ebenfalls behauptet, Vater des Kindes zu sein, und Elternpflichten wahrnehmen möchte (vgl. Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn. 87). Der (weitere) Vaterschaftsprätendent muss das die Vaterschaftsfeststellung beinhaltende Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1, 3 ZPO uneingeschränkt gegen sich gelten lassen. Mithin beeinträchtigt die Feststellungswirkung des § 640 h Abs. 2 ZPO sein durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschütztes Interesse an der rechtlichen Vaterposition. Einem im Anfechtungsverfahren nach §§ 1599, 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB nicht als Hauptpartei beteiligten Mann, der ebenfalls als potentieller biologischer Vater in Betracht kommt und Elternverantwortung wahrnehmen möchte, ist deshalb rechtliches Gehör zu gewähren. Er ist - soweit er dem Gericht bekannt ist - entsprechend § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden.
20
3. Vorliegend greift das der Vaterschaftsanfechtungsklage stattgebende Urteil nicht in speziell geschützte Rechtspositionen des Dr. D. ein. Als potentieller biologischer Vater ist er durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - nicht beschwert. Dr. D. konnte dem Rechtsstreit nicht wirksam als streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO) beitreten und sich deshalb auch nicht auf eine selbständig laufende Berufungsfrist berufen, die hier wegen der unterbliebenen Beiladung und Zustellung durch das Amtsgericht noch nicht begonnen hätte (vgl. zu den Folgen einer unterbliebenen Beiladung BGH Urteil vom 24. November 1983 - IX ZR 93/82 - FamRZ 1984, 164, 165). Seine Berufung ist unzulässig.
21
Die rechtlichen Interessen des nicht als Hauptpartei am Verfahren beteiligten biologischen Vaters sind im Anfechtungsprozess ausreichend durch die Möglichkeit gewahrt, dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO beizutreten (vgl. zum alten Kindschaftsrecht BGHZ 76, 299, 302 ff. = FamRZ 1980, 559, 560; BGHZ 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692, 693; BGHZ 92, 275, 276 ff. = FamRZ 1985, 61; BGH Urteil vom 29. Oktober 1981 - IX ZR 83/80 - FamRZ 1982, 47, 48; OLG Hamm FamRZ 1984, 810, 811). Dr. D. hätte auf Seiten des nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater geltenden Beklagten beitreten und in dessen Namen Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - einlegen können. Eine entsprechende Umdeutung des beim Oberlandesgericht am 29. Januar 2004 eingegangenen Anwaltsschriftsatzes des Dr. D. kommt indessen nicht in Betracht, denn das Anfechtungsurteil ist bereits seit dem 19. Januar 2003 rechtskräftig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 12.12.2002 - 69 F 286/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.03.2004 - 11 UF 11/04 -

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 68/04
vom
4. Juli 2007
in der Kindschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 640 e Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1599, 1600 Abs. 1
Fechten das Kind, die Mutter oder der nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB als
Vater geltende Mann die Vaterschaft an, ist der als biologischer Vater in Betracht
kommende Mann nicht von Amts wegen beizuladen.
Eine eigene Berufung gegen das der Anfechtung stattgebende Urteil ist ihm
verwehrt. Jedoch kann er dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient
gemäß § 66 ZPO beitreten und im Namen der unterlegenen Hauptpartei
Berufung einlegen.
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. März 2004 wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin ist am 15. Juli 1975 während der Ehe ihrer Mutter mit dem Beklagten geboren worden. Sie hat mit der am 24. Juli 2002 zugestellten Klage die Feststellung beantragt, dass der Beklagte nicht ihr Vater sei. Der Beklagte hat der Vaterschaftsanfechtung nicht widersprochen. Nach Einholung eines genetischen Abstammungsgutachtens hat das Amtsgericht - Familiengericht - der Klage stattgegeben. Das Urteil vom 12. Dezember 2002 ist der Klägerin am 17. Dezember 2002, dem Beklagten am 18. Dezember 2002 zugestellt worden.
2
Mit am 25. Juli 2003 zugestellter Klage hat die Klägerin in einem weiteren Verfahren Dr. D. auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage nach Einholung eines Ab- stammungsgutachtens stattgegeben. Auf die Berufung des Dr. D. hat das Oberlandesgericht das Verfahren im Hinblick auf das vorliegende Anfechtungsverfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt.
3
Am 29. Januar 2004 hat Dr. D. im eigenen Namen Berufung gegen das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil mit der Begründung eingelegt, die Klage sei wegen Ablaufs der zweijährigen Anfechtungsfrist unbegründet. Die Klägerin wisse zumindest seit Januar 1998, dass sie nicht vom Beklagten abstamme. Das Amtsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihn als möglichen biologischen Vater beizuladen. Durch die Feststellung, dass der Beklagte nicht der Vater der Klägerin sei, sei er aber unmittelbar beschwert. Von dem Anfechtungsverfahren habe er erst im Februar 2003 erfahren; das Urteil sei ihm nicht zugestellt worden. Deshalb habe die Berufungsfrist für ihn noch nicht begonnen.
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Dr. D., mit der er die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht zur Entscheidung in der Sache erstrebt.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
6
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geboten, wenn die Sache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (vgl. BGHZ 152, 182, 190 f.; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f., jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch die angefochtene Entscheidung stellt sich die rechtsgrundsätzliche Frage, ob im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 1592, 1599 Abs. 1, 1600 Abs. 1 BGB der potentielle biologische Vater in direkter oder zumindest in entsprechender Anwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen beizuladen und rechtsmittelbefugt ist.
7
Der Bundesgerichtshof hat für das bis 30. Juni 1998 geltende Kindschaftsrecht entschieden, im Ehelichkeitsanfechtungsprozess sei der als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommende Mann nicht zu beteiligen. Mit der Ehelichkeitsanfechtung sei kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung des biologischen Vaters verbunden. Insbesondere beschränke sie seine verfahrensrechtlichen Befugnisse in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht. Er könne weiterhin behaupten, Vater des Kindes sei der Mann, der Partei des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses gewesen sei (BGHZ 83, 391, 393 ff. = FamRZ 1982, 692, 693). Das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrecht (Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2942) lässt durch die erfolgreiche Anfechtung nicht mehr nur den Status der Ehelichkeit des Kindes entfallen. Sie verbindet die rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung mit der nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO gegenüber Dritten, d.h. auch gegenüber dem potentiellen biologischen Vater geltenden Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft im Sinne der §§ 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 BGB. Ob diese Rechts- lage eine Beiladung des biologischen Vaters im Anfechtungsprozess gebietet, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
9
a) Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1985 f. veröffentlicht ist, kann Dr. D. kein Rechtsmittel gegen das Anfechtungsurteil einlegen. Eine Berechtigung folge auch nicht daraus, dass Dr. D. am Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre, wegen eines Verfahrensfehlers des Amtsgerichts aber nicht beigeladen worden sei. Als potentieller biologischer Vater sei er durch die Anfechtung des Kindes nicht unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen und deshalb auch nicht entsprechend § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen. Ein Anfechtungsurteil nehme ihm zwar gemäß § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO die Möglichkeit, sich in einem späteren Feststellungsverfahren auf die Vaterschaft des am Erstverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes zu berufen. Sein eigener Status bleibe aber unberührt. Das Anfechtungsurteil eröffne lediglich die Möglichkeit, die Vaterschaft des Dr. D. in einem weiteren Verfahren feststellen zu lassen. Diese Urteilswirkung rechtfertige aber keine Gleichstellung des biologischen Vaters mit einer Hauptpartei des Anfechtungsprozesses. Zudem umfasse der Schutzbereich des Art. 6 GG nicht das Interesse des Dr. D., eine Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft zu verhindern. Auch dienten die gesetzlichen Anfechtungsfristen nicht dem Schutz des biologischen Erzeugers vor seiner Inanspruchnahme als Vater.
10
Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Dr. D. zu Recht als unzulässig verworfen.
11
b) In der Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dem als biologischem Vater in Betracht kommenden Mann stehe im Anfechtungsverfahren des Kindes, der Mutter oder des als Vater geltenden Mannes ein verfassungsrechtlich gesicherter Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Deshalb sei er in entsprechender Anwendung von § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen (für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 640 e Rdn. 7; Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 640 e Rdn. 2). Ein rechtskräftiges Anfechtungsurteil verkürze die spätere Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen Vaters, weil er an die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des am Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes gebunden sei. Dies könne nicht geschehen, ohne ihm rechtliches Gehör einzuräumen (Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).
12
c) Die herrschende Meinung geht indessen davon aus, § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO sei im Anfechtungsverfahren auf den (nur) biologischen Vater nicht entsprechend anzuwenden. Zwischen ihm und dem Kind bestehe keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung nach §§ 1592, 1593 BGB. Die Rechtsstellung des potentiellen biologischen Vaters werde deshalb durch das Anfechtungsverfahren nur indirekt berührt (Staudinger/Rauscher BGB 2004 § 1600 e Rdn. 87; MünchKomm/Coester-Waltjen ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; in diesem Sinne auch Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 65. Aufl. § 640 e Rdn. 2; Prütting/Pieper BGB § 1600 e Rdn. 33; van Els FPR 2002, 587, 588; Wanitzek FPR 2002, 390, 400; Wieser FamRZ 1998, 1004, 1006; Hoppenz/Zimmermann 8. Aufl. § 640 e ZPO Rdn. 1).
13
d) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung jedenfalls für die vom Kind, von der Mutter oder von dem nach §§ 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 BGB als Vater geltenden Mann initiierte Anfechtungsklage an.
14
aa) Nach § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Elternteil in einem Statusprozess , in dem er nicht selbst Partei ist, in der Weise zwingend von Amts wegen zu beteiligen, dass er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden ist. Neben dem Kind sollen beide Elternteile unabhängig von ihrer Beteiligung als Partei Kenntnis von dem Verfahren erhalten (so bereits BGHZ 76, 299, 302 f. = FamRZ 1980, 559, 560). Die Vorschrift sichert damit die Gewährung rechtlichen Gehörs für den Personenkreis, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung tangiert wird (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 1). Die Eltern betrifft das Gestaltungsurteil aber deshalb unmittelbar , weil es über ihre rechtliche Eltern-Kind-Beziehung entscheidet. Im Anfechtungsverfahren des Kindes (§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB), der Mutter (Nr. 3 dieser Vorschrift) oder des rechtlichen Vaters (Nr. 4 dieser Vorschrift) besteht zwischen dem potentiellen biologischen Vater und dem Kind jedoch noch keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung im Sinne von §§ 1592, 1593 BGB, auch stellt das Anfechtungsurteil eine solche nicht her. Der biologische Vater ist deshalb kein Elternteil im Sinne des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 126; Eckebrecht in Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Rdn. Q 91 a.E.) und nicht zwingend am Verfahren zu beteiligen.
15
bb) Die Rechtsstellung des biologischen Vaters ist durch die Anfechtungsklagen des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters nur insoweit mittelbar betroffen, als das rechtskräftige Anfechtungsurteil den Weg zur Feststellung seiner Vaterschaft frei gibt (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 3). Zwar wirkt das Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO für und gegen alle, damit auch gegen den biologischen Vater. Allein dieser Umstand gebietet aber keine entsprechende Anwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein verfahrensmäßiges Gegenstück zu der Befugnis, Rechte zu Lasten anderer geltend zu machen. Wie die Geltendmachung von Rechten an die Person ihres Trägers ist er an die Person des sachlich Betroffenen gebunden (BGHZ 83, 391, 393 f. = FamRZ 1982, 692, 693). Die Wirkungen des § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO sind dabei nur allgemeine Auswirkungen des Gestaltungsurteils, sie treffen den biologischen Vater - wie jeden anderen Dritten auch - nicht in rechtlich besonders geschützten Belangen (OLG Jena FamRZ 2006, 1602; MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 3). Weder stellt das rechtskräftige Anfechtungsurteil eine rechtsbedeutsame Beziehung des biologischen Vaters zum Kind her, noch schließt es die Möglichkeit des biologischen Vaters aus, mit einer Feststellungsklage (§§ 1600 d, 1600 e BGB) auch die Stellung eines Vaters im Rechtssinne einzunehmen.
16
cc) Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung verkürzt insbesondere nicht die Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen Vaters in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Nach § 1599 Abs. 1 BGB lässt das rechtskräftige Anfechtungsurteil die Wirkungen der §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB entfallen. Die Entscheidung ist auf die richterliche Gestaltung eines Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - XII ZR 117/97 - FamRZ 1999, 716; Staudinger/Rauscher aaO § 1599 Rdn. 25; Palandt/Diederichsen BGB 66. Aufl. § 1599 Rdn. 7; Rausch in jurisPK 3. Aufl. § 1599 BGB Rdn. 35) und beseitigt die rechtliche Zuordnung des Kindes zu dem als Hauptpartei am Anfechtungsverfahren beteiligten Mann. Deshalb bezieht sich die Rechtskraft des Tenors nur auf die Frage der rechtlichen Vaterschaft, nicht aber auf die biologische Abstammung (Saenger/Kemper Hk-ZPO 2. Aufl. § 640 h Rdn. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155, 156), denn diese kann nicht Gegenstand richterlicher Gestaltung sein. Weil das Anfechtungsurteil für und gegen alle wirkt (§ 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO), kann sich der mögliche biologische Vater im Feststellungsverfahren nach §§ 1600 d, 1600 e BGB zwar nicht mehr auf den Standpunkt stellen, das Kind sei rechtlich doch der Hauptpartei des Anfechtungsverfahrens zuzuordnen. Er kann aber seine eigene biologische Vaterschaft bestreiten, ohne dass die Erforschung der wahren Abstammungsverhältnisse unter Einbeziehung des im er- folgreichen Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes ausgeschlossen ist (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 h Rdn. 10; Staudinger/ Rauscher aaO § 1599 Rdn. 33 und § 1600 e Rdn. 87; Saenger/Kemper aaO § 640 h Rdn. 5; a.A. MünchKomm/Seidel BGB 4. Aufl. § 1592 Rdn. 59; Musielak /Borth ZPO 5. Aufl. § 640 h Rdn. 2; Zöller/Philippi aaO § 640 h Rdn. 3; Erman /Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1599 Rdn. 5; für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).
17
dd) Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtsstellung des potentiellen biologischen Vaters durch das Anfechtungsverfahren folgt auch nicht aus dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat es in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erachtet, den biologischen Vater, der Elternverantwortung übernehmen möchte, ausnahmslos von der Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung eines Dritten auszuschließen (BVerfG FamRZ 2003, 816, 820 ff.). Dem hat der Gesetzgeber durch das am 30. April 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft etc. (BGBl. I 598) Rechnung getragen, und dem möglichen biologischen Vater nach §§ 1600, 1600 e BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenes Anfechtungsrecht zugebilligt, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater im Sinne von §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Daraus folgt indessen nicht die Pflicht, den biologischen Vater im Anfechtungsverfahren des rechtlichen Vaters, des Kindes oder der Mutter grundsätzlich beizuladen. Ihm bleibt trotzdem die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 1600 d, 1600 e BGB die rechtliche Vaterposition zu erlangen.
18
Ein Beitritt des biologischen Vaters zum Anfechtungsverfahren des Kindes , der Mutter oder des Ehemannes könnte deshalb vor allem bezwecken, die Anfechtung der Vaterschaft eines Dritten und damit die spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern. Dieses rechtliche Interesse ist jedoch verfassungsrechtlich nicht geschützt, denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schließt ein Elternrecht ohne Pflichtentragung gegenüber dem Kind aus (BVerfG aaO S. 819). Auch dienen die Anfechtungsfristen des § 1600 b BGB nicht dem Interesse des potentiellen biologischen Vaters, einer möglichen Inanspruchnahme durch das Kind zu entgehen (vgl. BGH Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 49/06 - FamRZ 2007, 36). Sie sollen vielmehr im Interesse des betroffenen Kindes den Familien- und Rechtsfrieden wahren, indem innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes eine Entscheidung darüber herbeizuführen ist, ob der bestehende Status beibehalten oder geändert werden soll (Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 278; BGHZ 14, 358, 360; OLG Hamm FamRZ 2002, 30, 31; vgl. auch Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 779 und BT-Drucks. 13/4899, 87 f.). Entsprechend unterliegt die Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage gegen den biologischen Vater (§§ 1600 d, 1600 e BGB) nach Wegfall der Sperre der §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keiner Befristung (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass die Parteien der Anfechtungsklage vorliegend eventuell falsche Angaben zu den die Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB in Gang setzenden Umständen gemacht und das Urteil arglistig erschlichen haben, kann Dr. D. folglich nichts für sich herleiten (Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn. 87; OLG Jena FamRZ 2006, 1602; OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673).
19
e) Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen nicht der rechtliche Vater , die Mutter oder das Kind, sondern ein Dritter die Anfechtungsklage erhoben hat. Denn das von einem nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB anfechtungsberechtigten Mann erstrittene rechtskräftige Anfechtungsurteil stellt nicht nur das Nichtbestehen der Vaterschaft im Sinne der §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB fest; es beinhaltet zugleich positiv die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden (§ 640 h Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hier kann in Ausnahmefällen unmittelbar das Elternrecht eines am Verfahren nicht als Hauptpartei beteiligten dritten Mannes betroffen sein, der ebenfalls behauptet, Vater des Kindes zu sein, und Elternpflichten wahrnehmen möchte (vgl. Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn. 87). Der (weitere) Vaterschaftsprätendent muss das die Vaterschaftsfeststellung beinhaltende Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1, 3 ZPO uneingeschränkt gegen sich gelten lassen. Mithin beeinträchtigt die Feststellungswirkung des § 640 h Abs. 2 ZPO sein durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschütztes Interesse an der rechtlichen Vaterposition. Einem im Anfechtungsverfahren nach §§ 1599, 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB nicht als Hauptpartei beteiligten Mann, der ebenfalls als potentieller biologischer Vater in Betracht kommt und Elternverantwortung wahrnehmen möchte, ist deshalb rechtliches Gehör zu gewähren. Er ist - soweit er dem Gericht bekannt ist - entsprechend § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden.
20
3. Vorliegend greift das der Vaterschaftsanfechtungsklage stattgebende Urteil nicht in speziell geschützte Rechtspositionen des Dr. D. ein. Als potentieller biologischer Vater ist er durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - nicht beschwert. Dr. D. konnte dem Rechtsstreit nicht wirksam als streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO) beitreten und sich deshalb auch nicht auf eine selbständig laufende Berufungsfrist berufen, die hier wegen der unterbliebenen Beiladung und Zustellung durch das Amtsgericht noch nicht begonnen hätte (vgl. zu den Folgen einer unterbliebenen Beiladung BGH Urteil vom 24. November 1983 - IX ZR 93/82 - FamRZ 1984, 164, 165). Seine Berufung ist unzulässig.
21
Die rechtlichen Interessen des nicht als Hauptpartei am Verfahren beteiligten biologischen Vaters sind im Anfechtungsprozess ausreichend durch die Möglichkeit gewahrt, dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO beizutreten (vgl. zum alten Kindschaftsrecht BGHZ 76, 299, 302 ff. = FamRZ 1980, 559, 560; BGHZ 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692, 693; BGHZ 92, 275, 276 ff. = FamRZ 1985, 61; BGH Urteil vom 29. Oktober 1981 - IX ZR 83/80 - FamRZ 1982, 47, 48; OLG Hamm FamRZ 1984, 810, 811). Dr. D. hätte auf Seiten des nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater geltenden Beklagten beitreten und in dessen Namen Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - einlegen können. Eine entsprechende Umdeutung des beim Oberlandesgericht am 29. Januar 2004 eingegangenen Anwaltsschriftsatzes des Dr. D. kommt indessen nicht in Betracht, denn das Anfechtungsurteil ist bereits seit dem 19. Januar 2003 rechtskräftig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 12.12.2002 - 69 F 286/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.03.2004 - 11 UF 11/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 68/04
vom
4. Juli 2007
in der Kindschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 640 e Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1599, 1600 Abs. 1
Fechten das Kind, die Mutter oder der nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB als
Vater geltende Mann die Vaterschaft an, ist der als biologischer Vater in Betracht
kommende Mann nicht von Amts wegen beizuladen.
Eine eigene Berufung gegen das der Anfechtung stattgebende Urteil ist ihm
verwehrt. Jedoch kann er dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient
gemäß § 66 ZPO beitreten und im Namen der unterlegenen Hauptpartei
Berufung einlegen.
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. März 2004 wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin ist am 15. Juli 1975 während der Ehe ihrer Mutter mit dem Beklagten geboren worden. Sie hat mit der am 24. Juli 2002 zugestellten Klage die Feststellung beantragt, dass der Beklagte nicht ihr Vater sei. Der Beklagte hat der Vaterschaftsanfechtung nicht widersprochen. Nach Einholung eines genetischen Abstammungsgutachtens hat das Amtsgericht - Familiengericht - der Klage stattgegeben. Das Urteil vom 12. Dezember 2002 ist der Klägerin am 17. Dezember 2002, dem Beklagten am 18. Dezember 2002 zugestellt worden.
2
Mit am 25. Juli 2003 zugestellter Klage hat die Klägerin in einem weiteren Verfahren Dr. D. auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage nach Einholung eines Ab- stammungsgutachtens stattgegeben. Auf die Berufung des Dr. D. hat das Oberlandesgericht das Verfahren im Hinblick auf das vorliegende Anfechtungsverfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt.
3
Am 29. Januar 2004 hat Dr. D. im eigenen Namen Berufung gegen das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil mit der Begründung eingelegt, die Klage sei wegen Ablaufs der zweijährigen Anfechtungsfrist unbegründet. Die Klägerin wisse zumindest seit Januar 1998, dass sie nicht vom Beklagten abstamme. Das Amtsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihn als möglichen biologischen Vater beizuladen. Durch die Feststellung, dass der Beklagte nicht der Vater der Klägerin sei, sei er aber unmittelbar beschwert. Von dem Anfechtungsverfahren habe er erst im Februar 2003 erfahren; das Urteil sei ihm nicht zugestellt worden. Deshalb habe die Berufungsfrist für ihn noch nicht begonnen.
4
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Dr. D., mit der er die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht zur Entscheidung in der Sache erstrebt.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
6
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geboten, wenn die Sache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (vgl. BGHZ 152, 182, 190 f.; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f., jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch die angefochtene Entscheidung stellt sich die rechtsgrundsätzliche Frage, ob im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 1592, 1599 Abs. 1, 1600 Abs. 1 BGB der potentielle biologische Vater in direkter oder zumindest in entsprechender Anwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen beizuladen und rechtsmittelbefugt ist.
7
Der Bundesgerichtshof hat für das bis 30. Juni 1998 geltende Kindschaftsrecht entschieden, im Ehelichkeitsanfechtungsprozess sei der als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommende Mann nicht zu beteiligen. Mit der Ehelichkeitsanfechtung sei kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung des biologischen Vaters verbunden. Insbesondere beschränke sie seine verfahrensrechtlichen Befugnisse in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht. Er könne weiterhin behaupten, Vater des Kindes sei der Mann, der Partei des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses gewesen sei (BGHZ 83, 391, 393 ff. = FamRZ 1982, 692, 693). Das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrecht (Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2942) lässt durch die erfolgreiche Anfechtung nicht mehr nur den Status der Ehelichkeit des Kindes entfallen. Sie verbindet die rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung mit der nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO gegenüber Dritten, d.h. auch gegenüber dem potentiellen biologischen Vater geltenden Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft im Sinne der §§ 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 BGB. Ob diese Rechts- lage eine Beiladung des biologischen Vaters im Anfechtungsprozess gebietet, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
9
a) Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1985 f. veröffentlicht ist, kann Dr. D. kein Rechtsmittel gegen das Anfechtungsurteil einlegen. Eine Berechtigung folge auch nicht daraus, dass Dr. D. am Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre, wegen eines Verfahrensfehlers des Amtsgerichts aber nicht beigeladen worden sei. Als potentieller biologischer Vater sei er durch die Anfechtung des Kindes nicht unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen und deshalb auch nicht entsprechend § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen. Ein Anfechtungsurteil nehme ihm zwar gemäß § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO die Möglichkeit, sich in einem späteren Feststellungsverfahren auf die Vaterschaft des am Erstverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes zu berufen. Sein eigener Status bleibe aber unberührt. Das Anfechtungsurteil eröffne lediglich die Möglichkeit, die Vaterschaft des Dr. D. in einem weiteren Verfahren feststellen zu lassen. Diese Urteilswirkung rechtfertige aber keine Gleichstellung des biologischen Vaters mit einer Hauptpartei des Anfechtungsprozesses. Zudem umfasse der Schutzbereich des Art. 6 GG nicht das Interesse des Dr. D., eine Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft zu verhindern. Auch dienten die gesetzlichen Anfechtungsfristen nicht dem Schutz des biologischen Erzeugers vor seiner Inanspruchnahme als Vater.
10
Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Dr. D. zu Recht als unzulässig verworfen.
11
b) In der Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dem als biologischem Vater in Betracht kommenden Mann stehe im Anfechtungsverfahren des Kindes, der Mutter oder des als Vater geltenden Mannes ein verfassungsrechtlich gesicherter Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Deshalb sei er in entsprechender Anwendung von § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen (für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 640 e Rdn. 7; Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 640 e Rdn. 2). Ein rechtskräftiges Anfechtungsurteil verkürze die spätere Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen Vaters, weil er an die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des am Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes gebunden sei. Dies könne nicht geschehen, ohne ihm rechtliches Gehör einzuräumen (Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).
12
c) Die herrschende Meinung geht indessen davon aus, § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO sei im Anfechtungsverfahren auf den (nur) biologischen Vater nicht entsprechend anzuwenden. Zwischen ihm und dem Kind bestehe keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung nach §§ 1592, 1593 BGB. Die Rechtsstellung des potentiellen biologischen Vaters werde deshalb durch das Anfechtungsverfahren nur indirekt berührt (Staudinger/Rauscher BGB 2004 § 1600 e Rdn. 87; MünchKomm/Coester-Waltjen ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; in diesem Sinne auch Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 65. Aufl. § 640 e Rdn. 2; Prütting/Pieper BGB § 1600 e Rdn. 33; van Els FPR 2002, 587, 588; Wanitzek FPR 2002, 390, 400; Wieser FamRZ 1998, 1004, 1006; Hoppenz/Zimmermann 8. Aufl. § 640 e ZPO Rdn. 1).
13
d) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung jedenfalls für die vom Kind, von der Mutter oder von dem nach §§ 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 BGB als Vater geltenden Mann initiierte Anfechtungsklage an.
14
aa) Nach § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Elternteil in einem Statusprozess , in dem er nicht selbst Partei ist, in der Weise zwingend von Amts wegen zu beteiligen, dass er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden ist. Neben dem Kind sollen beide Elternteile unabhängig von ihrer Beteiligung als Partei Kenntnis von dem Verfahren erhalten (so bereits BGHZ 76, 299, 302 f. = FamRZ 1980, 559, 560). Die Vorschrift sichert damit die Gewährung rechtlichen Gehörs für den Personenkreis, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung tangiert wird (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 1). Die Eltern betrifft das Gestaltungsurteil aber deshalb unmittelbar , weil es über ihre rechtliche Eltern-Kind-Beziehung entscheidet. Im Anfechtungsverfahren des Kindes (§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB), der Mutter (Nr. 3 dieser Vorschrift) oder des rechtlichen Vaters (Nr. 4 dieser Vorschrift) besteht zwischen dem potentiellen biologischen Vater und dem Kind jedoch noch keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung im Sinne von §§ 1592, 1593 BGB, auch stellt das Anfechtungsurteil eine solche nicht her. Der biologische Vater ist deshalb kein Elternteil im Sinne des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 126; Eckebrecht in Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Rdn. Q 91 a.E.) und nicht zwingend am Verfahren zu beteiligen.
15
bb) Die Rechtsstellung des biologischen Vaters ist durch die Anfechtungsklagen des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters nur insoweit mittelbar betroffen, als das rechtskräftige Anfechtungsurteil den Weg zur Feststellung seiner Vaterschaft frei gibt (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 3). Zwar wirkt das Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO für und gegen alle, damit auch gegen den biologischen Vater. Allein dieser Umstand gebietet aber keine entsprechende Anwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein verfahrensmäßiges Gegenstück zu der Befugnis, Rechte zu Lasten anderer geltend zu machen. Wie die Geltendmachung von Rechten an die Person ihres Trägers ist er an die Person des sachlich Betroffenen gebunden (BGHZ 83, 391, 393 f. = FamRZ 1982, 692, 693). Die Wirkungen des § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO sind dabei nur allgemeine Auswirkungen des Gestaltungsurteils, sie treffen den biologischen Vater - wie jeden anderen Dritten auch - nicht in rechtlich besonders geschützten Belangen (OLG Jena FamRZ 2006, 1602; MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 3). Weder stellt das rechtskräftige Anfechtungsurteil eine rechtsbedeutsame Beziehung des biologischen Vaters zum Kind her, noch schließt es die Möglichkeit des biologischen Vaters aus, mit einer Feststellungsklage (§§ 1600 d, 1600 e BGB) auch die Stellung eines Vaters im Rechtssinne einzunehmen.
16
cc) Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung verkürzt insbesondere nicht die Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen Vaters in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Nach § 1599 Abs. 1 BGB lässt das rechtskräftige Anfechtungsurteil die Wirkungen der §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB entfallen. Die Entscheidung ist auf die richterliche Gestaltung eines Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - XII ZR 117/97 - FamRZ 1999, 716; Staudinger/Rauscher aaO § 1599 Rdn. 25; Palandt/Diederichsen BGB 66. Aufl. § 1599 Rdn. 7; Rausch in jurisPK 3. Aufl. § 1599 BGB Rdn. 35) und beseitigt die rechtliche Zuordnung des Kindes zu dem als Hauptpartei am Anfechtungsverfahren beteiligten Mann. Deshalb bezieht sich die Rechtskraft des Tenors nur auf die Frage der rechtlichen Vaterschaft, nicht aber auf die biologische Abstammung (Saenger/Kemper Hk-ZPO 2. Aufl. § 640 h Rdn. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155, 156), denn diese kann nicht Gegenstand richterlicher Gestaltung sein. Weil das Anfechtungsurteil für und gegen alle wirkt (§ 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO), kann sich der mögliche biologische Vater im Feststellungsverfahren nach §§ 1600 d, 1600 e BGB zwar nicht mehr auf den Standpunkt stellen, das Kind sei rechtlich doch der Hauptpartei des Anfechtungsverfahrens zuzuordnen. Er kann aber seine eigene biologische Vaterschaft bestreiten, ohne dass die Erforschung der wahren Abstammungsverhältnisse unter Einbeziehung des im er- folgreichen Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes ausgeschlossen ist (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 h Rdn. 10; Staudinger/ Rauscher aaO § 1599 Rdn. 33 und § 1600 e Rdn. 87; Saenger/Kemper aaO § 640 h Rdn. 5; a.A. MünchKomm/Seidel BGB 4. Aufl. § 1592 Rdn. 59; Musielak /Borth ZPO 5. Aufl. § 640 h Rdn. 2; Zöller/Philippi aaO § 640 h Rdn. 3; Erman /Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1599 Rdn. 5; für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).
17
dd) Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtsstellung des potentiellen biologischen Vaters durch das Anfechtungsverfahren folgt auch nicht aus dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat es in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erachtet, den biologischen Vater, der Elternverantwortung übernehmen möchte, ausnahmslos von der Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung eines Dritten auszuschließen (BVerfG FamRZ 2003, 816, 820 ff.). Dem hat der Gesetzgeber durch das am 30. April 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft etc. (BGBl. I 598) Rechnung getragen, und dem möglichen biologischen Vater nach §§ 1600, 1600 e BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenes Anfechtungsrecht zugebilligt, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater im Sinne von §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Daraus folgt indessen nicht die Pflicht, den biologischen Vater im Anfechtungsverfahren des rechtlichen Vaters, des Kindes oder der Mutter grundsätzlich beizuladen. Ihm bleibt trotzdem die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 1600 d, 1600 e BGB die rechtliche Vaterposition zu erlangen.
18
Ein Beitritt des biologischen Vaters zum Anfechtungsverfahren des Kindes , der Mutter oder des Ehemannes könnte deshalb vor allem bezwecken, die Anfechtung der Vaterschaft eines Dritten und damit die spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern. Dieses rechtliche Interesse ist jedoch verfassungsrechtlich nicht geschützt, denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schließt ein Elternrecht ohne Pflichtentragung gegenüber dem Kind aus (BVerfG aaO S. 819). Auch dienen die Anfechtungsfristen des § 1600 b BGB nicht dem Interesse des potentiellen biologischen Vaters, einer möglichen Inanspruchnahme durch das Kind zu entgehen (vgl. BGH Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 49/06 - FamRZ 2007, 36). Sie sollen vielmehr im Interesse des betroffenen Kindes den Familien- und Rechtsfrieden wahren, indem innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes eine Entscheidung darüber herbeizuführen ist, ob der bestehende Status beibehalten oder geändert werden soll (Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 278; BGHZ 14, 358, 360; OLG Hamm FamRZ 2002, 30, 31; vgl. auch Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 779 und BT-Drucks. 13/4899, 87 f.). Entsprechend unterliegt die Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage gegen den biologischen Vater (§§ 1600 d, 1600 e BGB) nach Wegfall der Sperre der §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keiner Befristung (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass die Parteien der Anfechtungsklage vorliegend eventuell falsche Angaben zu den die Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB in Gang setzenden Umständen gemacht und das Urteil arglistig erschlichen haben, kann Dr. D. folglich nichts für sich herleiten (Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn. 87; OLG Jena FamRZ 2006, 1602; OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673).
19
e) Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen nicht der rechtliche Vater , die Mutter oder das Kind, sondern ein Dritter die Anfechtungsklage erhoben hat. Denn das von einem nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB anfechtungsberechtigten Mann erstrittene rechtskräftige Anfechtungsurteil stellt nicht nur das Nichtbestehen der Vaterschaft im Sinne der §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB fest; es beinhaltet zugleich positiv die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden (§ 640 h Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hier kann in Ausnahmefällen unmittelbar das Elternrecht eines am Verfahren nicht als Hauptpartei beteiligten dritten Mannes betroffen sein, der ebenfalls behauptet, Vater des Kindes zu sein, und Elternpflichten wahrnehmen möchte (vgl. Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn. 87). Der (weitere) Vaterschaftsprätendent muss das die Vaterschaftsfeststellung beinhaltende Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1, 3 ZPO uneingeschränkt gegen sich gelten lassen. Mithin beeinträchtigt die Feststellungswirkung des § 640 h Abs. 2 ZPO sein durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschütztes Interesse an der rechtlichen Vaterposition. Einem im Anfechtungsverfahren nach §§ 1599, 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB nicht als Hauptpartei beteiligten Mann, der ebenfalls als potentieller biologischer Vater in Betracht kommt und Elternverantwortung wahrnehmen möchte, ist deshalb rechtliches Gehör zu gewähren. Er ist - soweit er dem Gericht bekannt ist - entsprechend § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden.
20
3. Vorliegend greift das der Vaterschaftsanfechtungsklage stattgebende Urteil nicht in speziell geschützte Rechtspositionen des Dr. D. ein. Als potentieller biologischer Vater ist er durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - nicht beschwert. Dr. D. konnte dem Rechtsstreit nicht wirksam als streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO) beitreten und sich deshalb auch nicht auf eine selbständig laufende Berufungsfrist berufen, die hier wegen der unterbliebenen Beiladung und Zustellung durch das Amtsgericht noch nicht begonnen hätte (vgl. zu den Folgen einer unterbliebenen Beiladung BGH Urteil vom 24. November 1983 - IX ZR 93/82 - FamRZ 1984, 164, 165). Seine Berufung ist unzulässig.
21
Die rechtlichen Interessen des nicht als Hauptpartei am Verfahren beteiligten biologischen Vaters sind im Anfechtungsprozess ausreichend durch die Möglichkeit gewahrt, dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO beizutreten (vgl. zum alten Kindschaftsrecht BGHZ 76, 299, 302 ff. = FamRZ 1980, 559, 560; BGHZ 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692, 693; BGHZ 92, 275, 276 ff. = FamRZ 1985, 61; BGH Urteil vom 29. Oktober 1981 - IX ZR 83/80 - FamRZ 1982, 47, 48; OLG Hamm FamRZ 1984, 810, 811). Dr. D. hätte auf Seiten des nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater geltenden Beklagten beitreten und in dessen Namen Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - einlegen können. Eine entsprechende Umdeutung des beim Oberlandesgericht am 29. Januar 2004 eingegangenen Anwaltsschriftsatzes des Dr. D. kommt indessen nicht in Betracht, denn das Anfechtungsurteil ist bereits seit dem 19. Januar 2003 rechtskräftig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 12.12.2002 - 69 F 286/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.03.2004 - 11 UF 11/04 -
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 68/04
vom
4. Juli 2007
in der Kindschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 640 e Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1599, 1600 Abs. 1
Fechten das Kind, die Mutter oder der nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB als
Vater geltende Mann die Vaterschaft an, ist der als biologischer Vater in Betracht
kommende Mann nicht von Amts wegen beizuladen.
Eine eigene Berufung gegen das der Anfechtung stattgebende Urteil ist ihm
verwehrt. Jedoch kann er dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient
gemäß § 66 ZPO beitreten und im Namen der unterlegenen Hauptpartei
Berufung einlegen.
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. März 2004 wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin ist am 15. Juli 1975 während der Ehe ihrer Mutter mit dem Beklagten geboren worden. Sie hat mit der am 24. Juli 2002 zugestellten Klage die Feststellung beantragt, dass der Beklagte nicht ihr Vater sei. Der Beklagte hat der Vaterschaftsanfechtung nicht widersprochen. Nach Einholung eines genetischen Abstammungsgutachtens hat das Amtsgericht - Familiengericht - der Klage stattgegeben. Das Urteil vom 12. Dezember 2002 ist der Klägerin am 17. Dezember 2002, dem Beklagten am 18. Dezember 2002 zugestellt worden.
2
Mit am 25. Juli 2003 zugestellter Klage hat die Klägerin in einem weiteren Verfahren Dr. D. auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage nach Einholung eines Ab- stammungsgutachtens stattgegeben. Auf die Berufung des Dr. D. hat das Oberlandesgericht das Verfahren im Hinblick auf das vorliegende Anfechtungsverfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt.
3
Am 29. Januar 2004 hat Dr. D. im eigenen Namen Berufung gegen das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil mit der Begründung eingelegt, die Klage sei wegen Ablaufs der zweijährigen Anfechtungsfrist unbegründet. Die Klägerin wisse zumindest seit Januar 1998, dass sie nicht vom Beklagten abstamme. Das Amtsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihn als möglichen biologischen Vater beizuladen. Durch die Feststellung, dass der Beklagte nicht der Vater der Klägerin sei, sei er aber unmittelbar beschwert. Von dem Anfechtungsverfahren habe er erst im Februar 2003 erfahren; das Urteil sei ihm nicht zugestellt worden. Deshalb habe die Berufungsfrist für ihn noch nicht begonnen.
4
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Dr. D., mit der er die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht zur Entscheidung in der Sache erstrebt.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
6
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geboten, wenn die Sache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (vgl. BGHZ 152, 182, 190 f.; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f., jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch die angefochtene Entscheidung stellt sich die rechtsgrundsätzliche Frage, ob im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 1592, 1599 Abs. 1, 1600 Abs. 1 BGB der potentielle biologische Vater in direkter oder zumindest in entsprechender Anwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen beizuladen und rechtsmittelbefugt ist.
7
Der Bundesgerichtshof hat für das bis 30. Juni 1998 geltende Kindschaftsrecht entschieden, im Ehelichkeitsanfechtungsprozess sei der als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommende Mann nicht zu beteiligen. Mit der Ehelichkeitsanfechtung sei kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung des biologischen Vaters verbunden. Insbesondere beschränke sie seine verfahrensrechtlichen Befugnisse in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht. Er könne weiterhin behaupten, Vater des Kindes sei der Mann, der Partei des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses gewesen sei (BGHZ 83, 391, 393 ff. = FamRZ 1982, 692, 693). Das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrecht (Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2942) lässt durch die erfolgreiche Anfechtung nicht mehr nur den Status der Ehelichkeit des Kindes entfallen. Sie verbindet die rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung mit der nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO gegenüber Dritten, d.h. auch gegenüber dem potentiellen biologischen Vater geltenden Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft im Sinne der §§ 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 BGB. Ob diese Rechts- lage eine Beiladung des biologischen Vaters im Anfechtungsprozess gebietet, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
9
a) Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1985 f. veröffentlicht ist, kann Dr. D. kein Rechtsmittel gegen das Anfechtungsurteil einlegen. Eine Berechtigung folge auch nicht daraus, dass Dr. D. am Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre, wegen eines Verfahrensfehlers des Amtsgerichts aber nicht beigeladen worden sei. Als potentieller biologischer Vater sei er durch die Anfechtung des Kindes nicht unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen und deshalb auch nicht entsprechend § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen. Ein Anfechtungsurteil nehme ihm zwar gemäß § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO die Möglichkeit, sich in einem späteren Feststellungsverfahren auf die Vaterschaft des am Erstverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes zu berufen. Sein eigener Status bleibe aber unberührt. Das Anfechtungsurteil eröffne lediglich die Möglichkeit, die Vaterschaft des Dr. D. in einem weiteren Verfahren feststellen zu lassen. Diese Urteilswirkung rechtfertige aber keine Gleichstellung des biologischen Vaters mit einer Hauptpartei des Anfechtungsprozesses. Zudem umfasse der Schutzbereich des Art. 6 GG nicht das Interesse des Dr. D., eine Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft zu verhindern. Auch dienten die gesetzlichen Anfechtungsfristen nicht dem Schutz des biologischen Erzeugers vor seiner Inanspruchnahme als Vater.
10
Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Dr. D. zu Recht als unzulässig verworfen.
11
b) In der Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dem als biologischem Vater in Betracht kommenden Mann stehe im Anfechtungsverfahren des Kindes, der Mutter oder des als Vater geltenden Mannes ein verfassungsrechtlich gesicherter Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Deshalb sei er in entsprechender Anwendung von § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen (für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 640 e Rdn. 7; Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 640 e Rdn. 2). Ein rechtskräftiges Anfechtungsurteil verkürze die spätere Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen Vaters, weil er an die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des am Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes gebunden sei. Dies könne nicht geschehen, ohne ihm rechtliches Gehör einzuräumen (Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).
12
c) Die herrschende Meinung geht indessen davon aus, § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO sei im Anfechtungsverfahren auf den (nur) biologischen Vater nicht entsprechend anzuwenden. Zwischen ihm und dem Kind bestehe keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung nach §§ 1592, 1593 BGB. Die Rechtsstellung des potentiellen biologischen Vaters werde deshalb durch das Anfechtungsverfahren nur indirekt berührt (Staudinger/Rauscher BGB 2004 § 1600 e Rdn. 87; MünchKomm/Coester-Waltjen ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; in diesem Sinne auch Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 65. Aufl. § 640 e Rdn. 2; Prütting/Pieper BGB § 1600 e Rdn. 33; van Els FPR 2002, 587, 588; Wanitzek FPR 2002, 390, 400; Wieser FamRZ 1998, 1004, 1006; Hoppenz/Zimmermann 8. Aufl. § 640 e ZPO Rdn. 1).
13
d) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung jedenfalls für die vom Kind, von der Mutter oder von dem nach §§ 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 BGB als Vater geltenden Mann initiierte Anfechtungsklage an.
14
aa) Nach § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Elternteil in einem Statusprozess , in dem er nicht selbst Partei ist, in der Weise zwingend von Amts wegen zu beteiligen, dass er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden ist. Neben dem Kind sollen beide Elternteile unabhängig von ihrer Beteiligung als Partei Kenntnis von dem Verfahren erhalten (so bereits BGHZ 76, 299, 302 f. = FamRZ 1980, 559, 560). Die Vorschrift sichert damit die Gewährung rechtlichen Gehörs für den Personenkreis, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung tangiert wird (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 1). Die Eltern betrifft das Gestaltungsurteil aber deshalb unmittelbar , weil es über ihre rechtliche Eltern-Kind-Beziehung entscheidet. Im Anfechtungsverfahren des Kindes (§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB), der Mutter (Nr. 3 dieser Vorschrift) oder des rechtlichen Vaters (Nr. 4 dieser Vorschrift) besteht zwischen dem potentiellen biologischen Vater und dem Kind jedoch noch keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung im Sinne von §§ 1592, 1593 BGB, auch stellt das Anfechtungsurteil eine solche nicht her. Der biologische Vater ist deshalb kein Elternteil im Sinne des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 126; Eckebrecht in Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Rdn. Q 91 a.E.) und nicht zwingend am Verfahren zu beteiligen.
15
bb) Die Rechtsstellung des biologischen Vaters ist durch die Anfechtungsklagen des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters nur insoweit mittelbar betroffen, als das rechtskräftige Anfechtungsurteil den Weg zur Feststellung seiner Vaterschaft frei gibt (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 3). Zwar wirkt das Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO für und gegen alle, damit auch gegen den biologischen Vater. Allein dieser Umstand gebietet aber keine entsprechende Anwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein verfahrensmäßiges Gegenstück zu der Befugnis, Rechte zu Lasten anderer geltend zu machen. Wie die Geltendmachung von Rechten an die Person ihres Trägers ist er an die Person des sachlich Betroffenen gebunden (BGHZ 83, 391, 393 f. = FamRZ 1982, 692, 693). Die Wirkungen des § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO sind dabei nur allgemeine Auswirkungen des Gestaltungsurteils, sie treffen den biologischen Vater - wie jeden anderen Dritten auch - nicht in rechtlich besonders geschützten Belangen (OLG Jena FamRZ 2006, 1602; MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 3). Weder stellt das rechtskräftige Anfechtungsurteil eine rechtsbedeutsame Beziehung des biologischen Vaters zum Kind her, noch schließt es die Möglichkeit des biologischen Vaters aus, mit einer Feststellungsklage (§§ 1600 d, 1600 e BGB) auch die Stellung eines Vaters im Rechtssinne einzunehmen.
16
cc) Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung verkürzt insbesondere nicht die Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen Vaters in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Nach § 1599 Abs. 1 BGB lässt das rechtskräftige Anfechtungsurteil die Wirkungen der §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB entfallen. Die Entscheidung ist auf die richterliche Gestaltung eines Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - XII ZR 117/97 - FamRZ 1999, 716; Staudinger/Rauscher aaO § 1599 Rdn. 25; Palandt/Diederichsen BGB 66. Aufl. § 1599 Rdn. 7; Rausch in jurisPK 3. Aufl. § 1599 BGB Rdn. 35) und beseitigt die rechtliche Zuordnung des Kindes zu dem als Hauptpartei am Anfechtungsverfahren beteiligten Mann. Deshalb bezieht sich die Rechtskraft des Tenors nur auf die Frage der rechtlichen Vaterschaft, nicht aber auf die biologische Abstammung (Saenger/Kemper Hk-ZPO 2. Aufl. § 640 h Rdn. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155, 156), denn diese kann nicht Gegenstand richterlicher Gestaltung sein. Weil das Anfechtungsurteil für und gegen alle wirkt (§ 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO), kann sich der mögliche biologische Vater im Feststellungsverfahren nach §§ 1600 d, 1600 e BGB zwar nicht mehr auf den Standpunkt stellen, das Kind sei rechtlich doch der Hauptpartei des Anfechtungsverfahrens zuzuordnen. Er kann aber seine eigene biologische Vaterschaft bestreiten, ohne dass die Erforschung der wahren Abstammungsverhältnisse unter Einbeziehung des im er- folgreichen Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes ausgeschlossen ist (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 h Rdn. 10; Staudinger/ Rauscher aaO § 1599 Rdn. 33 und § 1600 e Rdn. 87; Saenger/Kemper aaO § 640 h Rdn. 5; a.A. MünchKomm/Seidel BGB 4. Aufl. § 1592 Rdn. 59; Musielak /Borth ZPO 5. Aufl. § 640 h Rdn. 2; Zöller/Philippi aaO § 640 h Rdn. 3; Erman /Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1599 Rdn. 5; für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).
17
dd) Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtsstellung des potentiellen biologischen Vaters durch das Anfechtungsverfahren folgt auch nicht aus dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat es in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erachtet, den biologischen Vater, der Elternverantwortung übernehmen möchte, ausnahmslos von der Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung eines Dritten auszuschließen (BVerfG FamRZ 2003, 816, 820 ff.). Dem hat der Gesetzgeber durch das am 30. April 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft etc. (BGBl. I 598) Rechnung getragen, und dem möglichen biologischen Vater nach §§ 1600, 1600 e BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenes Anfechtungsrecht zugebilligt, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater im Sinne von §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Daraus folgt indessen nicht die Pflicht, den biologischen Vater im Anfechtungsverfahren des rechtlichen Vaters, des Kindes oder der Mutter grundsätzlich beizuladen. Ihm bleibt trotzdem die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 1600 d, 1600 e BGB die rechtliche Vaterposition zu erlangen.
18
Ein Beitritt des biologischen Vaters zum Anfechtungsverfahren des Kindes , der Mutter oder des Ehemannes könnte deshalb vor allem bezwecken, die Anfechtung der Vaterschaft eines Dritten und damit die spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern. Dieses rechtliche Interesse ist jedoch verfassungsrechtlich nicht geschützt, denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schließt ein Elternrecht ohne Pflichtentragung gegenüber dem Kind aus (BVerfG aaO S. 819). Auch dienen die Anfechtungsfristen des § 1600 b BGB nicht dem Interesse des potentiellen biologischen Vaters, einer möglichen Inanspruchnahme durch das Kind zu entgehen (vgl. BGH Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 49/06 - FamRZ 2007, 36). Sie sollen vielmehr im Interesse des betroffenen Kindes den Familien- und Rechtsfrieden wahren, indem innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes eine Entscheidung darüber herbeizuführen ist, ob der bestehende Status beibehalten oder geändert werden soll (Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 278; BGHZ 14, 358, 360; OLG Hamm FamRZ 2002, 30, 31; vgl. auch Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 779 und BT-Drucks. 13/4899, 87 f.). Entsprechend unterliegt die Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage gegen den biologischen Vater (§§ 1600 d, 1600 e BGB) nach Wegfall der Sperre der §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keiner Befristung (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass die Parteien der Anfechtungsklage vorliegend eventuell falsche Angaben zu den die Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB in Gang setzenden Umständen gemacht und das Urteil arglistig erschlichen haben, kann Dr. D. folglich nichts für sich herleiten (Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn. 87; OLG Jena FamRZ 2006, 1602; OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673).
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e) Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen nicht der rechtliche Vater , die Mutter oder das Kind, sondern ein Dritter die Anfechtungsklage erhoben hat. Denn das von einem nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB anfechtungsberechtigten Mann erstrittene rechtskräftige Anfechtungsurteil stellt nicht nur das Nichtbestehen der Vaterschaft im Sinne der §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB fest; es beinhaltet zugleich positiv die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden (§ 640 h Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hier kann in Ausnahmefällen unmittelbar das Elternrecht eines am Verfahren nicht als Hauptpartei beteiligten dritten Mannes betroffen sein, der ebenfalls behauptet, Vater des Kindes zu sein, und Elternpflichten wahrnehmen möchte (vgl. Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn. 87). Der (weitere) Vaterschaftsprätendent muss das die Vaterschaftsfeststellung beinhaltende Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1, 3 ZPO uneingeschränkt gegen sich gelten lassen. Mithin beeinträchtigt die Feststellungswirkung des § 640 h Abs. 2 ZPO sein durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschütztes Interesse an der rechtlichen Vaterposition. Einem im Anfechtungsverfahren nach §§ 1599, 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB nicht als Hauptpartei beteiligten Mann, der ebenfalls als potentieller biologischer Vater in Betracht kommt und Elternverantwortung wahrnehmen möchte, ist deshalb rechtliches Gehör zu gewähren. Er ist - soweit er dem Gericht bekannt ist - entsprechend § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden.
20
3. Vorliegend greift das der Vaterschaftsanfechtungsklage stattgebende Urteil nicht in speziell geschützte Rechtspositionen des Dr. D. ein. Als potentieller biologischer Vater ist er durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - nicht beschwert. Dr. D. konnte dem Rechtsstreit nicht wirksam als streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO) beitreten und sich deshalb auch nicht auf eine selbständig laufende Berufungsfrist berufen, die hier wegen der unterbliebenen Beiladung und Zustellung durch das Amtsgericht noch nicht begonnen hätte (vgl. zu den Folgen einer unterbliebenen Beiladung BGH Urteil vom 24. November 1983 - IX ZR 93/82 - FamRZ 1984, 164, 165). Seine Berufung ist unzulässig.
21
Die rechtlichen Interessen des nicht als Hauptpartei am Verfahren beteiligten biologischen Vaters sind im Anfechtungsprozess ausreichend durch die Möglichkeit gewahrt, dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO beizutreten (vgl. zum alten Kindschaftsrecht BGHZ 76, 299, 302 ff. = FamRZ 1980, 559, 560; BGHZ 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692, 693; BGHZ 92, 275, 276 ff. = FamRZ 1985, 61; BGH Urteil vom 29. Oktober 1981 - IX ZR 83/80 - FamRZ 1982, 47, 48; OLG Hamm FamRZ 1984, 810, 811). Dr. D. hätte auf Seiten des nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater geltenden Beklagten beitreten und in dessen Namen Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - einlegen können. Eine entsprechende Umdeutung des beim Oberlandesgericht am 29. Januar 2004 eingegangenen Anwaltsschriftsatzes des Dr. D. kommt indessen nicht in Betracht, denn das Anfechtungsurteil ist bereits seit dem 19. Januar 2003 rechtskräftig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 12.12.2002 - 69 F 286/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.03.2004 - 11 UF 11/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 68/04
vom
4. Juli 2007
in der Kindschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 640 e Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1599, 1600 Abs. 1
Fechten das Kind, die Mutter oder der nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB als
Vater geltende Mann die Vaterschaft an, ist der als biologischer Vater in Betracht
kommende Mann nicht von Amts wegen beizuladen.
Eine eigene Berufung gegen das der Anfechtung stattgebende Urteil ist ihm
verwehrt. Jedoch kann er dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient
gemäß § 66 ZPO beitreten und im Namen der unterlegenen Hauptpartei
Berufung einlegen.
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. März 2004 wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin ist am 15. Juli 1975 während der Ehe ihrer Mutter mit dem Beklagten geboren worden. Sie hat mit der am 24. Juli 2002 zugestellten Klage die Feststellung beantragt, dass der Beklagte nicht ihr Vater sei. Der Beklagte hat der Vaterschaftsanfechtung nicht widersprochen. Nach Einholung eines genetischen Abstammungsgutachtens hat das Amtsgericht - Familiengericht - der Klage stattgegeben. Das Urteil vom 12. Dezember 2002 ist der Klägerin am 17. Dezember 2002, dem Beklagten am 18. Dezember 2002 zugestellt worden.
2
Mit am 25. Juli 2003 zugestellter Klage hat die Klägerin in einem weiteren Verfahren Dr. D. auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage nach Einholung eines Ab- stammungsgutachtens stattgegeben. Auf die Berufung des Dr. D. hat das Oberlandesgericht das Verfahren im Hinblick auf das vorliegende Anfechtungsverfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt.
3
Am 29. Januar 2004 hat Dr. D. im eigenen Namen Berufung gegen das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil mit der Begründung eingelegt, die Klage sei wegen Ablaufs der zweijährigen Anfechtungsfrist unbegründet. Die Klägerin wisse zumindest seit Januar 1998, dass sie nicht vom Beklagten abstamme. Das Amtsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihn als möglichen biologischen Vater beizuladen. Durch die Feststellung, dass der Beklagte nicht der Vater der Klägerin sei, sei er aber unmittelbar beschwert. Von dem Anfechtungsverfahren habe er erst im Februar 2003 erfahren; das Urteil sei ihm nicht zugestellt worden. Deshalb habe die Berufungsfrist für ihn noch nicht begonnen.
4
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Dr. D., mit der er die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht zur Entscheidung in der Sache erstrebt.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
6
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geboten, wenn die Sache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (vgl. BGHZ 152, 182, 190 f.; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f., jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch die angefochtene Entscheidung stellt sich die rechtsgrundsätzliche Frage, ob im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 1592, 1599 Abs. 1, 1600 Abs. 1 BGB der potentielle biologische Vater in direkter oder zumindest in entsprechender Anwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen beizuladen und rechtsmittelbefugt ist.
7
Der Bundesgerichtshof hat für das bis 30. Juni 1998 geltende Kindschaftsrecht entschieden, im Ehelichkeitsanfechtungsprozess sei der als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommende Mann nicht zu beteiligen. Mit der Ehelichkeitsanfechtung sei kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung des biologischen Vaters verbunden. Insbesondere beschränke sie seine verfahrensrechtlichen Befugnisse in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht. Er könne weiterhin behaupten, Vater des Kindes sei der Mann, der Partei des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses gewesen sei (BGHZ 83, 391, 393 ff. = FamRZ 1982, 692, 693). Das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrecht (Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2942) lässt durch die erfolgreiche Anfechtung nicht mehr nur den Status der Ehelichkeit des Kindes entfallen. Sie verbindet die rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung mit der nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO gegenüber Dritten, d.h. auch gegenüber dem potentiellen biologischen Vater geltenden Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft im Sinne der §§ 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 BGB. Ob diese Rechts- lage eine Beiladung des biologischen Vaters im Anfechtungsprozess gebietet, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
9
a) Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1985 f. veröffentlicht ist, kann Dr. D. kein Rechtsmittel gegen das Anfechtungsurteil einlegen. Eine Berechtigung folge auch nicht daraus, dass Dr. D. am Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre, wegen eines Verfahrensfehlers des Amtsgerichts aber nicht beigeladen worden sei. Als potentieller biologischer Vater sei er durch die Anfechtung des Kindes nicht unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen und deshalb auch nicht entsprechend § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen. Ein Anfechtungsurteil nehme ihm zwar gemäß § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO die Möglichkeit, sich in einem späteren Feststellungsverfahren auf die Vaterschaft des am Erstverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes zu berufen. Sein eigener Status bleibe aber unberührt. Das Anfechtungsurteil eröffne lediglich die Möglichkeit, die Vaterschaft des Dr. D. in einem weiteren Verfahren feststellen zu lassen. Diese Urteilswirkung rechtfertige aber keine Gleichstellung des biologischen Vaters mit einer Hauptpartei des Anfechtungsprozesses. Zudem umfasse der Schutzbereich des Art. 6 GG nicht das Interesse des Dr. D., eine Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft zu verhindern. Auch dienten die gesetzlichen Anfechtungsfristen nicht dem Schutz des biologischen Erzeugers vor seiner Inanspruchnahme als Vater.
10
Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Dr. D. zu Recht als unzulässig verworfen.
11
b) In der Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dem als biologischem Vater in Betracht kommenden Mann stehe im Anfechtungsverfahren des Kindes, der Mutter oder des als Vater geltenden Mannes ein verfassungsrechtlich gesicherter Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Deshalb sei er in entsprechender Anwendung von § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen (für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 640 e Rdn. 7; Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 640 e Rdn. 2). Ein rechtskräftiges Anfechtungsurteil verkürze die spätere Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen Vaters, weil er an die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des am Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes gebunden sei. Dies könne nicht geschehen, ohne ihm rechtliches Gehör einzuräumen (Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).
12
c) Die herrschende Meinung geht indessen davon aus, § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO sei im Anfechtungsverfahren auf den (nur) biologischen Vater nicht entsprechend anzuwenden. Zwischen ihm und dem Kind bestehe keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung nach §§ 1592, 1593 BGB. Die Rechtsstellung des potentiellen biologischen Vaters werde deshalb durch das Anfechtungsverfahren nur indirekt berührt (Staudinger/Rauscher BGB 2004 § 1600 e Rdn. 87; MünchKomm/Coester-Waltjen ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; in diesem Sinne auch Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 65. Aufl. § 640 e Rdn. 2; Prütting/Pieper BGB § 1600 e Rdn. 33; van Els FPR 2002, 587, 588; Wanitzek FPR 2002, 390, 400; Wieser FamRZ 1998, 1004, 1006; Hoppenz/Zimmermann 8. Aufl. § 640 e ZPO Rdn. 1).
13
d) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung jedenfalls für die vom Kind, von der Mutter oder von dem nach §§ 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 BGB als Vater geltenden Mann initiierte Anfechtungsklage an.
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aa) Nach § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Elternteil in einem Statusprozess , in dem er nicht selbst Partei ist, in der Weise zwingend von Amts wegen zu beteiligen, dass er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden ist. Neben dem Kind sollen beide Elternteile unabhängig von ihrer Beteiligung als Partei Kenntnis von dem Verfahren erhalten (so bereits BGHZ 76, 299, 302 f. = FamRZ 1980, 559, 560). Die Vorschrift sichert damit die Gewährung rechtlichen Gehörs für den Personenkreis, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung tangiert wird (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 1). Die Eltern betrifft das Gestaltungsurteil aber deshalb unmittelbar , weil es über ihre rechtliche Eltern-Kind-Beziehung entscheidet. Im Anfechtungsverfahren des Kindes (§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB), der Mutter (Nr. 3 dieser Vorschrift) oder des rechtlichen Vaters (Nr. 4 dieser Vorschrift) besteht zwischen dem potentiellen biologischen Vater und dem Kind jedoch noch keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung im Sinne von §§ 1592, 1593 BGB, auch stellt das Anfechtungsurteil eine solche nicht her. Der biologische Vater ist deshalb kein Elternteil im Sinne des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 126; Eckebrecht in Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Rdn. Q 91 a.E.) und nicht zwingend am Verfahren zu beteiligen.
15
bb) Die Rechtsstellung des biologischen Vaters ist durch die Anfechtungsklagen des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters nur insoweit mittelbar betroffen, als das rechtskräftige Anfechtungsurteil den Weg zur Feststellung seiner Vaterschaft frei gibt (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 3). Zwar wirkt das Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO für und gegen alle, damit auch gegen den biologischen Vater. Allein dieser Umstand gebietet aber keine entsprechende Anwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein verfahrensmäßiges Gegenstück zu der Befugnis, Rechte zu Lasten anderer geltend zu machen. Wie die Geltendmachung von Rechten an die Person ihres Trägers ist er an die Person des sachlich Betroffenen gebunden (BGHZ 83, 391, 393 f. = FamRZ 1982, 692, 693). Die Wirkungen des § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO sind dabei nur allgemeine Auswirkungen des Gestaltungsurteils, sie treffen den biologischen Vater - wie jeden anderen Dritten auch - nicht in rechtlich besonders geschützten Belangen (OLG Jena FamRZ 2006, 1602; MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 3). Weder stellt das rechtskräftige Anfechtungsurteil eine rechtsbedeutsame Beziehung des biologischen Vaters zum Kind her, noch schließt es die Möglichkeit des biologischen Vaters aus, mit einer Feststellungsklage (§§ 1600 d, 1600 e BGB) auch die Stellung eines Vaters im Rechtssinne einzunehmen.
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cc) Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung verkürzt insbesondere nicht die Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen Vaters in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Nach § 1599 Abs. 1 BGB lässt das rechtskräftige Anfechtungsurteil die Wirkungen der §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB entfallen. Die Entscheidung ist auf die richterliche Gestaltung eines Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - XII ZR 117/97 - FamRZ 1999, 716; Staudinger/Rauscher aaO § 1599 Rdn. 25; Palandt/Diederichsen BGB 66. Aufl. § 1599 Rdn. 7; Rausch in jurisPK 3. Aufl. § 1599 BGB Rdn. 35) und beseitigt die rechtliche Zuordnung des Kindes zu dem als Hauptpartei am Anfechtungsverfahren beteiligten Mann. Deshalb bezieht sich die Rechtskraft des Tenors nur auf die Frage der rechtlichen Vaterschaft, nicht aber auf die biologische Abstammung (Saenger/Kemper Hk-ZPO 2. Aufl. § 640 h Rdn. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155, 156), denn diese kann nicht Gegenstand richterlicher Gestaltung sein. Weil das Anfechtungsurteil für und gegen alle wirkt (§ 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO), kann sich der mögliche biologische Vater im Feststellungsverfahren nach §§ 1600 d, 1600 e BGB zwar nicht mehr auf den Standpunkt stellen, das Kind sei rechtlich doch der Hauptpartei des Anfechtungsverfahrens zuzuordnen. Er kann aber seine eigene biologische Vaterschaft bestreiten, ohne dass die Erforschung der wahren Abstammungsverhältnisse unter Einbeziehung des im er- folgreichen Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes ausgeschlossen ist (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 h Rdn. 10; Staudinger/ Rauscher aaO § 1599 Rdn. 33 und § 1600 e Rdn. 87; Saenger/Kemper aaO § 640 h Rdn. 5; a.A. MünchKomm/Seidel BGB 4. Aufl. § 1592 Rdn. 59; Musielak /Borth ZPO 5. Aufl. § 640 h Rdn. 2; Zöller/Philippi aaO § 640 h Rdn. 3; Erman /Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1599 Rdn. 5; für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).
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dd) Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtsstellung des potentiellen biologischen Vaters durch das Anfechtungsverfahren folgt auch nicht aus dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat es in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erachtet, den biologischen Vater, der Elternverantwortung übernehmen möchte, ausnahmslos von der Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung eines Dritten auszuschließen (BVerfG FamRZ 2003, 816, 820 ff.). Dem hat der Gesetzgeber durch das am 30. April 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft etc. (BGBl. I 598) Rechnung getragen, und dem möglichen biologischen Vater nach §§ 1600, 1600 e BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenes Anfechtungsrecht zugebilligt, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater im Sinne von §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Daraus folgt indessen nicht die Pflicht, den biologischen Vater im Anfechtungsverfahren des rechtlichen Vaters, des Kindes oder der Mutter grundsätzlich beizuladen. Ihm bleibt trotzdem die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 1600 d, 1600 e BGB die rechtliche Vaterposition zu erlangen.
18
Ein Beitritt des biologischen Vaters zum Anfechtungsverfahren des Kindes , der Mutter oder des Ehemannes könnte deshalb vor allem bezwecken, die Anfechtung der Vaterschaft eines Dritten und damit die spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern. Dieses rechtliche Interesse ist jedoch verfassungsrechtlich nicht geschützt, denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schließt ein Elternrecht ohne Pflichtentragung gegenüber dem Kind aus (BVerfG aaO S. 819). Auch dienen die Anfechtungsfristen des § 1600 b BGB nicht dem Interesse des potentiellen biologischen Vaters, einer möglichen Inanspruchnahme durch das Kind zu entgehen (vgl. BGH Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 49/06 - FamRZ 2007, 36). Sie sollen vielmehr im Interesse des betroffenen Kindes den Familien- und Rechtsfrieden wahren, indem innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes eine Entscheidung darüber herbeizuführen ist, ob der bestehende Status beibehalten oder geändert werden soll (Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 278; BGHZ 14, 358, 360; OLG Hamm FamRZ 2002, 30, 31; vgl. auch Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 779 und BT-Drucks. 13/4899, 87 f.). Entsprechend unterliegt die Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage gegen den biologischen Vater (§§ 1600 d, 1600 e BGB) nach Wegfall der Sperre der §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keiner Befristung (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass die Parteien der Anfechtungsklage vorliegend eventuell falsche Angaben zu den die Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB in Gang setzenden Umständen gemacht und das Urteil arglistig erschlichen haben, kann Dr. D. folglich nichts für sich herleiten (Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn. 87; OLG Jena FamRZ 2006, 1602; OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673).
19
e) Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen nicht der rechtliche Vater , die Mutter oder das Kind, sondern ein Dritter die Anfechtungsklage erhoben hat. Denn das von einem nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB anfechtungsberechtigten Mann erstrittene rechtskräftige Anfechtungsurteil stellt nicht nur das Nichtbestehen der Vaterschaft im Sinne der §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB fest; es beinhaltet zugleich positiv die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden (§ 640 h Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hier kann in Ausnahmefällen unmittelbar das Elternrecht eines am Verfahren nicht als Hauptpartei beteiligten dritten Mannes betroffen sein, der ebenfalls behauptet, Vater des Kindes zu sein, und Elternpflichten wahrnehmen möchte (vgl. Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn. 87). Der (weitere) Vaterschaftsprätendent muss das die Vaterschaftsfeststellung beinhaltende Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1, 3 ZPO uneingeschränkt gegen sich gelten lassen. Mithin beeinträchtigt die Feststellungswirkung des § 640 h Abs. 2 ZPO sein durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschütztes Interesse an der rechtlichen Vaterposition. Einem im Anfechtungsverfahren nach §§ 1599, 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB nicht als Hauptpartei beteiligten Mann, der ebenfalls als potentieller biologischer Vater in Betracht kommt und Elternverantwortung wahrnehmen möchte, ist deshalb rechtliches Gehör zu gewähren. Er ist - soweit er dem Gericht bekannt ist - entsprechend § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden.
20
3. Vorliegend greift das der Vaterschaftsanfechtungsklage stattgebende Urteil nicht in speziell geschützte Rechtspositionen des Dr. D. ein. Als potentieller biologischer Vater ist er durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - nicht beschwert. Dr. D. konnte dem Rechtsstreit nicht wirksam als streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO) beitreten und sich deshalb auch nicht auf eine selbständig laufende Berufungsfrist berufen, die hier wegen der unterbliebenen Beiladung und Zustellung durch das Amtsgericht noch nicht begonnen hätte (vgl. zu den Folgen einer unterbliebenen Beiladung BGH Urteil vom 24. November 1983 - IX ZR 93/82 - FamRZ 1984, 164, 165). Seine Berufung ist unzulässig.
21
Die rechtlichen Interessen des nicht als Hauptpartei am Verfahren beteiligten biologischen Vaters sind im Anfechtungsprozess ausreichend durch die Möglichkeit gewahrt, dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO beizutreten (vgl. zum alten Kindschaftsrecht BGHZ 76, 299, 302 ff. = FamRZ 1980, 559, 560; BGHZ 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692, 693; BGHZ 92, 275, 276 ff. = FamRZ 1985, 61; BGH Urteil vom 29. Oktober 1981 - IX ZR 83/80 - FamRZ 1982, 47, 48; OLG Hamm FamRZ 1984, 810, 811). Dr. D. hätte auf Seiten des nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater geltenden Beklagten beitreten und in dessen Namen Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - einlegen können. Eine entsprechende Umdeutung des beim Oberlandesgericht am 29. Januar 2004 eingegangenen Anwaltsschriftsatzes des Dr. D. kommt indessen nicht in Betracht, denn das Anfechtungsurteil ist bereits seit dem 19. Januar 2003 rechtskräftig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 12.12.2002 - 69 F 286/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.03.2004 - 11 UF 11/04 -

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 68/04
vom
4. Juli 2007
in der Kindschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 640 e Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1599, 1600 Abs. 1
Fechten das Kind, die Mutter oder der nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB als
Vater geltende Mann die Vaterschaft an, ist der als biologischer Vater in Betracht
kommende Mann nicht von Amts wegen beizuladen.
Eine eigene Berufung gegen das der Anfechtung stattgebende Urteil ist ihm
verwehrt. Jedoch kann er dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient
gemäß § 66 ZPO beitreten und im Namen der unterlegenen Hauptpartei
Berufung einlegen.
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. März 2004 wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin ist am 15. Juli 1975 während der Ehe ihrer Mutter mit dem Beklagten geboren worden. Sie hat mit der am 24. Juli 2002 zugestellten Klage die Feststellung beantragt, dass der Beklagte nicht ihr Vater sei. Der Beklagte hat der Vaterschaftsanfechtung nicht widersprochen. Nach Einholung eines genetischen Abstammungsgutachtens hat das Amtsgericht - Familiengericht - der Klage stattgegeben. Das Urteil vom 12. Dezember 2002 ist der Klägerin am 17. Dezember 2002, dem Beklagten am 18. Dezember 2002 zugestellt worden.
2
Mit am 25. Juli 2003 zugestellter Klage hat die Klägerin in einem weiteren Verfahren Dr. D. auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage nach Einholung eines Ab- stammungsgutachtens stattgegeben. Auf die Berufung des Dr. D. hat das Oberlandesgericht das Verfahren im Hinblick auf das vorliegende Anfechtungsverfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt.
3
Am 29. Januar 2004 hat Dr. D. im eigenen Namen Berufung gegen das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil mit der Begründung eingelegt, die Klage sei wegen Ablaufs der zweijährigen Anfechtungsfrist unbegründet. Die Klägerin wisse zumindest seit Januar 1998, dass sie nicht vom Beklagten abstamme. Das Amtsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihn als möglichen biologischen Vater beizuladen. Durch die Feststellung, dass der Beklagte nicht der Vater der Klägerin sei, sei er aber unmittelbar beschwert. Von dem Anfechtungsverfahren habe er erst im Februar 2003 erfahren; das Urteil sei ihm nicht zugestellt worden. Deshalb habe die Berufungsfrist für ihn noch nicht begonnen.
4
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Dr. D., mit der er die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht zur Entscheidung in der Sache erstrebt.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
6
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geboten, wenn die Sache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (vgl. BGHZ 152, 182, 190 f.; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f., jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch die angefochtene Entscheidung stellt sich die rechtsgrundsätzliche Frage, ob im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 1592, 1599 Abs. 1, 1600 Abs. 1 BGB der potentielle biologische Vater in direkter oder zumindest in entsprechender Anwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen beizuladen und rechtsmittelbefugt ist.
7
Der Bundesgerichtshof hat für das bis 30. Juni 1998 geltende Kindschaftsrecht entschieden, im Ehelichkeitsanfechtungsprozess sei der als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommende Mann nicht zu beteiligen. Mit der Ehelichkeitsanfechtung sei kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung des biologischen Vaters verbunden. Insbesondere beschränke sie seine verfahrensrechtlichen Befugnisse in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht. Er könne weiterhin behaupten, Vater des Kindes sei der Mann, der Partei des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses gewesen sei (BGHZ 83, 391, 393 ff. = FamRZ 1982, 692, 693). Das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrecht (Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2942) lässt durch die erfolgreiche Anfechtung nicht mehr nur den Status der Ehelichkeit des Kindes entfallen. Sie verbindet die rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung mit der nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO gegenüber Dritten, d.h. auch gegenüber dem potentiellen biologischen Vater geltenden Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft im Sinne der §§ 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 BGB. Ob diese Rechts- lage eine Beiladung des biologischen Vaters im Anfechtungsprozess gebietet, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
9
a) Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1985 f. veröffentlicht ist, kann Dr. D. kein Rechtsmittel gegen das Anfechtungsurteil einlegen. Eine Berechtigung folge auch nicht daraus, dass Dr. D. am Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre, wegen eines Verfahrensfehlers des Amtsgerichts aber nicht beigeladen worden sei. Als potentieller biologischer Vater sei er durch die Anfechtung des Kindes nicht unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen und deshalb auch nicht entsprechend § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen. Ein Anfechtungsurteil nehme ihm zwar gemäß § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO die Möglichkeit, sich in einem späteren Feststellungsverfahren auf die Vaterschaft des am Erstverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes zu berufen. Sein eigener Status bleibe aber unberührt. Das Anfechtungsurteil eröffne lediglich die Möglichkeit, die Vaterschaft des Dr. D. in einem weiteren Verfahren feststellen zu lassen. Diese Urteilswirkung rechtfertige aber keine Gleichstellung des biologischen Vaters mit einer Hauptpartei des Anfechtungsprozesses. Zudem umfasse der Schutzbereich des Art. 6 GG nicht das Interesse des Dr. D., eine Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft zu verhindern. Auch dienten die gesetzlichen Anfechtungsfristen nicht dem Schutz des biologischen Erzeugers vor seiner Inanspruchnahme als Vater.
10
Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Dr. D. zu Recht als unzulässig verworfen.
11
b) In der Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dem als biologischem Vater in Betracht kommenden Mann stehe im Anfechtungsverfahren des Kindes, der Mutter oder des als Vater geltenden Mannes ein verfassungsrechtlich gesicherter Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Deshalb sei er in entsprechender Anwendung von § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen (für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 640 e Rdn. 7; Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 640 e Rdn. 2). Ein rechtskräftiges Anfechtungsurteil verkürze die spätere Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen Vaters, weil er an die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des am Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes gebunden sei. Dies könne nicht geschehen, ohne ihm rechtliches Gehör einzuräumen (Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).
12
c) Die herrschende Meinung geht indessen davon aus, § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO sei im Anfechtungsverfahren auf den (nur) biologischen Vater nicht entsprechend anzuwenden. Zwischen ihm und dem Kind bestehe keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung nach §§ 1592, 1593 BGB. Die Rechtsstellung des potentiellen biologischen Vaters werde deshalb durch das Anfechtungsverfahren nur indirekt berührt (Staudinger/Rauscher BGB 2004 § 1600 e Rdn. 87; MünchKomm/Coester-Waltjen ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; in diesem Sinne auch Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 65. Aufl. § 640 e Rdn. 2; Prütting/Pieper BGB § 1600 e Rdn. 33; van Els FPR 2002, 587, 588; Wanitzek FPR 2002, 390, 400; Wieser FamRZ 1998, 1004, 1006; Hoppenz/Zimmermann 8. Aufl. § 640 e ZPO Rdn. 1).
13
d) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung jedenfalls für die vom Kind, von der Mutter oder von dem nach §§ 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 BGB als Vater geltenden Mann initiierte Anfechtungsklage an.
14
aa) Nach § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Elternteil in einem Statusprozess , in dem er nicht selbst Partei ist, in der Weise zwingend von Amts wegen zu beteiligen, dass er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden ist. Neben dem Kind sollen beide Elternteile unabhängig von ihrer Beteiligung als Partei Kenntnis von dem Verfahren erhalten (so bereits BGHZ 76, 299, 302 f. = FamRZ 1980, 559, 560). Die Vorschrift sichert damit die Gewährung rechtlichen Gehörs für den Personenkreis, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung tangiert wird (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 1). Die Eltern betrifft das Gestaltungsurteil aber deshalb unmittelbar , weil es über ihre rechtliche Eltern-Kind-Beziehung entscheidet. Im Anfechtungsverfahren des Kindes (§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB), der Mutter (Nr. 3 dieser Vorschrift) oder des rechtlichen Vaters (Nr. 4 dieser Vorschrift) besteht zwischen dem potentiellen biologischen Vater und dem Kind jedoch noch keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung im Sinne von §§ 1592, 1593 BGB, auch stellt das Anfechtungsurteil eine solche nicht her. Der biologische Vater ist deshalb kein Elternteil im Sinne des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 126; Eckebrecht in Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Rdn. Q 91 a.E.) und nicht zwingend am Verfahren zu beteiligen.
15
bb) Die Rechtsstellung des biologischen Vaters ist durch die Anfechtungsklagen des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters nur insoweit mittelbar betroffen, als das rechtskräftige Anfechtungsurteil den Weg zur Feststellung seiner Vaterschaft frei gibt (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 3). Zwar wirkt das Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO für und gegen alle, damit auch gegen den biologischen Vater. Allein dieser Umstand gebietet aber keine entsprechende Anwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein verfahrensmäßiges Gegenstück zu der Befugnis, Rechte zu Lasten anderer geltend zu machen. Wie die Geltendmachung von Rechten an die Person ihres Trägers ist er an die Person des sachlich Betroffenen gebunden (BGHZ 83, 391, 393 f. = FamRZ 1982, 692, 693). Die Wirkungen des § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO sind dabei nur allgemeine Auswirkungen des Gestaltungsurteils, sie treffen den biologischen Vater - wie jeden anderen Dritten auch - nicht in rechtlich besonders geschützten Belangen (OLG Jena FamRZ 2006, 1602; MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 3). Weder stellt das rechtskräftige Anfechtungsurteil eine rechtsbedeutsame Beziehung des biologischen Vaters zum Kind her, noch schließt es die Möglichkeit des biologischen Vaters aus, mit einer Feststellungsklage (§§ 1600 d, 1600 e BGB) auch die Stellung eines Vaters im Rechtssinne einzunehmen.
16
cc) Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung verkürzt insbesondere nicht die Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen Vaters in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Nach § 1599 Abs. 1 BGB lässt das rechtskräftige Anfechtungsurteil die Wirkungen der §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB entfallen. Die Entscheidung ist auf die richterliche Gestaltung eines Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - XII ZR 117/97 - FamRZ 1999, 716; Staudinger/Rauscher aaO § 1599 Rdn. 25; Palandt/Diederichsen BGB 66. Aufl. § 1599 Rdn. 7; Rausch in jurisPK 3. Aufl. § 1599 BGB Rdn. 35) und beseitigt die rechtliche Zuordnung des Kindes zu dem als Hauptpartei am Anfechtungsverfahren beteiligten Mann. Deshalb bezieht sich die Rechtskraft des Tenors nur auf die Frage der rechtlichen Vaterschaft, nicht aber auf die biologische Abstammung (Saenger/Kemper Hk-ZPO 2. Aufl. § 640 h Rdn. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155, 156), denn diese kann nicht Gegenstand richterlicher Gestaltung sein. Weil das Anfechtungsurteil für und gegen alle wirkt (§ 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO), kann sich der mögliche biologische Vater im Feststellungsverfahren nach §§ 1600 d, 1600 e BGB zwar nicht mehr auf den Standpunkt stellen, das Kind sei rechtlich doch der Hauptpartei des Anfechtungsverfahrens zuzuordnen. Er kann aber seine eigene biologische Vaterschaft bestreiten, ohne dass die Erforschung der wahren Abstammungsverhältnisse unter Einbeziehung des im er- folgreichen Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes ausgeschlossen ist (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 h Rdn. 10; Staudinger/ Rauscher aaO § 1599 Rdn. 33 und § 1600 e Rdn. 87; Saenger/Kemper aaO § 640 h Rdn. 5; a.A. MünchKomm/Seidel BGB 4. Aufl. § 1592 Rdn. 59; Musielak /Borth ZPO 5. Aufl. § 640 h Rdn. 2; Zöller/Philippi aaO § 640 h Rdn. 3; Erman /Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1599 Rdn. 5; für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).
17
dd) Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtsstellung des potentiellen biologischen Vaters durch das Anfechtungsverfahren folgt auch nicht aus dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat es in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erachtet, den biologischen Vater, der Elternverantwortung übernehmen möchte, ausnahmslos von der Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung eines Dritten auszuschließen (BVerfG FamRZ 2003, 816, 820 ff.). Dem hat der Gesetzgeber durch das am 30. April 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft etc. (BGBl. I 598) Rechnung getragen, und dem möglichen biologischen Vater nach §§ 1600, 1600 e BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenes Anfechtungsrecht zugebilligt, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater im Sinne von §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Daraus folgt indessen nicht die Pflicht, den biologischen Vater im Anfechtungsverfahren des rechtlichen Vaters, des Kindes oder der Mutter grundsätzlich beizuladen. Ihm bleibt trotzdem die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 1600 d, 1600 e BGB die rechtliche Vaterposition zu erlangen.
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Ein Beitritt des biologischen Vaters zum Anfechtungsverfahren des Kindes , der Mutter oder des Ehemannes könnte deshalb vor allem bezwecken, die Anfechtung der Vaterschaft eines Dritten und damit die spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern. Dieses rechtliche Interesse ist jedoch verfassungsrechtlich nicht geschützt, denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schließt ein Elternrecht ohne Pflichtentragung gegenüber dem Kind aus (BVerfG aaO S. 819). Auch dienen die Anfechtungsfristen des § 1600 b BGB nicht dem Interesse des potentiellen biologischen Vaters, einer möglichen Inanspruchnahme durch das Kind zu entgehen (vgl. BGH Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 49/06 - FamRZ 2007, 36). Sie sollen vielmehr im Interesse des betroffenen Kindes den Familien- und Rechtsfrieden wahren, indem innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes eine Entscheidung darüber herbeizuführen ist, ob der bestehende Status beibehalten oder geändert werden soll (Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 278; BGHZ 14, 358, 360; OLG Hamm FamRZ 2002, 30, 31; vgl. auch Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 779 und BT-Drucks. 13/4899, 87 f.). Entsprechend unterliegt die Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage gegen den biologischen Vater (§§ 1600 d, 1600 e BGB) nach Wegfall der Sperre der §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keiner Befristung (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass die Parteien der Anfechtungsklage vorliegend eventuell falsche Angaben zu den die Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB in Gang setzenden Umständen gemacht und das Urteil arglistig erschlichen haben, kann Dr. D. folglich nichts für sich herleiten (Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn. 87; OLG Jena FamRZ 2006, 1602; OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673).
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e) Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen nicht der rechtliche Vater , die Mutter oder das Kind, sondern ein Dritter die Anfechtungsklage erhoben hat. Denn das von einem nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB anfechtungsberechtigten Mann erstrittene rechtskräftige Anfechtungsurteil stellt nicht nur das Nichtbestehen der Vaterschaft im Sinne der §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB fest; es beinhaltet zugleich positiv die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden (§ 640 h Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hier kann in Ausnahmefällen unmittelbar das Elternrecht eines am Verfahren nicht als Hauptpartei beteiligten dritten Mannes betroffen sein, der ebenfalls behauptet, Vater des Kindes zu sein, und Elternpflichten wahrnehmen möchte (vgl. Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn. 87). Der (weitere) Vaterschaftsprätendent muss das die Vaterschaftsfeststellung beinhaltende Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1, 3 ZPO uneingeschränkt gegen sich gelten lassen. Mithin beeinträchtigt die Feststellungswirkung des § 640 h Abs. 2 ZPO sein durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschütztes Interesse an der rechtlichen Vaterposition. Einem im Anfechtungsverfahren nach §§ 1599, 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB nicht als Hauptpartei beteiligten Mann, der ebenfalls als potentieller biologischer Vater in Betracht kommt und Elternverantwortung wahrnehmen möchte, ist deshalb rechtliches Gehör zu gewähren. Er ist - soweit er dem Gericht bekannt ist - entsprechend § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden.
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3. Vorliegend greift das der Vaterschaftsanfechtungsklage stattgebende Urteil nicht in speziell geschützte Rechtspositionen des Dr. D. ein. Als potentieller biologischer Vater ist er durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - nicht beschwert. Dr. D. konnte dem Rechtsstreit nicht wirksam als streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO) beitreten und sich deshalb auch nicht auf eine selbständig laufende Berufungsfrist berufen, die hier wegen der unterbliebenen Beiladung und Zustellung durch das Amtsgericht noch nicht begonnen hätte (vgl. zu den Folgen einer unterbliebenen Beiladung BGH Urteil vom 24. November 1983 - IX ZR 93/82 - FamRZ 1984, 164, 165). Seine Berufung ist unzulässig.
21
Die rechtlichen Interessen des nicht als Hauptpartei am Verfahren beteiligten biologischen Vaters sind im Anfechtungsprozess ausreichend durch die Möglichkeit gewahrt, dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO beizutreten (vgl. zum alten Kindschaftsrecht BGHZ 76, 299, 302 ff. = FamRZ 1980, 559, 560; BGHZ 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692, 693; BGHZ 92, 275, 276 ff. = FamRZ 1985, 61; BGH Urteil vom 29. Oktober 1981 - IX ZR 83/80 - FamRZ 1982, 47, 48; OLG Hamm FamRZ 1984, 810, 811). Dr. D. hätte auf Seiten des nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater geltenden Beklagten beitreten und in dessen Namen Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - einlegen können. Eine entsprechende Umdeutung des beim Oberlandesgericht am 29. Januar 2004 eingegangenen Anwaltsschriftsatzes des Dr. D. kommt indessen nicht in Betracht, denn das Anfechtungsurteil ist bereits seit dem 19. Januar 2003 rechtskräftig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 12.12.2002 - 69 F 286/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.03.2004 - 11 UF 11/04 -

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 187/06
vom
28. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist ein für das Rechtsmittelgericht bestimmter fristgebundener Schriftsatz bei
dem mit der Sache befassten erstinstanzlichen Gericht eingereicht worden, darf
der Rechtsanwalt auf dessen Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang auch
dann vertrauen, wenn er seinen Fehler noch rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt.
BGH, Beschl. v. 28. Juni 2007 - V ZB 187/06 - OLG Dresden
LGChemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr.
Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober 2006 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 49.143,66 €.

Gründe:

I.

1
Die Beklagte ist durch ein am 2. Dezember 2005 verkündetes Urteil des Landgerichts zur Zahlung verurteilt worden. Mit einem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 24. April 2006 legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen das noch nicht zugestellte Urteil Berufung ein und beantragte zugleich, ihm das Urteil kurzfristig zu übermitteln. Dies geschah am 2. Mai 2006. Den Schriftsatz vom 24. April 2006 leitete das Landgericht nicht an das Oberlandesgericht weiter.
2
Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist fragte ein Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei dem Oberlandesgericht nach dem dortigen Aktenzeichen und erhielt die Mitteilung, dass eine Berufung in dieser Sache nicht registriert sei. Die Beklagte hat ihre rechtzeitig eingegangene Berufungsbegründung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist verbunden.
3
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

4
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen , dass das Landgericht verpflichtet gewesen sei, die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht zu senden. Zwar müsse ein zuvor mit dem Verfahren befasstes Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht weiterleiten. Hier gelte aber etwas anderes, weil der Schriftsatz vom 24. April 2006 inhaltlich nicht nur für das Oberlandesgericht, sondern auch für das Landgericht bestimmt gewesen sei. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten anlässlich der Zustellung des Urteils am 2. Mai 2006 die falsche Adressierung der Berufungsschrift bemerken und die rechtzeitige Berufungseinlegung sicherstellen können. Er habe auch damit rechnen müssen, dass das Landgericht den Schriftsatz vom 24. April 2006 durch die Urteilszustellung als beantwortet ansehen und ihn deshalb nicht an das Oberlandesgericht weiterleiten würde. Der Prozessbevollmächtigte sei deshalb gehalten gewesen, innerhalb der bis zum 2. Juni 2006 laufenden Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht nachzufragen , ob der Schriftsatz dort eingegangen sei. Da er dies unterlassen habe, sei die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden der Beklagten versäumt worden.

III.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts , weil das Berufungsgericht die Anforderung an das, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, überspannt und dadurch den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt hat (vgl. Senat, BGHZ 151, 221, 226).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
7
a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Beklagte die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) versäumt hat, weil die Einreichung einer Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht nicht fristwahrend wirkt und der Schriftsatz vom 24. April 2006 nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an das Oberlandesgericht gelangt ist.
8
b) Der Beklagten ist auf ihren rechtzeitigen Antrag hin jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 ZPO).
9
aa) Nach der auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtssuchender darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht bei dem Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren , auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. BVerfGE 93, 99, 115; BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 3. September 1998, IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, 1171; Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731; Beschl. v. 6. Juni 2005, II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373; Beschl. v. 3. Juli 2006, II ZB 24/05, NJW 2006, 3499). Hiernach durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass ihre mehr als fünf Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist bei dem Landgericht eingereichte Berufungsschrift an das Oberlandesgericht weitergeleitet werden und dort rechtzeitig eingehen würde.
10
bb) Die von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Besonderheiten des Sachverhalts rechtfertigen keine Abweichung von diesem Grundsatz.
11
(1) Die Verpflichtung des Landgerichts, den Schriftsatz vom 24. April 2006 an das Oberlandesgericht weiterzuleiten, entfiel entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb, weil dieser neben der Berufungseinlegung auch den - zutreffenderweise - an das Landgericht gerichteten Antrag enthielt, das erstinstanzliche Urteil zu übermitteln. Zwar durfte und musste sich das Landgericht zunächst mit dem in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Antrag befassen. Da dieser in der Sache aber nur eine Erinnerung an die Zustellung des verkündeten Urteils enthielt, also nichts erforderlich machte, was nicht ohnehin von Amts wegen zu geschehen hatte (§ 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO), hätte das Landgericht feststellen müssen, dass der Antrag die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Oberlandesgericht nicht hinderte. Aus diesem Grund und weil die Einlegung der Berufung - auch der äußeren Gestaltung nach - erkennbar das Hauptanliegen des Schriftsatzes war, musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch nicht damit rechnen, dass das Landgericht den Schriftsatz durch die nachfolgende Zustellung des erstinstanzlichen Urteils als beantwortet ansehen würde.
12
Die Weiterleitung an das Oberlandesgericht durfte, anders als das Berufungsgericht meint, nicht deshalb unterbleiben, weil der Schriftsatz, da er inhaltlich auch für das Landgericht bestimmt war, in die Akte des Landgerichts gehörte. Der Schriftsatz hätte seine Eigenschaft als Aktenbestandteil nicht dadurch verloren, dass er an das Oberlandesgericht weitergereicht worden wäre, dieses anschließend die Akten des Landgerichts angefordert und den Schriftsatz dann in diese oder in einen neu anzulegenden Aktenband eingeheftet hätte.
13
(2) Ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die falsche Adressierung der Berufungsschrift anlässlich der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erkennen konnte oder tatsächlich erkannt hat, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich. Es trifft nicht zu, dass die Verpflichtung eines Gerichts, eine Rechtsmittelschrift an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten, nur dann zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt, wenn die falsche Adressierung bis zum Fristablauf unbemerkt bleibt. Der Rechtssuchende darf darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene Gericht den bei ihm eingegangenen, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird (BVerfGE 93, 99, 115). Wer darauf vertrauen darf, dass sein Fehler korrigiert wird, darf dies auch und gerade dann tun, wenn er seinen Fehler bemerkt. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es, wenn eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte, ohne Bedeutung ist, ob die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter die falsche Adressierung der Rechtsmittelschrift noch rechtzeitig bemerkt hat und daher selbst in der Lage war, durch Einreichung einer neuen fehlerfreien Berufungsschrift die Frist auch auf anderem Weg zu wahren (Beschl. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908, 909). Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 02.12.2005 - 5 O 4791/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.10.2006 - 10 U 1270/06 -

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 204/06
vom
13. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr.
Eick und Halfmeier

beschlossen:
Der Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben. Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. September 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1
Die Parteien schlossen am 6./25. Juni 2001 einen Bauvertrag über die Sanierung eines Parkdecks am I. Einrichtungshaus C. . Aufgabe der Klägerin war es, die Parkebenen mit einer rissüberbrückenden Beschichtung zu versehen. Nach der Fertigstellung traten erneut Risse in der Beschichtung auf. Die Klägerin hat die Mängel trotz mehrfacher Aufforderung mit Fristsetzung und Androhung der Auftragsentziehung seitens der von der Beklagten eingeschalteten Architekten nicht beseitigt. Die Beklagte hat die Mängel danach durch ein anderes Unternehmen beseitigen lassen. Die Klägerin begehrt Feststellung, dass ihre Leistung am 12. September 2001 abgenommen worden sei und verlangt restlichen Werklohn in Höhe von 103.342,11 € nebst Zinsen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Leistung der Klägerin sei wertlos gewesen und rechnet mit den Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von (vorläufig) 317.878,79 € auf.
2
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, weil die Klägerin nicht für die Auswahl des verwendeten Produkts zur Beschichtung verantwortlich sei. Dieses sei ihr vielmehr bauherrenseits vorgeschrieben worden. Sie hafte auch nicht für eine etwaige Fehlberatung durch die Herstellerin (angeblich 100 %ige Konzernmutter der Klägerin), weil es sich trotz persönlicher Verflechtung um rechtlich selbständige juristische Personen handele.
3
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat sich mit den sachlichen Angriffen der Beklagten gegen die Ausführungen des Landgerichts nicht befasst, sondern gemeint, es fehle bereits an wirksamen Fristsetzungen gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, weil die die Mängelrügen und Fristsetzungen erklärenden Architekten nicht hierzu bevollmächtigt gewesen seien.
4
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

II.

5
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO.
6
1. Das Berufungsgericht führt aus, nach § 20 des Bauvertrages habe die Beklagte ausschließlich durch die Herren B. und S. rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Willenserklärungen mit Wirkung für die Beklagte abgeben und entgegennehmen dürfen. Die Mängelrügen und Fristsetzung der bei der Abwicklung des Bauvertrages eingesetzten Architekten seien daher ohne Vertretungsmacht erfolgt. Dem von der Beklagten zum Beleg ihrer pauschalen Behauptung einer Vertretungsmacht lediglich vorgelegten Schreiben vom 16. November 2001 lasse sich eine Bevollmächtigung nicht entnehmen.
7
Nach dahingehendem Hinweis im Termin vom 26. September 2006 hat das Berufungsgericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung ein Urteil verkündet.
8
2. Dadurch hat das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verkürzt.
9
a) Das Gericht muss - in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht - gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen und den Anforderungen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden (BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328; Urteil vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, WM 1999, 1379). Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, ins schriftliche Verfahren übergehen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, oder - auf Antrag der betreffenden Partei - gemäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296 a ZPO eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Partei die Stellungnahme in einem Schriftsatz nachbringen kann (BGH aaO). Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und verkennt es dabei, dass die Partei sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, so verletzt es deren Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG.
10
b) Angesichts des Prozessverlaufs war das Berufungsgericht hier gemäß § 139 Abs. 4 ZPO verpflichtet, den Hinweis, dass seiner Ansicht nach zu klären war, ob die Architekten zur Mängelrüge und Fristsetzung bevollmächtigt waren, bereits frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen. Beide Parteien haben schon in der ersten Instanz im Rahmen der Vielzahl der zwischen ihnen streitigen Fragen und des dadurch bedingten umfänglichen Prozessstoffes der Wirksamkeit der Mängelrügen mit Fristsetzung nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Nachdem das Landgericht die Frage nicht problematisiert hatte, war die Beklagte in ihrer Rechtsansicht bestärkt, die Vertretungsfrage nicht für relevant zu halten, was dazu geführt hat, dass dieser Punkt in der umfänglichen schriftsätzlichen Auseinandersetzung in der Berufungsinstanz bei beiden Parteien überhaupt keine Rolle mehr gespielt hat. Dem Berufungsgericht musste sich angesichts dieser konkreten Prozesssituation aufdrängen, dass sein vom landgerichtlichen Urteil abweichender Rechtsstandpunkt zur Vertretungsmacht der Architekten für die Beklagte überraschend war. Dem hätte es durch einen frühzeitigen Hinweis Rechnung tragen müssen, um Gelegenheit zu geben, die Auswirkungen des Hinweises auf die Entscheidung des Rechtsstreits zu prüfen und sodann ergänzend vorzutragen. Unterließ es in dieser Situation den an sich gebotenen frühzeitigen Hinweis vor der mündlichen Verhandlung und erteilte ihn stattdessen erst in der mündlichen Verhandlung, konnte es bei dem umfangreichen Prozessstoff nicht erwarten, dass die Beklagte die rechtlichen Konsequenzen des Hinweises sofort in vollem Umfang überblicken und entsprechend prozessual angemessen zur Wahrung ihrer Rechte reagieren konnte. Im Hinblick hierauf hätte es sich dem Berufungsgericht aufdrängen müssen, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Es stellte einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn es in dieser Situation die mündliche Verhandlung schloss und im Anschluss daran eine Endentscheidung verkündete.
11
3. Dieser Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich. Hätte die Beklagte die erforderliche Gelegenheit gehabt, nochmals zur jedenfalls konkludenten Bevollmächtigung der Architekten oder zumindest einer wirksamen Genehmigung der von ihnen abgegebenen Erklärung durch die Beklagte vorzutragen, so muss auf der Grundlage des zu berücksichtigenden Akteninhalts davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht die Rechtswirksamkeit der Fristsetzung durch die Architekten bejaht hätte. Etwas anderes ist schon auf der Grundlage der in erster Instanz vorgelegten umfangreichen Korrespondenz der Klägerin mit den Architekten der Beklagten kaum vorstellbar.
12
4. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit zu prüfen, ob vorliegend überhaupt noch eine Fristsetzung seitens der Beklagten vonnöten war, um Kostenersatzansprüche der Beklagten nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B entstehen zu lassen. Die Reaktion der Klägerin auf die Fristsetzung durch die Architekten gibt Anlass zur Prüfung, ob in dem Verhalten der Klägerin eine endgültige und ernsthafte Verweigerung der Mängelbeseitigung liegt.
Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.01.2006 - 11 O 20293/04 -
OLG München, Entscheidung vom 26.09.2006 - 9 U 2141/06 -

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.