Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Dez. 2018 - 14 UF 185/18
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den am 9. Dezember 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
(…)
1
Gründe:
2I.
3Die beteiligten Kinder wurden während der Ehe der Kindesmutter mit dem Antragsteller geboren. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Dezember 2013 hat das Amtsgericht auf Antrag des Antragstellers festgestellt, dass die Kinder nicht von ihm abstammen. In zwei Parallelverfahren begehren die Kinder die Feststellung der Vaterschaft des Beteiligten zu 3. Nachdem dieser Kenntnis von dem angefochtenen Beschluss erlangt hat, hat er am 22. Oktober 2018 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, die Anfechtungsfrist sei nicht gewahrt.
4II.
5Die Beschwerde ist unzulässig, da dem weiteren Beteiligten zu 3 ein Beschwerderecht nicht zusteht.
61. Der weitere Beteiligte zu 3 ist nicht nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Denn eine dem Anfechtungsantrag des rechtlichen Vaters stattgebende Entscheidung beeinträchtigt den potenziellen biologischen Vater nicht in seinen Rechten (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.4.2012 - 16 UF 231/12, FamRZ 2012, 1825; Dürbeck in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 172 Rn. 9; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 59 Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 172 FamFG Rn. 1).
7Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.1.2011 - XII ZB 326/10, FamRZ 2011, 465 Rn. 9; vom 18.1.2017 - XII ZB 544/15, FamRZ 2017, 623 Rn. 25). Das ist in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall.
8Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsstellung des biologischen Vaters durch eine dem Anfechtungsantrag des rechtlichen Vaters stattgebende Entscheidung nur insoweit mittelbar betroffen, als sie den Weg zur Feststellung seiner Vaterschaft freigibt. Die Anfechtungsentscheidung stellt aber noch keine rechtsbedeutsame Beziehung des potenziellen biologischen Vaters zum Kind her und verkürzt auch nicht die Rechtsverteidigung des potenziellen biologischen Vaters in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Da die Anfechtungsentscheidung für und gegen alle wirkt (§ 184 Abs. 2 FamFG), kann er sich zwar im Feststellungsverfahren nicht mehr auf den Standpunkt stellen, das Kind sei rechtlich dem Antragsteller des Anfechtungsverfahrens zuzuordnen. Er kann aber seine eigene biologische Vaterschaft bestreiten, ohne dass die Erforschung der wahren Abstammungsverhältnisse unter Einbeziehung des Antragstellers des Anfechtungsverfahrens ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4.7.2007 - XII ZB 68/04, FamRZ 2007, 1731 Rn. 15 f. und XII ZB 224/03, FamRZ 2007, 1729 Rn. 13; vom 17.6.2009 - XII ZB 75/07, FamRZ 2009, 1404 Rn. 10 f.).
9Auch aus dem Umstand, dass die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 nach dem Beschwerdevorbringen falsche Angaben zu den die Anfechtungsfrist in Gang setzenden Umständen gemacht und den angefochtenen Beschluss arglistig erschlichen haben sollen, kann der weitere Beteiligte zu 3 nichts für sich herleiten. Denn die Anfechtungsfristen dienen nicht dem Interesse des potenziellen biologischen Vaters, einer möglichen Inanspruchnahme durch das Kind zu entgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4.7.2007 - XII ZB 68/04, FamRZ 2007, 1731 Rn. 18).
102. Dem weiteren Beteiligten zu 3 steht auch kein Beschwerderecht gemäß § 184 Abs. 3 FamFG zu. Denn im Anfechtungsverfahren des rechtlichen Vaters muss ein potenzieller biologischer Vater nicht beteiligt werden.
11Er ist nicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG als Beteiligter hinzuzuziehen. Denn aus den oben genannten Gründen wird sein Recht durch das Verfahren nicht unmittelbar betroffen (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.4.2012 - 16 UF 231/12, FamRZ 2012, 1825, 1825 f.; Schwonberg in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl., § 172 Rn. 29 ff.; Dürbeck in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 172 Rn. 9, § 184 Rn. 12; MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani, 3. Aufl., § 172 Rn. 13 ff.; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 172 Rn. 1; Löhning in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 172 Rn. 3; a.A. Coester/Waltjen, JURA 2009, 427, 429 f.).
12Darüber hinaus muss ein potenzieller biologischer Vater auch nicht zum Ausgleich der weggefallenen Möglichkeit einer unselbständigen Nebenintervention auf seinen Antrag beteiligt werden (so aber Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 172 FamFG Rn. 1). Zwar konnte der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann sich im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren alten Rechts als einfacher Nebenintervenient am Rechtsstreit beteiligen (vgl. BGH, Beschluss vom 4.7.2007 - XII ZB 224/03, FamRZ 2007, 1729 Rn. 9 mwN). Dass das neue Recht eine entsprechende Möglichkeit nicht vorsieht, ist aber hinzunehmen. Denn da die der Anfechtung stattgebende Entscheidung nicht unmittelbar in die Rechtsstellung des biologischen Vaters eingreift, ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, ihm durch geeignete Verfahrensvorschriften die Möglichkeit zu verschaffen, dem Anfechtungsverfahren zur Wahrnehmung seiner Interessen beizutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 4.7.2007 - XII ZB 224/03, FamRZ 2007, 1729 Rn. 16 zum postmortalen Anfechtungsverfahren alten Rechts).
13(…)
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen diesen Beschluss findet ein Rechtsmittel nicht statt.
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(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.
(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.