Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Dez. 2018 - 14 UF 185/18

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2018:1219.14UF185.18.00
bei uns veröffentlicht am19.12.2018

Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den am 9. Dezember 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

(…)


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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Dez. 2018 - 14 UF 185/18 zitiert 6 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 7 Beteiligte


(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts w

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde


(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen. (2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle. (3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungss

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(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

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(1) Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei ist der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG inhaltsgleich mit dem Begriff der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 534/14 - FamRZ 2015, 1019 Rn. 17). Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 – FamRZ 2011, 465 Rn. 9 mwN). Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind. Gemeint ist hiermit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Es genügt nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tatsächlich "präjudizielle" Wirkung auf andere, gleich gelagerte Fälle (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9).

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

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bb) Die Rechtsstellung des biologischen Vaters ist durch die Anfechtungsklagen des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters nur insoweit mittelbar betroffen, als das rechtskräftige Anfechtungsurteil den Weg zur Feststellung seiner Vaterschaft frei gibt (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 3). Zwar wirkt das Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO für und gegen alle, damit auch gegen den biologischen Vater. Allein dieser Umstand gebietet aber keine entsprechende Anwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein verfahrensmäßiges Gegenstück zu der Befugnis, Rechte zu Lasten anderer geltend zu machen. Wie die Geltendmachung von Rechten an die Person ihres Trägers ist er an die Person des sachlich Betroffenen gebunden (BGHZ 83, 391, 393 f. = FamRZ 1982, 692, 693). Die Wirkungen des § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO sind dabei nur allgemeine Auswirkungen des Gestaltungsurteils, sie treffen den biologischen Vater - wie jeden anderen Dritten auch - nicht in rechtlich besonders geschützten Belangen (OLG Jena FamRZ 2006, 1602; MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 3). Weder stellt das rechtskräftige Anfechtungsurteil eine rechtsbedeutsame Beziehung des biologischen Vaters zum Kind her, noch schließt es die Möglichkeit des biologischen Vaters aus, mit einer Feststellungsklage (§§ 1600 d, 1600 e BGB) auch die Stellung eines Vaters im Rechtssinne einzunehmen.
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aa) Eine streitgenössische, nicht den Beschränkungen des § 67 Halbs. 2 ZPO unterliegende Nebenintervention (§ 69 ZPO) setzt voraus, dass nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der im Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner von Wirksamkeit ist. Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung des Kindes lässt zwar die Sperrwirkung des § 1592 Nr. 1 BGB entfallen und ist damit Voraussetzung für ein späteres Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen einen Dritten (§§ 1599 Abs. 1, 1600 d Abs. 1 BGB). Dennoch hat die nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO für und gegen alle wirkende Rechtskraft der Anfechtungsentscheidung keine Auswirkungen auf ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen dem potentiellen biologischen Vater als Streithelfer des beklagten rechtlichen Vaters und dem klagenden Kind. Die Sperrwirkung des § 1592 Nr. 1 BGB schützt nicht den mutmaßlichen biologischen Vater, sondern dient dem Familienfrieden und dem Wohl des Kindes (vgl. zu § 1593 BGB a.F. Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 278). Auch wenn nach Wegfall dieser Sperrwirkung für ein späteres Vaterschaftsfeststellungsverfahren rechtskräftig feststeht, dass das Kind rechtlich nicht dem bisherigen Scheinvater zuzuordnen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Veröffentlichung bestimmt), bleibt der Status des als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mannes durch die erfolgreiche Anfechtung zunächst unberührt. Er kann in einem späteren Feststellungsverfahren nach § 1600d Abs. 1 BGB seine eigene biologische Vaterschaft bestreiten, ohne dass die Erforschung der wahren Abstammungsverhältnisse unter Einbeziehung des im erfolgreichen Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 83, 391, 394; Senatsbeschluss vom 2. März 1994 - XII ZR 207/92 - FamRZ 1994, 694, 695; MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 h Rdn. 10; Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn. 87; Saenger/Kemper Hk-ZPO 2. Aufl. § 640 h Rdn. 5; a.A. MünchKomm/Seidl BGB 4. Aufl. § 1592 Rdn. 59; Musielak/Borth ZPO 5. Aufl. § 640 h Rdn. 2; Zöller/Philippi aaO § 640 h Rdn. 3; Erman/Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1599 Rdn. 5; für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).
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a) Zutreffend hat das Berufungsgericht den Streithelfer der Beklagten nicht als streitgenössischen Nebenintervenienten (§ 69 ZPO) angesehen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der dem Rechtsstreit im Falle einer Anfechtungsklage des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters beitretende potenzielle biologische Vater lediglich unselbstständiger Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO, nicht aber streitgenössischer Nebenintervenient (Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 92 = FamRZ 2007, 1729 f. und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1734; vgl. außerdem zum alten Kindschaftsrecht Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 276 ff. = FamRZ 1985, 61 und BGH Urteil BGHZ 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692). Daran ist jedenfalls für den Fall festzuhalten, dass der potenzielle biologische Vater - wie hier - der beklagten Partei mit dem Ziel beitritt, eine spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern. In diesem Fall wirkt das im Anfechtungsprozess ergehende Urteil nicht unmittelbar auf die Rechtsbeziehungen des Nebenintervenienten ein (zu dieser Voraussetzung Senatsbeschluss vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99 - NJW 2001, 1355; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 69 Rdn. 1; vgl. außerdem zur Stellung als Beteiligter in ab dem 1. September 2009 eingeleiteten Verfahren § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG [BGBl. 2008 I S. 2586], der ebenfalls eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit voraussetzt). Das Anfechtungsurteil stellt keine rechtliche ElternKind -Beziehung zwischen dem Kind und dem Nebenintervenienten im Sinne von §§ 1592, 1593 BGB her (Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 95 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733; vgl. auch BGHZ 83, 391, 394), ebenso wenig ermöglicht es unmittelbar die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt bzw. Unterhaltsregress (vgl. BGHZ 92, 275, 278 und 83, 391, 394). Vielmehr ist die Rechtsstellung des biologischen Vaters nur insoweit mittelbar betroffen, als das rechtskräftige Anfechtungsurteil den Weg zur Feststellung seiner Vaterschaft mit den damit verbundenen Pflichten freigibt (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733).
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bb) Die Rechtsstellung des biologischen Vaters ist durch die Anfechtungsklagen des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters nur insoweit mittelbar betroffen, als das rechtskräftige Anfechtungsurteil den Weg zur Feststellung seiner Vaterschaft frei gibt (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 3). Zwar wirkt das Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO für und gegen alle, damit auch gegen den biologischen Vater. Allein dieser Umstand gebietet aber keine entsprechende Anwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein verfahrensmäßiges Gegenstück zu der Befugnis, Rechte zu Lasten anderer geltend zu machen. Wie die Geltendmachung von Rechten an die Person ihres Trägers ist er an die Person des sachlich Betroffenen gebunden (BGHZ 83, 391, 393 f. = FamRZ 1982, 692, 693). Die Wirkungen des § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO sind dabei nur allgemeine Auswirkungen des Gestaltungsurteils, sie treffen den biologischen Vater - wie jeden anderen Dritten auch - nicht in rechtlich besonders geschützten Belangen (OLG Jena FamRZ 2006, 1602; MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 3). Weder stellt das rechtskräftige Anfechtungsurteil eine rechtsbedeutsame Beziehung des biologischen Vaters zum Kind her, noch schließt es die Möglichkeit des biologischen Vaters aus, mit einer Feststellungsklage (§§ 1600 d, 1600 e BGB) auch die Stellung eines Vaters im Rechtssinne einzunehmen.

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

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aa) Eine streitgenössische, nicht den Beschränkungen des § 67 Halbs. 2 ZPO unterliegende Nebenintervention (§ 69 ZPO) setzt voraus, dass nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der im Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner von Wirksamkeit ist. Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung des Kindes lässt zwar die Sperrwirkung des § 1592 Nr. 1 BGB entfallen und ist damit Voraussetzung für ein späteres Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen einen Dritten (§§ 1599 Abs. 1, 1600 d Abs. 1 BGB). Dennoch hat die nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO für und gegen alle wirkende Rechtskraft der Anfechtungsentscheidung keine Auswirkungen auf ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen dem potentiellen biologischen Vater als Streithelfer des beklagten rechtlichen Vaters und dem klagenden Kind. Die Sperrwirkung des § 1592 Nr. 1 BGB schützt nicht den mutmaßlichen biologischen Vater, sondern dient dem Familienfrieden und dem Wohl des Kindes (vgl. zu § 1593 BGB a.F. Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 278). Auch wenn nach Wegfall dieser Sperrwirkung für ein späteres Vaterschaftsfeststellungsverfahren rechtskräftig feststeht, dass das Kind rechtlich nicht dem bisherigen Scheinvater zuzuordnen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Veröffentlichung bestimmt), bleibt der Status des als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mannes durch die erfolgreiche Anfechtung zunächst unberührt. Er kann in einem späteren Feststellungsverfahren nach § 1600d Abs. 1 BGB seine eigene biologische Vaterschaft bestreiten, ohne dass die Erforschung der wahren Abstammungsverhältnisse unter Einbeziehung des im erfolgreichen Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 83, 391, 394; Senatsbeschluss vom 2. März 1994 - XII ZR 207/92 - FamRZ 1994, 694, 695; MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 h Rdn. 10; Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn. 87; Saenger/Kemper Hk-ZPO 2. Aufl. § 640 h Rdn. 5; a.A. MünchKomm/Seidl BGB 4. Aufl. § 1592 Rdn. 59; Musielak/Borth ZPO 5. Aufl. § 640 h Rdn. 2; Zöller/Philippi aaO § 640 h Rdn. 3; Erman/Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1599 Rdn. 5; für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).