Bundesarbeitsgericht Beschluss, 26. Apr. 2018 - 8 AZN 974/17

ECLI:ECLI:DE:BAG:2018:260418.B.8AZN974.17.0
bei uns veröffentlicht am26.04.2018

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 2017 - 2 Sa 73/17 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.472,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beschwerde der Beklagten zu 2. ist zulässig und begründet. Der von ihr geltend gemachte absolute Revisionsgrund in entsprechender Anwendung von § 547 Nr. 4 ZPO(§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG) liegt vor. Dies führt zur Aufhebung des anzufechtenden Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (zur analogen Anwendung von § 72a Abs. 7 ArbGG bei einem Verstoß gegen § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO vgl. BAG 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 36, BAGE 148, 206; vgl. auch BAG 23. Juni 2016 - 8 AZN 205/16 - Rn. 6).

2

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin ihrerseits keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Entgegen der Rechtauffassung der Beklagten zu 1. fehlt es der Beklagten zu 2. auch nicht an der für ihre Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Beschwer. Die Beschwer der Beklagten zu 2. richtet sich nach der Beschwer der Hauptpartei, mithin der Klägerin. Diese wurde durch die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 1. beschwert.

3

a) Die Beschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin ihrerseits keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Die Beklagte zu 2. hatte im Berufungsverfahren die Stellung einer Nebenintervenientin. Als solche war es ihr nach § 67 ZPO unbenommen, den der Klägerin zustehenden Rechtsbehelf einzulegen, auch wenn diese hiervon abgesehen hatte.

4

aa) Nachdem die Klägerin der Beklagten zu 2. in der Berufungsinstanz den Streit verkündet hatte, war diese mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 wirksam dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten und hatte hierdurch die Stellung eines Nebenintervenienten erlangt.

5

Gegen die Wirksamkeit der Streitverkündung bestehen keine Bedenken, insbesondere war die Beklagte zu 2. „Dritter“ iSv. § 72 ZPO. Die Beklagte zu 2. ist erstinstanzlich Partei des Verfahrens geworden, obwohl der gegen sie gerichtete Antrag unzulässig war. Die Klägerin hat die Beklagte zu 2. nämlich nicht unbedingt in Anspruch genommen, sondern nur unter der Bedingung der Erfolglosigkeit ihrer gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Klage. Damit lag insoweit eine unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung vor (vgl. hierzu etwa BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 720/08 - Rn. 35 mwN; 13. Juni 2007 - 7 AZR 759/06 - Rn. 30). Auch durch eine solche unzulässige Klage wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet (BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 73, 30). Dieses Prozessrechtsverhältnis ist allerdings in der Folge erloschen. Das Arbeitsgericht hatte rechtsfehlerhaft nicht über die Klage gegen die Beklagte zu 2. entschieden und weder die Klägerin noch die Beklagte zu 2. hatten einen Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO gestellt. Damit war mit Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO die Rechtshängigkeit der gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Klage entfallen und sie wurde „Dritter“ iSv. § 72 ZPO(vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 63; BGH 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14 - Rn. 5).

6

bb) Die Beklagte zu 2. ist kraft ihrer Stellung als Nebenintervenientin nach § 67 ZPO berechtigt, den der Klägerin zustehenden Rechtsbehelf einzulegen, auch wenn diese hiervon abgesehen hatte.

7

Dem Nebenintervenienten ist es nach § 67 ZPO unbenommen, das einer Hauptpartei zustehende Rechtsmittel oder einen dieser zustehenden Rechtsbehelf einzulegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht(BGH 9. Februar 2017 - I ZR 91/15 - Rn. 17 für eine Rechtsmitteleinlegung; für eine Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11 - Rn. 3). Etwas Anderes gilt zwar, wenn die Hauptpartei der Einlegung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs widerspricht, wobei dieser Widerspruch nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sondern auch durch schlüssiges Verhalten der Hauptpartei zum Ausdruck gebracht werden kann (BGH 9. Februar 2017 - I ZR 91/15 - Rn. 19 mwN). Die Klägerin hat der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beklagte zu 2. indes weder ausdrücklich widersprochen noch lässt sich ein sonstiges Verhalten der Klägerin feststellen, aus dem ein entsprechender entgegenstehender Wille der Klägerin erkennbar würde.

8

b) Der Beklagten zu 2. fehlt es auch nicht an der für ihre Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Beschwer. Das Rechtsmittel des Nebenintervenienten ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei (BGH 23. August 2016 - VIII ZB 96/15 - Rn. 17 ff. mwN). Entsprechendes muss für einen Rechtsbehelf wie die Nichtzulassungsbeschwerde gelten. Die Beschwer richtet sich damit nach der Beschwer der Hauptpartei (vgl. BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 10/07 - Rn. 39), hier mithin der Klägerin, die durch die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 1. beschwert ist.

9

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Der von der Beschwerde geltend gemachte absolute Revisionsgrund in entsprechender Anwendung von § 547 Nr. 4 ZPO(§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG) liegt vor. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu 2. nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. August 2017 geladen. Infolgedessen hat diese an der mündlichen Verhandlung, aufgrund derer das Berufungsurteil ergangen ist, nicht teilgenommen und war damit in dem Verfahren nicht nach den gesetzlichen Vorschriften vertreten.

10

a) Der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 4 ZPO erfasst als besondere Ausprägung der Versagung des rechtlichen Gehörs auch den Fall, dass eine Partei nicht zur mündlichen Verhandlung geladen wurde und deshalb hieran weder selbst noch durch einen gesetzlichen Vertreter teilnehmen konnte(Stein/Jonas/Jacobs ZPO 22. Aufl. § 547 Rn. 16; Musielak/Voit/Ball ZPO 13. Aufl. § 547 Rn. 9; vgl. zur gleichlautenden Regelung des § 133 Nr. 3 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung BVerwG 27. April 1990 - 8 C 38/88 - mwN).

11

b) Zwar war die vormalige Beklagte zu 2. vom Landesarbeitsgericht nicht als Partei im engeren Sinne zu laden. Sie war erstinstanzlich Partei des Verfahrens geworden. Die Rechtshängigkeit des gegen sie gerichteten Anspruchs war aber - wie unter Rn. 5 ausgeführt - mit Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO erloschen.

12

c) Die Beklagte zu 2. hatte im Berufungsverfahren aber - wie unter Rn. 4 ausgeführt - die Stellung einer Nebenintervenientin erlangt und war in dieser Stellung als „Partei“ iSv. § 547 Nr. 4 ZPO zu behandeln.

13

§ 547 Nr. 4 ZPO ist entsprechend auch auf Dritte anwendbar, die entgegen zwingenden Vorschriften nicht beteiligt wurden(BGH 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 - zu 1 der Gründe mwN; 27. März 2002 - XII ZR 203/99 - zu 4 der Gründe mwN; Stein/Jonas/Jacobs ZPO 22. Aufl. § 547 Rn. 15; MüKoZPO/Krüger 5. Aufl. § 547 Rn. 13). Vor dem Hintergrund, dass sich der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 4 ZPO - wie unter Rn. 10 ausgeführt - als besondere Ausprägung der Versagung des rechtlichen Gehörs darstellt, muss dies auch für den Nebenintervenienten gelten, weil dieser gemäß § 71 Abs. 3 ZPO im Hauptverfahren hinzuzuziehen ist, solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist. Die Verpflichtung, den Nebenintervenienten am Verfahren zu beteiligen, ist eine Ausprägung des diesem originär zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zöller/Althammer ZPO 32. Aufl. § 72 Rn. 8). Danach hat der Nebenintervenient ein Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und auf Beteiligung an ihrer schriftsätzlichen Vorbereitung. Alle Schriftsätze, Ladungen und Bekanntmachungen von Terminen sind ihm zu übermitteln. Er ist auch berechtigt, in den Grenzen des § 67 ZPO Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen(vgl. etwa BGH 17. Juni 2009 - XII ZB 75/07 - Rn. 14 mwN; BAG 14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 -, BAGE 56, 214).

14

3. Auf die Frage, ob das Landesarbeitsgericht die Beklagte zu 2. darüber hinaus dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass es diese nicht darauf hingewiesen hat, dass es nicht von einem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1. ausgehe, kommt es nach alledem nicht an.

15

II. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Schlewing    

        

    Vogelsang    

        

    Roloff    

        

        

        

    F. Rojahn    

        

    Schirp    

                 

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

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(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention


(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. (2) Gegen das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten


Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung


(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftige

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. November 2012 aufgehoben.

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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. November 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 7. August 2006 auf der Bundesautobahn 7 in Höhe der Ortschaft W. ereignete. Der Kläger befuhr mit einem VW-Transporter den linken Fahrstreifen, um einen auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden dänischen Lkw zu überholen, dessen Fahrer der Beklagte zu 1 war. Der Beklagte zu 2 ist das Deutsche Büro Grüne Karte. Als sich der Transporter in Höhe des LKW befand, bewegte sich dieser nach links. Der Kläger lenkte den Transporter nach links und geriet dabei im Bereich der Mittelleitplanke auf den Grünstreifen. Er verlor die Kontrolle über das Fahrzeug, welches nach rechts auf eine Wiese schleuderte und dort gegen einen Baum prallte. Bei dem Unfall wurden zwei Insassen des Transporters getötet. Der Kläger selbst erlitt leichtere körperliche Verletzungen und ist seit dem Unfall psychisch angegriffen. Er macht geltend, er sei nach links ausgewichen, weil der LKW plötzlich teilweise auf den linken Fahrstreifen geraten sei. Der Beklagte zu 1 sei abgelenkt gewesen, weil er mit Kaffee hantiert habe.

2

Der Kläger hat die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 30.000 € und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen seien. Das Landgericht hat Beweis erhoben und dem Kläger unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 20 % ein Schmerzensgeld von 3.600 € zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, ohne über den Feststellungsantrag zu entscheiden. In der Berufungsbegründung hat der Kläger den - nunmehr auf Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden beschränkten - Feststellungsantrag wiederholt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

3

1. Das Berufungsgericht hält die Berufung des Klägers in der Sache für unbegründet und meint, es habe über den Feststellungsantrag nicht selbst zu entscheiden. Der Umstand, dass das Landgericht lediglich über den Schmerzensgeldantrag, nicht aber über den Feststellungsantrag entschieden habe, führe nicht dazu, dass das angefochtene Urteil ein unzulässiges Teilurteil sei. Das Landgericht werde die Entscheidung über den Feststellungsantrag nachzuholen haben.

4

2. Die Revision hat Erfolg. Sie macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Entscheidung über den in zweiter Instanz erneut gestellten Feststellungsantrag des Klägers nicht dem Landgericht überlassen konnte.

5

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht, indem es über den in erster Instanz ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2008 gestellten Feststellungsantrag des Klägers nicht entschieden hat, kein Teilurteil erlassen; denn dieser Antrag wird im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils nicht wiedergegeben. Hat ein Gericht- wie vorliegend - über einen gestellten Antrag nicht entschieden und ihn auch nicht in den Tatbestand seines (unvollständigen) Urteils aufgenommen, muss einer etwaigen Urteilsergänzung nach § 321 ZPO eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO vorangehen (BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, 791). Zur Begründung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung hätte der Kläger vorliegend das Sitzungsprotokoll heranziehen können (§ 314 Satz 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des berichtigten Tatbestands hätte er dann innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO Urteilsergänzung beantragen müssen. Da der Kläger dies versäumt hat, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, aaO und Beschluss vom 9. November 2006 - VII ZR 176/05, BauR 2007, 431, 432).

6

b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat der Kläger den vom Landgericht übergangenen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz ausweislich des angefochtenen Beschlusses (eingeschränkt) erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, aaO mwN) wieder in den Prozess eingeführt. Über diesen Antrag konnte in der Sache nur das Berufungsgericht selbst entscheiden.

7

3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Eine eigene Entscheidung in der Sache (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist dem erkennenden Senat verwehrt, da das Berufungsgericht bezüglich der Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags keine eigenen Feststellungen getroffen hat. Danach ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.

Galke                        Diederichsen                        Pauge

            Offenloch                               Oehler

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 75/07
vom
17. Juni 2009
in der Kindschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Tritt der potenzielle biologische Vater der beklagten Partei eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens
mit dem Ziel bei, eine spätere Feststellung der
eigenen Vaterschaft zu verhindern, hat er lediglich die Stellung eines unselbstständigen
Nebenintervenienten gemäß § 66 ZPO inne, nicht aber die
Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten (im Anschluss an die
Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 92 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 -
FamRZ 2007, 1731).

b) Wurde erstinstanzlich der Anspruch des unselbstständigen Nebenintervenienten
auf rechtliches Gehör verletzt, ist § 67 ZPO verfassungskonform dahingehend
einschränkend auszulegen, dass der Streithelfer die Gehörsrüge
gemäß § 321 a ZPO wirksam einlegen kann, auch wenn dies in Widerspruch
zu Erklärungen oder Handlungen der Hauptpartei steht. Die ausnahmsweise
Zulässigkeit einer gegen den Willen der unterstützten Hauptpartei einzulegenden
Berufung kommt demgegenüber nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 75/07 - OLG Hamm
AG Bielefeld
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina
sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. April 2007 wird auf Kosten des Streithelfers der Beklagten verworfen. Streitwert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger, der bei der Geburt der Beklagten am 11. Mai 2003 mit deren Mutter verheiratet war, begehrt im Wege der am 24. April 2006 beim Amtsgericht eingegangenen Vaterschaftsanfechtungsklage die Feststellung, nicht der Vater der Beklagten zu sein. Er behauptet, innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit habe seine Ehefrau mit Herrn K. - dem Streithelfer der Beklagten - geschlechtlich verkehrt. Hiervon habe er (der Kläger) erstmals im Juni des Jahres 2004 erfahren.
2
Nachdem das Amtsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31. Oktober 2006 bestimmt hatte, ging am 20. Oktober 2006 ein Anwaltsschriftsatz beim Amtsgericht ein, worin der Streithelfer dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beitrat und Klagabweisung beantragte. Da der Schriftsatz mit einem falschen Aktenzeichen versehen war, wurde er zunächst nicht dem richtigen Verfahren zugeordnet. Vielmehr erlangte der zuständige Richter erst nach der mündlichen Verhandlung Kenntnis von dem Schriftsatz.
3
Das Amtsgericht gab der Anfechtungsklage noch im Termin, von dem der Streithelfer nicht unterrichtet worden war und von dem er auch sonst keine Kenntnis hatte, durch Verkündung des Tenors statt. Kläger und Beklagte erklärten Rechtsmittelverzicht. Zur Begründung seines Urteils stützte sich das Amtsgericht auf ein mit Zustimmung der "Erwachsenen" eingeholtes, die Vaterschaft des Streithelfers bestätigendes Privatgutachten, welches die Kindesmutter im Termin vorgelegt hatte, sowie auf die Zeugenaussage der Kindesmutter.
4
Die hiergegen gerichtete Berufung des Streithelfers der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Streithelfer sein Begehren weiter.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig. Der von der Rechtsbeschwerde ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegt nicht vor.
6
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Streithelfer sei nur einfacher Streithelfer und könne gegen den Widerspruch der Hauptpartei nicht wirksam Berufung einlegen. Ein Fall der streitgenössischen Nebenintervention liege nicht vor. Die Hauptpartei des Streithelfers, also die Beklagte, habe indes durch Schreiben vom 7. Dezember 2006 der Einlegung der Berufung widersprochen und dies dadurch bekräftigt, dass sie mit Schriftsatz vom 5. Februar 2007 bean- tragt habe, Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Berufung des Streithelfers zu bewilligen.
7
2. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Anspruch des Streithelfers auf rechtliches Gehör rechtfertigt keine regelwidrige Zulassung der Berufung.
8
Macht ein Verfahrensbeteiligter im Wege eines Rechtsmittels oder eines sonstigen Rechtsbehelfs eine Gehörsverletzung geltend - wie hier der Streithelfer der Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens -, wird er allerdings in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz und in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn ihm der Weg zu einer fachgerichtlichen Überprüfung dieser Rüge ohne sachliche Rechtfertigung versperrt wird (vgl. BVerfG NJW 2007, 2242, 2244 zu § 78 a ArbGG). Dementsprechend gehört es zu den rechtsstaatlichen Mindeststandards, dass eine gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör möglich ist (BVerfG NJW 2007, 2242, 2243; BVerfGE 107, 395, 407 = NJW 2003, 1924, 1926; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 1176, 1177; BVerfGE 60, 96, 99).
9
In Anwendung dieser Grundsätze verstößt der angefochtene Beschluss indes nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.
10
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht den Streithelfer der Beklagten nicht als streitgenössischen Nebenintervenienten (§ 69 ZPO) angesehen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der dem Rechtsstreit im Falle einer Anfechtungsklage des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters beitretende potenzielle biologische Vater lediglich unselbstständiger Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO, nicht aber streitgenössischer Nebenintervenient (Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 92 = FamRZ 2007, 1729 f. und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1734; vgl. außerdem zum alten Kindschaftsrecht Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 276 ff. = FamRZ 1985, 61 und BGH Urteil BGHZ 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692). Daran ist jedenfalls für den Fall festzuhalten, dass der potenzielle biologische Vater - wie hier - der beklagten Partei mit dem Ziel beitritt, eine spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern. In diesem Fall wirkt das im Anfechtungsprozess ergehende Urteil nicht unmittelbar auf die Rechtsbeziehungen des Nebenintervenienten ein (zu dieser Voraussetzung Senatsbeschluss vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99 - NJW 2001, 1355; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 69 Rdn. 1; vgl. außerdem zur Stellung als Beteiligter in ab dem 1. September 2009 eingeleiteten Verfahren § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG [BGBl. 2008 I S. 2586], der ebenfalls eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit voraussetzt). Das Anfechtungsurteil stellt keine rechtliche ElternKind -Beziehung zwischen dem Kind und dem Nebenintervenienten im Sinne von §§ 1592, 1593 BGB her (Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 95 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733; vgl. auch BGHZ 83, 391, 394), ebenso wenig ermöglicht es unmittelbar die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt bzw. Unterhaltsregress (vgl. BGHZ 92, 275, 278 und 83, 391, 394). Vielmehr ist die Rechtsstellung des biologischen Vaters nur insoweit mittelbar betroffen, als das rechtskräftige Anfechtungsurteil den Weg zur Feststellung seiner Vaterschaft mit den damit verbundenen Pflichten freigibt (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733).
11
Eine andere Betrachtungsweise folgt auch nicht daraus, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung die Rechtsverteidigung des potenziellen biologischen Vaters in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren verkürzen würde. Denn er kann in diesem Verfahren seine eigene biologische Vaterschaft bestreiten, ohne dass die Erforschung der wahren Abstammungsverhältnisse unter Einbeziehung des im erfolgreichen Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes ausgeschlossen ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 95 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733). Zwar kann sich der mögliche biologische Vater im Feststellungsverfahren nach §§ 1600 d, 1600 e BGB nicht mehr auf den Standpunkt stellen, das Kind sei rechtlich doch der Hauptpartei des Anfechtungsverfahrens zuzuordnen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733). Dies beruht allerdings darauf, dass das Anfechtungsurteil gemäß § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO für und gegen alle wirkt. Insofern handelt es sich um allgemeine Auswirkungen des Gestaltungsurteils, die den seine Vaterschaft abwehrenden biologischen Vater - wie jeden anderen Dritten auch - nicht in rechtlich besonders geschützten Belangen treffen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733; OLG Hamm FamRZ 2002, 30, 31; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 92, 275, 277).
12
b) Folgerichtig hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht die Berufung des Streithelfers als unzulässig gewertet. Ein unselbstständiger Streithelfer darf sich gemäß § 67 ZPO nicht in Widerspruch zu den Handlungen der von ihm unterstützen Hauptpartei setzen. Er darf Prozesshandlungen nur so lange vornehmen , wie sich ein ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im Verfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen lässt (BGH Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06 - NJW-RR 2008, 261 m.w.N.). Die Beklagte hat indes der Berufungseinlegung widersprochen.
13
c) Auch dass das Amtsgericht den Anspruch des Streithelfers auf rechtliches Gehör verletzt hat, führt nicht dazu, dass die Berufung des Streithelfers abweichend von § 67 ZPO auch gegen den Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei zulässig wäre.
14
aa) Allerdings steht auch dem seine Vaterschaft abwehrenden potenziellen biologischen Vater im Falle seines Beitritts im Anfechtungsprozess ein Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Wenn es Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht erfordert , den möglichen biologischen Vater gemäß § 640 e Abs. 1 ZPO von Amts wegen beizuladen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733), so hat er doch im Falle seines Beitritts die Rechtsstellung eines unselbstständigen Nebenintervenienten und ist daher im Hauptverfahren hinzuzuziehen (vgl. § 71 Abs. 3 ZPO). Er hat also ein Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und auf Beteiligung an ihrer schriftsätzlichen Vorbereitung. Alle Schriftsätze, Ladungen und Bekanntmachungen von Terminen sind ihm zu übermitteln (Musielak/Weth ZPO 6. Aufl. § 67 Rdn. 3; Stein/Jonas/ Bork ZPO 22. Aufl. § 67 Rdn. 18 f.). Auch ist er berechtigt, in den Grenzen des § 67 ZPO Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen. Insofern steht dem Streithelfer ein Anspruch auf rechtliches Gehör zu (BAG MDR 1988, 345, 346; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig GG Art. 103 Abs. 1 Rdn. 34; Musielak/Weth ZPO 6. Aufl. § 67 Rdn. 3; Bonner Kommentar zum GG/Rüping Art. 103 Abs. 1 Rdn. 95; Sachs/ Degenhart GG 3. Aufl. Art. 103 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rdn. 35; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 67 Rdn. 2). Bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um ein vom Recht der unterstützten Hauptpartei auf rechtliches Gehör abgeleitetes, unselbstständiges Recht, sondern der Streithelfer ist originär Träger des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BAG MDR 1988, 345, 346; Bonner Kommentar zum GG/Rüping Art. 103 Abs. 1 Rdn. 95; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rdn. 35; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 67 Rdn. 2).
15
bb) Das Amtsgericht hat das Recht des Streithelfers der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat ihn weder zur mündlichen Verhandlung geladen , noch hat es ihm Gelegenheit gegeben, sich zu allen entscheidungserhebli- chen Tat- und Rechtsfragen zu äußern und gehört zu werden (vgl. zur Nebenintervention BAG MDR 1988, 345, 346; Musielak/Weth ZPO 6. Aufl. § 67 Rdn. 3 und allgemein Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rdn. 42, 59 f. m.w.N.). Unerheblich sind hierbei im Ausgangspunkt die Gründe dafür, dass das erkennende Gericht erst nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils Kenntnis vom Schriftsatz des Streithelfers vom 20. Oktober 2006 erlangt hat. Denn eine Gehörsverletzung setzt nicht voraus, dass dem Gericht ein Verschulden zur Last fällt (BVerfG NJW 1993, 51; BVerfGE 62, 347, 352; SchmidtAßmann in Maunz/Dürig GG Art. 103 Abs. 1 Rdn. 142; Bonner Kommentar zum GG/Rüping Art. 103 Abs. 1 Rdn. 110 m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rdn. 65).
16
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Streithelfer den Beitrittsschriftsatz mit einem unrichtigen Aktenzeichen versehen hat und daher (mit)verantwortlich für dessen verspätete Vorlage an den zuständigen Richter ist.
17
Zwar ist von einem Prozessbeteiligten zu verlangen, dass er die nach der jeweiligen prozessualen Lage möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Wahrung seines Gehörs unternimmt, wenn er dessen Verletzung mit Erfolg rügen will (BVerfG Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 2366/06 - iuris; BVerfGE 74, 220, 225 m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rdn. 45). Liegt die Ursache für die fehlende Gewährung rechtlichen Gehörs im Verantwortungsbereich des Beteiligten, kann daher eine Gehörsverletzung zu verneinen sein. Dem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht in Fällen , in denen ein Gericht einen Schriftsatz nicht berücksichtigt hat, eine Gehörsverletzung unter der Voraussetzung bejaht, dass der Schriftsatz "ordnungsgemäß eingegangen" war (BVerfG NJW 1993, 51; BVerfGE 62, 347, 352).
18
Indes ist anerkannt, dass Gerichten in gewissen Grenzen Fürsorgepflichten zukommen können, die auch dazu dienen, den Verfahrensbeteiligten unterlaufene Fehler auszugleichen. So obliegt es nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen ein fristgebundener Schriftsatz nicht an das Rechtsmittelgericht , sondern an das erstinstanzliche Gericht adressiert wurde, dem unzuständigen Gericht aufgrund einer nachwirkenden Fürsorgepflicht, diesen Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, falls der Schriftsatz so rechtzeitig eingegangen war, dass eine fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden des Verfahrensbeteiligten oder seines Bevollmächtigten nicht mehr aus (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06 - FamRZ 2007, 1640 und vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171 m.w.N.; BVerfG NJW 2001, 1343 und 1995, 3173, 3175).
19
Weiter hält die Rechtsprechung das Gericht im Falle einer nicht genügend entschuldigten Verspätung erheblichen Vorbringens für verpflichtet, seinerseits im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen, um eine Verzögerung des Rechtsstreites abzuwenden. Versäumt es dies, kann das Vorbringen nicht gemäß § 296 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden. Denn eine Präklusion ist jedenfalls dann nicht mit dem Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu vereinbaren , wenn richterliches Fehlverhalten, namentlich eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht, die Verzögerung mitverursacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 75, 138, 142 f.; BVerfG NJW-RR 1999, 1079; BVerfGE 81, 264, 273 f. = NJW 1990, 2373, 2374). Ferner ist die richterliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO als Ausfluss der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts zu werten, bei deren Verletzung der Anspruch auf rechtliches Gehör tangiert sein kann (vgl. etwa BGH Beschluss vom 13. März 2008 - VII ZR 204/06 - NJW-RR 2008, 973).
20
Diese Grundsätze können auf Konstellationen übertragen werden, in denen Schriftsätze bzw. darin enthaltene Verfahrenshandlungen oder Vorbringen eines (potentiellen) Verfahrensbeteiligten infolge eines diesem unterlaufenen Fehlers unberücksichtigt zu bleiben drohen. Gerade weil in solchen Fällen dessen Anspruch auf rechtliches Gehör berührt ist, vermag der Fehler des Verfahrensbeteiligten das Gericht nicht von seiner Verpflichtung zu entbinden, zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit der Schriftsatz dennoch berücksichtigt werden kann. Denn grundsätzlich ist das Gericht dafür verantwortlich, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs eingehalten wird (BVerfG NJW 1990, 2374).
21
Danach beseitigt der Fehler des Streithelfers die dem Amtsgericht unterlaufene Gehörsverletzung nicht. Der Schriftsatz, in welchem der Streithelfer seinen Beitritt erklärte, war 10 Tage vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen. Die Parteien des in Rede stehenden Rechtsstreits waren im Schriftsatz bezeichnet, außerdem war im Betreff kenntlich gemacht, dass es sich bei dem Rechtsstreit, dem der Streithelfer beitreten wollte, um ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren handelte. Zudem betraf das (unrichtige) Aktenzeichen das Verfahren der Anordnung der Ergänzungspflegschaft für den fraglichen Rechtsstreit, also ein Verfahren, das in engem sachlichen Zusammenhang zu dem Rechtsstreit stand, auf welchen sich der Beitritt bezog. Angesichts dieser Umstände konnte erwartet werden, dass der Schriftsatz im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin dem zuständigen Richter zugeleitet würde. Folglich hat sich mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des Gerichts ein etwaiges Verschulden des Streithelfers nicht mehr ausgewirkt.
22
cc) Dass das Amtsgericht den Anspruch des Streithelfers auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann indes nicht zur Folge haben, dass die Berufung unter einschränkender Auslegung des § 67 ZPO auch gegen den Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei zulässig wäre.
23
Allerdings widerspräche es den rechtsstaatlichen Mindeststandards, wenn im Falle einer Verletzung des dem Streithelfer zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör gegen den Widerspruch der Hauptpartei kein fachgerichtlicher Rechtsschutz gegeben wäre. Nachdem nämlich dem Streithelfer ein originärer Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht, welcher nicht vom Gehörsrecht der unterstützten Hauptpartei abgeleitet ist (vgl. oben 2 c aa), muss auch die Möglichkeit bestehen, dieses Recht unabhängig von der Hauptpartei zu verfolgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört in einem Rechtsstaat zu der grundrechtsgleichen Garantie des Art. 103 Abs. 1 GG die Möglichkeit einer zumindest einmaligen gerichtlichen Kontrolle ihrer Einhaltung (vgl. BVerfG NJW 2007, 2242, 2243; BVerfGE 107, 395, 407, 409 = NJW 2003, 1924, 1926). Ohne eine eigenständige Befugnis des Streithelfers, eine etwaige Verletzung seines originären Gehörsrechts unabhängig vom Willen der unterstützen Hauptpartei der gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, bliebe die Gehörsgewährleistung insoweit rechtsstaatlich defizitär. Dabei genügt die Möglichkeit , die Verletzung des rechtlichen Gehörs mittels der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen, nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Vielmehr entspricht es dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Prüfung von gerichtlichen Gehörsverstößen und ihre Beseitigung in erster Linie durch die Fachgerichte selbst erfolgen (BVerfG NJW 2007, 2242, 2244; BVerfGE 107, 395, 410 f., 413 f. = NJW 2003, 1924, 1926 ff.). In Konsequenz dieser Erwägungen ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 67 ZPO geboten.
24
Diese gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 67 ZPO kann indes nicht zum Inhalt haben, dass in Fällen der Verletzung des unselbstständigen Streithelfers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör dessen Berufung gegen den Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei zulässig wäre. Vielmehr ist § 67 ZPO dahingehend einschränkend auszulegen, dass in solchen Fällen der Streithelfer die Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO wirksam einlegen kann, auch wenn dies in Widerspruch zu Erklärungen oder Handlungen der Hauptpartei steht. Nur eine solche Lösung entspricht dem Zweck des Anhörungsrügengesetzes , entsprechend den Anforderungen an das Gebot der Rechtsmittelklarheit eine umfassende und abschließende Regelung für Konstellationen zu treffen, in denen ein Gericht, dessen Entscheidung im Ausgangspunkt unanfechtbar ist, das rechtliche Gehör verletzt hat (BT-Drucks. 15/3706 S. 15; Bonner Kommentar zum GG/Rüping Art. 103 Abs. 1 Rdn. 112; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 2907, 2908). Auch entspricht sie der Vorstellung des Gesetzgebers , der eine Fehlerkorrektur innerhalb der Instanz für vorzugswürdig hält, weil sie eine einfache und ökonomische Abhilfe ermöglicht (BTDrucks. 14/4722 S. 85; vgl. auch BGHZ 150, 133, 136).
25
Zudem ist eine einschränkende Auslegung des § 67 ZPO im obigen Sinne auch deshalb zu befürworten, weil diese Lösung verhindert, dass dem Streithelfer infolge der Gehörsverletzung mehr Rechte zustehen, als er ohne eine solche innehätte. Würde man die Berufung gegen den Willen der Hauptpartei zulassen, hätte der Streithelfer alleine infolge des Gehörsverstoßes die Möglichkeit, das Urteil einer Überprüfung durch die höhere Instanz zuzuführen. Demgegenüber hat eine erfolgreiche Anhörungsrüge lediglich zur Folge, dass das Verfahren in erster Instanz fortgesetzt wird, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist, § 321 a Abs. 5 ZPO. Insoweit sind dann im Übrigen wiederum die Beschränkungen der Befugnisse des Streithelfers gemäß § 67 ZPO zu beachten.
Hahne Fuchs Vézina Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 31.10.2006 - 34 F 531/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.04.2007 - 9 UF 139/06 -

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.