Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2012 - XII ZB 620/11
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen einen ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtenden Beschluss des Amtsgerichts.
- 2
- Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Antragsgegner erteilte zunächst im Rahmen der abgetrennten Folgesache Güterrecht im August 2009 Auskunft durch eine Vermögensaufstellung. Diese korrigierte er im Mai 2010 dahin, dass er auf der Aktivseite einen Betrag von 530.089 € hinzufügte , den er auf ein Konto seiner Lebensgefährtin überwiesen hatte und der von dieser treuhänderisch verwaltet wird; zudem gab er ein weiteres Kontoguthaben in Höhe von 20.000 € an. Schließlich erstellte der Antragsgegner mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 eine weitere Vermögensaufstellung.
- 3
- Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, an Eides statt zu versichern, dass er seine Auskünfte zum Endvermögen in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2010 nach bestem Wissen und Gewissen erteilt hat. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht verworfen, nachdem es zuvor den Wert des Beschwerdeverfahrens auf bis zu 600 € festgesetzt hatte. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
- 5
- 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der Wert des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nicht mehr als 600 € betrage. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemesse sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verpflichteten , nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs.
- 6
- Zur Bewertung des Zeitaufwandes des Verpflichteten könne grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Verpflichtete als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Das seien gemäß §§ 20, 21 JVEG höchstens 12 € pro Stunde. Darauf, dass der Antragsgegner nach seinen Angaben ein weit höheres Einkommen erziele, komme es nicht an, weil nicht er- sichtlich sei, dass der Antragsgegner durch eine Erfüllung der titulierten Verpflichtung eine konkrete Kürzung seines Einkommens und damit einen Verdienstausfall erleiden würde. Dass sich die aufzuwendende Zeit auf mehr als einen Tag belaufen würde, mache der Antragsgegner selber nicht substantiiert geltend.
- 7
- Ein Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners sei nicht erkennbar. Er sei durch den angefochtenen Beschluss gerade nicht zur Offenbarung bisher noch nicht offen gelegter Tatsachen verpflichtet worden.
- 8
- 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sache keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO); der angefochtene Beschluss befindet sich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
- 9
- a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZB 202/04 - FamRZ 2005, 1066).
- 10
- b) Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden , dass zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen ist, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN; BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14).
- 11
- Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtige - wie hier in nicht zu beanstandender Weise vom Beschwerdegericht festgestellt - mit der Erteilung der Auskunft bzw. der Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14 mwN).
- 12
- aa) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die freien Zeiträume eines hochbezahlten Managers außerhalb der beruflichen Beanspruchung kostbarer seien als die berufliche Arbeitszeit, vermag einen Zulassungsgrund nicht zu begründen.
- 13
- In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist entschieden, dass die als Folge der Ehe bestehende Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung persönlicher Natur sind, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes danach auszurichten, welche Vergütung sonst gefordert werden könnte (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214).
- 14
- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es auf die Frage , ob ein möglicher Urlaubstag zu monetarisieren ist, schon deshalb nicht an, weil der Antragsgegner weder für die Überprüfung der bereits erteilten Auskunft noch für die Wahrnehmung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung einen Urlaubstag nehmen muss. Vielmehr kann er dies unschwer in seiner Freizeit leisten (so schon Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 Rn. 7 zum Fall einer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilten Ärztin mit eigener Praxis bei einem unterstellten Zeitaufwand von zehn Stunden).
- 15
- bb) Schließlich ist das Beschwerdegericht auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2001 (IV ZR 155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse) abgewichen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob bei einer umfangreichen Auskunft der Zeitaufwand einer Hausfrau überhaupt in Geld zu veranschlagen war, was der Bundesgerichtshof bejaht hat. Damit ist aber nicht der Fall vergleichbar, dass der für die eidesstattliche Versicherung erforderliche Aufwand unschwer in der Freizeit zu bewältigen ist, wie es auch im vorliegenden Fall mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte möglich ist (so schon Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 Rn. 9 mwN). Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt, der angemessene Stundensatz hänge unter anderem von der Art der Auskunft und den persönlichen Verhältnissen des Auskunftspflichtigen ab. Gleichzeitig hat er aber zur Bewertung des Aufwandes auf das Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) verwiesen (BGH Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00 - juris Rn. 12), das im Jahr 2004 durch das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) ersetzt worden ist.
- 16
- c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind auch keine zulassungsrelevanten Gründe ersichtlich, die es erforderten, hinsichtlich eines Geheimhaltungsinteresses des Antragsgegners den vom Beschwerdegericht gefundenen Wert in Frage zu stellen.
- 17
- Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht und dass dieser auch ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen hat (GSZ BGHZ 128, 85, 91 = FamRZ 1995, 349, 351). Die wertmäßige Berücksichtigung eines "etwai- gen" Geheimhaltungsinteresses ist freilich nur dann geboten, wenn ein solches (noch) besteht. Während der Aufwand zur Überprüfung der erteilten Auskunft, der dem Pflichtigen vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zuzubilligen ist (s. etwa Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214), dem Aufwand zur Erstellung der Auskunft entsprechen mag und deshalb wertmäßig auch beim Aufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einzustellen ist, hat sich ein Geheimhaltungsinteresse mit Erteilung der Auskunft regelmäßig erledigt.
- 18
- So liegt der Fall auch hier. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss nicht zur Offenbarung bisher noch nicht offen gelegter Tatsachen verpflichtet worden sei. Dem hat im Übrigen auch die Rechtsbeschwerde nicht widersprochen.
- 19
- d) Ferner bewegt sich das Beschwerdegericht auch im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit es die Berücksichtigung der Kosten für eine erneute Hinzuziehung anwaltlicher Beratung für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anbelangt. Danach bedarf es für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung (Senatsbeschlüsse vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 Rn. 10 und vom 5. Mai 2010 - XII ZB 61/09 - juris Rn. 4).
- 20
- e) Schließlich weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass ein mögliches Interesse des Auskunftsschuldners, falsche Angaben nicht beeiden zu müssen, nicht schutzwürdig ist und die Wertfestsetzung nicht beeinflussen kann.
Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 25.05.2011 - 87 F 58/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.10.2011 - II-6 UF 153/11 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2012 - XII ZB 620/11
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2012 - XII ZB 620/11
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2012 - XII ZB 620/11 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).
(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
- 1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; - 2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:
- 1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9, - 2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie - 3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Beklagte war mit dem Vater der Kläger verheiratet. Sie war als dessen Betreuerin, auch für den Bereich der Vermögenssorge, bestellt. Der Vater verstarb am 2. September 1998. Die Parteien sind jeweils zu ¼ Erben geworden. Die Kläger haben die Beklagte im Wege der Stufenklage u.a. auf Auskunft und Rechnungslegung über das Vermögen des Erblassers im Betreuungszeitraum in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Antrags auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Teilurteil abgewiesen, weil der Auskunftsanspruch bereits erfüllt sei. Für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1995 habe die Beklagte die ihr obliegende Verpflichtung zur Rechnungslegung durch Vorlage der Zusammenstellung vom 14. März 2002 nebst Anlagen und ergänzenden Erklärungen erfüllt. Für denZeitraum vom 1. Januar 1996 an könne sie sich auf die gegenüber dem Vormundschaftsgericht erfolgte Rechnungslegung berufen. Durch weiteres Teilurteil vom 29. April 2004 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben für den Zeitraum vom 8. September 1995 bis 2. September 1998 an Eides statt zu versichern. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Gegen diesen Beschluß legte die Beklagte Rechtsbeschwerde ein. Nach deren Begründung beantragten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 21. April 2005, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Landgerichts vom 29. April 2004 auszusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger betrieben aus dem Teilurteil die Zwangsvollstrekkung ; die Beklagte sei für den 12. Mai 2005 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Wenn die Zwangsvollstreckung fortgesetzt würde und die Beklagte die eidesstattliche Versicherung abgeben müsse, werde die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet, um Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung nachzusuchen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 2 ZPO auszusetzen. Es kann vielmehr im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPOauch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz aussetzen (BGH Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02 - NJW 2002, 1658). 2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die den Gläubigern im Falle des Zuwartens mit der Vollstreckung drohenden Nachteile gegeneinander abzuwägen (BGH Beschluß vom 21. März 2002 aaO). Erfolgsaussicht kommt der Rechtsbeschwerde nur zu, wenn sie zumindest zulässig erscheint. Das setzt nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO voraus, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das ist hier nicht der Fall.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß für den Wert des Beschwerdegegenstandes der Zeit- und Kostenaufwand der ihre Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bekämpfenden Beklagten entscheidend sei, wobei es auf die tatsächlichen Besonderheiten des Falles ankomme. Entgegen der im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung der Beklagten bedürfe sie zur Vorbereitung der abzugebenden Erklärung weder der Unterstützung durch einen Hausverwalter noch durch einen Steuerberater. Abzustellen sei nämlich auf die von den Klägern konkret erhobenen Einwände, nicht dagegen auf die Frage, ob etwa Miete, Strom- und Telefonkosten von der Beklagten nur zur Hälfte angesetzt werden könnten bzw. inwieweit zu hohe Lebenshaltungskosten berücksichtigt worden seien. Dies sei eine Rechtsfrage, über die erst in der dritten - auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten - Stufe der Klage zu entscheiden sei.
b) Entgegen der von der Beklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen Auffassung ist die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zuzulassen. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur erforderlich , wenn es gilt, der Entwicklung einer uneinheitlichen Rechtsprechung schon in den Anfängen durch eine höchstrichterliche Leitentscheidung entgegenzutreten (BGH Beschluß vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 - NJW 2003, 754, 755). Dessen bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich im Falle der Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit einer erteilten Auskunft an Eides statt der Wert des Beschwerdegegenstandes danach bemißt, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert (BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 ff.). Da die eidesstattliche Versicherung dazu dient, die erteilte Auskunft zu erhärten, wird der für die Abgabe maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand zwar regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entsprechen (BGH Beschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 - NJW 1992, 2020). Auch davon ist das Berufungsgericht aber nicht abgewichen. Welche Kosten die Erteilung der Auskunft für die Zeit vom Beginn der Betreuung im September 1995 bis zum 31. Dezember 1995 verursacht hat, ist von der Beklagten nicht dargelegt worden. Der Erteilung der Auskunft für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum Tod des Erblassers bedurfte es nach dem ersten Teilurteil des Landgerichts nicht, weil die Beklagte sich insoweit auf die gegenüber dem Vormundschaftsgericht erfolgte Rechnungslegung berufen konnte.
Daß das Berufungsgericht im übrigen darauf abgestellt hat, die Beklagte müsse zur Überprüfung der allein relevanten tatsächlichen Angaben nicht sämtliche Unterlagen durchsehen, sondern nur einzelne konkrete Daten überprüfen, begründet unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ebenfalls kein Abweichen von der vorgenannten Rechtsprechung. Denn ein Teil der Angaben, wie etwa die Aufwendungen für Miete, Telefon, Strom und Heimkosten , steht der Höhe nach ersichtlich nicht im Streit. In welchem Umfang die entsprechenden Ansätze, auch für die sonstigen Kosten der Lebenshaltung, gerechtfertigt waren, ist erst im Rahmen der Entscheidung über die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete dritte Stufe der Klage zu entscheiden. Bei dieser Rechtslage kam eine Aussetzung der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Vézina
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Zwischen den Parteien schwebt ein Scheidungsverbundverfahren, in dem die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Zugewinnausgleich verfolgt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen des Auskunftsbegehrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte die Antragsgegnerin den Antrag, den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der über sein Endvermögen erteilten Auskunft zu verurteilen. Das Amtsgericht - Familiengericht - gab diesem Antrag durch Teilurteil statt; es verurteilte den Antragsteller,zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen die von ihm im Verfahren 2 F 64/95 Gü erteilten Auskünfte über sein Endvermögen, Stand 30. April 1992, so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist. Hiergegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Interesse des Antragstellers, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen, mit 1.400 DM bewertet und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse der verurteilten Partei (BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dieser Aufwand mit höchstens 1.400 DM zu bewerten sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller könne die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, umden nicht zweifelsfrei feststehenden Inhalt des Vollstreckungstitels zu klären. Denn zum einen fehle in diesem eine Bezugnahme auf Schriftsätze des Antragstellers bzw. das vorgelegte Bestandsverzeichnis, zum anderen habe das Familiengericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergebe, die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch auf Vermögensminderungen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB erstreckt, obwohl die Antragsgegnerin ein entsprechendes Auskunftsverlangen - ohne Antragstellung - erst nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung angeführt habe, über das vor Erlaß des Teilurteils nicht entschieden worden sei. Wenn der Antragsteller mit Rücksicht hierauf im Zwangsvollstreckungsverfahren Einwendungen gegen die Vollstrekkungsfähigkeit des Titels geltend mache, fielen - unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Beschwerdeverfahrens - ausgehend von einem nach dem Interesse der Antragsgegnerin an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bemessenden Wert von 45.000 DM an allein maßgebenden gesetzlichen Gebühren gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 8, 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht mehr als 1.400 DM einschließlich Auslagen und MWSt an. Falls der Antragsteller dagegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verweigern wolle, habe er das erstellte Verzeichnis nochmals durchzugehen und auf Vollständigkeit zu prüfen. Hierfür sowie für eine eventuelle Ergänzung der Angaben einschließlich des Aufwands für die Terminswahrnehmung entstünden allenfalls Kosten von 200 DM. Auch wenn der Antragsteller die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehme, entstünden insofern keine höheren Kosten als ca. 500 DM, denn der Anwalt erhalte für die Vertretung in diesem Verfahren ebenfalls nur eine 3/10-Gebühr gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 8 BRAGO. 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Rechtsmittelinteresses unterliegt nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht der Vorinstanz die gesetzlichen Grenzen des
ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 27. April 1994 - XII ZR 148/93 - FamRZ 1994, 1519 m.N.). Derartige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag des Antragstellers ausführlich und in einer vom Gericht der sofortigen Beschwerde nicht zu beanstandenden Weise auseinandergesetzt. Es hat in seine Beurteilung einbezogen, daß das Teilurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, weil ihm die notwendige bestimmte Bezeichnung der Auskünfte, deren Richtigkeit eidesstattlich versichert werden soll, fehlt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731, 732; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 454, 455). Im Hinblick darauf hat das Gericht berücksichtigt, daß der Antragsteller zur Zeit der Berufungseinlegung gegenwärtigen mußte, gleichwohl erfolgenden Vollstreckungsversuchen entgegentreten zu müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536). Der dafür in Betracht zu ziehende Aufwand ist in nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden. Alternativ hierzu hat das Berufungsgericht den Aufwand des Antragstellers für den Fall bewertet, daß er sich nicht gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil zur Wehr setzen, sondern die eidesstattliche Versicherung abgeben will. Soweit die sofortige Beschwerde die Auffassung vertritt, der genannte Aufwand habe kumulativ berücksichtigt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Durch die dem Antragsteller vom Oberlandesgericht zugebilligte an-
waltliche Beratung über Inhalt und Umfang des Teilurteils konnte er Aufklärung darüber erhalten, daß dieses keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und war damit in der Lage zu entscheiden, ob er die eidesstattliche Versicherung gleichwohl in der sich aus der Beratung ergebenden Weise abgeben, oder ob er Vollstreckungsversuchen entgegentreten wollte. Im ersteren Fall kommt zu den Kosten der anwaltlichen Beratung, die das Berufungsgericht mit rund 500 DM in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bemessen hat, noch der eigene Aufwand des Antragstellers hinzu. Im zweiten Fall müßte dieser den Anwalt mit der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragen. Dann kommt es allein auf die hieraus resultierenden Kosten, auf die eine eventuelle Ratgebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO angerechnet wird, nicht dagegen auf diejenigen Kosten an, die mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 aaO). Entgegen dem Vorbringen der sofortigen Beschwerde sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der dem Antragsteller selbst entstehende Aufwand zu gering bemessen worden ist. Soweit darauf abgehoben wird, die Kosten des Zeitaufwands hätten für einen angestellten Arzt höher angesetzt werden müssen, ist dies nicht berechtigt. Die als Folge der Ehe bestehende Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind persönlicher Natur, weshalb ihre Erfüllung mit berufstypischen Leistungen des Auskunftsverpflichteten nicht vergleichbar ist. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes danach auszurichten, welche Vergütung sonst gefordert werden könnte (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO, 732).
Auch im übrigen zeigt die sofortige Beschwerde keine Umstände auf, die die Schlußfolgerung auf eine zu niedrige Bewertung des Aufwandes des Antragstellers zuließen. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß es bei der vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erforderlichen Überprüfung der bisherigen Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90 - FamRZ 1991, 791, 792) nicht um komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge geht, sondern um einfachere Angaben über das Vorhandensein von Lebensversicherungen und sonstigen Vermögenswerten. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind die Erben der am 13. Juni 1996 verstorbenen E. R.. Die Beklagte ist die Tochter, die Kläger sind die Kinder des 1986 gestorbenen Sohnes der Erblasserin. Im Rahmen einer Stufenklage hat das Landgericht gegen die Beklagte als Erbschaftsbesitzerin nach § 2027 Abs. 1 BGB ein Teilurteil mit folgendem Tenor erlassen: "Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern ein Bestandsverzeichnis über den Nachlaß der am 13.06.1996 verstorbenen E. R. vorzulegen, die Kontoauszüge der verstorbenen E. R. über sämtliche geführten Konten der Erblasserin vondem Jahr 1988 bis zur jeweiligen Kontoauflösung vorzulegen und herauszugeben, sämtliche Vertragsgestaltungen für die Häuser K.straße in W. sowie F. 8 in W. vorzulegen und herauszugeben, sämtliche Reparaturkostenrechnungen , Mietverträge und Mieteinnahmen sowie sonstige Ausgaben und Einnahmebelege für die Häuser F. 8 und K.straße in W. bis zu deren Verkauf vorzulegen und herauszugeben , den Klägern darüber Auskunft zu erteilen, welche monatlichen Aufwendungen die Erblasserin E. R. privat zu tragen hatte, welche Einkünfte sie monatlich erzielte , dies durch die Einkommenssteuerbescheide 19881996 zu belegen, zu belegen, wie die Kaufpreiserlöse aus dem Verkauf des Grundstückes K.straße sowie des Grundstückes F. 8 verwandt wurden, Zahlungen über bezahlte Rechnungen der Beklagten für das Haus F. 8, die als Darlehensgewährungen über einen Betrag von 82.279,51 DM durch die Beklagte dargestellt wurden, zu belegen und die Belege herauszugeben." Die Berufung gegen das Teilurteil hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer der Beklagten nur 800 DM betrage und damit die Berufungssumme nicht erreicht sei. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. Der Wert ihrer Beschwer durch das Teilurteil des Landgerichts übersteigt 1.500 DM deutlich.
I. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511a Abs. 1 ZPO) bei einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (Großer Senat für Zivilsachen, BGHZ 128, 85; Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 3b m.w.N.). Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat; letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (BGH, Beschluß vom 29. April 1998 - XII ZB 20/98 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 38; BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 211/92 - NJW-RR 1993, 1154 unter 2).
II. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittelinteresse der Beklagten nicht ermessensfehlerfrei bewertet.
1. Es hat im wesentlichen auf die Kosten abgestellt, die der Beklagten dadurch entstehen, daß sie sich Unterlagen von Dritten beschaffen muß.
a) Bei den Kosten für die Wiederherstellung der Kontoauszüge bei der D. Bank (1993/1994 bis zum Erbfall) aus Mikrofilmen und Magnetbändern hat das Berufungsgericht fehlerfrei den Mittelwert von 450 DM aus dem von der Beklagten genannten Kostenrahmen angesetzt. Für die in gleicher Weise erforderliche Rekonstruktion der Kontoauszüge bei der Stadtsparkasse W. (1988 bis 1993) hatte die Beklagte einen Betrag in ähnlicher Größenordnung geltend gemacht. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht übergangen. Es hat nur insgesamt für die Anfertigung von etwa 500 Kopien durch die Stadtsparkasse, die Notarin und die Beklagte selbst weitere Kosten von ca. 150 DM veranschlagt. Der Senat hält es aufgrund der glaubhaften Darstellung der Beklagten für sachgerecht, die Rekonstruktion der Kontoauszüge durch die Stadtsparkasse W. ebenfalls mit 450 DM zu bewerten.
b) Die Anzahl der von der Notarin zu beschaffenden Kopien hat die Beklagte mit 200 bis 300 Seiten angegeben. Dem ist das Berufungsgericht offenbar gefolgt. Der Ansatz von 0,30 DM pro Seite ist jedoch fehlerhaft, wie die Revision mit Recht rügt. Es handelt sich um Notarkosten in der Form von Schreibauslagen, die nach §§ 136 Abs. 3, 141, 151a, der Kostenordnung abzurechnen sind. Für die ersten 50 Seiten ist danach ein Betrag von 1 DM je Seite und für jede weitere Seite ein Betrag von 0,30 DM zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Bei einem geschätzten Mittelwert von 250 Seiten betragen die Kosten danach 127,60 DM.
Hinzu kommen weitere von der Beklagten selbst zu fertigende Kopien anderer Unterlagen, die sie nach dem Tenor des landgerichtlichen
Urteils an die Kläger jedenfalls in einem nennenswerten Umfang herauszugeben hat.
Die Kopierkosten schätzt der Senat daher insgesamt auf 150 DM.
2. a) Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß das Berufungsgericht für den eigenen Zeitaufwand der Beklagten keinen Betrag angesetzt hat, weil der Beklagten als Hausfrau kein Verdienstausfall entstanden sei und sie selbst bei größerer zeitlicher Inanspruchnahme nicht mit erheblichen vermögenswerten Einbußen zu rechnen habe. Da der eigene Zeitaufwand des zur Erteilung einer Auskunft verurteilten Beklagten bei der Bemessung der Beschwer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen ist, muß er notwendigerweise auch in Geld bewertet werden. Welcher Stundensatz angemessen ist, hängt unter anderem von der Art der Auskunft und den persönlichen Verhältnissen des Auskunftspflichtigen ab (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 unter III 3; BGH, Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 20 unter 1 a; BGH, Beschluß vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - NJW 2000, 3073 unter II 2). Der Senat hält es mit der Revision für sachgerecht , den Zeitaufwand einer nicht erwerbstätigen Hausfrau mindestens mit 20 DM je Stunde zu bemessen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 2 ZSEG, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Entschädigung von Zeugen und Parteien im Zivilprozeß).
b) Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zum erforderlichen Zeitaufwand getroffen hat, kann der Senat ihn nach den Angaben der Beklagten selbst schätzen.
aa) Für das Anfertigen des Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses hat die Beklagte eine Stunde angesetzt sowie für das Heraussuchen , Besorgen und Kopieren von Unterlagen, für die Rekonstruktion der privaten Aufwendungen der Erblasserin und die Aufstellung über deren private Einkünfte, die Auskunft über die Verwendung der Erlöse aus den Grundstücksverkäufen und die Bezahlung von Rechnungen für das Haus F. 8 insgesamt 16 Stunden.
bb) Die Aufstellung über die Mieteinnahmen und die Ausgaben für die beiden Mietshäuser ist nach Darstellung der Beklagten mit einem ganz erheblichen Arbeitsaufwand verbunden und nicht ohne Hilfe des Steuerberaters möglich, der seinerzeit die Erklärungen gefertigt hat. Da Belege nicht mehr vorhanden seien, müßten die Einnahmen und Ausgaben im einzelnen aus den Kontoauszügen erschlossen werden. Es mag sein, wie das Berufungsgericht meint, daß die Beklagte die Übersicht selbst anfertigen kann, ohne damit einen Steuerberater zwei Tage beschäftigen zu müssen. Dann ist aber ihr Zeitaufwand zu berücksichtigen. Nach der im Revisionsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Steuerberaters , die der Senat verwerten kann (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 15/96 - FamRZ 1996, 1543 unter II 2 c), würde dieser allein für das Sichten und Kopieren der Steuerunterlagen der Erblasserin etwa 10 Stunden benötigen. Es ist nicht anzunehmen, daß die Beklagte dies in kürzerer Zeit erledigen kann. Hinzu kommt noch das Anfertigen
der Übersichten selbst für einen Zeitraum, dessen Beginn im Urteil des Landgerichts nicht genannt ist und der deshalb viele Jahre umfassen kann. Unter diesen Umständen schätzt der Senat den Zeitaufwand hierfür auf 15 Stunden.
cc) Insgesamt ergibt sich damit ein Zeitaufwand der Beklagten von 32 Stunden. Angesichts des Umfangs der teilweise unbestimmten und nicht näher umgrenzten Verurteilung erscheint dieser Aufwand glaubhaft. Er ist mit 640 DM zu bewerten.
3. Die Beschwer beträgt somit rechnerisch 1.690 DM. Hiervon sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Abstriche zu machen, weil ein Teil des Aufwands nach Einlegung der Berufung bis zur mündlichen Verhandlung bereits angefallen war. Für die Wertberechnung ist nach § 4 Abs. 1 ZPO der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend (BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 211/92 - NJW-RR 1993, 1154 unter 2 a). Schon deshalb ist es, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht möglich, den Tenor des landgerichtlichen Urteils wegen einer Erklärung der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Hinblick auf den Streitgegenstand einschränkend auszulegen. Diese Auslegung wäre im übrigen für das Vollstreckungsgericht nicht bindend (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 96/90 - NJW-RR 1991, 324 unter 3).
Terno Prof. Römer Dr. Schlichting
Seiffert Ambrosius
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Zwischen den Parteien schwebt ein Scheidungsverbundverfahren, in dem die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Zugewinnausgleich verfolgt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen des Auskunftsbegehrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte die Antragsgegnerin den Antrag, den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der über sein Endvermögen erteilten Auskunft zu verurteilen. Das Amtsgericht - Familiengericht - gab diesem Antrag durch Teilurteil statt; es verurteilte den Antragsteller,zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen die von ihm im Verfahren 2 F 64/95 Gü erteilten Auskünfte über sein Endvermögen, Stand 30. April 1992, so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist. Hiergegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Interesse des Antragstellers, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen, mit 1.400 DM bewertet und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse der verurteilten Partei (BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dieser Aufwand mit höchstens 1.400 DM zu bewerten sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller könne die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, umden nicht zweifelsfrei feststehenden Inhalt des Vollstreckungstitels zu klären. Denn zum einen fehle in diesem eine Bezugnahme auf Schriftsätze des Antragstellers bzw. das vorgelegte Bestandsverzeichnis, zum anderen habe das Familiengericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergebe, die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch auf Vermögensminderungen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB erstreckt, obwohl die Antragsgegnerin ein entsprechendes Auskunftsverlangen - ohne Antragstellung - erst nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung angeführt habe, über das vor Erlaß des Teilurteils nicht entschieden worden sei. Wenn der Antragsteller mit Rücksicht hierauf im Zwangsvollstreckungsverfahren Einwendungen gegen die Vollstrekkungsfähigkeit des Titels geltend mache, fielen - unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Beschwerdeverfahrens - ausgehend von einem nach dem Interesse der Antragsgegnerin an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bemessenden Wert von 45.000 DM an allein maßgebenden gesetzlichen Gebühren gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 8, 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht mehr als 1.400 DM einschließlich Auslagen und MWSt an. Falls der Antragsteller dagegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verweigern wolle, habe er das erstellte Verzeichnis nochmals durchzugehen und auf Vollständigkeit zu prüfen. Hierfür sowie für eine eventuelle Ergänzung der Angaben einschließlich des Aufwands für die Terminswahrnehmung entstünden allenfalls Kosten von 200 DM. Auch wenn der Antragsteller die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehme, entstünden insofern keine höheren Kosten als ca. 500 DM, denn der Anwalt erhalte für die Vertretung in diesem Verfahren ebenfalls nur eine 3/10-Gebühr gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 8 BRAGO. 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Rechtsmittelinteresses unterliegt nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht der Vorinstanz die gesetzlichen Grenzen des
ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 27. April 1994 - XII ZR 148/93 - FamRZ 1994, 1519 m.N.). Derartige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag des Antragstellers ausführlich und in einer vom Gericht der sofortigen Beschwerde nicht zu beanstandenden Weise auseinandergesetzt. Es hat in seine Beurteilung einbezogen, daß das Teilurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, weil ihm die notwendige bestimmte Bezeichnung der Auskünfte, deren Richtigkeit eidesstattlich versichert werden soll, fehlt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731, 732; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 454, 455). Im Hinblick darauf hat das Gericht berücksichtigt, daß der Antragsteller zur Zeit der Berufungseinlegung gegenwärtigen mußte, gleichwohl erfolgenden Vollstreckungsversuchen entgegentreten zu müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536). Der dafür in Betracht zu ziehende Aufwand ist in nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden. Alternativ hierzu hat das Berufungsgericht den Aufwand des Antragstellers für den Fall bewertet, daß er sich nicht gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil zur Wehr setzen, sondern die eidesstattliche Versicherung abgeben will. Soweit die sofortige Beschwerde die Auffassung vertritt, der genannte Aufwand habe kumulativ berücksichtigt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Durch die dem Antragsteller vom Oberlandesgericht zugebilligte an-
waltliche Beratung über Inhalt und Umfang des Teilurteils konnte er Aufklärung darüber erhalten, daß dieses keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und war damit in der Lage zu entscheiden, ob er die eidesstattliche Versicherung gleichwohl in der sich aus der Beratung ergebenden Weise abgeben, oder ob er Vollstreckungsversuchen entgegentreten wollte. Im ersteren Fall kommt zu den Kosten der anwaltlichen Beratung, die das Berufungsgericht mit rund 500 DM in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bemessen hat, noch der eigene Aufwand des Antragstellers hinzu. Im zweiten Fall müßte dieser den Anwalt mit der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragen. Dann kommt es allein auf die hieraus resultierenden Kosten, auf die eine eventuelle Ratgebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO angerechnet wird, nicht dagegen auf diejenigen Kosten an, die mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 aaO). Entgegen dem Vorbringen der sofortigen Beschwerde sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der dem Antragsteller selbst entstehende Aufwand zu gering bemessen worden ist. Soweit darauf abgehoben wird, die Kosten des Zeitaufwands hätten für einen angestellten Arzt höher angesetzt werden müssen, ist dies nicht berechtigt. Die als Folge der Ehe bestehende Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind persönlicher Natur, weshalb ihre Erfüllung mit berufstypischen Leistungen des Auskunftsverpflichteten nicht vergleichbar ist. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes danach auszurichten, welche Vergütung sonst gefordert werden könnte (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO, 732).
Auch im übrigen zeigt die sofortige Beschwerde keine Umstände auf, die die Schlußfolgerung auf eine zu niedrige Bewertung des Aufwandes des Antragstellers zuließen. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß es bei der vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erforderlichen Überprüfung der bisherigen Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90 - FamRZ 1991, 791, 792) nicht um komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge geht, sondern um einfachere Angaben über das Vorhandensein von Lebensversicherungen und sonstigen Vermögenswerten. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke