Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - XII ZB 503/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:160316BXIIZB503.15.0
bei uns veröffentlicht am16.03.2016
vorgehend
Amtsgericht Bamberg, 211 F 1100/14, 12.02.2015
Oberlandesgericht Bamberg, 2 UF 54/15, 17.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 503/15
vom
16. März 2016
in der Familiensache
ECLI:DE:BGH:2016:160316BXIIZB503.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. September 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Beschwerdewert: bis 500 €

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht im Wege des Stufenantrags Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
2
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Teilbeschluss verpflichtet , "1. ... dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über ihre Einkommens - und Vermögensverhältnisse durch die Vorlage einer umfassenden, systematischen Aufstellung und Übersicht über:
a) die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage der Jahresverdienstbescheinigung für das Jahr 2013 sowie durch Vorlage der Monatsverdienstbe- scheinigungen 01 - 07/2014; im Fall der Arbeitslosigkeit oder Krankheit durch Vorlage der Arbeitslosengeld- bzw. Krankengeldbescheide sowie für den Fall des Rentenbezugs der entsprechenden Rentenbescheide,
b) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit sowie Land- und Forstwirtschaft unter Beifügung der Einkommensteuererklärungen nebst aller gesetzlichen Anlagen (Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen mit Bestandsverzeichnis) für die Jahre 2011 bis 2013,
c) die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Vermögen im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2013 unter Beifügung einer detaillierten Aufstellung über die einzelnen Einnahmepositionen sowie des diesbezüglichen Steuerbescheides für das Jahr 2013,
d) die Höhe des Vermögens (inklusive Grundvermögen) per 01.09.2013, 2. … ihre persönlichen Verhältnisse bekanntzugeben, durch Nachweis des Familienstandes, der Anzahl und des Alters der unterhaltsberechtigten Kinder, sowie im Falle des Getrenntlebens bzw. der Scheidung einer Ehe durch Vorlage des Scheidungsurteils sowie evtl. vorhandener Unterhaltsvereinbarungen , soweit die Antragsgegnerin verheiratet und nicht getrennt lebend ist …, vollständig Auskunft über die Höhe des Einkommens des Ehemanns zu erteilen."
3
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der erforderliche Beschwerdewert von 600 € nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

4
Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
5
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei einer Verpflichtung zur Auskunft bemesse sich das der Wertfestsetzung zugrundeliegende Abwehrinteresse des Rechtsmittelführers in erster Linie nach dem Aufwand an Kosten und Zeit, der mit der Auskunftserteilung verbunden sei. Der erforderliche Aufwand betrage hier allenfalls 120 €. Für die Anfertigung der Aufstellung und die Zusammenstellung der Belege seien höchstens fünf Stunden erforderlich, für die nach § 22 JVEG maximal 21 € pro Stunde anzusetzen seien. Hinzu kämen Kosten für die Anfertigung von Fotokopien. Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson seien dagegen nicht zu berücksichtigen, weil die Antragsgegnerin selbst in der Lage sei, die Auskunft zu erteilen. Dass ihr Ehemann zur Erteilung der Auskunft über sein Einkommen nicht bereit sei und sie diesen deshalb erst auf Auskunft verklagen müsste, was zur Folge hätte, dass der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfol- gung im Rahmen der Beschwer zu berücksichtigen sei, werde nicht vorgetragen.
6
2. Damit bewegt sich das Oberlandesgericht im Rahmen der Rechtsprechung des Senats.
7
a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ-GSZ-128, 85 = NJW 1995, 664 f.; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2012 - XII ZB 354/11 - FamRZ 2012, 1555 Rn. 5 mwN und vom 28. Oktober 2015 - XII ZB 524/14 - FamRZ 2016, 116 Rn. 11).
8
b) Auf dieser rechtlichen Grundlage ist im Fall einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht von dem ihm eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 139 ZPO) nicht festgestellt hat (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2012 - XII ZB 354/11 - FamRZ 2012, 1555 Rn. 6 mwN; vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09 - FamRZ 2010, 881 Rn. 10 und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 5 mwN).
9
c) Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhalten würde (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - XII ZB 524/14 - FamRZ 2016, 116 Rn. 12 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN). Diese belaufen sich auf einen Betrag zwischen 3,50 € (§ 20 JVEG) und höchstens 21 € (§ 22 JVEG) (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - XII ZB 524/14 - FamRZ 2016, 116 Rn. 12 und vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 10 mwN).
10
Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung der Beschwer nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Dies ist vom Auskunftspflichtigen substantiiert vorzutragen (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2015 - XII ZB 524/14 - FamRZ 2016, 116 Rn. 13 mwN).
11
d) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, nach diesen Maßstäben liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, so dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, ist nicht gerechtfertigt.
12
aa) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Verpflichtung der Antragsgegnerin , "vollständig Auskunft über das Einkommen des Ehemanns zu erteilen", weise mangels hinreichender Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Im Hinblick darauf seien die zur Abwehr der Zwangsvollstre- ckung notwendigen Kosten, zu denen auch diejenigen eines Rechtsanwalts gehörten, zusätzlich zu berücksichtigen.
13
Dieser Einwand hat jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zeigt bereits nicht auf, dass die Voraussetzungen, unter denen die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung über das Einkommen eines Ehemanns verpflichtet worden ist, vorliegen (vgl. zur Notwendigkeit der Mitwirkung des Beschwerdeführers durch entsprechenden Vortrag Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 61 Rn. 4; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 61 Rn. 11). Das ist nur dann der Fall, wenn die Antragsgegnerin verheiratet und nicht getrennt lebend ist. Andernfalls genügt zur Erfüllung der Auskunftspflicht die bloße Mitteilung, dass die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
14
Abgesehen davon ist - auch zur Bemessung der Beschwer - durch Auslegung zu ermitteln, ob das Amtsgericht die Antragsgegnerin, wie die Rechtsbeschwerde meint, hinsichtlich des Einkommens ihres Ehemanns verpflichten wollte, Auskunft zu erteilen, ohne den maßgebenden Zeitraum zu bezeichnen oder den Umfang der Auskunftspflicht inhaltlich einzugrenzen, ihr also eine inhaltlich unbestimmte Auskunftsverpflichtung auferlegen wollte. Nur in diesem Fall wäre das Rechtsmittelinteresse zusätzlich nach den Kosten zu bemessen, die notwendig sind, um mit anwaltlicher Hilfe ungerechtfertigte Vollstreckungsversuche abzuwehren (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142 Rn. 13 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 jeweils mwN). Nachdem der Antragsgegnerin hinsichtlich ihres eigenen Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit aufgegeben worden ist, Auskunft für die Zeit von Januar 2013 bis Juli 2014 zu erteilen, und hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung und aus Vermögen für die Jahre 2011 bis 2013, erscheint es naheliegend, dass diese Maßgaben auch für das Einkommen des Ehemannes gelten sollten.
15
Letztlich kann das aber dahinstehen. Denn auch die Einbeziehung von Kosten zur Abwehr einer auf eine unbestimmte Leistung gerichteten Zwangsvollstreckung würde unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht angesetzten Kosten der Auskunftserteilung im Übrigen von 120 € nicht zu einer den Betrag von 600 € übersteigenden Beschwer führen. Ausgehend von einem maximalen Streitwert der Zwangsvollstreckung von 14.690,96 € (Unterhaltsrückstand : 2 x 509,09 € + 10 x 621,49 €; laufender Unterhalt: 621,49 € x 12) fielen für die anwaltliche Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren lediglich 255,85 € an (3/10 einer vollen Gebühr von 650 € gemäß Nr. 3309 der Anl. 1 zum RVG zuzüglich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer), so dass sich eine Beschwer von rund 376 € errechnen würde.
16
bb) Die Rechtsbeschwerde wendet weiter ein, die Auskunft über das Vermögen sei - im Gegensatz zu derjenigen über das Einkommen - mit einem höheren Aufwand verbunden. So müsse bei Geldanlagen und Lebensversicherungen der jeweilige Wert zum Stichtag erfragt werden. Bei Lebensversicherungen sei zusätzlich zu berücksichtigen, ob für sie der Fortführungswert oder der Rückkaufswert in Ansatz zu bringen sei. Ferner sei zu klären, ob Vermögenswerte überhaupt zum unterhaltsrechtlich relevanten Vermögen gehörten. Hinsichtlich der Abgrenzung sei in vielen Fällen anwaltliche Beratung unerlässlich.
17
Auch damit wird ein Ermessensfehler des Beschwerdegerichts nicht aufgezeigt. Selbst wenn die Antragsgegnerin über Vermögen in Form von Geldanlagen und Lebensversicherungen verfügen würde, was die Rechtsbeschwerde allerdings nicht konkret geltend macht, bestünde nicht die Notwendigkeit, zur Erteilung der Auskunft in der behaupteten Weise Nachforschungen anzustellen.
Die Antragsgegnerin darf sich darauf beschränken, vorhandene Geldanlagen zu dem vorgegebenen Stichtag (1. September 2013) konkret zu bezeichnen, also etwa anzugeben, über eine Lebensversicherung mit einem bestimmten Guthaben oder im Einzelnen zu benennende Geldanlagen verfügt zu haben. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Vermögenswert unterhaltsrechtlich einsetzbar ist, kann im Rahmen der Auskunftserteilung offenbleiben; hierüber ist erst bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit, also in der nächsten Stufe des Stufenantrags, zu entscheiden. Weitere Kosten als diejenigen, die das Beschwerdegericht berücksichtigt hat, sind deshalb zu Recht außer Betracht geblieben.
18
cc) Der abschließende Einwand der Rechtsbeschwerde, die Antragsgegnerin sei zur Wahrung ihrer Rechte gleichzeitig mit der Auskunftserteilung gehalten , zu Umständen vorzutragen, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten, was auch der von dem Antragsteller vorgelegte Fragebogen vorsehe, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die genannten Umstände sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung und müssen demzufolge bei der Bewertung des Abwehrinteresses unberücksichtigt bleiben.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Günter Guhling
Vorinstanzen:
AG Bamberg, Entscheidung vom 12.02.2015 - 211 F 1100/14 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.09.2015 - 2 UF 54/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 20 Entschädigung für Zeitversäumnis


Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich ke

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

5
1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9; vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - FamRZ 2009, 1211 Rn. 9 jeweils mwN und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 4; BGHZ - GSZ - 128, 85 = NJW 1995, 664 f.).
11
aa) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt ist der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Danach ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem - hier nicht vorliegenden - Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dabei kann die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung wegen des ihm hierbei eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 11 mwN zur Auskunftspflicht innerhalb eines Unterhaltsverfahrens).

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

5
1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9; vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - FamRZ 2009, 1211 Rn. 9 jeweils mwN und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 4; BGHZ - GSZ - 128, 85 = NJW 1995, 664 f.).
5
Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits grundsätzlich geklärt, dass im Falle einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen , ob das Berufungsgericht von dem ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH Beschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90 - NJW-RR 1991, 509 und Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 f.). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigten , die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 f.).
11
aa) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt ist der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Danach ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem - hier nicht vorliegenden - Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dabei kann die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung wegen des ihm hierbei eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 11 mwN zur Auskunftspflicht innerhalb eines Unterhaltsverfahrens).
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten ab- zustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - FamRZ 2009, 1211 Rn. 9 mwN und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 4; BGHZ - GSZ - 128, 85 = NJW 1995, 664 f.). Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14 mwN).

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

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aa) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt ist der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Danach ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem - hier nicht vorliegenden - Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dabei kann die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung wegen des ihm hierbei eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 11 mwN zur Auskunftspflicht innerhalb eines Unterhaltsverfahrens).
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b) Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden , dass zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen ist, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN; BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14).
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aa) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt ist der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Danach ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem - hier nicht vorliegenden - Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dabei kann die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung wegen des ihm hierbei eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 11 mwN zur Auskunftspflicht innerhalb eines Unterhaltsverfahrens).
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(1) Der amtsgerichtliche Beschlusstenor enthält die Verpflichtung zur Vorlage von Einkommensteuererklärungen, für die der Antragsgegner geltend gemacht hat, sie seien noch nicht erstellt. Zur Bemessung der Beschwer ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob das Amtsgericht den Unterhaltsschuldner bei Nichtexistenz der Erklärungen zu deren Erstellung verpflichten wollte oder ob es - gegebenenfalls irrig - von deren Existenz ausgegangen ist. Nur im ersten Fall erhöht der für die Erstellung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 13 ff.) den Beschwerdewert. Im zweiten Fall hat er hingegen außer Betracht zu bleiben; werterhöhend kann sich dann lediglich auswirken, wenn der Verpflichtete gewärtigen muss, auf die Erfüllung der insoweit unmöglichen Leistung in Anspruch genommen zu werden und sich hiergegen zur Wehr setzen zu müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426 und Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 86/88 - juris Rn. 7).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
XII ZR 14/00 Verkündet am:
11. Juli 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Dezember 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Wert: 700 DM.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der 1979 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus einer nichtehelichen Verbindung. Er nimmt diesen im Wege der Stufenklage auf Unterhalt in Anspruch. Der Beklagte hat neben seiner Besoldung Einkünfte aus der Vermietung von mehreren ihm gehörenden Mehrfamilienhäusern. Das Amtsgericht hat den Beklagten auf entsprechenden Antrag verurteilt , "dem Kläger Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung über seine Bruttoeinkünfte einschließlich der Sonderzuwendungen aus seiner unselbständigen Tätigkeit während des
Zeitraums August 1997 bis Juli 1998 und die hieraus vorgenommenen gesetzlichen Abzüge und Steuern sowie über sonstige Einkünfte unter Darlegung der Bruttoeinnahmen und der steuerlichen Abzüge sowie die Auskünfte zu belegen durch die Vorlage der vollständigen, alle Sonderzuwendungen und alle Abzüge erfassenden Gehaltsbescheinigungen für den Zeitraum August 1997 bis Juli 1998 sowie der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1997." Das Oberlandesgericht hat den Rechtsmittelstreitwert für die Berufung auf 700 DM festgesetzt. Die Berufung hat es nach mündlicher Verhandlung durch Urteil als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).

II.

Die nach § 621 d Abs. 2 ZPO ohne Zulassung statthafte Revision hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ GSZ 128, 85 ff.; Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 = FamRZ 1993, 1423; Senatsbeschluß vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 = FamRZ 1993, 45 jeweils m.w.N.) davon ausgegangen, daß sich der Streitwert einer Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten richtet , der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden ist. Es hat angenommen , daß dieser Aufwand gering und insbesondere die Einschaltung eines Steuerfachmanns nicht erforderlich sei. Was die Auskunft über seine Richterbezüge angehe, brauche der Beklagte nur die Daten aus seinen Gehaltsmitteilungen der Monate August 1997 bis Juli 1998 aufzulisten und die Mitteilungen beizufügen. Auch die ihm aufgegebene Vorlage seiner Einkommensteuererklärung 1997 erfordere keinen nennenswerten Aufwand. Denn er sei nicht - gesondert - zur Herstellung dieser Steuererklärung verpflichtet worden, sondern nur zur Vorlage derselben, falls diese schon angefertigt worden sei. Die Verurteilung zur Auskunft über seine sonstigen Einkünfte sei unter anderem mangels Angabe des konkreten Zeitraums zu unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig. Daher komme es nur auf die zur Abwehr einer auf eine unmögliche Leistung gerichteten Zwangsvollstreckung erforderlichen Gerichtsund Rechtsberatungskosten an. Diese beliefen sich bei einem Unterhaltsstreitwert von 8.400 DM (auf der Grundlage der vom Kläger vorprozessual verlangten monatlichen Unterhaltsbeträge von 700 DM x 12) auf maximal 200 DM. Selbst wenn man aber das Urteil dahin auslege, daß über die Mieteinnahmen
im Zeitraum August 1997 bis Juli 1998 Auskunft zu erteilen sei, bestehe der hierfür erforderliche Aufwand nur in der Zusammenstellung der eingegangenen Mieten einerseits und der Auflistung der Kreditlasten, Steuern und Ausgaben für Heizung, Hausmeister etc. andererseits. Nach Schätzung des Senats betrage der Zeitaufwand hierfür ca. fünf bis sechs Stunden, wofür pro Stunde eine Vergütung von 15 DM bis 30 DM zu veranschlagen sei, vergleichbar den Vergütungen für nebenamtliche Prüfer in Staatsexamina oder Leiter von Referendararbeitsgemeinschaften. Der Gesamtaufwand sei daher mit 700 DM nicht zu niedrig angesetzt. 2. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kommt es auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (hier 1. Februar 1999) und den zu dieser Zeit erforderlichen Aufwand für die Erfüllung der auferlegten Auskunftsverpflichtung an, soweit diese vollstreckungsfähig ist. Soweit letzteres nicht der Fall ist, sind die mit der Abwehr der ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten maßgeblich (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Juni 1992 aaO S. 46). Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses durch das Oberlandesgericht kann dabei vom Senat nur darauf geprüft werden, ob das Oberlandesgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 aaO S. 1424). Das ist indessen nicht der Fall. Die Einschätzung , daß die Zusammenstellung der Dienstbezüge für den Zeitraum August 1997 bis Juli 1998 und die bloße Vorlage der Einkommensteuererklärung für 1997, soweit sie schon angefertigt ist, keinen nennenswerten Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert insoweit nichts.
Sie wendet sich vielmehr gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß auch die Kosten für die Auskunftserteilung über die Mieteinkünfte die Rechtsmittelsumme nicht überschritten, und meint, hierfür betrage der zeitliche Aufwand mindestens 76, voraussichtlich sogar 100 Arbeitsstunden, die mit mindestens 40 DM pro Stunde zu bewerten seien. Insbesondere mache es der Umstand, daß die Bewirtschaftungskosten nur jährlich abgerechnet würden, der verlangte Zeitraum sich aber von Mitte 1997 bis Mitte 1998 erstrecke, erforderlich , sämtliche Zahlungen der Kalenderjahre 1997 und 1998 (u.a. auch einschließlich der Renovierungskosten) zu überprüfen und auf den verlangten Zeitraum umzulegen. Damit dringt die Revision nicht durch. Die Revision übersieht, daß das Oberlandesgericht den Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunft über die Mieteinkünfte lediglich in einer Hilfsbegründung bewertet hat. In der Hauptsache hat es seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt, daß die Verurteilung zur Auskunft über die sonstigen Einkünfte zu unbestimmt und daher als nicht vollstreckungsfähig anzusehen sei. Das beruht auf einer nicht zu beanstandenden Auslegung des amtsgerichtlichen Urteils , das den Beklagten insoweit nur zur Auskunft "über sonstige Einkünfte unter Darlegung der Bruttoeinnahmen und der steuerlichen Abzüge" verurteilt hat, ohne in Tenor oder Gründen den maßgeblichen Zeitraum zu bezeichnen oder den Umfang der Auskunftspflicht inhaltlich näher einzugrenzen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittelinteresse daher nach den Kosten bemessen , die notwendig sind, um mit anwaltlicher Hilfe ungerechtfertige Vollstreckungsversuche abzuwehren. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 = FamRZ 1992, 535 ff.; vom 5. Mai 1993 aaO; Senatsbeschluß vom 27. November 1991
- XII ZB 102/91 = FamRZ 1992, 425 ff.). Auch die hierfür veranschlagten Rechtsberatungskosten sind der Höhe nach bedenkenfrei. Auf den Zeitaufwand für die Auflistung der Einkünfte aus den Miethäusern kommt es daher nach der Hauptbegründung des Oberlandesgerichts nicht mehr an. Aber auch soweit es auf die Hilfsbegründung ankäme, würde der zeitliche und finanzielle Aufwand nicht die Berufungssumme von 1.500 DM überschreiten , da dem Beklagten, der seinen Grundbesitz allein verwaltet und auch die Steuererklärungen selbst anfertigt, alle Zahlen über Einnahmen und Ausgaben für die maßgeblichen Zeiträume bereits vorliegen und es lediglich ihrer Zusammenstellung bedarf. Eine mit dem Fall des Urteils vom 24. Juni 1999 (BGH - IX ZR 351/98 = NJW 1999, 3050) vergleichbare Situation liegt insoweit nicht vor. Maßgebend ist nämlich, daß die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB persönlicher Natur und der Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerberaters gegenüber Dritten nicht vergleichbar ist. Daher wäre es nicht gerechtfertigt , die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung gegebenenfalls von einem Dritten gefordert werden könnte. Auch die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731 ff.). Das ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten indes nicht. Als möglicher Anhaltspunkt für die Bewertung seines Zeitaufwandes kommen die Stundensätze für die Entschädigung von Zeugen nach § 2 des Gesetzes zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Betracht, das Sätze zwischen 4 DM und 25 DM nennt und eine nach dem geringsten Stundensatz bemessene Entschädigung gewährt, wenn - wie es beim Beklagten durch die Erfüllung seiner Auskunftspflicht der Fall ist - kein Ver-
dienstausfall eintritt. Danach liegt die vom Oberlandesgericht vorgenommene Schätzung noch im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens, zumal davon auszugehen ist, daß der Beklagte seiner Auskunftspflicht auch durch die Vorlage der Zahlen für die beiden vollen Kalenderjahre 1997 und 1998 - ohne die Umrechnung auf den überjährigen Zeitraum von August 1997 bis Juli 1998 - genügen kann, da außer Frage steht, daß dadurch das Auskunftsinteresse der Klägerin vollständig befriedigt wird. 3. a) Die Entscheidung des Amtsgerichts ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht etwa deshalb ohne Rücksicht auf das Erreichen der Berufungssumme rechtsmittelfähig, weil sie "greifbar gesetzwidrig" wäre. Die Auskunftspflicht des Beklagten gegenüber seinem Kind beruht auf § 1605 BGB. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen der erst am Tag der anberaumten Verkündung des Urteils vom Beklagten eingereichten Unterlagen hat das Amtsgericht zu Recht abgelehnt, nachdem auf telefonische Rückfrage die Gegenseite einer Terminsverlegung unter Hinweis auf die nicht hinnehmbare weitere Verzögerung für den unterhaltsbedürftigen Kläger widersprochen hat und das Gericht sich angesichts des Umfangs der Unterlagen auch nicht in der Lage gesehen hat, zu prüfen, ob das Auskunftsbegehren erfüllt ist. Weder entbehrt die Entscheidung des Amtsgerichts jeder gesetzlichen Grundlage noch verstößt sie gegen das Willkürverbot (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88 = NJW 1990, 838, 839 f.).
b) Ebensowenig wurde hier der Berufungsrechtszug durch eine analoge Anwendung des § 513 Abs. 2 i.V.m. § 511 a Abs. 1 ZPO eröffnet. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, kann zwar in Einzelfällen die Berufung unabhängig vom Erreichen der Berufungssumme auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 9. De-
zember 1996 - 2 BvR 2316/96 = NJW 1997, 1301; vom 25. November 1998 - 2 BvR 898/98 = NJW 1999, 1176 ff.) dort zugelassen werden, wo das rechtliche Gehör der Partei im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO verletzt wurde. Diese Fälle ähneln dem Fall der Säumnis in § 513 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 aaO S. 839). Dahinter steht der Gedanke, daß in diesen Fällen die Instanzgerichte die Verletzung des rechtlichen Gehörs selbst beseitigen sollen, bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen wird. Eine Verallgemeinerung des aus § 513 Abs. 2 Satz 2 abgeleiteten Schutzgedankens kommt aber nicht in Betracht, soweit eine dem Säumnisverfahren vergleichbare Verfahrenslage nicht besteht. Denn § 513 Abs. 2 ZPO beschränkt sich nach seiner Zweckbestimmung auf die Verbesserung des Rechtsschutzes in solchen Fällen der Säumnis, enthält aber keine grundsätzliche Wertung dahingehend, daß ein Verstoß gegen Anhörungsgrundsätze bereits für sich allein die Berufung ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 aaO sowie die überwiegende Literaturmeinung vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 58. Aufl. § 511 a Rdn. 8 und 9; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 511 a Rdn. 26; MünchKommZPO /Braun § 579 Rdn. 21; Stein/Jonas-Grunsky ZPO 21. Aufl. § 513 Rdn. 20; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 513 Rdn. 7; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 513 Rdn. 5 jeweils m.w.N.). Blumenröhr Hahne Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Wagenitz