Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - XII ZB 503/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:160316BXIIZB503.15.0
published on 16/03/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - XII ZB 503/15
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Amtsgericht Bamberg, 211 F 1100/14, 12/02/2015
Oberlandesgericht Bamberg, 2 UF 54/15, 17/09/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 503/15
vom
16. März 2016
in der Familiensache
ECLI:DE:BGH:2016:160316BXIIZB503.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. September 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Beschwerdewert: bis 500 €

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht im Wege des Stufenantrags Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
2
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Teilbeschluss verpflichtet , "1. ... dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über ihre Einkommens - und Vermögensverhältnisse durch die Vorlage einer umfassenden, systematischen Aufstellung und Übersicht über:
a) die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage der Jahresverdienstbescheinigung für das Jahr 2013 sowie durch Vorlage der Monatsverdienstbe- scheinigungen 01 - 07/2014; im Fall der Arbeitslosigkeit oder Krankheit durch Vorlage der Arbeitslosengeld- bzw. Krankengeldbescheide sowie für den Fall des Rentenbezugs der entsprechenden Rentenbescheide,
b) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit sowie Land- und Forstwirtschaft unter Beifügung der Einkommensteuererklärungen nebst aller gesetzlichen Anlagen (Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen mit Bestandsverzeichnis) für die Jahre 2011 bis 2013,
c) die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Vermögen im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2013 unter Beifügung einer detaillierten Aufstellung über die einzelnen Einnahmepositionen sowie des diesbezüglichen Steuerbescheides für das Jahr 2013,
d) die Höhe des Vermögens (inklusive Grundvermögen) per 01.09.2013, 2. … ihre persönlichen Verhältnisse bekanntzugeben, durch Nachweis des Familienstandes, der Anzahl und des Alters der unterhaltsberechtigten Kinder, sowie im Falle des Getrenntlebens bzw. der Scheidung einer Ehe durch Vorlage des Scheidungsurteils sowie evtl. vorhandener Unterhaltsvereinbarungen , soweit die Antragsgegnerin verheiratet und nicht getrennt lebend ist …, vollständig Auskunft über die Höhe des Einkommens des Ehemanns zu erteilen."
3
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der erforderliche Beschwerdewert von 600 € nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

4
Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
5
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei einer Verpflichtung zur Auskunft bemesse sich das der Wertfestsetzung zugrundeliegende Abwehrinteresse des Rechtsmittelführers in erster Linie nach dem Aufwand an Kosten und Zeit, der mit der Auskunftserteilung verbunden sei. Der erforderliche Aufwand betrage hier allenfalls 120 €. Für die Anfertigung der Aufstellung und die Zusammenstellung der Belege seien höchstens fünf Stunden erforderlich, für die nach § 22 JVEG maximal 21 € pro Stunde anzusetzen seien. Hinzu kämen Kosten für die Anfertigung von Fotokopien. Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson seien dagegen nicht zu berücksichtigen, weil die Antragsgegnerin selbst in der Lage sei, die Auskunft zu erteilen. Dass ihr Ehemann zur Erteilung der Auskunft über sein Einkommen nicht bereit sei und sie diesen deshalb erst auf Auskunft verklagen müsste, was zur Folge hätte, dass der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfol- gung im Rahmen der Beschwer zu berücksichtigen sei, werde nicht vorgetragen.
6
2. Damit bewegt sich das Oberlandesgericht im Rahmen der Rechtsprechung des Senats.
7
a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ-GSZ-128, 85 = NJW 1995, 664 f.; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2012 - XII ZB 354/11 - FamRZ 2012, 1555 Rn. 5 mwN und vom 28. Oktober 2015 - XII ZB 524/14 - FamRZ 2016, 116 Rn. 11).
8
b) Auf dieser rechtlichen Grundlage ist im Fall einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht von dem ihm eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 139 ZPO) nicht festgestellt hat (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2012 - XII ZB 354/11 - FamRZ 2012, 1555 Rn. 6 mwN; vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09 - FamRZ 2010, 881 Rn. 10 und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 5 mwN).
9
c) Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhalten würde (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - XII ZB 524/14 - FamRZ 2016, 116 Rn. 12 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN). Diese belaufen sich auf einen Betrag zwischen 3,50 € (§ 20 JVEG) und höchstens 21 € (§ 22 JVEG) (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - XII ZB 524/14 - FamRZ 2016, 116 Rn. 12 und vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 10 mwN).
10
Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung der Beschwer nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Dies ist vom Auskunftspflichtigen substantiiert vorzutragen (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2015 - XII ZB 524/14 - FamRZ 2016, 116 Rn. 13 mwN).
11
d) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, nach diesen Maßstäben liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, so dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, ist nicht gerechtfertigt.
12
aa) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Verpflichtung der Antragsgegnerin , "vollständig Auskunft über das Einkommen des Ehemanns zu erteilen", weise mangels hinreichender Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Im Hinblick darauf seien die zur Abwehr der Zwangsvollstre- ckung notwendigen Kosten, zu denen auch diejenigen eines Rechtsanwalts gehörten, zusätzlich zu berücksichtigen.
13
Dieser Einwand hat jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zeigt bereits nicht auf, dass die Voraussetzungen, unter denen die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung über das Einkommen eines Ehemanns verpflichtet worden ist, vorliegen (vgl. zur Notwendigkeit der Mitwirkung des Beschwerdeführers durch entsprechenden Vortrag Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 61 Rn. 4; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 61 Rn. 11). Das ist nur dann der Fall, wenn die Antragsgegnerin verheiratet und nicht getrennt lebend ist. Andernfalls genügt zur Erfüllung der Auskunftspflicht die bloße Mitteilung, dass die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
14
Abgesehen davon ist - auch zur Bemessung der Beschwer - durch Auslegung zu ermitteln, ob das Amtsgericht die Antragsgegnerin, wie die Rechtsbeschwerde meint, hinsichtlich des Einkommens ihres Ehemanns verpflichten wollte, Auskunft zu erteilen, ohne den maßgebenden Zeitraum zu bezeichnen oder den Umfang der Auskunftspflicht inhaltlich einzugrenzen, ihr also eine inhaltlich unbestimmte Auskunftsverpflichtung auferlegen wollte. Nur in diesem Fall wäre das Rechtsmittelinteresse zusätzlich nach den Kosten zu bemessen, die notwendig sind, um mit anwaltlicher Hilfe ungerechtfertigte Vollstreckungsversuche abzuwehren (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142 Rn. 13 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 jeweils mwN). Nachdem der Antragsgegnerin hinsichtlich ihres eigenen Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit aufgegeben worden ist, Auskunft für die Zeit von Januar 2013 bis Juli 2014 zu erteilen, und hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung und aus Vermögen für die Jahre 2011 bis 2013, erscheint es naheliegend, dass diese Maßgaben auch für das Einkommen des Ehemannes gelten sollten.
15
Letztlich kann das aber dahinstehen. Denn auch die Einbeziehung von Kosten zur Abwehr einer auf eine unbestimmte Leistung gerichteten Zwangsvollstreckung würde unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht angesetzten Kosten der Auskunftserteilung im Übrigen von 120 € nicht zu einer den Betrag von 600 € übersteigenden Beschwer führen. Ausgehend von einem maximalen Streitwert der Zwangsvollstreckung von 14.690,96 € (Unterhaltsrückstand : 2 x 509,09 € + 10 x 621,49 €; laufender Unterhalt: 621,49 € x 12) fielen für die anwaltliche Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren lediglich 255,85 € an (3/10 einer vollen Gebühr von 650 € gemäß Nr. 3309 der Anl. 1 zum RVG zuzüglich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer), so dass sich eine Beschwer von rund 376 € errechnen würde.
16
bb) Die Rechtsbeschwerde wendet weiter ein, die Auskunft über das Vermögen sei - im Gegensatz zu derjenigen über das Einkommen - mit einem höheren Aufwand verbunden. So müsse bei Geldanlagen und Lebensversicherungen der jeweilige Wert zum Stichtag erfragt werden. Bei Lebensversicherungen sei zusätzlich zu berücksichtigen, ob für sie der Fortführungswert oder der Rückkaufswert in Ansatz zu bringen sei. Ferner sei zu klären, ob Vermögenswerte überhaupt zum unterhaltsrechtlich relevanten Vermögen gehörten. Hinsichtlich der Abgrenzung sei in vielen Fällen anwaltliche Beratung unerlässlich.
17
Auch damit wird ein Ermessensfehler des Beschwerdegerichts nicht aufgezeigt. Selbst wenn die Antragsgegnerin über Vermögen in Form von Geldanlagen und Lebensversicherungen verfügen würde, was die Rechtsbeschwerde allerdings nicht konkret geltend macht, bestünde nicht die Notwendigkeit, zur Erteilung der Auskunft in der behaupteten Weise Nachforschungen anzustellen.
Die Antragsgegnerin darf sich darauf beschränken, vorhandene Geldanlagen zu dem vorgegebenen Stichtag (1. September 2013) konkret zu bezeichnen, also etwa anzugeben, über eine Lebensversicherung mit einem bestimmten Guthaben oder im Einzelnen zu benennende Geldanlagen verfügt zu haben. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Vermögenswert unterhaltsrechtlich einsetzbar ist, kann im Rahmen der Auskunftserteilung offenbleiben; hierüber ist erst bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit, also in der nächsten Stufe des Stufenantrags, zu entscheiden. Weitere Kosten als diejenigen, die das Beschwerdegericht berücksichtigt hat, sind deshalb zu Recht außer Betracht geblieben.
18
cc) Der abschließende Einwand der Rechtsbeschwerde, die Antragsgegnerin sei zur Wahrung ihrer Rechte gleichzeitig mit der Auskunftserteilung gehalten , zu Umständen vorzutragen, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten, was auch der von dem Antragsteller vorgelegte Fragebogen vorsehe, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die genannten Umstände sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung und müssen demzufolge bei der Bewertung des Abwehrinteresses unberücksichtigt bleiben.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Günter Guhling
Vorinstanzen:
AG Bamberg, Entscheidung vom 12.02.2015 - 211 F 1100/14 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.09.2015 - 2 UF 54/15 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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published on 11/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 354/11 vom 11. Juli 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1605 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1 Zur Höhe der Beschwer, wenn der Unterhaltspflichtige und sein Ehegatte
published on 31/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 133/06 vom 31. Januar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2; BGB § 1580 Zur Höhe der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft. BGH, Bes
published on 23/03/2011 00:00

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published on 11/07/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL XII ZR 14/00 Verkündet am: 11. Juli 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bun
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published on 19/07/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 66/17 vom 19. Juli 2017 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB66.17.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Kl
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Annotations

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.