Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2017 - XII ZB 489/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:081117BXIIZB489.16.0
bei uns veröffentlicht am08.11.2017
vorgehend
Amtsgericht Bad Homburg, 94 F 499/10, 30.04.2015
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 3 UF 180/15, 13.10.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 489/16
vom
8. November 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Wert des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung
zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach
denselben Grundsätzen wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (im
Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ
2017, 225).
BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 489/16 - OLG Frankfurt am Main
AG Bad Homburg
ECLI:DE:BGH:2017:081117BXIIZB489.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2016 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Wert: bis 500 €

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde mangels ausreichenden Beschwerdewerts.
2
Die Beteiligten heirateten am 11. September 1995. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 12. Juli 2010 zugestellt. In der Folgesache Güterrecht erteilte der Ehemann auf den Antrag der Ehefrau mit Schriftsatz vom 12. Januar 2011 in Form eines Vermögensverzeichnisses Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen. Dort gab er seinen Bargeldbestand zum Stichtag 11. September 1995 wie folgt an: "nicht mehr nachvollziehbar 0,00 €". Zum Stichtag 12. Juli 2010 erklärte der Ehemann "Bargeld keine nachvollziehbaren Kenntnisse". Zu der von ihm betriebenen Gaststätte teilte der Ehemann mit, diese habe keinen eigenständigen Wert, da sie bzw. die Räume gepachtet seien und hinsichtlich eines etwaigen good will standort- und personenbezogen sei. Die Küchengeräte seien ohne Wiederverkaufswert. Hierzu verwies der Ehemann auf das der Auskunft beigefügte Anlagewertverzeichnis des Jahresabschlusses 2009.
3
Auf den Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet , die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben in seinem mit Schriftsatz vom 12. Januar 2011 vorgelegten Vermögensverzeichnis zu seinem Barvermögen im Anfangs- und Endvermögen sowie zu seiner Gaststätte, insbesondere zu den wertbildenden Faktoren, an Eides statt zu versichern. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns mangels Erreichens der erforderlichen Beschwer verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerdesumme übersteige nicht 500 €. Der Wert des Beschwerdegegenstands bemesse sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordere. Der Zeitaufwand sei mit maximal 21 € pro Stunde zu bemessen. Die Erteilung der eidesstattlichen Versicherung erfordere vorliegend einen Aufwand, der jedenfalls 23 Stun- den nicht übersteige und von dem Ehemann auch selbst erbracht werden könne , selbst wenn er zu dem Ergebnis kommen sollte, dass seine Auskunft nicht vollständig sein sollte und er gegebenenfalls weitere Dokumente vorlegen wolle bzw. müsse. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. eines Steuerberaters sei nicht erforderlich. Der Beschlusstenor verpflichte den Ehemann dazu, bestimmte Angaben zum Barvermögen sowie zur Gaststätte, insbesondere zu den wertbildenden Faktoren, an Eides statt zu versichern. Diese Auskünfte seien in dem vom Ehemann vorgelegten Vermögensverzeichnis aufgeführt. Aus dem Teil-Beschluss werde auch deutlich, welche Angaben der Ehemann an Eides statt versichern solle. Der Ehemann habe in dem Vermögensverzeichnis umfangreiche Angaben zu wertbildenden Faktoren gemacht und entsprechende Unterlagen vorgelegt, nämlich Informationen zur Lage der Gaststätte, den Pachtvertrag, verschiedene Jahresabschlüsse, Summen- und Saldenlisten etc. Dem Ehemann sei also bekannt, was unter wertbildenden Faktoren zu verstehen sei. Gegebenenfalls müsse er die erteilte Auskunft ergänzen bzw. berichtigen , z.B. durch Erteilung weiterer Auskünfte zu wertbildenden Faktoren. Dazu bedürfe es nicht der Zuhilfenahme von sachkundigen Personen. Sofern der Ehemann hiermit aufgrund eigener Entscheidung weitere Personen beauftrage (wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater etc.), fielen die dadurch entstehenden Kosten allerdings nicht für die eidesstattliche Versicherung selbst, sondern lediglich für die davor geschaltete Auskunft an. Sie stünden daher nicht im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und seien deshalb nicht geeignet, den Beschwerdewert des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erhöhen.
6
2. Dies steht jedenfalls im Ergebnis in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die von der Rechtsbeschwerde gegen die angegriffene Entscheidung vorgebrachten Rügen vermögen eine Zulässigkeit nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 574 Abs. 2 ZPO nicht zu begründen.
7
a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen bemisst wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 7 mwN).
8
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 8 mwN).
9
b) An diese Grundsätze hat sich das Oberlandesgericht gehalten.
10
aa) Soweit der Ehemann geltend macht, das Oberlandesgericht habe gehörswidrig seinen Vortrag zu den Angaben über seinen Bargeldbestand übergangen, ist schon nicht dargelegt, inwieweit die angegriffene Entscheidung auf einem solchen Verstoß beruhen würde.
11
Für die Beschwer des Ehemanns ist es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ohne Belang, dass das Amtsgericht seinem Tenor nicht die Worte "nach bestem Wissen" und "als er dazu imstande ist" hinzufügt hat (vgl.
§§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB). Denn der Ehemann hat bereits in der Auskunft für beide Zeitpunkte ausdrücklich angegeben, dass er die Höhe des Bargeldbetrages nicht mehr nachvollziehen könne. Damit hat er zugleich den für das Anfangsvermögen gemachten Zusatz "0" jedenfalls insoweit relativiert, als ihm später nicht der Vorwurf gemacht werden könnte, bewusst falsche Angaben gemacht zu haben.
12
Sollte der Ehemann unter dem Eindruck dieses Verfahrens seine Angaben zum Bargeldbestand noch ändern wollen, bedarf er dazu keiner professionellen Hilfe. Es bleibt ihm auch unbenommen, den gegebenenfalls abzuändernden Betrag mit einem Zusatz zu versehen, der auf eine verbleibende Unsicherheit hinsichtlich der konkreten Summe hinweist. Zusätzliche Kosten entstehen dem Ehemann hierfür jedenfalls nicht.
13
bb) Ebenso wenig verfängt die Rüge des Ehemanns, die Verpflichtung, die Richtigkeit seiner Angaben zu der Gaststätte an Eides statt zu versichern, begründe die notwendige Beschwer.
14
Dass der Ehemann Angaben zu dem Wert der Gaststätte gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BGB schuldet, ist weder von der Rechtsbeschwerde dargetan noch sonst ersichtlich. Deshalb hat der Ehemann im Rahmen seiner Auskunft nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Angaben zu den wertbildenden Merkmalen zu machen. Diese Angaben können unschwer den vom Ehemann seiner Auskunft beigefügten Unterlagen über die Gaststätte entnommen werden. Da der Ehemann nicht zu einer Ermittlung des Werts der Gaststätte verpflichtet ist, erschließt sich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht, inwieweit er zur Vorbereitung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf die Mitwirkung eines Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters angewiesen sein sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 11).
15
Allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht in seinem Beschluss tenoriert hat, der Ehemann solle die Richtigkeit seiner Angaben "insbesondere zu den wertbildenden Faktoren" der Gaststätte an Eides statt versichern, folgt noch nicht, dass er auch Angaben zu dem Wert schuldet, was ebenso für die eidesstattliche Versicherung gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 11).
16
cc) Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde indes, dass die vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anlässlich der Überprüfung und eventuellen Ergänzung der Auskunft entstehenden Kosten entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung selbst stehen und deshalb den Beschwerdewert des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhöhen können (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 17 mwN; s. auch BGH Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16 - juris Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 10).
17
Allerdings beruht die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht auf diesem Rechtsfehler. Denn das Oberlandesgericht hat ebenfalls ausgeführt, dass die – hier allein geschuldeten – wertbildenden Faktoren grundsätzlich auch ohne Zuhilfenahme von sachkundigen Personen von dem Ehemann mitzuteilen seien, so dass weitere Kosten der Beschwer nicht hinzuzurechnen sind.
Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg, Entscheidung vom 30.04.2015 - 94 F 499/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.10.2016 - 3 UF 180/15 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1379 Auskunftspflicht


(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, ka

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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

7
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen bemisst wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 9 und vom 4. Mai 2005 - XII ZB 202/04 - FamRZ 2005, 1066). Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN). Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 9 mwN).

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

7
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen bemisst wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 9 und vom 4. Mai 2005 - XII ZB 202/04 - FamRZ 2005, 1066). Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN). Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 9 mwN).

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

7
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen bemisst wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 9 und vom 4. Mai 2005 - XII ZB 202/04 - FamRZ 2005, 1066). Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN). Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 9 mwN).
17
Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht und dass dieser auch ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen hat (GSZ BGHZ 128, 85, 91 = FamRZ 1995, 349, 351). Die wertmäßige Berücksichtigung eines "etwai- gen" Geheimhaltungsinteresses ist freilich nur dann geboten, wenn ein solches (noch) besteht. Während der Aufwand zur Überprüfung der erteilten Auskunft, der dem Pflichtigen vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zuzubilligen ist (s. etwa Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214), dem Aufwand zur Erstellung der Auskunft entsprechen mag und deshalb wertmäßig auch beim Aufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einzustellen ist, hat sich ein Geheimhaltungsinteresse mit Erteilung der Auskunft regelmäßig erledigt.
15
cc) Dass die Beklagte selbst für die - der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung immanente - Prüfung der erteilten Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit und gegebenenfalls die Ergänzung und Berichtigung Zeit und Kosten in einem Umfang aufwenden muss, der den Ansatz eines Betrages von mehr als 600 € rechtfertigt, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Sie wendet sich - zu Recht - nicht gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts.
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a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach denselben Grundsätzen bemisst wie bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 9 und vom 4. Mai 2005 - XII ZB 202/04 - FamRZ 2005, 1066). Bei dieser ist grundsätzlich das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN). Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 9 mwN).