Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2012 - XII ZB 543/11

bei uns veröffentlicht am12.09.2012
vorgehend
Landgericht Siegen, 4 T 190/11, 27.09.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 543/11
vom
12. September 2012
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat das Betreuungsgericht den anwaltlichen Verfahrenspfleger in einem Verfahren
über die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits
und einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits
bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es
handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2
Satz 1 RVG.
BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - LG Siegen
AG Siegen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Günter und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 27. September 2011 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 28. Juni 2011 dahin abgeändert, dass auf den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 11. April 2011 ein Betrag von insgesamt 357 € festgesetzt wird. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Wert: bis 300 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger für den Betroffenen eine Gesamtvergütung von 357 €.
2
Mit Beschluss vom 7. April 2011 genehmigte das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung des an Demenz leidenden Betroffenen. Zudem be- stellte es den Beteiligten zu 1, der Rechtsanwalt ist, für den Betroffenen zum Verfahrenspfleger. Dabei stellte es fest, dass die Verfahrenspflegschaft in Ausübung des Berufes geführt werde. Mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tage genehmigte das Amtsgericht die zeitweise Beschränkung der Freiheit des Betroffenen unter anderem durch den Einsatz von Bettgittern und sedierender Medikamente. Auch für dieses Verfahren bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 unter den vorgenannten Bedingungen zum Verfahrenspfleger.
3
Dem Antrag des Beteiligten zu 1, ihm seine Gebühren und Auslagen in einer Gesamthöhe von 357 € festzusetzen (eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV RVG iHv 172 € und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 VV RVG in Höhe von 108 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer), hat das Amtsgericht nur in Höhe von 228,48 € entsprochen; im Übrigen hat es das Rechtsmittel der Beschwerde zugelassen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
5
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u. a. ausgeführt , seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2010 (XII ZB 244/10) stehe fest, dass die - auch hier erfolgte - gerichtliche Feststellung , wonach eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich sei, für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend sei. Folglich habe der Beteiligte zu 1 nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes liquidieren dürfen.
6
Dem Beteiligten zu 1 stehe allerdings lediglich die einfache Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer zu. Der Gebührentatbestand gemäß Nr. 6302 VV RVG sei bereits nicht erfüllt. Soweit der Beteiligte zu 1 seinen Antrag hilfsweise darauf stütze, dass er in zwei unterschiedlichen Angelegenheiten tätig geworden sei und jeweils eine Verfahrensgebühr verdient habe, bleibe dem ebenfalls der Erfolg versagt. Denn er sei in derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG für den Betroffenen tätig geworden, mit der Folge, dass er die Verfahrensgebühr nur einmal fordern könne. Gemäß § 15 Abs. 1 RVG würden die Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimme, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheiten entgelten; nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG könne der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Entscheidend für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts sei daher, ob seine Dienste sich auf "dieselbe" Angelegenheit bezogen hätten. "Dieselbe Angelegenheit" sei im Gesetz selbst nicht definiert. Allgemein sei eine Angelegenheit ein einheitlicher Lebensvorgang. Es müssten ein Auftrag, ein Rahmen der Tätigkeit und ein innerer Zusammenhang vorliegen. Bezogen auf den vorliegenden Fall könnte insoweit nur die Frage des einheitlichen Auftrages fraglich sein, da die Beauftragung vorliegend in zwei Beschlüssen erfolgt sei. Ein einheitlicher Auftrag liege aber auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt zu verschiedenen Zeiten beauftragt worden sei, sofern Einigkeit bestehe, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollten. So liege es im vorliegenden Fall. Der zum Verfahrenspfleger bestellte Beteiligte zu 1 habe den einheitlichen Sachverhalt der Unterbringung des Betroffenen mit einhergehenden weiteren Beschränkungen dessen Freiheit überprüfen sollen. Eine getrennte Behandlung sei insoweit nicht erforderlich. Entsprechend habe der Beteiligte zu 1 den Betroffenen auch nur einmal aufgesucht und einmal an das Gericht berichtet. Es wäre lebensfremd, hieraus verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne zu kon- struieren. Dem widerspreche nicht, dass es sowohl für die Unterbringung sowie auch für die Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen einer Entscheidung durch das Gericht bedürfe. Dass dies aus Gründen im Zusammenhang mit der Verwendung des Programms "BetreuTex" in zwei Beschlüssen geschehen sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Dies werde auch durch die Regelung in § 18 Nr. 2 RVG gestützt, wonach im Falle von einstweiligen Anordnungen mehrere Anordnungen in derselben Hauptsache eine Angelegenheit seien.
7
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
8
a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass der Beteiligte zu 1 als anwaltlicher Verfahrenspfleger nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen kann. Dabei stellen seine Tätigkeiten als Verfahrenspfleger in dem Verfahren der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Betreuten nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB i.V.m. § 312 Nr. 1 FamFG einerseits und in dem Verfahren der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB i.V.m. § 312 Nr. 2 FamFG andererseits allerdings verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG dar.
9
aa) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.), kann der anwaltliche Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde. Dabei ist die - auch hier getroffene - gerichtliche Feststellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, für die anschließende Kostenfestsetzung bindend.
10
bb) Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich in Unterbringungssachen im Sinne von § 312 FamFG nach Teil 6 Abschnitt 3 - und dort grundsätzlich nach Nr. 6300 - des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 6). Der - vom Beteiligten zu 1 in seinem Vergütungsantrag ebenfalls in Bezug genommene - Tatbestand der Nr. 6302 VV RVG bezieht sich auf Verlängerungs- oder Aufhebungsentscheidungen, um die es hier nicht geht.
11
cc) Die Frage, ob der anwaltliche Verfahrenspfleger die Vergütung nach Nr. 6300 VV RVG in Unterbringungssachen - wie vom Beschwerdegericht entschieden - nur einmal fordern kann, richtet sich nach § 15 Abs. 2 RVG. Danach kommt es darauf an, ob es sich bei der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB und der Genehmigung der weiteren freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB kostenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handelt. Werden allerdings mehrere Verfahren nebeneinander geführt , so liegen stets verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG vor (N. Schneider in Anwaltkommentar RVG 5. Aufl. § 15 Rn. 80 mwN).
12
dd) Das Gesetz unterteilt die Unterbringungssachen in § 312 FamFG in verschiedene Verfahren. Dessen Nummer 1 erfasst die Verfahren zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 bis 3, 5 BGB. Nummer 2 bezieht sich auf die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB durch einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 24/12 - FamRZ 2012, 1372 Rn. 12).
13
Dass es sich bei den Genehmigungen im vorgenannten Sinn nach Nummer 1 und Nummer 2 um verschiedene Verfahren mit entsprechend unterschiedlichen Voraussetzungen handelt, zeigt bereits die Regelung des § 321 FamFG. Während vor einer Unterbringungsmaßnahme nach § 1906 Abs. 1 und 2 BGB eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden hat, genügt gemäß § 321 Abs. 2 FamFG für eine Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB ein ärztliches Zeugnis.
14
Es handelt sich vorliegend auch nicht etwa deshalb um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, weil eine Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB bereits in der Genehmigung der Unterbringung als solcher enthalten wäre. Da die Unterbringung den Betroffenen im Einzelfall weniger beeinträchtigt als eine freiheitsentziehende Maßnahme iSv § 1906 Abs. 4 BGB, ist letztere stets auch dann gesondert gerichtlich zu genehmigen, wenn der Betroffene nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB untergebracht ist (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 153 = FamRZ 2006, 615, 618; Marschner in: Marschner /Volckart/Lesting Freiheitsentziehung und Unterbringung 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 43 mwN;Palandt/Diederichsen BGB 71. Aufl. § 1906 Rn. 34 mwN). Die materiell-rechtlich verschiedenen Angelegenheiten sind deswegen auch gebührenrechtlich nicht als dieselbe Angelegenheit iSv § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu behandeln.
15
b) Gemessen an den vorstehenden Anforderungen ist der Beteiligte zu 1 als anwaltlicher Verfahrenspfleger nicht (nur) in derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG tätig geworden.
16
Dass das Amtsgericht die beiden Beschlüsse am selben Tag und unter demselben Aktenzeichen erlassen hat, steht der gebührenrechtlichen Behandlung als verschiedene Angelegenheiten nicht entgegen. Denn maßgeblich ist allein, dass es sich bei den der Bestellung zugrundeliegenden Verfahren bzw. Verfahrensgegenständen nicht um dieselbe Angelegenheit handelt (vgl. zur Vergütung des Verfahrensbeistandes Senatsbeschluss vom 1. August 2012 - XII ZB 456/11 - juris). Zwar mag die Tätigkeit des Verfahrenspflegers dadurch erleichtert worden sein, dass er den Betroffenen - in beiden Angelegenheiten - nur einmal aufsuchen musste und insgesamt auch nur einmal dem Gericht berichtet hat. Das ändert aber nichts daran, dass der Beteiligte zu 1 im Interesse des Betroffenen die Rechtmäßigkeit sowohl der Genehmigung der Unterbringung als auch der Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahmen zu überprüfen hatte. Denn die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Unterbringung geht nicht mit der Rechtmäßigkeit der Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB einher.
17
Zwar hat das Beschwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der von dem Beteiligten zu 1 zusätzlich geltend gemachte Gebührentatbestand der Nr. 6302 VV RVG nicht einschlägig ist, weil er sich auf Verlängerungs- bzw. Aufhebungsentscheidungen bezieht. Die unzutreffende Bezeichnung hindert das Gericht indes nicht, dem Verfahrenspfleger den richtigen Vergütungstatbestand (hier also ein weiteres Mal die Nr. 6300 VV RVG) zuzuerkennen, wenn auch im Ergebnis - seinem Antrag entsprechend - in reduzierter Höhe. Dose Klinkhammer Schilling Günter Botur
Vorinstanzen:
AG Siegen, Entscheidung vom 28.06.2011 - 33 XVII K 1831 -
LG Siegen, Entscheidung vom 27.09.2011 - 4 T 190/11 -

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

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(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 312 Unterbringungssachen


Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer1.freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers


(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden. (2) Wird die Verfahrensp

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 321 Einholung eines Gutachtens


(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersu

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(1) Besondere Angelegenheiten sind 1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvolls

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(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abge

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(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.

(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.

(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.

(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

1.
freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
4.
freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen (Unterbringungsmaßnahme).

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.

(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Besondere Angelegenheiten sind

1.
jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);
2.
jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
3.
solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;
4.
das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist;
5.
das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung;
6.
jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung, jedes Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
7.
das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozessordnung);
8.
das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung;
9.
die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Absatz 4 der Zivilprozessordnung);
10.
das Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung);
11.
das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);
12.
die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Absatz 2 der Zivilprozessordnung);
13.
das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);
14.
jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;
15.
die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
16.
das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung);
17.
das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessordnung);
18.
das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
19.
das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Absatz 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
20.
das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Absatz 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und
21.
das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

1.
die Vollziehung eines Arrestes und
2.
die Vollstreckung
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

1.
freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
4.
freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen (Unterbringungsmaßnahme).

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

12
aa) Gemäß § 318 FamFG gilt für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des - in einer Unterbringungssache bestellten - Verfahrenspflegers § 277 FamFG entsprechend; Unterbringungssachen sind auch die Verfahren, die die - hier erteilte - Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB zum Gegenstand haben (§ 312 Nr. 2 FamFG). Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG hat er neben den Aufwendungen nach Absatz 1 Anspruch auf eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes, wenn die Verfahrenspflegschaft - wie hier - ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 Abs. 3 BGB, wonach als Aufwendung auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG nicht.

Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

1.
freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
4.
freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen (Unterbringungsmaßnahme).

6
2. Dieser Auffassung schließt sich der Senat für die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG an. Für Unterbringungssachen nach § 312 FamFG enthält Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses in Nummer 6300 VV RVG eine Sonderregelung. Entgegen der Auffassung der Erinnerung gilt diese Vergütungsregelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Unterbringungssachen (vgl. BGH Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 309/10 - juris). Denn nach der Anmerkung zu Nummer 6300 RVG VV entsteht die dort geregelte Gebühr für jeden Rechtszug. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Rechtsbeschwerde von dieser Vergütungsregelung ausgenommen sein soll, lässt sich der Norm nicht entnehmen (vgl. BGH aaO). Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

1.
freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
4.
freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen (Unterbringungsmaßnahme).

12
b) Gemäß § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB sind die Unterbringung und die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen durch einen Bevollmächtigten zulässig, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Für den Fall ordnet § 1906 Abs. 5 Satz 2 i.V.m.

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.

(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 456/11
vom
1. August 2012
in der Kindschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit
bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide
Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese
in einem einzigen Verfahren behandelt hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse
vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 und vom 17. November
2010 - XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199).
BGH, Beschluss vom 1. August 2012 - XII ZB 456/11 - OLG Dresden
AG Bautzen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina
und die Richter Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. August 2011 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG). Verfahrenswert: 1.100 €

Gründe:

I.

1
Die in einer Sorgerechts- und Umgangsrechtssache zum Verfahrensbeistand bestellte Beteiligte zu 4 begehrt die volle Vergütung gemäß § 158 FamFG für beide Verfahrensgegenstände.
2
Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 4 zunächst in einem Sorgerechtsverfahren zum Verfahrensbeistand für die beiden Kinder bestellt. In dem Beschluss heißt es, dass die Beistandschaft berufsmäßig geführt wird. Gemäß Ziffer 3 des Beschlusses wurden der Beteiligten zu 4 die zusätzlichen Aufgaben übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Die Beteiligte zu 4 hat ihre Einschätzung nach Gesprächen mit den Eltern und Kindern in einem Bericht am 10. Februar 2011 niedergelegt. Vor dem Anhörungstermin im April 2011 hat der Antragsteller zusätzlich einen Umgangsrechtsantrag gestellt. In dem anschließenden Gerichtstermin hat das Amtsgericht durch Beschluss die Verfahrensbeistandschaft auf das Umgangsrecht erstreckt. Es hat im Anschluss hieran mit den Beteiligten das Umgangsrecht erörtert und die Kinder nochmals angehört. Schließlich haben die Eltern einen gerichtlichen Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen.
3
Dem Antrag der Beteiligten zu 4, die Vergütung auf 2.200 € festzusetzen, hat das Amtsgericht nur in Höhe von 1.100 € entsprochen. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 4 hat das Oberlandesgericht die Vergütung antragsgemäß auf 2.200 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3, vertreten durch die Bezirksrevisorin, mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , soweit das Amtsgericht die Verfahrensbeistandschaft auf den Verfahrensgegenstand Umgang erstreckt habe, stehe der Beteiligten zu 4 eine weitere Vergütung in Höhe von insgesamt 1.100 € zu. Die in der Gesetzesbegründung enthaltene Verwendung des Begriffs "Fallpauschale" und die Formulierung "fallbezogene" Vergütung sprächen dafür, dass der Gesetzgeber die Vergütung verfahrensgegenstandsbezogen habe gestalten wollen. Hierfür spreche auch die teleologische Auslegung des § 158 FamFG, weil es dem Gesetzgeber darauf angekommen sei, dem Verfahrensbeistand die verfassungsrechtlich gebotene auskömmliche Vergütung zukommen zu lassen. Es habe verhindert werden sollen, dass dieser durch eine unzureichende Vergütung davon abgehalten werde, die für eine effektive Interessenvertretung der Kinder im Verfahren erforderlichen Tätigkeiten zu entfalten. Diesem Anliegen des Gesetzgebers würde eine Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 158 Abs. 7 FamFG nicht gerecht werden, die davon ausginge, dass der Verfahrensbeistand in einem förmlichen Verfahren pro Instanz nur eine "Verfahrenspauschale" und keine "Fallpauschale" - je Kind - erhalten solle, unabhängig davon, wie viele und welche Verfahrensgegenstände des § 151 FamFG in dem förmlichen Verfahren zusammengefasst seien. Der Verfahrensbeistand habe als Interessenvertreter des Kindes dessen Interessen im Verfahren im Hinblick auf jeden Verfahrensgegenstand wahrzunehmen und zum Kindeswohl in Beziehung zu setzen.
6
Hier bestehe die Besonderheit, dass die Verfahrensbeistandschaft auf den Verfahrensgegenstand Umgang erst im Anhörungstermin erweitert worden sei, weshalb die Beteiligte zu 4 nach der Übertragung der Verfahrensbeistandschaft nicht mehr gesondert tätig geworden sei. Vielmehr hätten die Eltern sich noch im selben Termin einvernehmlich zum Verfahrensgegenstand Umgang verglichen. Die Beteiligte zu 4 sei im Hinblick auf die Umgangsproblematik aber zuvor schon aktiv gewesen. Ihrem Bericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit den Beteiligten über eine Umgangsregelung gesprochen habe. Sie habe daher auch für diese Tätigkeit die erhöhte Vergütungspauschale nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG - je Kind 550 € - verdient.
7
2. Die angegriffene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
8
Zu Recht hat das Beschwerdegericht der Beteiligten zu 4 eine gemäß § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG erhöhte Vergütung jeweils für beide Verfahrensgegenstände und beide Kinder, also in einer Gesamthöhe von 2.200 € bewilligt.
9
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für das Entstehen des jeweiligen Vergütungsanspruches nicht darauf an, ob die Sorgerechts - und die Umgangsrechtsangelegenheit Gegenstand zweier formal getrennter Verfahren sind.
10
aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (s. etwa Senatsbeschlüsse BGHZ 187, 40 = FamRZ 2010, 1891 und vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896).
11
Ferner hat der Senat für Fallkonstellationen entschieden, in denen der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahrens und parallel hierzu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das minderjährige Kind bzw. im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnunsgverfahren bestellt worden ist, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199).
12
Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - verschiedene Verfahrensgegenstände , für die der Verfahrensbeistand jeweils bestellt worden ist, in einem einzigen Verfahren behandelt werden. Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Norm des § 158 Abs. 7 FamFG die Vergütung des Verfahrensbeistands jeweils nur auf das Verfahren beziehen wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 15). Dass es für das Entstehen des jeweiligen Vergütungsanspruchs nicht auf die Anzahl der Verfahren, sondern vielmehr auf die der - in § 151 FamFG aufgeführten - Verfahrensgegenstände ankommen soll, ergibt sich im Übrigen aus § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG. Danach kann dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen werden, u. a. am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den "Verfahrensgegenstand" mitzuwirken.
13
Soweit es in den Senatsbeschlüssen vom 17. November 2010 und vom 19. Januar 2011 (XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199 Rn. 14 und - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 Rn. 14) heißt, dass der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen ist, ist damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint, sondern der Verfahrensgegenstand; die Bestellung bezieht sich also sowohl auf das Kind als auch auf den jeweiligen Verfahrengegenstand, für den der Verfahrensbeistand bestellt ist.
14
Eine Anrechnung der jeweils entstandenen Vergütungsansprüche aufeinander findet mangels entsprechenden Anrechnungsvorschriften nicht statt; das gilt auch für die erhöhte Fallpauschale nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG (so schon zum Fall parallel geführter Verfahren Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 Rn. 8, 16).
15
bb) Gemessen hieran warzugunsten der Beteiligten zu 4 sowohl für die Sorgerechts- als auch für die Umgangsrechtssache jeweils die Gebühr nach § 158 Abs. 7 FamFG für jedes Kind zu bewilligen.
16
Der Umstand, dass das Amtsgericht davon Abstand genommen hat, die Umgangsrechtssache als gesondertes Verfahren gemäß § 151 Nr. 2 FamFG zu betreiben, kann nicht dazu führen, die Vergütung des Verfahrensbeistandes, der für beide Angelegenheiten bestellt worden ist, auf ein Verfahren zu beschränken. Würde man dem folgen, hinge es letztlich von der Aktenführung ab, wie umfangreich die Vergütung des Verfahrensbeistandes ausfällt.
17
b) Die Gebühr nach § 158 Abs. 7 FamFG ist auch jeweils entstanden.
18
aa) Der Anspruch aus § 158 FamFG entsteht in dem Moment, in dem der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG begonnen hat. Das bedeutet zwar, dass allein die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses für das Bestehen der Vergütungspauschale nicht ausreichend ist. Es genügt jedoch, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 400/10 - FamRZ 2011, 558 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 30).
19
bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist der Anspruch der Beteiligten zu 4 auch im Umgangsrechtsverfahren bereits entstanden.
20
Die Bestellung der Beteiligten zu 4 zum Verfahrensbeistand ist im Anhörungstermin auf das Umgangsrecht der Kinder erweitert worden. Im Anschluss hieran hat das Amtsgericht mit den Beteiligten das Umgangsrecht erörtert und die Kinder nochmals angehört. Hierauf haben die Eltern einen gerichtlichen Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen.
21
Bereits aus dem Umstand, dass die Beteiligte zu 4 bei der gerichtlichen Erörterung zum Umgangsrecht als Verfahrensbeistand einbezogen war, folgt, dass sie im Kindesinteresse tätig geworden ist. Deshalb kommt es nicht mehr auf die vom Beschwerdegericht bejahte Frage an, ob sich der Verfahrensbeistand auch auf - vor seiner Bestellung ausgeführte - Tätigkeiten berufen kann.
22
c) Ebenso ist die erhöhte Vergütung des § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG entstanden.
23
Ausweislich des Bestellungsbeschlusses hat die Beteiligte zu 4 die Beistandschaft berufsmäßig geführt. Gemäß Ziffer 3 des Beschlusses wurden ihr die zusätzlichen Aufgaben übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
24
Da sich der Gesetzgeber für eine pauschalierte Vergütung des Verfahrensbeistands und damit gegen eine aufwandsbezogene Entschädigung im Sinne von § 277 FamFG entschieden hat, ist es für das Entstehen der Vergütungspauschale unerheblich, in welchem Umfang der Verfahrensbeistand bereits tätig geworden ist (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 30). Ob der Verfahrensbeistand die ihm nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG zusätzlich übertragenen Tätigkeiten schon aufgenommen haben muss, um die erhöhte Vergütung beanspruchen zu können, kann hier dahinstehen, weil die Beteiligte zu 4 durch ihre Mitwirkung bei dem Umgangsrechtsvergleich im Rahmen ihres erweiterten Aufgabenbereichs bereits tätig geworden ist. Dose Weber-Monecke Vézina Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Bautzen, Entscheidung vom 25.05.2011 - 12 F 1002/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 01.08.2011 - 24 WF 588/11 -