Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - XII ZB 520/18

bei uns veröffentlicht am08.05.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 520/18
vom
8. Mai 2019
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Reicht ein mittelloser Verfahrensbeteiligter innerhalb der Rechtsmittelfrist
nur einen vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrag ein, ist seine Mittellosigkeit
auch dann für die versäumte Rechtsmittelfrist kausal, wenn er trotz Ablehnung
der Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder ErfolgsaussichtWiedereinsetzung
in den vorigen Stand beantragt und das Rechtsmittel auf eigene
Kosten einlegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. November 2012
- XII ZB 235/09 - FamRZ 2013, 370).
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 520/18 - OLG München
AG Ingolstadt
ECLI:DE:BGH:2019:080519BXIIZB520.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 33. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 8. Oktober 2018 aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 11. Mai 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 18.348 €

Gründe:

I.

1
Die Antragsgegnerin begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.
2
Das Amtsgericht hat auf Antrag des Antragstellers die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts zurückgewie- sen. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 16. Mai 2018 zugestellt worden. Mit einem am Montag, dem 18. Juni 2018 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts beantragt, soweit ihr darin nachehelicher Ehegattenunterhalt versagt worden ist. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Nachdem der Antragsgegnerin diese Entscheidung am 6. August 2018 zugestellt worden war, hat sie mit einem beim Oberlandesgericht am 9. August 2018 eingegangen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen.
3
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 hat das Oberlandesgericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und mit weiterem Beschluss vom 12. November 2018 ihre Beschwerde verworfen. Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16 - FamRZ 2018, 841 Rn. 6 mwN).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
7
a) Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet , weil die Mittellosigkeit der Antragsgegnerin nicht ursächlich für die Versäumung der Beschwerdefrist gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe nach Kenntnis des Beschlusses, mit dem ihr die Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt worden sei, Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Damit habe sie gezeigt, dass ihre Mittellosigkeit nicht ursächlich für die Fristversäumnis gewesen sei, sondern sie vielmehr auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Beschwerde einlege. Dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin vor Erhalt des ablehnenden Verfahrenskostenhilfebeschlusses nicht bereit gewesen sei, die Beschwerde auch ohne Honorarzusage oder die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einzulegen, sei nicht nachvollziehbar. Da die Beschwerde trotz Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nun doch geführt werde und damit gerade nicht von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht worden sei, habe das Rechtsmittel auch vor Fristablauf eingelegt werden können. Der kostenarme Beteiligte werde dadurch nicht benachteiligt. Auch ein Beteiligter, der von vornherein ohne Verfahrenskostenhilfe prozessiere, müsse sich innerhalb der Rechtsmittelfrist entscheiden, ob er das mit dem Rechtsmittel verbundene Kostenrisiko tragen wolle, ohne zuvor eine Risikoabschätzung durch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht zu erlangen.
8
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
Das Oberlandesgericht hat der Antragsgegnerin zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist versagt.
10
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Beschwerdeeinlegung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 - FamRZ 2018, 120 Rn. 9; BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 14 mwN).
11
Die Mittellosigkeit eines Beteiligten stellt allerdings nur dann einen Entschuldigungsgrund im Sinne von § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich der Beteiligte infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung seines Rechtsmittels zu beauftragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 - FamRZ 2018, 120 Rn. 10). Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Beschwerde ein, muss sie deshalb glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, das wirksam eingelegte Rechtsmittel im Weiteren ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgemäß fortzuführen und zu begründen (BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 17 mwN). Anders ist es, wenn der Antragsteller sein Rechtsmittel - wie hier - bewusst noch nicht eingelegt, sondern von der Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht hat. In diesem Fall ist die Mittellosigkeit für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich, weil dann der Beteiligte auf Grund seiner Mittellosigkeit bereits an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert ist (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09 - FamRZ 2013, 370 Rn. 18). Mit der bloßen Stellung und Begründung des Verfahrenskostenhilfeantrags erbringt der Verfahrensbevollmächtigte die im zweiten Rechtszug anfallenden, vergütungspflichtigen Leistungen noch nicht und bringt gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck , das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen (vgl. BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 18 mwN).
12
bb) Die Antragsgegnerin hat innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt und die hierfür erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt. Sie durfte sich zudem im Hinblick darauf, dass ihr bereits erstinstanzlich Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war und sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht verändert hatten, für bedürftig halten (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387).
13
cc) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts entfällt die Kausalität der Mittellosigkeit der Antragsgegnerin für die Fristversäumnis auch nicht dadurch, dass diese sich nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung über ihr Verfahrenskostenhilfegesuch dazu entschlossen hat, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durchzuführen. Ein - potenzieller - Rechtsmittelführer kann im Fall seiner Prozesskostenarmut Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsmittel beantragen, dabei von der Einlegung des Rechtsmittels zunächst absehen und nach der Entscheidung über die Prozess - oder Verfahrenskostenhilfe das Rechtsmittel einlegen, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesem Antrag ist zur Vermeidung der Benachteiligung einer mittellosen Partei grundsätzlich zu entsprechen , wenn die Partei fristgerecht einen vollständigen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt hat und sich für bedürftig halten durfte. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt worden ist (vgl. BVerfG NJW 2010, 2567 Rn. 17). Mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien hängt die Wiedereinsetzung nicht davon ab, ob der bedürftige Antragsteller mit einer Bejahung der Erfolgsaussicht seines beabsichtigten Rechtsmittels rechnen konnte (vgl. BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 15 mwN). Wird der Antrag einer unbemittelten Partei auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe - wie hier - erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, ist grundsätzlich mittels der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sicherzustellen, dass ihr der gleiche Zugang zu dem beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren eröffnet wird, wie er Bemittelten eröffnet ist (BVerfG NJW 2010, 2567 Rn. 14 mwN). Denn der um Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Partei ist es unbenommen, nach Ablehnung ihres Antrags wegen mangelnder Erfolgsaussicht die für die Prozess- oder Verfahrensführung erforderlichen Mittel auf andere Weise aufzubringen, etwa durch den Einsatz von Einkommen oder Vermögen, das bei der Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 115 ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist.
14
dd) Daher steht der Umstand, dass im Streitfall die Beschwerde letztlich ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt wurde, der Annahme, dass sie zunächst wegen der Mittellosigkeit der Antragsgegnerin nicht erfolgt ist, nicht entgegen (vgl. BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 19 mwN). Die Antragsgegnerin war vielmehr aufgrund ihres wirtschaftlichen Unvermögens schuldlos daran gehindert, die beabsichtigte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung fristgerecht einzulegen.
15
3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, weil die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Antragsgegnerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, weil auch die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist rechtzeitig (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) und unter gleichzeitiger Nachholung der Beschwerdeeinlegung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beim Oberlandesgericht eingereicht worden. Mit der vom Senat bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird dem die Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. November 2018 die Grundlage entzogen. Er wird damit gegenstandslos (Senatsbeschluss vom 28. November 2011 - XII ZB 235/09 - FamRZ 2013, 370 Rn. 13 mwN). Die Antragsgegnerin wird Gelegenheit haben, ihre gegen den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 12. November 2018 gerichtete Rechtsbeschwerde (XII ZB 526/18) für erledigt zu erklären.
Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 11.05.2018 - 5 F 774/15 -
OLG München, Entscheidung vom 08.10.2018 - 33 UF 726/18 -

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

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(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

6
1. Sie ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 4 mwN und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN).
9
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung – wie hier der Beschwerdebegründung – verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte. Deshalb kann ein unbemittelter Beteiligter, für den ein Anwalt zwar formularmäßig Beschwerde eingelegt hat, ohne sie zu begründen, der aber keinen Verfahrensbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für ihn weiter tätig zu werden, selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist noch ein Verfahrenskostenhilfegesuch einreichen. Die Beschwerde darf dann nicht mit dem Argument verworfen werden, dass innerhalb der Begründungsfrist noch keine Beschwerdebegründung eingereicht worden sei, sondern es ist grundsätzlich zunächst über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2011 – XII ZB 51/11 – FamRZ 2011, 881 Rn. 9 f. mwN).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Oktober 2015 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 170.000 €

Gründe

1

I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung.

2

Sie hat innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe "für das im Falle ihrer Gewährung durchzuführende Berufungsverfahren" beantragt. In der Antragsschrift heißt es:

"Aus der überreichten Erklärung zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ergibt sich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung im Berufungsverfahren aufzubringen, das aufgrund der folgenden Ausführungen in der Begründung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird die Berufung gegen das anliegend in Kopie beigefügte Urteil des Landgerichts ... eingelegt mit dem Antrag ... ."

3

Es folgen Anträge und, unter der Überschrift "Begründung", Ausführungen zur Sache.

4

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15. Februar 2016, der Beklagten zugestellt am 22. Februar 2016, mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen. Mit einem am 7. März 2016 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Einlegung der Berufung beantragt und Berufung eingelegt. Eingehend am 22. März 2016 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Berufungsbegründung beantragt und die Berufung begründet.

5

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzungsanträge zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

6

II. Die Rechtbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung der Beklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

1. Die nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

9

a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, schuldlos an der Wahrung der Fristen gehindert gewesen zu sein. Ihre Mittellosigkeit sei für die Fristversäumung nicht kausal geworden. Ihr Prozessbevollmächtigter sei auch ohne Prozesskostenhilfe bereit gewesen, die Berufung einzulegen und zu begründen. Das ergebe sich zweifelsfrei daraus, dass er eine vollständige unterzeichnete (Berufungs-)Begründung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gefertigt und bei Gericht eingereicht habe, die mit der späteren Berufungsbegründung inhaltlich vollkommen übereingestimmt habe.

10

Eine Prozesskostenhilfe beantragende Partei sei zudem nur solange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen müsse. Die Beklagte habe sich zwar für bedürftig halten dürfen. Sie habe aber unter anderem nach dem bisherigen Verfahrensverlauf vernünftigerweise mit einer Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags rechnen müssen, nachdem das Berufungsgericht ihre sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zurückgewiesen und dabei eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint hatte.

11

b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

12

aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte die Fristen versäumt hat. Ihr Prozessbevollmächtigter hat sich in dem Schriftsatz vom 19. November 2015 mit der Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs begnügt. Das ergibt sich aus der Überschrift "Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe" und der Formulierung, Prozesskostenhilfe werde "für das im Falle ihrer Gewährung durchzuführende Berufungsverfahren" begehrt. Der Schriftsatz enthält zwar ausformulierte Berufungsanträge und eine rund zwölfseitige Begründung, was aber erkennbar der Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient und keine Berufungsbegründung darstellt. Das wird insbesondere deutlich durch die voranstehende Formulierung "Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird die Berufung ... eingelegt mit dem Antrag, ..." und den Hinweis, das beabsichtigte Berufungsverfahren biete "aufgrund der folgenden Ausführungen in der Begründung" hinreichend Aussicht auf Erfolg.

13

bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen versagt. Die Wiedereinsetzung ist rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO) und unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlungen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beantragt worden. Die Wiedereinsetzungsgesuche sind auch begründet, weil die Beklagte glaubhaft gemacht hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), schuldlos an der Wahrung der versäumten Fristen gehindert gewesen zu sein.

14

(1) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6 m.w.N.). Das war hier der Fall.

15

(2) Die Beklagte hat innerhalb der Frist des § 517 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durfte sie sich für bedürftig halten. Mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien hängt die Wiedereinsetzung nicht davon ab, ob der bedürftige Antragsteller mit einer Bejahung der Erfolgsaussicht seines beabsichtigten Rechtsmittels rechnen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00, NJW-RR 2001, 570 unter II; BGH, Beschlüsse vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 unter II 2; vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84, VersR 1985, 395 unter 1). Anders kann es liegen, wenn sich das Berufungsgericht - wie hier nicht - bereits mit der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels befasst hat, etwa im Rahmen einer Entscheidung nach § 78b ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - IX ZB 84/15, WM 2016, 2150 Rn. 10; vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152 unter II 2 b). Auf den Verfahrensverlauf im ersten Rechtszug kommt es dagegen, anders als das Berufungsgericht meint, insoweit nicht an. Die Partei muss nicht schon dann mit einer Ablehnung ihres Antrags rechnen, wenn das Berufungsgericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe einen für sie nachteiligen Rechtsstandpunkt vertreten hat (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 84/15 aaO).

16

(3) Die beantragte Wiedereinsetzung ist auch nicht deswegen zu versagen, weil die Versäumung der Berufungsfrist und der Begründungsfrist nicht auf dem wirtschaftlichen Unvermögen der Beklagten beruht hätte.

17

Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, kommt allerdings nach einer Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgemäß zu begründen (Senatsbeschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4).

18

So lag es - was das Berufungsgericht übersehen hat - jedoch hier nicht. Wenn der Antragsteller sein Rechtsmittel - wie hier - bewusst noch nicht eingelegt, sondern von der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat, ist die Mittellosigkeit schon für die Versäumung der Rechtsmittelfrist kausal geworden. Die Prozesspartei war dann auf Grund ihrer Mittellosigkeit bereits an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert. Mit der bloßen Stellung und Begründung des Prozesskostenhilfeantrags erbringt der Prozessbevollmächtigte eines Berufungsklägers die im zweiten Rechtszug anfallenden, vergütungspflichtigen Leistungen noch nicht und bringt gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen (BGH, Beschlüsse vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12, NJW 2014, 1307 Rn. 9; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 19; vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10 aaO Rn. 21).

19

Der Umstand, dass im Streitfall die Berufung letztlich ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt und begründet wurde, steht der Annahme, dass sie zunächst wegen der Mittellosigkeit der Beklagten nicht erfolgt ist, nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b dd).

Mayen     

       

Felsch     

       

Harsdorf-Gebhardt

       

Lehmann     

       

Dr. Götz     

       

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

9
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung – wie hier der Beschwerdebegründung – verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte. Deshalb kann ein unbemittelter Beteiligter, für den ein Anwalt zwar formularmäßig Beschwerde eingelegt hat, ohne sie zu begründen, der aber keinen Verfahrensbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für ihn weiter tätig zu werden, selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist noch ein Verfahrenskostenhilfegesuch einreichen. Die Beschwerde darf dann nicht mit dem Argument verworfen werden, dass innerhalb der Begründungsfrist noch keine Beschwerdebegründung eingereicht worden sei, sondern es ist grundsätzlich zunächst über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2011 – XII ZB 51/11 – FamRZ 2011, 881 Rn. 9 f. mwN).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Oktober 2015 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 170.000 €

Gründe

1

I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung.

2

Sie hat innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe "für das im Falle ihrer Gewährung durchzuführende Berufungsverfahren" beantragt. In der Antragsschrift heißt es:

"Aus der überreichten Erklärung zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ergibt sich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung im Berufungsverfahren aufzubringen, das aufgrund der folgenden Ausführungen in der Begründung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird die Berufung gegen das anliegend in Kopie beigefügte Urteil des Landgerichts ... eingelegt mit dem Antrag ... ."

3

Es folgen Anträge und, unter der Überschrift "Begründung", Ausführungen zur Sache.

4

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15. Februar 2016, der Beklagten zugestellt am 22. Februar 2016, mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen. Mit einem am 7. März 2016 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Einlegung der Berufung beantragt und Berufung eingelegt. Eingehend am 22. März 2016 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Berufungsbegründung beantragt und die Berufung begründet.

5

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzungsanträge zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

6

II. Die Rechtbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung der Beklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

1. Die nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

9

a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, schuldlos an der Wahrung der Fristen gehindert gewesen zu sein. Ihre Mittellosigkeit sei für die Fristversäumung nicht kausal geworden. Ihr Prozessbevollmächtigter sei auch ohne Prozesskostenhilfe bereit gewesen, die Berufung einzulegen und zu begründen. Das ergebe sich zweifelsfrei daraus, dass er eine vollständige unterzeichnete (Berufungs-)Begründung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gefertigt und bei Gericht eingereicht habe, die mit der späteren Berufungsbegründung inhaltlich vollkommen übereingestimmt habe.

10

Eine Prozesskostenhilfe beantragende Partei sei zudem nur solange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen müsse. Die Beklagte habe sich zwar für bedürftig halten dürfen. Sie habe aber unter anderem nach dem bisherigen Verfahrensverlauf vernünftigerweise mit einer Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags rechnen müssen, nachdem das Berufungsgericht ihre sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zurückgewiesen und dabei eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint hatte.

11

b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

12

aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte die Fristen versäumt hat. Ihr Prozessbevollmächtigter hat sich in dem Schriftsatz vom 19. November 2015 mit der Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs begnügt. Das ergibt sich aus der Überschrift "Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe" und der Formulierung, Prozesskostenhilfe werde "für das im Falle ihrer Gewährung durchzuführende Berufungsverfahren" begehrt. Der Schriftsatz enthält zwar ausformulierte Berufungsanträge und eine rund zwölfseitige Begründung, was aber erkennbar der Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient und keine Berufungsbegründung darstellt. Das wird insbesondere deutlich durch die voranstehende Formulierung "Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird die Berufung ... eingelegt mit dem Antrag, ..." und den Hinweis, das beabsichtigte Berufungsverfahren biete "aufgrund der folgenden Ausführungen in der Begründung" hinreichend Aussicht auf Erfolg.

13

bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen versagt. Die Wiedereinsetzung ist rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO) und unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlungen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beantragt worden. Die Wiedereinsetzungsgesuche sind auch begründet, weil die Beklagte glaubhaft gemacht hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), schuldlos an der Wahrung der versäumten Fristen gehindert gewesen zu sein.

14

(1) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6 m.w.N.). Das war hier der Fall.

15

(2) Die Beklagte hat innerhalb der Frist des § 517 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durfte sie sich für bedürftig halten. Mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien hängt die Wiedereinsetzung nicht davon ab, ob der bedürftige Antragsteller mit einer Bejahung der Erfolgsaussicht seines beabsichtigten Rechtsmittels rechnen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00, NJW-RR 2001, 570 unter II; BGH, Beschlüsse vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 unter II 2; vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84, VersR 1985, 395 unter 1). Anders kann es liegen, wenn sich das Berufungsgericht - wie hier nicht - bereits mit der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels befasst hat, etwa im Rahmen einer Entscheidung nach § 78b ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - IX ZB 84/15, WM 2016, 2150 Rn. 10; vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152 unter II 2 b). Auf den Verfahrensverlauf im ersten Rechtszug kommt es dagegen, anders als das Berufungsgericht meint, insoweit nicht an. Die Partei muss nicht schon dann mit einer Ablehnung ihres Antrags rechnen, wenn das Berufungsgericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe einen für sie nachteiligen Rechtsstandpunkt vertreten hat (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 84/15 aaO).

16

(3) Die beantragte Wiedereinsetzung ist auch nicht deswegen zu versagen, weil die Versäumung der Berufungsfrist und der Begründungsfrist nicht auf dem wirtschaftlichen Unvermögen der Beklagten beruht hätte.

17

Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, kommt allerdings nach einer Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgemäß zu begründen (Senatsbeschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4).

18

So lag es - was das Berufungsgericht übersehen hat - jedoch hier nicht. Wenn der Antragsteller sein Rechtsmittel - wie hier - bewusst noch nicht eingelegt, sondern von der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat, ist die Mittellosigkeit schon für die Versäumung der Rechtsmittelfrist kausal geworden. Die Prozesspartei war dann auf Grund ihrer Mittellosigkeit bereits an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert. Mit der bloßen Stellung und Begründung des Prozesskostenhilfeantrags erbringt der Prozessbevollmächtigte eines Berufungsklägers die im zweiten Rechtszug anfallenden, vergütungspflichtigen Leistungen noch nicht und bringt gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen (BGH, Beschlüsse vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12, NJW 2014, 1307 Rn. 9; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 19; vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10 aaO Rn. 21).

19

Der Umstand, dass im Streitfall die Berufung letztlich ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt und begründet wurde, steht der Annahme, dass sie zunächst wegen der Mittellosigkeit der Beklagten nicht erfolgt ist, nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b dd).

Mayen     

       

Felsch     

       

Harsdorf-Gebhardt

       

Lehmann     

       

Dr. Götz     

       

18
Die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist beruhte demgegenüber auf dem wirtschaftlichen Unvermögen des Beklagten. Für diese Fristversäumung ist die Mittellosigkeit auch kausal geworden. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in Fällen, in denen ein Rechtsmittel bereits durch einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt , die fristgerecht eingereichte und unterschriebene Rechtsmittelbegründung zunächst aber nur als Entwurf bezeichnet wurde, eine spätere Fristversäumung nicht auf der Mittellosigkeit beruht, weil der Prozessbevollmächtigte seine Leistung dann schon in vollem Umfang erbracht hat (BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 4 ff. mit kritischen Anm. Gross AnwBl 2008, 460; Zimmermann FamRZ 2008, 1521; Schneider NJW 2008, 2856; Henjes FuR 2009, 559 und Deubner JuS 2008, 1076). Ob dem zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn wenn der Antragsteller sein Rechtsmittel - wie hier - bewusst noch nicht eingelegt, sondern von der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat, ist die Mittellosigkeit schon für die Versäumung der Rechtsmittelfrist kausal geworden. Die Prozesspartei war dann auf Grund ihrer Mittellosigkeit bereits an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert. Wird die Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, kommt es erst gar nicht zum Berufungsverfahren (so auch Schneider NJW 2008, 2856 f.).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Oktober 2015 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 170.000 €

Gründe

1

I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung.

2

Sie hat innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe "für das im Falle ihrer Gewährung durchzuführende Berufungsverfahren" beantragt. In der Antragsschrift heißt es:

"Aus der überreichten Erklärung zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ergibt sich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung im Berufungsverfahren aufzubringen, das aufgrund der folgenden Ausführungen in der Begründung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird die Berufung gegen das anliegend in Kopie beigefügte Urteil des Landgerichts ... eingelegt mit dem Antrag ... ."

3

Es folgen Anträge und, unter der Überschrift "Begründung", Ausführungen zur Sache.

4

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15. Februar 2016, der Beklagten zugestellt am 22. Februar 2016, mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen. Mit einem am 7. März 2016 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Einlegung der Berufung beantragt und Berufung eingelegt. Eingehend am 22. März 2016 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Berufungsbegründung beantragt und die Berufung begründet.

5

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzungsanträge zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

6

II. Die Rechtbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung der Beklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

1. Die nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

9

a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, schuldlos an der Wahrung der Fristen gehindert gewesen zu sein. Ihre Mittellosigkeit sei für die Fristversäumung nicht kausal geworden. Ihr Prozessbevollmächtigter sei auch ohne Prozesskostenhilfe bereit gewesen, die Berufung einzulegen und zu begründen. Das ergebe sich zweifelsfrei daraus, dass er eine vollständige unterzeichnete (Berufungs-)Begründung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gefertigt und bei Gericht eingereicht habe, die mit der späteren Berufungsbegründung inhaltlich vollkommen übereingestimmt habe.

10

Eine Prozesskostenhilfe beantragende Partei sei zudem nur solange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen müsse. Die Beklagte habe sich zwar für bedürftig halten dürfen. Sie habe aber unter anderem nach dem bisherigen Verfahrensverlauf vernünftigerweise mit einer Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags rechnen müssen, nachdem das Berufungsgericht ihre sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zurückgewiesen und dabei eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint hatte.

11

b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

12

aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte die Fristen versäumt hat. Ihr Prozessbevollmächtigter hat sich in dem Schriftsatz vom 19. November 2015 mit der Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs begnügt. Das ergibt sich aus der Überschrift "Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe" und der Formulierung, Prozesskostenhilfe werde "für das im Falle ihrer Gewährung durchzuführende Berufungsverfahren" begehrt. Der Schriftsatz enthält zwar ausformulierte Berufungsanträge und eine rund zwölfseitige Begründung, was aber erkennbar der Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient und keine Berufungsbegründung darstellt. Das wird insbesondere deutlich durch die voranstehende Formulierung "Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird die Berufung ... eingelegt mit dem Antrag, ..." und den Hinweis, das beabsichtigte Berufungsverfahren biete "aufgrund der folgenden Ausführungen in der Begründung" hinreichend Aussicht auf Erfolg.

13

bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen versagt. Die Wiedereinsetzung ist rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO) und unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlungen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beantragt worden. Die Wiedereinsetzungsgesuche sind auch begründet, weil die Beklagte glaubhaft gemacht hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), schuldlos an der Wahrung der versäumten Fristen gehindert gewesen zu sein.

14

(1) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6 m.w.N.). Das war hier der Fall.

15

(2) Die Beklagte hat innerhalb der Frist des § 517 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durfte sie sich für bedürftig halten. Mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien hängt die Wiedereinsetzung nicht davon ab, ob der bedürftige Antragsteller mit einer Bejahung der Erfolgsaussicht seines beabsichtigten Rechtsmittels rechnen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00, NJW-RR 2001, 570 unter II; BGH, Beschlüsse vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 unter II 2; vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84, VersR 1985, 395 unter 1). Anders kann es liegen, wenn sich das Berufungsgericht - wie hier nicht - bereits mit der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels befasst hat, etwa im Rahmen einer Entscheidung nach § 78b ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - IX ZB 84/15, WM 2016, 2150 Rn. 10; vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152 unter II 2 b). Auf den Verfahrensverlauf im ersten Rechtszug kommt es dagegen, anders als das Berufungsgericht meint, insoweit nicht an. Die Partei muss nicht schon dann mit einer Ablehnung ihres Antrags rechnen, wenn das Berufungsgericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe einen für sie nachteiligen Rechtsstandpunkt vertreten hat (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 84/15 aaO).

16

(3) Die beantragte Wiedereinsetzung ist auch nicht deswegen zu versagen, weil die Versäumung der Berufungsfrist und der Begründungsfrist nicht auf dem wirtschaftlichen Unvermögen der Beklagten beruht hätte.

17

Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, kommt allerdings nach einer Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgemäß zu begründen (Senatsbeschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4).

18

So lag es - was das Berufungsgericht übersehen hat - jedoch hier nicht. Wenn der Antragsteller sein Rechtsmittel - wie hier - bewusst noch nicht eingelegt, sondern von der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat, ist die Mittellosigkeit schon für die Versäumung der Rechtsmittelfrist kausal geworden. Die Prozesspartei war dann auf Grund ihrer Mittellosigkeit bereits an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert. Mit der bloßen Stellung und Begründung des Prozesskostenhilfeantrags erbringt der Prozessbevollmächtigte eines Berufungsklägers die im zweiten Rechtszug anfallenden, vergütungspflichtigen Leistungen noch nicht und bringt gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen (BGH, Beschlüsse vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12, NJW 2014, 1307 Rn. 9; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 19; vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10 aaO Rn. 21).

19

Der Umstand, dass im Streitfall die Berufung letztlich ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt und begründet wurde, steht der Annahme, dass sie zunächst wegen der Mittellosigkeit der Beklagten nicht erfolgt ist, nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b dd).

Mayen     

       

Felsch     

       

Harsdorf-Gebhardt

       

Lehmann     

       

Dr. Götz     

       

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 221/99
vom
23. Februar 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1999 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Gießen vom 8. Januar 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Wert: 56.472 DM. II. Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Zu I.: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist einer Partei nach der Ablehnung eines innerhalb der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels eingebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag aus wirtschaftlichen Gründen
wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - und vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 6 und 7, jeweils m.N.). Das hat auch das Beschwerdegericht nicht verkannt. Wenn dem Rechtsmittelkläger bereits für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, daß auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Die Partei braucht nicht damit zu rechnen , daß das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 = BGHR aaO Prozeßkostenhilfe 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren hier entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts gegeben. Das Oberlandesgericht hat die Versagung der beantragten Prozeßkostenhilfe in dem Beschluß vom 26. Mai 1999 - allein - darauf gestützt, daß der Beklagte den Wert seiner Eigentumswohnung in Italien durch Veräußerung, ggf. weitere Kreditaufnahme oder durch Vermietung zur Finanzierung der Verfahrenskosten einsetzen müsse. Der Wert der Eigentumswohnung war aber in entsprechender Weise wie in dem Prozeßkostenhilfeverfahren vor dem Oberlandesgericht bereits Gegenstand näherer Erörterungen vor der Prozeßkostenhilfebewilligung durch das Amtsgericht. Nachdem nämlich beide Parteien in umfangreichen Ausführungen zu dem Wert der Eigentumswohnung schriftsätzlich Stellung genommen hatten, dabei unstreitig war, daß der Beklagte die Wohnung auch über den Stichtag für den Zugewinnausgleich hinaus weiter besaß, erörterte das Familiengericht in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 1995 mit den Parteien "die Belastung der Wohnung in Italien" sowie "die am 18. Februar 1992 auf die Wohnung in Italien
aufgenommene Hypothek und das Grundgeschäft". Dabei wies das Gericht "darauf hin, daß keine Darlegung erfolgt ist, in welcher Höhe zum Stichtag die Hypothek tatsächlich noch valutierte". Gleichwohl bewilligte das Amtsgericht dem Beklagten im Anschluß an die Verhandlung durch Beschluß vom 22. September 1995 - raten-freie - Prozeßkostenhilfe, ohne die Bedürftigkeit im Hinblick auf die Eigentumswohnung in Zweifel zu ziehen. Als der Beklagte sodann am 25./26. Februar 1998 - unter Beifügung eines Vordrucks über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Februar 1998, in dem die Eigentumswohnung mit einem Wert von 180.000 DM und dem Zusatz "vollbelastet mit Hypothek über 140 Mio. Lire" aufgeführt war - und mit der Erklärung, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zur Kostentragung aus eigenen Mitteln in der Lage zu sein, Prozeßkostenhilfe für die Berufung beantragte, konnte er damit rechnen, daß das Oberlandesgericht ihn ebenso wie das Familiengericht als bedürftig ansehen und seine Bedürftigkeit nicht unter Hinweis auf die Eigentumswohnung in Italien verneinen würde.
Zu II.: Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen, weil insoweit, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargetan sind. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Oktober 2015 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 170.000 €

Gründe

1

I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung.

2

Sie hat innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe "für das im Falle ihrer Gewährung durchzuführende Berufungsverfahren" beantragt. In der Antragsschrift heißt es:

"Aus der überreichten Erklärung zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ergibt sich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung im Berufungsverfahren aufzubringen, das aufgrund der folgenden Ausführungen in der Begründung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird die Berufung gegen das anliegend in Kopie beigefügte Urteil des Landgerichts ... eingelegt mit dem Antrag ... ."

3

Es folgen Anträge und, unter der Überschrift "Begründung", Ausführungen zur Sache.

4

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15. Februar 2016, der Beklagten zugestellt am 22. Februar 2016, mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen. Mit einem am 7. März 2016 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Einlegung der Berufung beantragt und Berufung eingelegt. Eingehend am 22. März 2016 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Berufungsbegründung beantragt und die Berufung begründet.

5

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzungsanträge zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

6

II. Die Rechtbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung der Beklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

1. Die nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

9

a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, schuldlos an der Wahrung der Fristen gehindert gewesen zu sein. Ihre Mittellosigkeit sei für die Fristversäumung nicht kausal geworden. Ihr Prozessbevollmächtigter sei auch ohne Prozesskostenhilfe bereit gewesen, die Berufung einzulegen und zu begründen. Das ergebe sich zweifelsfrei daraus, dass er eine vollständige unterzeichnete (Berufungs-)Begründung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gefertigt und bei Gericht eingereicht habe, die mit der späteren Berufungsbegründung inhaltlich vollkommen übereingestimmt habe.

10

Eine Prozesskostenhilfe beantragende Partei sei zudem nur solange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen müsse. Die Beklagte habe sich zwar für bedürftig halten dürfen. Sie habe aber unter anderem nach dem bisherigen Verfahrensverlauf vernünftigerweise mit einer Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags rechnen müssen, nachdem das Berufungsgericht ihre sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zurückgewiesen und dabei eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint hatte.

11

b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

12

aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte die Fristen versäumt hat. Ihr Prozessbevollmächtigter hat sich in dem Schriftsatz vom 19. November 2015 mit der Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs begnügt. Das ergibt sich aus der Überschrift "Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe" und der Formulierung, Prozesskostenhilfe werde "für das im Falle ihrer Gewährung durchzuführende Berufungsverfahren" begehrt. Der Schriftsatz enthält zwar ausformulierte Berufungsanträge und eine rund zwölfseitige Begründung, was aber erkennbar der Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient und keine Berufungsbegründung darstellt. Das wird insbesondere deutlich durch die voranstehende Formulierung "Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird die Berufung ... eingelegt mit dem Antrag, ..." und den Hinweis, das beabsichtigte Berufungsverfahren biete "aufgrund der folgenden Ausführungen in der Begründung" hinreichend Aussicht auf Erfolg.

13

bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen versagt. Die Wiedereinsetzung ist rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO) und unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlungen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beantragt worden. Die Wiedereinsetzungsgesuche sind auch begründet, weil die Beklagte glaubhaft gemacht hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), schuldlos an der Wahrung der versäumten Fristen gehindert gewesen zu sein.

14

(1) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6 m.w.N.). Das war hier der Fall.

15

(2) Die Beklagte hat innerhalb der Frist des § 517 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durfte sie sich für bedürftig halten. Mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien hängt die Wiedereinsetzung nicht davon ab, ob der bedürftige Antragsteller mit einer Bejahung der Erfolgsaussicht seines beabsichtigten Rechtsmittels rechnen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00, NJW-RR 2001, 570 unter II; BGH, Beschlüsse vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 unter II 2; vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84, VersR 1985, 395 unter 1). Anders kann es liegen, wenn sich das Berufungsgericht - wie hier nicht - bereits mit der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels befasst hat, etwa im Rahmen einer Entscheidung nach § 78b ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - IX ZB 84/15, WM 2016, 2150 Rn. 10; vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152 unter II 2 b). Auf den Verfahrensverlauf im ersten Rechtszug kommt es dagegen, anders als das Berufungsgericht meint, insoweit nicht an. Die Partei muss nicht schon dann mit einer Ablehnung ihres Antrags rechnen, wenn das Berufungsgericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe einen für sie nachteiligen Rechtsstandpunkt vertreten hat (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 84/15 aaO).

16

(3) Die beantragte Wiedereinsetzung ist auch nicht deswegen zu versagen, weil die Versäumung der Berufungsfrist und der Begründungsfrist nicht auf dem wirtschaftlichen Unvermögen der Beklagten beruht hätte.

17

Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, kommt allerdings nach einer Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgemäß zu begründen (Senatsbeschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4).

18

So lag es - was das Berufungsgericht übersehen hat - jedoch hier nicht. Wenn der Antragsteller sein Rechtsmittel - wie hier - bewusst noch nicht eingelegt, sondern von der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat, ist die Mittellosigkeit schon für die Versäumung der Rechtsmittelfrist kausal geworden. Die Prozesspartei war dann auf Grund ihrer Mittellosigkeit bereits an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert. Mit der bloßen Stellung und Begründung des Prozesskostenhilfeantrags erbringt der Prozessbevollmächtigte eines Berufungsklägers die im zweiten Rechtszug anfallenden, vergütungspflichtigen Leistungen noch nicht und bringt gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen (BGH, Beschlüsse vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12, NJW 2014, 1307 Rn. 9; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 19; vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10 aaO Rn. 21).

19

Der Umstand, dass im Streitfall die Berufung letztlich ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt und begründet wurde, steht der Annahme, dass sie zunächst wegen der Mittellosigkeit der Beklagten nicht erfolgt ist, nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b dd).

Mayen     

       

Felsch     

       

Harsdorf-Gebhardt

       

Lehmann     

       

Dr. Götz     

       

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Oktober 2015 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 170.000 €

Gründe

1

I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung.

2

Sie hat innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe "für das im Falle ihrer Gewährung durchzuführende Berufungsverfahren" beantragt. In der Antragsschrift heißt es:

"Aus der überreichten Erklärung zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ergibt sich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung im Berufungsverfahren aufzubringen, das aufgrund der folgenden Ausführungen in der Begründung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird die Berufung gegen das anliegend in Kopie beigefügte Urteil des Landgerichts ... eingelegt mit dem Antrag ... ."

3

Es folgen Anträge und, unter der Überschrift "Begründung", Ausführungen zur Sache.

4

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15. Februar 2016, der Beklagten zugestellt am 22. Februar 2016, mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen. Mit einem am 7. März 2016 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Einlegung der Berufung beantragt und Berufung eingelegt. Eingehend am 22. März 2016 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Berufungsbegründung beantragt und die Berufung begründet.

5

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzungsanträge zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

6

II. Die Rechtbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung der Beklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

1. Die nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

9

a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, schuldlos an der Wahrung der Fristen gehindert gewesen zu sein. Ihre Mittellosigkeit sei für die Fristversäumung nicht kausal geworden. Ihr Prozessbevollmächtigter sei auch ohne Prozesskostenhilfe bereit gewesen, die Berufung einzulegen und zu begründen. Das ergebe sich zweifelsfrei daraus, dass er eine vollständige unterzeichnete (Berufungs-)Begründung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gefertigt und bei Gericht eingereicht habe, die mit der späteren Berufungsbegründung inhaltlich vollkommen übereingestimmt habe.

10

Eine Prozesskostenhilfe beantragende Partei sei zudem nur solange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen müsse. Die Beklagte habe sich zwar für bedürftig halten dürfen. Sie habe aber unter anderem nach dem bisherigen Verfahrensverlauf vernünftigerweise mit einer Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags rechnen müssen, nachdem das Berufungsgericht ihre sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zurückgewiesen und dabei eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint hatte.

11

b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

12

aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte die Fristen versäumt hat. Ihr Prozessbevollmächtigter hat sich in dem Schriftsatz vom 19. November 2015 mit der Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs begnügt. Das ergibt sich aus der Überschrift "Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe" und der Formulierung, Prozesskostenhilfe werde "für das im Falle ihrer Gewährung durchzuführende Berufungsverfahren" begehrt. Der Schriftsatz enthält zwar ausformulierte Berufungsanträge und eine rund zwölfseitige Begründung, was aber erkennbar der Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient und keine Berufungsbegründung darstellt. Das wird insbesondere deutlich durch die voranstehende Formulierung "Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird die Berufung ... eingelegt mit dem Antrag, ..." und den Hinweis, das beabsichtigte Berufungsverfahren biete "aufgrund der folgenden Ausführungen in der Begründung" hinreichend Aussicht auf Erfolg.

13

bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen versagt. Die Wiedereinsetzung ist rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO) und unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlungen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beantragt worden. Die Wiedereinsetzungsgesuche sind auch begründet, weil die Beklagte glaubhaft gemacht hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), schuldlos an der Wahrung der versäumten Fristen gehindert gewesen zu sein.

14

(1) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6 m.w.N.). Das war hier der Fall.

15

(2) Die Beklagte hat innerhalb der Frist des § 517 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durfte sie sich für bedürftig halten. Mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien hängt die Wiedereinsetzung nicht davon ab, ob der bedürftige Antragsteller mit einer Bejahung der Erfolgsaussicht seines beabsichtigten Rechtsmittels rechnen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00, NJW-RR 2001, 570 unter II; BGH, Beschlüsse vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 unter II 2; vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84, VersR 1985, 395 unter 1). Anders kann es liegen, wenn sich das Berufungsgericht - wie hier nicht - bereits mit der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels befasst hat, etwa im Rahmen einer Entscheidung nach § 78b ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - IX ZB 84/15, WM 2016, 2150 Rn. 10; vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152 unter II 2 b). Auf den Verfahrensverlauf im ersten Rechtszug kommt es dagegen, anders als das Berufungsgericht meint, insoweit nicht an. Die Partei muss nicht schon dann mit einer Ablehnung ihres Antrags rechnen, wenn das Berufungsgericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe einen für sie nachteiligen Rechtsstandpunkt vertreten hat (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 84/15 aaO).

16

(3) Die beantragte Wiedereinsetzung ist auch nicht deswegen zu versagen, weil die Versäumung der Berufungsfrist und der Begründungsfrist nicht auf dem wirtschaftlichen Unvermögen der Beklagten beruht hätte.

17

Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, kommt allerdings nach einer Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgemäß zu begründen (Senatsbeschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4).

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So lag es - was das Berufungsgericht übersehen hat - jedoch hier nicht. Wenn der Antragsteller sein Rechtsmittel - wie hier - bewusst noch nicht eingelegt, sondern von der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat, ist die Mittellosigkeit schon für die Versäumung der Rechtsmittelfrist kausal geworden. Die Prozesspartei war dann auf Grund ihrer Mittellosigkeit bereits an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert. Mit der bloßen Stellung und Begründung des Prozesskostenhilfeantrags erbringt der Prozessbevollmächtigte eines Berufungsklägers die im zweiten Rechtszug anfallenden, vergütungspflichtigen Leistungen noch nicht und bringt gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen (BGH, Beschlüsse vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12, NJW 2014, 1307 Rn. 9; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 19; vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10 aaO Rn. 21).

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Der Umstand, dass im Streitfall die Berufung letztlich ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt und begründet wurde, steht der Annahme, dass sie zunächst wegen der Mittellosigkeit der Beklagten nicht erfolgt ist, nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b dd).

Mayen     

       

Felsch     

       

Harsdorf-Gebhardt

       

Lehmann     

       

Dr. Götz     

       

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.