Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Okt. 2018 - 33 UF 726/18

bei uns veröffentlicht am08.10.2018
vorgehend
Amtsgericht Ingolstadt, 005 F 774/15, 11.05.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des Verbundverfahrens um die Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 11.05.2018, der Beschwerdeführerin zugestellt am 16.5.2018, wurde die Ehe der Ehegatten geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 18.6.2018, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragte die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt zu bewilligen. Die beabsichtigte Beschwerde richte sich gegen die Versagung des nachehelichen Ehegattenunterhalts. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25.7.2018 wurde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten mit der Begründung abgelehnt, das Familiengericht Ingolstadt habe zu Recht den Antrag auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt zurückgewiesen, da ein etwaiger Unterhaltsanspruch im Hinblick auf die bereits erfolgte Zahlung von Trennungsunterhalt zeitlich ab Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1578 b BGB zu befristen wäre. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 6. 8. 2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 8. 8. 2018, bei Gericht eingegangen am 9. 8. 2018, legte die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 11.5.2018 Beschwerde ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen. Sie sei an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde wegen Kostenarmut gehindert gewesen. Nachdem ihr der ablehnende Verfahrenskostenhilfebeschluss zugestellt worden sei, führe sie die Beschwerde nunmehr ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fort. Auf den Hinweis des Gerichts, es bestünden Zweifel an der Ursächlichkeit der Kostenarmut für das Unterbleiben der fristgerechten Einlegung der Beschwerde, nachdem nach Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe das Rechtsmittel betrieben werde und von Anfang an ein Rechtsanwalt beauftragt war, mithin nicht ersichtlich sei, inwieweit der Beschwerdeführerin ein fristgerechtes Einlegen der Beschwerde aufgrund Geldmangels nicht möglich gewesen sein soll, führte sie aus, im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeantrags habe es sich lediglich um eine kursorische Begründung des Verfahrenskostenhilfeantrags, keinesfalls um eine ausführliche Beschwerdebegründung gehandelt. Nachdem der Senat den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin abgelehnt habe, habe eine weitere Besprechung mit dem Prozessvertreter stattgefunden. Da dieser erhebliche Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Beschwerde sehe, habe er sich bereit erklärt, die Beschwerde auch ohne das Vorliegen der Verfahrenskostenhilfe und einer gesicherten Honorarzahlung einzureichen. Während laufender Frist sei er hingegen nicht bereit gewesen, das Rechtsmittel einzulegen und zu begründen. Mit der Begründung des Verfahrenskostenhilfeantrags bringe der Prozessbevollmächtigte gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen. Im vorliegenden Fall sei auch noch gar keine Beschwerdebegründung abgegeben worden und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich lediglich um einen Antrag im Verfahrenskostenhilfeverfahren handele.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Beschwerdefrist ist zurückzuweisen.

Gemäß § 113 Abs. 1 S.2 FamFG in Verbindung mit § 233 ZPO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten.

Unverschuldet ist die Fristversäumnis jedenfalls dann, wenn der Beteiligte aufgrund Geldmangels nicht in der Lage war, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen. Die Mittellosigkeit muss Ursache der Fristversäumung sein.

Regelmäßig ist die Kausalität der Mittellosigkeit eines Beteiligten für die Fristversäumung zu bejahen, wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird und daraufhin Beschwerde eingelegt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28.11.2012,XII ZB 235/09; BGH Beschluss vom 19.9.2013, IX ZB 67/12; BGH NJW-RR 18,61).

Dies gilt auch dann, wie der Beschwerdeführer zutreffend unter Berufung auf BGH, Beschluss vom 16.11.2010, VIII ZB 55/10, ausführt, wenn ein Prozessbevollmächtigter ein ordnungsgemäßes Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde einreicht und dieses vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist begründet, da die Begründung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs für eine noch beabsichtigte Beschwerde nicht mit einer vollständig erstellten Beschwerdebegründung gleichzusetzen ist.

Daher darf die Verfahrenskostenhilfe auch nicht mit der Begründung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt werden, die Beschwerde sei wegen Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist unzulässig (BGH, Beschluss vom 29.3.2012, IV ZB 16/11).

Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nicht den hier vorliegenden Fall.

Vorliegend wurde die Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt, weil die Beschwerde nach summarischer Prüfung aus Rechtsgründen unbegründet ist. Nach Kenntnis dieses Beschlusses hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Damit hat die Beschwerdeführerin gezeigt, dass ihre Mittellosigkeit nicht ursächlich für die Fristversäumnis ist, sie vielmehr auch ohne Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe Beschwerde einlegt. Dass der Verfahrensbevollmächtigte vor Erhalt des ablehnenden Verfahrenskostenhilfe-Beschlusses nicht bereit gewesen sein soll, die Beschwerde auch ohne Honorarzusage und Verfahrenskostenhilfebewilligung einzulegen, nach Kenntnis des die Erfolgsaussichten verneinenden Beschlusses des erkennenden Senats aber doch, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Wird die Beschwerde trotz Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht geführt, und damit gerade nicht unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, hätte dies auch vor Fristablauf erfolgen können. In solchen Fällen steht somit fest, dass die Fristwahrung nicht am wirtschaftlichen Unvermögen des Beteiligten gescheitert ist.

Der kostenarme Beteiligte wird dadurch auch nicht benachteiligt. Auch ein Beteiligter, der von vorneherein ohne Verfahrenskostenhilfe prozessiert, muss sich innerhalb der Rechtsmittelfrist entscheiden, ob er das mit dem Rechtsmittel verbundene Kostenrisiko tragen will, ohne zuvor eine Risikoabschätzung durch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der Erfolgsaussichten-Prüfung des Verfahrenskostenhilfeverfahrens zu erlangen.

Mangels Kausalität der Kostenarmut für das Versäumen der Frist, führt diese nicht zur unverschuldeten Fristversäumnis. Andere Gründe, wieso das Versäumen der Frist unverschuldet war, liegen nicht vor und werden auch nicht vorgetragen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Beschwerdefrist ist daher zurückzuweisen.

Es ergeht rechtlicher Hinweis, dass der Senat im Hinblick darauf beabsichtigt, die Beschwerde wegen Versäumung der Frist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, die Beschwerde binnen einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses zurückzunehmen.

Vorsitzende Richterin Richter Richterin am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Okt. 2018 - 33 UF 726/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Okt. 2018 - 33 UF 726/18

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Okt. 2018 - 33 UF 726/18 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Okt. 2018 - 33 UF 726/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Okt. 2018 - 33 UF 726/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2010 - VIII ZB 55/10

bei uns veröffentlicht am 16.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 55/10 vom 16. November 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 B, D a) Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Berufungseinlegung und Berufungsbegründung ,

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2012 - XII ZB 235/09

bei uns veröffentlicht am 28.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 235/09 vom 28. November 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 D, Hb, K, 234 Abs. 1 a) Hat das Gericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand v

Referenzen

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 235/09
vom
28. November 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 233 D, Hb, K, 234 Abs. 1

a) Hat das Gericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen
, weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingegangen ist, steht
dies einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist
nicht entgegen, da bei Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist
dem Verwerfungsbeschluss die Grundlage entzogen würde
(im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 -
FamRZ 2005, 791).

b) Wenn eine mittellose Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich einen vollständigen
Prozesskostenhilfeantrag einreicht und diesem einen nicht unterzeichneten
Entwurf des Rechtsmittels und der Rechtsmittelbegründung ihres Prozessbevollmächtigten
beifügt, ist ihre Mittellosigkeit kausal für die versäumte Rechtsmittel
- und Rechtsmittelbegründungsfrist geworden. Ihr kann nach Bewilligung
der begehrten Prozesskostenhilfe und fristgerecht nachgeholten Prozesshandlungen
Wiedereinsetzung in die versäumten Rechtsmittelfristen bewilligt werden
(Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008,
2855).
BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09 - OLG Düsseldorf
AG MönchengladbachRheydt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: bis 6.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über Kindesunterhalt. Das Urteil des Amtsgerichts, durch das der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen wurde, ist dem Beklagten am 13. Oktober 2008 zugestellt worden. Mit einem am 12. November 2008 eingegangenen Schriftsatz hat er Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 12. Juni 2009 hat das Berufungsgericht dem Beklagten teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Beklagten am 29. Juni 2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009, beim Berufungsgericht eingegangen am 14. Juli 2009, hat der Beklagte im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe Berufung eingelegt , zur Begründung auf den Prozesskostenhilfebeschluss sowie auf den dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Entwurf einer Berufung und Berufungsbegründung seines Rechtsanwalts Bezug genommen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 11. September 2009 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag verworfen, weil dieser nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist eingegangen sei. Zugleich hat es den Beklagten darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung ebenfalls zu verwerfen, da die Berufungsfrist nicht gewahrt sei. Der Beschluss ist dem Beklagten am 21. September 2009 zugestellt worden.
2
Am 28. September 2009 hat der Beklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist zu bewilligen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Fristversäumnis beruhe auf einem ihm nicht zurechenbaren Versäumnis des Büroboten, den sein Rechtsanwalt damit beauftragt habe , den Schriftsatz vom 13. Juli 2009 noch am gleichen Tag in den Briefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen. Der Sachvortrag ist durch eidesstattliche Versicherung des Büroboten glaubhaft gemacht worden.
3
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

4
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2012 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 233 ff. ZPO verkannt; der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten damit in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht.
7
a) Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen , weil die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vom 13. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsen sei und deshalb nicht mehr abgeändert werden könne. Wenn - wie hier - der Wiedereinsetzungsantrag einer Partei durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen werde, müsse diese Entscheidung angefochten werden, da sie anderenfalls Bindungswirkung entfalte. Infolge der rechtskräftigen Ablehnung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist sei die Berufung verfristet und deshalb zu verwerfen.
8
b) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
9
aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat. Das Urteil des Amtsgerichts ist ihm am 13. Oktober 2008 zugestellt worden; seine Berufung ist erst am 14. Juli 2009 beim Oberlandesgericht eingegangen.
10
Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht darauf abgestellt, dass auch der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs - und Berufungsbegründungsfrist nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingegangen ist. Ist eine Partei wegen Mittellosigkeit gehindert , die Berufungsfrist einzuhalten, entfällt das Hindernis für die Einlegung des Rechtsmittels grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, so dass der Lauf der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt beginnt (st. Rspr. vgl. etwa BGHZ 173, 14 = FamRZ 2007, 1640 Rn. 10 mwN). Nachdem der Prozesskostenhilfebeschluss dem Beklagten am 29. Juni 2009 zugestellt worden war, hätte er Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist bis zum 13. Juli 2009 beantragen müssen. Der erst am 14. Juli 2009 eingegangene Antrag hat diese Frist nicht gewahrt.
11
bb) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht dem Beklagten allerdings die nach § 233 ZPO begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist versagt. Die vom Beklagten nicht angefochtene Versagung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist steht einer Wiedereinsetzung in die ebenfalls versäumte Wiedereinsetzungsfrist nicht entgegen.
12
(1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar geklärt, dass die rechtskräftige Ablehnung einer begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der darauf aufbauenden Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels zugrunde zu legen ist. Hat die betroffene Prozesspartei die isolierte Ab- weisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht angefochten und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, bindet sie das Gericht im Rahmen der anschließenden Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - FamRZ 1982, 163 f.; BGH Beschlüsse vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 - NJW 2002, 2397, 2398 und vom 3. November 1988 - LwZB 1/88 - BGHR ZPO § 519 b Abs. 2 Wiedereinsetzungsgrund 1). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall allerdings nicht übertragen.
13
(2) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass im umgekehrten Fall die rechtskräftige Verwerfung der Berufung wegen Fristversäumung einer vorrangig zu beurteilenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- oder der Berufungsbegründungsfrist nicht entgegensteht. Denn durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird dem die Berufung verwerfenden Beschluss die Grundlage entzogen und er damit gegenstandslos (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 mwN; vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726 und vom 24. Februar 2010 - XII ZB 168/08 - FamRZ 2010, 882, 883). Eine rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann danach nicht mit der Begründung abgelehnt werden, über die darauf basierende Entscheidung sei bereits entschieden. Vielmehr ist das Gericht gehalten, vor einer Verwerfung des Rechtsmittels auf die versäumte Frist hinzuweisen, um der Prozesspartei Gelegenheit zu geben, eine schuldlose Fristversäumung glaubhaft zu machen.
14
Diese Rechtsprechung ist auf den hier vorliegenden Fall übertragbar. Der Beklagte hatte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist zur Einlegung und Begründung der Berufung zu bewilligen. Die vom Oberlandesgericht ohne vorherige Anhörung beschiedene und vom Be- klagten nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Entscheidung über die Zurückweisung der begehrten Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsund Berufungsbegründungsfrist setzt eine vorherige Entscheidung über die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist voraus. Wenn dem Beklagten wegen schuldloser Fristversäumung Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewilligt wird, entzieht dies der ablehnenden Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist die Grundlage.
15
c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist zu versagen, hat auch nicht aus anderen Gründen Bestand.
16
aa) Allerdings kommt, wenn die Fristversäumung auf einem wirtschaftlichen Unvermögen des Rechtsmittelführers beruht, nach der Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (st. Rspr. vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 462/11 - FamRZ 2012, 705 Rn. 9 mwN). Das war hier der Fall.
17
bb) Die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist beruhte hier allerdings nach dem Vortrag des Beklagten auf einem ihm nicht zurechenbaren Verschulden des Kanzleiboten seines Prozessbevollmächtigten. Bei weisungsgemäßer Ablieferung des Schriftsatzes an das Oberlandesgericht wäre die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt worden.
18
Die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist beruhte demgegenüber auf dem wirtschaftlichen Unvermögen des Beklagten. Für diese Fristversäumung ist die Mittellosigkeit auch kausal geworden. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in Fällen, in denen ein Rechtsmittel bereits durch einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt , die fristgerecht eingereichte und unterschriebene Rechtsmittelbegründung zunächst aber nur als Entwurf bezeichnet wurde, eine spätere Fristversäumung nicht auf der Mittellosigkeit beruht, weil der Prozessbevollmächtigte seine Leistung dann schon in vollem Umfang erbracht hat (BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 4 ff. mit kritischen Anm. Gross AnwBl 2008, 460; Zimmermann FamRZ 2008, 1521; Schneider NJW 2008, 2856; Henjes FuR 2009, 559 und Deubner JuS 2008, 1076). Ob dem zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn wenn der Antragsteller sein Rechtsmittel - wie hier - bewusst noch nicht eingelegt, sondern von der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat, ist die Mittellosigkeit schon für die Versäumung der Rechtsmittelfrist kausal geworden. Die Prozesspartei war dann auf Grund ihrer Mittellosigkeit bereits an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert. Wird die Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, kommt es erst gar nicht zum Berufungsverfahren (so auch Schneider NJW 2008, 2856 f.).
19
d) Das Berufungsgericht wird deswegen zunächst gemäß § 233 ZPO über den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist zu entscheiden haben. Insoweit hat der Beklagte vorgetragen, seinen langjährigen Kanzleiboten am letzten Tag der Frist im Rahmen einer konkreten Einzelanweisung beauftragt zu haben, die Berufung und Berufungsbegründung nebst Wiedereinsetzungsantrag noch am gleichen Tag beim Oberlandesgericht einzuwerfen. Dies hat der Kanzleibote an Eides statt versichert (§ 236 Abs. 2 ZPO). Wenn dem Beklagten wegen unverschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist bewilligt wird, ist dem angefochtenen Beschluss auch hinsichtlich der Verwerfung der Berufung die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht wird dann erneut über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbe- gründungsfrist und, bei Bewilligung der Wiedereinsetzung, über die Berufung selbst zu entscheiden haben.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom 02.10.2008 - 24 F 249/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2009 - II-5 UF 225/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 55/10
vom
16. November 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Berufungseinlegung und Berufungsbegründung
, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn
die Mittellosigkeit für die Fristversäumung ursächlich geworden ist (Bestätigung
von BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855).

b) Die Mittellosigkeit einer Partei ist auch dann ursächlich für die Versäumung
der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist geworden, wenn ihr erstinstanzlicher
Prozessbevollmächtigter ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch
für eine beabsichtigte Berufung einreicht und dieses vor Ablauf
der Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs
für eine noch beabsichtigte Berufung ist nicht mit einer
vollständig erstellten Berufungsbegründung gleichzusetzen (Abgrenzung zu
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855).
BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2010 gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. September 2009 unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen worden ist. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. September 2009 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 2.437,50 €

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 29. September 2009 zur Zahlung restlicher Miete in Höhe von 2.635,16 € nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist der erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 5. Oktober 2009 zugestellt worden. Am 5. November 2009 ist beim Landgericht ein mit "Prozesskostenhilfeantrag" überschriebener, von der Beklagtenvertreterin unterzeichneter Anwaltsschriftsatz eingegangen. Darin hat der Beklagte unter Vorlage des erstinstanzlichen Urteils beantragt, ihm unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren für eine Berufung gegen dieses Urteil mit dem Antrag, die Klage in Höhe von 2.437,50 € abzuweisen. In diesem Schriftsatz hat der Beklagte auf drei Seiten seine Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Amtsgerichts vorgebracht und abschließend ausgeführt: "Die oben genannten Ausführungen begründen den Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe."
2
Mit Verfügung vom 19. November 2009 hat der Vorsitzende der Berufungskammer die Beklagtenvertreterin um Ergänzung der Erklärungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten gebeten und darauf hingewiesen, das Gericht gehe davon aus, "dass die Berufung erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auch nur im Umfang der Bewilligung durchgeführt werden soll." Dieser Hinweis mit der darin weiter enthaltenen Bitte um Richtigstellung, falls die vom Gericht geäußerte Annahme unzutreffend sein sollte, ist von der Beklagtenvertreterin übersehen worden. Am 21. Dezember 2009 hat das Landgericht den Hinweis erteilt, Prozesskostenhilfe könne nicht bewilligt werden, da das beabsichtigte Rechtsmittel unzulässig sein dürfte. Die Frist zur Einlegung der Berufung sei versäumt. Einem nach Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu stellenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte nicht entsprochen werden, weil die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf dem wirtschaftlichen Unvermögen des Beklagten beruhe. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten sei bereit gewesen, vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe tätig zu werden, denn sie habe eine Berufungsbegründung gefertigt und zu den Akten gereicht.
3
Mit Anwaltsschriftsatz vom 11. Januar 2010, beim Landgericht am selben Tag eingegangen, hat der Beklagte zu diesem Hinweis Stellung genommen. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt und Berufung gegen das Urteil mit dem Antrag eingelegt, die Klage in Höhe von 2.437,50 € abzuweisen.
4
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 2010 die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt , mit Schriftsatz vom 5. November 2009 sei keine Berufung, sondern nur ein ausdrücklich als solcher bezeichneter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung eingereicht worden. Der Antrag lasse eine Auslegung dahin, dass zugleich eine unbedingte Berufung eingelegt worden sei, nicht zu. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe habe nicht entsprochen werden können, weil das beabsichtigte Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt worden sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den bereits in der Hinweisverfügung vom 21. Dezember 2009 aufgeführten Gründen und im Hinblick auf ein der Beklagtenvertreterin anzulastendes Verschulden (Verkennung der Rechtslage; Übergehen eines gerichtlichen Hinweises ) nicht in Betracht komme.
5
Mit einem am 26. Februar 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat der Beklagte um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen diesen ihm am 29. Januar 2010 zugestellten Beschluss des Landgerichts nachgesucht. Auf Hinweis des Senats hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Juni 2010 sein Prozesskostenhilfegesuch auf die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen die Zurückweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig beschränkt sowie die Beiordnung der Rechtsanwältin G. beantragt. Mit Beschluss vom 10. August 2010 hat der Senat diesem Begehren entsprochen. Hierauf hat der Beklagte mit am 18. August 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Anwaltsschriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt und wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung dieses Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit weiterem Schriftsatz, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 31. August 2010, hat der Beklagte seine Rechtsbeschwerde begründet.

II.

6
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts sind vorliegend erfüllt.
7
1. Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563 Rn. 8; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, MDR 2010, 400 mwN). Dies setzt allerdings voraus, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 7. Juli 2008 - IX ZB 76/08, juris Rn. 2; jeweils mwN). Diesen Anforderungen ist der Beklagte im Rechtsbeschwerdeverfahren gerecht geworden. Er hat vor Ablauf der in § 575 Abs. 1 ZPO geregelten Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und diesem einen ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt. Damit war er ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung (und Begründung) der von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerde gehindert.
8
2. Nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe hat der Beklagte fristgerecht (vgl. § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, 2 ZPO) beantragt. Zudem hat er die versäumten Rechtshandlungen binnen der in § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 ZPO geregelten Fristen nachgeholt.

III.

9
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung und -begründung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten, die sich gegen die Abweisung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig richtet, ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; vom 18. November 2003 - XI ZB 18/03, juris Rn. 7; jeweils mwN). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht missachtet.
11
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen, unter denen einer mittellosen Partei, die um Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren nachsucht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, grundlegend verkannt.
12
a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass der Beklagte die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Beklagte am 5. November 2009 lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch und nicht zugleich eine Berufungsschrift eingereicht. Dies hat auch der Beklagte im Anwaltsschriftsatz vom 11. Januar 2010 eingeräumt, in dem unter anderem ausgeführt ist: "Vorliegend ist keine Berufung eingelegt worden, sondern ein unbedingtes PKHGesuch mit Schriftsatz vom 05.11.2009 zugestellt worden. Dieses PKH-Gesuch wurde hinsichtlich der Erfolgsaussicht begründet, was der Bundesgerichtshof selbst auch für wünschenswert erachtet." Soweit die Prozessbevollmächtigte des Beklagten in dem genannten Schriftsatz an anderer Stelle gleichwohl die Auffassung vertreten hat, die Berufungsfrist sei nicht versäumt worden, hat sie insoweit verschiedene Fallkonstellationen miteinander vermengt.
13
aa) Verbindet eine Partei ihr Rechtsmittel mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, muss sie den Eindruck vermeiden, sie wolle lediglich eine "künftige" Prozesshandlung ankündigen und diese von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig machen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, BGHZ 165, 318, 320; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, FamRZ 2009, 1408 Rn. 7; jeweils mwN). Um in solchen Fällen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung nicht zu überspannen, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz geprägt, dass ein Schriftsatz, der alle formellen Anforderungen an ein Rechtsmittel erfüllt, regelmäßig als wirksam abgegebene Prozesserklärung zu behandeln ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - XII ZB 79/09, FamRZ 2010, 283 Rn. 5). Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht als unbedingtes Rechtsmittel bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO S. 321 f.; vom 14. März 2007 - XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895 Rn. 10; vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08, MDR 2009, 400; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, aaO, und vom 18. November 2009 - XII ZB 79/09, aaO; jeweils mwN).
14
bb) Von diesen Gestaltungen zu unterscheiden ist der - hier vorliegende - Fall eines Prozesskostenhilfegesuchs, das noch mit keiner Rechtsmitteleinlegung verbunden ist, sondern diese bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückstellt. Der Schriftsatz vom 5. November 2009 verdeutlicht unmissverständlich, dass sich der Beklagte mit der Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs begnügt hat. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift "Prozesskostenhilfeantrag", aber auch aus den Anträgen und dem die Ausführungen zur Erfolgsaussicht des Gesuchs abschließenden Passus: "Die oben genannten Ausführungen begründen den Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe." Wie bereits ausgeführt, hat auch der Beklagte diese Deutung in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2010 bestätigt. Da folglich eine Berufung nicht innerhalb der bis zum 5. November 2009 laufenden Frist, sondern erst mit am 11. Januar 2010 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz eingelegt und begründet worden ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Versäumung der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) bejaht. Auch die am 5. Dezember 2009 ablaufende Begründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) hat der Beklagte nicht gewahrt.
15
b) Das Berufungsgericht hat jedoch dem Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist und Begründungsfrist versagt. Der Beklagte war infolge seiner Mittellosigkeit schuldlos daran gehindert, diese Fristen zu wahren.
16
aa) Wie bereits eingangs ausgeführt, ist einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, aaO, und vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, aaO). Die letztgenannte Voraussetzung ist allerdings regelmäßig nur dann erfüllt, wenn dem fristgerecht gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO, und vom 7. Juli 2008 - IX ZB 76/08, aaO, jeweils mwN).
17
Diesen Anforderungen ist der Beklagte im Berufungsverfahren gerecht geworden. Er hat am letzten Tag der laufenden Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und diesem einen ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt. Dass er dabei die Fragen zu den Einnahmen seiner Angehörigen und zu möglichen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung nicht beantwortet hat, ist unschädlich, da ihm auf der Grundlage eines in der Vorinstanz ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks bereits für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und die in der späteren Erklärung aufgetretenen Lücken nicht den Schluss nahe legten, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - XII ZB 79/09, aaO Rn. 8). Im Gegenteil drängte sich aufgrund der sonstigen Angaben des Beklagten und der eingereichten Belege auf, dass sonstige Einkünfte nicht erzielt wurden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO Rn. 11, und vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, aaO, jeweils mwN). Das schutzwürdige Vertrauen des Beklagten auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe entfiel vorliegend auch nicht deswegen, weil er die vom Berufungsgericht verlangte Vervollständigung seiner Angaben erst mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 vorgenommen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO Rn. 12). Das Berufungsgericht hat ihm zwar mit Verfügung vom 19. November 2009 eine Frist von einer Woche zur Nachreichung der erforderlichen Angaben gesetzt. Da aber wegen der unterbliebenen Zustellung dieser Verfügung offen ist, wann die Verfügung der Beklagtenseite zuging, ist mangels entgegenste- hender Erkenntnisse davon auszugehen, dass die angeforderten Erklärungen fristgerecht erfolgt sind.
18
bb) Die mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010 beantragte Wiedereinsetzung ist dem Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen zu versagen, weil die Versäumung der Berufungsfrist und der Begründungsfrist nicht auf dem wirtschaftlichen Unvermögen des Beklagten beruht hätte.
19
(1) Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4). Denn Rechtsmittelfristen werden nur dann schuldlos im Sinne von § 233 ZPO versäumt, wenn eine Partei sich wegen ihrer Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels zu beauftragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, aaO unter II 3 b aa, mwN). Entscheidend für die Ursächlichkeit der Mittellosigkeit einer Partei für die Versäumung der Berufungsfrist oder der Frist zu ihrer Begründung ist, ob der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen und/oder zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO).
20
(2) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht vor. Zwar hat die erst- und zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Berufung noch vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch eingelegt und begründet. Dies lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass das wirtschaftliche Unvermögen der Partei für die Fristversäumung nicht ursächlich war. Denn die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat die versäumten Prozesshandlungen (Einlegung und Begründung der Berufung) erst mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010 und damit nach Ablauf der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist nachgeholt. In einem solchen Fall ist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen , dass die Mittellosigkeit der Partei für die zunächst unterlassenen Prozesshandlungen und sodann für ihre Verspätung ursächlich geworden ist, wobei es einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist eingelegt und/oder begründet werden konnte, nicht bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, aaO unter II 3 b dd; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO Rn. 5; jeweils mwN).
21
Anders verhält es sich dann, wenn ein Prozessbevollmächtigter seine Tätigkeit entfaltet, während die Frist für die Prozesshandlung noch läuft (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, aaO S. 204; Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO Rn. 6 mwN). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine solche Fallgestaltung jedoch nicht vor. Denn die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat innerhalb der laufenden Fristen weder eine Berufung noch eine Berufungsbegründung eingereicht. Im Schriftsatz vom 5. November 2009 hat sie lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt und begründet. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2008 entschiedenen Fall. Dort war zunächst unbedingt Berufung eingelegt und erst nachträglich - während des Laufs der Begründungsfrist - ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt worden, dem eine als Entwurf gekennzeichnete (und wegen der bereits erfolgten Berufungseinlegung vergütungspflichtige ) Berufungsbegründung beigefügt worden war. Auf diese Gesichtspunkte hat der Bundesgerichtshof seine Überzeugung gestützt, die Mittellosigkeit der Partei sei für die Versäumung der Begründungsfrist nicht ursächlich geworden. Dagegen ist vorliegend in Anbetracht der anders gelagerten Fallum- stände nicht die Annahme gerechtfertigt, die Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe mit der Abfassung des Schriftsatzes vom 5. November 2009 die vergütungspflichtige Leistung der Berufungsbegründung bereits im vollen Umfang erbracht und dadurch ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen und zu begründen. Dass die wünschenswerte Begründung des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 unter II 2) den Umfang einer Berufungsbegründung erreichte, ändert ebenfalls nichts daran, dass eine Berufungsbegründung im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO erst mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010 und damit nach Fristablauf erfolgt ist.
22
cc) Der Beklagte war daher aufgrund seines wirtschaftlichen Unvermögens schuldlos daran gehindert, rechtzeitig Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen. Anders als das Berufungsgericht meint, ist dem Beklagten auch nicht deswegen ein Verschulden anzulasten (§ 85 Abs. 2 ZPO), weil seine Prozessbevollmächtigte die in der Verfügung vom 19. November 2009 geäußerte Bitte um Richtigstellung einer möglicherweise unzutreffenden Deutung der Erklärungen im Schriftsatz vom 5. November 2009 übersehen hat. Denn das Übergehen dieser Aufforderung blieb ohne Auswirkungen auf die Prozesslage. Das Berufungsgericht hat die Erklärungen im Schriftsatz vom 5. November 2009 im Einklang mit dem Begehren des Beklagten ausgelegt. Daher war eine Reaktion des Beklagten auf den Hinweis des Vorsitzenden der Berufungskammer nicht angezeigt.
23
dd) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist beim Berufungsgericht auch innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO eingereicht worden. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt in den Fällen, in denen vor Zustellung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ein gerichtlicher Hinweis zugeht, wo- nach die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, bereits ab diesem Zeitpunkt zu laufen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 11 mwN). Nach Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 21. Dezember 2009 hat der Beklagte mit am 11. Januar 2010 beim Berufungsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Wiedereinsetzung beantragt. Da das Berufungsgericht von einer förmlichen Zustellung dieses Hinweises abgesehen hat und nicht feststellbar ist, wann die Hinweisverfügung dem Beklagten zugegangen ist, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingehalten ist. Es kann daher dahin stehen, ob dem Beklagten jedenfalls Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren wäre, weil das Berufungsgericht ihm in der genannten Hinweisverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Sonntag, dem 10. Januar 2010, eingeräumt hatte.
24
Indem der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010 außerdem Berufung eingelegt und zu deren Begründung auf die Ausführungen im Prozesskostenhilfegesuch Bezug genommen hat, hat er auch die versäumten Prozesshandlungen innerhalb der Antragsfrist nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dass er sich dabei mit einer Bezugnahme auf die von seiner Prozessbevollmächtigten eingereichten und von dieser unterzeichneten Ausführungen im Prozesskostenhilfegesuch begnügt und keine eigenständige Berufungsbegrün- dung vorgelegt hat, ist unschädlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, FamRZ 2004, 1553 unter II 2 b). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2009 - 29 C 12105/07 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2010 - 21 S 387/09 -