Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2018 - XII ZB 565/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:310118BXIIZB565.16.0
31.01.2018
vorgehend
Landgericht Hannover, 6 O 216/15, 01.08.2016
Oberlandesgericht Celle, 2 U 93/16, 15.11.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 565/16
vom
31. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in einer
Räumungssache ist dem Beschleunigungsgebot im Rahmen des richterlichen
Ermessens auf der Rechtsfolgenseite Rechnung zu tragen.
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16 - OLG Celle
LG Hannover
ECLI:DE:BGH:2018:310118BXIIZB565.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2018 durchden Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2016 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. August 2016 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 16.873 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Räumung und Herausgabe gemieteter Praxisräume.
2
Das klageabweisende Urteil ist den erstinstanzlichen Bevollmächtigten des Klägers am 4. August 2016 zugestellt worden. Nach einem Anwaltswechsel haben seine zweitinstanzlichen Bevollmächtigten am 1. September 2016 Berufung eingelegt und mit Telefax vom 30. September 2016 "aufgrund erhöhten Termin- und Fristendrucks des Unterzeichners" um Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat, das heißt bis zum Ablauf des 4. November 2016, nachgesucht.
3
Nachdem die Beklagte der beantragten Fristverlängerung widersprochen hatte, hat der Vorsitzende des Berufungssenats den Antrag auf Fristverlängerung mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 abgelehnt. Zugleich hat er auf die Absicht des Berufungsgerichts hingewiesen, die Berufung zu verwerfen. Eine entsprechende Entscheidung werde jedoch nicht vor dem 25. Oktober 2016 ergehen.
4
Mit Telefax vom 20. Oktober 2016 hat der Kläger seine Berufung begründet und wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sowie die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht begehrt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6
1. Sie ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 4 mwN und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN).
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
a) Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen. Sein Bevollmächtigter habe damit rechnen müssen, dass sein Antrag auf Fristverlängerung zurückgewiesen werde. Eine Einwilligung des Gegners gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei nicht erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung ohne Einwilligung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätten nicht vorgelegen.
9
Einerseits hätte bereits eine Fristverlängerung um wenige Tage zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Denn in Räumungssachen berate das Berufungsgericht mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot (§ 272 Abs. 4 ZPO) sofort nach Eingang der Berufungsbegründung und bestimme entweder einen nächst möglichen Termin zur mündlichen Verhandlung oder kündige im Wege eines Hinweises die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) an. Dies gelte umso mehr, als es sich hier um einen rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Fall handele. Die Ankündigung des Vorsitzenden, das Berufungsgericht werde nicht vor dem 25. Oktober 2016 über die Verwerfung der Berufung entscheiden, habe allein der Gewährung rechtlichen Gehörs gedient. Eine Verzögerung im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO sei hiermit nicht verbunden gewesen.
10
Andererseits habe der Kläger einen erheblichen Grund für eine Verlängerung der Begründungsfrist nicht dargelegt. Denn in Räumungssachen reiche hierfür der schlichte Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung seines Prozessbevollmächtigten nicht aus. Das Beschleunigungsgebot (§ 272 Abs. 4 ZPO) binde nicht nur das Gericht, sondern beanspruche auch für das Prozessverhalten der Parteien Geltung. Daher sei insbesondere bei Fristverlängerungen in Räumungssachen ein strenger Maßstab an die Erheblichkeit der vorgebrachten Gründe anzulegen. Dies gelte für Verlängerungsgesuche sowohl des Mieters als auch des Vermieters.
11
In Räumungssachen könne daher eine Fristverlängerung wegen "erhöhten Termin- und Fristendrucks" nur gewährt werden, wenn es sich bei den anderen Terminssachen ebenfalls um Räumungssachen oder andere vorrangig zu bearbeitende Verfahren handele. Hiervon habe auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumssachen ausgehen müssen. Dieser habe aber weder in seinem Verlängerungsantrag vom 30. September 2016 aufgezeigt, noch sei es im Übrigen ersichtlich, dass sich seine Arbeitsplanung am gesetzlichen Vorrang von Räumungssachen ausgerichtet habe. Insbesondere habe er nicht dargelegt, warum er trotz ablaufender Berufungsbegründungsfrist in einer beschleunigt zu behandelnden Räumungssache weitere Mandate angenommen und bearbeitet habe.
12
Das Gericht habe den Bevollmächtigten des Klägers auch nicht vorab darauf hinweisen müssen, dass der Bewilligung der Fristverlängerung möglicherweise Hinderungsgründe entgegenstehen. Vielmehr habe es dem Bevollmächtigten oblegen, sich rechtzeitig danach zu erkundigen, ob die beantragte Fristverlängerung bewilligt worden sei. Angesichts des Beschleunigungsgebots habe gerade kein Vertrauenstatbestand zu seinen Gunsten bestanden. Eine Erkundigung durch den Bevollmächtigten sei vor allem auch deshalb geboten gewesen, weil sein Verlängerungsgesuch erst am Freitag, dem 30. September 2016, um 12:10 Uhr eingegangen sei, sodass es dem Gericht aufgrund des Feiertags erst am 4. Oktober 2016 habe vorgelegt werden können.
13
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
14
aa) Zwar geht das Oberlandesgericht zutreffend von einem verspäteten Eingang der Berufungsbegründung am 20. Oktober 2016 aus. Denn die diesbezügliche Frist hatte angesichts der Zurückweisung des Verlängerungsantrags durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 7. Oktober 2016 bereits mit Ablauf des 4. Oktober 2016 geendet (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
15
bb) Das Oberlandesgericht hat dem Kläger aber zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt.
16
(1) Gemäß § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist, die Frist zur Begründung einer Berufung einzuhalten. Dies ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
17
(2) Die Frage, ob einen Prozessbevollmächtigten ein der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden trifft, richtet sich nach einem objektiv-typisierenden Maßstab, wobei auf die Person des Bevollmächtigten abzustellen ist. Verschuldensmaßstab ist dabei die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt, wobei die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürfen. Ihre Beachtung muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf einen zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt würde (BGH Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11 - NJW-RR 2012, 122 Rn. 12 mwN).
18
Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten (BGH Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16 - juris Rn. 7). Erkennt der Rechtsanwalt, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, muss er durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht erst notwendig wird (BGH Beschluss vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12 - NJW 2013, 3181 Rn. 9 mwN). Das Verlängerungsgesuch ist rechtzeitig, wenn es spätestens am letzten Tag der zu verlängernden Frist beim zuständigen Gericht eingereicht worden ist (vgl. BGH Beschluss vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09 - NJW 2010, 1610 Rn. 10 mwN).
19
(3) Allerdings ist der Rechtsmittelführer generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dies ist bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dann der Fall, wenn entweder der Antragsgegner bereits seine Einwilligung erklärt hat (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder vom Antragsteller erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht werden (BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08 - FamRZ 2009, 1745 Rn. 8 f. mwN). Dabei ist zumindest beim ersten Verlängerungsantrag eine ins Einzelne gehende Darlegung eines erheblichen Grundes nicht erforderlich. Es reicht etwa der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedürfte (BGH Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16 - NJW 2017, 2041 Rn. 13 mwN und vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09 - NJW 2010, 1610 Rn. 9; BVerfG NJW 2007, 3342 mwN).
20
(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes auch nicht im Hinblick auf das in § 272 Abs. 4 ZPO enthaltene Beschleunigungsgebot für Räumungssachen zu modifizieren.
21
Diese Regelung, nach der Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind, ist durch das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln vom 11. März 2013 (Mietrechtsänderungsgesetz; BGBl. I S. 434) eingeführt worden. Sie bezweckt den Schutz des Vermieters, welcher auch bei wirksamer Kündigung des Vertrags seine Leistung - nämlich die Besitzüberlassung - nicht eigenmächtig zurückerhalten kann. Durch eine besonders schnelle Durchführung des Verfahrens soll vermieden werden, dass sich die Forderung des Vermieters monatlich um das auflaufende Nutzungsentgelt erhöht, falls der Mieter nicht zahlt (BT-Drucks. 17/11894 S. 24).
22
(a) Systematisch ist § 272 Abs. 4 ZPO in die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug vor den Landgerichten eingebettet. Das Beschleunigungsgebot richtet sich daher vornehmlich an die Angehörigen der Justiz, das heißt an Richter, Geschäftsstellenmitarbeiter und Vollstreckungsorgane (Schmid ZMR 2013, 417, 418; Drasdo NJW-Spezial 2014, 225, 226). Die Parteien und ihre Rechtsanwälte sind demgegenüber keine unmittelbaren Normadressaten. Sie werden jedoch von dem Vorrangs- und Beschleunigungsgebot mittelbar betroffen, da die Gerichte auf eine Beschleunigung hinwirken müssen, die auch den Bereich der Parteien und ihrer Rechtsanwälte betrifft (Schmid ZMR 2013, 417, 418).
23
(b) Zwar orientiert sich § 272 Abs. 4 ZPO an anderen Beschleunigungsgeboten wie etwa § 155 Abs. 1 FamFG für Kindschaftssachen oder § 61 a Abs. 1 ArbGG für den Kündigungsschutz. Anders als diese Vorschriften enthält § 272 Abs. 4 ZPO jedoch keine konkreten Handlungsgebote für das Gericht. Dadurch sollen insbesondere die richterliche Prozessleitung sowie die Entscheidung nach § 272 Abs. 2 ZPO zwischen einem frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) und einem schriftlichen Vorverfahren (§ 276 ZPO) offen gehalten werden (BT-Drucks. 17/11894 S. 24).
24
(c) Allerdings sind Räumungsprozesse nach dem Willen des Gesetzgebers schneller als andere Zivilprozesse durchzuführen, um auf diese Weise das Uneinbringlichkeitsrisiko für den Gläubiger auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. Sie sind vorrangig zu terminieren, und die Fristen zur Stellungnahme für die Parteien sind auf das unbedingt Notwendige zu reduzieren (BT-Drucks. 17/11894 S. 24).
25
(aa) In der Literatur wird deshalb teilweise vertreten, dass in Räumungssachen insbesondere bei Anträgen auf Fristverlängerung ein besonders strenger Maßstab an die Erheblichkeit der Verlängerungsgründe im Sinne der §§ 224 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO anzulegen sei. Das gelte vor allem für Berufungsbegründungsfristen. Prozessvertreter müssten ihre Arbeit ebenfalls auf die normierte Priorität von Räumungssachen ausrichten. Eine Fristverlängerung wegen Überlastung eines Prozessbevollmächtigten mit anderen Fristsachen könne demzufolge nur gewährt werden, wenn es sich hierbei ebenfalls um Räumungssachen oder um andere vorrangig zu behandelnde Verfahren etwa nach §§ 155 FamFG, 61 a ArbGG handele. Andernfalls müsse in den anderen Sachen um Fristverlängerung nachgesucht werden. Hierzu müsse das Fristverlängerungsgesuch Angaben enthalten. Formelhafte Begründungen seien insoweit nicht ausreichend (Schmid ZMR 2013, 417, 418; Musielak/Voit/Foerste ZPO 14. Aufl. § 272 Rn. 9). Im Ergebnis solle Anträgen auf Fristverlängerung daher grundsätzlich nicht stattgegeben werden (vgl. Prütting/Gehrlein/Geisler ZPO 9. Aufl. § 272 Rn. 9; Baudewin in: Kern/Diehm ZPO § 272 Rn. 16).
26
(bb) Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. Denn der Gesetzgeber hat das Beschleunigungsgebot gemäß § 272 Abs. 4 ZPO in Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den erheblichen Gründen im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO normiert, ohne zugleich die Verlängerungsmöglichkeiten für die Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf Räumungssachen zu modifizieren. Insbesondere hat er davon abgesehen, die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Berufungsklägers in einem Räumungsverfahren zu beschränken. Eine "Überbeschleunigung" wird vom Gericht nicht verlangt (Abramenko ZMR 2014, 21; vgl. auch Baumbach/Lauterbach ZPO 76. Aufl. § 272 Rn. 19).
27
Wäre es dem Gesetzgeber darauf angekommen, über § 272 Abs. 4 ZPO die Darlegungsanforderungen an einen erheblichen Grund nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für Räumungssachen zu verschärfen, wäre es bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten gewesen, eine derartige Modifizierung in Abgrenzung zu den übrigen, hiervon nicht betroffenen Berufungsverfahren in den Gesetzestext aufzunehmen. Derartiges ist allerdings nicht ge- schehen und erscheint auch nicht erforderlich, um dem Beschleunigungsgebot in Räumungssachen im Hinblick auf die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist hinreichende Wirkung zu verleihen. Denn dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts wird bei der Entscheidung über Fristverlängerungsanträge nach § 520 Abs. 2 ZPO ein weitreichendes Ermessen eingeräumt. Er kann vom Antrag des Berufungsklägers abweichen und innerhalb der gesetzlichen Grenzen eine kürzere Frist gewähren. Selbst eine Fristverlängerung von nur wenigen Tagen und/oder Stunden kann vom richterlichen Ermessen umfasst sein (vgl. Wieczorek/Schütze/Gerken ZPO 4. Aufl. § 520 Rn. 43 mwN).
28
Auf diese Weise ermöglicht § 520 Abs. 2 ZPO bereits in seiner bisherigen Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eine angemessene Handhabung der Verlängerungsbefugnis für Berufungsbegründungsfristen im Hinblick auf eine vorrangige und beschleunigte Durchführung von Räumungssachen. Entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers, Fristen auf das unbedingt Notwendige zu reduzieren (BT-Drucks. 17/11894 S. 24), ist es auch im Rahmen von § 520 Abs. 2 ZPO ausreichend, mit entsprechend kurzen Fristverlängerungen zu reagieren (vgl. MünchKommZPO/Prütting 5. Aufl. § 272 Rn. 33; BeckOK ZPO/Bacher [Stand: 15. September 2017] § 272 Rn. 12; Hk-ZPO/Saenger 7. Aufl. § 272 Rn. 11; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 38. Aufl. § 272 Rn. 9; vgl. auch BGH Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16 - NJW 2017, 2041 Rn. 11 ff.).
29
c) Gemessen hieran lag ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht vor.
30
Unter Bezugnahme auf einen erhöhten Termin- und Fristendruck hat der Kläger eine Arbeitsüberlastung seines Bevollmächtigten geltend gemacht, wel- che nach ständiger Rechtsprechung als erheblicher Grund im Rahmen von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO Berücksichtigung findet (BGH Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16 - NJW 2017, 2041 Rn. 12 mwN). Der Bevollmächtigte durfte darauf vertrauen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts ihm mit der Verfügung vom 7. Oktober 2016 eine zumindest kurze Verlängerungsfrist gewähren würde, um die Berufungsbegründung bei der gebotenen beschleunigten Bearbeitung von Räumungssachen trotz erhöhten Termin- und Fristendrucks erstellen zu können. Unter diesen Umständen bestand für ihn auch keine Notwendigkeit, sich am letzten Tag der Frist telefonisch nach der Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag zu erkundigen (vgl. BGH Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16 - NJW 2017, 2041 Rn. 19 mwN).
31
3. Die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor. Der die Berufung verwerfende Beschluss wird mit der Wiedereinsetzung gegenstandslos (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Seine Aufhebung erfolgt insoweit daher lediglich klarstellend.
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 01.08.2016 - 6 O 216/15 -
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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

4
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Antragsgegnerin insbesondere nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 5 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 6 mwN). Weiterhin legt die Rechtsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

12
a) Die Frage, ob einen Prozessbevollmächtigten ein entsprechendes Verschulden trifft, ist nach einem objektiv-typisierten Maßstab zu beantworten, wobei auf die Person des Bevollmächtigten abzustellen ist (BAGE 54, 105, 108 f. = NJW 1987, 1355; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 85 Rn. 13; Musielak /Weth aaO § 85 Rn. 18, jeweils mwN). Verschuldensmaßstab ist dabei nicht mehr wie unter der Geltung des auf unabwendbare Zufälle abstellenden § 233 Abs. 1 ZPO aF die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91, NJW 1992, 2488, 2489; Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 15; Zöller/ Vollkommer aaO § 85 Rn. 13; Musielak/Weth aaO § 85 Rn. 18, jeweils mwN). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts dürfen dabei nicht überspannt werden; ihre Beachtung muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt wird (vgl. BVerfGE 79, 372, 378; BVerfG [Kammer ], NJW 2007, 3342; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.; Zöller/Vollkommer aaO § 85 Rn. 13 mwN). Dementsprechend fehlt es grundsätzlich an einem der Partei zuzurechnenden Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung, wenn der Anwalt einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte; ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung befolgt (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 f. mwN). Die Ausführung einer erteilten konkreten Einzelanweisung muss nur dann überprüft werden, wenn abzusehen ist, dass die Weisung nicht befolgt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 12 f.).
7
a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, NJW-RR 2014, 440, 441 Rn. 15; vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, BeckRS 2014, 00759 Rn. 9; vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, NJW-RR 2014, 698 Rn. 7; vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339, 1340 Rn. 9 und vom 19. Juli 2016 – II ZB 3/16, BeckRS 2016, 17121 Rn. 24). Die Frist und ihre Eintragung im Fristenkalender müssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen (s. z.B. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 aaO Rn. 16 und vom 19. Juli 2016 aaO). Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (s. etwa BGH, Be- schlüsse vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671 Rn. 6; vom 12. November 2013 aaO Rn. 15; vom 27. November 2013 aaO und vom 19. Juli 2016 aaO Rn. 25 mwN).
9
Die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist und die Wiedereinsetzung in eine solche Frist sind nicht zwei gleichrangige Optionen, zwischen denen ein Rechtsanwalt im Verhinderungsfall wählen könnte. Wenn ein Rechtsanwalt erkennt, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, muss er vielmehr durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht erst notwendig wird (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1962 - VIII ZR 258/62, BGHZ 38, 376, 379; Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 "Fristverlängerung"
10
Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss gereicht es einer Partei auch nicht zum Verschulden, wenn ihr Prozessbevollmächtigter den Antrag auf Fristverlängerung erst am letzten Tag der Frist stellt und sich nicht fernmündlich nach der Entscheidung über den Verlängerungsantrag erkundigt. Eine Partei ist grundsätzlich berechtigt, eine Frist bis zum letzten Tag auszuschöpfen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - aaO; BVerfGE 69, 381, 385; BVerfG, NJW 2001, 812, 813 f.). Wenn mit einer Verlängerung der Frist gerechnet werden kann, besteht keine Notwendigkeit für eine Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist (vgl. BGH, aaO; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.; NJW 2001, 812, 814). Auf die Hypothesen des Berufungsgerichts , was dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wann hätte bekannt sein müssen und wie er darauf hätte reagieren können, kommt es darum nicht an.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

13
Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW 2007, 3342; BGH, Beschlüsse vom 16. März2010 - VI ZB 46/09, aaO Rn. 9; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, aaO; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 15; jeweils mwN). Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt regelmäßig vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Maßstäbe anlegen (BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW 2007, 3342; BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, aaO mwN; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, aaO mwN; vom 8. Mai 2013 - XII ZB 396/12, aaO).
10
Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss gereicht es einer Partei auch nicht zum Verschulden, wenn ihr Prozessbevollmächtigter den Antrag auf Fristverlängerung erst am letzten Tag der Frist stellt und sich nicht fernmündlich nach der Entscheidung über den Verlängerungsantrag erkundigt. Eine Partei ist grundsätzlich berechtigt, eine Frist bis zum letzten Tag auszuschöpfen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - aaO; BVerfGE 69, 381, 385; BVerfG, NJW 2001, 812, 813 f.). Wenn mit einer Verlängerung der Frist gerechnet werden kann, besteht keine Notwendigkeit für eine Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist (vgl. BGH, aaO; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.; NJW 2001, 812, 814). Auf die Hypothesen des Berufungsgerichts , was dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wann hätte bekannt sein müssen und wie er darauf hätte reagieren können, kommt es darum nicht an.

(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.

(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.

(4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.

(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

13
Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW 2007, 3342; BGH, Beschlüsse vom 16. März2010 - VI ZB 46/09, aaO Rn. 9; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, aaO; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 15; jeweils mwN). Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt regelmäßig vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Maßstäbe anlegen (BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW 2007, 3342; BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, aaO mwN; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, aaO mwN; vom 8. Mai 2013 - XII ZB 396/12, aaO).

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

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Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW 2007, 3342; BGH, Beschlüsse vom 16. März2010 - VI ZB 46/09, aaO Rn. 9; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, aaO; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 15; jeweils mwN). Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt regelmäßig vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Maßstäbe anlegen (BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW 2007, 3342; BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, aaO mwN; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, aaO mwN; vom 8. Mai 2013 - XII ZB 396/12, aaO).