Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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21/03/2017 05:53

Eine Fristversäumung kann nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn sie bei der Übermittlung eines Telefaxes entstand, sofern dieses funktionsfähig war und ordnungsgemäß gebraucht wurde.
25/02/2016 10:57

Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine organisatorische Regelungen obsolet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Bedeutung für die Einhaltung der Frist verlieren.
10/09/2015 12:05

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.
11/11/2013 13:15

Reicht eine mittellose Partei einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag ein, so kann dies kausal für die versäumte Rechtsmittelfrist sein.
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published on 25/10/2024 22:35

Wiedereinsetzung, elektronischer Fristenkalender Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumniss
published on 14/01/2020 00:00

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published on 24/05/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 30/17 vom 24. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:240518BIIIZA30.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, To
published on 28/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 39/19 vom 28. Januar 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 517, § 418, § 233 Gd a) Der Partei, welche den rechtzeitigen Eingang ihres Rechtsmittels beweisen mus
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