Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2019 - VI ZB 32/18

bei uns veröffentlicht am27.08.2019
vorgehend
Landgericht Essen, 2 O 215/17, 13.03.2018
Oberlandesgericht Hamm, 9 U 62/18, 04.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 32/18
vom
27. August 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren wird das der Rechtsverfolgung
entgegenstehende Hindernis der Mittellosigkeit erst mit der Beiordnung
eines Rechtsanwalts beseitigt.

b) Zur Auslegung eines mit "Berufung" überschriebenen Schreibens der Naturalpartei
als Prozesskostenhilfeantrag.

c) Zur Verpflichtung des Berufungsgerichts, die erstinstanzlich unterlegene Partei
darauf hinzuweisen, dass der von ihr gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zur Einlegung der Berufung unvollständig ist und sie innerhalb
der Berufungsfrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse.
BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18 - OLG Hamm
LG Essen
ECLI:DE:BGH:2019:270819BVIZB32.18.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Müller und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 2018 gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Die Parteien gerieten am 30. März 2014 in Streit, in dessen Verlauf der Beklagte dem Kläger einen Schlag versetzte. Der Kläger fiel zu Boden und prallte gegen die Bordsteinkante. Er erlitt jedenfalls eine Riss-Quetsch-Wunde des Nasenrü- ckens, eine Nasenbeinfraktur sowie eine Fraktur der neunten Rippe. Der Kläger behauptet, aufgrund des Vorfalls seien schwerwiegende Folgeschäden bei ihm eingetreten.
2
Die Sache war zunächst vor dem Amtsgericht anhängig, das dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hat. Nachdem der Kläger die Klage erweitert und das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen hatte, hat das Landgericht den Beklagten mit Urteil vom 13. März 2018 verurteilt, an den Kläger 2.000 € zu zahlen; die auf Zahlung weiterer 2.826,40 € sowie auf Feststellung der Ersatzverpflichtung gerichtete Klage hat es abgewiesen. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. März 2018 zugestellt worden. Mit handschriftlichem, an das Oberlandesgericht gerichteten und bei diesem am 4. April 2018 eingegangenen Schreiben hat der Kläger erklärt: "… hiermit lege ich gegen das Urteil vom 13.3.18 mir zugestellt am 20.3.18 Be- rufung ein. … Ich bin durch den Vorfall und insbesondere durch die unmenschliche Verfah- rensweise der Richterin S[…] schwer krank geworden. Ich kann mein Nebenjob nicht mehr ausüben, wo ich dringend darauf angewiesen bin. Ich habe über 2.900 € Strom- schulden, die ich nicht zurückzahlen kann, da mich die Anwaltskosten erdrücken. … Ich weiß, dass bei Ihnen Anwaltszwang besteht. Ich kann mir einen Rechtsanwalt nicht mehr leisten. Ich hoffe, dass Sie die Sache ordnungsgemäß prüfen."
3
Mit Ersuchen vom selben Tag hat das Oberlandesgericht die Akten beim Landgericht angefordert. Mit Verfügung vom 27. April 2018 hat es darauf hingewiesen , dass die Berufung nicht formgerecht eingelegt worden sei, weil dies nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen könne. Da die Berufungsfrist abgelaufen sei, könne dies auch nicht nachgeholt werden. Mit Beschluss vom 4. Mai 2018 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist dem Kläger persönlich mit Postzustellungsurkunde am 11. Mai 2018 zugestellt worden.
4
Mit einem am 17. Mai 2018 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Kläger u.a. erklärt, das Oberlandesgericht habe ihm die Möglichkeit eingeräumt, Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss einzulegen. Seine "kleine Hungerrente" reiche aber "hinten und vorne nicht zum Leben". Nach Hinweis auf die Möglichkeit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Notwendigkeit der Verwendung des amtlichen Vordrucks hat der Kläger mit einem am 5. Juni 2018 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben einen Prozesskostenhilfeantrag auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck eingereicht. Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 21. August 2018 Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bewilligt und ihm mit Beschluss vom 18. September 2018 seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beigeordnet. Der Kläger beantragt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt er die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Oberlandesgerichts.

II.

5
Dem Kläger ist gemäß § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren , weil er vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Senat ohne Verschulden daran gehindert war, diese Fristen einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfristen des § 234 Abs. 1 ZPO sind gewahrt. Diese Fristen beginnen nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. In einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren wie dem Rechtsbeschwerdeverfahren wird das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis der Mittellosigkeit erst mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2001 - IX ZR 407/98, WM 2001, 1038, 1039; Beschlüsse vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03, NJW 2004, 2902, 2903; vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571/12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 11).

III.

6
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. BVerfGK 11, 461, 463; zuletzt Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 5 und vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 4, jeweils mwN).
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
8
a) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Kläger mit seinem am 4. April 2018 und damit 15 Tage vor Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Schreiben keine - mangels Postulationsfähigkeit unzulässige - Berufung eingelegt , sondern einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat.
9
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Rechtsbeschwerdegericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist zugunsten einer Partei davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, NJW-RR 2010, 428 Rn. 13; BGH, Urteile vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 314/14, BGHZ 210, 321 Rn. 46; vom 2. Februar 2017 - VII ZR 261/14, ZfBR 2017, 347 Rn. 17). Dies dient der Verwirklichung des durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Anspruchs des Einzelnen auf wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 314/14, BGHZ 210, 321 Rn. 46; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2006 - 1 BvR 2140/05, juris Rn. 17).
10
bb) Nach diesen Grundsätzen ist das am 4. April 2018 beim Berufungsgericht eingegangene Schreiben des Klägers dahingehend auszulegen, dass er nicht Berufung eingelegt, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat. Der Kläger hat in seinem Schreiben zu erkennen gegeben, dass er die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt, um ihm die Durchführung des Berufungsverfahrens zu ermöglichen. Er hat ausgeführt, dass er sich gegen das Urteil des Landgerichts mit der Berufung wenden wolle und wisse, dass er hierfür einen Anwalt benötige, aber aufgrund krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit und erheblicher Schulden, insbesondere Stromschulden, nicht über die für die Beauftragung eines Anwalts erforderli- chen finanziellen Mittel verfüge. Zugleich hat er seine Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass das Berufungsgericht die Sache ordnungsgemäß prüfe.
11
Die Auslegung seines Schreibens als Prozesskostenhilfeantrag wird auch seiner Interessenlage gerecht. Die Einlegung einer mangels Postulationsfähigkeit unzulässigen Berufung wäre offensichtlich unvernünftig.
12
b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht bereits deshalb auf der Rechtsverletzung (§ 576 Abs. 1 ZPO), weil keine Berufung vorliegt, die kostenpflichtig verworfen werden durfte.

IV.

13
Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dieses wird dabei zu unterstellen haben, dass der Kläger innerhalb der Berufungsfrist einen formal ordnungsgemäßen Antrag gestellt hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der am 19. April 2018 abgelaufenen Berufungsfrist weder eine (erneute) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür von § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck eingereicht noch auf seine in der Vorinstanz eingereichte Erklärung Bezug genommen und unmissverständlich mitgeteilt hat, es habe sich seither nichts geändert (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, juris Rn. 5 f; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961). Zwar kann einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden (Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 520/18, NZFam 2019, 538 Rn. 10). Das in der unterlassenen Einreichung des Vordrucks liegende Versäumnis des Klägers wirkt sich unter den Umständen des Streitfalls aber nicht zu seinen Lasten aus. Denn das Berufungsgericht hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den in der Berufungsinstanz anwaltlich nicht vertretenen und insoweit offensichtlich nicht rechtskundig beratenen Kläger darauf hinzuweisen, dass sein Prozesskostenhilfeantrag unvollständig ist.
14
1. Der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Parteien (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, VersR 2018, 186 Rn. 13; BVerfGE 75, 183, 188 ff.; 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579). So sind die Gerichte beispielsweise gehalten, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist; dies kann die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gebieten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 14; BVerfG, NJW 2002, 3692, 3693; NJW 2006, 1579). Dem Gericht ist es untersagt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Versäumnissen Verfahrensnachteile abzuleiten (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, VersR 2018, 186 Rn. 13; BVerfGE 75, 183, 190; 93, 99, 115; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn.

8).

15
Das Gebot der Rücksichtnahme gilt im Prozesskostenhilfeverfahren in besonderem Maße (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1996 - 2 BvR 306/94, StV 1996, 445 f.; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2004, 230; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., § 117 Rn. 35; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., vor § 114 Rn. 8 ff.). In diesem Verfahren ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Prozesskostenhilfe das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit verwirklichen soll, indem Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03, NVwZ 2004, 334, juris Rn. 15; vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17, AGS 2019, 82, 84). Da dieses Verfahren den grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht, dürfen die Anforderungen - sowohl an den Vortrag der Beteiligten als auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03, NVwZ 2004, 334, juris Rn. 15, 17; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 106/10, FamRZ 2013, 1650 Rn. 13). Das gilt nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht , sondern für die Wahrnehmung aller Instanzen, die eine Prozessordnung vorsieht (BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1996 - 2 BvR 306/94, StV 1996, 445 f.).
16
Dementsprechend ist es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass das Gericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht wegen unterlassener Einreichung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks ablehnen darf, wenn es die Partei nicht zuvor erfolglos auf die Unvollständigkeit ihres Antrags hingewiesen und ihr eine Frist gesetzt hat, innerhalb der der Vordruck einzureichen ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2014 - 10 WF 19/14, BeckRS 2015, 2990 Rn. 3; OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 806 f.; OLG Rostock, FamRZ 2003, 1396; VGH Baden-Württemberg, FamRZ 2004, 125; OVG Lüneburg, FamRZ 2007, 295, 296, jeweils zum erstinstanzlichen Verfahren ; MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl. 2016, § 117 Rn. 19; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 117 Rn. 22; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl. 2019, § 117 Rn. 35; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 117 ZPO Rn. 17; Musielak/Voit/Fischer, ZPO,16. Aufl., § 117 Rn. 19; Saenger, ZPO, 8. Aufl. § 117 Rn. 23).
17
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war das Berufungsgericht im Streitfall verpflichtet, den offensichtlich nicht rechtskundig beratenen Kläger nach Eingang seines Schreibens am 4. April 2018 darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Prozesskostenhilfeantrag unvollständig war und er innerhalb der Berufungsfrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18, NZI 2019, 644 Rn. 6; vom 6. Dezember 2017 - V ZA 44/17, juris Rn. 5; vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 6; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, juris Rn. 5 sowie BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 106/10, FamRZ 2013, 1650; BVerfG, NJW 2000, 275; NVwZ 2004, 334, 335). Der vom Berufungsgericht am 4. April 2018 angeforderten Prozessakte bedurfte es hierfür nicht. Sowohl das Rechtsschutzziel des Klägers als auch das Fehlen des amtlichen Vordrucks waren leicht und einwandfrei zu erkennen.
18
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger, dem bereits erstinstanzlich Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt worden war und dessen wirtschaftliche Verhältnisse sich bis auf eine geringfügige Erhöhung seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht verändert hatten, auf einen solchen Hinweis - wie in der Rechtsbeschwerdeinstanz geschehen - innerhalb der Rechtsmittelfrist reagiert und eine Erklärung über seine persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse auf dem in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck eingereicht hätte. Denn die Berufungsfrist lief erst am 19. April 2018 ab.
Seiters v. Pentz Offenloch
Müller Allgayer
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 13.03.2018 - 2 O 215/17 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2018 - I-9 U 62/18 -

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

5
1. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (st. Rspr., vgl. BVerfG BVerfGK 11, 461, 463; zuletzt Senat, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, VersR 2018, 119 Rn. 6 und vom 12. Dezember 2017 - VI ZB 24/17, NJW-RR 2018, 311 Rn. 4, jeweils mwN).
4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat - wie im Folgenden näher ausgeführt - das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 4; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 7; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 7; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221,
11
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 45). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteile vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 und vom 2. Februar 2017 - VII ZR 261/14, juris Rn. 17).
13
Der Gegenstand einer Klage ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung von Prozesserklärungen, die der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann, ist nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, der in erster Linie unter Heranziehung der Klagebegründung zu ermitteln ist. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 - VersR 2009, 121 m.w.N.).
46
aa) Auch im Prozessrecht darf die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern es ist der wirkliche Wille der Partei zu erforschen (BGH, Beschlüsse vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568; vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f). Im Zweifel ist zugunsten einer Partei davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, aaO S. 1184; Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446). Deshalb ist ein Berufungsantrag nicht nach seinem Wortlaut allein, sondern nach seinem erkennbaren Sinn auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2006 - 1 BvR 2140/05). Dies dient der Verwirklichung des durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Anspruchs des Einzelnen auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (BVerfG, aaO).
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 m.w.N.).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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aa) Auch im Prozessrecht darf die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern es ist der wirkliche Wille der Partei zu erforschen (BGH, Beschlüsse vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568; vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f). Im Zweifel ist zugunsten einer Partei davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, aaO S. 1184; Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446). Deshalb ist ein Berufungsantrag nicht nach seinem Wortlaut allein, sondern nach seinem erkennbaren Sinn auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2006 - 1 BvR 2140/05). Dies dient der Verwirklichung des durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Anspruchs des Einzelnen auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (BVerfG, aaO).

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

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Ein nach §§ 234, 236 ZPO zulässiger Wiedereinsetzungsantrag wäre nicht begründet. Einer Prozesspartei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist anstelle der Rechtsmitteleinlegung oder neben einer wegen Anwaltszwanges unzulässigen persönlichen Rechtsmitteleinlegung einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, gereicht die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht zum Verschulden , wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sowohl sich für bedürftig halten als auch davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078). Zu letzterem gehört die Benutzung des Vordrucks, dessen Verwendung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Da Prozesskostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt werden muss, gilt auch das Erfordernis der Verwendung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks grundsätzlich für jeden Rechtszug, in dem Prozesskostenhilfe beantragt wird. Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996, aaO; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 mwN.). Dieser Mitteilung kommt wesentliche Bedeutung zu, weil Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69). Eine solche Erklärung hat der Beklagte zu 1 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgegeben.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 161/01
vom
12. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________

a) Nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kann Wiedereinsetzung
gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur gewährt werden,
wenn innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag
gestellt worden ist.

b) In der Rechtsmittelinstanz darf die nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderliche
Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruckerklärung nur dann
durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck
ersetzt werden, wenn zugleich unmißverständlich mitgeteilt wird, daß
seitdem keine Ä nderungen eingetreten sind.

c) § 85 Abs. 2 ZPO findet sowohl im Prozeßkostenhilfe-Verfahren als auch im
Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anwendung.
BGH, Beschluß vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
am 12. Juni 2001

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß vom 3. April 2001 wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 500.000 DM

Gründe:


I.


Der Beklagte wurde vom Landgericht zur Zahlung von 500.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Seine Berufung wurde vom Oberlandesgericht mit Urteil vom 28. Dezember 2000, dem Beklagten zugestellt am 5. Januar 2001, zurückgewiesen.
Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten stellte am 1. Februar 2001 einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Revision, dem er den in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschriebenen Vordruck nicht beifügte. Er nahm darin zwar auf die vorinstanzlichen Prozeßkostenhilfe-Unterlagen Bezug, erklärte jedoch nicht, daß sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten nichts geändert habe. Der erkennende Senat hat diesen Antrag mit Beschluß vom 3. April 2001 (XI ZA 1/01; zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen) mangels ordnungsgemäßer Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe sowie wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung abgelehnt. Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht hat der Senat darauf hingewiesen, daß die beabsichtigte Revision wegen Ablaufs der Revisionsfrist unzulässig sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, weil ein rechtzeitiger Prozeßkostenhilfe -Antrag das Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann ausschließe, wenn die Partei schuldlos davon ausgehen dürfe, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Pro-
zeßkostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben; davon habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, dessen Verschulden der Beklagte sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, nicht ausgehen dürfen. Der Senatsbeschluß wurde dem Beklagten am 20. April 2001 zugestellt.
Mit einem am 4. Mai 2001 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er geltend gemacht, das Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Prozeßkostenhilfe-Verfahren, in dem kein Anwaltszwang bestehe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil ihm selbst, wenn er das Prozeßkostenhilfe-Verfahren in eigener Person betrieben hätte, das Unterbleiben der notwendigen Erklärung über die fehlende Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorwerfbar gewesen wäre; § 85 Abs. 2 ZPO sei im ProzeßkostenhilfeVerfahren nicht anwendbar.

II.


Der nach §§ 234, 236 ZPO zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO sind nicht erfüllt, weil die Versäumung der Revisionsfrist auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Pro-
zeßbevollmächtigten des Beklagten beruht, das nach § 85 Abs. 2 ZPO einem eigenen Verschulden des Beklagten gleich steht.
1. Wie der Senat bereits in seinem oben erwähnten Beschluß vom 3. April 2001 dargelegt hat, gereicht einer Prozeßpartei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist anstelle der Rechtsmitteleinlegung einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellt, die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht zum Verschulden, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sowohl sich für arm halten als auch davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078 m.w.Nachw.). Zu letzterem gehört die Benutzung des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks, dessen Verwendung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Da Prozeßkostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt werden muß, gilt auch das Erfordernis der Verwendung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks grundsätzlich für jeden Rechtszug, in dem Prozeßkostenhilfe beantragt wird.
Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, daß die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmißverständlich mitteilt, daß seine persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 aaO m.w.Nachw.). Dieser Mitteilung kommt wesentliche Bedeutung zu, weil Prozeßkostenhilfe nur dann gewährt werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.
2. Der Beklagte bestreitet nicht, daß sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe vom 31. Januar 2001 diesen Anforderungen nicht gerecht wurde , weil ihm die in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Vordruckerklärung nicht beigefügt war und weil darin die Mitteilung fehlte, daß sich seit der in Bezug genommenen vorinstanzlichen Vordruckerklärung an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Er wendet sich auch nicht dagegen, daß der erkennende Senat in dieser Unterlassung ein schuldhaftes Verhalten des zweitinstanzlichen Prozeßvertreters des Beklagten gesehen hat. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht gegeben sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, § 85 Abs. 2 ZPO auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

a) Der Ansicht des Beklagten, § 85 Abs. 2 ZPO finde im Prozeßkostenhilfe -Verfahren keine Anwendung, vermag der Senat nicht zu folgen.
Diese Ansicht wird zwar von Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums (OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 288; FamRZ 1992, 457; OLG Koblenz MDR 1997, 103; MünchKomm ZPO/v. Mettenheim, 2. Aufl. § 85 Rdn. 11; Wieczorek/Schütze/Steiner,
ZPO 3. Aufl. § 85 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 11; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 85 Rdn. 9; E. Schneider MDR 1987, 552; 1990, 596, 597) vertreten. Sie wird mit der Erwägung begründet, der Zweck des § 85 Abs. 2 ZPO, das Prozeßrisiko nicht zu Lasten des Verfahrensgegners zu verschieben, erfasse das nicht kontradiktorische Verfahren nach §§ 114 ff. ZPO nicht, weil hier dem Antragsteller nur die Staatskasse gegenüberstehe und der Prozeßgegner nicht Partei dieses Verfahrens und deshalb nicht schutzbedürftig sei.
Ein anderer Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt diese Ansicht jedoch mit Recht ab (OLG Köln NJW-RR 1988, 1477, 1478; 1994, 1093; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 207; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 249, 250; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 85 Rdn. 9; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 85 Rdn. 3; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 7). Der Gesetzgeber hat in § 85 Abs. 2 ZPO die Gleichstellung des Verschuldens eines Bevollmächtigten mit dem Verschulden der Partei ohne jede Einschränkung angeordnet, diese Regelung in die allgemeinen Vorschriften des ersten Buchs der Zivilprozeßordnung eingestellt und sie dadurch mit einem umfassenden Geltungsanspruch ausgestattet sowie in die Bestimmungen über die Prozeßkostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) keine Sondervorschriften zur Frage der Anrechnung des Verschuldens von Prozeßbevollmächtigten aufgenommen. Diese klare und eindeutige gesetzliche Entscheidung müßte von den Gerichten selbst dann respektiert werden, wenn sie angesichts der Besonderheiten des Prozeßkostenhilfe-Verfahrens nicht überzeugend erschiene. Ihre Mißachtung ist jedoch umso weniger zu rechtfertigen, als es gute Gründe gibt, den Grundsatz des Einstehenmüssens der Partei
für das Verschulden ihres Bevollmächtigten auch im ProzeßkostenhilfeVerfahren zur Geltung zu bringen.
In diesem Verfahren ist der Prozeßgegner des Antragstellers nämlich kein unbeteiligter Außenstehender. Seine Interessen werden von der zu treffenden Entscheidung vielmehr in erheblichem Umfang berührt, weshalb er im Prozeßkostenhilfe-Verfahren auch grundsätzlich rechtliches Gehör erhalten muß (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe setzt den Prozeßgegner des Antragstellers einem für die Gegenseite kostenlosen oder jedenfalls kostengünstigeren Rechtsstreit aus (OLG Köln NJW-RR 1994, 1093; OLG Brandenburg aaO) und belastet ihn mit dem Risiko, im Fall des Obsiegens seinen Kostenerstattungsanspruch gegen die unbemittelte Gegenpartei nicht realisieren zu können. Diesem Kostenerstattungsrisiko, dessen Vermeidung das Gesetz in anderem Zusammenhang als schutzwürdiges Interesse anerkennt (§§ 110 ff. ZPO), kommt ungeachtet dessen, daß die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO eine "hinreichende Aussicht auf Erfolg" voraussetzt, erhebliche praktische Bedeutung zu, weil die Bejahung der Erfolgsaussicht eine Prognose erfordert, die sich im Verlauf des Rechtsstreits naturgemäß als unzutreffend erweisen kann, und weil das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Verbot der abschließenden Beurteilung schwieriger und bislang ungeklärter Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfe-Verfahren (BVerfG NJW 1991, 413, 414; vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 92/97, WM 1997, 2042) überdies dazu führt, daß Gerichte selbst dann Prozeßkostenhilfe gewähren müssen, wenn sie eine Aussicht auf Erfolg nicht für gegeben halten. Auf der anderen Seite werden die Interessen der unbe-
mittelten Partei durch die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO im Prozeßkostenhilfe -Verfahren nicht unbillig beeinträchtigt, weil sie sich wegen der Folgen schuldhafter Versäumnisse ihres Prozeßbevollmächtigten bei diesem schadlos halten kann und die Durchsetzbarkeit derartiger Schadensersatzansprüche durch die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte (§§ 51, 59 j BRAO; vgl. auch § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 59 h Abs. 3 Satz 1 BRAO) gesichert ist.

b) Selbst wenn man aber davon ausginge, daß die Besonderheiten des Prozeßkostenhilfe-Verfahrens es rechtfertigen könnten, diese Verfahrensart vom Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 ZPO auszunehmen, würde das an der Anwendbarkeit der Vorschrift auf den vorliegenden Fall nichts ändern. Eine derartige Ausnahme müßte nämlich strikt auf das Prozeßkostenhilfe-Verfahren, in dem dem Antragsteller in erster Linie die Staatskasse und nicht der - gegenwärtige oder künftige - Prozeßgegner gegenüber steht, beschränkt werden. Geht es dagegen, wie hier, um die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist, so handelt es sich, wie § 238 ZPO zeigt, um ein Verfahren, das engste Verbindungen zu dem Rechtsstreit der Parteien aufweist und die Rechtsstellung des Antragsgegners, dem im Falle einer stattgebenden Entscheidung die Rechtsposition eines bereits rechtskräftigen obsiegenden Urteils rückwirkend entzogen würde, unmittelbar berührt. Hier läßt sich bei der Prüfung der Frage, ob die Versäumung der Rechtsmittelfrist schuldhaft geschah, ein Abgehen von dem Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO, daß jede Partei für das Verschulden ihres Bevollmächtigten einzustehen hat, in keinem Fall rechtfertigen. Das gilt auch für den Fall, daß das Verschulden des Bevollmächtigten
darin liegt, innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht anstelle der unterlassenen Rechtsmitteleinlegung wenigstens einen ordnungsgemäßen Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingereicht zu haben. Daher ist nicht nur der erkennende Senat in seinem oben erwähnten Beschluß vom 3. April 2001 in der vorliegenden Sache, sondern auch der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall, in dem es, wie hier, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ging und die Frage der Zurechenbarkeit eines nicht ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfe-Antrags zu beurteilen war, von der Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO ausgegangen, ohne sich mit der Streitfrage zur Geltung der Vorschrift im Prozeßkostenhilfe-Verfahren auseinanderzusetzen (Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078).

c) Der Einwand des Beklagten, er werde durch die Zurechnung der Versäumnisse seines Bevollmächtigten unbillig benachteiligt im Vergleich zu einem Antragsteller, der sich im Prozeßkostenhilfe-Verfahren keines Rechtsanwalts bedient, greift nicht durch. Dieser Einwand beruht auf einer Reihe von Mißverständnissen.
Die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag auf Prozeßkostenhilfe ergeben sich aus dem Gesetz und sind für alle Antragsteller grundsätzlich dieselben, gleichgültig ob diese sich eines Rechtsanwalts bedienen oder nicht. Auch die Möglichkeit, daß ein nicht ordnungsgemäßer Antrag im Rahmen des § 233 ZPO als schuldhaft zu werten ist, besteht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur bei anwaltlich vertretenen Antragstellern, sondern auch bei solchen, die den Antrag selbst stellen; ihnen kann es insbesondere zum Vorwurf gerei-
chen, wenn sie sich über die erforderlichen Formalitäten nicht gewissenhaft erkundigt haben (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441). Daß bei der Prüfung der Verschuldensfrage an einen Rechtsanwalt höhere Sorgfaltsanforderungen gestellt werden als an einen anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller, ist deshalb nicht unbillig, weil diesem Nachteil der Vorteil der in aller Regel geringeren Fehleranfälligkeit anwaltlicher Geschäftsbesorgung gegenübersteht und weil der Mandant im Falle gleichwohl auftretender schuldhafter Versäumnisse seines Rechtsanwalts sich bei diesem schadlos halten kann.

III.


Die erst am 4. Mai 2001 eingelegte Revision des Beklagten ist danach unzulässig, da die bereits am 5. Februar 2001 abgelaufene Revisionsfrist (§ 552 ZPO) nicht gewahrt ist. Sie war daher gemäß § 554 a Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 8/04
vom
7. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:


I.


Das sie beschwerende Urteil des Oberlandesgerichts ist den Beklagten und Antragstellern zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 18. Juni 2004 zugestellt worden. Mit am 16. Juli 2004 eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller, vertreten durch ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil gestellt. In diesem Antrag ist auf eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verwiesen worden, die in erster Instanz zu den Akten gereicht worden sein soll. Die Antragsteller haben dazu angegeben, in der Zwischenzeit seien keine Änderungen eingetreten. Weitere Unterlagen sind bis zu m Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingegangen.

II.


Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist ab zulehnen, weil die Antragsteller nicht dargelegt haben, daß sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen, § 114 ZPO. Sie haben entgegen § 117 Abs. 4 ZPO ihrem Antrag nicht die vorgeschriebenen Vordrucke für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Zwar ist es grundsätzlich ausreichend, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und wenn hierauf unmißverständlich hingewiesen wird (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001, XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720, 2721). Doch genügt eine solche Bezugnahme den Anforderungen nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits ausreichten , um die Bedürftigkeit darzulegen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
In dem konkreten Verfahren sind Erklärungen über die p ersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder in erster noch in zweiter Instanz vorgelegt worden. In zweiter Instanz ist ein Prozeßkostenhilfeantrag gestellt und auf Unterlagen verwiesen worden, die in erster Instanz eingereicht worden sein sollen , die aber ein anderes Verfahren mit umgekehrtem Rubrum (4 O 122/01 LG Lübeck) betreffen und vom 22. März 2001 stammen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage im vorliegenden Verfahren noch nicht einmal anhängig. Desweiteren sind diese Unterlagen unvollständig und erlauben nicht die Prüfung, ob die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande sind, die Prozeßkosten aufzubringen. Zwar haben die Antragsteller den Vordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO ausgefüllt. Es fehlen jedoch jegliche Nachweise über die angegebenen Einkünfte und über die geltend gemachten Ver-
pflichtungen. Den Anträgen ist nur die Angabe zu entnehmen, die Antragsteller lebten "von Unterstützung durch den Sohn u. Rente von 800" DM (Ehemann). Diese Angaben sind ohne Nachweise und Belege nicht prüfbar.
Hinzu kommt ein weiteres. Entgegen den Angaben im Ant rag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde sind gegenüber den Angaben aus dem Jahre 2001 erhebliche Änderun gen eingetreten. In einem nunmehr, nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde , vorgelegten Formular nach § 117 Abs. 3 ZPO bezieht der Antragsteller eine Rente von 381,14 € monatlich sowie Sozialhilfe von monatlich 559,49 €. Folglich war schon die Bezugnahme auf die früher eingereichten Unterlagen unzulässig und die Versicherung, es seien keine Än derungen eingetreten , falsch.

III.


Ein Hinweis auf die fehlende Substantiierung des Proze ßkostenhilfeantrags konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen, weil der Antrag erst am 16. Juli 2004, und damit nur 3 Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, eingegangen ist. Innerhalb dieser 3 Tage, die zudem ein Wochenende umfaßten, ist die Akte nicht zur Prüfung der Voraussetzungen des Prozeßkostenhilfeantrags vorgelegt worden und konnte dies nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf auch nicht.
Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, we il den Antragstellern damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO, kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozeßkosten zu tragen, muß ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen (vgl. BGHZ 38, 376, 378; BGH, Beschl. v. 21. September 1988, IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 mit weiteren Nachweisen; Beschl. v. 26. September 2002, I ZB 20/02, Umdruck S. 4, unveröffentlicht). Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 23, Stichwort: Prozeßkostenhilfe). Ein etwaiges Verschulden ihrer Anwälte wäre den Antragstellern nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001, XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720).
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch
5
Ein nach §§ 234, 236 ZPO zulässiger Wiedereinsetzungsantrag wäre nicht begründet. Einer Prozesspartei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist anstelle der Rechtsmitteleinlegung oder neben einer wegen Anwaltszwanges unzulässigen persönlichen Rechtsmitteleinlegung einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, gereicht die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht zum Verschulden , wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sowohl sich für bedürftig halten als auch davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078). Zu letzterem gehört die Benutzung des Vordrucks, dessen Verwendung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Da Prozesskostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt werden muss, gilt auch das Erfordernis der Verwendung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks grundsätzlich für jeden Rechtszug, in dem Prozesskostenhilfe beantragt wird. Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996, aaO; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 mwN.). Dieser Mitteilung kommt wesentliche Bedeutung zu, weil Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69). Eine solche Erklärung hat der Beklagte zu 1 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgegeben.
4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat - wie im Folgenden näher ausgeführt - das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 4; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 7; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 7; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221,
10
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Beschwerdeeinlegung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 - FamRZ 2018, 120 Rn. 9; BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 14 mwN).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

13
aa) Der Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Parteien. Geht ein fristgebun- dener Rechtsmittelschriftsatz bei dem Ausgangsgericht ein, ist dieses verpflichtet , den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Soweit der Schriftsatz beim unzuständigen Gericht so zeitig eingeht, dass mit einer fristgerechten Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu rechnen ist, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, so wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, VersR 2005, 247; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 12; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; BVerfGE 93, 99, juris Rn. 45 ff., 48).
14
Allerdings sind die Gerichte dann gehalten, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist; dies kann die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gebieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 13; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, MDR 2011, 1193, 1194).
13
aa) Der Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Parteien. Geht ein fristgebun- dener Rechtsmittelschriftsatz bei dem Ausgangsgericht ein, ist dieses verpflichtet , den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Soweit der Schriftsatz beim unzuständigen Gericht so zeitig eingeht, dass mit einer fristgerechten Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu rechnen ist, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, so wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, VersR 2005, 247; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 12; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; BVerfGE 93, 99, juris Rn. 45 ff., 48).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. Juni 2017 - 3 A 1454/16 As SN - verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit darin der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird.

Das Urteil wird aufgehoben, soweit darin der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird. Insoweit wird die Sache an das Verwaltungsgericht Schwerin zurückverwiesen.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Aufstockungsklage syrischer Asylbewerber durch das Verwaltungsgericht Schwerin.

2

1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten am 15. April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 13. Mai 2016 Asylanträge stellten. Zur Begründung gaben sie an, dass sie Syrien wegen des Krieges verlassen hätten. Der am 8. Februar 1978 geborene Beschwerdeführer zu 1. habe zum Militär antreten müssen, er wolle jedoch keine unschuldigen Menschen töten. Zudem habe er sich als Kurde in Syrien diskriminiert gefühlt. Die Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. hätten zu Beginn der Revolution an Demonstrationen teilgenommen und seien dabei fotografiert worden. Die Fotos seien auf Facebook verbreitet worden.

3

Mit Bescheid vom 31. Mai 2016 erkannte das Bundesamt den Beschwerdeführern jeweils den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte ihre Asylanträge im Übrigen ab.

4

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin, mit der sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrten. Zugleich beantragten sie unter Beifügung entsprechender Unterlagen, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dieser Antrag und die zugehörigen Unterlagen gingen ebenfalls am 16. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht ein. Ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb zuzuerkennen, weil sie illegal aus Syrien ausgereist seien und Asylanträge gestellt hätten. Der Beschwerdeführer zu 1. sei in Syrien als Reservist militärdienstpflichtig, wolle den Militärdienst jedoch nicht antreten. Dies werde als oppositionelle Haltung verstanden und sanktioniert werden. Zudem seien die Beschwerdeführer zu 1. und 2. gegen das Assad-Regime. Als säkularem Moslem drohe dem Beschwerdeführer zu 1. politische Verfolgung nicht nur durch das syrische Regime, sondern auch durch Islamisten.

5

3. Mit Urteil vom 26. Juni 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Beschwerdeführer ab und lehnte im Urteilstenor zugleich den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung der Klageabweisung führte es unter Berücksichtigung verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bis März 2017 an, dass den Beschwerdeführern nicht bereits wegen ihrer Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Auslandsaufenthalts bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung drohe. Dies gelte auch nicht vor dem Hintergrund des in Syrien anhaltenden Bürgerkrieges. Es sei festzustellen, dass der syrische Staat trotz der Bedrängnis durch oppositionelle Gruppierungen kein allgemeines Reiseverbot für syrische Bürger verhängt und im Jahr 2015 800.000 Reisepässe ausgestellt habe. Der Gefahr, dass sich im Ausland eine machtvolle Opposition bilden könne, habe der syrische Staat demnach keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Eine besondere Rückkehrgefahr folge auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu 1. aufgrund seines Alters noch wehrdienstpflichtig sei. Er habe seinen Wehrdienst bereits von 2004 bis 2006 bei einem Club unterhalb der Militärs abgeleistet. Der Beschwerdeführer zu 1. habe nicht dargelegt, dass er sich mit seiner Ausreise aus Syrien einer konkret bevorstehenden erneuten Einberufung entzogen habe, zumal er legal mit einem Reisepass ausgereist und ab 2012 berufsbedingt zwischen dem Oman und dem Irak gependelt sei. Mit einer Festnahme bei Wiedereinreise nach Syrien habe der Beschwerdeführer zu 1. nicht zu rechnen. Er habe auch nicht dargelegt, dass er im Falle einer erneuten Einberufung zum Militär eine Bestrafung als Deserteur in Kauf nehmen werde, um dem Wehrdienst zu entgehen. Auch die Teilnahme an Demonstrationen begründe für die Beschwerdeführer zu 1. und 2. keine Verfolgungsgefahr. Angesichts des Umstands, dass sie über Reisepässe verfügten und Syrien mehrfach verlassen hätten, sei diesen Aktivitäten keine besondere Bedeutung beizumessen. Am Ende der Entscheidungsgründe stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens abzulehnen gewesen sei.

6

4. Gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags erhoben die Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, nach dem die Frage der Verfolgung aller Syrer eine ungeklärte Rechtsfrage darstelle, nicht berücksichtigt habe. Es habe zudem verkannt, dass die Verfolgung von Rückkehrern, die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, eine ebenfalls schwierige und ungeklärte Frage sei. Der angegriffene Beschluss verstoße zudem gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit.

7

Mit Beschluss vom 12. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge zurück. Es habe den Vortrag des Beschwerdeführers zu 1. bezüglich einer potentiellen Einberufung zum Militärdienst unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung bewertet. Die Frage, ob einem syrischen Asylbewerber allein wegen seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Auslandsaufenthalts die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sei, sei nicht offen, sondern aus Sicht des Verwaltungsgerichts geklärt. Sowohl die erkennende Kammer als auch diverse - in der Entscheidung im Einzelnen ausgeführte - näher benannte Obergerichte verneinten eine asylrelevante Verfolgung wegen illegaler Ausreise aus Syrien. Daher habe das Verwaltungsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Verweis auf die Urteilsgründe ablehnen können. Die vorliegende prozessuale Konstellation unterscheide sich von derjenigen, die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 zugrunde gelegen habe. Die aus Sicht der Beschwerdeführer fehlerhafte rechtliche Bewertung könne nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden.

8

5. Die Beschwerdeführer beantragten die Zulassung der Berufung. Diesen Antrag lehnte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 18. September 2017 wegen unzureichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ab. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 habe die Situation betroffen, dass innerhalb der obergerichtlichen Rechtsprechung auf identischer Tatsachengrundlage unterschiedliche rechtliche Schlussfolgerungen gezogen worden seien. Da der Beschwerdeführer zu 1. legal aus Syrien ausgereist sei, hätten die Beschwerdeführer eine grundsätzliche Bedeutung der Frage einer Verfolgung wegen einer Wehrdienstentziehung nicht dargelegt.

II.

9

Die Beschwerdeführer haben gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags durch das Urteil des Verwaltungsgerichts am 11. Juli 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG.

10

Das Verwaltungsgericht habe im Prozesskostenhilfeverfahren über schwierige, ungeklärte Fragen entschieden und damit unter Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über Prozesskostenhilfe verkannt. So sei die Frage ungeklärt, ob Flüchtlingen aus Syrien allein aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Auslandsaufenthalts die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Dies zeige - von den Beschwerdeführern im Einzelnen zitierte - verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2016. Auch die Frage, ob einer Person, die sich dem Militärdienst entzogen habe, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung drohe, sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt. Eine Vielzahl von Verwaltungsgerichten nehme für Personen im wehrdienstpflichtigen Alter von 18 bis 42 Jahren eine Verfolgungsgefahr an. Über beide Fragen habe das Verwaltungsgericht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden. Dies verstoße zudem gegen das Willkürverbot und den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

III.

11

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrer durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit, soweit es den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnt.

12

1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

13

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hier i.V.m. § 166 VwGO) wie auch des jeweils anzuwendenden einfachen Rechts obliegt hierbei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfas-sungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen.

14

Die Fachgerichte überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; vgl. Bergner/Pernice, in: Emmenegger/ Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 2, S. 241 <258 ff.>). Eine Auslegung von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin, dass ein Rechtsschutzbegehren hinreichende Erfolgsaussichten hat, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und noch nicht geklärten oder von einer in hohem Maße streitigen Rechtsfrage abhängt, wird dem Gebot der in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit gerecht. Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige und noch nicht geklärte oder hoch streitige Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt jedoch die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfGK 2, 279 <282>; 8, 213 <217>). Legt ein Fachgericht § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar in dem vorgenannten, die Rechtsschutzgleichheit wahrenden Sinne aus, sieht es die entscheidungserhebliche Rechtsfrage aber als einfach und/oder geklärt beziehungsweise unstreitig an, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet, und beantwortet sie deswegen schon im Prozesskostenhilfeverfahren zum Nachteil des Unbemittelten, hängt es vor allem von der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens ab, ob dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird. So sind etwa die Voraussetzungen (Kostenvorschusspflicht, Anwaltszwang) und weitere Modalitäten (Schriftlichkeit oder Mündlichkeit des Verfahrens, Amtsermittlung, weiterer Rechtsmittelzug) des jeweiligen Rechtsschutzwegs zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 81, 347 <359 f.>).

15

Aus diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsschutzgleichheit folgt, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind (vgl. in jeweils unterschiedlichen Konstellationen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, S. 3190 <3191>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, S. 3489; BVerfGK 8, 213 <216 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, NJW-RR 2016, S. 1264 <1266>; Linke, NVwZ 2003, S. 421 <423 ff.>). Denn der vernünftig abwägende Rechtsschutzsuchende kann die Entscheidung über die Klageerhebung - jedenfalls in einem Rechtsgebiet wie dem Asylrecht, in dem ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag vielfach als unzulässig angesehen wird (vgl. kritisch und m.w.N. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 29) - nur innerhalb des Laufs der Rechtsbehelfsfristen treffen. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht zwischenzeitlich auch die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, wobei es verfassungsrechtlich unerheblich ist, ob für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten generell auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abgestellt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. April 2017 - 7 ZB 16.498 -, juris, Rn. 1; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 2012 - 12 PA 69/12 -, juris, Rn. 2) oder jedenfalls dem entscheidenden Gericht zuzurechnende Verzögerungen bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2012 - 18 E 1326/11 -, juris, Rn. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 PA 93/14 -, juris, Rn. 3; jeweils zu der Frage des zwischenzeitlich rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens; a.A. und auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellend noch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 2 PA 1176/04 -, DÖV 2005, S. 34).

16

2. Gemessen an diesen Maßstäben hält das angegriffene Urteil, soweit es den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand.

17

a) Das Verwaltungsgericht hat die Bedeutung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit verkannt, indem es in einem einheitlichen Urteil die Klage abgewiesen und unter Verweis auf die Begründung der Klageabweisung die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt hat.

18

Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn zur Begründung der Versagung von Prozesskostenhilfe auf die Begründung einer Sachentscheidung Bezug genommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris, Rn. 13). Allerdings unterliegen die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und diejenige über das Begehren in der Sache unterschiedlichen Maßstäben, die im Einzelfall eine separate Begründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe erforderlich machen kann (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 14).

19

Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht nicht gerecht geworden. Ein Verfassungsverstoß folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO, § 146 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 1 ZPO durch Beschluss zu entscheiden ist. Allerdings hat das Verwaltungsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren und im Hauptsacheverfahren die gleichen Prüfungsmaßstäbe angewendet. Dabei hat es die Möglichkeit außer Acht gelassen, dass Prozesskostenhilfe dann zu gewähren ist, wenn die Klage lediglich in einer ex-ante-Perspektive hinreichende Erfolgsaussichten hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Urteilstenor abgelehnt und diese Ablehnung am Ende der Entscheidungsgründe lediglich damit begründet, dass wegen der - in der Begründung der Klageabweisung dargelegten - fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen sei. Selbstständige Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags aus einer ex-ante-Sicht ergeben sich daraus nicht.

20

b) Zudem hat das Verwaltungsgericht zwei höchst streitige Fragen im Prozesskostenhilfeverfahren durchentschieden, indem es sowohl die Verfolgung allgemein aus Syrien ausgereister potentieller Rückkehrer als auch die Verfolgung von Wehrdienstverweigerern im wehrpflichtigen Alter verneint hat.

21

aa) Zu der entscheidungserheblichen Frage, ob unverfolgt ausgereisten Syrern bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien allein aufgrund der Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland und des längeren Auslandsaufenthaltes politische Verfolgung droht und ihnen deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, gab es zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2016 keine aktuelle Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Dieses hatte sogar im Gegensatz zu der im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts vertretenen Auffassung noch mit Beschluss vom 24. April 2014 (Az.: 2 L 16/13, juris) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für unverfolgt ausgereiste Syrer bejaht.

22

Diese Frage war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch in der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt. Die Obergerichte gaben entsprechenden Klagen zu diesem Zeitpunkt sogar eher statt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - A 11 S 2046/13 -, juris). Die erstinstanzliche Entscheidungspraxis war darüber hinaus sehr uneinheitlich. Die vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zitierten Entscheidungen, die die Flüchtlingszuerkennung für unverfolgt ausgereiste Syrer verneinen, sind zudem nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2016 ergangen und durften nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.

23

bb) Auch die Frage, ob syrischen Staatsangehörigen im wehrdienstfähigen Alter wegen einer Wehrdienstentziehung Verfolgung droht, war im Juni 2016 in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ungeklärt. Dieses hat die Frage erst mit Urteil vom 21. März 2018 (Az.: 2 L 238/13, juris) - zugunsten der Beschwerdeführer - beantwortet. Auch in der übrigen Rechtsprechung war die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Wehrdienstentziehung ungeklärt. Erst nach dem hier entscheidenden Zeitpunkt im Juni 2016 gab es zu dieser Frage - divergierende - Entscheidungen der Obergerichte (die Flüchtlingseigenschaft bejahend BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -; VGH BW, Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 -; Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -; die Flüchtlingseigenschaft verneinend etwa OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - und Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17 -; OVG Saarland, Urteile vom 18. Mai 2017 - 2 A 176/17 - und vom 22. August 2017 - 2 A 262/17 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG - alle juris). Damit lag jedenfalls eine klärungsbedürftige Tatsachenfrage bezüglich der Verfolgungsgefahr für diese Gruppe in Syrien vor, die durch das Verwaltungsgericht nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführer entschieden werden durfte.

24

cc) Die Versagung von Prozesskostenhilfe hat die Beschwerdeführer als Unbemittelte schlechter gestellt als Bemittelte und ihnen die Chance genommen, ihre Auffassung in der mündlichen Verhandlung und in der zweiten Instanz weiter zu vertreten.

25

3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben, soweit es den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnt und die Sache ist insoweit dorthin zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßgaben zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

IV.

26

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat den Beschwerdeführern gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

13
Zwar kann ein Rechtsmittelführer nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er sich rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf dem hierfür von § 117 ZPO vorgeschriebenen und von ihm vollständig ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt hat. Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit allerdings nicht überspannt werden, weil sonst der Zweck der Prozesskostenhilfe , dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, verfehlt würde. So kann die Partei, auch wenn der Vordruck einzelne Lücken enthält, u.U. gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868, 869 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871). Das kommt in Betracht, wenn dem Rechtmittelführer bereits in derVorinstanz - aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks - Prozesskostenhilfe gewährt worden war und eine nunmehr im Vordruck vorhandene Lücke im Zusammenhang mit dem Parteivortrag nicht den Schluss nahe legt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000,

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

6
3. Ein Hinweis auf das Fehlen einer Gläubigertabelle und von Ausführungen zu den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern und zur Zumutbarkeit von Vorschussleistungen konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen, weil der Antrag ohne die entsprechenden Darle- gungen erst am 22. Juni 2018, einem Freitag, eingegangen ist und eine Prüfung der Vollständigkeit des Prozesskostenhilfeantrages im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an diesem Tag erfolgen konnte.
5
Vor allem fehlt es an der Vorlage von Belegen für die darin enthaltenen Angaben. Die Beifügung der „entsprechenden Belege“ ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99, 100). Demgemäß ist (auch im veralteten Vordruck) bei den abgefragten Angaben jeweils eine Rubrik „Beleg Nummer“ vorhanden, die entsprechend auszufüllen ist. Ein Hinweis des Ge- richts auf das Fehlen der Belege war innerhalb der am 13. Oktober 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht möglich; eine Nachreichung wäre nunmehr verspätet (vgl. Senat, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7). Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat die auf Herausgabe diverser Gegenstände gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.

2

Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 20. Mai 2016 zugestellt worden. Mit am 16. Juni 2016 per Telefax ohne Anlagen bei dem Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und ein sich anschließendes Revisionsverfahren beantragt. Dem im Original am 17. Juni 2016 bei Gericht eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag war eine ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ohne jegliche Belege beigefügt.

II.

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen.

4

1. Die Angaben des Klägers ermöglichen keine Prüfung, ob er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat zwar eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Jedoch fehlt es an der Vorlage von Belegen für die darin enthaltenen Angaben. Die Beifügung der „entsprechenden Belege“ ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99, 100). Der Vordruck enthält auch auf Seite 1 oben den Hinweis, dass Belege in Kopie durchnummeriert beizufügen sind. Außerdem ist bei den abgefragten Angaben jeweils eine Rubrik „Beleg Nummer“ vorhanden, die entsprechend auszufüllen ist.

5

Wegen des Fehlens der Belege durfte der Kläger bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde. Dies gilt vorliegend umso mehr, als schon das Landgericht in seinem den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss darauf hingewiesen hat, dass der Kläger (trotz einer Auflagenverfügung) seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mangels Vorlage von Belegen nicht glaubhaft gemacht habe.

6

2. Ein Hinweis auf das Fehlen von Belegen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen, weil der Antrag mit dem Vordruck erst am 17. Juni  2016, einem Freitag, eingegangen ist und eine Prüfung der Vollständigkeit des Prozesskostenhilfeantrages im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 20. Juni 2016 erfolgen konnte.

7

Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil dem Kläger damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (Senat, Beschluss vom 18. April 2013 - V ZA 35/12, juris Rn. 4; Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, Grundeigentum 2012, 495; Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, 1962 mwN). Ein etwaiges Verschulden seiner Anwälte wäre dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 70).

Stresemann                        Schmidt-Räntsch                          Weinland

                     Kazele                                          Göbel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 8/04
vom
7. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:


I.


Das sie beschwerende Urteil des Oberlandesgerichts ist den Beklagten und Antragstellern zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 18. Juni 2004 zugestellt worden. Mit am 16. Juli 2004 eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller, vertreten durch ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil gestellt. In diesem Antrag ist auf eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verwiesen worden, die in erster Instanz zu den Akten gereicht worden sein soll. Die Antragsteller haben dazu angegeben, in der Zwischenzeit seien keine Änderungen eingetreten. Weitere Unterlagen sind bis zu m Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingegangen.

II.


Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist ab zulehnen, weil die Antragsteller nicht dargelegt haben, daß sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen, § 114 ZPO. Sie haben entgegen § 117 Abs. 4 ZPO ihrem Antrag nicht die vorgeschriebenen Vordrucke für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Zwar ist es grundsätzlich ausreichend, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und wenn hierauf unmißverständlich hingewiesen wird (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001, XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720, 2721). Doch genügt eine solche Bezugnahme den Anforderungen nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits ausreichten , um die Bedürftigkeit darzulegen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
In dem konkreten Verfahren sind Erklärungen über die p ersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder in erster noch in zweiter Instanz vorgelegt worden. In zweiter Instanz ist ein Prozeßkostenhilfeantrag gestellt und auf Unterlagen verwiesen worden, die in erster Instanz eingereicht worden sein sollen , die aber ein anderes Verfahren mit umgekehrtem Rubrum (4 O 122/01 LG Lübeck) betreffen und vom 22. März 2001 stammen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage im vorliegenden Verfahren noch nicht einmal anhängig. Desweiteren sind diese Unterlagen unvollständig und erlauben nicht die Prüfung, ob die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande sind, die Prozeßkosten aufzubringen. Zwar haben die Antragsteller den Vordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO ausgefüllt. Es fehlen jedoch jegliche Nachweise über die angegebenen Einkünfte und über die geltend gemachten Ver-
pflichtungen. Den Anträgen ist nur die Angabe zu entnehmen, die Antragsteller lebten "von Unterstützung durch den Sohn u. Rente von 800" DM (Ehemann). Diese Angaben sind ohne Nachweise und Belege nicht prüfbar.
Hinzu kommt ein weiteres. Entgegen den Angaben im Ant rag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde sind gegenüber den Angaben aus dem Jahre 2001 erhebliche Änderun gen eingetreten. In einem nunmehr, nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde , vorgelegten Formular nach § 117 Abs. 3 ZPO bezieht der Antragsteller eine Rente von 381,14 € monatlich sowie Sozialhilfe von monatlich 559,49 €. Folglich war schon die Bezugnahme auf die früher eingereichten Unterlagen unzulässig und die Versicherung, es seien keine Än derungen eingetreten , falsch.

III.


Ein Hinweis auf die fehlende Substantiierung des Proze ßkostenhilfeantrags konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen, weil der Antrag erst am 16. Juli 2004, und damit nur 3 Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, eingegangen ist. Innerhalb dieser 3 Tage, die zudem ein Wochenende umfaßten, ist die Akte nicht zur Prüfung der Voraussetzungen des Prozeßkostenhilfeantrags vorgelegt worden und konnte dies nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf auch nicht.
Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, we il den Antragstellern damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO, kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozeßkosten zu tragen, muß ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen (vgl. BGHZ 38, 376, 378; BGH, Beschl. v. 21. September 1988, IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 mit weiteren Nachweisen; Beschl. v. 26. September 2002, I ZB 20/02, Umdruck S. 4, unveröffentlicht). Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 23, Stichwort: Prozeßkostenhilfe). Ein etwaiges Verschulden ihrer Anwälte wäre den Antragstellern nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001, XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720).
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch
13
Zwar kann ein Rechtsmittelführer nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er sich rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf dem hierfür von § 117 ZPO vorgeschriebenen und von ihm vollständig ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt hat. Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit allerdings nicht überspannt werden, weil sonst der Zweck der Prozesskostenhilfe , dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, verfehlt würde. So kann die Partei, auch wenn der Vordruck einzelne Lücken enthält, u.U. gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868, 869 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871). Das kommt in Betracht, wenn dem Rechtmittelführer bereits in derVorinstanz - aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks - Prozesskostenhilfe gewährt worden war und eine nunmehr im Vordruck vorhandene Lücke im Zusammenhang mit dem Parteivortrag nicht den Schluss nahe legt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000,

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.