Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2018 - XII ZB 423/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:240118BXIIZB423.17.0
24.01.2018
vorgehend
Amtsgericht Bochum, 61 F 153/16, 28.10.2016
Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 224/16, 12.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 423/17
vom
24. Januar 2018
in der Familiensache
ECLI:DE:BGH:2018:240118BXIIZB423.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, wann die Vormundschaft für einen als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland eingereisten Staatsangehörigen der Republik Guinea endet.
2
Der im November 1997 geborene Betroffene ist Staatsangehöriger der Republik Guinea. Nachdem er unbegleitet nach Deutschland eingereist war, stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. November 2013 das Ruhen der elterlichen Sorge fest, ordnete die Vormundschaft an und wählte die Beteiligte zu 1, eine Rechtsanwältin, als Vormund aus.
3
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Vormundschaft beendet sei, weil der Betroffene mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden sei. Die vom Vormund namens des Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Betroffene und der Vormund mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
5
1. Dieses hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO. Bei der Minderjährigkeit des Betroffenen handele es sich um eine doppelrelevante Tatsache, so dass für die Zuständigkeit zu unterstellen sei, dass das betroffene Mündel minderjährig sei. Gleiches gelte für die Frage, ob der Vormund nach § 9 Abs. 2 FamFG das Beschwerderecht habe ausüben können.
6
Die Vormundschaft sei aber beendet, was gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Heimatrecht des Betroffenen unterliege. Das Recht der Republik Guinea setze in Art. 395, 399 Code Civil voraus, dass das Mündel minderjährig sei, so dass die Vormundschaft mit Eintritt der Volljährigkeit ende. Die Vorfrage, ob die als Mündel in Betracht kommende Person minderjährig oder im Sinne voller Geschäftsfähigkeit volljährig sei, sei selbständig anzuknüpfen und richte sich entweder gemäß Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nach deutschem Recht oder gemäß Art. 7 EGBGB nach dem Recht Guineas. Weder das Haager Abkommen zum Schutz von Erwachsenen (ErwSÜ) noch das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) seien einschlägig. Die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 GFK könne ohne weitere Nachforschungen zur Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen nicht festgestellt werden. Von solchen könne jedoch Abstand genommen werden, weil die Volljährigkeit auch nach dem Recht Guineas mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintrete.
7
Maßgeblich hierfür sei Art. 168 des Code de l´Enfant der Republik Guinea aus dem Jahr 2008. Der Code de l´Enfant behandele vornehmlich die Rechte der Kinder gegen Eltern und Staat sowie die Kindervorsorge und setze insbesondere die von der UNO erlassene Kinderrechtskonvention um. Er sei jedoch kein reines Kinderschutzgesetz. Vielmehr fänden sich in Art. 168 ff. auch Regelungen zur Rechtsstellung des Kindes. Art. 168 Code de l`Enfant besage, dass ein Kind unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge Verträge abschließen könne. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres könne eine Person demzufolge allein handeln und sei voll geschäftsfähig. Die anders lautende Regelung in Art. 443 des Code Civil der Republik Guinea, wonach die Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht werde, sei - was nach Art. 6 Code Civil möglich sei - gemäß Art. 442 Code de l´Enfant durch die zeitlich jüngere Regelung stillschweigend aufgehoben worden. Dieses Verständnis stehe in Einklang mit der Auslegung des Rechts Guineas durch das dortige Justizministerium, die dieses unter dem 19. April 2016 mitgeteilt habe. Eine andere Auslegung sei auch nicht deshalb geboten, weil die Botschaft der Republik Guinea unter dem 19. September 2016 zunächst die Auskunft erteilt habe, Volljährigkeit trete erst mit 21 Jahren ein. Denn die Botschaft habe diese Auskunft nach Rücksprache mit dem Justizministerium Guineas ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten, sondern unter dem 30. September 2016 mitgeteilt, die Volljährigkeit werde bereits mit 18 Jahren erreicht.
8
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
a) Im Ergebnis zu Recht ist das Oberlandesgericht von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 11) und hier jedenfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 151 Nr. 4 FamFG folgt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 13 ff. mwN).
10
b) Die aufgrund der Zulassung gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaften Rechtsbeschwerden sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Vormund , der geltend macht, dass die Vormundschaft entgegen der gerichtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt (Erman/Schulte-Bunert BGB 15. Aufl. § 1882 Rn. 5; MünchKommBGB/Spickhoff 7. Aufl. § 1882 Rn. 16; NK-BGB/Fritsche 3. Aufl. § 1882 Rn. 7; BGB-RGRK/Dickescheid 12. Aufl. § 1882 Rn. 8; aA BeckOGK/Wentzell [Stand: 1. November 2017] § 1882 BGB Rn. 45; anders zur Aufhebung der Vormundschaft/Pflegschaft: BGH Beschluss vom 13. Juli 1953 - IV ZB 57/53 - NJW 1953, 1666 f.; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 59 Rn. 10; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 59 Rn. 5; Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 2. Aufl. § 59 Rn. 23). Denn ein solcher Feststellungsbeschluss stört und erschwert die Ausübung des dem Vormund als eigenes Recht zustehenden Sorgerechts (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 251/16 - FamRZ 2017, 50 Rn. 19 zum Jugendamt als Amtsvormund).
11
c) Die Rechtsbeschwerden sind begründet.
12
aa) Nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht die Beschwerde des Betroffenen für zulässig gehalten hat. Der hierfür nach § 59 FamFG erforderlichen Beschwer steht nicht entgegen, dass der amtsgerichtliche Beschluss das Ende der Vormundschaft lediglich deklaratorisch feststellt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 17 mwN).
13
Der Vormund konnte den Betroffenen auch gemäß § 9 Abs. 2 FamFG bei der Einlegung der Beschwerde vertreten. Da es in vorliegendem Verfahren gerade um die Frage geht, ob die Vormundschaft wegen Eintritts der Volljährigkeit kraft Gesetzes geendet hat, ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels die Minderjährigkeit des Betroffenen als doppelrelevante Tatsache und damit die Vertretungsbefugnis des Vormunds zu unterstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 15 mwN). Dass der Betroffene das 14. Lebensjahr vollendet hat und deshalb auch bei fortbestehender Minderjährigkeit nach § 60 Satz 1 und 3 FamFG das Beschwerderecht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters und damit selbst ausüben kann, steht der Vertretungsbefugnis des Vormunds nicht entgegen, sondern begründet lediglich ein zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des Mündels (Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 60 Rn. 2; Keidel/MeyerHolz FamFG 19. Aufl. § 60 Rn. 1; Hk-ZPO/Kemper 7. Aufl. § 60 FamFG Rn. 4; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger/Roßmann FamFG 5. Aufl. § 60 Rn. 1, 14; Zöller/Feskorn ZPO 32. Aufl. § 60 FamFG Rn. 1).
14
bb) Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Vormundschaft nach dem Recht der Republik Guinea - Art. 395, 399 Code Civil - mit Eintritt der Volljährigkeit endet, ohne dass die Rechtsbeschwerde hiergegen etwas erinnert. Da rechtsbeschwerderechtlich mithin davon auszugehen ist, dass das Heimatrecht des Betroffenen die Beendigung der Vormundschaft an die gleichen Voraussetzungen knüpft wie das deutsche Recht in §§ 1882, 1773 Abs. 1 BGB, kann hier dahinstehen, ob sich das insoweit anwendbare Recht tatsächlich nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt oder sich aus Art. 16 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Kinderschutzübereinkommen - KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602, 603) eine vorrangige Verweisung in das deutsche Recht ergibt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 19 f. mwN).
15
cc) Nicht von ausreichenden Feststellungen getragen wird jedoch die Annahme des Oberlandesgerichts, der Betroffene sei mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden.
16
(1) Dieses Ergebnis folgt nicht aus § 2 BGB iVm - ggf. über § 2 Abs. 1 AsylG - Art. 12 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK; BGBl. 1953 II S. 559, 560), das für das Personalstatut eines Flüchtlings in das Recht seines Wohnsitzes und in Ermangelung eines solchen seines Aufenthaltslandes verweist. Das wäre zwar grundsätzlich möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 23 mwN). Das Oberlandesgericht hat zur Frage der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen aber keine Feststellungen getroffen, sondern sich mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB allein auf das Recht der Republik Guinea als das Heimatrecht des Betroffenen gestützt.
17
(2) Die Auffassung, aus diesem ergebe sich die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres, hält indessen den Rügen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
18
(a) Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht gestützt werden. Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit auf entsprechende Verfahrensrüge nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und bei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f. mwN).
19
(b) Gemessen hieran ist das Oberlandesgericht ohne ausreichende Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Volljährigkeit (auch) nach dem Recht der Republik Guinea mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eintrete.
20
Welches Volljährigkeitsalter nach dem Recht der Republik Guinea gilt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Während einige Oberlandesgerichte von der Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres ausgehen, stimmen andere mit der angefochtenen Entscheidung überein. Dabei ist der Ausgangspunkt jeweils identisch, wonach gemäß dem - bislang nicht ausdrücklich aufgehobenen - Art. 443 des Code Civil der Republik Guinea die Volljährigkeit auf das vollendete 21. Lebensjahr festgesetzt wird. Unterschiedlich wird hingegen eingeschätzt, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus dem im Jahr 2008 eingeführten Code de l´Enfant der Republik Guinea und insbesondere aus dessen Art. 168 ergeben, der nach den tatrichterlichen Feststellungen besagt, dass ein Kind unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge Verträge abschließen kann. Teilweise wird der Code de l´Enfant allein als Gesetzeswerk gesehen, das die Rechte von Kindern in Guinea näher regele, nur Anwendung auf Personen unter 18 Jahren finde und keine Regelungen über den Eintritt der Volljährigkeit enthalte. Demgegenüber wird zur Begründung einer mit diesem Gesetzeswerk verbundenen - nach Art. 6 Code Civil möglichen - stillschweigenden Änderung des Volljährigkeitsalters darauf verwiesen, dass das Gesetz unter anderem in Art. 271 ff. Bestimmungen zur Entlassung aus der elterlichen Sorge enthalte, die diejenigen im Code Civil zu dieser Materie ersetzten und zum Teil von ihnen abwichen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 28 mwN).
21
Das Oberlandesgericht hat sich auf die Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Guinea vom 3. Mai 2016 (mit Bezugnahme auf die Auskunft des Justizministeriums der Republik Guinea vom 19. April 2016) und der Botschaft der Republik Guinea vom 30. September 2016 gestützt. Allerdings hatte Letztere noch unter dem 19. September 2016 erklärt, die Volljährigkeit werde "laut Zivilgesetzbuch mit 21 Jahren erreicht". Angesichts dieser aus sich heraus unklaren Gesetzeslage, die zu divergierenden Beurteilungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung geführt hat, und den unterschiedlichen Auskünften der Behörden Guineas sind an die Ermitt- lungspflicht höhere Anforderungen zu stellen. Das Oberlandesgericht hätte daher hier nicht von der Einholung eines aussagekräftigen Sachverständigengutachtens absehen dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 27 ff.).
22
d) Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen auf der Grundlage ausreichender Ermittlungen zu treffen haben wird.
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 28.10.2016 - 61 F 153/16 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.07.2017 - II-12 UF 224/16 -

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Amtsgericht Ingolstadt Beschluss, 02. Juli 2018 - 9 XIV 232/18

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Tenor 1. Gegen d. Betroff. wird die mit Beschluss des AG Regensburg vom 23.5.2018 angeordnete Sicherungshaft verlängert, § 62 AufenthG. 2. Die Haft endet nunmehr spätestens am 16.8.2018. 3. Die sofortige Wirksamkeit der Ents

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(1) Verfahrensfähig sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
4.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.

(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind

1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.

(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1.
die elterliche Sorge,
2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3.
die Kindesherausgabe,
4.
die Vormundschaft,
5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.

13
b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt nämlich selbst dann, wenn die nach § 97 FamFG vorrangigen völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht eingreifen, jedenfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 151 Nr. 4 FamFG (vgl. auch OLG Karlsruhe Beschluss vom 7. September 2017 - 18 WF 62/17 - juris Rn. 14).

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

19
Eine derartige Rechtsbetroffenheit des Jugendamts liegt hier vor. Als Amtsvormund ist das Jugendamt uneingeschränkter Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 25). Ebenso wie ein sorgeberechtigter Elternteil stets unmittelbar betroffen ist, wenn ein Umgangsproblem auftritt (OLG Hamm FamRZ 2011, 1889; Prütting/Helms/Prütting FamFG 3. Aufl. § 7 Rn. 25), greift eine gerichtliche Umgangsregelung in das dem Vormund als eigenes Recht zustehende Sorgerecht ein (vgl. BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. August 2016] § 59 Rn. 11b; MünchKommFamFG/Fischer 2. Aufl. § 59 Rn. 39). Für das Jugendamt als bestellter oder gesetzlicher Amtsvormund gilt insoweit nichts anderes (vgl. BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. August 2016] § 59 Rn. 27; Keidel/MeyerHolz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 65; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. November 2011 - XII ZB 293/11 - FamRZ 2012, 292 Rn. 12 zur Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger).

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

13
b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt nämlich selbst dann, wenn die nach § 97 FamFG vorrangigen völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht eingreifen, jedenfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 151 Nr. 4 FamFG (vgl. auch OLG Karlsruhe Beschluss vom 7. September 2017 - 18 WF 62/17 - juris Rn. 14).

(1) Verfahrensfähig sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
4.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.

(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

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b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt nämlich selbst dann, wenn die nach § 97 FamFG vorrangigen völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht eingreifen, jedenfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 151 Nr. 4 FamFG (vgl. auch OLG Karlsruhe Beschluss vom 7. September 2017 - 18 WF 62/17 - juris Rn. 14).

Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.

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b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt nämlich selbst dann, wenn die nach § 97 FamFG vorrangigen völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht eingreifen, jedenfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 151 Nr. 4 FamFG (vgl. auch OLG Karlsruhe Beschluss vom 7. September 2017 - 18 WF 62/17 - juris Rn. 14).

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

(1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylberechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen.

(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte.

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b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt nämlich selbst dann, wenn die nach § 97 FamFG vorrangigen völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht eingreifen, jedenfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 151 Nr. 4 FamFG (vgl. auch OLG Karlsruhe Beschluss vom 7. September 2017 - 18 WF 62/17 - juris Rn. 14).
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aa) Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Rechtsbeschwerde nach dem FamFG nicht gestützt werden. Nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 15 ff., 25; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 20; Sturm JZ 2011, 74).
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b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt nämlich selbst dann, wenn die nach § 97 FamFG vorrangigen völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht eingreifen, jedenfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 151 Nr. 4 FamFG (vgl. auch OLG Karlsruhe Beschluss vom 7. September 2017 - 18 WF 62/17 - juris Rn. 14).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.