Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - XII ZB 414/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:250418BXIIZB414.16.0
bei uns veröffentlicht am25.04.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 414/16
vom
25. April 2018
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Durch die im Sterberegister erfolgte Eintragung des Geburtsorts seines verstorbenen
Ehegatten ist der überlebende Ehegatte nicht in eigenen Rechten
betroffen. Er ist daher selbst nicht beschwerdeberechtigt, wenn sein auf Berichtigung
dieser Eintragung gerichteter Antrag nach § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG
in der Sache zurückgewiesen wird.

b) Eine Beschwerdeberechtigung des Ehegatten des Verstorbenen folgt grundsätzlich
auch nicht aus einer durch Erbschaft begründeten Rechtsnachfolge
oder aus einer treuhänderischen Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts
des Verstorbenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623).

c) Hat das Beschwerdegericht trotz fehlender Beschwerdeberechtigung des
Ehegatten seiner Beschwerde im Wesentlichen stattgegeben, ist das
Rechtsbeschwerdegericht wegen des Verbots der reformatio in peius gehindert
, den Beschwerdebeschluss aufzuheben und die Beschwerde zu verwerfen.
BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16 - OLG Nürnberg
AG Regensburg
ECLI:DE:BGH:2018:250418BXIIZB414.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Juli 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Antragsteller) begehrt die Berichtigung eines Eintrags im Sterberegister.
2
Er ist der Witwer der 1935 in Falkenberg geborenen und am 31. Juli 2015 in N. verstorbenen Betroffenen. Zum Zeitpunkt ihrer Geburt gehörte der Ort Falkenberg zum Gebiet des damaligen Deutschen Reichs und lag in Niederschlesien. Heute befindet er sich auf polnischem Staatsgebiet. Die polnische Ortsbezeichnung lautet Sokolec.
3
Im Sterberegister des Standesamts N. (Beteiligter zu 2, im Folgenden: Standesamt) wurde als Geburtsort der Verstorbenen "Falkenberg (Sokolec), Polen" eingetragen.
4
Der Antragsteller hat erstinstanzlich die Anordnung beantragt, den Sterberegistereintrag dahingehend zu berichtigen, dass der Geburtsort der Verstorbenen als "Falkenberg, Niederschlesien" bezeichnet wird. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht das Standesamt angewiesen, den Registereintrag dahingehend zu berichtigen, dass der Geburtsort als "Falkenberg (Sokolec), Niederschlesien" bezeichnet wird und die Beifügung "Polen" entfällt. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller weiterhin die Bezeichnung des Geburtsorts der Verstorbenen als "Falkenberg, Niederschlesien" und damit auch den Wegfall der polnischen Ortsbezeichnung "(Sokolec )".

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
7
Nachdem das Oberlandesgericht der Beschwerde teilweise stattgegeben hat, richtet sich die Rechtsbeschwerde nur noch gegen die Hinzufügung der polnischen Ortsbezeichnung "(Sokolec)". Die Beschwerdeberechtigung des Antragstellers für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt aus seiner formellen Beschwer, die sich daraus ergibt, dass seine Erstbeschwerde insoweit erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 12 mwN).
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet.
9
a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, das die Beschwerde des Antragstellers ohne nähere Begründung für zulässig erachtet hat und dessen Entscheidung in StAZ 2017, 18 veröffentlicht ist, ist die Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht unzulässig gewesen.
10
aa) Eine gerichtliche Berichtigungsanordnung bezüglich einer Eintragung im Sterberegister kann gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG nur auf Antrag ergehen. Bei dem Berichtigungsbegehren des Antragstellers handelt es sich daher auch um einen Antrag im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG, der verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Gerichtsentscheidung ist. Die Regelung des § 59 Abs. 2 FamFG begründet allerdings keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern enthält lediglich eine Begrenzung auf die Person des Antragstellers und setzt grundsätzlich eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG voraus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Antrag - anders als vorliegend - erstinstanzlich allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wird. Nur in diesem Fall eröffnet die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 12 ff. mwN).
11
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei ist der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG inhaltsgleich mit demjenigen der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 25 mwN). Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen ist nicht ausreichend (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 14).
12
bb) Unbeschadet der Frage, ob der Antragsteller i.S.v. § 48 Abs. 2 PStG antragsberechtigt war, fehlt es ihm jedenfalls an einer Beschwerdeberechtigung.
13
(1) Er ist durch die Eintragung des Geburtsorts seiner verstorbenen Frau im Sterberegister nicht in eigenen Rechten betroffen.
14
Allerdings wird in der Instanzrechtsprechung die Rechtsbetroffenheit eines Beteiligten im Falle der Unrichtigkeit des Sterberegistereintrags für möglich gehalten. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen es etwa wegen einer (unterbliebenen ) Eintragung der Eheschließung um die Stellung des Beschwerdeführers als Ehegatte (BayObLG StAZ 2000, 145 f.; OLG Hamm StAZ 1973, 301 f.) oder im Zusammenhang mit der Eintragung des Todeszeitpunktes um seine Erbenstellung geht (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2011, 1246 und BayObLG NJW-RR 1999, 1309, 1310).
15
Eine solche eigene Rechtsbetroffenheit des überlebenden Ehegatten ist hinsichtlich des im Sterberegister eingetragenen Geburtsorts seines verstorbenen Ehepartners indes nicht ersichtlich (OLG Zweibrücken StAZ 2016, 312; aA wohl Degner StAZ 2016, 312). Das Berichtigungsverfahren dientinsbesondere nicht dazu, das Interesse von Verwandten an der richtigen Beurkundung der die Familie im weitesten Sinne betreffenden personenstandsrechtlich bedeutsamen Vorfälle zu wahren und ihnen zu ermöglichen, für die richtige Führung der Personenstandsregister Sorge zu tragen (KG OLGZ 1976, 161, 163).
16
(2) Die Beschwerdeberechtigung folgt auch nicht aus einem – bislang freilich nicht einmal festgestellten – erbrechtlichen Eintritt des Antragstellers in die Rechtsposition der Verstorbenen.
17
Zwar rücken die Erben grundsätzlich kraft Gesetzes anstelle des Erblassers in ein Prozess- bzw. Verfahrensrechtsverhältnis ein, weil die Rechtsstellung als Beteiligter im Verfahren und damit auch die Beschwerdeberechtigung im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB vererblich ist. Hier fehlt es aber bereits an einem Einrücken in die "Beteiligtenstellung der Verstorbenen". Denn diese war im Zeitpunkt der Einleitung des Berichtigungsverfahrens bereits verstorben. Im Übrigen sind familienrechtliche Positionen und Beziehungen wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht unvererblich, soweit sie den Status einer Person betreffen und deshalb Ausdruck höchstpersönlicher Beziehungen sind (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 32 mwN). Entsprechend vermag der Senat auch nicht der Auffassung von Degner (StAZ 2016, 312) beizutreten, wonach ein Verstorbener noch zu Lebzeiten ein subjektives Recht auf ordnungsgemäße Beurkundung seines Ablebens habe, das nach seinem Tod auf seine Erben übergehen und sodann von diesen zur Geltung gebracht werden könne.
18
(3) Ebenso wenig kann der Antragsteller seine Beschwerdeberechtigung aus einer Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts für die Verstorbene herleiten.
19
Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen folgt aus dem Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Hingegen besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist. Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Die Rechte des Verstorbenen hinsichtlich des postmortalen Persönlichkeitsrechts werden von dem Totenfürsorgeberechtigten gleichsam als Treuhänder wahrgenommen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 34 mwN).
20
Auch gemessen hieran ist der Antragsteller nicht beschwerdebefugt. Es ist nicht ersichtlich, dass der allgemeine Achtungsanspruch oder der sittliche, personale und soziale Geltungswert der Verstorbenen vorliegend eines Schutzes bedürfen und dass dazu die Ausübung des Beschwerderechts erforderlich ist.
21
(4) Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf eigene Rechte in seiner Rolle als Totenfürsorgeberechtigter und eine daraus folgende Beschwerdebefugnis berufen. Zwar kann der Totenfürsorgeberechtigte ein eigenes Recht auf ein ungestörtes Andenken des Verstorbenen haben, was regelmäßig bei dessen Verunglimpfung zum Tragen kommt (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 37 mwN). Dass eine Verunglimpfung der Verstorbenen in Rede steht, ist aber weder dargetan noch ersichtlich.
22
b) Die Unzulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers hat die Erfolglosigkeit seiner Rechtsbeschwerde zur Folge. Allerdings führt dieser Mangel nicht zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung. Weil nur der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt hat, steht einer solchen Entscheidung das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) entgegen.
23
aa) Dem Verschlechterungsverbot kommt erhebliches verfahrensrechtliches Gewicht zu. Es stellt eine dem Rechtsmittelführer gewährte Rechtswohltat dar, die ihn davor schützt, auf sein eigenes Rechtsmittel hin in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455, 457 mwN). Das Verschlechterungsverbot findet seine Rechtfertigung nicht nur in der Dispositionsbefugnis der Verfahrensbeteiligten. Vielmehr hat der Senat auch für Verfahren, in denen die verfahrensrechtliche Dispositionsbefugnis eingeschränkt und das Rechtsmittelgericht an Sachanträge des Rechtsmittelführers nicht gebunden ist (vgl. zum Betreuungsrecht Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 24 mwN und zum Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 101/09 - FamRZ 2013, 1283 Rn. 28 mwN; zum Kindschaftsrecht vgl. aber Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 52 mwN), die Geltung desVerschlechterungsverbots damit begründet, dass den schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens Vorrang zukomme (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455, 457 mwN).
24
(1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird bei der Prüfung, ob das Verschlechterungsverbot der Aufhebung der gesamten – aber nur teilweise angefochtenen – Entscheidung wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangels entgegensteht, zwischen behebbaren und unheilbaren Verfahrensfehlern differenziert. Bei einem behebbaren Verfahrensfehler wird es als zulässig erachtet, auf eine Teilanfechtung die ganze von dem Mangel betroffene Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, um das Verfahren in die richtige Lage zu bringen und den Mangel im Ganzen zu beheben. Dabei steht es außer Frage, dass die von neuem zu treffende sachli- che Entscheidung nicht zu Ungunsten des Rechtsmittelführers von der aufgehobenen Entscheidung abweichen darf. Die Frage des Vorrangs zwischen dem Verschlechterungsverbot und dem Gebot der Berücksichtigung zwingenden Verfahrensrechts stellt sich daher bei einer möglichen Behebung des Mangels durch die untere Instanz letztlich nicht (BGH Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 245/11 - NJW 2013, 1009 Rn. 11 mwN).
25
Dagegen entscheidet bei unheilbaren, von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmängeln über den Vorrang eine Abwägung zwischen der verletzten Verfahrensnorm und dem Verschlechterungsverbot. Maßgebend ist danach, ob der verletzten Verfahrensnorm ein größeres Gewicht zukommt als dem Verschlechterungsverbot (BGH Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 245/11 - NJW 2013, 1009 Rn. 12 mwN). Das kommt insbesondere bei schwersten Verfahrensmängeln in Betracht, deren Vorliegen eine Wiederaufnahme i.S.v. §§ 578 ff. ZPO begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455, 457 mwN) oder aber einen absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 547 ZPO darstellen würde.
26
(2) Das Verschlechterungsverbot kann auch in einem personenstandsrechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangen (so auch Keidel/Sternal FamFG 19. Aufl. § 69 Rn. 26). § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG verweist für das gerichtliche Verfahren auf die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ob das Verschlechterungsverbot im danach gemäß §§ 58 ff. FamFG durchzuführenden Beschwerdeverfahren gilt, lässt sich allerdings nicht einheitlich beurteilen (BeckOK FamFG/Obermann § 69 Rn. 43 mwN).
27
Im Personenstandswesen kommt es grundsätzlich auf die – in erster Linie im öffentlichen Interesse liegende – Registerwahrheit und -klarheit an.
Dementsprechend steht es auch dem Beschwerdegericht regelmäßig frei, unabhängig von (Rechtsmittel-)Anträgen allein nach der materiellen Rechtslage zu entscheiden. Uneingeschränkt gelten diese Grundsätze für Amtsverfahren, in denen das Gericht an Anträge der Beteiligten grundsätzlich nicht gebunden ist und die im Wesentlichen der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen. Herrschen hingegen die privaten Belange der Beteiligten vor, ist das Verschlechterungsverbot zu beachten. Letzteres gilt vor allem auch im Antragsverfahren nach § 23 FamFG, in dem es überwiegend um private Interessen der Beteiligten geht (vgl. BeckOK FamFG/Obermann § 69 Rn. 44 ff.).
28
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verschlechterungsverbot vorliegend zu beachten.
29
(1) Bei dem hier gegenständlichen Berichtigungsverfahren nach § 48 PStG handelt es sich um ein reines Antragsverfahren (BayObLG StAZ 1962, 215, 216; Gaaz/Bornhofen PStG 4. Aufl. § 48 Rn. 20; Johansson/Sachse Anweisungs - und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen Rn. 615 ff. und 668 ff. zum früheren Recht). Mit dem Berichtigungsantrag verfolgt der Antragsteller vor allem persönliche Interessen, weshalb hier das Verschlechterungsverbot grundsätzlich Anwendung findet.
30
(2) Der Mangel der Zulässigkeit der Beschwerde stellt einen absoluten, auch vom Rechtsbeschwerdegericht zu beachtenden Verfahrensmangel dar (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455 mwN). Der Mangel ist vorliegend nicht heilbar, weil es dem Antragsteller an der notwendigen Beschwerdeberechtigung fehlt.
31
Dem in der vorliegenden Sache erfolgten Verfahrensverstoß kann ein das Verbot der Schlechterstellung zurückdrängendes Gewicht jedoch nicht beigemessen werden. Der hier gegebene Verfahrensverstoß, nämlich die auf eine unzulässige Beschwerde ergangene Entscheidung in der Sache, vermag weder eine Wiederaufnahme i.S.d. § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO zu rechtfertigen noch einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund i.S.d. § 72 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 547 ZPO zu begründen. Dose Schilling Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 10.03.2016 - UR III 4/16 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.07.2016 - 11 W 594/16 -

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(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Juli 2014 wird verworfen.

Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Verfahrenswert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines polnischen Scheidungsurteils nicht erfüllt seien.

2

Der im August 2010 verstorbene Michael V. war in erster Ehe mit der Antragstellerin verheiratet; aus dieser 1995 geschiedenen Ehe sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen.

3

Die aus Polen stammende Antragsgegnerin hatte im Jahr 1990 die Ehe mit Janusz K. geschlossen. Im Jahr 1995 wurde der Sohn der Antragsgegnerin geboren. Das Amtsgericht P. stellte fest, dass Janusz K. nicht der Vater des Kindes ist. Michael V. erkannte 1997 die Vaterschaft für das Kind an und heiratete die Antragsgegnerin im Jahr 1998.

4

Die Antragstellerin und ihre beiden Kinder auf der einen Seite und die Antragsgegnerin und ihr Kind auf der anderen Seite stehen sich seit dem Tod von Michael V. in verschiedenen zivil- und nachlassgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten gegenüber. Zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Sohn als Kläger und der Antragstellerin als Beklagter ist unter anderem ein Verfahren vor dem Landgericht I. anhängig, in dem die Feststellung begehrt wird, dass Unterhaltsansprüche der Antragstellerin aus notariellen Vereinbarungen zwischen ihr und dem verstorbenen Michael V. gegen den Nachlass und die Erbengemeinschaft nach Michael V. nicht bestehen. In diesem Verfahren bestreitet die Antragstellerin insbesondere das Erbrecht der Antragsgegnerin. Sie macht dazu geltend, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Heirat mit Michael V. eine Doppelehe eingegangen sei. Ein von der Antragsgegnerin in Kopie vorgelegtes Scheidungsurteil des Wojewodschaftsgerichts in Danzig (Sąd Wojewódzki w Gdańsku) vom 8. März 1995, wonach ihre frühere Ehe mit Janusz K. in Polen geschieden worden sei, sei "gekauft" und ein "Scheinurteil".

5

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung des Wojewodschaftsgerichts Danzig vom 8. März 1995 in Deutschland nicht vorliegen. Die Landesjustizverwaltung hat diesen Antrag als unzulässig abgewiesen. Gegen den Bescheid der Landesjustizverwaltung hat sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 76 veröffentlicht ist, hat den Bescheid aufgehoben und die Sache an die Landesjustizverwaltung zur Neubescheidung zurückverwiesen.

6

Die Landesjustizverwaltung hat dagegen die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung erstrebt. Die Antragstellerin hat sich der Rechtsbeschwerde angeschlossen. Sie trägt ebenfalls auf eine Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts an, allerdings mit dem Ziel, das Oberlandesgericht zu einer eigenen Sachentscheidung über ihren Feststellungsantrag zu verpflichten.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG iVm § 107 Abs. 7 Satz 3 FamFG statthaft (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 189, 87 = FamRZ 2011, 788 Rn. 6 f.); an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

8

Sie ist aber im Übrigen unzulässig. Es braucht dabei nicht grundlegend erörtert zu werden, ob die Landesjustizverwaltung, deren Bescheid durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 107 Abs. 5 FamFG angefochten wird, an dem anschließenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht grundsätzlich zu beteiligen ist (Staudinger/Spellenberg BGB [2004] Art. 7 § 1 FamRÄndG Rn. 196; Jansen/Wick FGG 3. Aufl. § 16 a Rn. 20) oder ob sie nach der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens im Anerkennungsverfahren allein die Funktion einer ersten Instanz übernimmt und schon deshalb nicht Beteiligte des mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor das Oberlandesgericht gezogenen Verfahrens sein kann (Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 107 Rn. 48). Denn selbst wenn die Landesjustizverwaltung - der im vorliegenden Fall Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Antragstellerin gegeben worden ist - als Beteiligte des vor dem Oberlandesgericht geführten Anerkennungsverfahrens angesehen werden könnte, erwächst ihr allein aus ihrer Verfahrensbeteiligung keine Rechtsbeschwerdeberechtigung.

9

1. Entgegen der Auffassung der Landesjustizverwaltung ist nicht nur die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, sondern auch die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde von einer Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers abhängig. Richtig ist zwar, dass die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG) keine unmittelbare Verweisung auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften für das Beschwerdeverfahren enthalten. Es entspricht indessen allgemeiner Auffassung, dass das Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat (vgl. nur Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 74 Rn. 6; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 74 Rn. 2; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 59 Rn. 4; BeckOK-FamFG/Gutjahr [Stand: Juli 2015] § 74 Rn. 7). Wird der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht formell beschwert, setzt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stets eine materielle Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers voraus. Dies ergab sich unter dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht für das Verfahren der weiteren Beschwerde unmittelbar aus §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Reformgesetzgeber abweichend vom früheren Rechtszustand eine Popularbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnen wollte.

10

2. Der Landesjustizverwaltung steht keine Befugnis zur Rechtsbeschwerde gegen eine im Anerkennungsverfahren ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts zu.

11

a) Auf eine Sonderregelung für Behörden nach § 59 Abs. 3 FamFG lässt sich eine Beschwerdebefugnis der Landesjustizverwaltung nicht stützen. Über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt die Vorschrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anordnung eine Beschwerdeberechtigung ein (Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 11 und vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8). Eine solche Regelung der (Rechts-) Beschwerdeberechtigung der Landesjustizverwaltung für das Anerkennungsverfahren gemäß § 107 FamFG findet sich weder im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch in anderen Vorschriften.

12

b) Eine formelle Beschwer für die Landesjustizverwaltung ist nicht in der Aufhebung des von ihr erlassenen Bescheids zu sehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine - für die Beschwerdebefugnis im Rechtsbeschwerdeverfahren ausreichende - formelle Beschwer gegeben, wenn und soweit die eigene Erstbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 6 und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 42 Rn. 4 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Landesjustizverwaltung durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Anerkennungsverfahren nicht formell beschwert werden, denn sie kann nicht diejenige sein, die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung den (ersten) Rechtsbehelf zum Oberlandesgericht ergreift.

13

c) Schließlich ist die Landesjustizverwaltung auch in materieller Hinsicht nicht beschwert.

14

aa) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Rechtsmittelführer zustehendes Recht eingreift. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Rechtsmittelführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Rechtsmittelführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen ist nicht ausreichend. Daher kann sich für eine Behörde aus § 59 Abs. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung nur dann ergeben, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung in gesetzlich eingeräumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe genügt dagegen nicht (Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 16 und vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 15).

15

bb) Gemessen daran fehlt es an einer materiellen Beschwer für die Landesjustizverwaltung.

16

Wie der Senat bereits entschieden hat, wird eine Behörde nicht schon deshalb in eigenen Rechten unmittelbar betroffen, weil sie durch ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Vornahme einer bestimmten Amtshandlung angehalten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 17). Die Aufhebung eines im Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG ergangenen Bescheids und die Zurückverweisung der Sache an die Landesjustizverwaltung mit der Maßgabe, dass dort weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts durchzuführen seien, berührt allein das allgemeine öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung der der Landesjustizverwaltung kraft Gesetzes übertragenen Aufgabe, stellt aber keinen Eingriff in ein eigenes Recht der Behörde dar.

17

Gleiches gilt, soweit die Landesjustizverwaltung nach der Zurückverweisung der Sache nach §§ 107 Abs. 7 Satz 3, 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG an die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts gebunden ist, wonach die Landesjustizverwaltung auch nach der Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Heimatstaatenentscheidungen weiterhin um eine Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen gebeten werden kann (vgl. zum früheren Recht Senatsbeschluss BGHZ 112, 127 = FamRZ 1990, 1228, 1229 f.). Entgegen der Auffassung der Landesjustizverwaltung steht den in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligten Behörden ohne weiteres auch kein eigenes Recht zu, in den für die Erfüllung ihrer Aufgaben wichtigen und umstrittenen Rechtsfragen eine klärende ober- oder höchstgerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Auch hierzu bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung im Sinne von § 59 Abs. 3 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 5 f. zum Beschwerderecht der Standesamtsaufsicht).

III.

18

Da die Rechtsbeschwerde der Landesjustizverwaltung als unzulässig zu verwerfen ist, verliert die unselbständige Anschlussrechtsbeschwerde der Antragstellerin ihre Wirkung (§ 73 Satz 3 FamFG).

Dose                     Schilling                        Günter

              Botur                         Guhling

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

12
Dem Beschwerdegericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Regelung des § 59 Abs. 2 FamFG, die für nur auf Antrag zu erlassende Entscheidungen gilt, keine eigenständige Beschwerdeberechtigung begründet, sondern lediglich die Begrenzung einer grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers enthält (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8). Die Bestimmung des § 59 Abs. 2 FamFG setzt mithin dem Grundsatz nach voraus, dass der Antragsteller durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG).

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

25
(1) Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei ist der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG inhaltsgleich mit dem Begriff der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 534/14 - FamRZ 2015, 1019 Rn. 17). Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 – FamRZ 2011, 465 Rn. 9 mwN). Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind. Gemeint ist hiermit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Es genügt nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tatsächlich "präjudizielle" Wirkung auf andere, gleich gelagerte Fälle (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Juli 2014 wird verworfen.

Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Verfahrenswert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines polnischen Scheidungsurteils nicht erfüllt seien.

2

Der im August 2010 verstorbene Michael V. war in erster Ehe mit der Antragstellerin verheiratet; aus dieser 1995 geschiedenen Ehe sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen.

3

Die aus Polen stammende Antragsgegnerin hatte im Jahr 1990 die Ehe mit Janusz K. geschlossen. Im Jahr 1995 wurde der Sohn der Antragsgegnerin geboren. Das Amtsgericht P. stellte fest, dass Janusz K. nicht der Vater des Kindes ist. Michael V. erkannte 1997 die Vaterschaft für das Kind an und heiratete die Antragsgegnerin im Jahr 1998.

4

Die Antragstellerin und ihre beiden Kinder auf der einen Seite und die Antragsgegnerin und ihr Kind auf der anderen Seite stehen sich seit dem Tod von Michael V. in verschiedenen zivil- und nachlassgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten gegenüber. Zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Sohn als Kläger und der Antragstellerin als Beklagter ist unter anderem ein Verfahren vor dem Landgericht I. anhängig, in dem die Feststellung begehrt wird, dass Unterhaltsansprüche der Antragstellerin aus notariellen Vereinbarungen zwischen ihr und dem verstorbenen Michael V. gegen den Nachlass und die Erbengemeinschaft nach Michael V. nicht bestehen. In diesem Verfahren bestreitet die Antragstellerin insbesondere das Erbrecht der Antragsgegnerin. Sie macht dazu geltend, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Heirat mit Michael V. eine Doppelehe eingegangen sei. Ein von der Antragsgegnerin in Kopie vorgelegtes Scheidungsurteil des Wojewodschaftsgerichts in Danzig (Sąd Wojewódzki w Gdańsku) vom 8. März 1995, wonach ihre frühere Ehe mit Janusz K. in Polen geschieden worden sei, sei "gekauft" und ein "Scheinurteil".

5

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung des Wojewodschaftsgerichts Danzig vom 8. März 1995 in Deutschland nicht vorliegen. Die Landesjustizverwaltung hat diesen Antrag als unzulässig abgewiesen. Gegen den Bescheid der Landesjustizverwaltung hat sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 76 veröffentlicht ist, hat den Bescheid aufgehoben und die Sache an die Landesjustizverwaltung zur Neubescheidung zurückverwiesen.

6

Die Landesjustizverwaltung hat dagegen die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung erstrebt. Die Antragstellerin hat sich der Rechtsbeschwerde angeschlossen. Sie trägt ebenfalls auf eine Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts an, allerdings mit dem Ziel, das Oberlandesgericht zu einer eigenen Sachentscheidung über ihren Feststellungsantrag zu verpflichten.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG iVm § 107 Abs. 7 Satz 3 FamFG statthaft (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 189, 87 = FamRZ 2011, 788 Rn. 6 f.); an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

8

Sie ist aber im Übrigen unzulässig. Es braucht dabei nicht grundlegend erörtert zu werden, ob die Landesjustizverwaltung, deren Bescheid durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 107 Abs. 5 FamFG angefochten wird, an dem anschließenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht grundsätzlich zu beteiligen ist (Staudinger/Spellenberg BGB [2004] Art. 7 § 1 FamRÄndG Rn. 196; Jansen/Wick FGG 3. Aufl. § 16 a Rn. 20) oder ob sie nach der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens im Anerkennungsverfahren allein die Funktion einer ersten Instanz übernimmt und schon deshalb nicht Beteiligte des mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor das Oberlandesgericht gezogenen Verfahrens sein kann (Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 107 Rn. 48). Denn selbst wenn die Landesjustizverwaltung - der im vorliegenden Fall Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Antragstellerin gegeben worden ist - als Beteiligte des vor dem Oberlandesgericht geführten Anerkennungsverfahrens angesehen werden könnte, erwächst ihr allein aus ihrer Verfahrensbeteiligung keine Rechtsbeschwerdeberechtigung.

9

1. Entgegen der Auffassung der Landesjustizverwaltung ist nicht nur die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, sondern auch die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde von einer Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers abhängig. Richtig ist zwar, dass die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG) keine unmittelbare Verweisung auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften für das Beschwerdeverfahren enthalten. Es entspricht indessen allgemeiner Auffassung, dass das Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat (vgl. nur Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 74 Rn. 6; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 74 Rn. 2; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 59 Rn. 4; BeckOK-FamFG/Gutjahr [Stand: Juli 2015] § 74 Rn. 7). Wird der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht formell beschwert, setzt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stets eine materielle Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers voraus. Dies ergab sich unter dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht für das Verfahren der weiteren Beschwerde unmittelbar aus §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Reformgesetzgeber abweichend vom früheren Rechtszustand eine Popularbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnen wollte.

10

2. Der Landesjustizverwaltung steht keine Befugnis zur Rechtsbeschwerde gegen eine im Anerkennungsverfahren ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts zu.

11

a) Auf eine Sonderregelung für Behörden nach § 59 Abs. 3 FamFG lässt sich eine Beschwerdebefugnis der Landesjustizverwaltung nicht stützen. Über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt die Vorschrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anordnung eine Beschwerdeberechtigung ein (Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 11 und vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8). Eine solche Regelung der (Rechts-) Beschwerdeberechtigung der Landesjustizverwaltung für das Anerkennungsverfahren gemäß § 107 FamFG findet sich weder im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch in anderen Vorschriften.

12

b) Eine formelle Beschwer für die Landesjustizverwaltung ist nicht in der Aufhebung des von ihr erlassenen Bescheids zu sehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine - für die Beschwerdebefugnis im Rechtsbeschwerdeverfahren ausreichende - formelle Beschwer gegeben, wenn und soweit die eigene Erstbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 6 und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 42 Rn. 4 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Landesjustizverwaltung durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Anerkennungsverfahren nicht formell beschwert werden, denn sie kann nicht diejenige sein, die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung den (ersten) Rechtsbehelf zum Oberlandesgericht ergreift.

13

c) Schließlich ist die Landesjustizverwaltung auch in materieller Hinsicht nicht beschwert.

14

aa) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Rechtsmittelführer zustehendes Recht eingreift. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Rechtsmittelführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Rechtsmittelführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen ist nicht ausreichend. Daher kann sich für eine Behörde aus § 59 Abs. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung nur dann ergeben, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung in gesetzlich eingeräumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe genügt dagegen nicht (Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 16 und vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 15).

15

bb) Gemessen daran fehlt es an einer materiellen Beschwer für die Landesjustizverwaltung.

16

Wie der Senat bereits entschieden hat, wird eine Behörde nicht schon deshalb in eigenen Rechten unmittelbar betroffen, weil sie durch ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Vornahme einer bestimmten Amtshandlung angehalten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 17). Die Aufhebung eines im Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG ergangenen Bescheids und die Zurückverweisung der Sache an die Landesjustizverwaltung mit der Maßgabe, dass dort weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts durchzuführen seien, berührt allein das allgemeine öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung der der Landesjustizverwaltung kraft Gesetzes übertragenen Aufgabe, stellt aber keinen Eingriff in ein eigenes Recht der Behörde dar.

17

Gleiches gilt, soweit die Landesjustizverwaltung nach der Zurückverweisung der Sache nach §§ 107 Abs. 7 Satz 3, 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG an die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts gebunden ist, wonach die Landesjustizverwaltung auch nach der Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Heimatstaatenentscheidungen weiterhin um eine Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen gebeten werden kann (vgl. zum früheren Recht Senatsbeschluss BGHZ 112, 127 = FamRZ 1990, 1228, 1229 f.). Entgegen der Auffassung der Landesjustizverwaltung steht den in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligten Behörden ohne weiteres auch kein eigenes Recht zu, in den für die Erfüllung ihrer Aufgaben wichtigen und umstrittenen Rechtsfragen eine klärende ober- oder höchstgerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Auch hierzu bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung im Sinne von § 59 Abs. 3 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 5 f. zum Beschwerderecht der Standesamtsaufsicht).

III.

18

Da die Rechtsbeschwerde der Landesjustizverwaltung als unzulässig zu verwerfen ist, verliert die unselbständige Anschlussrechtsbeschwerde der Antragstellerin ihre Wirkung (§ 73 Satz 3 FamFG).

Dose                     Schilling                        Günter

              Botur                         Guhling

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

25
(1) Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei ist der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG inhaltsgleich mit dem Begriff der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 534/14 - FamRZ 2015, 1019 Rn. 17). Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 – FamRZ 2011, 465 Rn. 9 mwN). Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind. Gemeint ist hiermit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Es genügt nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tatsächlich "präjudizielle" Wirkung auf andere, gleich gelagerte Fälle (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9).

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

25
(1) Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei ist der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG inhaltsgleich mit dem Begriff der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 534/14 - FamRZ 2015, 1019 Rn. 17). Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 – FamRZ 2011, 465 Rn. 9 mwN). Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind. Gemeint ist hiermit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Es genügt nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tatsächlich "präjudizielle" Wirkung auf andere, gleich gelagerte Fälle (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9).
24
Zwar tritt das Beschwerdegericht in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu. Dabei ist die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist. Aus diesem Grund ist eine Erweiterung des Aufgabenkreises im Beschwerdeverfahren von vornherein wegen des Verschlechterungsverbots unzulässig, wenn allein der Betroffene gegen die Betreuerbestellung Beschwerde eingelegt hat (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 - FamRZ 2014, 378 Rn. 9 f. mwN).
28
c) Das Oberlandesgericht hat schließlich zu Recht die von der BGHW unter dem 16. März 2009 erteilten neuen Auskünfte nicht zum Anlass für eine neue Berechnung genommen, da im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 85, 180 = FamRZ 1983, 44, 46). Der Rechtsmittelführer soll davor geschützt werden, auf sein eigenes Rechtsmittel in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden.
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b) Die erstmalige Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts im Beschwerdeverfahren ist verfahrensrechtlich zulässig. Ein Verbot der reformatio in peius besteht insoweit nicht, da im Verfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB die Dispositionsmaxime nicht gilt und deshalb vom Rechtsmittelführer im Interesse des Kindeswohls auch eine Schlechterstellung hinzunehmen ist (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 42/07 - FamRZ 2008, 45 Rn. 24). Diese vor dem Inkrafttreten der FGG-Reform ergangene Rechtsprechung ist für das seit 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht aufrechtzuerhalten, zumal für eine diesbezügliche Änderungsabsicht des Gesetzgebers nichts ersichtlich ist. Die zum Betreuungsrecht ergangene Rechtsprechung des Senats (Se- natsbeschlüsse vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 - FamRZ 2014, 378 Rn. 10 und vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 24) steht wegen der Verschiedenartigkeit von Sorgerechtsentziehung und Betreuerbestellung nicht entgegen. Der Senat hat darin bereits auf seine in Kindschaftssachen anderslautende Rechtsprechung hingewiesen (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 27). Diese Differenzierung entspricht auch der Praxis zum früheren Verfahrensrecht (vgl. Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 117 f. mwN). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger
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a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zwischen behebbaren und unheilbaren Verfahrensfehlern differenziert. Bei einem behebbaren Verfahrensfehler wird es als zulässig erachtet, auf eine Teilanfechtung das ganze von dem Mangel betroffene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen , um den Prozess in die richtige Lage zu bringen und den Mangel im Ganzen zu beheben. Dabei steht es außer Frage, dass die von neuem zu treffende sachliche Entscheidung nicht zu Ungunsten des Rechtsmittelführers von der aufgehobenen Entscheidung abweichen darf. Die Frage des Vorrangs zwischen dem Verschlechterungsverbot und dem Gebot der Berücksichtigung zwingenden Verfahrensrechts stellt sich daher bei einer möglichen Behebung des Mangels durch die untere Instanz letztlich nicht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 1989 - IV b ZB 28/88, NJW-RR 1989, 1404; Urteil vom 18. Dezember 1985 – IV b ZB 677/81, NJW 1986, 1494, 1495 jeweils mwN).

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.

(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.