Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2017 - XII ZB 544/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:180117BXIIZB544.15.0
bei uns veröffentlicht am18.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 544/15
vom
18. Januar 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG §§ Abs. 2 Nr. 1; 59 Abs. 1, 172, 184 Abs. 3

a) Nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht ist auch
das Beschwerdegericht grundsätzlich an die der aufhebenden
Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden
(im Anschluss an BGHZ 15, 122 und 25, 200).

b) In einem postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist die Ehefrau des
Verstorbenen grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt, auch wenn sie im
erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden ist (Abgrenzung zu BGHZ 163,
37 = FamRZ 2005, 1067).
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - OLG München
AG Dillingen a. d. Donau
ECLI:DE:BGH:2017:180117BXIIZB544.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 4. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

A.

1
Der Antragsteller, der im Jahr 1959 als Sohn der zum Zeitpunkt der Geburt ledigen Beteiligten zu 1 geboren wurde, begehrt die Feststellung der Vaterschaft.
2
Das Amtsgericht hatte dem Antrag, festzustellen, dass der mit der Beteiligten zu 2 verheiratete und im Jahr 2010 verstorbene W. der Vater des Antragstellers sei, zunächst mit Beschluss vom 25. Februar 2013 stattgegeben.
Nachdem das Oberlandesgericht diesen Beschluss auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen hatte, hat das Amtsgericht seine Entscheidung nach umfassender Beweisaufnahme bestätigt. Das Oberlandesgericht hat die erneute Beschwerde der Beteiligten zu 2 nunmehr verworfen. Hiergegen wendet sich diese mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

3
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Beschwerde vom Oberlandesgericht verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN).
4
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

I.

5
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
6
Die Beschwerde sei unzulässig, weil die Beteiligte zu 2 nicht beschwerdeberechtigt sei. Eine Beschwerdeberechtigung der Ehefrau und Alleinerbin des verstorbenen Vaters folge nicht aus § 184 Abs. 3 FamFG. Zwar bestimme dieser, dass gegen Entscheidungen in Abstammungssachen auch demjenigen die Beschwerde zustehe, der an dem Verfahren beteiligt gewesen sei oder zu beteiligen gewesen wäre. In Erweiterung zu § 59 FamFG stelle § 184 Abs. 3 FamFG aber (nur) sicher, dass die nach § 172 FamFG am Verfahren zu beteiligenden Personen unabhängig von einer Verletzung in eigenen Rechten berechtigt seien, gegen die Endentscheidungen in Abstammungssachen Beschwerde einzulegen. Die Fassung des § 184 Abs.3 FamFG beinhalte jedoch weder eine Ausweitung der Beschwerdeberechtigung auf in § 172 Abs. 1 FamFG nicht genannte Personen noch auf mittelbar Betroffene, auch wenn diese in erster Instanz beteiligt worden seien. Eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2 folge auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG. Danach sei nur diejenige Person beschwerdeberechtigt, die durch den Beschluss in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt sei. Das beeinträchtigte Recht müsse dem Beschwerdeführer als eigenes zustehen. Erforderlich sei eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Dagegen genüge es nicht, dass der Beschwerdeführer allein ein berechtigtes (ideelles, soziales oder wirtschaftliches) Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung habe.
7
Bei Beachtung dieser Vorgaben sei die Beteiligte zu 2 nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen. Das verfahrensgegenständliche Verhältnis betreffe unmittelbar nur den Vater und das Kind selbst. Die Beteiligte zu 2 könne sich auch nicht auf eine Beeinträchtigung von Rechten des verstorbenen Vaters (ihres Ehemanns) berufen. Zwar könne das Beschwerderecht auf einen Rechtsnachfolger übergehen. Unabhängig davon, dass dies voraussetze, dass der Rechtsinhaber zunächst selbst am Verfahren beteiligt gewesen sei, gelte dies jedenfalls nur bei übertragbaren Vermögensrechten, nicht jedoch – wie vorliegend – bei nicht übertragbaren höchstpersönlichen Rechten. Eine Rechtsbeeinträchtigung leite sich auch nicht aus einer möglichen Erbenstellung des Antragstellers ab, weil die Beteiligte zu 2 dadurch nicht unmittelbar, sondern allenfalls reflexartig und damit mittelbar in ihren Rechten betroffen sei. Ihre Beschwerdeberechtigung könne auch nicht aus der am 31. August 2009 außer Kraft getretenen Regelung des § 55 b Abs. 3 FGG hergeleitet werden. Im postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit habe der Ehefrau des verstorbenen Mannes danach gegen die Verfügung, durch die das Familiengericht die Vaterschaft festgestellt habe, die Beschwerde zugestanden. Eine vergleichbare Regelung habe der Gesetzgeber in dem mit Wirkung ab 1. September 2009 geltenden Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedoch nicht geschaffen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Klärung von Abstammungsfragen wegen des damit zusammenhängenden Eingriffs in höchstpersönliche Belange vielmehr auf den Kernbereich verwandtschaftlicher Beziehungen beschränkt werden. Dem würde es aber widersprechen, der Ehefrau des verstorbenen Mannes ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung im (postmortalen) Vaterschaftsfeststellungsverfahren zuzubilligen.
8
Eine Beschwerdeberechtigung folge auch nicht daraus, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren der 1. Instanz beteiligt worden sei. Nicht jedem, dem rechtliches Gehör zu gewähren und der zum Zwecke der Sachaufklärung anzuhören und zu beteiligen sei, stehe auch das Recht zu, gegen eine ihn beeinträchtigende Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen.
9
Die erste, den Beschluss des Amtsgerichts aufhebende Beschwerdeentscheidung entfalte schließlich keine Bindungswirkung, weil sie keine Ausführungen zur Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2 enthalte.

II.

10
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
11
1. Allerdings ist das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2 nicht kraft Gesetzes beschwerdeberechtigt ist.
12
a) Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 ergibt sich nicht aus § 184 Abs. 3 FamFG.
13
Danach steht gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.
14
aa) Allein der Umstand, dass die Beteiligte zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden ist, eröffnete entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde noch keine Beschwerdebefugnis.
15
Allerdings ist in der Literatur streitig, ob sich die Beschwerdeberechtigung allein aus einer solchen Beteiligung ergeben kann.
16
(1) Nach einer Auffassung soll es für die Beschwerdebefugnis genügen, dass der Beschwerdeführer zuvor beteiligt worden ist. Insoweit bedürfe es keiner Feststellung, ob eigene Rechte durch die Entscheidung unmittelbar betroffen seien (Schwonberg in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 5. Aufl. § 184 Rn. 16; MünchKommFamFG/Coester-Waltjen/Hilbig-Lugani 2. Aufl. § 184 Rn. 13).
17
(2) Die Gegenauffassung stellt maßgeblich darauf ab, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 184 Abs. 3 FamFG den Kreis der Beschwerdeberechtigten nicht erweitern wollte. Die Beschwerdebefugnis soll danach nur denjenigen zustehen, die nach §§ 172, 7 FamFG zwingend als Beteiligte hinzuzuziehen waren (Löhnig FamRZ 2009, 1798, 1800; Keidel/Engelhardt FamFG 19. Aufl. § 184 Rn. 4; Prütting/Helms/Stößer FamFG 3. Aufl. § 184 Rn. 11; Fritsche in Friederici/Kemper Familienverfahrensrecht § 184 Rn. 2; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. Dezember 2016] § 184 Rn. 9; s. auch Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 184 Rn. 12).
18
(3) Die letztgenannte Meinung ist zutreffend.
19
Zwar könnte der Wortlaut des § 184 Abs. 3 FamFG eher für eine Beschwerdebefugnis eines jeden Beteiligten sprechen. Dagegen spricht indes Sinn und Zweck der Regelung.
20
Absatz 3 des § 184 FamFG wurde erst mit Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in den später als Gesetz in Kraft getretenen Entwurf übernommen. Hierzu hat der Rechtsausschuss ausgeführt, durch Absatz 3 solle das Beschwerderecht der nach § 172 FamFG zu beteiligenden Personen sichergestellt werden. Nach § 59 Abs. 1 FamFG stehe demjenigen die Beschwerde zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Dies seien in der Regel nur der Vater und das Kind. Insbesondere im Hinblick auf die Mutter, die durch den in Abstammungssachen ergangenen Beschluss nicht zwingend unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt sei, bedeute der angefügte Absatz 3 daher eine Erweiterung der allgemeinen Regelung nach § 59 FamFG. Nicht beschwerdeberechtigt seien hingegen Personen, die durch den Beschluss nur mittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt seien, wie etwa die Großeltern im Hinblick auf ein Umgangsrecht mit dem Kind oder Geschwister des Kindes im Hinblick auf einen erhöhten Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil (BT-Drucks. 16/9733 S. 295).
21
Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung den Kreis der Beschwerdeberechtigten nicht generell auf alle Personen erweitern wollte, die – aus welchem Grund auch immer – vom Amtsgericht tatsächlich beteiligt worden sind (vgl. Löhnig FamRZ 2009, 1798, 1800). Vielmehr wollte er sicherstellen, dass die Mutter des Kindes, die in § 172 Abs. 1 Nr. 2 FamFG als zu beteiligende Person ausdrücklich genannt ist, die Möglichkeit erhält, Beschwerde einzulegen, obgleich sie nicht zwingend unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen ist. Dies spiegelt sich auch in dem Umstand wider, dass der Gesetzgeber den früheren § 55 b FGG, der für das postmortale Vaterschaftsfeststellungsverfahren u.a. der Ehefrau des Verstorbenen ein Beschwerderecht eingeräumt hatte, nicht in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit übernommen hat.
22
bb) Die Beschwerdebefugnis folgt hier ebenso wenig daraus, dass gemäß § 184 Abs. 3 FamFG auch demjenigen die Beschwerde zusteht, der an dem Verfahren zu beteiligen gewesen wäre.
23
Mit dieser Regelung wird der in § 59 Abs. 1 FamFG genannte Kreis der beschwerdeberechtigten Personen um die in § 172 FamFG Genannten erweitert, die – wie die Mutter – durch das Abstammungsverfahren nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen werden (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 295). Alle übrigen mittelbar Betroffenen sollen allerdings – wie ausgeführt – nach wie vor nicht beschwerdeberechtigt sein (Fritsche in Friederici/Kemper Familienverfahrensrecht § 184 Rn. 2; Keidel/Engelhardt FamFG 19. Aufl. § 184 Rn. 4; Prütting/Helms/Stößer FamFG 3. Aufl. § 184 Rn. 11; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. Dezember 2016] § 184 Rn. 9).
24
Die Beteiligte zu 2 kann ihre Beschwerdebefugnis indes nicht aus einer unmittelbaren Betroffenheit eigener Rechte i.S.d. §§ 59 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG herleiten.
25
(1) Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei ist der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG inhaltsgleich mit dem Begriff der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 534/14 - FamRZ 2015, 1019 Rn. 17). Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 – FamRZ 2011, 465 Rn. 9 mwN). Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind. Gemeint ist hiermit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Es genügt nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tatsächlich "präjudizielle" Wirkung auf andere, gleich gelagerte Fälle (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9).
26
(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es bei der Beteiligten zu 2 an einer unmittelbaren Rechtsbetroffenheit im vorgenannten Sinne, obgleich sie durch den Hinzutritt eines Abkömmlings ihres verstorbenen Ehemanns in ihrer erbrechtlichen Stellung beeinträchtigt ist.
27
Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass der Senat inseiner – noch zum früheren Recht ergangenen – Entscheidung aus dem Jahr 2005 ausgeführt hat, dass die Feststellung der Vaterschaft unmittelbar in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben entfernterer Ordnung eingreife (Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.). Die hiermit angesprochene Erbfolge ergibt sich für den vorliegenden Fall aus § 1931 BGB, wonach der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung – unbeschadet eines etwaigen Zugewinnausgleichs im Todesfall (§ 1371 Abs. 1 BGB) – zu einem Viertel der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen ist (Absatz 1 Satz 1), während er zum Alleinerben berufen ist, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind (Absatz 2).
28
Demgegenüber wird die Beteiligte zu 2 durch die verwandtschaftliche Zuordnung eines Abkömmlings zum Verstorbenen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung als dessen Ehefrau betroffen. Denn sämtliche verwandtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zum Kind stellen sich für sie nur als Reflex ihrer Ehe mit dem Kindesvater dar (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 26). Weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit noch der in Art. 6 Abs. 1 GG verbriefte Schutz der Ehe vermitteln jedoch einen Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen der Verwandtschaft, die auf verfassungsgemäßen Normen beruhen und nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 42). Es genügt für die Beschwerdebefugnis nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9). Der Senat hat im Übrigen in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2005 nicht den Schluss gezogen, dass aus dem Eingriff in die Rechtsposition der Erben bereits eine Beschwerdeberechtigung folgt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067, 1068). Vielmehr hat er ausgeführt, dass es im Ergebnis untragbar erscheint, beispielsweise einem testamentarischen Alleinerben des Mannes die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtskraft einer Vaterschaftsfeststellung durch Rechtsmittel hinauszuzögern, nur weil er sich als Reflexwirkung dieser Entscheidung Pflichtteilsansprüchen des Kindes ausgesetzt sähe (Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067).
29
Dass das Gesetz für derlei betroffene Personen einen Instanzenzug ausschließt, ist im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich, weil das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein rechtsstaatliches Verfahren ist, das mit einer Entscheidung durch den gesetzlichen Richter endet. Einen Instanzenzug schreibt die Verfassung indes nicht vor (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067, 1068). Richtig ist zwar, dass das Verfahren der nachträglichen Vaterschaftsfeststellung die Nachlassregelung mit erheblichen Ungewissheiten belasten und im Falle der Feststellung der Vaterschaft für die bisher als Erben des Mannes geltenden Personen erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben kann. Diesen Erwägungen ist von Verfassungs wegen jedoch kein Vorrang vor jenen einzuräumen, die gegen eine Ausweitung des Kreises der Beschwerdeberechtigten im Abstammungsverfahren sprechen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067, 1068).
30
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt die Beschwerdeberechtigung auch nicht aus einem erbrechtlichen Eintritt der Beteiligten zu 2 in die Rechtsposition des Verstorbenen.
31
Zwar rücken die Erben grundsätzlich kraft Gesetzes anstelle des Erblassers in das Prozess- bzw. Verfahrensrechtsverhältnis ein, weil die Rechtsstellung als Beteiligter im Verfahren und damit auch die Beschwerdeberechtigung im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB vererblich ist (vgl. BGHZ 104, 1 = FamRZ 1988, 616; BGH Beschluss vom 2. März 1995 - BLw 70/94 - FamRZ 1995, 672).
32
Hier fehlt es bereits jedoch an einem Einrücken in die „Beteiligtenstellung des Verstorbenen". Denn dieser war schon im Zeitpunkt der Einleitung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens verstorben. Im Übrigen sind familienrechtliche Positionen und Beziehungen wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 31) unvererblich, soweit sie den Status einer Person betreffen und deshalb Ausdruck höchstpersönlicher Beziehungen sind (Staudinger/Kunz BGB [2017] § 1922 Rn. 330; s. auch Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 38).
33
c) Ebenso wenig kann die Beteiligte zu 2 ihre Beschwerdeberechtigung aus einer Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts für den Verstorbenen herleiten.
34
aa) Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen folgt aus dem Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Hingegen besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 31 mwN; aA wohl Löhnig FamRZ 2009, 1798, 1799 f.; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 184 Rn. 12 iVm § 172 Rn. 2). Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 31 mwN). Die Rechte des Verstorbenen hinsichtlich des postmortalen Persönlichkeitsrechts werden von dem Totenfürsorgeberechtigten gleichsam als Treuhänder wahrgenommen. Inwieweit das postmortale Persönlichkeitsrecht eine förmliche Beteiligung des Ehegatten des Verstorbenen bzw. dessen nächster Verwandter gemäß § 7 FamFG nach sich zieht, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 44).
35
bb) Auch gemessen hieran ist die Beteiligte zu 2 nicht beschwerdebefugt. Um es der Beteiligten zu 2 zu ermöglichen, das postmortale Persönlichkeitsrecht ihres verstorbenen Ehemanns als Treuhänderin zu wahren, bedarf es – jedenfalls im vorliegenden Fall – nicht der Einräumung eines Beschwerderechts. Zum einen hatte die Beteiligte zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit, die Rechte des Verstorbenen im vorgenannten Sinne zu wahren. Im Übrigen ist mit der Rechtsbeschwerde weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der allgemeine Achtungsanspruch oder der sittliche, personale und soziale Geltungswert des Verstorbenen vorliegend eines Schutzes bedürfen, geschweige denn, dass dazu die Ausübung des Beschwerderechts erforderlich ist.
36
d) Schließlich kann sich die Beteiligte zu 2 auch nicht in der Rolle als Totenfürsorgeberechtigte mit Erfolg auf eine Beschwerdebefugnis berufen.
37
Zwar kann der Totenfürsorgeberechtigte ein eigenes Recht auf ein ungestörtes Andenken des Verstorbenen haben, was regelmäßig bei dessen Verunglimpfung zum Tragen kommt (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 32).
38
Dass eine Verunglimpfung des Verstorbenen in Rede steht, ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung bzw. -anfechtung dieses Recht ohnehin regelmäßig nicht berührt ist (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 32).
39
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 indes daraus, dass das Oberlandesgericht ihre erste Beschwerde für zulässig erachtet hat.
40
a) Nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und Zurückverweisung an das Amtsgericht ist nicht nur dieses, sondern im erneuten Beschwerdeverfahren auch das Beschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung grundsätzlich gebunden ist (BGHZ 15, 122, 124 f.; 25, 200 = NJW 1958, 59, 60; BayObLGZ 1992, 96, 99 = Rpfleger 1992, 432). Die Bindung geht dahin, dass es den in der Entscheidung gezogenen Schluss auf die darin ausgesprochene Rechtsfolge dem weiteren Verfahren zugrunde legen muss. Wie weit die Bindungswirkung reicht, muss gegebenenfalls durch Auslegung der Gründe der aufhebenden Entscheidung geklärt werden (BGHZ 25, 200 = NJW 1958, 59, 60; BayObLGZ 1992, 96, 99 = Rpfleger 1992, 432 mwN).
41
b) Gemessen hieran war das Oberlandesgericht an seine vorangegangene Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens der Beschwerdebefugnis auf Seiten der Beteiligten zu 2 gebunden.
42
Das Oberlandesgericht hat seinerzeit die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben. Auch wenn sich die aus zwei Sätzen bestehende Beschlussbegründung nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde verhält, durfte das Oberlandesgericht nur aufgrund einer zulässigen Beschwerde und damit bei bestehender Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2 eine Entscheidung in der Sache treffen. Damit hat das Oberlandesgericht – wenn auch nicht ausdrücklich – zumindest konkludent über die Beschwerdeberechtigung mitentschieden.

III.

43
Gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das in der Sache zu entscheiden haben wird. Dose Schilling Günter Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Dillingen a. d. Donau, Entscheidung vom 27.07.2015 - 1 F 137/11 -
OLG München, Entscheidung vom 23.10.2015 - 4 UF 1299/15 -

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Referenzen

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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 3 und vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 mwN; BGHZ 162, 137, 138 f. = NJW 2005, 1430).

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2014 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Notariats II Stuttgart-Zuffenhausen - Betreuungsgericht - vom 2. Juni 2014 und vom 3. Juni 2014 (Vergütungsfestsetzung) richtet, verworfen und im Übrigen zurückgewiesen wird.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Die geistig behinderte Betroffene ist durch Testament vom 12. September 2001 zur alleinigen befreiten Vorerbin ihrer im Jahr 2008 verstorbenen Mutter bestimmt worden. Der Nachlass stellt derzeit ihr wesentliches Vermögen dar. In dem Testament ordnete die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung auf Lebenszeit der Betroffenen an und ernannte den Rechtsbeschwerdeführer zum Testamentsvollstrecker, der dieses Amt bis heute ausübt.

2

Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 hat das Betreuungsgericht eine Vergütung des Betreuers aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 198,00 € sowie die Erstattung bereits von der Staatskasse verauslagter Betreuervergütungen aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 792,00 € festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 3. Juni 2014 hat das Betreuungsgericht eine Vergütung des Betreuers aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 330,00 € festgesetzt.

3

Gegen diese Beschlüsse hat der Rechtsbeschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2014 Beschwerde eingelegt und zugleich seine Hinzuziehung zu dem Vergütungsverfahren als Beteiligter beantragt. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 hat das Betreuungsgericht den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Verfahrensbeteiligung abgelehnt und dessen Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 2. Juni 2014 und 3. Juni 2014 "zurückgewiesen". Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Rechtsbeschwerdeführer weiter seine Verfahrensbeteiligung und die Aufhebung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse anstrebt.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2) und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass seine Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN).

5

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Festsetzung der Betreuervergütung wendet, ist sie mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwerde gegen die entsprechenden betreuungsgerichtlichen Beschlüsse vom 2. Juni 2014 und 3. Juni 2014 verworfen wird. Insoweit ist bereits die Erstbeschwerde unzulässig gewesen, weil dem Rechtsbeschwerdeführer die Beschwerdebefugnis gefehlt hat.

6

1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass der Rechtsbeschwerdeführer als Testamentsvollstrecker nicht am Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung zu beteiligen ist.

7

a) Der Kreis der Personen, die in Betreuungssachen (§ 271 FamFG) von Amts wegen oder auf Antrag am Verfahren beteiligt werden können, bestimmt sich nach §§ 7 Abs. 3, 274 Abs. 4 FamFG. Als Testamentsvollstrecker wird der Rechtsbeschwerdeführer von dieser abschließenden Regelung der Kann-Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 179) nicht erfasst.

8

b) Als Testamentsvollstrecker ist der Rechtsbeschwerdeführer auch nicht zwingend am Verfahren zu beteiligen. Nach § 274 Abs. 1 und 2 FamFG sind nur der Betroffene, der Betreuer und der Vorsorgebevollmächtigte, soweit ihr Aufgabenkreis betroffen ist, und der Verfahrenspfleger sogenannte Muss-Beteiligte in Betreuungssachen. Allerdings schließt die Regelung in § 274 Abs. 1 FamFG eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Vorschrift in § 7 Abs. 2 FamFG nicht aus (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 274 Rn. 1; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 274 Rn. 2; BT-Drucks. 16/6308 S. 179).

9

aa) Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind diejenigen als Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Die Vorschrift knüpft an den materiellen Beteiligtenbegriff an (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 7 Rn. 11) und entspricht damit inhaltlich den Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung in § 59 Abs. 1 FamFG.

10

Eine Rechtsbeeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 9 mwN). Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 14 mwN). Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 6).

11

bb) Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen Rechten durch die Entscheidungen im Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung zu Recht verneint.

12

(1) Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht darin, entsprechend dem Willen und unter Beachtung der Anordnungen des Erblassers (§ 2216 Abs. 2 BGB) die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB) und den Nachlass zu verwalten (§ 2205 BGB). Hierzu ist er regelmäßig mit umfassenden Befugnissen ausgestattet, die ihm die Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgabe ermöglichen (vgl. §§ 2205, 2206, 2207 BGB). In seiner Amtsführung ist der Testamentsvollstrecker unabhängig, soweit nicht das Gesetz oder der Erblasser selbst ihm Bindungen auferlegt haben (vgl. BGHZ 25, 275, 279 = NJW 1957, 1916). Stets hat er jedoch den ausdrücklich geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zu beachten (vgl. MünchKommBGB/Zimmermann 6. Aufl. § 2203 Rn. 13). Denn innerhalb der zwingenden gesetzlichen Schranken ist der Wille des Erblassers die oberste Norm für die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers (BayObLG NJW-RR 2000, 298, 300).

13

(2) In der so umschriebenen Rechtsstellung wird der Testamentsvollstrecker durch die Festsetzung der Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betroffenen nicht unmittelbar beeinträchtigt.

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(a) Allerdings steht der Nachlass, der der Testamentsvollstreckung unterfällt, nur dann für Vergütungsansprüche eines Betreuers des Erben zur Verfügung, wenn dies mit den vom Erblasser im Testament getroffenen Verwaltungsanordnungen zu vereinbaren ist, die vom Testamentsvollstrecker vollzogen werden müssen. Die durch ein Behindertentestament angeordnete (Vor-)Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung führt zu einer Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben gemäß § 2211 BGB. Demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB. Dies schließt auch eine Verwertung des Nachlasses für die Betreuervergütung grundsätzlich aus.

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Der Erbe hat einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen i.S.d. § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt. Dieser Anspruch, der sich in diesem Zusammenhang auf die Freigabe der zu entrichtenden Betreuervergütung richtet, gehört zum Vermögen der Betroffenen i.S.v. § 90 SGB XII. Daher ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln, ob der Erblasser auch Vergütungsansprüche des Betreuers ausschließen wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 22 f.). Stehen die im Testament getroffenen Verwaltungsanordnungen an den Testamentsvollstrecker einer Entnahme der Betreuervergütung aus dem Nachlass entgegen, ist der Erbe mittellos i.S.d. §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB und der Betreuer kann seine Vergütung nur aus der Staatskasse verlangen.

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(b) Gleichwohl lässt sich ein Recht auf Verfahrensbeteiligung auch nicht mit der Erwägung des Beschwerdeführers begründen, dass er als Testamentsvollstrecker sonst keinen Einfluss auf die vom Gericht im Vergütungsverfahren vorzunehmende Auslegung der letztwilligen Verfügung habe. Zwar können Erkenntnisse, über die der Testamentsvollstrecker verfügt, zur Feststellung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Erblassers hilfreich sein. Ein Beteiligungsrecht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lässt sich daraus jedoch nicht herleiten. Denn die Auslegung des Testaments im Vergütungsverfahren ist für den Testamentsvollstrecker nicht bindend. Vielmehr ist es ihm unbenommen, bei Zweifeln an der Auslegung einer letztwilligen Verfügung gegenüber dem Erben oder sonstigen Anspruchstellern vor dem Prozessgericht eine entsprechende Feststellungsklage (§ 256 ZPO) zu erheben (MünchKommBGB/Zimmermann 6. Aufl. § 2202 Rn. 25 mwN) oder sich, gestützt auf § 2214 BGB, gegen die Zwangsvollstreckung in den von der Testamentsvollstreckung erfassten Nachlass zu wenden (Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. § 2214 Rn. 2).

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2. Dem Beschwerdeführer steht auch keine Beschwerdeberechtigung gegen die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG zu. Zwar kommt es hierfür nicht darauf an, ob und inwieweit der Beschwerdeführer verfahrensrechtlich als Beteiligter anzusehen ist (BGH Beschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12 - FamRZ 2013, 1035 Rn. 20 mwN). Der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG ist jedoch inhaltsgleich mit dem Begriff der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Deshalb führt die fehlende unmittelbare Rechtsbetroffenheit, die einer Verfahrensbeteiligung des Beschwerdeführers entgegensteht, auch dazu, dass es ihm an der Beschwerdebefugnis gegen die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen mangelt. Da sich eine Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers auch nicht aus § 303 FamFG ergibt, weil der Testamentsvollstrecker nicht zu dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis zählt, hätte das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse als unzulässig verwerfen müssen. Dies ist vom Senat nachzuholen.

Dose                     Klinkhammer                         Günter

             Botur                                Guhling

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

26
Dass die Eltern des Kindesvaters - ebenso wie seine sonstigen nächsten Verwandten - zu dessen Lebzeiten zu diesen Mussbeteiligten gehören, wird zu Recht von niemand vertreten. Denn sämtliche verwandtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zum Kind stellen sich für sie nur als Reflex ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Kindesvater, nicht aber als unmittelbares Recht dar (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.). Ob dies nach dem Tod des Kindesvaters anders zu beurteilen ist, erscheint zweifelhaft, ist aber dann, wenn man zur Ermittlung der zum Fortsetzungsverlangen Berechtigten mit dem Wortlaut des § 181 Satz 1 FamFG auf den Zeitpunkt des Versterbens abstellt, ohne Bedeutung. Daher bedarf unabhängig davon, dass es vor- liegend um eine Vaterschaftsanfechtung geht, keiner Entscheidung, ob der Senat an der unter Geltung des früheren Rechts getroffenen Aussage (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.) festhält, die postmortale Feststellung der Vaterschaft greife unmittelbar in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben entfernterer Ordnung ein (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

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Dass die Eltern des Kindesvaters - ebenso wie seine sonstigen nächsten Verwandten - zu dessen Lebzeiten zu diesen Mussbeteiligten gehören, wird zu Recht von niemand vertreten. Denn sämtliche verwandtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zum Kind stellen sich für sie nur als Reflex ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Kindesvater, nicht aber als unmittelbares Recht dar (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.). Ob dies nach dem Tod des Kindesvaters anders zu beurteilen ist, erscheint zweifelhaft, ist aber dann, wenn man zur Ermittlung der zum Fortsetzungsverlangen Berechtigten mit dem Wortlaut des § 181 Satz 1 FamFG auf den Zeitpunkt des Versterbens abstellt, ohne Bedeutung. Daher bedarf unabhängig davon, dass es vor- liegend um eine Vaterschaftsanfechtung geht, keiner Entscheidung, ob der Senat an der unter Geltung des früheren Rechts getroffenen Aussage (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.) festhält, die postmortale Feststellung der Vaterschaft greife unmittelbar in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben entfernterer Ordnung ein (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9).
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aa) Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind als sogenannte Mussbeteiligte diejenigen hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind. Gemeint ist hiermit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle , nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Es genügt nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tat- sächlich "präjudizielle" Wirkung auf andere, gleich gelagerte Fälle (BT-Drucks. 16/6308 S. 178).

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

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(b) Demgegenüber ist das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen in den Blick zu nehmen. Es folgt aus dem Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Hingegen besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist. Der aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierende Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist demgemäß nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG NJW 2001, 2957, 2958 f. mwN). Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert , den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Steht fest, dass eine Maßnahme in den Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts eingreift, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt. Der Schutz kann nicht etwa im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden. Beeinträchtigungen können dementsprechend nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte gerechtfertigt werden. Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es stets einer sorgfältigen Begründung bedarf, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt. Dafür genügt ein Berühren der Menschenwürde nicht. Vorausgesetzt ist eine sie treffende Verletzung. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959).
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Dass die Eltern des Kindesvaters - ebenso wie seine sonstigen nächsten Verwandten - zu dessen Lebzeiten zu diesen Mussbeteiligten gehören, wird zu Recht von niemand vertreten. Denn sämtliche verwandtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zum Kind stellen sich für sie nur als Reflex ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Kindesvater, nicht aber als unmittelbares Recht dar (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.). Ob dies nach dem Tod des Kindesvaters anders zu beurteilen ist, erscheint zweifelhaft, ist aber dann, wenn man zur Ermittlung der zum Fortsetzungsverlangen Berechtigten mit dem Wortlaut des § 181 Satz 1 FamFG auf den Zeitpunkt des Versterbens abstellt, ohne Bedeutung. Daher bedarf unabhängig davon, dass es vor- liegend um eine Vaterschaftsanfechtung geht, keiner Entscheidung, ob der Senat an der unter Geltung des früheren Rechts getroffenen Aussage (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.) festhält, die postmortale Feststellung der Vaterschaft greife unmittelbar in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben entfernterer Ordnung ein (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9).

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

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(b) Demgegenüber ist das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen in den Blick zu nehmen. Es folgt aus dem Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Hingegen besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist. Der aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierende Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist demgemäß nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG NJW 2001, 2957, 2958 f. mwN). Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert , den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Steht fest, dass eine Maßnahme in den Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts eingreift, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt. Der Schutz kann nicht etwa im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden. Beeinträchtigungen können dementsprechend nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte gerechtfertigt werden. Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es stets einer sorgfältigen Begründung bedarf, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt. Dafür genügt ein Berühren der Menschenwürde nicht. Vorausgesetzt ist eine sie treffende Verletzung. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959).

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

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Dass die Eltern des Kindesvaters - ebenso wie seine sonstigen nächsten Verwandten - zu dessen Lebzeiten zu diesen Mussbeteiligten gehören, wird zu Recht von niemand vertreten. Denn sämtliche verwandtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zum Kind stellen sich für sie nur als Reflex ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Kindesvater, nicht aber als unmittelbares Recht dar (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.). Ob dies nach dem Tod des Kindesvaters anders zu beurteilen ist, erscheint zweifelhaft, ist aber dann, wenn man zur Ermittlung der zum Fortsetzungsverlangen Berechtigten mit dem Wortlaut des § 181 Satz 1 FamFG auf den Zeitpunkt des Versterbens abstellt, ohne Bedeutung. Daher bedarf unabhängig davon, dass es vor- liegend um eine Vaterschaftsanfechtung geht, keiner Entscheidung, ob der Senat an der unter Geltung des früheren Rechts getroffenen Aussage (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.) festhält, die postmortale Feststellung der Vaterschaft greife unmittelbar in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben entfernterer Ordnung ein (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9).
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(b) Demgegenüber ist das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen in den Blick zu nehmen. Es folgt aus dem Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Hingegen besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist. Der aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierende Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist demgemäß nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG NJW 2001, 2957, 2958 f. mwN). Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert , den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Steht fest, dass eine Maßnahme in den Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts eingreift, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt. Der Schutz kann nicht etwa im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden. Beeinträchtigungen können dementsprechend nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte gerechtfertigt werden. Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es stets einer sorgfältigen Begründung bedarf, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt. Dafür genügt ein Berühren der Menschenwürde nicht. Vorausgesetzt ist eine sie treffende Verletzung. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.