Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2016 - XII ZB 134/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:261016BXIIZB134.15.0
26.10.2016
vorgehend
Amtsgericht München, 514 F 2359/14, 21.08.2014
Oberlandesgericht München, 16 UF 1573/14, 03.03.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 134/15
vom
26. Oktober 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners bemisst sich
nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; es kommt auf
den Aufwand, die Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert.
Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz
zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich
kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (im Anschluss an
Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016,
454).

b) Das gilt auch dann, wenn der Hauptanspruch aufgrund einer ausländischen
Entscheidung bereits dahingehend rechtskräftig feststeht, dass ein Bruchteil
des sich aus der Auskunft ergebenden Einkommens als Unterhalt zu zahlen
ist.
BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - OLG München
AG München
ECLI:DE:BGH:2016:261016BXIIZB134.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: bis 600 €

Gründe:

I.

1
Die im Dezember 1996 geborene und in Russland lebende Antragstellerin ist die Tochter der in Deutschland lebenden Antragsgegnerin. In einem durch den Vater der Antragstellerin in Russland eingeleiteten Unterhaltsverfahren wurde die Antragsgegnerin im Jahr 2013 durch ein russisches Gericht rechtskräftig dazu verpflichtet, Unterhalt in Höhe von "einem Viertel allen Arbeitseinkommens ausgehend vom 1. Oktober 2012 bis zur Erlangung der Volljährigkeit des Kindes" zu zahlen.
2
In dem vorliegenden, im Februar 2014 eingeleiteten Verfahren hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf Erteilung von Auskunft über ihr Einkommen im Jahr 2013 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die An- tragsgegnerin antragsgemäß zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht verworfen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
4
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Antragsgegnerin insbesondere nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 5 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 6 mwN). Weiterhin legt die Rechtsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar.
5
2. Die Begründung des Beschwerdegerichts, die Beschwer der Antragsgegnerin liege unter 600 €, weil bei einer Verurteilung zur Auskunft insoweit auf den Zeitaufwand für die Erfüllung des Anspruchs abzustellen sei, der hier unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 21 € nach § 22 JVEG jedenfalls unter 600 € liege, bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats.

6
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 11 ff. mwN und vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 614/14 - FamRZ 2016, 452 Rn. 14 ff. mwN; vgl. bereits BGH - GSZ - 128, 85, 91 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).
7
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die aufgrund eines vorliegenden rechtskräftigen ausländischen Unterhaltstitels mögliche Erhöhung der bisherigen Unterhaltszahlungen nach Erteilung der Auskunft bei der Bemessung der Beschwer nicht zu berücksichtigen.
8
aa) Bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes ist nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht. Während der geltend gemachte Auskunftsanspruch für den Antragsteller typischerweise zur Vorbereitung der Durchsetzung des Hauptanspruchs dient, ist Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunftsverfahren unterlegenen Antragsgegners nur dessen Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Das daneben auch bestehende Ziel des Antragsgegners, den Hauptanspruch zu verhindern, geht hingegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus. Es ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGHZ - GSZ - 128, 85, 89 = FamRZ 1995, 349, 350). Das muss auch dann gelten, wenn - wie hier - der Hauptanspruch bereits dahingehend rechtskräftig feststeht, dass ein Bruchteil des sich aus der Auskunft ergebenden Einkommens als Unterhalt zu zahlen ist. Zwar hat die Rechtsprechung die unterschiedliche Behandlung der Rechtsmittelbeschwer von Antragsteller und Antragsgegner im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG insoweit auch damit begründet, dass für den Antragsteller durch Versagung des Auskunftsanspruchs der Hauptanspruch faktisch nicht durchsetzbar ist, während der Antragsgegner sich weiter gegen diesen wehren kann (vgl. BGHZ - GSZ - 128, 85, 89 f. = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Letzteres ist im Falle eines rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens über den Hauptanspruch zwar nicht mehr möglich. Dies bedeutet aber keine Einschränkung des Rechtsschutzes hinsichtlich des Hauptanspruchs, denn die rechtskräftige Entscheidung hierüber ist in einem anderen Verfahren erfolgt, in dem bereits die Möglichkeit bestand, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Maßgeblich bleibt auch in diesem Fall, dass die Rechtskraftwirkung der Verpflichtung zur Auskunft nicht den Grund des Hauptanspruchs berührt (vgl. auch BGH Beschluss vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10 - FamRZ 2012, 216 Rn. 17), der somit auch nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird.
9
bb) Im Übrigen trifft die Annahme der Rechtsbeschwerde, die Erteilung der Auskunft führe ohne weiteres zu einer unmittelbaren Änderung der Unterhaltsverpflichtung , in dieser Form nicht zu, weil es zunächst einer Umsetzung durch die ausländischen Vollstreckungsorgane - mit insoweit möglicherweise bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten für den Unterhaltsschuldner - bedarf. Soweit ein ausländischer Unterhaltstitel in Deutschland in einem innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren oder aufgrund einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung für vollstreckbar erklärt werden muss, behält der zur Auskunft verpflichtete Unterhaltsschuldner die Möglichkeit, Einwendungen im Exequaturverfahren vorzubringen. Es muss auch nicht entschieden werden, ob der Unterhaltstitel, der - wie hier - auf den Bruchteil eines nicht bezifferten Individualeinkommens lautet, im Hinblick auf seine Bestimmt- heit überhaupt für vollstreckbar erklärt werden kann oder ob es zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Antragstellerin in Deutschland nicht ohnehin eines neuen Leistungsantrags bedarf (vgl. dazu OLG Köln FamRZ 2012, 384 f.; OLG Zweibrücken OLGR 2005, 534, 535 f.; AG Wiesbaden FamRZ 2006, 562 f.; Finger FamFR 2011, 344; vgl. eingehend Seidl, Ausländische Vollstreckungstitel und inländischer Bestimmtheitsgrundsatz, S. 169 ff.).
10
c) Gemessen hieran ist die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde erhebt auch keine Einwendungen gegen die Schätzung und Bewertung des für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwands und gegen die Verneinung eines Geheimhaltungsinteresses. Dose Schilling Günter Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.08.2014 - 514 F 2359/14 -
OLG München, Entscheidung vom 03.03.2015 - 16 UF 1573/14 -

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1605 Auskunftspflicht


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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 22 Entschädigung für Verdienstausfall


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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

5
1. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN).
6
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. April 2014 - XII ZB 486/12 - FamRZ 2014, 1012 Rn. 6 mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 3 mwN). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, liegt auch kein entscheidungserheblicher Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

5
1. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN).
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Der Wert des Beschwerdegegenstandes richte sich nach demInteresse des Antragsgegners, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es komme auf den Aufwand, die Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordere. Es sei nicht zu erkennen, dass die Erteilung der begehrten Auskunft für den Antragsgegner mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre. Da er freiberuflich tätig sei, müsste der Gewinn für die Jahre 2010 bis 2012 für die Steuererklärung bereits ermittelt worden sein. Ebenso sei davon auszugehen, dass im Oktober 2014 sämtliche Steuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 vorgelegen hätten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts im Termin habe der Rechtsanwalt des Antragsgegners keine gegenteiligen Angaben machen können. Die Angaben zum Wohnwert und zu Einkünften aus Kapital seien in der Regel ebenfalls ohne Hilfe Dritter möglich; auch insoweit seien besondere Schwierigkeiten weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vollständige Beschwer sei deshalb anhand des persönlichen Zeit- und Arbeitsaufwands des Antragsgegners zu schätzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.