Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - XII ZB 82/18

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB82.18.0
published on 04/07/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - XII ZB 82/18
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Previous court decisions
Amtsgericht Luckenwalde, 31 F 8/14, 13/07/2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 15 UF 145/17, 15/01/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 82/18
vom
4. Juli 2018
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners bemisst sich
nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; es kommt auf
den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert.
Dabei ist grundsätzlich der Stundensatz zugrunde zu legen, den ein Zeuge
im Zivilprozess erhalten würde (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom
26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 und vom 8. März 2017
- XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982).

b) Für die Bewertung des Beschwerdegegenstands ist nur auf den unmittelbaren
Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende
Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern
, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei
der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368).
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 - OLG Brandenburg
AG Luckenwalde
ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB82.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: bis 500 €

Gründe:

I.

1
Die Antragsgegnerin wehrt sich gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in der abgetrennten Folgesache Zugewinnausgleich.
2
Die Beteiligten begehren in einem aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Güterrechtsverfahren wechselseitig Zugewinnausgleich im Wege von Stufenanträgen. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller näher spezifizierte Auskunft über ihr Anfangsvermögen, ihr Vermögen zum Trennungszeitpunkt und ihr Endvermögen zu erteilen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht verworfen ; hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

II.


3
Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.
4
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , dass die nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwer von über 600 € nicht erreicht werde. Maßgeblich für die Bemessung des Werts des Be- schwerdegegenstands für den zur Auskunftserteilung Verpflichteten sei dessen Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von einem hier nicht dargelegten Geheimhaltungsinteresse sei dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere, wobei zur Bewertung des Zeitaufwands auf die Stundensätze nach §§ 20 ff. JVEG zurückgegriffen werden könne. Dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage sein sollte, die erforderlichen Auskünfte innerhalb von maximal 30 Stunden ihrer Freizeit zu leisten, habe sie nicht dargelegt. Damit sei der zeitliche Aufwand gemäß § 20 JVEG mit 105 € zu bemessen. Dass die Antragsgegnerin sich im Zugewinnausgleichsverfahren auf einen anderweitigen Trennungszeitpunkt berufen möchte, vermöge keine weitergehende Beschwer zu begründen.
5
2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
6
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse , die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordert. Zur Bewertung des Zeitaufwands ist dabei grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess nach §§ 20 ff. JVEG erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Regelmäßig ist insoweit davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 6 mwN und vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982 Rn. 5 ff.).
7
Für die Bewertung des Beschwerdegegenstands ist dabei nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern , geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 8; BGHZ - GSZ - 128, 85, 89 = FamRZ 1995, 349, 350).
8
Das vom Beschwerdegericht bei der Bemessung des Werts der Beschwer ausgeübte tatrichterliche Ermessen kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982 Rn. 6 mwN).
9
b) Derartige Ermessensfehler vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen.
10
Dass der vorliegend für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand nach der Bewertung des Oberlandesgerichts mit 105 € zu bemessen sei, wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt.
11
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin führt es auch nicht zu einer Erhöhung ihrer Beschwer, dass sie im Zugewinnausgleichsverfahren einen abweichenden Trennungszeitpunkt behauptet, der nach ihrer Auffassung zu einer Verringerung des gegen sie geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs führen soll. Denn dieses Vorbringen betrifft ausschließlich die Abwehr des Hauptanspruchs und bleibt für die Wertbemessung damitunberücksichtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 6 mwN).
Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, Entscheidung vom 13.07.2017 - 31 F 8/14 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.01.2018 - 15 UF 145/17 -
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Annotations

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.