vorgehend
Amtsgericht Hanau, 63 F 828/14, 10.12.2015
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1 UF 24/16, 28.07.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 429/16
vom
16. August 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist
grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als
Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft
weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet.
Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen
Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 27. April 2016 - XII ZB 527/15 - FamRZ 2016, 1154).
BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 429/16 - OLG Frankfurt am Main
AG Hanau
ECLI:DE:BGH:2017:160817BXIIZB429.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Wert: 502 €

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts von über 600 €.
2
Die Beteiligten schlossen am 6. November 2007 die Ehe. Nach ihrer Trennung am 22. Juli 2013 wurde der Ehescheidungsantrag des Antragstellers der Antragsgegnerin am 7. Juni 2014 zugestellt.
3
Auf den in der Folgesache Zugewinnausgleich gestellten Antrag der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet, "Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Vermögens an den Stichtagen 06.11.2007 (Anfangsvermögen), 22.07.2013 (Trennungszeitpunkt ) sowie 07.06.2014 (Endvermögen), und dazu eine übersichtliche und vollständige Liste vorzulegen aller Aktiva und Passiva im In- und Ausland unter Angabe der wertbildenden Faktoren , sowie den Wert aller in der Liste bezeichneten Vermögensgegenstände zu den Stichtagen wie folgt zu belegen: (…)
f) Betreffend Kraftfahrzeuge: Vorlage eines Sachverständigengutachtens sowie Angaben von Marke, Typ, Sonderausstattung , Baujahr, Kilometerleistung, Anschaffungsjahr, Kaufpreis (…)
i) Betreffend Gewerbeunternehmen, Personengesellschaften, Unternehmensbeteiligungen und Kapitalgesellschaften: Kurzbeschreibung der Tätigkeit, Vorlage der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst Aufstellungen zum Anlagevermögen der letzten 3 Jahre (…)"
4
Das Oberlandesgericht hat die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.
6
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass der Zeitaufwand des Antragstellers , um seiner Verpflichtung aus der angegriffenen Entscheidung nachzukommen , vorliegend mit höchstens zwanzig Zeitstunden zu je 3,50 € zu bemessen sei. Sofern die Belegvorlage überhaupt Kosten verursache, seien diese mit maximal 100 € zu bemessen. Soweit der Antragsteller dazu verpflichtet worden sei, ein Sachverständigengutachten betreffend sein Kraftfahrzeug vorzulegen , sei dieses, wie vom Antragsteller selbst angegeben, mit 150 € zu bemessen. Hinsichtlich der Verpflichtung des Antragstellers, Bilanzen, Gewinnund Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst Aufstellungen zum Anlagevermögen der letzten drei Jahre vorzulegen, sei nicht das von dem Antragsteller mit 999 € netto bzw. 2.309,55 € brutto bezifferte, an seinen Steuerberater für die Bilanz 2014 zu zahlende Honorar maßgebend. Der Teil-Beschluss des Amtsgerichts wie auch der Antrag der Antragsgegnerin seien dahin zu verstehen , dass der Antragsteller verpflichtet sei, die Einkünfte durch Kurzbeschreibung der Tätigkeit, Vorlage der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst Aufstellungen zum Anlagevermögen zu belegen, indem er die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, nicht aber herzustellen habe. Zweifel über die Frage, auf welchen konkreten Zeitraum sich die Belege beziehen müssten, seien im Vollstreckungsverfahren zu klären. Dem Antragsteller sei insoweit eine anwaltliche Beratung über die Aufklärung zum Inhalt und Umfang der Verpflichtung zuzubilligen. Die Rechtsanwaltskosten in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren beliefen sich auf 181,80 €.
7
2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
8
a) Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt.
9
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand dafür ist grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 6 mwN).
10
b) Danach ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass sich die Beschwer des Antragstellers auf nicht über 600 € beläuft, nicht zu beanstanden.
11
aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht den Zeitaufwand des Antragstellers entsprechend der Regelung des § 20 JVEG über die Entschädigung von Zeugen bewertet und dabei den dort festgelegten Stundensatz von 3,50 € herangezogen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 527/15 - FamRZ 2016, 1154 Rn. 9). Solche Gründe hat der Antragsteller indes nicht dargelegt.
12
bb) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde auch, dass das Oberlandesgericht den Umfang der vom Amtsgericht tenorierten Belegpflicht und den daraus für den Antragsteller resultierenden finanziellen Aufwand verkannt habe. Durch die amtsgerichtliche Entscheidung ist der Antragsteller zur "Vorlage der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst Aufstellungen zum Anlagevermögen der letzten 3 Jahre" verpflichtet worden. Wenn das Oberlandesgericht den Tenor dahin "versteht", dass der Antragsteller die "diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, nicht aber herzustellen hat", begegnet diese Auslegung des Tenors keinen rechtlichen Bedenken. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass das Amtsgericht in dem entsprechenden Tenor unter lit. i) den bestimmten Artikel verwendet hat: „Vorlage der Bilanzen“,wo- hingegen es im Tenor unter lit. f) „Vorlage eines Sachverständigengutachtens“ heißt. Im Übrigen ist die Formulierung im Tenor unter lit. i) „der letzten 3 Jahre“ – andersals das Oberlandesgericht meint – in der Weise eindeutig, dass der Antragsteller die Unterlagen der letzten drei abgelaufen Kalenderjahre vor den im Tenor genannten Stichtagen vorzulegen hat.
13
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 10.12.2015 - 63 F 828/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.07.2016 - 1 UF 24/16 -

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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

6
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 11 ff. mwN und vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 614/14 - FamRZ 2016, 452 Rn. 14 ff. mwN; vgl. bereits BGH - GSZ - 128, 85, 91 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

9
(1) Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige , der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 16 f.).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.