Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16

bei uns veröffentlicht am11.05.2016
vorgehend
Amtsgericht Freiburg im Breisgau, 51 F 2746/14, 08.01.2015
Oberlandesgericht Karlsruhe, 18 UF 39/15, 07.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 12/16
vom
11. Mai 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung
verpflichtenden Beschluss.
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - OLG Karlsruhe
AG Freiburg i. Br.
ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB12.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: bis 1.000 €

Gründe:

I.

1
Der Antragsgegner macht gegen seine frühere Ehefrau, die Antragstellerin , Zugewinnausgleich geltend. Nachdem er bereits teilweise Auskünfte erhalten und einen bezifferten Teilantrag gestellt hatte, hat er im Rahmen eines Stufenantrags weitere Auskunft sowie die Vorlage von Belegen begehrt.
2
Das Amtsgericht hat die Antragstellerin verpflichtet, Auskunft über ihr Vermögen zum 27. November 2009 durch Vorlage einer geschlossenen Aufstellung mit allen Aktiva und Passiva zu erteilen (Beschlussziffer 1) und hinsichtlich der hierzu "deklarierten Vermögenswerte entsprechende Bestätigungen vorzulegen, insbesondere Bescheinigungen der Banken und anderer Trä- ger der geführten Vermögenswerte" (Beschlussziffer 2). Darüber hinaus hat es die Antragstellerin verpflichtet, Jahresberichte und Jahresabschlüsse für die Jahre 2009, 2012 und 2013 für das von ihr betriebene Hotel sowie Buchungen mit Buchungstext zu im Einzelnen bezeichneten Konten bestimmter Gewinnund Verlustrechnungen für das Hotel vorzulegen.
3
Die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5
1. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
7
a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8
Die Mindestbeschwer werde nicht erreicht, weil der hier maßgebliche Gesamtaufwand der Antragstellerin für die Erteilung der Auskunft den Wert von 600 € nicht übersteige. Für die Erstellung der geschlossenen Aufstellung fielen allenfalls fünf Stunden an. Insoweit werde gemäß § 21 JVEG ein maximaler Betrag von 14 € pro Stunde zugrunde gelegt. Die Vorlage der Bescheinigungen sei mit einem geschätzten Zeitaufwand von 15 Stunden zu erfüllen und bedinge Kopierkosten von maximal 5 €. Für die Vorlage der Jahresberichte und Jahresabschlüsse sei maximal eine Stunde sowie für Kopien ein Betrag von 15 € nötig , für die Buchungskonten werde ein Kostenaufwand von 142,80 € nicht überschritten. Daraus errechne sich ein Gesamtaufwand von 435 €.
9
Ein den Verfahrenswert erhöhendes schützenswertes Geheimhaltungsinteresse habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Ebenso wenig erhöhe die mögliche Zwangsvollstreckung des Titels die Beschwer. Insbesondere sei die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen die Vermögensaufstellung betreffend vollstreckbar. Die hinreichende Bestimmbarkeit folge insoweit aus der von der Antragstellerin vorzulegenden Aufstellung, anhand derer die geschuldete Belegvorlage dann hinreichend bestimmbar sein werde.
10
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
11
aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die Rechtsbeschwerde stellt dies ebenso wenig in Frage wie die tatrichterlichen Feststellungen zu dem mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Aufwand an Zeit und Kosten sowie zu der Bewertung des Zeitaufwands. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegerichts, das im Übrigen insbesondere mit der Annahme einer Stundensatzhöhe von 14 € zugunsten der Antragstellerin gerechnet hat (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 22), sind rechtlich nicht zu beanstanden.
12
bb) Ebenfalls zu Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, ein Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin werterhöhend zu berücksichtigen.
13
Zwar kann ein solches im Einzelfall für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substanziiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 und vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN).
14
Derartiges hat die Antragstellerin weder in den Vorinstanzen dargelegt noch mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht. Die allein erfolgte Berufung auf allgemeine Belange der Geheimhaltung und des Vertraulichkeitsschutzes ist nicht ausreichend (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 12).
15
cc) Mit Erfolg macht die Rechtsbeschwerde aber geltend, die vom Amtsgericht in Beschlussziffer 2 vorgenommene Verpflichtung zur Vorlage von Belegen sei nicht vollstreckungsfähig und verursache daher zu berücksichtigende Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung, die zur Überschreitung der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG führten.
16
(1) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Senats um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142 Rn. 17 mwN).
17
Soweit es die Verpflichtung der Antragstellerin zur Vorlage der in Ziffer 2 des amtsgerichtlichen Beschlusses als Bestätigungen bezeichneten Belege anbelangt, fehlt es der erstinstanzlichen Entscheidung an der Vollstreckungsfähigkeit. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen nämlich in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert sein (Senatsurteile vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423, 1424 und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 454; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 350). Diese Bestimmung einem erst nach Beschlusserlass eintretenden Ereignis - hier der Vorlage der Vermögensaufstellung durch die Antragstellerin - zu überlassen, scheidet mithin aus.
18
(2) Es kann vorliegend auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung der mit der Abwehr einer Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2 des amtsgerichtlichen Beschlusses verbundenen Kosten zu einem Wert des Beschwerdegegenstands von über 600 € führen würde. Denn es erscheint mög- lich, dass diese Kosten die Differenz zwischen der vom Beschwerdegericht angenommenen Beschwer von 435 € und der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG übersteigen.
19
Abzustellen ist darauf, welche Kosten der Antragstellerin entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht "entsprechende Bestätigungen vorzulegen" zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG i.V.m. VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Danach bedürfte es eines Gegenstandswerts von über 2.000 €, um zu Kosten von über 165 € zu gelangen. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der von Beschlussziffer 2 erfassten Bestätigungen für den Antragsgegner hat. Insoweit ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den der Antragsgegner sich im Zugewinnausgleich als Folge der Aufdeckung noch nicht bekannten Privatvermögens der Antragstellerin zum Stichtag erhofft (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Dieser Bruchteil wäre hier zudem gegebenenfalls weiter zu reduzieren, weil es nicht um die Auskunft selbst, sondern lediglich um die Vorlage von die Auskunft bestätigenden Belegen geht. Nachdem jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der vom Antragsgegner erhoffte Mehrbetrag bestimmen lässt, ist zumindest denkbar, auch zur Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurückzugreifen (vgl. Thiel in Schneider/Herget Streitwert-Kommentar 14. Aufl. Rn. 6950; Schindler in Dorndörfer/Neie/Petzold/Wendtland Beck´scher Online-Kommentar Kostenrecht [Stand: 15. Februar 2016] § 42 FamGKG Rn. 25).
20
Demnach könnte das Beschwerdegericht bei einer neuerlichen Wertbemessung möglicherweise zu einem 600 € übersteigenden Beschwerdewert gelangen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Freiburg i. Br., Entscheidung vom 08.01.2015 - 51 F 2746/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2015 - 18 UF 39/15 -

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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB317/14
vom
22. April 2015
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die Beschwer des Antragsgegners auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Maßgabe des zu erwartenden Aufwands an Zeit und Kosten bestimmt (vgl. BGH Großer Senat für Zivilsachen BGHZ 128, 85, 87 = FamRZ 1995, 349, 350). Eine für die Begründetheit der Anhörungsrüge gemäß §§ 74 Abs. 4, 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG i.V.m. § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderliche Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
2
1. Dies gilt zum einen, soweit mit der Anhörungsrüge geltend gemacht wird, der Senat habe außer Acht gelassen, dass sich die Zeitannahmen des Beschwerdegerichts (fünf oder 28,4 Stunden) allein auf die Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2012 bezogen hätten, während der Antragsgegner vom Familiengericht zu einer Vielzahl weiterer Auskünfte verurteilt worden sei.
3
Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Gesamtumfang der vom Amtsgericht ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung berücksichtigt und ist unter Zugrundelegung des vom Beschwerdegericht rechtlich beanstandungsfrei zugrunde gelegten Stundensatzes von 3,50 € zu dem Ergebnis gelangt, dass der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht wird. Dass die vom Antragsgegner - nach seiner Darstellung - zu erbringenden Stunden auch nur annähernd eine Gesamtzahl erreichen, die bei diesem Stundensatz zu einer Beschwer von über 600 € führen würde, hat der Antragsgegner weder in den Tatsacheninstanzen noch mit der Rechtsbeschwerdebegründung oder mit der Anhörungsrüge dargelegt.
4
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anhörungsrüge - wie schon die Rechtsbeschwerdebegründung - die in der Beschwerdeinstanz erfolgten Ausführungen des Beschwerdegegners zu den seiner Meinung nach erforderlichen Stunden unzutreffend wiedergibt. Die angegebenen 28,4 Stunden bezogen sich nach der Aufstellung des Antragsgegners nicht auf die Steuererklärung , sondern auf die seiner Meinung nach sonstigen zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten.
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2. Zum anderen hat der Senat bei der Beurteilung der Frage, ob der Antragsgegner dargelegt hat, über keinerlei Freizeit zu verfügen, das gesamte Vorbringen des Antragsgegners und dabei auch die von der Anhörungsrüge als übergangen gerügten Aktenbestandteile berücksichtigt und gewürdigt. Das gilt auch für den Umstand, dass der Antragsgegner während des Beschwerdeverfahrens einen Rechtsanwalt mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt hat - wodurch das Fehlen von Freizeit in keiner Weise belegt wird. Im Übrigen folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht die Verpflichtung, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu verbescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
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3. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§§ 74 Abs. 4, 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG i.V.m. § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 21.11.2013 - 87 F 229/13 -
Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 02.06.2014 - 25 UF 122/13 -
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Im Einzelfall kann zwar ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Beschwerdeführers für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN).
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Im Einzelfall kann zwar ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Beteiligten für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheb- lich sein. Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 164, 63 = FamRZ 2005, 1986). Zudem muss ein besonderes Interesse des Auskunftspflichtigen , bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheimzuhalten , im Einzelfall konkret dargelegt werden. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (Senatsbeschluss BGHZ 164, 63 = FamRZ 2005, 1986).
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Im Einzelfall kann zwar ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Beschwerdeführers für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN).

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

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Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Unterhaltsschuldner zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Senats um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2012 - XII ZB 354/11 - FamRZ 2012, 1555 Rn. 17; Senatsurteile vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 12 ff.; vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536; Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46 und vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426).

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Besondere Angelegenheiten sind

1.
jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);
2.
jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
3.
solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;
4.
das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist;
5.
das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung;
6.
jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung, jedes Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
7.
das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozessordnung);
8.
das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung;
9.
die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Absatz 4 der Zivilprozessordnung);
10.
das Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung);
11.
das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);
12.
die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Absatz 2 der Zivilprozessordnung);
13.
das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);
14.
jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;
15.
die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
16.
das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung);
17.
das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessordnung);
18.
das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
19.
das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Absatz 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
20.
das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Absatz 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und
21.
das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

1.
die Vollziehung eines Arrestes und
2.
die Vollstreckung
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

16
b) Da im Verfahren der Zwangsvollstreckung bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 15 RVG in Verbindung mit VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (z.B. Post/Telekompauschale, VV RVG 7702) und Mehrwertsteuer anfallen können, belaufen sich die für das Abwehrinteresse des Antragsgegners maßgeblichen Anwaltskosten schon bei einem Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 € auf mehr als 100 € (133 € x 0,6 = 79,80 € + 19 % MWSt = 94,96 € + 20 % Portopauschale). Da sich hier der Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert richtet, den die Vorlage der Steuerbescheide 1999 für die Antragstellerin hat, ist ein Bruchteil des Mehrbetrages zugrundezulegen, den die Antragstellerin sich im Zugewinnausgleich als Folge der Wertsteigerungen der spanischen Immobilien des Antragsgegners erhofft. Angesichts des Umstandes, das sie ein Ausgleichsangebot des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 32.000 DM als unzureichend abgelehnt hatte, erscheint die Annahme eines Gegenstandswertes des Vollstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 € hier jedenfalls nicht zu hoch gegriffen.

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

16
b) Da im Verfahren der Zwangsvollstreckung bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 15 RVG in Verbindung mit VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (z.B. Post/Telekompauschale, VV RVG 7702) und Mehrwertsteuer anfallen können, belaufen sich die für das Abwehrinteresse des Antragsgegners maßgeblichen Anwaltskosten schon bei einem Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 € auf mehr als 100 € (133 € x 0,6 = 79,80 € + 19 % MWSt = 94,96 € + 20 % Portopauschale). Da sich hier der Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert richtet, den die Vorlage der Steuerbescheide 1999 für die Antragstellerin hat, ist ein Bruchteil des Mehrbetrages zugrundezulegen, den die Antragstellerin sich im Zugewinnausgleich als Folge der Wertsteigerungen der spanischen Immobilien des Antragsgegners erhofft. Angesichts des Umstandes, das sie ein Ausgleichsangebot des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 32.000 DM als unzureichend abgelehnt hatte, erscheint die Annahme eines Gegenstandswertes des Vollstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 € hier jedenfalls nicht zu hoch gegriffen.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.