Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2015 - XII ZB 614/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:091215BXIIZB614.14.0
bei uns veröffentlicht am09.12.2015
vorgehend
Amtsgericht Paderborn, 84 F 79/13, 01.04.2014
Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 75/14, 22.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 614/14
vom
9. Dezember 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Satz 2
Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss
ist in Ehe- und Familienstreitsachen auch dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht
aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.
BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 614/14 - OLG Hamm
AG Paderborn
ECLI:DE:BGH:2015:091215BXIIZB614.14.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: bis 500 €

Gründe:

I.

1
Der Antragsgegner, der von dem Antragsteller, seinem Sohn, in einem Unterhaltsverfahren im Wege eines Stufenantrags zunächst auf Auskunft in Anspruch genommen wird, wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Auskunftsverpflichtung.
2
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner, der freiberuflich als Zahnarzt tätig ist, verpflichtet, Auskunft über seine Gewinnermittlung in den Jahren 2010 bis 2012, seine Kapitalerträgnisse für das Jahr 2012, sein Vermögen zum Stichtag 31. Dezember 2012, geleistete Steuerzahlungen in den Jahren 2010 bis 2012 und über seine Wohnverhältnisse zu erteilen. Weiter hat es den Antragsgegner verpflichtet, seine Auskunft durch Vorlage der Steuerbescheide nebst Anlagen für die Jahre 2009 bis 2011 zu belegen. Das Oberlandesgericht hat den Wert für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt und die Beschwerde des Antragsgegners nach mündlicher Verhandlung verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
4
1. Dass das Beschwerdegericht die Beschwerde nach mündlicher Verhandlung verworfen hat, steht der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.
5
a) Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG gilt § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Ehe- und Familienstreitsachen entsprechend. Danach findet gegen den (die Berufung verwerfenden) Beschluss die Rechtsbeschwerde statt. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO erfasst allerdings nur diejenigen Fälle, in denen die Berufung im schriftlichen Verfahren verworfen wurde. Wurde die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung verworfen, ist demgegenüber durch Urteil zu entscheiden (Thomas/Putzo/Reichold ZPO 36. Aufl. § 522 Rn. 5 f. mwN) und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht anwendbar.
6
Hier ist die Beschwerde zwar durch Beschluss verworfen worden. Dieser kommt jedoch einem die Berufung verwerfenden Urteil gleich. Denn die - in Ehe- und Familienstreitsachen an die Stelle der Berufung getretene - Beschwerde ist auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2014 verworfen worden.
7
b) Jedoch gebietet eine Auslegung der Verweisung in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nach ihrem Sinn und Zweck sowie unter Beachtung des Willens des Gesetzgebers eine entsprechende Anwendung des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO auch auf die Fälle der vorliegenden Art.
8
aa) Mit dem in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG enthaltenen Verweis auf § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO wollte der Gesetzgeber einen Gleichklang mit der Berufung erreichen. Ebenso wie die Verwerfung der Berufung sollte damit auch die entsprechende Entscheidung des Beschwerdegerichts in Ehe- und Familienstreitsachen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, ohne dass diese zugelassen sein muss (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2007 BT-Drucks. 16/6308 S. 372 [Stellungnahme des Bundesrats ] und S. 412 [Zustimmung der Bundesregierung]). Demgemäß entspricht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in diesen Fällen der überwiegenden Auffassung (Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZB 457/11 - FamRZ 2014, 27 Rn. 3 f. mwN; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 117 Rn. 73; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 117 Rn. 9; Zöller/Lorenz ZPO 31. Aufl. § 117 FamFG Rn. 2; Musielak/Borth FamFG § 117 Rn. 17; aA Thomas/Putzo/ Hüßtege ZPO 36. Aufl. § 117 FamFG Rn. 35 f., der eine Rechtsbeschwerde nur bei Verwerfung der Beschwerde wegen unzulässiger Beschwerdebegründung für statthaft hält).
9
bb) Aus diesem - bezogen auf die Anfechtbarkeit der Verwerfung der Rechtsmittel - herzustellenden Gleichklang folgt, dass das Rechtsmittel gegen einen die Beschwerde verwerfenden und aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluss in Ehe- und Familienstreitsachen nicht hinter demjenigen zurückbleiben darf, das gegen ein entsprechendes, die Berufung verwerfendes Urteil statthaft ist.
10
(1) Um in ZPO-Verfahren zu verhindern, dass gegen eine Beschlussverwerfung nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO und ein die Berufung verwerfendes Urteil unterschiedliche Rechtsmittelmöglichkeiten bestehen (zulassungsfreie Rechtsbeschwerde einerseits und Nichtzulassungsbeschwerde bei Revisionsbeschwerdewerten über 20.000 € andererseits) hat der Gesetzgeber mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 2. September 2003 eine einheitliche Anfechtbarkeit der verwerfenden Entscheidungen regeln wollen. Hierzu hat er die verwerfenden Berufungsurteile ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Übergangsregelungen des § 26 Nr. 8, 9 EGZPO ausgenommen , um damit einen weiten Rechtsschutz gegen Verwerfungsentscheidungen des Berufungsgerichts zu gewährleisten unabhängig davon, ob sie als Urteil oder als Beschluss ergehen (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz - Justizmodernisierungsgesetz vom 2. September 2003 BT-Drucks. 15/1508 S. 22; vgl. hierzu auch Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 36. Aufl. § 26 EGZPO Rn. 9 a). Nach dem danach zum 1. September 2004 in Kraft getretenen § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO (BGBl. 2004 I S. 2198, 2200, 2209) hängt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vom Erreichen einer Mindestbeschwer ab, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat.
11
(2) Das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2743 - FamFG) sieht indes weder eine Revision noch eine Nichtzulassungsbeschwerde vor. Deshalb läuft die dem § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO entsprechende Regelung des § 26 Nr. 9 Satz 2 EGZPO aF, die der Gesetzgeber seinerzeit für die Zulassung der Revision in Familiensachen vorgesehen hatte, leer. Dem Rechtsmittelführer bliebe damit in Ehe- und Familienstreitsachen gegen den seine Beschwerde verwerfenden Beschluss, der aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof grundsätzlich verschlossen. Das wider- spricht indes dem Sinn und Zweck der Verweisungsnorm sowie dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Danach ist die Verweisung in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG auf § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO dahin auszulegen, dass es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht darauf ankommt, ob die in einer Ehe- oder Familienstreitsache eingelegte Beschwerde im schriftlichen Verfahren oder aufgrund mündlicher Verhandlung verworfen worden ist.
12
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der von der Rechtsbeschwerde allein gerügte Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
13
a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
14
Der Wert des Beschwerdegegenstandes richte sich nach demInteresse des Antragsgegners, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es komme auf den Aufwand, die Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordere. Es sei nicht zu erkennen, dass die Erteilung der begehrten Auskunft für den Antragsgegner mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre. Da er freiberuflich tätig sei, müsste der Gewinn für die Jahre 2010 bis 2012 für die Steuererklärung bereits ermittelt worden sein. Ebenso sei davon auszugehen, dass im Oktober 2014 sämtliche Steuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 vorgelegen hätten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts im Termin habe der Rechtsanwalt des Antragsgegners keine gegenteiligen Angaben machen können. Die Angaben zum Wohnwert und zu Einkünften aus Kapital seien in der Regel ebenfalls ohne Hilfe Dritter möglich; auch insoweit seien besondere Schwierigkeiten weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vollständige Beschwer sei deshalb anhand des persönlichen Zeit- und Arbeitsaufwands des Antragsgegners zu schätzen.
15
Da der Antragsgegner hinsichtlich der Gewinne, Kapitalerträge und Steuerzahlung auf bereits vorhandene Unterlagen zugreifen könne und Auskünfte über den Wohnwert wie auch sein Vermögen in der Regel einen Zeitaufwand von maximal einigen Stunden bedeuteten, könne die begehrte Auskunft mit einem überschaubaren Zeit- und Kostenaufwand erteilt werden. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft eine berufstypische Leistung des Auskunftspflichtigen darstelle oder einen Verdienstausfall zur Folge habe. Dies bedeute, dass der Zeitaufwand des Antragsgegners in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten sei, den er als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Es sei dementsprechend ein Stundensatz von 17 € (§ 22 JVEG) zugrunde zu legen, so dass sich selbst bei einem - großzügig bemessenen - Zeitaufwand von 25 Stunden lediglich ein Betrag von 425 € ergebe. Hinzuzusetzen wären die Kosten für die Anfertigung von Kopien, die maximal auf 25 € zu schätzen seien.
16
b) Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349; Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 16 ff.).
17
Auch eine Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Die Rüge, der Antragsgegner habe im Verfahren mehrfach vorgetragen, dass er über die entsprechenden Unterlagen nicht verfüge , was im Ergebnis zu einem erhöhten - vom Beschwerdegericht zu Unrecht nicht berücksichtigten - Abwehraufwand führe, der bei der Bewertung seiner Beschwer zu berücksichtigen sei, geht fehl.
18
aa) Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts , Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht der Gerichte erwachsen, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. So ist grundsätzlich davon auszugehen , dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG NStZ-RR 2006, 149 mwN).
19
bb) Letzteres ist hier der Fall. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdewert durch die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung nicht erreicht ist. Das von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Beschwerdevorbringen ist demgegenüber widersprüchlich und zu unsubstantiiert, als dass es geeignet wäre, die erforderliche Beschwer aufzuzeigen.
20
(1) Der Beschwerdewert ist in Ehe- und Familienstreitsachen zwar von Amts wegen festzustellen. Allerdings gilt insoweit der Beibringungsgrundsatz (Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 113 Rn. 1; vgl. auch Thomas/Putzo/Reichold ZPO 36. Aufl. Vorbem. § 253 Rn. 12). Der Beschwerdeführer hat die den Wert bestimmenden Tatsachen darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 [zum Geheimhaltungsinteresse] und vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 17 [zur Darlegung eines Verdienstausfalls]).
21
(2) Dem ist der Antragsgegner nicht gerecht geworden.
22
Nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen der Instanzgerichte ist der Antragsgegner als (freiberuflicher) Zahnarzt tätig. Gleichwohl hat er dem Beschwerdegericht gegenüber in seinem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Beschwerdevorbringen bestritten, über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu verfügen.
23
Wenn das Beschwerdegericht bei dieser Sachlage unterstellt, dass die maßgeblichen Erklärungen und Bescheide vorliegen, liegt hierin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Übrigen hat sich das Beschwerdegericht mit den von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen, im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen in seiner Hinweisverfügung vom 9. Juli 2014 im Einzelnen auseinandergesetzt.
24
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird insoweit abgesehen , weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Weber-Monecke Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 01.04.2014 - 84 F 79/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.10.2014 - II-12 UF 75/14 -

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

16
(1) Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 10 f. mwN).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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Im Einzelfall kann zwar ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Beschwerdeführers für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN).
16
(1) Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 10 f. mwN).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.