Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2017 - XII ZB 109/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:150317BXIIZB109.16.0
bei uns veröffentlicht am15.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 109/16 Verkündet am:
15. März 2017
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit
eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen
getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss
an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ
2014, 629 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ
2013, 195).

b) Zum Erfordernis eines bestimmten Antrags der Beschwerdebegründung in
einer Unterhaltsfolgesache (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom
10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - FamRZ 2015, 1375 und vom 4. September
2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879).
BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - OLG Bamberg
AG Forchheim
ECLI:DE:BGH:2017:150317BXIIZB109.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Februar 2016 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich richtet. Die weitergehende Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Von Rechts wegen

Gründe:

A.

1
Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten im restlichen Scheidungsverbund noch um nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich.
2
Die Beteiligten heirateten im März 1993. Aus der Ehe ist eine am 3. Dezember 1995 geborene Tochter hervorgegangen. Die Ehegatten schlossen am 28. Dezember 1995 einen notariellen "Ehevertrag und Erbverzicht". Darin vereinbarten sie zum nachehelichen Unterhalt Folgendes: "Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass ein Ehegatte nach den gesetzlichen Vorschriften , derzeit §§ 1570, 1572 Nr. 2 BGB, Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen könnte. Mit dem Abschluss der Kinderbetreuung tritt der Verzicht wieder in Kraft. Im Anschluss an die Kindesbetreuung kann der Unterhalt aus anderen gesetzlichen Gründen nicht verlangt werden. Sobald das jüngste der gemeinschaftlichen Kinder das 18. Lebensjahr vollendet hat, endet in jedem Fall der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes nach den vorstehenden Bestimmungen, bzw. wird beiderseitig hierauf verzichtet. Auf die nach der Rechtsprechung gegebenen Beschränkungen dieses Ausschlusses von Unterhalt, wenn ein Ehegatte ohne Leistung von Unterhalt anderenfalls Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste, wurde hingewiesen. Desweiteren begrenzen wir hiermit, die Höhe etwaiger vorstehender Ansprüche eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen wie folgt: Der monatliche geschuldete nacheheliche Unterhalt beträgt höchstens DM 3.000,00 (...) monatlich. ..."
3
Darüber hinaus schlossen die Ehegatten in dem Vertrag einen Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich aus.
4
Hintergrund für den Abschluss des notariellen Ehevertrags war eine Umstrukturierung des der Mutter des Ehemanns gehörenden Unternehmens. Dieses wurde von einem Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG umgewandelt , von der nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zunächst 12 % der Geschäftsanteile auf den Ehemann übertragen werden sollten. Nach dessen Angaben hatte seine Mutter die Übertragung der Geschäftsanteile vom Abschluss des Ehevertrags abhängig gemacht.
5
Die Mutter des Ehemanns übertrug diesem 2008 weitere 33 % der Geschäftsanteile sowie 45 % auf dessen Schwester und behielt ihrerseits noch 10 % der Geschäftsanteile.
6
Die Ehegatten trennten sich im November 2011. Der Scheidungsantrag des Ehemanns ist der Ehefrau im November 2012 zugestellt worden. Die Scheidung ist seit dem 25. November 2014 rechtskräftig.
7
Die 1969 geborene Ehefrau absolvierte nach Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses eine Lehre zur Bürokauffrau und übte den Beruf bis zur Eheschließung aus. Nach der Eheschließung wechselte sie ihren Arbeitsplatz und arbeitete bis 1995 sowie von 1998 bis 2008 im Familienunternehmen überwiegend in Teilzeitbeschäftigung als Sekretärin.
8
Aufgrund einer erstmals 1997 diagnostizierten Multiplen Sklerose ist die Ehefrau zu 100 % schwerbehindert und in Pflegestufe II eingestuft. Sie bezieht seit 2008 eine Erwerbsminderungsrente von derzeit monatlich 777 € und ist Inhaberin eines Aktiendepots mit einem Wert von rund 46.000 €.
9
Der 1963 geborene Ehemann erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Er leistet Unterhalt an die volljährige Tochter, die Studentin ist.
10
Die Ehefrau beruft sich auf eine Unwirksamkeit des Ehevertrags und hat im Scheidungsverbundverfahren Ehegattenunterhalt wegen Krankheit, bestehend aus Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt, geltend gemacht.
11
Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden, den Unterhaltsantrag abgewiesen und zudem ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Auf die von der Ehefrau hinsichtlich der Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Ehemann zu gestuften Unterhaltszahlungen verpflichtet. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.

B.

12
Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet, ist sie unzulässig. Insoweit fehlt es an der nach § 70 Abs. 1 FamFG erforderlichen Zulassung durch das Oberlandesgericht.
13
Zwar weist der Tenor des angefochtenen Beschlusses keine Einschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung auf. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Senatsbeschlüsse vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 9 und vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 15). Das ist hier der Fall. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nur zum Verfahrensgegenstand des nachehelichen Unterhalts zugelassen worden ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die nur eingeschränkte Zulassung auch nicht als willkürlich angesehen werden. Der vom Oberlandesgericht für die Zulassung angegebene Grund der Ordnungsmäßigkeit der Beschwerdebegründung bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die Unterhaltsfolgesache.
14
Dagegen kann sich aus der vom Oberlandesgericht für die Zulassung angeführten Verfahrensfrage keine weitere Beschränkung der Rechtsbeschwerde ergeben. Denn die Beschränkung der Rechtsbeschwerde oder Revision muss sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Rechtsfragen ist nicht zulässig (vgl. Senatsurteile vom 30. April 2014 - XII ZR 146/12 - NJW 2014, 2102 Rn. 18 mwN und vom 30. November 2011 - XII ZR 34/09 - FamRZ 2012, 947 Rn. 11 mwN). Dementsprechend ist es nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht möglich, die Zulassung auf die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu beschränken (Senatsurteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ 1987, 802 mwN).
15
Die vom Oberlandesgericht für die Zulassung angeführte Verfahrensfrage betrifft den gesamten Streitgegenstand der Folgesache Unterhalt. Sie dürfte ohnedies nur das Motiv der Zulassung wiedergeben, nicht aber die Absicht, diese weiter zu beschränken.

C.

16
Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts wendet, ist sie unbegründet.

I.

17
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau trotz des insoweit in der Beschwerdebegründung noch nicht ausdrücklich bezifferten Antrags als zulässig angesehen. Die Beschwerde sei auch dann nach Umfang und Ziel des mit ihr verfolgten Angriffs hinreichend bestimmt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze dies eindeutig ergäben. Dem genüge die Beschwerdebegründung bezüglich der Folgesache Ehegattenunterhalt. Zwar werde darin lediglich beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Ehemann verpflichtet werde, an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt zu zahlen, ohne einen bestimmten Unterhaltsbetrag anzugeben. Aus der Beschwerdebegründung ergebe sich jedoch ihrem gesamten Inhalt nach, dass die Ehefrau ihren in erster Instanz gestellten Antrag habe weiterverfolgen wollen. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau im ersten Verhandlungstermin erklärt habe, dass erst der Grund des Anspruchs geklärt werden solle und er die Höhe noch beziffern könne, sei dies unbeachtlich. Denn maßgeblich sei nur der innerhalb der Begründungsfrist eingereichte Schriftsatz zur Beschwerdebegründung. Schließlich habe die Ehefrau im abschließenden Verhandlungstermin ihr erstinstanzliches Begehren auch der Höhe nach weiterverfolgt.
18
In der Sache hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung damit begründet , dass der von den Beteiligten geschlossene Ehevertrag wegen Sitten- widrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB einer Wirksamkeitskontrolle nicht standhalte. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einer Gesamtschau aller Elemente, die nicht für sich allein, aber in ihrem Zusammentreffen zu einer objektiv unangemessenen Benachteiligung der Ehefrau führten. Der Vertrag enthalte mit Ausnahme des nachehelichen Unterhalts wegen Kinderbetreuung einen Ausschluss aller gesetzlichen Scheidungsfolgen und einen wechselseitigen Erbund Pflichtteilsverzicht. Für den Ausschluss sei keine Kompensation vereinbart worden. Er umfasse insbesondere den Unterhalt wegen Krankheit und wegen Alters und ebenfalls den Versorgungsausgleich als vorweggenommenen Altersunterhalt , die zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehörten.
19
Der Ehemann habe ein besonderes Interesse am Abschluss des Ehevertrags gehabt. Im Rahmen der im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Unternehmensumwandlung sei der Ehemann vom Angestellten zum Mitunternehmer geworden. Dies habe seine Mutter vom Abschluss des Ehevertrags abhängig gemacht. Die Ehefrau sei demgegenüber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht berufstätig gewesen. Sie habe kurz zuvor ihr erstes Kind bekommen und ihre Erwerbstätigkeit in dem Familienunternehmen zu Gunsten der Betreuung der gemeinsamen Tochter faktisch aufgegeben. Wann und in welchem Umfang sie wieder erwerbstätig sein und Versorgungsanwartschaften erwerben würde, sei ungewiss gewesen. Dass die Übertragung der Geschäftsanteile für die Ehefrau während der Ehezeit wegen der Steigerung des Lebensstandards der Familie wirtschaftlich vorteilhaft gewesen sei, sei nicht maßgeblich , weil es für die Beurteilung ausschließlich auf die Verhältnisse nach Rechtskraft der Scheidung ankomme.
20
Neben der für sich genommen nicht ausreichenden objektiven Benachteiligung liege im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine subjektive Imparität infolge der Ausnutzung der sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ehefrau vor. Diese sei in die Verhandlungen, die dem Abschluss der Verträge vorausgingen, nicht mit eingebunden gewesen. Diese hätten der Ehemann und seine Verwandten unter sich geführt, ohne die Ehefrau hierin einzubeziehen. Sie habe keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung gehabt und ihr sei vor dem Abschluss des Ehevertrags kein Vertragsentwurf zur Durchsicht und Prüfung zugeleitet worden. Zum Notartermin sei sie mitgenommen worden mit der Begründung, sie müsse mit. Im Termin sei der Vertrag vorgelesen worden. Sie habe diesen unterschrieben, ohne den Vertrag zum Durchlesen in der Hand gehabt zu haben. Die Ehefrau sei gegenüber dem Ehemann in einer unterlegenen Verhandlungsposition gewesen, sie sei in einer lediglich passiven Rolle gewesen. Diese Konstellation habe letztlich auf der wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehemanns beruht, die dieser bei Vertragsschluss ausgenutzt habe. Beim Notartermin sei das noch nicht einen Monat alte Kind dabei gewesen. Die Ehefrau habe befürchtet, dass das Kind schreien würde, und habe den Beurkundungstermin möglichst schnell hinter sich bringen wollen.
21
Der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts, des Versorgungs- und Zugewinnausgleichs sei wegen Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags daher unwirksam.
22
Den Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB hat das Oberlandesgericht nach dem konkreten Bedarf und unter Berücksichtigung eigener Einkünfte der Ehefrau mit monatlich 2.155 € bzw. ab 1. Januar 2015 2.150 € (1.704 € Elementarunterhalt und 451 € bzw. ab 1. Januar 2015 446 € Altersvorsorgeunterhalt ) bemessen. Es hat den Unterhalt für den Zeitraum von sechs Jahren nach Rechtskraft der Scheidung in voller Höhe zugesprochen. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2020 hat es den Unterhalt gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB auf einen Betrag von monatlich 458 € herabgesetzt, den es nach einem angemes- senen Bedarf in Höhe des sogenannten Ehegattenselbstbehalts abzüglich des Eigeneinkommens der Ehefrau ermittelt hat.

II.

23
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
24
1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen. Die Zulässigkeit scheitert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht an Mängeln der Beschwerdebegründung.
25
Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 10 mwN). Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - FamRZ 2015, 1375 Rn. 10 f. mwN und vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 11 mwN).
26
Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall durch die Beschwerdebegründung vom 9. Oktober 2014 noch genügt worden. Zwar ist darin bezüglich des nachehelichen Unterhalts lediglich der Antrag angekündigt worden, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Ehemann verpflichtet werde, an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Auch wenn damit ein bestimmter Unterhaltsbetrag noch nicht angegeben worden und für sich genommen nicht deutlich ist, in welchem Umfang der amtsgerichtliche Beschluss angefochten worden ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerdebegründung, dass die Ehefrau ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen wollte. Das Amtsgericht hatte den Unterhaltsantrag der Ehefrau abgewiesen, weil es den Ehevertrag für wirksam und nicht anpassungsbedürftig gehalten hat. Die Beschwerdebegründung befasst sich dementsprechend vorwiegend mit Fragen der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle. Dass die Antragstellerin im Fall der für sie günstigen Beantwortung der vorrangigen Streitfrage der (Un-)Wirksamkeit des Ehevertrags indessen nicht von ihrem schon vor dem Amtsgericht verfolgten Ziel abweichen wollte, wird dadurch verdeutlicht, dass zum Ende des Schriftsatzes ausgeführt ist, dass das "Urteil" des Amtsgerichts abzuändern und der Ehefrau nachehelicher Unterhalt zuzusprechen sei. Letzteres spricht für die Aufrechterhaltung des erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrags und nicht etwa für eine Antragsänderung dahingehend, dass das Oberlandesgericht nunmehr lediglich zum Anspruchsgrund zu entscheiden habe. Somit ist in der Beschwerdebegründung lediglich die Höhe des Zahlungsantrags nicht ausdrücklich genannt. Da die Beschwerdebegründung sich indessen zur Höhe des Unterhalts ohnedies nicht verhält und darin vielmehr auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen worden ist, hat das Oberlandesgericht die Beschwerdebegründung zutreffend dahin ausgelegt, dass die Ehefrau ihren erst- instanzlichen Zahlungsantrag weiterverfolgen wollte. Davon abweichende nachträgliche Äußerungen des Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau hat das Oberlandesgericht als nach der Beschwerdebegründungsfrist liegend für die Auslegung zutreffend nicht berücksichtigt. Die Berücksichtigung nachträglicher Erklärungen würde es in unzulässiger Weise in das Belieben des Beschwerdeführers stellen, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nachträglich zu verändern.
27
Zwar geht die Rechtsbeschwerde zu Recht davon aus, dass nachträglichen Erklärungen des Beschwerdeführers im Einzelfall für die Auslegung eines für sich genommen unbestimmten Antrags indizielle Bedeutung zukommen kann. Dass der Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau hier später vom Erlass eines "Grundurteils" ausgegangen ist, steht indessen mit der Formulierung des Antrags ("Unterhalt zuzusprechen") nicht im Einklang, die - wie ausgeführt - auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtet ist.
28
2. Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der von ihm verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB angenommen. Es ist aufgrund einer Gesamtschau aller Elemente des Ehevertrags von einer objektiv unangemessenen Benachteiligung der Ehefrau ausgegangen. Das steht mit der Senatsrechtsprechung im Einklang und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
29
a) Der Ausschluss der einzelnen Scheidungsfolgen vermag allerdings jeweils für sich genommen im vorliegenden Fall den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch nicht zu begründen.
30
aa) Die im Ehevertrag zum Unterhalt getroffenen Vereinbarungen stellen sich für die Ehefrau zwar durchgehend als nachteilig dar, führen indessen isoliert noch nicht zur Sittenwidrigkeit der insoweit getroffenen Regelung.
31
(1) Nach der vom Senat entwickelten Rangfolge der Scheidungsfolgen gehört zu deren Kernbereich in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Freilich ist auch er nicht jeglicher Modifikation entzogen (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 605). Im vorliegenden Fall ist der Betreuungsunterhalt nicht ausgeschlossen oder dem Grunde nach eingeschränkt worden. Soweit er der Höhe nach beschränkt worden ist, wurde dadurch die persönliche Kinderbetreuung durch die Ehefrau nicht in Frage gestellt, so dass die Regelung im Hinblick auf das Kindesinteresse keine Bedenken aufwirft.
32
(2) Die Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar ebenfalls dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen. Ihr Ausschluss begegnet allerdings für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB dann keinen Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 20 mwN).
33
Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhersehbar, dass die Ehefrau wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden würde. Die Erkrankung der Ehefrau an Multipler Sklerose wurde erst 1997 festgestellt. Ob eine Unterhaltsbedürftigkeit wegen Alters entstehen würde, war bei der seinerzeit 26jährigen Ehefrau zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ebenfalls noch nicht abzusehen.
34
bb) Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist für sich genommen rechtlich unbedenklich. Wie der vom Oberlandesgericht durchgeführte Versorgungsausgleich verdeutlicht, hat die Ehefrau während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsanwartschaften erworben als der Ehemann. Das auf Seiten des Ehemanns neben seinem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung allein noch ausgeglichene Anrecht aus einer auf Kapitalleistung gerichteten betrieblichen Altersversorgung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) unterfiel aufgrund der zum Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses bestehenden Gesetzeslage gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB aF iVm § 1587 a Abs. 2 BGB noch nicht dem Versorgungsausgleich. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs stellte sich als solcher für die Ehefrau folglich seinerzeit noch nicht als nachteilig dar. Dass die Ehefrau durch die Übernahme von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Versorgungsnachteile erlitten hat, ist in diesem Zusammenhang noch nicht erheblich.
35
cc) Schließlich führt auch der Ausschluss des Zugewinnausgleichs isoliert betrachtet nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags.
36
Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608). Der Senat hat an der Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs auch für Unternehmerehen festgehalten, in denen der selbständig erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge nicht durch die Bildung von Vorsorgevermögen im Sinne des § 2 VersAusglG, sondern im Wesentlichen durch die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. Ein vertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist auch dann nicht im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zu korrigieren, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, dass sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen würde und ihm deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierte Lücke in der Altersversorgung verbleibt. Vielmehr hat der Senat ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (Senatsurteile vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 23).
37
Dass das Oberlandesgericht eine isolierte Sittenwidrigkeit des Zugewinnausgleichsausschlusses nicht in Betracht gezogen hat, steht daher ebenfalls im Einklang mit der Senatsrechtsprechung und ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden.
38
b) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 38; Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.).
39
Das Gesetz kennt zwar keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Auch eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 39; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).
40
aa) Übereinstimmend mit diesen Maßstäben ist das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall in objektiver Hinsicht von einer die Ehefrau einseitig benachteiligenden Regelung ausgegangen.
41
Mit dem Alters- und Krankheitsunterhalt sind von der Senatsrechtsprechung dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnete Unterhaltstatbestände ausgeschlossen worden. Insoweit war schon bei Vertragsschluss mit höherer Wahrscheinlichkeit auf Seiten der wirtschaftlich schwächeren und insoweit unzureichend abgesicherten Ehefrau eine spezifische Bedürfnislage absehbar. Auch war mit ehebedingten Einkommens- und Versorgungsnachteilen nur auf Seiten der Ehefrau zu rechnen, die die Kinderbetreuung und Haushalts- führung übernahm. Zudem stand fest, dass der Ehemann seine Altersversorgung nahezu ausschließlich auf eine private Vermögensbildung stützte, an welcher die Ehefrau aufgrund des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs nicht partizipieren konnte. Im Unterschied zu einem vor Eheschließung abgeschlossenen Ehevertrag verzichtete die Ehefrau im vorliegenden Fall auf in der bestehenden Ehe bereits erlangte Rechtspositionen, ohne dass ihr hierfür von Seiten des Ehemanns eine Kompensation geleistet wurde. Dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus damaliger Sicht für sie - in beschränktem Ausmaß - vorteilhaft gewesen sein mag, ändert nichts daran, dass ihr durch die Übernahme der Familienarbeit Versorgungsnachteile entstanden, die durch Kindererziehungszeiten nicht hinreichend kompensiert wurden. Die von den Ehegatten getroffenen Regelungen gereichen somit in objektiver Hinsicht weit überwiegend zum Nachteil der Ehefrau.
42
bb) Auch in subjektiver Hinsicht ist die aufgrund der getroffenen Feststellungen vorgenommene Würdigung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden.
43
Die Ehefrau war danach in die Verhandlungen, die dem Abschluss der Verträge vorausgingen, nicht mit eingebunden. Sie hatte keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung und ihr wurde vor dem Abschluss des Ehevertrags kein Vertragsentwurf zur Verfügung gestellt. Im Notartermin wurde der Vertrag zwar vorgelesen , von ihr aber unterschrieben, ohne diesen Vertrag zum Durchlesen in der Hand gehabt zu haben. Das Oberlandesgericht hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass die Ehefrau gegenüber dem Ehemann und dessen Verwandten in einer unterlegenen Verhandlungsposition gewesen sei und eine lediglich passive Rolle eingenommen habe. Dass diese Konstellation letztlich auf der wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehemanns beruht habe , die dieser bei Vertragsschluss ausgenutzt habe, bewegt sich ebenfalls im zulässigen Rahmen tatrichterlicher Feststellungen. Beim Notartermin war schließlich das noch nicht einen Monat alte Kind dabei, und es ist ebenfalls nachvollziehbar, dass die Ehefrau deswegen den Beurkundungstermin möglichst schnell hinter sich bringen wollte. Hinzu kommt, dass in dem Termin hauptsächlich die Umwandlung des Unternehmens beurkundet worden ist, an welcher die Ehefrau nicht beteiligt war.
44
Das Oberlandesgericht hat daher auch zu Recht eine subjektive Imparität infolge der Ausnutzung der sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ehefrau angenommen. Der von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, dass der Ehefrau die Regelung egal gewesen sei, vermag dieses Ergebnis ebenso wenig in Frage zu stellen wie der Umstand, dass die Ehefrau die Möglichkeit gehabt haben mag, den Vertrag zuvor im Büro des Unternehmens zu lesen. Dass die Ehefrau von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, steht vielmehr mit den sonstigen Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Verhältnis der Ehegatten durchaus im Einklang. Im Fall einer vorliegenden subjektiven Imparität ist es schließlich auch nicht erforderlich, dass der benachteiligte Ehegatte den Vertrag nur mit Bedenken oder quasi widerwillig abschließt. Vielmehr ist durch § 138 Abs. 1 BGB auch und gerade der Ehegatte geschützt, der dem Verlangen des überlegenen Ehegatten widerstandslos Folge leistet.
45
Der Schutz des Bestands des Familienunternehmens und der Umstand, dass die Mutter des Ehemanns die Übertragung der Geschäftsanteile von dem Abschluss eines Ehevertrags abhängig machte, führen im Rahmen der Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung. Denn sie können bereits einen Unterhaltsverzicht nicht rechtfertigen. Das Oberlandesgericht ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelung einem kompensationslosen Totalverzicht nahekommt und sich im Hinblick auf die gegebene subjektive Imparität der beteiligten Ehegatten als sittenwidrig erweist.
46
3. Wegen der Nichtigkeit des Ehevertrags ist der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts unwirksam. Das Oberlandesgericht hat folgerichtig aufgrund der bei der Ehefrau bestehenden Erkrankung einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 Nr. 1 BGB angenommen. Die Bemessung des Unterhalts ist von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden und gibt auch sonst keinen Grund zur Beanstandung.
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger
Vorinstanzen:
AG Forchheim, Entscheidung vom 08.07.2014 - 2 F 692/12 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.02.2016 - 2 UF 247/14 -

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Familienrecht: Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags

19.04.2017

Im Fall einer subjektiven Imparität ist es nicht erforderlich, dass der benachteiligte Ehegatte den Ehevertrag nur mit Bedenken oder quasi widerwillig abschließt.

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2017 - XII ZB 109/16 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes


(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen


Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt1.der Scheidung,2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder U

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 2 Auszugleichende Anrechte


(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1571 Unterhalt wegen Alters


Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt1.der Scheidung,2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder3.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspr

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - XII ZB 303/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 303/13 Verkündet am: 29. Januar 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2012 - XII ZB 229/11

bei uns veröffentlicht am 07.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 229/11 Verkündet am: 7. November 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2012 - XII ZR 48/11

bei uns veröffentlicht am 21.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 48/11 Verkündet am: 21. November 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 28. März 2007 - XII ZR 130/04

bei uns veröffentlicht am 28.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 130/04 Verkündet am: 28. März 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2005 - XII ZR 238/03

bei uns veröffentlicht am 12.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 238/03 Verkündet am: 12. Januar 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2013 - XII ZB 87/12

bei uns veröffentlicht am 04.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 87/12 vom 4. September 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1 a) Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und F

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2011 - XII ZR 34/09

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 34/09 Verkündet am: 30. November 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2008 - XII ZR 6/07

bei uns veröffentlicht am 09.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 6/07 Verkündet am: 9. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2014 - XII ZR 146/12

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR146/12 Verkündet am: 30. April 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - XII ZB 310/18

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 310/18 Verkündet am: 20. März 2019 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2018 - XII ZB 20/17

bei uns veröffentlicht am 17.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 20/17 Verkündet am: 17. Januar 2018 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 350/16 vom 12. Juli 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1685 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 3 Satz 2 a) Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann im Beschwerdeverfahren au

Referenzen

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

9
1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich auch bei - wie hier - uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (zur Rechtsbeschwerde vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 15). Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (so zur Revision zuletzt Senatsurteil vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10 - juris Rn. 8). Die Zulassung der Revision bzw. Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils bzw. Teilbeschlusses sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10 - juris Rn. 8 mwN).
18
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276 = NJW 1987, 2586, 2587; Senatsurteile vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10 - FamRZ 2012, 1789 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 18).
11
1. Das Berufungsgericht kann zwar die Zulassung der Revision wirksam auf Teile des Rechtsstreits begrenzen. Das setzt aber voraus, dass es sich um einen hinreichend klar umrissenen, abgrenzbaren Teil der Entscheidung handelt (Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - XII ZR 84/09 - FamRZ 2011, 1498 Rn. 16; vom 4. Mai 2011 - XII ZR 70/09 - FamRZ 2011, 1041 Rn. 10 und vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Eine Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen innerhalb des Streitgegenstandes, etwa die Anwendbarkeit des § 1578 b BGB, ist dagegen nicht zulässig (BGH Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10 - NJW 2011, 1228 Rn. 11 und Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - XII ZR 84/09 - FamRZ 2011, 1498 Rn. 16). Da die Frage, ob der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zu begrenzen ist, für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu beantworten ist, konnte die Zulassung der Revision für den Antragsteller deshalb mit der gegebenen Begründung nicht wirksam beschränkt werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

10
a) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass in den weitgehend nach zivilprozessualen Verfahrensregeln geführten Ehe- und Familienstreitsachen keine vollständige Überprüfung der Entscheidung von Amts wegen stattfindet (BT-Drucks. 16/6308, S. 225). Der Umfang der Anfechtung richtet sich vielmehr - als Ausfluss der Parteimaxime in der zweiten Instanz - nach dem Sachantrag des Beschwerdeführers , über den das Beschwerdegericht nicht hinausgehen darf (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 528 ZPO). Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (vgl. MünchKommZPO /Fischer 3. Aufl. § 117 FamFG Rn. 7; Hk-ZPO/Kemper 5. Aufl. § 117 FamFG Rn. 5).

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 130/04 Verkündet am:
28. März 2007
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Cd, 242 D, 1408, 1570

a) Eine Vereinbarung, nach welcher der Betreuungsunterhalt bereits dann entfallen
soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht
schlechthin sittenwidrig; entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles
(hier u.a. bereits während der Ehe laufend zu erbringende Abfindungszahlungen
).

b) Zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs.
BGH, Urteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - OLG Celle
AG Syke
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2004 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Syke vom 23. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Ehezeitende sowie Zahlung eines Zugewinnausgleichs in noch zu beziffernder Höhe.
2
Die Klägerin (geb. 1955) ist gelernte Goldschmiedin, der Beklagte Diplom-Ingenieur für Feinwerktechnik. Anfang Juni 1984 zog die in erster Ehe geschiedene Klägerin zum Beklagten nach S. Der Beklagte war im Juweliergeschäft seiner Eltern als Augenoptiker mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von monatlich ca. 1.900 DM angestellt; aus dem Eigentum an einem Mehrfamilienhaus erzielte er zusätzliche Einnahmen in Höhe von 7.861 DM jährlich. Seit Juli 1984 war die Klägerin im Geschäft der Eltern des Beklagten als Goldschmiedin tätig; Ende 1984 bezogen die Parteien eine über diesem Geschäft gelegene Wohnung. Als Anfang März 1986 festgestellt wurde, dass die Klägerin schwanger war, willigte der Beklagte auf Drängen seiner Eltern in eine Eheschließung ein.
3
Auf Verlangen des Beklagten und seiner Eltern schlossen die Parteien am 27. März 1986 einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u. a. Gütertrennung vereinbarten und den Versorgungsausgleich ausschlossen. Zum nachehelichen Unterhalt trafen die Parteien folgende Abrede: "Für den Fall der Rechtskraft einer eventuellen Scheidung unserer Ehe verzichten wir unter der nachfolgenden Einzelregelung gegenseitig auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch, auch für den Fall der Not. Wir nehmen die Verzichtserklärung gegenseitig an. Der Erschienene zu 1. zahlt der Erschienenen zu 2. nach Rechtskraft einer Scheidung Ehegattenunterhalt nach den folgenden Grundsätzen: Sind aus der Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen und übt die Kindesmutter, die Erschienene zu 2., die tatsächliche Betreuung eines oder mehrerer Kinder aus, verpflichtet sich der Erschienene zu 1., Ehegattenunterhalt nach den dann maßgeblichen Grundlagen der Düsseldorfer Tabelle und der Celler Leitlinien für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen solange zu zahlen, bis das jüngste Kind das sechste Lebensjahr vollendet oder das schulpflichtige Alter erreicht hat. Unabhängig hiervon zahlt der Erschienene zu 1. der Erschienenen zu 2. bis zur Rechtskraft einer Scheidung der Ehe eine Unterhaltsabfindung im Rahmen der Vermögensbildung, die wie folgt berechnet wird: Für jedes angefangene Ehejahr wird ein Betrag von DM 3.000,00 (in Worten: dreitausend Deutsche Mark) bis zur Rechtskraft einer Scheidung bezahlt.
Sollte sich der vom statistischen Bundesamt in Wiesbaden amtlich festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen für den Zeitpunkt des Abschlusses des vorstehenden Ehevertrages auf einer Basis von 1980 gleich 100 künftig um mindestens 10 % nach oben oder nach unten verändern , verändert sich jeweils auch die jährlich zu zahlende Unterhaltsabfindung in dem gleichen prozentualen Verhältnis, und zwar vom Beginn des nächsten Kalendermonats an. Wenn aufgrund der vorstehenden Wertsicherungsklausel eine Anpassung der Zahlung durchgeführt worden ist, wird die Klausel gemäß den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes jeweils erneut anwendbar und ist die zuletzt bezahlte Abfindung demgemäß erneut anzupassen, sobald sich der Index-Jahresdurchschnitt jeweils erneut gegenüber seinem Stand im Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung um mindestens 10 % nach oben oder nach unten verändert hat. Mit Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung wird der Unterhaltsverzicht wirksam."
4
Am 4. April 1986 schlossen die Parteien sodann die Ehe. In der Folgezeit arbeitete die Klägerin zunächst ganztags, nach der Geburt der gemeinsamen Tochter der Parteien (20. Oktober 1986) nur noch stundenweise, später wieder halbtags und sodann - im Zuge der Einschulung der Tochter - wiederum in geringerem Umfang im Geschäft der Schwiegereltern, das diese 1995 dem Beklagten übertrugen. Auf die vereinbarte Abfindung zuzüglich eines Inflationsausgleichs erhielt die Klägerin vom Beklagten insgesamt 64.830,87 DM, die ihr schon während der Ehe teilweise in bar ausgezahlt und teilweise aufgrund einer Nachtragsvereinbarung in Form einer betrieblichen Altersversorgung (Kapitallebensversicherung ) gutgebracht wurden.
5
Die Parteien leben seit Juni 2002 dauerhaft getrennt. Das Amtsgericht hatte die Ehe durch Verbundurteil geschieden. Unter Hinweis auf den Ehevertrag hatte es festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, und den Unterhaltsantrag der Ehefrau abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.
6
Die isoliert geltend gemachte Stufenklage auf Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zu erteilen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

7
Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

8
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin vom Beklagten gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB die begehrte Auskunft verlangen. Der Ehevertrag stehe einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich nicht entgegen; denn dieser Vertrag sei sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.
9
Beim Abschluss des Ehevertrags sei die Verhandlungsposition der Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft gravierend belastet gewesen, zumal der geringe Zeitraum zwischen der Feststellung der Schwangerschaft, der - vom Beklagten nur zögerlich mitgetragenen - Entscheidung für das Kind, dem Ehevertrag und der Eheschließung ein besonnenes Verhandeln über den Inhalt des Ehevertrags ohnehin kaum zugelassen hätte. Faktoren, welche die durch die Schwangerschaft indizierte Unterlegenheit der Klägerin ausgeglichen hätten, lägen hier nicht vor. Die Klägerin habe in nichtehelicher Lebensgemeinschaft im Hause der zukünftigen Schwiegereltern gewohnt. Sie sei zudem in deren Geschäft abhängig beschäftigt gewesen; mit ihnen als Arbeitgebern sei auch die Notwendigkeit des Abschlusses eines Ehevertrags besprochen worden. Die wirtschaftliche Unterlegenheit der Klägerin entfalle nicht durch deren Beruf als Goldschmiedin, den sie bei gleichzeitiger Betreuung des Kindes - wenn überhaupt - nur eingeschränkt hätte ausüben können. Auf die Behauptung des Beklagten , die Klägerin habe über ein Vermögen von 80.000 DM verfügt, komme es nicht an.
10
Ungeachtet ihrer familiären und beengten wirtschaftlichen Situation habe die Klägerin auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche aus der Ehe verzichtet, obwohl ein gleichwertiger Verzicht des Beklagten aufgrund seiner sozialen Absicherung durch das elterliche Geschäft nicht vorhanden gewesen sei. Der Verzicht der Klägerin auf Betreuungsunterhalt ab Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes greife in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ein; ein sachlicher Grund oder ein Ausgleich für die Benachteiligung der Klägerin sei nicht ersichtlich. Auch der Verzicht auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit sowie auf Versorgungsausgleich stelle sich als eine Benachteiligung der Klägerin dar, da die Lebensplanung der Parteien offensichtlich vorgesehen habe, dass sich die Klägerin neben der Betreuung des Kindes - zumindest zeitweise - nur in eingeschränktem Umfang am Erwerbsleben beteiligen werde, so dass sie nicht in gleichem Maße wie der vollerwerbstätige Kläger eine eigene Sicherung gegen die Risiken von Alter oder Krankheit werde aufbauen können. Sofern die Klägerin allerdings auf einen Fahrradunfall im Jahre 1979 hinweise, dessen gesundheitliche Folgen sich bereits vor der Eheschließung abgezeichnet hätten, sei ein Ausschluss des Krankheitsunterhalts im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
11
Die Benachteiligung der Klägerin werde durch die vereinbarte und bereits während des Zusammenlebens gezahlte "Abfindung" nicht ausgeglichen, zumal deren Betrag, weil von der Dauer der Ehezeit abhängig, bei Vertragsschluss nicht absehbar und in der gezahlten Höhe von rund 65.000 DM auch nicht zu erwarten gewesen sei. Auch werde die Benachteiligung der Klägerin nicht durch Belange des Beklagten gerechtfertigt. Dessen nachvollziehbares Interesse, die Substanz des elterlichen und später eigenen Unternehmens nicht durch hohe Ausgleichszahlungen im Rahmen zukünftiger Scheidungsfolgen zu gefährden, hätte sich auch ohne einen Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts erreichen lassen. Zudem könne der Besorgnis des Beklagten, bereits nach kurzer Ehezeit der Klägerin über Jahre hinaus zu Zahlungen verpflichtet zu sein, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - nach insgesamt 17 Ehejahren - kein wesentliches Gewicht mehr zukommen.
12
Die sich aus der Sittenwidrigkeit ergebende Nichtigkeit erstrecke sich im Hinblick auf die ungleichen Verhandlungspositionen der Partner auf den gesamten Vertrag als einheitliches Rechtsgeschäft; § 139 BGB könne mithin keine Wirkung entfalten.

II.

13
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
14
1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444), unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt , Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Schei- dungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage und vor dem Hintergrund der damaligen gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten haben (vgl. dazu näher Senatsurteile BGHZ 158, 81, 97 ff. = FamRZ 2004, 601, 605 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446).
15
Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag dabei, wie der Senat dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447; Senatsurteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361). Auch bei dieser Gesamtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen , wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.
16
2. Der von den Parteien vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist danach - jedenfalls für sich genommen - nicht zu beanstanden.
17
Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 a.E. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448) regelmäßig nicht sittenwidrig sein. Eine durch die Schwangerschaft der Klägerin bewirkte ungleiche Verhandlungsposition der Parteien führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei Berücksichtigung einer solchen Disparität spricht für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes hier das berechtigte Interesse des Beklagten an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz des ihm vorhersehbar anfallenden Geschäfts seiner Eltern. Sein Anliegen, den Fortbestand dieses Geschäfts als seiner Lebensgrundlage nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen , die jedenfalls Wertzuwächse des Unternehmens während der Ehe erfassen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung gefährden zu wollen, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsstärke.
18
3. Der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist auch nicht deshalb nichtig, weil der Ehevertrag sich bereits bei einer Gesamtwürdigung der von den Parteien getroffenen Regelungen als sittenwidrig und damit als im ganzen nichtig erweist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097, 1098). Einer solchen Gesamtwürdigung steht nicht entgegen, dass bereits das Amtsgericht im Verbundverfahren den Ehevertrag für wirksam erachtet und deshalb das Unterhaltsbegehren der Klägerin rechtskräftig abgewiesen und einen Versorgungsausgleich nicht durchgeführt hatte.
19
Im Rahmen der hier somit weiterhin gebotenen Gesamtwürdigung ist der teilweise Unterhaltsverzicht der Klägerin nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn die insoweit von den Parteien getroffene Regelung hält einer Überprüfung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB stand. Nach dieser Abrede konnte die Klägerin für den Fall der Scheidung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes Betreuungsunterhalt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beanspruchen. Zwar geht die Rechtsprechung, auch des Senats, grundsätzlich davon aus, dass die Betreuung eines Kindes auch nach der Vollendung seines 6. Lebensjahres eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten ganz oder teilweise ausschließen kann (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Büttner Scheidungsrecht 4. Aufl. § 1570 Rdn. 14 ff. m.w.N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass vertragliche Abreden, mit denen Ehegatten einen früheren Wiedereintritt des betreuenden Ehegatten in das Erwerbsleben vorsehen und deshalb den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich enger befristen, deshalb sittenwidrig sind. Vielmehr sind auch hier die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Im vorliegenden Fall war die Betreuung des gemeinsamen Kindes - schon aufgrund der räumlichen Nähe von Arbeitsplatz und Wohnung und der Betreuungsbereitschaft der Großeltern - auch neben einer teilweisen Berufstätigkeit der Klägerin möglich und gewollt. Auch hätte die Klägerin nach Vollendung des 6. Lebensjahres ihres Kindes und dem damit einhergehenden Auslaufen des Betreuungsunterhalts nicht mittellos dagestanden. Vielmehr zahlte ihr der Beklagte - nach der ursprünglichen Abrede - jährlich 3.000 DM aus, und zwar als eine - mit einer Währungsgleitklausel wertgesicherte - "Unterhaltsabfindung im Rahmen der Vermögensbildung". Auch für den Fall, dass aus der Ehe mehrere Kinder hervorgehen würden, wurde die Klägerin durch die getroffene Abrede nicht sittenwidrig belastet. Zum einen hätte sich dann die Dauer des geschulde- ten Betreuungsunterhalts insgesamt, nämlich bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten Kindes verlängert; zum andern hätte sich - aufgrund der dann jedenfalls längeren Ehedauer - die Summe der der Klägerin jährlich zu zahlenden Abfindungsleistungen insgesamt erhöht. Dass die Parteien die ursprüngliche Abrede über die Unterhaltsabfindung später abgewandelt und durch die Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung für die Klägerin ersetzt haben, kann die Sittenwidrigkeit der ursprünglichen Abrede ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass die Klägerin die ihr vom Beklagten ursprünglich jährlich ausgezahlten Beträge nicht sicher angelegt, sondern nach ihrem Vortrag für den Lebensunterhalt, insbesondere für gemeinsame Reisen der Parteien ausgegeben hat.
20
Der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit ist, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, durch die bereits vor der Ehe erkennbar gewordenen Folgen eines Fahrradunfalls gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95 = FamRZ 2004, 601, 604). Diese Beurteilung wird auch von der Revision und der Revisionserwiderung geteilt. Auch der Ausschluss des Unterhalts wegen Alters ist nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits früher dargelegt hat, wird damit zwar eine wichtige Scheidungsfolge abbedungen. Dies könnte den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfalls dann begründen, wenn die Parteien bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einvernehmlich davon ausgegangen wären, dass die Klägerin sich dauerhaft oder doch langfristig völlig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und der Familienarbeit widmen sollte; denn nur in diesem Falle wäre ihr der Aufbau einer eigenen Sicherung gegen die Risiken des Alters auf Dauer verwehrt und würde eine stete Abhängigkeit vom Beklagten begründet (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 104 = FamRZ 2004, 601, 607). Eine solche Lebensplanung ist hier indes nicht festgestellt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts sah die Lebensplanung der Parteien vielmehr vor, dass die Klägerin sich weiterhin - also neben der Betreuung von Kindern, wenn auch in zumindest zeitweise eingeschränktem Umfang - am Erwerbsleben beteiligen werde. Soweit diese Erwartung sich später nicht oder nicht im vorgestellten Umfang verwirklicht hat, könnte dem im Rahmen einer Ausübungskontrolle Rechnung getragen und dem - hier freilich durch die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils ausgeschlossenen - Verlangen nach Altersunterhalt und Versorgungsausgleich gemäß § 242 BGB entsprochen werden. Für die Sittenwidrigkeit der Abrede gibt eine solche nachträgliche Änderung der Lebensplanung indes nichts her.
21
Dasselbe gilt im Ergebnis für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs , der sich - nach den Vorstellungen und Verhältnissen der Parteien beim Vertragsschluss - hier möglicherweise sogar zugunsten der Klägerin auswirken konnte, wenn der Beklagte als Nachfolger im elterlichen Geschäft und damit als Selbständiger nur in geringem Umfang eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Versorgung aufbauen würde, während die von der Klägerin als Angestellte in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte in vollem Umfang dem Versorgungsausgleich unterfielen, sie dem Beklagten somit sogar ausgleichspflichtig hätte werden können.
22
Auch gegen den Ausschluss von Aufstockungsunterhalt ist aus den vom Oberlandesgericht genannten Gründen nichts zu erinnern.
23
4. Der Zugewinnausgleich ist folglich wirksam ausgeschlossen, so dass das Amtsgericht das Auskunftsverlangen der Klägerin mit Recht abgewiesen hat.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Syke, Entscheidung vom 23.02.2004 - 21 F 425/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2004 - 19 UF 59/04 -
38
Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 238/03 Verkündet am:
12. Januar 2005
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Cd, 242 D, 1408, 1585 c
Zur Wirksamkeit von Eheverträgen in Fällen, in denen die berufstätigen Partner
schon bei Vertragsschluß nicht damit rechnen, daß aus ihrer Ehe noch Kinder hervorgehen
werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR
265/02 - FamRZ 2004, 601).
BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - OLG Karlsruhe
AG Freiburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. November 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Ehegatten; sie streiten über die Wirksamkeit eines von ihnen geschlossenen Ehevertrags. Der 1942 geborene Antragsteller und die 1944 geborene Antragsgegnerin schlossen am 25. Mai 1988 miteinander die Ehe. Für beide Ehegatten war es die zweite Ehe. Der Antragsteller war niedergelassener Zahnarzt; er praktiziert seit 1996 nicht mehr und bezieht seither eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Antragsgegnerin ist gelernte Rechtsanwaltsgehilfin, hat diesen Beruf aber bereits lange Zeit vor der Ehe mit dem Antragsteller nicht mehr ausgeübt. Sie betrieb ein Bekleidungsgeschäft , das sie nicht lange Zeit vor Beginn ihrer Beziehung zum Antragsteller mit ihrem damaligen Ehemann begründet hatte. Nach Beginn ihrer
Beziehung zum Antragsteller - ab 1985 - übernahm sie in dessen Praxis kaufmännische Arbeiten. Am 11. Mai 1988 schlossen die Parteien einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlossen und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller verpflichtete sich für den Fall der Scheidung, an die Antragsgegnerin für jedes vollendete Ehejahr eine "Unterhaltsabfindung" in Höhe von 10.000 DM, insgesamt jedoch nicht mehr als 80.000 DM, zu zahlen. Außerdem verpflichtete er sich, ab Rechtskraft der Scheidung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Antragsgegnerin für diese Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nach einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.000 DM zu entrichten; diese Verpflichtung sollte nur eintreten, soweit die Antragsgegnerin unverschuldet keine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und festgestellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet; den hilfsweise gestellten Antrag der Antragsgegnerin festzustellen, daß der Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, hat es abgewiesen. Die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin nur noch ihr Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrages und auf Durchführung des Versorgungsausgleichs weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Feststellungsbegehren der Antragsgegnerin als Zwischenfeststellungswiderklage zulässig, aber nicht begründet. Der von den Parteien geschlossene Ehevertrag sei nicht sittenwidrig. Ein Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen, weil er im Ehevertrag wirksam ausgeschlossen worden sei. Zwar werde die Antragsgegnerin durch den Ehevertrag erheblich benachteiligt , da die dort für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich vorgesehenen Kompensationen - für den Verzicht auf Zugewinnausgleich sei überhaupt keine Kompensation vorgesehen - die gesetzlichen Ansprüche wohl deutlich unterschritten. Allerdings habe die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angesichts einer nach ihrem eigenen Vortrag "überschuldeten" Zahnarztpraxis einerseits und privilegierten Vermögens des Antragstellers anderseits ein erheblicher Zugewinn zu erwarten gewesen bzw. tatsächlich erzielt worden sei. Dasselbe gelte für den Versorgungsausgleich, zumal die Antragsgegnerin bis zur Aufgabe der Zahnarztpraxis durch den Antragsteller durch ihre dortige gut dotierte Stellung Rentenanwartschaften habe aufbauen können, während der Antragsteller seinerseits seit 1996 Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen und deshalb auch keine weiteren Versorgungsanwartschaften mehr erworben habe. Von einer außerordentlichen Disparität der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften sei deshalb nicht ohne weiteres auszugehen.
Auch sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Antragsgegnerin bei Abschluß des Vertrags einem besonderen Druck ausgesetzt gewesen sei und der Antragsteller sich in einer übergeordneten Verhandlungsposition befunden hätte, aufgrund derer er faktisch den Vertragsinhalt einseitig hätte bestimmen können. Bei Vertragsschluß seien die Antragsgegnerin 44 und der Antragsteller 46 Jahre alt und Kinder nicht mehr zu erwarten gewesen. Die Antragsgegnerin , die vor der Aufnahme der Beziehung zum Antragsteller mit ihrem damaligen Ehemann ein nicht lange zuvor eröffnetes Bekleidungsgeschäft betrieben und später gegen recht hohe Vergütungen in der Praxis des Antragstellers mitgeholfen habe, habe durch die Ehe oder durch die Beziehung zum Antragsteller auch keine Einbuße ihrer früheren beruflichen Entwicklung erfahren; sie habe sich auch nicht in einer derartigen wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm befunden, daß ihr ein Einfluß auf Inhalt und Abschluß des Ehevertrags faktisch nicht mehr möglich gewesen sei. Ihre Behauptung, bei Abschluß des Vertrags "überrumpelt" worden zu sein, sei unsubstantiiert. Die Frage, ob es dem Antragsteller nach § 242 BGB verwehrt wäre, sich gegenüber einem Verlangen der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts auf den im Ehevertrag vereinbarten Unterhaltsverzicht zu berufen, sei derzeit nicht zu entscheiden, da ein solcher Anspruch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht sei.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag der Antragsgegnerin zu Recht für zulässig erachtet. Zwar schließt § 610 Abs. 2 Satz 1 ZPO Widerklagen aus, die auf andere als die in § 610 Abs. 1 ZPO genannten Ziele gerichtet sind. Die Möglichkeit, im Verbund Folgesachen geltend zu machen, bleibt jedoch nach § 610 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 623 ZPO unberührt. Dies schließt die Befugnis ein, im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren - auch widerklagend - eine Zwischenfeststellungsklage zu erheben, sofern deren Voraussetzungen nach § 256 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Das ist hier der Fall. Im Verbund mit der Scheidung war über den Versorgungsausgleich zu befinden. Dieser war nur dann nicht durchzuführen, wenn die Parteien ihn wirksam ausgeschlossen haben. An einem wirksamen Ausschluß des Versorgungsausgleichs fehlt es, wenn - wie die Antragsgegnerin festzustellen begehrt - der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nichtig ist. Die geltend gemachte Nichtigkeit des Ehevertrags betrifft damit einerseits ein Rechtsverhältnis , das für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorgreiflich ist. Andererseits regelt die Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Hinblick auf den Ehevertrag nicht erschöpfend , da dessen Wirksamkeit auch für etwaige Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich von Bedeutung ist. Der Umstand, daß diese Ansprüche im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, hindert die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage nicht. 2. Das Feststellungsbegehren der Antragsgegnerin ist jedoch unbegründet.
a) Wie der Senat in seinem - nach Erlaß der hier angefochtenen Entscheidung - ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (- XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen
durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Dabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens - und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die eventuell vorhandenen Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen , die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.

b) Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daß Umstände, die eine Zwangslage der Antragsgegnerin begründet oder sie gehindert hätten, auf Abschluß und Inhalt des Ehevertrags Einfluß zu nehmen, weder von ihr vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Die Tatsache, daß die Antragsgegnerin bereits seit etwa 1985 - also vor Abschluß des Ehevertrags und vor Eingehung der Ehe mit dem Antragsteller - in dessen Praxis mitarbeitete, läßt noch nicht den Schluß auf eine derart ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller zu, daß von einer gravierenden Störung der Vertragsparität ausgegangen und dem Ehevertrag der Parteien schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung versagt werden müßte.
c) Auch der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung vermag den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen. Wie der Senat (aaO 605) dargelegt hat, ist bei der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität eine Rangabstufung zu beachten, die sich in erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. aa) Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Dessen vertraglicher Ausschluß kann hier jedoch unberücksichtigt bleiben, da im - maßgebenden - Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit gemeinsamen Kindern der Parteien bereits nicht mehr zu rechnen war. bb) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt,
wie der Senat ausgeführt hat (aaO), eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorliegenden Fall bestehen gegen den Ausschluß dieser Unterhaltsansprüche - unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich bereits daraus, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch gar nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte ; ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit im Anschluß an die Betreuung gemeinsamer Kinder kam von vornherein nicht in Betracht. Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits 44 und 46 Jahre alt, mithin in einem Alter waren, in dem ein nicht unwesentlicher Teil der Altersversorgung üblicherweise bereits erworben ist. Außerdem war die Antragsgegnerin vor wie auch nach der Eheschließung in der Praxis des Antragstellers gegen Entgelt beschäftigt und damit - von den Parteien bei Vertragsschluß vorherbedacht - auch während der Ehe in der Lage, für ihre eigene Alterversorgung Vorsorge zu treffen. Schließlich fällt ins Gewicht, daß sich der Antragsteller verpflichtet hatte, im Falle der Scheidung der Ehegatten und der Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin den weiteren Ausbau ihrer Altersversorgung im zugesagten Umfang durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Hinsichtlich des Ausschlusses des Unterhalts wegen Krankheit ist ergänzend zu berücksichtigen, daß der Antragsteller mit dem Ehevertrag eine nacheheliche Verantwortung für die Antragsgegnerin nicht schlechthin abbedungen, sondern lediglich auf eine Kapitalzahlung von maximal 80.000 DM begrenzt hat.
cc) Auch gegen den Ausschluß des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit sind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erheben. Zum einen erscheint, wie der Senat (aaO) ausgeführt hat, dieser Unterhaltstatbestand nachrangig, weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zum andern dient dieser Unterhaltsanspruch dem Ausgleich beruflicher Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe willen in Kauf genommen hat und die deshalb im Scheidungsfall auf beide Ehegatten verteilt werden sollen. Solche ehebedingten Nachteile mußte, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, die Antragsgegnerin , die für ihre Hilfstätigkeit in der Praxis des Antragstellers eine recht hohe Vergütung erhalten hat, aber gerade nicht auf sich nehmen. Soweit für den Fall des Scheiterns der Ehe mit dem Antragsteller auch die Tätigkeit der Antragsgegnerin in dessen Praxis ein Ende finden würde, war die Antragsgegnerin zudem für eine Übergangszeit durch die vom Antragsteller zu zahlende Unterhaltsabfindung hinlänglich gesichert, so daß auch insoweit der Vorwurf der Sittenwidrigkeit der getroffenen Abrede nicht greift. dd) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht (Senatsurteil aaO 607). ee) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes (Senatsurteil aaO). ff) Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem
Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (Senatsurteil aaO 605; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26 f. und - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185 ff.). Nach diesen Maßstäben ist hier auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht sittenwidrig. Denn der vereinbarte Verzicht auf Unterhalt wegen Alters läßt den Ehevertrag der Parteien - wie bereits ausgeführt -nicht als sittenwidrig erscheinen; die dort dargelegten Gründe (Alter der Ehegatten bei Vertragsschluß; Ausbau einer eigenen Altersversorgung der Antragsgegnerin durch deren entgeltliche Beschäftigung in der Praxis des Antragstellers und dessen Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung) gelten für den vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs entsprechend. gg) Auch aus dem Zusammenwirken der ehevertraglichen Regelungen läßt sich deren Sittenwidrigkeit nicht herleiten. Ehebedingte Nachteile, die einseitig nur die Antragsgegnerin belasten und von daher einen Ausgleich erfordern , waren hier im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu erwarten. Dem Gedanken nachehelicher Solidarität wird durch die im Ehevertrag getroffenen Regelungen in einer Weise Genüge getan, daß - unter Berücksichtigung der Rangabstufung der Scheidungsfolgen - jedenfalls der Vorwurf einer sittenwidrigen Benachteiligung der Antragsgegnerin nicht gerechtfertigt ist. 3. Das Oberlandesgericht hat von der Durchführung des ehevertraglich ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs abgesehen. Dies hält auch der richterlichen Ausübungskontrolle stand.
Wie der Senat wiederholt dargelegt hat, muß der Tatrichter, wenn ein Ehevertrag - wie hier - Bestand hat, im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB; Senatsurteil aaO 606; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 aaO). Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Die vorgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Die Antragsgegnerin hat, wie das Oberlandesgericht mit Recht hervorhebt , weder Umstände und übereinstimmende Vorstellungen der Parteien, die dem Abschluß des Ehevertrags zugrunde gelegen haben, dargelegt, noch hat sie Veränderungen vorgetragen, die seither in der Gestaltung und Entwicklung der Ehe eingetreten sind und die den Ausschluß des Versorgungsausgleichs aus jetziger Sicht als unbillig erscheinen lassen. Eines solchen Vortrags hätte
es jedoch bedurft, um dem Antragsteller - im Rahmen der Ausübungskontrolle - die Berufung auf den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 242 BGB zu versagen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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b) Auch wenn die Regelungen des Ehevertrags über den teilweisen Ausschluss und die höhenmäßige Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sowie über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs - bei jeweils gesonderter Betrachtung - den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, erweist sich der Ehevertrag bei einer Gesamtwürdigung der getroffenen Abreden dennoch als insgesamt sittenwidrig und damit als im ganzen nichtig.
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Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.).
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Der Senat hat mehrfach betont, dass das Gesetz einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht kennt (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 604 und vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1309, 1310), so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen (Senatsurteil BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 Rn. 32 f.). Ein unausge- wogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage , sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit , hindeuten könnten (Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2009, 1302, 1304; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1408 Rn. 10; Rauscher Familienrecht 2. Aufl. Rn. 366 m; Münch DNotZ 2005, 819, 825 f.; Bergschneider FamRZ 2007, 1246). In dieser Hinsicht geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass tragfähige Anhaltspunkte für eine subjektive Imparität im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder von der Ehefrau dargelegt noch sonst ersichtlich sind.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.