Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Feb. 2016 - 2 UF 247/14
vorgehend
nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AmtsgerichtsFamiliengerichts - Forchheim vom 8.7.2014 in Ziffer 2. und 3. abgeändert:
Ziffer 2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. (Vers.-Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,8035 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Vers.-Nr. ... bei der E., bezogen auf den 31.10.2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A., Vers.-Nr. ... ein Anrecht zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 21.570,91 € nach Maßgabe der Teilungsordnung der A. Lebensversicherung A. in der Fassung vom 1.12.2012 und nach Maßgabe des Tarifs VGRU2U sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E76 FID, bezogen auf den 31.10.2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E., Vers.-Nr. ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,4766 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto, Vers.-Nr. ... bei der B., bezogen auf den 31.10.2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D., Vers.Nr. ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3.285,13 € nach Maßgabe der Teilungsordnung der D. i.d. Fassung vom 01.01.2015 bezogen auf den 31.10.2012 übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der F. findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der C., Vers.-Nr. ... findet nicht statt.
Ziffer 3:
Der Antragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 2.155,00 € bis 31.12.2014, davon 1.704,00 € Elementarunterhalt und 451,00 € Altersvorsorgeunterhalt, und ab 01.01.2015 in Höhe von monatlich 2.150,00 €, davon 1704,00 € Elementarunterhalt und 446,00 € Altersvorsorgeunterhalt zu bezahlen. Diese Verpflichtung ist befristet bis zum 30.11.2020.
Ab 1.12.2020 wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 458,00 € zu bezahlen.
Die Zahlungen sind monatlich im Voraus, jeweils bis zum 3. eines Monats zur Zahlung fällig.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.840,40 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
„Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass ein Ehegatte nach den gesetzlichen Vorschriften, derzeit §§ 1570, 1572 Nr. 2 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen könnte. Mit dem Abschluss der Kindesbetreuung tritt der Verzicht wieder in Kraft. Im Anschluss an die Kindesbetreuung kann Unterhalt aus anderen gesetzlichen Gründen nicht verlangt werden.
Sobald das jüngste der gemeinschaftlichen Kinder das 18. Lebensjahr vollendet hat, endet in jedem Fall der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes nach den vorstehenden Bestimmungen bzw. wird beiderseitig darauf verzichtet. Auf die nach der Rechtsprechung gegebenen Beschränkungen dieses Ausschlusses von Unterhalt, wenn ein Ehegatte ohne Leistung von Unterhalt anderenfalls Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste, wurde hingewiesen.
Des Weiteren begrenzen wir hiermit die Höhe etwaiger vorstehender Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen wie folgt:
„Der monatliche geschuldete nacheheliche Unterhalt beträgt höchstens DM 3.000,00 (dreitausend deutsche Mark) monatlich. Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, die zu einem Steuervorteil für den Unterhaltsverpflichteten erforderlichen Erklärungen in der erforderlichen Form abzugeben, wenn ihm der Unterhaltsverpflichtete die daraus entstehenden Nachteile ersetzt. Der obige Höchstbetrag ist also immer als Nettobetrag zu verstehen“.“
– im Jahr 2011 129.981,00 €,
– im Jahr 2012 190.070,00 € und
– im Jahr 2013 258.404,00 €.
– im Jahr 2011 auf 4.152,00 €,
– im Jahr 2012 auf 9.909,00 und
– im Jahr 2013 auf 10.364,00 €.
– im Jahr 2011 0,00 €
– im Jahr 2012 621,00 € und
– im Jahr 2013 10.364,00 €.
Der Antragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung, monatlich, monatlich im Voraus, jedoch spätestens zahlbar zum 1. Werktag des jeweiligen Monats, nachehelichen Ehegattenunterhalt an die Antragsgegnerin zu bezahlen von monatlich 2.703,00 € Elementarunterhalt und 891,00 € Vorsorgeunterhalt.
den Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
II.
III.
Der Endbeschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 08.07.2014 wird dahingehend abgeändert, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt wird und der Antragsteller verpflichtet wird, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen von monatlich 2.703,00 € Elementarunterhalt und 891,00 € Altersvorsorgeunterhalt.
IV.
– Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung durch den Senat im Termin vor dem Oberlandesgericht Bamberg vom 27.11.2014 angegeben, im Jahr 1995 seien seine Mutter und er auf die Idee gekommen, dass mit der Firma endlich etwas gemacht werden müsse. Seine Mutter habe gesagt, dass sie die alleinige Verantwortung nicht mehr übernehmen wolle. Es habe alles vertraglich geregelt und die Firma geteilt werden sollen Seine Frau habe damals mit der Firma nichts zu tun gehabt. Er habe seiner Frau gesagt, dass sie die Trennung von der Firma machen und sie dann auch einen Ehevertrag machen. Er habe ihr deshalb gesagt, dass sie mitmüsse. Er könne nicht sagen, ob sie den Vertrag vor der Unterzeichnung gehabt habe. Er habe seiner Frau nicht gesagt, was in dem Vertrag drinstehen werde. Der notarielle Vertragsentwurf sei im Büro gewesen. Er habe ihn zusammen mit seiner Mutter durchgemacht. Er habe seiner Frau schon angeboten, mit ins Büro zu kommen und den Vertrag mit durchzulesen. Ihr sei das aber alles egal gewesen. Sie habe sich nicht dazu geäußert, ob sie zum Steuerberater mitwolle oder zu sonstigen Besprechungen mitwolle, ihr sei alles egal gewesen. Auch bei dem Vorgespräch beim Notar sei seine Frau nicht dabei gewesen; sie habe sich nicht dafür interessiert. Am Vorgespräch beim Notar hätten er, sein Bruder und seine Mutter teilgenommen. Es sei dabei immer darum gegangen, dass im Falle einer Scheidung die Firma nicht darunter leiden dürfe, weil die sein Vater aufgebaut habe. Das hätten alle gesagt.
– Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Anhörung im Termin vor dem Oberlandesgericht Bamberg vom 10.4.2015 auf die Frage nach der Vorgeschichte des Vertrages angegeben, dass es geheißen habe, sie müßten wegen der Umfirmierung zum Notar. Die ganze Familie sei beim Notartermin gewesen. Es habe halt geheißen, sie müsse mit. Ihr sei nur gesagt worden, dass es um die Umfirmierung gehe und sie mit solle. Sie habe vorher keinen Vertragsentwurf gesehen. Das Wort Ehevertrag sei vor dem Termin beim Notar nicht gefallen. Zuerst habe der Notar den Vertrag über die Firma vorgelesen. Als die Geschichte mit dem Firmenvertrag erledigt gewesen sei, habe es geheißen, wenn sie schon da seien, könne man auch gleich einen Ehe- und Erbvertrag machen. Sie habe den Vertrag dann unterschrieben. Über den Inhalt des Vertrages sei nicht gesprochen worden. Sie habe den Vertrag weder vor dem Notartermin noch während des Notartermins in der Hand gehabt und den Text daher auch nicht mitlesen können. Die Tragweite des Vertrages habe sie damals nicht erkannt. Das Baby R. sei während des Notartermins dabei gewesen. Anfangs habe es wohl geschlafen. Sie habe dann schon befürchtet, dass sie unruhig werde und schreie und habe den Notartermin daher schnell hinter sich bringen wollen.
1. Bei der B. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,6069 Entgeltpunkten erworben. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,8035 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 24.188,04 €.
2. Bei der A. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 43.341,81 € (Bezugsgröße: Kapital) erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 21.570,91 € (Bezugsgröße: Kapital) zu bestimmen. Die Kosten der internen Teilung (§ 13 VersAusglG) in Höhe von insgesamt 200,00 € sind bei der Berechnung des genannten Ausgleichsbetrages zur Hälfte abgezogen worden.
3. Bei der C. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 6.345,50 € (Kapitalwert). Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.077,57 € zu bestimmen. Die Kosten der internen Teilung (§ 13 VersAusglG) in Höhe von insgesamt 190,36 € (Wert für beide Ehegatten) sind bei der Berechnung des genannten Ausgleichswertes zur Hälfte abgezogen worden.
1. Die Antragsgegnerin hat bei der B. ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 12,9532 Entgeltpunkten erworben. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,4766 Entgeltpunkten zu bemessen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 41.187,39 €.
2. Die Antragsgegnerin hat bei der D. ein Anrecht auf eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung mit einem Ehezeitanteil in 6.820,25 € (Kapitalwert). Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichwert mit 3.285,13 € zu bestimmen. Die Kosten der internen Teilung (§ 13 VerAusglG) in Höhe von insgesamt 250,00 € (Wert für beide Ehegatten) sind bei der Berechnung des genannten Augleichswertes zu Hälfte abgezogen worden.
3. Die Antragsgegnerin hat bei der F. ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 1.885,92 € (Kapitalwert). Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 942,96 € zu bestimmen. Der Versorgungsträger hat die Durchführung einer externen Teilung beantragt.
1. B., korr. Kapitalwert: 24.188,04 €, Ausgleichswert: 3,8035 Entgeltpunkte
2. A.: Ausgleichswert (Kapital): 21.570,91 €
3. C., Ausgleichswert (Kapital): 3.077,57 €
4. E., korr. Kapitalwert: 41.187,39 € Ausgleichswert: 6,4766 Entgeltpunkte
5. D., Ausgleichswert (Kapital): 3.285,13 €
6. F., Ausgleichswert (Kapital): 942,96 € Ausgleich
a. Das Anrecht des Antragstellers bei der C. mit einem Kapitalwert von 3.077,57 € überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 €. Das Anrecht wird deshalb gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
b. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der F. mit einem Kapitalwert (Ausgleichswert) von 942,96 € überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3150,00 €. Das Anrecht wird deshalb gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der B. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,8035 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der A. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 21.570,91 € zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Die Teilungskosten in Höhe von insgesamt 200,00 € sind angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG.
zu 3.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der C. (Vers.-Nr. ...) mit dem Ausgleichswert von 3.077,57 € unterbleibt der Ausgleich. Gründe, die ausnahmsweise einen Ausgleich dieses Anrechts gebieten sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der E. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,4766 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der D. ((Versicherungsnummer: ... ist als Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3.285,13 € zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Die Teilungskosten in Höhe von insgesamt 250,00 € sind angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG.
zu 6.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der F. ((006 KSV) mit dem Ausgleichswert von 942,96 € unterbleibt der Ausgleich. Gründe, die ausnahmsweise einen Ausgleich dieses Anrechts gebieten, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
V.
891,00 € Altersvorsorgeunterhalt 3.594,00 € x 12 Monate = 43.128,00 €
Einkommen Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung (Blatt 50): 6.848,00 €
Einkommen Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung (Blatt 51) : 770,00 €
Gesamteinkommen 7.618,00 €
x 3 Monate = 22.854,00 € x 60% für 6 Anrechte = 13.712,40 € Gesamtverfahrenswert: 56.840,40 €
VI.
VII.

Referenzen - Gesetze
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 40 Wirksamwerden
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte
Gesetz über den Versorgungsausgleich

Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Feb. 2016 - 2 UF 247/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2016 - III ZR 304/15
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - XII ZB 303/13
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2013 - XII ZB 87/12
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragstellerin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zudem hat es im Wege der Säumnisentscheidung die zum Verhandlungstermin nicht erschienene Antragstellerin zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet und deren Antrag auf güterrechtlichen Ausgleich zurückgewiesen. Die Entscheidung ist dem früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 6. August 2012 zugestellt worden. Dieser hatte bereits mit Schreiben vom 10. April 2012 gegenüber dem Amtsgericht angezeigt, dass er die Antragstellerin nicht mehr vertritt.
- 3
- Mit einem am 21. August 2012 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der neue Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde und Einspruch gegen die Entscheidung vom 26. Juli 2012 eingelegt.
- 4
- Nachdem die Antragstellerin auf die Verfristung ihres Einspruchs gegen den Teilversäumnisbeschluss hingewiesen worden ist, hat ihr Verfahrensbevollmächtigter am 30. August 2012 die mit dem Verfahren befasste Amtsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und vorsorglich Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 ist dem Ablehnungsgesuch der Antragstellerin stattgegeben worden. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9. Januar 2013 den Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zurückgewiesen und den Einspruch gegen den Teilversäumnisbeschluss als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und diese hinsichtlich der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich begründet.
- 5
- Das Oberlandesgericht hat die gegen die Entscheidung zum Scheidungsausspruch und zum Versorgungsausgleich gerichtete Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 7
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 111 Nr. 1, 121 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
- 8
- 2. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG begründet worden ist.
- 9
- a) Der Antragstellerin ist die angegriffene Entscheidung am 6. August 2012 wirksam zugestellt worden. Unschädlich ist dabei, dass die Zustellung an den ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erfolgt ist, obwohl dieser bereits am 10. April 2012 gegenüber dem Amtsgericht angezeigt hatte, dass er die Antragstellerin nicht mehr vertritt. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO konnte die Entscheidung an ihn wirksam zugestellt werden, weil sich erst mit der am 21. August 2012 bei Gericht eingegangenen Einspruchsschrift ein neuer Rechtsanwalt für die Antragstellerin gemeldet hat.
- 10
- Die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG lief damit am Montag, dem 8. Oktober 2012 ab (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Eine Beschwerdebegründung ist jedoch erst auf den Hinweis des Oberlandesgerichts am 6. Februar 2013 dort eingegangen.
- 11
- b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kommt nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat dies weder nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 1 ZPO beantragt , noch kann die Wiedereinsetzung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von Amts wegen erfolgen. Die Antragstellerin hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt.
- 12
- Soweit die Rechtsbeschwerde hierzu die Auffassung vertritt, die Antragstellerin habe die Beschwerdebegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt, weil das Amtsgericht den Schriftsatz vom 30. August 2012 als Beschwerdebegründung hätte ansehen müssen und deshalb die Begründungsfrist eingehalten worden wäre, wenn das Amtsgericht seiner Verpflichtung, diesen Schriftsatz im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs an das Beschwerdegericht weiterzuleiten , nachgekommen wäre, kann dem nicht gefolgt werden.
- 13
- aa) Zwar geht die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend davon aus, dass das erstinstanzliche Gericht grundsätzlich verpflichtet ist, eine entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei ihm eingegangene fristgebundene Beschwerdebegründung in einer Familienstreitsache im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12). Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen , dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 26 mwN).
- 14
- bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde konnte der Schriftsatz vom 30. August 2012 jedoch nicht als Beschwerdebegründung i.S.v. § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG verstanden werden.
- 15
- (1) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Der Beschwerdefüh- rer muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 13 mwN).
- 16
- Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO zwar nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger aber im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH Urteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04 - NJW 2006, 2705 Rn. 8 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 103/02 - FamRZ 2004, 179, 180 zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF).
- 17
- Danach sind die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen "bestimmten Sachantrag" stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welchem Umfang der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 15).
- 18
- (2) Gemessen an diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30. August 2012 nicht den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen Beschwerdeantrag. Dem Schriftsatz lassen sich weder Umfang noch Ziel der Beschwerde hinreichend bestimmt entnehmen.
- 19
- Die am 21. August 2012 von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist nur statthaft, soweit die Entscheidung nicht auf der Säumnis beruht. Dies betrifft lediglich den Scheidungsausspruch und die Regelung des Versorgungsausgleichs. Hierzu verhält sich der Schriftsatz der Antragstellerin vom 30. August 2012 indes nicht.
- 20
- Mit diesem an das Amtsgericht adressierten Schriftsatz lehnt die Antragstellerin - wie sich bereits aus dem Einleitungssatz ergibt - nur die erstinstanzlich mit dem Verfahren befasste Amtsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Inhalt des Schriftsatzes beschränkt sich darauf, das Ablehnungsgesuch zu begründen. Als Umstand, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen, beruft sich die Antragstellerin auf deren Weigerung, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, obwohl der Richterin bekannt gewesen sei, dass der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin sein Mandat niedergelegt hatte. Zudem vertritt die Antragstellerin in dem Schriftsatz die Auffassung, sie habe aufgrund der abgelehnten Terminsverlegung den Verhandlungstermin nicht schuldhaft versäumt und der Teilversäumnisbeschluss sei daher aufzuheben.
- 21
- Insgesamt wendet sich die Antragstellerin mit diesem Schriftsatz, der erkennbar eine Reaktion auf die gerichtliche Mitteilung vom 22. August 2012 darstellt , mit dem die Antragstellerin auf die Verfristung ihres Einspruchs hingewiesen worden war, nur gegen den amtsgerichtlichen Beschluss, soweit er aufgrund der Säumnis der Antragstellerin im Verhandlungstermin ergangen ist. Auch ihr Befangenheitsantrag zielt letztlich allein auf eine Korrektur der Säumnisentscheidung ab. Hingegen lassen sich dem Schriftsatz keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, inwieweit die Antragstellerin den Scheidungsausspruch oder die Entscheidung über den Versorgungsausgleich für fehlerhaft hält und in welchem Umfang sie insoweit eine Abänderung des Beschlusses erreichen will.
- 22
- Daran ändert auch nichts, dass die Antragstellerin in dem Schriftsatz rügt, sie hätte zu den Scheidungsvoraussetzungen persönlich gehört werden müssen. Soweit hierin die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen sein sollte, ist dieser Vortrag ausschließlich in den Zusammenhang mit der Begründung des Ablehnungsgesuchs gestellt. Die Ausführungen lassen nicht erkennen, dass die Antragstellerin hinsichtlich des Scheidungsausspruchs oder der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine entsprechende Verfahrensrüge erheben will.
- 23
- Da sich dem Schriftsatz vom 30. August 2012 somit weder Umfang noch Ziel der Beschwerde entnehmen lassen, sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an den Inhalt der Beschwerdebegründung stellt, nicht erfüllt. Deshalb kann das Ablehnungsgesuch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht in entsprechender Anwendung des § 140 BGB in eine Beschwerdebegründung umgedeutet werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218 mwN). Das Amtsgericht war deshalb nicht gehalten, diesen Schriftsatz als Beschwerdebegründung an das Beschwerdegericht weiterzuleiten. Andere Gründe, die die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist entschuldigen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 26.07.2012 - 16 F 280/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.02.2013 - 7 UF 855/12 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 12.900 €
Gründe:
I.
- 1
- Das Verfahren betrifft die Scheidung der beteiligten Eheleute.
- 2
- Die Beteiligten trennten sich im Februar 2010. Im Juli 2010 schlossen sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie ihre vermögensrechtli- che Auseinandersetzung mit Ausnahme des Versorgungsausgleiches und des nachehelichen Unterhalts regelten.
- 3
- Durch einen am 25. Februar 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Nach der Einholung von Versorgungsauskünften hat das Amtsgericht durch Verfügung vom 11. Mai 2011 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. Juni 2011 bestimmt; die Ladung ist der Antragsgegnerin am 13. Mai 2011 zugestellt worden. Zum Termin am 9. Juni 2011 ist die anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin erschienen. Sie hat der Ehescheidung zugestimmt und anschließend ihre Verwunderung darüber erklärt, dass es sich um den Scheidungstermin handele, weil sie weder eine Ladung zum Termin noch Durchschriften der Versorgungsauskünfte erhalten habe und nur aufgrund eines Anrufes des Antragstellers an diesem Tage bei Gericht erschienen sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung ist der zwischen den Beteiligten im Juli 2010 geschlossene Scheidungsfolgenvertrag und der Stand der außergerichtlichen Verhandlungen über den nachehelichen Unterhalt erörtert worden. Auf die erneute Verlesung des Scheidungsantrages durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin erklärt, sie wünsche eine "Verschiebung" der Sache, weil sie von der Ladung und von den Versorgungsauskünften keine Kenntnis habe. Das Amtsgericht hat daraufhin Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22. Juni 2011 anberaumt.
- 4
- Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 hat sich der zuvor außergerichtlich in der Angelegenheit Ehegattenunterhalt tätig gewesene Rechtsanwalt S. für die Antragsgegnerin gemeldet, vorsorglich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt und um Akteneinsicht zur weiteren Rechtfertigung dieses Antrages gebeten. Ohne die nachgesuchte Akteneinsicht zu gewähren, hat das Amtsgericht am 22. Juni 2011 einen Beschluss verkündet, in dem es die Ehe der Beteiligten geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt hat.
- 5
- Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt , die Zustimmung zur Scheidung widerrufen und im Beschwerdeverfahren beantragt, den "Beschlusstenor zu Ziffer 1 [Scheidungsausspruch] … aufzuhe- ben und die Sache zur Neuentscheidung an das Familiengericht … zurückzu- verweisen". Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
II.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG) eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In der Sache hat die Rechtsbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg.
- 7
- 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: In Ehesachen und Familienstreitsachen habe der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag zu stellen, der - wie sich aus den Verweisungen in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG ergebe - inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügen müsse. Der Antrag müsse daher insbesondere die Erklärung enthalten, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt werde. Daran fehle es hier, weil die Antragsgegnerin lediglich beantrage, die Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der Ehescheidung aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuweisen. In einem bloßen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung sei jedoch kein Sachantrag zu sehen. Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdebegründung lasse sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt werde. Denn aus ihr ergebe sich nicht, dass die Antragsgegnerin überhaupt eine Abänderung des Scheidungsausspruches erstrebt. Es komme der Antragsgegnerin nicht auf die Abweisung des Scheidungsantrages an, sondern sie wolle nur erreichen, dass in den Scheidungsverbund der nacheheliche Unterhalt als Folgesache einbezogen wird.
- 8
- Lediglich ergänzend sei auszuführen, dass auf die unterlassene Einbeziehung des nachehelichen Unterhalts keine Zurückverweisung der Sache gestützt werden könnte, weil dem Amtsgericht kein Verfahrensfehler zur Last zu legen sei. Nach § 137 Abs. 2 FamFG sei eine Folgesache - wie hier der nacheheliche Unterhalt - spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug der Scheidungssache anhängig zu machen. Der Termin in der Scheidungssache habe am 9. Juni 2011 stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe deshalb grundsätzlich bis zum 25. Mai 2011 den nachehelichen Unterhalt als Folgesache geltend machen können. Dazu wäre sie auch in der Lage gewesen, weil ihr ausweislich der Zustellungsurkunde am 13. Mai 2011 die Ladung zum Termin zugestellt worden sei. Sie habe aber weder innerhalb dieser Frist noch danach einen solchen Antrag gestellt, so dass es auf die umstrittene Frage, ob die Zweiwochenfrist unangemessen kurz sei, nicht entscheidungserheblich ankomme. Auch sei das Amtsgericht aus Fürsorgegründen nicht verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei insbesondere nicht in dem Wunsch der Antragsgegnerin zu sehen, die Folgesache nachehelicher Unterhalt noch anhängig machen zu können, da dies wegen der Versäumung der Frist des § 137 FamFG ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre.
- 9
- 2. Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Zulässigkeit der Beschwerde.
- 10
- a) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass in den weitgehend nach zivilprozessualen Verfahrensregeln geführten Ehe- und Familienstreitsachen keine vollständige Überprüfung der Entscheidung von Amts wegen stattfindet (BT-Drucks. 16/6308, S. 225). Der Umfang der Anfechtung richtet sich vielmehr - als Ausfluss der Parteimaxime in der zweiten Instanz - nach dem Sachantrag des Beschwerdeführers , über den das Beschwerdegericht nicht hinausgehen darf (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 528 ZPO). Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (vgl. MünchKommZPO /Fischer 3. Aufl. § 117 FamFG Rn. 7; Hk-ZPO/Kemper 5. Aufl. § 117 FamFG Rn. 5).
- 11
- b) Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 103/02 - FamRZ 2004, 179, 180 und Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59, jeweils zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF). Es ist regelmäßig als ein ausreichender, den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechender Beschwerdeantrag anzusehen, wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz beantragt. Denn soweit sich aus der Beschwerdebegründung keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergeben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Sache nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern deshalb, um Sachanträge aus der ersten Instanz weiter zu verfolgen (Senatsurteile vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95 - FamRZ 1996, 1070 und vom 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91 - FamRZ 1993, 1192, 1193).
- 12
- Wendet sich der Rechtsmittelführer dabei gegen einen erstinstanzlichen Scheidungsausspruch, steht der Zulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht - wie das Beschwerdegericht offensichtlich meint - schon der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner Beschwerdebegründung dem Scheidungsbegehren seines Ehegatten in der Sache nicht entgegentreten und die Ehe selbst nicht aufrechterhalten will. Denn wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine selbständige Beschwer, die mit der (Erst-) Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (Senatsurteile vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 - FamRZ 2008, 2268 Rn. 5 und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254, 255; anders dagegen bei erstmaliger Rüge in der Rechtsbeschwerdeinstanz, vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 15 f.). In diesen Fällen verfolgt der Rechtsmittelführer mit einem auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Beschwerdeantrag in zulässiger Weise das Ziel, dass nach der von ihm begehrten Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zugleich mit dem Scheidungsausspruch über die von ihm geltend gemachten Ansprüche in Folgesachen entschieden wird (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95 - FamRZ 1996, 1070, 1071).
- 13
- c) Nach diesen Maßstäben genügt der Beschwerdeantrag der Antragsgegnerin den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass sie durch Verfahrensverstöße des Amtsgerichts daran gehindert worden sei, in der ersten Instanz nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbund geltend zu machen und ihr deshalb nach der Zurückverweisung "erstinstanzlich … die Möglichkeit eröffnet werden müsse, den nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch streitig oder einvernehmlich zu regeln". Damit hat die Antragsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihrem Rechtsmittel ein bestimmtes Anliegen in der Sache verfolgt und die Aufhebung und Zurückverweisung nicht in unzulässiger Weise um ihrer selbst willen begehrt.
- 14
- 3. Die Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts kann somit keinen Bestand haben. Indessen kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückweisen.
- 15
- a) Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung befugt , wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH Urteile vom 12. November 2010 - Xa ZR 76/07 - NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12 - juris Rn. 10).
- 16
- b) Nach diesen Maßstäben kann sich die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts auf der Grundlage des weitestgehend unstreitigen Sachverhaltes unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als begründet darstellen.
- 17
- aa) Es ist - wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht - in der Beschwerdeinstanz nicht mehr streitig gewesen, dass die Antragsgegnerin am 13. Mai 2011 zum Termin am 9. Juni 2011 geladen worden ist. Das Verfahren des Amtsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden, weil es den Termin in der Scheidungssache so bestimmt hat, dass es der Antragsgegnerin nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG und unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Woche für die Vorbereitung des Antrages möglich gewesen wäre, eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - FamRZ 2013, 1300 Rn. 10 und vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 24).
- 18
- bb) Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliche Verfahrensverstöße des Amtsgerichts eine Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gebieten könnten.
- 19
- (1) Dem Amtsgericht kann nicht vorgeworfen werden, dem in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 von der Antragsgegnerin geäußerten Wunsch nach Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen zu haben. Da die Terminsbestimmung durch das Amtsgericht nicht zu beanstan- den war, hatte die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Terminsänderung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 25). Im Übrigen kommen Terminsänderungen auf Antrag oder von Amts wegen nur aus erheblichen Gründen in Betracht (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Demjenigen Ehegatten, der eine Scheidungsfolge in den Verbund einbeziehen will, obliegt es grundsätzlich selbst, für seine anwaltliche Vertretung und dafür zu sorgen, dass der Folgeantrag innerhalb der gesetzlichen Fristen bei dem Amtsgericht angebracht wird. Der Wunsch eines Ehegatten, trotz Versäumung der Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG noch eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig machen zu können, begründet deshalb für sich genommen keinen erheblichen Grund für eine Terminsänderung , und zwar auch dann nicht, wenn - wie hier - zwischen den beteiligten Eheleuten außergerichtlich bereits über diese Folgesache verhandelt wird (vgl. auch Nickel in BeckOK FamFG [Stand: Juli 2013] § 137 Rn. 29a). Etwas anderes ergibt sich unter den obwaltenden Umständen auch nicht aus den Bestimmungen des in der mündlichen Verhandlung erörterten Scheidungsfolgenvertrages , wonach die Regelung des nachehelichen Unterhalts "der gesonderten Regelung im Scheidungsverfahren vorbehalten" werden sollte. Hieraus lässt sich nicht herleiten, dass der Antragsteller (oder das Gericht) eine Mitverantwortung für die rechtzeitige Einbeziehung des nachehelichen Unterhalts als Folgesache in den Scheidungsverbund zu übernehmen hätten.
- 20
- (2) Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob das Amtsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es ihrem Verfahrensbevollmächtigten vor der Verkündung des Scheidungsbeschlusses am 22. Juni 2011 keine Akteneinsicht gewährt und nicht die danach angekündigte Begründung des mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 gestellten Antrages auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgewartet hat. Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem solchen - vermeintlichen - Verfahrensverstoß beruht, und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin ihr diesbezügliches Vorbringen noch durch erheblichen neuen Sachvortrag ergänzen könnte.
- 21
- Denn grundsätzlich ist das Gericht nicht verpflichtet, die geschlossene mündliche Verhandlung in einer Ehesache nur deshalb wieder zu eröffnen, um einem Ehegatten noch die Gelegenheit zur Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund zu ermöglichen (Hk-ZPO/Kemper 5. Aufl. § 137 FamFG Rn. 12). Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht im Hinblick darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die von ihr in der mündlichen Verhandlung erklärte Zustimmung zur Ehescheidung nach Einsicht in die Gerichtsakten gegebenenfalls schon in einem weiteren Schriftsatz gegenüber dem Amtsgericht und nicht erst in der Beschwerdebegründung hätte widerrufen können. Die Zustimmung zur Scheidung kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden (§ 134 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Dies schließt es freilich nicht von vornherein aus, dass das Gericht einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten Widerruf nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Vermeidung eines Rechtsmittelverfahrens zum Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nimmt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm §§ 296 a Satz 2, 156 Abs. 1 ZPO). Unter diesem Gesichtspunkt wird eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn der Widerruf mit dem eindeutigen und vorbehaltlosen Ziel erfolgt, die Ehe aufrechtzuerhalten (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 89, 325, 328 f. = FamRZ 1984, 350, 351). Verfolgt der Ehegatte mit seinem Widerruf - wie es hier erklärtermaßen der Fall war und ist - dagegen lediglich das Ziel, Anträge in Folgesachen innerhalb des Scheidungsverbundes möglich zu machen, kann auf den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung weder ein Rechtsmittel (Neumann in BeckOK BGB [Stand: Mai 2013] § 1566 Rn. 8; vgl.
- 22
- 4. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen , dass ihre Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird (vgl. BGHZ 46, 281, 291). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling
AG Düren, Entscheidung vom 22.06.2011 - 24 F 62/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2012 - 26 UF 132/11 -
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.
(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.