vorgehend
Amtsgericht Forchheim, 2 F 692/12, 08.07.2014

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AmtsgerichtsFamiliengerichts - Forchheim vom 8.7.2014 in Ziffer 2. und 3. abgeändert:

Ziffer 2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. (Vers.-Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,8035 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Vers.-Nr. ... bei der E., bezogen auf den 31.10.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A., Vers.-Nr. ... ein Anrecht zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 21.570,91 € nach Maßgabe der Teilungsordnung der A. Lebensversicherung A. in der Fassung vom 1.12.2012 und nach Maßgabe des Tarifs VGRU2U sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E76 FID, bezogen auf den 31.10.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E., Vers.-Nr. ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,4766 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto, Vers.-Nr. ... bei der B., bezogen auf den 31.10.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D., Vers.Nr. ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3.285,13 € nach Maßgabe der Teilungsordnung der D. i.d. Fassung vom 01.01.2015 bezogen auf den 31.10.2012 übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der F. findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der C., Vers.-Nr. ... findet nicht statt.

Ziffer 3:

Der Antragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 2.155,00 € bis 31.12.2014, davon 1.704,00 € Elementarunterhalt und 451,00 € Altersvorsorgeunterhalt, und ab 01.01.2015 in Höhe von monatlich 2.150,00 €, davon 1704,00 € Elementarunterhalt und 446,00 € Altersvorsorgeunterhalt zu bezahlen. Diese Verpflichtung ist befristet bis zum 30.11.2020.

Ab 1.12.2020 wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 458,00 € zu bezahlen.

Die Zahlungen sind monatlich im Voraus, jeweils bis zum 3. eines Monats zur Zahlung fällig.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.840,40 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Antragsgegnerin macht gegen den Antragsteller nachehelichen Ehegattenunterhalt geltend und erstrebt die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Die Ehegatten haben am ... in T. geheiratet.

Aus der Ehe ist die am ...1995 geborene Tochter R. hervorgegangen.

Die Ehegatten trennten sich am ...2012.

Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am ...2012 zugestellt.

Die Ehe wurde im vorliegenden Verfahren mit Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Forchheim vom ...2014 geschieden. Die Scheidung ist rechtskräftig seit ...2014.

Am ...1995 schlossen die Ehegatten vor dem Notar Dr. F. in N. einen notariellen „Ehevertrag und Erbverzicht“.

Hierbei wurde unter Ziffer II. 2. folgende Regelung zum nachehelichen Unterhalt getroffen:

„Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass ein Ehegatte nach den gesetzlichen Vorschriften, derzeit §§ 1570, 1572 Nr. 2 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen könnte. Mit dem Abschluss der Kindesbetreuung tritt der Verzicht wieder in Kraft. Im Anschluss an die Kindesbetreuung kann Unterhalt aus anderen gesetzlichen Gründen nicht verlangt werden.

Sobald das jüngste der gemeinschaftlichen Kinder das 18. Lebensjahr vollendet hat, endet in jedem Fall der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes nach den vorstehenden Bestimmungen bzw. wird beiderseitig darauf verzichtet. Auf die nach der Rechtsprechung gegebenen Beschränkungen dieses Ausschlusses von Unterhalt, wenn ein Ehegatte ohne Leistung von Unterhalt anderenfalls Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste, wurde hingewiesen.

Des Weiteren begrenzen wir hiermit die Höhe etwaiger vorstehender Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen wie folgt:

„Der monatliche geschuldete nacheheliche Unterhalt beträgt höchstens DM 3.000,00 (dreitausend deutsche Mark) monatlich. Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, die zu einem Steuervorteil für den Unterhaltsverpflichteten erforderlichen Erklärungen in der erforderlichen Form abzugeben, wenn ihm der Unterhaltsverpflichtete die daraus entstehenden Nachteile ersetzt. Der obige Höchstbetrag ist also immer als Nettobetrag zu verstehen“.“

Darüber hinaus wurden auch der Zugewinnausgleich und der Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wechselseitig ausgeschlossen.

Hintergrund für den Abschluss des notariellen Ehevertrages war, dass zeitgleich eine Umstrukturierung der Firma der Mutter des Antragstellers stattfinden sollte. Die Mutter des Antragstellers wollte sich aus der Firma schrittweise zurückziehen. Deshalb sollte die Rechtsform der Firma von einer Einzelfirma in eine GmbH & Co. KG geändert und 12% der Geschäftsanteile auf den Antragsteller übertragen werden. Nach Angaben des Antragstellers hat seine Mutter die Übertragung der Geschäftsanteile davon abhängig gemacht, dass der streitgegenständliche Ehevertrag abgeschlossen wird.

Im Jahr 2008 übertrug die Mutter dem Antragsteller weitere 33% der Geschäftsanteile und an die Schwester des Antragstellers 45% der Geschäftsanteile, 10% der Anteile behielt die Mutter für sich.

Die Antragsgegnerin ist am ...1969 geboren. Sie hat den qualifizierenden Hauptschulabschluss und anschließend bei der Firma K. in G. den Beruf der Bürokauffrau erlernt, wo sie zunächst auch beschäftigt war. Nach der Eheschließung in den Jahren 1994 und 1995 und dann wieder von 1998 bis 2008 arbeitete die Antragsgegnerin in der Firma des Antragstellers als Sekretärin. Nach der Geburt des Kindes erzielte sie mit Ausnahme der Jahre 1999, 2000 und 2001 ausweislich des Versicherungsverlaufs geringfügige Einkünfte aus ihrer Tätigkeit in der Firma des Antragstellers.

Im Jahr 1997 wurde bei der Antragsgegnerin eine Multiple Sklerose diagnostiziert. Aufgrund dieser Erkrankung ist die Antragsgegnerin zu 100% schwerbehindert. Die Antragsgegnerin ist derzeit in Pflegestufe II eingestuft und sitzt im Rollstuhl. Sie wohnt seit Ende August 2012 in einer behindertengerechten Wohnung in T. und nimmt die Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch. Sie wurde im Jahr 2008 verrentet und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von derzeit 777,00 €. Sie hat Vermögen in Form eines Aktiendepots, das aktuell einen Wert von rund 46.000,00 € hat.

Der Antragsteller ist am ...1963 geboren. Er ist selbständiger Unternehmer. Er ist an dem Unternehmen U. GmbH & Co. KG, zu 45% beteiligt. Weitere 45% der Geschäftsanteile halten seine Schwester und zu 10% seine Mutter. Das Unternehmen ist in den Sparten Spedition, Erdbau und Großhandel tätig. Der Antragsteller hat hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Einkünfte des Antragstellers aus Gewerbebetrieb betrugen nach Auskunft des Finanzamtes X. vom 23.10.2015:

– im Jahr 2011 129.981,00 €,

– im Jahr 2012 190.070,00 € und

– im Jahr 2013 258.404,00 €.

Daneben hat er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese beliefen sich:

– im Jahr 2011 auf 4.152,00 €,

– im Jahr 2012 auf 9.909,00 und

– im Jahr 2013 auf 10.364,00 €.

Des Weiteren hat der Antragsgegner Einkünfte aus Kapitalvermögen. diese betrugen:

– im Jahr 2011 0,00 €

– im Jahr 2012 621,00 € und

– im Jahr 2013 10.364,00 €.

Sein monatliches Nettoeinkommen hat der Antragsteller im Termin vor dem Familiengericht in Forchheim vom 27.2.2014 mit 6.848,00 €, sein Nettovermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 450.000,00 € angegeben. Das Vermögen des Antragstellers besteht zum Teil aus Grundbesitz; er ist Eigentümer eines vermieteten Hauses.

Der Antragsteller wohnt in einem in seinem Eigentum stehenden Haus, das auf dem Betriebsgelände der Firma U. GmbH Co. KG steht.

Die gemeinsame Tochter R. der Ehegatten ist Studentin. Sie lebt in E. in einer eigenen Wohnung. Der Antragsteller zahlt an R. einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 670,00 €.

Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, der Ehevertrag vom 28.8.1998 halte einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nicht stand. Der Ehevertrag sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig und insgesamt unwirksam. Der Antragstellerin stehe gemäß § 1572 BGB ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2.703 € Elementarunterhalt zuzüglich 891,00 € Altersvorsorgeunterhalt zu. Der Anspruch ergebe sich aus einer quotalen Berechnung. Bei einer konkreten Bedarfsberechnung stehe der Antragsgegnerin nachehelicher Unterhalt in Höhe von 4.846,54 € zu. Eine Antragserweiterung bleibe diesbezüglich vorbehalten. Darüber hinaus sei der Versorgungsausgleich durchzuführen.

Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte vom 28.8.2013 beantragt,

Der Antragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung, monatlich, monatlich im Voraus, jedoch spätestens zahlbar zum 1. Werktag des jeweiligen Monats, nachehelichen Ehegattenunterhalt an die Antragsgegnerin zu bezahlen von monatlich 2.703,00 € Elementarunterhalt und 891,00 € Vorsorgeunterhalt.

Der Antragsteller hat in erster Instanz mit Schriftsatz seiner Rechtsanwälte vom 30.9.2013 beantragt,

den Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, der notarielle Ehevertrag sei wirksam. Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bestehe daher nicht, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Familiengericht hat beide Ehegatten angehört.

II.

Mit Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Forchheim vom 8.7.2014 wurde die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden.

Das Amtsgericht entschied ferner, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet und wies den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt zu verpflichten, ab.

Das Familiengericht begründete seine Entscheidung damit, der Ehevertrag vom 28.12.1998 halte einer Inhalts- und Ausübungskontrolle stand. Demzufolge sei ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen und der Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt abzuweisen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

III.

Gegen diese, den Rechtsanwälten der Antragsgegnerin am 10.7.2014 zugestellte Entscheidung, legte die Antragsgegnerin mit am 07.08.2014 beim Amtsgericht Forchheim eingegangenem Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte Beschwerde ein, die der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 09.10.2014 begründete, eingegangen beim Oberlandesgericht Bamberg per Telefax am 09.10.2015. Die mit Verfügung vom 20.08.2014 antragsgemäß verlängerte Beschwerdebegründungsfrist endete am 10.10.2014.

Die Antragsgegnerin begründet ihre Beschwerde damit, entgegen der Meinung des Amtsgerichts sei der notarielle Ehevertrag sittenwidrig und deshalb von Anfang an nichtig.

1. Die Antragstellerin habe auf nachehelichen Unterhalt, auf den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich kompensationslos verzichtet. Hierdurch werde die Antragsgegnerin objektiv einseitig benachteiligt.

2. Die subjektiven Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit seien ebenfalls gegeben. Die Antragsgegnerin habe bei Abschluss des notariellen Vertrages die Reichweite des gesamten Verzichts nicht erkannt. Der Notarvertrag habe ihr auch nicht vor der Beurkundung vorgelegen. Sie sei erst beim Notartermin über den Inhalt des Vertrages informiert worden. Der Vertrag habe offensichtlich noch kurz vor dem Jahreswechsel abgeschlossen werden sollen, um den Firmenwechsel zum 31.12. durchzuführen. Da die Mutter des Antragstellers die Übertragung der Firmenanteile vom Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht habe, habe man noch einen Eiltermin kurz vor dem Jahreswechsel eingeschoben. Dass der Vertragsschluss unter großem Zeitdruck erfolgt sei, zeige auch die äußere Gestaltung des Notarvertrages.

3. Die Antragsgegnerin habe die Tragweite des Vertrages auch deshalb nicht erkennen können, da sie noch unter dem Einfluss der Geburt des Kindes gestanden habe. Zwischen der Geburt des Kindes und der Vertragsunterzeichnung seien nicht einmal vier Wochen vergangen. Die Antragsgegnerin habe sich deshalb in einer psychischen Ausnahmesituation befunden und daher die Tragweite des Vertrages nicht erkennen können. Dies sei in erster Instanz mit Schriftsatz vom 2.12.2013, dort Seite 3, durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt worden. Hinzu komme, dass es sich bei der Schwangerschaft um eine Zwillingsschwangerschaft gehandelt habe, wobei ein Kind im Mutterleib verstorben sei.

4. Nicht gewürdigt worden sei vom Familiengericht, dass die Beteiligten auch auf ihr gesetzliches Pflichtteilrecht verzichtet hätten. Mit diesem Pflichtteilsverzicht liege ein Totalverzicht der Antragsgegnerin vor mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs wegen Kinderbetreuung. Ein solcher Totalverzicht sei nichtig, da er die Antragsgegnerin einseitig benachteilige.

Das Urteil des Amtsgerichts sei deshalb abzuändern und der Antragsgegnerin nachehelicher Unterhalt zuzusprechen und der Versorgungsausgleich sei durchzuführen.

In der Beschwerdebegründung wurde auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragt in der Beschwerdebegründung vom 09.10.2014:

Der Endbeschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 8.7.2014 wird dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich stattfindet und der Antragsteller verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen.

Zuletzt hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 01.04.2015, eingegangen am 02.04.2015, beantragt,

Der Endbeschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 08.07.2014 wird dahingehend abgeändert, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt wird und der Antragsteller verpflichtet wird, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen von monatlich 2.703,00 € Elementarunterhalt und 891,00 € Altersvorsorgeunterhalt.

Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin auch in der Sitzung vom 17.12.2015 vor dem Oberlandesgericht Bamberg gestellt.

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerden und die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Der Antragsteller rügt die teilweise Unzulässigkeit der Beschwerden. Er hält die „Unterhaltsbeschwerde“ für unzulässig, da die Beschwerdeführerin keinen bestimmten Sachantrag nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG gestellt habe.

Der Antragsteller ist zudem der Auffassung, der notarielle Ehevertrag halte einer Wirksamkeitsund Ausübungskontrolle stand, so dass das Erstgericht zu recht den Antrag auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen und festgestellt habe, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.

1. Dem Beweisantritt auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass eine Frau sich unmittelbar nach der Geburt eines Kindes psychisch, körperlich wie hormonell in einer Ausnahmesituation befindet, sei ebenfalls nicht nachzukommen. Der Beweisantrag sei vom Familiengericht zu Recht zurückgewiesen worden.

2. Der Vortrag, dass die Antragsgegnerin ohne nachehelichen Unterhalt auf öffentliche Hilfe angewiesen sein werde, wird bestritten. Dies ändere außerdem nichts an der Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts.

3. Der Unterhaltsverzicht sei gegenseitig erfolgt. Die Antragsgegnerin sei dadurch vom Risiko eines geschäftlichen Scheiterns des Antragstellers befreit worden. Insofern sei der Verzicht für sie günstig.

4. Die Antragsgegnerin habe über Jahre von dem Notarvertrag insofern profitiert, als dieser Voraussetzung für die Übertragung der Geschäftsanteile gewesen sei und dadurch das Einkommen des Antragstellers und damit der Lebensstandard der Familie erheblich gestiegen seien.

5. Jedenfalls sei ein eventueller Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht quotenmäßig zu bestimmen, sondern konkret zu bemessen. Er sei zu begrenzen und zu befristen, § 1578 b BGB.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat die geschiedenen Ehegatten persönlich angehört.

IV.

1) Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG), insbesondere auch bezüglich des Verfahrensgegenstandes nachehelicher Ehegattenunterhalt.

Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und in Familienstreitsachen einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Fehlt es hieran, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Der Beschwerdeführer muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen des Urteils beantragt werden. Der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfordert nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht und den Prozessgegner über Umfang und Ziel seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es auch, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll.

Die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG an einen „bestimmten Sachantrag“ stellt, sind erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welchem Umfang der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll (BGH, Beschluss vom 25.6.2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443). Hierbei genügt es, dass die bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (BGH vom 04.09.2013, XII ZB 87/12). Nach Ablauf der Frist eingegangene Schriftsätze und vorgetragene Erklärungen sind hingegen unbeachtlich.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung bezüglich der Folgesache Ehegattenunterhalt. Zwar wird in der Beschwerdebegründung vom 09.10.2014 lediglich beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen, ohne im Antrag einen bestimmter Unterhaltsbetrag anzugeben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch ihrem ganzen Inhalt nach, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel ihren in erster Instanz gestellten Antrag auf Zahlung eines nachehelichen Ehegattenunterhalts in Höhe von 2.703,00 € Elementarunterhalt zuzüglich 891,00 € Altersvorsorgeunterhalt weiterverfolgen will. Dies lässt sich bereits daraus entnehmen, dass in der Beschwerdebegründung erklärt wird, dass das erstinstanzliche Urteil abzuändern und der Antragsgegnerin nachehelicher Unterhalt zuzusprechen sei. Ferner wird auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen, mithin auch auf die in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen. Hieraus ist eindeutig zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde den in der ersten Instanz gestellten Zahlungsantrag weiterverfolgt.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es regelmäßig als ein ausreichender, den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechender Sachantrag anzusehen, wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz beantragt. Soweit die Beschwerdebegründung keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergäbe, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Sache nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern deshalb, um Sachanträge aus der ersten Instanz weiter zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 4.9.2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879). Der vorliegende Fall ist mit dem vom BGH mit Beschluss vom 4.9.2013 entschiedenen Sachverhalt vergleichbar: Im vorliegenden Fall ging es der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeinstanz in erster Linie darum, abzuklären, ob der Ehevertrag vom 28.12.1995 wirksam sei oder nicht. Im Rahmen dieser Rechtsfrage wollte die Beschwerdeführerin sodann ersichtlich ihr erstinstanzliches Unterhaltsbegehren weiterverfolgen, was sich auch aus der Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag am Ende der Beschwerdebegründung ergibt.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im Termin vom 27.11.2014 erklärte, dass er bisher keinen konkreten Antrag zur Höhe des Unterhalts gestellt hätte, und er die Höhe des Anspruchs noch beziffern könne, letztlich weil erst der Grund geklärt werden solle, ist dies unbeachtlich. So wie für die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich der Zeitpunkt der Einlegung maßgeblich ist (etwa BGH III ZR 304/15), ist für die Frage, ob ein Sachantrag hinreichend konkret im Sinne des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG gestellt ist, der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingelegte Schriftsatz zur Beschwerdebegründung maßgeblich. Im übrigen zeigt auch der dann letztlich im Termin vom 17.12.2015 gestellte Antrag, dass die Antragsgegnerin nach wie vor ihr erstinstanzliches Begehren - auch der Höhe nach - weiterverfolgte.

2) Begründetheit der Beschwerde

In der Sache ist die Beschwerde teilweise begründet. Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt aus § 1572 Nr. 1. BGB. Weiterhin ist der Versorgungsausgleich zu regeln.

Zwar wurden nachehelicher Ehegattenunterhalt mit Ausnahme des Unterhalts wegen Betreuung eines Kindes gemäß § 1570 BGB und Versorgungsausgleich mit Ehevertrag vom 28.12.1998 ausgeschlossen. Der Ehevertrag vom 28.12.1998 hält jedoch einer Wirksamkeitskontrolle nicht stand. Die Wirksamkeitskontrolle führt zu dem Ergebnis, dass der Vertrag sittenwidrig und damit nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB).

a) Wirksamkeit des Ehevertrages vom 28.12.1998 Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das ist der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige, durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten bei Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist dabei zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (ständige Rechtsprechung des BGH seit BGHZ 158, 81= FamRZ 2004, 601, 606).

Auch wenn die Einzelregelungen eines Ehevertrages bei jeweils gesonderter Betrachtung den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich der Ehevertrag dennoch bei einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller ehevertraglichen Einzelregelungen erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195, Rdnr.22).

aa) Objektive Seite

Die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages vom 28.12.1998 ergibt sich hier aus einer Gesamtschau aller Elemente des Vertrages, die nicht für sich allein, aber in ihrem Zusammentreffen zu einer objektiv unangemessenen Benachteiligung der Antragsgegnerin führen.

Der Vertrag enthält objektiv einen Ausschluss aller gesetzlichen Scheidungsfolgen mit Ausnahme des nachehelichen Unterhalts wegen Kinderbetreuung und einen wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht. Für den Ausschluss wurde keinerlei Kompensation vereinbart. Der Ausschluss umfasst insbesondere auch den Unterhalt wegen Krankheit und wegen Alters, die zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehören. Er umfasst den Versorgungsausgleich, der als vorweggenommener Altersunterhalt ebenfalls zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehört.

Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages im Unternehmen seiner Mutter angestellt. Unmittelbar vor der Beurkundung des Ehevertrages wurden die Umwandlung der Einzelfirma in eine GmbH & Co. KG und eine Geschäftsanteilsübertragung von 12% der Geschäftsanteile auf den Antragsteller beurkundet. Damit wurde der Antragsteller vom Angestellten zum Mitunternehmer. Die Mutter des Antragstellers hatte die Übertragung der Geschäftsanteile und die Änderung der Rechtsform der Firma vom Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht. Der Antragsteller hatte daher ein besonderes Interesse an dem Abschluss des Ehevertrages.

Die Antragsgegnerin war demgegenüber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages nicht berufstätig. Sie hatte kurz zuvor ihr erstes Kind bekommen und hatte ihre Erwerbstätigkeit in der Firma des Antragstellers deshalb zugunsten der Betreuung der gemeinsamen Tochter faktisch aufgegeben. Wann und in welchem Umfang eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgen würde, war zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin künftig Versorgungsanwartschaften erwerben kann, war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses daher ebenfalls ungewiss.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages war die Antragsgegnerin wirtschaftlich abhängig vom Antragsteller. Der Ehevertrag diente vor allem den Interessen des Antragstellers. Dieser hatte ein Interesse am Abschluss des Ehevertrages, weil dieser von seiner Mutter zur Voraussetzung der Firmenumwandlung und Geschäftsanteilsübertragung gemacht worden war. Eine Kompensation für den Verzicht auf die gesetzlichen Scheidungsfolgen wurde in dem Ehevertrag nicht vereinbart. Der Vertrag enthält bei einer Gesamtwürdigung eine evident einseitige Benachteiligung der Antragsgegnerin, die auf alle ihr im Falle einer Scheidung zustehenden gesetzlichen Ansprüche mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts verzichtet hat, ohne dass ihr eine Kompensation hierfür gewährt wurde. Der Vertrag diente einseitig den Interessen des Antragstellers an der Beteiligung an der Firma seiner Mutter, die unter der Voraussetzung des Abschlusses des Ehevertrages erfolgte.

Es überzeugt auch nicht das Argument des Antragstellers, dass der Ehevertrag für die Antragsgegnerin während der Ehe aufgrund der Geschäftsanteilsübertragung wirtschaftlich vorteilhaft gewesen und damit in der Ehezeit eine erhebliche Einkommenssteigerung verbunden gewesen sei, die den Lebensstandard der Familie erheblich gesteigert habe. Bei der Beurteilung, ob eine evident einseitige Lastenverteilung durch den Ehevertrag hinsichtlich der Scheidungsfolgen vorliegt, kommt es ausschließlich auf die durch die Vereinbarung bewirkten Verhältnisse für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung an (Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1408 BGB Rdnr. 9).

bb) Subjektive Seite

Die objektive Benachteiligung der Antragstellerin reicht für sich allein nicht aus, um das Verdikt der Sittenwidrigkeit zu begründen. Die Benachteiligung als solche wird noch von der Vertragsfreiheit gedeckt. Selbst eine wesentliche Benachteiligung ist für sich allein ohne Bedeutung. Die Benachteiligung muss das Ergebnis einer unterlegenen Verhandlungsposition sein. Nach der Rechtsprechung des BGH lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit hindeuten (BGH, Beschluss vom 29.1.2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 BGH, Beschluss vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195).

Im vorliegenden Fall liegt eine subjektive Imparität infolge der Ausnutzung der sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit und der Unerfahrenheit der Antragsgegnerin vor. Dies ergibt sich aus den Angaben, die die geschiedenen Ehegatten bei ihrer Anhörung durch den Senat gemacht haben:

– Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung durch den Senat im Termin vor dem Oberlandesgericht Bamberg vom 27.11.2014 angegeben, im Jahr 1995 seien seine Mutter und er auf die Idee gekommen, dass mit der Firma endlich etwas gemacht werden müsse. Seine Mutter habe gesagt, dass sie die alleinige Verantwortung nicht mehr übernehmen wolle. Es habe alles vertraglich geregelt und die Firma geteilt werden sollen Seine Frau habe damals mit der Firma nichts zu tun gehabt. Er habe seiner Frau gesagt, dass sie die Trennung von der Firma machen und sie dann auch einen Ehevertrag machen. Er habe ihr deshalb gesagt, dass sie mitmüsse. Er könne nicht sagen, ob sie den Vertrag vor der Unterzeichnung gehabt habe. Er habe seiner Frau nicht gesagt, was in dem Vertrag drinstehen werde. Der notarielle Vertragsentwurf sei im Büro gewesen. Er habe ihn zusammen mit seiner Mutter durchgemacht. Er habe seiner Frau schon angeboten, mit ins Büro zu kommen und den Vertrag mit durchzulesen. Ihr sei das aber alles egal gewesen. Sie habe sich nicht dazu geäußert, ob sie zum Steuerberater mitwolle oder zu sonstigen Besprechungen mitwolle, ihr sei alles egal gewesen. Auch bei dem Vorgespräch beim Notar sei seine Frau nicht dabei gewesen; sie habe sich nicht dafür interessiert. Am Vorgespräch beim Notar hätten er, sein Bruder und seine Mutter teilgenommen. Es sei dabei immer darum gegangen, dass im Falle einer Scheidung die Firma nicht darunter leiden dürfe, weil die sein Vater aufgebaut habe. Das hätten alle gesagt.

– Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Anhörung im Termin vor dem Oberlandesgericht Bamberg vom 10.4.2015 auf die Frage nach der Vorgeschichte des Vertrages angegeben, dass es geheißen habe, sie müßten wegen der Umfirmierung zum Notar. Die ganze Familie sei beim Notartermin gewesen. Es habe halt geheißen, sie müsse mit. Ihr sei nur gesagt worden, dass es um die Umfirmierung gehe und sie mit solle. Sie habe vorher keinen Vertragsentwurf gesehen. Das Wort Ehevertrag sei vor dem Termin beim Notar nicht gefallen. Zuerst habe der Notar den Vertrag über die Firma vorgelesen. Als die Geschichte mit dem Firmenvertrag erledigt gewesen sei, habe es geheißen, wenn sie schon da seien, könne man auch gleich einen Ehe- und Erbvertrag machen. Sie habe den Vertrag dann unterschrieben. Über den Inhalt des Vertrages sei nicht gesprochen worden. Sie habe den Vertrag weder vor dem Notartermin noch während des Notartermins in der Hand gehabt und den Text daher auch nicht mitlesen können. Die Tragweite des Vertrages habe sie damals nicht erkannt. Das Baby R. sei während des Notartermins dabei gewesen. Anfangs habe es wohl geschlafen. Sie habe dann schon befürchtet, dass sie unruhig werde und schreie und habe den Notartermin daher schnell hinter sich bringen wollen.

Bereits aus den Angaben des Antragstellers ergibt sich, dass im vorliegenden Fall eine subjektive Imparität der Vertragsschließenden vorlag, die auf der wirtschaftlichen und sozialen Unterlegenheit und der geschäftlichen Unerfahrenheit der Antragsgegnerin beruhte. Die Antragsgegnerin war in die Verhandlungen, die dem Abschluss der Verträge vorausgingen, nicht mit eingebunden. Die Verhandlungen haben der Antragsteller und seine Familienangehörigen unter sich geführt, ohne die Antragsgegnerin hierin einzubeziehen. Die Antragsgegnerin hatte daher keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung. Ihr wurde vor dem Abschluss des Ehevertrages kein Vertragsentwurf zur Durchsicht und Prüfung zugeleitet. Zum Notartermin wurde sie von dem Antragsteller und dessen Familienangehörigen mit der Begründung mitgenommen, sie müsse mit. Im Termin wurde der Ehevertrag vorgelesen, sie hat diesen unterschrieben, ohne den Vertrag zum Durchlesen in der Hand gehabt zu haben. Die Antragsgegnerin war gegenüber dem Antragsteller und dessen Familienangehörigen in einer unterlegenen Verhandlungsposition, sie war in einer lediglich passiven Rolle. Diese Konstellation beruhte letztlich auf der wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Antragstellers, die dieser bei Vertragsschluss ausnutzte.

Diese Einschätzung wird durch die Angaben der Antragsgegnerin, die mit den Angaben des Antragstellers im Wesentlichen übereinstimmen, bestätigt und verstärkt. Beim Notartermin war das gerade einen Monat alte Kind R. dabei; die Antragsgegnerin befürchtete, dass das Kind schreien würde und wollte den Beurkundungstermin deshalb möglichst schnell hinter sich bringen.

Demzufolge kommt der Senat nach Abwägung der vorgenannten Umstände zu dem Ergebnis, dass der „Ehevertrag und Erbverzicht“ vom 28.12.1995 die Antragsgegnerin evident objektiv benachteiligt und subjektiv das Ergebnis ihrer vom Antragsteller ausgenutzten unterlegenen Verhandlungsposition ist, so dass der Vertrag gemäß § 138 BGB sittenwidrig ist.

Der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts, des Versorgungs- und des Zugewinnausgleichs sind, da der Vertrag gemäß § 138 BGB insgesamt sittenwidrig ist, daher unwirksam. Eine salvatorische Klausel ist in dem Vertrag nicht enthalten, so dass sich die Frage einer Teilnichtigkeit hier nicht stellt.

b) Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin aa) Berechnungsweise Da der Ehevertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist, gelten hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts die gesetzlichen Vorschriften. Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 Nr. 1 BGB. Von der Antragsgegnerin konnte zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung infolge von Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Auch gegenwärtig ist dies nicht der Fall und es ist auch künftig nicht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin ihren Bedarf durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbst decken kann.

Die Bemessung des Bedarfs der Antragsgegnerin erfolgt im vorliegenden Fall nicht nach einer Quote vom beiderseitigen Einkommen, sondern aufgrund einer konkreten Bedarfsbemessung.

Bei sehr hohen oder im Einzelfall schwer feststellbaren Einkünften des Pflichtigen besteht die Möglichkeit, den Unterhalt allein nach dem konkreten Bedarf des Berechtigten anhand der benötigten Lebenshaltungskosten, die zur Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards nach einem objektiven Maßstab erforderlich sind und nicht nach einer Quote gemäß dem Einkommen der Eheleute zu bemessen (FA-FamR/Maier, 9. Aufl., 6. Kapitel Rdnr. 557). Die Voraussetzungen für eine konkrete Bedarfsbemessung sind hier in Anbetracht des sehr hohen Einkommens des Antragstellers gegeben. Der Antragsteller hatte nach Auskunft des Finanzamtes im Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 129.981,00 € und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.152,00 €, im Jahr 2012 betrugen seine Einkünfte aus Gewebebetrieb 190.070,00 € und aus Vermietung und Verpachtung 9.909,00 €. Im Jahr 2013 stiegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 258.404,00 €; die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrugen 10.364,00 €. Bei Einkünften in dieser Größenordnung wird erfahrungsgemäß ein erheblicher Teil nicht für die Lebensführung verbraucht, sondern zur Vermögensbildung verwendet. Damit ist eine Berechnung des Unterhalts nach einer Quote des Einkommens nicht möglich (vgl. BGH FamRZ 2011, 192; 2010, 1637).

Bei einer konkreten Bedarfsberechnung muss der Berechtigte alle zur Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards benötigten Kosten wie Haushaltsgeld, Miete mit Nebenkosten, Kleidung, Auto, Urlaub, Sport, Hobbys, Kultur, Versicherungen, Vorsorgeaufwendungen usw. im Einzelnen darlegen Das Gericht kann die angemessenen Aufwendungen aufgrund substantiierter Darlegungen sodann im Wege einer Schätzung nach § 287 ZPO ermitteln. Die Anforderungen an den entsprechenden Nachweis sind großzügig zu bemessen, da sich praktische Schwierigkeiten häufig daraus ergeben, dass während intakter Ehe Belege über den in solchen Fällen regelmäßig überdurchschnittlichen täglichen Lebensbedarf nicht aufbewahrt werden und nach der Trennung wegen eingeschränkter Unterhaltszahlungen oft nicht unerhebliche, den ehelichen Lebensverhältnissen nicht angemessene Einschränkungen im Ausgabeverhalten vorgenommen werden müssen (FA-FamR/Maier, 9. Aufl., 6. Kapitel Rdnr. 557).

bb) Konkreter Bedarf im Einzelnen - Miete:

Die Antragsgegnerin macht als konkreten Bedarf für Miete einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € monatlich geltend. Ein Bedarf in dieser Höhe für Miete besteht jedoch nicht. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihres Rechtsanwalts vom 10.6.2015 als Anlage B 4 (Blatt 244 d.A.) einen Mietvertrag vorgelegt, aus dem sich eine monatliche Miete für ihre Wohnung in Höhe von 385,00 € zuzüglich 210,00 € Nebenkostenvorauszahlung zuzüglich Betreuungsentgelt von 61,36 €, insgesamt somit in Höhe von 656,36 € (aufgerundet 657,00 €) ergibt. Ein höherer Bedarf für Miete ist nicht dargelegt.

– Nebenkosten:

Die Antragsgegnerin macht neben der Bedarfsposition Miete monatlich 200,00 € für Nebenkosten geltend. In dem Betrag von 656,36 € ist jedoch bereits eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 210,00 € monatlich enthalten. Darüber hinaus gehende Nebenkosten sind nicht dargelegt.

– K.-Notruf:

Ein K.-Notruf gehört in Anbetracht der Erkrankung und der damit einhergehenden körperlichen Einschränkungen zum Bedarf der Antragsgegnerin. An Kosten macht die Antragsgegnerin monatlich 33,00 € geltend. Den Vertrag mit dem K. hat die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte vom 25.2.2014 vorgelegt (Blatt 103 ff. Sonderhaft Unterhalt). Daraus ergibt sich eine monatliche Gebühr für die Grundleistung in Höhe von 18,36 € und eine monatliche Gebühr für die Zusatzleistungen in Höhe von 14,64 €. Die Grundleistungen in Höhe von monatlich 18,36 € werden, sofern der Vertragspartner in eine Pflegestufe eingestuft ist, von der Pflegekasse erstattet. Dies ergibt sich aus der Homepage des K.-Notrufs und aus Seite 4 des Vertrages. Diese Voraussetzung erfüllt die Antragsgegnerin, die in die Pflegestufe II eingestuft ist (Anlage B2 zum Schriftsatz vom 10.6.2015, Blatt 228 R. d.A.). Somit verbleibt ein Bedarf in Höhe von monatlich 14,64 €, rund 15,00 €, für den K.-Notruf.

– GEZ:

Die Gebühren der GEZ betragen monatlich 17,50 €. Höhere Gebühren sind nicht dargelegt.

- Telefon, Handy, Internet:

Insoweit macht die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von monatlich 80,00 € geltend. Diesen Betrag erachtet der Senat im Wege der Schätzung aufgrund der erfahrungsgemäß für Telefon und Internet anfallenden Kosten als angemessen.

– Instandhaltung:

Die Antragsgegnerin hat im Termin vom17.12.2015 diese Position dahingehend konkretisiert, dass damit gemeint sei, dass die Antragsgegnerin nicht die kleinsten handwerklichen Dinge in ihrem Haushalt selbst erledigen könne, wie Schrauben erneuern oder festdrehen oder Laufringe erneuern, wenn z.B. Vorhänge lose werden. Darunter falle auch das Waschen von Vorhängen. (Protokoll Seite 3). Dass ein dahingehender Bedarf dem Grunde nach besteht, ist infolge der körperlichen Behinderung der Antragsgegnerin, die im Rollstuhl sitzt, offensichtlich gegeben. Der Höhe nach erachtet der Senat im Wege der Schätzung den geltend gemachten Betrag in Höhe von monatlich 100,00 € als erforderlich.

– Anschaffungen Haushalt:

Hierfür macht die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von monatlich 150,00 € geltend. Im Termin vorm 17.12.2015 hat die Antragsgegnerin durch ihren Rechtsanwalt erläutert, dass sie hierunter die Erneuerung von Haushaltsgegenständen verstehe. Als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 25.2.2014 sind Rechnungen für die Anschaffung von Haushaltsgegenständen vorgelegt, z.B. für eine Deckenleuchte, einen Schrank, ein Regal, einen Staubsauger etc. Den für die Neuanschaffung von Haushaltsgegenständen geltend gemachten Betrag in Höhe von 150,00 € monatlich erachtet der Senat im Wege der Schätzung als angemessen.

– Ernährung:

Hierfür macht die Antragsgegnerin monatlich 300,00 € geltend. Diesen Betrag schätzt der Senat als angemessen ein.

– Restaurant:

Der für Restaurantbesuche geltend gemachte Betrag in Höhe von 50,00 € monatlich erachtet der Senat dem Grunde nach als erforderlich und der Höhe nach als angemessen und keinesfalls übersetzt.

– Kleidung:

Für Kleidung macht die Antragsgegnerin monatlich 250,00 € geltend. Dieser Betrag erscheint übersetzt. Die als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 25.2.2014 vorgelegten Rechnungen für Kleidung beinhalten durchweg preiswerte Kleidungsstücke, die bei Versandhäusern bestellt wurden. Ein Bedarf in Höhe von 250,00 € monatlich erscheint in Anbetracht des aus den vorgelegten Rechnungen ersichtlichen Bedarfs als übersetzt. Der Senat erachtet einen Bedarf für Kleidung in Höhe von monatlich 150,00 € als angemessen aber auch ausreichend.

– Friseur:

Der geltend gemachte Bedarf in Höhe von monatlich 79,00 € erscheint in Anbetracht der gerichtsbekannten Preise für diese Dienstleistungen als angemessen.

– Maniküre, Pediküre:

Der geltend gemachte Bedarf in Höhe von 40,00 € monatlich ist in Anbetracht der Behinderung der Antragsgegnerin dem Grunde nach erforderlich und erscheint auch der Höhe nach angemessen.

– Kosmetik, Hygieneartikel:

Den geltend gemachten Betrag in Höhe von monatlich 50,00 € erachtet der Senat im Wege der Schätzung als erforderlich.

– Urlaub:

Für Urlaub macht die Antragsgegnerin einen Bedarf in Höhe von monatlich 450,00 € geltend. Insoweit hat die Antragsgegnerin einen konkreten Bedarf jedoch nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin war aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, zum Anhörungstermin nach Bamberg zu reisen, so dass der Senat die Anhörung der Antragsgegnerin an ihrem Wohnort in T. durchgeführt hat. Der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin hat im Termin vor dem Oberlandesgericht Bamberg vom 17.12.2015 eingeräumt, dass die Antragsgegnerin in den letzten Jahren nicht in Urlaub gewesen sei. Diese Bedarfsposition konnte daher nicht anerkannt werden.

– Kino:

Ein Betrag in Höhe von monatlich 30,00 € konnte in Anbetracht der gerichtsbekannten Kosten für einen Kinobesuch anerkannt werden, zumal die Antragsgegnerin infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf die Mitnahme einer Begleitperson angewiesen sein dürfte.

– Bücher, Zeitungen, Zeitschriften:

Für diese Bedarfsposten macht die Antragsgegnerin monatlich 100,00 € geltend. Diesen Bedarfsposten erachtet der Senat in Anbetracht dessen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt ist und sich viel zuhause aufhält, dem Grunde nach für erforderlich. Der Höhe nach schätzt der Senat den Betrag von monatlich 100,00 € als angemessen und erforderlich.

– Krankengymnastik und Zuzahlungen:

Geltend gemacht wird ein Betrag in Höhe von 88,00 € monatlich. Insoweit wurden mit Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 25.2.2014 Belege vorgelegt (Blatt 204 ff. Sonderheft Unterhalt).

Die Belege wurden in die anliegende Tabelle übertragen und ein Durchschnittsbedarf in Höhe von 82,93 €, rund 83,00 € monatlich errechnet.

Die Belege stammen zwar sämtlich aus dem Jahr 2013 und liegen damit bereits 2 Jahre zurück. Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Kosten für die Zuzahlungen zur Krankengymnastik, da es sich bei der Erkrankung um eine chronisch progrediente Erkrankung handelt, bis heute in etwa gleich bleibend, jedenfalls nicht geringer geworden sind.

– Medikamentenzuzahlungen:

Geltend gemacht wird ein Betrag in Höhe von 100,00 € monatlich. Insoweit wurden mit Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 25.2.2014 Belege vorgelegt (Blatt 217 ff. Sonderheft Unterhalt). Die Belege wurden in die anliegende Tabelle übertragen und ein Durchschnittsbedarf in Höhe von 58,63 €, rund 59,00 € monatlich errechnet.

Auch insoweit wurden Belege aus dem Jahr 2013 vorgelegt. Aufgrund der chronischen Erkrankung ist jedoch davon auszugehen, dass der Bedarf auch insoweit bis heute in etwa gleich bleibend, jedenfalls nicht geringer geworden ist.

– Rollstuhlreparatur und Zuzahlung:

Der Antragsgegnervertreter hat in dem Schriftsatz vom 28.12.2015 ausgeführt, dass es sich hier um Kosten für die Anschaffung und Instandhaltung des zweiten Rollstuhls der Antragsgegnerin für den Außenbereich handelt. Dieser wurde bereits 2005, also noch während der bestehenden Ehe angeschafft und kostete damals 12.162,00 €.

Dieser Posten beinhalte die Reparaturen und die Rücklagen für die Neuanschaffung. Konkret belegt wurden Instandhaltungskosten mit Rechnung vom 28.10.2014 in Höhe von 431,97 €. Darüber hinaus wurde dargelegt, dass viele kleinere Reparaturen von einem Bekannten der Antragsgegnerin erledigt würden, für die es jedoch keine Rechnungen gebe. Auch hier habe sie immer ein Trinkgeld geben müssen. Der Senat schätzt die monatlichen Kosten für die Instandhaltung und die Anschaffung eines neuen (zweiten) Rollstuhls auf den geltend gemachten Betrag von 150,00 € monatlich.

– Altersversorgung:

Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Betrag in Höhe von monatlich 1.128,54 € für private Altersvorsorge konnte nicht anerkannt werden. Der geschuldete Altersvorsorgeunterhalt wird nach der üblichen Berechnungsweise zusätzlich auf der Basis des Elementarunterhalts geschuldet (FA-FamR/Maier, 9. Auflage 6. Kapitel Rdnr 557), hierzu siehe unten.

- Mehrkosten Pflege:

Die Antragsgegnerin macht über die Leistungen der Pflegeversicherung hinaus Kosten von monatlich 200,00 € geltend. Die Antragsgegnerin hat als Anlage zum Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte vom 10.6.2015 Rechnungen des von ihr beauftragten Pflegedienstes von Juli 2014 bis April 2015 vorgelegt (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 10.6.2015). Hieraus ergibt sich ein durchschnittlicher Zuzahlungsbetrag in Höhe von 135,56 € monatlich, rund 136,00 €. Auf die Berechnung in der anliegenden Tabelle wird Bezug genommen.

- Haushaltshilfe:

Für eine Haushaltshilfe macht die Antraggegnerin monatlich 200,00 € geltend. Dem Grunde nach erscheint in Anbetracht der massiven Einschränkungen durch die Erkrankung der Antragsgegnerin die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als erforderlich. Die Haushaltshilfe kommt nach den Ausführungen des Antragsgegnervertreters im Termin vom 17.12.2015 von der W.-Stiftung täglich etwa für eine bis zwei Stunden. Bei einem Einsatz an 5 Tagen in der Woche erscheint ein Bedarf von monatlich 200,00 € für eine Haushaltshilfe dem Grunde und der Höhe nach als angemessen.

- Konkreter Bedarf insgesamt:

Der gesamte Bedarf der Antragsgegnerin beträgt somit monatlich 2.446,50 €. Auf die angefügte Tabelle wird insoweit Bezug genommen.

- Eigeneinkommen der Antragsgegnerin:

Von dem Bedarf ist das Einkommen der Antragsgegnerin in Abzug zu bringen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hat die E. mit Schreiben vom 15.5.2015 (Blatt 215 d.A.) mitgeteilt.

Nach der dem Schreiben beigefügten Probeberechnung vom 28.5.2015 beträgt die Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs 742,61 € netto monatlich.

Nach Abzug des Eigeneinkommens beträgt der nicht gedeckte Bedarf der Antragsgegnerin 1.703,89 € (gerundet 1704,00 €) monatlich.

- Altersvorsorgeunterhalt:

Grundlage ist der errechnete Unterhaltsanspruch, hochgerechnet auf den sozialversicherungsrechtlichen Bruttolohn, nach den Vorgaben der Bremer Tabelle. Unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes von 18,7% (seit 2015) ergibt die Berechnung einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 446,08 € (gerundet 446,00 €) bzw. in Höhe von 450,76 € (gerundet 451,00 € bei einem Beitragssatz von 18,9% für 2014).

- Ergebnis

Es ergibt sich somit ein Unterhaltsanspruch ab 2015 in Höhe von 1.703,89 € Elementarunterhalt zuzüglich 446,08 € Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt somit in Höhe von 2.149,97 € (gerundet 2.150,00 €). Für 2014 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 2154,65 € (gerundet 2155,00 €). Auf die beigefügte Tabelle wird Bezug genommen.

cc) Begrenzung und Befristung des Unterhalts, § 1578 b BGB Der Anspruch der Antragsgegnerin war gemäß § 1578 b BGB zu befristen und zu begrenzen. Anzuwenden ist im vorliegenden Fall das seit dem 1.1.2008 geltende Recht, § 36 Nr. 7 EGZPO. Nach der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform kann auch der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB befristet und begrenzt werden.

Die Entscheidung, ob und inwieweit der Unterhalt zu begrenzen und zu befristen ist, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen (BGH, FamRZ 2011, 188). Ehebedingte Nachteile, die unbefristet auszugleichen wären, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Insbesondere ist die Erkrankung der Antragsgegnerin nicht als ehebedingt anzusehen, sondern ist letztlich schicksalsbedingt.

Im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung ist allerdings die während der Ehe aufgetretene Krankheit mit einzustellen. Ferner ist bei der Abwägung insbesondere die lange Dauer der Ehe, die von der Eheschließung am 19.3.1993 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages am 17.11.2012 insgesamt 19 Jahre betrug, zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist einzubeziehen, dass aus der Ehe eine Tochter hervorgegangen ist, die vorwiegend die Antragsgegnerin erzogen hat. Aufgrund der schweren Erkrankung der Antragsgegnerin gewinnt der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität besondere Bedeutung, insbesondere, wenn der Antragsteller - wie hier - in sehr guten Einkommens - und Vermögensverhältnissen lebt. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht zeitlich grenzenlos für die letztlich schicksalsbedingten Folgen der Krankheit der geschiedenen Ehefrau einstehen kann. In die Billigkeitsabwägung einzubeziehen ist ferner der Umstand, dass die Antragsgegnerin aufgrund des von ihr unterzeichneten Ehevertrages nicht darauf vertrauen konnte, dass sie im Falle einer Scheidung durch die gesetzlichen Scheidungsfolgen finanziell abgesichert sein würde. Von Bedeutung ist im übrigen, dass der Antragsteller die schwere Erkrankung der Antragsgegnerin von der Diagnose bis zur Trennung im Jahr 2012, also über einen Zeitraum von 15 Jahren mitgetragen hat. Letztlich ist - wie bereits dargestellt - zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in sehr guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebt und ihn die Aufbringung des Unterhalts in seiner Lebensführung nicht spürbar beeinträchtigt, wohingegen die Antragsgegnerin auf den Unterhalt zur Sicherung ihres Lebensbedarfs dringend angewiesen ist und sie keine Möglichkeit mehr hat, selbst zur Sicherung ihres Unterhalts beizutragen.

In Anbetracht der vorgenannten Erwägungen erachtet der Senat es im vorliegenden Fall als der Billigkeit entsprechend, den nachehelichen Unterhalt in voller Höhe auf einen Zeitraum von 6 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung, also bis zum 30.11.2020, zu befristen und danach angemessen herabzusetzen. Die Krankheit der Antragsgegnerin, die letztlich im Rahmen der nachehelichen Solidarität eine besondere Bedeutung hat, die lange Ehedauer und die letztlich guten finanziellen Verhältnisse des Antragstellers auf der einen Seite können beim Fehlen ehebedingter Nachteile - wie hier - nicht dazu führen, dass zeitlich unbegrenzt nachehelicher Unterhalt - auch wegen Krankheit - in voller Höhe bezahlt werden muss. Der Senat hält daher eine Befristung des vollen Unterhaltsanspruchs unter anschließender Herabsetzung des Unterhalts für sachgerecht und angemessen.

Bei der Festsetzung des herabgesetzten Unterhaltsanspruch hielt es der Senat unter Einbeziehung der vorgenannten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und der fortschreitenden Erkrankung der Antragsgegnerin, für angemessen, sich an der Höhe des derzeitigen Ehegattenmindestselbstbehaltes zu orientieren (Eigenbedarf) und hat somit ausgehend von einem Betrag von 1.200,00 € abzüglich des eigenen Einkommens der Antragsgegnerin in Höhe von 742,61 €, einen Unterhalt in Höhe von 458,00 € ab 01.12.2020 festgesetzt. Einen höheren eigenen angemessenen Bedarf hat die Antragsgegnerin nicht dargestellt.

c) Versorgungsausgleich

Da auch der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs wie oben ausgeführt sittenwidrig und damit unwirksam ist, war der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Beginn der Ehezeit ... Ende der Ehezeit: ... Ausgleichspflichtige Anrechte

Antragsteller:

1. Bei der B. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,6069 Entgeltpunkten erworben. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,8035 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 24.188,04 €.

2. Bei der A. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 43.341,81 € (Bezugsgröße: Kapital) erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 21.570,91 € (Bezugsgröße: Kapital) zu bestimmen. Die Kosten der internen Teilung (§ 13 VersAusglG) in Höhe von insgesamt 200,00 € sind bei der Berechnung des genannten Ausgleichsbetrages zur Hälfte abgezogen worden.

3. Bei der C. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 6.345,50 € (Kapitalwert). Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.077,57 € zu bestimmen. Die Kosten der internen Teilung (§ 13 VersAusglG) in Höhe von insgesamt 190,36 € (Wert für beide Ehegatten) sind bei der Berechnung des genannten Ausgleichswertes zur Hälfte abgezogen worden.

Antragsgegnerin:

1. Die Antragsgegnerin hat bei der B. ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 12,9532 Entgeltpunkten erworben. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,4766 Entgeltpunkten zu bemessen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 41.187,39 €.

2. Die Antragsgegnerin hat bei der D. ein Anrecht auf eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung mit einem Ehezeitanteil in 6.820,25 € (Kapitalwert). Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichwert mit 3.285,13 € zu bestimmen. Die Kosten der internen Teilung (§ 13 VerAusglG) in Höhe von insgesamt 250,00 € (Wert für beide Ehegatten) sind bei der Berechnung des genannten Augleichswertes zu Hälfte abgezogen worden.

3. Die Antragsgegnerin hat bei der F. ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 1.885,92 € (Kapitalwert). Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 942,96 € zu bestimmen. Der Versorgungsträger hat die Durchführung einer externen Teilung beantragt.

Übersicht:

Antragsteller:

1. B., korr. Kapitalwert: 24.188,04 €, Ausgleichswert: 3,8035 Entgeltpunkte

2. A.: Ausgleichswert (Kapital): 21.570,91 €

3. C., Ausgleichswert (Kapital): 3.077,57 €

Antragsgegnerin:

4. E., korr. Kapitalwert: 41.187,39 € Ausgleichswert: 6,4766 Entgeltpunkte

5. D., Ausgleichswert (Kapital): 3.285,13 €

6. F., Ausgleichswert (Kapital): 942,96 € Ausgleich

1. Bagatellprüfung:

a. Das Anrecht des Antragstellers bei der C. mit einem Kapitalwert von 3.077,57 € überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 €. Das Anrecht wird deshalb gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

b. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der F. mit einem Kapitalwert (Ausgleichswert) von 942,96 € überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3150,00 €. Das Anrecht wird deshalb gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

2. Die einzelnen Anrechte:

zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der B. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,8035 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der A. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 21.570,91 € zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Die Teilungskosten in Höhe von insgesamt 200,00 € sind angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG.

zu 3.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der C. (Vers.-Nr. ...) mit dem Ausgleichswert von 3.077,57 € unterbleibt der Ausgleich. Gründe, die ausnahmsweise einen Ausgleich dieses Anrechts gebieten sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der E. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,4766 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der D. ((Versicherungsnummer: ... ist als Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3.285,13 € zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Die Teilungskosten in Höhe von insgesamt 250,00 € sind angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG.

zu 6.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der F. ((006 KSV) mit dem Ausgleichswert von 942,96 € unterbleibt der Ausgleich. Gründe, die ausnahmsweise einen Ausgleich dieses Anrechts gebieten, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens war gemäß §§ 50, 51 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG auf 56.840,40 € festzusetzen.

nachehelicher Ehegattenunterhalt: 2.703,00 € Elementarunterhalt

891,00 € Altersvorsorgeunterhalt 3.594,00 € x 12 Monate = 43.128,00 €

Versorgungsausgleich:

Einkommen Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung (Blatt 50): 6.848,00 €

Einkommen Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung (Blatt 51) : 770,00 €

Gesamteinkommen 7.618,00 €

x 3 Monate = 22.854,00 € x 60% für 6 Anrechte = 13.712,40 € Gesamtverfahrenswert: 56.840,40 €

VI.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zum Verfahrensgegenstand des nachehelichen Unterhalts zuzulassen. Da vorliegend ausdrücklich ein bestimmter Sachantrag innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht gestellt wurde, ist entscheidend, dass die im Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 4.9.2013 (Az.: XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879) zur Zulässigkeitsvoraussetzung des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG (bestimmter Sachantrag bei Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung) dargestellten Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.

VII.

Tabelle Unterhalt:

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Feb. 2016 - 2 UF 247/14

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(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 134/13
vom
25. Juni 2014
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum notwendigen Inhalt einer Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsachen.
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - OLG Koblenz
AG Montabaur
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Beschwerdewert: 9.792 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde.
2
Das Amtsgericht hat die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zudem hat es im Wege der Säumnisentscheidung die zum Verhandlungstermin nicht erschienene Antragstellerin zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet und deren Antrag auf güterrechtlichen Ausgleich zurückgewiesen. Die Entscheidung ist dem früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 6. August 2012 zugestellt worden. Dieser hatte bereits mit Schreiben vom 10. April 2012 gegenüber dem Amtsgericht angezeigt, dass er die Antragstellerin nicht mehr vertritt.
3
Mit einem am 21. August 2012 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der neue Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde und Einspruch gegen die Entscheidung vom 26. Juli 2012 eingelegt.
4
Nachdem die Antragstellerin auf die Verfristung ihres Einspruchs gegen den Teilversäumnisbeschluss hingewiesen worden ist, hat ihr Verfahrensbevollmächtigter am 30. August 2012 die mit dem Verfahren befasste Amtsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und vorsorglich Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 ist dem Ablehnungsgesuch der Antragstellerin stattgegeben worden. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9. Januar 2013 den Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zurückgewiesen und den Einspruch gegen den Teilversäumnisbeschluss als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und diese hinsichtlich der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich begründet.
5
Das Oberlandesgericht hat die gegen die Entscheidung zum Scheidungsausspruch und zum Versorgungsausgleich gerichtete Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 111 Nr. 1, 121 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
8
2. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG begründet worden ist.
9
a) Der Antragstellerin ist die angegriffene Entscheidung am 6. August 2012 wirksam zugestellt worden. Unschädlich ist dabei, dass die Zustellung an den ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erfolgt ist, obwohl dieser bereits am 10. April 2012 gegenüber dem Amtsgericht angezeigt hatte, dass er die Antragstellerin nicht mehr vertritt. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO konnte die Entscheidung an ihn wirksam zugestellt werden, weil sich erst mit der am 21. August 2012 bei Gericht eingegangenen Einspruchsschrift ein neuer Rechtsanwalt für die Antragstellerin gemeldet hat.
10
Die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG lief damit am Montag, dem 8. Oktober 2012 ab (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Eine Beschwerdebegründung ist jedoch erst auf den Hinweis des Oberlandesgerichts am 6. Februar 2013 dort eingegangen.
11
b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kommt nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat dies weder nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 1 ZPO beantragt , noch kann die Wiedereinsetzung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von Amts wegen erfolgen. Die Antragstellerin hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt.
12
Soweit die Rechtsbeschwerde hierzu die Auffassung vertritt, die Antragstellerin habe die Beschwerdebegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt, weil das Amtsgericht den Schriftsatz vom 30. August 2012 als Beschwerdebegründung hätte ansehen müssen und deshalb die Begründungsfrist eingehalten worden wäre, wenn das Amtsgericht seiner Verpflichtung, diesen Schriftsatz im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs an das Beschwerdegericht weiterzuleiten , nachgekommen wäre, kann dem nicht gefolgt werden.
13
aa) Zwar geht die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend davon aus, dass das erstinstanzliche Gericht grundsätzlich verpflichtet ist, eine entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei ihm eingegangene fristgebundene Beschwerdebegründung in einer Familienstreitsache im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12). Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen , dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 26 mwN).
14
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde konnte der Schriftsatz vom 30. August 2012 jedoch nicht als Beschwerdebegründung i.S.v. § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG verstanden werden.
15
(1) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Der Beschwerdefüh- rer muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 13 mwN).
16
Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO zwar nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger aber im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH Urteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04 - NJW 2006, 2705 Rn. 8 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 103/02 - FamRZ 2004, 179, 180 zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF).
17
Danach sind die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen "bestimmten Sachantrag" stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welchem Umfang der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 15).
18
(2) Gemessen an diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30. August 2012 nicht den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen Beschwerdeantrag. Dem Schriftsatz lassen sich weder Umfang noch Ziel der Beschwerde hinreichend bestimmt entnehmen.
19
Die am 21. August 2012 von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist nur statthaft, soweit die Entscheidung nicht auf der Säumnis beruht. Dies betrifft lediglich den Scheidungsausspruch und die Regelung des Versorgungsausgleichs. Hierzu verhält sich der Schriftsatz der Antragstellerin vom 30. August 2012 indes nicht.
20
Mit diesem an das Amtsgericht adressierten Schriftsatz lehnt die Antragstellerin - wie sich bereits aus dem Einleitungssatz ergibt - nur die erstinstanzlich mit dem Verfahren befasste Amtsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Inhalt des Schriftsatzes beschränkt sich darauf, das Ablehnungsgesuch zu begründen. Als Umstand, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen, beruft sich die Antragstellerin auf deren Weigerung, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, obwohl der Richterin bekannt gewesen sei, dass der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin sein Mandat niedergelegt hatte. Zudem vertritt die Antragstellerin in dem Schriftsatz die Auffassung, sie habe aufgrund der abgelehnten Terminsverlegung den Verhandlungstermin nicht schuldhaft versäumt und der Teilversäumnisbeschluss sei daher aufzuheben.
21
Insgesamt wendet sich die Antragstellerin mit diesem Schriftsatz, der erkennbar eine Reaktion auf die gerichtliche Mitteilung vom 22. August 2012 darstellt , mit dem die Antragstellerin auf die Verfristung ihres Einspruchs hingewiesen worden war, nur gegen den amtsgerichtlichen Beschluss, soweit er aufgrund der Säumnis der Antragstellerin im Verhandlungstermin ergangen ist. Auch ihr Befangenheitsantrag zielt letztlich allein auf eine Korrektur der Säumnisentscheidung ab. Hingegen lassen sich dem Schriftsatz keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, inwieweit die Antragstellerin den Scheidungsausspruch oder die Entscheidung über den Versorgungsausgleich für fehlerhaft hält und in welchem Umfang sie insoweit eine Abänderung des Beschlusses erreichen will.
22
Daran ändert auch nichts, dass die Antragstellerin in dem Schriftsatz rügt, sie hätte zu den Scheidungsvoraussetzungen persönlich gehört werden müssen. Soweit hierin die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen sein sollte, ist dieser Vortrag ausschließlich in den Zusammenhang mit der Begründung des Ablehnungsgesuchs gestellt. Die Ausführungen lassen nicht erkennen, dass die Antragstellerin hinsichtlich des Scheidungsausspruchs oder der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine entsprechende Verfahrensrüge erheben will.
23
Da sich dem Schriftsatz vom 30. August 2012 somit weder Umfang noch Ziel der Beschwerde entnehmen lassen, sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an den Inhalt der Beschwerdebegründung stellt, nicht erfüllt. Deshalb kann das Ablehnungsgesuch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht in entsprechender Anwendung des § 140 BGB in eine Beschwerdebegründung umgedeutet werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218 mwN). Das Amtsgericht war deshalb nicht gehalten, diesen Schriftsatz als Beschwerdebegründung an das Beschwerdegericht weiterzuleiten. Andere Gründe, die die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist entschuldigen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 26.07.2012 - 16 F 280/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.02.2013 - 7 UF 855/12 -

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 87/12
vom
4. September 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und
Familienstreitsachen.

b) Wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der
Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies eine selbständige
Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden
kann (Fortführung der Senatsurteile vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 -
FamRZ 2008, 2268 und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984,
254 und Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - zur
Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - OLG Köln
AG Düren
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger
, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 22. Juni 2011 nicht als unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen wird. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen; im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 12.900 €

Gründe:

I.

1
Das Verfahren betrifft die Scheidung der beteiligten Eheleute.
2
Die Beteiligten trennten sich im Februar 2010. Im Juli 2010 schlossen sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie ihre vermögensrechtli- che Auseinandersetzung mit Ausnahme des Versorgungsausgleiches und des nachehelichen Unterhalts regelten.
3
Durch einen am 25. Februar 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Nach der Einholung von Versorgungsauskünften hat das Amtsgericht durch Verfügung vom 11. Mai 2011 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. Juni 2011 bestimmt; die Ladung ist der Antragsgegnerin am 13. Mai 2011 zugestellt worden. Zum Termin am 9. Juni 2011 ist die anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin erschienen. Sie hat der Ehescheidung zugestimmt und anschließend ihre Verwunderung darüber erklärt, dass es sich um den Scheidungstermin handele, weil sie weder eine Ladung zum Termin noch Durchschriften der Versorgungsauskünfte erhalten habe und nur aufgrund eines Anrufes des Antragstellers an diesem Tage bei Gericht erschienen sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung ist der zwischen den Beteiligten im Juli 2010 geschlossene Scheidungsfolgenvertrag und der Stand der außergerichtlichen Verhandlungen über den nachehelichen Unterhalt erörtert worden. Auf die erneute Verlesung des Scheidungsantrages durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin erklärt, sie wünsche eine "Verschiebung" der Sache, weil sie von der Ladung und von den Versorgungsauskünften keine Kenntnis habe. Das Amtsgericht hat daraufhin Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22. Juni 2011 anberaumt.
4
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 hat sich der zuvor außergerichtlich in der Angelegenheit Ehegattenunterhalt tätig gewesene Rechtsanwalt S. für die Antragsgegnerin gemeldet, vorsorglich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt und um Akteneinsicht zur weiteren Rechtfertigung dieses Antrages gebeten. Ohne die nachgesuchte Akteneinsicht zu gewähren, hat das Amtsgericht am 22. Juni 2011 einen Beschluss verkündet, in dem es die Ehe der Beteiligten geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt hat.
5
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt , die Zustimmung zur Scheidung widerrufen und im Beschwerdeverfahren beantragt, den "Beschlusstenor zu Ziffer 1 [Scheidungsausspruch] … aufzuhe- ben und die Sache zur Neuentscheidung an das Familiengericht … zurückzu- verweisen". Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG) eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In der Sache hat die Rechtsbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: In Ehesachen und Familienstreitsachen habe der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag zu stellen, der - wie sich aus den Verweisungen in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG ergebe - inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügen müsse. Der Antrag müsse daher insbesondere die Erklärung enthalten, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt werde. Daran fehle es hier, weil die Antragsgegnerin lediglich beantrage, die Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der Ehescheidung aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuweisen. In einem bloßen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung sei jedoch kein Sachantrag zu sehen. Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdebegründung lasse sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt werde. Denn aus ihr ergebe sich nicht, dass die Antragsgegnerin überhaupt eine Abänderung des Scheidungsausspruches erstrebt. Es komme der Antragsgegnerin nicht auf die Abweisung des Scheidungsantrages an, sondern sie wolle nur erreichen, dass in den Scheidungsverbund der nacheheliche Unterhalt als Folgesache einbezogen wird.
8
Lediglich ergänzend sei auszuführen, dass auf die unterlassene Einbeziehung des nachehelichen Unterhalts keine Zurückverweisung der Sache gestützt werden könnte, weil dem Amtsgericht kein Verfahrensfehler zur Last zu legen sei. Nach § 137 Abs. 2 FamFG sei eine Folgesache - wie hier der nacheheliche Unterhalt - spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug der Scheidungssache anhängig zu machen. Der Termin in der Scheidungssache habe am 9. Juni 2011 stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe deshalb grundsätzlich bis zum 25. Mai 2011 den nachehelichen Unterhalt als Folgesache geltend machen können. Dazu wäre sie auch in der Lage gewesen, weil ihr ausweislich der Zustellungsurkunde am 13. Mai 2011 die Ladung zum Termin zugestellt worden sei. Sie habe aber weder innerhalb dieser Frist noch danach einen solchen Antrag gestellt, so dass es auf die umstrittene Frage, ob die Zweiwochenfrist unangemessen kurz sei, nicht entscheidungserheblich ankomme. Auch sei das Amtsgericht aus Fürsorgegründen nicht verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei insbesondere nicht in dem Wunsch der Antragsgegnerin zu sehen, die Folgesache nachehelicher Unterhalt noch anhängig machen zu können, da dies wegen der Versäumung der Frist des § 137 FamFG ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre.
9
2. Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Zulässigkeit der Beschwerde.
10
a) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass in den weitgehend nach zivilprozessualen Verfahrensregeln geführten Ehe- und Familienstreitsachen keine vollständige Überprüfung der Entscheidung von Amts wegen stattfindet (BT-Drucks. 16/6308, S. 225). Der Umfang der Anfechtung richtet sich vielmehr - als Ausfluss der Parteimaxime in der zweiten Instanz - nach dem Sachantrag des Beschwerdeführers , über den das Beschwerdegericht nicht hinausgehen darf (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 528 ZPO). Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (vgl. MünchKommZPO /Fischer 3. Aufl. § 117 FamFG Rn. 7; Hk-ZPO/Kemper 5. Aufl. § 117 FamFG Rn. 5).
11
b) Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 103/02 - FamRZ 2004, 179, 180 und Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59, jeweils zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF). Es ist regelmäßig als ein ausreichender, den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechender Beschwerdeantrag anzusehen, wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz beantragt. Denn soweit sich aus der Beschwerdebegründung keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergeben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Sache nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern deshalb, um Sachanträge aus der ersten Instanz weiter zu verfolgen (Senatsurteile vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95 - FamRZ 1996, 1070 und vom 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91 - FamRZ 1993, 1192, 1193).
12
Wendet sich der Rechtsmittelführer dabei gegen einen erstinstanzlichen Scheidungsausspruch, steht der Zulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht - wie das Beschwerdegericht offensichtlich meint - schon der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner Beschwerdebegründung dem Scheidungsbegehren seines Ehegatten in der Sache nicht entgegentreten und die Ehe selbst nicht aufrechterhalten will. Denn wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine selbständige Beschwer, die mit der (Erst-) Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (Senatsurteile vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 - FamRZ 2008, 2268 Rn. 5 und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254, 255; anders dagegen bei erstmaliger Rüge in der Rechtsbeschwerdeinstanz, vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 15 f.). In diesen Fällen verfolgt der Rechtsmittelführer mit einem auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Beschwerdeantrag in zulässiger Weise das Ziel, dass nach der von ihm begehrten Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zugleich mit dem Scheidungsausspruch über die von ihm geltend gemachten Ansprüche in Folgesachen entschieden wird (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95 - FamRZ 1996, 1070, 1071).
13
c) Nach diesen Maßstäben genügt der Beschwerdeantrag der Antragsgegnerin den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass sie durch Verfahrensverstöße des Amtsgerichts daran gehindert worden sei, in der ersten Instanz nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbund geltend zu machen und ihr deshalb nach der Zurückverweisung "erstinstanzlich … die Möglichkeit eröffnet werden müsse, den nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch streitig oder einvernehmlich zu regeln". Damit hat die Antragsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihrem Rechtsmittel ein bestimmtes Anliegen in der Sache verfolgt und die Aufhebung und Zurückverweisung nicht in unzulässiger Weise um ihrer selbst willen begehrt.
14
3. Die Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts kann somit keinen Bestand haben. Indessen kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückweisen.
15
a) Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung befugt , wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH Urteile vom 12. November 2010 - Xa ZR 76/07 - NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12 - juris Rn. 10).
16
b) Nach diesen Maßstäben kann sich die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts auf der Grundlage des weitestgehend unstreitigen Sachverhaltes unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als begründet darstellen.
17
aa) Es ist - wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht - in der Beschwerdeinstanz nicht mehr streitig gewesen, dass die Antragsgegnerin am 13. Mai 2011 zum Termin am 9. Juni 2011 geladen worden ist. Das Verfahren des Amtsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden, weil es den Termin in der Scheidungssache so bestimmt hat, dass es der Antragsgegnerin nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG und unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Woche für die Vorbereitung des Antrages möglich gewesen wäre, eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - FamRZ 2013, 1300 Rn. 10 und vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 24).
18
bb) Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliche Verfahrensverstöße des Amtsgerichts eine Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gebieten könnten.
19
(1) Dem Amtsgericht kann nicht vorgeworfen werden, dem in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 von der Antragsgegnerin geäußerten Wunsch nach Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen zu haben. Da die Terminsbestimmung durch das Amtsgericht nicht zu beanstan- den war, hatte die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Terminsänderung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 25). Im Übrigen kommen Terminsänderungen auf Antrag oder von Amts wegen nur aus erheblichen Gründen in Betracht (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Demjenigen Ehegatten, der eine Scheidungsfolge in den Verbund einbeziehen will, obliegt es grundsätzlich selbst, für seine anwaltliche Vertretung und dafür zu sorgen, dass der Folgeantrag innerhalb der gesetzlichen Fristen bei dem Amtsgericht angebracht wird. Der Wunsch eines Ehegatten, trotz Versäumung der Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG noch eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig machen zu können, begründet deshalb für sich genommen keinen erheblichen Grund für eine Terminsänderung , und zwar auch dann nicht, wenn - wie hier - zwischen den beteiligten Eheleuten außergerichtlich bereits über diese Folgesache verhandelt wird (vgl. auch Nickel in BeckOK FamFG [Stand: Juli 2013] § 137 Rn. 29a). Etwas anderes ergibt sich unter den obwaltenden Umständen auch nicht aus den Bestimmungen des in der mündlichen Verhandlung erörterten Scheidungsfolgenvertrages , wonach die Regelung des nachehelichen Unterhalts "der gesonderten Regelung im Scheidungsverfahren vorbehalten" werden sollte. Hieraus lässt sich nicht herleiten, dass der Antragsteller (oder das Gericht) eine Mitverantwortung für die rechtzeitige Einbeziehung des nachehelichen Unterhalts als Folgesache in den Scheidungsverbund zu übernehmen hätten.
20
(2) Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob das Amtsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es ihrem Verfahrensbevollmächtigten vor der Verkündung des Scheidungsbeschlusses am 22. Juni 2011 keine Akteneinsicht gewährt und nicht die danach angekündigte Begründung des mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 gestellten Antrages auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgewartet hat. Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem solchen - vermeintlichen - Verfahrensverstoß beruht, und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin ihr diesbezügliches Vorbringen noch durch erheblichen neuen Sachvortrag ergänzen könnte.
21
Denn grundsätzlich ist das Gericht nicht verpflichtet, die geschlossene mündliche Verhandlung in einer Ehesache nur deshalb wieder zu eröffnen, um einem Ehegatten noch die Gelegenheit zur Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund zu ermöglichen (Hk-ZPO/Kemper 5. Aufl. § 137 FamFG Rn. 12). Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht im Hinblick darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die von ihr in der mündlichen Verhandlung erklärte Zustimmung zur Ehescheidung nach Einsicht in die Gerichtsakten gegebenenfalls schon in einem weiteren Schriftsatz gegenüber dem Amtsgericht und nicht erst in der Beschwerdebegründung hätte widerrufen können. Die Zustimmung zur Scheidung kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden (§ 134 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Dies schließt es freilich nicht von vornherein aus, dass das Gericht einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten Widerruf nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Vermeidung eines Rechtsmittelverfahrens zum Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nimmt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm §§ 296 a Satz 2, 156 Abs. 1 ZPO). Unter diesem Gesichtspunkt wird eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn der Widerruf mit dem eindeutigen und vorbehaltlosen Ziel erfolgt, die Ehe aufrechtzuerhalten (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 89, 325, 328 f. = FamRZ 1984, 350, 351). Verfolgt der Ehegatte mit seinem Widerruf - wie es hier erklärtermaßen der Fall war und ist - dagegen lediglich das Ziel, Anträge in Folgesachen innerhalb des Scheidungsverbundes möglich zu machen, kann auf den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung weder ein Rechtsmittel (Neumann in BeckOK BGB [Stand: Mai 2013] § 1566 Rn. 8; vgl.
auch OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 652, 653) noch ein Begehren auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestützt werden.
22
4. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen , dass ihre Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird (vgl. BGHZ 46, 281, 291). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Düren, Entscheidung vom 22.06.2011 - 24 F 62/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2012 - 26 UF 132/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 304/15
vom
14. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:140116BIIIZR304.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Kammergerichts vom 6. Juli 2015 - 23 U 137/13 - in Richtung auf den Beklagten zu 2 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 26. November 2015 wird Bezug genommen. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: bis 19.000 €.
Herrmann Tombrink Remmert Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2013 - 14 O 476/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2015 - 23 U 137/13 -

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 303/13 Verkündet am:
29. Januar 2014
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 134, 138 Aa, Cd, 139, 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3, 1614

a) Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdienerehe
der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten, wenn die wirtschaftlich
nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten durch die ihm gewährten
Kompensationsleistungen (hier: Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung; Übertragung
einer Immobilie) ausreichend abgemildert werden.

b) Zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung
eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages (Fortführung der Senatsurteile vom
31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 und vom 21. November 2012
- XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269).

c) Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de
non petendo nicht umgangen werden.
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - OLG Nürnberg
AG Erlangen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die beteiligten Eheleute streiten im Scheidungsverbund um Versorgungsausgleich sowie um Zugewinnausgleich und dabei insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrages.
2
Die beteiligten Eheleute, aus deren Beziehung ein mittlerweile volljähriger Sohn hervorgegangen ist, heirateten am 15. Juni 1991. Der 1963 geborene Antragsteller ist seit den 1980er Jahren für die A.-Versicherung tätig und leitet seit 1988 als selbständiger Versicherungsvertreter eine Generalagentur. Die 1958 geborene Antragsgegnerin, die über keine abgeschlossene Berufsbildung verfügt, war bis zur Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahre 1989 mit einem gastronomischen Betrieb selbständig und hatte während der Ehe vorwiegend den Haushalt geführt und das Kind betreut; daneben war sie zeitweise in der Agentur des Antragstellers als Bürokraft geringfügig beschäftigt.
3
Am 18. Januar 2007 schlossen die Eheleute einen notariellen Ehevertrag mit Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, dem folgende Präambel vorangestellt war: "Die Parteien leben derzeit nicht getrennt, doch befindet sich ihre Ehe in einer tiefen Krise, da [die Antragsgegnerin] ohne rechtfertigende oder entschuldigende Veranlassung mutwillig aus der intakten Ehe ausgebrochen ist und intime Beziehungen zu einem anderen Mann aufgenommen hat."
4
In diesem Vertrag trafen die Eheleute umfangreiche und weitgehende Vereinbarungen zur Regelung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen, bei der sie die gesetzlichen Scheidungsfolgen im Wesentlichen ausschlossen. Bei Aufrechterhaltung des gesetzlichen Güterstandes sollte im Falle der Scheidung ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden. Im Rahmen der Auseinandersetzung ihres sonstigen Vermögens teilten die Eheleute das Guthaben auf einem gemeinsamen Wertpapierdepot in Höhe von seinerzeit 260.000 € hälftig auf, so dass der Antragsgegnerin Fondsanteile in Höhe von 130.000 € zugewiesen wurden. Ferner waren die Eheleute gemeinschaftliche Eigentümer von zwei gleich großen Eigentumswohnungen in derselben Wohnanlage, die während der Ehezeit zur Kapitalanlage angeschafft und vollständig fremdfinanziert worden waren. Der Antragsteller verpflichtete sich, der Antragsgegnerin eine dieser beiden Wohnungen , deren Wert bei Vertragsschluss jeweils rund 130.000 € betrug, nach ihrer Auswahl zu Alleineigentum zu übertragen (Zug-um-Zug gegen Übertragung der anderen Wohnung auf den Antragsteller) und diese unter Übernahme sämtlicher zur Finanzierung der Eigentumswohnungen eingegangenen Verbindlichkeiten zu entschulden.
5
Ferner stellte der Antragsteller die Antragsgegnerin im Innenverhältnis von Unterhaltsansprüchen des gemeinsamen Sohnes frei. Zum Trennungsunterhalt enthielt die Vereinbarung folgende Bestimmungen: "Für den Fall der Trennung wird keine der Parteien gegen die andere Getrenntlebensunterhaltsansprüche geltend machen. Insbesondere gehen sie davon aus, dass [die Antragsgegnerin] wegen ihres ehebrecherischen Verhaltens die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1579 Ziffer 6 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB erfüllt und deshalb ihren Unterhaltsanspruch gegen [den Antragsteller] verwirkt hat. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und lediglich um anfängliche Härten nach der Trennung zu vermeiden, verpflichtet sich [der Antragsteller] ab dem Zeitpunkt einer eventuellen Trennung … an [die Antragsgegnerin] einen monat- lichen, jeweils im Voraus fälligen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.500 Euro, befristet auf die Zeitdauer von 12 Monaten ab Beginn der Trennung zu leisten. Dieser Betrag ist fest und unabänderlich und unabhängig von den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Parteien zu entrichten. Letztendlich sind sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse selbst in der Lage, ihren den ehelichen Verhältnissen entsprechenden Unterhalt selbst zu befriedigen."
6
Ausgehend von der übereinstimmenden "Feststellung", dass auch Ansprüche der Antragsgegnerin auf Nachscheidungsunterhalt wegen Verwirkung nicht bestünden, verzichteten die Eheleute darüber hinaus "vorsorglich" auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not. Schließlich schlossen die Eheleute durch den Ehevertrag auch den öffentlich-rechtlichen und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vollständig aus. Der Antragsteller verpflichtete sich, auf eine von der Antragsgegnerin abzuschließende und mit Vollendung ihres 65. Lebensjahres fällig werdende Lebensversicherung auf Kapital- oder Rentenbasis für die Dauer der Laufzeit der Versicherung monatliche Beiträge in Höhe von 500 € einzuzahlen.
7
Im Juni 2007 schloss die Antragsgegnerin einen privaten Rentenversicherungsvertrag ab, dessen Jahresbeitrag in Höhe von 6.000 € seither von dem Antragsteller bedient wird. Die Eheleute trennten sich im April 2010. Die Antragsgegnerin hat sich nach der Trennung mit einem Büroservice selbständig gemacht und erzielte hieraus im Jahre 2011 Gewinneinkünfte vor Steuern in Höhe von 17.375 €.
8
Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 29. Juli 2011 zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat im Scheidungsverbund die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt und den Antragsteller zum Zugewinnausgleich im Wege des Stufenantrages zunächst auf Auskunft über sein Anfangs - und Endvermögen sowie über sein Vermögen im Trennungszeitpunkt in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat - nach vorheriger Einholung von Versorgungsauskünften - die Ehe durch Beschluss vom 18. Oktober 2012 geschieden und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde; das Begehren der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht insgesamt abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich und zum Zugewinnausgleich gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die ihr Begehren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und ihren in der ersten Stufe erhobenen Auskunftsantrag zum Zugewinnausgleich weiterverfolgt.

II.

9
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
10
1. Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts, nach der ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde und der Antrag der Antragsgegnerin in der Folgesache Güterrecht insgesamt der Abweisung unterliege, im Ergebnis gebilligt und zur Begründung das Folgende ausgeführt:
11
Der Ehevertrag halte einer Wirksamkeitskontrolle nach dem Maßstab des § 138 BGB stand. Nach ständiger Rechtsprechung erweise sich der Zugewinnausgleich einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich, so dass ein Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes für sich genommen regelmäßig nicht sittenwidrig sei. Hinzu komme, dass der Verzicht auf den Zugewinnausgleich nicht entschädigungslos erfolgt sei, weil die Antragsgegnerin nicht nur Alleineigentümerin der von ihr im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ausgewählten Eigentumswohnung geworden sei, sondern der Antragsteller sich zusätzlich verpflichtet habe, die Antragsgegnerin von den auf beiden Wohnungen ruhenden Belastungen freizustellen. Angesichts der erheblichen Darlehensbelastungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stelle dies eine deutliche Gegenleistung des Antragstellers dar. Der Versorgungsausgleich sei demgegenüber dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnen. Im Hinblick auf die Regelungen zum Versorgungsausgleich erscheine eine ungleiche Lastenverteilung und damit die Verwirklichung des objektiven Tatbestands von § 138 Abs. 1 BGB "sehr wahrscheinlich", wobei es keine entscheidende Rolle spiele, dass der Ehevertrag nicht zu Anfang der Ehe, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wurde, weil der Verzicht auf die gesamte Ehezeit zurückwirke. Auch unter Berücksichtigung der im notariellen Vertrag vereinbarten monatlichen Zahlungen von 500 € für die Altersversorgung der Antragsgegnerin dürfte aus Sicht des Vertragsschlusses ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den von den Eheleuten zu erwartenden Versorgungsleistungen gegeben sein. Der Antragsteller habe zwar die Behauptung der Antragsgegnerin, seine künftig zu erwartende Versorgung betrage "monatlich 12.000 €", als Fiktion be- zeichnet. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wegen seiner Berufstätigkeit und der während der Ehedauer erfolgten "Einzahlungen in das Vertreterversorgungswerk" erheblich höhere Rentenanwartschaften als die Antragsgegnerin zu erwarten habe.
12
Es könne auch unterstellt werden, dass eine Gesamtwürdigung der notariellen Vereinbarung, bei der auch der Ausschluss von nachehelichen Unterhaltsansprüchen eine Rolle spiele, objektiv den Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB verwirkliche. Es fehle aber am subjektiven Tatbestand. Eine ungleiche Verhandlungsposition bei Dominanz des Antragstellers, eine Zwangslage oder eine intellektuelle Unterlegenheit der Antragsgegnerin könne nicht festgestellt werden. Es möge zwar sein, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihres "Fehltritts" Schuldgefühle gehabt habe und - wie im Übrigen auch der Antragsteller - dem Sohn eine Scheidung ersparen wollte. Dem stehe aber gegenüber, dass die Eheleute mehrere Monate über den Ehevertrag verhandelt hätten. Zwar möge es zutreffen, dass sich die Antragsgegnerin mit ihren Positionen nicht oder nur teilweise habe durchsetzen können und der Vertrag letztendlich im Wesentlichen durch die Vorstellungen des Antragstellers geprägt gewesen sei. Eine Störung der subjektiven Vertragsparität lasse sich hieraus nicht herleiten. Vielmehr trage die Antragsgegnerin selbst vor, sie sei bei Vertragsschluss der sich im nachhinein als Fehleinschätzung erweisenden Vorstellung unterlegen, aus ihrem Vermögen erhebliche Kapitaleinkünfte erzielen und im Wesentlichen von diesen Kapitaleinkünften und Mieterträgen leben zu können. Es sei unerheblich , worauf diese Fehleinschätzung beruhe, ob also bereits die von der Antragsgegnerin vor Vertragsschluss bei einem Finanzberater eingeholte Auskunft zu optimistisch gewesen sei oder ob sich aufgrund der allgemeinen Zinsentwicklung in der Finanzkrise die ursprünglich realistische Erwartung nicht erfüllt habe.
13
Schließlich sei der Ehevertrag auch nicht im Wege der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu korrigieren oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzupassen. Es sei in der Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin nach Vertragsschluss keine Änderung der Lebensumstände eingetreten. Eine Vertragsanpassung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Antragsgegnerin nach Vertragsschluss ihr Vermögen nicht habe mehren können, sondern sich dieses aufgrund der Finanzkrise sogar noch verringert habe, während der Antragsteller seinen Vermögensaufbau habe weiter betreiben können. Dass die Erwartung weiteren Vermögensaufbaus durch die Antragsgegnerin Grundlage des Ehevertrages gewesen sei, habe die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, und dies ergebe sich auch nicht aus den inhaltlichen Regelungen des Ehevertrages. Auch der - im Übrigen von dem Antragsteller bestrittene - Umstand, dass die Ehekrise nach Vertragsschluss überwunden worden sei, habe unter dem Gesichtspunkt der Ausübungskontrolle keine Bedeutung. Der "Fehltritt" der Antragsgegnerin möge Anlass für den Ehevertrag gewesen sein und hinsichtlich des Unterhaltsverzichts eine Rolle gespielt haben; Geschäftsgrundlage für die notarielle Vereinbarung sei er dagegen nicht geworden. Hinzu komme, dass im Rahmen der Ausübungskontrolle zu berücksichtigen sei, dass die Anpassung dem Ausgleich ehebedingter Nachteile diene. Dies bedeute, dass die Antragsgegnerin durch eine nach Treu und Glauben gebotene Vertragsanpassung nur erreichen könne , nicht einseitig mit ehebedingten Nachteilen belastet zu bleiben. Die Antragsgegnerin trage aber selbst nicht vor, dass sie nach Abschluss des Ehevertrages wirtschaftliche Risiken auf sich genommen habe, die sich nach dem endgültigen Scheitern der Ehe als Folge des Verzichts auf Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich als einseitige Belastung erwiesen. Der Behauptung des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin trotz des notariellen Ehevertrages durch die Ehe finanziell besser ausgestattet sei als ohne Eheschließung , habe die Antragsgegnerin nicht widersprochen.
14
Dies ist nicht in jeder Hinsicht frei von rechtlichen Bedenken.
15
2. Mit Recht geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die in dem Ehevertrag vom 18. Januar 2007 enthaltenen Abreden hinsichtlich Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich sowohl für sich genommen als auch im Rahmen der Gesamtwürdigung aller zu den Scheidungsfolgen getroffenen Einzelregelungen einer Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB standhalten.
16
a) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 94 ff. = FamRZ 2004, 601, 604 ff.), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten wiegen dabei umso schwerer und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen umso genauerer Prüfung, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben.
17
Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter dabei zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommensund Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 90/11 - FamRZ 2013, 770 Rn. 16 mwN). Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310 Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 14).
18
b) Der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach diesen Maßstäben - für sich genommen - nicht zu beanstanden.
19
aa) Allerdings hat der Senat den Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet und ausgesprochen, dass der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen steht. Die hochrangige Bedeutung des Versorgungsausgleichs innerhalb des Systems der Scheidungsfolgen rechtfertigt sich auch daraus, dass die Ansammlung von Vorsorgevermögen - gerade in den Regelsicherungssystemen - wirtschaftlichen Dispositionen der Ehegatten weitgehend entzogen und auch auf diese Weise sichergestellt ist, dass das gebildete Vermögen entsprechend seiner Zweckbestimmung für die Absicherung bei Alter oder Invalidität tatsächlich zur Verfügung steht (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 21).
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bb) Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant oder verwirklicht, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (Senatsurteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 17).
21
cc) Die richterliche Kontrolle, ob durch eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung entsteht, hat der Tatrichter durchzuführen, wenn und soweit das Vorbringen der Beteiligten oder die Sachverhaltsumstände hierzu Veranlassung geben. Es besteht demgegenüber auch bei scheidungsnahen Vereinbarungen grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts, bereits von Amts wegen umfassende Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Folgen eines etwaigen Verzichts auf den Versorgungsausgleich durchzuführen, weil ein faktischer Rückgriff auf die Prüfungsmaßstäbe des früheren § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB mit der sich aus den §§ 6 ff. VersAusglG ergebenden gesetzlichen Wertung, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich möglichst zu erleichtern, nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1719, 1720 f.; Soergel/ Grziwotz BGB 13. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 10; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 31; Hahne FamRZ 2009, 2041, 2043; Wick FPR 2009, 219, 220; Hauß FPR 2011, 26, 30).
22
Nach diesen Maßstäben erscheint es schon zweifelhaft, ob das Beschwerdegericht überhaupt davon ausgehen konnte, dass die aufgrund der ehevertraglichen Abreden aus Mitteln des Antragstellers zu finanzierende Lebens - oder Rentenversicherung von vornherein keinen adäquaten Ausgleich für die mit dem Verzicht auf den Versorgungsausgleich einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile schaffen konnte.
23
(1) Da der Antragsteller während der Ehezeit keine sonstigen nennenswerten Versorgungsanrechte erworben hatte, wurden durch die ehevertraglichen Abreden in erster Linie dessen bei dem Vertreterversorgungswerk der A.-Beratungs- und Vertriebs-AG (Beteiligte zu 1) erlangten Anrechte der betrieblichen Altersversorgung dem Versorgungsausgleich entzogen. Nach der von der Beteiligten zu 1 erteilten Versorgungsauskunft wäre die Vertreterver- sorgung des Antragstellers wegen fehlender Ausgleichsreife insgesamt schuldrechtlich auszugleichen gewesen, weil die Höhe der Altersrente bzw. der bei einer Beendigung des Vertretervertrages unverfallbaren Rentenanwartschaft wegen der Ungewissheit über die Festsetzung der künftigen Versorgungszusage bei der Scheidung nicht vorhergesagt werden könne.
24
(a) Auch mit der Rechtsbeschwerde zeigt die Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte dafür auf, dass diese Versorgungsauskunft unrichtig gewesen sein könnte. Sowohl nach altem (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) als auch nach neuem Recht (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) können nur diejenigen Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der Scheidung ausgeglichen werden, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung bereits nach Grund und Höhe unverfallbar sind. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragstellers knüpft die Bemessung der als Festbetrag gewährten Versorgungszusage an den selbstvermittelten Versicherungsbestand des Vertreters an, wobei für die tatsächliche Höhe der Versorgung die wegen ihrer Bestandsabhängigkeit noch nicht bestimmbare Versorgungszusage im Zeitpunkt des Versorgungsfalls bzw. der Beendigung des Vertretervertrages maßgeblich ist. Der Antragsteller hat ferner geltend gemacht, dass sich die Beteiligte zu 1 eine jährliche Überprüfung und Neufestsetzung der Versorgungszusage vorbehalten habe, so dass er im Falle einer rückläufigen Bestandsentwicklung - die ihm konkret beim Verlust seiner Großkunden drohe - mit einer Herabsetzung der Versorgungszusage rechnen müsse. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber nicht dargelegt, aus welchen Gründen gleichwohl von einem ganz oder teilweise gesicherten Versorgungswert (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschlüsse vom 21. November 2013 - XII ZB 403/12 - juris Rn. 21 und vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 9) ausgegangen werden könnte.
25
(b) Legt man für die Beurteilung der wirtschaftlichen Reichweite des Verzichts auf den Versorgungsausgleich mangels besserer Erkenntnisse die dem Antragsteller im Jahr 2009 mitgeteilte Neufestsetzung der Versorgungszusage zugrunde, wonach er - auf der Grundlage seines damaligen Versicherungsbestandes - eine monatliche Altersrente von 5.412 € beanspruchen konnte, relativiert sich die Höhe dieses Betrages bereits dadurch, dass eine künftige schuldrechtliche Ausgleichsrente der Antragsgegnerin nur nach der Hälfte des - nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze zu ermittelnden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB 131/94 - FamRZ 1997, 285, 286) - Ehezeitanteils der Versorgung zu bemessen gewesen wäre. Zwar hätte die Antragsgegnerin auch von einer Erhöhung der von dem Vertreterversorgungswerk zugesagten Versorgungsleistungen profitieren können, wenn der Antragsteller bis zum Erreichen der für ihn maßgeblichen Altersgrenze den für die Bemessung der Versorgung relevanten Versicherungsbestand im Rahmen seiner gewöhnlichen Berufstätigkeit weiter ausgebaut hätte (Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB 131/94 - FamRZ 1997, 285, 286). Andererseits hätte die Antragsgegnerin aber auch das Risiko einer Herabsetzung der Versorgungszusage aufgrund einer rückläufigen Bestandsentwicklung mittragen müssen. Ein Abfindungsanspruch (§ 1587 l BGB bzw. § 23 VersAusglG) hätte von ihr nicht geltend gemacht werden können, soweit und solange das dem Ausgleich unterliegende Anrecht noch nicht unverfallbar war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 15 und vom 29. Februar 1984 - IV b ZB 915/80 - FamRZ 1984, 668, 669).
26
(c) Die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente kann zudem erst verlangt werden, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte aus dem auszugleichenden Anrecht eine Versorgung erlangt hat (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Der Antragsteller kann eine reguläre Al- tersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen; zu diesem Zeitpunkt würde die lebensältere Antragsgegnerin bereits im 69. Lebensjahr stehen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zwar berechtigt, aber wohl nicht verpflichtet gewesen wäre, schon im Alter von 63 Jahren - also deutlich vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenzen - in den Versorgungsbezug einzutreten. Die Zahlung einer Ausgleichsrente bedingt nach dem klaren Gesetzeswortlaut den tatsächlichen Bezug der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung durch den Ausgleichspflichtigen und knüpft nicht an die bloße Erfüllung der in der Versorgungsordnung festgelegten Anspruchsvoraussetzungen an (vgl. FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 12; Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 40; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 691; vgl. zum alten Recht OLG Celle FamRZ 1995, 812, 814). Daher wäre der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für die Antragsgegnerin mit dem zusätzlichen Risiko belastet gewesen, möglicherweise erst weit nach Vollendung des 70. Lebensjahres eine Ausgleichsrente beziehen zu können.
27
(2) Demgegenüber steht der Antragsgegnerin durch die aus den Mitteln des Antragstellers finanzierte Rentenversicherung bei Vollendung ihres 65. Lebensjahres im Jahre 2023 eine garantierte Mindestrente in Höhe von monatlich 410,90 € zur Verfügung. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2007 war zudem die Annahme gerechtfertigt, dass sich diese Garantierente durch eine (nicht garantierte) Beteiligungsrente noch deutlich erhöhen wird. Nach den Angaben in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Versicherungsschein hätte sich die Rentenerwartung - wäre die vom Versicherer erwirtschaftete Kapitalverzinsung während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages auf dem Niveau von 2007 verblieben - durch Überschussbeteiligungen auf monatlich 689,66 € erhöht. Angesichts der Ungewissheit über Höhe und Laufzeitbeginn einer statt dessen im Versorgungsausgleich erworbenen schuldrechtlichen Ausgleichsrente lässt sich schon objektiv nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Verzicht auf den Versorgungsausgleich aus Sicht des Vertragsschlusses im Jahre 2007 wirtschaftlich gänzlich unzureichend ausgeglichen worden wäre.
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dd) Im Übrigen ist die richterliche Inhaltskontrolle selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der Halbteilungsgrundsatz für sich genommen kein tauglicher Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte durch die Regelungen in einem Ehevertrag evident einseitig belastet wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 Rn. 22 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446).
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(1) Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei den in einer Ehekrise oder im Zusammenhang mit einer bereits beabsichtigten Scheidung geschlossenen Eheverträgen nicht dem Verdikt der Sittenwidrigkeit unterworfen werden, wenn ein nach der gesetzlichen Regelung stattfindender Versorgungsausgleich von beiden Eheleuten nicht gewünscht wird, soweit dies mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs vereinbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit vollschichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene Altersversorgung aufgebaut oder aufgestockt hat, wobei aber der eine Ehegatte aus nicht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanrechte erworben hat als der andere. In dieser Situation müssten die Eheleute die Unzulässigkeit einer von ihnen gewünschten Ausschlussvereinbarung und eine ihrem frei gebildeten Vertragswillen widersprechende Zwangsteilhabe an den Anrechten des wirtschaftlich erfolgreicheren Ehegatten als staatliche Bevormundung empfinden (so Langenfeld Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen 6. Aufl. Rn. 651).
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(2) Vor diesem Hintergrund kann es nicht von vornherein missbilligt werden , wenn die Eheleute durch eine Vereinbarung den Versorgungsausgleich auf den Ausgleich ehebedingter Versorgungsnachteile des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten beschränken (Münch FPR 2011, 504, 508). Der Halbteilungsgrundsatz kann deshalb auch nicht als Maßstab für die Beurteilung herangezogen werden, ob die wirtschaftlich nachteiligen Folgen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs für den belasteten Ehegatten durch die ihm versprochenen Gegenleistungen ausreichend abgemildert werden. Die von dem begünstigten Ehegatten vertraglich zugesagten Kompensationsleistungen müssen zwar zu einem angemessenen, aber nicht notwendig zu einem gleichwertigen Ausgleich für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich führen (Rauscher DNotZ 2004, 524, 538). Im Rahmen richterlicher Wirksamkeitskontrolle könnten die Kompensationsleistungen allenfalls dann als unzureichend angesehen werden , wenn sie nicht annähernd geeignet sind, die aufgrund des geplanten Zuschnitts der Ehe sicher vorhersehbaren oder die bereits entstandenen ehebedingten Versorgungsnachteile des verzichtenden Ehegatten zu kompensieren (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 34, 35; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1683, 1684; Siegler MittBayNot 2012, 95, 96; Bredthauer FPR 2009, 500,

504).

31
(3) Die Antragsgegnerin hat nichts dazu vorgetragen, dass die ihr vertraglich zugesicherten Leistungen nicht geeignet gewesen sein könnten, ihre aufgrund der durch Ehe und Kindererziehung bedingten Berufspause erlittenen Versorgungsnachteile auszugleichen.. Hierfür ist auch nichts ersichtlich, zumal die bei Eingehung der Ehe bereits 32-jährige Antragsgegnerin ausweislich ihres Versicherungsverlaufes nach Beendigung ihrer nicht abgeschlossenen Ausbildung an der Hauswirtschaftsschule keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen ist und ihr nach eigenen Angaben bei Eheschließung im Jahre 1991 auch nur ein geringes Privatvermögen zur Verfügung stand. Im Übrigen wäre bei der Beurteilung, ob etwaige ehebedingte Versorgungsnachteile durch anderweitige Leistungen ausreichend kompensiert werden , hier nicht allein auf die als zusätzliche Altersvorsorge eingerichtete private Rentenversicherung, sondern auch darauf abzustellen, dass der Antragsgegnerin im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung eine der vormals im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilien übertragen worden ist und der Antragsteller sich zu deren Entschuldung verpflichtet hat. Kann - wie hier - nicht festgestellt werden, dass der mit ehebedingten Versorgungsnachteilen belastete Ehegatte auch ohne die Ehe ein vergleichbares Immobilienvermögen hätte bilden können, ist in der Überlassung einer Immobilie grundsätzlich eine geeignete Kompensation für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu erblicken (vgl. schon BT-Drucks. 16/10144 S. 51), weil eine Immobilie für ihren Eigentümer - sei es durch den Vorteil mietfreien Wohnens, sei es durch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - über den Vermögenswert hinaus typischerweise die nachhaltige Erzielung von unterhaltssichernden Alterseinkünften gewährleistet.
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c) Auch der Verzicht auf den Ausgleich des Zugewinns begegnet für sich genommen keinen Wirksamkeitsbedenken am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erweist sich der Zugewinnausgleich schon im Hinblick auf seine nachrangige Bedeutung im System der Scheidungsfolgen einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 17). Ob trotz der grundsätzlichen Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs im Einzelfall Anlass zu einer verstärkten Inhaltskontrolle besteht , wenn der Ehevertrag zu einem Verzicht auf bereits begründete Rechtspositionen führt, also insbesondere dann, wenn der haushaltsführende Ehegatte nach langjähriger Ehe auf den Zugewinn auch für die Vergangenheit verzich- tet (vgl. BeckOK BGB/J. Mayer [Stand: 1. November 2013] § 1408 Rn. 29; Münch Ehebezogene Rechtsgeschäfte 3. Aufl. Rn. 802), bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Erörterung. Denn der Verzicht auf den Zugewinnausgleich ist, worauf das Beschwerdegericht zu Recht hingewiesen hat, nicht kompensationslos erfolgt, sondern gegen Übernahme der Verpflichtung, die nach dem unwiderlegten Vorbringen des Antragstellers bei Vertragsschluss mit noch 70.000 € valutierenden Verbindlichkeiten auf der von der Antragsgegnerin ausgewählten Wohnung zu tilgen. Treffen Eheleute im Übrigen unter dem Eindruck einer Ehekrise oder im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung umfassende Regelungen über ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse und schließen sie in diesem Zusammenhang wechselseitige güterrechtliche Ansprüche aus, verfolgen sie damit regelmäßig den legitimen Zweck, ihre Vermögensauseinandersetzung zu beschleunigen und zu vereinfachen und gegebenenfalls auch von den Unwägbarkeiten des Stichtagsprinzips im Zugewinnausgleich unabhängig zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf den Zugewinnausgleich für die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall mit gravierenden wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, ergeben sich nicht, und zwar auch deshalb nicht, weil bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar war, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen wirtschaftlichen Verhältnissen der Güterstand enden würde.
33
d) Auch der vollständige Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt ist für sich allein betrachtet noch nicht sittenwidrig.
34
aa) Der vertragliche Ausschluss des Betreuungsunterhalts (§ 1570 BGB) kann im vorliegenden Fall unberücksichtigt bleiben, weil der gemeinsame Sohn der Eheleute im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits 17 Jahre alt und mit weiteren Kindern nicht mehr zu rechnen war.
35
bb) Dem Unterhalt wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) misst das Gesetz als Ausdruck nachehelicher Solidarität zwar besondere Bedeutung bei, was eine Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin ausschließt. Das ergibt sich in der Regel schon daraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten der verzichtende Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 und vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582 Rn. 22). Auch wenn bei Abschluss eines "Krisen-Ehevertrages" (Bergschneider Verträge in Familiensachen 4. Aufl. Rn. 9) eher damit gerechnet werden muss, dass dessen belastende Regelungen in dem nunmehr tatsächlich drohenden Fall des Scheiterns der Ehe zum Tragen kommen können, ergeben sich unter den hier obwaltenden Umständen gegen den Ausschluss dieser Unterhaltsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB keine Bedenken. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die seinerzeit 48-jährige Antragsgegnerin noch weit von den gesetzlichen Regelaltersgrenzen entfernt und unterlag auch keinen gesundheitlichen Erwerbseinschränkungen. Es war deshalb schon in Hinblick auf die Einsatzzeitpunkte zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin nach einer Scheidung überhaupt Unterhaltsansprüche wegen Alters oder Krankheit nach §§ 1571, 1572 BGB haben würde. Zudem verfügte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2007 nach ihren eigenen Angaben über ein - aus Erbschaften und familiären Zuwendungen zwischen 1995 und 2007 herrührendes - Privatvermögen in Höhe von rund 115.000 €. Berücksichtigt man daneben den ehebedingten Erwerb des Wertpapiervermögens in Höhe von 130.000 €, die im Ehevertrag zugesagte Überlassung der lastenfreien Eigentumswohnung und (für den Altersunterhalt) die späteren Einkünfte aus der als zusätzliche Altersvorsorge eingerichteten privaten Rentenversicherung, kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden , dass die Antragsgegnerin im Falle von Alter oder Krankheit ohne Unterhaltszahlungen des Antragstellers einer wirtschaftlichen Notlage anheimgefallen wäre und der Unterhaltsverzicht aus diesem Grunde mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar wäre.
36
cc) Auch der hier möglicherweise wirtschaftlich ins Gewicht fallende Verzicht auf den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) und den Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) begegnet noch keinen Wirksamkeitsbedenken. Zwar ordnet der Senat diese Unterhaltstatbestände in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zu (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 97 f., 105 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 607). Dennoch können diese Unterhaltstatbestände im Einzelfall mit Rücksicht auf das von den Eheleuten beabsichtigte oder bei Vertragsschluss bereits gelebte Ehemodell im Zusammenhang mit dem Ausgleich von ehebedingten Nachteilen im beruflichen Fortkommen des durch den Verzicht belasteten Ehegatten Bedeutung gewinnen (Senatsurteil vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582 Rn. 23; vgl. auch Eickelberg RNotZ 2009, 1, 27). Solche Erwerbsnachteile sind aufseiten der Antragsgegnerin aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem gilt auch hier, dass die Antragsgegnerin aus Sicht der beteiligten Eheleute bei Vertragsschluss auch aufgrund des ehebedingten Vermögenserwerbs nach einer Scheidung ihren notwendigen Lebensbedarf unabhängig von Unterhaltszahlungen des Antragstellers würde decken können.
37
e) Auch in der Gesamtwürdigung hält der Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 BGB stand.
38
Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.).
39
Das Gesetz kennt indessen keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).
40
aa) Soweit das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall keine genügenden Anhaltspunkte für eine Störung der subjektiven Vertragsparität zu erkennen vermochte, halten seine diesbezüglichen Ausführungen den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
41
(1) Das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrages eingehen oder - wie hier - fortsetzen zu wollen, begründet für sich genommen für den anderen Ehegatten noch keine Lage, aus der ohne weiteres auf dessen unterlegene Verhandlungsposition geschlossen werden kann. Etwas anderes mag unter Umständen bei einem erheblichen Einkommensoder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten gelten, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderem Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 28 und Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 17). So liegt der Fall hier aber nicht, selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin anführen will, dass sie nach ihren eigenen beruflichen Möglichkeiten für den Fall der Scheidung nur die Erzielung eines bescheidenen Einkommens zu erwarten hatte und sie unter dem Eindruck der Ankündigung des Antragstellers gestanden haben mag, ihr wegen vermeintlicher Verwirkung sämtlicher Unterhaltsansprüche keinerlei Unterhalt zahlen zu wollen. Denn andererseits besaß die Antragsgegnerin angesichts ihres Privatvermögens in Höhe von rund 115.000 € und den letztlich gegen ihren Willen nicht entziehbaren Rechtspositionen, die sie bezüglich Güterrecht, Versorgungsausgleich und Teilhabe am gemeinsamen Wertpapier- und Immobilienvermögen bereits erworben hatte, genügend wirtschaftliche Unabhängigkeit, um dem Ansinnen des Antragstellers entgegentreten oder auf die Gestaltung des Ehevertrages Einfluss nehmen zu können.
42
(2) Das Beschwerdegericht hat auch das Vorbringen der Antragsgegnerin , dass diese eine Scheidung im Interesse des gemeinsamen Sohnes unbedingt vermeiden wollte und sie daher in einer Zwangslage gewesen sei, gewürdigt und hierin keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine Störung der subjektiven Vertragsparität erblickt, weil auch die Verhandlungsposition des Antragstellers davon geprägt gewesen sei, seinem Sohn eine Scheidung ersparen zu wollen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
43
(3) Soweit der Senat darauf hingewiesen hat, dass in einem objektiv benachteiligenden Vertragsinhalt ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten zu sehen sein kann, hat das Beschwerdegericht dieses Indiz ersichtlich durch die Umstände des Vertragsschlusses, in dessen Vorfeld mehrere Monate lang unter Austausch von Entwurf und Gegenentwurf über den Inhalt des Ehevertrages verhandelt worden war, widerlegt gesehen. Auch hiergegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
44
Schließen Eheleute im Hinblick auf eine Ehekrise oder auf eine bevorstehende Scheidung unter anwaltlichem Beistand auf beiden Seiten nach langen Verhandlungen und genügender Überlegungszeit einen Vertrag zur umfassenden Regelung aller Scheidungsfolgen, kann zunächst davon ausgegangen werden, dass sie ihre gegenläufigen vermögensrechtlichen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht haben und selbst eine besondere Großzügigkeit oder Nachgiebigkeit des einen Ehegatten nicht auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 3. November 1993 - XII ZB 33/92 - FamRZ 1994, 234, 236 zu § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 216, 217 mit zust. Anm. Bergschneider FamRZ 2005, 220 f.). Soweit die Antragsgegnerin ihre eigene anwaltliche Beratung durch die Behauptung, sie habe "vor Abschluss des Vertrages lediglich einmal mit einem Rechtsanwalt aus ihrem Bekanntenkreis tele- foniert", zu relativieren sucht, hat sie bereits den widerstreitenden Vortrag des Antragstellers, sie habe ihren Rechtsanwalt mandatiert und auch bezahlt, nicht widerlegt. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts beruhte die Bereitschaft der Antragsgegnerin, den Ehevertrag mit einem für sie objektiv möglicherweise deutlich nachteiligen Inhalt abzuschließen, nicht auf einer ungleichen Verhandlungsposition , sondern vielmehr auf einer groben Fehleinschätzung über die Höhe der Kapitalerträge, welche die Antragsgegnerin nach Vertragsschluss mit ihrem dann vorhandenen Geld- und Wertpapiervermögen zukünftig würde erwirtschaften können. Dies hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung , zumal die Antragsgegnerin hierzu selbst vorträgt, dass sie vor Abschluss des Ehevertrages mit einem Finanzberater der D.-Bank Kontakt aufgenommen hatte, nach dessen Auskunft bei einem "Gesamtdepotwert von ca. 240.000 € monatliche Zinsen von 1.500 € erzielbar seien".
45
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages schließlich auch nicht daraus, dass der Antragsteller mit dem Vertrag das verwerfliche Ziel verfolgt habe, die Antragsgegnerin für den ihr vorgeworfenen Ehebruch unter Umgehung von gesetzlichen Wertungen (§ 1587 c Nr. 1 BGB bzw. § 27 VersAusglG) mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs "bestrafen" zu wollen.
46
Ob dies überhaupt zutrifft, kann dahinstehen. Das Motiv des begünstigten Ehegatten, sich Genugtuung für die durch den Ehebruch des Partners erlittenen Verletzungen verschaffen zu wollen, könnte zwar entgegen der Auffassung des Antragstellers einem unter unfairen Verhandlungsbedingungen zustande gekommenen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht zur Wirksamkeit verhelfen. Lässt sich indessen - wie hier - eine ungleiche Verhandlungsposition nicht feststellen, vermag eine solche Motivation umgekehrt für sich genommen dem Ehevertrag nicht den Makel der Sittenwidrigkeit anzuhef- ten. Denn es kann nicht einleuchten, warum ein tatsächlich oder vermeintlich "betrogener" Ehegatte, der bei den Verhandlungen über einen Ehevertrag einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches verlangt, subjektiv verwerflich handeln sollte, ein "nicht betrogener" Ehegatte in derselben Situation aber nicht.
47
3. Allerdings hat sich das Beschwerdegericht nicht mit der Wirksamkeit der in der notariellen Vereinbarung beurkundeten Vereinbarung zum Trennungsunterhalt unter dem Gesichtspunkt des § 134 BGB und den Auswirkungen einer etwaigen Nichtigkeit dieser Abrede auf die Wirksamkeit des Gesamtvertrages befasst (§ 139 BGB).
48
a) Nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3 iVm § 1614 BGB ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Die Vorschrift hat sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsanspruches seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch gegebenenfalls öffentlicher Hilfe anheimzufallen droht. Ein sogenanntes pactum de non petendo, d.h. die Verpflichtung oder das Versprechen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen, berührt zwar den Bestand des Unterhaltsanspruches nicht, doch begründet dieses eine Einrede gegen den Unterhaltsanspruch, die wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis führt wie ein Unterhaltsverzicht. Die ganz herrschende Meinung sieht daher in einem pactum de non petendo zu Recht ein unzulässiges und daher unwirksames Umgehungsgeschäft (OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 316, 317; MünchKommBGB/ Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 Rn. 49; Büte in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1614 BGB Rn. 2; Kilger/Pfeil in Göppinger/Börger Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung 10. Aufl. 5. Teil Rn. 140; Niepmann/ Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 12. Aufl. Rn. 153; Erman/Hammermann BGB 13. Aufl. § 1614 Rn. 5; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 1. Oktober 2012] § 1614 Rn. 11; Deisenhofer FamRZ 2000, 1368 f.; Schwackenberg FPR 2001, 107, 108; Huhn RNotZ 2007, 177, 187; aA OLG Köln FamRZ 2000, 609). Auch ergänzende "Feststellungen" der Ehegatten zum Nichtbestehen eines ungedeckten Unterhaltsbedarfs oder zum Vorliegen eines Verwirkungsgrundes können einem pactum de non petendo nicht zur Wirksamkeit verhelfen. Denn der Schutzzweck von § 1614 BGB verbietet es generell, der unterhaltsberechtigten Person unter Hinweis auf den Parteiwillen den Unterhaltsanspruch ganz zu versagen (Deisenhofer FamRZ 2000, 1368, 1369). Damit wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn die Ehegatten durch eine Parteivereinbarung , der im Übrigen das Risiko einer unrichtigen Tatsachenermittlung oder falschen Einschätzung der Rechtslage anhaftet, eine den Trennungsunterhaltsanspruch ausschließende Situation darstellen und diese anschließend durch ein pactum de non petendo unangreifbar machen könnten (vgl. auch Huhn RNotZ 2007, 177, 187).
49
b) Durch Auslegung der notariellen Vereinbarung vom 18. Januar 2007 ist zu ermitteln, ob die Bestimmung, wonach "für den Fall der Trennung keine der Parteien gegen die andere Getrenntlebensunterhaltsansprüche geltend machen" wird, ein unzulässiges pactum de non petendo darstellt. Das wäre dann der Fall, wenn die Bestimmung über eine bloße Absichtserklärung oder die Mitteilung einer Geschäftsgrundlage hinaus eine verbindliche Rechtsposition in Bezug auf die Abwehr einer künftigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruches auf Trennungsunterhalt begründen soll. Der Wortlaut der Bestimmungen in der vorliegenden notariellen Urkunde schließt eine solche Auslegung jedenfalls nicht aus.
50
c) Sollte die Auslegung der Bestimmungen zum Trennungsunterhalt ergeben , dass sie ein unwirksames pactum de non petendo enthalten, ist im Hin- blick auf den dann vorliegenden Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) weiter zu prüfen, ob die Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB auch die weiteren Bestimmungen in der notariellen Vereinbarung erfasst. Dabei kommt es zunächst darauf an, ob und inwieweit ein enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Vereinbarungen besteht und nach dem Willen der Parteien bestehen soll. Ob es sich bei gemeinsam beurkundeten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei gemeinsamer Aufnahme mehrerer Vereinbarungen in eine Urkunde eine tatsächliche Vermutung für einen Einheitlichkeitswillen besteht (vgl. BGHZ 157, 168, 173 f. = NVwZ 2005, 484, 485; BGHZ 54, 71, 72 = NJW 1970, 1414, 1415). Ist von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen , muss nach den für die ergänzende Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen weiter ermittelt werden, ob die beteiligten Eheleute die gleichen Vereinbarungen zu den Scheidungsfolgen auch getroffen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt oder eine ihm gleichstehende Beschränkung der Rechte auf Geltendmachung von Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht wirksam vereinbart werden kann (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2003, 764, 765; Huhn RNotZ 2007, 177, 184). Dagegen könnte es unter Umständen sprechen, wenn der unwirksame Ausschluss von Trennungsunterhalt durch Leistungen ausgeglichen werden sollte, die dem berechtigten Ehegatten im Rahmen der Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen zugesagt worden sind (vgl. auch Langenfeld in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Bearbeitungsstand: 2013] 15. Kap. Rn. 14).
51
d) Die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ist Sache des Tatrichters. Eine vom Beschwerdegericht nicht vorgenommene Auslegung darf das Rechtsbeschwerdegericht nur dann selbst vornehmen, wenn alle dazu erforderlichen Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (BGH Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219 mwN.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, zumal die beteiligten Ehegatten noch keine Gelegenheit hatten, zu diesen erkennbar noch nicht beachteten Gesichtspunkten vorzutragen.
52
4. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
53
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Erwägungen des Beschwerdegerichts zu der Frage, ob dem Antragsteller die Berufung auf die Regelungen des Ehevertrages nach Treu und Glauben zu versagen oder der Ehevertrag wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen sei, keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Ob sich der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nachträglich zu einer einseitigen und unzumutbaren Lastenverteilung für die Antragsgegnerin hätte entwickeln können, wenn diese bei einem Fortbestand der Ehe aufgrund ehelicher Arbeitsteilung weiterhin auf eine eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit verzichtet hätte und die Ehe erst in hohem Alter der Eheleute geschieden worden wäre, bedarf hier keiner näheren Erörterung, weil die dem Vertragsschluss zugrunde liegende Ehekrise bereits nach vergleichsweise kurzer Zeit zum Scheitern der Ehe geführt hat. Auch die weitere Auffassung des Beschwerdegerichts, dass etwaige Vorstellungen und Erwartungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der von ihr zu erzielenden Vermögenseinkünfte nicht zur Geschäftsgrundlage der notariellen Vereinbarung geworden sind, lässt keine Rechtsfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Erlangen, Entscheidung vom 18.10.2012 - 6 F 1006/11 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.05.2013 - 11 UF 1740/12 -

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 87/12
vom
4. September 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und
Familienstreitsachen.

b) Wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der
Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies eine selbständige
Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden
kann (Fortführung der Senatsurteile vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 -
FamRZ 2008, 2268 und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984,
254 und Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - zur
Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - OLG Köln
AG Düren
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger
, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 22. Juni 2011 nicht als unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen wird. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen; im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 12.900 €

Gründe:

I.

1
Das Verfahren betrifft die Scheidung der beteiligten Eheleute.
2
Die Beteiligten trennten sich im Februar 2010. Im Juli 2010 schlossen sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie ihre vermögensrechtli- che Auseinandersetzung mit Ausnahme des Versorgungsausgleiches und des nachehelichen Unterhalts regelten.
3
Durch einen am 25. Februar 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Nach der Einholung von Versorgungsauskünften hat das Amtsgericht durch Verfügung vom 11. Mai 2011 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. Juni 2011 bestimmt; die Ladung ist der Antragsgegnerin am 13. Mai 2011 zugestellt worden. Zum Termin am 9. Juni 2011 ist die anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin erschienen. Sie hat der Ehescheidung zugestimmt und anschließend ihre Verwunderung darüber erklärt, dass es sich um den Scheidungstermin handele, weil sie weder eine Ladung zum Termin noch Durchschriften der Versorgungsauskünfte erhalten habe und nur aufgrund eines Anrufes des Antragstellers an diesem Tage bei Gericht erschienen sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung ist der zwischen den Beteiligten im Juli 2010 geschlossene Scheidungsfolgenvertrag und der Stand der außergerichtlichen Verhandlungen über den nachehelichen Unterhalt erörtert worden. Auf die erneute Verlesung des Scheidungsantrages durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin erklärt, sie wünsche eine "Verschiebung" der Sache, weil sie von der Ladung und von den Versorgungsauskünften keine Kenntnis habe. Das Amtsgericht hat daraufhin Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22. Juni 2011 anberaumt.
4
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 hat sich der zuvor außergerichtlich in der Angelegenheit Ehegattenunterhalt tätig gewesene Rechtsanwalt S. für die Antragsgegnerin gemeldet, vorsorglich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt und um Akteneinsicht zur weiteren Rechtfertigung dieses Antrages gebeten. Ohne die nachgesuchte Akteneinsicht zu gewähren, hat das Amtsgericht am 22. Juni 2011 einen Beschluss verkündet, in dem es die Ehe der Beteiligten geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt hat.
5
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt , die Zustimmung zur Scheidung widerrufen und im Beschwerdeverfahren beantragt, den "Beschlusstenor zu Ziffer 1 [Scheidungsausspruch] … aufzuhe- ben und die Sache zur Neuentscheidung an das Familiengericht … zurückzu- verweisen". Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG) eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In der Sache hat die Rechtsbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: In Ehesachen und Familienstreitsachen habe der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag zu stellen, der - wie sich aus den Verweisungen in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG ergebe - inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügen müsse. Der Antrag müsse daher insbesondere die Erklärung enthalten, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt werde. Daran fehle es hier, weil die Antragsgegnerin lediglich beantrage, die Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der Ehescheidung aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuweisen. In einem bloßen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung sei jedoch kein Sachantrag zu sehen. Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdebegründung lasse sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt werde. Denn aus ihr ergebe sich nicht, dass die Antragsgegnerin überhaupt eine Abänderung des Scheidungsausspruches erstrebt. Es komme der Antragsgegnerin nicht auf die Abweisung des Scheidungsantrages an, sondern sie wolle nur erreichen, dass in den Scheidungsverbund der nacheheliche Unterhalt als Folgesache einbezogen wird.
8
Lediglich ergänzend sei auszuführen, dass auf die unterlassene Einbeziehung des nachehelichen Unterhalts keine Zurückverweisung der Sache gestützt werden könnte, weil dem Amtsgericht kein Verfahrensfehler zur Last zu legen sei. Nach § 137 Abs. 2 FamFG sei eine Folgesache - wie hier der nacheheliche Unterhalt - spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug der Scheidungssache anhängig zu machen. Der Termin in der Scheidungssache habe am 9. Juni 2011 stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe deshalb grundsätzlich bis zum 25. Mai 2011 den nachehelichen Unterhalt als Folgesache geltend machen können. Dazu wäre sie auch in der Lage gewesen, weil ihr ausweislich der Zustellungsurkunde am 13. Mai 2011 die Ladung zum Termin zugestellt worden sei. Sie habe aber weder innerhalb dieser Frist noch danach einen solchen Antrag gestellt, so dass es auf die umstrittene Frage, ob die Zweiwochenfrist unangemessen kurz sei, nicht entscheidungserheblich ankomme. Auch sei das Amtsgericht aus Fürsorgegründen nicht verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei insbesondere nicht in dem Wunsch der Antragsgegnerin zu sehen, die Folgesache nachehelicher Unterhalt noch anhängig machen zu können, da dies wegen der Versäumung der Frist des § 137 FamFG ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre.
9
2. Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Zulässigkeit der Beschwerde.
10
a) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass in den weitgehend nach zivilprozessualen Verfahrensregeln geführten Ehe- und Familienstreitsachen keine vollständige Überprüfung der Entscheidung von Amts wegen stattfindet (BT-Drucks. 16/6308, S. 225). Der Umfang der Anfechtung richtet sich vielmehr - als Ausfluss der Parteimaxime in der zweiten Instanz - nach dem Sachantrag des Beschwerdeführers , über den das Beschwerdegericht nicht hinausgehen darf (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 528 ZPO). Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (vgl. MünchKommZPO /Fischer 3. Aufl. § 117 FamFG Rn. 7; Hk-ZPO/Kemper 5. Aufl. § 117 FamFG Rn. 5).
11
b) Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 103/02 - FamRZ 2004, 179, 180 und Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59, jeweils zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF). Es ist regelmäßig als ein ausreichender, den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechender Beschwerdeantrag anzusehen, wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz beantragt. Denn soweit sich aus der Beschwerdebegründung keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergeben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Sache nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern deshalb, um Sachanträge aus der ersten Instanz weiter zu verfolgen (Senatsurteile vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95 - FamRZ 1996, 1070 und vom 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91 - FamRZ 1993, 1192, 1193).
12
Wendet sich der Rechtsmittelführer dabei gegen einen erstinstanzlichen Scheidungsausspruch, steht der Zulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht - wie das Beschwerdegericht offensichtlich meint - schon der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner Beschwerdebegründung dem Scheidungsbegehren seines Ehegatten in der Sache nicht entgegentreten und die Ehe selbst nicht aufrechterhalten will. Denn wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine selbständige Beschwer, die mit der (Erst-) Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (Senatsurteile vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 - FamRZ 2008, 2268 Rn. 5 und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254, 255; anders dagegen bei erstmaliger Rüge in der Rechtsbeschwerdeinstanz, vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 15 f.). In diesen Fällen verfolgt der Rechtsmittelführer mit einem auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Beschwerdeantrag in zulässiger Weise das Ziel, dass nach der von ihm begehrten Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zugleich mit dem Scheidungsausspruch über die von ihm geltend gemachten Ansprüche in Folgesachen entschieden wird (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95 - FamRZ 1996, 1070, 1071).
13
c) Nach diesen Maßstäben genügt der Beschwerdeantrag der Antragsgegnerin den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass sie durch Verfahrensverstöße des Amtsgerichts daran gehindert worden sei, in der ersten Instanz nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbund geltend zu machen und ihr deshalb nach der Zurückverweisung "erstinstanzlich … die Möglichkeit eröffnet werden müsse, den nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch streitig oder einvernehmlich zu regeln". Damit hat die Antragsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihrem Rechtsmittel ein bestimmtes Anliegen in der Sache verfolgt und die Aufhebung und Zurückverweisung nicht in unzulässiger Weise um ihrer selbst willen begehrt.
14
3. Die Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts kann somit keinen Bestand haben. Indessen kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückweisen.
15
a) Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung befugt , wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH Urteile vom 12. November 2010 - Xa ZR 76/07 - NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12 - juris Rn. 10).
16
b) Nach diesen Maßstäben kann sich die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts auf der Grundlage des weitestgehend unstreitigen Sachverhaltes unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als begründet darstellen.
17
aa) Es ist - wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht - in der Beschwerdeinstanz nicht mehr streitig gewesen, dass die Antragsgegnerin am 13. Mai 2011 zum Termin am 9. Juni 2011 geladen worden ist. Das Verfahren des Amtsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden, weil es den Termin in der Scheidungssache so bestimmt hat, dass es der Antragsgegnerin nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG und unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Woche für die Vorbereitung des Antrages möglich gewesen wäre, eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - FamRZ 2013, 1300 Rn. 10 und vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 24).
18
bb) Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliche Verfahrensverstöße des Amtsgerichts eine Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gebieten könnten.
19
(1) Dem Amtsgericht kann nicht vorgeworfen werden, dem in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 von der Antragsgegnerin geäußerten Wunsch nach Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen zu haben. Da die Terminsbestimmung durch das Amtsgericht nicht zu beanstan- den war, hatte die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Terminsänderung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 25). Im Übrigen kommen Terminsänderungen auf Antrag oder von Amts wegen nur aus erheblichen Gründen in Betracht (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Demjenigen Ehegatten, der eine Scheidungsfolge in den Verbund einbeziehen will, obliegt es grundsätzlich selbst, für seine anwaltliche Vertretung und dafür zu sorgen, dass der Folgeantrag innerhalb der gesetzlichen Fristen bei dem Amtsgericht angebracht wird. Der Wunsch eines Ehegatten, trotz Versäumung der Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG noch eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig machen zu können, begründet deshalb für sich genommen keinen erheblichen Grund für eine Terminsänderung , und zwar auch dann nicht, wenn - wie hier - zwischen den beteiligten Eheleuten außergerichtlich bereits über diese Folgesache verhandelt wird (vgl. auch Nickel in BeckOK FamFG [Stand: Juli 2013] § 137 Rn. 29a). Etwas anderes ergibt sich unter den obwaltenden Umständen auch nicht aus den Bestimmungen des in der mündlichen Verhandlung erörterten Scheidungsfolgenvertrages , wonach die Regelung des nachehelichen Unterhalts "der gesonderten Regelung im Scheidungsverfahren vorbehalten" werden sollte. Hieraus lässt sich nicht herleiten, dass der Antragsteller (oder das Gericht) eine Mitverantwortung für die rechtzeitige Einbeziehung des nachehelichen Unterhalts als Folgesache in den Scheidungsverbund zu übernehmen hätten.
20
(2) Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob das Amtsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es ihrem Verfahrensbevollmächtigten vor der Verkündung des Scheidungsbeschlusses am 22. Juni 2011 keine Akteneinsicht gewährt und nicht die danach angekündigte Begründung des mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 gestellten Antrages auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgewartet hat. Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem solchen - vermeintlichen - Verfahrensverstoß beruht, und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin ihr diesbezügliches Vorbringen noch durch erheblichen neuen Sachvortrag ergänzen könnte.
21
Denn grundsätzlich ist das Gericht nicht verpflichtet, die geschlossene mündliche Verhandlung in einer Ehesache nur deshalb wieder zu eröffnen, um einem Ehegatten noch die Gelegenheit zur Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund zu ermöglichen (Hk-ZPO/Kemper 5. Aufl. § 137 FamFG Rn. 12). Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht im Hinblick darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die von ihr in der mündlichen Verhandlung erklärte Zustimmung zur Ehescheidung nach Einsicht in die Gerichtsakten gegebenenfalls schon in einem weiteren Schriftsatz gegenüber dem Amtsgericht und nicht erst in der Beschwerdebegründung hätte widerrufen können. Die Zustimmung zur Scheidung kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden (§ 134 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Dies schließt es freilich nicht von vornherein aus, dass das Gericht einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten Widerruf nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Vermeidung eines Rechtsmittelverfahrens zum Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nimmt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm §§ 296 a Satz 2, 156 Abs. 1 ZPO). Unter diesem Gesichtspunkt wird eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn der Widerruf mit dem eindeutigen und vorbehaltlosen Ziel erfolgt, die Ehe aufrechtzuerhalten (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 89, 325, 328 f. = FamRZ 1984, 350, 351). Verfolgt der Ehegatte mit seinem Widerruf - wie es hier erklärtermaßen der Fall war und ist - dagegen lediglich das Ziel, Anträge in Folgesachen innerhalb des Scheidungsverbundes möglich zu machen, kann auf den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung weder ein Rechtsmittel (Neumann in BeckOK BGB [Stand: Mai 2013] § 1566 Rn. 8; vgl.
auch OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 652, 653) noch ein Begehren auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestützt werden.
22
4. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen , dass ihre Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird (vgl. BGHZ 46, 281, 291). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Düren, Entscheidung vom 22.06.2011 - 24 F 62/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2012 - 26 UF 132/11 -

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.