vorgehend
Amtsgericht Syke, 21 F 425/03, 23.02.2004
Oberlandesgericht Celle, 19 UF 59/04, 24.06.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 130/04 Verkündet am:
28. März 2007
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Cd, 242 D, 1408, 1570

a) Eine Vereinbarung, nach welcher der Betreuungsunterhalt bereits dann entfallen
soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht
schlechthin sittenwidrig; entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles
(hier u.a. bereits während der Ehe laufend zu erbringende Abfindungszahlungen
).

b) Zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs.
BGH, Urteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - OLG Celle
AG Syke
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2004 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Syke vom 23. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Ehezeitende sowie Zahlung eines Zugewinnausgleichs in noch zu beziffernder Höhe.
2
Die Klägerin (geb. 1955) ist gelernte Goldschmiedin, der Beklagte Diplom-Ingenieur für Feinwerktechnik. Anfang Juni 1984 zog die in erster Ehe geschiedene Klägerin zum Beklagten nach S. Der Beklagte war im Juweliergeschäft seiner Eltern als Augenoptiker mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von monatlich ca. 1.900 DM angestellt; aus dem Eigentum an einem Mehrfamilienhaus erzielte er zusätzliche Einnahmen in Höhe von 7.861 DM jährlich. Seit Juli 1984 war die Klägerin im Geschäft der Eltern des Beklagten als Goldschmiedin tätig; Ende 1984 bezogen die Parteien eine über diesem Geschäft gelegene Wohnung. Als Anfang März 1986 festgestellt wurde, dass die Klägerin schwanger war, willigte der Beklagte auf Drängen seiner Eltern in eine Eheschließung ein.
3
Auf Verlangen des Beklagten und seiner Eltern schlossen die Parteien am 27. März 1986 einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u. a. Gütertrennung vereinbarten und den Versorgungsausgleich ausschlossen. Zum nachehelichen Unterhalt trafen die Parteien folgende Abrede: "Für den Fall der Rechtskraft einer eventuellen Scheidung unserer Ehe verzichten wir unter der nachfolgenden Einzelregelung gegenseitig auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch, auch für den Fall der Not. Wir nehmen die Verzichtserklärung gegenseitig an. Der Erschienene zu 1. zahlt der Erschienenen zu 2. nach Rechtskraft einer Scheidung Ehegattenunterhalt nach den folgenden Grundsätzen: Sind aus der Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen und übt die Kindesmutter, die Erschienene zu 2., die tatsächliche Betreuung eines oder mehrerer Kinder aus, verpflichtet sich der Erschienene zu 1., Ehegattenunterhalt nach den dann maßgeblichen Grundlagen der Düsseldorfer Tabelle und der Celler Leitlinien für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen solange zu zahlen, bis das jüngste Kind das sechste Lebensjahr vollendet oder das schulpflichtige Alter erreicht hat. Unabhängig hiervon zahlt der Erschienene zu 1. der Erschienenen zu 2. bis zur Rechtskraft einer Scheidung der Ehe eine Unterhaltsabfindung im Rahmen der Vermögensbildung, die wie folgt berechnet wird: Für jedes angefangene Ehejahr wird ein Betrag von DM 3.000,00 (in Worten: dreitausend Deutsche Mark) bis zur Rechtskraft einer Scheidung bezahlt.
Sollte sich der vom statistischen Bundesamt in Wiesbaden amtlich festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen für den Zeitpunkt des Abschlusses des vorstehenden Ehevertrages auf einer Basis von 1980 gleich 100 künftig um mindestens 10 % nach oben oder nach unten verändern , verändert sich jeweils auch die jährlich zu zahlende Unterhaltsabfindung in dem gleichen prozentualen Verhältnis, und zwar vom Beginn des nächsten Kalendermonats an. Wenn aufgrund der vorstehenden Wertsicherungsklausel eine Anpassung der Zahlung durchgeführt worden ist, wird die Klausel gemäß den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes jeweils erneut anwendbar und ist die zuletzt bezahlte Abfindung demgemäß erneut anzupassen, sobald sich der Index-Jahresdurchschnitt jeweils erneut gegenüber seinem Stand im Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung um mindestens 10 % nach oben oder nach unten verändert hat. Mit Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung wird der Unterhaltsverzicht wirksam."
4
Am 4. April 1986 schlossen die Parteien sodann die Ehe. In der Folgezeit arbeitete die Klägerin zunächst ganztags, nach der Geburt der gemeinsamen Tochter der Parteien (20. Oktober 1986) nur noch stundenweise, später wieder halbtags und sodann - im Zuge der Einschulung der Tochter - wiederum in geringerem Umfang im Geschäft der Schwiegereltern, das diese 1995 dem Beklagten übertrugen. Auf die vereinbarte Abfindung zuzüglich eines Inflationsausgleichs erhielt die Klägerin vom Beklagten insgesamt 64.830,87 DM, die ihr schon während der Ehe teilweise in bar ausgezahlt und teilweise aufgrund einer Nachtragsvereinbarung in Form einer betrieblichen Altersversorgung (Kapitallebensversicherung ) gutgebracht wurden.
5
Die Parteien leben seit Juni 2002 dauerhaft getrennt. Das Amtsgericht hatte die Ehe durch Verbundurteil geschieden. Unter Hinweis auf den Ehevertrag hatte es festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, und den Unterhaltsantrag der Ehefrau abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.
6
Die isoliert geltend gemachte Stufenklage auf Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zu erteilen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

7
Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

8
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin vom Beklagten gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB die begehrte Auskunft verlangen. Der Ehevertrag stehe einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich nicht entgegen; denn dieser Vertrag sei sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.
9
Beim Abschluss des Ehevertrags sei die Verhandlungsposition der Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft gravierend belastet gewesen, zumal der geringe Zeitraum zwischen der Feststellung der Schwangerschaft, der - vom Beklagten nur zögerlich mitgetragenen - Entscheidung für das Kind, dem Ehevertrag und der Eheschließung ein besonnenes Verhandeln über den Inhalt des Ehevertrags ohnehin kaum zugelassen hätte. Faktoren, welche die durch die Schwangerschaft indizierte Unterlegenheit der Klägerin ausgeglichen hätten, lägen hier nicht vor. Die Klägerin habe in nichtehelicher Lebensgemeinschaft im Hause der zukünftigen Schwiegereltern gewohnt. Sie sei zudem in deren Geschäft abhängig beschäftigt gewesen; mit ihnen als Arbeitgebern sei auch die Notwendigkeit des Abschlusses eines Ehevertrags besprochen worden. Die wirtschaftliche Unterlegenheit der Klägerin entfalle nicht durch deren Beruf als Goldschmiedin, den sie bei gleichzeitiger Betreuung des Kindes - wenn überhaupt - nur eingeschränkt hätte ausüben können. Auf die Behauptung des Beklagten , die Klägerin habe über ein Vermögen von 80.000 DM verfügt, komme es nicht an.
10
Ungeachtet ihrer familiären und beengten wirtschaftlichen Situation habe die Klägerin auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche aus der Ehe verzichtet, obwohl ein gleichwertiger Verzicht des Beklagten aufgrund seiner sozialen Absicherung durch das elterliche Geschäft nicht vorhanden gewesen sei. Der Verzicht der Klägerin auf Betreuungsunterhalt ab Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes greife in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ein; ein sachlicher Grund oder ein Ausgleich für die Benachteiligung der Klägerin sei nicht ersichtlich. Auch der Verzicht auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit sowie auf Versorgungsausgleich stelle sich als eine Benachteiligung der Klägerin dar, da die Lebensplanung der Parteien offensichtlich vorgesehen habe, dass sich die Klägerin neben der Betreuung des Kindes - zumindest zeitweise - nur in eingeschränktem Umfang am Erwerbsleben beteiligen werde, so dass sie nicht in gleichem Maße wie der vollerwerbstätige Kläger eine eigene Sicherung gegen die Risiken von Alter oder Krankheit werde aufbauen können. Sofern die Klägerin allerdings auf einen Fahrradunfall im Jahre 1979 hinweise, dessen gesundheitliche Folgen sich bereits vor der Eheschließung abgezeichnet hätten, sei ein Ausschluss des Krankheitsunterhalts im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
11
Die Benachteiligung der Klägerin werde durch die vereinbarte und bereits während des Zusammenlebens gezahlte "Abfindung" nicht ausgeglichen, zumal deren Betrag, weil von der Dauer der Ehezeit abhängig, bei Vertragsschluss nicht absehbar und in der gezahlten Höhe von rund 65.000 DM auch nicht zu erwarten gewesen sei. Auch werde die Benachteiligung der Klägerin nicht durch Belange des Beklagten gerechtfertigt. Dessen nachvollziehbares Interesse, die Substanz des elterlichen und später eigenen Unternehmens nicht durch hohe Ausgleichszahlungen im Rahmen zukünftiger Scheidungsfolgen zu gefährden, hätte sich auch ohne einen Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts erreichen lassen. Zudem könne der Besorgnis des Beklagten, bereits nach kurzer Ehezeit der Klägerin über Jahre hinaus zu Zahlungen verpflichtet zu sein, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - nach insgesamt 17 Ehejahren - kein wesentliches Gewicht mehr zukommen.
12
Die sich aus der Sittenwidrigkeit ergebende Nichtigkeit erstrecke sich im Hinblick auf die ungleichen Verhandlungspositionen der Partner auf den gesamten Vertrag als einheitliches Rechtsgeschäft; § 139 BGB könne mithin keine Wirkung entfalten.

II.

13
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
14
1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444), unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt , Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Schei- dungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage und vor dem Hintergrund der damaligen gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten haben (vgl. dazu näher Senatsurteile BGHZ 158, 81, 97 ff. = FamRZ 2004, 601, 605 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446).
15
Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag dabei, wie der Senat dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447; Senatsurteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361). Auch bei dieser Gesamtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen , wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.
16
2. Der von den Parteien vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist danach - jedenfalls für sich genommen - nicht zu beanstanden.
17
Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 a.E. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448) regelmäßig nicht sittenwidrig sein. Eine durch die Schwangerschaft der Klägerin bewirkte ungleiche Verhandlungsposition der Parteien führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei Berücksichtigung einer solchen Disparität spricht für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes hier das berechtigte Interesse des Beklagten an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz des ihm vorhersehbar anfallenden Geschäfts seiner Eltern. Sein Anliegen, den Fortbestand dieses Geschäfts als seiner Lebensgrundlage nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen , die jedenfalls Wertzuwächse des Unternehmens während der Ehe erfassen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung gefährden zu wollen, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsstärke.
18
3. Der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist auch nicht deshalb nichtig, weil der Ehevertrag sich bereits bei einer Gesamtwürdigung der von den Parteien getroffenen Regelungen als sittenwidrig und damit als im ganzen nichtig erweist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097, 1098). Einer solchen Gesamtwürdigung steht nicht entgegen, dass bereits das Amtsgericht im Verbundverfahren den Ehevertrag für wirksam erachtet und deshalb das Unterhaltsbegehren der Klägerin rechtskräftig abgewiesen und einen Versorgungsausgleich nicht durchgeführt hatte.
19
Im Rahmen der hier somit weiterhin gebotenen Gesamtwürdigung ist der teilweise Unterhaltsverzicht der Klägerin nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn die insoweit von den Parteien getroffene Regelung hält einer Überprüfung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB stand. Nach dieser Abrede konnte die Klägerin für den Fall der Scheidung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes Betreuungsunterhalt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beanspruchen. Zwar geht die Rechtsprechung, auch des Senats, grundsätzlich davon aus, dass die Betreuung eines Kindes auch nach der Vollendung seines 6. Lebensjahres eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten ganz oder teilweise ausschließen kann (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Büttner Scheidungsrecht 4. Aufl. § 1570 Rdn. 14 ff. m.w.N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass vertragliche Abreden, mit denen Ehegatten einen früheren Wiedereintritt des betreuenden Ehegatten in das Erwerbsleben vorsehen und deshalb den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich enger befristen, deshalb sittenwidrig sind. Vielmehr sind auch hier die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Im vorliegenden Fall war die Betreuung des gemeinsamen Kindes - schon aufgrund der räumlichen Nähe von Arbeitsplatz und Wohnung und der Betreuungsbereitschaft der Großeltern - auch neben einer teilweisen Berufstätigkeit der Klägerin möglich und gewollt. Auch hätte die Klägerin nach Vollendung des 6. Lebensjahres ihres Kindes und dem damit einhergehenden Auslaufen des Betreuungsunterhalts nicht mittellos dagestanden. Vielmehr zahlte ihr der Beklagte - nach der ursprünglichen Abrede - jährlich 3.000 DM aus, und zwar als eine - mit einer Währungsgleitklausel wertgesicherte - "Unterhaltsabfindung im Rahmen der Vermögensbildung". Auch für den Fall, dass aus der Ehe mehrere Kinder hervorgehen würden, wurde die Klägerin durch die getroffene Abrede nicht sittenwidrig belastet. Zum einen hätte sich dann die Dauer des geschulde- ten Betreuungsunterhalts insgesamt, nämlich bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten Kindes verlängert; zum andern hätte sich - aufgrund der dann jedenfalls längeren Ehedauer - die Summe der der Klägerin jährlich zu zahlenden Abfindungsleistungen insgesamt erhöht. Dass die Parteien die ursprüngliche Abrede über die Unterhaltsabfindung später abgewandelt und durch die Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung für die Klägerin ersetzt haben, kann die Sittenwidrigkeit der ursprünglichen Abrede ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass die Klägerin die ihr vom Beklagten ursprünglich jährlich ausgezahlten Beträge nicht sicher angelegt, sondern nach ihrem Vortrag für den Lebensunterhalt, insbesondere für gemeinsame Reisen der Parteien ausgegeben hat.
20
Der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit ist, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, durch die bereits vor der Ehe erkennbar gewordenen Folgen eines Fahrradunfalls gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95 = FamRZ 2004, 601, 604). Diese Beurteilung wird auch von der Revision und der Revisionserwiderung geteilt. Auch der Ausschluss des Unterhalts wegen Alters ist nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits früher dargelegt hat, wird damit zwar eine wichtige Scheidungsfolge abbedungen. Dies könnte den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfalls dann begründen, wenn die Parteien bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einvernehmlich davon ausgegangen wären, dass die Klägerin sich dauerhaft oder doch langfristig völlig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und der Familienarbeit widmen sollte; denn nur in diesem Falle wäre ihr der Aufbau einer eigenen Sicherung gegen die Risiken des Alters auf Dauer verwehrt und würde eine stete Abhängigkeit vom Beklagten begründet (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 104 = FamRZ 2004, 601, 607). Eine solche Lebensplanung ist hier indes nicht festgestellt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts sah die Lebensplanung der Parteien vielmehr vor, dass die Klägerin sich weiterhin - also neben der Betreuung von Kindern, wenn auch in zumindest zeitweise eingeschränktem Umfang - am Erwerbsleben beteiligen werde. Soweit diese Erwartung sich später nicht oder nicht im vorgestellten Umfang verwirklicht hat, könnte dem im Rahmen einer Ausübungskontrolle Rechnung getragen und dem - hier freilich durch die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils ausgeschlossenen - Verlangen nach Altersunterhalt und Versorgungsausgleich gemäß § 242 BGB entsprochen werden. Für die Sittenwidrigkeit der Abrede gibt eine solche nachträgliche Änderung der Lebensplanung indes nichts her.
21
Dasselbe gilt im Ergebnis für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs , der sich - nach den Vorstellungen und Verhältnissen der Parteien beim Vertragsschluss - hier möglicherweise sogar zugunsten der Klägerin auswirken konnte, wenn der Beklagte als Nachfolger im elterlichen Geschäft und damit als Selbständiger nur in geringem Umfang eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Versorgung aufbauen würde, während die von der Klägerin als Angestellte in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte in vollem Umfang dem Versorgungsausgleich unterfielen, sie dem Beklagten somit sogar ausgleichspflichtig hätte werden können.
22
Auch gegen den Ausschluss von Aufstockungsunterhalt ist aus den vom Oberlandesgericht genannten Gründen nichts zu erinnern.
23
4. Der Zugewinnausgleich ist folglich wirksam ausgeschlossen, so dass das Amtsgericht das Auskunftsverlangen der Klägerin mit Recht abgewiesen hat.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Syke, Entscheidung vom 23.02.2004 - 21 F 425/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2004 - 19 UF 59/04 -

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1.
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2.
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(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

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als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
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a) Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen bei Schwangerschaft.

b) Zur Ausübungskontrolle von Eheverträgen in Fällen, in denen sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse eines Ehegatten in der Ehe wesentlich ändern.
BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - OLG Hamm
AG Soest
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teilweise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens (u.a.) im Wege der Stufenklage auf Auskunft hinsichtlich seiner Einkünfte und seines Endvermögens in Anspruch. Der 1953 geborene Antragsteller und die 1959 geborene Antragsgegnerin schlossen am 16. März 1990 miteinander die Ehe, aus welcher der am 19. April 1990 geborene Sohn C. hervorging.
Am 14. März 1990 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten sowie grundsätzlich auf Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller verpflichtete sich jedoch, für die Antragsgegnerin vom Tage der Heirat an monatliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, deren Höhe mindestens 2/3 des Beitrags betragen sollte, der nach dem höchsten Rentenbemessungsbetrag bezahlt werden müsse. Diese Verpflichtung sollte - und zwar unabhängig von der Höhe des jeweiligen, vom Einkommen der Ehefrau bestimmten Rentenversicherungsbeitrags - für den Zeitraum entfallen, in dem die Ehefrau durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen Gründen kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig würde, jedoch bei ihrem Ausscheiden wieder aufleben. Im übrigen sollte die Verpflichtung mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eines Ehegatten enden. Im Falle des Verzugs mit drei Beiträgen sollte die Ehefrau berechtigt sein, vom Ausschluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten. Hinsichtlich des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen: "Wir verzichten weiter für den Fall der Scheidung unserer Ehe gegenseitig auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts auch für den Fall des Notbedarfs und der veränderten Umstände. Jeder von uns nimmt den Verzicht des anderen hiermit an. Dieser Unterhaltsverzicht ist auflösend bedingt für den Fall, daß aus unserer Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgehen. Dabei gehen wir davon aus, daß in diesem Fall einer von uns einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Weise nachgehen kann.
Für diesen Fall soll der zu gewährende Unterhalt wie folgt geregelt werden : Der unterhaltsberechtigte Ehegatte, dem die elterliche Sorge für unsere ehelichen Abkömmlinge bzw. einen Abkömmling übertragen ist und der diese elterliche Sorge auch ausübt, erhält von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten einen monatlichen Unterhalt von 2.000 DM, bis das jüngste gemeinsame Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist allerdings, daß der Unterhaltsberechtigte wegen der Erziehung und Betreuung des oder der Kinder nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen. Für den Zeitraum von der Vollendung des sechsten bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes erhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte, falls er bis dahin immer noch die Erziehung und Betreuung übernommen hat, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000 DM. Nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes entfällt jeglicher Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Allerdings erhält er unabhängig von dem Alter des oder der Kinder, auch für den Fall, daß das jüngste gemeinsame Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, begrenzt auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.000 DM. Im übrigen endet der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten einmal im Fall der Wiederverheiratung, aber auch für den Fall, wenn der
Unterhaltsberechtigte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht. Der an den oder die gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu zahlende Unterhalt wird von dieser Vereinbarung nicht betroffen. Er errechnet sich für den Fall der Scheidung nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen.“ Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen , daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Im übrigen hat es der Antragsgegnerin Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 DM für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung und in Höhe von monatlich 1.000 DM für die Zeit danach bis zum 30. April 2004 zugesprochen. Das darüber hinaus gehende Begehren der Antragsgegnerin auf Unterhalt und auf Zugewinnausgleich , das sie im Wege der Stufenklage verfolgte, hat das Amtsgericht insgesamt abgewiesen. Die hiergegen unbeschränkt eingelegte Berufung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Terminsniederschrift des Oberlandesgerichts vom 14. August 2001 hinsichtlich der Ehescheidung zurückgenommen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und, im Wege der Stufenklage, auf Auskunft hinsichtlich der Einkünfte und des Endvermögens des Antragstellers weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat, im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung geänderte Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle von
Eheverträgen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601 ff.), Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien geschlossene notarielle Ehevertrag wirksam und das Verlangen der Antragsgegnerin auf einen über die zuerkannten Beträge hinausgehenden nachehelichen Unterhalt sowie auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich unbegründet. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Antragsgegnerin bei Abschluß des Vertrags bereits hochschwanger war. Die Schwangerschaft sei zwar ein Indiz für eine vertragliche Disparität und gebe Anlaß, den Vertrag einer stärkeren richterlichen Kontrolle zu unterziehen. Eine schwangere Frau dürfe nicht einseitig belastet werden; ihre Interessen seien vielmehr angemessen zu berücksichtigen. Dies sei hier jedoch geschehen, indem die Parteien den nachehelichen Unterhalt nicht schlechthin ausgeschlossen , sondern eine Regelung für den Fall getroffen hätten, daß aus ihrer Ehe gemeinsame Kinder hervorgingen. Diese Regelung schütze den sorgeberechtigten Elternteil insoweit, als ihm jedenfalls für die Dauer von 14 Jahren ein Unterhaltsanspruch zugebilligt worden sei - mithin für einen Zeitraum, der die Dauer des Unterhaltsanspruchs einer mit dem Kindesvater nicht verheirateten Mutter übersteige. In zeitlicher Hinsicht komme hinzu, daß nach der getroffenen Vereinbarung dem sorgeberechtigten Elternteil - unabhängig vom Alter des Kindes - für die Dauer von zwei Jahren nach der Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch zustehe; dadurch werde sichergestellt, daß der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung seinen Lebensunterhalt nicht sofort
durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen müsse. Der Höhe nach könne der vertraglich vorgesehene Unterhalt zwar im Einzelfall erheblich von dem Betrag abweichen, der nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet sei. Es gebe aber keinen Grundsatz, wonach auch für den Fall einer vertraglichen Regelung der nacheheliche Unterhalt stets auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse ermittelt werden müsse. Zudem könne nicht festgestellt werden, daß der vereinbarte Unterhaltsbetrag nicht dem Betrag entspreche oder sich zumindest annähere, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geschuldet wäre. Die Antragsgegnerin habe über die beim Vertragsschluß bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers keine nachprüfbaren Angaben gemacht. Der vereinbarte Unterhaltsbetrag von 2.000 DM liege jedenfalls erheblich über dem sog. Existenzminimum. Die mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes vorgesehene Absenkung auf 1.000 DM finde ihren Grund in der Annahme, daß ab diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten beginne; diese Annahme begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Keiner näheren Darlegung bedürfe, daß die Vereinbarung über den Ausschluß des Zugewinnausgleichs nicht sittenwidrig sei. Solche Regelungen fänden sich häufig in Eheverträgen, wenn ein Ehegatte - wie hier der Antragsteller - als Selbständiger tätig sei und sichergestellt werden solle, daß sein Betriebsvermögen nicht geschmälert werde. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei ebenfalls nicht zu beanstanden , weil der Antragsteller als Selbständiger keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerbe und durch die von ihm übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für die Antragsgegnerin deren ausreichende Sicherung gewährleistet sei.
Auch insgesamt gesehen führten die von den Parteien getroffenen Regelungen nicht zur Nichtigkeit des von ihnen geschlossenen Ehevertrags.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. A. Der Senat hat in der angeführten Grundsatzentscheidung vom 11. Februar 2004 dargelegt, daß sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten läßt, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam (§ 138 BGB) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig ist (§ 242 BGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzu-
nehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsausgleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit erscheint demgegenüber nachrangig. Ihr folgen Krankenvorsorge - und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB), die allerdings - je nach Fallgestaltung - als Bestandteile des Lebensbedarfs gleichen Rang mit dem jeweiligen Unterhaltsanspruch, z.B. aus § 1570 BGB, haben , wenn damit ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB). Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu werten, andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt ist. Der Zugewinnausgleich schließlich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich.
Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse , den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten , den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nun-
mehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 604 ff. m.w.N.). Die genannte Entscheidung des Senats ist in der Literatur unterschiedlich kommentiert worden (zustimmend etwa: Osterloh, jurisPR-BGHZivilR 12/2004; Strohal, jurisPR-FamR 3/2004; Brandt, MittBayNot 2004, 278, 281 f.; Bergschneider, FamRZ 2004, 1757 ff.; Langenfeld, ZEV 2004, 311, 313; Wachter , ZFE 2004, 132, 143; Kornexl, FamRZ 2004, 1609, 1610; Münch, ZNotP 2004, 122, 131 ; Rauscher, DNotZ 2004, 524 ff.; Gageik, RNotZ 2004, 295 ff.; Koch, NotBZ 2004, 147. Ablehnend bzw. kritisch dagegen Dauner -Lieb, JZ 2004, 1027 ff. und FF 2004, 65 ff.; Klam, INF 2004, 315, 317 f.; Grziwotz, FamRB 2004, 105, 106 f., 199 ff. und 239 ff. sowie BGHReport 2004, 519 ff.; Bredthauer, NJW 2004, 3072, 3076; Rakete-Dombek, NJW 2004, 1273 ff.; Breil, Streit 2004, 80, 81; Sanders, FF 2004, 249, 250; Sarres, FF
2004, 251; Mayer, FPR 2004, 363, 368 ff. Offen Borth, FamRZ 2004, 609 ff. und Finger LMK 2004, 108 ff.). Diese Angriffe geben jedoch dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Zu ihnen ist vielmehr folgendes zu bemerken: 1. Das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 wird verkannt, soweit aus ihm entnommen wird, der Senat erwäge bei Eheverträgen entgegen § 139 BGB generell nur eine Teilnichtigkeit oder eine geltungserhaltende Reduktion. Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, daß einzelne Klauseln eines Ehevertrages schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, so ist nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen sein würde , was sich insbesondere aus anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salvatorischen Klauseln, ergeben kann. 2. Aus den gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn - und Versorgungsausgleich läßt sich kein unverzichtbarer Mindeststandard an Scheidungsfolgen herauslesen (vgl. §§ 1585 c, 1408 Abs. 2, 1587 o, 1408 Abs. 1, 1414 BGB). Diese Regelungen legen als gesetzliches Leitbild eine Ehe zugrunde, in der nur ein Ehegatte ein Erwerbseinkommen erzielt, während der andere unter Aufgabe eigener Erwerbstätigkeit die Familienarbeit übernimmt. Indessen können sich wegen der weitgehenden Autonomie der Ehegatten , ihr Verhältnis einvernehmlich zu gestalten, hiervon Abweichungen in mehrfacher Hinsicht ergeben. Die Ehegatten können, auch wenn die Ehe dem gesetzlichen Leitbild entspricht, den wirtschaftlichen Wert von Erwerbseinkünften und Familienarbeit unterschiedlich gewichten. Sie können aber auch die Ehe, abweichend vom gesetzlichen Leitbild, so ausgestalten, daß sich von vornherein für keinen von ihnen berufliche Nachteile ergeben, etwa in einer Doppelverdienerehe , in der die Kinder durch Dritte betreut werden. Korrespondierend zur
Autonomie der Ehegatten bei der Ausgestaltung ihrer Lebensverhältnisse unterliegen die Scheidungsfolgen daher grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Andererseits liegt dem gesetzlichen Scheidungsfolgensystem der Gedanke zugrunde, daß ehebedingte Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung oder eines entsprechenden Vermögens auf sich genommen hat, nach der Scheidung ausgeglichen werden sollen, wobei Erwerbstätigkeit und Familienarbeit - wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben - grundsätzlich als gleichwertig behandelt werden. Ob eine ehevertragliche Scheidungsfolgenregelung mit diesem Grundgedanken vereinbar ist, ist, wie dargelegt, in jedem Einzelfall nach den Grundlagen der Vereinbarung und den Vorstellungen der Ehegatten bei ihrem Abschluß sowie der verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens konkret zu prüfen. 3. Hinsichtlich der subjektiven Unterlegenheit im Rahmen des § 138 BGB geht der Senat davon aus, daß eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluß des Ehevertrages für sich allein zwar noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen vermag. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß. B. Der Senat teilt im vorliegenden Fall im Ergebnis die Wertung des Berufungsgerichts , daß der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Unter Berücksichtigung der vom Senat im Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO) entwickelten und oben dargelegten Beurteilungskriterien ergibt sich im Einzelnen:
a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluß der Vereinbarung für sich allein nicht ausreicht,
die Nichtigkeit der Vereinbarung zu begründen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dazu unbestritten vorgetragen, daß sie auf Grund der Schwangerschaft Wert darauf gelegt habe, daß das erwartete Kind ehelich geboren werde. Der Antragsteller habe sich jedoch geweigert, sie ohne Ehevertrag zu heiraten. Die Eheschließung habe sich dadurch mehrfach verzögert. Nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken habe sie den notariellen Vertrag schließlich zwei Tage vor der Eheschließung unterzeichnet. Dieser Geschehensablauf vermag zwar allein eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht zu begründen, bildet aber ein Indiz für eine ungleiche Verhandlungsposition der Antragstellerin. Der Vertrag ist daher einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sein werden.
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Ehevertrag nicht schon deshalb für sittenwidrig erachtet, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt haben. Zwar gehört der Betreuungsunterhalt zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die von den Ehegatten insoweit getroffene eigenständige Regelung die Antragsgegnerin - gemessen an den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - in sittenwidriger Weise benachteiligt. In zeitlicher Hinsicht ist eine solche Benachteiligung der Antragsgegnerin zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Gesetz für den Unterhaltsanspruch der mit dem Vater nicht verheirateten Mutter einen ungleich engeren Zeitrahmen vorgibt. Andererseits ist die Regelung der Parteien nicht schon deshalb als sittenwidrig zu mißbilligen, weil die Parteien die Betreuungsbedürftigkeit ihres erwarteten Kindes an niedrigere Altersgrenzen gebunden haben, als sie von der bisherigen Rechtsprechung für angemessen erachtet worden sind.
Die Parteien haben in ihrem Ehevertrag allerdings auch die Höhe des Betreuungsunterhalts abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und auf einen Betrag von zunächst 2.000 DM, für die Zeit ab Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes auf 1.000 DM, festgeschrieben. Eine solche Fixierung der Unterhaltshöhe ist zwar nicht schon deshalb unproblematisch, weil der vorgesehene Unterhaltsbetrag den Betrag, der von der Rechtsprechung als Existenzminimum angesehen wird, übersteigt. Sie rechtfertigt das Verdikt der Sittenwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn der eheangemessene Unterhalt (§ 1578 BGB) - nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - nicht erreicht ist, sondern allenfalls dann, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin auszugleichen. Das ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf einen Vergleich mit den (hier: späteren) ehelichen Lebensverhältnissen kommt es, wie dargelegt , nicht an, weil es insoweit nur um den Ausgleich ehebedingter Nachteile gehen kann.
c) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie der Senat ausgeführt hat, eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorliegenden Fall bestehen gegen den Ausschluß dieser Unterhaltsansprüche - unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich bereits daraus, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte. Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegne-
rin jedenfalls für die Zeit der Kindesbetreuung durch den vereinbarten Betreuungsunterhalt jedenfalls aus damaliger Sicht auch gegen das Risiko der Krankheit - und zwar unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers - abgesichert war. Eine entsprechende Absicherung bestand für die Risiken von Alter und Krankheit jedenfalls für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach der Scheidung, für die sich der Antragsteller - und zwar ebenfalls unabhängig von seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit - zur Unterhaltszahlung verpflichtet hatte. Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß sich der Antragsteller im Ehevertrag verpflichtet hatte, in der Ehe für die Antragsgegnerin im vereinbarten Umfang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Insoweit war - jedenfalls nach den im Zeitpunkt des Vertragschlusses bestehenden oder doch vorhersehbaren Verhältnissen - für die Alterssicherung der Antragsgegnerin jedenfalls bei längerer Ehedauer Sorge getragen.
d) Auch gegen den Ausschluß des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit sind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erheben. Dieser Unterhaltstatbestand erscheint, wie der Senat ausgeführt hat, nachrangig , weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zudem haben die Parteien durch die Verpflichtung des Antragstellers, an die Antragsgegnerin nach einer Scheidung - und zwar unabhängig von der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes - für eine Übergangszeit von zwei Jahren Unterhalt zu zahlen, auch für den Fall einer nachehelichen Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin Vorkehrungen getroffen. Daß die Parteien schon nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Scheidungsfall mit einer längerfristigen Erwerbslosigkeit der
Antragsgegnerin rechnen mußten, weil diese sich in der Ehe der Kindesbetreuung widmen und ihre Berufstätigkeit deshalb nicht oder zeitweise nicht fortführen würde, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
e) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit regelmäßig nicht.
f) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes.
g) Auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags. Als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen ist der Versorgungsausgleich einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Versorgungsausgleich indessen nicht schlechthin abbedungen, sondern durch eine Verpflichtung der Antragstellers, für die Antragsgegnerin während der Ehe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, ersetzt. Es ist nicht festgestellt, daß diese Regelung die Antragstellerin - nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Antragstellers, auf die das Oberlandesgericht zu Recht hinweist - benachteiligt. 1. Auch bei einer abschließenden Gesamtschau aller vorstehenden Gesichtspunkte kommt eine Sittenwidrigkeit nicht in Betracht.
2. Zur Ausübungskontrolle nach § 242 BGB hat der Senat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO 606) ausgeführt, daß hierfür nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das Oberlandesgericht, dem das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 noch nicht bekannt sein konnte, hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 602 m.w.N.) zutreffend keine Feststellungen dazu getroffen, ob es dem Antragsteller vorliegend nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, sich auf den Verzicht der Antragsgegnerin zu berufen. Denn Anhaltspunkte dafür, daß überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstünden, was nach der früheren Rechtsprechung für die Anwendung des § 242 BGB erforderlich war, waren weder vorgetragen noch ersichtlich.
a) Daß die Antragsgegnerin durch die notarielle Vereinbarung der Parteien ehebedingte Nachteile hinsichtlich des Unterhalts, des Zugewinns oder des Versorgungsausgleichs erlitten hätte, ist bisher weder vorgetragen noch ersichtlich. Im übrigen könnte die begehrte Auskunft insoweit auch einen eventuellen Vortrag der Antragsgegnerin unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen.

b) Indessen finden auf Eheverträge, soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) Anwendung. Dabei kann allerdings ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht schon deswegen angenommen werden, weil ein Vertragspartner ein erheblich höheres Einkommen als der andere erzielt. Dies gilt um so weniger, als Eheverträge, die gesetzliche Scheidungsfolgen abbedingen, üblicherweise gerade im Hinblick auf solche bestehenden oder sich künftig ergebenden Unterschiede in den wirtschaftlichen Verhältnissen geschlossen werden. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt daher allenfalls in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluß des Vertrages ausnahmsweise eine bestimmte Relation ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiß angesehen und ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben. Ob die Parteien ihrem Vertragsabschluß solche Erwägungen zugrunde gelegt haben, ist bisher nicht festgestellt. 3. Soweit die Parteien vertraglich auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben, könnte der Vertrag schon deshalb keinen Bestand haben, wenn der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Antragsgegnerin nicht nachgekommen ist, die den Ausschluß des Versorgungsausgleichs kompensierende Regelung des Ehevertrags also nicht erfüllt hat. Dies hat die Antragsgegnerin - vom Antragsteller unwidersprochen - geltend gemacht. Das angefochtene Urteil nimmt auf diesen Parteivortrag , wenn auch nur pauschal, Bezug. Der Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Recht, bei Verzug des Antragstellers mit mehreren Beitragszahlungen von dem vereinbarten Aus-
schluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten, wirksam Gebrauch gemacht hat.

III.

Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da es zur tatrichterlichen Ausübungskontrolle und zur Frage des Rücktritts von der Regelung des Versorgungsausgleichs weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen auf der Grundlage der erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senates nachholt.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 296/01 Verkündet am:
25. Mai 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Aa, 242 D, 313, 1408, 1410, 1585 c

a) Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen bei Schwangerschaft.

b) Zur Ausübungskontrolle von Eheverträgen in Fällen, in denen sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse eines Ehegatten in der Ehe wesentlich ändern.
BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - OLG Hamm
AG Soest
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teilweise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens (u.a.) im Wege der Stufenklage auf Auskunft hinsichtlich seiner Einkünfte und seines Endvermögens in Anspruch. Der 1953 geborene Antragsteller und die 1959 geborene Antragsgegnerin schlossen am 16. März 1990 miteinander die Ehe, aus welcher der am 19. April 1990 geborene Sohn C. hervorging.
Am 14. März 1990 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten sowie grundsätzlich auf Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller verpflichtete sich jedoch, für die Antragsgegnerin vom Tage der Heirat an monatliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, deren Höhe mindestens 2/3 des Beitrags betragen sollte, der nach dem höchsten Rentenbemessungsbetrag bezahlt werden müsse. Diese Verpflichtung sollte - und zwar unabhängig von der Höhe des jeweiligen, vom Einkommen der Ehefrau bestimmten Rentenversicherungsbeitrags - für den Zeitraum entfallen, in dem die Ehefrau durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen Gründen kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig würde, jedoch bei ihrem Ausscheiden wieder aufleben. Im übrigen sollte die Verpflichtung mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eines Ehegatten enden. Im Falle des Verzugs mit drei Beiträgen sollte die Ehefrau berechtigt sein, vom Ausschluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten. Hinsichtlich des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen: "Wir verzichten weiter für den Fall der Scheidung unserer Ehe gegenseitig auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts auch für den Fall des Notbedarfs und der veränderten Umstände. Jeder von uns nimmt den Verzicht des anderen hiermit an. Dieser Unterhaltsverzicht ist auflösend bedingt für den Fall, daß aus unserer Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgehen. Dabei gehen wir davon aus, daß in diesem Fall einer von uns einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Weise nachgehen kann.
Für diesen Fall soll der zu gewährende Unterhalt wie folgt geregelt werden : Der unterhaltsberechtigte Ehegatte, dem die elterliche Sorge für unsere ehelichen Abkömmlinge bzw. einen Abkömmling übertragen ist und der diese elterliche Sorge auch ausübt, erhält von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten einen monatlichen Unterhalt von 2.000 DM, bis das jüngste gemeinsame Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist allerdings, daß der Unterhaltsberechtigte wegen der Erziehung und Betreuung des oder der Kinder nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen. Für den Zeitraum von der Vollendung des sechsten bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes erhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte, falls er bis dahin immer noch die Erziehung und Betreuung übernommen hat, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000 DM. Nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes entfällt jeglicher Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Allerdings erhält er unabhängig von dem Alter des oder der Kinder, auch für den Fall, daß das jüngste gemeinsame Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, begrenzt auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.000 DM. Im übrigen endet der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten einmal im Fall der Wiederverheiratung, aber auch für den Fall, wenn der
Unterhaltsberechtigte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht. Der an den oder die gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu zahlende Unterhalt wird von dieser Vereinbarung nicht betroffen. Er errechnet sich für den Fall der Scheidung nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen.“ Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen , daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Im übrigen hat es der Antragsgegnerin Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 DM für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung und in Höhe von monatlich 1.000 DM für die Zeit danach bis zum 30. April 2004 zugesprochen. Das darüber hinaus gehende Begehren der Antragsgegnerin auf Unterhalt und auf Zugewinnausgleich , das sie im Wege der Stufenklage verfolgte, hat das Amtsgericht insgesamt abgewiesen. Die hiergegen unbeschränkt eingelegte Berufung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Terminsniederschrift des Oberlandesgerichts vom 14. August 2001 hinsichtlich der Ehescheidung zurückgenommen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und, im Wege der Stufenklage, auf Auskunft hinsichtlich der Einkünfte und des Endvermögens des Antragstellers weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat, im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung geänderte Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle von
Eheverträgen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601 ff.), Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien geschlossene notarielle Ehevertrag wirksam und das Verlangen der Antragsgegnerin auf einen über die zuerkannten Beträge hinausgehenden nachehelichen Unterhalt sowie auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich unbegründet. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Antragsgegnerin bei Abschluß des Vertrags bereits hochschwanger war. Die Schwangerschaft sei zwar ein Indiz für eine vertragliche Disparität und gebe Anlaß, den Vertrag einer stärkeren richterlichen Kontrolle zu unterziehen. Eine schwangere Frau dürfe nicht einseitig belastet werden; ihre Interessen seien vielmehr angemessen zu berücksichtigen. Dies sei hier jedoch geschehen, indem die Parteien den nachehelichen Unterhalt nicht schlechthin ausgeschlossen , sondern eine Regelung für den Fall getroffen hätten, daß aus ihrer Ehe gemeinsame Kinder hervorgingen. Diese Regelung schütze den sorgeberechtigten Elternteil insoweit, als ihm jedenfalls für die Dauer von 14 Jahren ein Unterhaltsanspruch zugebilligt worden sei - mithin für einen Zeitraum, der die Dauer des Unterhaltsanspruchs einer mit dem Kindesvater nicht verheirateten Mutter übersteige. In zeitlicher Hinsicht komme hinzu, daß nach der getroffenen Vereinbarung dem sorgeberechtigten Elternteil - unabhängig vom Alter des Kindes - für die Dauer von zwei Jahren nach der Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch zustehe; dadurch werde sichergestellt, daß der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung seinen Lebensunterhalt nicht sofort
durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen müsse. Der Höhe nach könne der vertraglich vorgesehene Unterhalt zwar im Einzelfall erheblich von dem Betrag abweichen, der nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet sei. Es gebe aber keinen Grundsatz, wonach auch für den Fall einer vertraglichen Regelung der nacheheliche Unterhalt stets auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse ermittelt werden müsse. Zudem könne nicht festgestellt werden, daß der vereinbarte Unterhaltsbetrag nicht dem Betrag entspreche oder sich zumindest annähere, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geschuldet wäre. Die Antragsgegnerin habe über die beim Vertragsschluß bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers keine nachprüfbaren Angaben gemacht. Der vereinbarte Unterhaltsbetrag von 2.000 DM liege jedenfalls erheblich über dem sog. Existenzminimum. Die mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes vorgesehene Absenkung auf 1.000 DM finde ihren Grund in der Annahme, daß ab diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten beginne; diese Annahme begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Keiner näheren Darlegung bedürfe, daß die Vereinbarung über den Ausschluß des Zugewinnausgleichs nicht sittenwidrig sei. Solche Regelungen fänden sich häufig in Eheverträgen, wenn ein Ehegatte - wie hier der Antragsteller - als Selbständiger tätig sei und sichergestellt werden solle, daß sein Betriebsvermögen nicht geschmälert werde. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei ebenfalls nicht zu beanstanden , weil der Antragsteller als Selbständiger keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerbe und durch die von ihm übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für die Antragsgegnerin deren ausreichende Sicherung gewährleistet sei.
Auch insgesamt gesehen führten die von den Parteien getroffenen Regelungen nicht zur Nichtigkeit des von ihnen geschlossenen Ehevertrags.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. A. Der Senat hat in der angeführten Grundsatzentscheidung vom 11. Februar 2004 dargelegt, daß sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten läßt, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam (§ 138 BGB) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig ist (§ 242 BGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzu-
nehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsausgleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit erscheint demgegenüber nachrangig. Ihr folgen Krankenvorsorge - und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB), die allerdings - je nach Fallgestaltung - als Bestandteile des Lebensbedarfs gleichen Rang mit dem jeweiligen Unterhaltsanspruch, z.B. aus § 1570 BGB, haben , wenn damit ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB). Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu werten, andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt ist. Der Zugewinnausgleich schließlich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich.
Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse , den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten , den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nun-
mehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 604 ff. m.w.N.). Die genannte Entscheidung des Senats ist in der Literatur unterschiedlich kommentiert worden (zustimmend etwa: Osterloh, jurisPR-BGHZivilR 12/2004; Strohal, jurisPR-FamR 3/2004; Brandt, MittBayNot 2004, 278, 281 f.; Bergschneider, FamRZ 2004, 1757 ff.; Langenfeld, ZEV 2004, 311, 313; Wachter , ZFE 2004, 132, 143; Kornexl, FamRZ 2004, 1609, 1610; Münch, ZNotP 2004, 122, 131 ; Rauscher, DNotZ 2004, 524 ff.; Gageik, RNotZ 2004, 295 ff.; Koch, NotBZ 2004, 147. Ablehnend bzw. kritisch dagegen Dauner -Lieb, JZ 2004, 1027 ff. und FF 2004, 65 ff.; Klam, INF 2004, 315, 317 f.; Grziwotz, FamRB 2004, 105, 106 f., 199 ff. und 239 ff. sowie BGHReport 2004, 519 ff.; Bredthauer, NJW 2004, 3072, 3076; Rakete-Dombek, NJW 2004, 1273 ff.; Breil, Streit 2004, 80, 81; Sanders, FF 2004, 249, 250; Sarres, FF
2004, 251; Mayer, FPR 2004, 363, 368 ff. Offen Borth, FamRZ 2004, 609 ff. und Finger LMK 2004, 108 ff.). Diese Angriffe geben jedoch dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Zu ihnen ist vielmehr folgendes zu bemerken: 1. Das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 wird verkannt, soweit aus ihm entnommen wird, der Senat erwäge bei Eheverträgen entgegen § 139 BGB generell nur eine Teilnichtigkeit oder eine geltungserhaltende Reduktion. Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, daß einzelne Klauseln eines Ehevertrages schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, so ist nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen sein würde , was sich insbesondere aus anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salvatorischen Klauseln, ergeben kann. 2. Aus den gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn - und Versorgungsausgleich läßt sich kein unverzichtbarer Mindeststandard an Scheidungsfolgen herauslesen (vgl. §§ 1585 c, 1408 Abs. 2, 1587 o, 1408 Abs. 1, 1414 BGB). Diese Regelungen legen als gesetzliches Leitbild eine Ehe zugrunde, in der nur ein Ehegatte ein Erwerbseinkommen erzielt, während der andere unter Aufgabe eigener Erwerbstätigkeit die Familienarbeit übernimmt. Indessen können sich wegen der weitgehenden Autonomie der Ehegatten , ihr Verhältnis einvernehmlich zu gestalten, hiervon Abweichungen in mehrfacher Hinsicht ergeben. Die Ehegatten können, auch wenn die Ehe dem gesetzlichen Leitbild entspricht, den wirtschaftlichen Wert von Erwerbseinkünften und Familienarbeit unterschiedlich gewichten. Sie können aber auch die Ehe, abweichend vom gesetzlichen Leitbild, so ausgestalten, daß sich von vornherein für keinen von ihnen berufliche Nachteile ergeben, etwa in einer Doppelverdienerehe , in der die Kinder durch Dritte betreut werden. Korrespondierend zur
Autonomie der Ehegatten bei der Ausgestaltung ihrer Lebensverhältnisse unterliegen die Scheidungsfolgen daher grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Andererseits liegt dem gesetzlichen Scheidungsfolgensystem der Gedanke zugrunde, daß ehebedingte Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung oder eines entsprechenden Vermögens auf sich genommen hat, nach der Scheidung ausgeglichen werden sollen, wobei Erwerbstätigkeit und Familienarbeit - wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben - grundsätzlich als gleichwertig behandelt werden. Ob eine ehevertragliche Scheidungsfolgenregelung mit diesem Grundgedanken vereinbar ist, ist, wie dargelegt, in jedem Einzelfall nach den Grundlagen der Vereinbarung und den Vorstellungen der Ehegatten bei ihrem Abschluß sowie der verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens konkret zu prüfen. 3. Hinsichtlich der subjektiven Unterlegenheit im Rahmen des § 138 BGB geht der Senat davon aus, daß eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluß des Ehevertrages für sich allein zwar noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen vermag. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß. B. Der Senat teilt im vorliegenden Fall im Ergebnis die Wertung des Berufungsgerichts , daß der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Unter Berücksichtigung der vom Senat im Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO) entwickelten und oben dargelegten Beurteilungskriterien ergibt sich im Einzelnen:
a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluß der Vereinbarung für sich allein nicht ausreicht,
die Nichtigkeit der Vereinbarung zu begründen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dazu unbestritten vorgetragen, daß sie auf Grund der Schwangerschaft Wert darauf gelegt habe, daß das erwartete Kind ehelich geboren werde. Der Antragsteller habe sich jedoch geweigert, sie ohne Ehevertrag zu heiraten. Die Eheschließung habe sich dadurch mehrfach verzögert. Nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken habe sie den notariellen Vertrag schließlich zwei Tage vor der Eheschließung unterzeichnet. Dieser Geschehensablauf vermag zwar allein eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht zu begründen, bildet aber ein Indiz für eine ungleiche Verhandlungsposition der Antragstellerin. Der Vertrag ist daher einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sein werden.
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Ehevertrag nicht schon deshalb für sittenwidrig erachtet, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt haben. Zwar gehört der Betreuungsunterhalt zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die von den Ehegatten insoweit getroffene eigenständige Regelung die Antragsgegnerin - gemessen an den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - in sittenwidriger Weise benachteiligt. In zeitlicher Hinsicht ist eine solche Benachteiligung der Antragsgegnerin zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Gesetz für den Unterhaltsanspruch der mit dem Vater nicht verheirateten Mutter einen ungleich engeren Zeitrahmen vorgibt. Andererseits ist die Regelung der Parteien nicht schon deshalb als sittenwidrig zu mißbilligen, weil die Parteien die Betreuungsbedürftigkeit ihres erwarteten Kindes an niedrigere Altersgrenzen gebunden haben, als sie von der bisherigen Rechtsprechung für angemessen erachtet worden sind.
Die Parteien haben in ihrem Ehevertrag allerdings auch die Höhe des Betreuungsunterhalts abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und auf einen Betrag von zunächst 2.000 DM, für die Zeit ab Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes auf 1.000 DM, festgeschrieben. Eine solche Fixierung der Unterhaltshöhe ist zwar nicht schon deshalb unproblematisch, weil der vorgesehene Unterhaltsbetrag den Betrag, der von der Rechtsprechung als Existenzminimum angesehen wird, übersteigt. Sie rechtfertigt das Verdikt der Sittenwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn der eheangemessene Unterhalt (§ 1578 BGB) - nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - nicht erreicht ist, sondern allenfalls dann, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin auszugleichen. Das ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf einen Vergleich mit den (hier: späteren) ehelichen Lebensverhältnissen kommt es, wie dargelegt , nicht an, weil es insoweit nur um den Ausgleich ehebedingter Nachteile gehen kann.
c) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie der Senat ausgeführt hat, eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorliegenden Fall bestehen gegen den Ausschluß dieser Unterhaltsansprüche - unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich bereits daraus, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte. Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegne-
rin jedenfalls für die Zeit der Kindesbetreuung durch den vereinbarten Betreuungsunterhalt jedenfalls aus damaliger Sicht auch gegen das Risiko der Krankheit - und zwar unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers - abgesichert war. Eine entsprechende Absicherung bestand für die Risiken von Alter und Krankheit jedenfalls für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach der Scheidung, für die sich der Antragsteller - und zwar ebenfalls unabhängig von seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit - zur Unterhaltszahlung verpflichtet hatte. Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß sich der Antragsteller im Ehevertrag verpflichtet hatte, in der Ehe für die Antragsgegnerin im vereinbarten Umfang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Insoweit war - jedenfalls nach den im Zeitpunkt des Vertragschlusses bestehenden oder doch vorhersehbaren Verhältnissen - für die Alterssicherung der Antragsgegnerin jedenfalls bei längerer Ehedauer Sorge getragen.
d) Auch gegen den Ausschluß des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit sind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erheben. Dieser Unterhaltstatbestand erscheint, wie der Senat ausgeführt hat, nachrangig , weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zudem haben die Parteien durch die Verpflichtung des Antragstellers, an die Antragsgegnerin nach einer Scheidung - und zwar unabhängig von der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes - für eine Übergangszeit von zwei Jahren Unterhalt zu zahlen, auch für den Fall einer nachehelichen Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin Vorkehrungen getroffen. Daß die Parteien schon nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Scheidungsfall mit einer längerfristigen Erwerbslosigkeit der
Antragsgegnerin rechnen mußten, weil diese sich in der Ehe der Kindesbetreuung widmen und ihre Berufstätigkeit deshalb nicht oder zeitweise nicht fortführen würde, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
e) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit regelmäßig nicht.
f) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes.
g) Auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags. Als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen ist der Versorgungsausgleich einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Versorgungsausgleich indessen nicht schlechthin abbedungen, sondern durch eine Verpflichtung der Antragstellers, für die Antragsgegnerin während der Ehe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, ersetzt. Es ist nicht festgestellt, daß diese Regelung die Antragstellerin - nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Antragstellers, auf die das Oberlandesgericht zu Recht hinweist - benachteiligt. 1. Auch bei einer abschließenden Gesamtschau aller vorstehenden Gesichtspunkte kommt eine Sittenwidrigkeit nicht in Betracht.
2. Zur Ausübungskontrolle nach § 242 BGB hat der Senat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO 606) ausgeführt, daß hierfür nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das Oberlandesgericht, dem das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 noch nicht bekannt sein konnte, hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 602 m.w.N.) zutreffend keine Feststellungen dazu getroffen, ob es dem Antragsteller vorliegend nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, sich auf den Verzicht der Antragsgegnerin zu berufen. Denn Anhaltspunkte dafür, daß überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstünden, was nach der früheren Rechtsprechung für die Anwendung des § 242 BGB erforderlich war, waren weder vorgetragen noch ersichtlich.
a) Daß die Antragsgegnerin durch die notarielle Vereinbarung der Parteien ehebedingte Nachteile hinsichtlich des Unterhalts, des Zugewinns oder des Versorgungsausgleichs erlitten hätte, ist bisher weder vorgetragen noch ersichtlich. Im übrigen könnte die begehrte Auskunft insoweit auch einen eventuellen Vortrag der Antragsgegnerin unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen.

b) Indessen finden auf Eheverträge, soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) Anwendung. Dabei kann allerdings ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht schon deswegen angenommen werden, weil ein Vertragspartner ein erheblich höheres Einkommen als der andere erzielt. Dies gilt um so weniger, als Eheverträge, die gesetzliche Scheidungsfolgen abbedingen, üblicherweise gerade im Hinblick auf solche bestehenden oder sich künftig ergebenden Unterschiede in den wirtschaftlichen Verhältnissen geschlossen werden. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt daher allenfalls in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluß des Vertrages ausnahmsweise eine bestimmte Relation ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiß angesehen und ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben. Ob die Parteien ihrem Vertragsabschluß solche Erwägungen zugrunde gelegt haben, ist bisher nicht festgestellt. 3. Soweit die Parteien vertraglich auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben, könnte der Vertrag schon deshalb keinen Bestand haben, wenn der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Antragsgegnerin nicht nachgekommen ist, die den Ausschluß des Versorgungsausgleichs kompensierende Regelung des Ehevertrags also nicht erfüllt hat. Dies hat die Antragsgegnerin - vom Antragsteller unwidersprochen - geltend gemacht. Das angefochtene Urteil nimmt auf diesen Parteivortrag , wenn auch nur pauschal, Bezug. Der Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Recht, bei Verzug des Antragstellers mit mehreren Beitragszahlungen von dem vereinbarten Aus-
schluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten, wirksam Gebrauch gemacht hat.

III.

Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da es zur tatrichterlichen Ausübungskontrolle und zur Frage des Rücktritts von der Regelung des Versorgungsausgleichs weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen auf der Grundlage der erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senates nachholt.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 296/01 Verkündet am:
25. Mai 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Aa, 242 D, 313, 1408, 1410, 1585 c

a) Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen bei Schwangerschaft.

b) Zur Ausübungskontrolle von Eheverträgen in Fällen, in denen sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse eines Ehegatten in der Ehe wesentlich ändern.
BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - OLG Hamm
AG Soest
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teilweise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens (u.a.) im Wege der Stufenklage auf Auskunft hinsichtlich seiner Einkünfte und seines Endvermögens in Anspruch. Der 1953 geborene Antragsteller und die 1959 geborene Antragsgegnerin schlossen am 16. März 1990 miteinander die Ehe, aus welcher der am 19. April 1990 geborene Sohn C. hervorging.
Am 14. März 1990 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten sowie grundsätzlich auf Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller verpflichtete sich jedoch, für die Antragsgegnerin vom Tage der Heirat an monatliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, deren Höhe mindestens 2/3 des Beitrags betragen sollte, der nach dem höchsten Rentenbemessungsbetrag bezahlt werden müsse. Diese Verpflichtung sollte - und zwar unabhängig von der Höhe des jeweiligen, vom Einkommen der Ehefrau bestimmten Rentenversicherungsbeitrags - für den Zeitraum entfallen, in dem die Ehefrau durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen Gründen kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig würde, jedoch bei ihrem Ausscheiden wieder aufleben. Im übrigen sollte die Verpflichtung mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eines Ehegatten enden. Im Falle des Verzugs mit drei Beiträgen sollte die Ehefrau berechtigt sein, vom Ausschluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten. Hinsichtlich des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen: "Wir verzichten weiter für den Fall der Scheidung unserer Ehe gegenseitig auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts auch für den Fall des Notbedarfs und der veränderten Umstände. Jeder von uns nimmt den Verzicht des anderen hiermit an. Dieser Unterhaltsverzicht ist auflösend bedingt für den Fall, daß aus unserer Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgehen. Dabei gehen wir davon aus, daß in diesem Fall einer von uns einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Weise nachgehen kann.
Für diesen Fall soll der zu gewährende Unterhalt wie folgt geregelt werden : Der unterhaltsberechtigte Ehegatte, dem die elterliche Sorge für unsere ehelichen Abkömmlinge bzw. einen Abkömmling übertragen ist und der diese elterliche Sorge auch ausübt, erhält von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten einen monatlichen Unterhalt von 2.000 DM, bis das jüngste gemeinsame Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist allerdings, daß der Unterhaltsberechtigte wegen der Erziehung und Betreuung des oder der Kinder nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen. Für den Zeitraum von der Vollendung des sechsten bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes erhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte, falls er bis dahin immer noch die Erziehung und Betreuung übernommen hat, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000 DM. Nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes entfällt jeglicher Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Allerdings erhält er unabhängig von dem Alter des oder der Kinder, auch für den Fall, daß das jüngste gemeinsame Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, begrenzt auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.000 DM. Im übrigen endet der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten einmal im Fall der Wiederverheiratung, aber auch für den Fall, wenn der
Unterhaltsberechtigte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht. Der an den oder die gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu zahlende Unterhalt wird von dieser Vereinbarung nicht betroffen. Er errechnet sich für den Fall der Scheidung nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen.“ Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen , daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Im übrigen hat es der Antragsgegnerin Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 DM für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung und in Höhe von monatlich 1.000 DM für die Zeit danach bis zum 30. April 2004 zugesprochen. Das darüber hinaus gehende Begehren der Antragsgegnerin auf Unterhalt und auf Zugewinnausgleich , das sie im Wege der Stufenklage verfolgte, hat das Amtsgericht insgesamt abgewiesen. Die hiergegen unbeschränkt eingelegte Berufung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Terminsniederschrift des Oberlandesgerichts vom 14. August 2001 hinsichtlich der Ehescheidung zurückgenommen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und, im Wege der Stufenklage, auf Auskunft hinsichtlich der Einkünfte und des Endvermögens des Antragstellers weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat, im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung geänderte Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle von
Eheverträgen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601 ff.), Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien geschlossene notarielle Ehevertrag wirksam und das Verlangen der Antragsgegnerin auf einen über die zuerkannten Beträge hinausgehenden nachehelichen Unterhalt sowie auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich unbegründet. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Antragsgegnerin bei Abschluß des Vertrags bereits hochschwanger war. Die Schwangerschaft sei zwar ein Indiz für eine vertragliche Disparität und gebe Anlaß, den Vertrag einer stärkeren richterlichen Kontrolle zu unterziehen. Eine schwangere Frau dürfe nicht einseitig belastet werden; ihre Interessen seien vielmehr angemessen zu berücksichtigen. Dies sei hier jedoch geschehen, indem die Parteien den nachehelichen Unterhalt nicht schlechthin ausgeschlossen , sondern eine Regelung für den Fall getroffen hätten, daß aus ihrer Ehe gemeinsame Kinder hervorgingen. Diese Regelung schütze den sorgeberechtigten Elternteil insoweit, als ihm jedenfalls für die Dauer von 14 Jahren ein Unterhaltsanspruch zugebilligt worden sei - mithin für einen Zeitraum, der die Dauer des Unterhaltsanspruchs einer mit dem Kindesvater nicht verheirateten Mutter übersteige. In zeitlicher Hinsicht komme hinzu, daß nach der getroffenen Vereinbarung dem sorgeberechtigten Elternteil - unabhängig vom Alter des Kindes - für die Dauer von zwei Jahren nach der Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch zustehe; dadurch werde sichergestellt, daß der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung seinen Lebensunterhalt nicht sofort
durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen müsse. Der Höhe nach könne der vertraglich vorgesehene Unterhalt zwar im Einzelfall erheblich von dem Betrag abweichen, der nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet sei. Es gebe aber keinen Grundsatz, wonach auch für den Fall einer vertraglichen Regelung der nacheheliche Unterhalt stets auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse ermittelt werden müsse. Zudem könne nicht festgestellt werden, daß der vereinbarte Unterhaltsbetrag nicht dem Betrag entspreche oder sich zumindest annähere, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geschuldet wäre. Die Antragsgegnerin habe über die beim Vertragsschluß bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers keine nachprüfbaren Angaben gemacht. Der vereinbarte Unterhaltsbetrag von 2.000 DM liege jedenfalls erheblich über dem sog. Existenzminimum. Die mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes vorgesehene Absenkung auf 1.000 DM finde ihren Grund in der Annahme, daß ab diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten beginne; diese Annahme begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Keiner näheren Darlegung bedürfe, daß die Vereinbarung über den Ausschluß des Zugewinnausgleichs nicht sittenwidrig sei. Solche Regelungen fänden sich häufig in Eheverträgen, wenn ein Ehegatte - wie hier der Antragsteller - als Selbständiger tätig sei und sichergestellt werden solle, daß sein Betriebsvermögen nicht geschmälert werde. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei ebenfalls nicht zu beanstanden , weil der Antragsteller als Selbständiger keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerbe und durch die von ihm übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für die Antragsgegnerin deren ausreichende Sicherung gewährleistet sei.
Auch insgesamt gesehen führten die von den Parteien getroffenen Regelungen nicht zur Nichtigkeit des von ihnen geschlossenen Ehevertrags.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. A. Der Senat hat in der angeführten Grundsatzentscheidung vom 11. Februar 2004 dargelegt, daß sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten läßt, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam (§ 138 BGB) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig ist (§ 242 BGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzu-
nehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsausgleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit erscheint demgegenüber nachrangig. Ihr folgen Krankenvorsorge - und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB), die allerdings - je nach Fallgestaltung - als Bestandteile des Lebensbedarfs gleichen Rang mit dem jeweiligen Unterhaltsanspruch, z.B. aus § 1570 BGB, haben , wenn damit ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB). Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu werten, andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt ist. Der Zugewinnausgleich schließlich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich.
Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse , den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten , den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nun-
mehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 604 ff. m.w.N.). Die genannte Entscheidung des Senats ist in der Literatur unterschiedlich kommentiert worden (zustimmend etwa: Osterloh, jurisPR-BGHZivilR 12/2004; Strohal, jurisPR-FamR 3/2004; Brandt, MittBayNot 2004, 278, 281 f.; Bergschneider, FamRZ 2004, 1757 ff.; Langenfeld, ZEV 2004, 311, 313; Wachter , ZFE 2004, 132, 143; Kornexl, FamRZ 2004, 1609, 1610; Münch, ZNotP 2004, 122, 131 ; Rauscher, DNotZ 2004, 524 ff.; Gageik, RNotZ 2004, 295 ff.; Koch, NotBZ 2004, 147. Ablehnend bzw. kritisch dagegen Dauner -Lieb, JZ 2004, 1027 ff. und FF 2004, 65 ff.; Klam, INF 2004, 315, 317 f.; Grziwotz, FamRB 2004, 105, 106 f., 199 ff. und 239 ff. sowie BGHReport 2004, 519 ff.; Bredthauer, NJW 2004, 3072, 3076; Rakete-Dombek, NJW 2004, 1273 ff.; Breil, Streit 2004, 80, 81; Sanders, FF 2004, 249, 250; Sarres, FF
2004, 251; Mayer, FPR 2004, 363, 368 ff. Offen Borth, FamRZ 2004, 609 ff. und Finger LMK 2004, 108 ff.). Diese Angriffe geben jedoch dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Zu ihnen ist vielmehr folgendes zu bemerken: 1. Das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 wird verkannt, soweit aus ihm entnommen wird, der Senat erwäge bei Eheverträgen entgegen § 139 BGB generell nur eine Teilnichtigkeit oder eine geltungserhaltende Reduktion. Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, daß einzelne Klauseln eines Ehevertrages schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, so ist nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen sein würde , was sich insbesondere aus anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salvatorischen Klauseln, ergeben kann. 2. Aus den gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn - und Versorgungsausgleich läßt sich kein unverzichtbarer Mindeststandard an Scheidungsfolgen herauslesen (vgl. §§ 1585 c, 1408 Abs. 2, 1587 o, 1408 Abs. 1, 1414 BGB). Diese Regelungen legen als gesetzliches Leitbild eine Ehe zugrunde, in der nur ein Ehegatte ein Erwerbseinkommen erzielt, während der andere unter Aufgabe eigener Erwerbstätigkeit die Familienarbeit übernimmt. Indessen können sich wegen der weitgehenden Autonomie der Ehegatten , ihr Verhältnis einvernehmlich zu gestalten, hiervon Abweichungen in mehrfacher Hinsicht ergeben. Die Ehegatten können, auch wenn die Ehe dem gesetzlichen Leitbild entspricht, den wirtschaftlichen Wert von Erwerbseinkünften und Familienarbeit unterschiedlich gewichten. Sie können aber auch die Ehe, abweichend vom gesetzlichen Leitbild, so ausgestalten, daß sich von vornherein für keinen von ihnen berufliche Nachteile ergeben, etwa in einer Doppelverdienerehe , in der die Kinder durch Dritte betreut werden. Korrespondierend zur
Autonomie der Ehegatten bei der Ausgestaltung ihrer Lebensverhältnisse unterliegen die Scheidungsfolgen daher grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Andererseits liegt dem gesetzlichen Scheidungsfolgensystem der Gedanke zugrunde, daß ehebedingte Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung oder eines entsprechenden Vermögens auf sich genommen hat, nach der Scheidung ausgeglichen werden sollen, wobei Erwerbstätigkeit und Familienarbeit - wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben - grundsätzlich als gleichwertig behandelt werden. Ob eine ehevertragliche Scheidungsfolgenregelung mit diesem Grundgedanken vereinbar ist, ist, wie dargelegt, in jedem Einzelfall nach den Grundlagen der Vereinbarung und den Vorstellungen der Ehegatten bei ihrem Abschluß sowie der verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens konkret zu prüfen. 3. Hinsichtlich der subjektiven Unterlegenheit im Rahmen des § 138 BGB geht der Senat davon aus, daß eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluß des Ehevertrages für sich allein zwar noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen vermag. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß. B. Der Senat teilt im vorliegenden Fall im Ergebnis die Wertung des Berufungsgerichts , daß der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Unter Berücksichtigung der vom Senat im Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO) entwickelten und oben dargelegten Beurteilungskriterien ergibt sich im Einzelnen:
a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluß der Vereinbarung für sich allein nicht ausreicht,
die Nichtigkeit der Vereinbarung zu begründen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dazu unbestritten vorgetragen, daß sie auf Grund der Schwangerschaft Wert darauf gelegt habe, daß das erwartete Kind ehelich geboren werde. Der Antragsteller habe sich jedoch geweigert, sie ohne Ehevertrag zu heiraten. Die Eheschließung habe sich dadurch mehrfach verzögert. Nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken habe sie den notariellen Vertrag schließlich zwei Tage vor der Eheschließung unterzeichnet. Dieser Geschehensablauf vermag zwar allein eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht zu begründen, bildet aber ein Indiz für eine ungleiche Verhandlungsposition der Antragstellerin. Der Vertrag ist daher einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sein werden.
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Ehevertrag nicht schon deshalb für sittenwidrig erachtet, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt haben. Zwar gehört der Betreuungsunterhalt zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die von den Ehegatten insoweit getroffene eigenständige Regelung die Antragsgegnerin - gemessen an den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - in sittenwidriger Weise benachteiligt. In zeitlicher Hinsicht ist eine solche Benachteiligung der Antragsgegnerin zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Gesetz für den Unterhaltsanspruch der mit dem Vater nicht verheirateten Mutter einen ungleich engeren Zeitrahmen vorgibt. Andererseits ist die Regelung der Parteien nicht schon deshalb als sittenwidrig zu mißbilligen, weil die Parteien die Betreuungsbedürftigkeit ihres erwarteten Kindes an niedrigere Altersgrenzen gebunden haben, als sie von der bisherigen Rechtsprechung für angemessen erachtet worden sind.
Die Parteien haben in ihrem Ehevertrag allerdings auch die Höhe des Betreuungsunterhalts abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und auf einen Betrag von zunächst 2.000 DM, für die Zeit ab Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes auf 1.000 DM, festgeschrieben. Eine solche Fixierung der Unterhaltshöhe ist zwar nicht schon deshalb unproblematisch, weil der vorgesehene Unterhaltsbetrag den Betrag, der von der Rechtsprechung als Existenzminimum angesehen wird, übersteigt. Sie rechtfertigt das Verdikt der Sittenwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn der eheangemessene Unterhalt (§ 1578 BGB) - nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - nicht erreicht ist, sondern allenfalls dann, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin auszugleichen. Das ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf einen Vergleich mit den (hier: späteren) ehelichen Lebensverhältnissen kommt es, wie dargelegt , nicht an, weil es insoweit nur um den Ausgleich ehebedingter Nachteile gehen kann.
c) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie der Senat ausgeführt hat, eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorliegenden Fall bestehen gegen den Ausschluß dieser Unterhaltsansprüche - unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich bereits daraus, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte. Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegne-
rin jedenfalls für die Zeit der Kindesbetreuung durch den vereinbarten Betreuungsunterhalt jedenfalls aus damaliger Sicht auch gegen das Risiko der Krankheit - und zwar unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers - abgesichert war. Eine entsprechende Absicherung bestand für die Risiken von Alter und Krankheit jedenfalls für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach der Scheidung, für die sich der Antragsteller - und zwar ebenfalls unabhängig von seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit - zur Unterhaltszahlung verpflichtet hatte. Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß sich der Antragsteller im Ehevertrag verpflichtet hatte, in der Ehe für die Antragsgegnerin im vereinbarten Umfang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Insoweit war - jedenfalls nach den im Zeitpunkt des Vertragschlusses bestehenden oder doch vorhersehbaren Verhältnissen - für die Alterssicherung der Antragsgegnerin jedenfalls bei längerer Ehedauer Sorge getragen.
d) Auch gegen den Ausschluß des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit sind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erheben. Dieser Unterhaltstatbestand erscheint, wie der Senat ausgeführt hat, nachrangig , weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zudem haben die Parteien durch die Verpflichtung des Antragstellers, an die Antragsgegnerin nach einer Scheidung - und zwar unabhängig von der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes - für eine Übergangszeit von zwei Jahren Unterhalt zu zahlen, auch für den Fall einer nachehelichen Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin Vorkehrungen getroffen. Daß die Parteien schon nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Scheidungsfall mit einer längerfristigen Erwerbslosigkeit der
Antragsgegnerin rechnen mußten, weil diese sich in der Ehe der Kindesbetreuung widmen und ihre Berufstätigkeit deshalb nicht oder zeitweise nicht fortführen würde, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
e) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit regelmäßig nicht.
f) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes.
g) Auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags. Als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen ist der Versorgungsausgleich einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Versorgungsausgleich indessen nicht schlechthin abbedungen, sondern durch eine Verpflichtung der Antragstellers, für die Antragsgegnerin während der Ehe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, ersetzt. Es ist nicht festgestellt, daß diese Regelung die Antragstellerin - nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Antragstellers, auf die das Oberlandesgericht zu Recht hinweist - benachteiligt. 1. Auch bei einer abschließenden Gesamtschau aller vorstehenden Gesichtspunkte kommt eine Sittenwidrigkeit nicht in Betracht.
2. Zur Ausübungskontrolle nach § 242 BGB hat der Senat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO 606) ausgeführt, daß hierfür nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das Oberlandesgericht, dem das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 noch nicht bekannt sein konnte, hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 602 m.w.N.) zutreffend keine Feststellungen dazu getroffen, ob es dem Antragsteller vorliegend nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, sich auf den Verzicht der Antragsgegnerin zu berufen. Denn Anhaltspunkte dafür, daß überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstünden, was nach der früheren Rechtsprechung für die Anwendung des § 242 BGB erforderlich war, waren weder vorgetragen noch ersichtlich.
a) Daß die Antragsgegnerin durch die notarielle Vereinbarung der Parteien ehebedingte Nachteile hinsichtlich des Unterhalts, des Zugewinns oder des Versorgungsausgleichs erlitten hätte, ist bisher weder vorgetragen noch ersichtlich. Im übrigen könnte die begehrte Auskunft insoweit auch einen eventuellen Vortrag der Antragsgegnerin unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen.

b) Indessen finden auf Eheverträge, soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) Anwendung. Dabei kann allerdings ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht schon deswegen angenommen werden, weil ein Vertragspartner ein erheblich höheres Einkommen als der andere erzielt. Dies gilt um so weniger, als Eheverträge, die gesetzliche Scheidungsfolgen abbedingen, üblicherweise gerade im Hinblick auf solche bestehenden oder sich künftig ergebenden Unterschiede in den wirtschaftlichen Verhältnissen geschlossen werden. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt daher allenfalls in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluß des Vertrages ausnahmsweise eine bestimmte Relation ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiß angesehen und ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben. Ob die Parteien ihrem Vertragsabschluß solche Erwägungen zugrunde gelegt haben, ist bisher nicht festgestellt. 3. Soweit die Parteien vertraglich auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben, könnte der Vertrag schon deshalb keinen Bestand haben, wenn der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Antragsgegnerin nicht nachgekommen ist, die den Ausschluß des Versorgungsausgleichs kompensierende Regelung des Ehevertrags also nicht erfüllt hat. Dies hat die Antragsgegnerin - vom Antragsteller unwidersprochen - geltend gemacht. Das angefochtene Urteil nimmt auf diesen Parteivortrag , wenn auch nur pauschal, Bezug. Der Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Recht, bei Verzug des Antragstellers mit mehreren Beitragszahlungen von dem vereinbarten Aus-
schluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten, wirksam Gebrauch gemacht hat.

III.

Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da es zur tatrichterlichen Ausübungskontrolle und zur Frage des Rücktritts von der Regelung des Versorgungsausgleichs weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen auf der Grundlage der erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senates nachholt.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 25/04 Verkündet am:
5. Juli 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Abs. 1 Aa, 1408, 1410
Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen mit einer Schwangeren (Anschluss
an Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 ff.).
BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - OLG Koblenz
AG Mainz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 2004 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teilweise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.
2
Der 1963 geborene Antragsteller und die 1965 geborene Antragsgegnerin heirateten am 2. August 1995. Aus der Ehe gingen die Söhne Jakob, geboren am 20. September 1995, und die Zwillinge Hans und Paul, geboren am 9. März 1998, hervor.
3
Am 21. Juli 1995 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u.a. Gütertrennung vereinbarten und - vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung - wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Hinsichtlich des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen: "Herr T. … verpflichtet sich, an seine zukünftige Ehefrau, …, für den Fall der Scheidung ihrer Ehe Unterhalt gemäß den nachfolgend getroffenen Vereinbarungen zu zahlen. 4.1 Sollte für die Ehe Antrag auf Scheidung innerhalb der ersten 8 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Eheschließung an, gestellt werden, gleich von welcher Seite, verpflichtet sich Herr T. …, ab der Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich einen Unterhaltsbetrag in Höhe von DM 1.500,-- (eintausendfünfhundert) an seine zukünftige Ehefrau, …, auf die Dauer von zwei Jahren, zu zahlen. Der Unterhaltsbetrag erhöht sich auf DM 2.000,-- (zweitausend), wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist und dieses das 3. Lebensjahr nicht vollendet hat, oder bei Vorhandensein mehrerer gemeinsamer Kinder das Jüngste von ihnen das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der erhöhte Unterhaltsbetrag ist solange zu zahlen, bis das gemeinsame Kind, oder bei Vorhandensein mehrerer gemeinsamer Kinder das Jüngste von ihnen das 3. Lebensjahr vollendet hat. 4.2 Sollte in der Zeit nach Ablauf der ersten acht Jahre bis zur Beendigung des 13. Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Eheschließung an, Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden, gleich von welcher Seite, ist auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils an, ein monatlicher Unterhalt in Höhe von DM 2.000,-- (zweitausend) zu zahlen. 4.3 Sollte nach Ablauf des 13. Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Eheschließung an, Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden, gleich von welcher Seite, ist auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils an, ein monatlicher Unterhalt in Höhe von DM 2.500,-- (zweitausendfünfhundert) zu zahlen. 4.4 Die Dauer der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt verlängert sich in den Fällen gemäß Ziffer 4.1 bis 4.3 über den jeweils vereinbarten Zeitraum hinaus, wenn ein gemeinsames Kind, oder mehrere gemeinsame Kinder vorhanden sind und bei der Mutter leben. In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Unterhalts dann, wenn das gemeinsame Kind das 16. Lebensjahr vollendet, oder bei Vorhandensein mehrerer gemeinsamer Kinder das Jüngste von ihnen das 16. Lebensjahr vollendet, gleichgültig ob die Ehefrau durch die Erziehung der Kinder an der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gehindert ist oder nicht."
4
Über den Versorgungsausgleich haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen.
5
Der Antragsteller erzielte bis März 2003 als Prokurist des F. T. Mineralölvertriebs ein Gehalt von monatlich 7.780 € brutto. Nach dem Tod seines Vaters im Februar 2003 erhielten der Antragsteller und sein Bruder aufgrund eines Erbauseinandersetzungsvertrages das Betriebsvermögen des Vaters. Beide sind seitdem Geschäftsführer von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und beziehen von jeder Gesellschaft ein Gehalt.
6
Die Antragsgegnerin ist Diplom-Betriebswirtin; sie war vor der Ehe in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt und erzielte ein jährliches Bruttoeinkommen von 100.000 DM.
7
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 60,33 € auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin durchgeführt , ihr die Ehewohnung zugewiesen und den Antragsteller gemäß seinem Anerkenntnis zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 766,94 € (1.500 DM) ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 9. März 2014 verurteilt. Den weitergehenden Unterhaltsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihr wie folgt Unterhalt - zuzüglich Zinsen auf die rückständigen Beträge - zuerkannt : für die Zeit vom 11. April bis 31. Mai 2003 und die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 4. Januar 2004 monatlich 1.164 €, für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2003 monatlich 1.198 €, für die Zeit vom 5. bis 31. Januar 2004 1.189,75 €, für die Zeit ab 1. Februar 2004 monatlich 1.624,94 €. Die Eventual- widerklage des Antragstellers, mit der dieser für den Fall, dass das Berufungsgericht die notarielle Vereinbarung bezüglich des Ehegattenunterhalts für unwirksam halten sollte, beantragt hat, den Unterhaltsantrag insgesamt abzuweisen , ist als unzulässig verworfen worden. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Antragsteller sein zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat keinen Erfolg.
9
A. Anschlussberufung:
10
Das Berufungsgericht hat den als Eventualwiderklage bezeichneten Antrag als Anschlussberufung behandelt und als verfristet verworfen. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.
11
Nachdem die Berufungsfrist verstrichen war, konnte der Antragsteller sein Begehren, den Unterhaltsantrag in vollem Umfang abzuweisen, nur im Wege einer Anschlussberufung erreichen.
12
Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung des ZPO-Reformgesetzes ist die Anschlussberufung bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift zulässig. Diese Frist hat der Antragsteller nicht gewahrt, da die Berufungserwiderung, in der die Eventualwiderklage angekündigt wurde, erst am 14. Mai 2003 bei dem Oberlandesgericht einging, nachdem die Berufungsbegründung am 10. März 2003 zugestellt worden war.
13
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Angriff des Antragstellers nicht als Abänderungswiderklage zu würdigen, denn er ist nicht auf künftige Abänderung eines Unterhaltstitels im Sinne des § 323 ZPO gerichtet. Die von der Revision aufgeworfene Frage, wie nach Inkrafttreten der ZPO-Reform bis zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes zu verfahren gewesen wäre, um eine Abänderung rechtfertigende Umstände in das Verfahren einzuführen , die nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung eingetreten sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Solche nachträglich eingetretenen Umstände hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere hat er - entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung - nicht vorgetragen, nach dem Tod seines Vaters hätten sich seine Einkünfte drastisch verändert. Vielmehr hat er lediglich vorgetragen und belegt, in der Zeit von Dezember 2002 bis März 2003 nach wie vor jeweils ein Bruttoeinkommen von 7.780 € bezogen zu haben. Abgesehen davon hat er sein Begehren darauf aber auch nicht gestützt. Grundlage hierfür war allein die Auffassung, das Einkommen der Antragsgegnerin sei auf deren Unterhaltsbedarf anzurechnen, so dass kein nennenswerter Unterhalt verbleibe. Daraus erhellt zugleich, dass der Antragsteller nicht Abänderung von einem bestimmten Zeitpunkt an beantragt hat, sondern Abweisung des Unterhaltsbegehrens in vollem Umfang.
14
B. Berufung:
15
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 805 ff. veröffentlicht ist, kann die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse verlangen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt :
16
Der Ehevertrag halte einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 2 und 4 GG nicht stand, da er eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz des Antragstellers widerspiegele. Ihm sei es in erster Linie darum gegangen, die wirtschaftlichen Folgen einer eventuellen Scheidung für sich gering zu halten. Dies sei zwar zu akzeptieren, soweit es um die vereinbarte Gütertrennung und den ebenfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gehe, da insoweit angesichts des Familienunternehmens berechtigte Interessen des Antragstellers sowie seines Bruders bestünden. Die Beschneidung des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB könne dagegen nicht hingenommen werden, weil sie hierdurch unangemessen benachteiligt werde. Der Antragsteller habe selbst eingeräumt, dass die Antragsgegnerin bei der Erörterung des Ehevertrages erklärt habe, dass sie mit dem Betrag nicht zurechtkomme. Sie habe dann offensichtlich nachgegeben, weil sie die geplante Heirat andernfalls in Gefahr gesehen habe. Insofern spreche schon der zeitliche Ablauf für sich. Nachdem nach Bekanntwerden der Schwangerschaft Differenzen zwischen den Parteien aufgetreten seien und die Antragsgegnerin deshalb zu ihrer Mutter gezogen sei, habe ihr der Antragsteller am 9. Juli 1995 einen Heiratsantrag gemacht. Der Hochzeitstermin sei auf den 2. August 1995 vereinbart worden. Danach habe der Antragsteller der Antragsgegnerin den Entwurf für den Ehevertrag vorgelegt und eindeutig erklärt, dass ohne Unterzeichnung eine Heirat nicht stattfinden werde. Zu dieser Zeit hätten Monate der Ungewissheit hinter der Antragsgegnerin gelegen, in denen sie mit dem Problem belastet gewesen sei, entweder ihren Beruf aufgeben zu müssen oder zu versuchen, die Doppelbelastung durch Beruf und Kindesbetreuung auch im Hinblick auf ihre erhebliche Verschuldung nach dem Kauf einer Eigentumswohnung zu tragen. Nach der für sie positiven Entwicklung durch den Heiratsantrag sei sie dann mit dem Ehevertrag und der Aussicht konfrontiert worden, ohne eine Unterzeichnung des Vertrages wieder vor den geschilderten Problemen zu stehen. Bei dieser Situation sei von einer einseitigen Dominanz des Antragstellers bei den Vertragsverhandlungen auszugehen , der in gesicherten Verhältnissen lebe, jedenfalls solange das Familienunternehmen wirtschaftlich erfolgreich sei, während sich die Antragsgegnerin in einer Drucksituation befunden habe.
17
Zwar beinhalte der Ehevertrag keinen so genannten Globalverzicht, da der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen und eine Vereinbarung über den Betreuungsunterhalt getroffen worden sei. Es könne jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der vereinbarte Unterhalt weit unter dem gesetzlichen Unterhalt liege. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin unstreitig vor der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit ein jährliches Bruttoeinkommen von 100.000 DM erzielt habe. Aufgrund der nachfolgenden Aufgabenverteilung in der Ehe habe sie dieses Einkommen und die Chance einer weiteren beruflichen Entwicklung auf lange Zeit verloren. Beides sei bei der inhaltlichen Prüfung des Ehevertrages, wie sie gemäß den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts anhand der Art. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 und 3 GG vorzunehmen sei, zu berücksichtigen. Es könne dahinstehen, ob der Ehevertrag als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB anzusehen sei, jedenfalls müsse eine Korrektur gemäß § 242 BGB erfolgen.
18
Dass die im Ehevertrag getroffene Regelung unangemessen sei, ergebe sich auch daraus, dass der vereinbarte Unterhalt von 766,94 € monatlich noch nicht einmal ausreiche, um die Miete in Höhe von 825 € aufzubringen, die die Antragsgegnerin für die von ihr und den Kindern bewohnte Wohnung zahlen müsse. Wenn die Antragsgegnerin auf einen Unterhalt in der vereinbarten Höhe beschränkt werde, würden auch die Interessen der Kinder betroffen, weil die Antragsgegnerin entweder arbeiten und sich sodann der Betreuung der Kinder nicht in vollem Umfang widmen könne, oder aber ihre Lebensverhältnisse in einer Weise einschränken müsse, die sich zwangsläufig auch auf die Kinder auswirken würde. Die deshalb gebotene Anpassung führe zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegnerin der volle Betreuungsunterhalt zustehe. Dadurch, dass sie aufgrund der Betreuung der Kinder an einer vollen Berufstätigkeit gehindert sei und noch auf lange Zeit gehindert sein werde, erleide sie Nachteile in beruflicher und finanzieller Hinsicht, die selbst durch den nach den §§ 1570, 1578 BGB zuzubilligenden Betreuungsunterhalt nicht in vollem Umfang ausgeglichen würden. Dabei sei es fraglich, ob sie in Zukunft eine berufliche Position erreichen könne, die sie ohne die langjährige Kinderbetreuung eventuell erreicht hätte. Dass die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Ziff. 6 BGB verwirkt habe, weil sie sich einem anderen Mann zugewandt und dies zum Anlass der Trennung genommen habe, könne nicht angenommen werden. Der Antragsteller habe den Vortrag nicht bestritten, dass das kurzzeitige Verhältnis mit einem anderen Mann lange beendet gewesen sei, bevor es im November 1999 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei der die Antragsgegnerin Verletzungen erlitten habe.

II.

19
Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
20
1. Wie der Senat in seinem - nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 11. Februar 2004 (BGHZ 158, 81 ff.) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der eheli- chen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgeregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158 aaO, 97 ff. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - FamRZ 2005, 1449, 1450 und - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446).
21
Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse , den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.
22
Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluss der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (Senatsurteile BGHZ 158 aaO 100 f. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - aaO S. 1446).
23
2. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Ehevertrag der Parteien gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist, zwar letztlich offen gelassen, aber angenommen, der Vertrag halte jedenfalls einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab der Artt. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 und 4 GG nicht stand und sei deshalb in dem Sinne anzupassen, dass der gesetzliche Unterhalt geschuldet werde. Dagegen bestehen im Endergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
24
a) Auch wenn das Berufungsgericht das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 Abs. 1 BGB hat dahinstehen lassen, hat es in tatrichterlicher Verantwortung eine Gesamtwürdigung der maßgebenden Umstände vorgenommen , insbesondere Feststellungen zu der Situation bei Abschluss des Ehevertrages und den für die Antragsgegnerin hierdurch eintretenden persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Folgen getroffen. Diese Feststellungen rechtfertigen die Würdigung, dass die getroffene Unterhaltsregelung keinen Bestand hat, weil sie offensichtlich zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - losgelöst von der künftigen Entwicklung - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen ist.
25
b) Das Oberlandesgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluss der Vereinbarung für sich allein nicht ausreicht, die Nichtigkeit der Vereinbarung zu begründen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den getroffenen Feststellungen war es der Wunsch der Antragsgegnerin, dass das erwartete Kind ehelich geboren werde. Der Antragsteller habe sich jedoch geweigert, sie ohne Ehevertrag zu heiraten. Deshalb habe sie trotz Bedenken letztlich den Vertrag unterschrieben, weil für sie die Befürchtung im Vordergrund gestanden habe, der Doppelbelastung von Kindererziehung und Beruf nicht gewachsen zu sein und zugleich den Verbind- lichkeiten aus der Finanzierung der - aus steuerlichen Gründen erworbenen - Eigentumswohnung nicht nachkommen zu können. Dieser Geschehensablauf vermag zwar allein eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht zu begründen, bildet aber ein Indiz für eine schwächere Verhandlungsposition der Antragsgegnerin. Der Vertrag ist daher einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen , wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/04 - aaO S. 1447).
26
c) Der Ehevertrag ist allerdings nicht schon deshalb sittenwidrig, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt haben. Zwar gehört der Betreuungsunterhalt zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Das bedeutet indessen nicht, dass er keiner ehevertraglichen Modifizierung zugänglich wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob die getroffene Regelung die Antragsgegnerin - gemessen an den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - in sittenwidriger Weise benachteiligt.
27
Das ist in zeitlicher Hinsicht nicht der Fall, da der Ehevertrag vorsieht, dass die Antragsgegnerin den festgelegten Unterhalt beanspruchen kann, bis das jüngste Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, vorausgesetzt es lebt bei ihr. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob die Mutter durch die Erziehung des Kindes bzw. der Kinder an einer beruflichen Tätigkeit gehindert ist. Dies geht jedenfalls teilweise über die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit des Kinder betreuenden Ehegatten hinaus (vgl. hierzu die Nachweise bei Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 403).
28
Die Parteien haben in ihrem Ehevertrag allerdings auch die Höhe des Betreuungsunterhalts abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und einen Betrag von 1.500 DM (bzw. von 2.000 DM, wenn das jüngste Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) vereinbart, falls innerhalb von acht Jahren nach der Heirat Scheidungsantrag gestellt wird. Mit weiterem zeitlichem Bestand der Ehe sollte dieser Betrag auf 2.000 DM bzw. 2.500 DM steigen. Dass die genannten Beträge nach der Vorstellung der Parteien unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes hätten hochgerechnet werden sollen, wird von der Revision erstmals geltend gemacht und steht in Widerspruch zu der vom Antragsteller im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung, er habe "keinen Cent mehr zu zahlen" als erstinstanzlich anerkannt. Abgesehen davon ist die Auffassung der Revision, im Rahmen der rechtlichen Bewertung sei nicht der nominal vereinbarte Betreuungsunterhalt zugrunde zu legen, sondern der unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes hochgerechnete Betrag, weil dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die entsprechende Kaufkraft habe zur Verfügung stehen sollen, unbehelflich. Eine solche Wertsicherungsabrede hätte gemäß § 1410 BGB der notariellen Beurkundung bedurft, deren Fehlen im Zweifel zur Nichtigkeit jedenfalls der Unterhaltsvereinbarung geführt hätte (§§ 125, 139 BGB). Eines rechtlichen Hinweises auf eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung höheren Unterhalts bedurfte es deshalb nicht.
29
Eine Festlegung von Unterhaltsbeträgen rechtfertigt das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht schon immer dann, wenn der eheangemessene Unterhalt (§ 1578 BGB) - nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - nicht erreicht ist. Zu berücksichtigen ist aber bereits, dass der für den Zeitraum von acht Jahren zwischen Heirat und Scheidungsantrag vereinbarte Betrag von 1.500 DM nur 200 DM über dem Betrag lag, der nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1992) dem notwendigen Eigenbedarf (Existenzminimum) eines erwerbstätigen Ehegatten entsprach. Da der Vertrag keine Wertsicherungsklausel enthält, war absehbar , dass der vereinbarte Unterhalt nicht ausreichen würde, um das Exis- tenzminimum für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu decken. Schon nach der vom 1. Januar 1996 an geltenden Düsseldorfer Tabelle war insofern für einen erwerbstätigen Ehegatten ein Betrag von 1.500 DM vorgesehen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist aber in jedem Fall, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile des ein Kind betreuenden Ehegatten auszugleichen.
30
Die Antragsgegnerin war vor der Ehe als Diplom-Betriebswirtin in einem Anwaltsbüro tätig und erzielte ein Bruttojahreseinkommen von 100.000 DM. Aus Anlass der Eheschließung und der ca. sechs Wochen später erfolgten Niederkunft ist sie zunächst aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und hat sich der Familienarbeit gewidmet. Nach den Regelungen des Ehevertrages, die insofern nur eine Kinderbetreuung durch die Mutter und einen darauf gründenden Unterhaltsanspruch vorsehen, muss davon ausgegangen werden, dass dies auch der Lebensplanung der Parteien entsprach.
31
Bei dieser Sachlage werden die Nachteile, die die Antragsgegnerin in finanzieller Hinsicht, ihrer beruflichen Entwicklung sowie beim Aufbau einer Altersversorgung und eines eigenen Vermögens erleidet, bei weitem nicht ausgeglichen. Eine angemessene Kompensation steht dem nicht gegenüber. Dass die Antragsgegnerin den Betrag von 1.500 DM monatlich erhalten würde, bis das jüngste Kind 16 Jahre alt ist, stellt einen solchen Ausgleich nicht dar. Denn selbst bei der Betreuung von nur einem Kind wird dem betreuenden Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit grundsätzlich nicht vor Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes angesonnen. Die Nachteile, die die Antragsgegnerin bis dahin finanziell und beruflich erleiden würde, würden durch einen zeitlich länger bestehenden Unterhaltsanspruch in der betreffenden Höhe auch nicht annähernd kompensiert. Es spricht alles dafür, dass sie sich auf diese sie erheblich benachteiligende Regelung nur eingelassen hat, um die in Aussicht gestellte Heirat nicht zu gefährden und der befürchteten Doppelbelastung durch Beruf und Kindererziehung nicht ausgesetzt zu sein. Dafür, dass die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, der von ihnen angestrebte oder gelebte Ehetyp oder sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten eine solche Regelung rechtfertigen würden, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Mit Rücksicht darauf kann die in dem Ehevertrag enthaltene Unterhaltsregelung jedenfalls keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
32
3. Rechtsfolge der Nichtigkeit der Unterhaltsregelung ist, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB Unterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse schuldet. Diesen Unterhalt hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkünfte errechnet. Dagegen sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zum Nachteil des Antragsgegners ersichtlich. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
33
4. Der Unterhalt ist nicht nach § 1579 Nr. 6 BGB ganz oder teilweise zu versagen. Wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt hat, war das Verhältnis der Antragsgegnerin zu einem anderen Mann bereits beendet, als es nach einer im November 1999 stattgefundenen tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien, bei der die Antragsgegnerin verletzt wurde, zur Trennung kam.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose

Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 22.11.2002 - 36 F 103/00 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2004 - 11 UF 713/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 238/03 Verkündet am:
12. Januar 2005
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Cd, 242 D, 1408, 1585 c
Zur Wirksamkeit von Eheverträgen in Fällen, in denen die berufstätigen Partner
schon bei Vertragsschluß nicht damit rechnen, daß aus ihrer Ehe noch Kinder hervorgehen
werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR
265/02 - FamRZ 2004, 601).
BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - OLG Karlsruhe
AG Freiburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. November 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Ehegatten; sie streiten über die Wirksamkeit eines von ihnen geschlossenen Ehevertrags. Der 1942 geborene Antragsteller und die 1944 geborene Antragsgegnerin schlossen am 25. Mai 1988 miteinander die Ehe. Für beide Ehegatten war es die zweite Ehe. Der Antragsteller war niedergelassener Zahnarzt; er praktiziert seit 1996 nicht mehr und bezieht seither eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Antragsgegnerin ist gelernte Rechtsanwaltsgehilfin, hat diesen Beruf aber bereits lange Zeit vor der Ehe mit dem Antragsteller nicht mehr ausgeübt. Sie betrieb ein Bekleidungsgeschäft , das sie nicht lange Zeit vor Beginn ihrer Beziehung zum Antragsteller mit ihrem damaligen Ehemann begründet hatte. Nach Beginn ihrer
Beziehung zum Antragsteller - ab 1985 - übernahm sie in dessen Praxis kaufmännische Arbeiten. Am 11. Mai 1988 schlossen die Parteien einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlossen und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller verpflichtete sich für den Fall der Scheidung, an die Antragsgegnerin für jedes vollendete Ehejahr eine "Unterhaltsabfindung" in Höhe von 10.000 DM, insgesamt jedoch nicht mehr als 80.000 DM, zu zahlen. Außerdem verpflichtete er sich, ab Rechtskraft der Scheidung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Antragsgegnerin für diese Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nach einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.000 DM zu entrichten; diese Verpflichtung sollte nur eintreten, soweit die Antragsgegnerin unverschuldet keine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und festgestellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet; den hilfsweise gestellten Antrag der Antragsgegnerin festzustellen, daß der Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, hat es abgewiesen. Die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin nur noch ihr Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrages und auf Durchführung des Versorgungsausgleichs weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Feststellungsbegehren der Antragsgegnerin als Zwischenfeststellungswiderklage zulässig, aber nicht begründet. Der von den Parteien geschlossene Ehevertrag sei nicht sittenwidrig. Ein Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen, weil er im Ehevertrag wirksam ausgeschlossen worden sei. Zwar werde die Antragsgegnerin durch den Ehevertrag erheblich benachteiligt , da die dort für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich vorgesehenen Kompensationen - für den Verzicht auf Zugewinnausgleich sei überhaupt keine Kompensation vorgesehen - die gesetzlichen Ansprüche wohl deutlich unterschritten. Allerdings habe die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angesichts einer nach ihrem eigenen Vortrag "überschuldeten" Zahnarztpraxis einerseits und privilegierten Vermögens des Antragstellers anderseits ein erheblicher Zugewinn zu erwarten gewesen bzw. tatsächlich erzielt worden sei. Dasselbe gelte für den Versorgungsausgleich, zumal die Antragsgegnerin bis zur Aufgabe der Zahnarztpraxis durch den Antragsteller durch ihre dortige gut dotierte Stellung Rentenanwartschaften habe aufbauen können, während der Antragsteller seinerseits seit 1996 Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen und deshalb auch keine weiteren Versorgungsanwartschaften mehr erworben habe. Von einer außerordentlichen Disparität der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften sei deshalb nicht ohne weiteres auszugehen.
Auch sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Antragsgegnerin bei Abschluß des Vertrags einem besonderen Druck ausgesetzt gewesen sei und der Antragsteller sich in einer übergeordneten Verhandlungsposition befunden hätte, aufgrund derer er faktisch den Vertragsinhalt einseitig hätte bestimmen können. Bei Vertragsschluß seien die Antragsgegnerin 44 und der Antragsteller 46 Jahre alt und Kinder nicht mehr zu erwarten gewesen. Die Antragsgegnerin , die vor der Aufnahme der Beziehung zum Antragsteller mit ihrem damaligen Ehemann ein nicht lange zuvor eröffnetes Bekleidungsgeschäft betrieben und später gegen recht hohe Vergütungen in der Praxis des Antragstellers mitgeholfen habe, habe durch die Ehe oder durch die Beziehung zum Antragsteller auch keine Einbuße ihrer früheren beruflichen Entwicklung erfahren; sie habe sich auch nicht in einer derartigen wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm befunden, daß ihr ein Einfluß auf Inhalt und Abschluß des Ehevertrags faktisch nicht mehr möglich gewesen sei. Ihre Behauptung, bei Abschluß des Vertrags "überrumpelt" worden zu sein, sei unsubstantiiert. Die Frage, ob es dem Antragsteller nach § 242 BGB verwehrt wäre, sich gegenüber einem Verlangen der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts auf den im Ehevertrag vereinbarten Unterhaltsverzicht zu berufen, sei derzeit nicht zu entscheiden, da ein solcher Anspruch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht sei.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag der Antragsgegnerin zu Recht für zulässig erachtet. Zwar schließt § 610 Abs. 2 Satz 1 ZPO Widerklagen aus, die auf andere als die in § 610 Abs. 1 ZPO genannten Ziele gerichtet sind. Die Möglichkeit, im Verbund Folgesachen geltend zu machen, bleibt jedoch nach § 610 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 623 ZPO unberührt. Dies schließt die Befugnis ein, im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren - auch widerklagend - eine Zwischenfeststellungsklage zu erheben, sofern deren Voraussetzungen nach § 256 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Das ist hier der Fall. Im Verbund mit der Scheidung war über den Versorgungsausgleich zu befinden. Dieser war nur dann nicht durchzuführen, wenn die Parteien ihn wirksam ausgeschlossen haben. An einem wirksamen Ausschluß des Versorgungsausgleichs fehlt es, wenn - wie die Antragsgegnerin festzustellen begehrt - der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nichtig ist. Die geltend gemachte Nichtigkeit des Ehevertrags betrifft damit einerseits ein Rechtsverhältnis , das für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorgreiflich ist. Andererseits regelt die Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Hinblick auf den Ehevertrag nicht erschöpfend , da dessen Wirksamkeit auch für etwaige Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich von Bedeutung ist. Der Umstand, daß diese Ansprüche im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, hindert die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage nicht. 2. Das Feststellungsbegehren der Antragsgegnerin ist jedoch unbegründet.
a) Wie der Senat in seinem - nach Erlaß der hier angefochtenen Entscheidung - ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (- XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen
durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Dabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens - und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die eventuell vorhandenen Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen , die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.

b) Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daß Umstände, die eine Zwangslage der Antragsgegnerin begründet oder sie gehindert hätten, auf Abschluß und Inhalt des Ehevertrags Einfluß zu nehmen, weder von ihr vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Die Tatsache, daß die Antragsgegnerin bereits seit etwa 1985 - also vor Abschluß des Ehevertrags und vor Eingehung der Ehe mit dem Antragsteller - in dessen Praxis mitarbeitete, läßt noch nicht den Schluß auf eine derart ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller zu, daß von einer gravierenden Störung der Vertragsparität ausgegangen und dem Ehevertrag der Parteien schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung versagt werden müßte.
c) Auch der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung vermag den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen. Wie der Senat (aaO 605) dargelegt hat, ist bei der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität eine Rangabstufung zu beachten, die sich in erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. aa) Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Dessen vertraglicher Ausschluß kann hier jedoch unberücksichtigt bleiben, da im - maßgebenden - Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit gemeinsamen Kindern der Parteien bereits nicht mehr zu rechnen war. bb) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt,
wie der Senat ausgeführt hat (aaO), eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorliegenden Fall bestehen gegen den Ausschluß dieser Unterhaltsansprüche - unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich bereits daraus, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch gar nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte ; ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit im Anschluß an die Betreuung gemeinsamer Kinder kam von vornherein nicht in Betracht. Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits 44 und 46 Jahre alt, mithin in einem Alter waren, in dem ein nicht unwesentlicher Teil der Altersversorgung üblicherweise bereits erworben ist. Außerdem war die Antragsgegnerin vor wie auch nach der Eheschließung in der Praxis des Antragstellers gegen Entgelt beschäftigt und damit - von den Parteien bei Vertragsschluß vorherbedacht - auch während der Ehe in der Lage, für ihre eigene Alterversorgung Vorsorge zu treffen. Schließlich fällt ins Gewicht, daß sich der Antragsteller verpflichtet hatte, im Falle der Scheidung der Ehegatten und der Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin den weiteren Ausbau ihrer Altersversorgung im zugesagten Umfang durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Hinsichtlich des Ausschlusses des Unterhalts wegen Krankheit ist ergänzend zu berücksichtigen, daß der Antragsteller mit dem Ehevertrag eine nacheheliche Verantwortung für die Antragsgegnerin nicht schlechthin abbedungen, sondern lediglich auf eine Kapitalzahlung von maximal 80.000 DM begrenzt hat.
cc) Auch gegen den Ausschluß des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit sind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erheben. Zum einen erscheint, wie der Senat (aaO) ausgeführt hat, dieser Unterhaltstatbestand nachrangig, weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zum andern dient dieser Unterhaltsanspruch dem Ausgleich beruflicher Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe willen in Kauf genommen hat und die deshalb im Scheidungsfall auf beide Ehegatten verteilt werden sollen. Solche ehebedingten Nachteile mußte, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, die Antragsgegnerin , die für ihre Hilfstätigkeit in der Praxis des Antragstellers eine recht hohe Vergütung erhalten hat, aber gerade nicht auf sich nehmen. Soweit für den Fall des Scheiterns der Ehe mit dem Antragsteller auch die Tätigkeit der Antragsgegnerin in dessen Praxis ein Ende finden würde, war die Antragsgegnerin zudem für eine Übergangszeit durch die vom Antragsteller zu zahlende Unterhaltsabfindung hinlänglich gesichert, so daß auch insoweit der Vorwurf der Sittenwidrigkeit der getroffenen Abrede nicht greift. dd) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht (Senatsurteil aaO 607). ee) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes (Senatsurteil aaO). ff) Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem
Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (Senatsurteil aaO 605; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26 f. und - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185 ff.). Nach diesen Maßstäben ist hier auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht sittenwidrig. Denn der vereinbarte Verzicht auf Unterhalt wegen Alters läßt den Ehevertrag der Parteien - wie bereits ausgeführt -nicht als sittenwidrig erscheinen; die dort dargelegten Gründe (Alter der Ehegatten bei Vertragsschluß; Ausbau einer eigenen Altersversorgung der Antragsgegnerin durch deren entgeltliche Beschäftigung in der Praxis des Antragstellers und dessen Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung) gelten für den vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs entsprechend. gg) Auch aus dem Zusammenwirken der ehevertraglichen Regelungen läßt sich deren Sittenwidrigkeit nicht herleiten. Ehebedingte Nachteile, die einseitig nur die Antragsgegnerin belasten und von daher einen Ausgleich erfordern , waren hier im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu erwarten. Dem Gedanken nachehelicher Solidarität wird durch die im Ehevertrag getroffenen Regelungen in einer Weise Genüge getan, daß - unter Berücksichtigung der Rangabstufung der Scheidungsfolgen - jedenfalls der Vorwurf einer sittenwidrigen Benachteiligung der Antragsgegnerin nicht gerechtfertigt ist. 3. Das Oberlandesgericht hat von der Durchführung des ehevertraglich ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs abgesehen. Dies hält auch der richterlichen Ausübungskontrolle stand.
Wie der Senat wiederholt dargelegt hat, muß der Tatrichter, wenn ein Ehevertrag - wie hier - Bestand hat, im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB; Senatsurteil aaO 606; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 aaO). Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Die vorgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Die Antragsgegnerin hat, wie das Oberlandesgericht mit Recht hervorhebt , weder Umstände und übereinstimmende Vorstellungen der Parteien, die dem Abschluß des Ehevertrags zugrunde gelegen haben, dargelegt, noch hat sie Veränderungen vorgetragen, die seither in der Gestaltung und Entwicklung der Ehe eingetreten sind und die den Ausschluß des Versorgungsausgleichs aus jetziger Sicht als unbillig erscheinen lassen. Eines solchen Vortrags hätte
es jedoch bedurft, um dem Antragsteller - im Rahmen der Ausübungskontrolle - die Berufung auf den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 242 BGB zu versagen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 296/01 Verkündet am:
25. Mai 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Aa, 242 D, 313, 1408, 1410, 1585 c

a) Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen bei Schwangerschaft.

b) Zur Ausübungskontrolle von Eheverträgen in Fällen, in denen sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse eines Ehegatten in der Ehe wesentlich ändern.
BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - OLG Hamm
AG Soest
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teilweise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens (u.a.) im Wege der Stufenklage auf Auskunft hinsichtlich seiner Einkünfte und seines Endvermögens in Anspruch. Der 1953 geborene Antragsteller und die 1959 geborene Antragsgegnerin schlossen am 16. März 1990 miteinander die Ehe, aus welcher der am 19. April 1990 geborene Sohn C. hervorging.
Am 14. März 1990 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten sowie grundsätzlich auf Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller verpflichtete sich jedoch, für die Antragsgegnerin vom Tage der Heirat an monatliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, deren Höhe mindestens 2/3 des Beitrags betragen sollte, der nach dem höchsten Rentenbemessungsbetrag bezahlt werden müsse. Diese Verpflichtung sollte - und zwar unabhängig von der Höhe des jeweiligen, vom Einkommen der Ehefrau bestimmten Rentenversicherungsbeitrags - für den Zeitraum entfallen, in dem die Ehefrau durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen Gründen kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig würde, jedoch bei ihrem Ausscheiden wieder aufleben. Im übrigen sollte die Verpflichtung mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eines Ehegatten enden. Im Falle des Verzugs mit drei Beiträgen sollte die Ehefrau berechtigt sein, vom Ausschluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten. Hinsichtlich des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen: "Wir verzichten weiter für den Fall der Scheidung unserer Ehe gegenseitig auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts auch für den Fall des Notbedarfs und der veränderten Umstände. Jeder von uns nimmt den Verzicht des anderen hiermit an. Dieser Unterhaltsverzicht ist auflösend bedingt für den Fall, daß aus unserer Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgehen. Dabei gehen wir davon aus, daß in diesem Fall einer von uns einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Weise nachgehen kann.
Für diesen Fall soll der zu gewährende Unterhalt wie folgt geregelt werden : Der unterhaltsberechtigte Ehegatte, dem die elterliche Sorge für unsere ehelichen Abkömmlinge bzw. einen Abkömmling übertragen ist und der diese elterliche Sorge auch ausübt, erhält von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten einen monatlichen Unterhalt von 2.000 DM, bis das jüngste gemeinsame Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist allerdings, daß der Unterhaltsberechtigte wegen der Erziehung und Betreuung des oder der Kinder nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen. Für den Zeitraum von der Vollendung des sechsten bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes erhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte, falls er bis dahin immer noch die Erziehung und Betreuung übernommen hat, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000 DM. Nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes entfällt jeglicher Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Allerdings erhält er unabhängig von dem Alter des oder der Kinder, auch für den Fall, daß das jüngste gemeinsame Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, begrenzt auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.000 DM. Im übrigen endet der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten einmal im Fall der Wiederverheiratung, aber auch für den Fall, wenn der
Unterhaltsberechtigte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht. Der an den oder die gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu zahlende Unterhalt wird von dieser Vereinbarung nicht betroffen. Er errechnet sich für den Fall der Scheidung nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen.“ Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen , daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Im übrigen hat es der Antragsgegnerin Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 DM für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung und in Höhe von monatlich 1.000 DM für die Zeit danach bis zum 30. April 2004 zugesprochen. Das darüber hinaus gehende Begehren der Antragsgegnerin auf Unterhalt und auf Zugewinnausgleich , das sie im Wege der Stufenklage verfolgte, hat das Amtsgericht insgesamt abgewiesen. Die hiergegen unbeschränkt eingelegte Berufung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Terminsniederschrift des Oberlandesgerichts vom 14. August 2001 hinsichtlich der Ehescheidung zurückgenommen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und, im Wege der Stufenklage, auf Auskunft hinsichtlich der Einkünfte und des Endvermögens des Antragstellers weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat, im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung geänderte Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle von
Eheverträgen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601 ff.), Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien geschlossene notarielle Ehevertrag wirksam und das Verlangen der Antragsgegnerin auf einen über die zuerkannten Beträge hinausgehenden nachehelichen Unterhalt sowie auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich unbegründet. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Antragsgegnerin bei Abschluß des Vertrags bereits hochschwanger war. Die Schwangerschaft sei zwar ein Indiz für eine vertragliche Disparität und gebe Anlaß, den Vertrag einer stärkeren richterlichen Kontrolle zu unterziehen. Eine schwangere Frau dürfe nicht einseitig belastet werden; ihre Interessen seien vielmehr angemessen zu berücksichtigen. Dies sei hier jedoch geschehen, indem die Parteien den nachehelichen Unterhalt nicht schlechthin ausgeschlossen , sondern eine Regelung für den Fall getroffen hätten, daß aus ihrer Ehe gemeinsame Kinder hervorgingen. Diese Regelung schütze den sorgeberechtigten Elternteil insoweit, als ihm jedenfalls für die Dauer von 14 Jahren ein Unterhaltsanspruch zugebilligt worden sei - mithin für einen Zeitraum, der die Dauer des Unterhaltsanspruchs einer mit dem Kindesvater nicht verheirateten Mutter übersteige. In zeitlicher Hinsicht komme hinzu, daß nach der getroffenen Vereinbarung dem sorgeberechtigten Elternteil - unabhängig vom Alter des Kindes - für die Dauer von zwei Jahren nach der Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch zustehe; dadurch werde sichergestellt, daß der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung seinen Lebensunterhalt nicht sofort
durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen müsse. Der Höhe nach könne der vertraglich vorgesehene Unterhalt zwar im Einzelfall erheblich von dem Betrag abweichen, der nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet sei. Es gebe aber keinen Grundsatz, wonach auch für den Fall einer vertraglichen Regelung der nacheheliche Unterhalt stets auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse ermittelt werden müsse. Zudem könne nicht festgestellt werden, daß der vereinbarte Unterhaltsbetrag nicht dem Betrag entspreche oder sich zumindest annähere, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geschuldet wäre. Die Antragsgegnerin habe über die beim Vertragsschluß bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers keine nachprüfbaren Angaben gemacht. Der vereinbarte Unterhaltsbetrag von 2.000 DM liege jedenfalls erheblich über dem sog. Existenzminimum. Die mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes vorgesehene Absenkung auf 1.000 DM finde ihren Grund in der Annahme, daß ab diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten beginne; diese Annahme begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Keiner näheren Darlegung bedürfe, daß die Vereinbarung über den Ausschluß des Zugewinnausgleichs nicht sittenwidrig sei. Solche Regelungen fänden sich häufig in Eheverträgen, wenn ein Ehegatte - wie hier der Antragsteller - als Selbständiger tätig sei und sichergestellt werden solle, daß sein Betriebsvermögen nicht geschmälert werde. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei ebenfalls nicht zu beanstanden , weil der Antragsteller als Selbständiger keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerbe und durch die von ihm übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für die Antragsgegnerin deren ausreichende Sicherung gewährleistet sei.
Auch insgesamt gesehen führten die von den Parteien getroffenen Regelungen nicht zur Nichtigkeit des von ihnen geschlossenen Ehevertrags.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. A. Der Senat hat in der angeführten Grundsatzentscheidung vom 11. Februar 2004 dargelegt, daß sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten läßt, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam (§ 138 BGB) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig ist (§ 242 BGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzu-
nehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsausgleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit erscheint demgegenüber nachrangig. Ihr folgen Krankenvorsorge - und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB), die allerdings - je nach Fallgestaltung - als Bestandteile des Lebensbedarfs gleichen Rang mit dem jeweiligen Unterhaltsanspruch, z.B. aus § 1570 BGB, haben , wenn damit ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB). Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu werten, andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt ist. Der Zugewinnausgleich schließlich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich.
Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse , den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten , den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nun-
mehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 604 ff. m.w.N.). Die genannte Entscheidung des Senats ist in der Literatur unterschiedlich kommentiert worden (zustimmend etwa: Osterloh, jurisPR-BGHZivilR 12/2004; Strohal, jurisPR-FamR 3/2004; Brandt, MittBayNot 2004, 278, 281 f.; Bergschneider, FamRZ 2004, 1757 ff.; Langenfeld, ZEV 2004, 311, 313; Wachter , ZFE 2004, 132, 143; Kornexl, FamRZ 2004, 1609, 1610; Münch, ZNotP 2004, 122, 131 ; Rauscher, DNotZ 2004, 524 ff.; Gageik, RNotZ 2004, 295 ff.; Koch, NotBZ 2004, 147. Ablehnend bzw. kritisch dagegen Dauner -Lieb, JZ 2004, 1027 ff. und FF 2004, 65 ff.; Klam, INF 2004, 315, 317 f.; Grziwotz, FamRB 2004, 105, 106 f., 199 ff. und 239 ff. sowie BGHReport 2004, 519 ff.; Bredthauer, NJW 2004, 3072, 3076; Rakete-Dombek, NJW 2004, 1273 ff.; Breil, Streit 2004, 80, 81; Sanders, FF 2004, 249, 250; Sarres, FF
2004, 251; Mayer, FPR 2004, 363, 368 ff. Offen Borth, FamRZ 2004, 609 ff. und Finger LMK 2004, 108 ff.). Diese Angriffe geben jedoch dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Zu ihnen ist vielmehr folgendes zu bemerken: 1. Das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 wird verkannt, soweit aus ihm entnommen wird, der Senat erwäge bei Eheverträgen entgegen § 139 BGB generell nur eine Teilnichtigkeit oder eine geltungserhaltende Reduktion. Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, daß einzelne Klauseln eines Ehevertrages schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, so ist nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen sein würde , was sich insbesondere aus anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salvatorischen Klauseln, ergeben kann. 2. Aus den gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn - und Versorgungsausgleich läßt sich kein unverzichtbarer Mindeststandard an Scheidungsfolgen herauslesen (vgl. §§ 1585 c, 1408 Abs. 2, 1587 o, 1408 Abs. 1, 1414 BGB). Diese Regelungen legen als gesetzliches Leitbild eine Ehe zugrunde, in der nur ein Ehegatte ein Erwerbseinkommen erzielt, während der andere unter Aufgabe eigener Erwerbstätigkeit die Familienarbeit übernimmt. Indessen können sich wegen der weitgehenden Autonomie der Ehegatten , ihr Verhältnis einvernehmlich zu gestalten, hiervon Abweichungen in mehrfacher Hinsicht ergeben. Die Ehegatten können, auch wenn die Ehe dem gesetzlichen Leitbild entspricht, den wirtschaftlichen Wert von Erwerbseinkünften und Familienarbeit unterschiedlich gewichten. Sie können aber auch die Ehe, abweichend vom gesetzlichen Leitbild, so ausgestalten, daß sich von vornherein für keinen von ihnen berufliche Nachteile ergeben, etwa in einer Doppelverdienerehe , in der die Kinder durch Dritte betreut werden. Korrespondierend zur
Autonomie der Ehegatten bei der Ausgestaltung ihrer Lebensverhältnisse unterliegen die Scheidungsfolgen daher grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Andererseits liegt dem gesetzlichen Scheidungsfolgensystem der Gedanke zugrunde, daß ehebedingte Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung oder eines entsprechenden Vermögens auf sich genommen hat, nach der Scheidung ausgeglichen werden sollen, wobei Erwerbstätigkeit und Familienarbeit - wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben - grundsätzlich als gleichwertig behandelt werden. Ob eine ehevertragliche Scheidungsfolgenregelung mit diesem Grundgedanken vereinbar ist, ist, wie dargelegt, in jedem Einzelfall nach den Grundlagen der Vereinbarung und den Vorstellungen der Ehegatten bei ihrem Abschluß sowie der verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens konkret zu prüfen. 3. Hinsichtlich der subjektiven Unterlegenheit im Rahmen des § 138 BGB geht der Senat davon aus, daß eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluß des Ehevertrages für sich allein zwar noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen vermag. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß. B. Der Senat teilt im vorliegenden Fall im Ergebnis die Wertung des Berufungsgerichts , daß der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Unter Berücksichtigung der vom Senat im Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO) entwickelten und oben dargelegten Beurteilungskriterien ergibt sich im Einzelnen:
a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluß der Vereinbarung für sich allein nicht ausreicht,
die Nichtigkeit der Vereinbarung zu begründen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dazu unbestritten vorgetragen, daß sie auf Grund der Schwangerschaft Wert darauf gelegt habe, daß das erwartete Kind ehelich geboren werde. Der Antragsteller habe sich jedoch geweigert, sie ohne Ehevertrag zu heiraten. Die Eheschließung habe sich dadurch mehrfach verzögert. Nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken habe sie den notariellen Vertrag schließlich zwei Tage vor der Eheschließung unterzeichnet. Dieser Geschehensablauf vermag zwar allein eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht zu begründen, bildet aber ein Indiz für eine ungleiche Verhandlungsposition der Antragstellerin. Der Vertrag ist daher einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sein werden.
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Ehevertrag nicht schon deshalb für sittenwidrig erachtet, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt haben. Zwar gehört der Betreuungsunterhalt zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die von den Ehegatten insoweit getroffene eigenständige Regelung die Antragsgegnerin - gemessen an den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - in sittenwidriger Weise benachteiligt. In zeitlicher Hinsicht ist eine solche Benachteiligung der Antragsgegnerin zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Gesetz für den Unterhaltsanspruch der mit dem Vater nicht verheirateten Mutter einen ungleich engeren Zeitrahmen vorgibt. Andererseits ist die Regelung der Parteien nicht schon deshalb als sittenwidrig zu mißbilligen, weil die Parteien die Betreuungsbedürftigkeit ihres erwarteten Kindes an niedrigere Altersgrenzen gebunden haben, als sie von der bisherigen Rechtsprechung für angemessen erachtet worden sind.
Die Parteien haben in ihrem Ehevertrag allerdings auch die Höhe des Betreuungsunterhalts abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und auf einen Betrag von zunächst 2.000 DM, für die Zeit ab Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes auf 1.000 DM, festgeschrieben. Eine solche Fixierung der Unterhaltshöhe ist zwar nicht schon deshalb unproblematisch, weil der vorgesehene Unterhaltsbetrag den Betrag, der von der Rechtsprechung als Existenzminimum angesehen wird, übersteigt. Sie rechtfertigt das Verdikt der Sittenwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn der eheangemessene Unterhalt (§ 1578 BGB) - nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - nicht erreicht ist, sondern allenfalls dann, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin auszugleichen. Das ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf einen Vergleich mit den (hier: späteren) ehelichen Lebensverhältnissen kommt es, wie dargelegt , nicht an, weil es insoweit nur um den Ausgleich ehebedingter Nachteile gehen kann.
c) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie der Senat ausgeführt hat, eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorliegenden Fall bestehen gegen den Ausschluß dieser Unterhaltsansprüche - unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich bereits daraus, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte. Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegne-
rin jedenfalls für die Zeit der Kindesbetreuung durch den vereinbarten Betreuungsunterhalt jedenfalls aus damaliger Sicht auch gegen das Risiko der Krankheit - und zwar unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers - abgesichert war. Eine entsprechende Absicherung bestand für die Risiken von Alter und Krankheit jedenfalls für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach der Scheidung, für die sich der Antragsteller - und zwar ebenfalls unabhängig von seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit - zur Unterhaltszahlung verpflichtet hatte. Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß sich der Antragsteller im Ehevertrag verpflichtet hatte, in der Ehe für die Antragsgegnerin im vereinbarten Umfang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Insoweit war - jedenfalls nach den im Zeitpunkt des Vertragschlusses bestehenden oder doch vorhersehbaren Verhältnissen - für die Alterssicherung der Antragsgegnerin jedenfalls bei längerer Ehedauer Sorge getragen.
d) Auch gegen den Ausschluß des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit sind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erheben. Dieser Unterhaltstatbestand erscheint, wie der Senat ausgeführt hat, nachrangig , weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zudem haben die Parteien durch die Verpflichtung des Antragstellers, an die Antragsgegnerin nach einer Scheidung - und zwar unabhängig von der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes - für eine Übergangszeit von zwei Jahren Unterhalt zu zahlen, auch für den Fall einer nachehelichen Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin Vorkehrungen getroffen. Daß die Parteien schon nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Scheidungsfall mit einer längerfristigen Erwerbslosigkeit der
Antragsgegnerin rechnen mußten, weil diese sich in der Ehe der Kindesbetreuung widmen und ihre Berufstätigkeit deshalb nicht oder zeitweise nicht fortführen würde, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
e) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit regelmäßig nicht.
f) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes.
g) Auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags. Als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen ist der Versorgungsausgleich einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Versorgungsausgleich indessen nicht schlechthin abbedungen, sondern durch eine Verpflichtung der Antragstellers, für die Antragsgegnerin während der Ehe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, ersetzt. Es ist nicht festgestellt, daß diese Regelung die Antragstellerin - nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Antragstellers, auf die das Oberlandesgericht zu Recht hinweist - benachteiligt. 1. Auch bei einer abschließenden Gesamtschau aller vorstehenden Gesichtspunkte kommt eine Sittenwidrigkeit nicht in Betracht.
2. Zur Ausübungskontrolle nach § 242 BGB hat der Senat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO 606) ausgeführt, daß hierfür nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das Oberlandesgericht, dem das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 noch nicht bekannt sein konnte, hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 602 m.w.N.) zutreffend keine Feststellungen dazu getroffen, ob es dem Antragsteller vorliegend nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, sich auf den Verzicht der Antragsgegnerin zu berufen. Denn Anhaltspunkte dafür, daß überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstünden, was nach der früheren Rechtsprechung für die Anwendung des § 242 BGB erforderlich war, waren weder vorgetragen noch ersichtlich.
a) Daß die Antragsgegnerin durch die notarielle Vereinbarung der Parteien ehebedingte Nachteile hinsichtlich des Unterhalts, des Zugewinns oder des Versorgungsausgleichs erlitten hätte, ist bisher weder vorgetragen noch ersichtlich. Im übrigen könnte die begehrte Auskunft insoweit auch einen eventuellen Vortrag der Antragsgegnerin unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen.

b) Indessen finden auf Eheverträge, soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) Anwendung. Dabei kann allerdings ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht schon deswegen angenommen werden, weil ein Vertragspartner ein erheblich höheres Einkommen als der andere erzielt. Dies gilt um so weniger, als Eheverträge, die gesetzliche Scheidungsfolgen abbedingen, üblicherweise gerade im Hinblick auf solche bestehenden oder sich künftig ergebenden Unterschiede in den wirtschaftlichen Verhältnissen geschlossen werden. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt daher allenfalls in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluß des Vertrages ausnahmsweise eine bestimmte Relation ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiß angesehen und ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben. Ob die Parteien ihrem Vertragsabschluß solche Erwägungen zugrunde gelegt haben, ist bisher nicht festgestellt. 3. Soweit die Parteien vertraglich auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben, könnte der Vertrag schon deshalb keinen Bestand haben, wenn der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Antragsgegnerin nicht nachgekommen ist, die den Ausschluß des Versorgungsausgleichs kompensierende Regelung des Ehevertrags also nicht erfüllt hat. Dies hat die Antragsgegnerin - vom Antragsteller unwidersprochen - geltend gemacht. Das angefochtene Urteil nimmt auf diesen Parteivortrag , wenn auch nur pauschal, Bezug. Der Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Recht, bei Verzug des Antragstellers mit mehreren Beitragszahlungen von dem vereinbarten Aus-
schluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten, wirksam Gebrauch gemacht hat.

III.

Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da es zur tatrichterlichen Ausübungskontrolle und zur Frage des Rücktritts von der Regelung des Versorgungsausgleichs weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen auf der Grundlage der erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senates nachholt.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 250/03
vom
17. Mai 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine
Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine
berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit
(§ 138 Abs. 1 BGB), so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den
gesamten Vertrag; für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein
Raum. Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses
des Versorgungsausgleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss
des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachteiligte
Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge
aufbauen könne.
BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - OLG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

beschlossen:
1. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer beigeordnet. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 6.000 €

Gründe:

I.

1
Die am 6. März 1990 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei 1993 und 1997 geborene Kinder hervorgegangen sind, wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin, brasilianische Staatsangehörige, geb. 1966) am 8. Februar 2003 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragssteller, deutscher Staatsangehöriger , geb. 1955) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 27. Mai 2003 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 1. Oktober 2003). Die Parteien streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
2
Mit notariellem Ehevertrag vom 20. Februar 1990 vereinbarten die Parteien für ihre Ehe die Geltung deutschen Rechts sowie Gütertrennung. Außerdem schlossen sie u.a. jegliche Ausgleichsansprüche sowie den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts aus Anlass der Versorgung eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder. Die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages sollte auf dessen Fortbestand und auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss haben. Mit notariellem Ehevertrag vom 7. März 1990 erstreckten die Parteien den Unterhaltsverzicht auf jeglichen nachehelichen Unterhalt und damit - ausdrücklich - auch auf den wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes geschuldeten Unterhalt. Für die Antragsgegnerin, die der deutschen Sprache damals nicht mächtig war, wurde beim Abschluss beider Verträge eine Dolmetscherin zugezogen. Seit der - 2001 erfolgten - Trennung der Parteien leben die Kinder bei der Antragsgegnerin.
3
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass ein Versorgungsaugleich nicht stattfindet. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren, den Versorgungsausgleich durchzuführen , weiter.

II.

4
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
5
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die von den Parteien getroffenen ehevertraglichen Regelungen insoweit unwirksam, als sie nacheheliche Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin generell ausschließen. Die Nichtigkeit dieser zum nachehelichen Unterhalt getroffenen Regelungen erfasse jedoch nicht den gesamten Vertrag; vielmehr habe die Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs weiterhin Bestand.
6
Beim Vertragsschluss habe sich die damals 23 Jahre alte Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsgegner in einer ungleichen Verhandlungsposition befunden. Sie sei diesem in ein für sie fremdes Land gefolgt, dessen Sprache sie nicht beherrscht habe und in dem sie ohne eine Eheschließung weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis erhalten hätte. Da sie auch über keine Ausbildung verfügt habe, die ihr einen baldigen Eintritt in das Arbeitsleben ermöglicht hätte, sei sie vom elf Jahre älteren Antragsteller, den sie als Tropenarzt in Brasilien kennen gelernt habe und der als Arzt im öffentlichen Dienst schon bei Vertragsschluss gut verdient habe, wirtschaftlich völlig abhängig gewesen. Auch sei die Antragsgegnerin durch die ehevertraglichen Abreden, mit denen der Antragsteller - nach seinem eigenen Vortrag - wirtschaftliche Motive der Antragsgegnerin für die Heirat habe ausschließen wollen und durch welche die einem Ehegatten nach einer Scheidung zustehenden Ansprüche in vollem Umfang abbedungen worden seien, einseitig unangemessen belastet worden. Die ungleichen Verhandlungspositionen und die unausgewogene Lastenverteilung hätten dazu geführt, dass die ehevertraglichen Vereinbarungen über den Unterhaltsverzicht einer Inhaltskontrolle nicht standhalten könnten. Jede andere Bewertung würde dazu führen, dass die Antragsgegnerin, nachdem sie über dreizehn Jahre mit dem Antragsteller verheiratet gewesen sei und in dieser Zeit durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder maßgeblich zum Familienunterhalt beigetragen habe, nahezu völlig rechtlos dastünde.
7
Gleichwohl führe die Sittenwidrigkeit der Regelung zum Unterhaltsausschluss nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages, da die Parteien vereinbart hätten, dass die etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss haben solle. Ein Ehevertrag, durch den lediglich der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart werde, der es aber hinsichtlich des Ehegattenunterhalts bei der gesetzlichen Regelung belasse, sei rechtlich bedenkenfrei. Dies ergebe sich bereits aus der Wertung des Gesetzgebers in den §§ 1408 Abs. 1 und 2, 1410, 1414 BGB. Nach § 1408 BGB seien vom Leitbild des Versorgungsausgleichs abweichende Regelungen zuzulassen, die bis zu einem entschädigungslosen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen könnten. Eine Grenze sei nur dort zu ziehen, wo die Gefahr bestehe, dass der Verzichtende als Folge seines Verzichts auf öffentliche Unterstützung angewiesen sein werde. Das sei hier indessen nicht der Fall, da die Antragsgegnerin durch die gesetzlichen Unterhaltsansprüche, welche die Parteien nicht wirksam hätten abbedingen können, abgesichert sei. Insbesondere stünden der Antragsgegnerin Ansprüche auf Altersvorsorgeunterhalt zu, die sie in die Lage versetzten, sich eine eigene Alterssicherung aufzubauen.
8
Eine andere Entscheidung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt; denn die Regelung im ersten Ehevertrag, nach dem ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt habe bestehen bleiben sollen, und der später vereinbarte Ausschluss gerade auch dieses Anspruchs zeigten, dass die Parteien bereits beim Ehevertrag die Möglichkeit bedacht hätten, dass ihre Ehe nicht kinderlos bleiben werde.
9
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
10
a) Wie der Senat in seinem - nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 11. Februar 2004 (BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26 und - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185; Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 sowie - XII ZR 221/02 - FamRZ 2005, 1449) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre aber der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
11
Dabei hat der Tatrichter hier zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs , allein oder im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Ehevertrags, schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse , den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.
12
Soweit ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, hat sodann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu erfolgen. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist.
13
b) Die ehevertraglichen Abreden der Parteien halten bereits der Wirksamkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht stand. Die Sittenwidrigkeit dieser Abreden ist dabei nicht auf den Ausschluss des nachehelichen Unterhalts beschränkt ; sie erfasst auch den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
14
Das Oberlandesgericht weist zu Recht darauf hin, dass sich die Antragsgegnerin , die beim Vertragsschluss erst 23 Jahre alt, in Deutschland fremd und der deutschen Sprache nicht mächtig war, die über keine Ausbildung verfügt hat und ohne die Eheschließung weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis erhalten hätte, sich gegenüber dem Antragsteller, der elf Jahre älter, in Deutschland beheimatet und im öffentlichen Dienst wirtschaftlich abgesichert war, in einer sehr viel schwächeren Verhandlungsposition befunden hat. Diese Disparität stellt, wie das Oberlandesgericht ebenfalls nicht verkennt, eine evident einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Antragsgegnerin dar. Denn die getroffenen Abreden würden, wären sie wirksam, dazu führen, dass die Antragsgegnerin ohne jeden nachehelichen Schutz dastünde, und zwar auch dann, wenn sie - wie geschehen - gemeinsame Kinder betreut. Die Antragsgegnerin hätte mithin die ehebedingten Nachteile, die sich - nach der Geburt ihrer Kinder - aus ihrem mit der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter einhergehenden Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit ergeben, allein zu tragen - ein Ergebnis, das mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar wäre. Diese Schutzlosigkeit der Antragsgegnerin war - als mögliche Folge einer Scheidung - auch schon bei Abschluss des Ehevertrags vorhersehbar; denn die Parteien sind, wie das Oberlandesgericht aus den getroffenen Abreden zutreffend gefolgert hat, bereits damals von der Möglichkeit ausgegangen, dass aus ihrer Ehe Kinder hervorgehen würden. Schließen Parteien unter solchen Voraussetzungen gleichwohl alle vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen aus, so muss die Rechtsordnung einer solchen Abrede schon nach § 138 BGB die Anerkennung versagen.
15
Diese Missbilligung gilt nicht nur für den Ausschluss jeglichen nachehelichen Unterhalts, sondern in gleicher Weise auch für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die von den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel ändert daran - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nichts. Ergibt sich, wie hier, die Sittenwidrigkeit der getroffenen Abreden bereits aus der Gesamtwürdigung eines Vertrags, dessen Inhalt für eine Partei - wie hier für die Antragsgegnerin - ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag, hier also auch den für die Antragsgegnerin nachteiligen Ausschluss des Versorgungsaus- gleichs. Für eine Teilnichtigkeit bleibt in solchem Fall kein Raum (vgl. etwa Brambring FPR 2005, 130, 133). Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht, wie das Oberlandesgericht meint, deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die Antragsgegnerin deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne. Eine solche Argumentation würde nicht nur zu einer beliebigen Austauschbarkeit der Nichtigkeit einzelner Vertragsteile führen; sie verkennt auch, dass der Versorgungsausgleich sich zwar seiner Zielrichtung nach als ein vorweggenommener Altersvorsorgeunterhalt verstehen lässt (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 604), dass der Altersvorsorgeunterhalt den Versorgungsausgleich aber nicht ersetzen kann, weil der eine für den zukünftigen Versorgungsaufbau bestimmt ist, während der andere den Versorgungsaufbau für die Vergangenheit ausgleichen soll.
16
3. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da die Vorinstanzen - von ihrem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen über die von den Parteien in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte getroffen haben. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholt und den Versorgungsausgleich durchführt.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Dose

Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2003 - 268 F 4228/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.10.2003 - II-2 UF 149/03 -

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.